VD.2021.176
Einweisung in die Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel
20. Januar 2022Deutsch10 min
den vorzeitigen Strafvollzug. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 beantragte die Justizvollzugsanstalt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.176
URTEIL
vom 20. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr.
Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt
Bostadel,
Bostadel 1,
6313 Menzingen
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
Basel-Stadt vom 16. Juli 2021
betreffend Einweisung in die
Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13.
Dezember 2018 des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen
Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig
erklärt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich
ordnete das Gericht eine Landesverweisung für 15 Jahre an. Dieses Urteil ist
noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung
vom 27. Februar 2019 bewilligte das Strafgericht Basel-Stadt dem Rekurrenten
den vorzeitigen Strafvollzug. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 beantragte die Justizvollzugsanstalt
(JVA) Lenzburg dem Straf- und Massnahmenvollzug im Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements die Versetzung des
Rekurrenten in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B der JVA
Bostadel. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Versetzung,
verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug am 16. Juli 2021 seine Einweisung in
erwähnte Sicherheitsabteilung per 20. Juli 2021 für längstens sechs Monate bis
am 19. Januar 2022.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 23. Juli 2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht
des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und er sei im Normalvollzug in der JVA Lenzburg zu belassen. Mit
Eingabe vom 8. Oktober 2021 nahm die Vorinstanz zum Rekurs Stellung und begehrte
dessen kostenfällige Abweisung.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Eine
mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,
da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt
(vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27.
Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9.
April 2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat
denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.
2.
2.1 Die
Vorinstanz erwog, es bestehe der Verdacht, dass der Rekurrent bei internen
Machenschaften und insbesondere beim internen Betäubungsmittel- und Geldhandel
massgeblich beteiligt sei. Es habe sich gestützt auf Meldungen von
Miteingewiesenen sowie auf Beobachtungen des Vollzugspersonals gezeigt, dass er
im Sinne einer Führungsrolle Miteingewiesene stark unter Druck setze und
teilweise beeinflusse, am Betäubungsmittelhandel mitzuwirken. Ein weiterer
Verbleib des Rekurrenten in der JVA Lenzburg sei unter diesen Umständen nicht
möglich. Die festgestellten Vorkommnisse und das Verhalten des Rekurrenten
stellten ein untragbares Risiko innerhalb des Normalvollzugs dar und gefährdeten
die Gewährleistung eines regelgerechten und geordneten Vollzugsalltags. Um die
Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung sicherzustellen,
sei eine Versetzung des Rekurrenten in den Kleingruppenvollzug
(Sicherheitsabteilung B), wo eine enge Führung und Überwachung vorhanden sei,
dringend notwendig. Die JVA Bostadel wurde überdies ersucht, spätestens vor
Ablauf von sechs Monaten über den Verlauf zu berichten, damit die
Vollzugsbehörde eine Überprüfung einer allfälligen Versetzung des Rekurrenten
in den Normalvollzug vornehmen könne. Zudem sei bei dessen guter Führung eine
vorzeitige Versetzung in den Normalvollzug zu prüfen.
2.2 Der
Rekurrent macht in materieller Hinsicht sinngemäss geltend, er sei nicht am
anstaltsinternen Betäubungsmittelhandel beteiligt gewesen und habe
dementsprechend auch nicht andere Miteingewiesene beeinflusst, daran
mitzuwirken. Es seien keine Beweise vorhanden, welche das Gegenteil bestätigen
würden und die erfolgten Anschuldigungen seien somit haltlos.
3.
3.1 Die
Unterbringung des Rekurrenten in den Kleingruppenvollzug der
Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel stellt gegenüber dem
Normalvollzug eine weitergehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit
(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Dies ist zulässig,
sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein
öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt
und im Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Eine schwerwiegende
Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit muss auf einer formellen
gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005
vom 25. August 2005 E. 2.3).
3.2 Eine
beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug
angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der
Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs.
4 der Strafprozessordnung [StPO, SR. 312.0]). Entsprechend sind die
Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
anwendbar. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat der Strafvollzug
grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern (Art. 75
Abs. 1 StGB).
Der Vollzug ist
dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur
Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der
Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem
Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen,
angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel
Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden.
Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit
hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil
nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die
Sicherung des Täters einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren
Straftaten des Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit
in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter
oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die Grundsätze des Vollzugs werden im
Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) durch Reglemente,
Richtlinien, konkordatliche Standards sowie Merkblätter der Fachkonferenzen
weiter konkretisiert. Diese finden sich in der systematischen Sammlung der
Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed
[zuletzt besucht am 14. Dezember 2021]). Dazu gehört auch das Merkblatt
30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung». Danach erfordert
die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung. Ein Einweisungsgrund
liegt bei einer schweren Störung von Ruhe und Ordnung durch den Eingewiesenen
vor.
3.3 Die
Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein Sonderstatus- respektive
ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind
die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer,
soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des
Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung,
alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte
(BGE 139 I 280 E. 5.3.1 S. 286 f.). Wie bereits mit Verfügung betreffend die
Einweisung in die Sicherheitsabteilung B vom 16. Juli 2021 dargelegt wurde, ist
eine Einweisung gemäss Ziffer 1 des Merkblatts «Vorgehen bei Einweisung in die
Sicherheitsabteilung» des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweiz vom 29. November 2013 (SSED 30.3) zum eigenen Schutz des
Eingewiesenen oder zum Schutze Dritter (beinhaltet Fremd- und/oder
Selbstgefährdung), bei erhöhter Fluchtgefahr oder bei schwerer Störung von Ruhe
und Ordnung innerhalb der Vollzugseinrichtung vorzunehmen. Der Beweis für einen
vom Rekurrenten betriebenen Drogen- und Geldhandel und für das
Unter-Druck-Setzen von Mitgefangenen zum Mitwirken bei diesen Tätigkeiten muss
nicht erstellt sein. Zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs und zur
Vermeidung von Pressionsversuchen und Racheakten kann auch auf eine Konfrontation
mit dem Informanten und auf eine Namensnennung verzichtet werden. Das
strafprozessuale Konfrontationsrecht ist nicht anwendbar. Im Vordergrund steht
die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes, wobei die Versetzung
eines Gefangenen weder Strafe noch eine Disziplinarmassnahme darstellt.
Der illegale
Betäubungsmittel- und Geldhandel und die damit einhergehende Beeinflussung der
Mitinhaftierten stört die Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vollzugsanstalt ohne
Zweifel in ganz beträchtlichem Ausmass. Daher rechtfertigt sich die Anordnung
von sichernden Massnahmen mit dem Vorliegen erheblicher Indizien sowie einer
zur Bekämpfung der damit einhergehenden Sicherheitsrisiken geeigneten
Massnahme, auch wenn grundsätzlich die Unschuldsvermutung gilt. Es bedarf für
die Anordnung von sichernden Massnahmen gegen diese Gefahren keiner gesicherten
Kenntnis einer diesbezüglichen Mittäterschaft des Rekurrenten. Vielmehr genügt
es, dass hierfür erhebliche Indizien bestehen und die Massnahme insoweit
geeignet erscheint, das bestehende Sicherheitsrisiko zu bekämpfen (vgl. VGE
VD.2019.133 vom 23. Oktober 2019, E. 3.5). Vor dem Hintergrund, dass der
Rekurrent mehrfach wegen Betäubungsmittelgeschäften vorbestraft ist und auch
beim aktuellen Anlassdelikt vermutet wird, dass die ihm vorgeworfenen
Tötungsdelikte eine Abrechnung im Umfeld des Betäubungsmittelhandels bezweckt
haben sollen, durften die JVA Lenzburg und die Vollzugsbehörde aufgrund der
gemachten und mit Schreiben der JVA Lenzburg vom 7. Juli 2021 der
Vollzugsbehörde mitgeteilten Beobachtungen und Äusserungen zu Recht von einem
erhärteten diesbezüglichen Verdacht ausgehen.
3.4 Es
ist im vorliegenden Fall zudem keine mildere Massnahme ersichtlich, um der
mutmasslichen Mitwirkung des Rekurrenten am illegalen Betäubungsmittel- und
Geldhandel innerhalb der Vollzugseinrichtung zu begegnen und folglich die Ruhe,
Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung wieder
sicherzustellen. Demnach erscheint die Versetzung in die Sicherheitsabteilung B
im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und
engeren Führung des Rekurrenten als geeignet, erforderlich und zumutbar.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 1‘000.–
grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung
mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Aufgrund der
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren gehen diese aber zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1‘000.– zulasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Departementale Rechtsabteilung
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug
-
JVA Bostadel
-
JVA Lenzburg
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.