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Entscheid

VD.2021.176

Einweisung in die Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel

20. Januar 2022Deutsch10 min

den vorzeitigen Strafvollzug. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 beantragte die Justizvollzugsanstalt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.176

URTEIL

vom 20. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr.

Jonas Weber

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt

Bostadel,

Bostadel 1,

6313 Menzingen

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

Basel-Stadt vom 16. Juli 2021

betreffend Einweisung in die

Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Rekurrent) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13.

Dezember 2018 des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen

Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig

erklärt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich

ordnete das Gericht eine Landesverweisung für 15 Jahre an. Dieses Urteil ist

noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Mit Verfügung

vom 27. Februar 2019 bewilligte das Strafgericht Basel-Stadt dem Rekurrenten

den vorzeitigen Strafvollzug. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 beantragte die Justizvollzugsanstalt

(JVA) Lenzburg dem Straf- und Massnahmenvollzug im Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements die Versetzung des

Rekurrenten in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B der JVA

Bostadel. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Versetzung,

verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug am 16. Juli 2021 seine Einweisung in

erwähnte Sicherheitsabteilung per 20. Juli 2021 für längstens sechs Monate bis

am 19. Januar 2022.

Gegen diesen

Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 23. Juli 2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht

des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid

sei aufzuheben und er sei im Normalvollzug in der JVA Lenzburg zu belassen. Mit

Eingabe vom 8. Oktober 2021 nahm die Vorinstanz zum Rekurs Stellung und begehrte

dessen kostenfällige Abweisung.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).

Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und

formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3 Eine

mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,

da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt

(vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27.

Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9.

April 2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat

denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

2.

2.1 Die

Vorinstanz erwog, es bestehe der Verdacht, dass der Rekurrent bei internen

Machenschaften und insbesondere beim internen Betäubungsmittel- und Geldhandel

massgeblich beteiligt sei. Es habe sich gestützt auf Meldungen von

Miteingewiesenen sowie auf Beobachtungen des Vollzugspersonals gezeigt, dass er

im Sinne einer Führungsrolle Miteingewiesene stark unter Druck setze und

teilweise beeinflusse, am Betäubungsmittelhandel mitzuwirken. Ein weiterer

Verbleib des Rekurrenten in der JVA Lenzburg sei unter diesen Umständen nicht

möglich. Die festgestellten Vorkommnisse und das Verhalten des Rekurrenten

stellten ein untragbares Risiko innerhalb des Normalvollzugs dar und gefährdeten

die Gewährleistung eines regelgerechten und geordneten Vollzugsalltags. Um die

Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung sicherzustellen,

sei eine Versetzung des Rekurrenten in den Kleingruppenvollzug

(Sicherheitsabteilung B), wo eine enge Führung und Überwachung vorhanden sei,

dringend notwendig. Die JVA Bostadel wurde überdies ersucht, spätestens vor

Ablauf von sechs Monaten über den Verlauf zu berichten, damit die

Vollzugsbehörde eine Überprüfung einer allfälligen Versetzung des Rekurrenten

in den Normalvollzug vornehmen könne. Zudem sei bei dessen guter Führung eine

vorzeitige Versetzung in den Normalvollzug zu prüfen.

2.2 Der

Rekurrent macht in materieller Hinsicht sinngemäss geltend, er sei nicht am

anstaltsinternen Betäubungsmittelhandel beteiligt gewesen und habe

dementsprechend auch nicht andere Miteingewiesene beeinflusst, daran

mitzuwirken. Es seien keine Beweise vorhanden, welche das Gegenteil bestätigen

würden und die erfolgten Anschuldigungen seien somit haltlos.

3.

3.1 Die

Unterbringung des Rekurrenten in den Kleingruppenvollzug der

Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel stellt gegenüber dem

Normalvollzug eine weitergehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit

(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Dies ist zulässig,

sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein

öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt

und im Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Eine schwerwiegende

Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit muss auf einer formellen

gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005

vom 25. August 2005 E. 2.3).

3.2 Eine

beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug

angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der

Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs.

4 der Strafprozessordnung [StPO, SR. 312.0]). Entsprechend sind die

Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

anwendbar. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat der Strafvollzug

grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern (Art. 75

Abs. 1 StGB).

Der Vollzug ist

dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur

Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der

Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem

Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen,

angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel

Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden.

Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit

hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil

nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die

Sicherung des Täters einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren

Straftaten des Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit

in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter

oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die Grundsätze des Vollzugs werden im

Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von

Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) durch Reglemente,

Richtlinien, konkordatliche Standards sowie Merkblätter der Fachkonferenzen

weiter konkretisiert. Diese finden sich in der systematischen Sammlung der

Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed

[zuletzt besucht am 14. De­zem­­ber 2021]). Dazu gehört auch das Merkblatt

30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung». Danach erfordert

die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung. Ein Einweisungsgrund

liegt bei einer schweren Störung von Ruhe und Ordnung durch den Eingewiesenen

vor.

3.3 Die

Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein Sonderstatus- respektive

ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind

die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer,

soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des

Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung,

alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte

(BGE 139 I 280 E. 5.3.1 S. 286 f.). Wie bereits mit Verfügung betreffend die

Einweisung in die Sicherheitsabteilung B vom 16. Juli 2021 dargelegt wurde, ist

eine Einweisung gemäss Ziffer 1 des Merkblatts «Vorgehen bei Einweisung in die

Sicherheitsabteilung» des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweiz vom 29. November 2013 (SSED 30.3) zum eigenen Schutz des

Eingewiesenen oder zum Schutze Dritter (beinhaltet Fremd- und/oder

Selbstgefährdung), bei erhöhter Fluchtgefahr oder bei schwerer Störung von Ruhe

und Ordnung innerhalb der Vollzugseinrichtung vorzunehmen. Der Beweis für einen

vom Rekurrenten betriebenen Drogen- und Geldhandel und für das

Unter-Druck-Setzen von Mitgefangenen zum Mitwirken bei diesen Tätigkeiten muss

nicht erstellt sein. Zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs und zur

Vermeidung von Pressionsversuchen und Racheakten kann auch auf eine Konfrontation

mit dem Informanten und auf eine Namensnennung verzichtet werden. Das

strafprozessuale Konfrontationsrecht ist nicht anwendbar. Im Vordergrund steht

die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes, wobei die Versetzung

eines Gefangenen weder Strafe noch eine Disziplinarmassnahme darstellt.

Der illegale

Betäubungsmittel- und Geldhandel und die damit einhergehende Beeinflussung der

Mitinhaftierten stört die Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vollzugsanstalt ohne

Zweifel in ganz beträchtlichem Ausmass. Daher rechtfertigt sich die Anordnung

von sichernden Massnahmen mit dem Vorliegen erheblicher Indizien sowie einer

zur Bekämpfung der damit einhergehenden Sicherheitsrisiken geeigneten

Massnahme, auch wenn grundsätzlich die Unschuldsvermutung gilt. Es bedarf für

die Anordnung von sichernden Massnahmen gegen diese Gefahren keiner gesicherten

Kenntnis einer diesbezüglichen Mittäterschaft des Rekurrenten. Vielmehr genügt

es, dass hierfür erhebliche Indizien bestehen und die Massnahme insoweit

geeignet erscheint, das bestehende Sicherheitsrisiko zu bekämpfen (vgl. VGE

VD.2019.133 vom 23. Oktober 2019, E. 3.5). Vor dem Hintergrund, dass der

Rekurrent mehrfach wegen Betäubungsmittelgeschäften vorbestraft ist und auch

beim aktuellen Anlassdelikt vermutet wird, dass die ihm vorgeworfenen

Tötungsdelikte eine Abrechnung im Umfeld des Betäubungsmittelhandels bezweckt

haben sollen, durften die JVA Lenzburg und die Vollzugsbehörde aufgrund der

gemachten und mit Schreiben der JVA Lenzburg vom 7. Juli 2021 der

Vollzugsbehörde mitgeteilten Beobachtungen und Äusserungen zu Recht von einem

erhärteten diesbezüglichen Verdacht ausgehen.

3.4 Es

ist im vorliegenden Fall zudem keine mildere Massnahme ersichtlich, um der

mutmasslichen Mitwirkung des Rekurrenten am illegalen Betäubungsmittel- und

Geldhandel innerhalb der Vollzugseinrichtung zu begegnen und folglich die Ruhe,

Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung wieder

sicherzustellen. Demnach erscheint die Versetzung in die Sicherheitsabteilung B

im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und

engeren Führung des Rekurrenten als geeignet, erforderlich und zumutbar.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 1‘000.–

grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung

mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Aufgrund der

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren gehen diese aber zu Lasten des Staates.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von

CHF 1‘000.– zulasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Departementale Rechtsabteilung

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug

-

JVA Bostadel

-

JVA Lenzburg

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.