VD.2021.177
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
15. Februar 2022Deutsch60 min
1997 bis zum 27. Januar 2004 in der Türkei mit der Landsfrau B____, geboren am [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2021.177
URTEIL
vom
15.
Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. Juni 2021
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren [...] 1974, war vom 10. Dezember
1997 bis zum 27. Januar 2004 in der Türkei mit der Landsfrau B____, geboren am [...],
verheiratet. Am [...] kam in der Türkei die gemeinsame Tochter C____ zur Welt. Am
31. Dezember 2003 reiste der Rekurrent mit einem Touristenvisum in die Schweiz
ein und wohnte gemäss eigenen Angaben bei seinem Bruder D____ an der [...] in
Basel. [...] 2004 heiratete der Rekurrent in Basel die türkische
Staatsangehörige E____, geboren [...] 1967, welche in der Schweiz über eine
Niederlassungsbewilligung verfügte. Am 27. Oktober 2004 reiste auch die Exfrau des
Rekurrenten, B____ in die Schweiz ein. [...] 2005 heiratete sie den
schweizerischen Staatsangehörigen F____. Das von E____ eingereichte
Familiennachzugsgesuch für den Rekurrenten wurde nach einem Wohnsitzwechsel in
den Kanton St. Gallen mit Verfügung vom 30. Januar 2006 vom Ausländeramt
St. Gallen abgewiesen. Nachdem der Rekurrent mutmasslich im Januar 2007 noch
Wohnsitz bei seiner Schwester G____ in Basel genommen hatte, reiste er
vermutungsweise am 27. Februar 2007 in die Türkei aus. Am 4. Februar 2008 wurde
die Ehe zwischen dem Rekurrenten und E____ vom Zivilgericht Basel-Stadt
geschieden. Gemäss Aktenlage reiste der Rekurrent am 20. Februar 2008
erneut in die Schweiz ein und heiratete [...] 2008 in Zürich die schweizerische
Staatsangehörige H____, geboren [...] 1953. Am 5. März 2008 stellte er beim
Migrationsamt Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Diese wurde ihm in der Folge erteilt. Am 29. Januar
2013 liess B____ sich von F____ scheiden und gebar am [...] eine Tochter, I____.
Ein Vater von I____ ist im kantonalen Datenmarkt nicht eingetragen. Nach verschiedenen
Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das
Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Februar 2014 die Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung
meldete der Rekurrent am 13. Februar 2014 Rekurs an, den er mit Schreiben vom
7. März 2014 begründete. Am 14. März 2017 wurde die Ehe zwischen dem
Rekurrenten und H____ vom Zivilgericht Basel-Stadt geschieden. Mit Entscheid vom
21. Juni 2021 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) den
verwaltungsinternen Rekurs des Rekurrenten ab und auferlegte es dem Rekurrenten
eine Spruchgebühr von CHF 700.–.
Am 2. Juli 2021
meldete der Rekurrent gegen den Entscheid des JSD vom 24. Juni 2021
(nachfolgend angefochtener Entscheid) Rekurs an. Mit Rekursbegründung vom 26.
Juli 2021 beantragte er die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom
4. Februar 2014 und des angefochtenen Entscheids, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
und eventualiter die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung
für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Mit
Gesuch vom 9. August 2021 beim Migrationsamt beantragten B____ und der Rekurrent,
diesem sei der Familiennachzug zum Verbleib bei seiner Ehefrau und seinen
Kindern zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit
Schreiben vom 11. August 2021 überwies der Regierungspräsident den Rekurs vom
2. Juli 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 19. August
2021 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu. Mit
Vernehmlassung vom 27. August 2021 beantragte das JSD die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Mit Schreiben vom 20. September 2021 ersuchte der
Rekurrent um Sistierung des Rekursverfahrens. Mit Verfügung vom 21. September
2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ab. Mit Verfügung
vom 8. Oktober 2021 sistierte der Instruktionsrichter das vorliegende
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren bis zum Entscheid des Migrationsamts
über das Familiennachzugsgesuch für den Rekurrenten vom 9. August 2021. Gemäss
Mitteilung vom 21. Oktober 2021 entsprach das Migrationsamt dem Gesuch um
Familiennachzug für den Rekurrenten und erteilte diesem eine neue
Aufenthaltsbewilligung. Mit Eingabe vom 24. November 2021 beantragt der
Rekurrent, sein Rekurs sei kostenlos als gegenstandslos abzuschreiben und es
sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 11.
August 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist
gemäss § 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der
Verfahrensleiter zuständig. Dies gilt auch für den Kostenentscheid.
1.2
Mit
Eingabe vom 24. November 2021 erklärte der Rekurrent, nachdem sich das
Migrationsamt bereit erklärt habe, von seiner Wegweisung abzusehen und ihm
gestützt auf die neue Ehe eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erübrige es
sich, materiell über seinen Rekurs zu entscheiden (Eingabe vom 24. November
2021.
Ziff. 3). Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des
Rekurrenten gemäss seiner eigenen Darstellung dahingefallen. Beim Dahinfallen
des aktuellen Rechtsschutzinteresses im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens wird das Verfahren als Gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2018.97
vom 25. September 2018 E. 1.2.1, VD.2018.104 vom 13. September 2018 E. 3.3,
VD.2017.159 vom 23. August 2018 E. 1.2.1).
1.3
Wenn
das Verfahren wegen Dahinfallens des aktuellen Rechtsschutzinteresses als
gegenstandslos abgeschrieben wird, richtet sich der Kostenentscheid nach der
Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten dabei nach dem mutmasslichen
Verfahrensausgang verlegt. Soweit sich dieser nicht eruieren lässt, trägt
diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher
der Grund für die Gegenstandslosigkeit eingetreten ist. Somit ist zu prüfen,
wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht
gegenstandslos geworden wäre. Dabei muss der angefochtene Entscheid bloss einer
summarischen Prüfung unterzogen werden (VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E.
2.2, VD.2018.69 vom 20. November 2018 E. 2.1).
2.
2.1
2.1.1
Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am
16.
Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt.
Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli
2018.
in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen
einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Das
anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG.
Gemäss dieser allgemeinen Übergangsbestimmung bleibt auf Gesuche, die vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht
anwendbar (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.2, mit Nachweisen).
Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen
des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen
Recht richtet. Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten
grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.236 vom
7.
Juni 2020 E. 1.3.3, mit Nachweisen). Die vorliegend angefochtene Verfügung
vom 4. Februar 2014 erging lange vor dem Inkrafttreten des AIG, weshalb in
materieller Hinsicht vorliegend unbestrittenermassen das AuG zur Anwendung
kommt. Es wird deshalb im Folgenden weiterhin die Bezeichnung AuG verwendet.
2.1.2
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
haben sie gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG,
wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um
Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Unter Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG fällt
unter anderem die sog. Ausländerrechtsehe (BGer 2C_125/2019 vom 14. November
2019.
E. 3.1; VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 2.1.1). Nach Auflösung
der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche nach Art.
50.
AuG erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG ebenfalls, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses
Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen. Eine Ausländerrechtsehe fällt auch unter den Begriff des
Rechtsmissbrauchs im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG (VGer ZH VB.2019.00357
vom 13. November 2019 E. 2.1, VB.2019.00338 vom 13. November 2019 E.
2.2; vgl. BGer 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3 und 5.2.5).
2.2
2.2.1
Die
Annahme einer Ausländerrechtsehe (auch Umgehungsehe oder Scheinehe) setzt
voraus, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf
Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung
zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGer 2C_1008/2020 vom 23. Februar
2021.
E. 4.1, 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1, 2C_562/2019 vom
12.
November 2019 E. 5.4). Der Begriff der Ausländerrechtsehe erfasst nur
die Fälle, in denen der Ehewille von Anfang an gefehlt hat (VGE VD.2020.101 vom
10.
August 2020 E. 2.1.1; vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen I.
Ausländerbereich, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 6.14.2;
Spescha, in: Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 51 AIG N 2).
Eine Ausländerrechtsehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend gewesen sind. Für
die Annahme einer Ausländerrechtsehe bedarf es vielmehr konkreter Hinweise
dafür, dass die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen
eingegangen worden ist (BGer 2C_1008/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1, E.
3.2.1
und 3.2.3).
2.2.2
Dass
der Ehewille gefehlt hat, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und
kann in diesem Fall nur durch Indizien erstellt werden (vgl. BGE 122 II 289 E.
2b S. 295; BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1, 2C_58/2012 vom
1.
Oktober 2012 E. 3.2; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 2.3). Ein
Indiz für eine Ausländerrechtsehe lässt sich unter anderem darin erblicken,
dass der ausländischen Person die Wegweisung gedroht hat, weil sie ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe
nicht oder kaum hätte erhältlich gemacht werden können. Für das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze
Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen
Altersunterschiedes oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe zu betrachten
sind geringe Kenntnisse über den jeweiligen Ehepartner, die Vereinbarung einer
Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die
Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das
Eheleben (BGer 2C_1008/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.2, 2C_782/2018 vom 21.
Januar 2019 E. 3.2.2). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft
gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die
Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen
unterhielten (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295; BGer 2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012
E. 3.2; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 2.3; vgl. BGer
2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.2). Ein derartiges Verhalten kann auch
nur dazu dienen, um die Behörden über den wahren Zweck des Eheschlusses zu
täuschen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b S. 295; BGer 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016
E. 3.2, 2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.2; VGE VD.2015.240 vom
19.
September 2016 E. 2.3). Wenn die Indizienlage keinen klaren und
unzweideutigen Schluss zulässt, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht
erstellt (BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5).
2.2.3
Das
Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden (BGer
2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2, 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019
E. 3.2.4, 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Grundsätzlich ist es Sache
der Migrationsbehörde, die Ausländerrechtsehe nachzuweisen (BGer 2C_125/2019
vom 14. November 2019 E. 3.2, 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Die
Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären.
Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 90 AuG) relativiert. Diese kommt naturgemäss insbesondere bei
Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die
ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden können (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2, 2C_782/2018 vom
21.
Januar 2019 E. 3.2.4, 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Die
Mitwirkungspflicht der Parteien gilt umso strenger, je mehr Indizien vorliegen,
die gemeinhin darauf schliessen lassen, dass der Eheschluss in erster Linie der
Umgehung der ausländerrechtlichen Gesetzgebung gedient hat (vgl. BGer
2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Wenn bereits gewichtige Hinweise
für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie
von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen
glaubhaft machen (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2; vgl. BGer
2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1, 2C_936/2016 vom 17. März 2017
E. 2.3).
3.
3.1
3.1.1
Der
Rekurrent ist türkischer Staatsangehöriger. Vom 10. Dezember 1997 bis zum
27.
Januar 2004 war er in der Türkei mit der türkischen Staatsangehörigen B____
verheiratet. [...] 2003 wurde in der Türkei ihre gemeinsame Tochter C____
geboren (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1).
3.1.2
Der
Rekurrent reiste am 31. Dezember 2003 in die Schweiz ein und wohnte bei seinem
Bruder D____. [...] 2004 heiratete der Rekurrent in Basel die [...] 1967 geborene
türkische Staatsangehörige E____, die über eine Niederlassungsbewilligung für
die Schweiz verfügte. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 teilte das
Migrationsamt E____ mit, dass es beabsichtige, ihr Familiennachzugsgesuch
aufgrund ihrer Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen. Am 16. März 2005 zogen der
Rekurrent und E____ in den Kanton St. Gallen. Mit Verfügung vom 30. Januar
wies das Ausländeramt St. Gallen das dort eingereichte Familiennachzugsgesuch
für den Rekurrenten ab. Nachdem das Familiennachzugsgesuch aufgrund der
Verschuldung und Sozialhilfeabhängigkeit von E____ mit Urteil des
Bundesgerichts vom 18. Januar 2007 letztinstanzlich abgewiesen worden war,
kehrte der Rekurrent vermutlich am 27. Februar 2007 in die Türkei zurück. Am 4.
Februar 2008 wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und E____ geschieden
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2-4 und 8 sowie E. 20). Das JSD
stellte fest, E____ sei 13 Jahre älter gewesen als der Rekurrent (angefochtener
Entscheid E. 20). Diese Feststellung ist unrichtig. Der Rekurrent wurde [...]
1974.
geboren (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1) und E____ wurde [...]
1967.
geboren (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 3). Der Altersunterschied
betrug damit bloss knapp sieben Jahre und kann daher nicht als gross bezeichnet
werden. Trotzdem bestehen Indizien dafür, dass es sich bei der Ehe des
Rekurrenten mit E____ um eine Umgehungsehe gehandelt hat, weil der Eheschluss
nur dreieinhalb Monate nach der Scheidung des Rekurrenten von B____ erfolgt
ist, der Mietvertrag für die Wohnung in St. Gallen nur von E____ unterzeichnet
worden ist und der Rekurrent sich trotz seines Wohnsitzes in St. Gallen um eine
Arbeitsstelle in Basel bemüht hat (angefochtener Entscheid E. 20).
3.1.3
Am
20.
Februar 2008 reiste der Rekurrent ohne Visum illegal mit der Hilfe eines
Schleppers, dem er EUR 3'500.– bezahlte, erneut in die Schweiz ein. [...] 2008
heiratete er nur einen Monat nach der Scheidung seiner Ehe mit E____ die [...]
1953.
geborene schweizerische Staatsangehörige H____, die seit vielen Jahren in
einer Wohngemeinschaft mit einer Cousine des Rekurrenten, J____, lebte. Am 14.
März 2017 wurde auch diese Ehe geschieden (vgl. angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 10 und 39 sowie E. 20). Das Migrationsamt und das JSD
stellten fest, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Rekurrenten und H____ um
eine Umgehungsehe gehandelt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 7-13). Der
Rekurrent bestreitet dies (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff.
19-23).
3.1.4
[...]
2018.
heiratete der Rekurrent schliesslich erneut B____ (angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 40).
3.2
B____
reiste am 27. Oktober 2004 in die Schweiz ein. [...] 2005 heiratete sie den
schweizerischen Staatsangehörigen F____. B____ wurde F____ von der Schwester
des Rekurrenten, K____, in ihrem Restaurant [...] vorgestellt. Nach der
Hochzeit wohnten B____ und C____ mit F____ und einer «langjährigen Bekannten»
in einer Dreieinhalbzimmerwohnung an der [...], in der F____ bereits seit
Jahren mit der anderen Frau zusammengelebt hatte. Ein Jahr nach dem Eheschluss
zog B____ mit ihrer Tochter in eine eigene Wohnung. Als Grund dafür wurde
Platzmangel angegeben und dass F____ den von C____ verursachten Lärm nicht mehr
ertragen habe. Damit bestehen Indizien dafür, dass es sich bei der Ehe zwischen
B____ und F____ um eine Umgehungsehe gehandelt hat. Die Tatsache, dass mangels
zeitlicher und personeller Ressourcen von der Weiterverfolgung dieses Verdachts
abgesehen sowie B____ und ihrer Tochter C____ am 30. Dezember 2009 eine
Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist, steht der Berücksichtigung dieser
Indizien im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. angefochtener Tatsachen
Ziff. 6 f. und 15 sowie E. 11).
3.3
3.3.1
Der
Altersunterschied zwischen dem Rekurrenten und H____ ist mit gut 20 Jahren
gross. Dies ist ein Indiz für eine Ausländerrechtsehe (vgl. oben
E. 2.2.2).
3.3.2
Nach
dem Eheschluss befand sich die offizielle Wohnadresse des Rekurrenten und von H____
bis am 31. Januar 2012 an der [...] in Zürich (vgl. angefochtener Entscheid E.
9; kantonaler Datenmarkt). Mieterin der Dreizimmerwohnung an der [...] war J____,
eine Cousine des Rekurrenten. Dieser und H____ waren Untermieter (angefochtener
Entscheid E. 9). Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 9)
drängt sich nicht der Eindruck auf, dass die Adresse [...] lediglich eine
Scheinadresse gewesen ist und nicht dem Zusammenleben des Rekurrenten und
seiner Ehefrau H____ gedient hat. Aus dem Umstand, dass die Ehegatten während
einer gewissen Zeit zusammengelebt haben, kann aber noch nicht abgeleitet
werden, dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt gewesen
ist (vgl. oben E. 2.2.2).
3.3.3
Am
[...] gebar B____ eine Tochter I____. Gemäss den Aussagen von F____ sagte ihm
der Rekurrent, dass er der leibliche Vater von I____ sei (vgl.
Einvernahmeprotokoll vom 7. Juli 2015 S. 6). Der Rekurrent bezeichnet die
Feststellungen des JSD betreffend I____ zwar als widersprüchlich
(Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 26), bestreitet in seiner
Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 aber nicht, dass er ihr leiblicher Vater
ist. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 ersuchte das JSD den Rekurrenten unter
anderem um Beantwortung der Frage, ob er der Vater von I____ sei. Dabei stellte
es unter Verweis auf das Einvernahmeprotokoll vom 7. Juli 2015 fest, dass der
Rekurrent diesen Umstand offenbar gegenüber F____ bestätigt habe. In seiner
Eingabe vom 8. März 2021 erklärte der Rekurrent, er könne nicht
bestätigen, dass er der leibliche Vater von I____ sei, und behauptete er, er
habe F____ gegenüber keine entsprechenden Angaben gemacht. Weniger als ein
halbes Jahr später erklärte der Rekurrent jedoch im Gesuch um Familiennachzug
vom 9. August 2021 (Ziff. 6), im Jahr 2012 sei es zu einer kurzen
ausserehelichen Affäre zwischen ihm und B____ gekommen, aus der die gemeinsame
Tochter I____ hervorgegangen sei. Damit besteht kein Zweifel, dass I____ vom
Rekurrenten und B____ gezeugt worden ist und der Rekurrent der biologische
Vater von I____ ist. Im kantonalen Datenmarkt ist kein Vater von I____
eingetragen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 18). Folglich ist anzunehmen,
dass der Rekurrent I____ nicht anerkannt hat und dass er rechtlich nicht ihr
Vater ist. Die Richtigkeit dieser Annahme wird dadurch bestätigt, dass der
Rekurrent im Gesuch vom 9. August 2021 (Ziff. 6) erklärt, er habe I____
noch nicht anerkannt und beabsichtige, dies zu tun. Die Feststellung des JSD, I____
sei die gemeinsame Tochter des Rekurrenten und von B____ (angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. 40), ist damit missverständlich. Die Zeugung von I____
durch den Rekurrenten und B____ beweist aber, dass die beiden spätestens im
Sommer 2012 wieder sexuellen Kontakt gehabt haben.
3.3.4
Anfang
Februar 2013 teilte H____ dem Migrationsamt mit, dass sie zurzeit keinen
Kontakt mit dem Rekurrenten mehr habe und eine Trennung wolle. Mit Schreiben
vom 14. Februar 2013 erklärte sie, der Rekurrent und sie hätten sich
entschlossen, wieder zusammenzuleben, und sie wolle sich wieder an der [...]
anmelden. Der Rekurrent behauptete in seinem Schreiben vom 2. März 2013, seit
dem 16. Februar 2013 wohne er wieder mit H____ zusammen. Da er als Absender die
[...] angab, behauptete er damit ein Zusammenleben an dieser Adresse. Bei der
Kontrolle vom 3. Juni 2013 an der [...] waren der Briefkasten und die Klingel
mit dem Namen des Mieters und Cousins des Rekurrenten, L____, angeschrieben. Am
Briefkasten war ein zusätzliches Schild mit den Namen des Rekurrenten und von H____
angebracht. L____ berichtete, dass der Rekurrent und H____ in einem Zimmer bei
ihm wohnten, aber nur drei bis vier Nächte pro Woche darin übernachteten
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 21). Gemäss dem Rapport des
Fahndungsdiensts vom 3. Juni 2013 fanden sich in der Wohnung jedoch keine
Kleider, keine persönlichen Sachen und keine Toilettenartikel des Rekurrenten
und von H____. Zudem habe das Ehepaar keinen Schlüssel zur Wohnung gehabt. Für
den Fahndungsdienst stand damit fest, dass der Rekurrent und H____ nicht an der
[...] wohnten (Rapport vom 3. Juni 2013 S. 2). Der Rekurrent macht zwar
geltend, es sei nicht ersichtlich, worauf das JSD seine Annahme stütze, H____
habe keinen Schlüssel zur Wohnung an der [...] gehabt (Rekursbegründung vom 26.
Juli 2021 Ziff. 20). Er behauptet jedoch nicht einmal, dass die Feststellung,
er und H____ hätten nicht über einen Schlüssel für die Wohnung an der [...]
verfügt, falsch sei. Diese Feststellung ist denn auch nicht zu beanstanden.
Gemäss dem Rapport vom 3. Juni 2013 antwortete L____ auf die Frage
des Fahndungsdiensts nach den Hausschlüssen, dass er zwei Schlüssel für die
Wohnung habe. Ein Schlüssel habe im Schloss der Wohnungstüre gesteckt und der
zweite habe auf einer Kommode im Gang gelegen. Daraus zog der Fahndungsdienst
den nachvollziehbaren Schluss, dass der Rekurrent und H____ keinen Schlüssel
zur Wohnung gehabt hätten. Der Rekurrent macht geltend, H____ und er hätten die
Wohnung an der [...] am 3. Juni 2013 bereits faktisch aufgegeben gehabt,
weil sich H____ von Ende Mai bis zum 27. Juli 2013 mit der Familie des
Rekurrenten in der Türkei im Urlaub befunden habe und das Ehepaar beabsichtigt
habe, nach der Rückkehr von H____ aus dem Urlaub eine Wohnung an der [...] zu
beziehen (Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 7 und 19). Es ist
nicht vorstellbar, dass H____ ihr gesamtes Hab und Gut in den Urlaub
mitgenommen hat. Selbst bei Wahrunterstellung lässt sich mit den Behauptungen
des Rekurrenten deshalb nicht erklären, weshalb in der Wohnung überhaupt keine
Kleider, persönlichen Sachen und Toilettenartikel von H____ zu finden gewesen sind.
Erst recht liefert die Darstellung des Rekurrenten keine Begründung dafür,
weshalb sich in der Wohnung auch keine Kleider, persönlichen Sachen und
Toilettenartikel von ihm befunden haben. Falls der Rekurrent bis vor dem Urlaub
von H____ mit ihr zusammen an der [...] gewohnt und nach dem Urlaub von H____
mit ihr zusammen an die [...] hätte ziehen wollen, wäre nicht ersichtlich,
weshalb der Rekurrent für die Zeit des Urlaubs von H____ an einen anderen Ort
hätte umziehen sollen um anschliessend mit H____ erneut umzuziehen. Ein solcher
unnötiger Umzug wird vom Rekurrenten auch nicht behauptet. Aus den vom
Fahndungsdienst konstatierten Umständen ist damit entsprechend den
Feststellungen des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 9) zu schliessen, dass
es sich bei der offiziellen Wohnadresse des Rekurrenten und von H____ an der [...]
lediglich um eine Scheinadresse gehandelt hat und das Ehepaar dort nicht
zusammengelebt hat.
3.3.5
Am
27.
Februar und 5. Mai 2015 wurden die Liegenschaften [...], in der H____ wohnte,
und die Liegenschaft [...], in der B____ mit C____ und I____ wohnte, ab 05:15
Uhr beobachtet. Die Liegenschaft [...] wurde auch am 10. und 31. März sowie 23.
April 2015 ab 05:15 Uhr beobachtet. Am 26. Februar und 5. Mai 2015 stellte der
Fahndungsdienst fest, wie der Rekurrent um 05:34 Uhr und 05:33 Uhr die
Liegenschaft [...] verliess. Am 10. und 31. März sowie 23. April 2015 konnte
der Rekurrent nicht beim Verlassen der Liegenschaft [...] festgestellt werden.
Abklärungen des Migrationsamts ergaben, dass er am 10. und 31. März 2015 in den
Ferien und am 23. April 2015 krank war. Im Gang der Wohnung von B____ hing eine
herzförmige Fotografie, die den Rekurrenten und B____ eng beieinander zeigt und
jüngeren Datums gewesen sein dürfte. Auf dem Küchentisch lagen auf den
Rekurrenten und B____ ausgestellte Tickets für einen Flug von Istanbul nach
Basel am 13. März 2015. Der Rekurrent gab bei der Kontrolle vom 5. Mai 2015 an,
er habe bei seiner Schwester K____ geschlafen und er kenne ausser seiner
Schwester und ihrer Familie niemanden in der Liegenschaft [...]. Die Schwester
des Rekurrenten beantwortete die Frage des Migrationsamts, ob der Rekurrent die
Nacht in ihrer Wohnung verbracht habe, nicht. Eine Nichte des Rekurrenten, M____,
schaltete sich ein und erklärte mündlich und schriftlich, dass der Rekurrent
bei ihr im Bett übernachtet habe. Auf Frage behauptete sie zudem mündlich und
schriftlich, dass der Rekurrent in der Liegenschaft [...] ausser seiner
Schwester und ihrer Familie niemanden kenne. Bei der Kontrolle der Wohnung von B____
gaben sie und C____ mündlich und schriftlich an, dass der Rekurrent bei ihnen
übernachtet habe und regelmässig ein bis zwei Mal pro Woche bei ihnen schlafe,
wobei er in einem eigenen Bett übernachte (vgl. Bericht vom 5. Mai 2015; schriftliche
Erklärungen von M____, C____ und B____ vom 5. Mai 2015; Foto; elektronische
Tickets). Aufgrund der vorstehend erwähnten Indizien und Aussagen besteht kein
vernünftiger Zweifel, dass der Rekurrent im Jahr 2015 regelmässig bei B____
übernachtet und mit ihr eine Beziehung geführt hat.
3.3.6
Aus
den vorstehenden Feststellungen folgt, dass innert nur eines Jahres nach ihrer
Scheidung in der Türkei sowohl der Rekurrent als auch B____ in die Schweiz
gereist sind und hier eine türkische Staatsangehörige mit
Niederlassungsbewilligung und einen schweizerischen Staatsangehörigen
geheiratet haben. Es bestehen Indizien dafür, dass es sich bei der Ehe zwischen
dem Rekurrenten und der türkischen Staatsangehörigen mit
Niederlassungsbewilligung um eine Umgehungsehe gehandelt hat. B____ wurde ihrem
schweizerischen Ehemann von der Schwester des Rekurrenten vorgestellt und es
bestehen Indizien dafür, dass es sich auch bei der Ehe zwischen B____ und dem
schweizerischen Staatsangehörigen um eine Umgehungsehe gehandelt hat. Nur gut
ein Jahr nachdem ihm gestützt auf die Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, wurde diese Ehe geschieden,
reiste der Rekurrent illegal in die Schweiz ein und heiratete er eine schweizerische
Staatsangehörige. Diese lebte in einer Wohngemeinschaft mit einer Cousine des
Rekurrenten. Bereits während der Ehen mit den schweizerischen Staatsangehörigen
zeugten der Rekurrent und B____ eine zweite Tochter und bereits während der Ehe
des Rekurrenten mit der schweizerischen Staatsangehörigen pflegten der
Rekurrent und B____ erneut eine Beziehung. Nachdem die Ehen des Rekurrent und
von B____ mit ihren schweizerischen Ehegatten geschieden worden waren,
heirateten sie schliesslich in der Schweiz erneut.
Der Rekurrent
behauptet, er habe sich im Jahr 2004 aufgrund längerer massiver ehelicher
Probleme von B____ scheiden lassen. Während der Ehe mit E____ haben ihn nur die
gemeinsame Tochter C____ mit B____ verbunden. Um die Ehe mit E____ habe er
gekämpft. Sie sei gescheitert, weil E____ nur in der Schweiz habe leben wollen
und der Familiennachzug aufgrund der finanziellen Verhältnisse nicht bewilligt
worden sei. In der Zeit von März 2008 bis Februar 2012 habe er sehr wenig
Kontakt zu seiner Tochter C____ und damit auch zu deren Mutter B____ gehabt
(Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 21). Für diese Behauptungen
bleibt der Rekurrent jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis schuldig.
Insbesondere macht er in seiner Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 keinerlei
Angaben dazu, wann und weshalb sich B____ und er wieder angenähert haben
sollen, nachdem sie angeblich während vieler Jahre kaum mehr Kontakt gepflegt
haben sollen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 ersuchte das JSD den
Rekurrenten unter anderem um Auskunft darüber, wie es zum erneuten Eheschluss
des Rekurrenten mit B____ gekommen sei. Mit Eingabe vom 8. März 2021 behauptete
der Rekurrent bloss, nachdem er wieder vermehrt Kontakt zu seiner Tochter C____
gepflegt habe, sei es wieder zu einer Annäherung zwischen ihm und B____
gekommen. Schliesslich hätten sie beschlossen, erneut zu heiraten. Angaben zur
zeitlichen Einordnung der behaupteten Geschehnisse blieb der Rekurrent
schuldig. Die diesbezüglichen Angaben des Rekurrenten und von B____ im Gesuch
um Familiennachzug vom 9. August 2021 sind nicht glaubhaft. Die Ehegatten
erklären, aufgrund ihrer gemeinsamen Tochter C____ seien sie immer in Kontakt
gewesen. Im Jahr 2012 sei es zunächst bloss zu einer kurzen ausserehelichen
Affäre zwischen ihnen beiden gekommen, aus der die gemeinsame Tochter I____
hervorgegangen sei. Aufgrund der gemeinsamen Kinder hätten sie weiterhin engen
Kontakt gehabt. Eine Liebesbeziehung hätten sie jedoch erst wieder begonnen,
nachdem die Ehe zwischen dem Rekurrenten und H____ am 14. März 2017 geschieden
worden war (vgl. Gesuch vom 9. August 2021 Ziff. 6 f.). Aus den vorstehend
dargelegten Gründen besteht aber kein vernünftiger Zweifel, dass der Rekurrent
bereits im Jahr 2015 regelmässig bei B____ übernachtet und mit ihr eine
Beziehung geführt hat (vgl. oben E. 3.3.5).
Unter den
gegebenen Umständen erscheint es trotz der gegenteiligen Beteuerungen des
Rekurrenten naheliegend, dass sich der Rekurrent und B____ haben scheiden
lassen, um sich durch Ausländerrechtsehen mit Personen mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht in der Schweiz ein solches zu verschaffen, und ihre Beziehung
während dieser Umgehungsehen fortgesetzt haben. Beweisen lässt sich dies durch
die vorliegenden Indizien abgesehen von der Umgehungsehe zwischen dem
Rekurrenten und H____ aber nicht. Ob die vorliegenden Indizien allein zum
Beweis der Umgehungsehe zwischen dem Rekurrenten und H____ genügen, kann offen
bleiben, weil diese jedenfalls unter Mitberücksichtigung der Aussagen von H____
erstellt ist.
3.4
Die
Beistandschaft für H____ wurde am 10. Dezember 2013 aufgehoben. Die Bestätigung
ihres Beistands, dass es während der Zeit, in der er sie betreut habe, keine
Hinweise darauf gegeben habe, dass sie mit dem Rekurrenten eine Scheinehe führe
(vgl. dazu Rekursbegründung Ziff. 20), stellt höchstens ein sehr schwaches
Indiz gegen eine Scheinehe dar, weil nicht ersichtlich ist, wie der Beistand
während seiner Amtszeit von den Hinweisen auf eine Scheinehe hätte erfahren
sollen.
3.5
3.5.1
Am
26.
August 2013 um 10:20 Uhr begab sich der Fahndungsdienst auf Ersuchen des
Migrationsamts zur Liegenschaft [...] um abzuklären, ob der Rekurrent und H____
dort zusammenleben. H____ öffnete die Wohnungstüre und erlaubte dem
Fahndungsdienst, die Wohnung zu betreten, nachdem er ihr den Grund für sein
Kommen erklärt hatte. Auf Fragen des Fahndungsdiensts erklärte H____, sie und
der Rekurrent wohnten seit dem 21. Juli 2013 an der [...]. Sie schlafe im Bett
und er auf dem Ausziehsofa. Sie wolle keinen Sex mit ihm. Als sie sich an der [...]
angemeldet hätten, habe sie weiterhin bei ihrer Freundin J____ am [...]
gewohnt. Wo der Rekurrent in den letzten Monaten gewohnt habe, wisse sie nicht.
H____ habe den Rekurrenten wegen der Bewilligung geheiratet, weil er mit seiner
Exfrau ein Kind habe und die beiden nicht mehr sehen könne, wenn er die Schweiz
verlassen müsse. Er liebe seine Exfrau noch immer. Während der Anwesenheit des
Fahndungsdiensts kehrte der Rekurrent in die Wohnung zurück. Auf Frage des
Fahndungsdiensts erklärte er, dass er mit H____ in diesem Zimmer wohne und sie
im gleichen Bett schliefen. Da sich H____ auf Frage des Fahndungsdiensts
einverstanden erklärte, die ihm gegenüber gemachten Angaben beim Migrationsamt
zu wiederholen, verbrachte der Fahndungsdienst H____ mit ihrem Einverständnis
zum Migrationsamt (Rapport vom 26. August 2013). Gemäss dem Protokoll
begannt am 26. August 2013 um 11:15 Uhr eine Mitarbeiterin des
Migrationsamts die Rekurrentin auf dem Migrationsamt betreffend die eheliche
Situation zu befragen. Zu Beginn der Befragung wurde H____ darauf hingewiesen,
dass sie gemäss Art. 90 AuG verpflichtet sei, gegenüber dem Migrationsamt
zutreffende und vollständige Angaben über alle für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen zu machen. Zudem wurde sie auf die Strafbestimmungen von
Art. 118 Abs. 1 und 2 AuG hingewiesen. Sie bejahte die Frage, ob die Aussage
stimme, dass sie lediglich geheiratet habe, damit der Rekurrent einen
Aufenthaltstitel für die Schweiz bekomme. Die Frage, ob sie von Anfang an
gewusst habe, dass sie den Rekurrenten nur wegen des Aufenthaltstitels heirate,
bejahte sie ebenfalls. Sie erklärte, sie habe Mitleid mit ihm gehabt und mit
seiner Mutter, die geweint habe. Der Rekurrent und vor allem seine Mutter
hätten zuerst übers Heiraten gesprochen. Sie und der Rekurrent hätten nie
miteinander geschlafen. An ihrer Ehe mit dem Rekurrenten halte sie nicht fest.
Sie wolle einfach nicht, dass er in die Türkei zurückkehren müsse. Betreffend
das Zusammenleben erklärte sie, in Zürich hätten sie zusammengelebt. Der
Rekurrent habe sich aber sehr oft in Basel aufgehalten, weil seine Familie,
seine Exfrau und sein Kind hier gewohnt hätten. In Basel habe sie mit dem
Rekurrenten nur an der [...] zusammengelebt. Wo sich der Rekurrent vorher
aufgehalten habe, wisse sie nicht. Sie vermute jedoch, dass er bei seiner
Exfrau und seinem Kind gelebt habe. Während der Befragung klingelte das
Mobiltelefon von H____. Beim Anrufer handelte es sich um den Rekurrenten. Er
fragte, wo sie sei, und sagte, sie solle einen Anwalt nehmen. Später klingelte
das Mobiltelefon von H____ erneut. Bei der Anruferin handelte es sich um eine
Cousine des Rekurrenten. Sie wollte von der Mitarbeiterin des Migrationsamts
wissen, weshalb H____ dort war, und meinte, sie könne mit dem Anwalt sprechen.
Nachdem H____ das Protokoll durchgelesen hatte, verneinte sie die Frage, ob sie
noch etwas beizufügen habe, und erklärte sie unterschriftlich, dass das
Protokoll ihren Angaben entspreche. Zudem unterzeichnete sie jede Seite des
Protokolls.
3.5.2
Mit
Schreiben vom 17. September 2013 behauptete H____, sie habe am 26. August
2013.
viel Unsinn protokollieren lassen, weil sie grosse Angst vor dem
Fahndungsdienst und der Mitarbeiterin des Migrationsamts gehabt habe, einige
schlaflose Nächte hinter sich gehabt habe und sie vergessen habe, das für sie
wichtige Medikament Risperdal einzunehmen. Die Wahrheit sei, dass sie schon
mehr als fünf Jahre mit dem Rekurrenten zusammen sei, sie vor allem seit sie an
der [...] wohnten, ein gutes Verhältnis hätten, und dass sie nicht die Absicht
habe, sich vom Rekurrenten scheiden zu lassen. Zu den Gründen für den
Eheschluss äusserte sich H____ in ihrem Schreiben vom 17. September 2013 nicht.
3.5.3
Mit
Schreiben vom 6. März 2014 behauptete H____, ihre Aussagen vom 26. August
2013.
entsprächen nicht der Wahrheit. Sie und der Rekurrent liebten und
unterstützten sich gegenseitig. Sie führe mit dem Rekurrenten eine Ehe, wie sie
es sich immer gewünscht habe. Sie lebe die Ehe mit dem Rekurrenten nicht, um
ihm den Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen, sondern sie wünsche sich, dass
er hierbleibe, damit sie mit ihm weiter in der Schweiz zusammenleben könne. Sie
und der Rekurrent seien nicht bloss zum Schein zusammengeblieben. Zu den
Gründen für den Eheschluss äusserte sie sich erneut nicht. Zudem nannte sie die
angeblichen schlaflosen Nächte und die angeblich vergessene
Medikamenteneinnahme nicht mehr als angeblichen Grund für die angebliche Unrichtigkeit
ihrer Aussagen vom 26. August 2013.
3.5.4
Der
Rekurrent macht geltend, H____ hätte am 26. August 2013 auf das Recht zur
Aussageverweigerung hingewiesen werden müssen, weil bereits zum Zeitpunkt der
Befragung von diesem Tag der Verdacht bestanden habe, dass sie sich strafbar
gemacht haben könnte. Da ein solcher Hinweis unterblieben sei, dürfe das
Protokoll vom 26. August 2013 nicht verwertet werden (Beschwerdebegründung vom
26.
Juli 2021 Ziff. 19). Diese Auffassung ist unrichtig. Die protokollierte
Befragung vom 26. August 2013 erfolgte durch das Migrationsamt im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
und nicht in einem Strafverfahren. Als an einem Verfahren nach AuG beteiligte
war H____ gemäss Art. 90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die
Anwendung des AuG massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie war insbesondere
verpflichtet, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung
des Aufenthalts des Rekurrenten wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90
lit. a AuG). Damit war sie im ausländerrechtlichen Verfahren explizit einer
Aussage- und Mitwirkungspflicht unterstellt. Aus diesem Grund kann im
ausländerrechtlichen Verfahren keine Pflicht bestanden haben, H____ über ein
Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen, und kann ein solcher
Hinweis keine Voraussetzung für die Verwertbarkeit ihrer Aussagen im
ausländerrechtlichen Verfahren darstellen (vgl. OGer ZH SB160433-O/U/cwo vom 6.
Februar 2017 E. 3.4.1; Godenzi,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art.
158.
N 6).
3.5.5
Im
Protokoll der Befragung auf dem Migrationsamt vom 26. August 2013 wird erwähnt,
dass das Protokoll H____ zurückübersetzt worden sei und dass H____ dies
bestätigt habe. Auch wenn unbestritten ist, dass H____ Schweizerdeutsch spricht
und keine Rückübersetzung stattgefunden hat, sind die Angaben zur
Rückübersetzung entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 26.
Juli 2021 Ziff. 19.e) nicht geeignet, Zweifel daran zu erwecken, dass die
Befragung im Übrigen korrekt protokolliert worden ist und H____ gewusst hat,
was sie unterschrieben hat. Entsprechend der glaubhaften Erklärung des JSD ist
die Erwähnung der Rückübersetzung darauf zurückzuführen, dass für das Protokoll
eine Vorlage verwendet worden ist und die Mitarbeiterin des Migrationsamts es
versäumt hat, die bei der Befragung einer deutschsprachigen Person unnötigen
Passagen zu löschen (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2021 Ziff. 3).
Aufgrund der Zeitangaben im Protokoll (S. 6; 12:16 Uhr und 12:28 Uhr) ist zudem
davon auszugehen, dass H____ während gut zehn Minuten das Protokoll
durchgelesen und visiert hat. Aufgrund der Irrelevanz der unrichtigen Angaben
betreffend die Rückübersetzung kann aus dem Umstand, dass H____ diese nicht
beanstandet hat, entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 26.
Juli 2021 Ziff. 19.e) nicht geschlossen werden, sie habe das Protokoll
ungelesen unterzeichnet oder gar an Realitätsverlust gelitten.
3.5.6
Gemäss
Bestätigung vom 28. Oktober 2013 sah Dr. med. N____, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, H____ am 27. August 2013 abends im Rahmen seines
Notfalldienstturnus für psychiatrische Notfälle. Es habe sich bei ihr eine
beginnende Dekompensation der Grunderkrankung mit Schlafstörungen und
Stimmenhören gezeigt. Die Dekompensation sei möglicherweise auch durch das von H____
angegebene Aussetzen der Einnahme von Risperdal während der vorangehenden drei
Tag mitbedingt. Aus dem Umstand, dass sich am Abend des 27. August 2013
eine beginnende Dekompensation gezeigt hat, kann nicht geschlossen werden, dass
sich H____ bereits bei den Befragungen durch den Fahndungsdienst und das
Migrationsamt, die am 26. August 2013 um 12:28 Uhr geendet haben, in einem
gesundheitlichen Zustand befunden hätte, der ihre Aussage- oder
Einvernahmefähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigt hätte. Zudem wäre es
nicht verständlich, weshalb sich H____ erst am Abend des 27. August 2013 an den
Notfalldienst gewendet hätte, wenn ihr Gesundheitszustand bereits am Mittag des
26.
Augusts 2013 derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass sie nicht mehr in der
Lage gewesen wäre, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. Insgesamt spricht die
Bestätigung der Feststellung einer beginnenden Dekompensation am Abend des
27.
August 2013 damit nicht dafür, sondern sogar dagegen, dass die
Aussage- oder Einvernahmefähigkeit von H____ anlässlich der Befragungen vom 26.
August 2013 aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt gewesen ist. Wenn sich H____
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gefühlt hätte, wahrheitsgemässe
Aussagen zu machen, wäre es zudem nicht verständlich, weshalb sie dies weder
gegenüber dem Rekurrenten noch gegenüber dem Fahndungsdienst oder der
Mitarbeiterin des Migrationsamts zum Ausdruck gebracht hätte. Anlässlich der
Befragung auf dem Migrationsamt wurde sie sogar ausdrücklich gefragt, ob sie in
ärztlicher Behandlung sei oder Medikamente nehme. Auf diese Frage antwortete
sie bloss ja, wegen ihrer Schizophrenie, ohne irgendwelche akuten
gesundheitlichen Probleme zu erwähnen (Protokoll vom 26. August 2013
S. 5). Wenn H____ tatsächlich bereits am Vormittag des 26. August 2013
Anzeichen einer Dekompensation gezeigt hätte, wäre es schliesslich auch nicht
verständlich, weshalb der Rekurrent nicht interveniert hat, als der
Fahndungsdienst H____ zum Migrationsamt gebracht hat.
In einem Bericht
des Ambulatoriums Militärstrasse des Zentrums für Soziale Psychiatrie der
Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich vom 19. März 2014 wird H____ unter anderem die
folgende Diagnose gestellt: «Chronisch Paranoide Schizophrenie / Episodisch,
mit stabilem Resiuum». Sie habe sich aufgrund der paranoiden Schizophrenie
bereits seit mehreren Jahren im Ambulatorium in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung befunden. Während der letzten Jahre habe sich erfreulicherweise ein
relativ stabiles Zustandsbild gezeigt. Allerdings hätten weiterhin psychotische
Symptome im Sinn von akustische Halluzinationen bestanden. Im September 2013
sei es nach einem Konflikt mit dem Ehemann und gleichzeitiger Abwesenheit einer
wichtigen Bezugsperson zu einer krisenhaften Exazerbation mit Schlafstörungen
und Unruhe gekommen. Zudem habe H____ in dieser Zeit einige Tage lang
vergessen, ihre neuroleptische Medikation einzunehmen. Dadurch sei es zu einer
weiteren Verschlechterung des Zustandsbilds mit Zunahme der
produktivpsychotischen Symptome und Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten
gekommen. Während dieser Krankheitsphase sei die Polizei aufgrund von
Streitigkeiten zwischen den Eheleuten hinzugezogen worden. In diesem
Zusammenhang habe H____ angegeben, dass sie mit ihrem Ehemann nur eine
Scheinehe führe und ihn nur aus Mitleid geheiratet habe. Nach dem Abklingen der
produktivpsychotischen Symptomatik habe sie sich klar und glaubhaft von diesen
Aussagen distanziert. Aus ärztlicher Sicht stünden die von H____ geäusserten
Anschuldigungen klar im Zusammenhang mit der psychiatrischen Grunderkrankung
und der zeitgleich aufgetretenen psychotischen Exazerbation und seien durch
diese gut zu erklären. Da H____ am 26. August 2013 befragt worden ist und eine
Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands erst für September 2013
festgestellt wird, ist der Bericht nicht geeignet, die Aussage- und
Einvernahmefähigkeit für den massgebenden Zeitpunkt in Frage zu stellen. Entgegen
der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juli 2021
Ziff. 19.e) kann aber auch auf die Erklärungen für die Aussagen von H____
nicht abgestellt werden, weil diese auf den für die Beurteilung der Motivlage
von H____ relevanten unrichtigen Annahmen beruhen, die Polizei sei aufgrund von
Streitigkeiten zwischen den Ehegatten hinzugezogen worden und H____ habe ihre
Aussagen im Zusammenhang mit einem Konflikt mit dem Rekurrenten gemacht.
Insoweit kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich der Bericht
völlig unkritisch auf die möglicherweise sogar noch missverstandenen
Sachverhaltsangaben von H____ stützt. Dementsprechend wird auch das angebliche
Vergessen der Medikamenteneinnahme als Tatsache dargestellt, obwohl es
ausgeschlossen erscheint, dass die Verfasser des Berichts die diesbezüglichen
Behauptungen von H____ verifizieren konnten.
Gemäss der
Arzneimittelinformation enthält Risperdal den Wirkstoff Risperidon und wird
dieser unter anderem angewendet bei Schizophrenie, bei der die Patienten Dinge
sehen, hören oder fühlen können, die nicht da sind, Dinge glauben können, die
nicht wahr sind, oder sich ungewöhnlich misstrauisch oder verwirrt fühlen
können. Aus diesen verschiedenen möglichen Indikationen kann entgegen der
Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 19) nicht
geschlossen werden, H____ habe unter Realitätsverlust gelitten und Dinge, die
nicht wahr sind, geglaubt und wiedergegeben, wenn sie die Einnahme von
Risperdal ausgesetzt hat. Aufgrund der Angaben in der Bestätigung vom 28.
Oktober 2013 und im Bericht vom 19. März 2014 ist vielmehr davon auszugehen,
dass H____ Risperdal nur deshalb eingenommen hat, weil sie Dinge hören konnte,
die nicht da gewesen sind. Zudem ist das Aussetzen der Einnahme von Risperdal
nicht erstellt, weil in der Bestätigung vom 28. August 2013 bloss die
diesbezüglichen Angaben von H____ wiedergegeben werden und die diesbezüglichen
Feststellungen im Bericht vom 19. März 2014 offensichtlich ebenfalls nicht auf
eigenen Abklärungen beruhen. Wie das JSD richtig festgestellt hat, findet sich
im Protokoll der Befragung vom 26. August 2013 kein Hinweis auf einen
Realitätsverlust von H____. Ihre Antworten zeugen vielmehr von Orientiertheit,
Logik und klarem Bewusstsein (vgl. angefochtener Entscheid E. 10).
3.5.7
Aus
den vorstehenden Gründen kann auf das Protokoll der Befragung vom
26.
August 2013 entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom
26.
Juli 2021 Ziff. 19), sehr wohl abgestellt werden.
3.5.8
Abgesehen
vom Gesundheitszustand, der aus den vorstehend erwähnten Gründen nicht gegen
die Richtigkeit der Aussagen von H____ vom 26. August 2013 spricht, ist kein
Grund ersichtlich, weshalb H____ gegenüber dem Fahndungsdienst und dem
Migrationsamt eine Umgehungsehe zu Unrecht behauptet haben sollte. Hingegen ist
es naheliegend, dass sie ihre Aussagen vom 26. August 2013 in ihren Schreiben
vom 17. September 2013 und 6. März 2014 nachträglich zu Unrecht als unwahr
bezeichnet hat, weil sie nach Rücksprache mit dem Rekurrenten und
möglicherweise auch dessen Rechtsvertreter realisiert hat, dass sie damit den
weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz gefährdet, und sich wohl
auch bewusst geworden ist, dass sie im Fall der Feststellung einer Scheinehe selbst
Gefahr läuft, strafrechtlich verurteilt zu werden. Zudem wird die Richtigkeit
der Aussagen von H____ vom 26. August 2013 zur Wohnsituation in Basel durch die
Indizienlage bestätigt. H____ erklärte, dass sie an der [...] nicht mit dem
Rekurrenten zusammengelebt habe (vgl. oben E. 3.5.1). Dies entspricht der
Erkenntnis aus den vom Fahndungsdienst festgestellten Umständen, dass es sich
bei der Wohnadresse des Rekurrenten und von H____ an der [...] um eine
Scheinadresse gehandelt hat (vgl. oben E. 3.3.4). Insgesamt sind die Aussagen
von H____ vom 26. August 2013 als glaubhaft zu qualifizieren.
Die Behauptung
im Schreiben vom 17. September 2013, H____ habe vor dem Fahndungsdienst Angst
gehabt, ist unglaubhaft. Wenn sie sich vor dem Fahndungsdienst tatsächlich
gefürchtet hätte, hätte sie sich kaum damit einverstanden erklärt, sich von
diesem zum Migrationsamt verbringen zu lassen. Zudem hätte sie sich mit ihrer
angeblichen Angst schutzsuchend an den Rekurrenten wenden können, der während
des Besuchs des Fahndungsdiensts in die Wohnung zurückgekehrt ist. Ein
entsprechendes Verhalten wird aber nicht behauptet. Im Übrigen hat H____ in
ihrem Schreiben vom 17. September 2013 selbst bei Wahrunterstellung keine
Umstände behauptet, aus denen auf einen Ehewillen im Zeitpunkt des Eheschlusses
oder zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden müsste. Dass eine Frau mit
einem Mann zusammen ist und mit ihm ein gutes Verhältnis hat, bedeutet noch
nicht, dass sie gewillt ist, mit ihm eine Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf
Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zu
führen. Darauf lässt wegen der Möglichkeit einer ausschliesslich ausländerrechtlichen
Motivation auch die angeblich fehlende Scheidungsabsicht nichts schliessen.
Anlässlich der Befragung vom 26. August 2013 gab H____ auf die Frage, ob sie
sich scheiden lassen wolle, die folgende Antwort: «Ich weiss nicht. Kostet dies
etwas. Ich möchte einfach nicht, dass er in die Türkei zurück muss» (Protokoll
vom 26. August 2013 S. 3). Diese Aussage legt den Schluss nahe, dass H____
nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen von einer Scheidung abgesehen hat.
Das Schreiben
vom 6. März 2014, das erst nach der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung aus der Schweiz
verfasst und als Beilage zur Rekursbegründung vom 7. März 2014 eingereicht
worden ist, ist offensichtlich verfahrenstaktisch motiviert. Dabei hat H____
aufgrund ihres Mitleids mit dem Rekurrenten ein Motiv gehabt, diesen mit
unrichtigen Angaben im verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend seine
Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen. Zudem dürfte sie inzwischen auch
realisiert gehabt haben, dass das Eingehen einer Scheinehe gemäss Art. 118 Abs.
2.
AuG strafbar ist, und daher auch zum Selbstschutz ein Motiv gehabt haben,
ihre Aussagen vom 26. August 2013 zu widerrufen. Jedenfalls ist das
offensichtlich im Hinblick auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren verfasste
Schreiben nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der früheren Aussagen von H____
zu wecken.
Schliesslich
wird die Richtigkeit der Aussagen von H____ vom 26. August 2013 auch durch Ihre
Aussagen vom 24. Juli 2008, sie liebe den Rekurrenten und habe ihn nicht wegen
der Aufenthaltsbewilligung geheiratet (vgl. Protokoll vom 24. Juli 2008
Ziff. 53, 55 und 68), nicht in Frage gestellt. Am 24. Juli 2008 wurde H____
von der Stadtpolizei Zürich als Angeschuldigte einvernommen. Zu Beginn der
Einvernahme wurde sie darauf hingewiesen, dass sie der Förderung der
rechtswidrigen Einreise bzw. des rechtswidrigen Aufenthalts beschuldigt werde
und dass sie das Recht habe, die Aussage zu verweigern. Als Angeschuldigte
unterstand sie bei der Einvernahme vom 24. Juli 2008 anders als bei der
Befragung vom 26. August 2013 keiner Wahrheitspflicht. Zudem hatte sie als
Angeschuldigte ein Motiv, sich durch falsche Angaben einer Strafbarkeit zu
entziehen.
3.6
3.6.1
Die
Aussagen von H____ vom 26. August 2013 beweisen jedenfalls unter
Mitberücksichtigung der übrigen Indizien, dass zumindest ihr der Ehewille von
Anfang an gefehlt hat. Dies genügt zum Nachweis einer Umgehungsehe. Dass auch
der Rekurrent nicht gewillt gewesen sei, mit ihr eine Lebensgemeinschaft im
Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zu führen, behauptete H____ am 26. August 2013 nicht ausdrücklich.
Damit belegen ihre Aussagen nicht direkt, dass der Ehewille auch dem Rekurrenten
bereits im Zeitpunkt des Eheschlusses gefehlt hat. Es erscheint aber wenig
wahrscheinlich, dass der Rekurrent, dem die Ehe grundsätzlich einen Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung verschafft hat, H____ nicht ausschliesslich aus
ausländerrechtlichen Gründen geheiratet hat, wenn H____, der aus der Ehe keine
aufenthaltsrechtlichen Vorteile erwachsen sind, die Ehe nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist. Es erscheint zudem
ausgeschlossen, dass H____ selbst auf die Idee gekommen ist, den Rekurrenten zu
heiraten, damit er die Schweiz nicht verlassen muss. Da der Rekurrent und seine
Mutter zuerst übers Heiraten gesprochen haben, ist es vielmehr offensichtlich,
dass sie H____ den Eheschluss als Mittel zum Zweck, dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung
zu verschaffen, vorgeschlagen haben. Aus den vorstehenden Gründen beweisen die
Aussagen von H____ vom 26. August 2013 jedenfalls unter Mitberücksichtigung der
übrigen Indizien für eine Umgehungsehe ebenfalls, dass auch dem Rekurrenten bereits
im Zeitpunkt des Eheschlusses der Ehewille gefehlt hat.
3.6.2
Zusammenfassend
hat das JSD aufgrund der zahlreichen Indizien und insbesondere der Aussagen von
H____ vom 26. August 2013 zu Recht festgestellt, dass der Rekurrent und H____
von Anfang an eine Umgebungsehe geführt haben. Daher hat der Rekurrent den
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, um die Vorschriften des AuG und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Der
Anspruch ist deshalb gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erloschen. Einen Anspruch
auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat der Rekurrent entgegen seiner
nicht näher begründeten Ansicht (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff.
23) aufgrund der Scheidung seiner Ehe mit H____ am 14. März 2017 ohnehin nicht.
Gemäss Art. 50 Abs. 3 AuG richtet sich die Frist zur Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AuG. Dies bedeutet, dass der Anspruch
auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG nach
der Auflösung der Ehe nicht mehr zur Anwendung gelangt und sich die Erteilung
der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AuG richtet (vgl. Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 40). Selbst wenn die
Voraussetzungen gemäss dieser Bestimmung erfüllt sind, liegt die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung im Ermessen der Behörde und besteht darauf kein
Rechtanspruch (vgl. Bolzli, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 34 AIG N 7). Im Übrigen wäre auch ein allfälliger Anspruch auf
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen Rechtsmissbrauchs erloschen.
4.
4.1
4.1.1
Während
des verwaltungsinternen Rekursverfahrens heiratete der Rekurrent am 7. Juni
2018.
die türkische Staatsangehörige B____, die über eine
Niederlassungsbewilligung für die Schweiz verfügt.
4.1.2
Im
verwaltungsinternen Rekursverfahren können Noven bis zum Zeitpunkt der
Entscheidung unbeschränkt vorgebracht werden (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 [nachfolgend Schwank,
Handbuch], 452). Noven sind aber nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig
(VGE VG.2019.2 vom 2. November 2019 E. 1.3.2; vgl. BGE136 II 165 E. 5 S. 174,
131.
II 200 E. 3.2 S. 203; Schwank,
Handbuch, S. 452; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003
[nachfolgend Schwank, Diss.], S.
151.
und 167; Waldmann/Bickel, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 32 N 17). Den Streitgegenstand bildet das im
angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,
soweit es angefochten wird (VGE VD.2019.107 vom 13. Dezember 2019 E. 1.2,
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.
1.2.1; Schwank, Handbuch, S. 444;
Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
285). Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens wird durch das
Anfechtungsobjekt (auch Anfechtungsgegenstand) begrenzt (VGE VD.2019.32 vom
6.
Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2,
VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 285; vgl. BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 686 f.; Schwank,
Handbuch, S. 444). Er kann im Lauf des Rechtsmittelzugs grundsätzlich nicht
erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr
streitige Punkte reduziert werden (VGE VD.2017.122 vom 5. April 2018 E. 2,
VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 1.3.1, VD.2016.159 vom 13. April 2017 E.
2.2; vgl. BGE 133 II 30 E. 2 S. 31 f.; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 688; Schwank, Diss.,
S. 148). Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten
entscheiden müssen, sind von der Rekursinstanz nicht zu behandeln (vgl. VGE
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.146 vom 1. April 2019
E. 3.5.1, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 687;
Schwank, Handbuch, S. 444).
Von diesen Grundsätzen kann ausnahmsweise abgewichen werden. Eine Ausweitung
des Rekursverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende
Frage ist zulässig, wenn diese spruchreif ist und mit dem bisherigen
Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit
gesprochen werden kann, sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in
der Form einer Prozesserklärung geäussert hat und prozessökonomische Gründe für
die Erweiterung des Streitgegenstands sprechen (vgl. VGE VD.2017.260 vom 11.
Juni 2018 E. 1.2.1, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 1.3.1, VD.2016.159 vom
13.
April 2017 E. 2.2, VD.2012.122 vom 14. August 2013 E. 1.2.2; BGE 122 V 34 E. 2a S. 36, 110 V 48 E. 3b S. 51; BGer 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E.
2.2; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Camprubi,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 N 8; Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 7 N 35; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1019).
4.1.3
Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens bildete eine von seiner früheren Ehefrau H____
abgeleitete Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG oder
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG. Nachdem die Ehe zwischen
dem Rekurrenten und H____ während des verwaltungsinternen Rekursverfahrens
geschieden worden war, bildete Streitgegenstand des verwaltungsinternen
Rekursverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
oder eine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AuG. Bei der
Aufenthaltsbewilligung, die das Migrationsamt dem Rekurrenten aufgrund seiner
während des verwaltungsinternen Rekursverfahrens geschlossenen neuen Ehe mit B____
inzwischen erteilt hat oder noch erteilen wird, handelt es sich um eine von seiner
neuen Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG.
Eine solche Aufenthaltsbewilligung war weder Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens noch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung. Daher konnte sie
grundsätzlich auch nicht Streitgegenstand des verwaltungsinternen
Rekursverfahrens bilden. Die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG
ist grundsätzlich vom Bestand der Ehegemeinschaft zwischen dem Rekurrenten und
seiner neuen Ehefrau abhängig. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zu
einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG oder einer
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AuG. Zwischen der ausserhalb des
Anfechtungsobjekts liegenden Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund
der neuen Ehe des Rekurrenten und dem bisherigen Streitgegenstand des
verwaltungsinternen Rekursverfahrens besteht daher kein so enger Zusammenhang,
dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden könnte (vgl. VGE
VD.2019.120 vom 26. März 2020 E. 5). Die Frage der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund der neuen Ehe des Rekurrenten war auch nicht
spruchreif, weil für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Familiennachzug weitere Abklärungen erforderlich waren. Insbesondere war zu
prüfen, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegt (vgl. Art. 51 Abs. 2
lit. b AuG). Zudem musste das Migrationsamt den Rekurrenten und seine Ehefrau
selbst nach der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug vom 9. August 2021
wiederholt um Nachreichung diverser fehlender Unterlagen ersuchen (vgl.
Schreiben des Migrationsamts vom 28. September 2021). Weiter äusserte sich
das Migrationsamt im verwaltungsinternen Rekursverfahren nicht zur Frage der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der neuen Ehe des Rekurrenten.
Schliesslich ist ein prozessökonomischer Grund für eine Erweiterung des
Streitgegenstands nicht ersichtlich und wird ein solcher vom Rekurrenten auch
nicht dargelegt. Aus den vorstehenden Gründen hat das JSD den Streitgegenstand
zu Recht nicht auf die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aufgrund der neuen Ehe des Rekurrenten ausgedehnt und wäre eine solche
Erweiterung des Streitgegenstands auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Verfahren nicht in Betracht gekommen. Daher ist die neue Ehe des Rekurrenten im
vorliegenden Verfahren entgegen der in der Rekursbegründung vom 26. Juli 2021
(Ziff. 24) vertretenen Ansicht nicht zu berücksichtigen (vgl. VGE
VD.2019.120 vom 26. März 2020 E. 5). Dementsprechend erklären der
Rekurrent und B____ in ihrem Gesuch vom 9. August 2021 (Ziff. 11) selbst
ausdrücklich, im Entscheid vom 24. Juni 2021 werde zu Recht darauf
hingewiesen, dass im Rekursverfahren nicht über ein Familiennachzugsgesuch des
Rekurrenten und von B____ entschieden werden könne. Da es dem Rekurrenten und B____
freigestanden hat, mit einem Gesuch um Familiennachzug gestützt auf ihre Ehe
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten zu beantragen,
verletzt die Nichtberücksichtigung der neuen Ehe des Rekurrenten entgegen der
in der Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 (Ziff. 25) vertretenen Ansicht auch
nicht Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
und Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101).
4.2
4.2.1
I____
ist die Tochter von B____. I____ ist türkische Staatsangehörige und verfügt
über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz. Wie vorstehend bereits
erwähnt worden ist (vgl. oben E. 3.3.3), ist davon auszugehen, dass der
Rekurrent der biologische, aber nicht der rechtliche Vater von I____ ist.
Selbst wenn eine rechtliche Vaterschaft bestünde, vermittelte diese dem
Rekurrenten aber keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
(vgl. Art. 43 AuG). Hingegen kann die Beziehung des Ausländers zu einem
Kind mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz unter Umständen
einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
darstellen (Spescha, a.a.O., Art.
50.
AIG N 18). Aus den vorstehenden Gründen ist die Beziehung des Rekurrenten zu
I____ im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen und kann der Rekurrent
diesbezüglich nicht auf ein separates Familiennachzugsgesuch verwiesen werden.
4.2.2
Besteht
zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine
tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende
Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne
Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu
führen, so stellt es einen Eingriff in das in
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der
ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE
VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018
E. 3.3 und 4.1.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018
E. 4.2.2). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf
Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung
(VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom 27. September
2017.
E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1).
Eine ausländerrechtliche Bewilligung kann jedoch verweigert bzw. widerrufen
werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des
Familienlebens erfüllt sind. Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen
Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2
EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und
verhältnismässig sein (VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1.1, VD.2017.197
vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1). Bei der Beurteilung, ob diese
Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die
sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen
an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47, 135 I
153.
E. 2.1 S. 155 und E. 2.2.1 S. 156; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E.
3.1.1, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1, VD.2016.31 vom 26. August
2016.
E. 4.2.2).
Für die
Feststellung, ob im Einzelfall eine familiäre Beziehung im Sinn von Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vorliegt, sind insbesondere die
folgenden Elemente zu berücksichtigen, wobei die Bejahung von Familienleben
nicht voraussetzt, dass alle diese Elemente gegeben sind: gemeinsames Wohnen,
regelmässiger Kontakt, Art und Länge der Beziehung, Interesse und die Bindung
der Personen aneinander, gegenseitige Fürsorgepflicht, finanzielle
Abhängigkeit, rechtliche Anerkennung einer Vaterschaft (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 22 N 16 und 18; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte,
3.
Auflage, Bern 2018, § 14 N 23). Ein rechtliches
Verwandtschaftsverhältnis ist keine notwendige Voraussetzung des Familienlebens
im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 17
f.; Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, N 673). Die
biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil allein genügt
ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf das Vorliegen einer
engen persönlichen Beziehung hindeuten, aber nicht zur Begründung einer
Familienbeziehung im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 17).
4.2.3
Der
Rekurrent ist der biologische Vater der am [...] geborenen I____. Seit dem 7.
Juni 2018 ist er wieder mit der Mutter von I____, B____, verheiratet und seit
dem 29. März 2018 wohnt er zusammen mit B____, der gemeinsamen Tochter C____
und I____ an [...] in Basel (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 40). Im
vorliegenden Verfahren machte der Rekurrent bis und mit seiner Rekursbegründung
vom 26. Juli 2021 überhaupt keine Angaben zu seiner Beziehung zu I____. Er rügt
zwar, es sei widersprüchlich, dass das JSD I____ bei der Prüfung eines
Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht als
Familienmitglied erwähnt habe, obwohl sie festgestellt habe, dass sowohl C____
als auch I____ gemeinsame Töchter des Rekurrenten und von B____ seien (vgl.
Rekursbegründung Ziff. 26). Er macht aber bloss geltend, seine Wegweisung
verletze das «Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter»
(Rekursbegründung Ziff. 25), wobei er mit der einen Tochter offensichtlich C____
meint. Im Gesuch vom 9. August 2021 (Ziff. 6) behaupten der Rekurrent und B____
zwar, der Rekurrent habe auch ohne rechtliche Anerkennung gegenüber I____ eine
Vaterrolle übernommen. Worin die angebliche Übernahme der Vaterrolle bestanden
haben soll, wird jedoch nicht dargelegt. Zudem ist die Erklärung, er habe I____
bisher nicht anerkannt, weil ihm die hiesigen Gesetze betreffend Anerkennung
nicht bekannt gewesen seien, völlig unglaubhaft. Der Rekurrent ist spätestens
seit dem 26. August 2013 anwaltlich vertreten. Wenn ihm eine familiäre
Beziehung zu I____ etwas bedeutet hätte, hätte er sich daher problemlos durch
eine Nachfrage bei seinem Rechtsvertreter oder einer unentgeltlichen
Rechtsauskunftsstelle über die Regelung der Begründung eines Kindsverhältnisses
zum Vater informieren können, wenn es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich die
betreffenden Informationen mittels einer Internetrecherche selbst zu
beschaffen. Abgesehen von der biologischen Verwandtschaft und der gemeinsamen
Wohnung fehlen damit substanziierte Angaben zu Elementen, die für eine enge
persönliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und I____ sprechen würden. Daher
ist diese Beziehung nicht als Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV zu qualifizieren. Sie vermittelt dem Rekurrenten daher keinen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
5.
5.1
Wie
das JSD richtig festgestellt hat, bleibt zu prüfen, ob sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine
Wegweisung als verhältnismässig erweisen, und sind im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung die privaten und öffentlichen Interessen
gegeneinander abzuwägen (vgl. angefochtener Entscheid E. 17).
5.2
5.2.1
Der
Rekurrent lebte insgesamt gut 16 Jahre in der Schweiz. Die Bedeutung des
faktischen Aufenthalts ist jedoch zu relativieren, weil er teilweise nicht
gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung erfolgte (vgl. angefochtener Entscheid
E. 18). Wirtschaftlich und beruflich ist der Rekurrent in der Schweiz
integriert. Gemäss den nicht wirksam bestrittenen Feststellungen des JSD
verkehrt er vorwiegend im Kreis seiner Herkunftsfamilie. Zudem wurde er mit
Strafbefehl vom 29. September 2008 wegen Widerhandlungen gegen das AuG zu einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.–
verurteilt. Seine soziale Integration wird vom JSD daher zu Recht als mangelhaft
qualifiziert (vgl. angefochtener Entscheid E. 19). Der Rekurrent verbrachte die
prägenden Jahre der Kindheit und Jugend sowie einen grossen Teil seines
Erwachsenenlebens in der Türkei und hielt sich für Besuche immer wieder in der
Türkei auf. Dort könnte ihn zudem seine Mutter, bei der Reintegration
unterstützen (vgl. angefochtener Entscheid E. 18).
5.2.2
Wie
vorstehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.2.3), wird die Beziehung
zwischen dem Rekurrenten und I____ vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV nicht erfasst. Dem Interesse des Rekurrenten und von I____
an der Pflege persönlicher Kontakte kann daher nur ein geringes Gewicht
beigemessen werden. Dieses Interesse wird zusätzlich dadurch relativiert, dass
die persönliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und I____ auch im Rahmen von
gegenseitigen Besuchen sowie mittels elektronischer Kommunikationsmittel,
Telefon oder Post aufrechterhalten werden könnte.
5.2.3
Die
Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt nur dann ein
geschütztes Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen
hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020
E. 3.2.1.6, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2016.96 vom 5.
November 2016 E. 4.4.1). Das gleiche gilt für Art. 13 Abs. 1 BV (VGE
VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.1.6, VD.2017.88 vom 27. September
2017.
E. 3.2.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser, in: Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 N 34). Für die Frage, ob sich eine ausländische
Person auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, ist das Alter ihres Kinds im
Zeitpunkt des Entscheids massgebend (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f. und E. 6.7
S. 238, 129 II 11 E. 2 S. 13 f.; VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E.
3.2.1.6, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.3.1, VD.2017.105 vom 18.
Januar 2018 E. 4.1). Das Gleiche muss für Art. 13 Abs. 1 BV gelten (VGE
VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.1.6).
Die Tochter C____
wurde [...] 2021 volljährig. Dass sie zum Rekurrenten in einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis stehe, wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich.
Folglich wird die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter C____
vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht mehr
erfasst. Dem Interesse des Rekurrenten und seiner Tochter C____ an der Pflege
persönlicher Kontakte kann daher nur ein geringes Gewicht beigemessen werden.
Dieses Interesse wird zusätzlich dadurch relativiert, dass die Beziehung auch
im Rahmen von gegenseitigen Besuchen sowie mittels elektronischer
Kommunikationsmittel, Telefon oder Post gepflegt werden könnte.
5.2.4
Die
Ehe zwischen dem Rekurrenten und B____ ist im vorliegenden Verfahren aus den
vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 4.1) entgegen der Ansicht des
Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 27), nicht zu
berücksichtigen.
5.3
5.3.1
Zunächst
spricht das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven
Einwanderungspolitik (vgl. dazu BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156) für die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des
Rekurrenten. Weiter kann der Staat nicht dulden, dass Anwesenheitsbewilligungen
erschlichen werden. Daher erlöschen die Ansprüche auf Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung, wenn wie im vorliegenden Fall eine Umgehungsehe
vorliegt. Die Anordnung dieser Rechtsfolge steht im Dienst des Schutzes der
Rechtsordnung. Dies stellt ebenfalls ein öffentliches Interesse dar (vgl. BGer
2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.5). Dieses öffentliche Interesse ist im
vorliegenden Fall erhöht, weil der Rekurrent die Behörden wiederholt betreffend
für die Frage der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung relevante
Tatsachen belogen hat (vgl. dazu eingehend unten E. 5.3.2). Ein zusätzliches
öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten und seiner Wegweisung wird schliesslich dadurch begründet, dass der
Rekurrent mit Strafbefehl vom 29. September 2008 der Widerhandlungen gegen das
AuG schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und
einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden ist. Diese Verurteilung
erfolgte wegen rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a und d AuG) und
rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG), weil der Rekurrent am
20.
Februar 2008 ohne das erforderliche Visum und nicht über eine
vorgeschriebene Grenzübergangsstelle in die Schweiz eingereist war und sich bis
zum Eheschluss rechtwidrig bei H____ aufgehalten hatte.
5.3.2
Das
JSD stellte fest, der Rekurrent und seine Familie hätten die Behörden mit einer
äussersten Dreistigkeit belogen und getäuscht (angefochtener Entscheid E. 20).
Der Rekurrent macht geltend, angesichts dessen, dass die Strafverfahren gegen
den Rekurrenten und H____ wegen angeblicher Täuschung der Behörden nicht
abgeschlossen seien, erschienen diese Ausführungen unter dem Aspekt des zivil-
und strafrechtlich geschützten Ehrbegriffs äusserst problematisch, zumal bis
zum rechtskräftigen Entscheid die Unschuldsvermutung gelte (Rekursbegründung
Ziff. 28). Die Berufung des Rekurrenten auf die Unschuldsvermutung ist
unbehelflich, weil im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren keine
Strafbarkeit, sondern bloss das Aufenthaltsrecht und die Wegweisung des
Rekurrenten zur Diskussion stehen und diese Verfahrensgegenstände keinen
strafrechtlichen Charakter haben (vgl. VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.
6.2.2). Der Umstand, dass ein Strafverfahren betreffend Täuschung der Behörden
hängig sein mag, hindert die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht
nicht daran, im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren im Hinblick auf
dessen Gegenstand selbständig Feststellungen betreffend falsche Angaben zu
treffend. Mit dem Gegenstand des Entscheids zusammenhängende und der
notwendigen Begründung dienende Äusserungen der Verwaltungsbehörden und des Gerichts
sind gemäss Art. 14 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in Verbindung mit der
Begründungspflicht gerechtfertigt, falls sie sich als ehrverletzend erweisen
sollten (vgl. Riklin, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 55 f.). Der privatrechtliche
Persönlichkeitsschutz ist ohnehin nicht anwendbar, wenn wie im vorliegenden
Fall staatliche Behörden in Anwendung öffentlichen Rechts handeln (vgl. Aebi-Müller, in: Breitschmid/Jungo
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
28.
ZGB N 41). Auch in der Sache sind die Feststellungen des JSD betreffend
den Rekurrenten nicht zu beanstanden. Der Rekurrent machte mit Schreiben vom 2.
März 2013 unwahre Angaben über sein Zusammenleben mit H____ an der [...] (vgl.
oben E. 3.3.4). Bei der Kontrolle vom 5. Mai 2015 log der Rekurrent die
Behörden dreist an, indem er behauptete, er kenne in der Liegenschaft an der [...]
ausser der Familie seiner Schwester niemanden, obwohl auch B____ mit C____ und I____
dort wohnten und er regelmässig bei diesen übernachtete (vgl. oben E. 3.3.5).
Noch im verwaltungsinternen Rekursverfahren täuschte der Rekurrent die Behörden
über eine entscheidwesentliche Tatsache, indem er seinen Rechtsvertreter
wahrheitswidrig behaupten liess, er könne nicht bestätigen, dass er der
leibliche Vater von I____ sei (vgl. oben E. 3.3.3).
5.4
Bei
der Abwägung der vorstehend dargelegten Interessen überwiegt das öffentliche
Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten
die entgegenstehenden privaten Interessen. Bis zur Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung aufgrund der neuen Ehe des Rekurrenten mit B____ überwog
auch das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten die
entgegenstehenden privaten Interessen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten
(vgl. Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 27) sind die angeordneten
Massnahmen daher verhältnismässig gewesen, wie das JSD richtig festgestellt hat
(vgl. angefochtener Entscheid E. 21). Erst Recht überwiegt das öffentliche
Interesse an der Nichterteilung einer Niederlassungsbewilligung die privaten
Interessen an der Erteilung einer solchen. Unabhängig davon, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt wären, haben die Vorinstanzen dem
Rekurrenten daher zu Recht auch keine Niederlassungsbewilligung erteilt.
6.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs mutmasslich abgewiesen worden
wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Folglich hat der
Rekurrent die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des verwaltungsinternen
Rekursverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen
und hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dementsprechend sind
die Kostenentscheide des Migrationsamts und des JSD zu bestätigen. Die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in
Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf
CHF 500.– festgelegt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Kostenentscheide des Migrationsamts (Ziff. 2 des
Dispositivs der Verfügung vom 4. Februar 2014) und des JSD (Ziff. 2 des
Dispositivs des Entscheids vom 24. Juni 2021) werden bestätigt.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.