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Entscheid

VD.2021.177

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

15. Februar 2022Deutsch60 min

1997 bis zum 27. Januar 2004 in der Türkei mit der Landsfrau B____, geboren am [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2021.177

URTEIL

vom

15.

Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. Juni 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren [...] 1974, war vom 10. Dezember

1997 bis zum 27. Januar 2004 in der Türkei mit der Landsfrau B____, geboren am [...],

verheiratet. Am [...] kam in der Türkei die gemeinsame Tochter C____ zur Welt. Am

31. Dezember 2003 reiste der Rekurrent mit einem Touristenvisum in die Schweiz

ein und wohnte gemäss eigenen Angaben bei seinem Bruder D____ an der [...] in

Basel. [...] 2004 heiratete der Rekurrent in Basel die türkische

Staatsangehörige E____, geboren [...] 1967, welche in der Schweiz über eine

Niederlassungsbewilligung verfügte. Am 27. Oktober 2004 reiste auch die Exfrau des

Rekurrenten, B____ in die Schweiz ein. [...] 2005 heiratete sie den

schweizerischen Staatsangehörigen F____. Das von E____ eingereichte

Familiennachzugsgesuch für den Rekurrenten wurde nach einem Wohnsitzwechsel in

den Kanton St. Gallen mit Verfügung vom 30. Januar 2006 vom Ausländeramt

St. Gallen abgewiesen. Nachdem der Rekurrent mutmasslich im Januar 2007 noch

Wohnsitz bei seiner Schwester G____ in Basel genommen hatte, reiste er

vermutungsweise am 27. Februar 2007 in die Türkei aus. Am 4. Februar 2008 wurde

die Ehe zwischen dem Rekurrenten und E____ vom Zivilgericht Basel-Stadt

geschieden. Gemäss Aktenlage reiste der Rekurrent am 20. Februar 2008

erneut in die Schweiz ein und heiratete [...] 2008 in Zürich die schweizerische

Staatsangehörige H____, geboren [...] 1953. Am 5. März 2008 stellte er beim

Migrationsamt Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau. Diese wurde ihm in der Folge erteilt. Am 29. Januar

2013 liess B____ sich von F____ scheiden und gebar am [...] eine Tochter, I____.

Ein Vater von I____ ist im kantonalen Datenmarkt nicht eingetragen. Nach verschiedenen

Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das

Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Februar 2014 die Aufenthaltsbewilligung des

Rekurrenten nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung

meldete der Rekurrent am 13. Februar 2014 Rekurs an, den er mit Schreiben vom

7. März 2014 begründete. Am 14. März 2017 wurde die Ehe zwischen dem

Rekurrenten und H____ vom Zivilgericht Basel-Stadt geschieden. Mit Entscheid vom

21. Juni 2021 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) den

verwaltungsinternen Rekurs des Rekurrenten ab und auferlegte es dem Rekurrenten

eine Spruchgebühr von CHF 700.–.

Am 2. Juli 2021

meldete der Rekurrent gegen den Entscheid des JSD vom 24. Juni 2021

(nachfolgend angefochtener Entscheid) Rekurs an. Mit Rekursbegründung vom 26.

Juli 2021 beantragte er die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom

4. Februar 2014 und des angefochtenen Entscheids, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

und eventualiter die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung

für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Mit

Gesuch vom 9. August 2021 beim Migrationsamt beantragten B____ und der Rekurrent,

diesem sei der Familiennachzug zum Verbleib bei seiner Ehefrau und seinen

Kindern zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit

Schreiben vom 11. August 2021 überwies der Regierungspräsident den Rekurs vom

2. Juli 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 19. August

2021 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu. Mit

Vernehmlassung vom 27. August 2021 beantragte das JSD die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Mit Schreiben vom 20. September 2021 ersuchte der

Rekurrent um Sistierung des Rekursverfahrens. Mit Verfügung vom 21. September

2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche

Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ab. Mit Verfügung

vom 8. Oktober 2021 sistierte der Instruktionsrichter das vorliegende

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren bis zum Entscheid des Migrationsamts

über das Familiennachzugsgesuch für den Rekurrenten vom 9. August 2021. Gemäss

Mitteilung vom 21. Oktober 2021 entsprach das Migrationsamt dem Gesuch um

Familiennachzug für den Rekurrenten und erteilte diesem eine neue

Aufenthaltsbewilligung. Mit Eingabe vom 24. November 2021 beantragt der

Rekurrent, sein Rekurs sei kostenlos als gegenstandslos abzuschreiben und es

sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid

und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 11.

August 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12

des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist

gemäss § 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der

Verfahrensleiter zuständig. Dies gilt auch für den Kostenentscheid.

1.2

Mit

Eingabe vom 24. November 2021 erklärte der Rekurrent, nachdem sich das

Migrationsamt bereit erklärt habe, von seiner Wegweisung abzusehen und ihm

gestützt auf die neue Ehe eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erübrige es

sich, materiell über seinen Rekurs zu entscheiden (Eingabe vom 24. November

2021.

Ziff. 3). Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des

Rekurrenten gemäss seiner eigenen Darstellung dahingefallen. Beim Dahinfallen

des aktuellen Rechtsschutzinteresses im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens wird das Verfahren als Gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2018.97

vom 25. September 2018 E. 1.2.1, VD.2018.104 vom 13. September 2018 E. 3.3,

VD.2017.159 vom 23. August 2018 E. 1.2.1).

1.3

Wenn

das Verfahren wegen Dahinfallens des aktuellen Rechtsschutzinteresses als

gegenstandslos abgeschrieben wird, richtet sich der Kostenentscheid nach der

Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten dabei nach dem mutmasslichen

Verfahrensausgang verlegt. Soweit sich dieser nicht eruieren lässt, trägt

diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher

der Grund für die Gegenstandslosigkeit eingetreten ist. Somit ist zu prüfen,

wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht

gegenstandslos geworden wäre. Dabei muss der angefochtene Entscheid bloss einer

summarischen Prüfung unterzogen werden (VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E.

2.2, VD.2018.69 vom 20. November 2018 E. 2.1).

2.

2.1

2.1.1

Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am

16.

Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) um­benannt.

Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli

2018.

in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen

einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Das

anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG.

Gemäss dieser allgemeinen Übergangsbestimmung bleibt auf Gesuche, die vor dem

Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht

anwendbar (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.2, mit Nachweisen).

Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen

des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen

Recht richtet. Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten

grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.236 vom

7.

Juni 2020 E. 1.3.3, mit Nachweisen). Die vorliegend angefochtene Verfügung

vom 4. Februar 2014 erging lange vor dem Inkrafttreten des AIG, weshalb in

materieller Hinsicht vorliegend unbestrittenermassen das AuG zur Anwendung

kommt. Es wird deshalb im Folgenden weiterhin die Bezeichnung AuG verwendet.

2.1.2

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren

haben sie gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG,

wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um

Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die

Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Unter Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG fällt

unter anderem die sog. Ausländerrechtsehe (BGer 2C_125/2019 vom 14. November

2019.

E. 3.1; VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 2.1.1). Nach Auflösung

der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn

die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche nach Art.

50.

AuG erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG ebenfalls, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses

Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen. Eine Ausländerrechtsehe fällt auch unter den Begriff des

Rechtsmissbrauchs im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG (VGer ZH VB.2019.00357

vom 13. November 2019 E. 2.1, VB.2019.00338 vom 13. November 2019 E.

2.2; vgl. BGer 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3 und 5.2.5).

2.2

2.2.1

Die

Annahme einer Ausländerrechtsehe (auch Umgehungsehe oder Scheinehe) setzt

voraus, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf

Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung

zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGer 2C_1008/2020 vom 23. Februar

2021.

E. 4.1, 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1, 2C_562/2019 vom

12.

November 2019 E. 5.4). Der Begriff der Ausländerrechtsehe erfasst nur

die Fälle, in denen der Ehewille von Anfang an gefehlt hat (VGE VD.2020.101 vom

10.

August 2020 E. 2.1.1; vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen I.

Ausländerbereich, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 6.14.2;

Spescha, in: Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 51 AIG N 2).

Eine Ausländerrechtsehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend gewesen sind. Für

die Annahme einer Ausländerrechtsehe bedarf es vielmehr konkreter Hinweise

dafür, dass die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen

eingegangen worden ist (BGer 2C_1008/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1, E.

3.2.1

und 3.2.3).

2.2.2

Dass

der Ehewille gefehlt hat, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und

kann in diesem Fall nur durch Indizien erstellt werden (vgl. BGE 122 II 289 E.

2b S. 295; BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1, 2C_58/2012 vom

1.

Oktober 2012 E. 3.2; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 2.3). Ein

Indiz für eine Ausländerrechtsehe lässt sich unter anderem darin erblicken,

dass der ausländischen Person die Wegweisung gedroht hat, weil sie ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe

nicht oder kaum hätte erhältlich gemacht werden können. Für das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze

Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen

Altersunterschiedes oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft

aufgenommen haben. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe zu betrachten

sind geringe Kenntnisse über den jeweiligen Ehepartner, die Vereinbarung einer

Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die

Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das

Eheleben (BGer 2C_1008/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.2, 2C_782/2018 vom 21.

Januar 2019 E. 3.2.2). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft

gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die

Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen

unterhielten (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295; BGer 2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012

E. 3.2; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 2.3; vgl. BGer

2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.2). Ein derartiges Verhalten kann auch

nur dazu dienen, um die Behörden über den wahren Zweck des Eheschlusses zu

täuschen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b S. 295; BGer 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016

E. 3.2, 2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.2; VGE VD.2015.240 vom

19.

September 2016 E. 2.3). Wenn die Indizienlage keinen klaren und

unzweideutigen Schluss zulässt, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht

erstellt (BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5).

2.2.3

Das

Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden (BGer

2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2, 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019

E. 3.2.4, 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Grundsätzlich ist es Sache

der Migrationsbehörde, die Ausländerrechtsehe nachzuweisen (BGer 2C_125/2019

vom 14. November 2019 E. 3.2, 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Die

Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären.

Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

(vgl. Art. 90 AuG) relativiert. Diese kommt naturgemäss insbesondere bei

Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die

ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben

werden können (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2, 2C_782/2018 vom

21.

Januar 2019 E. 3.2.4, 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Die

Mitwirkungspflicht der Parteien gilt umso strenger, je mehr Indizien vorliegen,

die gemeinhin darauf schliessen lassen, dass der Eheschluss in erster Linie der

Umgehung der ausländerrechtlichen Gesetzgebung gedient hat (vgl. BGer

2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Wenn bereits gewichtige Hinweise

für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie

von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen

glaubhaft machen (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2; vgl. BGer

2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1, 2C_936/2016 vom 17. März 2017

E. 2.3).

3.

3.1

3.1.1

Der

Rekurrent ist türkischer Staatsangehöriger. Vom 10. Dezember 1997 bis zum

27.

Januar 2004 war er in der Türkei mit der türkischen Staatsangehörigen B____

verheiratet. [...] 2003 wurde in der Türkei ihre gemeinsame Tochter C____

geboren (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1).

3.1.2

Der

Rekurrent reiste am 31. Dezember 2003 in die Schweiz ein und wohnte bei seinem

Bruder D____. [...] 2004 heiratete der Rekurrent in Basel die [...] 1967 geborene

türkische Staatsangehörige E____, die über eine Niederlassungsbewilligung für

die Schweiz verfügte. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 teilte das

Migrationsamt E____ mit, dass es beabsichtige, ihr Familiennachzugsgesuch

aufgrund ihrer Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen. Am 16. März 2005 zogen der

Rekurrent und E____ in den Kanton St. Gallen. Mit Verfügung vom 30. Januar

wies das Ausländeramt St. Gallen das dort eingereichte Familiennachzugsgesuch

für den Rekurrenten ab. Nachdem das Familiennachzugsgesuch aufgrund der

Verschuldung und Sozialhilfeabhängigkeit von E____ mit Urteil des

Bundesgerichts vom 18. Januar 2007 letztinstanzlich abgewiesen worden war,

kehrte der Rekurrent vermutlich am 27. Februar 2007 in die Türkei zurück. Am 4.

Februar 2008 wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und E____ geschieden

(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2-4 und 8 sowie E. 20). Das JSD

stellte fest, E____ sei 13 Jahre älter gewesen als der Rekurrent (angefochtener

Entscheid E. 20). Diese Feststellung ist unrichtig. Der Rekurrent wurde [...]

1974.

geboren (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1) und E____ wurde [...]

1967.

geboren (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 3). Der Altersunterschied

betrug damit bloss knapp sieben Jahre und kann daher nicht als gross bezeichnet

werden. Trotzdem bestehen Indizien dafür, dass es sich bei der Ehe des

Rekurrenten mit E____ um eine Umgehungsehe gehandelt hat, weil der Eheschluss

nur dreieinhalb Monate nach der Scheidung des Rekurrenten von B____ erfolgt

ist, der Mietvertrag für die Wohnung in St. Gallen nur von E____ unterzeichnet

worden ist und der Rekurrent sich trotz seines Wohnsitzes in St. Gallen um eine

Arbeitsstelle in Basel bemüht hat (angefochtener Entscheid E. 20).

3.1.3

Am

20.

Februar 2008 reiste der Rekurrent ohne Visum illegal mit der Hilfe eines

Schleppers, dem er EUR 3'500.– bezahlte, erneut in die Schweiz ein. [...] 2008

heiratete er nur einen Monat nach der Scheidung seiner Ehe mit E____ die [...]

1953.

geborene schweizerische Staatsange­hörige H____, die seit vielen Jahren in

einer Wohngemeinschaft mit einer Cousine des Rekurrenten, J____, lebte. Am 14.

März 2017 wurde auch diese Ehe geschieden (vgl. angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 10 und 39 sowie E. 20). Das Migrationsamt und das JSD

stellten fest, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Rekurrenten und H____ um

eine Umgehungsehe gehandelt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 7-13). Der

Rekurrent bestreitet dies (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff.

19-23).

3.1.4

[...]

2018.

heiratete der Rekurrent schliesslich erneut B____ (angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 40).

3.2

B____

reiste am 27. Oktober 2004 in die Schweiz ein. [...] 2005 heiratete sie den

schweizerischen Staatsangehörigen F____. B____ wurde F____ von der Schwester

des Rekurrenten, K____, in ihrem Restaurant [...] vorgestellt. Nach der

Hochzeit wohnten B____ und C____ mit F____ und einer «langjährigen Bekannten»

in einer Dreieinhalbzimmerwohnung an der [...], in der F____ bereits seit

Jahren mit der anderen Frau zusammengelebt hatte. Ein Jahr nach dem Eheschluss

zog B____ mit ihrer Tochter in eine eigene Wohnung. Als Grund dafür wurde

Platzmangel angegeben und dass F____ den von C____ verursachten Lärm nicht mehr

ertragen habe. Damit bestehen Indizien dafür, dass es sich bei der Ehe zwischen

B____ und F____ um eine Umgehungsehe gehandelt hat. Die Tatsache, dass mangels

zeitlicher und personeller Ressourcen von der Weiterverfolgung dieses Verdachts

abgesehen sowie B____ und ihrer Tochter C____ am 30. Dezember 2009 eine

Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist, steht der Berücksichtigung dieser

Indizien im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. angefochtener Tatsachen

Ziff. 6 f. und 15 sowie E. 11).

3.3

3.3.1

Der

Altersunterschied zwischen dem Rekurrenten und H____ ist mit gut 20 Jahren

gross. Dies ist ein Indiz für eine Ausländerrechtsehe (vgl. oben

E. 2.2.2).

3.3.2

Nach

dem Eheschluss befand sich die offizielle Wohnadresse des Rekurrenten und von H____

bis am 31. Januar 2012 an der [...] in Zürich (vgl. angefochtener Entscheid E.

9; kantonaler Datenmarkt). Mieterin der Dreizimmerwohnung an der [...] war J____,

eine Cousine des Rekurrenten. Dieser und H____ waren Untermieter (angefochtener

Entscheid E. 9). Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 9)

drängt sich nicht der Eindruck auf, dass die Adresse [...] lediglich eine

Scheinadresse gewesen ist und nicht dem Zusammenleben des Rekurrenten und

seiner Ehefrau H____ gedient hat. Aus dem Umstand, dass die Ehegatten während

einer gewissen Zeit zusammengelebt haben, kann aber noch nicht abgeleitet

werden, dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt gewesen

ist (vgl. oben E. 2.2.2).

3.3.3

Am

[...] gebar B____ eine Tochter I____. Gemäss den Aussagen von F____ sagte ihm

der Rekurrent, dass er der leibliche Vater von I____ sei (vgl.

Einvernahmeprotokoll vom 7. Juli 2015 S. 6). Der Rekurrent bezeichnet die

Feststellungen des JSD betreffend I____ zwar als widersprüchlich

(Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 26), bestreitet in seiner

Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 aber nicht, dass er ihr leiblicher Vater

ist. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 ersuchte das JSD den Rekurrenten unter

anderem um Beantwortung der Frage, ob er der Vater von I____ sei. Dabei stellte

es unter Verweis auf das Einvernahmeprotokoll vom 7. Juli 2015 fest, dass der

Rekurrent diesen Umstand offenbar gegenüber F____ bestätigt habe. In seiner

Eingabe vom 8. März 2021 erklärte der Rekurrent, er könne nicht

bestätigen, dass er der leibliche Vater von I____ sei, und behauptete er, er

habe F____ gegenüber keine entsprechenden Angaben gemacht. Weniger als ein

halbes Jahr später erklärte der Rekurrent jedoch im Gesuch um Familiennachzug

vom 9. August 2021 (Ziff. 6), im Jahr 2012 sei es zu einer kurzen

ausserehelichen Affäre zwischen ihm und B____ gekommen, aus der die gemeinsame

Tochter I____ hervorgegangen sei. Damit besteht kein Zweifel, dass I____ vom

Rekurrenten und B____ gezeugt worden ist und der Rekurrent der biologische

Vater von I____ ist. Im kantonalen Datenmarkt ist kein Vater von I____

eingetragen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 18). Folglich ist anzunehmen,

dass der Rekurrent I____ nicht anerkannt hat und dass er rechtlich nicht ihr

Vater ist. Die Richtigkeit dieser Annahme wird dadurch bestätigt, dass der

Rekurrent im Gesuch vom 9. August 2021 (Ziff. 6) erklärt, er habe I____

noch nicht anerkannt und beabsichtige, dies zu tun. Die Feststellung des JSD, I____

sei die gemeinsame Tochter des Rekurrenten und von B____ (angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. 40), ist damit missverständlich. Die Zeugung von I____

durch den Rekurrenten und B____ beweist aber, dass die beiden spätestens im

Sommer 2012 wieder sexuellen Kontakt gehabt haben.

3.3.4

Anfang

Februar 2013 teilte H____ dem Migrationsamt mit, dass sie zurzeit keinen

Kontakt mit dem Rekurrenten mehr habe und eine Trennung wolle. Mit Schreiben

vom 14. Februar 2013 erklärte sie, der Rekurrent und sie hätten sich

entschlossen, wieder zusammenzuleben, und sie wolle sich wieder an der [...]

anmelden. Der Rekurrent behauptete in seinem Schreiben vom 2. März 2013, seit

dem 16. Februar 2013 wohne er wieder mit H____ zusammen. Da er als Absender die

[...] angab, behauptete er damit ein Zusammenleben an dieser Adresse. Bei der

Kontrolle vom 3. Juni 2013 an der [...] waren der Briefkasten und die Klingel

mit dem Namen des Mieters und Cousins des Rekurrenten, L____, angeschrieben. Am

Briefkasten war ein zusätzliches Schild mit den Namen des Rekurrenten und von H____

angebracht. L____ berichtete, dass der Rekurrent und H____ in einem Zimmer bei

ihm wohnten, aber nur drei bis vier Nächte pro Woche darin übernachteten

(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 21). Gemäss dem Rapport des

Fahndungsdiensts vom 3. Juni 2013 fanden sich in der Wohnung jedoch keine

Kleider, keine persönlichen Sachen und keine Toilettenartikel des Rekurrenten

und von H____. Zudem habe das Ehepaar keinen Schlüssel zur Wohnung gehabt. Für

den Fahndungsdienst stand damit fest, dass der Rekurrent und H____ nicht an der

[...] wohnten (Rapport vom 3. Juni 2013 S. 2). Der Rekurrent macht zwar

geltend, es sei nicht ersichtlich, worauf das JSD seine Annahme stütze, H____

habe keinen Schlüssel zur Wohnung an der [...] gehabt (Rekursbegründung vom 26.

Juli 2021 Ziff. 20). Er behauptet jedoch nicht einmal, dass die Feststellung,

er und H____ hätten nicht über einen Schlüssel für die Wohnung an der [...]

verfügt, falsch sei. Diese Feststellung ist denn auch nicht zu beanstanden.

Gemäss dem Rapport vom 3. Juni 2013 antwortete L____ auf die Frage

des Fahndungsdiensts nach den Hausschlüssen, dass er zwei Schlüssel für die

Wohnung habe. Ein Schlüssel habe im Schloss der Wohnungstüre gesteckt und der

zweite habe auf einer Kommode im Gang gelegen. Daraus zog der Fahndungsdienst

den nachvollziehbaren Schluss, dass der Rekurrent und H____ keinen Schlüssel

zur Wohnung gehabt hätten. Der Rekurrent macht geltend, H____ und er hätten die

Wohnung an der [...] am 3. Juni 2013 bereits faktisch aufgegeben gehabt,

weil sich H____ von Ende Mai bis zum 27. Juli 2013 mit der Familie des

Rekurrenten in der Türkei im Urlaub befunden habe und das Ehepaar beabsichtigt

habe, nach der Rückkehr von H____ aus dem Urlaub eine Wohnung an der [...] zu

beziehen (Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 7 und 19). Es ist

nicht vorstellbar, dass H____ ihr gesamtes Hab und Gut in den Urlaub

mitgenommen hat. Selbst bei Wahrunterstellung lässt sich mit den Behauptungen

des Rekurrenten deshalb nicht erklären, weshalb in der Wohnung überhaupt keine

Kleider, persönlichen Sachen und Toilettenartikel von H____ zu finden gewesen sind.

Erst recht liefert die Darstellung des Rekurrenten keine Begründung dafür,

weshalb sich in der Wohnung auch keine Kleider, persönlichen Sachen und

Toilettenartikel von ihm befunden haben. Falls der Rekurrent bis vor dem Urlaub

von H____ mit ihr zusammen an der [...] gewohnt und nach dem Urlaub von H____

mit ihr zusammen an die [...] hätte ziehen wollen, wäre nicht ersichtlich,

weshalb der Rekurrent für die Zeit des Urlaubs von H____ an einen anderen Ort

hätte umziehen sollen um anschliessend mit H____ erneut umzuziehen. Ein solcher

unnötiger Umzug wird vom Rekurrenten auch nicht behauptet. Aus den vom

Fahndungsdienst konstatierten Umständen ist damit entsprechend den

Feststellungen des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 9) zu schliessen, dass

es sich bei der offiziellen Wohnadresse des Rekurrenten und von H____ an der [...]

lediglich um eine Scheinadresse gehandelt hat und das Ehepaar dort nicht

zusammengelebt hat.

3.3.5

Am

27.

Februar und 5. Mai 2015 wurden die Liegenschaften [...], in der H____ wohnte,

und die Liegenschaft [...], in der B____ mit C____ und I____ wohnte, ab 05:15

Uhr beobachtet. Die Liegenschaft [...] wurde auch am 10. und 31. März sowie 23.

April 2015 ab 05:15 Uhr beobachtet. Am 26. Februar und 5. Mai 2015 stellte der

Fahndungsdienst fest, wie der Rekurrent um 05:34 Uhr und 05:33 Uhr die

Liegenschaft [...] verliess. Am 10. und 31. März sowie 23. April 2015 konnte

der Rekurrent nicht beim Verlassen der Liegenschaft [...] festgestellt werden.

Abklärungen des Migrationsamts ergaben, dass er am 10. und 31. März 2015 in den

Ferien und am 23. April 2015 krank war. Im Gang der Wohnung von B____ hing eine

herzförmige Fotografie, die den Rekurrenten und B____ eng beieinander zeigt und

jüngeren Datums gewesen sein dürfte. Auf dem Küchentisch lagen auf den

Rekurrenten und B____ ausgestellte Tickets für einen Flug von Istanbul nach

Basel am 13. März 2015. Der Rekurrent gab bei der Kontrolle vom 5. Mai 2015 an,

er habe bei seiner Schwester K____ geschlafen und er kenne ausser seiner

Schwester und ihrer Familie niemanden in der Liegenschaft [...]. Die Schwester

des Rekurrenten beantwortete die Frage des Migrationsamts, ob der Rekurrent die

Nacht in ihrer Wohnung verbracht habe, nicht. Eine Nichte des Rekurrenten, M____,

schaltete sich ein und erklärte mündlich und schriftlich, dass der Rekurrent

bei ihr im Bett übernachtet habe. Auf Frage behauptete sie zudem mündlich und

schriftlich, dass der Rekurrent in der Liegenschaft [...] ausser seiner

Schwester und ihrer Familie niemanden kenne. Bei der Kontrolle der Wohnung von B____

gaben sie und C____ mündlich und schriftlich an, dass der Rekurrent bei ihnen

übernachtet habe und regelmässig ein bis zwei Mal pro Woche bei ihnen schlafe,

wobei er in einem eigenen Bett übernachte (vgl. Bericht vom 5. Mai 2015; schriftliche

Erklärungen von M____, C____ und B____ vom 5. Mai 2015; Foto; elektronische

Tickets). Aufgrund der vorstehend erwähnten Indizien und Aussagen besteht kein

vernünftiger Zweifel, dass der Rekurrent im Jahr 2015 regelmässig bei B____

übernachtet und mit ihr eine Beziehung geführt hat.

3.3.6

Aus

den vorstehenden Feststellungen folgt, dass innert nur eines Jahres nach ihrer

Scheidung in der Türkei sowohl der Rekurrent als auch B____ in die Schweiz

gereist sind und hier eine türkische Staatsangehörige mit

Niederlassungsbewilligung und einen schweizerischen Staatsangehörigen

geheiratet haben. Es bestehen Indizien dafür, dass es sich bei der Ehe zwischen

dem Rekurrenten und der türkischen Staatsangehörigen mit

Niederlassungsbewilligung um eine Umgehungsehe gehandelt hat. B____ wurde ihrem

schweizerischen Ehemann von der Schwester des Rekurrenten vorgestellt und es

bestehen Indizien dafür, dass es sich auch bei der Ehe zwischen B____ und dem

schweizerischen Staatsangehörigen um eine Umgehungsehe gehandelt hat. Nur gut

ein Jahr nachdem ihm gestützt auf die Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen

keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, wurde diese Ehe geschieden,

reiste der Rekurrent illegal in die Schweiz ein und heiratete er eine schweizerische

Staatsangehörige. Diese lebte in einer Wohngemeinschaft mit einer Cousine des

Rekurrenten. Bereits während der Ehen mit den schweizerischen Staatsangehörigen

zeugten der Rekurrent und B____ eine zweite Tochter und bereits während der Ehe

des Rekurrenten mit der schweizerischen Staatsangehörigen pflegten der

Rekurrent und B____ erneut eine Beziehung. Nachdem die Ehen des Rekurrent und

von B____ mit ihren schweizerischen Ehegatten geschieden worden waren,

heirateten sie schliesslich in der Schweiz erneut.

Der Rekurrent

behauptet, er habe sich im Jahr 2004 aufgrund längerer massiver ehelicher

Probleme von B____ scheiden lassen. Während der Ehe mit E____ haben ihn nur die

gemeinsame Tochter C____ mit B____ verbunden. Um die Ehe mit E____ habe er

gekämpft. Sie sei gescheitert, weil E____ nur in der Schweiz habe leben wollen

und der Familiennachzug aufgrund der finanziellen Verhältnisse nicht bewilligt

worden sei. In der Zeit von März 2008 bis Februar 2012 habe er sehr wenig

Kontakt zu seiner Tochter C____ und damit auch zu deren Mutter B____ gehabt

(Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 21). Für diese Behauptungen

bleibt der Rekurrent jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis schuldig.

Insbesondere macht er in seiner Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 keinerlei

Angaben dazu, wann und weshalb sich B____ und er wieder angenähert haben

sollen, nachdem sie angeblich während vieler Jahre kaum mehr Kontakt gepflegt

haben sollen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 ersuchte das JSD den

Rekurrenten unter anderem um Auskunft darüber, wie es zum erneuten Eheschluss

des Rekurrenten mit B____ gekommen sei. Mit Eingabe vom 8. März 2021 behauptete

der Rekurrent bloss, nachdem er wieder vermehrt Kontakt zu seiner Tochter C____

gepflegt habe, sei es wieder zu einer Annäherung zwischen ihm und B____

gekommen. Schliesslich hätten sie beschlossen, erneut zu heiraten. Angaben zur

zeitlichen Einordnung der behaupteten Geschehnisse blieb der Rekurrent

schuldig. Die diesbezüglichen Angaben des Rekurrenten und von B____ im Gesuch

um Familiennachzug vom 9. August 2021 sind nicht glaubhaft. Die Ehegatten

erklären, aufgrund ihrer gemeinsamen Tochter C____ seien sie immer in Kontakt

gewesen. Im Jahr 2012 sei es zunächst bloss zu einer kurzen ausserehelichen

Affäre zwischen ihnen beiden gekommen, aus der die gemeinsame Tochter I____

hervorgegangen sei. Aufgrund der gemeinsamen Kinder hätten sie weiterhin engen

Kontakt gehabt. Eine Liebesbeziehung hätten sie jedoch erst wieder begonnen,

nachdem die Ehe zwischen dem Rekurrenten und H____ am 14. März 2017 geschieden

worden war (vgl. Gesuch vom 9. August 2021 Ziff. 6 f.). Aus den vorstehend

dargelegten Gründen besteht aber kein vernünftiger Zweifel, dass der Rekurrent

bereits im Jahr 2015 regelmässig bei B____ übernachtet und mit ihr eine

Beziehung geführt hat (vgl. oben E. 3.3.5).

Unter den

gegebenen Umständen erscheint es trotz der gegenteiligen Beteuerungen des

Rekurrenten naheliegend, dass sich der Rekurrent und B____ haben scheiden

lassen, um sich durch Ausländerrechtsehen mit Personen mit einem gefestigten

Aufenthaltsrecht in der Schweiz ein solches zu verschaffen, und ihre Beziehung

während dieser Umgehungsehen fortgesetzt haben. Beweisen lässt sich dies durch

die vorliegenden Indizien abgesehen von der Umgehungsehe zwischen dem

Rekurrenten und H____ aber nicht. Ob die vorliegenden Indizien allein zum

Beweis der Umgehungsehe zwischen dem Rekurrenten und H____ genügen, kann offen

bleiben, weil diese jedenfalls unter Mitberücksichtigung der Aussagen von H____

erstellt ist.

3.4

Die

Beistandschaft für H____ wurde am 10. Dezember 2013 aufgehoben. Die Bestätigung

ihres Beistands, dass es während der Zeit, in der er sie betreut habe, keine

Hinweise darauf gegeben habe, dass sie mit dem Rekurrenten eine Scheinehe führe

(vgl. dazu Rekursbegründung Ziff. 20), stellt höchstens ein sehr schwaches

Indiz gegen eine Scheinehe dar, weil nicht ersichtlich ist, wie der Beistand

während seiner Amtszeit von den Hinweisen auf eine Scheinehe hätte erfahren

sollen.

3.5

3.5.1

Am

26.

August 2013 um 10:20 Uhr begab sich der Fahndungsdienst auf Ersuchen des

Migrationsamts zur Liegenschaft [...] um abzuklären, ob der Rekurrent und H____

dort zusammenleben. H____ öffnete die Wohnungstüre und erlaubte dem

Fahndungsdienst, die Wohnung zu betreten, nachdem er ihr den Grund für sein

Kommen erklärt hatte. Auf Fragen des Fahndungsdiensts erklärte H____, sie und

der Rekurrent wohnten seit dem 21. Juli 2013 an der [...]. Sie schlafe im Bett

und er auf dem Ausziehsofa. Sie wolle keinen Sex mit ihm. Als sie sich an der [...]

angemeldet hätten, habe sie weiterhin bei ihrer Freundin J____ am [...]

gewohnt. Wo der Rekurrent in den letzten Monaten gewohnt habe, wisse sie nicht.

H____ habe den Rekurrenten wegen der Bewilligung geheiratet, weil er mit seiner

Exfrau ein Kind habe und die beiden nicht mehr sehen könne, wenn er die Schweiz

verlassen müsse. Er liebe seine Exfrau noch immer. Während der Anwesenheit des

Fahndungsdiensts kehrte der Rekurrent in die Wohnung zurück. Auf Frage des

Fahndungsdiensts erklärte er, dass er mit H____ in diesem Zimmer wohne und sie

im gleichen Bett schliefen. Da sich H____ auf Frage des Fahndungsdiensts

einverstanden erklärte, die ihm gegenüber gemachten Angaben beim Migrationsamt

zu wiederholen, verbrachte der Fahndungsdienst H____ mit ihrem Einverständnis

zum Migrationsamt (Rapport vom 26. August 2013). Gemäss dem Protokoll

begannt am 26. August 2013 um 11:15 Uhr eine Mitarbeiterin des

Migrationsamts die Rekurrentin auf dem Migrationsamt betreffend die eheliche

Situation zu befragen. Zu Beginn der Befragung wurde H____ darauf hingewiesen,

dass sie gemäss Art. 90 AuG verpflichtet sei, gegenüber dem Migrationsamt

zutreffende und vollständige Angaben über alle für die Regelung des Aufenthalts

wesentlichen Tatsachen zu machen. Zudem wurde sie auf die Strafbestimmungen von

Art. 118 Abs. 1 und 2 AuG hingewiesen. Sie bejahte die Frage, ob die Aussage

stimme, dass sie lediglich geheiratet habe, damit der Rekurrent einen

Aufenthaltstitel für die Schweiz bekomme. Die Frage, ob sie von Anfang an

gewusst habe, dass sie den Rekurrenten nur wegen des Aufenthaltstitels heirate,

bejahte sie ebenfalls. Sie erklärte, sie habe Mitleid mit ihm gehabt und mit

seiner Mutter, die geweint habe. Der Rekurrent und vor allem seine Mutter

hätten zuerst übers Heiraten gesprochen. Sie und der Rekurrent hätten nie

miteinander geschlafen. An ihrer Ehe mit dem Rekurrenten halte sie nicht fest.

Sie wolle einfach nicht, dass er in die Türkei zurückkehren müsse. Betreffend

das Zusammenleben erklärte sie, in Zürich hätten sie zusammengelebt. Der

Rekurrent habe sich aber sehr oft in Basel aufgehalten, weil seine Familie,

seine Exfrau und sein Kind hier gewohnt hätten. In Basel habe sie mit dem

Rekurrenten nur an der [...] zusammengelebt. Wo sich der Rekurrent vorher

aufgehalten habe, wisse sie nicht. Sie vermute jedoch, dass er bei seiner

Exfrau und seinem Kind gelebt habe. Während der Befragung klingelte das

Mobiltelefon von H____. Beim Anrufer handelte es sich um den Rekurrenten. Er

fragte, wo sie sei, und sagte, sie solle einen Anwalt nehmen. Später klingelte

das Mobiltelefon von H____ erneut. Bei der Anruferin handelte es sich um eine

Cousine des Rekurrenten. Sie wollte von der Mitarbeiterin des Migrationsamts

wissen, weshalb H____ dort war, und meinte, sie könne mit dem Anwalt sprechen.

Nachdem H____ das Protokoll durchgelesen hatte, verneinte sie die Frage, ob sie

noch etwas beizufügen habe, und erklärte sie unterschriftlich, dass das

Protokoll ihren Angaben entspreche. Zudem unterzeichnete sie jede Seite des

Protokolls.

3.5.2

Mit

Schreiben vom 17. September 2013 behauptete H____, sie habe am 26. August

2013.

viel Unsinn protokollieren lassen, weil sie grosse Angst vor dem

Fahndungsdienst und der Mitarbeiterin des Migrationsamts gehabt habe, einige

schlaflose Nächte hinter sich gehabt habe und sie vergessen habe, das für sie

wichtige Medikament Risperdal einzunehmen. Die Wahrheit sei, dass sie schon

mehr als fünf Jahre mit dem Rekurrenten zusammen sei, sie vor allem seit sie an

der [...] wohnten, ein gutes Verhältnis hätten, und dass sie nicht die Absicht

habe, sich vom Rekurrenten scheiden zu lassen. Zu den Gründen für den

Eheschluss äusserte sich H____ in ihrem Schreiben vom 17. September 2013 nicht.

3.5.3

Mit

Schreiben vom 6. März 2014 behauptete H____, ihre Aussagen vom 26. August

2013.

entsprächen nicht der Wahrheit. Sie und der Rekurrent liebten und

unterstützten sich gegenseitig. Sie führe mit dem Rekurrenten eine Ehe, wie sie

es sich immer gewünscht habe. Sie lebe die Ehe mit dem Rekurrenten nicht, um

ihm den Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen, sondern sie wünsche sich, dass

er hierbleibe, damit sie mit ihm weiter in der Schweiz zusammenleben könne. Sie

und der Rekurrent seien nicht bloss zum Schein zusammengeblieben. Zu den

Gründen für den Eheschluss äusserte sie sich erneut nicht. Zudem nannte sie die

angeblichen schlaflosen Nächte und die angeblich vergessene

Medikamenteneinnahme nicht mehr als angeblichen Grund für die angebliche Unrichtigkeit

ihrer Aussagen vom 26. August 2013.

3.5.4

Der

Rekurrent macht geltend, H____ hätte am 26. August 2013 auf das Recht zur

Aussageverweigerung hingewiesen werden müssen, weil bereits zum Zeitpunkt der

Befragung von diesem Tag der Verdacht bestanden habe, dass sie sich strafbar

gemacht haben könnte. Da ein solcher Hinweis unterblieben sei, dürfe das

Protokoll vom 26. August 2013 nicht verwertet werden (Beschwerdebegründung vom

26.

Juli 2021 Ziff. 19). Diese Auffassung ist unrichtig. Die protokollierte

Befragung vom 26. August 2013 erfolgte durch das Migrationsamt im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

und nicht in einem Strafverfahren. Als an einem Verfahren nach AuG beteiligte

war H____ gemäss Art. 90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die

Anwendung des AuG massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie war insbesondere

verpflichtet, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung

des Aufenthalts des Rekurrenten wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90

lit. a AuG). Damit war sie im ausländerrechtlichen Verfahren explizit einer

Aussage- und Mitwirkungspflicht unterstellt. Aus diesem Grund kann im

ausländerrechtlichen Verfahren keine Pflicht bestanden haben, H____ über ein

Aus­sage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen, und kann ein solcher

Hinweis keine Voraussetzung für die Verwertbarkeit ihrer Aussagen im

ausländerrechtlichen Verfahren darstellen (vgl. OGer ZH SB160433-O/U/cwo vom 6.

Februar 2017 E. 3.4.1; Godenzi,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art.

158.

N 6).

3.5.5

Im

Protokoll der Befragung auf dem Migrationsamt vom 26. August 2013 wird erwähnt,

dass das Protokoll H____ zurückübersetzt worden sei und dass H____ dies

bestätigt habe. Auch wenn unbestritten ist, dass H____ Schweizerdeutsch spricht

und keine Rückübersetzung stattgefunden hat, sind die Angaben zur

Rückübersetzung entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 26.

Juli 2021 Ziff. 19.e) nicht geeignet, Zweifel daran zu erwecken, dass die

Befragung im Übrigen korrekt protokolliert worden ist und H____ gewusst hat,

was sie unterschrieben hat. Entsprechend der glaubhaften Erklärung des JSD ist

die Erwähnung der Rückübersetzung darauf zurückzuführen, dass für das Protokoll

eine Vorlage verwendet worden ist und die Mitarbeiterin des Migrationsamts es

versäumt hat, die bei der Befragung einer deutschsprachigen Person unnötigen

Passagen zu löschen (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2021 Ziff. 3).

Aufgrund der Zeitangaben im Protokoll (S. 6; 12:16 Uhr und 12:28 Uhr) ist zudem

davon auszugehen, dass H____ während gut zehn Minuten das Protokoll

durchgelesen und visiert hat. Aufgrund der Irrelevanz der unrichtigen Angaben

betreffend die Rückübersetzung kann aus dem Umstand, dass H____ diese nicht

beanstandet hat, entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 26.

Juli 2021 Ziff. 19.e) nicht geschlossen werden, sie habe das Protokoll

ungelesen unterzeichnet oder gar an Realitätsverlust gelitten.

3.5.6

Gemäss

Bestätigung vom 28. Oktober 2013 sah Dr. med. N____, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, H____ am 27. August 2013 abends im Rahmen seines

Notfalldienstturnus für psychiatrische Notfälle. Es habe sich bei ihr eine

beginnende Dekompensation der Grunderkrankung mit Schlafstörungen und

Stimmenhören gezeigt. Die Dekompensation sei möglicherweise auch durch das von H____

angegebene Aussetzen der Einnahme von Risperdal während der vorangehenden drei

Tag mitbedingt. Aus dem Umstand, dass sich am Abend des 27. August 2013

eine beginnende Dekompensation gezeigt hat, kann nicht geschlossen werden, dass

sich H____ bereits bei den Befragungen durch den Fahndungsdienst und das

Migrationsamt, die am 26. August 2013 um 12:28 Uhr geendet haben, in einem

gesundheitlichen Zustand befunden hätte, der ihre Aussage- oder

Einvernahmefähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigt hätte. Zudem wäre es

nicht verständlich, weshalb sich H____ erst am Abend des 27. August 2013 an den

Notfalldienst gewendet hätte, wenn ihr Gesundheitszustand bereits am Mittag des

26.

Augusts 2013 derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass sie nicht mehr in der

Lage gewesen wäre, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. Insgesamt spricht die

Bestätigung der Feststellung einer beginnenden Dekompensation am Abend des

27.

August 2013 damit nicht dafür, sondern sogar dagegen, dass die

Aussage- oder Einvernahmefähigkeit von H____ anlässlich der Befragungen vom 26.

August 2013 aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt gewesen ist. Wenn sich H____

aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gefühlt hätte, wahrheitsgemässe

Aussagen zu machen, wäre es zudem nicht verständlich, weshalb sie dies weder

gegenüber dem Rekurrenten noch gegenüber dem Fahndungsdienst oder der

Mitarbeiterin des Migrationsamts zum Ausdruck gebracht hätte. Anlässlich der

Befragung auf dem Migrationsamt wurde sie sogar ausdrücklich gefragt, ob sie in

ärztlicher Behandlung sei oder Medikamente nehme. Auf diese Frage antwortete

sie bloss ja, wegen ihrer Schizophrenie, ohne irgendwelche akuten

gesundheitlichen Probleme zu erwähnen (Protokoll vom 26. August 2013

S. 5). Wenn H____ tatsächlich bereits am Vormittag des 26. August 2013

Anzeichen einer Dekompensation gezeigt hätte, wäre es schliesslich auch nicht

verständlich, weshalb der Rekurrent nicht interveniert hat, als der

Fahndungsdienst H____ zum Migrationsamt gebracht hat.

In einem Bericht

des Ambulatoriums Militärstrasse des Zentrums für Soziale Psychiatrie der

Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich vom 19. März 2014 wird H____ unter anderem die

folgende Diagnose gestellt: «Chronisch Paranoide Schizophrenie / Episodisch,

mit stabilem Resiuum». Sie habe sich aufgrund der paranoiden Schizophrenie

bereits seit mehreren Jahren im Ambulatorium in ambulanter psychiatrisch-psycho­therapeutischer

Behandlung befunden. Während der letzten Jahre habe sich erfreulicherweise ein

relativ stabiles Zustandsbild gezeigt. Allerdings hätten weiterhin psychotische

Symptome im Sinn von akustische Halluzinationen bestanden. Im September 2013

sei es nach einem Konflikt mit dem Ehemann und gleichzeitiger Abwesenheit einer

wichtigen Bezugsperson zu einer krisenhaften Exazerbation mit Schlaf­störungen

und Unruhe gekommen. Zudem habe H____ in dieser Zeit einige Tage lang

vergessen, ihre neuroleptische Medikation einzunehmen. Dadurch sei es zu einer

weiteren Verschlechterung des Zustandsbilds mit Zunahme der

produktivpsychotischen Symptome und Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten

gekommen. Während dieser Krankheitsphase sei die Polizei aufgrund von

Streitigkeiten zwischen den Eheleuten hinzugezogen worden. In diesem

Zusammenhang habe H____ angegeben, dass sie mit ihrem Ehemann nur eine

Scheinehe führe und ihn nur aus Mitleid geheiratet habe. Nach dem Abklingen der

produktivpsychotischen Symptomatik habe sie sich klar und glaubhaft von diesen

Aussagen distanziert. Aus ärztlicher Sicht stünden die von H____ geäusserten

Anschuldigungen klar im Zusammenhang mit der psychiatrischen Grunderkrankung

und der zeitgleich aufgetretenen psychotischen Exazerbation und seien durch

diese gut zu erklären. Da H____ am 26. August 2013 befragt worden ist und eine

Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands erst für September 2013

festgestellt wird, ist der Bericht nicht geeignet, die Aussage- und

Einvernahmefähigkeit für den massgebenden Zeitpunkt in Frage zu stellen. Entgegen

der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juli 2021

Ziff. 19.e) kann aber auch auf die Erklärungen für die Aussagen von H____

nicht abgestellt werden, weil diese auf den für die Beurteilung der Motivlage

von H____ relevanten unrichtigen Annahmen beruhen, die Polizei sei aufgrund von

Streitigkeiten zwischen den Ehegatten hinzugezogen worden und H____ habe ihre

Aussagen im Zusammenhang mit einem Konflikt mit dem Rekurrenten gemacht.

Insoweit kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich der Bericht

völlig unkritisch auf die möglicherweise sogar noch missverstandenen

Sachverhaltsangaben von H____ stützt. Dementsprechend wird auch das angebliche

Vergessen der Medikamenteneinnahme als Tatsache dargestellt, obwohl es

ausgeschlossen erscheint, dass die Verfasser des Berichts die diesbezüglichen

Behauptungen von H____ verifizieren konnten.

Gemäss der

Arzneimittelinformation enthält Risperdal den Wirkstoff Risperidon und wird

dieser unter anderem angewendet bei Schizophrenie, bei der die Patienten Dinge

sehen, hören oder fühlen können, die nicht da sind, Dinge glauben können, die

nicht wahr sind, oder sich ungewöhnlich misstrauisch oder verwirrt fühlen

können. Aus diesen verschiedenen möglichen Indikationen kann entgegen der

Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 19) nicht

geschlossen werden, H____ habe unter Realitätsverlust gelitten und Dinge, die

nicht wahr sind, geglaubt und wiedergegeben, wenn sie die Einnahme von

Risperdal ausgesetzt hat. Aufgrund der Angaben in der Bestätigung vom 28.

Oktober 2013 und im Bericht vom 19. März 2014 ist vielmehr davon auszugehen,

dass H____ Risperdal nur deshalb eingenommen hat, weil sie Dinge hören konnte,

die nicht da gewesen sind. Zudem ist das Aussetzen der Einnahme von Risperdal

nicht erstellt, weil in der Bestätigung vom 28. August 2013 bloss die

diesbezüglichen Angaben von H____ wiedergegeben werden und die diesbezüglichen

Feststellungen im Bericht vom 19. März 2014 offensichtlich ebenfalls nicht auf

eigenen Abklärungen beruhen. Wie das JSD richtig festgestellt hat, findet sich

im Protokoll der Befragung vom 26. August 2013 kein Hinweis auf einen

Realitätsverlust von H____. Ihre Antworten zeugen vielmehr von Orientiertheit,

Logik und klarem Bewusstsein (vgl. angefochtener Entscheid E. 10).

3.5.7

Aus

den vorstehenden Gründen kann auf das Protokoll der Befragung vom

26.

August 2013 entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom

26.

Juli 2021 Ziff. 19), sehr wohl abgestellt werden.

3.5.8

Abgesehen

vom Gesundheitszustand, der aus den vorstehend erwähnten Gründen nicht gegen

die Richtigkeit der Aussagen von H____ vom 26. August 2013 spricht, ist kein

Grund ersichtlich, weshalb H____ gegenüber dem Fahndungsdienst und dem

Migrationsamt eine Umgehungsehe zu Unrecht behauptet haben sollte. Hingegen ist

es naheliegend, dass sie ihre Aussagen vom 26. August 2013 in ihren Schreiben

vom 17. September 2013 und 6. März 2014 nachträglich zu Unrecht als unwahr

bezeichnet hat, weil sie nach Rücksprache mit dem Rekurrenten und

möglicherweise auch dessen Rechtsvertreter realisiert hat, dass sie damit den

weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz gefährdet, und sich wohl

auch bewusst geworden ist, dass sie im Fall der Feststellung einer Scheinehe selbst

Gefahr läuft, strafrechtlich verurteilt zu werden. Zudem wird die Richtigkeit

der Aussagen von H____ vom 26. August 2013 zur Wohnsituation in Basel durch die

Indizienlage bestätigt. H____ erklärte, dass sie an der [...] nicht mit dem

Rekurrenten zusammengelebt habe (vgl. oben E. 3.5.1). Dies entspricht der

Erkenntnis aus den vom Fahndungsdienst festgestellten Umständen, dass es sich

bei der Wohnadresse des Rekurrenten und von H____ an der [...] um eine

Scheinadresse gehandelt hat (vgl. oben E. 3.3.4). Insgesamt sind die Aussagen

von H____ vom 26. August 2013 als glaubhaft zu qualifizieren.

Die Behauptung

im Schreiben vom 17. September 2013, H____ habe vor dem Fahndungsdienst Angst

gehabt, ist unglaubhaft. Wenn sie sich vor dem Fahndungsdienst tatsächlich

gefürchtet hätte, hätte sie sich kaum damit einverstanden erklärt, sich von

diesem zum Migrationsamt verbringen zu lassen. Zudem hätte sie sich mit ihrer

angeblichen Angst schutzsuchend an den Rekurrenten wenden können, der während

des Besuchs des Fahndungsdiensts in die Wohnung zurückgekehrt ist. Ein

entsprechendes Verhalten wird aber nicht behauptet. Im Übrigen hat H____ in

ihrem Schreiben vom 17. September 2013 selbst bei Wahrunterstellung keine

Umstände behauptet, aus denen auf einen Ehewillen im Zeitpunkt des Eheschlusses

oder zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden müsste. Dass eine Frau mit

einem Mann zusammen ist und mit ihm ein gutes Verhältnis hat, bedeutet noch

nicht, dass sie gewillt ist, mit ihm eine Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf

Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zu

führen. Darauf lässt wegen der Möglichkeit einer ausschliesslich ausländerrechtlichen

Motivation auch die angeblich fehlende Scheidungsabsicht nichts schliessen.

Anlässlich der Befragung vom 26. August 2013 gab H____ auf die Frage, ob sie

sich scheiden lassen wolle, die folgende Antwort: «Ich weiss nicht. Kostet dies

etwas. Ich möchte einfach nicht, dass er in die Türkei zurück muss» (Protokoll

vom 26. August 2013 S. 3). Diese Aussage legt den Schluss nahe, dass H____

nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen von einer Scheidung abgesehen hat.

Das Schreiben

vom 6. März 2014, das erst nach der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung aus der Schweiz

verfasst und als Beilage zur Rekursbegründung vom 7. März 2014 eingereicht

worden ist, ist offensichtlich verfahrenstaktisch motiviert. Dabei hat H____

aufgrund ihres Mitleids mit dem Rekurrenten ein Motiv gehabt, diesen mit

unrichtigen Angaben im verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend seine

Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen. Zudem dürfte sie inzwischen auch

realisiert gehabt haben, dass das Eingehen einer Scheinehe gemäss Art. 118 Abs.

2.

AuG strafbar ist, und daher auch zum Selbstschutz ein Motiv gehabt haben,

ihre Aussagen vom 26. August 2013 zu widerrufen. Jedenfalls ist das

offensichtlich im Hinblick auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren verfasste

Schreiben nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der früheren Aussagen von H____

zu wecken.

Schliesslich

wird die Richtigkeit der Aussagen von H____ vom 26. August 2013 auch durch Ihre

Aussagen vom 24. Juli 2008, sie liebe den Rekurrenten und habe ihn nicht wegen

der Aufenthaltsbewilligung geheiratet (vgl. Protokoll vom 24. Juli 2008

Ziff. 53, 55 und 68), nicht in Frage gestellt. Am 24. Juli 2008 wurde H____

von der Stadtpolizei Zürich als Angeschuldigte einvernommen. Zu Beginn der

Einvernahme wurde sie darauf hingewiesen, dass sie der Förderung der

rechtswidrigen Einreise bzw. des rechtswidrigen Aufenthalts beschuldigt werde

und dass sie das Recht habe, die Aussage zu verweigern. Als Angeschuldigte

unterstand sie bei der Einvernahme vom 24. Juli 2008 anders als bei der

Befragung vom 26. August 2013 keiner Wahrheitspflicht. Zudem hatte sie als

Angeschuldigte ein Motiv, sich durch falsche Angaben einer Strafbarkeit zu

entziehen.

3.6

3.6.1

Die

Aussagen von H____ vom 26. August 2013 beweisen jedenfalls unter

Mitberücksichtigung der übrigen Indizien, dass zumindest ihr der Ehewille von

Anfang an gefehlt hat. Dies genügt zum Nachweis einer Umgehungsehe. Dass auch

der Rekurrent nicht gewillt gewesen sei, mit ihr eine Lebensgemeinschaft im

Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung zu führen, behauptete H____ am 26. August 2013 nicht ausdrücklich.

Damit belegen ihre Aussagen nicht direkt, dass der Ehewille auch dem Rekurrenten

bereits im Zeitpunkt des Eheschlusses gefehlt hat. Es erscheint aber wenig

wahrscheinlich, dass der Rekurrent, dem die Ehe grundsätzlich einen Anspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung verschafft hat, H____ nicht ausschliesslich aus

ausländerrechtlichen Gründen geheiratet hat, wenn H____, der aus der Ehe keine

aufenthaltsrechtlichen Vorteile erwachsen sind, die Ehe nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist. Es erscheint zudem

ausgeschlossen, dass H____ selbst auf die Idee gekommen ist, den Rekurrenten zu

heiraten, damit er die Schweiz nicht verlassen muss. Da der Rekurrent und seine

Mutter zuerst übers Heiraten gesprochen haben, ist es vielmehr offensichtlich,

dass sie H____ den Eheschluss als Mittel zum Zweck, dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung

zu verschaffen, vorgeschlagen haben. Aus den vorstehenden Gründen beweisen die

Aussagen von H____ vom 26. August 2013 jedenfalls unter Mitberücksichtigung der

übrigen Indizien für eine Umgehungsehe ebenfalls, dass auch dem Rekurrenten bereits

im Zeitpunkt des Eheschlusses der Ehewille gefehlt hat.

3.6.2

Zusammenfassend

hat das JSD aufgrund der zahlreichen Indizien und insbesondere der Aussagen von

H____ vom 26. August 2013 zu Recht festgestellt, dass der Rekurrent und H____

von Anfang an eine Umgebungsehe geführt haben. Daher hat der Rekurrent den

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, um die Vorschriften des AuG und seiner

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Der

Anspruch ist deshalb gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erloschen. Einen Anspruch

auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat der Rekurrent entgegen seiner

nicht näher begründeten Ansicht (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff.

23) aufgrund der Scheidung seiner Ehe mit H____ am 14. März 2017 ohnehin nicht.

Gemäss Art. 50 Abs. 3 AuG richtet sich die Frist zur Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AuG. Dies bedeutet, dass der Anspruch

auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG nach

der Auflösung der Ehe nicht mehr zur Anwendung gelangt und sich die Erteilung

der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AuG richtet (vgl. Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 40). Selbst wenn die

Voraussetzungen gemäss dieser Bestimmung erfüllt sind, liegt die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung im Ermessen der Behörde und besteht darauf kein

Rechtanspruch (vgl. Bolzli, in:

Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 34 AIG N 7). Im Übrigen wäre auch ein allfälliger Anspruch auf

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen Rechtsmissbrauchs erloschen.

4.

4.1

4.1.1

Während

des verwaltungsinternen Rekursverfahrens heiratete der Rekurrent am 7. Juni

2018.

die türkische Staatsangehörige B____, die über eine

Niederlassungsbewilligung für die Schweiz verfügt.

4.1.2

Im

verwaltungsinternen Rekursverfahren können Noven bis zum Zeitpunkt der

Entscheidung unbeschränkt vorgebracht werden (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 [nachfolgend Schwank,

Handbuch], 452). Noven sind aber nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig

(VGE VG.2019.2 vom 2. November 2019 E. 1.3.2; vgl. BGE136 II 165 E. 5 S. 174,

131.

II 200 E. 3.2 S. 203; Schwank,

Handbuch, S. 452; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003

[nachfolgend Schwank, Diss.], S.

151.

und 167; Waldmann/Bickel, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 32 N 17). Den Streitgegenstand bildet das im

angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,

soweit es angefochten wird (VGE VD.2019.107 vom 13. Dezember 2019 E. 1.2,

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.

1.2.1; Schwank, Handbuch, S. 444;

Wullschleger/Schröder, Praktische

Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

285). Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens wird durch das

Anfechtungsobjekt (auch Anfechtungsgegenstand) begrenzt (VGE VD.2019.32 vom

6.

Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2,

VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 285; vgl. BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 686 f.; Schwank,

Handbuch, S. 444). Er kann im Lauf des Rechtsmittelzugs grundsätzlich nicht

erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr

streitige Punkte reduziert werden (VGE VD.2017.122 vom 5. April 2018 E. 2,

VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 1.3.1, VD.2016.159 vom 13. April 2017 E.

2.2; vgl. BGE 133 II 30 E. 2 S. 31 f.; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 688; Schwank, Diss.,

S. 148). Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen.

Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten

entscheiden müssen, sind von der Rekursinstanz nicht zu behandeln (vgl. VGE

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.146 vom 1. April 2019

E. 3.5.1, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 687;

Schwank, Handbuch, S. 444).

Von diesen Grundsätzen kann ausnahmsweise abgewichen werden. Eine Ausweitung

des Rekursverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende

Frage ist zulässig, wenn diese spruchreif ist und mit dem bisherigen

Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit

gesprochen werden kann, sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in

der Form einer Prozesserklärung geäussert hat und prozessökonomische Gründe für

die Erweiterung des Streitgegenstands sprechen (vgl. VGE VD.2017.260 vom 11.

Juni 2018 E. 1.2.1, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 1.3.1, VD.2016.159 vom

13.

April 2017 E. 2.2, VD.2012.122 vom 14. August 2013 E. 1.2.2; BGE 122 V 34 E. 2a S. 36, 110 V 48 E. 3b S. 51; BGer 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E.

2.2; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Camprubi,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 N 8; Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 7 N 35; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 1019).

4.1.3

Gegenstand

des erstinstanzlichen Verfahrens bildete eine von seiner früheren Ehefrau H____

abgeleitete Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG oder

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG. Nachdem die Ehe zwischen

dem Rekurrenten und H____ während des verwaltungsinternen Rekursverfahrens

geschieden worden war, bildete Streitgegenstand des verwaltungs­internen

Rekursverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

oder eine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AuG. Bei der

Aufenthaltsbewilligung, die das Migrationsamt dem Rekurrenten aufgrund seiner

während des verwaltungsinternen Rekursverfahrens geschlossenen neuen Ehe mit B____

inzwischen erteilt hat oder noch erteilen wird, handelt es sich um eine von seiner

neuen Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG.

Eine solche Aufenthaltsbewilligung war weder Gegenstand des erstinstanzlichen

Verfahrens noch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung. Daher konnte sie

grundsätzlich auch nicht Streitgegenstand des verwaltungsinternen

Rekursverfahrens bilden. Die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG

ist grundsätzlich vom Bestand der Ehegemeinschaft zwischen dem Rekurrenten und

seiner neuen Ehefrau abhängig. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zu

einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG oder einer

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AuG. Zwischen der ausserhalb des

Anfechtungsobjekts liegenden Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund

der neuen Ehe des Rekurrenten und dem bisherigen Streitgegenstand des

verwaltungsinternen Rekursverfahrens besteht daher kein so enger Zusammenhang,

dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden könnte (vgl. VGE

VD.2019.120 vom 26. März 2020 E. 5). Die Frage der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung aufgrund der neuen Ehe des Rekurrenten war auch nicht

spruchreif, weil für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf

Familiennachzug weitere Abklärungen erforderlich waren. Insbesondere war zu

prüfen, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegt (vgl. Art. 51 Abs. 2

lit. b AuG). Zudem musste das Migrationsamt den Rekurrenten und seine Ehefrau

selbst nach der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug vom 9. August 2021

wiederholt um Nachreichung diverser fehlender Unterlagen ersuchen (vgl.

Schreiben des Migrationsamts vom 28. September 2021). Weiter äusserte sich

das Migrationsamt im verwaltungsinternen Rekursverfahren nicht zur Frage der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der neuen Ehe des Rekurrenten.

Schliesslich ist ein prozessökonomischer Grund für eine Erweiterung des

Streitgegenstands nicht ersichtlich und wird ein solcher vom Rekurrenten auch

nicht dargelegt. Aus den vorstehenden Gründen hat das JSD den Streitgegenstand

zu Recht nicht auf die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

aufgrund der neuen Ehe des Rekurrenten ausgedehnt und wäre eine solche

Erweiterung des Streitgegenstands auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nicht in Betracht gekommen. Daher ist die neue Ehe des Rekurrenten im

vorliegenden Verfahren entgegen der in der Rekursbegründung vom 26. Juli 2021

(Ziff. 24) vertretenen Ansicht nicht zu berücksichtigen (vgl. VGE

VD.2019.120 vom 26. März 2020 E. 5). Dementsprechend erklären der

Rekurrent und B____ in ihrem Gesuch vom 9. August 2021 (Ziff. 11) selbst

ausdrücklich, im Entscheid vom 24. Juni 2021 werde zu Recht darauf

hingewiesen, dass im Rekursverfahren nicht über ein Familiennachzugsgesuch des

Rekurrenten und von B____ entschieden werden könne. Da es dem Rekurrenten und B____

freigestanden hat, mit einem Gesuch um Familiennachzug gestützt auf ihre Ehe

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten zu beantragen,

verletzt die Nichtberücksichtigung der neuen Ehe des Rekurrenten entgegen der

in der Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 (Ziff. 25) vertretenen Ansicht auch

nicht Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

und Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101).

4.2

4.2.1

I____

ist die Tochter von B____. I____ ist türkische Staatsangehörige und verfügt

über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz. Wie vorstehend bereits

erwähnt worden ist (vgl. oben E. 3.3.3), ist davon auszugehen, dass der

Rekurrent der biologische, aber nicht der rechtliche Vater von I____ ist.

Selbst wenn eine rechtliche Vaterschaft bestünde, vermittelte diese dem

Rekurrenten aber keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

(vgl. Art. 43 AuG). Hingegen kann die Beziehung des Ausländers zu einem

Kind mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz unter Umständen

einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

darstellen (Spescha, a.a.O., Art.

50.

AIG N 18). Aus den vorstehenden Gründen ist die Beziehung des Rekurrenten zu

I____ im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen und kann der Rekurrent

diesbezüglich nicht auf ein separates Familiennachzugsgesuch verwiesen werden.

4.2.2

Besteht

zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine

tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz

ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende

Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne

Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu

führen, so stellt es einen Eingriff in das in

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der

ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE

VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018

E. 3.3 und 4.1.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018

E. 4.2.2). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem

Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf

Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung

(VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom 27. September

2017.

E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1).

Eine ausländerrechtliche Bewilligung kann jedoch verweigert bzw. widerrufen

werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV

statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des

Familienlebens erfüllt sind. Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen

Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2

EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und

verhältnismässig sein (VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1.1, VD.2017.197

vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1). Bei der Beurteilung, ob diese

Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die

sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen

an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an deren

Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47, 135 I

153.

E. 2.1 S. 155 und E. 2.2.1 S. 156; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E.

3.1.1, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1, VD.2016.31 vom 26. August

2016.

E. 4.2.2).

Für die

Feststellung, ob im Einzelfall eine familiäre Beziehung im Sinn von Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vorliegt, sind insbesondere die

folgenden Elemente zu berücksichtigen, wobei die Bejahung von Familienleben

nicht voraussetzt, dass alle diese Elemente gegeben sind: gemeinsames Wohnen,

regelmässiger Kontakt, Art und Länge der Beziehung, Interesse und die Bindung

der Personen aneinander, gegenseitige Fürsorgepflicht, finanzielle

Abhängigkeit, rechtliche Anerkennung einer Vaterschaft (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische

Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 22 N 16 und 18; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte,

3.

Auflage, Bern 2018, § 14 N 23). Ein rechtliches

Verwandtschaftsverhältnis ist keine notwendige Voraussetzung des Familienlebens

im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 17

f.; Villiger, Handbuch der

Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, N 673). Die

biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil allein genügt

ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf das Vorliegen einer

engen persönlichen Beziehung hindeuten, aber nicht zur Begründung einer

Familienbeziehung im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 17).

4.2.3

Der

Rekurrent ist der biologische Vater der am [...] geborenen I____. Seit dem 7.

Juni 2018 ist er wieder mit der Mutter von I____, B____, verheiratet und seit

dem 29. März 2018 wohnt er zusammen mit B____, der gemeinsamen Tochter C____

und I____ an [...] in Basel (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 40). Im

vorliegenden Verfahren machte der Rekurrent bis und mit seiner Rekursbegründung

vom 26. Juli 2021 überhaupt keine Angaben zu seiner Beziehung zu I____. Er rügt

zwar, es sei widersprüchlich, dass das JSD I____ bei der Prüfung eines

Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht als

Familienmitglied erwähnt habe, obwohl sie festgestellt habe, dass sowohl C____

als auch I____ gemeinsame Töchter des Rekurrenten und von B____ seien (vgl.

Rekursbegründung Ziff. 26). Er macht aber bloss geltend, seine Wegweisung

verletze das «Familien­leben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter»

(Rekursbegründung Ziff. 25), wobei er mit der einen Tochter offensichtlich C____

meint. Im Gesuch vom 9. August 2021 (Ziff. 6) behaupten der Rekurrent und B____

zwar, der Rekurrent habe auch ohne rechtliche Anerkennung gegenüber I____ eine

Vaterrolle übernommen. Worin die angebliche Übernahme der Vaterrolle bestanden

haben soll, wird jedoch nicht dargelegt. Zudem ist die Erklärung, er habe I____

bisher nicht anerkannt, weil ihm die hiesigen Gesetze betreffend Anerkennung

nicht bekannt gewesen seien, völlig unglaubhaft. Der Rekurrent ist spätestens

seit dem 26. August 2013 anwaltlich vertreten. Wenn ihm eine familiäre

Beziehung zu I____ etwas bedeutet hätte, hätte er sich daher problemlos durch

eine Nachfrage bei seinem Rechts­vertreter oder einer unentgeltlichen

Rechtsauskunftsstelle über die Regelung der Begründung eines Kindsverhältnisses

zum Vater informieren können, wenn es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich die

betreffenden Informationen mittels einer Internetrecherche selbst zu

beschaffen. Abgesehen von der biologischen Verwandtschaft und der gemeinsamen

Wohnung fehlen damit substanziierte Angaben zu Elementen, die für eine enge

persönliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und I____ sprechen würden. Daher

ist diese Beziehung nicht als Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV zu qualifizieren. Sie vermittelt dem Rekurrenten daher keinen

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

5.

5.1

Wie

das JSD richtig festgestellt hat, bleibt zu prüfen, ob sich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine

Wegweisung als verhältnismässig erweisen, und sind im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung die privaten und öffentlichen Interessen

gegeneinander abzuwägen (vgl. angefochtener Entscheid E. 17).

5.2

5.2.1

Der

Rekurrent lebte insgesamt gut 16 Jahre in der Schweiz. Die Bedeutung des

faktischen Aufenthalts ist jedoch zu relativieren, weil er teilweise nicht

gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung erfolgte (vgl. angefochtener Entscheid

E. 18). Wirtschaftlich und beruflich ist der Rekurrent in der Schweiz

integriert. Gemäss den nicht wirksam bestrittenen Feststellungen des JSD

verkehrt er vorwiegend im Kreis seiner Herkunftsfamilie. Zudem wurde er mit

Strafbefehl vom 29. September 2008 wegen Widerhandlungen gegen das AuG zu einer

bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.–

verurteilt. Seine soziale Integration wird vom JSD daher zu Recht als mangelhaft

qualifiziert (vgl. angefochtener Entscheid E. 19). Der Rekurrent verbrachte die

prägenden Jahre der Kindheit und Jugend sowie einen grossen Teil seines

Erwachsenenlebens in der Türkei und hielt sich für Besuche immer wieder in der

Türkei auf. Dort könnte ihn zudem seine Mutter, bei der Reintegration

unterstützen (vgl. angefochtener Entscheid E. 18).

5.2.2

Wie

vorstehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.2.3), wird die Beziehung

zwischen dem Rekurrenten und I____ vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK

und Art. 13 Abs. 1 BV nicht erfasst. Dem Interesse des Rekurrenten und von I____

an der Pflege persönlicher Kontakte kann daher nur ein geringes Gewicht

beigemessen werden. Dieses Interesse wird zusätzlich dadurch relativiert, dass

die persönliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und I____ auch im Rahmen von

gegenseitigen Besuchen sowie mittels elektronischer Kommunikationsmittel,

Telefon oder Post aufrechterhalten werden könnte.

5.2.3

Die

Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt nur dann ein

geschütztes Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen

hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020

E. 3.2.1.6, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2016.96 vom 5.

November 2016 E. 4.4.1). Das gleiche gilt für Art. 13 Abs. 1 BV (VGE

VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.1.6, VD.2017.88 vom 27. September

2017.

E. 3.2.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser, in: Ehrenzeller et al.

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 N 34). Für die Frage, ob sich eine ausländische

Person auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, ist das Alter ihres Kinds im

Zeitpunkt des Entscheids massgebend (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f. und E. 6.7

S. 238, 129 II 11 E. 2 S. 13 f.; VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E.

3.2.1.6, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.3.1, VD.2017.105 vom 18.

Januar 2018 E. 4.1). Das Gleiche muss für Art. 13 Abs. 1 BV gelten (VGE

VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.1.6).

Die Tochter C____

wurde [...] 2021 volljährig. Dass sie zum Rekurrenten in einem besonderen

Abhängigkeitsverhältnis stehe, wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich.

Folglich wird die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter C____

vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht mehr

erfasst. Dem Interesse des Rekurrenten und seiner Tochter C____ an der Pflege

persönlicher Kontakte kann daher nur ein geringes Gewicht beigemessen werden.

Dieses Interesse wird zusätzlich dadurch relativiert, dass die Beziehung auch

im Rahmen von gegenseitigen Besuchen sowie mittels elektronischer

Kommunikationsmittel, Telefon oder Post gepflegt werden könnte.

5.2.4

Die

Ehe zwischen dem Rekurrenten und B____ ist im vorliegenden Verfahren aus den

vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 4.1) entgegen der Ansicht des

Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 27), nicht zu

berücksichtigen.

5.3

5.3.1

Zunächst

spricht das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven

Einwanderungspolitik (vgl. dazu BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156) für die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des

Rekurrenten. Weiter kann der Staat nicht dulden, dass Anwesenheitsbewilligungen

erschlichen werden. Daher erlöschen die Ansprüche auf Erhalt einer

Aufenthaltsbewilligung, wenn wie im vorliegenden Fall eine Umgehungsehe

vorliegt. Die Anordnung dieser Rechtsfolge steht im Dienst des Schutzes der

Rechtsordnung. Dies stellt ebenfalls ein öffentliches Interesse dar (vgl. BGer

2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.5). Dieses öffentliche Interesse ist im

vorliegenden Fall erhöht, weil der Rekurrent die Behörden wiederholt betreffend

für die Frage der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung relevante

Tatsachen belogen hat (vgl. dazu eingehend unten E. 5.3.2). Ein zusätzliches

öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Rekurrenten und seiner Wegweisung wird schliesslich dadurch begründet, dass der

Rekurrent mit Strafbefehl vom 29. September 2008 der Widerhandlungen gegen das

AuG schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und

einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden ist. Diese Verurteilung

erfolgte wegen rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a und d AuG) und

rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG), weil der Rekurrent am

20.

Februar 2008 ohne das erforderliche Visum und nicht über eine

vorgeschriebene Grenzübergangsstelle in die Schweiz eingereist war und sich bis

zum Eheschluss rechtwidrig bei H____ aufgehalten hatte.

5.3.2

Das

JSD stellte fest, der Rekurrent und seine Familie hätten die Behörden mit einer

äussersten Dreistigkeit belogen und getäuscht (angefochtener Entscheid E. 20).

Der Rekurrent macht geltend, angesichts dessen, dass die Strafverfahren gegen

den Rekurrenten und H____ wegen angeblicher Täuschung der Behörden nicht

abgeschlossen seien, erschienen diese Ausführungen unter dem Aspekt des zivil-

und strafrechtlich geschützten Ehrbegriffs äusserst problematisch, zumal bis

zum rechtskräftigen Entscheid die Unschuldsvermutung gelte (Rekursbegründung

Ziff. 28). Die Berufung des Rekurrenten auf die Unschuldsvermutung ist

unbehelflich, weil im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren keine

Strafbarkeit, sondern bloss das Aufenthaltsrecht und die Wegweisung des

Rekurrenten zur Diskussion stehen und diese Verfahrensgegenstände keinen

strafrechtlichen Charakter haben (vgl. VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.

6.2.2). Der Umstand, dass ein Strafverfahren betreffend Täuschung der Behörden

hängig sein mag, hindert die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht

nicht daran, im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren im Hinblick auf

dessen Gegenstand selbständig Feststellungen betreffend falsche Angaben zu

treffend. Mit dem Gegenstand des Entscheids zusammenhängende und der

notwendigen Begründung dienende Äusserungen der Verwaltungsbehörden und des Gerichts

sind gemäss Art. 14 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in Verbindung mit der

Begründungspflicht gerechtfertigt, falls sie sich als ehrverletzend erweisen

sollten (vgl. Riklin, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 55 f.). Der privatrechtliche

Persönlichkeitsschutz ist ohnehin nicht anwendbar, wenn wie im vorliegenden

Fall staatliche Behörden in Anwendung öffentlichen Rechts handeln (vgl. Aebi-Müller, in: Breitschmid/Jungo

[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.

28.

ZGB N 41). Auch in der Sache sind die Feststellungen des JSD betreffend

den Rekurrenten nicht zu beanstanden. Der Rekurrent machte mit Schreiben vom 2.

März 2013 unwahre Angaben über sein Zusammenleben mit H____ an der [...] (vgl.

oben E. 3.3.4). Bei der Kontrolle vom 5. Mai 2015 log der Rekurrent die

Behörden dreist an, indem er behauptete, er kenne in der Liegenschaft an der [...]

ausser der Familie seiner Schwester niemanden, obwohl auch B____ mit C____ und I____

dort wohnten und er regelmässig bei diesen übernachtete (vgl. oben E. 3.3.5).

Noch im verwaltungsinternen Rekursverfahren täuschte der Rekurrent die Behörden

über eine entscheidwesentliche Tatsache, indem er seinen Rechtsvertreter

wahrheitswidrig behaupten liess, er könne nicht bestätigen, dass er der

leibliche Vater von I____ sei (vgl. oben E. 3.3.3).

5.4

Bei

der Abwägung der vorstehend dargelegten Interessen überwiegt das öffentliche

Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten

die entgegenstehenden privaten Interessen. Bis zur Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung aufgrund der neuen Ehe des Rekurrenten mit B____ überwog

auch das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten die

entgegenstehenden privaten Interessen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten

(vgl. Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 27) sind die angeordneten

Massnahmen daher verhältnismässig gewesen, wie das JSD richtig festgestellt hat

(vgl. angefochtener Entscheid E. 21). Erst Recht überwiegt das öffentliche

Interesse an der Nichterteilung einer Niederlassungsbewilligung die privaten

Interessen an der Erteilung einer solchen. Unabhängig davon, ob die

gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt wären, haben die Vorinstanzen dem

Rekurrenten daher zu Recht auch keine Niederlassungsbewilligung erteilt.

6.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs mutmasslich abgewiesen worden

wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Folglich hat der

Rekurrent die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des verwaltungsinternen

Rekursverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen

und hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dementsprechend sind

die Kostenentscheide des Migrationsamts und des JSD zu bestätigen. Die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in

Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf

CHF 500.– festgelegt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Die Kostenentscheide des Migrationsamts (Ziff. 2 des

Dispositivs der Verfügung vom 4. Februar 2014) und des JSD (Ziff. 2 des

Dispositivs des Entscheids vom 24. Juni 2021) werden bestätigt.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.