VD.2021.178
Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung
17. Januar 2023Deutsch33 min
Basel-Stadt bestätigte den Entscheid mit Urteil vom 30. Oktober 2018. Mit Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.178
VD.2021.165
URTEIL
vom 17. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Patrizia Schmid, Dr. phil. und
MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Beschwerdeführer / Kind
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____
Beschwerdeführer / Kind
c/o D____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Kinder- und Jugenddienst (KJD)
Beigeladener
Leonhardsstrasse 45, 4001 Basel
E____
Beigeladener
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 21.
Juli 2021
betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht
und Platzierung
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren
am [...] 2007, und B____, geboren am [...] 2010, sind die Kinder der getrennt
lebenden Eltern A____ und E____. Mit Entscheid vom 29. September 2017 hob
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Kindesschutzbehörde) das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über die beiden Kinder auf und ordnete
ihre Platzierung im D____ (nachfolgend: D____) an. Das Verwaltungsgericht
Basel-Stadt bestätigte den Entscheid mit Urteil vom 30. Oktober 2018. Mit Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Juli 2020 wurden beide Kinder
unter Beibehaltung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei der
Mutter rückplatziert und besuchten ab August 2020 die ordentlichen Schulen in
Basel. Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 15. Januar 2021 wurde C____
erneut im D____ platziert, während für B____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht
wieder den Eltern eingeräumt wurde. Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom
21. Juli 2021 wurde A____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ wieder
entzogen und seine erneute Platzierung im D____ angeordnet; betreffend C____
blieb das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und es wurde verfügt, er sei im D____
zu belassen.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Rechtsvertreterin der beiden Kinder am 29. Juli 2021
Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auf
Belassung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B____ bei A____ und auf
Wiedererteilung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts über C____. Zudem beantragte
sie die vorgängige Anhörung der Geschwister sowie der Heilpädagogin, der
Schulpsychologin, der behandelnden Psychologin von B____ und des Schulleiters
des D____ als Auskunftspersonen (Verfahren VD.2021.165). Mit Beschwerde vom 9.
August 2021 beantragte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ebenfalls die
Aufhebung des Entscheids vom 21. Juli 2021; B____ sei bei ihr zu belassen
und es sei ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zu entziehen. Betreffend C____
lautete ihr Hauptantrag, es sei ihr das mit rechtskräftigem Entscheid der Kindesschutzbehörde
vom 29. September 2017 entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu
erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde unverzüglich wiederherzustellen. Zudem sei der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Verfahren VD.2021.178).
Mit begründeter
Verfügung des instruierenden Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 16. August
2021 wurden die Verfahren VD.2021.178 und VD. 2021.165 zusammengelegt, die
unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung für die
beiden Kinder sowie für die Beschwerdeführerin bewilligt und die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde bezüglich B____ wiederhergestellt. Mit Stellungnahme vom
7. September 2021 beantragte die Kindesschutzbehörde die Abweisung der Beschwerden
sowie die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung. Am 15. Dezember 2021 bezog
die Kindesvertreterin Stellung; sie beantragte, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei nicht aufzuheben und es sei ein Bericht über die erfolgte
Abklärung betreffend B____ bei der Psychologin der Universitären
Psychiatrischen Kliniken (nachfolgend: UPK), [...], einzuholen. In der Folge
wurden vom Gericht diverse Berichte eingeholt, unter anderem ein Bericht des
Schulpsychologischen Dienstes zur Abklärung von B____ vom 5. Januar 2022,
ein Austrittsbericht der UPK betreffend B____ vom 9. September 2021, ein
Bericht der Schulleitung der Primarstufe F____ vom 14. Januar 2022 sowie
Unterlagen des D____ vom 21. Januar 2022. Zudem wurden C____ am 14. Januar
2022 per Videokonferenz und B____ am 28. Januar 2022 jeweils im Beisein der
Kindesvertreterin persönlich angehört.
Anlässlich der
mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 3. Februar 2022 zogen sowohl die
Kindesvertreterin als auch die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden in Bezug auf
C____ zurück. Entsprechend erklärte der Vertreter der Kindesschutzbehörde seine
Anträge betreffend C____ für gegenstandslos. An ihren übrigen Anträgen hielten
die Parteien fest. Mit Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom
3. Februar 2022 wurde bezüglich C____ das Verfahren wegen Rückzugs der
Beschwerden als erledigt abgeschrieben. Betreffend B____ wurde das
Beschwerdeverfahren ausgestellt und zu einer zweiten Verhandlung im zweiten
Semester 2022 geladen. Der Beistand wurde beauftragt zu gewährleisten, dass die
psychologische und logopädische Behandlung von B____ in erforderlichem Masse
stattfinde und dies zu kontrollieren. Zudem habe er in stetigem Austausch mit
der Schulleitung zu stehen und der Kindesschutzbehörde unverzüglich Bericht zu
erstatten, falls die Umsetzung des Auftrages nicht in ausreichendem Masse
möglich sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Weisung erteilt, mit dem Beistand
zu kooperieren und sich seinen Vorgaben betreffend die vorgenannte Behandlung
von B____ zu unterziehen. Die Kindesschutzbehörde wurde ersucht, für den Fall
einer trotz der vorgenannten Massnahmen andauernden Kindeswohlgefährdung
alternative Möglichkeiten der Unterbringung und Beschulung von B____ zu prüfen
(z.B. Waisenhaus Basel, Schulheim [...]), unter angemessener Anhörung von B____
und der Beschwerdeführerin. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13.
April 2022 wurde die Einholung von Berichten der Heilpädagogin, des Beistands
sowie des Klassenlehrers von B____ angeordnet.
Mit Verfügung
vom 31. August 2022 ersuchte der instruierende Präsident des
Verwaltungsgerichts um Einreichung der aktuellen Berichte gemäss der Verfügung
vom 13. April 2022. Am 7. September 2022 ging der Bericht der Primarstufe F____
betreffend B____ für die Zeit von Januar bis September 2022 ein. Ebenfalls vom
7. September 2022 datiert der Bericht des Beistandes. Zudem ging eine E-Mail
des behandelnden Psychiaters von B____, Dr. G____, vom 7. September 2022 ein.
Am 13. September
2022 fand eine weitere mündliche Verwaltungsgerichtsverhandlung statt, an
welcher die Parteien an ihren bisherigen Anträgen festhielten. Mit
Zwischenentscheid vom 13. September 2022 wurde zu einer nächsten Verhandlung
Ende Januar 2023 geladen; die Kompetenzen des Beistands betreffend Vertretung
von B____ betreffend medizinische Massnahmen wurden erweitert und diejenigen
der Beschwerdeführerin entsprechend reduziert. Konkret wurde dem Beistand der
Auftrag erteilt, eine somatische Abklärung und allfällige Behandlung B____s in
die Wege zu leiten. Die Beschwerdeführerin wurde angewiesen, den Schulbesuch
von B____ und die regelmässige Wahrnehmung der psychotherapeutischen Sitzungen
bei Dr. G____ zu gewährleisten. Schliesslich erhielt die Kindesschutzbehörde
den Auftrag, vorsorglich die Platzierung und Beschulung von B____ sowohl im
Raum Basel als auch in D____ abzuklären und einen entsprechenden Platz ab
Februar 2023 zu organisieren, wobei B____ anzuhören sei.
Mit Eingabe vom
8. Dezember 2022 teilte die Kindesschutzbehörde mit, dass für B____ ab Februar
2023 ein Platz im D____ reserviert sei. Die Anhörung von B____ werde durch die
Kindesvertreterin, [...], durchgeführt (act. 35). Mit Bericht vom 23. Dezember
2022 teilte der Beistand mit, der pädiatrische Bericht zur erfolgten
somatischen Abklärung von B____ verzögere sich infolge Erkrankung der
Kinderärztin (act. 36). Zudem reichte er die Absenzenliste der Primarstufe F____
vom 21. Dezember 2022 und die Besuchsliste sowie zwei E-Mails des behandelnden
Psychiaters vom 28. Oktober 2022 und 21. Dezember 2022 ein (act. 37). Mit
Eingabe vom 10. Januar 2023 informierte die Kindesschutzbehörde, die Familienwohnung
sei der Beschwerdeführerin aufgrund ausstehender Mietzahlungen gekündigt und
die Familie per 19. Januar 2023 aus der Wohnung ausgewiesen worden (Entscheid des
Zivilgerichts vom 2. Januar 2023 [RB.2022.221], act. 39). Am 12. Januar 2023
reichte der Beistand einen Kurzbericht der Kinderärztin Dr. [...], [...], vom
12. Januar 2023 ein (act. 40, 41).
Am 17. Januar
2023 hat eine weitere Verwaltungsgerichtsverhandlung stattgefunden, an der B____
auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin persönlich teilgenommen hat. Zunächst
wurde B____ angehört, danach wurden die Beschwerdeführerin und der Beistand befragt.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte eine Vereinbarung zwischen
der Beschwerdeführerin und der Vermieterin vom 12. Januar 2023 betreffend
Erstreckung des Mietverhältnisses um ein Jahr ein (act. 46). Anschliessend
gelangten die Kindesvertreterin, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und
der Vertreter der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Alle Parteien hielten an
ihren Rechtsbegehren fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich aus den vorinstanzlichen Entscheiden, den
Zwischenentscheiden des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022 und vom 13.
September 2022 sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,
SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als Inhaberin
der elterlichen Sorge über ihre Kinder ist die Beschwerdeführerin vom
angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auch die direkt
betroffenen minderjährigen, aber urteilsfähigen Kinder C____ und B____ sind
beschwerdelegitimiert (Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) und
üben ihre Rechte durch die Kindesvertreterin aus. Beide Beschwerden betreffend C____
wurden anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 3. Februar 2022
zurückgezogen; das diesbezügliche Verfahren wurde entsprechend als erledigt
abgeschrieben (vgl. Zwischenentscheid vom 3. Februar 2022 E. 1.3). In Bezug auf
B____ ist auf die rechtzeitig erhobenen (Art. 450b ZGB) und begründeten
Beschwerden einzutreten. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10
i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1
ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten
dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den
Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in
Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen
(VGE VD.2022.9 vom 26. April 2022 E. 2.2, VD.2017.274 vom 18. September 2018 E.
1.4; vgl. auch Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005
S. 277, 300 f. m.w.H.).
2.
2.1
Das
urteilende Gericht hat mit Zwischenentscheid vom 13. September 2022 erwogen, die
sich im Februar 2022 abzeichnende Hoffnung, dass B____ durch eine zeitnahe und
regelmässige psychologische Begleitung entlastet werde und sich damit auch der
Schulabsentismus und seine übrigen Beschwerden und Verhaltensauffälligkeiten
normalisieren würden, habe sich nicht erfüllt. So sei im vergangenen halben
Jahr weder mit Blick auf die Häufigkeit des Schulbesuches noch hinsichtlich
einer regelmässigen therapeutischen Begleitung eine relevante Verbesserung von B____s
Situation erzielt worden. Trotz einer Pensumsreduktion im Frühling 2022 habe
sich der Schulabsentismus sogar noch gesteigert, zudem leide B____ verstärkt
unter somatischen Symptomen, welche bislang nicht medizinisch abgeklärt worden
seien. Aus dem Bericht der Schule gehe zudem hervor, dass B____ zunehmend die
Tendenz zeige, sich mittels Ausreden vor dem Schulbesuch zu drücken. Trotz der
mit Zwischenentscheid vom 3. Februar 2022 angeordneten dringenden psychologischen
Begleitung des psychisch stark belasteten Kindes habe zudem noch keine
regelmässige psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden können. Da
bislang erst drei Sitzungen beim aktuellen Therapeuten, Dr. G____,
stattgefunden hätten, liege entsprechend noch kein therapeutischer Verlaufsbericht
vor. Dass die Suche nach einem geeigneten Psychotherapieplatz für B____ sich so
langwierig gestaltet habe, sei teilweise, aber nicht nur auf Versäumnisse der
Beschwerdeführerin zurückzuführen. Diese zeige sich vordergründig kooperativ, sei
jedoch nach wie vor nicht willens oder in der Lage, die notwendigen Massnahmen
zur Entlastung ihres Sohnes auch tatsächlich umzusetzen. Es sei jedoch
weiterhin davon auszugehen, dass B____s Situation durch eine geeignete Psychotherapie
deutlich verbessert werden könnte, weshalb diese bei Dr. G____, zu welchem er
gerade Vertrauen gefasst habe, weiterzuführen sei. Dies sei durch die
Beschwerdeführerin zu gewährleisten und durch den Beistand engmaschig zu
kontrollieren. Zudem seien die unspezifischen körperlichen Beschwerden B____s
medizinisch abzuklären und allenfalls zu behandeln. Entsprechend wurden die
Kompetenzen des Beistandes erweitert und ihm der Auftrag erteilt, eine kinderärztliche
Abklärung B____s in die Wege zu leiten. Schliesslich wurde die Kindesschutzbehörde
angewiesen, vorsorglich einen Heimplatz für B____ per Februar 2023 zu
reservieren, unter Anhörung von B____ und der Beschwerdeführerin.
3.
Nach Art. 307
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde den
Eltern ihr Kind, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall,
wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen
Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung
des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB; Urteile BGer
5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E.
3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013). Die Platzierung eines Kindes mit
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt daher nur als
letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in
der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise
geschützt und gefördert wird (Häfeli,
Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016,
Rz. 4035; Hegnauer, Grundriss
des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler: BGer
5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; VGE VD.2019.23 vom 21. Mai 2019 E.
2.4.1). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen
ist. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der
Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen.
Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne
Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer
5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23.
Oktober 2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember
2013.
E. 4.1). Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu
bestimmen, ist somit zur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch
andere Massnahmen gemäss Art. 307 und 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze
der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_582/2019 vom 29.
November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3;
5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Ein einmal
angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern
der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14.
Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).
3.1
3.1.1
Dem
Bericht des Beistands vom 23. Dezember 2022 ist zu entnehmen, die mit
Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2022 angeordnete
somatische Abklärung von B____ habe sich aufgrund einer Covid-Erkrankung B____s
sowie der Herbstferien verzögert, so dass eine pädiatrische Untersuchung bei
Dr. [...] erst Anfang Dezember 2022 habe durchgeführt werden können. Die
Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben versucht, B____ zu regelmässigen
Schul- und Therapiebesuche zu motivieren. In Bezug auf die tatsächliche
Umsetzung wurde auf die Absenzenliste der Schule sowie die Besuchsliste von
Dr. G____ verwiesen. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie
möchte keine Platzierung und falls es zu einer kommen sollte, dann präferiere
sie das D____, wo schliesslich vorsorglich ab Februar 2023 ein Platz für B____
reserviert worden sei (act. 36, vgl. dazu auch Eingabe KESB act. 35).
3.1.2
Aus
der Absenzenliste der Primarstufe F____ vom 21. Dezember 2022 geht hervor, dass
B____ zwischen 12. September 2022 und 21. Dezember 2022 mit 41 Absenzen (davon
17.
unentschuldigt) und vier Verspätungen verzeichnet ist (act. 37, Anlage Nr.
1). Dies entspricht einer Fehlzeit von zwei Dritteln der Unterrichtszeit. Aus
der Rückmeldung des Therapeuten geht hervor, dass B____ vier von sieben Therapietermine
wahrgenommen habe. Bei den drei nicht wahrgenommenen Terminen habe es sich um
zwei unentschuldigte Absenzen gehandelt (26. Oktober und 21. Dezember
2022), der Termin vom 15. September 2022 habe wegen B____s Covid-Erkrankung nicht
stattfinden können (act. 37, Anlage 2).
3.1.3
Der
E-Mail von Dr. G____ vom 28. Oktober 2022 an den Beistand ist zu entnehmen, B____
nehme die Sitzungen nur unregelmässig wahr, wobei die Beschwerdeführerin und B____
jeweils Ausreden für die Absenzen vorbringen würden. Dies sei ein durchgängiges
Prinzip der Familie. Es bestehe ganz klar eine Gefährdung bei B____, weil er
die gestellten Aufgaben, namentlich den regelmässigen Schulbesuch, nicht
erfüllen könne. Psychopathologisch seien keine Hinweise ersichtlich, weshalb
der ausreichend intelligente und selbstsichere B____ dazu nicht fähig sei.
Entsprechend plädierte der Therapeut für eine Platzierung während der Woche in
einer Institution mit Rückkehr nach Hause an den Wochenenden und in den Ferien.
Die Mutter sei nicht in der Lage, dem Sohn die nötigen Strukturen zu vermitteln
(act. 37, Anlage 3). Aus einer weiteren E-Mail von Dr. G____ vom 21. Dezember
2022.
geht hervor, es bestünden bei B____ zwar Anzeichen für eine
Teil-Traumatisierung wegen des Polizeieinsatzes im Jahr 2017, eine eigentliche
Diagnose wolle er jedoch nicht stellen. B____ habe nach Ansicht des Therapeuten
auf dem Boden der Angst eine Somatisierungsstörung aufgebaut und benutze
Schmerzen und Unwohlsein, um sich aus der Verantwortung zu ziehen. Der Ursprung
der Schwierigkeiten sei im Familiensystem bzw. in den Strategien der
Beschwerdeführerin zu suchen; sie schaffe es immer wieder, das System in
Unkenntnis zu lassen, immer einen Schuldigen zu suchen und sich selber aus der
Verantwortung zu ziehen. Sie spiele nicht mit offenen Karten und vermeide
Transparenz (act. 37, Anlage 4).
3.2
3.2.1
B____
hat anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 17. Januar 2023
erklärt, er sei den Therapiesitzungen bei Dr. G____ nur ein einziges Mal aus
Krankheitsgründen ferngeblieben. Jedoch sei der Therapeut ab Ende November für
ihn nicht mehr erreichbar gewesen und zwar weder persönlich in seiner Praxis,
telefonisch noch per WhatsApp (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 5). B____
stellte sich auf den Standpunkt, die Gesprächstherapie bringe ihm nichts, dies
habe er dem Therapeuten auch so mitgeteilt (Prot. p. 7: «[…] von mir aus
brauche ich niemanden zum Reden. Das ist ein Kindheitstrauma, das kann man
nicht auslöschen»). Die somatische Abklärung habe in lediglich einer Blutabnahme
bestanden, weitere Untersuchungen hätten entgegen der Vereinbarung mit der
Ärztin nicht stattgefunden (Prot. p. 5). Dass sowohl die Kinderärztin als auch
der Psychotherapeut auf seine Kontaktversuche nicht mehr reagiert hätten,
erwecke in ihm den Eindruck, als steckten alle unter einer Decke und arbeiteten
zusammen gegen ihn (Prot. p. 6 f., vgl. auch p. 7: «[…], ich habe das Gefühl,
die arbeiten gegen mich. Es ist bei allen Personen so, die Herr [...]
organisiert. Bei der Schulpsychologin, bei Herrn G____, bei Frau [...]»). Auf
Nachfrage zu seinem aktuellen Befinden gab B____ an, es gehe ihm nur teilweise
gut. Zwar hätten sich die Schmerzen in Armen und Beinen gebessert; seit ein
paar Monaten leide er jedoch unter einer verstopften Nase, was ihm das Atmen
und das Schlafen erschwere. In der Schule fehle er nur, wenn er krank sei,
ausserdem wegen diverser Termine bei Arzt, Psychologen und Schulpsychologen.
Bei Abwesenheit schicke ihm die Lehrerin den Schulstoff nach Hause, wo er die
Aufgaben auf dem Laptop bearbeite, so dass er keinen Schulstoff verpasse (Prot.
p. 5 f.). Sein Wunsch sei, in Basel bei der Mutter zu bleiben, im Sommer an die
Sekundarschule zu wechseln und von der Kindesschutzbehörde endlich in Ruhe
gelassen zu werden (Prot. p. 7). Die Vorstellung, wieder ins Internat nach D____
zu müssen, belaste ihn sehr und er sehe auch den Sinn dieser Massnahme nicht (Prot.
p. 5: «Was ist der Unterschied, ob ich hier nicht in die Schule gehe oder dort
nicht in die Schule gehe?»). Insbesondere die Trennung von der Mutter unter der
Woche würde ihm genauso schwer fallen wie bei seiner Platzierung als
Siebenjähriger im Jahre 2017 (Prot. p. 6: «Als ich nach D____ kam, wurde meine
Verbindung zu ihr [Mutter] gebrochen. Ich möchte die Verbindung zu meiner
Mutter wieder aufbauen. Nein, ich glaube nicht, dass ich das heute könnte, wenn
ich sie nur an den Wochenenden sehe. […] Ich denke, es wird sogar tausendmal
schlimmer, wenn ich wieder nach D____ muss, weil alles wieder hochkommt»). Auf
Nachfrage des Gerichts stellte sich B____ auf den Standpunkt, im Falle einer
Platzierung würde er D____ einer ihm noch nicht bekannten Institution
vorziehen, kenne er dort doch sowohl die Lehrer als auch einige Kollegen (Prot.
p. 5). Alles in allem brachte B____ deutlich zum Ausdruck, dass ihn die im Raum
stehende Platzierung und das damit verbundene Verfahren massiv unter Druck
setzen (Prot. p. 6: «Das hier (Verfahren) stresst mich. Wenn das immer wie
näher kommt, das stresst mich. Dann bin ich körperlich nicht mehr ganz gesund
[…]; Prot. p. 7: «[…], was mir auch Schwierigkeiten macht, ist der Druck vom
Gericht, von der KESB, der ständig auf mir lastet. Es ist wie ein grosser Ball,
es ist jeden Morgen das erste nach dem Aufwachen, an das ich denke»).
3.2.2
Auch
die Beschwerdeführerin stellte sich – wie bereits in den vorherigen
Gerichtsverhandlungen – auf den Standpunkt, die eingeschalteten Fachpersonen
würden der Problematik nicht gerecht und hätten B____ im Stich gelassen. Ihr
Sohn habe die Termine bei Dr. G____ regelmässig wahrgenommen, jener habe jedoch
beim letzten vereinbarten Termin einfach die Tür nicht geöffnet und sich auch
danach nicht mehr bei B____ gemeldet; zudem sei der Therapeut weder vor Gericht
erschienen, noch habe er Kontakt zur Schule aufgenommen (Prot.
Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3 f., 8). Die mit der somatischen Abklärung
betraute Kinderärztin habe keinerlei Untersuchungen vorgenommen, ihr Bericht
vom 12. Januar 2023 entspreche nicht den Tatsachen (Prot. p. 4). In der Schule
sei B____ trotz krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht komplett abwesend gewesen,
da er einen Laptop zum Lösen der Aufgaben zu Hause erhalten habe (Prot. p. 3).
Auch die Beschwerdeführerin äusserte ihren Wunsch, B____ solle bei ihr in Basel
bleiben. Wenn eine Platzierung unumgänglich sei, würde sie ebenfalls dem D____ den
Vorzug geben (Prot. p. 7).
3.2.3
Die
Kindesvertreterin gab an der Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 17. Januar
2023.
an, die durch die Kindesschutzbehörde an sie delegierte Anhörung von B____
habe nicht stattgefunden, da er zum vereinbarten Termin nicht erschienen sei
(Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3). B____ erklärte auf Nachfrage, er
habe den Termin nicht wahrgenommen, weil es ihm körperlich nicht gut gegangen
sei (Prot. p. 4).
4.
4.1
4.1.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1
mit Hinweis auf BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch
2019.
S. 243 und weiteren Hinweisen) sind bei der Berücksichtigung des Willens
des Kindes zunächst das Alter beziehungsweise die Fähigkeit zu autonomer
Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen sei, aber auch
das Aussageverhalten, insbesondere die Konstanz des geäusserten Willens,
zentral. Die Willenskundgebung des Kindes ist nur eines von mehreren Elementen
bei der gerichtlichen Entscheidfindung; andernfalls würde der Kindeswille mit
dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus
widersprechen können (vgl. Häfeli,
OFK ZGB Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 314a N 6). Aus
familienrechtspsychologischer Sicht gehört der Kindeswille ohnehin zu den
besonders problematischen Kriterien hinsichtlich der Beurteilung des
Kindeswohls (vgl. Dettenborn/Walter,
Familienrechtspsychologie, 3. Auflage, München 2016, S. 78 ff.). Die
dem Kind zustehende Mitwirkung und Selbstbestimmung dürfen sich jedenfalls
nicht zum Nachteil des Kindes auswirken, sondern sie sind mit anderen
Kriterien, insbesondere mit dem Kindeswohl, zu verbinden.
4.1.2
B____
äusserte bereits anlässlich seiner Anhörung am 28. Januar 2022
unmissverständlich den Wunsch, in Basel bei der Mutter zu bleiben. Er gab an,
er sei durch die polizeiliche Zuführung nach D____ im Jahre 2017 traumatisiert
worden und die Zeit im Internat sei für ihn eine verlorene Zeit
(Anhörungsprotokoll p. 6). Diese Ansicht hat er anlässlich der
Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 17. Januar 2023 wiederholt und bekräftigt.
Zwar mögen diese Äusserungen B____s zu einem gewissen Teil der suggestiven
Beeinflussung durch die Beschwerdeführerin zuzuschreiben sein. Jedoch muss
davon ausgegangen werden, dass B____ durchaus von sich aus den Wunsch hegt, in
der vertrauten Umgebung bei der Mutter zu bleiben und weiter in Basel die
Schule zu besuchen. Dies ist aus seiner Perspektive auch ohne Weiteres
nachvollziehbar.
4.1.3
Jedoch
haben die vergangenen Jahre wie auch die jüngste Vergangenheit gezeigt, dass aus
bis zuletzt ungeklärten Gründen ein ausreichender Schulbesuch nicht stattfindet
und zwar unabhängig vom Bestehen allfälliger behördlicher Weisungen, wonach
etwa eine gewisse Anzahl Fehltage nicht überschritten werden darf oder wonach B____
psychotherapeutisch zu begleiten sei. Dem jüngsten Bericht der Primarschule F____
vom 7. September 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschulung und adäquate
Förderung B____s aufgrund des unregelmässigen Schulbesuchs vor Ort nicht
leistbar sei (act. 27). Eine Gefährdung des Kindeswohl in schulischer Hinsicht
Dispositiv
ist demnach auch weiterhin klar gegeben. Verschärft wird die Situation durch
die Tatsache, dass B____, der in wenigen Tagen 13 Jahre alt wird, nun am Beginn
der Pubertät steht. Diese Zeit bedeutet üblicherweise für Jugendliche nicht nur
die schrittweise Ablösung von der Kernfamilie, sondern geht häufig auch mit schwankender
schulischer Motivation einher. Zwar hat B____ seine Anliegen vor
Verwaltungsgericht bemerkenswert klar und differenziert vorgetragen und
begründet. Aus seinen Ausführungen wurde aber auch deutlich, dass er ungeachtet
seines Alters noch sehr stark auf die Mutter bezogen ist und ihm die
Vorstellung, sich für mehrere Tage pro Woche von ihr zu lösen, grosse Mühe
bereitet. Deutlich wurde auch, dass er zahlreiche destruktive Verhaltensweisen
von der Mutter bereits übernommen hat. So neigt auch er dazu, die Verantwortung
für seine Schwierigkeiten zu externalisieren und die Kindesschutzbehörde, die
Schule, den Therapeuten, die Kinderärztin und den Beistand für das
Nichtgelingen der Massnahmen verantwortlich zu machen. Die Beschwerdeführerin
äusserte wie auch B____ anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung mehrfach
ihre Ansicht, wonach ihm aufgrund seiner somatischen Probleme kein
regelmässiger Schulbesuch möglich sei. Nachdem sie während längerer Zeit nicht
in der Lage gewesen war, eine diesbezügliche medizinische Abklärung in die Wege
zu leiten, wurde schliesslich der Beistand vom Verwaltungsgericht mit der
Organisation einer entsprechenden Abklärung betraut (vgl. Zwischenurteil vom 13.
September 2022). Aus dem kurzen Bericht der Kinderärztin vom 12. Januar 2023
geht hervor, dass mit Ausnahme einer Adipositas keine somatischen Befunde
bezüglich B____ vorlägen (act. 41). Es ist durchaus denkbar, dass die von ihm
geschilderten unspezifischen somatischen Beschwerden, wie Schmerzen in Armen
und Beinen, Schlaflosigkeit sowie allgemeine Abgeschlagenheit auch im Kontext der
starken psychischen Belastung zu verstehen sind. Anzumerken bleibt hier eine
erstaunliche Parallele zu seinem Bruder C____, von dem am 18. Juni 2018 aus dem
Internat berichtet wurde: «Zu Beginn seines Eintritts klagt C____ häufig über
Schmerzen an den Beinen, wodurch er keine Märsche laufen konnte. Im Moment
fällt C____ jedoch durch seine aktive Art auf» (vgl. Urteil VDE VD.2017.243 vom
30. Oktober 2018 E. 5.5). Auch B____ selbst hat mehrfach auf den starken
emotionalen Druck hingewiesen, unter dem er seit mehreren Jahren stehe (Prot.
Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 4 f., vgl. oben E. 3.2.1). Gestützt auf diese
Überlegungen ordnete das Verwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 3.
Februar 2022 die regelmässige psychologische Begleitung von B____ an. Dem
Bericht des behandelnden Psychiaters vom 28. Oktober 2022 ist zu entnehmen,
dass die Termine bei ihm nur unregelmässig wahrgenommen würden und B____ wie
die Mutter dazu neigten, die Absenzen mit Ausreden zu erklären. Der Therapeut
gelangte gestützt auf diese Beobachtungen zum Schluss, es bestehe nicht nur in
schulischer, sondern auch in persönlicher und sozialer Hinsicht eine Gefährdung
des Kindeswohls und er empfehle unter der Woche die Platzierung B____s in einer
Institution. Es kann somit konstatiert werden, dass sämtliche Hilfs- und
Unterstützungsangebote, sowohl in schulischer als auch in psychotherapeutischer
Hinsicht, von B____ und der Beschwerdeführerin nicht genutzt werden konnten,
wodurch eine Gefährdung des Kindeswohls weiterhin besteht.
4.1.4 Aufgrund
des Gesagten deckt sich der Kindeswille vorliegend offensichtlich nicht mit dem
Kindeswohl. Nach Einschätzung der Fachpersonen liegt die Gefährdung von B____
zum einen im Schulabsentismus, zum anderen aber auch in der Vermeidungshaltung,
die er im Begriff ist von der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Bemerkenswert
in diesem Zusammenhang ist die von der Lehrerschaft und vom Therapeuten
erwähnte Tendenz, Ausreden für eigene Versäumnisse zu suchen und dem
Schulbesuch sowie unangenehmen Terminen (so auch dem Gespräch mit der
Kindesvertreterin, vgl. oben E. 3.2.3) durch Unwohlsein aus dem Weg zu gehen. Es
besteht damit nicht nur die Gefahr der mangelnden Schulbildung und damit
verbunden der beruflichen Perspektivlosigkeit, sondern auch von zukünftigen
erheblichen sozialen Problemen. B____ scheint in den vergangenen Jahren – nicht
zuletzt auch aufgrund der negativen Erfahrung der polizeilichen Zuführung im
Jahr 2017 – grosse Verlustängste in Bezug auf seine Mutter aufgebaut zu haben.
Diese Ängste sind durchaus ernst zu nehmen. Jedoch erscheint angesichts der Notwendigkeit
einer zumindest basalen schulischen Bildung sowie des Umstandes, dass B____ mit
13 Jahren kein kleines Kind mehr ist, zumutbar, dass er sich ein Stück weit aus
der bestehenden engen Beziehung zu seiner Mutter löst, um den unerlässlichen
Schulbesuch sowie zentrale Entwicklungsschritte zu ermöglichen. Dies ist bei
einem Verbleiben bei der Beschwerdeführerin aus den dargelegten Gründen nicht
möglich.
4.2
4.2.1 In
allen drei Verwaltungsgerichtsverhandlungen war deutlich spürbar, dass die
Beschwerdeführerin ihren Sohn liebt und sich um ihn sorgt. Der Wunsch der
Beschwerdeführerin, ihr Kind bei sich zu behalten, ist genauso verständlich wie
B____s Anliegen, in Basel bei der Familie zu bleiben. Es muss jedoch
festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführerin auch im Verlauf des nun
bereits ein Jahr dauernden Verwaltungsverfahren – wie bereits in den vielen
Jahren davor – bedauerlicherweise nicht gelungen ist, ihren Sohn zum
regelmässigen Besuch der Schule zu motivieren. B____ fehlt trotz umfangreicher
Unterstützungs- und Hilfsangebote nach wie vor während zwei Dritteln der
Schulzeit, was eine ausreichende Beschulung verunmöglicht. In diesem Punkt
scheint die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht fähig, ihr Verhalten auf die
Bedürfnisse ihres Sohnes auszurichten und sich mit ihren eigenen Anteilen an
seiner zunehmenden Verweigerungshaltung auseinanderzusetzen. Es liegt
demzufolge gegenüber dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids keine
veränderte Situation vor. Mit Blick auf die seit der Kindergartenzeit praktisch
unverändert bestehenden Problematik erscheint eine Platzierung von B____ im
heutigen Zeitpunkt dringlicher denn je; der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts erweist sich somit klar als erforderlich.
4.2.2 In
der Beschwerde der Kindesvertreterin wird geltend gemacht, eine Platzierung B____s
sei unverhältnismässig, da auch während der Platzierung zwischen 2017 und 2020
ein regelmässiger Schulbesuch ohne Absenzen nicht habe sichergestellt werden
können (Beschwerde Ziff. 16). Aus den Berichten des D____ geht jedoch hervor,
dass die damaligen Absenzen von B____ wie auch seines Bruders C____ zum
grössten Teil darauf zurückzuführen waren, dass die Kinder nach den Wochenenden
in Basel am Montag nicht zurück ins Internat kamen, sei es, weil sie angeblich übers
Wochenende erkrankt waren oder weil die Beschwerdeführerin darauf bestand,
sämtliche Arzttermine der Kinder in Basel durchzuführen. Es bestehen hingegen
keine Hinweise auf überdurchschnittlich viele Erkrankungen im Internat, so dass
davon ausgegangen werden muss, dass es sich beim grössten Teil der damaligen Absenzen
um Probleme bei der Rückführung der Kinder nach dem Wochenende gehandelt hat.
Diese Probleme verbesserten sich offenbar deutlich, nachdem sich die
Beschwerdeführerin zur Kooperation mit der Heimleitung entschlossen hatte (vgl.
Bericht [...] [Schulleiter D____] anlässlich der Verhandlung der KESB Verhandlungsprotokoll
vom 21. Juli 2021, sowie KESB-Akten S. 135).
4.3 Es
ist im Interesse von B____ – der noch immer kaum lesen und schreiben kann – unabdingbar,
dass er zukünftig regelmässig am Schulunterricht teilnehmen kann, damit seine
schulischen Lücken zumindest teilweise geschlossen werden können und er in
beruflicher Hinsicht nicht gänzlich perspektivlos wird. Für den Fall einer
Platzierung haben sich sowohl B____ als auch die Beschwerdeführerin für das D____
ausgesprochen. In dieser Institution war B____ bereits zwischen 2017 und 2020
platziert; er hat sich dort – abgesehen von starkem Heimweh nach der Mutter –
offensichtlich grundsätzlich wohl gefühlt, wofür nicht zuletzt seine damalige
positive Entwicklung spricht. Für eine Platzierung im D____ spricht auch B____s
Argument, er bevorzuge eine Platzierung an einem ihm bereits bekannten Ort, wo ihm
die Abläufe sowie die Betreuungs- und Lehrpersonen und ein Teil der Mitschüler
bereits vertraut seien. B____ erhält durch die Möglichkeit der internen
Beschulung im D____ die Chance, seine schulischen Lücken in einem geschützten
Rahmen zu schliessen. Zwar befindet sich das D____ in einer Entfernung von
mehreren Stunden Zugfahrt von Basel. Jedoch ist B____ inzwischen kein Kind
mehr, sondern ein Jugendlicher, der die Hin- und Rückfahrten problemlos
eigenständig meistern kann. Zudem ist davon auszugehen, dass ihm in dieser
Lebensphase die Ablösung von der Mutter unter der Woche grundsätzlich etwas
leichter fallen dürfte als im Jahr 2017. Ausserdem hält sich sein Bruder C____
ebenfalls in D____ auf, was B____ den Wiedereintritt zusätzlich erleichtern
dürfte. Schliesslich steht im Sommer 2023 für B____ ohnehin ein Wechsel von der
Primar- an die Sekundarschule an, was auch in Basel einen Schulwechsel
unumgänglich macht. Das D____ ist namentlich aufgrund der Möglichkeit der
internen Beschulung auch über die Primarschulzeit hinaus ein geeigneter
Platzierungsort. Als weiterer wichtiger Punkt ist zu berücksichtigen, dass auch
die Beschwerdeführerin bereits mit den im D____ geltenden Regeln und Strukturen
vertraut ist und zudem gemäss den Auskünften der Internatsleitung früher gut
mit den Mitarbeitenden zusammenarbeiten konnte. Schliesslich ist in diesem
Zusammenhang auf die Entwicklung von B____s Bruder C____ hinzuweisen, der nach
einer Rückplatzierung nach Basel zur Mutter aufgrund des erneuten
Schulabsentismus Anfang 2021 wieder in D____ platziert wurde und sich im
Verlauf dieses Verwaltungsgerichtsverfahrens dazu entschlossen hat, die obligatorische
Schulzeit im D____ zu beenden und im Anschluss eine Lehre in D____ zu
absolvieren. B____ hat in der Verwaltungsgerichtsverhandlung einen durchaus
aufgeweckten, altersgemäss entwickelten und intelligenten Eindruck
hinterlassen. Es bleibt zu hoffen, dass er bei einem erneuten Aufenthalt
ausserhalb der mütterlichen Einflusssphäre wie sein Bruder die Chance wird
nutzen können, sich ein Stück weit von seiner Mutter zu lösen und einen
konstruktiveren Umgang mit (schulischen) Anforderungen zu entwickeln. Aufgrund
des Gesagten erscheint somit unter Berücksichtigung der von B____ und der
Beschwerdeführerin geäusserten Präferenzen und in sorgfältiger Abwägung der
vorhandenen Optionen die Rückplatzierung von B____ in das D____ nicht nur als
geeignet, sondern auch als erforderlich.
4.4 Zusammenfassend
ist das Wohl von B____ bei einem Verbleib bei der Beschwerdeführerin in einem
Ausmass gefährdet, das eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine
erneute Platzierung unumgänglich macht. Dies umso mehr, als im Verlauf des
letzten Jahres sämtliche Unterstützungsangebote, Hilfestellungen, Ermahnungen
und mildere Massnahmen gescheitert sind. Unter Berücksichtigung der
langjährigen Vorgeschichte, insbesondere mit Blick auf die Vielzahl der
gescheiterten milderen Interventionen und das jahrelange verweigernde Verhalten
der Beschwerdeführerin, hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Heimplatzierung von B____ die letzte
Möglichkeit darstelle, ihm ausserhalb des mütterlichen Einflussbereiches die
Chance auf einen regelmässigen Schulbesuch und damit auf eine gesunde
Entwicklung zu gewährleisten. Der Wunsch von B____, in Basel bei der Mutter zu
bleiben, wird zwar zur Kenntnis genommen. Fest steht mit Blick auf die Akten
jedoch, dass die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich nicht in der Lage ist,
ihren Sohn zum regelmässigen Besuch der Schule und der regelmässigen
Wahrnehmung der Psychotherapiestunden zu motivieren. Für eine Platzierung
spricht überdies, dass B____ zunehmend problematische Verhaltensweisen der
Mutter übernimmt. Die Rückkehr ins D____, wo B____ die Strukturen sowie
einzelne Betreuende, Lehrpersonen und Kinder bereits kennt und individuell
betreut wird, erscheint angemessen. Dem verständlichen Wunsch B____s nach einer
weiterhin engen Beziehung zur Mutter kann durch das ausgedehnte Kontaktrecht –
derzeit von Freitagabend bis Montagmorgen und zusätzlich in den Ferien –
entsprochen werden. Auf diese Weise kann, auch durch eine gute Kooperation der
Beschwerdeführerin mit dem Beistand und den Mitarbeitenden des Heims eine
Situation geschaffen werden, wo einerseits die Bedürfnisse B____s nach
regelmässigem Schulbesuch und angemessener Anleitung zur Selbständigkeit zuverlässig
gedeckt werden und wo er anderseits an den Wochenenden, während der Ferien und
im Krankheitsfall die Verbundenheit mit der Mutter und den Geschwistern in
Basel erleben kann. Der Beistand hat weisungsgemäss per [...] 2023 einen Platz
für B____ im D____ reserviert. Ein Eintritt per dieses Datum erscheint aber aus
mehreren Gründen nicht ideal. Zum einen gilt es zu berücksichtigen, dass B____ ausgerechnet
am [...] Geburtstag hat und gemäss seinen Aussagen grossen Wert darauf legt,
diesen im Kreis seiner Familie zu feiern. Zudem wird seitens des D____
favorisiert, dass Neueintritte aus organisatorischen Gründen jeweils an einem
Montag erfolgen. Daraus folgt, dass der Zeitpunkt der Platzierung auf den [...]
2023 festgelegt wird. Somit erweist sich die angeordnete Massnahme auch in
ihrer Ausgestaltung insgesamt als angemessen.
5.
5.1 Sowohl
die Beschwerde der Beschwerdeführerin als auch diejenige der Kindesvertreterin
erweisen sich aufgrund des Gesagten als unbegründet und die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über B____ sowie seine
Platzierung als rechtmässig und in jeder Hinsicht verhältnismässig.
5.2 Bei
diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden
kostenpflichtig. Es ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und das Recht auf
unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden. Die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 2'000.– gehen somit zu Lasten des Staates.
5.3
5.3.1 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 17. Januar
2023 (act. 45) einen Aufwand von 2,5 Stunden geltend; zuzüglich 3,5 Stunden
für Hauptverhandlung und Nachbesprechung ergibt sich ein Gesamtaufwand von 6
Stunden. Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kommt
praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung. Daraus resultiert
ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagenersatz in Höhe von CHF 30.–
sowie Mehrwertsteuer von CHF 94.70. Gesamthaft wird dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin ein Honorar in Höhe von CHF 1'324.70 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
5.3.2 Auch
die Rechtsvertreterin von B____ wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Sie hat
mit Honorarnote vom 17. Januar 2023 (act. 44) einen Aufwand von 4,6 Stunden
geltend gemacht. Daraus errechnet sich (ebenfalls zuzüglich 3,5 Stunden für Hauptverhandlung
und Nachbesprechung) ein Honorar von CHF 1'620.–, hinzu kommen eine
Spesenentschädigung in Höhe von CHF 2.– und CHF 124.90 Mehrwertsteuer. Dies
ergibt ein Gesamthonorar von CHF 1'746.90, welches der Kindesvertreterin aus
der Gerichtskasse ausgerichtet wird.
5.4 Gegen
das Urteil des Appellationsgerichts ist die Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht zulässig. Diese hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung,
ausser wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet (Art.
103 Abs. 2 lit. a BGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt nur
bei zivilstandsrechtlich relevanten Vorgängen wie die Begründung eines
Kindesverhältnisses, nicht aber der Regelung der Eltern-Kind-Beziehung ein
Gestaltungsurteil vor (BGE 142 III 502 E. 2.7 S. 514; vgl. auch von Werdt, in: Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Art. 103 N. 7 f.; BGer 5A_581/2015 vom 11.
August 2016 E. 2.7; Thommen/Faga,
in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2017, Art. 103 N 14). Eine Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts wird nicht im Zivilstandsregister geführt (vgl.
Art 8 der Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb vorliegend
nicht von einem Gestaltungsurteil im Sinn von Art. 103 Abs.
2 lit. a BGG auszugehen ist. Der Beschwerde in Zivilsachen kommt somit
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ohnehin
kann einem Rechtsmittel gegen einen eine Klage abweisenden Entscheid bereits
begrifflich keine aufschiebende Wirkung zukommen, weil es sich nicht um einen
eingreifenden Rechtsakt handelt (vgl. von
Werdt, Stämpflis Handkommentar, BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 103 N 2; ZR
112/2013 Nr. 10).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleigebühren,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden
Beschwerdeführerin, [...], werden ein Honorar von CHF 1’200.– und ein
Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 94.70 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Rechtsvertreterin des unentgeltlich verbeiständeten
Kindes, [...], werden ein Honorar von CHF 1'620.– und ein Auslagenersatz von CHF 2.–
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 124.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Einer allfälligen Beschwerde gegen das vorliegende Urteil wird in
Anwendungvon Art. 103 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
die aufschiebende Wirkung entzogen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindesvertreterin ([...])
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Beistand ([...] [KJD])
- D____
- E____ (Beigeladener)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.