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Entscheid

VD.2021.178

Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung

17. Januar 2023Deutsch33 min

Basel-Stadt bestätigte den Entscheid mit Urteil vom 30. Oktober 2018. Mit Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.178

VD.2021.165

URTEIL

vom 17. Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Patrizia Schmid, Dr. phil. und

MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Beschwerdeführer / Kind

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____

Beschwerdeführer / Kind

c/o D____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Kinder- und Jugenddienst (KJD)

Beigeladener

Leonhardsstrasse 45, 4001 Basel

E____

Beigeladener

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 21.

Juli 2021

betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht

und Platzierung

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren

am [...] 2007, und B____, geboren am [...] 2010, sind die Kinder der getrennt

lebenden Eltern A____ und E____. Mit Entscheid vom 29. September 2017 hob

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Kindesschutzbehörde) das

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über die beiden Kinder auf und ordnete

ihre Platzierung im D____ (nachfolgend: D____) an. Das Verwaltungsgericht

Basel-Stadt bestätigte den Entscheid mit Urteil vom 30. Oktober 2018. Mit Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Juli 2020 wurden beide Kinder

unter Beibehaltung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei der

Mutter rückplatziert und besuchten ab August 2020 die ordentlichen Schulen in

Basel. Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 15. Januar 2021 wurde C____

erneut im D____ platziert, während für B____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht

wieder den Eltern eingeräumt wurde. Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom

21. Juli 2021 wurde A____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ wieder

entzogen und seine erneute Platzierung im D____ angeordnet; betreffend C____

blieb das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und es wurde verfügt, er sei im D____

zu belassen.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Rechtsvertreterin der beiden Kinder am 29. Juli 2021

Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auf

Belassung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B____ bei A____ und auf

Wiedererteilung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts über C____. Zudem beantragte

sie die vorgängige Anhörung der Geschwister sowie der Heilpädagogin, der

Schulpsychologin, der behandelnden Psychologin von B____ und des Schulleiters

des D____ als Auskunftspersonen (Verfahren VD.2021.165). Mit Beschwerde vom 9.

August 2021 beantragte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ebenfalls die

Aufhebung des Entscheids vom 21. Juli 2021; B____ sei bei ihr zu belassen

und es sei ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zu entziehen. Betreffend C____

lautete ihr Hauptantrag, es sei ihr das mit rechtskräftigem Entscheid der Kindesschutzbehörde

vom 29. September 2017 entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu

erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde unverzüglich wiederherzustellen. Zudem sei der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Verfahren VD.2021.178).

Mit begründeter

Verfügung des instruierenden Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 16. August

2021 wurden die Verfahren VD.2021.178 und VD. 2021.165 zusammengelegt, die

unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung für die

beiden Kinder sowie für die Beschwerdeführerin bewilligt und die aufschiebende

Wirkung der Beschwerde bezüglich B____ wiederhergestellt. Mit Stellungnahme vom

7. September 2021 beantragte die Kindesschutzbehörde die Abweisung der Beschwerden

sowie die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung. Am 15. Dezember 2021 bezog

die Kindesvertreterin Stellung; sie beantragte, die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde sei nicht aufzuheben und es sei ein Bericht über die erfolgte

Abklärung betreffend B____ bei der Psychologin der Universitären

Psychiatrischen Kliniken (nachfolgend: UPK), [...], einzuholen. In der Folge

wurden vom Gericht diverse Berichte eingeholt, unter anderem ein Bericht des

Schulpsychologischen Dienstes zur Abklärung von B____ vom 5. Januar 2022,

ein Austrittsbericht der UPK betreffend B____ vom 9. September 2021, ein

Bericht der Schulleitung der Primarstufe F____ vom 14. Januar 2022 sowie

Unterlagen des D____ vom 21. Januar 2022. Zudem wurden C____ am 14. Januar

2022 per Videokonferenz und B____ am 28. Januar 2022 jeweils im Beisein der

Kindesvertreterin persönlich angehört.

Anlässlich der

mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 3. Februar 2022 zogen sowohl die

Kindesvertreterin als auch die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden in Bezug auf

C____ zurück. Entsprechend erklärte der Vertreter der Kindesschutzbehörde seine

Anträge betreffend C____ für gegenstandslos. An ihren übrigen Anträgen hielten

die Parteien fest. Mit Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom

3. Februar 2022 wurde bezüglich C____ das Verfahren wegen Rückzugs der

Beschwerden als erledigt abgeschrieben. Betreffend B____ wurde das

Beschwerdeverfahren ausgestellt und zu einer zweiten Verhandlung im zweiten

Semester 2022 geladen. Der Beistand wurde beauftragt zu gewährleisten, dass die

psychologische und logopädische Behandlung von B____ in erforderlichem Masse

stattfinde und dies zu kontrollieren. Zudem habe er in stetigem Austausch mit

der Schulleitung zu stehen und der Kindesschutzbehörde unverzüglich Bericht zu

erstatten, falls die Umsetzung des Auftrages nicht in ausreichendem Masse

möglich sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Weisung erteilt, mit dem Beistand

zu kooperieren und sich seinen Vorgaben betreffend die vorgenannte Behandlung

von B____ zu unterziehen. Die Kindesschutzbehörde wurde ersucht, für den Fall

einer trotz der vorgenannten Massnahmen andauernden Kindeswohlgefährdung

alternative Möglichkeiten der Unterbringung und Beschulung von B____ zu prüfen

(z.B. Waisenhaus Basel, Schulheim [...]), unter angemessener Anhörung von B____

und der Beschwerdeführerin. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13.

April 2022 wurde die Einholung von Berichten der Heilpädagogin, des Beistands

sowie des Klassenlehrers von B____ angeordnet.

Mit Verfügung

vom 31. August 2022 ersuchte der instruierende Präsident des

Verwaltungsgerichts um Einreichung der aktuellen Berichte gemäss der Verfügung

vom 13. April 2022. Am 7. September 2022 ging der Bericht der Primarstufe F____

betreffend B____ für die Zeit von Januar bis September 2022 ein. Ebenfalls vom

7. September 2022 datiert der Bericht des Beistandes. Zudem ging eine E-Mail

des behandelnden Psychiaters von B____, Dr. G____, vom 7. September 2022 ein.

Am 13. September

2022 fand eine weitere mündliche Verwaltungsgerichtsverhandlung statt, an

welcher die Parteien an ihren bisherigen Anträgen festhielten. Mit

Zwischenentscheid vom 13. September 2022 wurde zu einer nächsten Verhandlung

Ende Januar 2023 geladen; die Kompetenzen des Beistands betreffend Vertretung

von B____ betreffend medizinische Massnahmen wurden erweitert und diejenigen

der Beschwerdeführerin entsprechend reduziert. Konkret wurde dem Beistand der

Auftrag erteilt, eine somatische Abklärung und allfällige Behandlung B____s in

die Wege zu leiten. Die Beschwerdeführerin wurde angewiesen, den Schulbesuch

von B____ und die regelmässige Wahrnehmung der psychotherapeutischen Sitzungen

bei Dr. G____ zu gewährleisten. Schliesslich erhielt die Kindesschutzbehörde

den Auftrag, vorsorglich die Platzierung und Beschulung von B____ sowohl im

Raum Basel als auch in D____ abzuklären und einen entsprechenden Platz ab

Februar 2023 zu organisieren, wobei B____ anzuhören sei.

Mit Eingabe vom

8. Dezember 2022 teilte die Kindesschutzbehörde mit, dass für B____ ab Februar

2023 ein Platz im D____ reserviert sei. Die Anhörung von B____ werde durch die

Kindesvertreterin, [...], durchgeführt (act. 35). Mit Bericht vom 23. Dezember

2022 teilte der Beistand mit, der pädiatrische Bericht zur erfolgten

somatischen Abklärung von B____ verzögere sich infolge Erkrankung der

Kinderärztin (act. 36). Zudem reichte er die Absenzenliste der Primarstufe F____

vom 21. Dezember 2022 und die Besuchsliste sowie zwei E-Mails des behandelnden

Psychiaters vom 28. Oktober 2022 und 21. Dezember 2022 ein (act. 37). Mit

Eingabe vom 10. Januar 2023 informierte die Kindesschutzbehörde, die Familienwohnung

sei der Beschwerdeführerin aufgrund ausstehender Mietzahlungen gekündigt und

die Familie per 19. Januar 2023 aus der Wohnung ausgewiesen worden (Entscheid des

Zivilgerichts vom 2. Januar 2023 [RB.2022.221], act. 39). Am 12. Januar 2023

reichte der Beistand einen Kurzbericht der Kinderärztin Dr. [...], [...], vom

12. Januar 2023 ein (act. 40, 41).

Am 17. Januar

2023 hat eine weitere Verwaltungsgerichtsverhandlung stattgefunden, an der B____

auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin persönlich teilgenommen hat. Zunächst

wurde B____ angehört, danach wurden die Beschwerdeführerin und der Beistand befragt.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte eine Vereinbarung zwischen

der Beschwerdeführerin und der Vermieterin vom 12. Januar 2023 betreffend

Erstreckung des Mietverhältnisses um ein Jahr ein (act. 46). Anschliessend

gelangten die Kindesvertreterin, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und

der Vertreter der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Alle Parteien hielten an

ihren Rechtsbegehren fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und

Parteistandpunkte ergeben sich aus den vorinstanzlichen Entscheiden, den

Zwischenentscheiden des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022 und vom 13.

September 2022 sowie den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,

SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als Inhaberin

der elterlichen Sorge über ihre Kinder ist die Beschwerdeführerin vom

angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auch die direkt

betroffenen minderjährigen, aber urteilsfähigen Kinder C____ und B____ sind

beschwerdelegitimiert (Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) und

üben ihre Rechte durch die Kindesvertreterin aus. Beide Beschwerden betreffend C____

wurden anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 3. Februar 2022

zurückgezogen; das diesbezügliche Verfahren wurde entsprechend als erledigt

abgeschrieben (vgl. Zwischenentscheid vom 3. Februar 2022 E. 1.3). In Bezug auf

B____ ist auf die rechtzeitig erhobenen (Art. 450b ZGB) und begründeten

Beschwerden einzutreten. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10

i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1

ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten

dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den

Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in

Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen

(VGE VD.2022.9 vom 26. April 2022 E. 2.2, VD.2017.274 vom 18. September 2018 E.

1.4; vgl. auch Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005

S. 277, 300 f. m.w.H.).

2.

2.1

Das

urteilende Gericht hat mit Zwischenentscheid vom 13. September 2022 erwogen, die

sich im Februar 2022 abzeichnende Hoffnung, dass B____ durch eine zeitnahe und

regelmässige psychologische Begleitung entlastet werde und sich damit auch der

Schulabsentismus und seine übrigen Beschwerden und Verhaltensauffälligkeiten

normalisieren würden, habe sich nicht erfüllt. So sei im vergangenen halben

Jahr weder mit Blick auf die Häufigkeit des Schulbesuches noch hinsichtlich

einer regelmässigen therapeutischen Begleitung eine relevante Verbesserung von B____s

Situation erzielt worden. Trotz einer Pensumsreduktion im Frühling 2022 habe

sich der Schulabsentismus sogar noch gesteigert, zudem leide B____ verstärkt

unter somatischen Symptomen, welche bislang nicht medizinisch abgeklärt worden

seien. Aus dem Bericht der Schule gehe zudem hervor, dass B____ zunehmend die

Tendenz zeige, sich mittels Ausreden vor dem Schulbesuch zu drücken. Trotz der

mit Zwischenentscheid vom 3. Februar 2022 angeordneten dringenden psychologischen

Begleitung des psychisch stark belasteten Kindes habe zudem noch keine

regelmässige psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden können. Da

bislang erst drei Sitzungen beim aktuellen Therapeuten, Dr. G____,

stattgefunden hätten, liege entsprechend noch kein therapeutischer Verlaufsbericht

vor. Dass die Suche nach einem geeigneten Psychotherapieplatz für B____ sich so

langwierig gestaltet habe, sei teilweise, aber nicht nur auf Versäumnisse der

Beschwerdeführerin zurückzuführen. Diese zeige sich vordergründig kooperativ, sei

jedoch nach wie vor nicht willens oder in der Lage, die notwendigen Massnahmen

zur Entlastung ihres Sohnes auch tatsächlich umzusetzen. Es sei jedoch

weiterhin davon auszugehen, dass B____s Situation durch eine geeignete Psychotherapie

deutlich verbessert werden könnte, weshalb diese bei Dr. G____, zu welchem er

gerade Vertrauen gefasst habe, weiterzuführen sei. Dies sei durch die

Beschwerdeführerin zu gewährleisten und durch den Beistand engmaschig zu

kontrollieren. Zudem seien die unspezifischen körperlichen Beschwerden B____s

medizinisch abzuklären und allenfalls zu behandeln. Entsprechend wurden die

Kompetenzen des Beistandes erweitert und ihm der Auftrag erteilt, eine kinderärztliche

Abklärung B____s in die Wege zu leiten. Schliesslich wurde die Kindesschutzbehörde

angewiesen, vorsorglich einen Heimplatz für B____ per Februar 2023 zu

reservieren, unter Anhörung von B____ und der Beschwerdeführerin.

3.

Nach Art. 307

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde den

Eltern ihr Kind, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall,

wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen

Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung

des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB; Urteile BGer

5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E.

3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013). Die Platzierung eines Kindes mit

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt daher nur als

letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in

der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise

geschützt und gefördert wird (Häfeli,

Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016,

Rz. 4035; Hegnauer, Grundriss

des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler: BGer

5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; VGE VD.2019.23 vom 21. Mai 2019 E.

2.4.1). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen

ist. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der

Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der

Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen.

Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne

Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer

5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23.

Oktober 2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember

2013.

E. 4.1). Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu

bestimmen, ist somit zur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch

andere Massnahmen gemäss Art. 307 und 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze

der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_582/2019 vom 29.

November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3;

5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Ein einmal

angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern

der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14.

Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).

3.1

3.1.1

Dem

Bericht des Beistands vom 23. Dezember 2022 ist zu entnehmen, die mit

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2022 angeordnete

somatische Abklärung von B____ habe sich aufgrund einer Covid-Erkrankung B____s

sowie der Herbstferien verzögert, so dass eine pädiatrische Untersuchung bei

Dr. [...] erst Anfang Dezember 2022 habe durchgeführt werden können. Die

Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben versucht, B____ zu regelmässigen

Schul- und Therapiebesuche zu motivieren. In Bezug auf die tatsächliche

Umsetzung wurde auf die Absenzenliste der Schule sowie die Besuchsliste von

Dr. G____ verwiesen. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie

möchte keine Platzierung und falls es zu einer kommen sollte, dann präferiere

sie das D____, wo schliesslich vorsorglich ab Februar 2023 ein Platz für B____

reserviert worden sei (act. 36, vgl. dazu auch Eingabe KESB act. 35).

3.1.2

Aus

der Absenzenliste der Primarstufe F____ vom 21. Dezember 2022 geht hervor, dass

B____ zwischen 12. September 2022 und 21. Dezember 2022 mit 41 Absenzen (davon

17.

unentschuldigt) und vier Verspätungen verzeichnet ist (act. 37, Anlage Nr.

1). Dies entspricht einer Fehlzeit von zwei Dritteln der Unterrichtszeit. Aus

der Rückmeldung des Therapeuten geht hervor, dass B____ vier von sieben Therapietermine

wahrgenommen habe. Bei den drei nicht wahrgenommenen Terminen habe es sich um

zwei unentschuldigte Absenzen gehandelt (26. Oktober und 21. Dezember

2022), der Termin vom 15. September 2022 habe wegen B____s Covid-Erkrankung nicht

stattfinden können (act. 37, Anlage 2).

3.1.3

Der

E-Mail von Dr. G____ vom 28. Oktober 2022 an den Beistand ist zu entnehmen, B____

nehme die Sitzungen nur unregelmässig wahr, wobei die Beschwerdeführerin und B____

jeweils Ausreden für die Absenzen vorbringen würden. Dies sei ein durchgängiges

Prinzip der Familie. Es bestehe ganz klar eine Gefährdung bei B____, weil er

die gestellten Aufgaben, namentlich den regelmässigen Schulbesuch, nicht

erfüllen könne. Psychopathologisch seien keine Hinweise ersichtlich, weshalb

der ausreichend intelligente und selbstsichere B____ dazu nicht fähig sei.

Entsprechend plädierte der Therapeut für eine Platzierung während der Woche in

einer Institution mit Rückkehr nach Hause an den Wochenenden und in den Ferien.

Die Mutter sei nicht in der Lage, dem Sohn die nötigen Strukturen zu vermitteln

(act. 37, Anlage 3). Aus einer weiteren E-Mail von Dr. G____ vom 21. Dezember

2022.

geht hervor, es bestünden bei B____ zwar Anzeichen für eine

Teil-Traumatisierung wegen des Polizeieinsatzes im Jahr 2017, eine eigentliche

Diagnose wolle er jedoch nicht stellen. B____ habe nach Ansicht des Therapeuten

auf dem Boden der Angst eine Somatisierungsstörung aufgebaut und benutze

Schmerzen und Unwohlsein, um sich aus der Verantwortung zu ziehen. Der Ursprung

der Schwierigkeiten sei im Familiensystem bzw. in den Strategien der

Beschwerdeführerin zu suchen; sie schaffe es immer wieder, das System in

Unkenntnis zu lassen, immer einen Schuldigen zu suchen und sich selber aus der

Verantwortung zu ziehen. Sie spiele nicht mit offenen Karten und vermeide

Transparenz (act. 37, Anlage 4).

3.2

3.2.1

B____

hat anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 17. Januar 2023

erklärt, er sei den Therapiesitzungen bei Dr. G____ nur ein einziges Mal aus

Krankheitsgründen ferngeblieben. Jedoch sei der Therapeut ab Ende November für

ihn nicht mehr erreichbar gewesen und zwar weder persönlich in seiner Praxis,

telefonisch noch per WhatsApp (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 5). B____

stellte sich auf den Standpunkt, die Gesprächstherapie bringe ihm nichts, dies

habe er dem Therapeuten auch so mitgeteilt (Prot. p. 7: «[…] von mir aus

brauche ich niemanden zum Reden. Das ist ein Kindheitstrauma, das kann man

nicht auslöschen»). Die somatische Abklärung habe in lediglich einer Blutabnahme

bestanden, weitere Untersuchungen hätten entgegen der Vereinbarung mit der

Ärztin nicht stattgefunden (Prot. p. 5). Dass sowohl die Kinderärztin als auch

der Psychotherapeut auf seine Kontaktversuche nicht mehr reagiert hätten,

erwecke in ihm den Eindruck, als steckten alle unter einer Decke und arbeiteten

zusammen gegen ihn (Prot. p. 6 f., vgl. auch p. 7: «[…], ich habe das Gefühl,

die arbeiten gegen mich. Es ist bei allen Personen so, die Herr [...]

organisiert. Bei der Schulpsychologin, bei Herrn G____, bei Frau [...]»). Auf

Nachfrage zu seinem aktuellen Befinden gab B____ an, es gehe ihm nur teilweise

gut. Zwar hätten sich die Schmerzen in Armen und Beinen gebessert; seit ein

paar Monaten leide er jedoch unter einer verstopften Nase, was ihm das Atmen

und das Schlafen erschwere. In der Schule fehle er nur, wenn er krank sei,

ausserdem wegen diverser Termine bei Arzt, Psychologen und Schulpsychologen.

Bei Abwesenheit schicke ihm die Lehrerin den Schulstoff nach Hause, wo er die

Aufgaben auf dem Laptop bearbeite, so dass er keinen Schulstoff verpasse (Prot.

p. 5 f.). Sein Wunsch sei, in Basel bei der Mutter zu bleiben, im Sommer an die

Sekundarschule zu wechseln und von der Kindesschutzbehörde endlich in Ruhe

gelassen zu werden (Prot. p. 7). Die Vorstellung, wieder ins Internat nach D____

zu müssen, belaste ihn sehr und er sehe auch den Sinn dieser Massnahme nicht (Prot.

p. 5: «Was ist der Unterschied, ob ich hier nicht in die Schule gehe oder dort

nicht in die Schule gehe?»). Insbesondere die Trennung von der Mutter unter der

Woche würde ihm genauso schwer fallen wie bei seiner Platzierung als

Siebenjähriger im Jahre 2017 (Prot. p. 6: «Als ich nach D____ kam, wurde meine

Verbindung zu ihr [Mutter] gebrochen. Ich möchte die Verbindung zu meiner

Mutter wieder aufbauen. Nein, ich glaube nicht, dass ich das heute könnte, wenn

ich sie nur an den Wochenenden sehe. […] Ich denke, es wird sogar tausendmal

schlimmer, wenn ich wieder nach D____ muss, weil alles wieder hochkommt»). Auf

Nachfrage des Gerichts stellte sich B____ auf den Standpunkt, im Falle einer

Platzierung würde er D____ einer ihm noch nicht bekannten Institution

vorziehen, kenne er dort doch sowohl die Lehrer als auch einige Kollegen (Prot.

p. 5). Alles in allem brachte B____ deutlich zum Ausdruck, dass ihn die im Raum

stehende Platzierung und das damit verbundene Verfahren massiv unter Druck

setzen (Prot. p. 6: «Das hier (Verfahren) stresst mich. Wenn das immer wie

näher kommt, das stresst mich. Dann bin ich körperlich nicht mehr ganz gesund

[…]; Prot. p. 7: «[…], was mir auch Schwierigkeiten macht, ist der Druck vom

Gericht, von der KESB, der ständig auf mir lastet. Es ist wie ein grosser Ball,

es ist jeden Morgen das erste nach dem Aufwachen, an das ich denke»).

3.2.2

Auch

die Beschwerdeführerin stellte sich – wie bereits in den vorherigen

Gerichtsverhandlungen – auf den Standpunkt, die eingeschalteten Fachpersonen

würden der Problematik nicht gerecht und hätten B____ im Stich gelassen. Ihr

Sohn habe die Termine bei Dr. G____ regelmässig wahrgenommen, jener habe jedoch

beim letzten vereinbarten Termin einfach die Tür nicht geöffnet und sich auch

danach nicht mehr bei B____ gemeldet; zudem sei der Therapeut weder vor Gericht

erschienen, noch habe er Kontakt zur Schule aufgenommen (Prot.

Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3 f., 8). Die mit der somatischen Abklärung

betraute Kinderärztin habe keinerlei Untersuchungen vorgenommen, ihr Bericht

vom 12. Januar 2023 entspreche nicht den Tatsachen (Prot. p. 4). In der Schule

sei B____ trotz krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht komplett abwesend gewesen,

da er einen Laptop zum Lösen der Aufgaben zu Hause erhalten habe (Prot. p. 3).

Auch die Beschwerdeführerin äusserte ihren Wunsch, B____ solle bei ihr in Basel

bleiben. Wenn eine Platzierung unumgänglich sei, würde sie ebenfalls dem D____ den

Vorzug geben (Prot. p. 7).

3.2.3

Die

Kindesvertreterin gab an der Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 17. Januar

2023.

an, die durch die Kindesschutzbehörde an sie delegierte Anhörung von B____

habe nicht stattgefunden, da er zum vereinbarten Termin nicht erschienen sei

(Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3). B____ erklärte auf Nachfrage, er

habe den Termin nicht wahrgenommen, weil es ihm körperlich nicht gut gegangen

sei (Prot. p. 4).

4.

4.1

4.1.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1

mit Hinweis auf BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch

2019.

S. 243 und weiteren Hinweisen) sind bei der Berücksichtigung des Willens

des Kindes zunächst das Alter beziehungsweise die Fähigkeit zu autonomer

Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen sei, aber auch

das Aussageverhalten, insbesondere die Konstanz des geäusserten Willens,

zentral. Die Willenskundgebung des Kindes ist nur eines von mehreren Elementen

bei der gerichtlichen Entscheidfindung; andernfalls würde der Kindeswille mit

dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus

widersprechen können (vgl. Häfeli,

OFK ZGB Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 314a N 6). Aus

familienrechtspsychologischer Sicht gehört der Kindeswille ohnehin zu den

besonders problematischen Kriterien hinsichtlich der Beurteilung des

Kindeswohls (vgl. Dettenborn/Walter,

Familienrechtspsychologie, 3. Auflage, München 2016, S. 78 ff.). Die

dem Kind zustehende Mitwirkung und Selbstbestimmung dürfen sich jedenfalls

nicht zum Nachteil des Kindes auswirken, sondern sie sind mit anderen

Kriterien, insbesondere mit dem Kindeswohl, zu verbinden.

4.1.2

B____

äusserte bereits anlässlich seiner Anhörung am 28. Januar 2022

unmissverständlich den Wunsch, in Basel bei der Mutter zu bleiben. Er gab an,

er sei durch die polizeiliche Zuführung nach D____ im Jahre 2017 traumatisiert

worden und die Zeit im Internat sei für ihn eine verlorene Zeit

(Anhörungsprotokoll p. 6). Diese Ansicht hat er anlässlich der

Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 17. Januar 2023 wiederholt und bekräftigt.

Zwar mögen diese Äusserungen B____s zu einem gewissen Teil der suggestiven

Beeinflussung durch die Beschwerdeführerin zuzuschreiben sein. Jedoch muss

davon ausgegangen werden, dass B____ durchaus von sich aus den Wunsch hegt, in

der vertrauten Umgebung bei der Mutter zu bleiben und weiter in Basel die

Schule zu besuchen. Dies ist aus seiner Perspektive auch ohne Weiteres

nachvollziehbar.

4.1.3

Jedoch

haben die vergangenen Jahre wie auch die jüngste Vergangenheit gezeigt, dass aus

bis zuletzt ungeklärten Gründen ein ausreichender Schulbesuch nicht stattfindet

und zwar unabhängig vom Bestehen allfälliger behördlicher Weisungen, wonach

etwa eine gewisse Anzahl Fehltage nicht überschritten werden darf oder wonach B____

psychotherapeutisch zu begleiten sei. Dem jüngsten Bericht der Primarschule F____

vom 7. September 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschulung und adäquate

Förderung B____s aufgrund des unregelmässigen Schulbesuchs vor Ort nicht

leistbar sei (act. 27). Eine Gefährdung des Kindeswohl in schulischer Hinsicht

Dispositiv

ist demnach auch weiterhin klar gegeben. Verschärft wird die Situation durch

die Tatsache, dass B____, der in wenigen Tagen 13 Jahre alt wird, nun am Beginn

der Pubertät steht. Diese Zeit bedeutet üblicherweise für Jugendliche nicht nur

die schrittweise Ablösung von der Kernfamilie, sondern geht häufig auch mit schwankender

schulischer Motivation einher. Zwar hat B____ seine Anliegen vor

Verwaltungsgericht bemerkenswert klar und differenziert vorgetragen und

begründet. Aus seinen Ausführungen wurde aber auch deutlich, dass er ungeachtet

seines Alters noch sehr stark auf die Mutter bezogen ist und ihm die

Vorstellung, sich für mehrere Tage pro Woche von ihr zu lösen, grosse Mühe

bereitet. Deutlich wurde auch, dass er zahlreiche destruktive Verhaltensweisen

von der Mutter bereits übernommen hat. So neigt auch er dazu, die Verantwortung

für seine Schwierigkeiten zu externalisieren und die Kindesschutzbehörde, die

Schule, den Therapeuten, die Kinderärztin und den Beistand für das

Nichtgelingen der Massnahmen verantwortlich zu machen. Die Beschwerdeführerin

äusserte wie auch B____ anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung mehrfach

ihre Ansicht, wonach ihm aufgrund seiner somatischen Probleme kein

regelmässiger Schulbesuch möglich sei. Nachdem sie während längerer Zeit nicht

in der Lage gewesen war, eine diesbezügliche medizinische Abklärung in die Wege

zu leiten, wurde schliesslich der Beistand vom Verwaltungsgericht mit der

Organisation einer entsprechenden Abklärung betraut (vgl. Zwischenurteil vom 13.

September 2022). Aus dem kurzen Bericht der Kinderärztin vom 12. Januar 2023

geht hervor, dass mit Ausnahme einer Adipositas keine somatischen Befunde

bezüglich B____ vorlägen (act. 41). Es ist durchaus denkbar, dass die von ihm

geschilderten unspezifischen somatischen Beschwerden, wie Schmerzen in Armen

und Beinen, Schlaflosigkeit sowie allgemeine Abgeschlagenheit auch im Kontext der

starken psychischen Belastung zu verstehen sind. Anzumerken bleibt hier eine

erstaunliche Parallele zu seinem Bruder C____, von dem am 18. Juni 2018 aus dem

Internat berichtet wurde: «Zu Beginn seines Eintritts klagt C____ häufig über

Schmerzen an den Beinen, wodurch er keine Märsche laufen konnte. Im Moment

fällt C____ jedoch durch seine aktive Art auf» (vgl. Urteil VDE VD.2017.243 vom

30. Oktober 2018 E. 5.5). Auch B____ selbst hat mehrfach auf den starken

emotionalen Druck hingewiesen, unter dem er seit mehreren Jahren stehe (Prot.

Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 4 f., vgl. oben E. 3.2.1). Gestützt auf diese

Überlegungen ordnete das Verwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 3.

Februar 2022 die regelmässige psychologische Begleitung von B____ an. Dem

Bericht des behandelnden Psychiaters vom 28. Oktober 2022 ist zu entnehmen,

dass die Termine bei ihm nur unregelmässig wahrgenommen würden und B____ wie

die Mutter dazu neigten, die Absenzen mit Ausreden zu erklären. Der Therapeut

gelangte gestützt auf diese Beobachtungen zum Schluss, es bestehe nicht nur in

schulischer, sondern auch in persönlicher und sozialer Hinsicht eine Gefährdung

des Kindeswohls und er empfehle unter der Woche die Platzierung B____s in einer

Institution. Es kann somit konstatiert werden, dass sämtliche Hilfs- und

Unterstützungsangebote, sowohl in schulischer als auch in psychotherapeutischer

Hinsicht, von B____ und der Beschwerdeführerin nicht genutzt werden konnten,

wodurch eine Gefährdung des Kindeswohls weiterhin besteht.

4.1.4 Aufgrund

des Gesagten deckt sich der Kindeswille vorliegend offensichtlich nicht mit dem

Kindeswohl. Nach Einschätzung der Fachpersonen liegt die Gefährdung von B____

zum einen im Schulabsentismus, zum anderen aber auch in der Vermeidungshaltung,

die er im Begriff ist von der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Bemerkenswert

in diesem Zusammenhang ist die von der Lehrerschaft und vom Therapeuten

erwähnte Tendenz, Ausreden für eigene Versäumnisse zu suchen und dem

Schulbesuch sowie unangenehmen Terminen (so auch dem Gespräch mit der

Kindesvertreterin, vgl. oben E. 3.2.3) durch Unwohlsein aus dem Weg zu gehen. Es

besteht damit nicht nur die Gefahr der mangelnden Schulbildung und damit

verbunden der beruflichen Perspektivlosigkeit, sondern auch von zukünftigen

erheblichen sozialen Problemen. B____ scheint in den vergangenen Jahren – nicht

zuletzt auch aufgrund der negativen Erfahrung der polizeilichen Zuführung im

Jahr 2017 – grosse Verlustängste in Bezug auf seine Mutter aufgebaut zu haben.

Diese Ängste sind durchaus ernst zu nehmen. Jedoch erscheint angesichts der Notwendigkeit

einer zumindest basalen schulischen Bildung sowie des Umstandes, dass B____ mit

13 Jahren kein kleines Kind mehr ist, zumutbar, dass er sich ein Stück weit aus

der bestehenden engen Beziehung zu seiner Mutter löst, um den unerlässlichen

Schulbesuch sowie zentrale Entwicklungsschritte zu ermöglichen. Dies ist bei

einem Verbleiben bei der Beschwerdeführerin aus den dargelegten Gründen nicht

möglich.

4.2

4.2.1 In

allen drei Verwaltungsgerichtsverhandlungen war deutlich spürbar, dass die

Beschwerdeführerin ihren Sohn liebt und sich um ihn sorgt. Der Wunsch der

Beschwerdeführerin, ihr Kind bei sich zu behalten, ist genauso verständlich wie

B____s Anliegen, in Basel bei der Familie zu bleiben. Es muss jedoch

festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführerin auch im Verlauf des nun

bereits ein Jahr dauernden Verwaltungsverfahren – wie bereits in den vielen

Jahren davor – bedauerlicherweise nicht gelungen ist, ihren Sohn zum

regelmässigen Besuch der Schule zu motivieren. B____ fehlt trotz umfangreicher

Unterstützungs- und Hilfsangebote nach wie vor während zwei Dritteln der

Schulzeit, was eine ausreichende Beschulung verunmöglicht. In diesem Punkt

scheint die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht fähig, ihr Verhalten auf die

Bedürfnisse ihres Sohnes auszurichten und sich mit ihren eigenen Anteilen an

seiner zunehmenden Verweigerungshaltung auseinanderzusetzen. Es liegt

demzufolge gegenüber dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids keine

veränderte Situation vor. Mit Blick auf die seit der Kindergartenzeit praktisch

unverändert bestehenden Problematik erscheint eine Platzierung von B____ im

heutigen Zeitpunkt dringlicher denn je; der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts erweist sich somit klar als erforderlich.

4.2.2 In

der Beschwerde der Kindesvertreterin wird geltend gemacht, eine Platzierung B____s

sei unverhältnismässig, da auch während der Platzierung zwischen 2017 und 2020

ein regelmässiger Schulbesuch ohne Absenzen nicht habe sichergestellt werden

können (Beschwerde Ziff. 16). Aus den Berichten des D____ geht jedoch hervor,

dass die damaligen Absenzen von B____ wie auch seines Bruders C____ zum

grössten Teil darauf zurückzuführen waren, dass die Kinder nach den Wochenenden

in Basel am Montag nicht zurück ins Internat kamen, sei es, weil sie angeblich übers

Wochenende erkrankt waren oder weil die Beschwerdeführerin darauf bestand,

sämtliche Arzttermine der Kinder in Basel durchzuführen. Es bestehen hingegen

keine Hinweise auf überdurchschnittlich viele Erkrankungen im Internat, so dass

davon ausgegangen werden muss, dass es sich beim grössten Teil der damaligen Absenzen

um Probleme bei der Rückführung der Kinder nach dem Wochenende gehandelt hat.

Diese Probleme verbesserten sich offenbar deutlich, nachdem sich die

Beschwerdeführerin zur Kooperation mit der Heimleitung entschlossen hatte (vgl.

Bericht [...] [Schulleiter D____] anlässlich der Verhandlung der KESB Verhandlungsprotokoll

vom 21. Juli 2021, sowie KESB-Akten S. 135).

4.3 Es

ist im Interesse von B____ – der noch immer kaum lesen und schreiben kann – unabdingbar,

dass er zukünftig regelmässig am Schulunterricht teilnehmen kann, damit seine

schulischen Lücken zumindest teilweise geschlossen werden können und er in

beruflicher Hinsicht nicht gänzlich perspektivlos wird. Für den Fall einer

Platzierung haben sich sowohl B____ als auch die Beschwerdeführerin für das D____

ausgesprochen. In dieser Institution war B____ bereits zwischen 2017 und 2020

platziert; er hat sich dort – abgesehen von starkem Heimweh nach der Mutter –

offensichtlich grundsätzlich wohl gefühlt, wofür nicht zuletzt seine damalige

positive Entwicklung spricht. Für eine Platzierung im D____ spricht auch B____s

Argument, er bevorzuge eine Platzierung an einem ihm bereits bekannten Ort, wo ihm

die Abläufe sowie die Betreuungs- und Lehrpersonen und ein Teil der Mitschüler

bereits vertraut seien. B____ erhält durch die Möglichkeit der internen

Beschulung im D____ die Chance, seine schulischen Lücken in einem geschützten

Rahmen zu schliessen. Zwar befindet sich das D____ in einer Entfernung von

mehreren Stunden Zugfahrt von Basel. Jedoch ist B____ inzwischen kein Kind

mehr, sondern ein Jugendlicher, der die Hin- und Rückfahrten problemlos

eigenständig meistern kann. Zudem ist davon auszugehen, dass ihm in dieser

Lebensphase die Ablösung von der Mutter unter der Woche grundsätzlich etwas

leichter fallen dürfte als im Jahr 2017. Ausserdem hält sich sein Bruder C____

ebenfalls in D____ auf, was B____ den Wiedereintritt zusätzlich erleichtern

dürfte. Schliesslich steht im Sommer 2023 für B____ ohnehin ein Wechsel von der

Primar- an die Sekundarschule an, was auch in Basel einen Schulwechsel

unumgänglich macht. Das D____ ist namentlich aufgrund der Möglichkeit der

internen Beschulung auch über die Primarschulzeit hinaus ein geeigneter

Platzierungsort. Als weiterer wichtiger Punkt ist zu berücksichtigen, dass auch

die Beschwerdeführerin bereits mit den im D____ geltenden Regeln und Strukturen

vertraut ist und zudem gemäss den Auskünften der Internatsleitung früher gut

mit den Mitarbeitenden zusammenarbeiten konnte. Schliesslich ist in diesem

Zusammenhang auf die Entwicklung von B____s Bruder C____ hinzuweisen, der nach

einer Rückplatzierung nach Basel zur Mutter aufgrund des erneuten

Schulabsentismus Anfang 2021 wieder in D____ platziert wurde und sich im

Verlauf dieses Verwaltungsgerichtsverfahrens dazu entschlossen hat, die obligatorische

Schulzeit im D____ zu beenden und im Anschluss eine Lehre in D____ zu

absolvieren. B____ hat in der Verwaltungsgerichtsverhandlung einen durchaus

aufgeweckten, altersgemäss entwickelten und intelligenten Eindruck

hinterlassen. Es bleibt zu hoffen, dass er bei einem erneuten Aufenthalt

ausserhalb der mütterlichen Einflusssphäre wie sein Bruder die Chance wird

nutzen können, sich ein Stück weit von seiner Mutter zu lösen und einen

konstruktiveren Umgang mit (schulischen) Anforderungen zu entwickeln. Aufgrund

des Gesagten erscheint somit unter Berücksichtigung der von B____ und der

Beschwerdeführerin geäusserten Präferenzen und in sorgfältiger Abwägung der

vorhandenen Optionen die Rückplatzierung von B____ in das D____ nicht nur als

geeignet, sondern auch als erforderlich.

4.4 Zusammenfassend

ist das Wohl von B____ bei einem Verbleib bei der Beschwerdeführerin in einem

Ausmass gefährdet, das eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine

erneute Platzierung unumgänglich macht. Dies umso mehr, als im Verlauf des

letzten Jahres sämtliche Unterstützungsangebote, Hilfestellungen, Ermahnungen

und mildere Massnahmen gescheitert sind. Unter Berücksichtigung der

langjährigen Vorgeschichte, insbesondere mit Blick auf die Vielzahl der

gescheiterten milderen Interventionen und das jahrelange verweigernde Verhalten

der Beschwerdeführerin, hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Aufhebung

des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Heimplatzierung von B____ die letzte

Möglichkeit darstelle, ihm ausserhalb des mütterlichen Einflussbereiches die

Chance auf einen regelmässigen Schulbesuch und damit auf eine gesunde

Entwicklung zu gewährleisten. Der Wunsch von B____, in Basel bei der Mutter zu

bleiben, wird zwar zur Kenntnis genommen. Fest steht mit Blick auf die Akten

jedoch, dass die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich nicht in der Lage ist,

ihren Sohn zum regelmässigen Besuch der Schule und der regelmässigen

Wahrnehmung der Psychotherapiestunden zu motivieren. Für eine Platzierung

spricht überdies, dass B____ zunehmend problematische Verhaltensweisen der

Mutter übernimmt. Die Rückkehr ins D____, wo B____ die Strukturen sowie

einzelne Betreuende, Lehrpersonen und Kinder bereits kennt und individuell

betreut wird, erscheint angemessen. Dem verständlichen Wunsch B____s nach einer

weiterhin engen Beziehung zur Mutter kann durch das ausgedehnte Kontaktrecht –

derzeit von Freitagabend bis Montagmorgen und zusätzlich in den Ferien –

entsprochen werden. Auf diese Weise kann, auch durch eine gute Kooperation der

Beschwerdeführerin mit dem Beistand und den Mitarbeitenden des Heims eine

Situation geschaffen werden, wo einerseits die Bedürfnisse B____s nach

regelmässigem Schulbesuch und angemessener Anleitung zur Selbständigkeit zuverlässig

gedeckt werden und wo er anderseits an den Wochenenden, während der Ferien und

im Krankheitsfall die Verbundenheit mit der Mutter und den Geschwistern in

Basel erleben kann. Der Beistand hat weisungsgemäss per [...] 2023 einen Platz

für B____ im D____ reserviert. Ein Eintritt per dieses Datum erscheint aber aus

mehreren Gründen nicht ideal. Zum einen gilt es zu berücksichtigen, dass B____ ausgerechnet

am [...] Geburtstag hat und gemäss seinen Aussagen grossen Wert darauf legt,

diesen im Kreis seiner Familie zu feiern. Zudem wird seitens des D____

favorisiert, dass Neueintritte aus organisatorischen Gründen jeweils an einem

Montag erfolgen. Daraus folgt, dass der Zeitpunkt der Platzierung auf den [...]

2023 festgelegt wird. Somit erweist sich die angeordnete Massnahme auch in

ihrer Ausgestaltung insgesamt als angemessen.

5.

5.1 Sowohl

die Beschwerde der Beschwerdeführerin als auch diejenige der Kindesvertreterin

erweisen sich aufgrund des Gesagten als unbegründet und die Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über B____ sowie seine

Platzierung als rechtmässig und in jeder Hinsicht verhältnismässig.

5.2 Bei

diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden

kostenpflichtig. Es ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und das Recht auf

unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden. Die Verfahrenskosten mit

einer Gebühr von CHF 2'000.– gehen somit zu Lasten des Staates.

5.3

5.3.1 Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 17. Januar

2023 (act. 45) einen Aufwand von 2,5 Stunden geltend; zuzüglich 3,5 Stunden

für Hauptverhandlung und Nachbesprechung ergibt sich ein Gesamtaufwand von 6

Stunden. Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kommt

praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung. Daraus resultiert

ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagenersatz in Höhe von CHF 30.–

sowie Mehrwertsteuer von CHF 94.70. Gesamthaft wird dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin ein Honorar in Höhe von CHF 1'324.70 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

5.3.2 Auch

die Rechtsvertreterin von B____ wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Sie hat

mit Honorarnote vom 17. Januar 2023 (act. 44) einen Aufwand von 4,6 Stunden

geltend gemacht. Daraus errechnet sich (ebenfalls zuzüglich 3,5 Stunden für Hauptverhandlung

und Nachbesprechung) ein Honorar von CHF 1'620.–, hinzu kommen eine

Spesenentschädigung in Höhe von CHF 2.– und CHF 124.90 Mehrwertsteuer. Dies

ergibt ein Gesamthonorar von CHF 1'746.90, welches der Kindesvertreterin aus

der Gerichtskasse ausgerichtet wird.

5.4 Gegen

das Urteil des Appellationsgerichts ist die Beschwerde in Zivilsachen an das

Bundesgericht zulässig. Diese hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung,

ausser wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet (Art.

103 Abs. 2 lit. a BGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt nur

bei zivilstandsrechtlich relevanten Vorgängen wie die Begründung eines

Kindesverhältnisses, nicht aber der Regelung der Eltern-Kind-Beziehung ein

Gestaltungsurteil vor (BGE 142 III 502 E. 2.7 S. 514; vgl. auch von Werdt, in: Stämpflis Handkommentar

zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Art. 103 N. 7 f.; BGer 5A_581/2015 vom 11.

August 2016 E. 2.7; Thommen/Faga,

in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2017, Art. 103 N 14). Eine Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts wird nicht im Zivilstandsregister geführt (vgl.

Art 8 der Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb vorliegend

nicht von einem Gestaltungsurteil im Sinn von Art. 103 Abs.

2 lit. a BGG auszugehen ist. Der Beschwerde in Zivilsachen kommt somit

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ohnehin

kann einem Rechtsmittel gegen einen eine Klage abweisenden Entscheid bereits

begrifflich keine aufschiebende Wirkung zukommen, weil es sich nicht um einen

eingreifenden Rechtsakt handelt (vgl. von

Werdt, Stämpflis Handkommentar, BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 103 N 2; ZR

112/2013 Nr. 10).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerden werden abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleigebühren,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung des

Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden

Beschwerdeführerin, [...], werden ein Honorar von CHF 1’200.– und ein

Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 94.70 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Rechtsvertreterin des unentgeltlich verbeiständeten

Kindes, [...], werden ein Honorar von CHF 1'620.– und ein Auslagenersatz von CHF 2.–

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 124.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Einer allfälligen Beschwerde gegen das vorliegende Urteil wird in

Anwendungvon Art. 103 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht

die aufschiebende Wirkung entzogen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Kindesvertreterin ([...])

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

- Beistand ([...] [KJD])

- D____

- E____ (Beigeladener)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.