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Entscheid

VD.2021.179

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, Kostenvorschuss

26. Februar 2022Deutsch15 min

vom 2. Juni 2021 erhoben die am [...] in Basel wohnhaften A____ und C____ gemeinsam

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.179

URTEIL

vom 26. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina

Gubler

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4051 Basel

B____

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen drei Verfügungen

der Baurekurskommission

vom 28. Juli 2021, 12. und 26.

August 2021

betreffend Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, Kostenvorschuss

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 2. Juni 2021 erhoben die am [...] in Basel wohnhaften A____ und C____ gemeinsam

Rekurs an die Baurekurskommission gegen den Einspracheentscheid des Bau- und

Gastgewerbeinspektorates zu dem die Liegenschaft [...] in Basel betreffenden

Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 17. Mai 2021. Mit Rekursanmeldung ersuchten sie

um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit

Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2021 stellte die Baurekurskommission fest, es

erscheine fraglich, ob die Rekurrierenden die Voraussetzung der prozessualen

Bedürftigkeit erfüllten, und sie wurden auf ihre Mitwirkungspflicht beim

entsprechenden Beleg hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021

ersuchte darauf A____ (Rekurrent) in eigenem Namen um Befreiung von den

Verfahrenskosten. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 wies darauf die

Baurekurskommission das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

ab und setzte Frist bis zum 18. August 2021 zur Leistung eines

Kostenvorschusses von CHF 1'600.–. Das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

werden konnte.

Gegen die

Verfügung der Baurekurskommission vom 28. Juli 2021 richtet sich der mit

Eingabe vom 10. August 2021 erhobene Rekurs von A____ an das Verwaltungsgericht,

mit welchem die Befreiung von den Verfahrenskosten beantragt wird. In der Folge

verzichtete der Instruktionsrichter mit begründeter Verfügung vom 17. August

2021 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Bewilligung

der unentgeltlichen Verbeiständung aber ab.

Der Rekurrent

richtete am 18. August 2021 eine weitere Eingabe samt Beilagen an das

Verwaltungsgericht. Er erhob damit Rekurs gegen die Verfügung der

Baurekurskommission vom 12. August 2021, mit welcher auf das sinngemässe Gesuch

um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2021 nicht eingetreten

wurde. Die Eingabe des Rekurrenten vom 18. August 2021 wurde mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 20. August 2021 zu den Akten genommen. Mit gleicher

Verfügung wurde dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung bis zum 15.

September 2021 erstreckt. Mit Bezug auf die beantragte Befreiung von

Verfahrenskosten wurde auf die Verfügung vom 17. August 2021 verwiesen. Am 26.

August 2021 erliess die Baurekurskommission eine verfahrensleitende Verfügung

und stellte sie dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis zu. Sie stellte damit unter

anderem fest, dass der Rekurrent den Kostenvorschuss von CHF 1'600.– für das

Baurekursverfahren geleistet habe. Die Verfügung der Baurekurskommission vom

26. August 2021 wurde mit instruktionsrichtlicher Verfügung vom 31. August 2021

zu den Akten genommen.

Der Rekurrent

richtete am 7. September 2021 eine weitere Eingabe an das

Verwaltungsgericht, mit welcher er «Einsprache» gegen die Verfügung der

Baurekurskommission vom 26. August 2021 erhob und darum ersuchte, diese

Verfügung «zu überprüfen und revidieren» und ihm die «Befreiung von Gerichts-

und Prozesskosten und kostenlose Prozesskostenhilfe zu gewähren», damit er «von

einem spezialisierten Anwalt verteidigt werden» könne. Zudem bittet der

Rekurrent, die instruktionsrichterliche Verfügung vom 17. August 2021 «zu

überprüfen und zu revidierien». Mit begründeter Verfügung vom 16. September

2021 wurde die Eingabe des Rekurrenten vom 7. September 2021 der

Baurekurskommission und der Beigeladenen zur Kenntnis zugestellt und auf das

Gesuch um Wiedererwägung bzw. Revision der Verfügung vom 17. August 2021 nicht

eingetreten. Dem Rekurrenten wurde eine Nachfrist zur Begründung seines

Rekurses bis zum 24. September 2021 gesetzt. Der Rekurrent begründete den

Rekurs mit Eingabe datiert vom 12. September 2021 (Postaufgabe 14. September

2021). Die Rekursbegründung wurde der Baurekurskommission und der Beigeladenen

mit Verfügung vom 21. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei

auf die Einholung von Vernehmlassungen zumindest derzeit verzichtet wurde. Die

Baurekurskommission edierte ihre Akten dem Verwaltungsgericht am 23. September

2021. Der Rekurrent richtete am 22. September 2021 eine weitere Eingabe an

das Verwaltungsgericht, welche der Baurekurskommission und der Beigeladenen mit

Verfügung vom 29. September 2021 zur Kenntnis zugestellt wurde.

Gegen die

insruktionsrichterlichen Verfügungen vom 17. und 20. August sowie 16. September

2021 erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 24. September 2021 Beschwerde an das

Bundesgericht.

Im vorliegenden

Verfahren wurde weiterhin auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz

oder der Beigeladenen verzichtet und sind die Akten der Baurekurskommission beigezogen

worden. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Baurekurskommission ist eine vom Regierungsrat gewählte Kommission (§ 2 des

Gesetzes betreffend die Baurekurskommission [BRKG], SG 790.100), deren

Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)

dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG).

Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen.

1.2

Angefochten

sind jeweils begründete Zwischenverfügungen der Baurekurskommission. Mit

Verfügung vom 28. Juli 2021 sind der Rekurrent und dessen Ehefrau als

Rekurrierende im vorinstanzlichen Verfahren zur Leistung eines

Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'600.– angehalten worden und ist

ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden. Das

Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

werden konnte. Mit Verfügung vom 12. August 2021 wurde auf das sinngemässe

Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Juli 2021 nicht eingetreten. Mit

Verfügung vom 26. August 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass der

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'600.– durch den Rekurrenten geleistet

worden ist (Ziff. 3) und wurde, soweit es sich bei der Eingabe des Rekurrenten

vom 17. August 2021 um ein erneutes Wiedererwägungsgesuch bezüglich der

Verfügungen vom 12. August und 28. Juli 2021 handle, nicht darauf eingetreten

(Ziff. 7).

1.2.1

Grundsätzlich

können beim Verwaltungsgericht nur Endverfügungen bzw.-entscheide angefochten

werden, mithin Verfügungen und Entscheide, welche das Verfahren vor der

Vorinstanz formell und materiell abschliessen (§ 10 Abs. 1 VRPG;

Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,

484.

f.; VGE VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2). Zwischenverfügungen

unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch

das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt die Verweigerung der

unentgeltlichen Prozessführung und die Verpflichtung einer rekurrierenden

Partei, einen Kostenvorschuss zu leisten, im Grundsatz, da damit einer bedürftigen

Person der Zugang zum Recht verwehrt werden kann (VGE VD.2021.214 vom 7. Januar

2022.

E. 1.2, VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2, VD.2016.247 vom

7.

August 2017 E. 1.1, VD.2016.16 vom 8. März 2016 E. 1.2,

VD.2015.110 vom 25. November 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 281 f.).

1.2.2

Vorliegend

macht der Rekurrent nun geltend, den im vorinstanzlichen Verfahren mit der

angefochtenen Zwischenverfügung verlangten Kostenvorschuss von CHF 1'600.–

zwischenzeitlich geleistet zu haben (Eingabe vom 12. September 2021 S. 4; vgl.

dazu auch die Verfügung der Baurekurskommission vom 26. August 2021). Er

beantragt nunmehr bloss noch die Rückgabe des geleisteten Kostenvorschusses.

Der Rekurrent macht zwar geltend, die Kosten des Verfahrens nicht tragen zu

können, ohne die notwendigen Mittel zur Deckung seines notwendigen

Lebensunterhalts anzugreifen. Er substantiiert aber nicht, mit welchen Mitteln

er den Kostenvorschuss dennoch hat leisten können und inwieweit ihm damit

aufgrund der angefochtenen Kostenvorschussverfügung ein nicht wieder gutzumachender

Nachteil entstehen kann. Dabei wird der Rekurrent auch an seinem Antrag, es sei

im vorinstanzlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten,

festhalten können, sodass darüber noch mit dem Entscheid in der Sache wird

entschieden werden können. Damit ist insoweit das Rechtschutzinteresse des

Rekurrenten dahingefallen (vgl. VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.5) und

es fehlt an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, welcher mit dem

Endentscheid nicht behoben werden könnte (VGE VD.2014.96 vom 5. November 2014

E. 1.3, VD.2013.80 vom 11. Juni 2013 E. 1.3.2.). Insoweit kann daher

auf den Rekurs nicht eingetreten werden.

1.2.3

Weiter

richtet sich der Rekurs gegen die mit der Verfügung vom 28. Juli 2021 erfolgte

Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren.

Weiter meldete der Rekurrent Rekurs gegen die beiden Verfügungen vom 12. und

26.

August 2021 an, mit welchen nicht auf die sinngemässen

Wiedererwägungsgesuche eingetreten worden ist. Bezüglich der unentgeltlichen

Verbeiständung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil vor, da sich Mängel in einem zu Unrecht ohne

Mitwirkung einer Rechtsvertretung durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren

«in der Regel nicht mehr ganz beheben» lassen (BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283).

Insoweit ist auf den Rekurs einzutreten.

Der Rekurrent

ist als Adressat der angefochtenen Zwischenverfügungen von diesen unmittelbar

Dispositiv

berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Auf die im Übrigen form- und fristgemäss eingereichten Rekurse ist im erwähnten

Rahmen einzutreten.

2.

2.1 Mit

der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 liess die Baurekurskommission zunächst offen,

ob auf den bereits mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2021

rechtskräftig abgewiesenen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung eingetreten werden könne. Sie erwog, dass

prozessleitende Verfügungen zwar nur in formelle, nicht aber in materielle

Rechtskraft erwüchsen. Ein im selben Prozess gestelltes neues Gesuch sei daher

grundsätzlich zulässig, wenn es sich auf veränderte Umstände stütze (vgl. BGer

4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1, mit Hinweis). Lägen keine

veränderten Umstände vor, so sei auf das neue Gesuch nicht einzutreten. Ob im

vorliegenden Fall von veränderten Umständen ausgegangen und folglich auf das

Gesuch eingetreten werden könne, erscheine fraglich, zumal bereits das erste

Gesuch mit der Komplexität der Angelegenheit begründet worden sei. Die Frage

könne aber offenbleiben. Bereits mit der Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2021

sei festgehalten worden, dass durch das vorliegend zur Diskussion stehende

Baubewilligungsverfahren betreffend den Einbau eines Schwimmbads im Vorgarten

der Liegenschaft [...] weder die Interessen der Rekurrierenden in

schwerwiegender Weise betroffen, noch tatsächliche und rechtliche

Schwierigkeiten erkennbar seien, die den Beizug eines Rechtsvertreters oder

einer Rechtsvertreterin erforderlich machen würden. Folglich sei das Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne.

2.2 Mit

seiner Rekursbegründung vom 12. September 2021 hat es der Rekurrent

unterlassen, sich eingehend mit dieser Begründung der Vorinstanz

auseinanderzusetzen. Er macht allein geltend, bedürftig zu sein. Wieso er im

vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf eine unentgeltliche Verbeiständung hat,

macht er nicht ansatzweise geltend. Eine entsprechende Auseinandersetzung mit

den von der Vorinstanz angewandten Kriterien kann auch von einem juristischen

Laien ohne weiteres verlangt werden.

2.3

2.3.1 Die

angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2021 ist denn auch nicht zu beanstanden.

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster

Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt (vgl. etwa § 17 der Verordnung

zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]). Daneben besteht er auch

unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Nach

gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche

Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für jedes

staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen

er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227, 119 Ia 264 E.

3a S. 265, 125 V 32 E. 4a S. 35, je mit weiteren Hinweisen).

Vorausgesetzt werden für die Bewilligung des unentgeltlichen Verfahrens in

jedem Falle die Bedürftigkeit der antragstellenden Person sowie der Umstand,

dass das Verfahrensziel nicht zum vornherein aussichtslos erscheint. Für die

Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem erforderlich,

dass die Verbeiständung zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen

notwendig ist (VGE VD.2010.250 vom 9. November 2010 E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 128 I 225 E. 2.3. S. 227, 127 I 202 E. 3b S. 205, 125 V 32 E. 4b

S. 35; vgl. auch Steinmann,

St. Galler Kommentar zur BV, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 62 ff.).

2.3.2 Bei

der Beurteilung, ob eine rechtliche Verbeiständung sachlich geboten erscheint,

sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn

die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind

und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 128 I 225 E.

2.5.2. S. 232, mit weiteren Hinweisen, 119 Ia 264 E. 3b S. 265). Droht ein

besonders starker Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Partei, so ist

der Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in

grundsätzlicher Weise zu bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft

werden müssten. In den anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur relativen

Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

hinzukommen, denen die betroffene Partei auf sich allein gestellt nicht

gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 233, 125 V 32 E. 4b S. 36, 119 Ia 264

E. 3b S. 265).

2.3.3 Das

Vorliegen eines besonders schweren Eingriffs in die Rechtsstellung einer Partei

wird in der Praxis zurückhaltend bejaht. Ein Beispiel für einen besonders

schweren Eingriff bildet etwa ein Freiheitsentzug aufgrund einer

strafrechtlichen Strafe oder Massnahme. Die Aussicht auf eine bloss

«erhebliche», nicht aber besonders schwere Freiheitsbeschränkung reicht dagegen

für die Annahme eines besonders starken Eingriffs in die Rechtsposition einer betroffenen

Person nicht aus (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 232 ff.; BGer

1P.622/1999 vom 19. Januar 2000 E. 3.b).

2.3.4 Mit

seiner Einsprache rügten der Rekurrent und seine Ehefrau, das projektierte

Schwimmbad führe zu einer Verkleinerung der Grünfläche auf der Nachbarparzelle,

sei nicht standortgebunden, verhindere eine Erweiterung der [...]strasse bzw. des

[...]weges, generiere Lärm und halte den Grenzabstand nicht ein. Mit diesen, im

Einspracheverfahren erhobenen und auch für das Baurekursverfahren massgebenden

Einwendungen (vgl. § 92 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes [BPG; SG 730.100]),

vermag der Rekurrent keine schwerwiegende Betroffenheit in seinen rechtlichen

und tatsächlichen Interessen zu substantiieren. Dies gilt umso mehr, als der

Rekurrent nicht Eigentümer der von ihm bewohnten Parzelle und damit nicht in

seinen aus der Eigentumsgarantie fliessenden nachbarrechtlichen Abwehransprüchen

tangiert ist. Bereits aus diesem Grund sind daher mit den Erwägungen der Vorinstanz

die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

nicht erfüllt. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwieweit der Gegenstand

des vorinstanzlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich

machen würden. Der Rekurrent hat im Verfahren vor der Baurekurskommission mit

der Rekursbegründung vom 5. Juli 2021 seinen Standpunkt eingehend begründet.

2.4 Nichts

Anderes gilt für die beiden weiteren angefochtenen Verfügungen vom 12. und 26.

August 2021, mit welchen die Baurekurskommission nicht auf die sinngemässen Gesuche

um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Juli bzw. 12. August 2021 eingetreten

ist. Lehnt eine Behörde die Anhandnahme eines Wiedererwägungsgesuches ab, so

kann lediglich geltend gemacht werden, im vorliegenden Fall seien die

Voraussetzungen erfüllt, bei deren Vorliegen aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und 2

BV ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. Rhinow et al., Öffentliches

Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1311; Steinmann,

a.a.O., Art. 29 N 38). Der Rekurrent führt in seinen Eingaben nicht ansatzweise

aus, inwiefern vorliegend ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehen würde. Im

Übrigen ist die Nichtanhandnahme eines Wiedererwägungsgesuchs grundsätzlich

nicht anfechtbar (vgl. Rhinow et al.,

a.a.O., Rz. 1311). Insofern sind auch die Verfügungen vom 12. und 26. August

2021 nicht zu beanstanden, soweit den Eingaben des Rekurrenten Rügen dagegen

entnommen werden können.

3.

3.1 Daraus

folgt, dass die Rekurse abzuweisen sind. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (vgl.

§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

3.2 Der

Rekurrent beantragt aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel zur

Führung eines Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 BV nur dann, wenn ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung sind

Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine

Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138

III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni

2017 E. 6.1.1). Vorliegend kann offenbleiben, ob der Rekurrent die

Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in

finanzieller Hinsicht erfüllt. Die Rekurse erscheinen nach dem Gesagten

aussichtslos, weshalb ein Anspruch unabhängig vom Bestand einer prozessualen

Bedürftigkeit nicht besteht und der Rekurrent daher die Kosten des Verfahrens

mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen hat.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekurse werden abgewiesen, sofern auf

sie eingetreten werden kann.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Baurekurskommission Basel-Stadt

-

Beigeladene

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.