VD.2021.179
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, Kostenvorschuss
26. Februar 2022Deutsch15 min
vom 2. Juni 2021 erhoben die am [...] in Basel wohnhaften A____ und C____ gemeinsam
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.179
URTEIL
vom 26. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina
Gubler
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4051 Basel
B____
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen drei Verfügungen
der Baurekurskommission
vom 28. Juli 2021, 12. und 26.
August 2021
betreffend Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, Kostenvorschuss
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 2. Juni 2021 erhoben die am [...] in Basel wohnhaften A____ und C____ gemeinsam
Rekurs an die Baurekurskommission gegen den Einspracheentscheid des Bau- und
Gastgewerbeinspektorates zu dem die Liegenschaft [...] in Basel betreffenden
Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 17. Mai 2021. Mit Rekursanmeldung ersuchten sie
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit
Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2021 stellte die Baurekurskommission fest, es
erscheine fraglich, ob die Rekurrierenden die Voraussetzung der prozessualen
Bedürftigkeit erfüllten, und sie wurden auf ihre Mitwirkungspflicht beim
entsprechenden Beleg hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021
ersuchte darauf A____ (Rekurrent) in eigenem Namen um Befreiung von den
Verfahrenskosten. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 wies darauf die
Baurekurskommission das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab und setzte Frist bis zum 18. August 2021 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 1'600.–. Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden konnte.
Gegen die
Verfügung der Baurekurskommission vom 28. Juli 2021 richtet sich der mit
Eingabe vom 10. August 2021 erhobene Rekurs von A____ an das Verwaltungsgericht,
mit welchem die Befreiung von den Verfahrenskosten beantragt wird. In der Folge
verzichtete der Instruktionsrichter mit begründeter Verfügung vom 17. August
2021 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Verbeiständung aber ab.
Der Rekurrent
richtete am 18. August 2021 eine weitere Eingabe samt Beilagen an das
Verwaltungsgericht. Er erhob damit Rekurs gegen die Verfügung der
Baurekurskommission vom 12. August 2021, mit welcher auf das sinngemässe Gesuch
um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2021 nicht eingetreten
wurde. Die Eingabe des Rekurrenten vom 18. August 2021 wurde mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 20. August 2021 zu den Akten genommen. Mit gleicher
Verfügung wurde dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung bis zum 15.
September 2021 erstreckt. Mit Bezug auf die beantragte Befreiung von
Verfahrenskosten wurde auf die Verfügung vom 17. August 2021 verwiesen. Am 26.
August 2021 erliess die Baurekurskommission eine verfahrensleitende Verfügung
und stellte sie dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis zu. Sie stellte damit unter
anderem fest, dass der Rekurrent den Kostenvorschuss von CHF 1'600.– für das
Baurekursverfahren geleistet habe. Die Verfügung der Baurekurskommission vom
26. August 2021 wurde mit instruktionsrichtlicher Verfügung vom 31. August 2021
zu den Akten genommen.
Der Rekurrent
richtete am 7. September 2021 eine weitere Eingabe an das
Verwaltungsgericht, mit welcher er «Einsprache» gegen die Verfügung der
Baurekurskommission vom 26. August 2021 erhob und darum ersuchte, diese
Verfügung «zu überprüfen und revidieren» und ihm die «Befreiung von Gerichts-
und Prozesskosten und kostenlose Prozesskostenhilfe zu gewähren», damit er «von
einem spezialisierten Anwalt verteidigt werden» könne. Zudem bittet der
Rekurrent, die instruktionsrichterliche Verfügung vom 17. August 2021 «zu
überprüfen und zu revidierien». Mit begründeter Verfügung vom 16. September
2021 wurde die Eingabe des Rekurrenten vom 7. September 2021 der
Baurekurskommission und der Beigeladenen zur Kenntnis zugestellt und auf das
Gesuch um Wiedererwägung bzw. Revision der Verfügung vom 17. August 2021 nicht
eingetreten. Dem Rekurrenten wurde eine Nachfrist zur Begründung seines
Rekurses bis zum 24. September 2021 gesetzt. Der Rekurrent begründete den
Rekurs mit Eingabe datiert vom 12. September 2021 (Postaufgabe 14. September
2021). Die Rekursbegründung wurde der Baurekurskommission und der Beigeladenen
mit Verfügung vom 21. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei
auf die Einholung von Vernehmlassungen zumindest derzeit verzichtet wurde. Die
Baurekurskommission edierte ihre Akten dem Verwaltungsgericht am 23. September
2021. Der Rekurrent richtete am 22. September 2021 eine weitere Eingabe an
das Verwaltungsgericht, welche der Baurekurskommission und der Beigeladenen mit
Verfügung vom 29. September 2021 zur Kenntnis zugestellt wurde.
Gegen die
insruktionsrichterlichen Verfügungen vom 17. und 20. August sowie 16. September
2021 erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 24. September 2021 Beschwerde an das
Bundesgericht.
Im vorliegenden
Verfahren wurde weiterhin auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz
oder der Beigeladenen verzichtet und sind die Akten der Baurekurskommission beigezogen
worden. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Baurekurskommission ist eine vom Regierungsrat gewählte Kommission (§ 2 des
Gesetzes betreffend die Baurekurskommission [BRKG], SG 790.100), deren
Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG).
Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
Angefochten
sind jeweils begründete Zwischenverfügungen der Baurekurskommission. Mit
Verfügung vom 28. Juli 2021 sind der Rekurrent und dessen Ehefrau als
Rekurrierende im vorinstanzlichen Verfahren zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'600.– angehalten worden und ist
ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden. Das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden konnte. Mit Verfügung vom 12. August 2021 wurde auf das sinngemässe
Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Juli 2021 nicht eingetreten. Mit
Verfügung vom 26. August 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass der
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'600.– durch den Rekurrenten geleistet
worden ist (Ziff. 3) und wurde, soweit es sich bei der Eingabe des Rekurrenten
vom 17. August 2021 um ein erneutes Wiedererwägungsgesuch bezüglich der
Verfügungen vom 12. August und 28. Juli 2021 handle, nicht darauf eingetreten
(Ziff. 7).
1.2.1
Grundsätzlich
können beim Verwaltungsgericht nur Endverfügungen bzw.-entscheide angefochten
werden, mithin Verfügungen und Entscheide, welche das Verfahren vor der
Vorinstanz formell und materiell abschliessen (§ 10 Abs. 1 VRPG;
Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
484.
f.; VGE VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2). Zwischenverfügungen
unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch
das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung und die Verpflichtung einer rekurrierenden
Partei, einen Kostenvorschuss zu leisten, im Grundsatz, da damit einer bedürftigen
Person der Zugang zum Recht verwehrt werden kann (VGE VD.2021.214 vom 7. Januar
2022.
E. 1.2, VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2, VD.2016.247 vom
7.
August 2017 E. 1.1, VD.2016.16 vom 8. März 2016 E. 1.2,
VD.2015.110 vom 25. November 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 281 f.).
1.2.2
Vorliegend
macht der Rekurrent nun geltend, den im vorinstanzlichen Verfahren mit der
angefochtenen Zwischenverfügung verlangten Kostenvorschuss von CHF 1'600.–
zwischenzeitlich geleistet zu haben (Eingabe vom 12. September 2021 S. 4; vgl.
dazu auch die Verfügung der Baurekurskommission vom 26. August 2021). Er
beantragt nunmehr bloss noch die Rückgabe des geleisteten Kostenvorschusses.
Der Rekurrent macht zwar geltend, die Kosten des Verfahrens nicht tragen zu
können, ohne die notwendigen Mittel zur Deckung seines notwendigen
Lebensunterhalts anzugreifen. Er substantiiert aber nicht, mit welchen Mitteln
er den Kostenvorschuss dennoch hat leisten können und inwieweit ihm damit
aufgrund der angefochtenen Kostenvorschussverfügung ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil entstehen kann. Dabei wird der Rekurrent auch an seinem Antrag, es sei
im vorinstanzlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten,
festhalten können, sodass darüber noch mit dem Entscheid in der Sache wird
entschieden werden können. Damit ist insoweit das Rechtschutzinteresse des
Rekurrenten dahingefallen (vgl. VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.5) und
es fehlt an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, welcher mit dem
Endentscheid nicht behoben werden könnte (VGE VD.2014.96 vom 5. November 2014
E. 1.3, VD.2013.80 vom 11. Juni 2013 E. 1.3.2.). Insoweit kann daher
auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
1.2.3
Weiter
richtet sich der Rekurs gegen die mit der Verfügung vom 28. Juli 2021 erfolgte
Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren.
Weiter meldete der Rekurrent Rekurs gegen die beiden Verfügungen vom 12. und
26.
August 2021 an, mit welchen nicht auf die sinngemässen
Wiedererwägungsgesuche eingetreten worden ist. Bezüglich der unentgeltlichen
Verbeiständung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil vor, da sich Mängel in einem zu Unrecht ohne
Mitwirkung einer Rechtsvertretung durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren
«in der Regel nicht mehr ganz beheben» lassen (BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283).
Insoweit ist auf den Rekurs einzutreten.
Der Rekurrent
ist als Adressat der angefochtenen Zwischenverfügungen von diesen unmittelbar
Dispositiv
berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Auf die im Übrigen form- und fristgemäss eingereichten Rekurse ist im erwähnten
Rahmen einzutreten.
2.
2.1 Mit
der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 liess die Baurekurskommission zunächst offen,
ob auf den bereits mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2021
rechtskräftig abgewiesenen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung eingetreten werden könne. Sie erwog, dass
prozessleitende Verfügungen zwar nur in formelle, nicht aber in materielle
Rechtskraft erwüchsen. Ein im selben Prozess gestelltes neues Gesuch sei daher
grundsätzlich zulässig, wenn es sich auf veränderte Umstände stütze (vgl. BGer
4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1, mit Hinweis). Lägen keine
veränderten Umstände vor, so sei auf das neue Gesuch nicht einzutreten. Ob im
vorliegenden Fall von veränderten Umständen ausgegangen und folglich auf das
Gesuch eingetreten werden könne, erscheine fraglich, zumal bereits das erste
Gesuch mit der Komplexität der Angelegenheit begründet worden sei. Die Frage
könne aber offenbleiben. Bereits mit der Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2021
sei festgehalten worden, dass durch das vorliegend zur Diskussion stehende
Baubewilligungsverfahren betreffend den Einbau eines Schwimmbads im Vorgarten
der Liegenschaft [...] weder die Interessen der Rekurrierenden in
schwerwiegender Weise betroffen, noch tatsächliche und rechtliche
Schwierigkeiten erkennbar seien, die den Beizug eines Rechtsvertreters oder
einer Rechtsvertreterin erforderlich machen würden. Folglich sei das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
2.2 Mit
seiner Rekursbegründung vom 12. September 2021 hat es der Rekurrent
unterlassen, sich eingehend mit dieser Begründung der Vorinstanz
auseinanderzusetzen. Er macht allein geltend, bedürftig zu sein. Wieso er im
vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf eine unentgeltliche Verbeiständung hat,
macht er nicht ansatzweise geltend. Eine entsprechende Auseinandersetzung mit
den von der Vorinstanz angewandten Kriterien kann auch von einem juristischen
Laien ohne weiteres verlangt werden.
2.3
2.3.1 Die
angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2021 ist denn auch nicht zu beanstanden.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster
Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt (vgl. etwa § 17 der Verordnung
zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]). Daneben besteht er auch
unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Nach
gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche
Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für jedes
staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen
er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227, 119 Ia 264 E.
3a S. 265, 125 V 32 E. 4a S. 35, je mit weiteren Hinweisen).
Vorausgesetzt werden für die Bewilligung des unentgeltlichen Verfahrens in
jedem Falle die Bedürftigkeit der antragstellenden Person sowie der Umstand,
dass das Verfahrensziel nicht zum vornherein aussichtslos erscheint. Für die
Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem erforderlich,
dass die Verbeiständung zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen
notwendig ist (VGE VD.2010.250 vom 9. November 2010 E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 128 I 225 E. 2.3. S. 227, 127 I 202 E. 3b S. 205, 125 V 32 E. 4b
S. 35; vgl. auch Steinmann,
St. Galler Kommentar zur BV, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 62 ff.).
2.3.2 Bei
der Beurteilung, ob eine rechtliche Verbeiständung sachlich geboten erscheint,
sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn
die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 128 I 225 E.
2.5.2. S. 232, mit weiteren Hinweisen, 119 Ia 264 E. 3b S. 265). Droht ein
besonders starker Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Partei, so ist
der Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in
grundsätzlicher Weise zu bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft
werden müssten. In den anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur relativen
Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen die betroffene Partei auf sich allein gestellt nicht
gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 233, 125 V 32 E. 4b S. 36, 119 Ia 264
E. 3b S. 265).
2.3.3 Das
Vorliegen eines besonders schweren Eingriffs in die Rechtsstellung einer Partei
wird in der Praxis zurückhaltend bejaht. Ein Beispiel für einen besonders
schweren Eingriff bildet etwa ein Freiheitsentzug aufgrund einer
strafrechtlichen Strafe oder Massnahme. Die Aussicht auf eine bloss
«erhebliche», nicht aber besonders schwere Freiheitsbeschränkung reicht dagegen
für die Annahme eines besonders starken Eingriffs in die Rechtsposition einer betroffenen
Person nicht aus (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 232 ff.; BGer
1P.622/1999 vom 19. Januar 2000 E. 3.b).
2.3.4 Mit
seiner Einsprache rügten der Rekurrent und seine Ehefrau, das projektierte
Schwimmbad führe zu einer Verkleinerung der Grünfläche auf der Nachbarparzelle,
sei nicht standortgebunden, verhindere eine Erweiterung der [...]strasse bzw. des
[...]weges, generiere Lärm und halte den Grenzabstand nicht ein. Mit diesen, im
Einspracheverfahren erhobenen und auch für das Baurekursverfahren massgebenden
Einwendungen (vgl. § 92 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes [BPG; SG 730.100]),
vermag der Rekurrent keine schwerwiegende Betroffenheit in seinen rechtlichen
und tatsächlichen Interessen zu substantiieren. Dies gilt umso mehr, als der
Rekurrent nicht Eigentümer der von ihm bewohnten Parzelle und damit nicht in
seinen aus der Eigentumsgarantie fliessenden nachbarrechtlichen Abwehransprüchen
tangiert ist. Bereits aus diesem Grund sind daher mit den Erwägungen der Vorinstanz
die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
nicht erfüllt. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwieweit der Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich
machen würden. Der Rekurrent hat im Verfahren vor der Baurekurskommission mit
der Rekursbegründung vom 5. Juli 2021 seinen Standpunkt eingehend begründet.
2.4 Nichts
Anderes gilt für die beiden weiteren angefochtenen Verfügungen vom 12. und 26.
August 2021, mit welchen die Baurekurskommission nicht auf die sinngemässen Gesuche
um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Juli bzw. 12. August 2021 eingetreten
ist. Lehnt eine Behörde die Anhandnahme eines Wiedererwägungsgesuches ab, so
kann lediglich geltend gemacht werden, im vorliegenden Fall seien die
Voraussetzungen erfüllt, bei deren Vorliegen aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und 2
BV ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. Rhinow et al., Öffentliches
Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1311; Steinmann,
a.a.O., Art. 29 N 38). Der Rekurrent führt in seinen Eingaben nicht ansatzweise
aus, inwiefern vorliegend ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehen würde. Im
Übrigen ist die Nichtanhandnahme eines Wiedererwägungsgesuchs grundsätzlich
nicht anfechtbar (vgl. Rhinow et al.,
a.a.O., Rz. 1311). Insofern sind auch die Verfügungen vom 12. und 26. August
2021 nicht zu beanstanden, soweit den Eingaben des Rekurrenten Rügen dagegen
entnommen werden können.
3.
3.1 Daraus
folgt, dass die Rekurse abzuweisen sind. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (vgl.
§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
3.2 Der
Rekurrent beantragt aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel zur
Führung eines Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 BV nur dann, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung sind
Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138
III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni
2017 E. 6.1.1). Vorliegend kann offenbleiben, ob der Rekurrent die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in
finanzieller Hinsicht erfüllt. Die Rekurse erscheinen nach dem Gesagten
aussichtslos, weshalb ein Anspruch unabhängig vom Bestand einer prozessualen
Bedürftigkeit nicht besteht und der Rekurrent daher die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen, sofern auf
sie eingetreten werden kann.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Baurekurskommission Basel-Stadt
-
Beigeladene
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.