Lexipedia

Entscheid

VD.2021.181

Familiennachzug und Wegweisung

29. Juni 2022Deutsch48 min

der Sohn der bolivianischen Staatsangehörigen A____ (Rekurrentin). Nachdem die Rekurrentin bereits seit 2007 wiederholt ohne

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.181

VD.2021.184

URTEIL

vom 29. Juni 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

B____

Rekurrent

c/o A____,

[...]

beide vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 4. August 2021

betreffend Familiennachzug und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

bolivianische Staatsangehörige B____ (Rekurrent), geboren [...] 1999, ist

der Sohn der bolivianischen Staatsangehörigen A____ (Rekurrentin). Nachdem die Rekurrentin bereits seit 2007 wiederholt ohne

gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz angetroffen und weggewiesen worden war,

heiratete sie [...] 2011 den Schweizer Bürger C____ und erhielt zusammen mit

ihrer Tochter D____, geboren [...] 1994, am 7. Februar 2012 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten in der Schweiz.

Der Rekurrent

reiste am 1. Januar 2015 mit einem am 3. Dezember 2014 von französischen

Behörden ausgestellten Schengenvisum für einen Touristenaufenthalt von maximal

90 Tagen in die Schweiz ein. Mit Eingabe vom 25. März 2016 stellte die

Rekurrentin für ihren Sohn ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

im Rahmen des Familiennachzugs. Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung

des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt dieses Familiennachzugsgesuch mit

Verfügung vom 29. August 2017 ab. Zudem wies das Migrationsamt den Rekurrenten

aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte die Ausreisefrist bis spätestens

zum 30. September 2017 fest. Während die Rekurrentin

beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) gegen die Abweisung des

Familiennachzugsgesuchs Rekurs anmeldete, erhob der Rekurrent Rekurs gegen seine Wegweisung. Mit Entscheid vom 14.

September 2017 wies das JSD den Rekurs gegen die Wegweisung ab. Mit Entscheid

VGE VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 hiess das Verwaltungsgericht

den hiergegen erhobenen Rekurs gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und

gestattete dem Rekurrenten, sich bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend

das Familiennachzugsgesuch in der Schweiz aufzuhalten. Nach weiteren

Abklärungen wies das JSD den Rekurs gegen die Abweisung des

Familiennachzugsgesuchs mit Entscheid vom 4. August 2021 kostenfällig ab, wies den

Rekurrenten erneut aus der Schweiz und

dem Schengenraum weg und setzte ihm Frist zur Ausreise bis zum 30. Oktober

2021.

Mit begründeter

Eingabe vom 10. August 2021 erhob der Rekurrent Rekurs gegen den Wegweisungsentscheid

an den Regierungsrat. Damit beantragte er die vollumfängliche, kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids des JSD und der

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. August 2017 betreffend die Wegweisung

sowie den Verzicht auf seine Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid des

Verfahrens betreffend das Gesuch um Familiennachzug bzw.

Aufenthaltsbewilligung. Entsprechend sei ihm die bis zum 30. Oktober 2021

laufende Ausreisefrist abzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte

er die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung. Diesen Rekurs überwies der Regierungsrat

mit Schreiben vom 12. August 2021 dem Verwaltungsgericht zum direkten

Entscheid (Verfahren VD.2021.181). Mit Verfügung vom 16. August 2021 erkannte

der Instruktionsrichter dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zu.

Am

12. August 2021 meldeten die Rekurrentin und der Rekurrent beim

Regierungsrat Rekurs gegen die Abweisung des Familiennachzugs an. Auch diesen

Rekurs überwies der Regierungsrat mit Schreiben vom 18. August 2021

dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid (Verfahren VD.2021.184). Mit

Verfügung vom 19. August 2021 legte der Instruktionsrichter des

Verwaltungsgerichts die beiden Verfahren zusammen. Mit Rekursbegründung vom 1.

Oktober 2021 beantragten die Rekurrierenden im Verfahren VD.2021.184 innert

erstreckter Frist die kosten- und entschädigungsfällige, vollumfängliche

Aufhebung des angefochtenen Entscheids des JSD vom 4. August 2021 und

der Verfügung des Migrationsamtes vom 29. August 2017, die Gutheissung des

Gesuchs um Familiennachzug resp. des Gesuchs um Erteilung einer

Härtefallbewilligung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 8 EMRK für den Rekurrenten. Eventualiter beantragten die

Rekurrierenden die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz resp. an das Migrationsamt

zu weiteren Abklärungen.

Mit

Vernehmlassung vom 23. November 2021 beantragte das JSD innert erstreckter

Frist die kostenfällige Abweisung beider Rechtsmittel. Hierzu replizierten die

Rekurrierenden mit Eingabe vom 16. Dezember 2021. Mit Verfügung vom 2. Februar

2022 nahm der Instruktionsrichter aktuelle Auszüge der Personendaten des Rekurrenten

sowie von dessen Sohn E____ aus dem Datenmarkt zu den Akten und holte eine

amtliche Erkundigung beim Zivilstandsamt Basel-Stadt bezüglich eines

Kindschaftsverhältnisses des Rekurrenten zu dem genannten Kind ein. Mit Eingaben

vom 10. Februar 2022 und 25. März 2022 erteilte das Zivilstandsamt die

gewünschten Auskünfte. An der heutigen Hauptverhandlung ist Frau F____ als

Auskunftsperson befragt worden und sind die Parteien zum Vortrag gelangt. Die

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der beiden Rekurse ergibt

sich aus den beiden Überweisungsbeschlüssen des Regierungsrats vom 12. bzw. 18. August

2021.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrierenden sind

als Adressaten der sie betreffenden, angefochtenen Teile des Entscheides von

diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert.

1.2

Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des

Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht

oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen

überschritten oder missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2016.90 vom 8. Juni

2016.

E. 1.1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VD.2010.160 vom 11.

Oktober 2010 E. 1.1). Die Frage der Rechtmässigkeit der Wegweisung einer Person

aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des

Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das

Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche

Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.1 mit

Hinweis).

1.3

Das

Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in

das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Einige

geänderte Bestimmungen traten bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in

Kraft, die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten

Titels hingegen erst am 1. Januar 2019. Nach der Rechtsprechung ist das

bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen

Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die

erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind,

unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden

sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der

Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Praxis

beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2020.113

vom 4. November 2020 E. 1.4 mit Nachweisen). Das Verfahrensrecht

richtet sich demgegenüber nach den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG

bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom

19.

August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom

26.

Juni 2019 E. 1.4). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat

(angefochtener Entscheid, E. 2), ist das vorliegende Verfahren mit dem

Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug vom 26. März 2016 vor dem

Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden, weshalb das bisherige Recht

zu Anwendung kommt. Bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses

wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet.

2.

Strittig ist

zunächst, ob die Rekurrentin Anspruch auf einen Familiennachzug des Rekurrenten

hat.

2.1

Gemäss

Art. 44 AuG kann ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert

werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung

vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Bestimmung

gewährt dabei keinen Anspruch auf Familiennachzug (BGer 2C_35/2019 vom

15.

September 2020 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 146 I 185 E. 6.2

S. 190 f., 139 I 330 E. 1.2 S. 332 und 137 I 284 E. 1.2 S. 286).

2.1.1

Wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 5),

müssen Familiennachzugsgesuche gemäss Art. 47 AuG resp. Art. 73 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) innerhalb

von fünf Jahren eingereicht werden. Gesuche für den Nachzug von Kindern über

zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Diese

Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der

Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (BGE 137 II 393 E. 3.3 S. 395

f.; BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 2.4). Ein

nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige

familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum

Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in

der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt

(Art. 74 Abs. 4 VZAE). Diese Regelung entspricht Art. 12 der

UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Das Kind ist

jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Dies gilt insbesondere für

Konstellationen, in denen ein Kind – wie vorliegend – die gleichen Interessen

wie seine Eltern hat, durch diese vertreten wird und der rechtserhebliche

Sachverhalt auch ohne die persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt

werden kann. Unter diesen Umständen kann die Ansicht des Kindes durch seine

Eltern eingebracht werden (VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.2 mit

Hinweis auf BVGer F-3448/2018 vom 19. September 2019 E. 4.1 sowie auf BGer

2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1 und BGE 124 II 361 E. 3c).

2.1.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Frist für die Ausübung des Familiennachzugs mit dem

Erhalt der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zum Verbleib bei ihrem

Ehemann am 7. Februar 2012 begonnen hat. Ab diesem Zeitpunkt verfügte sie über

einen einjährigen Rechtsanspruch, den Rekurrenten als vorehelichen Sohn in die

Schweiz nachzuziehen, da dieser damals bereits über 12 Jahre alt war. Die

Nachzugsfrist für den Rekurrenten ist am 6. Februar 2013 ungenutzt abgelaufen.

2.2

Die Vorinstanzen

haben daher das Vorliegen von wichtigen familiären Gründen für einen

nachträglichen Familiennachzug geprüft, wichtige Gründe jedoch verneint.

2.2.1

Wichtige

familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE liegen

vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden

kann (Art. 75 VZAE). Hat eine nachzugswillige Person die Einhaltung von

Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt, so

bedarf es somit gewichtiger Gründe, um erst später einen derartigen Nachzug bewilligen

zu können. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig

herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie

eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E.

3.4.4

und 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des

Gesetzgebers deshalb die Ausnahme zu bleiben (BGer 2C_634/2017 vom 14. August

2018.

E. 3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber

dennoch so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt werden (BGer 2C_767/2015 vom

19.

Februar 2016 E. 5.1.1 und 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E.

2.3). Dabei verschaffen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV praxisgemäss keinen

vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den

Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. So kann ein nachträglicher

Nachzug verweigert werden, wenn ein Elternteil und Kinder bisher bereits im

Ausland getrennt vom anderen Elternteil gelebt haben und weiterhin dort leben

können (vgl. BGer 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.3, 2C_1/2017 vom

22.

Mai 2017 E. 4.1.5 und 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011

E. 4.2). In einer solchen Konstellation überwiegt regelmässig das der

ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

anderes nahelegen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2).

Dispositiv

Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug

voraus, dass sich die Umstände erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom

26. März 2013 E. 4.2 und 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011

E. 5.1.1; SEM, Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4 S. 250 ff.). Nicht

erforderlich ist aber der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses (BGer

2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2; VGE VD.2020.125 vom

17. Dezember 2020 E. 2.3).

2.2.2 Bezogen

auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, wichtige familiäre

Gründe lägen praxisgemäss dann vor, wenn die notwendige Betreuung des Kindes im

Herkunftsland, vorliegend in Bolivien, nicht mehr gewährleistet sei (dazu und

zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 13). Der Rekurrent sei im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits sechzehneinhalb Jahre alt und damit

nicht mehr auf eine Betreuung in erhöhtem Masse angewiesen gewesen. Vielmehr

soll er bereits mehrere Jahre lang alleine mit seinem älteren Bruder

zusammengelebt haben und von seiner Mutter lediglich von der Ferne aus

unterstützt worden sein. Die Rekurrentin habe sich bei ihrer Ausreise aus

Bolivien im Jahr 2003 bewusst dazu entschlossen, ihren damals knapp vier Jahre

alten Sohn zu verlassen und ihre Mutter-Sohn-Beziehung über die Grenzen hinweg

und besuchsweise zu leben. Diesen Zustand habe sie während den darauffolgenden

Kindheits- und Jugendjahren des Rekurrenten aufrechterhalten. Es bräuchte daher

nach dieser freiwillig herbeigeführten Trennung der Familie besonders

stichhaltige Gründe für einen verspäteten Nachzug. Zudem stelle das

Bundesgericht an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland

umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind sei.

Die

Rekurrierenden hätten ihre Behauptung, dass es in Bolivien niemanden mehr gebe,

der die persönlichen und finanziellen Möglichkeiten habe, für den Rekurrenten

zu sorgen, nicht rechtsgenüglich belegt (dazu und zum Folgenden angefochtener

Entscheid, E. 14 ff.). Es lägen zwar zwei Schreiben vor, welche eine

distanzierte Beziehung des Rekurrenten zu seinen Grosseltern mütterlicherseites

und die Auswanderung des Bruders des Rekurrenten nach Argentinien bestätigten.

Für das angeblich unkooperative Verhalten des in Bolivien lebenden Vaters des

Rekurrenten sowie dessen Beziehung zum Rekurrenten fehlten aber Unterlagen,

welche die Parteiaussagen hinreichend stützten. Es sei daher nicht erstellt,

dass sich der Vater seiner Verantwortungsrolle tatsächlich entzogen haben soll.

Vielmehr erscheine es widersprüchlich, dass dieser jahrelang um das Sorgerecht

seines Sohnes hätte kämpfen sollen, wenn er nicht dazu bereit gewesen wäre,

Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Auch sei das Gesuch erst anderthalb Jahre nach

der geltend gemachten definitiven Regelung des Sorgerechts und über ein Jahr

nach der Einreise des Rekurrenten in die Schweiz gestellt worden. Es sei daher

davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine alternative

Pflegemöglichkeit des Rekurrenten durch seinen Vater in Bolivien bestanden habe

und seine notwendige Betreuung gewährleistet gewesen sei. Es könne daher nicht

ausgeschlossen werden, dass das Gesuch im Hinblick auf den erleichterten Zugang

des Rekurrenten zum Arbeitsmarkt und nicht zur Bildung einer echten

Familiengemeinschaft gestellt worden sei.

Schliesslich

prüfte die Vorinstanz den Grad der Integration des Rekurrenten in seinem

Heimatland und dessen Integrationsmöglichkeiten in der Schweiz (dazu und zum

Folgenden angefochtener Entscheid, E. 17 ff.). Er scheine schnell

Deutsch gelernt zu haben und stehe kurz vor dem Abschluss seiner Lehre zum

Elektroinstallateur EFZ. Er habe aber bereits kurz nach seiner Einreise in die

Schweiz durch die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt strafrechtlich verwiesen

werden müssen. Gleichzeitig sei festzustellen, dass der Rekurrent vor seiner

Einreise in die Schweiz ununterbrochen in Bolivien gelebt und seine gesamte

Kindheit und weitläufige Teile der Jugend- und Schulzeit dort verbracht habe.

Er sei der Landessprache mächtig und mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten

vertraut. Zudem lebten mehrere seiner Verwandten in Bolivien. Obwohl die

drohenden Integrationsschwierigkeiten des Rekurrenten in der Schweiz nicht als

sonderlich gross zu bezeichnen seien, vermöge dieser Umstand für sich alleine

gesamthaft betrachtet keine Ausnahme zu begründen, die vorliegend einen

nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würde. Rein wirtschaftliche

Aspekte wie bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz stellten im

Übrigen noch keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen

Familiennachzug dar.

2.3 Mit

ihrer Rekursbegründung machen die Rekurrierenden weiterhin wichtige Gründe für

das nachträgliche Gesuch geltend und bestreiten den Bestand alternativer

Betreuungsmöglichkeiten für den Rekurrenten in Bolivien (dazu und zum Folgenden

Rekursbegründung, Ziff. 12.1 f.). Sie verweisen auf den Vergleich der

Rekurrentin mit dem Vater des Rekurrenten vom 14. November 2014, mit welchem

die alleinige Sorge auf die Mutter übertragen worden sei. Andere Dokumente

fehlten. Der Vater habe die Verantwortung nicht mehr übernehmen können und

wollen. Es habe kaum noch Kontakt zu ihm gegeben. Der Rekurrent habe zuletzt

seit vier Jahren mit seinem sieben Jahre älteren, erwachsenen Bruder

zusammengewohnt, der aufgrund seiner Ausbildung und Arbeit kaum zu Hause

gewesen sei. In Bolivien sei ein geregeltes Umfeld nicht mehr vorhanden

gewesen. Es habe nur noch die Möglichkeit bestanden, dass er in der Schweiz

bleiben könne. Ausser zu seinem Bruder habe der Rekurrent nur noch Kontakt mit

seiner Mutter und Schwester in der Schweiz gehabt. Andere Kontaktpersonen habe

er nicht mehr gehabt. Es sei daher eine für die Rekurrentin «zusehends

unhaltbarere Situation» entstanden. Es gäbe keinen Anhalt dafür, dass beim

Vater eine alternative Betreuungssituation vorhanden gewesen wäre. Damit seien

wichtige Gründe belegt worden.

Weiter

bestreiten die Rekurrierenden eine freiwillige Trennung der Familie (dazu und

zum Folgenden Rekursbegründung, Ziff. 13.1 ff.). Die Rekurrentin habe

unverheiratet mit ihrem damaligen Partner und ihren vier Kindern

zusammengelebt. Sie habe Bolivien «ca. im Jahr 2007» verlassen. Entsprechend

der damals mit dem Kindsvater ausgehandelten und durch ein Familiengericht

abgesegneten Regelung, für welche keine schriftlichen Dokumente bestünden, habe

die Rekurrentin nur ihre Tochter D____ und ihren behinderten Sohn G____ mitnehmen

dürfen. Sie habe sich dann als sog. «Sans-Papier» in der Schweiz aufgehalten,

wo sie in der Raumpflege gearbeitet und sich um ihre Kinder gekümmert habe.

2008 sei ihr nachgezogener Sohn gestorben. Nach der Heirat im Jahr 2010 sei

infolge der bestehenden Sorgerechtsregelung nicht geplant gewesen, den

Rekurrenten in die Schweiz zu holen. Zunächst habe sie eine sichere und legale

Existenz für sich und ihre Tochter aufbauen wollen. Nach erfolgter

Stabilisierung ihrer Situation in der Schweiz hätten sich die Umstände in

Bolivien so verändert, dass die Rekurrentin für ihren jüngsten Sohn nur noch

die Möglichkeit des Familiennachzugs gesehen habe. Sie habe zunächst zum Schutz

der beiden schwächeren Kinder nur den Ausweg gesehen, vorderhand auf das

Sorgerecht für sie zu verzichten. Es könne daher nicht von einer Freiwilligkeit

der Trennung gesprochen werden.

2.4 Vergleicht

man diese Darstellung der Vorgeschichte der Einreise des Rekurrenten mit den

vorliegenden Akten wie auch mit den heutigen Aussagen der Rekurrentin, so fallen einige Unstimmigkeiten

und Widersprüche auf. Die Rekurrentin hat zusammen mit H____ vier Kinder (I____

[geb. [...] 1992], D____ [geb. [...]1994], B____ [geb. [...] 1999] und G____

[geb. [...] 2001, gest. [...] 2008]). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die

Rekurrentin den Rekurrenten und dessen Bruder I____ 2003 verlassen hat und nach

Europa gereist ist. Der Rekurrent war damals unter 4 Jahren alt, sein Bruder 11

Jahre alt. Im bolivianischen Reisepass der Rekurrentin findet sich ein Eintrag

über ihre Ausreise aus Bolivien am 6. Juni 2003 (act. 5/5). Bei mehreren

Befragungen bestätigte sie, seither nicht mehr in Bolivien gewesen zu sein (Einvernahmeprotokoll

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration [BdM] vom 16. Januar 2007,

S. 3 f. [act. 5/5]; Einvernahmeprotokoll BdM vom

11. Mai 2010, S. 5 [act. 6.5/5]; Befragungsprotokoll BdM vom

1. Juni 2010, S. 8 [act. 6.5/5]).

Bereits bei einer

Einvernahme vom 17. Juli 2007 nach ihrer Rückschaffung nach Bolivien und

(illegaler) Wiedereinreise in die Schweiz hatte die Rekurrentin als Grund für ihre Rückkehr nach Europa angegeben,

«grosse Probleme mit dem Vater (meiner) Kinder» gehabt zu haben (Einvernahmeprotokoll

BdM vom 17. Juli 2007, S. 2 [act. 6.5/5]). Später bezog sie sich

auf die notwendige Behandlung ihres inzwischen verstorbenen Sohns G____

(Befragungsprotokoll BdM vom 1. Juni 2010, S. 3 und 8 [act. 6.5/5]).

Bei einer Kurzeinvernahme zu ihrer Person durch die Kantonspolizei Aargau am

2. Mai 2010 (Protokoll, S. 1 f. [act. 5/5]) gab sie

an, dass ihre beiden Söhne I____ und B____ bei ihrem Vater lebten. Bei ihrer

Befragung durch den Bereich BdM am 1. Juni 2010 gab sie dann aber an, dass

diese bei einer Tante väterlicherseits, J____, lebten (Befragungsprotokoll BdM

vom 1. Juni 2010, S. 3). Der Rekurrent lebe gerne dort, sein

älterer Bruder könne aufgrund seines Alters selber für sich aufpassen. Ihre

Söhne hätten bei ihrer Emigration in die Schweiz nicht mitkommen, sondern beim

Vater bleiben wollen (ebenda, S. 8). Der Vater habe sie mit ihnen

verlassen. Dieser habe sie dann bei seinem Bruder und ihrer Schwägerin

gelassen. Sie habe keinen Kontakt mit dem Vater (ebenda, S. 9). Mit ihren

getrenntlebenden Eltern habe sie nur an Festtagen Kontakt (ebenda, S. 4).

Mit Schreiben vom 6. September 2011 (act. 6.4/5) gab der heutige Ehemann

der Rekurrentin an, dass ein Nachzug der beiden in Bolivien lebenden Söhne

nicht geplant sei.

Mit dem

Familiennachzugsgesuch vom 25. März 2016 (act. 3/5) gab die Rekurrentin sodann

an, dass der Vater des Rekurrenten für diesen

«Unterhalt und Verantwortung nicht übernehmen könne». Trotz ihrer stetigen

finanziellen Unterstützung habe der Vater «die Verantwortung nicht mehr

übernehmen können/wollen». Zuletzt habe der Rekurrent

mit seinem erwachsenen Bruder zusammengewohnt. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 (act.

6.3/5) gab die Rekurrentin an, dass die

Situation in Bolivien für den Rekurrenten und sie «nicht mehr erträglich

gewesen» sei. «Das wichtige geregelte Umfeld» sei «nicht mehr vorhanden»

gewesen. Der Rekurrent sei zuletzt nur

noch von seinem Bruder betreut worden, der aufgrund seiner Ausbildung und

Arbeit kaum zu Hause gewesen sei. Zu seinem Vater habe er «praktisch keinen

Kontakt» gehabt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (act. 6.3/5) gab die

Rekurrentin an, dass der Rekurrent «schon seit mehr als vier Jahren nicht mehr

beim Vater gelebt» habe. Sein älterer Bruder könne sich auch nicht mehr um ihn

kümmern. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 (act. 6.3/5) liess die

Rekurrentin dann in Widerspruch zu den Angaben im Jahr 2011 im Rahmen der

Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend machen, dass es von Anfang an ihre

Absicht gewesen sei, ihren Sohn nachzuziehen. Zur Umsetzung dieser Absicht habe

sie aber zuerst das alleinige Sorgerecht erkämpfen müssen. Der Kindsvater habe

aufgrund der von ihr erhaltenen Unterhaltszahlungen kein Interesse daran, dass

sie das Sorgerecht erhalte. Der Kindsvater sei zudem gar nicht mehr auffindbar.

Zudem habe ihr ältester Sohn Bolivien mittlerweile verlassen. Angefügt war eine

Bestätigung von I____ vom 15. Juni 2017, wonach er sich in jenem Jahr

entschieden habe, nach Argentinien auszuwandern sowie einen auf drei Monate vom

13. Juni bis zum 12. September 2017 terminierten «Leihvertrag» bezüglich einer

Liegenschaft in Argentinien. Auch mit der Rekursbegründung vom 21. September 2017

im Verfahren VD.2017.218 (Ziff. 15.2) machte die Rekurrentin geltend, sich

mehrere Jahre in einem Sorgerechtsstreit über die verbliebenen Söhne befunden

zu haben. Dieser sei mit einem Vergleich vom 14. November 2014

abgeschlossen worden, mit dem das Sorgerecht über den Rekurrenten auf sie übertragen

worden sei (ebenda, Ziff. 5). Gleichzeitig wurde geltend gemacht, dass sich der

Vater seit dem Jahr 2011 nicht mehr um seine beiden Söhne gekümmert habe

(ebenda, Ziff. 16.1). Weiter führte sie aus, dass ihr ältester Sohn

weiterhin in Argentinien lebe (ebenda, Ziff. 17). Dieser bestätigte mit

Stellungnahme vom 20. September 2017 (Beilage 9 zur Rekursbegründung

vom 21. September 2017 im Verfahren VD.2017.218), dass er schon «Monate

vorher hier gelebt» habe und weiterhin in seinem Zimmer in Argentinien leben

werde.

Aus dem Gesagten

folgt, dass sich der Kindsvater mindestens seit 2012 nicht mehr um seine beiden

Söhne I____ und B____ gekümmert hat, nachdem diese bereits zuvor nicht bei ihm,

sondern bei dessen Schwägerin gelebt hatten. Nicht erklärt wird, warum diese

vom Rekurrenten angeblich geschätzte Bezugsperson plötzlich keine Erwähnung

mehr findet. Die beiden Söhne sollen schon ab 2012 auf sich allein gestellt

gewesen sein. Völlig unklar bleibt auch, wie lange die Rekurrentin dem

Kindsvater Unterhaltszahlungen geleistet hat. Ihre früheren Aussagen

hinterlassen – zumindest teilweise – den Eindruck, dass sie ihm bis 2012 noch

Geld für ihre beiden Söhne hat zukommen lassen. Gemäss ihren heutigen Angaben

will sie jedoch ab dem Zeitpunkt, als sie mit ihrer Tochter D____ und ihrem

inzwischen verstorbenen Sohn G____ in die Schweiz gekommen war, d.h. ab dem

Jahre 2007, keine Unterhaltsbeiträge mehr an den Kindsvater bezahlt haben

(Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). Des Weiteren und insbesondere folgt

aus den Unterlagen, dass der ältere Bruder des Rekurrenten Bolivien erst 2017

und damit deutlich nach dem Rekurrenten, der bereits anfangs 2015 in die

Schweiz gekommen war, verlassen und sich in Argentinien niedergelassen hat. Der

ältere Bruder hatte Bolivien somit erst kurz vor der Mündigkeit des Rekurrenten

verlassen. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich die

Verhältnisse nach dem Ablauf der Nachzugsfrist dergestalt geändert hätten, dass

daraus ein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Nachzug im Sinne

von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE folgen könnte (oben

E. 2.2.1). Auch mit dem eingereichten Vergleich vom 14. November 2014 mit

dem Kindsvater können die Rekurrierenden nicht belegen, dass ein Nachzug erst

später möglich gewesen ist. Dem Vergleich können die Gründe für den Abschluss

nicht entnommen werden. Insbesondere fehlen darin Hinweise auf einen zuvor

bestehenden Konflikt der Eltern über den Ort der Betreuung des Rekurrenten. Hat

die Rekurrentin dem Kindsvater aber keine Unterhaltszahlungen für den

Rekurrenten erbracht, so fehlt auch der Behauptung, dass sich der Kindsvater

bis dahin dieser Leistungen wegen gegen die Übertragung des Sorgerechts für das

Kind gewehrt haben soll, die Grundlage. Weiter macht die Rekurrentin nicht

einmal geltend, sich trotz der unhaltbaren Zustände bei der Betreuung ihrer

Kinder in Bolivien mit Bezug auf einen angeblichen Konflikt mit dem Kindsvater

an die Behörden oder ein Familiengericht gewandt zu haben. Dem entspricht auch

die Aussage der Rekurrentin und ihres heutigen Ehemanns im Formular vom 30.

November 2011 betreffend Familiennachzugsgesuch für die Tochter D____, dass es

keinen Sorgerechtsentscheid in schriftlicher Form gebe (act. 6.4/5), welcher

hätte abgeändert werden müssen. Daraus folgt, dass bis zum Erreichen des

Mündigkeitsalters durch den Rekurrenten kein wichtiger Grund für einen

nachträglichen Familiennachzug bestanden hat bzw. nachgewiesen worden ist,

welcher es erlaubt hätte, nach Ablauf der Nachzugsfrist auf den Entscheid der Rekurrentin,

den Rekurrenten in seiner Heimat aufziehen zu lassen, zurückzukommen. Der

Rekurrent hatte jedenfalls über schon viele Jahre hinweg zusammen mit seinem

älteren Bruder selbständig gelebt.

3.

Mit der

Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass sich die Rekurrierenden im Verhältnis

zueinander nicht auf eine gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Familienbeziehung

berufen können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 21 f.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f. und 136 II 497

E. 3.2). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn über die Volljährigkeit hinaus

ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Elternteil und Kind besteht (vgl. BGE 145 I 227 E. 6.4 S. 236 und 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Während bei der Beurteilung

des Familiennachzugs im Anwendungsbereich des AuG bzw. des AIG auf das Alter

des Kindes im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt wird und ein hängiges

Gesuch mithin auch gutgeheissen werden kann, wenn das Kind zwischenzeitlich

volljährig geworden ist, ist für die Frage eines Anspruchs aus Art. 8 EMRK nach

ständiger Rechtsprechung das Alter des Kindes im Zeitpunkt des

bundesgerichtlichen Urteils massgebend (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f. sowie E.

5 ff. S. 232 ff.; BGer 2C_870/2019 vom 3. März 2020 E. 5.2.3).

Der Rekurrent ist am Tag der Abweisung des Familiennachzugsgesuchs

mit Verfügung des Bereichs BdM vom 29. August 2017 volljährig geworden. Ein

Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Rekurrierenden wird weder geltend gemacht

noch substantiiert. Ist der Schutzbereich des geschützten Familienlebens aber

gar nicht tangiert, ist auf die weiteren Ausführungen der Rekurrierenden in

diesem Zusammenhang (Rekursbegründung, Ziff. 9.1 ff.) nicht weiter

einzutreten. Insbesondere können die Rekurrierenden auch aus dem Urteil des

EGMR Nr. 52166/09 vom 11. Juni 2013 i.S. Hasanbasic vs. Schweiz nichts zu ihren

Gunsten ableiten, war bei jenem Entscheid doch primär das geschützte Familienleben

der Ehegatten betroffen. Im Unterschied zu jenem Sachverhalt ist hier aber mit

Bezug auf die Beziehung der Rekurrierenden zueinander kein nach Art. 8 EMRK

geschütztes Familienleben betroffen.

4.

Schliesslich beruft sich der Rekurrent zur Begründung

eines Aufenthaltsanspruchs auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens. Die

Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die Erteilung einer eigenständigen

Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten aufgrund eines Härtefalls gestützt

auf Art. 30 AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE verneint.

4.1 Soweit

sich der Rekurrent dabei auf ein Kindsverhältnis mit E____ beruft, hat die

Vorinstanz erwogen, dass dieser in der Schweiz niederlassungsberechtigt sei.

Aufgrund dieses gefestigten Anwesenheitsrechts des Kindes in der Schweiz könne

der Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV bei der Untersagung des

Verbleibs in der Schweiz im Sinne eines umgekehrten Familiennachzugs berührt

werden, wenn der Rekurrent zu seinem Sohn eine intakte familiäre Beziehung

unterhalte und das Familienleben damit vereitelt würde (angefochtener

Entscheid, E. 25). Die Vorinstanz stellte diesbezüglich aber fest, dass

der Rekurrent keinerlei Unterlagen beigebracht habe, die ein rechtlich

bestehendes Kindsverhältnis beweisen könnten. Auch im kantonalen Datenmarkt sei

der Rekurrent nicht als Kindsvater von F____ vermerkt und gemäss telefonischer

Auskunft des Zivilstandsamts Basel-Stadt werde die seitens des Rekurrenten

behauptete Vaterschaft bis heute nicht anerkannt. Selbst wenn eine Vaterschaft

bestünde, wäre gestützt auf die Akten aber nicht davon auszugehen, dass der

Rekurrent eine besonders enge wirtschaftliche und affektive Beziehung zu E____

pflege, wie sie für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten

Familiennachzug erforderlich wäre. Zwar behaupte der Rekurrent in seinem

Schreiben vom 28. Februar 2020, E____ so oft wie möglich zu sehen und sich um

ihn zu kümmern. Allerdings fehlten dazu Belege (E. 26).

4.2 Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass diesbezüglich

ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem ihnen keine Kenntnis von der

Information des Zivilstandsamts Basel-Stadt vom 27. Mai 2021, dass der

Rekurrent den Sohn seiner Freundin bisher nicht anerkannt habe, und vom Auszug

aus dem Datenmarkt vom 19. Juli 2021 gegeben habe (Rekurs VD.2021.181,

Ziff. 4.2 S. 8; Rekursbegründung VD.2021.184 Ziff. 16.3). Dies

ist grundsätzlich nicht bestritten. Den Rekurrierenden wurde aber bereits mit

Schreiben vom 3. Februar 2020 Gelegenheit zur Äusserung zum fehlenden Eintrag

eines Rechtsverhältnisses des Rekurrenten zu F____ gegeben. Die eingeholten

Informationen bestätigten allein den Sachverhalt, mit welchem die

Rekurrierenden bereits konfrontiert worden waren. Wie es sich diesbezüglich

verhält, kann hier indessen offen gelassen werden.

4.3

4.3.1 In

der Sache machen die Rekurrierenden geltend, dass tatsächlich Schwierigkeiten im

Anerkennungsverfahren bestünden. Diese lägen aber im jetzigen Zeitpunkt nur

noch auf der Seite der Kindsmutter. Diese habe «aus diversen in der

Vergangenheit liegenden Gründen aus ihrer Geschichte, erhebliche

Schwierigkeiten ihre Geburtsurkunde erhältlich zu machen und dem Zivilstandsamt

einzureichen» (Rekursbegründung VD.2021.184, Ziff. 16.3). Wie sich aus der

Bestätigung der fallführenden Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes, K____,

vom 7. September 2021 ergebe, sei der Rekurrent als Vater seit der Geburt seines

Sohnes E____ [...] 2018 eine ganz wichtige Person für diesen. Er sei stets für

das Kind und seine Mutter da gewesen. Während der ersten Lebensmonate hätten

Mutter und Kind mehr oder weniger bei den Rekurrierenden gewohnt, bis sie in

eine begleitete Wohnung hätten ziehen können. Er habe seinen Sohn neben seiner

Ausbildung regelmässig gesehen und betreut. Seit die Kindsmutter im August 2021

ihre Ausbildung begonnen habe, übernehme der Rekurrent fast täglich

Betreuungsanteile für seinen Sohn und pflege einen liebevollen, fürsorglichen

Umgang mit ihm. Für E____ sei es wichtig, dass er weiter beide Elternteile in

seiner Nähe habe (ebenda, Ziff. 16.4). Replicando beziehen sich die

Rekurrierenden auf eine Sachstandsanfrage ihrer Vertretung beim Zivilstandsamt

vom 7. Dezember 2021. Aus der Antwort folge, dass der Rekurrent schon vor der

Geburt von E____ das Anerkennungsverfahren in die Wege geleitet habe (Replik,

S. 2).

4.3.2 Wie

der gerichtsseitig eingeholten Auskunft des zuständigen Zivilstandsbeamten, L____,

vom 10. Februar 2022 entnommen werden kann, lag eine Anerkennung des [...] 2018

geborenen E____ auch zu jenem Zeitpunkt noch nicht vor, da es noch an der

Durchführung einer Anerkennung gestützt auf Art. 252 ZGB gefehlt habe. Es sei

aber ein Termin hierfür vorgesehen am 25. März 2022 (E-Mail L____ vom 10.

Februar 2022 [VD.2021.181, act. 10]). An diesem Termin gab der Rekurrent seine

Anerkennungserklärung ab (Mitteilung des Zivilstandsamts vom

25. März 2022 [VD.2021.181, act. 11 f.]). Daraus folgt, dass nun auch

aus registerrechtlicher Sicht ein Kindschaftsverhältnis zwischen dem

Rekurrenten und seinem Sohn E____ besteht, welches den Schutzbereich von Art. 8

EMRK und Art. 13 BV öffnet und einen umgekehrten Familiennachzug ermöglicht.

4.3.3 Mit

Schreiben vom 28. Februar 2020 an das JSD gab der Rekurrent an, dass ihn mit

der Kindsmutter zwar eine Paarbeziehung verbinde, sie aber nicht zusammenwohnen

würden. Gemäss seinen heutigen Angaben wohnt er unverändert nicht mit ihr

zusammen. Sie seien aber nach wie vor ein Paar (Verhandlungsprotokoll,

S. 2 f.). Die Kindsmutter hat diese Angaben auf Befragung hin heute

bestätigt (ebenda, S. 4). Obschon nach Angaben des Rekurrenten

(dazu nachstehend E. 4.3.3.2) namentlich im Zeitraum von August bis

Dezember 2021 sein Sohn E____ unter der Woche hauptsächlich bei ihm geweilt hat

und er ihn weitgehend betreut hat, damit die Kindsmutter sich auf ihre Lehre

fokussieren konnte, liegt keine faktische Obhut des Rekurrenten

über seinen Sohn vor. Denn das Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher

Gemeinschaft sowie die (alleinige) Verantwortung für die tägliche Betreuung,

Pflege und Erziehung des Kindes (hierzu VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020

E. 6.2.2.5 mit weiteren Hinweisen) war nur vorübergehender Natur. Nachdem

die Kindsmutter ihre Lehre inzwischen nicht mehr fortführt, ist davon

auszugehen, dass das Kind im Wesentlichen wieder in ihrer Obhut ist, auch wenn

die Eltern nach ihren Angaben viel Zeit zusammen mit ihrem Kind verbringen und E____

bisweilen auch auch alleine bei seinem Vater weilen mag. Letztlich kann

vorliegend aber offen bleiben, inwieweit der vom Rekurrenten geleistete

Betreuungsanteil im zivilrechtlichen Sinne die Annahme einer alternierenden

Obhut (Art. 298 Abs. 2ter des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 211])

erlaubt.

4.3.3.1 Ein

nicht hauptsächlich betreuungsberechtigter ausländischer Elternteil kann die familiäre

Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen durch die

Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Umgang und

dem damit verbundenen Betreuungsanteil (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"])

leben. Zur Wahrnehmung des Besuchsrechts ist im Grundsatz nicht erforderlich,

dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein

Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 96 f.; BGer 2C_746/2020 vom

4. März 2021 E. 5.4 und 2C_614/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3.1). Da nach

heutigem Familienrecht die gemeinsame elterliche Sorge die Regel bildet, kommt

es darauf bei der Beurteilung nicht mehr an (BGE 143 I 21 E. 5.5.4; BGer

2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 5.4). Ein Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung

grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht hauptsächlich

betreuungsberechtigten Ausländer und dessen minderjährigem Kind mit einem

gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und affektiver

Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen

der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte,

praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher

in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen

Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 und E. 5.2.1 f. S. 98 f., 142 II

35 E. 6.2 S. 47 und 139 I 315 E. 2.2 S. 319, je mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018

vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.

3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit weiteren Hinweisen). Diese

Voraussetzungen müssen für einen Aufenthaltsanspruch grundsätzlich als Elemente

einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden

(vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1).

Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende

Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei

Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier

Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen

überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,

wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen

Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren

Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3,

2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und 2C_950/2017 vom

16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass

Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu

gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn

besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt

(BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019

vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem

gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein

zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der

Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8

Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer

Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt

anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24.

April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.1,

VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).

4.3.3.2 Zu

klären gilt es zunächst, inwiefern der Rekurrent

in besonders enger Beziehung zu seinem [...] 2018 geborenen Sohn E____ steht.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht

im Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1

S. 96 f. und 139 I 315 E. 2.2 S. 319) eine besondere Intensität

der affektiven Beziehung eines ausländischen Elternteils zu seinem in der

Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind bereits dann, wenn der persönliche Kontakt

im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird

(vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321 f.; BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni

2021 E. 5.3.1). Massgebend ist dabei grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte

Besuchsrecht im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (vgl. die BGer

2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 und

2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7; VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022

E. 2.3.1). Dieser Massstab ist auch im vorliegenden Fall eines zunächst

verfahrensbedingt bewilligten Aufenthalts in der Schweiz, während dem ein

Kindsverhältnis entstanden ist, analog zur Anwendung zu bringen.

Im vorliegenden

Fall kann man nicht von einer Vater-Sohn-Beziehung im Rahmen üblicher

Besuchskontakte sprechen. Die konkreten Umstände weisen vielmehr auf weitaus

häufigere und engere Kontakte zwischen dem Rekurrenten

und seinem Sohn hin. Auf entsprechende Frage des JSD gab er in einem

persönlichen Schreiben vom 28. Februar 2020 (act. 6.1/5) an,

sich so viel um seinen Sohn zu kümmern, wie er könne. Unter der Woche besuche

er E____ oft oder dieser käme mit seiner Mutter zu ihm, auch zum Übernachten.

Am Wochenende verbringe er viel Zeit mit ihm und der Kindsmutter. Am Wochenende

würde der Sohn oft bei ihm schlafen. In seinem Rekurs vom

10. August 2021 (Verfahren VD.2021.181) liess der Rekurrent dann ausführen, dass sich an diesen

Verhältnissen nichts geändert habe. Er lebe weiterhin bei seiner Mutter. Seine

Freundin und der Sohn würden "an beiden Wohnorten die gemeinsame Zeit

miteinander" verbringen (S. 8). An der heutigen Verhandlung hat der Rekurrent zur Zeit, als er in der Lehre war, angegeben,

E____ jedes Wochenende gesehen zu haben. Als F____, die Mutter seines Sohns,

letzten August ihre Lehre begonnen habe, habe er sich viel um ihn gekümmert.

Bis Dezember sei E____ "komplett" bei ihm gewesen. Er habe ihn

morgens, bevor er selber in die Schule musste, in die Kita gebracht und ihn

dort auch wieder abgeholt. Seit Anfang Jahr, seit die Mutter nicht mehr

arbeite, würden sie viel zu dritt unternehmen (Verhandlungsprotokoll,

S. 2 f.). F____ hat in der heutigen Befragung als Auskunftsperson

diese Angaben im Wesentlichen bestätigt, auch wenn im Einzelnen (geringfügige)

Abweichungen in der Darstellung der Häufigkeit der (Mit-)Betreuung des Sohns durch

den Rekurrenten festzustellen sind (ebenda,

S. 4 f.).

Der Rekurrent hat mit der Rekursbegründung im

Verfahren VD.2021.184 als Beilage 3 ein Schreiben von Frau K____,

Sozialarbeiterin beim Kinder- und Jugenddienst [KJD, Bereichs Jugend, Familie

und Sport], vom 7. September 2021 einreichen lassen. Frau K____

begleitet Sohn E____ und dessen Mutter im Rahmen einer freiwilligen

Zusammenarbeit. Darin attestiert sie dem Rekurrenten,

seit seiner Geburt stets für den Sohn und seine Mutter da gewesen zu sein. In

den ersten Lebensmonaten hätten Mutter und Kind mehr oder weniger bei ihm

gelebt, bis sie in eine begleitete Wohnung hätten ziehen können. Er habe seinen

Sohn neben seiner Ausbildung regelmässig gesehen und betreut. Als Frau F____ im

August 2021 ihre eigene Ausbildung begonnen habe, habe er noch mehr, fast

täglich, Betreuungsanteile für E____ übernommen. Entgegen der anlässlich der

Hauptverhandlung vom Vertreter des JSD geäusserten Auffassung

(Verhandlungsprotokoll, S. 11) bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb diese

Bestätigung als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren wäre.

Aus den Angaben

des Rekurrenten selbst wie auch der

Kindsmutter wie auch der Bestätigung der fallführenden Sozialarbeiterin ergibt

sich zweifelsfrei, dass der Rekurrent

seit dessen Geburt sich um seinen Sohn E____ kümmert und ihn im Rahmen seiner

zeitlichen Verfügbarkeit mitbetreut, auch wenn er nicht mit der Kindsmutter

zusammenlebt. Er hat offensichtlich eine enge affektive, emotionale Beziehung

zu seinem Kind aufgebaut und ist um dessen Wohlergehen und Entwicklung besorgt.

Er ist auch im Bilde über die bevorstehende Einschulung seines Sohns in den

Kindergarten (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Fragen hat in der

Vergangenheit einzig die fehlende Anerkennung von E____ durch den Rekurrenten aufgeworfen. Erst im vergangenen

März und damit fast vier Jahre nach dessen Geburt hat der Rekurrent seinen Sohn offiziell anerkannt

(Mitteilung des Zivilstandsamts vom 25. März 2022 mit Anerkennungserklärung

vom 25. März 2022 [act. 11/12 in VD.2021.181]). Die Gründe für

diese ungewöhnlich anhaltende Saumseligkeit blieben bislang unklar –

vorgebracht wurden namentlich Probleme bei der Papierbeschaffung der Kindsmutter

(vgl. Rekurs VD.2021.181, S. 7). Die Gründe konnten auch bei der heutigen

Befragung des Rekurrenten und der Kindsmutter nicht aufgehellt werden. Bedeutsam

ist in diesem Zusammenhang indessen die Auskunft des verantwortlichen

Zivilstandsbeamten an die Rechtsvertreterin des Rekurrenten bezüglich der

Chronologie des Anerkennungsverfahrens und der Eintragung der Geburt von E____

im Zivilstandsregister. Aus dieser Auskunft ergibt sich, dass der Rekurrent bereits im Februar 2018 und damit

rund fünf Monate vor Geburt seines Kindes dem Zivilstandsamt Urkunden hatte

zukommen lassen, die offenbar aber unvollständig waren (E-Mail L____ vom

10. Dezember 2021 [Rekursbeilage 2]). Der Rekurrent war offensichtlich schon vorgeburtlich um eine

Anerkennung seines Sohns bemüht. Dass das Anerkennungsverfahren in der Folge

aus welchen Gründen auch immer ins Stocken geriet, kann ihm unter diesen

Umständen nicht zur Last gelegt werden. Vielmehr zeigt diese Auskunft, dass der

Rekurrent von Anfang an zu seinem Sohn

stand und bestrebt war, eine Beziehung zu ihm aufzubauen. Daran ändert nichts,

dass die Eltern von E____ sich bislang nicht bei den zuständigen Behörden um die

gemeinsame elterliche Sorge bemüht haben. Denn im Rahmen des ausländerrechtlichen

Bewilligungsverfahrens kommt es nicht auf die formelle Tragweite der Zuteilung

bzw. der Abmachungen zwischen den Eltern in Bezug auf das Sorge- bzw.

Besuchsrecht an (BGE 143 I 21 E. 5.5.4 S. 21 f.

und 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98). Entscheidend ist im

vorliegenden Kontext einzig, dass der Rekurrent

die Beziehung zu seinem Sohn tatsächlich lebt, was gemäss den vorherigen

Ausführungen erstellt ist.

4.3.3.3 Dass

er für seinen Sohn regelmässig Unterhaltsbeiträge leisten würde, macht der Rekurrent nicht geltend. Nachdem bis vor kurzem

auch das Kindsverhältnis nicht geregelt war, fehlt es auch an einer

entsprechenden Unterhaltsvereinbarung. Allerdings können bei der Beurteilung

der wirtschaftlichen Verbundenheit nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen

von Bedeutung sein (VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7 mit Hinweis

auf BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Auch symbolischen

Geldbeträgen kann bei engen affektiven Beziehungen und intensiver Betreuung der

Kinder mit entsprechender Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils als

überdurchschnittlichen Naturalbeiträgen unter Umständen erhebliches Gewicht

zukommen (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis

auf BGE 140 I 145 E. 4.2 S. 149 f.; VGE VD.2018.205

vom 29. Mai 2019 E. 4.3.6.1 und VD.2021.243 vom 25. Februar 2022

E. 2.4.1). Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in

wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer

2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar

2017 E. 3.2.7). Während von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen

Elternteil erwartet werden kann, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu

können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3;

VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7), ist eine unverschuldete

Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu

einem Kind zu berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1 und

2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2021.243

vom 22. Februar 2022 E. 2.4.1 und VD.2016.113 vom 15. Februar

2017 E. 3.2.7).

Dass der Rekurrent bislang keine regelmässigen Beiträge

an den Unterhalt seines Sohns bezahlt hat, lag daran, dass er bis zum

31. Juli 2021 eine Lehre als Elektroinstallateur EFZ absolvierte

(vgl. Lehrzeugnis M____ vom 23. April 2021 [Beilage 2 zur

Rekursbegründung VD.2021.184]). Es versteht sich von selbst, dass ein

Lehrlingslohn – nach den heutigen Angaben des Rekurrenten von CHF 1'300.–

(Verhandlungsprotokoll, S. 3) – nicht ausreicht, um über den eigenen

Lebensbedarf hinaus regelmässigen finanziellen Unterhalt zu leisten. Immerhin

hat die Kindsmutter heute angegeben, dass der Rekurrent

von seinem Lehrlingslohn manchmal Kleider oder Medikamente für seinen Sohn

gekauft oder gemeinsame Einkäufe getätigt habe (Verhandlungsprotokoll,

S. 4). Der Rekurrent hat zwar im vergangenen Sommer seine Lehre

abgeschlossen, den schulischen Teil der Lehrabschlussprüfung indessen nicht

bestanden. In der Folge hatte er beschlossen, die Berufsschule nochmals zu

besuchen. In dieser Zeit hat er sich, wie oben unter E. 4.3.3.2

ausgeführt, vermehrt um seinen Sohn gekümmert. Insbesondere hat er E____ ab

August 2021, als die Kindsmutter mit ihrer Lehre begann, unter der Woche

soweit betreut, wie sein Sohn nicht in der Kita war. Damit hat er im Sinne der

vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblich zur Entlastung der

obhutsberechtigten Kindsmutter beigetragen, die sich in dieser Zeit auf die

eigene Lehre konzentrieren konnte. Bei einem jungen Vater wie dem Rekurrenten,

der sich noch in Ausbildung befindet bzw. sich um den erfolgreichen

Lehrabschluss bemüht, kann nicht von einer selbstverschuldeten Arbeits- bzw.

Einkommenslosigkeit gesprochen werden, aufgrund derer eine enge wirtschaftliche

Beziehung zu seinem Sohn zu verneinen wäre. Auch wenn der Rekurrent jüngst abermals

im schriftlichen Teil seiner Abschlussprüfung gescheitert ist (vgl. den heute

eingereichten Notenausweis vom 22. Juni 2022), zeigt sein Wille, es

nochmals zu versuchen und hierfür die Schule zu besuchen

(Verhandlungsprotokoll, S. 6), dass er alle Anstrengungen zu unternehmen

gedenkt, seine Lehre erfolgreich abzuschliessen und mit dem entsprechenden

Berufsdiplom eine Stelle zu finden, mit der er seine Familie ernähren kann.

Auch die enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn ist unter diesen (besonderen)

Umständen zu bejahen.

4.3.3.4 Es

steht ausser Frage, dass aufgrund der grossen geographischen Distanz zwischen

der Schweiz und Bolivien einerseits und aufgrund des Alters von E____

andererseits keine praktische Möglichkeit besteht, den Kontakt zwischen Vater

und Sohn nach einer Wegweisung des Rekurrenten in seine Heimat angemessen aufrecht

zu erhalten. Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel wie das Handy bildet

keinen gleichwertigen Ersatz für den engen gelebten Kontakt des Rekurrenten mit seinem Sohn, der gerade erst

mal schulpflichtig wird, umso mehr als auch Kurzaufenthalte bei der weiten

Reise zwischen der Schweiz und Bolivien keinen Sinn machen.

4.3.3.5 Dem

Rekurrenten kann letztlich ein klagloses Verhalten in der Schweiz attestiert

werden. Zwar musste gemäss Polizeirapport vom 23. November 2016 im Zusammenhang

mit einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von Jugendlichen und einem

Busfahrer, bei welchem diesem eine Faust ins Gesicht geschlagen worden war, die

Polizei requiriert werden. Der Rekurrent war offenbar bei dieser

Auseinandersetzung vor Ort, doch wurde er in der Folge nicht strafrechtlich

belangt. Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2017 erhielt er im Übrigen

einen Verweis wegen Widerhandlung gegen das AuG sowie wegen mehrfacher

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die

psychotropen Stoffe (BetmG). Dieser unter dem Jugendstrafrecht erteilte Verweis

führt nicht dazu, dass dem Rekurrenten ein tadelloses Verhalten abgesprochen werden müsste, umso

mehr als es sich bei den Widerhandlungen gegen das BetmG um Bagatelldelikte

handelte. Der Rekurrent ist in der Folge auch nicht mehr strafrechtlich

aufgefallen. Betreibungen sind keine bekannt, ebenso wenig eine

Sozialhilfeabhängigkeit trotz bescheidener finanzieller Verhältnisse.

4.3.3.6 Aufgrund

dieser Erfüllung der nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG im

Zusammenhang mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK für die Berufung auf den

Schutz des Familienlebens vorausgesetzten Elemente hat eine Gesamtbetrachtung

im Sinne einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zu erfolgen. Soweit der Schutzbereich des Familienlebens tangiert ist,

ist ein Eingriff dann zulässig, soweit er für die nationale oder öffentliche

Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der

Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral

oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2

EMRK). Dabei sind das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in

möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, bei allen

Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom

20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention,

KRK, SR 0.107] sowie Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5

mit Hinweis auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30), ohne dass das Kindeswohl allein

ausschlaggebend wäre (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019

E. 2.4 und 2C_831/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.4).

Auf der Seite

des öffentlichen Interesses hat das JSD mit seiner Vernehmlassung

(Ziff. 3) einzig das Interesse am Vollzug des Gesetzes in die Waagschale

geworfen und heute auf die Gleichbehandlung der Rechtsunterworfenen verwiesen

(Verhandlungsprotokoll, S. 11). In der Tat ist das Interesse an einer

Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. der

Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und

ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das in Abwägung mit den

involvierten individuellen Interessen des Ausländers Eingriffe in den

Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu rechtfertigen vermag (statt vieler

BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276 mit Hinweisen). Andere öffentliche

Interessen als die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sind

vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Der Rekurrent

ist weder straffällig geworden noch bezieht er öffentliche

Unterstützungsleistungen noch hat er – soweit bekannt – Schulden angehäuft. Die

Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung steht demzufolge nicht auf dem

Spiel.

Dem öffentlichen

Fernhalteinteresse ist das Interesse des Rekurrenten

am Verbleib gegenüberzustellen. Der Rekurrent

ist anfangs 2015 als 15 ½-Jähriger in die Schweiz gekommen. Er befindet

sich heute seit rund 7 ½ Jahren in der Schweiz. Seine Integration

hierzulande ist erstaunlich. Seine schulischen Leistungen, offensichtlich auch

der Erwerb der deutschen Sprache, waren so gut, dass er nach drei Jahren eine

Lehrstelle als Elektroinstallateur EFZ bei einem angesehenen Unternehmen

erhielt. Der Rekurrent steht trotz seines

jungen Alters seit Jahren in fester Beziehung mit F____, mit welcher er ein

Kind hat, das bald vier Jahre alt sein wird und an dessen Betreuung und

Erziehung er massgeblich beteiligt ist. Er ist, nachdem er zum zweiten Mal den

schulischen Teil seiner Lehrabschlussprüfungen nicht bestanden hat, zwar immer

noch nicht in der Lage, mit einer Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf

den Lebensunterhalt seiner jungen Familie zu bestreiten. Der Rekurrent hat heute zwei Arbeitsangebote

eingereicht, wovon eines auf eine unbefristete Anstellung auf 100 % als Eisenleger

lautet. Es erscheint zwar fraglich, inwiefern eine solche vollzeitige

Anstellung Sinn macht, wenn er gleichzeitig erklärt, sich für die abermalige

Wiederholung der schulischen Lehrabschlussprüfung vorbereiten zu wollen

(Verhandlungsprotokoll, S. 6). Diese – notabene innert weniger Tage nach

Bekanntwerden des negativen Prüfungsresultats erhaltenen – Angebote zeigen indessen

seine ernsthaften Bemühungen, für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen zu können.

Des Weiteren hat der Rekurrent seine

Absicht bekundet, mit der Kindsmutter und dem Sohn zusammenzuziehen, sobald es

seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.).

Des Weiteren hat der hierzulande niederlassungsberechtigte Sohn E____ ein

grosses Interesse daran und gemäss Art. 9. Abs. 3 KRK auch ein

Recht darauf, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu

beiden Elternteilen pflegen zu können, was bei Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung für seinen Vater und bei dessen Wegweisung aus der

Schweiz erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht würde (BGer 2C_831/2021

vom 16. März 2022 E. 3.4.4 mit Verweis auf

BGE 144 I 91 E. 5.2 und 143 I 21 E. 5.5).

Schliesslich weist sein Engagement als Fussballspieler und (zeitweiliger)

Juniorenbetreuer bei N____ Basel auch auf eine soziale Integration hin (dazu

Rekursbegründung VD.2021.184, Ziff. 17 und Schreiben des Präsidenten N____

vom 13. August 2021 [Beilage 5 zur Rekursbegründung]).

In einer

Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ergibt sich, dass die Interessen des

Rekurrenten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der

Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik deutlich überwiegen. Es

gibt kein höheres öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und der

Wegweisung des Rekurrenten.

5.

5.1 Zusammenfassend

ist festzustellen, dass der Rekurs gegen die Abweisung des Gesuchs der Rekurrentin für den nachträglichen Nachzug des Rekurrenten abzuweisen ist. Die Rekurrierenden

können nicht darlegen, dass sich die Verhältnisse nach dem Ablauf der

Nachzugsfrist am 6. Februar 2013 (Art. 47 Abs. 1

Satz 2 AuG) bis zur Einreichung des Nachzuggesuchs am

25. März 2016 dergestalt verändert hätten, dass daraus ein wichtiger

familiärer Grund für einen nachträglichen Nachzug des Rekurrenten anfangs im

Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73

Abs. 3 VZAR folgen könnte. Demgegenüber steht dem Rekurrenten gestützt auf sein Recht nach

Art. 8 Ziff. 1 EMRK auf Schutz seines Familienlebens im Sinne eines

umgekehrten Nachzugs ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zu, nachdem nun auch rechtlich das Kindschaftsverhältnis zu seinem Sohn E____

besteht. Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beziehung

des Rekurrenten zu F____ ein stabiles

Konkubinat darstellt, welches ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zu Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen würde (vgl. BGer 2C_396/2021 vom

27. Mai 2021 E. 3.2 und 2C_867/2016 vom 30. März 2017,

je mit weiteren Hinweisen).

5.2 Nach

dem Gesagten sind die beiden Rekurse im Ergebnis gutzuheissen und sind der der

angefochtene Entscheid des JSD wie auch die Verfügung des Migrationsamts

aufzuheben, soweit sie dem Rekurrent die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert und ihn aus der Schweiz

weggewiesen haben. Gemäss Art. 99 Abs. 1 AIG sind gewisse, vom

Bundesrat zu bezeichnende ausländerrechtliche Bewilligungen dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu

unterbreiten. Nach Art. 85 Abs. 2 VZAE legt das Eidgenössischen

Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) in einer Verordnung fest, in welchen

Fällen die Aufenthaltsbewilligung dem Zustimmungsverfahren unterliegt. Gemäss

Art. 3 lit. f der Verordnung des EJPD über die dem

Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und

Vorentscheide (SR 142.201.1) ist die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK dem SEM zur

Zustimmung zu unterbreiten. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM

die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer

kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an

Bedingungen und Auflagen knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass

Entscheide über die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

in einem dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Fall auch dann dem SEM zur

Zustimmung zu unterbreiten sind, wenn sie von einem kantonalen Gericht

angeordnet worden sind (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes [AuG]

[Verfahrensnormen und Informationssysteme] vom 2. März 2018, in: BBl 2018

S. 1685 ff., 1702 f. und 1739). Das Migrationsamt wird

entsprechend angewiesen, dem SEM Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu

stellen.

6.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine

Kosten zu erheben. Zudem ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu

verpflichten, der Rekurrentin eine Parteientschädigung für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichten. Die Rekurrierenden haben mit

Honorarnote vom 16. Dezember 2021 und mit heute eingereichtem

Leistungsjournal einen Aufwand von 24 Std. 45 Min. bzw. 2 Std. 55 Min.

sowie Auslagen von CHF 182.60 bzw. CHF 25.40 geltend gemacht.

Zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung von

2 Std. 45 Min. ergibt sich ein Total von 30 Std. 25 Min., was nach

dem Überwälzungstarif von CHF 250.–/h ein Gesamthonorar von CHF 7'604.15

zuzüglich Auslagen von total CHF 208.– und 7,7 % MWST von

CHF 601.55 ergibt.

Der

vorinstanzliche Kostenentscheid bleibt von der vorliegenden Gutheissung der

beiden Rekurse unberührt. Der Rekurrent hat erst am 25. März 2022 mit der formellen Anerkennung

seiner Vaterschaft die Voraussetzungen für das rechtliche Vorliegen eines

Kindschaftsverhältnisses geschaffen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Ziffern 1 und 2 des

Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartments vom 4. August 2021

werden in Gutheissung der beiden Rekurse aufgehoben und wird die Sache zur Einholung

der Zustimmung des SEM zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den

Rekurrenten gestützt auf Art. 8 EMRK zurückgewiesen ans Migrationsamt.

Ziffer 3 des Entscheids des

Justiz- und Sicherheitsdepartments vom 4. August 2021 wird bestätigt.

Für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren werden keine Kosten erhoben und wird der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1'200.– den Rekurrierenden zurückerstattet.

Den Rekurrierenden wird eine

Parteientschädigung von CHF 7'812.15, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 601.55 zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartments

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.