VD.2021.181
Familiennachzug und Wegweisung
29. Juni 2022Deutsch48 min
der Sohn der bolivianischen Staatsangehörigen A____ (Rekurrentin). Nachdem die Rekurrentin bereits seit 2007 wiederholt ohne
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.181
VD.2021.184
URTEIL
vom 29. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
B____
Rekurrent
c/o A____,
[...]
beide vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. August 2021
betreffend Familiennachzug und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
bolivianische Staatsangehörige B____ (Rekurrent), geboren [...] 1999, ist
der Sohn der bolivianischen Staatsangehörigen A____ (Rekurrentin). Nachdem die Rekurrentin bereits seit 2007 wiederholt ohne
gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz angetroffen und weggewiesen worden war,
heiratete sie [...] 2011 den Schweizer Bürger C____ und erhielt zusammen mit
ihrer Tochter D____, geboren [...] 1994, am 7. Februar 2012 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten in der Schweiz.
Der Rekurrent
reiste am 1. Januar 2015 mit einem am 3. Dezember 2014 von französischen
Behörden ausgestellten Schengenvisum für einen Touristenaufenthalt von maximal
90 Tagen in die Schweiz ein. Mit Eingabe vom 25. März 2016 stellte die
Rekurrentin für ihren Sohn ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des Familiennachzugs. Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung
des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt dieses Familiennachzugsgesuch mit
Verfügung vom 29. August 2017 ab. Zudem wies das Migrationsamt den Rekurrenten
aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte die Ausreisefrist bis spätestens
zum 30. September 2017 fest. Während die Rekurrentin
beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) gegen die Abweisung des
Familiennachzugsgesuchs Rekurs anmeldete, erhob der Rekurrent Rekurs gegen seine Wegweisung. Mit Entscheid vom 14.
September 2017 wies das JSD den Rekurs gegen die Wegweisung ab. Mit Entscheid
VGE VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 hiess das Verwaltungsgericht
den hiergegen erhobenen Rekurs gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und
gestattete dem Rekurrenten, sich bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend
das Familiennachzugsgesuch in der Schweiz aufzuhalten. Nach weiteren
Abklärungen wies das JSD den Rekurs gegen die Abweisung des
Familiennachzugsgesuchs mit Entscheid vom 4. August 2021 kostenfällig ab, wies den
Rekurrenten erneut aus der Schweiz und
dem Schengenraum weg und setzte ihm Frist zur Ausreise bis zum 30. Oktober
2021.
Mit begründeter
Eingabe vom 10. August 2021 erhob der Rekurrent Rekurs gegen den Wegweisungsentscheid
an den Regierungsrat. Damit beantragte er die vollumfängliche, kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids des JSD und der
Verfügung des Migrationsamtes vom 29. August 2017 betreffend die Wegweisung
sowie den Verzicht auf seine Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid des
Verfahrens betreffend das Gesuch um Familiennachzug bzw.
Aufenthaltsbewilligung. Entsprechend sei ihm die bis zum 30. Oktober 2021
laufende Ausreisefrist abzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
er die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung. Diesen Rekurs überwies der Regierungsrat
mit Schreiben vom 12. August 2021 dem Verwaltungsgericht zum direkten
Entscheid (Verfahren VD.2021.181). Mit Verfügung vom 16. August 2021 erkannte
der Instruktionsrichter dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zu.
Am
12. August 2021 meldeten die Rekurrentin und der Rekurrent beim
Regierungsrat Rekurs gegen die Abweisung des Familiennachzugs an. Auch diesen
Rekurs überwies der Regierungsrat mit Schreiben vom 18. August 2021
dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid (Verfahren VD.2021.184). Mit
Verfügung vom 19. August 2021 legte der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts die beiden Verfahren zusammen. Mit Rekursbegründung vom 1.
Oktober 2021 beantragten die Rekurrierenden im Verfahren VD.2021.184 innert
erstreckter Frist die kosten- und entschädigungsfällige, vollumfängliche
Aufhebung des angefochtenen Entscheids des JSD vom 4. August 2021 und
der Verfügung des Migrationsamtes vom 29. August 2017, die Gutheissung des
Gesuchs um Familiennachzug resp. des Gesuchs um Erteilung einer
Härtefallbewilligung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 8 EMRK für den Rekurrenten. Eventualiter beantragten die
Rekurrierenden die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz resp. an das Migrationsamt
zu weiteren Abklärungen.
Mit
Vernehmlassung vom 23. November 2021 beantragte das JSD innert erstreckter
Frist die kostenfällige Abweisung beider Rechtsmittel. Hierzu replizierten die
Rekurrierenden mit Eingabe vom 16. Dezember 2021. Mit Verfügung vom 2. Februar
2022 nahm der Instruktionsrichter aktuelle Auszüge der Personendaten des Rekurrenten
sowie von dessen Sohn E____ aus dem Datenmarkt zu den Akten und holte eine
amtliche Erkundigung beim Zivilstandsamt Basel-Stadt bezüglich eines
Kindschaftsverhältnisses des Rekurrenten zu dem genannten Kind ein. Mit Eingaben
vom 10. Februar 2022 und 25. März 2022 erteilte das Zivilstandsamt die
gewünschten Auskünfte. An der heutigen Hauptverhandlung ist Frau F____ als
Auskunftsperson befragt worden und sind die Parteien zum Vortrag gelangt. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der beiden Rekurse ergibt
sich aus den beiden Überweisungsbeschlüssen des Regierungsrats vom 12. bzw. 18. August
2021.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrierenden sind
als Adressaten der sie betreffenden, angefochtenen Teile des Entscheides von
diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.2
Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2016.90 vom 8. Juni
2016.
E. 1.1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VD.2010.160 vom 11.
Oktober 2010 E. 1.1). Die Frage der Rechtmässigkeit der Wegweisung einer Person
aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des
Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das
Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche
Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.1 mit
Hinweis).
1.3
Das
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in
das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Einige
geänderte Bestimmungen traten bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in
Kraft, die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten
Titels hingegen erst am 1. Januar 2019. Nach der Rechtsprechung ist das
bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen
Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die
erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind,
unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden
sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der
Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Praxis
beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2020.113
vom 4. November 2020 E. 1.4 mit Nachweisen). Das Verfahrensrecht
richtet sich demgegenüber nach den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG
bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom
19.
August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom
26.
Juni 2019 E. 1.4). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat
(angefochtener Entscheid, E. 2), ist das vorliegende Verfahren mit dem
Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug vom 26. März 2016 vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden, weshalb das bisherige Recht
zu Anwendung kommt. Bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses
wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet.
2.
Strittig ist
zunächst, ob die Rekurrentin Anspruch auf einen Familiennachzug des Rekurrenten
hat.
2.1
Gemäss
Art. 44 AuG kann ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Bestimmung
gewährt dabei keinen Anspruch auf Familiennachzug (BGer 2C_35/2019 vom
15.
September 2020 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 146 I 185 E. 6.2
S. 190 f., 139 I 330 E. 1.2 S. 332 und 137 I 284 E. 1.2 S. 286).
2.1.1
Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 5),
müssen Familiennachzugsgesuche gemäss Art. 47 AuG resp. Art. 73 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) innerhalb
von fünf Jahren eingereicht werden. Gesuche für den Nachzug von Kindern über
zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Diese
Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der
Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (BGE 137 II 393 E. 3.3 S. 395
f.; BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 2.4). Ein
nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum
Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in
der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt
(Art. 74 Abs. 4 VZAE). Diese Regelung entspricht Art. 12 der
UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Das Kind ist
jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Dies gilt insbesondere für
Konstellationen, in denen ein Kind – wie vorliegend – die gleichen Interessen
wie seine Eltern hat, durch diese vertreten wird und der rechtserhebliche
Sachverhalt auch ohne die persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt
werden kann. Unter diesen Umständen kann die Ansicht des Kindes durch seine
Eltern eingebracht werden (VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.2 mit
Hinweis auf BVGer F-3448/2018 vom 19. September 2019 E. 4.1 sowie auf BGer
2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1 und BGE 124 II 361 E. 3c).
2.1.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Frist für die Ausübung des Familiennachzugs mit dem
Erhalt der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zum Verbleib bei ihrem
Ehemann am 7. Februar 2012 begonnen hat. Ab diesem Zeitpunkt verfügte sie über
einen einjährigen Rechtsanspruch, den Rekurrenten als vorehelichen Sohn in die
Schweiz nachzuziehen, da dieser damals bereits über 12 Jahre alt war. Die
Nachzugsfrist für den Rekurrenten ist am 6. Februar 2013 ungenutzt abgelaufen.
2.2
Die Vorinstanzen
haben daher das Vorliegen von wichtigen familiären Gründen für einen
nachträglichen Familiennachzug geprüft, wichtige Gründe jedoch verneint.
2.2.1
Wichtige
familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE liegen
vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden
kann (Art. 75 VZAE). Hat eine nachzugswillige Person die Einhaltung von
Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt, so
bedarf es somit gewichtiger Gründe, um erst später einen derartigen Nachzug bewilligen
zu können. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig
herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie
eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E.
3.4.4
und 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers deshalb die Ausnahme zu bleiben (BGer 2C_634/2017 vom 14. August
2018.
E. 3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber
dennoch so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt werden (BGer 2C_767/2015 vom
19.
Februar 2016 E. 5.1.1 und 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E.
2.3). Dabei verschaffen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV praxisgemäss keinen
vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den
Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. So kann ein nachträglicher
Nachzug verweigert werden, wenn ein Elternteil und Kinder bisher bereits im
Ausland getrennt vom anderen Elternteil gelebt haben und weiterhin dort leben
können (vgl. BGer 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.3, 2C_1/2017 vom
22.
Mai 2017 E. 4.1.5 und 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011
E. 4.2). In einer solchen Konstellation überwiegt regelmässig das der
ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
anderes nahelegen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2).
Dispositiv
Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug
voraus, dass sich die Umstände erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom
26. März 2013 E. 4.2 und 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011
E. 5.1.1; SEM, Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4 S. 250 ff.). Nicht
erforderlich ist aber der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses (BGer
2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2; VGE VD.2020.125 vom
17. Dezember 2020 E. 2.3).
2.2.2 Bezogen
auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, wichtige familiäre
Gründe lägen praxisgemäss dann vor, wenn die notwendige Betreuung des Kindes im
Herkunftsland, vorliegend in Bolivien, nicht mehr gewährleistet sei (dazu und
zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 13). Der Rekurrent sei im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits sechzehneinhalb Jahre alt und damit
nicht mehr auf eine Betreuung in erhöhtem Masse angewiesen gewesen. Vielmehr
soll er bereits mehrere Jahre lang alleine mit seinem älteren Bruder
zusammengelebt haben und von seiner Mutter lediglich von der Ferne aus
unterstützt worden sein. Die Rekurrentin habe sich bei ihrer Ausreise aus
Bolivien im Jahr 2003 bewusst dazu entschlossen, ihren damals knapp vier Jahre
alten Sohn zu verlassen und ihre Mutter-Sohn-Beziehung über die Grenzen hinweg
und besuchsweise zu leben. Diesen Zustand habe sie während den darauffolgenden
Kindheits- und Jugendjahren des Rekurrenten aufrechterhalten. Es bräuchte daher
nach dieser freiwillig herbeigeführten Trennung der Familie besonders
stichhaltige Gründe für einen verspäteten Nachzug. Zudem stelle das
Bundesgericht an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland
umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind sei.
Die
Rekurrierenden hätten ihre Behauptung, dass es in Bolivien niemanden mehr gebe,
der die persönlichen und finanziellen Möglichkeiten habe, für den Rekurrenten
zu sorgen, nicht rechtsgenüglich belegt (dazu und zum Folgenden angefochtener
Entscheid, E. 14 ff.). Es lägen zwar zwei Schreiben vor, welche eine
distanzierte Beziehung des Rekurrenten zu seinen Grosseltern mütterlicherseites
und die Auswanderung des Bruders des Rekurrenten nach Argentinien bestätigten.
Für das angeblich unkooperative Verhalten des in Bolivien lebenden Vaters des
Rekurrenten sowie dessen Beziehung zum Rekurrenten fehlten aber Unterlagen,
welche die Parteiaussagen hinreichend stützten. Es sei daher nicht erstellt,
dass sich der Vater seiner Verantwortungsrolle tatsächlich entzogen haben soll.
Vielmehr erscheine es widersprüchlich, dass dieser jahrelang um das Sorgerecht
seines Sohnes hätte kämpfen sollen, wenn er nicht dazu bereit gewesen wäre,
Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Auch sei das Gesuch erst anderthalb Jahre nach
der geltend gemachten definitiven Regelung des Sorgerechts und über ein Jahr
nach der Einreise des Rekurrenten in die Schweiz gestellt worden. Es sei daher
davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine alternative
Pflegemöglichkeit des Rekurrenten durch seinen Vater in Bolivien bestanden habe
und seine notwendige Betreuung gewährleistet gewesen sei. Es könne daher nicht
ausgeschlossen werden, dass das Gesuch im Hinblick auf den erleichterten Zugang
des Rekurrenten zum Arbeitsmarkt und nicht zur Bildung einer echten
Familiengemeinschaft gestellt worden sei.
Schliesslich
prüfte die Vorinstanz den Grad der Integration des Rekurrenten in seinem
Heimatland und dessen Integrationsmöglichkeiten in der Schweiz (dazu und zum
Folgenden angefochtener Entscheid, E. 17 ff.). Er scheine schnell
Deutsch gelernt zu haben und stehe kurz vor dem Abschluss seiner Lehre zum
Elektroinstallateur EFZ. Er habe aber bereits kurz nach seiner Einreise in die
Schweiz durch die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt strafrechtlich verwiesen
werden müssen. Gleichzeitig sei festzustellen, dass der Rekurrent vor seiner
Einreise in die Schweiz ununterbrochen in Bolivien gelebt und seine gesamte
Kindheit und weitläufige Teile der Jugend- und Schulzeit dort verbracht habe.
Er sei der Landessprache mächtig und mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten
vertraut. Zudem lebten mehrere seiner Verwandten in Bolivien. Obwohl die
drohenden Integrationsschwierigkeiten des Rekurrenten in der Schweiz nicht als
sonderlich gross zu bezeichnen seien, vermöge dieser Umstand für sich alleine
gesamthaft betrachtet keine Ausnahme zu begründen, die vorliegend einen
nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würde. Rein wirtschaftliche
Aspekte wie bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz stellten im
Übrigen noch keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen
Familiennachzug dar.
2.3 Mit
ihrer Rekursbegründung machen die Rekurrierenden weiterhin wichtige Gründe für
das nachträgliche Gesuch geltend und bestreiten den Bestand alternativer
Betreuungsmöglichkeiten für den Rekurrenten in Bolivien (dazu und zum Folgenden
Rekursbegründung, Ziff. 12.1 f.). Sie verweisen auf den Vergleich der
Rekurrentin mit dem Vater des Rekurrenten vom 14. November 2014, mit welchem
die alleinige Sorge auf die Mutter übertragen worden sei. Andere Dokumente
fehlten. Der Vater habe die Verantwortung nicht mehr übernehmen können und
wollen. Es habe kaum noch Kontakt zu ihm gegeben. Der Rekurrent habe zuletzt
seit vier Jahren mit seinem sieben Jahre älteren, erwachsenen Bruder
zusammengewohnt, der aufgrund seiner Ausbildung und Arbeit kaum zu Hause
gewesen sei. In Bolivien sei ein geregeltes Umfeld nicht mehr vorhanden
gewesen. Es habe nur noch die Möglichkeit bestanden, dass er in der Schweiz
bleiben könne. Ausser zu seinem Bruder habe der Rekurrent nur noch Kontakt mit
seiner Mutter und Schwester in der Schweiz gehabt. Andere Kontaktpersonen habe
er nicht mehr gehabt. Es sei daher eine für die Rekurrentin «zusehends
unhaltbarere Situation» entstanden. Es gäbe keinen Anhalt dafür, dass beim
Vater eine alternative Betreuungssituation vorhanden gewesen wäre. Damit seien
wichtige Gründe belegt worden.
Weiter
bestreiten die Rekurrierenden eine freiwillige Trennung der Familie (dazu und
zum Folgenden Rekursbegründung, Ziff. 13.1 ff.). Die Rekurrentin habe
unverheiratet mit ihrem damaligen Partner und ihren vier Kindern
zusammengelebt. Sie habe Bolivien «ca. im Jahr 2007» verlassen. Entsprechend
der damals mit dem Kindsvater ausgehandelten und durch ein Familiengericht
abgesegneten Regelung, für welche keine schriftlichen Dokumente bestünden, habe
die Rekurrentin nur ihre Tochter D____ und ihren behinderten Sohn G____ mitnehmen
dürfen. Sie habe sich dann als sog. «Sans-Papier» in der Schweiz aufgehalten,
wo sie in der Raumpflege gearbeitet und sich um ihre Kinder gekümmert habe.
2008 sei ihr nachgezogener Sohn gestorben. Nach der Heirat im Jahr 2010 sei
infolge der bestehenden Sorgerechtsregelung nicht geplant gewesen, den
Rekurrenten in die Schweiz zu holen. Zunächst habe sie eine sichere und legale
Existenz für sich und ihre Tochter aufbauen wollen. Nach erfolgter
Stabilisierung ihrer Situation in der Schweiz hätten sich die Umstände in
Bolivien so verändert, dass die Rekurrentin für ihren jüngsten Sohn nur noch
die Möglichkeit des Familiennachzugs gesehen habe. Sie habe zunächst zum Schutz
der beiden schwächeren Kinder nur den Ausweg gesehen, vorderhand auf das
Sorgerecht für sie zu verzichten. Es könne daher nicht von einer Freiwilligkeit
der Trennung gesprochen werden.
2.4 Vergleicht
man diese Darstellung der Vorgeschichte der Einreise des Rekurrenten mit den
vorliegenden Akten wie auch mit den heutigen Aussagen der Rekurrentin, so fallen einige Unstimmigkeiten
und Widersprüche auf. Die Rekurrentin hat zusammen mit H____ vier Kinder (I____
[geb. [...] 1992], D____ [geb. [...]1994], B____ [geb. [...] 1999] und G____
[geb. [...] 2001, gest. [...] 2008]). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die
Rekurrentin den Rekurrenten und dessen Bruder I____ 2003 verlassen hat und nach
Europa gereist ist. Der Rekurrent war damals unter 4 Jahren alt, sein Bruder 11
Jahre alt. Im bolivianischen Reisepass der Rekurrentin findet sich ein Eintrag
über ihre Ausreise aus Bolivien am 6. Juni 2003 (act. 5/5). Bei mehreren
Befragungen bestätigte sie, seither nicht mehr in Bolivien gewesen zu sein (Einvernahmeprotokoll
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration [BdM] vom 16. Januar 2007,
S. 3 f. [act. 5/5]; Einvernahmeprotokoll BdM vom
11. Mai 2010, S. 5 [act. 6.5/5]; Befragungsprotokoll BdM vom
1. Juni 2010, S. 8 [act. 6.5/5]).
Bereits bei einer
Einvernahme vom 17. Juli 2007 nach ihrer Rückschaffung nach Bolivien und
(illegaler) Wiedereinreise in die Schweiz hatte die Rekurrentin als Grund für ihre Rückkehr nach Europa angegeben,
«grosse Probleme mit dem Vater (meiner) Kinder» gehabt zu haben (Einvernahmeprotokoll
BdM vom 17. Juli 2007, S. 2 [act. 6.5/5]). Später bezog sie sich
auf die notwendige Behandlung ihres inzwischen verstorbenen Sohns G____
(Befragungsprotokoll BdM vom 1. Juni 2010, S. 3 und 8 [act. 6.5/5]).
Bei einer Kurzeinvernahme zu ihrer Person durch die Kantonspolizei Aargau am
2. Mai 2010 (Protokoll, S. 1 f. [act. 5/5]) gab sie
an, dass ihre beiden Söhne I____ und B____ bei ihrem Vater lebten. Bei ihrer
Befragung durch den Bereich BdM am 1. Juni 2010 gab sie dann aber an, dass
diese bei einer Tante väterlicherseits, J____, lebten (Befragungsprotokoll BdM
vom 1. Juni 2010, S. 3). Der Rekurrent lebe gerne dort, sein
älterer Bruder könne aufgrund seines Alters selber für sich aufpassen. Ihre
Söhne hätten bei ihrer Emigration in die Schweiz nicht mitkommen, sondern beim
Vater bleiben wollen (ebenda, S. 8). Der Vater habe sie mit ihnen
verlassen. Dieser habe sie dann bei seinem Bruder und ihrer Schwägerin
gelassen. Sie habe keinen Kontakt mit dem Vater (ebenda, S. 9). Mit ihren
getrenntlebenden Eltern habe sie nur an Festtagen Kontakt (ebenda, S. 4).
Mit Schreiben vom 6. September 2011 (act. 6.4/5) gab der heutige Ehemann
der Rekurrentin an, dass ein Nachzug der beiden in Bolivien lebenden Söhne
nicht geplant sei.
Mit dem
Familiennachzugsgesuch vom 25. März 2016 (act. 3/5) gab die Rekurrentin sodann
an, dass der Vater des Rekurrenten für diesen
«Unterhalt und Verantwortung nicht übernehmen könne». Trotz ihrer stetigen
finanziellen Unterstützung habe der Vater «die Verantwortung nicht mehr
übernehmen können/wollen». Zuletzt habe der Rekurrent
mit seinem erwachsenen Bruder zusammengewohnt. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 (act.
6.3/5) gab die Rekurrentin an, dass die
Situation in Bolivien für den Rekurrenten und sie «nicht mehr erträglich
gewesen» sei. «Das wichtige geregelte Umfeld» sei «nicht mehr vorhanden»
gewesen. Der Rekurrent sei zuletzt nur
noch von seinem Bruder betreut worden, der aufgrund seiner Ausbildung und
Arbeit kaum zu Hause gewesen sei. Zu seinem Vater habe er «praktisch keinen
Kontakt» gehabt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (act. 6.3/5) gab die
Rekurrentin an, dass der Rekurrent «schon seit mehr als vier Jahren nicht mehr
beim Vater gelebt» habe. Sein älterer Bruder könne sich auch nicht mehr um ihn
kümmern. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 (act. 6.3/5) liess die
Rekurrentin dann in Widerspruch zu den Angaben im Jahr 2011 im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend machen, dass es von Anfang an ihre
Absicht gewesen sei, ihren Sohn nachzuziehen. Zur Umsetzung dieser Absicht habe
sie aber zuerst das alleinige Sorgerecht erkämpfen müssen. Der Kindsvater habe
aufgrund der von ihr erhaltenen Unterhaltszahlungen kein Interesse daran, dass
sie das Sorgerecht erhalte. Der Kindsvater sei zudem gar nicht mehr auffindbar.
Zudem habe ihr ältester Sohn Bolivien mittlerweile verlassen. Angefügt war eine
Bestätigung von I____ vom 15. Juni 2017, wonach er sich in jenem Jahr
entschieden habe, nach Argentinien auszuwandern sowie einen auf drei Monate vom
13. Juni bis zum 12. September 2017 terminierten «Leihvertrag» bezüglich einer
Liegenschaft in Argentinien. Auch mit der Rekursbegründung vom 21. September 2017
im Verfahren VD.2017.218 (Ziff. 15.2) machte die Rekurrentin geltend, sich
mehrere Jahre in einem Sorgerechtsstreit über die verbliebenen Söhne befunden
zu haben. Dieser sei mit einem Vergleich vom 14. November 2014
abgeschlossen worden, mit dem das Sorgerecht über den Rekurrenten auf sie übertragen
worden sei (ebenda, Ziff. 5). Gleichzeitig wurde geltend gemacht, dass sich der
Vater seit dem Jahr 2011 nicht mehr um seine beiden Söhne gekümmert habe
(ebenda, Ziff. 16.1). Weiter führte sie aus, dass ihr ältester Sohn
weiterhin in Argentinien lebe (ebenda, Ziff. 17). Dieser bestätigte mit
Stellungnahme vom 20. September 2017 (Beilage 9 zur Rekursbegründung
vom 21. September 2017 im Verfahren VD.2017.218), dass er schon «Monate
vorher hier gelebt» habe und weiterhin in seinem Zimmer in Argentinien leben
werde.
Aus dem Gesagten
folgt, dass sich der Kindsvater mindestens seit 2012 nicht mehr um seine beiden
Söhne I____ und B____ gekümmert hat, nachdem diese bereits zuvor nicht bei ihm,
sondern bei dessen Schwägerin gelebt hatten. Nicht erklärt wird, warum diese
vom Rekurrenten angeblich geschätzte Bezugsperson plötzlich keine Erwähnung
mehr findet. Die beiden Söhne sollen schon ab 2012 auf sich allein gestellt
gewesen sein. Völlig unklar bleibt auch, wie lange die Rekurrentin dem
Kindsvater Unterhaltszahlungen geleistet hat. Ihre früheren Aussagen
hinterlassen – zumindest teilweise – den Eindruck, dass sie ihm bis 2012 noch
Geld für ihre beiden Söhne hat zukommen lassen. Gemäss ihren heutigen Angaben
will sie jedoch ab dem Zeitpunkt, als sie mit ihrer Tochter D____ und ihrem
inzwischen verstorbenen Sohn G____ in die Schweiz gekommen war, d.h. ab dem
Jahre 2007, keine Unterhaltsbeiträge mehr an den Kindsvater bezahlt haben
(Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). Des Weiteren und insbesondere folgt
aus den Unterlagen, dass der ältere Bruder des Rekurrenten Bolivien erst 2017
und damit deutlich nach dem Rekurrenten, der bereits anfangs 2015 in die
Schweiz gekommen war, verlassen und sich in Argentinien niedergelassen hat. Der
ältere Bruder hatte Bolivien somit erst kurz vor der Mündigkeit des Rekurrenten
verlassen. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich die
Verhältnisse nach dem Ablauf der Nachzugsfrist dergestalt geändert hätten, dass
daraus ein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Nachzug im Sinne
von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE folgen könnte (oben
E. 2.2.1). Auch mit dem eingereichten Vergleich vom 14. November 2014 mit
dem Kindsvater können die Rekurrierenden nicht belegen, dass ein Nachzug erst
später möglich gewesen ist. Dem Vergleich können die Gründe für den Abschluss
nicht entnommen werden. Insbesondere fehlen darin Hinweise auf einen zuvor
bestehenden Konflikt der Eltern über den Ort der Betreuung des Rekurrenten. Hat
die Rekurrentin dem Kindsvater aber keine Unterhaltszahlungen für den
Rekurrenten erbracht, so fehlt auch der Behauptung, dass sich der Kindsvater
bis dahin dieser Leistungen wegen gegen die Übertragung des Sorgerechts für das
Kind gewehrt haben soll, die Grundlage. Weiter macht die Rekurrentin nicht
einmal geltend, sich trotz der unhaltbaren Zustände bei der Betreuung ihrer
Kinder in Bolivien mit Bezug auf einen angeblichen Konflikt mit dem Kindsvater
an die Behörden oder ein Familiengericht gewandt zu haben. Dem entspricht auch
die Aussage der Rekurrentin und ihres heutigen Ehemanns im Formular vom 30.
November 2011 betreffend Familiennachzugsgesuch für die Tochter D____, dass es
keinen Sorgerechtsentscheid in schriftlicher Form gebe (act. 6.4/5), welcher
hätte abgeändert werden müssen. Daraus folgt, dass bis zum Erreichen des
Mündigkeitsalters durch den Rekurrenten kein wichtiger Grund für einen
nachträglichen Familiennachzug bestanden hat bzw. nachgewiesen worden ist,
welcher es erlaubt hätte, nach Ablauf der Nachzugsfrist auf den Entscheid der Rekurrentin,
den Rekurrenten in seiner Heimat aufziehen zu lassen, zurückzukommen. Der
Rekurrent hatte jedenfalls über schon viele Jahre hinweg zusammen mit seinem
älteren Bruder selbständig gelebt.
3.
Mit der
Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass sich die Rekurrierenden im Verhältnis
zueinander nicht auf eine gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Familienbeziehung
berufen können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 21 f.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f. und 136 II 497
E. 3.2). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn über die Volljährigkeit hinaus
ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Elternteil und Kind besteht (vgl. BGE 145 I 227 E. 6.4 S. 236 und 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Während bei der Beurteilung
des Familiennachzugs im Anwendungsbereich des AuG bzw. des AIG auf das Alter
des Kindes im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt wird und ein hängiges
Gesuch mithin auch gutgeheissen werden kann, wenn das Kind zwischenzeitlich
volljährig geworden ist, ist für die Frage eines Anspruchs aus Art. 8 EMRK nach
ständiger Rechtsprechung das Alter des Kindes im Zeitpunkt des
bundesgerichtlichen Urteils massgebend (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f. sowie E.
5 ff. S. 232 ff.; BGer 2C_870/2019 vom 3. März 2020 E. 5.2.3).
Der Rekurrent ist am Tag der Abweisung des Familiennachzugsgesuchs
mit Verfügung des Bereichs BdM vom 29. August 2017 volljährig geworden. Ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Rekurrierenden wird weder geltend gemacht
noch substantiiert. Ist der Schutzbereich des geschützten Familienlebens aber
gar nicht tangiert, ist auf die weiteren Ausführungen der Rekurrierenden in
diesem Zusammenhang (Rekursbegründung, Ziff. 9.1 ff.) nicht weiter
einzutreten. Insbesondere können die Rekurrierenden auch aus dem Urteil des
EGMR Nr. 52166/09 vom 11. Juni 2013 i.S. Hasanbasic vs. Schweiz nichts zu ihren
Gunsten ableiten, war bei jenem Entscheid doch primär das geschützte Familienleben
der Ehegatten betroffen. Im Unterschied zu jenem Sachverhalt ist hier aber mit
Bezug auf die Beziehung der Rekurrierenden zueinander kein nach Art. 8 EMRK
geschütztes Familienleben betroffen.
4.
Schliesslich beruft sich der Rekurrent zur Begründung
eines Aufenthaltsanspruchs auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens. Die
Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die Erteilung einer eigenständigen
Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten aufgrund eines Härtefalls gestützt
auf Art. 30 AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE verneint.
4.1 Soweit
sich der Rekurrent dabei auf ein Kindsverhältnis mit E____ beruft, hat die
Vorinstanz erwogen, dass dieser in der Schweiz niederlassungsberechtigt sei.
Aufgrund dieses gefestigten Anwesenheitsrechts des Kindes in der Schweiz könne
der Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV bei der Untersagung des
Verbleibs in der Schweiz im Sinne eines umgekehrten Familiennachzugs berührt
werden, wenn der Rekurrent zu seinem Sohn eine intakte familiäre Beziehung
unterhalte und das Familienleben damit vereitelt würde (angefochtener
Entscheid, E. 25). Die Vorinstanz stellte diesbezüglich aber fest, dass
der Rekurrent keinerlei Unterlagen beigebracht habe, die ein rechtlich
bestehendes Kindsverhältnis beweisen könnten. Auch im kantonalen Datenmarkt sei
der Rekurrent nicht als Kindsvater von F____ vermerkt und gemäss telefonischer
Auskunft des Zivilstandsamts Basel-Stadt werde die seitens des Rekurrenten
behauptete Vaterschaft bis heute nicht anerkannt. Selbst wenn eine Vaterschaft
bestünde, wäre gestützt auf die Akten aber nicht davon auszugehen, dass der
Rekurrent eine besonders enge wirtschaftliche und affektive Beziehung zu E____
pflege, wie sie für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten
Familiennachzug erforderlich wäre. Zwar behaupte der Rekurrent in seinem
Schreiben vom 28. Februar 2020, E____ so oft wie möglich zu sehen und sich um
ihn zu kümmern. Allerdings fehlten dazu Belege (E. 26).
4.2 Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass diesbezüglich
ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem ihnen keine Kenntnis von der
Information des Zivilstandsamts Basel-Stadt vom 27. Mai 2021, dass der
Rekurrent den Sohn seiner Freundin bisher nicht anerkannt habe, und vom Auszug
aus dem Datenmarkt vom 19. Juli 2021 gegeben habe (Rekurs VD.2021.181,
Ziff. 4.2 S. 8; Rekursbegründung VD.2021.184 Ziff. 16.3). Dies
ist grundsätzlich nicht bestritten. Den Rekurrierenden wurde aber bereits mit
Schreiben vom 3. Februar 2020 Gelegenheit zur Äusserung zum fehlenden Eintrag
eines Rechtsverhältnisses des Rekurrenten zu F____ gegeben. Die eingeholten
Informationen bestätigten allein den Sachverhalt, mit welchem die
Rekurrierenden bereits konfrontiert worden waren. Wie es sich diesbezüglich
verhält, kann hier indessen offen gelassen werden.
4.3
4.3.1 In
der Sache machen die Rekurrierenden geltend, dass tatsächlich Schwierigkeiten im
Anerkennungsverfahren bestünden. Diese lägen aber im jetzigen Zeitpunkt nur
noch auf der Seite der Kindsmutter. Diese habe «aus diversen in der
Vergangenheit liegenden Gründen aus ihrer Geschichte, erhebliche
Schwierigkeiten ihre Geburtsurkunde erhältlich zu machen und dem Zivilstandsamt
einzureichen» (Rekursbegründung VD.2021.184, Ziff. 16.3). Wie sich aus der
Bestätigung der fallführenden Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes, K____,
vom 7. September 2021 ergebe, sei der Rekurrent als Vater seit der Geburt seines
Sohnes E____ [...] 2018 eine ganz wichtige Person für diesen. Er sei stets für
das Kind und seine Mutter da gewesen. Während der ersten Lebensmonate hätten
Mutter und Kind mehr oder weniger bei den Rekurrierenden gewohnt, bis sie in
eine begleitete Wohnung hätten ziehen können. Er habe seinen Sohn neben seiner
Ausbildung regelmässig gesehen und betreut. Seit die Kindsmutter im August 2021
ihre Ausbildung begonnen habe, übernehme der Rekurrent fast täglich
Betreuungsanteile für seinen Sohn und pflege einen liebevollen, fürsorglichen
Umgang mit ihm. Für E____ sei es wichtig, dass er weiter beide Elternteile in
seiner Nähe habe (ebenda, Ziff. 16.4). Replicando beziehen sich die
Rekurrierenden auf eine Sachstandsanfrage ihrer Vertretung beim Zivilstandsamt
vom 7. Dezember 2021. Aus der Antwort folge, dass der Rekurrent schon vor der
Geburt von E____ das Anerkennungsverfahren in die Wege geleitet habe (Replik,
S. 2).
4.3.2 Wie
der gerichtsseitig eingeholten Auskunft des zuständigen Zivilstandsbeamten, L____,
vom 10. Februar 2022 entnommen werden kann, lag eine Anerkennung des [...] 2018
geborenen E____ auch zu jenem Zeitpunkt noch nicht vor, da es noch an der
Durchführung einer Anerkennung gestützt auf Art. 252 ZGB gefehlt habe. Es sei
aber ein Termin hierfür vorgesehen am 25. März 2022 (E-Mail L____ vom 10.
Februar 2022 [VD.2021.181, act. 10]). An diesem Termin gab der Rekurrent seine
Anerkennungserklärung ab (Mitteilung des Zivilstandsamts vom
25. März 2022 [VD.2021.181, act. 11 f.]). Daraus folgt, dass nun auch
aus registerrechtlicher Sicht ein Kindschaftsverhältnis zwischen dem
Rekurrenten und seinem Sohn E____ besteht, welches den Schutzbereich von Art. 8
EMRK und Art. 13 BV öffnet und einen umgekehrten Familiennachzug ermöglicht.
4.3.3 Mit
Schreiben vom 28. Februar 2020 an das JSD gab der Rekurrent an, dass ihn mit
der Kindsmutter zwar eine Paarbeziehung verbinde, sie aber nicht zusammenwohnen
würden. Gemäss seinen heutigen Angaben wohnt er unverändert nicht mit ihr
zusammen. Sie seien aber nach wie vor ein Paar (Verhandlungsprotokoll,
S. 2 f.). Die Kindsmutter hat diese Angaben auf Befragung hin heute
bestätigt (ebenda, S. 4). Obschon nach Angaben des Rekurrenten
(dazu nachstehend E. 4.3.3.2) namentlich im Zeitraum von August bis
Dezember 2021 sein Sohn E____ unter der Woche hauptsächlich bei ihm geweilt hat
und er ihn weitgehend betreut hat, damit die Kindsmutter sich auf ihre Lehre
fokussieren konnte, liegt keine faktische Obhut des Rekurrenten
über seinen Sohn vor. Denn das Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher
Gemeinschaft sowie die (alleinige) Verantwortung für die tägliche Betreuung,
Pflege und Erziehung des Kindes (hierzu VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020
E. 6.2.2.5 mit weiteren Hinweisen) war nur vorübergehender Natur. Nachdem
die Kindsmutter ihre Lehre inzwischen nicht mehr fortführt, ist davon
auszugehen, dass das Kind im Wesentlichen wieder in ihrer Obhut ist, auch wenn
die Eltern nach ihren Angaben viel Zeit zusammen mit ihrem Kind verbringen und E____
bisweilen auch auch alleine bei seinem Vater weilen mag. Letztlich kann
vorliegend aber offen bleiben, inwieweit der vom Rekurrenten geleistete
Betreuungsanteil im zivilrechtlichen Sinne die Annahme einer alternierenden
Obhut (Art. 298 Abs. 2ter des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 211])
erlaubt.
4.3.3.1 Ein
nicht hauptsächlich betreuungsberechtigter ausländischer Elternteil kann die familiäre
Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen durch die
Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Umgang und
dem damit verbundenen Betreuungsanteil (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"])
leben. Zur Wahrnehmung des Besuchsrechts ist im Grundsatz nicht erforderlich,
dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein
Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 96 f.; BGer 2C_746/2020 vom
4. März 2021 E. 5.4 und 2C_614/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3.1). Da nach
heutigem Familienrecht die gemeinsame elterliche Sorge die Regel bildet, kommt
es darauf bei der Beurteilung nicht mehr an (BGE 143 I 21 E. 5.5.4; BGer
2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 5.4). Ein Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung
grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht hauptsächlich
betreuungsberechtigten Ausländer und dessen minderjährigem Kind mit einem
gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen
der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte,
praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher
in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen
Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 und E. 5.2.1 f. S. 98 f., 142 II
35 E. 6.2 S. 47 und 139 I 315 E. 2.2 S. 319, je mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018
vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.
3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit weiteren Hinweisen). Diese
Voraussetzungen müssen für einen Aufenthaltsanspruch grundsätzlich als Elemente
einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden
(vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1).
Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei
Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier
Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen
überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,
wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen
Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren
Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3,
2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und 2C_950/2017 vom
16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu
gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn
besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt
(BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019
vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem
gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein
zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der
Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8
Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer
Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24.
April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.1,
VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).
4.3.3.2 Zu
klären gilt es zunächst, inwiefern der Rekurrent
in besonders enger Beziehung zu seinem [...] 2018 geborenen Sohn E____ steht.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht
im Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1
S. 96 f. und 139 I 315 E. 2.2 S. 319) eine besondere Intensität
der affektiven Beziehung eines ausländischen Elternteils zu seinem in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind bereits dann, wenn der persönliche Kontakt
im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird
(vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321 f.; BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni
2021 E. 5.3.1). Massgebend ist dabei grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte
Besuchsrecht im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (vgl. die BGer
2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 und
2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7; VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022
E. 2.3.1). Dieser Massstab ist auch im vorliegenden Fall eines zunächst
verfahrensbedingt bewilligten Aufenthalts in der Schweiz, während dem ein
Kindsverhältnis entstanden ist, analog zur Anwendung zu bringen.
Im vorliegenden
Fall kann man nicht von einer Vater-Sohn-Beziehung im Rahmen üblicher
Besuchskontakte sprechen. Die konkreten Umstände weisen vielmehr auf weitaus
häufigere und engere Kontakte zwischen dem Rekurrenten
und seinem Sohn hin. Auf entsprechende Frage des JSD gab er in einem
persönlichen Schreiben vom 28. Februar 2020 (act. 6.1/5) an,
sich so viel um seinen Sohn zu kümmern, wie er könne. Unter der Woche besuche
er E____ oft oder dieser käme mit seiner Mutter zu ihm, auch zum Übernachten.
Am Wochenende verbringe er viel Zeit mit ihm und der Kindsmutter. Am Wochenende
würde der Sohn oft bei ihm schlafen. In seinem Rekurs vom
10. August 2021 (Verfahren VD.2021.181) liess der Rekurrent dann ausführen, dass sich an diesen
Verhältnissen nichts geändert habe. Er lebe weiterhin bei seiner Mutter. Seine
Freundin und der Sohn würden "an beiden Wohnorten die gemeinsame Zeit
miteinander" verbringen (S. 8). An der heutigen Verhandlung hat der Rekurrent zur Zeit, als er in der Lehre war, angegeben,
E____ jedes Wochenende gesehen zu haben. Als F____, die Mutter seines Sohns,
letzten August ihre Lehre begonnen habe, habe er sich viel um ihn gekümmert.
Bis Dezember sei E____ "komplett" bei ihm gewesen. Er habe ihn
morgens, bevor er selber in die Schule musste, in die Kita gebracht und ihn
dort auch wieder abgeholt. Seit Anfang Jahr, seit die Mutter nicht mehr
arbeite, würden sie viel zu dritt unternehmen (Verhandlungsprotokoll,
S. 2 f.). F____ hat in der heutigen Befragung als Auskunftsperson
diese Angaben im Wesentlichen bestätigt, auch wenn im Einzelnen (geringfügige)
Abweichungen in der Darstellung der Häufigkeit der (Mit-)Betreuung des Sohns durch
den Rekurrenten festzustellen sind (ebenda,
S. 4 f.).
Der Rekurrent hat mit der Rekursbegründung im
Verfahren VD.2021.184 als Beilage 3 ein Schreiben von Frau K____,
Sozialarbeiterin beim Kinder- und Jugenddienst [KJD, Bereichs Jugend, Familie
und Sport], vom 7. September 2021 einreichen lassen. Frau K____
begleitet Sohn E____ und dessen Mutter im Rahmen einer freiwilligen
Zusammenarbeit. Darin attestiert sie dem Rekurrenten,
seit seiner Geburt stets für den Sohn und seine Mutter da gewesen zu sein. In
den ersten Lebensmonaten hätten Mutter und Kind mehr oder weniger bei ihm
gelebt, bis sie in eine begleitete Wohnung hätten ziehen können. Er habe seinen
Sohn neben seiner Ausbildung regelmässig gesehen und betreut. Als Frau F____ im
August 2021 ihre eigene Ausbildung begonnen habe, habe er noch mehr, fast
täglich, Betreuungsanteile für E____ übernommen. Entgegen der anlässlich der
Hauptverhandlung vom Vertreter des JSD geäusserten Auffassung
(Verhandlungsprotokoll, S. 11) bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb diese
Bestätigung als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren wäre.
Aus den Angaben
des Rekurrenten selbst wie auch der
Kindsmutter wie auch der Bestätigung der fallführenden Sozialarbeiterin ergibt
sich zweifelsfrei, dass der Rekurrent
seit dessen Geburt sich um seinen Sohn E____ kümmert und ihn im Rahmen seiner
zeitlichen Verfügbarkeit mitbetreut, auch wenn er nicht mit der Kindsmutter
zusammenlebt. Er hat offensichtlich eine enge affektive, emotionale Beziehung
zu seinem Kind aufgebaut und ist um dessen Wohlergehen und Entwicklung besorgt.
Er ist auch im Bilde über die bevorstehende Einschulung seines Sohns in den
Kindergarten (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Fragen hat in der
Vergangenheit einzig die fehlende Anerkennung von E____ durch den Rekurrenten aufgeworfen. Erst im vergangenen
März und damit fast vier Jahre nach dessen Geburt hat der Rekurrent seinen Sohn offiziell anerkannt
(Mitteilung des Zivilstandsamts vom 25. März 2022 mit Anerkennungserklärung
vom 25. März 2022 [act. 11/12 in VD.2021.181]). Die Gründe für
diese ungewöhnlich anhaltende Saumseligkeit blieben bislang unklar –
vorgebracht wurden namentlich Probleme bei der Papierbeschaffung der Kindsmutter
(vgl. Rekurs VD.2021.181, S. 7). Die Gründe konnten auch bei der heutigen
Befragung des Rekurrenten und der Kindsmutter nicht aufgehellt werden. Bedeutsam
ist in diesem Zusammenhang indessen die Auskunft des verantwortlichen
Zivilstandsbeamten an die Rechtsvertreterin des Rekurrenten bezüglich der
Chronologie des Anerkennungsverfahrens und der Eintragung der Geburt von E____
im Zivilstandsregister. Aus dieser Auskunft ergibt sich, dass der Rekurrent bereits im Februar 2018 und damit
rund fünf Monate vor Geburt seines Kindes dem Zivilstandsamt Urkunden hatte
zukommen lassen, die offenbar aber unvollständig waren (E-Mail L____ vom
10. Dezember 2021 [Rekursbeilage 2]). Der Rekurrent war offensichtlich schon vorgeburtlich um eine
Anerkennung seines Sohns bemüht. Dass das Anerkennungsverfahren in der Folge
aus welchen Gründen auch immer ins Stocken geriet, kann ihm unter diesen
Umständen nicht zur Last gelegt werden. Vielmehr zeigt diese Auskunft, dass der
Rekurrent von Anfang an zu seinem Sohn
stand und bestrebt war, eine Beziehung zu ihm aufzubauen. Daran ändert nichts,
dass die Eltern von E____ sich bislang nicht bei den zuständigen Behörden um die
gemeinsame elterliche Sorge bemüht haben. Denn im Rahmen des ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahrens kommt es nicht auf die formelle Tragweite der Zuteilung
bzw. der Abmachungen zwischen den Eltern in Bezug auf das Sorge- bzw.
Besuchsrecht an (BGE 143 I 21 E. 5.5.4 S. 21 f.
und 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98). Entscheidend ist im
vorliegenden Kontext einzig, dass der Rekurrent
die Beziehung zu seinem Sohn tatsächlich lebt, was gemäss den vorherigen
Ausführungen erstellt ist.
4.3.3.3 Dass
er für seinen Sohn regelmässig Unterhaltsbeiträge leisten würde, macht der Rekurrent nicht geltend. Nachdem bis vor kurzem
auch das Kindsverhältnis nicht geregelt war, fehlt es auch an einer
entsprechenden Unterhaltsvereinbarung. Allerdings können bei der Beurteilung
der wirtschaftlichen Verbundenheit nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen
von Bedeutung sein (VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7 mit Hinweis
auf BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Auch symbolischen
Geldbeträgen kann bei engen affektiven Beziehungen und intensiver Betreuung der
Kinder mit entsprechender Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils als
überdurchschnittlichen Naturalbeiträgen unter Umständen erhebliches Gewicht
zukommen (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis
auf BGE 140 I 145 E. 4.2 S. 149 f.; VGE VD.2018.205
vom 29. Mai 2019 E. 4.3.6.1 und VD.2021.243 vom 25. Februar 2022
E. 2.4.1). Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in
wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer
2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar
2017 E. 3.2.7). Während von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen
Elternteil erwartet werden kann, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu
können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3;
VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7), ist eine unverschuldete
Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu
einem Kind zu berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1 und
2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2021.243
vom 22. Februar 2022 E. 2.4.1 und VD.2016.113 vom 15. Februar
2017 E. 3.2.7).
Dass der Rekurrent bislang keine regelmässigen Beiträge
an den Unterhalt seines Sohns bezahlt hat, lag daran, dass er bis zum
31. Juli 2021 eine Lehre als Elektroinstallateur EFZ absolvierte
(vgl. Lehrzeugnis M____ vom 23. April 2021 [Beilage 2 zur
Rekursbegründung VD.2021.184]). Es versteht sich von selbst, dass ein
Lehrlingslohn – nach den heutigen Angaben des Rekurrenten von CHF 1'300.–
(Verhandlungsprotokoll, S. 3) – nicht ausreicht, um über den eigenen
Lebensbedarf hinaus regelmässigen finanziellen Unterhalt zu leisten. Immerhin
hat die Kindsmutter heute angegeben, dass der Rekurrent
von seinem Lehrlingslohn manchmal Kleider oder Medikamente für seinen Sohn
gekauft oder gemeinsame Einkäufe getätigt habe (Verhandlungsprotokoll,
S. 4). Der Rekurrent hat zwar im vergangenen Sommer seine Lehre
abgeschlossen, den schulischen Teil der Lehrabschlussprüfung indessen nicht
bestanden. In der Folge hatte er beschlossen, die Berufsschule nochmals zu
besuchen. In dieser Zeit hat er sich, wie oben unter E. 4.3.3.2
ausgeführt, vermehrt um seinen Sohn gekümmert. Insbesondere hat er E____ ab
August 2021, als die Kindsmutter mit ihrer Lehre begann, unter der Woche
soweit betreut, wie sein Sohn nicht in der Kita war. Damit hat er im Sinne der
vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblich zur Entlastung der
obhutsberechtigten Kindsmutter beigetragen, die sich in dieser Zeit auf die
eigene Lehre konzentrieren konnte. Bei einem jungen Vater wie dem Rekurrenten,
der sich noch in Ausbildung befindet bzw. sich um den erfolgreichen
Lehrabschluss bemüht, kann nicht von einer selbstverschuldeten Arbeits- bzw.
Einkommenslosigkeit gesprochen werden, aufgrund derer eine enge wirtschaftliche
Beziehung zu seinem Sohn zu verneinen wäre. Auch wenn der Rekurrent jüngst abermals
im schriftlichen Teil seiner Abschlussprüfung gescheitert ist (vgl. den heute
eingereichten Notenausweis vom 22. Juni 2022), zeigt sein Wille, es
nochmals zu versuchen und hierfür die Schule zu besuchen
(Verhandlungsprotokoll, S. 6), dass er alle Anstrengungen zu unternehmen
gedenkt, seine Lehre erfolgreich abzuschliessen und mit dem entsprechenden
Berufsdiplom eine Stelle zu finden, mit der er seine Familie ernähren kann.
Auch die enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn ist unter diesen (besonderen)
Umständen zu bejahen.
4.3.3.4 Es
steht ausser Frage, dass aufgrund der grossen geographischen Distanz zwischen
der Schweiz und Bolivien einerseits und aufgrund des Alters von E____
andererseits keine praktische Möglichkeit besteht, den Kontakt zwischen Vater
und Sohn nach einer Wegweisung des Rekurrenten in seine Heimat angemessen aufrecht
zu erhalten. Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel wie das Handy bildet
keinen gleichwertigen Ersatz für den engen gelebten Kontakt des Rekurrenten mit seinem Sohn, der gerade erst
mal schulpflichtig wird, umso mehr als auch Kurzaufenthalte bei der weiten
Reise zwischen der Schweiz und Bolivien keinen Sinn machen.
4.3.3.5 Dem
Rekurrenten kann letztlich ein klagloses Verhalten in der Schweiz attestiert
werden. Zwar musste gemäss Polizeirapport vom 23. November 2016 im Zusammenhang
mit einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von Jugendlichen und einem
Busfahrer, bei welchem diesem eine Faust ins Gesicht geschlagen worden war, die
Polizei requiriert werden. Der Rekurrent war offenbar bei dieser
Auseinandersetzung vor Ort, doch wurde er in der Folge nicht strafrechtlich
belangt. Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2017 erhielt er im Übrigen
einen Verweis wegen Widerhandlung gegen das AuG sowie wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (BetmG). Dieser unter dem Jugendstrafrecht erteilte Verweis
führt nicht dazu, dass dem Rekurrenten ein tadelloses Verhalten abgesprochen werden müsste, umso
mehr als es sich bei den Widerhandlungen gegen das BetmG um Bagatelldelikte
handelte. Der Rekurrent ist in der Folge auch nicht mehr strafrechtlich
aufgefallen. Betreibungen sind keine bekannt, ebenso wenig eine
Sozialhilfeabhängigkeit trotz bescheidener finanzieller Verhältnisse.
4.3.3.6 Aufgrund
dieser Erfüllung der nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG im
Zusammenhang mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK für die Berufung auf den
Schutz des Familienlebens vorausgesetzten Elemente hat eine Gesamtbetrachtung
im Sinne einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zu erfolgen. Soweit der Schutzbereich des Familienlebens tangiert ist,
ist ein Eingriff dann zulässig, soweit er für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2
EMRK). Dabei sind das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in
möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, bei allen
Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention,
KRK, SR 0.107] sowie Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5
mit Hinweis auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30), ohne dass das Kindeswohl allein
ausschlaggebend wäre (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019
E. 2.4 und 2C_831/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.4).
Auf der Seite
des öffentlichen Interesses hat das JSD mit seiner Vernehmlassung
(Ziff. 3) einzig das Interesse am Vollzug des Gesetzes in die Waagschale
geworfen und heute auf die Gleichbehandlung der Rechtsunterworfenen verwiesen
(Verhandlungsprotokoll, S. 11). In der Tat ist das Interesse an einer
Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. der
Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und
ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das in Abwägung mit den
involvierten individuellen Interessen des Ausländers Eingriffe in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu rechtfertigen vermag (statt vieler
BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276 mit Hinweisen). Andere öffentliche
Interessen als die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sind
vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Der Rekurrent
ist weder straffällig geworden noch bezieht er öffentliche
Unterstützungsleistungen noch hat er – soweit bekannt – Schulden angehäuft. Die
Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung steht demzufolge nicht auf dem
Spiel.
Dem öffentlichen
Fernhalteinteresse ist das Interesse des Rekurrenten
am Verbleib gegenüberzustellen. Der Rekurrent
ist anfangs 2015 als 15 ½-Jähriger in die Schweiz gekommen. Er befindet
sich heute seit rund 7 ½ Jahren in der Schweiz. Seine Integration
hierzulande ist erstaunlich. Seine schulischen Leistungen, offensichtlich auch
der Erwerb der deutschen Sprache, waren so gut, dass er nach drei Jahren eine
Lehrstelle als Elektroinstallateur EFZ bei einem angesehenen Unternehmen
erhielt. Der Rekurrent steht trotz seines
jungen Alters seit Jahren in fester Beziehung mit F____, mit welcher er ein
Kind hat, das bald vier Jahre alt sein wird und an dessen Betreuung und
Erziehung er massgeblich beteiligt ist. Er ist, nachdem er zum zweiten Mal den
schulischen Teil seiner Lehrabschlussprüfungen nicht bestanden hat, zwar immer
noch nicht in der Lage, mit einer Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf
den Lebensunterhalt seiner jungen Familie zu bestreiten. Der Rekurrent hat heute zwei Arbeitsangebote
eingereicht, wovon eines auf eine unbefristete Anstellung auf 100 % als Eisenleger
lautet. Es erscheint zwar fraglich, inwiefern eine solche vollzeitige
Anstellung Sinn macht, wenn er gleichzeitig erklärt, sich für die abermalige
Wiederholung der schulischen Lehrabschlussprüfung vorbereiten zu wollen
(Verhandlungsprotokoll, S. 6). Diese – notabene innert weniger Tage nach
Bekanntwerden des negativen Prüfungsresultats erhaltenen – Angebote zeigen indessen
seine ernsthaften Bemühungen, für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen zu können.
Des Weiteren hat der Rekurrent seine
Absicht bekundet, mit der Kindsmutter und dem Sohn zusammenzuziehen, sobald es
seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.).
Des Weiteren hat der hierzulande niederlassungsberechtigte Sohn E____ ein
grosses Interesse daran und gemäss Art. 9. Abs. 3 KRK auch ein
Recht darauf, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu
beiden Elternteilen pflegen zu können, was bei Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung für seinen Vater und bei dessen Wegweisung aus der
Schweiz erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht würde (BGer 2C_831/2021
vom 16. März 2022 E. 3.4.4 mit Verweis auf
BGE 144 I 91 E. 5.2 und 143 I 21 E. 5.5).
Schliesslich weist sein Engagement als Fussballspieler und (zeitweiliger)
Juniorenbetreuer bei N____ Basel auch auf eine soziale Integration hin (dazu
Rekursbegründung VD.2021.184, Ziff. 17 und Schreiben des Präsidenten N____
vom 13. August 2021 [Beilage 5 zur Rekursbegründung]).
In einer
Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ergibt sich, dass die Interessen des
Rekurrenten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der
Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik deutlich überwiegen. Es
gibt kein höheres öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und der
Wegweisung des Rekurrenten.
5.
5.1 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Rekurs gegen die Abweisung des Gesuchs der Rekurrentin für den nachträglichen Nachzug des Rekurrenten abzuweisen ist. Die Rekurrierenden
können nicht darlegen, dass sich die Verhältnisse nach dem Ablauf der
Nachzugsfrist am 6. Februar 2013 (Art. 47 Abs. 1
Satz 2 AuG) bis zur Einreichung des Nachzuggesuchs am
25. März 2016 dergestalt verändert hätten, dass daraus ein wichtiger
familiärer Grund für einen nachträglichen Nachzug des Rekurrenten anfangs im
Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73
Abs. 3 VZAR folgen könnte. Demgegenüber steht dem Rekurrenten gestützt auf sein Recht nach
Art. 8 Ziff. 1 EMRK auf Schutz seines Familienlebens im Sinne eines
umgekehrten Nachzugs ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zu, nachdem nun auch rechtlich das Kindschaftsverhältnis zu seinem Sohn E____
besteht. Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beziehung
des Rekurrenten zu F____ ein stabiles
Konkubinat darstellt, welches ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zu Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen würde (vgl. BGer 2C_396/2021 vom
27. Mai 2021 E. 3.2 und 2C_867/2016 vom 30. März 2017,
je mit weiteren Hinweisen).
5.2 Nach
dem Gesagten sind die beiden Rekurse im Ergebnis gutzuheissen und sind der der
angefochtene Entscheid des JSD wie auch die Verfügung des Migrationsamts
aufzuheben, soweit sie dem Rekurrent die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert und ihn aus der Schweiz
weggewiesen haben. Gemäss Art. 99 Abs. 1 AIG sind gewisse, vom
Bundesrat zu bezeichnende ausländerrechtliche Bewilligungen dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu
unterbreiten. Nach Art. 85 Abs. 2 VZAE legt das Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) in einer Verordnung fest, in welchen
Fällen die Aufenthaltsbewilligung dem Zustimmungsverfahren unterliegt. Gemäss
Art. 3 lit. f der Verordnung des EJPD über die dem
Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide (SR 142.201.1) ist die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK dem SEM zur
Zustimmung zu unterbreiten. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM
die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer
kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an
Bedingungen und Auflagen knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass
Entscheide über die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
in einem dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Fall auch dann dem SEM zur
Zustimmung zu unterbreiten sind, wenn sie von einem kantonalen Gericht
angeordnet worden sind (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes [AuG]
[Verfahrensnormen und Informationssysteme] vom 2. März 2018, in: BBl 2018
S. 1685 ff., 1702 f. und 1739). Das Migrationsamt wird
entsprechend angewiesen, dem SEM Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu
stellen.
6.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine
Kosten zu erheben. Zudem ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu
verpflichten, der Rekurrentin eine Parteientschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichten. Die Rekurrierenden haben mit
Honorarnote vom 16. Dezember 2021 und mit heute eingereichtem
Leistungsjournal einen Aufwand von 24 Std. 45 Min. bzw. 2 Std. 55 Min.
sowie Auslagen von CHF 182.60 bzw. CHF 25.40 geltend gemacht.
Zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung von
2 Std. 45 Min. ergibt sich ein Total von 30 Std. 25 Min., was nach
dem Überwälzungstarif von CHF 250.–/h ein Gesamthonorar von CHF 7'604.15
zuzüglich Auslagen von total CHF 208.– und 7,7 % MWST von
CHF 601.55 ergibt.
Der
vorinstanzliche Kostenentscheid bleibt von der vorliegenden Gutheissung der
beiden Rekurse unberührt. Der Rekurrent hat erst am 25. März 2022 mit der formellen Anerkennung
seiner Vaterschaft die Voraussetzungen für das rechtliche Vorliegen eines
Kindschaftsverhältnisses geschaffen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Ziffern 1 und 2 des
Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartments vom 4. August 2021
werden in Gutheissung der beiden Rekurse aufgehoben und wird die Sache zur Einholung
der Zustimmung des SEM zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den
Rekurrenten gestützt auf Art. 8 EMRK zurückgewiesen ans Migrationsamt.
Ziffer 3 des Entscheids des
Justiz- und Sicherheitsdepartments vom 4. August 2021 wird bestätigt.
Für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren werden keine Kosten erhoben und wird der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1'200.– den Rekurrierenden zurückerstattet.
Den Rekurrierenden wird eine
Parteientschädigung von CHF 7'812.15, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 601.55 zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartments
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.