VD.2021.185
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
23. Februar 2022Deutsch20 min
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.185
URTEIL
vom 23. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, MLaw Anja Dillena
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. Juli 2021
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die kubanische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am
19. März 2018 B____, geboren am [...], und erhielt gleichentags eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
Mit Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. Juli 2019 wurde den Ehegatten das Getrenntleben
bewilligt. Sodann wurde die Ehe zwischen der Rekurrentin und B____ mit
Entscheid des Zivilgerichts vom 14. November 2020 geschieden.
Nach weiteren
Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Rekurrentin
verweigerte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM;
Migrationsamt) der Rekurrentin mit Verfügung vom 12. Januar 2021 die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz sowie dem
Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs – mit dem die Rekurrentin unter
anderem geltend macht, dass sie sich inzwischen mit dem portugiesischen
Staatsangehörigen C____ (nachfolgend: Verlobter), der über eine Niederlassungsbewilligung
verfüge sowie in Basel wohne und lebe, verlobt habe – wies das Justiz-
und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 2. Juli 2021 kostenfällig
ab.
Gegen diesen
Entscheid liess die Rekurrentin, vertreten durch [...], Advokatin, mit Eingabe
vom 13. Juli 2021 Rekurs beim Regierungsrat anmelden. Den Rekurs
begründete sie mit Eingaben vom 2. August 2021 und vom 19. September
2021. Demgemäss sei der Entscheid vollumfänglich aufzuheben, die
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sei ordentlich zu verlängern und die
Wegweisung sei aufzuheben. Überdies sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und ihr für das Rekursverfahren – antragsgemäss auch für das
erstinstanzliche Verfahren – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Regierungspräsident überwies den
Rekurs mit Schreiben vom 18. August 2021 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 beantragte das JSD die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Eine Replik der Rekurrentin erfolgte am
26. November 2021. Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2021 und
9. Dezember 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsrechtliche Rekursverfahren abgewiesen und der Rekurrentin eine Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom
18.
August 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen
Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht
nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu
entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen
der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135
vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai
2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in
Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl.
BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E.
5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2,
VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
Dabei gilt im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei
hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.2.2 Gemäss Eingaben vom 2. August 2021 und 19. September
2021 werden sämtliche Ausführungen des angefochtenen Entscheids bestritten,
soweit sie in der Rekursbegründung nicht ausdrücklich durch Tatsachen belegt
sind oder ausdrücklich anerkannt werden (Rekursbegründung Ziff. 1,
act. 5). Diese pauschale Bestreitung ist unwirksam. Die im angefochtenen Entscheid
festgestellten Tatsachen sind deshalb als wahr anzunehmen, soweit sie von der
Rekurrentin im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht substantiiert
bestritten worden sind und keine begründeten Zweifel an ihrer Richtigkeit
bestehen (vgl. VGE VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5 mit Hinweisen).
2.
Die
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wurde ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann
erteilt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann kein
unmittelbar auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) gestützter Aufenthaltsanspruch mehr
geltend gemacht werden. Auch nach der Auflösung der Familiengemeinschaft
bestehen aber die aus Art. 42 AIG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen
Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
3.
3.1 Die
Rekurrentin macht geltend, dass sie mit ihrem neuen Verlobten C____ eine durch
Art. 8 EMRK geschützte Beziehung führe und somit ein wichtiger Grund
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG für ihren weiteren Verbleib in
der Schweiz vorliege (Rekursbegründung Ziff. 2,
act. 5).
3.2 Nach
der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf (umgekehrten)
Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen
Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft
vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266
E. 2.5 S. 270; BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2,
2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3, 2C_846/2010 vom 22. November
2010 E. 2.1.2; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; abweichend [oder]
BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Soll die ausländische Konkubinatspartnerin
weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft
vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht
(BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020
E. 5.3.2). Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen
werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und
Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob
die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge
ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch
Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger
Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.
5.3.2; vgl. BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, 2C_208/2015 vom
24. Juni 2015 E. 1.2).
3.3
3.3.1 Das
JSD stellte fest, bei der Beziehung zwischen der Rekurrentin und ihrem
Verlobten dürfte es sich nicht um eine bereits langjährige Beziehung handeln,
weil die Rekurrentin diese im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber dem
Migrationsamt in April und Juni 2020 noch nicht erwähnt habe. Zudem ergebe sich
aus dem kantonalen Datenmarkt, dass die Rekurrentin und ihr Verlobter nicht
zusammenwohnten (angefochtener Entscheid E. 11, act. 3). Die Feststellung,
dass es sich nicht um eine langjährige Beziehung handeln dürfte, hat die
Rekurrentin nicht wirksam bestritten. Sie behauptet bloss, sie wohne seit dem
1. Juni 2021 an der [...] mit ihrem Verlobten zusammen (Rekursbegründung
Ziff. 3, act. 5). Zum Beweis reicht sie einen Auftrag vom
24. August 2021 ein, mit dem der Verlobte der Rekurrentin der
Schweizerischen Post für die Zeit vom 30. August 2021 bis am 29. August
2022 als neue Adresse die [...] gemeldet und sie beauftragt hat, die neue
Adresse Dritten mitzuteilen, die bereits über seine alte Adresse verfügen. Dieser
Auftrag genügt nicht zum Beweis, dass die Rekurrentin mit ihrem Verlobten
zusammenwohnt. Sie erweckt vielmehr Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung
der Rekurrentin, sie wohne seit dem 1. Juni 2021 mit ihrem Verlobten
zusammen. Falls der Verlobte am 1. Juni 2021 mit der Rekurrentin
zusammengezogen wäre, wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb er seine neue
Adresse erst mehr als eineinhalb Monate nach dem Umzug der Post gemeldet und
als Geltungszeitraum der neuen Adresse erst noch bloss die beschränkte Dauer
vom 30. August 2021 bis 29. August 2022 angegeben hätte. Die
Tatsache, dass der Verlobte den Auftrag erst nach der Zustellung des
angefochtenen Entscheids erteilt hat, obwohl der Umzug angeblich bereits mehr
als ein Monat vorher stattgefunden hat, erweckt zudem den Eindruck, dass die
Auftragserteilung bloss aus prozesstaktischen Gründen erfolgt ist. Im
kantonalen Datenmarkt war der Verlobte der Rekurrentin im Übrigen selbst Anfang
Dezember 2021 noch immer an seiner bisherigen Adresse verzeichnet (Auszug aus dem
Kantonalen Datenmarkt vom 9. Dezember 2021). Eine offizielle
Adressänderung lag demnach nicht vor. In ihrer Replik (Ziff. 1,
act. 10) behauptet die Rekurrentin, ihr Verlobter habe irrigerweise
angenommen, bei einem Umzug innerhalb der gleichen Gemeinde genüge es, die Post
zu avisieren. Er werde nun aber die Ummeldung bei den Einwohnerdiensten
nachholen, sobald es ihm sein beruflicher Alltag erlaube, wobei er als
Bauarbeiter selten zu Bürozeiten in Basel sei. Diese Behauptungen vermöchten
selbst bei Wahrunterstellung nicht zu erklären, weshalb sich der Verlobte der
Rekurrentin erst mehr als eineinhalb Monate nach dem behaupteten Umzug bei der
Post gemeldet hat und weshalb er seinen angeblichen Umzug bis Anfang Dezember
2021 den Behörden noch immer nicht gemeldet hat. Insbesondere auch Ausländer
mit Niederlassungsbewilligung wie der Verlobte der Rekurrentin können einen
Umzug innerhalb des Kantons Basel-Stadt mit eUmzug ohne persönliche
Kontaktaufnahme mit dem Einwohneramt online melden (https://www.eumzug.swiss/eumzugngx/canton/BS).
Auf diese Möglichkeit wird auf der Website des Bereichs Bevölkerungsdienste und
Migration hingewiesen (https://www.bdm.bs.ch/Wohnen/umzug.html). Damit wäre dem
Verlobten eine Umzugsmeldung selbst dann längst möglich gewesen, wenn er sich
nie zu Bürozeiten in Basel aufgehalten hätte. Mit Eingabe vom 9. Februar
2022 macht die Rekurrentin geltend, ihr Verlobter habe sich inzwischen offiziell
an die [...] umgemeldet (act. 18). Im kantonalen Datenmarkt war er am
11. Februar 2022 noch immer an der [...] verzeichnet. In der
Adresshistorie wird jedoch für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober
2022 die [...] und für die Zeit ab 1. November 2022 die [...] aufgeführt
(Auszüge aus dem Kantonalen Datenmarkt vom 11. Februar 2022, act. 20).
Bei der Angabe des Jahres 2022 dürfte es sich um ein Versehen handeln. Damit
ist anzunehmen, dass der Verlobte seinen behaupteten Umzug inzwischen dem Einwohneramt
rückwirkend per 1. November 2021 gemeldet hat. Unter Berücksichtigung aller
vorstehend dargelegten Umstände kann damit davon ausgegangen werden, dass die
Rekurrentin seit dem 1. November 2021 mit ihrem Verlobten zusammenwohnt.
Dies ändert aber nichts daran, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft
angesichts der kurzen Dauer der Beziehung und des Fehlens von Hinweisen für
eine besondere Bindung zwischen den Partnern zu verneinen ist. Dies gälte
selbst dann, wenn die Rekurrentin seit dem 1. Juni 2021 mit ihrem
Verlobten zusammenwohnen würde.
3.3.2 Das
JSD stellte fest, eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit könne nicht
ausgemacht werden. Die Rekurrentin und ihr Verlobter hätten zwar einen ersten
Termin beim Zivilstandsamt Basel-Stadt wahrgenommen, um sich über die für eine
Vermählung notwendigen Zivilstandspapiere informieren zu lassen. Darüber hinaus
lege die Rekurrentin aber keine Heiratsbemühungen dar (angefochtener Entscheid
E. 11, act. 3). Bezüglich weiterer Heiratsvorbereitungen macht die
Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung vom 19. September 2021 (Ziff. 2,
act. 5) geltend, ihr Verlobter habe sich wegen der Covid-19-Pandemie lange
gedulden müssen, bis er die Papiere betreffend die Scheidung seiner ersten Ehe
aus Portugal erhalten habe. Als Beweismittel reicht sie Screenshots eines
Dokuments ein, gemäss dem die Ehe ihres Verlobten am 27. Juli 2021 in
Portugal geschieden worden ist. Zudem erklärt sie, die entsprechende Briefpost
werde nachgereicht, sobald ihr Verlobter sie erhalten habe. Ein entsprechendes
Dokument wurde dem Appellationsgericht jedoch bis heute nicht nachgereicht.
Aufgrund der Screenshots besteht kein Zweifel, dass das Dokument zumindest in
Portugal am 19. September 2021 bereits vorgelegen hat. Wenn die
Rekurrentin und ihr Verlobter ein Interesse daran gehabt hätten, möglichst bald
heiraten zu können, hätten sie das Dokument auf postalischem Weg innert kurzer
Zeit erhältlich machen können. Aus der Tatsache, dass sie dem Gericht auch mehr
als zwei Monate später noch keine Kopie der Briefpost nachgereicht haben, kann
auf das Fehlen eines solchen Interesses geschlossen werden. Im Übrigen ergibt
sich aus den eigenen Angaben der Rekurrentin, dass eine Heirat unabhängig von
der Frage der Scheidungspapiere nicht unmittelbar bevorgestanden hat. In ihrer
Rekursbegründung vom 19. September 2021 (Ziff. 2, act. 5) erklärte
die Rekurrentin, die Eheschliessung werde eventuell auch in Portugal nach
portugiesischem Recht erfolgen. Damit gestand sie zu, dass sie und ihr
Verlobter noch nicht einmal gewusst haben, wo der Eheschluss erfolgen sollte.
Unter diesen Umständen kann von einer unmittelbar bevorstehenden Heirat keine
Rede sein. In ihrer Replik vom 26. November 2021 (Ziff. 1,
act. 10) behauptet die Rekurrentin, sie und ihr Verlobter würden in
Portugal heiraten und erwarteten bezüglich Heiratsdatum eine Nachricht des von
ihnen beauftragten Advokaten. Als Beweismittel reicht sie zwei
Anwaltsvollmachten vom 7. Oktober 2021 ein. Auch damit ist nicht belegt,
dass eine Heirat unmittelbar bevorsteht. Die Vollmachten beweisen höchstens die
Beauftragung eines Anwalts. Dass dieser im Hinblick auf den Eheschluss bereits
irgendwelche konkreten Schritte unternommen hätte, hat die Rekurrentin weder substantiiert
behauptet noch bewiesen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. statt vieler
VGE VD.2020.259 E. 2.3.4) wäre es Sache der Rekurrentin gewesen, dem
Verwaltungsgericht Kopien allfälliger Eingaben ihres Anwalts in Sachen
Eheschluss einzureichen.
3.3.3 Aus
den vorstehenden Gründen hat das JSD zu Recht festgestellt, dass die Beziehung
zwischen der Rekurrentin und ihrem Verlobten nicht vom Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erfasst wird.
4.
4.1
4.1.1 In
der Stellungnahme vom 2. Juni 2020 im erstinstanzlichen Verfahren
behauptete die Rechtsvertreterin der Rekurrentin unter dem Titel
«Lebensumstände in der Schweiz und in Kuba, Coronakrise», nach Angaben ihrer
Mandantin, die mit ihren Angehörigen regelmässig Kontakt pflege und so gut es
ihr möglich sei insbesondere ihre Mutter und ihre Grossmutter unterstütze,
seien die Lebensumstände in Kuba katastrophal. Es fehle am Nötigsten, die Leute
hungerten und die Versorgungslage sei miserabel. Wenn die Rekurrentin nach Kuba
zurückkehren müsste, was vermutlich auf absehbare Zeit gar nicht möglich wäre,
würde ihre eigene wirtschaftliche Existenz vernichtet und diejenige der
unterstützten Angehörigen wegbrechen. Irgendein Beweismittel für diese
Behauptungen nannte die anwaltlich vertretene Rekurrentin nicht (Eingabe vom
2. Juni 2020, act. 8, Vorakten 2/2 S. 40 ff.).
4.1.2 Das
JSD stellte im angefochtenen Entscheid fest, die Rekurrentin habe bis zu ihrer
Einreise in die Schweiz am 15. Dezember 2017 im Alter von 36 Jahren
ihr gesamtes bisheriges Leben in ihrem Heimatland Kuba verbracht. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass sie mit den dortigen sozialen und kulturellen
Gegebenheiten immer noch bestens vertraut sei, zumal sie während ihres
Aufenthalts in der Schweiz auch zweimal für eine längere Dauer nach Kuba
gereist sei und sich auch aktuell für einen Monat dort aufhalte. Das Haus, in
dem die Rekurrentin geboren wurde, befinde sich in ihrem Eigentum. Darin lebten
ihre Grossmutter sowie ihre beiden Tanten mit ihren Familien. Zudem habe sich
die Rekurrentin in Kuba ein kleines Haus bauen können, in dem sie vor ihrer
Einreise in die Schweiz zusammen mit ihrer Mutter gelebt habe. Ihren
Lebensunterhalt habe die Rekurrentin in Kuba mit dem selbständigen Handeln und
Verkauf von Haushaltsartikeln und dem Anbieten von kosmetischer Handpflege
verdient. Damit habe sie ein Einkommen von CHF 40.– bis CHF 80.– pro
Monat verdient, was ihr für kubanische Verhältnisse einen guten Lebensstandard
ermöglicht habe. Eine Wiedereingliederung dürfte ihr vor diesem Hintergrund und
mit der Unterstützung ihrer Verwandten und Bekannten somit durchaus möglich
sein (angefochtener Entscheid E. 12). Bei einer Rückkehr nach Kuba sei die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der Rekurrentin im
Herkunftsland nicht gefährdet (angefochtener Entscheid E. 14). Eine Rückkehr in
ihr Herkunftsland sei ihr zumutbar (angefochtener Entscheid E. 15).
4.2
4.2.1 In
ihrer Rekursbegründung vom 19. September 2021 im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren (Ziff. 4, act. 5) macht die Rekurrentin geltend, die
Feststellungen des JSD betreffend die Lebensumstände und die Situation in Kuba
seien «frei von jedem Bezug zur heutigen Wirklichkeit» und würden
vollumfänglich bestritten. Die in der Stellungnahme vom 2. Juni 2020
geschilderte Situation sei seither nicht besser geworden. Dazu kämen schwere
politische und soziale Unruhen. Als Beweismittel beantragt die Rekurrentin eine
Parteibefragung.
4.2.2 Da
die Rekurrentin geltend macht, den Feststellungen des JSD fehle ein Bezug zur
heutigen Wirklichkeit, ist davon auszugehen, dass sie die Feststellungen für
die Zeit vor ihrer Ausreise aus Kuba nicht bestreitet. Diese gelten daher als
zugestanden (vgl. § 18 VRPG). Somit ist davon auszugehen, dass die
Rekurrentin in Kuba über eigenes Wohneigentum verfügt und vor ihrer Ausreise
mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt hat, das ihr
einen für lokale Verhältnisse guten Lebensstandard ermöglicht hat. Aufgrund des
eigenen Wohneigentums verfügt die Rekurrentin bei einer Rückkehr nach Kuba
zweifellos über eine angemessene Unterkunft. Zudem ist nicht ersichtlich,
weshalb es ihr bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht möglich sein sollte, die
bis vor vier Jahren ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen.
Die pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen der Rekurrentin zur
allgemeinen Lage in Kuba vermöchten daran selbst bei Wahrunterstellung nichts
zu ändern. Schliesslich kann aus der Tatsache, dass die Rekurrentin im Juni
2021 freiwillig für mehrere Wochen nach Kuba gereist ist, geschlossen werden,
dass die behauptete allgemeine Situation jedenfalls für sie keine Auswirkungen
hat, die ihr den Aufenthalt in ihrem Heimatland unzumutbar machen. Der Umstand,
dass es sich bloss um einen vorübergehenden Aufenthalt gehandelt hat, lässt
diese Schlussfolgerung entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Replik Ziff. 4,
act. 10) nicht unzulässig erscheinen. Damit ist die Einschätzung des JSD
zu bestätigen, dass die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung der Rekurrentin bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht
gefährdet ist und ihr eine Rückkehr in ihr Herkunftsland zumutbar ist. Es
erscheint ausgeschlossen, dass mündliche Aussagen der Rekurrentin an der
Überzeugung, die sich das Gericht aufgrund der Akten gebildet hat, etwas zu
ändern vermöchten. Der Beweisantrag auf Befragung der Rekurrentin ist daher in
antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
4.3 Mit
ihrer Replik vom 26. November 2021 (Ziff. 3, act. 10) behauptet die
Rekurrentin, sie habe ab November 2021 zwei Teilzeitstellen gefunden. Sie
arbeite als Reinigungskraft drei Stunden wöchentlich in einem Privathaushalt
und von Montag bis Freitag mit einem Pensum von zwei Stunden und 15 Minuten pro
Tag für ein Reinigungsunternehmen ([...]). Sie habe ausdrücklich um
schriftliche Arbeitsverträge ersucht. Da solche trotzdem noch ausstünden,
würden sie so bald als möglich nachgereicht. Mit Eingabe vom 25. Januar
2022 reichte die Rekurrentin eine Lohnabrechnung des Reinigungsunternehmens vom
22. Dezember 2021 und einen Beleg für eine Zahlung des Privathaushalts vom
24. Dezember 2021 ein und behauptete, sie habe sich bisher vergeblich um
die ihr zustehenden Arbeitsverträge bemüht (act. 16). Mit Eingabe vom
9. Februar 2022 reicht sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom
16. Dezember 2021 nach (act. 18 f.). Darin wurden 12.75 Arbeitsstunden
pro Woche vereinbart. Ob sie tatsächlich in diesem Umfang arbeitet, erscheint
allerdings fraglich. Erstens stimmen das von der Rekurrentin behauptete
wöchentliche Pensum und die vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstunden
nicht genau überein. Zweitens hätte die Rekurrentin im Dezember 2021 rund 50
Stunden arbeiten müssen, wenn sie die Stelle entsprechend ihrer Darstellung
bereits im November 2021 angetreten hätte und sie entsprechend dem schriftlichen
Arbeitsvertrag 12.75 Stunden pro Woche gearbeitet hätte. Tatsächlich hat
sie gemäss der Lohnabrechnung vom 22. Dezember 2021 aber bloss
19.2 Stunden gearbeitet. Die Frage des Umfangs der Erwerbstätigkeit der
Rekurrentin kann offenbleiben, weil der Rekurs auch bei Annahme einer
gesicherten Arbeitsstelle im Umfang von 51 Stunden pro Monat abzuweisen
ist. Gemäss der Lohnabrechnung vom 22. Dezember 2021 beträgt der – im
Reinigungsgewerbe überraschend hohe – Nettostundenlohn nach Abzug der Rückstellung
für das Feriengeld rund CHF 49.–. Bei einem Pensum von 51 Stunden
verdiente die Rekurrentin damit beim Reinigungsunternehmen rund
CHF 2'500.–. Im Privathaushalt verdient sie gemäss dem Zahlungsbeleg vom
24. Dezember 2021 zusätzlich netto CHF 360.– pro Monat. Dass sie mit
einem Einkommen von rund CHF 2'860.– ihren Bedarf decken kann, erscheint
naheliegend, ist aber nicht mit Sicherheit feststellbar, weil die Rekurrentin
in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Angaben zu ihrem Bedarf schuldig
geblieben ist. Falls die Deckung des Bedarfs der Rekurrentin durch eigenes
Einkommen nachhaltig gesichert wäre, müsste ihre wirtschaftliche Integration
entgegen dem angefochtenen Entscheid (E. 13) bejaht werden. Dies könnte
aber weder einen Härtefall noch die Unverhältnismässigkeit der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung begründen.
5.
Mit ihrer
Eingabe vom 11. Februar 2021 ersuchte die Rekurrentin vorsorglich für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (act. 8,
Vorakten 1/2). Dieses Gesuch wurde vom JSD nicht beurteilt. Sowohl die
Rekurrentin als auch das JSD beantragen, dass darüber im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren entschieden wird. Die Rekurrentin
beantragt die Gutheissung ihres Gesuchs (Eingabe vom 2. August 2021,
act. 4) und das JSD macht geltend, darauf sei nicht einzutreten
(Vernehmlassung vom 8. Oktober 2021, Ziff. 2, act. 7). Da die
anwaltlich vertretene Rekurrentin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
verwaltungsinternen Rekursverfahren mit keinem Wort begründet hat (vgl. Eingabe
vom 11. Februar 2021 und Rekursbegründung vom 29. März 2021), ist
darauf entsprechend der Ansicht des JSD nicht einzutreten.
6.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der angefochtene Entscheid zu Recht ergangen und der Rekurs dagegen
abzuweisen ist. Zur Begründung wird ergänzend auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde mit Verfügungen vom
3. Dezember 2021 und 9. Dezember 2021 abgewiesen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), einschliesslich
Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von CHF 1'200.– verrechnet.
Demgemäss erkennt
das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren wird nicht eingetreten.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.