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Entscheid

VD.2021.185

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

23. Februar 2022Deutsch20 min

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.185

URTEIL

vom 23. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, MLaw Anja Dillena

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 2. Juli 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die kubanische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am

19. März 2018 B____, geboren am [...], und erhielt gleichentags eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.

Mit Entscheid

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. Juli 2019 wurde den Ehegatten das Getrenntleben

bewilligt. Sodann wurde die Ehe zwischen der Rekurrentin und B____ mit

Entscheid des Zivilgerichts vom 14. November 2020 geschieden.

Nach weiteren

Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Rekurrentin

verweigerte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM;

Migrationsamt) der Rekurrentin mit Verfügung vom 12. Januar 2021 die

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz sowie dem

Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs – mit dem die Rekurrentin unter

anderem geltend macht, dass sie sich inzwischen mit dem portugiesischen

Staatsangehörigen C____ (nachfolgend: Verlobter), der über eine Niederlassungsbewilligung

verfüge sowie in Basel wohne und lebe, verlobt habe – wies das Justiz-

und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 2. Juli 2021 kostenfällig

ab.

Gegen diesen

Entscheid liess die Rekurrentin, vertreten durch [...], Advokatin, mit Eingabe

vom 13. Juli 2021 Rekurs beim Regierungsrat anmelden. Den Rekurs

begründete sie mit Eingaben vom 2. August 2021 und vom 19. September

2021. Demgemäss sei der Entscheid vollumfänglich aufzuheben, die

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sei ordentlich zu verlängern und die

Wegweisung sei aufzuheben. Überdies sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu

erteilen und ihr für das Rekursverfahren – antragsgemäss auch für das

erstinstanzliche Verfahren – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Regierungspräsident überwies den

Rekurs mit Schreiben vom 18. August 2021 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 beantragte das JSD die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Eine Replik der Rekurrentin erfolgte am

26. November 2021. Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2021 und

9. Dezember 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsrechtliche Rekursverfahren abgewiesen und der Rekurrentin eine Frist

zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom

18.

August 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs-

und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen

Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

1.2.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden

Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht

nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu

entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen

der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135

vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai

2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in

Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)

sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen

Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse

massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl.

BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E.

5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2,

VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Dabei gilt im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei

hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.2.2 Gemäss Eingaben vom 2. August 2021 und 19. September

2021 werden sämtliche Ausführungen des angefochtenen Entscheids bestritten,

soweit sie in der Rekursbegründung nicht ausdrücklich durch Tatsachen belegt

sind oder ausdrücklich anerkannt werden (Rekursbegründung Ziff. 1,

act. 5). Diese pauschale Bestreitung ist unwirksam. Die im angefochtenen Entscheid

festgestellten Tatsachen sind deshalb als wahr anzunehmen, soweit sie von der

Rekurrentin im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht substantiiert

bestritten worden sind und keine begründeten Zweifel an ihrer Richtigkeit

bestehen (vgl. VGE VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5 mit Hinweisen).

2.

Die

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wurde ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann

erteilt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann kein

unmittelbar auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) gestützter Aufenthaltsanspruch mehr

geltend gemacht werden. Auch nach der Auf­lösung der Familiengemeinschaft

bestehen aber die aus Art. 42 AIG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen

Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat

und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

3.

3.1 Die

Rekurrentin macht geltend, dass sie mit ihrem neuen Verlobten C____ eine durch

Art. 8 EMRK geschützte Beziehung führe und somit ein wichtiger Grund

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG für ihren weiteren Verbleib in

der Schweiz vorliege (Rekursbegründung Ziff. 2,

act. 5).

3.2 Nach

der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf (umgekehrten)

Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen

Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft

vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266

E. 2.5 S. 270; BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2,

2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3, 2C_846/2010 vom 22. November

2010 E. 2.1.2; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; abweichend [oder]

BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Soll die ausländische Konkubinatspartnerin

weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8

Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft

vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht

(BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020

E. 5.3.2). Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen

werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und

Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob

die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge

ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch

Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger

Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.

5.3.2; vgl. BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, 2C_208/2015 vom

24. Juni 2015 E. 1.2).

3.3

3.3.1 Das

JSD stellte fest, bei der Beziehung zwischen der Rekurrentin und ihrem

Verlobten dürfte es sich nicht um eine bereits langjährige Beziehung handeln,

weil die Rekurrentin diese im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber dem

Migrationsamt in April und Juni 2020 noch nicht erwähnt habe. Zudem ergebe sich

aus dem kantonalen Datenmarkt, dass die Rekurrentin und ihr Verlobter nicht

zusammenwohnten (angefochtener Entscheid E. 11, act. 3). Die Feststellung,

dass es sich nicht um eine langjährige Beziehung handeln dürfte, hat die

Rekurrentin nicht wirksam bestritten. Sie behauptet bloss, sie wohne seit dem

1. Juni 2021 an der [...] mit ihrem Verlobten zusammen (Rekursbegründung

Ziff. 3, act. 5). Zum Beweis reicht sie einen Auftrag vom

24. August 2021 ein, mit dem der Verlobte der Rekurrentin der

Schweizerischen Post für die Zeit vom 30. August 2021 bis am 29. August

2022 als neue Adresse die [...] gemeldet und sie beauftragt hat, die neue

Adresse Dritten mitzuteilen, die bereits über seine alte Adresse verfügen. Dieser

Auftrag genügt nicht zum Beweis, dass die Rekurrentin mit ihrem Verlobten

zusammenwohnt. Sie erweckt vielmehr Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung

der Rekurrentin, sie wohne seit dem 1. Juni 2021 mit ihrem Verlobten

zusammen. Falls der Verlobte am 1. Juni 2021 mit der Rekurrentin

zusammengezogen wäre, wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb er seine neue

Adresse erst mehr als eineinhalb Monate nach dem Umzug der Post gemeldet und

als Geltungszeitraum der neuen Adresse erst noch bloss die beschränkte Dauer

vom 30. August 2021 bis 29. August 2022 angegeben hätte. Die

Tatsache, dass der Verlobte den Auftrag erst nach der Zustellung des

angefochtenen Entscheids erteilt hat, obwohl der Umzug angeblich bereits mehr

als ein Monat vorher stattgefunden hat, erweckt zudem den Eindruck, dass die

Auftragserteilung bloss aus prozesstaktischen Gründen erfolgt ist. Im

kantonalen Datenmarkt war der Verlobte der Rekurrentin im Übrigen selbst Anfang

Dezember 2021 noch immer an seiner bisherigen Adresse verzeichnet (Auszug aus dem

Kantonalen Datenmarkt vom 9. Dezember 2021). Eine offizielle

Adressänderung lag demnach nicht vor. In ihrer Replik (Ziff. 1,

act. 10) behauptet die Rekurrentin, ihr Verlobter habe irrigerweise

angenommen, bei einem Umzug innerhalb der gleichen Gemeinde genüge es, die Post

zu avisieren. Er werde nun aber die Ummeldung bei den Einwohnerdiensten

nachholen, sobald es ihm sein beruflicher Alltag erlaube, wobei er als

Bauarbeiter selten zu Bürozeiten in Basel sei. Diese Behauptungen vermöchten

selbst bei Wahrunterstellung nicht zu erklären, weshalb sich der Verlobte der

Rekurrentin erst mehr als eineinhalb Monate nach dem behaupteten Umzug bei der

Post gemeldet hat und weshalb er seinen angeblichen Umzug bis Anfang Dezember

2021 den Behörden noch immer nicht gemeldet hat. Insbesondere auch Ausländer

mit Niederlassungsbewilligung wie der Verlobte der Rekurrentin können einen

Umzug innerhalb des Kantons Basel-Stadt mit eUmzug ohne persönliche

Kontaktaufnahme mit dem Einwohneramt online melden (https://www.eumzug.swiss/eumzugngx/canton/BS).

Auf diese Möglichkeit wird auf der Website des Bereichs Bevölkerungsdienste und

Migration hingewiesen (https://www.bdm.bs.ch/Wohnen/umzug.html). Damit wäre dem

Verlobten eine Umzugsmeldung selbst dann längst möglich gewesen, wenn er sich

nie zu Bürozeiten in Basel aufgehalten hätte. Mit Eingabe vom 9. Februar

2022 macht die Rekurrentin geltend, ihr Verlobter habe sich inzwischen offiziell

an die [...] umgemeldet (act. 18). Im kantonalen Datenmarkt war er am

11. Februar 2022 noch immer an der [...] verzeichnet. In der

Adresshistorie wird jedoch für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober

2022 die [...] und für die Zeit ab 1. November 2022 die [...] aufgeführt

(Auszüge aus dem Kantonalen Datenmarkt vom 11. Februar 2022, act. 20).

Bei der Angabe des Jahres 2022 dürfte es sich um ein Versehen handeln. Damit

ist anzunehmen, dass der Verlobte seinen behaupteten Umzug inzwischen dem Einwohneramt

rückwirkend per 1. November 2021 gemeldet hat. Unter Berücksichtigung aller

vorstehend dargelegten Umstände kann damit davon ausgegangen werden, dass die

Rekurrentin seit dem 1. November 2021 mit ihrem Verlobten zusammenwohnt.

Dies ändert aber nichts daran, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft

angesichts der kurzen Dauer der Beziehung und des Fehlens von Hinweisen für

eine besondere Bindung zwischen den Partnern zu verneinen ist. Dies gälte

selbst dann, wenn die Rekurrentin seit dem 1. Juni 2021 mit ihrem

Verlobten zusammenwohnen würde.

3.3.2 Das

JSD stellte fest, eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit könne nicht

ausgemacht werden. Die Rekurrentin und ihr Verlobter hätten zwar einen ersten

Termin beim Zivilstandsamt Basel-Stadt wahrgenommen, um sich über die für eine

Vermählung notwendigen Zivilstandspapiere informieren zu lassen. Darüber hinaus

lege die Rekurrentin aber keine Heiratsbemühungen dar (angefochtener Entscheid

E. 11, act. 3). Bezüglich weiterer Heiratsvorbereitungen macht die

Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung vom 19. September 2021 (Ziff. 2,

act. 5) geltend, ihr Verlobter habe sich wegen der Covid-19-Pandemie lange

gedulden müssen, bis er die Papiere betreffend die Scheidung seiner ersten Ehe

aus Portugal erhalten habe. Als Beweismittel reicht sie Screenshots eines

Dokuments ein, gemäss dem die Ehe ihres Verlobten am 27. Juli 2021 in

Portugal geschieden worden ist. Zudem erklärt sie, die entsprechende Briefpost

werde nachgereicht, sobald ihr Verlobter sie erhalten habe. Ein entsprechendes

Dokument wurde dem Appellationsgericht jedoch bis heute nicht nachgereicht.

Aufgrund der Screenshots besteht kein Zweifel, dass das Dokument zumindest in

Portugal am 19. September 2021 bereits vorgelegen hat. Wenn die

Rekurrentin und ihr Verlobter ein Interesse daran gehabt hätten, möglichst bald

heiraten zu können, hätten sie das Dokument auf postalischem Weg innert kurzer

Zeit erhältlich machen können. Aus der Tatsache, dass sie dem Gericht auch mehr

als zwei Monate später noch keine Kopie der Briefpost nachgereicht haben, kann

auf das Fehlen eines solchen Interesses geschlossen werden. Im Übrigen ergibt

sich aus den eigenen Angaben der Rekurrentin, dass eine Heirat unabhängig von

der Frage der Scheidungspapiere nicht unmittelbar bevorgestanden hat. In ihrer

Rekursbegründung vom 19. September 2021 (Ziff. 2, act. 5) erklärte

die Rekurrentin, die Eheschliessung werde eventuell auch in Portugal nach

portugiesischem Recht erfolgen. Damit gestand sie zu, dass sie und ihr

Verlobter noch nicht einmal gewusst haben, wo der Eheschluss erfolgen sollte.

Unter diesen Umständen kann von einer unmittelbar bevorstehenden Heirat keine

Rede sein. In ihrer Replik vom 26. November 2021 (Ziff. 1,

act. 10) behauptet die Rekurrentin, sie und ihr Verlobter würden in

Portugal heiraten und erwarteten bezüglich Heiratsdatum eine Nachricht des von

ihnen beauftragten Advokaten. Als Beweismittel reicht sie zwei

Anwaltsvollmachten vom 7. Oktober 2021 ein. Auch damit ist nicht belegt,

dass eine Heirat unmittelbar bevorsteht. Die Vollmachten beweisen höchstens die

Beauftragung eines Anwalts. Dass dieser im Hinblick auf den Eheschluss bereits

irgendwelche konkreten Schritte unternommen hätte, hat die Rekurrentin weder substantiiert

behauptet noch bewiesen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. statt vieler

VGE VD.2020.259 E. 2.3.4) wäre es Sache der Rekurrentin gewesen, dem

Verwaltungsgericht Kopien allfälliger Eingaben ihres Anwalts in Sachen

Eheschluss einzureichen.

3.3.3 Aus

den vorstehenden Gründen hat das JSD zu Recht festgestellt, dass die Beziehung

zwischen der Rekurrentin und ihrem Verlobten nicht vom Schutzbereich von Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erfasst wird.

4.

4.1

4.1.1 In

der Stellungnahme vom 2. Juni 2020 im erstinstanzlichen Verfahren

behauptete die Rechtsvertreterin der Rekurrentin unter dem Titel

«Lebensumstände in der Schweiz und in Kuba, Coronakrise», nach Angaben ihrer

Mandantin, die mit ihren Angehörigen regelmässig Kontakt pflege und so gut es

ihr möglich sei insbesondere ihre Mutter und ihre Grossmutter unterstütze,

seien die Lebensumstände in Kuba katastrophal. Es fehle am Nötigsten, die Leute

hungerten und die Versorgungslage sei miserabel. Wenn die Rekurrentin nach Kuba

zurückkehren müsste, was vermutlich auf absehbare Zeit gar nicht möglich wäre,

würde ihre eigene wirtschaftliche Existenz vernichtet und diejenige der

unterstützten Angehörigen wegbrechen. Irgendein Beweismittel für diese

Behauptungen nannte die anwaltlich vertretene Rekurrentin nicht (Eingabe vom

2. Juni 2020, act. 8, Vorakten 2/2 S. 40 ff.).

4.1.2 Das

JSD stellte im angefochtenen Entscheid fest, die Rekurrentin habe bis zu ihrer

Einreise in die Schweiz am 15. Dezember 2017 im Alter von 36 Jahren

ihr gesamtes bisheriges Leben in ihrem Heimatland Kuba verbracht. Es sei

deshalb davon auszugehen, dass sie mit den dortigen sozialen und kulturellen

Gegebenheiten immer noch bestens vertraut sei, zumal sie während ihres

Aufenthalts in der Schweiz auch zweimal für eine längere Dauer nach Kuba

gereist sei und sich auch aktuell für einen Monat dort aufhalte. Das Haus, in

dem die Rekurrentin geboren wurde, befinde sich in ihrem Eigentum. Darin lebten

ihre Grossmutter sowie ihre beiden Tanten mit ihren Familien. Zudem habe sich

die Rekurrentin in Kuba ein kleines Haus bauen können, in dem sie vor ihrer

Einreise in die Schweiz zusammen mit ihrer Mutter gelebt habe. Ihren

Lebensunterhalt habe die Rekurrentin in Kuba mit dem selbständigen Handeln und

Verkauf von Haushaltsartikeln und dem Anbieten von kosmetischer Handpflege

verdient. Damit habe sie ein Einkommen von CHF 40.– bis CHF 80.– pro

Monat verdient, was ihr für kubanische Verhältnisse einen guten Lebensstandard

ermöglicht habe. Eine Wiedereingliederung dürfte ihr vor diesem Hintergrund und

mit der Unterstützung ihrer Verwandten und Bekannten somit durchaus möglich

sein (angefochtener Entscheid E. 12). Bei einer Rückkehr nach Kuba sei die

persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der Rekurrentin im

Herkunftsland nicht gefährdet (angefochtener Entscheid E. 14). Eine Rückkehr in

ihr Herkunftsland sei ihr zumutbar (angefochtener Entscheid E. 15).

4.2

4.2.1 In

ihrer Rekursbegründung vom 19. September 2021 im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren (Ziff. 4, act. 5) macht die Rekurrentin geltend, die

Feststellungen des JSD betreffend die Lebensumstände und die Situation in Kuba

seien «frei von jedem Bezug zur heutigen Wirklichkeit» und würden

vollumfänglich bestritten. Die in der Stellungnahme vom 2. Juni 2020

geschilderte Situation sei seither nicht besser geworden. Dazu kämen schwere

politische und soziale Unruhen. Als Beweismittel beantragt die Rekurrentin eine

Parteibefragung.

4.2.2 Da

die Rekurrentin geltend macht, den Feststellungen des JSD fehle ein Bezug zur

heutigen Wirklichkeit, ist davon auszugehen, dass sie die Feststellungen für

die Zeit vor ihrer Ausreise aus Kuba nicht bestreitet. Diese gelten daher als

zugestanden (vgl. § 18 VRPG). Somit ist davon auszugehen, dass die

Rekurrentin in Kuba über eigenes Wohneigentum verfügt und vor ihrer Ausreise

mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt hat, das ihr

einen für lokale Verhältnisse guten Lebensstandard ermöglicht hat. Aufgrund des

eigenen Wohneigentums verfügt die Rekurrentin bei einer Rückkehr nach Kuba

zweifellos über eine angemessene Unterkunft. Zudem ist nicht ersichtlich,

weshalb es ihr bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht möglich sein sollte, die

bis vor vier Jahren ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen.

Die pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen der Rekurrentin zur

allgemeinen Lage in Kuba vermöchten daran selbst bei Wahrunterstellung nichts

zu ändern. Schliesslich kann aus der Tatsache, dass die Rekurrentin im Juni

2021 freiwillig für mehrere Wochen nach Kuba gereist ist, geschlossen werden,

dass die behauptete allgemeine Situation jedenfalls für sie keine Auswirkungen

hat, die ihr den Aufenthalt in ihrem Heimatland unzumutbar machen. Der Umstand,

dass es sich bloss um einen vorübergehenden Aufenthalt gehandelt hat, lässt

diese Schlussfolgerung entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Replik Ziff. 4,

act. 10) nicht unzulässig erscheinen. Damit ist die Einschätzung des JSD

zu bestätigen, dass die persönliche, berufliche und familiäre

Wiedereingliederung der Rekurrentin bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht

gefährdet ist und ihr eine Rückkehr in ihr Herkunftsland zumutbar ist. Es

erscheint ausgeschlossen, dass mündliche Aussagen der Rekurrentin an der

Überzeugung, die sich das Gericht aufgrund der Akten gebildet hat, etwas zu

ändern vermöchten. Der Beweisantrag auf Befragung der Rekurrentin ist daher in

antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

4.3 Mit

ihrer Replik vom 26. November 2021 (Ziff. 3, act. 10) behauptet die

Rekurrentin, sie habe ab November 2021 zwei Teilzeitstellen gefunden. Sie

arbeite als Reinigungskraft drei Stunden wöchentlich in einem Privathaushalt

und von Montag bis Freitag mit einem Pensum von zwei Stunden und 15 Minuten pro

Tag für ein Reinigungsunternehmen ([...]). Sie habe ausdrücklich um

schriftliche Arbeitsverträge ersucht. Da solche trotzdem noch ausstünden,

würden sie so bald als möglich nachgereicht. Mit Eingabe vom 25. Januar

2022 reichte die Rekurrentin eine Lohnabrechnung des Reinigungsunternehmens vom

22. Dezember 2021 und einen Beleg für eine Zahlung des Privathaushalts vom

24. Dezember 2021 ein und behauptete, sie habe sich bisher vergeblich um

die ihr zustehenden Arbeitsverträge bemüht (act. 16). Mit Eingabe vom

9. Februar 2022 reicht sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom

16. Dezember 2021 nach (act. 18 f.). Darin wurden 12.75 Arbeitsstunden

pro Woche vereinbart. Ob sie tatsächlich in diesem Umfang arbeitet, erscheint

allerdings fraglich. Erstens stimmen das von der Rekurrentin behauptete

wöchentliche Pensum und die vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstunden

nicht genau überein. Zweitens hätte die Rekurrentin im Dezember 2021 rund 50

Stunden arbeiten müssen, wenn sie die Stelle entsprechend ihrer Darstellung

bereits im November 2021 angetreten hätte und sie entsprechend dem schriftlichen

Arbeitsvertrag 12.75 Stunden pro Woche gearbeitet hätte. Tatsächlich hat

sie gemäss der Lohnabrechnung vom 22. Dezember 2021 aber bloss

19.2 Stunden gearbeitet. Die Frage des Umfangs der Erwerbstätigkeit der

Rekurrentin kann offenbleiben, weil der Rekurs auch bei Annahme einer

gesicherten Arbeitsstelle im Umfang von 51 Stunden pro Monat abzuweisen

ist. Gemäss der Lohnabrechnung vom 22. Dezember 2021 beträgt der – im

Reinigungsgewerbe überraschend hohe – Nettostundenlohn nach Abzug der Rückstellung

für das Feriengeld rund CHF 49.–. Bei einem Pensum von 51 Stunden

verdiente die Rekurrentin damit beim Reinigungsunternehmen rund

CHF 2'500.–. Im Privathaushalt verdient sie gemäss dem Zahlungsbeleg vom

24. Dezember 2021 zusätzlich netto CHF 360.– pro Monat. Dass sie mit

einem Einkommen von rund CHF 2'860.– ihren Bedarf decken kann, erscheint

naheliegend, ist aber nicht mit Sicherheit feststellbar, weil die Rekurrentin

in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Angaben zu ihrem Bedarf schuldig

geblieben ist. Falls die Deckung des Bedarfs der Rekurrentin durch eigenes

Einkommen nachhaltig gesichert wäre, müsste ihre wirtschaftliche Integration

entgegen dem angefochtenen Entscheid (E. 13) bejaht werden. Dies könnte

aber weder einen Härtefall noch die Unverhältnismässigkeit der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung begründen.

5.

Mit ihrer

Eingabe vom 11. Februar 2021 ersuchte die Rekurrentin vorsorglich für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (act. 8,

Vorakten 1/2). Dieses Gesuch wurde vom JSD nicht beurteilt. Sowohl die

Rekurrentin als auch das JSD beantragen, dass darüber im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren entschieden wird. Die Rekurrentin

beantragt die Gutheissung ihres Gesuchs (Eingabe vom 2. August 2021,

act. 4) und das JSD macht geltend, darauf sei nicht einzutreten

(Vernehmlassung vom 8. Oktober 2021, Ziff. 2, act. 7). Da die

anwaltlich vertretene Rekurrentin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im

verwaltungsinternen Rekursverfahren mit keinem Wort begründet hat (vgl. Eingabe

vom 11. Februar 2021 und Rekursbegründung vom 29. März 2021), ist

darauf entsprechend der Ansicht des JSD nicht einzutreten.

6.

Aus dem Gesagten

folgt, dass der angefochtene Entscheid zu Recht ergangen und der Rekurs dagegen

abzuweisen ist. Zur Begründung wird ergänzend auf die Erwägungen des

angefochtenen Entscheids verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde mit Verfügungen vom

3. Dezember 2021 und 9. Dezember 2021 abgewiesen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von

CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), einschliesslich

Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der

Höhe von CHF 1'200.– verrechnet.

Demgemäss erkennt

das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren wird nicht eingetreten.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.