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Entscheid

VD.2021.187

Kantonale Steuern pro 2017

10. Dezember 2021Deutsch17 min

(nachfolgend Rekurrent) deklarierte in der Steuererklärung pro 2017 ungedeckte krankheits-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.187

URTEIL

vom 10.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Steuerrekurskommission

vom 17. Juni 2021

betreffend kantonale Steuern pro

2017

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Rekurrent) deklarierte in der Steuererklärung pro 2017 ungedeckte krankheits-

und unfallbedingte Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 49'313.–. Mit

Veranlagungsverfügung vom 23. April 2020 rechnete die Steuerverwaltung

Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) für die Steuerperiode 2017 nebst

anderen Ausgaben insbesondere die Kosten des Rekurrenten für die Behandlung bei

B____ in der Höhe von CHF 45'896.– auf. Sie begründete dies mit der

fehlenden ärztlichen Verordnung dieser Therapie.

Dagegen erhob

der Rekurrent Einsprache, welche mit Entscheid der Steuerverwaltung vom 27.

Juli 2020 (nachfolgend Einspracheentscheid) abgewiesen wurde. Den Rekurs des

Rekurrenten gegen den Einspracheentscheid wies die Steuerrekurskommission des

Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Steuerrekurskommission) mit Entscheid vom 17.

Juni 2021 (zugestellt am 20. Juli 2021; nachfolgend angefochtener Entscheid)

ab.

Hiergegen erhob

der Rekurrent mit Eingabe vom 18. August 2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht.

Darin beantragt er, es seien Kosten im Umfang von CHF 44'978.–,

eventualiter im Umfang von CHF 12'995.–, als behinderungsbedingte Kosten

zu qualifizieren und vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2021 beantragt die

Steuerrekurskommission die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in

Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2

Zum

Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des

angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und

begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Darauf ist einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich

nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich

keine speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Dispositiv

enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Da

es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6

der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt, muss keine

Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt

werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002

vom 10. Juni 2003 E. 5).

2.

Die

Steuerrekurskommission stellte mit eingehender Begründung fest, dass die vom

Rekurrenten geltend gemachten Kosten der Psychotherapie bei B____ insbesondere

mangels einer ärztlichen Verordnung nicht als Krankheitskosten im Sinn von § 33 Abs. 1 lit. a StG von den Einkünften abgezogen werden könnten. Der Rekurrent

beanstandet diese Feststellung in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht

und begründet nicht ansatzweise, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen der

Steuerrekurskommission unrichtig sein könnten. Eine Verpflichtung des

Verwaltungsgerichts, Mängel des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen ohne

entsprechende Rüge zu beheben, kommt höchstens für offensichtliche, d.h. ins

Auge springende Rechtsverletzungen in Betracht (VGE VD.2018.105 und VD.2018.106

vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1). Von

einer offensichtlichen Unrichtigkeit kann vorliegend keine Rede sein. Folglich

ist die Feststellung, dass ein Abzug als Krankheitskosten ausgeschlossen ist,

unter Verweis auf die Erwägungen der Steuerrekurskommission (vgl. angefochtener

Entscheid E. 3 f.) ohne weiteres zu bestätigen.

3.

Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren macht der Rekurrent erstmals geltend,

die Kosten der Psychotherapie bei B____ seien als behinderungsbedingte Kosten

im Sinn von § 32 Abs. 1 lit. h StG zum Abzug zuzulassen.

3.1 Gemäss

§ 32 Abs. 1 lit. h StG werden die behinderungsbedingten Kosten einer

steuerpflichtigen Person mit einer Behinderung im Sinn des

Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) von den Einkünften

abgezogen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt. Im BehiG

bedeutet Mensch mit Behinderung (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es

eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische

Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen

vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und

weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Die

Behinderung wird damit als Funktionsverlust umschrieben (Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017,

Art. 33 DBG N 32l; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 163). Die

Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres

die Ausübung einer der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat

oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder

erschweren wird (vgl. Häfeli, in:

Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019,

§ 32 N 37; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Kreisschreiben Nr. 11 Abzug

von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten, Bern

31. August 2005 [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 11], Ziff. 4.1; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33

DBG N 32l). Als behinderungsbedingte Kosten im Sinn von § 32 Abs. 1 lit. h StG gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinderung entstehen

(Kausalzusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen

(vgl. § 40 Abs. 2 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]; VGE VD.2014.265 vom

15. April 2016 E. 2.3; BGer 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3.3;

Kreisschreiben Nr. 11 Ziff. 4.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 33 N 162 und 167). Abzugsfähig sind bloss die notwendigen Kosten

(VGE VD.2014.265 vom 15. April 2016 E. 2.3; Kreisschreiben Nr. 11 Ziff. 4.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 33 N 167). Die blosse Zweckmässigkeit genügt entgegen der Ansicht des

Rekurrenten (Rekurs Ziff. II.7) nicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 33 N 167). Beim Behinderungsbegriff im Sinn des BehiG geht es um

die soziale und berufliche Integration behinderter Menschen als vollwertige

Mitglieder der Gesellschaft (BGer 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011

E. 3.2; vgl. auch Hunziker/Mayer-Knobel,

a.a.O., Art. 33 DBG N 32l). Daher muss die Notwendigkeit der Kosten im Hinblick

auf die soziale oder berufliche Integration gegeben sein. Art, Höhe und

Notwendigkeit der behinderungsbedingten Kosten sind von der steuerpflichtigen

Person mittels geeigneter Belege nachzuweisen. Die Steuerverwaltung kann die

Einreichung ärztlicher Zeugnisse sowie Bescheinigungen der Kranken- oder

Unfallversicherung über die Kostenbeteiligung verlangen (§ 40 Abs. 5 StV).

3.2

3.2.1 In

der Steuererklärung 2017 deklarierte der Rekurrent die Kosten der Behandlung

bei B____ als Krankheits-/Unfallkosten und machte er keine

behinderungsbedingten Kosten geltend (Formular Krankheitskosten 2017 [Akten

STRK.2020.112 S. 25]; Formular Details zu den Krankheitskosten 2017 [Akten

STRK.2020.112 S. 26]). In einem Nachtrag zur Steuererklärung 2017 vom 18.

Oktober 2019 (Akten Veranlagungsverfahren Steuerperiode 2017) und in seinem

Rekurs an die Steuerrekurskommission vom 24. August 2020 (Akten STRK.2020.112

S. 1) bezeichnete er sie ausdrücklich als Krankheitskosten. Einen Sachverhalt,

der als Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG zu qualifizieren wäre, oder

behinderungsbedingte Kosten behauptete der Rekurrent im Veranlagungsverfahren,

im Einspracheverfahren und im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission

nicht.

Der Rekurrent

macht sinngemäss geltend, aufgrund der Untersuchungsmaxime hätte die

Steuerrekurskommission von sich aus abklären müssen, ob eine Behinderung im

Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG und behinderungsbedingte Kosten vorliegen (vgl.

Rekurs Ziff. II.2 und II.4). Dies ist unrichtig.

3.2.2 Im

Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission gilt zwar die

Untersuchungsmaxime (Biaggi, in:

Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019,

§ 165a N 26; vgl. BGer 2C_80/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3.1; Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 50 StHG

N 17; Hunziker/Mayer-Knobel,

a.a.O., Art. 140 DBG N 43). Die Untersuchungspflicht findet aber in der

Mitwirkungspflicht der Parteien ihre Grenze (vgl. BGer 2C_80/2012 vom 16.

Januar 2013 E. 3.1; Hunziker/Mayer-Knobel,

a.a.O., Art. 142 DBG N 17 und Art. 143 DBG N 1). Da für steueraufhebende und -mindernde

Tatsachen, für die der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, regelmässig die

natürliche Vermutung besteht, dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich

aus vorbringt, besteht seine Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch

darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (vgl. VGer ZH

SB.2007.00109 vom 26. März 2008 E. 2.3.1; Hunziker/Mayer-Knobel,

a.a.O., Art. 140 DBG N 43; Mühlebach,

in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel

2019, § 168 N 10). Der Steuerpflichtige hat die steueraufhebenden oder -mindernden

Tatsachen spätestens im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission durch

eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift rechtsgenügend

darzutun und nachzuweisen (vgl. VGer ZH SB.2014.00099 vom 28. Januar 2015 E.

1.4, SB.2007.00109 vom 26. März 2008 E. 2.3.1; Biaggi, a.a.O., § 165a N 26; Hunziker,

a.a.O., Art. 50 StHG N 17; Hunziker/Mayer-Knobel,

a.a.O., Art. 140 DBG N 43, Art. 142 DBG N 17 und Art. 143 DBG N 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 140 N 55). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, die

hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält,

die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die

rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung

erlauben (vgl. VGer ZH SB.2014.00099 vom 28. Januar 2015 E. 1.4; Hunziker, a.a.O., Art. 50 StHG N 17; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 142

DBG N 17 und Art. 143 DBG N 1). Den Nachweis für die steueraufhebenden oder -mindernden

Tatsachen hat der Steuerpflichtige dadurch anzutreten, dass er die

erforderlichen Beweismittel der Rekursschrift beilegt oder darin wenigstens

genau bezeichnet (vgl. VGer ZH SB.2007.00109 vom 26. März 2008 E. 2.3.1; Biaggi, a.a.O., § 165a N 26; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140

DBG N 43; Art. 140 N 55; Mühlebach,

a.a.O., § 168 N 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O. Art. 140 N 55). Wenn die Sachdarstellung des Steuerpflichtigen

unvollständig oder ungenügend substanziiert ist oder er den Beweis nicht

angetreten hat, trifft die Steuerrekurskommission keine weitere

Untersuchungspflicht (vgl. VGer ZH SB.2007.00109 vom 26. März 2008 E. 2.3.1; Biaggi, a.a.O., Art. 165a N 26; Hunziker, a.a.O., Art. 50 StHG N 17; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O.,

Art. 140 DBG N 43, Art. 142 DBG N 17 und Art. 143 DBG N 1; Mühlebach, a.a.O., § 168 N 10;

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter Art.

140 N 55).

3.2.3 Im

Verfahren vor der Steuerrekurskommission hat der Rekurrent eine Behinderung und

behinderungsbedingte Kosten in der Rekursschrift nicht und erst recht nicht

substanziiert behauptet und die zum Beweis dieser steuermindernden Tatsachen

erforderlichen Beweismittel weder eingereicht noch in der Rekursschrift

bezeichnet. Bereits aus diesem Grund traf die Steuerrekurskommission

diesbezüglich keine Untersuchungspflicht.

3.2.4 Mit

Verfügung vom 28. Oktober 2020 bewilligte das Bevölkerungsamt Basel-Stadt dem

Rekurrenten in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

die Änderung seines Familiennamens. Eine Namensänderung setzt gemäss Art. 30

Abs. 1 ZGB bloss achtenswerte Gründe voraus. Konkrete und ernsthafte Nachteile

für den Namensträger wegen des zu ändernden Namens sind nicht erforderlich.

Insbesondere können auch blosse subjektive Unannehmlichkeiten genügen (Bühler, in: Basler Kommentar, 6. Auflage

2018, Art. 30 ZGB N 5 und 9). Folglich kann aus der Bewilligung der

Namensänderung entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekurs Ziff. II.3) nicht

geschlossen werden, er sei einem Leidensdruck oder gar einem erheblichen

Leidensdruck ausgesetzt gewesen. Ganz offensichtlich spricht die Bewilligung

einer Namensänderung nicht dafür, dass der Namensträger behindert ist. Entgegen

der Ansicht des Rekurrenten (Rekurs Ziff. II.4) hatte die

Steuerrekurskommission daher aufgrund seiner Namensänderung keinen Anlass zur

Prüfung, ob der Rekurrent behindert ist.

3.2.5 Ein

Anlass zur Prüfung einer Behinderung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den

ärztlichen Zeugnissen von Prof. Dr. med. C____, Facharzt für Innere Medizin FMH.

In den ärztlichen Zeugnissen von Prof. Dr. med. C____ vom 10. August 2016 und

8. Februar 2018 (Akten STRK.2020.112 S. 2 f.) wird festgehalten, dass der

Rekurrent seit neun Jahren Psychotherapie durchführe und zur Aufrechterhaltung

seines Gesundheitszustands und seiner Arbeitsfähigkeit auf eine regelmässige Psychotherapie

gemäss dem Zeugnis vom 10. August 2016 im Umfang von eineinhalb Stunden

pro Woche und gemäss dem Zeugnis vom 8. Februar 2018 im Umfang von drei Stunden

pro Woche angewiesen sei. In diesen Zeugnissen wird keine geistige oder

psychische Beeinträchtigung diagnostiziert. Selbst wenn aus der

Erforderlichkeit einer Psychotherapie auf eine solche geschlossen würde, ergäbe

sich aus den Zeugnissen nicht, dass die geistige oder psychische

Beeinträchtigung es dem Rekurrenten erschwert oder verunmöglicht, alltägliche

Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen,

sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die

Zeugnisse vermitteln vielmehr den Eindruck, mit der Psychotherapie könne eine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten vollständig verhindert

werden. Damit sprechen die Zeugnisse nicht für eine Behinderung des Rekurrenten

im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG. Ein ärztliches Zeugnis von Dr. D____ befindet

sich entgegen der Behauptung des Rekurrenten (Rekurs Ziff. II.5) nicht in den

Akten. Der Name Dr. D____ wird soweit ersichtlich bloss in der Begründung der

Einsprache des Rekurrenten vom 23. Juni 2020 (Akten STRK.2020.112 S. 5)

erwähnt. Dort behauptet der Rekurrent bloss, sein Facharzt Dr. D____ (Psychiater)

habe ihm bestätigt, dass es eine fachärztliche Begründung weder brauche noch

geben könne, und ihn darüber informiert, dass er keine Zuweisung benötige, weil

er Selbstzahler sei und in der Schweiz freie Arzt- und Therapeutenwahl

herrsche.

3.2.6 Nach

dem Dargelegten traf die Steuerrekurskommission keine Pflicht, von sich aus zu

untersuchen, ob der Rekurrent unter einer Behinderung leidet. Eine Verletzung

der Untersuchungsmaxime liegt demnach nicht vor.

3.3 Im

Zusammenhang mit der erstmals vor Verwaltungsgericht behaupteten Behinderung ist

sodann fraglich, ob der Rekurrent im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen

und Beweismittel geltend machen kann.

3.3.1 Art. 110

des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung

der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (SR 101)

vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig

zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Wenn dem

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein

Rechtsmittelverfahren vor einer anderen richterlichen Behörde vorangegangen

ist, folgt daraus, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts

wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2017.92

vom 28. April 2020 E. 1.2.1; vgl. VGE VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.5,

VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2017.253 vom

18. Juni 2018 E. 1.2.5). In Steuersachen ist die Zulassung der

Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren hingegen bundesrechtlich nicht vorgeschrieben, weil diesem mit

dem Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission bereits

ein Rechtsmittelverfahren vor einem Gericht im materiellen Sinn vorangegangen

ist. Im steuerrechtlichen Rekursverfahren sind Noven

deshalb nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zulässig (VGE VD.2017.92 vom

28. April 2020 E. 1.2.1, VD.2018.170 und VD.2018.171 vom 7. Juni 2019

E. 2.3.3.4, VD.2017.216 und VD.2017.217 vom 30. August 2018

E. 4.1.2.10). Soweit das Bundesrecht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

die Zulassung der Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel nicht

vorschreibt, ist für die Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht

die Sachlage massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids

bestanden hat und belegt worden ist. Daraus folgt nach ständiger Praxis des

Verwaltungsgerichts, dass in Steuersachen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht zugelassen werden. In

Abweichung von diesem Grundsatz werden Noven im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren auch in Steuersachen zugelassen, wenn das Festhalten an der

ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzen Formalismus gleichkäme

und zu einem prozessualen Leerlauf führte oder wenn die neuen Tatsachen und

Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE

VD.2017.92 vom 28. April 2020 E. 1.2.1; vgl. VGE VD.2018.170 und VD.2018.171

vom 7. Juni 2019 E. 2.3.3.4, VD.2017.81 vom 6. Februar 2018

E. 3.1.1, VD.2017.216 und VD.2017.217 vom 30. August 2018

E. 4.1.2.10, VD.2014.147 vom 9. Juni 2015 E. 2.3.6).

3.3.2 Der

Rekurrent behauptet erstmals im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren, er

sei behindert gewesen und es seien ihm behinderungsbedingte Kosten entstanden.

Die Nichtberücksichtigung dieser Behauptungen stellt keinen überspitzten

Formalismus dar und führt nicht zu einem prozessualen Leerlauf. Folglich

handelt es sich bei diesen Behauptungen und den zu ihrem Beweis erstmals im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichten Beweismitteln (ärztliches

Zeugnis von Prof. Dr. med. C____ vom 18. August 2021 und von Prof. Dr. med. C____

am 18. August 2021 ausgefüllter Fragebogen betreffend den Abzug von

behinderungsbedingten Kosten) um unzulässige Noven. Daher sind die im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vorgebrachten Behauptungen und

Beweismittel betreffend behinderungsbedingte Kosten nicht zu berücksichtigen.

Ohne Berücksichtigung dieser Behauptungen und Beweismittel ist die Feststellung

einer Behinderung und behinderungsbedingter Kosten von vornherein

ausgeschlossen. Aus den nachstehenden Gründen hätte der Rekurrent den ihm

obliegenden Beweis einer Behinderung und behinderungsbedingter Kosten aber auch

unter Mitberücksichtigung der erstmals im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht

erbracht.

3.4 Gemäss

dem ärztlichen Zeugnis von Prof. Dr. med. C____, Allgemeinmedizin FMH, vom 18.

August 2021 waren die Therapien von B____ für den Rekurrenten von grossem

Nutzen. Die Psychotherapie sei «in gewisser Weise nicht nur ein Trost oder eine

Erleichterung, sondern eine direkte Hilfe zur Verbesserung des

mentalen/psychologischen Zustands [gewesen], so dass Herr A____ mit kognitiver

Klarheit arbeiten konnte, was für seine berufliche Effizienz äussert wichtig

war». Angaben zum konkreten Therapiebedarf im Jahr 2017 und zum Umfang einer

allenfalls erforderlichen Therapie sind dem Zeugnis nicht zu entnehmen. Im von

Prof. Dr. med. C____ am 18. August 2021 ausgefüllten Fragebogen betreffend

Abzug von behinderungsbedingten Kosten fehlen sowohl jegliche Angaben dazu,

welche Art von körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung

vorliegen soll (Ziff. 1), als auch jegliche Angaben dazu, welche dauernden

Behandlungen, Therapien oder Diäten erforderlich sein sollen (Ziff. 9). Zudem

können auch dem Fragebogen keine Angaben zum konkreten Therapiebedarf entnommen

werden. Aus den vorstehenden Gründen beweisen das ärztliche Zeugnis und der

Fragebogen nicht, dass die Behandlung bei B____ im vorliegend massgebenden Jahr

2017 zur sozialen oder beruflichen Integration des Rekurrenten notwendig

gewesen sind. Erst Recht stellen sie keinen Beweis für die Notwendigkeit des

geltend gemachten Umfangs der Therapie dar.

Schliesslich

beziehen sich die Feststellungen in E. 4.i des angefochtenen Entscheids

entgegen dem falschen Eindruck, den der Rekurrent zu erwecken versucht (vgl.

Rekurs Ziff. II.6), nicht auf den vorliegenden Sachverhalt, sondern auf den vom

Bundesgericht in BGer 2C_404/2020 vom 16. Dezember 2020 beurteilten Fall. Die

Behauptungen des Rekurrenten, auch aus Sicht der Steuerrekurskommission sei

erwiesen, dass die psychotherapeutische Behandlung durch B____ notwendig

gewesen sei und die daraus entstandenen Kosten in einem kausalen Zusammenhang

zur Ausübung der Erwerbstätigkeit gestanden hätten (Rekurs Ziff. II.6), sind

daher aktenwidrig. Die Steuerrekurskommission hat vielmehr festgestellt, es sei

nicht belegt, dass die Therapie bei B____ medizinisch indiziert gewesen sei

(angefochtener Entscheid E. 4j).

4.

4.1 Zusammenfassend

sind die Kosten des Rekurrenten für die Behandlung bei B____ weder als

Krankheitskosten noch als behinderungsbedingte Kosten steuerrechtlich abzugsfähig.

Folglich ist der Rekurs abzuweisen.

4.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Den Umständen des Falls und dem verursachten Aufwand angemessen

erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 2'000.– (§ 23 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.