VD.2021.187
Kantonale Steuern pro 2017
10. Dezember 2021Deutsch17 min
(nachfolgend Rekurrent) deklarierte in der Steuererklärung pro 2017 ungedeckte krankheits-
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.187
URTEIL
vom 10.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 17. Juni 2021
betreffend kantonale Steuern pro
2017
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) deklarierte in der Steuererklärung pro 2017 ungedeckte krankheits-
und unfallbedingte Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 49'313.–. Mit
Veranlagungsverfügung vom 23. April 2020 rechnete die Steuerverwaltung
Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) für die Steuerperiode 2017 nebst
anderen Ausgaben insbesondere die Kosten des Rekurrenten für die Behandlung bei
B____ in der Höhe von CHF 45'896.– auf. Sie begründete dies mit der
fehlenden ärztlichen Verordnung dieser Therapie.
Dagegen erhob
der Rekurrent Einsprache, welche mit Entscheid der Steuerverwaltung vom 27.
Juli 2020 (nachfolgend Einspracheentscheid) abgewiesen wurde. Den Rekurs des
Rekurrenten gegen den Einspracheentscheid wies die Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Steuerrekurskommission) mit Entscheid vom 17.
Juni 2021 (zugestellt am 20. Juli 2021; nachfolgend angefochtener Entscheid)
ab.
Hiergegen erhob
der Rekurrent mit Eingabe vom 18. August 2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Darin beantragt er, es seien Kosten im Umfang von CHF 44'978.–,
eventualiter im Umfang von CHF 12'995.–, als behinderungsbedingte Kosten
zu qualifizieren und vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2021 beantragt die
Steuerrekurskommission die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2
Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des
angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und
begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Darauf ist einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich
keine speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Dispositiv
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6
der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt, muss keine
Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt
werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002
vom 10. Juni 2003 E. 5).
2.
Die
Steuerrekurskommission stellte mit eingehender Begründung fest, dass die vom
Rekurrenten geltend gemachten Kosten der Psychotherapie bei B____ insbesondere
mangels einer ärztlichen Verordnung nicht als Krankheitskosten im Sinn von § 33 Abs. 1 lit. a StG von den Einkünften abgezogen werden könnten. Der Rekurrent
beanstandet diese Feststellung in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht
und begründet nicht ansatzweise, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen der
Steuerrekurskommission unrichtig sein könnten. Eine Verpflichtung des
Verwaltungsgerichts, Mängel des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen ohne
entsprechende Rüge zu beheben, kommt höchstens für offensichtliche, d.h. ins
Auge springende Rechtsverletzungen in Betracht (VGE VD.2018.105 und VD.2018.106
vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1). Von
einer offensichtlichen Unrichtigkeit kann vorliegend keine Rede sein. Folglich
ist die Feststellung, dass ein Abzug als Krankheitskosten ausgeschlossen ist,
unter Verweis auf die Erwägungen der Steuerrekurskommission (vgl. angefochtener
Entscheid E. 3 f.) ohne weiteres zu bestätigen.
3.
Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren macht der Rekurrent erstmals geltend,
die Kosten der Psychotherapie bei B____ seien als behinderungsbedingte Kosten
im Sinn von § 32 Abs. 1 lit. h StG zum Abzug zuzulassen.
3.1 Gemäss
§ 32 Abs. 1 lit. h StG werden die behinderungsbedingten Kosten einer
steuerpflichtigen Person mit einer Behinderung im Sinn des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) von den Einkünften
abgezogen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt. Im BehiG
bedeutet Mensch mit Behinderung (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es
eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische
Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen
vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und
weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Die
Behinderung wird damit als Funktionsverlust umschrieben (Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017,
Art. 33 DBG N 32l; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 163). Die
Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres
die Ausübung einer der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat
oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder
erschweren wird (vgl. Häfeli, in:
Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019,
§ 32 N 37; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Kreisschreiben Nr. 11 Abzug
von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten, Bern
31. August 2005 [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 11], Ziff. 4.1; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33
DBG N 32l). Als behinderungsbedingte Kosten im Sinn von § 32 Abs. 1 lit. h StG gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinderung entstehen
(Kausalzusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen
(vgl. § 40 Abs. 2 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]; VGE VD.2014.265 vom
15. April 2016 E. 2.3; BGer 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3.3;
Kreisschreiben Nr. 11 Ziff. 4.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 33 N 162 und 167). Abzugsfähig sind bloss die notwendigen Kosten
(VGE VD.2014.265 vom 15. April 2016 E. 2.3; Kreisschreiben Nr. 11 Ziff. 4.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 33 N 167). Die blosse Zweckmässigkeit genügt entgegen der Ansicht des
Rekurrenten (Rekurs Ziff. II.7) nicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 33 N 167). Beim Behinderungsbegriff im Sinn des BehiG geht es um
die soziale und berufliche Integration behinderter Menschen als vollwertige
Mitglieder der Gesellschaft (BGer 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011
E. 3.2; vgl. auch Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 33 DBG N 32l). Daher muss die Notwendigkeit der Kosten im Hinblick
auf die soziale oder berufliche Integration gegeben sein. Art, Höhe und
Notwendigkeit der behinderungsbedingten Kosten sind von der steuerpflichtigen
Person mittels geeigneter Belege nachzuweisen. Die Steuerverwaltung kann die
Einreichung ärztlicher Zeugnisse sowie Bescheinigungen der Kranken- oder
Unfallversicherung über die Kostenbeteiligung verlangen (§ 40 Abs. 5 StV).
3.2
3.2.1 In
der Steuererklärung 2017 deklarierte der Rekurrent die Kosten der Behandlung
bei B____ als Krankheits-/Unfallkosten und machte er keine
behinderungsbedingten Kosten geltend (Formular Krankheitskosten 2017 [Akten
STRK.2020.112 S. 25]; Formular Details zu den Krankheitskosten 2017 [Akten
STRK.2020.112 S. 26]). In einem Nachtrag zur Steuererklärung 2017 vom 18.
Oktober 2019 (Akten Veranlagungsverfahren Steuerperiode 2017) und in seinem
Rekurs an die Steuerrekurskommission vom 24. August 2020 (Akten STRK.2020.112
S. 1) bezeichnete er sie ausdrücklich als Krankheitskosten. Einen Sachverhalt,
der als Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG zu qualifizieren wäre, oder
behinderungsbedingte Kosten behauptete der Rekurrent im Veranlagungsverfahren,
im Einspracheverfahren und im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission
nicht.
Der Rekurrent
macht sinngemäss geltend, aufgrund der Untersuchungsmaxime hätte die
Steuerrekurskommission von sich aus abklären müssen, ob eine Behinderung im
Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG und behinderungsbedingte Kosten vorliegen (vgl.
Rekurs Ziff. II.2 und II.4). Dies ist unrichtig.
3.2.2 Im
Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission gilt zwar die
Untersuchungsmaxime (Biaggi, in:
Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019,
§ 165a N 26; vgl. BGer 2C_80/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3.1; Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 50 StHG
N 17; Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 140 DBG N 43). Die Untersuchungspflicht findet aber in der
Mitwirkungspflicht der Parteien ihre Grenze (vgl. BGer 2C_80/2012 vom 16.
Januar 2013 E. 3.1; Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 142 DBG N 17 und Art. 143 DBG N 1). Da für steueraufhebende und -mindernde
Tatsachen, für die der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, regelmässig die
natürliche Vermutung besteht, dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich
aus vorbringt, besteht seine Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch
darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (vgl. VGer ZH
SB.2007.00109 vom 26. März 2008 E. 2.3.1; Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 140 DBG N 43; Mühlebach,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 168 N 10). Der Steuerpflichtige hat die steueraufhebenden oder -mindernden
Tatsachen spätestens im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission durch
eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift rechtsgenügend
darzutun und nachzuweisen (vgl. VGer ZH SB.2014.00099 vom 28. Januar 2015 E.
1.4, SB.2007.00109 vom 26. März 2008 E. 2.3.1; Biaggi, a.a.O., § 165a N 26; Hunziker,
a.a.O., Art. 50 StHG N 17; Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 140 DBG N 43, Art. 142 DBG N 17 und Art. 143 DBG N 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 140 N 55). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, die
hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält,
die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die
rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung
erlauben (vgl. VGer ZH SB.2014.00099 vom 28. Januar 2015 E. 1.4; Hunziker, a.a.O., Art. 50 StHG N 17; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 142
DBG N 17 und Art. 143 DBG N 1). Den Nachweis für die steueraufhebenden oder -mindernden
Tatsachen hat der Steuerpflichtige dadurch anzutreten, dass er die
erforderlichen Beweismittel der Rekursschrift beilegt oder darin wenigstens
genau bezeichnet (vgl. VGer ZH SB.2007.00109 vom 26. März 2008 E. 2.3.1; Biaggi, a.a.O., § 165a N 26; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140
DBG N 43; Art. 140 N 55; Mühlebach,
a.a.O., § 168 N 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O. Art. 140 N 55). Wenn die Sachdarstellung des Steuerpflichtigen
unvollständig oder ungenügend substanziiert ist oder er den Beweis nicht
angetreten hat, trifft die Steuerrekurskommission keine weitere
Untersuchungspflicht (vgl. VGer ZH SB.2007.00109 vom 26. März 2008 E. 2.3.1; Biaggi, a.a.O., Art. 165a N 26; Hunziker, a.a.O., Art. 50 StHG N 17; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O.,
Art. 140 DBG N 43, Art. 142 DBG N 17 und Art. 143 DBG N 1; Mühlebach, a.a.O., § 168 N 10;
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter Art.
140 N 55).
3.2.3 Im
Verfahren vor der Steuerrekurskommission hat der Rekurrent eine Behinderung und
behinderungsbedingte Kosten in der Rekursschrift nicht und erst recht nicht
substanziiert behauptet und die zum Beweis dieser steuermindernden Tatsachen
erforderlichen Beweismittel weder eingereicht noch in der Rekursschrift
bezeichnet. Bereits aus diesem Grund traf die Steuerrekurskommission
diesbezüglich keine Untersuchungspflicht.
3.2.4 Mit
Verfügung vom 28. Oktober 2020 bewilligte das Bevölkerungsamt Basel-Stadt dem
Rekurrenten in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
die Änderung seines Familiennamens. Eine Namensänderung setzt gemäss Art. 30
Abs. 1 ZGB bloss achtenswerte Gründe voraus. Konkrete und ernsthafte Nachteile
für den Namensträger wegen des zu ändernden Namens sind nicht erforderlich.
Insbesondere können auch blosse subjektive Unannehmlichkeiten genügen (Bühler, in: Basler Kommentar, 6. Auflage
2018, Art. 30 ZGB N 5 und 9). Folglich kann aus der Bewilligung der
Namensänderung entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekurs Ziff. II.3) nicht
geschlossen werden, er sei einem Leidensdruck oder gar einem erheblichen
Leidensdruck ausgesetzt gewesen. Ganz offensichtlich spricht die Bewilligung
einer Namensänderung nicht dafür, dass der Namensträger behindert ist. Entgegen
der Ansicht des Rekurrenten (Rekurs Ziff. II.4) hatte die
Steuerrekurskommission daher aufgrund seiner Namensänderung keinen Anlass zur
Prüfung, ob der Rekurrent behindert ist.
3.2.5 Ein
Anlass zur Prüfung einer Behinderung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den
ärztlichen Zeugnissen von Prof. Dr. med. C____, Facharzt für Innere Medizin FMH.
In den ärztlichen Zeugnissen von Prof. Dr. med. C____ vom 10. August 2016 und
8. Februar 2018 (Akten STRK.2020.112 S. 2 f.) wird festgehalten, dass der
Rekurrent seit neun Jahren Psychotherapie durchführe und zur Aufrechterhaltung
seines Gesundheitszustands und seiner Arbeitsfähigkeit auf eine regelmässige Psychotherapie
gemäss dem Zeugnis vom 10. August 2016 im Umfang von eineinhalb Stunden
pro Woche und gemäss dem Zeugnis vom 8. Februar 2018 im Umfang von drei Stunden
pro Woche angewiesen sei. In diesen Zeugnissen wird keine geistige oder
psychische Beeinträchtigung diagnostiziert. Selbst wenn aus der
Erforderlichkeit einer Psychotherapie auf eine solche geschlossen würde, ergäbe
sich aus den Zeugnissen nicht, dass die geistige oder psychische
Beeinträchtigung es dem Rekurrenten erschwert oder verunmöglicht, alltägliche
Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen,
sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die
Zeugnisse vermitteln vielmehr den Eindruck, mit der Psychotherapie könne eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten vollständig verhindert
werden. Damit sprechen die Zeugnisse nicht für eine Behinderung des Rekurrenten
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG. Ein ärztliches Zeugnis von Dr. D____ befindet
sich entgegen der Behauptung des Rekurrenten (Rekurs Ziff. II.5) nicht in den
Akten. Der Name Dr. D____ wird soweit ersichtlich bloss in der Begründung der
Einsprache des Rekurrenten vom 23. Juni 2020 (Akten STRK.2020.112 S. 5)
erwähnt. Dort behauptet der Rekurrent bloss, sein Facharzt Dr. D____ (Psychiater)
habe ihm bestätigt, dass es eine fachärztliche Begründung weder brauche noch
geben könne, und ihn darüber informiert, dass er keine Zuweisung benötige, weil
er Selbstzahler sei und in der Schweiz freie Arzt- und Therapeutenwahl
herrsche.
3.2.6 Nach
dem Dargelegten traf die Steuerrekurskommission keine Pflicht, von sich aus zu
untersuchen, ob der Rekurrent unter einer Behinderung leidet. Eine Verletzung
der Untersuchungsmaxime liegt demnach nicht vor.
3.3 Im
Zusammenhang mit der erstmals vor Verwaltungsgericht behaupteten Behinderung ist
sodann fraglich, ob der Rekurrent im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen
und Beweismittel geltend machen kann.
3.3.1 Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung
der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (SR 101)
vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig
zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Wenn dem
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein
Rechtsmittelverfahren vor einer anderen richterlichen Behörde vorangegangen
ist, folgt daraus, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts
wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2017.92
vom 28. April 2020 E. 1.2.1; vgl. VGE VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.5,
VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2017.253 vom
18. Juni 2018 E. 1.2.5). In Steuersachen ist die Zulassung der
Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren hingegen bundesrechtlich nicht vorgeschrieben, weil diesem mit
dem Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission bereits
ein Rechtsmittelverfahren vor einem Gericht im materiellen Sinn vorangegangen
ist. Im steuerrechtlichen Rekursverfahren sind Noven
deshalb nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zulässig (VGE VD.2017.92 vom
28. April 2020 E. 1.2.1, VD.2018.170 und VD.2018.171 vom 7. Juni 2019
E. 2.3.3.4, VD.2017.216 und VD.2017.217 vom 30. August 2018
E. 4.1.2.10). Soweit das Bundesrecht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
die Zulassung der Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel nicht
vorschreibt, ist für die Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht
die Sachlage massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
bestanden hat und belegt worden ist. Daraus folgt nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts, dass in Steuersachen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht zugelassen werden. In
Abweichung von diesem Grundsatz werden Noven im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren auch in Steuersachen zugelassen, wenn das Festhalten an der
ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzen Formalismus gleichkäme
und zu einem prozessualen Leerlauf führte oder wenn die neuen Tatsachen und
Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE
VD.2017.92 vom 28. April 2020 E. 1.2.1; vgl. VGE VD.2018.170 und VD.2018.171
vom 7. Juni 2019 E. 2.3.3.4, VD.2017.81 vom 6. Februar 2018
E. 3.1.1, VD.2017.216 und VD.2017.217 vom 30. August 2018
E. 4.1.2.10, VD.2014.147 vom 9. Juni 2015 E. 2.3.6).
3.3.2 Der
Rekurrent behauptet erstmals im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren, er
sei behindert gewesen und es seien ihm behinderungsbedingte Kosten entstanden.
Die Nichtberücksichtigung dieser Behauptungen stellt keinen überspitzten
Formalismus dar und führt nicht zu einem prozessualen Leerlauf. Folglich
handelt es sich bei diesen Behauptungen und den zu ihrem Beweis erstmals im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichten Beweismitteln (ärztliches
Zeugnis von Prof. Dr. med. C____ vom 18. August 2021 und von Prof. Dr. med. C____
am 18. August 2021 ausgefüllter Fragebogen betreffend den Abzug von
behinderungsbedingten Kosten) um unzulässige Noven. Daher sind die im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vorgebrachten Behauptungen und
Beweismittel betreffend behinderungsbedingte Kosten nicht zu berücksichtigen.
Ohne Berücksichtigung dieser Behauptungen und Beweismittel ist die Feststellung
einer Behinderung und behinderungsbedingter Kosten von vornherein
ausgeschlossen. Aus den nachstehenden Gründen hätte der Rekurrent den ihm
obliegenden Beweis einer Behinderung und behinderungsbedingter Kosten aber auch
unter Mitberücksichtigung der erstmals im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht
erbracht.
3.4 Gemäss
dem ärztlichen Zeugnis von Prof. Dr. med. C____, Allgemeinmedizin FMH, vom 18.
August 2021 waren die Therapien von B____ für den Rekurrenten von grossem
Nutzen. Die Psychotherapie sei «in gewisser Weise nicht nur ein Trost oder eine
Erleichterung, sondern eine direkte Hilfe zur Verbesserung des
mentalen/psychologischen Zustands [gewesen], so dass Herr A____ mit kognitiver
Klarheit arbeiten konnte, was für seine berufliche Effizienz äussert wichtig
war». Angaben zum konkreten Therapiebedarf im Jahr 2017 und zum Umfang einer
allenfalls erforderlichen Therapie sind dem Zeugnis nicht zu entnehmen. Im von
Prof. Dr. med. C____ am 18. August 2021 ausgefüllten Fragebogen betreffend
Abzug von behinderungsbedingten Kosten fehlen sowohl jegliche Angaben dazu,
welche Art von körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung
vorliegen soll (Ziff. 1), als auch jegliche Angaben dazu, welche dauernden
Behandlungen, Therapien oder Diäten erforderlich sein sollen (Ziff. 9). Zudem
können auch dem Fragebogen keine Angaben zum konkreten Therapiebedarf entnommen
werden. Aus den vorstehenden Gründen beweisen das ärztliche Zeugnis und der
Fragebogen nicht, dass die Behandlung bei B____ im vorliegend massgebenden Jahr
2017 zur sozialen oder beruflichen Integration des Rekurrenten notwendig
gewesen sind. Erst Recht stellen sie keinen Beweis für die Notwendigkeit des
geltend gemachten Umfangs der Therapie dar.
Schliesslich
beziehen sich die Feststellungen in E. 4.i des angefochtenen Entscheids
entgegen dem falschen Eindruck, den der Rekurrent zu erwecken versucht (vgl.
Rekurs Ziff. II.6), nicht auf den vorliegenden Sachverhalt, sondern auf den vom
Bundesgericht in BGer 2C_404/2020 vom 16. Dezember 2020 beurteilten Fall. Die
Behauptungen des Rekurrenten, auch aus Sicht der Steuerrekurskommission sei
erwiesen, dass die psychotherapeutische Behandlung durch B____ notwendig
gewesen sei und die daraus entstandenen Kosten in einem kausalen Zusammenhang
zur Ausübung der Erwerbstätigkeit gestanden hätten (Rekurs Ziff. II.6), sind
daher aktenwidrig. Die Steuerrekurskommission hat vielmehr festgestellt, es sei
nicht belegt, dass die Therapie bei B____ medizinisch indiziert gewesen sei
(angefochtener Entscheid E. 4j).
4.
4.1 Zusammenfassend
sind die Kosten des Rekurrenten für die Behandlung bei B____ weder als
Krankheitskosten noch als behinderungsbedingte Kosten steuerrechtlich abzugsfähig.
Folglich ist der Rekurs abzuweisen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Den Umständen des Falls und dem verursachten Aufwand angemessen
erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 2'000.– (§ 23 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.