VD.2021.188
Errichtung einer Beistandschaft
30. November 2022Deutsch24 min
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, Erwachsenenschutzbehörde)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.180
VD.2021.188
URTEIL
vom 30. November 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.
iur. Christian Hoenen,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
subst. durch [...],
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Entscheid der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde
vom 22. Juli 2021
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 13. April 2021 ersuchten die zuständige Assistenzärztin und die
Sozialarbeiterin der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt (UPK)
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, Erwachsenenschutzbehörde)
um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Zur Begründung führten
sie aus, dass A____ am 16. März 2021 in Begleitung des Sozialdienstes der
Polizei in den UPK eingetreten sei. Die Patientin sei bis vor Klinikeintritt
oft notfallmässig im Universitätsspital (USB) aufgrund psychischer
Dekompensation und Schmerzsymptomatik vorstellig geworden. Die Patientin habe
eine eigene Wohnung, habe zuletzt aber bei ihrer Tochter, B____, gelebt. Die
Tochter könne die notwendige Unterstützung nicht mehr leisten.
A____ zog nach dem
Austritt aus den UPK im Sinne eines Entlastungsaufenthaltes in den C____. Mit
Schreiben vom 17. Juni 2021 wandte sich die diensthabende Amtsärztin der
Sozialmedizin Basel an die Erwachsenenschutzbehörde. Sie sei von der
Standortleitung C____, informiert worden, dass die Situation in der Wohngruppe
mit A____ sehr schwierig sei, da sie verbal und physisch übergriffig sei. Zudem
seien Rechnungen nicht bezahlt worden.
Nach
entsprechenden Abklärungen sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 22. Juli 2021 für A____
eine Beistandschaft. Sie ernannte G____ vom Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES) zur Beiständin (Dispositiv Ziff. 2) und übertrug ihr im
Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende
Aufgaben (Dispositiv Ziff. 3):
a)
Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation
beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem
Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit
nötig zu vertreten;
b)
für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung
geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach
Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu
vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu
vorgesehenen medizinischen Massnahmen;
c)
A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen
Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
-
Ihr Einkommen sorgfältig zu verwalten,
-
das Erledigen von Zahlungen,
-
die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B.
Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der
Sozialhilfe),
-
ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen.
Zudem wurde A____
ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden
bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen
entzogen. Ausgenommen davon blieb das von der Beiständin zu bezeichnende Konto
mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien
Verfügung. Weiter erteilte die Erwachsenenschutzbehörde der Beiständin die Befugnis,
soweit erforderlich, die Post von A____ zu öffnen und ihre Wohnräume zu
betreten.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ am 5. August 2021 zunächst persönlich (VD.2021.180) und
darauf mit Eingabe vom 23. August 2021 vertreten durch Advokat D____
(VD.2021.188) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die
Nichtigkeit des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2021
festzustellen bzw. der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei
Ziffer 2 des Entscheiddispositivs vom 22. Juli 2021 aufzuheben und die Tochter
der Beschwerdeführerin, B____, als Beiständin einzusetzen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
ihrem Vertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 25. August 2021 bewilligte die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat D____ und
wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Schreiben
vom 10. September 2021 ersuchte die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde um
eine Fristverlängerung für die Einreichung der Vernehmlassung mit der
Begründung, dass die Erwachsenenschutzbehörde die Möglichkeit einer Wiedererwägung
in Betracht ziehe und daher einen runden Tisch mit den Verfahrensbeteiligten
einberufen möchte. Nachdem dies nicht gelungen war, beantragte die
Erwachsenenschutzbehörde am 3. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 14. Februar 2022
nahm A____ dazu Stellung.
Die auf den 5.
Mai 2022 angesetzte Verhandlung vor Verwaltungsgericht musste aufgrund eines
Spitalaufenthaltes von A____ verschoben werden. Auch an der Verhandlung vom 30.
November 2022 konnte A____ aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen. Ihre
Tochter, B____ (Beigeladene), sowie die Beiständin konnten befragt werden.
Anschliessend gelangten der Anwalt der Beschwerdeführerin und die Vertreterin
der Erwachsenenschutzbehörde zum Vortrag. Für die Ausführungen anlässlich der
Verhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte
und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450
ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am
Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person
ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Sie hat sowohl
persönlich als auch vertreten durch Advokat D____ gegen den Entscheid der
Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2021 Beschwerde erhoben. Diese beiden
Verfahren VD.2021.180 und VD.2021.188 sind zu vereinigen.
1.4
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a
Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9).
Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse
Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt
(VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
Zudem überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von
sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von
Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des
Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom
16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,
VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses
im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt zunächst, es sei festzustellen, dass der Entscheid
der Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2021 nichtig sei, da er ihr nie
rechtskräftig eröffnet worden sei. Vielmehr habe er gemäss Dispositiv Ziffer 11
der Beschwerdeführerin durch die Standortleitung der «C____» übergeben werden
sollen. Wie bereits im Entscheid der Vorinstanz festgehalten, sei die
Beschwerdeführerin aber bereits am 12. Juli 2021 hospitalisiert worden und habe
sich seither nicht mehr in der «C____» befunden. Beim ersten Treffen zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter am 10. August 2021 sei die
Beschwerdeführerin lediglich im Besitz der Ernennungsurkunde der Beiständin gewesen,
die weder Begründung noch Rechtsmittelbelehrung enthalte und ihr
vermutungsweise von der Beiständin übergeben worden sei. Der Rechtsvertreter habe
den begründeten Entscheid erst am 11. August 2021 per Mail von der KESB
erhalten.
2.2
Aufgabe
des Gerichts ist es, in aktuellen und praktischen Rechtsfragen zu entscheiden.
Bei Feststellungsbegehren, welche auf die Klärung abstrakter, rein theoretischer
Rechtsfragen abzielen, fehlt es somit grundsätzlich an einem aktuellen,
konkreten und selbstständigen Interesse, weshalb auf solche nicht einzutreten
ist (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4 und 2.5; Tschannen/Müller/Kern,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 64, S. 243). Die
Beschwerdeführerin hat die vorliegende Beschwerde innerhalb der
Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig eingereicht. Zudem wird auch von der
beigeladenen Tochter nicht geltend gemacht, diese hätte den Entscheid der KESB
nicht erhalten. Es ist damit davon auszugehen, dass der vorliegend angefochtene
Entscheid der KESB der Beschwerdeführerin rechtzeitig zur Kenntnis gelangte. Ihr
ist somit durch die Zustellungsart der KESB kein Rechtsnachteil erwachsen und
sie kann damit kein aktuelles Interesse an der Feststellung dieser Frage
geltend machen (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 14
125.
vom 2. Juli 2014 E. 2.2). Beim Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin
handelt es sich insofern lediglich um die Klärung einer rein abstrakten und
theoretischen Rechtsfrage. Auf das Begehren in Ziffer 1 der Beschwerde, wonach
die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen sei, ist demzufolge
nicht einzutreten.
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei
ungenügend begründet. Sie rügt damit eine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst
unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache
an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. .2, 134 I 83 E.
4.1).
Inwiefern der
angefochtene Entscheid ungenügend begründet sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Es ergibt sich daraus mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die
Errichtung einer Beistandschaft für angezeigt erachtete (vgl. unten E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid denn auch sachgerecht
anzufechten.
3.
In der Sache
strittig ist die von der Erwachsenenschutzbehörde angeordnete
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB und der Entzug des Kontozugriffs
gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB.
3.1
Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft
wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige
Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder
nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei
sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen
nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben
(Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.).
Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr
betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).
3.2
Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität
der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet
und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der
betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49
E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001,
7042.
Ziff. 2.2.1; Biderborst,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die
gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1
S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich
ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die
Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der
betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder
private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als
ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres
kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich
als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend
aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung
in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als
Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur
ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich
ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst, a.a.O., Art. 394 ZGB
N 10, mit Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).
4.
4.1
Die
Erwachsenenschutzbehörde hielt im angefochtenen Entscheid fest, ihre
Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund komplexer
somatischer und psychischer Einschränkungen nicht mehr ausreichend in der Lage sei,
ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Der Schwächezustand und die
daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden durch die ärztliche
Einschätzung des zuständigen Oberarztes und der Assistenzärztin der UPK vom 13.
April 2021 sowie von Dr. med. E____, Amtsärztin, Sozialmedizin Basel, vom 17. Juni
2021.
bestätigt. Im Schreiben der UPK vom 13. April 2021 gingen die zuständigen
Ärzte von psychischen Problemen und einer Schmerzsymptomatik aus. Auf der
Abteilung sei die Patientin schwer führbar. Eine Selbst- und Fremdgefähr-dung
sei nicht auszuschliessen. Zuletzt sei eine Pflegerin auf der Abteilung am Arm
verletzt worden. Gemäss der Beurteilung des zuständigen Oberarztes könnten die
Ausbrüche bzw. die Wesensänderung der Beschwerdeführerin mit einer
dissoziativen Identitätsstörung erklärt werden. Die Schmerzen seien vor allem
psychosomatisch zu interpretieren. Der Leidensdruck der Patientin sei aber
gross. Die Abklärungen mit unterschiedlichen Beteiligten (Tochter, Hausarzt,
ambulanter Therapeut) hätten ergeben, dass die Patientin dringend eine eng
betreute Nachsorge (betreutes Wohnen oder Alters- und Pflegeheim) mit
Spezialisierung auf Menschen mit einer psychischen Einschränkung benötige. Die
Urteilsfähigkeit in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Finanzen sei laut dem
zuständigen Oberarzt eingeschränkt. Gemäss der Einschätzung der zuständigen
Amtsärztin der Sozialmedizin Basel vom 17. Juni 2021 leidet die
Beschwerdeführerin unter komplexen somatischen wie psychiatrischen
Einschränkungen. Sie sei nicht urteilsfähig in Bezug auf gewisse
Fragestellungen. Es sei schwierig, mit dem bestehenden Krankheitsbild eine
Einwilligung der Beschwerdeführerin zu erhalten. Alle involvierten Fachstellen
würden bestätigen, dass sie ihr unter den gegebenen Umständen die notwendige
Hilfe nicht zukommen lassen könnten. Die Erwachsenenschutzbehörde kam zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin bedingt durch ihre gesundheitliche
Situation Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und
administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung, im Bereich
Wohnen und Gesundheit benötige. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine Tochter,
welche sie bisher bei der Alltagsbewältigung und in den Bereichen Wohnen,
Gesundheit, Finanzen und Administration unterstützt habe. Die Tochter habe
indes selbst drei Kinder, die sie betreuen müsse, und sei alleinerziehend. Sie sei
mit den zusätzlich anfallenden Aufgaben für ihre Mutter überfordert, was auch
die Fachpersonen bestätigt hätten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige
Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe können aufgrund der
dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und der mangelnden
Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin nicht mehr in Betracht gezogen
werden. Sie sei weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen, selbst
wenn geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stehen würden.
4.2
Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre
Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sie habe bis anhin immer
grösstenteils selbst für sich gesorgt. Gesundheitlich gehe es ihr seit dem
jüngsten Spitalaufenthalt besser. Sie habe auch ihre Finanzen und die Einnahme
ihrer Medikamente selbst im Griff. Falls sie dennoch Hilfe benötige, lasse sie
sich gerne beispielsweise von ihrer Tochter oder der Spitex unterstützen. Zudem
habe eine psychiatrische Abklärung Mitte August im Rahmen des Spitalaustritts
ergeben, dass es beispielsweise keine Indikation für die Notwendigkeit einer
speziellen Wohnform gebe. Der Entscheid der Vorinstanz erwecke den Eindruck,
dass diese lediglich die Situation im Zeitpunkt betrachtet habe, in welchem die
Beschwerdeführerin an einem gesundheitlichen Tiefpunkt angelangt sei. In die
Beurteilung einbezogen sei offenbar weder die Situation, wie sie sich vor der
beschriebenen Krisensituation darstellte, noch wie sie sich nach dieser Krise
wieder zum Guten hätte entwickeln können. Eine vorübergehende gesundheitliche
Krise sei für sich allein kein Grund für die Errichtung einer Beistandschaft.
Ein Schwächezustand im Sinne Art. 390 ZGB sowie eine daraus resultierende
Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sei somit nicht ersichtlich.
4.3
4.3.1
Darin
kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Zum Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids war ein Schwächezustand der Beschwerdeführerin klar
gegeben. Wie sich aus den Akten ergibt, musste die Beschwerdeführerin in den
letzten Jahren oft hospitalisiert werden, wobei sich die Spitalaufenthalte
schwierig gestalteten. Gemäss der Auskunft der zuständigen Sozialarbeiterin der
UPK vom 3. Mai 2021 stünden bei der Beschwerdeführerin Schwierigkeiten in der Persönlichkeit,
somatische Beschwerden (unklarer Herkunft) und eine Medikamentenabhängigkeit im
Vordergrund (keine akuten psychiatrischen Probleme). Die Beschwerdeführerin
habe im Alltag gewisse Schwierigkeiten. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei sie
in Bezug auf die Bewältigung einiger Belange auf Unterstützung angewiesen und
nicht einsichtig in Bezug auf die Konsequenzen, wenn nichts unternommen werde (act.
7, S. 723). Laut dem Austrittsbericht vom 3. Juni 2021 des
Universitätsspitals Basel über die stationäre Behandlung vom 26. Mai 2021 bis 2. Juni
2021.
wurde festgestellt, dass die chronischen Schmerzen bereits seit mehreren
Jahren in Entwicklung mit deutlicher Zunahme vor ungefähr 2–3 Jahren bestanden und
bereits zu zahlreichen psychiatrischer Dekompensationen geführt hätten. Es habe
ebenfalls seit Jahren eine Opiatabhängigkeit mit einigen vergeblichen
Umstellungs- bzw. Reduktionsversuchen bestanden. In der Vergangenheit habe die
Patientin zahlreiche somatische Untersuchungen (MRT, EEG) bereits abgelehnt,
sodass eine Eingrenzung der somatischen versus psychiatrischen Symptome
schwierig gewesen sei. Aus psychiatrischer Sicht wäre ein Abbau von Lyrica, den
Benzodiazepinen und den Opiaten empfohlen, wobei die Patientin sich diese Massnahmen
aktuell nicht vorstellen könne (act. 7, S. 96). Nach dieser
Hospitalisierung wurde die Beschwerdeführerin in das Alters- und Pflegeheim C____
entlassen, wo sich die Situation gemäss Auskunft der Heimleitung als sehr
schwierig erwies. Die Beschwerdeführerin sei verbal und physisch übergriffig,
sie habe zum Beispiel andere Personen gekratzt. Es seien auch Rechnungen nicht
bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin leide unter einem komplexen
psychiatrischen Krankheitsbild und sei in Bezug auf gewisse Fragestellungen nicht
zurechnungsfähig (act. 7, S. 718). Die Amtsärztin kommt sodann zum Schluss,
dass ein weiteres Problem die schwierige Mutter-Tochterbeziehung darstelle, wo
es zu heftigen Auseinandersetzungen komme. Die Tochter habe eine eigene Familie
und distanziere sich phasenweise, sei also bei den vielen nötigen Interventionen
nicht zu erreichen (act. 7, S. 716). Die Tochter erklärte, sie kümmere
sich um die Post und Zahlungen, was jedoch schwierig sei, wenn sich die
Situationen mit ihrer Mutter zuspitze (act. 7, S. 722). Der Umgang der
Beschwerdeführerin mit Geld erweist sich als problematisch. Wie sich aus den
Akten ergibt, bestanden zum Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft hohe
Schulden (Betreibungen totalisiert CHF 107’589.–, Verlustscheine offen CHF 195'380.–,
act. 7, S. 736).
4.3.2
Angesichts
dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem
Schwächezustand und einem entsprechenden Schutzbedarf ausgegangen ist. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin war damit auch nicht lediglich ein
Tiefpunkt abgebildet. Wie sich der Vernehmlassung der Erwachsenenschutzbehörde
vom 3. Dezember 2021 entnehmen lässt, hat sich die auf mehreren Ebenen
schwierige Situation nach dem angefochtenen Entscheid nicht verbessert, sondern
zuerst sogar verschlimmert. Gemäss einem Schreiben des Hausarztes der
Beschwerdeführerin, Dr. F____, vom 24. September 2021 liege nach ärztlicher
Einschätzung eine relative Eigen- und Fremdgefährdung vor. Weiter führt er aus,
dass er in Rücksprache mit der stellvertretenden Kantonsärztin der Ansicht sei,
dass die Beschwerdeführerin dauerhaft in ein betreutes Wohnen für
psychiatrische Patienten eintreten müsse. Die Einnahme von Medikamenten sei
ansonsten nicht zu überwachen, was ein erhebliches Problem darstelle.
Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin erneut auf der Notfallstation des Universitätsspitals
Basel vorstellig geworden, wo sie rasch wieder habe entlassen werden müssen, da
sie eine stationäre Aufnahme verweigert habe. Ihre Tochter sei nicht in der
Lage, eine dauerhafte Betreuung der Mutter sicherzustellen (act. 8, S. 3). Dem
Argument der Beschwerdeführerin, dass sich die Situation seit Errichtung der
Beistandschaft noch verschlimmert habe, spreche gegen eine Beistandschaft
(Replik, S. 2), ist entgegenzuhalten, dass die Entwicklung vielmehr zeigt, dass
eben keine vorübergehende Schwäche bestanden hat. Die Beschwerdeführerin befand
sich geradezu in einem desolaten Zustand. Ihre Wohnung wurde ihr wegen des
Zustands der Waschküche und des Kellers sowie Klagen der Nachbarn wegen
Geruchsimmissionen gekündigt (act. 9, S. 2). Die IWB wollte den Strom
abstellen, weil die Stromrechnungen nicht bezahlt worden sind. Und da die
Beschwerdeführerin diverse Bussen nicht bezahlt hatte, musste sie eine Nacht im
Gefängnis verbringen (act. 7, S. 557 ff.).
4.4
Weil
für die Beschwerdeführerin in diesem Zustand eine Kooperation mit dem
Unterstützungssystem nur sehr schwer möglich war, ist es nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und
weniger einschneidende Eingriffe nicht in Betracht zog. Die Beschwerdeführerin hat
zwar mit ihrer Tochter eine Angehörige, aber diese war, wie aus den Akten
hervorgeht, zum Entscheidzeitpunkt auch nicht in der Lage, ihre Mutter in allen
erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Einerseits hat die Tochter
selbst drei Kinder, die sie betreuen muss. Und andererseits bestand ein
spannungsreiches Mutter-Tochter-Verhältnis. Gemäss verschiedenen Einschätzungen
musste die Tochter entlastet werden, da sie ist mit den zusätzlich anfallenden
Aufgaben für ihre Mutter überfordert war. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids war es daher auch wichtig, die Tochter und ihre Kinder vor der
zusätzlichen Belastung zu schützen.
4.5
4.5.1
Inzwischen
hat sich die Gesamtsituation jedoch verändert. Wie die Beigeladene anlässlich
der Verhandlung vor Verwaltungsgericht ausführte, wohnt die Beschwerdeführerin
wieder in ihrer Wohnung. Das betreute Wohnen im C____ sei nicht gutgegangen, da
die anderen Bewohner viel älter gewesen seien als ihre 67-jährige Mutter, die
noch Kontakt suche. Sie habe dort auch zu viele Medikamente erhalten. Darauf
habe sie einen siebenwöchigen Medikamentenentzug im Unispital Basel absolvieren
können. Das Morphin sei nun von 140 mg auf 70 mg herunterdosiert. Aus diesem
Grund habe die Beschwerdeführerin nun im Sommer endlich die erforderliche Knieoperation
machen können. Jetzt gehe es ihr viel besser. Wenn sie keine Schmerzen habe,
sei sie ein «normaler Mensch». Aus der Sicht der Tochter sei das Ganze ein Versagen
des Gesundheitswesens. Ihre Mutter sei damals in der UPK gewesen, aber dort sei
sie einfach medikamentös ruhiggestellt worden. Die starken Medikamente hätten
auch zu dem aggressiven Verhalten geführt (Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.).
Die Beigeladene
gibt zudem zu Protokoll, dass sich ihre eigene Situation entlastet habe. Zum
Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft habe sie sich gerade von ihrem Mann
getrennt. Sie sei jetzt auch berufstätig und arbeite seit zwei Jahren zwei Tage
in der Woche. Psychisch und körperlich gehe es ihr besser und sie habe auch
eine bessere Beziehung zu ihrer Mutter (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Sie
selbst müsse nicht geschützt werden. Die Beigeladene gibt an, dass sie sich
zutraue, die Aufgaben der Beiständin zu übernehmen, wenn sie von ihr noch entsprechend
informiert werde. Die Beiständin bietet einen solche Übergabe an und führt aus,
dass sie auch noch Daueraufträge aufgleisen könne.
4.5.2
Insgesamt
hat sich die Situation in der letzten Zeit damit entspannt. Anscheinend war für
die Beschwerdeführerin der Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim nicht
gewinnbringend. Die gesundheitliche Problematik scheint nicht gut aufgegleist
und das Verhalten der Beschwerdeführerin von den starken Medikamenten
beeinflusst gewesen zu sein. Ob die in früherer Zeit gestellte psychiatrische
Diagnose im heutigen Zeitpunkt noch zutrifft, ist nicht abschliessend zu
beurteilen. Die Vertreterin der KESB bestätigt, dass sich in jahrzehntelangen
Akten auch immer wieder veraltete Diagnosen finden, die in den Berichten
beibehalten würden (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Jedenfalls scheint die
Beschwerdeführerin sich gefangen zu haben. Mit dem Wechsel zu einem Hausarzt,
dem sie vertraut und nach dem Medikamentenzug hat sich die gesundheitliche Lage
verbessert. In Bezug auf den Schutzbedarf ist auch darauf abzustellen, dass die
Beschwerdeführerin wieder in ihrer eigenen Wohnung lebt und damit kein
Wohnplatz in einem Heim oder ähnliches sicherzustellen ist, wie es zum
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch nötig schien. Fraglich ist, ob
die Beschwerdeführerin weiterhin Rechnungen nicht begleichen, sondern ihr Geld
anderweitig ausgeben wird. Die Beigeladene macht jedoch anlässlich der
Verhandlung einen differenzierten Eindruck und erklärt, dass sie sich gegenüber
der Mutter auch in Geldfragen durchsetzen könne. Es ist davon auszugehen, dass die
Verbesserung der Gesamtsituation auch aufgrund der Hilfe der Beiständin im
Hintergrund ermöglicht wurde. Jedenfalls hat aber auch die Tochter verschiedene
Unterstützungsleistungen vorgenommen, so insbesondere die Mutter vor der
Mietschlichtungsstelle vertreten und damit die Wohnungskündigung abgewandt. Auch
in gesundheitlichen Belangen ist die Tochter bereits involviert und holt auch
die Medikamente aus der Apotheke, wenn die Mutter dies nicht selbst erledigen
kann. Die Beigeladene sieht dabei die Beiständin auf Nachfrage nicht als Hilfe,
sondern als Belastung für ihre Mutter, der sie mehr Selbstbestimmtheit wünscht.
Die Situation der Tochter hat sich stabilisiert und die Beigeladene gibt an,
dass sich auch die Beziehung zu der Mutter entspannt hat. Damit gibt es nun im
Umfeld der Beschwerdeführerin eine verwandte Person, die in der Lage ist, sie
in allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen.
4.5.3
Wie
sich aus den Akten ergibt und die Vertreterin der KESB auch anlässlich der
Verhandlung ausführt, wurde die vorliegende Sache bereits mehrmals eingestellt
und versuchte die KESB auch während des laufenden Verfahrens noch einen runden
Tisch einzuberufen, was mangels Kooperation der Beschwerdeführerin jedoch nicht
funktioniert hatte. Dieses Vorgehen der Vorinstanz zeigt auch, dass es sich hier
um einen Grenzfall handelt. Da sich die Tochter nun jedoch konstant dazu bereit
erklärt, die Unterstützung der Mutter alleine zu bewerkstelligen und das auch
will, gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Grund mehr, dies nicht entsprechend
aufzugleisen. Massnahmen des Erwachsenenschutzes müssen subsidiär und
verhältnismässig sein. Ist die erforderliche Unterstützung der hilfsbedürftigen
Person durch ihre Familie gewährleistet, so sind keine Massnahmen anzuordnen.
Eine Aufrechterhaltung der Beistandschaft «auf Vorrat» ist nicht angezeigt.
Vielmehr ist die Tochter darauf aufmerksam zu machen, dass eine Beistandschaft
jederzeit wieder neu errichtet werden kann, falls ihr die Aufgabenlast zu gross
werden sollte.
4.6
Damit
erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als begründet und sind die
Beschwerden gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid
der Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2021 ist folglich aufzuheben.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben
und steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG). Ihr Vertreter macht in seiner Honorarnote vom 29. November 2022 einen
Aufwand von 4.33 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– und 43.30 Stunden zum
Ansatz von CHF 120.- geltend, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer
(act. 15). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der
Gerichtsverhandlung von 2.5 Stunden ist somit ein Honorar von CHF 6’362.–,
zuzüglich den Auslagen von CHF 113.30 und 7,7 % MWST von CHF 498.60 zu
entschädigen. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung steht
der Anspruch auf Parteientschädigung praxisgemäss dem Vertreter der
Beschwerdeführerin zu (VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 9.2, VD.2019.234
vom 21. Mai 2021 E. 6.2).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2021 wird aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat dem
Vertreter der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 6’362.–, zuzüglich Auslagen von CHF
113.30
und 7,7 % MWST von CHF 498.60 zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beigeladene
-
Beiständin (G____, ABES)
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.