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Entscheid

VD.2021.188

Errichtung einer Beistandschaft

30. November 2022Deutsch24 min

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, Erwachsenenschutzbehörde)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.180

VD.2021.188

URTEIL

vom 30. November 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.

iur. Christian Hoenen,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch D____, Advokat,

subst. durch [...],

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerde

gegen einen Entscheid der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde

vom 22. Juli 2021

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 13. April 2021 ersuchten die zuständige Assistenzärztin und die

Sozialarbeiterin der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt (UPK)

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, Erwachsenenschutzbehörde)

um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Zur Begründung führten

sie aus, dass A____ am 16. März 2021 in Begleitung des Sozialdienstes der

Polizei in den UPK eingetreten sei. Die Patientin sei bis vor Klinikeintritt

oft notfallmässig im Universitätsspital (USB) aufgrund psychischer

Dekompensation und Schmerzsymptomatik vorstellig geworden. Die Patientin habe

eine eigene Wohnung, habe zuletzt aber bei ihrer Tochter, B____, gelebt. Die

Tochter könne die notwendige Unterstützung nicht mehr leisten.

A____ zog nach dem

Austritt aus den UPK im Sinne eines Entlastungsaufenthaltes in den C____. Mit

Schreiben vom 17. Juni 2021 wandte sich die diensthabende Amtsärztin der

Sozialmedizin Basel an die Erwachsenenschutzbehörde. Sie sei von der

Standortleitung C____, informiert worden, dass die Situation in der Wohngruppe

mit A____ sehr schwierig sei, da sie verbal und physisch übergriffig sei. Zudem

seien Rechnungen nicht bezahlt worden.

Nach

entsprechenden Abklärungen sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs

errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 22. Juli 2021 für A____

eine Beistandschaft. Sie ernannte G____ vom Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES) zur Beiständin (Dispositiv Ziff. 2) und übertrug ihr im

Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende

Aufgaben (Dispositiv Ziff. 3):

a)

Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation

beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem

Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit

nötig zu vertreten;

b)

für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung

geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach

Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu

vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu

vorgesehenen medizinischen Massnahmen;

c)

A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen

Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-

Ihr Einkommen sorgfältig zu verwalten,

-

das Erledigen von Zahlungen,

-

die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B.

Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der

Sozialhilfe),

-

ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)

Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche

Hilfe zukommen zu lassen.

Zudem wurde A____

ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden

bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen

entzogen. Ausgenommen davon blieb das von der Beiständin zu bezeichnende Konto

mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien

Verfügung. Weiter erteilte die Erwachsenenschutzbehörde der Beiständin die Befugnis,

soweit erforderlich, die Post von A____ zu öffnen und ihre Wohnräume zu

betreten.

Gegen diesen

Entscheid erhob A____ am 5. August 2021 zunächst persönlich (VD.2021.180) und

darauf mit Eingabe vom 23. August 2021 vertreten durch Advokat D____

(VD.2021.188) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die

Nichtigkeit des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2021

festzustellen bzw. der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei

Ziffer 2 des Entscheiddispositivs vom 22. Juli 2021 aufzuheben und die Tochter

der Beschwerdeführerin, B____, als Beiständin einzusetzen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit

ihrem Vertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 25. August 2021 bewilligte die

Instruktionsrichterin die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat D____ und

wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Schreiben

vom 10. September 2021 ersuchte die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde um

eine Fristverlängerung für die Einreichung der Vernehmlassung mit der

Begründung, dass die Erwachsenenschutzbehörde die Möglichkeit einer Wiedererwägung

in Betracht ziehe und daher einen runden Tisch mit den Verfahrensbeteiligten

einberufen möchte. Nachdem dies nicht gelungen war, beantragte die

Erwachsenenschutzbehörde am 3. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 14. Februar 2022

nahm A____ dazu Stellung.

Die auf den 5.

Mai 2022 angesetzte Verhandlung vor Verwaltungsgericht musste aufgrund eines

Spitalaufenthaltes von A____ verschoben werden. Auch an der Verhandlung vom 30.

November 2022 konnte A____ aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen. Ihre

Tochter, B____ (Beigeladene), sowie die Beiständin konnten befragt werden.

Anschliessend gelangten der Anwalt der Beschwerdeführerin und die Vertreterin

der Erwachsenenschutzbehörde zum Vortrag. Für die Ausführungen anlässlich der

Verhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte

und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisa­tionsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450

ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur

Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am

Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person

ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Sie hat sowohl

persönlich als auch vertreten durch Advokat D____ gegen den Entscheid der

Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2021 Beschwerde erhoben. Diese beiden

Verfahren VD.2021.180 und VD.2021.188 sind zu vereinigen.

1.4

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a

Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt

werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine

umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

kommt mithin freie Kognition zu (Droese,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9).

Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse

Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt

(VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

Zudem überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von

sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von

Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des

Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,

VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses

im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt zunächst, es sei festzustellen, dass der Entscheid

der Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2021 nichtig sei, da er ihr nie

rechtskräftig eröffnet worden sei. Vielmehr habe er gemäss Dispositiv Ziffer 11

der Beschwerdeführerin durch die Standortleitung der «C____» übergeben werden

sollen. Wie bereits im Entscheid der Vorinstanz festgehalten, sei die

Beschwerdeführerin aber bereits am 12. Juli 2021 hospitalisiert worden und habe

sich seither nicht mehr in der «C____» befunden. Beim ersten Treffen zwischen

der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter am 10. August 2021 sei die

Beschwerdeführerin lediglich im Besitz der Ernennungsurkunde der Beiständin gewesen,

die weder Begründung noch Rechtsmittelbelehrung enthalte und ihr

vermutungsweise von der Beiständin übergeben worden sei. Der Rechtsvertreter habe

den begründeten Entscheid erst am 11. August 2021 per Mail von der KESB

erhalten.

2.2

Aufgabe

des Gerichts ist es, in aktuellen und praktischen Rechtsfragen zu entscheiden.

Bei Feststellungsbegehren, welche auf die Klärung abstrakter, rein theoretischer

Rechtsfragen abzielen, fehlt es somit grundsätzlich an einem aktuellen,

konkreten und selbstständigen Interesse, weshalb auf solche nicht einzutreten

ist (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4 und 2.5; Tschannen/Müller/Kern,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 64, S. 243). Die

Beschwerdeführerin hat die vorliegende Beschwerde innerhalb der

Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig eingereicht. Zudem wird auch von der

beigeladenen Tochter nicht geltend gemacht, diese hätte den Entscheid der KESB

nicht erhalten. Es ist damit davon auszugehen, dass der vorliegend angefochtene

Entscheid der KESB der Beschwerdeführerin rechtzeitig zur Kenntnis gelangte. Ihr

ist somit durch die Zustellungsart der KESB kein Rechtsnachteil erwachsen und

sie kann damit kein aktuelles Interesse an der Feststellung dieser Frage

geltend machen (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 14

125.

vom 2. Juli 2014 E. 2.2). Beim Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin

handelt es sich insofern lediglich um die Klärung einer rein abstrakten und

theoretischen Rechtsfrage. Auf das Begehren in Ziffer 1 der Beschwerde, wonach

die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen sei, ist demzufolge

nicht einzutreten.

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei

ungenügend begründet. Sie rügt damit eine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst

unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.

Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache

an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz

die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. .2, 134 I 83 E.

4.1).

Inwiefern der

angefochtene Entscheid ungenügend begründet sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Es ergibt sich daraus mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die

Errichtung einer Beistandschaft für angezeigt erachtete (vgl. unten E. 4.1).

Die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid denn auch sachgerecht

anzufechten.

3.

In der Sache

strittig ist die von der Erwachsenenschutzbehörde angeordnete

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB und der Entzug des Kontozugriffs

gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB.

3.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss

dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person

liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht

besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft

wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige

Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder

nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei

sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen

nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben

(Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.).

Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr

betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).

3.2

Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche

Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur

soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität

der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet

und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der

betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49

E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001,

7042.

Ziff. 2.2.1; Biderborst,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die

gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1

S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich

ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der

Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die

Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der

betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder

private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als

ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres

kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich

als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend

aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung

in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als

Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur

ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich

ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst, a.a.O., Art. 394 ZGB

N 10, mit Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).

4.

4.1

Die

Erwachsenenschutzbehörde hielt im angefochtenen Entscheid fest, ihre

Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund komplexer

somatischer und psychischer Einschränkungen nicht mehr ausreichend in der Lage sei,

ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Der Schwächezustand und die

daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden durch die ärztliche

Einschätzung des zuständigen Oberarztes und der Assistenzärztin der UPK vom 13.

April 2021 sowie von Dr. med. E____, Amtsärztin, Sozialmedizin Basel, vom 17. Juni

2021.

bestätigt. Im Schreiben der UPK vom 13. April 2021 gingen die zuständigen

Ärzte von psychischen Problemen und einer Schmerzsymptomatik aus. Auf der

Abteilung sei die Patientin schwer führbar. Eine Selbst- und Fremdgefähr-dung

sei nicht auszuschliessen. Zuletzt sei eine Pflegerin auf der Abteilung am Arm

verletzt worden. Gemäss der Beurteilung des zuständigen Oberarztes könnten die

Ausbrüche bzw. die Wesensänderung der Beschwerdeführerin mit einer

dissoziativen Identitätsstörung erklärt werden. Die Schmerzen seien vor allem

psychosomatisch zu interpretieren. Der Leidensdruck der Patientin sei aber

gross. Die Abklärungen mit unterschiedlichen Beteiligten (Tochter, Hausarzt,

ambulanter Therapeut) hätten ergeben, dass die Patientin dringend eine eng

betreute Nachsorge (betreutes Wohnen oder Alters- und Pflegeheim) mit

Spezialisierung auf Menschen mit einer psychischen Einschränkung benötige. Die

Urteilsfähigkeit in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Finanzen sei laut dem

zuständigen Oberarzt eingeschränkt. Gemäss der Einschätzung der zuständigen

Amtsärztin der Sozialmedizin Basel vom 17. Juni 2021 leidet die

Beschwerdeführerin unter komplexen somatischen wie psychiatrischen

Einschränkungen. Sie sei nicht urteilsfähig in Bezug auf gewisse

Fragestellungen. Es sei schwierig, mit dem bestehenden Krankheitsbild eine

Einwilligung der Beschwerdeführerin zu erhalten. Alle involvierten Fachstellen

würden bestätigen, dass sie ihr unter den gegebenen Umständen die notwendige

Hilfe nicht zukommen lassen könnten. Die Erwachsenenschutzbehörde kam zum

Schluss, dass die Beschwerdeführerin bedingt durch ihre gesundheitliche

Situation Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und

administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung, im Bereich

Wohnen und Gesundheit benötige. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine Tochter,

welche sie bisher bei der Alltagsbewältigung und in den Bereichen Wohnen,

Gesundheit, Finanzen und Administration unterstützt habe. Die Tochter habe

indes selbst drei Kinder, die sie betreuen müsse, und sei alleinerziehend. Sie sei

mit den zusätzlich anfallenden Aufgaben für ihre Mutter überfordert, was auch

die Fachpersonen bestätigt hätten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige

Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe können aufgrund der

dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und der mangelnden

Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin nicht mehr in Betracht gezogen

werden. Sie sei weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen, selbst

wenn geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stehen würden.

4.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre

Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sie habe bis anhin immer

grösstenteils selbst für sich gesorgt. Gesundheitlich gehe es ihr seit dem

jüngsten Spitalaufenthalt besser. Sie habe auch ihre Finanzen und die Einnahme

ihrer Medikamente selbst im Griff. Falls sie dennoch Hilfe benötige, lasse sie

sich gerne beispielsweise von ihrer Tochter oder der Spitex unterstützen. Zudem

habe eine psychiatrische Abklärung Mitte August im Rahmen des Spitalaustritts

ergeben, dass es beispielsweise keine Indikation für die Notwendigkeit einer

speziellen Wohnform gebe. Der Entscheid der Vorinstanz erwecke den Eindruck,

dass diese lediglich die Situation im Zeitpunkt betrachtet habe, in welchem die

Beschwerdeführerin an einem gesundheitlichen Tiefpunkt angelangt sei. In die

Beurteilung einbezogen sei offenbar weder die Situation, wie sie sich vor der

beschriebenen Krisensituation darstellte, noch wie sie sich nach dieser Krise

wieder zum Guten hätte entwickeln können. Eine vorübergehende gesundheitliche

Krise sei für sich allein kein Grund für die Errichtung einer Beistandschaft.

Ein Schwächezustand im Sinne Art. 390 ZGB sowie eine daraus resultierende

Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sei somit nicht ersichtlich.

4.3

4.3.1

Darin

kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Zum Zeitpunkt des

angefochtenen Entscheids war ein Schwächezustand der Beschwerdeführerin klar

gegeben. Wie sich aus den Akten ergibt, musste die Beschwerdeführerin in den

letzten Jahren oft hospitalisiert werden, wobei sich die Spitalaufenthalte

schwierig gestalteten. Gemäss der Auskunft der zuständigen Sozialarbeiterin der

UPK vom 3. Mai 2021 stünden bei der Beschwerdeführerin Schwierigkeiten in der Persönlichkeit,

somatische Beschwerden (unklarer Herkunft) und eine Medikamentenabhängigkeit im

Vordergrund (keine akuten psychiatrischen Probleme). Die Beschwerdeführerin

habe im Alltag gewisse Schwierigkeiten. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei sie

in Bezug auf die Bewältigung einiger Belange auf Unterstützung angewiesen und

nicht einsichtig in Bezug auf die Konsequenzen, wenn nichts unternommen werde (act.

7, S. 723). Laut dem Austrittsbericht vom 3. Juni 2021 des

Universitätsspitals Basel über die stationäre Behandlung vom 26. Mai 2021 bis 2. Juni

2021.

wurde festgestellt, dass die chronischen Schmerzen bereits seit mehreren

Jahren in Entwicklung mit deutlicher Zunahme vor ungefähr 2–3 Jahren bestanden und

bereits zu zahlreichen psychiatrischer Dekompensationen geführt hätten. Es habe

ebenfalls seit Jahren eine Opiatabhängigkeit mit einigen vergeblichen

Umstellungs- bzw. Reduktionsversuchen bestanden. In der Vergangenheit habe die

Patientin zahlreiche somatische Untersuchungen (MRT, EEG) bereits abgelehnt,

sodass eine Eingrenzung der somatischen versus psychiatrischen Symptome

schwierig gewesen sei. Aus psychiatrischer Sicht wäre ein Abbau von Lyrica, den

Benzodiazepinen und den Opiaten empfohlen, wobei die Patientin sich diese Massnahmen

aktuell nicht vorstellen könne (act. 7, S. 96). Nach dieser

Hospitalisierung wurde die Beschwerdeführerin in das Alters- und Pflegeheim C____

entlassen, wo sich die Situation gemäss Auskunft der Heimleitung als sehr

schwierig erwies. Die Beschwerdeführerin sei verbal und physisch übergriffig,

sie habe zum Beispiel andere Personen gekratzt. Es seien auch Rechnungen nicht

bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin leide unter einem komplexen

psychiatrischen Krankheitsbild und sei in Bezug auf gewisse Fragestellungen nicht

zurechnungsfähig (act. 7, S. 718). Die Amtsärztin kommt sodann zum Schluss,

dass ein weiteres Problem die schwierige Mutter-Tochterbeziehung darstelle, wo

es zu heftigen Auseinandersetzungen komme. Die Tochter habe eine eigene Familie

und distanziere sich phasenweise, sei also bei den vielen nötigen Interventionen

nicht zu erreichen (act. 7, S. 716). Die Tochter erklärte, sie kümmere

sich um die Post und Zahlungen, was jedoch schwierig sei, wenn sich die

Situationen mit ihrer Mutter zuspitze (act. 7, S. 722). Der Umgang der

Beschwerdeführerin mit Geld erweist sich als problematisch. Wie sich aus den

Akten ergibt, bestanden zum Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft hohe

Schulden (Betreibungen totalisiert CHF 107’589.–, Verlustscheine offen CHF 195'380.–,

act. 7, S. 736).

4.3.2

Angesichts

dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem

Schwächezustand und einem entsprechenden Schutzbedarf ausgegangen ist. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin war damit auch nicht lediglich ein

Tiefpunkt abgebildet. Wie sich der Vernehmlassung der Erwachsenenschutzbehörde

vom 3. Dezember 2021 entnehmen lässt, hat sich die auf mehreren Ebenen

schwierige Situation nach dem angefochtenen Entscheid nicht verbessert, sondern

zuerst sogar verschlimmert. Gemäss einem Schreiben des Hausarztes der

Beschwerdeführerin, Dr. F____, vom 24. September 2021 liege nach ärztlicher

Einschätzung eine relative Eigen- und Fremdgefährdung vor. Weiter führt er aus,

dass er in Rücksprache mit der stellvertretenden Kantonsärztin der Ansicht sei,

dass die Beschwerdeführerin dauerhaft in ein betreutes Wohnen für

psychiatrische Patienten eintreten müsse. Die Einnahme von Medikamenten sei

ansonsten nicht zu überwachen, was ein erhebliches Problem darstelle.

Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin erneut auf der Notfallstation des Universitätsspitals

Basel vorstellig geworden, wo sie rasch wieder habe entlassen werden müssen, da

sie eine stationäre Aufnahme verweigert habe. Ihre Tochter sei nicht in der

Lage, eine dauerhafte Betreuung der Mutter sicherzustellen (act. 8, S. 3). Dem

Argument der Beschwerdeführerin, dass sich die Situation seit Errichtung der

Beistandschaft noch verschlimmert habe, spreche gegen eine Beistandschaft

(Replik, S. 2), ist entgegenzuhalten, dass die Entwicklung vielmehr zeigt, dass

eben keine vorübergehende Schwäche bestanden hat. Die Beschwerdeführerin befand

sich geradezu in einem desolaten Zustand. Ihre Wohnung wurde ihr wegen des

Zustands der Waschküche und des Kellers sowie Klagen der Nachbarn wegen

Geruchsimmissionen gekündigt (act. 9, S. 2). Die IWB wollte den Strom

abstellen, weil die Stromrechnungen nicht bezahlt worden sind. Und da die

Beschwerdeführerin diverse Bussen nicht bezahlt hatte, musste sie eine Nacht im

Gefängnis verbringen (act. 7, S. 557 ff.).

4.4

Weil

für die Beschwerdeführerin in diesem Zustand eine Kooperation mit dem

Unterstützungssystem nur sehr schwer möglich war, ist es nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und

weniger einschneidende Eingriffe nicht in Betracht zog. Die Beschwerdeführerin hat

zwar mit ihrer Tochter eine Angehörige, aber diese war, wie aus den Akten

hervorgeht, zum Entscheidzeitpunkt auch nicht in der Lage, ihre Mutter in allen

erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Einerseits hat die Tochter

selbst drei Kinder, die sie betreuen muss. Und andererseits bestand ein

spannungsreiches Mutter-Tochter-Verhältnis. Gemäss verschiedenen Einschätzungen

musste die Tochter entlastet werden, da sie ist mit den zusätzlich anfallenden

Aufgaben für ihre Mutter überfordert war. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen

Entscheids war es daher auch wichtig, die Tochter und ihre Kinder vor der

zusätzlichen Belastung zu schützen.

4.5

4.5.1

Inzwischen

hat sich die Gesamtsituation jedoch verändert. Wie die Beigeladene anlässlich

der Verhandlung vor Verwaltungsgericht ausführte, wohnt die Beschwerdeführerin

wieder in ihrer Wohnung. Das betreute Wohnen im C____ sei nicht gutgegangen, da

die anderen Bewohner viel älter gewesen seien als ihre 67-jährige Mutter, die

noch Kontakt suche. Sie habe dort auch zu viele Medikamente erhalten. Darauf

habe sie einen siebenwöchigen Medikamentenentzug im Unispital Basel absolvieren

können. Das Morphin sei nun von 140 mg auf 70 mg herunterdosiert. Aus diesem

Grund habe die Beschwerdeführerin nun im Sommer endlich die erforderliche Knieoperation

machen können. Jetzt gehe es ihr viel besser. Wenn sie keine Schmerzen habe,

sei sie ein «normaler Mensch». Aus der Sicht der Tochter sei das Ganze ein Versagen

des Gesundheitswesens. Ihre Mutter sei damals in der UPK gewesen, aber dort sei

sie einfach medikamentös ruhiggestellt worden. Die starken Medikamente hätten

auch zu dem aggressiven Verhalten geführt (Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.).

Die Beigeladene

gibt zudem zu Protokoll, dass sich ihre eigene Situation entlastet habe. Zum

Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft habe sie sich gerade von ihrem Mann

getrennt. Sie sei jetzt auch berufstätig und arbeite seit zwei Jahren zwei Tage

in der Woche. Psychisch und körperlich gehe es ihr besser und sie habe auch

eine bessere Beziehung zu ihrer Mutter (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Sie

selbst müsse nicht geschützt werden. Die Beigeladene gibt an, dass sie sich

zutraue, die Aufgaben der Beiständin zu übernehmen, wenn sie von ihr noch entsprechend

informiert werde. Die Beiständin bietet einen solche Übergabe an und führt aus,

dass sie auch noch Daueraufträge aufgleisen könne.

4.5.2

Insgesamt

hat sich die Situation in der letzten Zeit damit entspannt. Anscheinend war für

die Beschwerdeführerin der Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim nicht

gewinnbringend. Die gesundheitliche Problematik scheint nicht gut aufgegleist

und das Verhalten der Beschwerdeführerin von den starken Medikamenten

beeinflusst gewesen zu sein. Ob die in früherer Zeit gestellte psychiatrische

Diagnose im heutigen Zeitpunkt noch zutrifft, ist nicht abschliessend zu

beurteilen. Die Vertreterin der KESB bestätigt, dass sich in jahrzehntelangen

Akten auch immer wieder veraltete Diagnosen finden, die in den Berichten

beibehalten würden (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Jedenfalls scheint die

Beschwerdeführerin sich gefangen zu haben. Mit dem Wechsel zu einem Hausarzt,

dem sie vertraut und nach dem Medikamentenzug hat sich die gesundheitliche Lage

verbessert. In Bezug auf den Schutzbedarf ist auch darauf abzustellen, dass die

Beschwerdeführerin wieder in ihrer eigenen Wohnung lebt und damit kein

Wohnplatz in einem Heim oder ähnliches sicherzustellen ist, wie es zum

Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch nötig schien. Fraglich ist, ob

die Beschwerdeführerin weiterhin Rechnungen nicht begleichen, sondern ihr Geld

anderweitig ausgeben wird. Die Beigeladene macht jedoch anlässlich der

Verhandlung einen differenzierten Eindruck und erklärt, dass sie sich gegenüber

der Mutter auch in Geldfragen durchsetzen könne. Es ist davon auszugehen, dass die

Verbesserung der Gesamtsituation auch aufgrund der Hilfe der Beiständin im

Hintergrund ermöglicht wurde. Jedenfalls hat aber auch die Tochter verschiedene

Unterstützungsleistungen vorgenommen, so insbesondere die Mutter vor der

Mietschlichtungsstelle vertreten und damit die Wohnungskündigung abgewandt. Auch

in gesundheitlichen Belangen ist die Tochter bereits involviert und holt auch

die Medikamente aus der Apotheke, wenn die Mutter dies nicht selbst erledigen

kann. Die Beigeladene sieht dabei die Beiständin auf Nachfrage nicht als Hilfe,

sondern als Belastung für ihre Mutter, der sie mehr Selbstbestimmtheit wünscht.

Die Situation der Tochter hat sich stabilisiert und die Beigeladene gibt an,

dass sich auch die Beziehung zu der Mutter entspannt hat. Damit gibt es nun im

Umfeld der Beschwerdeführerin eine verwandte Person, die in der Lage ist, sie

in allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen.

4.5.3

Wie

sich aus den Akten ergibt und die Vertreterin der KESB auch anlässlich der

Verhandlung ausführt, wurde die vorliegende Sache bereits mehrmals eingestellt

und versuchte die KESB auch während des laufenden Verfahrens noch einen runden

Tisch einzuberufen, was mangels Kooperation der Beschwerdeführerin jedoch nicht

funktioniert hatte. Dieses Vorgehen der Vorinstanz zeigt auch, dass es sich hier

um einen Grenzfall handelt. Da sich die Tochter nun jedoch konstant dazu bereit

erklärt, die Unterstützung der Mutter alleine zu bewerkstelligen und das auch

will, gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Grund mehr, dies nicht entsprechend

aufzugleisen. Massnahmen des Erwachsenenschutzes müssen subsidiär und

verhältnismässig sein. Ist die erforderliche Unterstützung der hilfsbedürftigen

Person durch ihre Familie gewährleistet, so sind keine Massnahmen anzuordnen.

Eine Aufrechterhaltung der Beistandschaft «auf Vorrat» ist nicht angezeigt.

Vielmehr ist die Tochter darauf aufmerksam zu machen, dass eine Beistandschaft

jederzeit wieder neu errichtet werden kann, falls ihr die Aufgabenlast zu gross

werden sollte.

4.6

Damit

erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als begründet und sind die

Beschwerden gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid

der Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2021 ist folglich aufzuheben.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben

und steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG). Ihr Vertreter macht in seiner Honorarnote vom 29. November 2022 einen

Aufwand von 4.33 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– und 43.30 Stunden zum

Ansatz von CHF 120.- geltend, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer

(act. 15). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der

Gerichtsverhandlung von 2.5 Stunden ist somit ein Honorar von CHF 6’362.–,

zuzüglich den Auslagen von CHF 113.30 und 7,7 % MWST von CHF 498.60 zu

entschädigen. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung steht

der Anspruch auf Parteientschädigung praxisgemäss dem Vertreter der

Beschwerdeführerin zu (VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 9.2, VD.2019.234

vom 21. Mai 2021 E. 6.2).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerden werden gutgeheissen,

soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2021 wird aufgehoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat dem

Vertreter der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 6’362.–, zuzüglich Auslagen von CHF

113.30

und 7,7 % MWST von CHF 498.60 zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beigeladene

-

Beiständin (G____, ABES)

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.