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Entscheid

VD.2021.194

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_484/2022 vom 15.5.2023)

2. Mai 2022Deutsch60 min

Nach einer Verlängerung vom 17. Mai 2009 bis 15. November 2009 wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.194

URTEIL

vom 2. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs

gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 17. Mai

2021

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die tschechische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrentin), geboren [...] 1979, reiste am

17. November 2008 in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei ihrem damaligen

Lebenspartner (deutscher Staatsangehöriger), welcher bereits am 8. Oktober 2008

zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist war. Sie

erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Stellensuchende.

Nach einer Verlängerung vom 17. Mai 2009 bis 15. November 2009 wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung

am 23. März 2010 durch eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als

Nichterwerbstätige ersetzt und diese am 22. September 2011, 25. Oktober

2012 und 4. Oktober 2013 jeweils um ein Jahr verlängert.

Seit dem 1.

November 2013 wurde die Rekurrentin von der Sozialhilfe unterstützt. Am 13.

Oktober 2014 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

als Nichterwerbstätige bis 16. November 2018. Mit Verfügung des Amts für

Sozialbeiträge (nachfolgend: ASB) vom 21. Juli 2015 wurden der Rekurrentin

rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Januar 2013

Ergänzungsleistungen ausgerichtet, weshalb sie vom 31. August 2015 bis 1.

Februar 2016 aufgrund ausreichender finanzieller Mittel vorübergehend nicht

mehr von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Nachdem eine Beschwerde der Rekurrentin

gegen eine erste Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 26. März 2015 vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gutgeheissen und an die IV-Stelle Basel-Stadt

zurückgewiesen worden war, wurde der Rekurrentin mit Verfügung der IV-Stelle

Basel-Stadt vom 30. Oktober 2017 rückwirkend ab 1. Juni 2012 eine ganze

Invalidenrente zugesprochen. Zudem wurden ihr mit Verfügung des ASB vom 16.

Januar 2018 rückwirkend vom 1. Februar 2013 bis 1. Januar 2018 sowie ab

Februar 2018 Ergänzungsleistungen zugesprochen. Mit Gesuch vom 9. Oktober 2018

beantragte die Rekurrentin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach diversen

Abklärungen und mit Schreiben vom 25. Januar 2019 erfolgten Gewährung des

rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt der Rekurrentin mit Verfügung

vom 7. Mai 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus

der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs und das Gesuch der anwaltlich

vertretenen Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 17. Mai 2021

kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 27. Mai 2021 erhobene und am 12. August 2021

begründete Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt. Die Rekurrentin beantragt

die Aufhebung des Entscheids des JSD und die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, den

Entscheid des Regierungsrates in der Schweiz abwarten zu dürfen. Zudem sei ihr

für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei ihr im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident

mit Schreiben vom 1. September 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

Verfügung vom 6. September 2021 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs aufschiebende

Wirkung zu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies er zunächst ab und

setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Nachdem die Rekurrentin mit

Eingaben vom 4. Oktober 2021 neu besondere Ausbildungskosten im Zusammenhang

mit dem am 20. September 2021 aufgenommenen Präsenzunterricht des Weiterbildungslehrganges

CAS in Angewandter Statistik an der ETH Zürich geltend gemacht hatte, bewilligte

der Instruktionsrichter der Rekurrentin mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 die

unentgeltliche Rechtspflege ab 4. Oktober 2021 und widerrief die verfügte Frist

zur Leistung eines Kostenvorschusses. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom

5. November 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte die

Rekurrentin am 23. Dezember 2021. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 1. September

2021.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht

erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012

E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb

in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).

2.

Der vorliegende

Rekurs richtet sich gegen die verfügte Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige und die Wegweisung der

Rekurrentin aus der Schweiz.

2.1 Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am

16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am

1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die

übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft. Das intertemporal anwendbare materielle Recht

bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG. Nach der Rechtsprechung ist

das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut

dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor

Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind. Massgebend ist dabei

der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in

Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September

2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.1, mit Nachweisen).

Gemäss den

unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde die Rekurrentin mit

Schreiben vom 25. Januar 2019 über die Eröffnung des Verfahrens betreffend die

Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis gesetzt

(angefochtener Entscheid E. 2). Im vorliegenden Fall kommt daher das AIG zur

Anwendung.

Die Rekurrentin

ist tschechische Staatsangehörige und somit EU-Bürgerin, weshalb das AuG bzw.

AIG in Bezug auf ihre Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni

1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält oder das

AuG bzw. AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 AuG bzw.

AIG).

2.2 Die

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und

deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs [VEP], SR 142.203) heisst seit dem 1. Januar 2021

Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der

Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem

Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP], SR

142.203). Da die vorliegend relevanten Bestimmungen inhaltlich unverändert

geblieben sind, ist auf das intertemporale Recht nicht weiter einzugehen und

wird der aktuelle Titel VFP verwendet.

3.

Das

Migrationsamt hat mit Verfügung vom 7. Mai 2019 die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA als Nichterwerbstätige der Rekurrentin gestützt auf Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 und Art. 23 Abs. 1 VFP nicht verlängert

und sie aus der Schweiz weggewiesen. Das JSD hat dies im angefochtenen

Entscheid vom 17. Mai 2021 bestätigt.

3.1

3.1.1 Das

Freizügigkeitsabkommen gewährt neben einem Recht auf Aufenthalt zu einer

selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit auch ein Recht auf

Aufenthalt für Personen, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit

ausüben. Gemäss Art. 6 FZA wird das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den

Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt.

Nach der vom JSD

zutreffend referierten Regelung in Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erhält eine

Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine

Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf

Grund anderer Bestimmungen des FZA hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer

Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen

nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und

ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass

sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Das

Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten diese Voraussetzung

erfüllen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP kann

die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden,

wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

Die finanziellen

Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA als ausreichend, wenn sie den

Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund

ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer

Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16 Abs.

1 VFP sind die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren

Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen

übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen

Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund

der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für

rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind

die finanziellen Mittel gemäss Art. 16 Abs. 2 VFP aber nur ausreichend, wenn

sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine

schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre

Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG, SR 831.30) berechtigt (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8).

3.1.2 Ergänzungsleistungen

gehören zwar weder im schweizerischen Ausländerrecht noch gemäss der Regelung

der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Sozialhilfe. Die

ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang

I FZA sollen jedoch gewährleisten, dass die öffentlichen Finanzen des

Aufnahmestaats nicht über Gebühr belastet werden. Dieser Regelungszweck würde

systematisch verfehlt, wenn Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige

Sonderleistungen, die wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht

zur Sozialhilfe im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gerechnet

würden. Sie müssen deshalb aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss Art. 24

Abs. 1 lit. a FZA gleichgesetzt werden, wobei aufenthaltsbeendende Massnahmen

lediglich eingeleitet werden können, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen

werden (BGE 135 II 265 E. 3.1-3.7 S. 268 ff.; BGer 2C_218/2020 vom

15. Juni 2020 E. 4.2; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8, VD.2020.76

vom 16. September 2020 E. 2.4.3).

Wie die

Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festgestellt hat und von der Rekurrentin

grundsätzlich nicht bestritten wird, wurde der Rekurrentin am 23. März 2010

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige erteilt, da sie

aufgrund der Unterstützung durch den Lebenspartner über genügend finanzielle

Mittel verfügte. Nach der Trennung von ihrem Lebenspartner im Herbst 2013 wurde

sie vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2018 (mit Unterbruch vom 31. August

2015 bis 1. Februar 2016) von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung

der IV-Stelle vom 30. Oktober 2017 wurde der Rekurrentin rückwirkend per

1. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Diese beträgt CHF 1'632.–

pro Jahr. Zusätzlich erhält sie eine geringfügige deutsche Rente von

umgerechnet CHF 112.– pro Jahr, eine slowakische Rente von umgerechnet CHF

1'552.– pro Jahr und eine tschechische Rente von umgerechnet CHF 1'614.– pro Jahr

(vgl. Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeiträge vom 1. März 2021). Insgesamt

verfügt sie damit über ein monatliches Renteneinkommen von CHF 409.–. Seit

dem 1. Juni 2012 hat sie zudem Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen,

welche sie tatsächlich auch bezieht. Mit der Vorinstanz kann somit festgehalten

werden, dass die Rekurrentin die zuvor erläuterte Voraussetzung der genügend

finanziellen Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht mehr erfüllt.

3.1.3 Die

Rekurrentin absolviert seit April 2021 an der ETH Zürich den CAS/DAS

Weiterbildungslehrgang in Angewandter Statistik. Dieser umfasst circa 450

Kontaktstunden, die von April 2021 bis Februar 2023 jeweils montags

stattfinden. Er kann nach circa 12 Monaten mit einem Weiterbildungs-Zertifikat

(CAS) oder nach circa 20 Monaten mit einem Weiterbildungs-Diplom (DAS)

abgeschlossen werden (Replikbeilage 6). Die Rekurrentin behauptet, sie habe im

Dezember 2021 die beiden Prüfungen im Rahmen ihrer CAS-Ausbildung bestanden (Replik

S. 2). Im als Beweismittel eingereichten Schreiben vom 21. Dezember 2021

(Replikbeilage 5) bestätigt die ETH nur, dass die Rekurrentin per

Frühlingssemester 2022 vom Weiterbildungsprogramm CAS ETH in Angewandter

Statistik ins Programm DAS ETH in Angewandter Statistik gewechselt hat und

erfolgreich eingeschrieben ist. Da das Bestehen der Prüfungen Voraussetzung für

die Fortsetzung des Weiterbildungslehrgangs sein dürfte, kann trotzdem davon

ausgegangen werden, dass die Rekurrentin die Prüfungen im Rahmen des CAS

bestanden hat. Die Rekurrentin absolviert den Weiterbildungslehrgang gemäss

eigenen Angaben zum Zweck der Vorbereitung ihrer Wiedereingliederung ins

Erwerbsleben und macht geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich insoweit

verbessert, als sie den Anforderungen dieses Teilzeitstudiums gewachsen sei

(vgl. Rekursbegründung Ziff. 13 und 33). Entgegen ihrer Ansicht (vgl.

Rekursbegründung Ziff. 33; Replik S. 2 f.) genügen die vorstehend erwähnten

Umstände aber nicht, um die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Abhängigkeit

von Ergänzungsleistungen zu beseitigen. Inhaberinnen eines DAS in Angewandter

Statistik mögen allenfalls gefragte Fachkräfte sein (vgl. Replik S. 3). Es ist

aber höchst ungewiss, ob die Rekurrentin nach dem allfälligen Erwerb des DAS

überhaupt in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gemäss dem

Verlaufsbericht von Dr. med. B____ vom 15. Juni 2019 waren die Befunde

unverändert und kam es nach einer leichten Zustandsverbesserung von Oktober

2017 bis Oktober 2018 zu einer erneuten Zustandsverschlechterung seit Oktober

2018 (IV-Akten Dok. 199 S. 1 f.). Am 26. Juni 2019 vermerkte die IV-Stelle,

dass bei der Rekurrentin kein Eingliederungspotential bestehe (IV-Akten Dok.

200). Gemäss Schreiben vom 2. Juli 2019 (IV-Akten Dok. 201) hat die

IV-Stelle bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads der Rekurrentin keine

Änderung festgestellt, die sich auf ihre Rente auswirkt, und beträgt ihr

Invaliditätsgrad weiterhin 100 %. Die Rekurrentin hat nicht ansatzweise

dargelegt, weshalb sich ihr Gesundheitszustand bis zum allfälligen Abschluss

des DAS im Februar 2023 so grundlegend verbessern sollte, dass sie in der Lage

ist, eine dieser Weiterbildung entsprechende anspruchsvolle Erwerbstätigkeit

auszuüben.

3.2

3.2.1 Die

Rekurrentin macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des

Diskriminierungsverbots geltend, da sie aufgrund ihrer Behinderung

diskriminiert werde. Wäre sie nicht behindert, hätte sie gemäss ihrer

Erwerbsbiografie eine Stelle als Chemikerin angetreten «und damit die Arbeitnehmereigenschaft

bzw. gegebenenfalls das Verbleiberecht erworben» (Rekursbegründung Ziff. 15). Der

Bezug von Ergänzungsleistungen knüpfe unmittelbar an ihre Behinderung an,

weswegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht damit

gerechtfertigt werden könne (Rekursbegründung Ziff. 22, 38).

3.2.2 Gemäss

Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) darf niemand wegen

einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert

werden. Verboten ist eine sachlich nicht begründete Anknüpfung an das verpönte

Merkmal der Behinderung, namentlich eine mit dieser verbundenen

Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat (BGE 139 I 169 E. 7.2 S. 174 f., 138 I 305 E. 3.3 S. 316 f., 135 I

49 E. .1 S. 53 f., 134 I 105 E. 5 S. 108). Das

Diskriminierungsverbot verlangt, dass ungleiche Behandlungen einer besonders

qualifizierten Begründungspflicht unterstehen (BGE 136 I 121 E. 5.2

S. 127, 135 I 49 E. 4.1 S. 53, 129 I 392 E. 3.2.2

S. 397). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die

direkte, sondern auch die indirekte Diskriminierung. Letztere ist dann gegeben,

wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch

gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen

Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt,

ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 139 I 292 E. 8.2.1

S. 303, 138 I 305 E. 3.3 S. 316 f., 136 I 297 E. 7.1

S. 306, 135 I 49 E. 4.1 S. 53 f.; VGE VD.2019.110 vom

28. April 2020 E. 4.2.1, VD.2017.260 vom 11. Juni 2018

E. 3.2.1).

3.2.3 Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; vgl. Kieser,

Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 16 N 10). Dabei sind sowohl

das Invalideneinkommen als auch das Valideneinkommen unter Berücksichtigung des

ausgeglichenen Arbeitsmarkts zu bestimmen (Kieser,

a.a.O., Art. 16 N 17). In ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2017 ging die

IV-Stelle davon aus, dass die Rekurrentin ohne Behinderung als

Naturwissenschaftlerin mit einem akademischen Beruf ein Einkommen von CHF

88'008.– pro Jahr erzielt hätte. Da sich das Valideneinkommen unter

Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeitsmarkts bestimmt, kann daraus

entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 9 und 15 f.)

aber nicht geschlossen werden, dass sie ohne ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen

auf dem konkreten Arbeitsmarkt in der Schweiz tatsächlich eine Stelle als

Chemikerin gefunden hätte, an der sie ein entsprechendes Einkommen erzielt

hätte. Gemäss dem angefochtenen Entscheid ergibt sich aus den Akten, dass die

Rekurrentin offenbar bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz am 17. November

2008 Arbeitsbemühungen unternommen hat. Dennoch habe sie beispielsweise am 2. Dezember

2008 und am 12. Februar 2009 und somit drei Monate nach Erhalt der

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche und der Aufnahme von

Arbeitsbemühungen immer noch Absagen auf eingereichte Bewerbungen erhalten

(angefochtener Entscheid E. 16). Diese Tatsachenfeststellungen als solche

bestreitet die Rekurrentin nicht. Daraus kann geschlossen werden, dass die

Rekurrentin unabhängig von ihren Gesundheitsbeeinträchtigungen zumindest

gewisse Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche gehabt hat. Gemäss dem Protokoll

eines Gesprächs bei der IV-Stelle Basel-Stadt vom 29. Mai 2013 ist die

Rekurrentin seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 arbeitslos. Sie habe

sich mehrmals beworben, jedoch ohne Erfolg. Mögliche Stellen mit ihrem

beruflichen Hintergrund seien in der Gegend kaum vorhanden. Eine Lehrtätigkeit

an einer Fachhochschule oder einem Gymnasium traue sie sich nicht zu (IV-Akten

Protokoll per 25. Februar 2021 S. 4). Entgegen dem Einwand der Rekurrentin

(Replik S. 2) besteht kein Grund zur Annahme, dass sich diese Angaben nicht auf

die Zeit nach ihrer Einreise am 17. November 2008, sondern auf das Jahr 2013

bezogen. Da sie sich zur Zeit des Gesprächs vom 29. Mai 2013 für den ersten

Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig fühlte (IV-Akten Protokoll per 25. Februar

2021 S. 4), unternahm sie im Jahr 2013 offensichtlich keine Stellensuche, bei

der sie die erwähnten Feststellungen zum Arbeitsmarkt hätte treffen können.

Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____ vom 12. November 2012

lässt sich die Arbeitslosigkeit der Rekurrentin nicht vollständig durch ihre

gesundheitlichen Einschränkungen erklären, weil sie in remittiertem Zustand in

die Schweiz eingereist und bis unmittelbar davor in der Slowakei berufstätig

gewesen sei (IV-Akten Dok. 31 S. 12). Schliesslich stellen die Ausbildung, die

Publikationen, die Auszeichnungen und die Berufserfahrung der Rekurrentin (vgl.

dazu Rekursbegründung Ziff. 5 und 15; Replik S. 2) keine Garantie dafür dar,

dass sie in der Schweiz tatsächlich eine adäquate Arbeitsstelle gefunden hätte,

wie das JSD betreffend die Ausbildung richtig festgestellt hat (vgl.

angefochtener Entscheid E. 16). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

nicht erstellt ist, dass die Rekurrentin ohne den Unfall vom 19. Februar 2009

oder ohne ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen in der Schweiz mit Sicherheit eine

Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (vgl. angefochtener Entscheid E. 16).

3.2.4 Die

Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16

Abs. 2 VFP stellt keine direkte Diskriminierung wegen der Behinderung dar, weil

sie nicht an dieses Merkmal anknüpft. Sie stellt aber auch keine indirekte

Diskriminierung (vgl. dazu Waldmann,

in: Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N 63) dar, weil sie Behinderte nicht

besonders benachteiligt (vgl. VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 5.3.2).

Für nicht rentenberechtigte nicht erwerbstätige Staatsangehörige eines

EU-Staats setzt ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24

Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 VFP voraus,

dass ihre finanziellen Mittel die Leistungen der Sozialhilfe, die

schweizerischen Antragstellenden in der gleichen Situation gewährt würden,

übersteigen. Es besteht kein Grund zur Annahme und wird von der Rekurrentin

nicht einmal behauptet, dass der Anteil der nicht rentenberechtigten nicht

erwerbstätigen Staatsangehörigen eines EU-Staats, welche diese Voraussetzung

nicht erfüllen, kleiner wäre als der Anteil der rentenberechtigten nicht

erwerbstätigen behinderten Staatsangehörigen eines EU-Staaten, die

Ergänzungsleistungen beziehen. Selbst wenn die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit.

a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP Behinderte besonders stark

benachteiligte, läge entgegen der Ansicht der Rekurrentin keine (indirekte)

Diskriminierung vor, weil die Benachteiligung durch einen qualifizierten

sachlichen Grund gerechtfertigt wäre. Bereits eine geringfügige Rente wegen

Invalidität oder Alter eines anderen EU-Staats hat zur Folge, dass in der

Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen eines EU-Staats Ergänzungsleistungen

auszurichten sind (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Es ist notorisch,

dass die wirtschaftlichen Lebensbedingungen mit Ergänzungsleistungen in der

Schweiz deutlich günstiger sind als mit einer bescheidenen Rente in vielen

EU-Staaten. Wenn auch beim Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestünde, wäre

deshalb damit zu rechnen, dass eine grosse Zahl von Staatsangehörigen eines

EU-Staats mit einer geringfügigen Rente in der Schweiz Wohnsitz nähmen, um dank

der Ergänzungsleistungen ein wirtschaftlich besseres Leben zu führen. Aus den

vorstehenden Gründen käme es ohne die Regelung von Art. 16 Abs. 2 VFP zu

einer ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen der Schweiz (vgl. dazu

BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Das Ziel, eine solche zu vermeiden, stellt einen

qualifizierten sachlichen Grund für die Regelung von Art. 16 Abs. 2 VFP

dar. Etwas Gegenteiliges kann entgegen der Ansicht der Rekurrentin insbesondere

auch nicht aus BGE 135 I 49 geschlossen werden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 27).

In diesem Urteil hat das Bundesgericht zwar die Belastung der öffentlichen

Finanzen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des zu beurteilenden

Einzelfalls nicht als hinreichende Rechtfertigung für die Benachteiligung einer

behinderten Einbürgerungswilligen qualifiziert. Seine Erwägungen sprechen aber

dafür, dass die Belastungen der öffentlichen Hand eine Benachteiligung

Behinderter sehr wohl rechtfertigen können (vgl. BGE 135 I 49 E. 6 S. 58 ff.).

3.2.5 Die

Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16

Abs. 2 VFP stellt auch keine direkte Diskriminierung wegen des Alters dar, weil

sie nicht an dieses Merkmal anknüpft. Sie stellt aber auch keine indirekte

Diskriminierung dar, weil sie Angehörige bestimmter Altersgruppen nicht

besonders benachteiligt. Die Rekurrentin behauptet, weil sie eine akademische

Ausbildung absolviert habe und relativ jung invalid geworden sei, habe sie nie

die Möglichkeit gehabt, durch Beiträge eine existenzsichernde Invalidenrente

aufzubauen (Rekursbegründung Ziff. 23). Sie bestreitet jedoch nicht, dass

sie eine existenzsichernde Invalidenrente hätte aufbauen können, wenn sie eine

kürzere Ausbildung gewählt und früher ins Erwerbsleben eingestiegen wäre. Damit

ist gemäss ihrer eigenen Darstellung aber nicht das Alter, sondern die

akademische Ausbildung der massgebende Umstand, der es ihr angeblich

verunmöglicht hat, eine existenzsichernde Invalidenrente aufzubauen. Das

Absolvieren einer akademischen Ausbildung begründet aber offensichtlich kein

besonderes Schutzbedürfnis. Im Übrigen ist die Behauptung der Rekurrentin, es

sei ihr aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbildung nicht möglich gewesen, durch

Beiträge eine existenzsichernde Invalidenrente aufzubauen, falsch. Wenn sie als

Arbeitnehmerin eine ihrer akademischen Ausbildung entsprechende

Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, wäre sie in der beruflichen Vorsorge

versichert gewesen und hätte sie zusätzlich zur Invalidenrente der IV eine

Invalidenrente der Pensionskasse erhalten. Damit wäre ihre Existenz gesichert

gewesen. Im Übrigen wäre auch eine besonders starke Benachteiligung der

Angehörigen einer bestimmten Altersgruppe durch den vorstehend erwähnten

qualifizierten sachlichen Grund gerechtfertigt.

3.3

3.3.1 Weiter

rügt die Rekurrentin, die im angefochtenen Entscheid zitierte Rechtsprechung

des Bundesgerichts gemäss BGE 135 II 265 sei nicht mit dem Urteil des

Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. September 2013 C-140/12 Brey vereinbar.

Es sei nicht von einem Automatismus auszugehen, wonach die Beantragung von

Sozialhilfeleistungen den Aufenthalt des betroffenen Unionsbürgers automatisch

als rechtswidrig erscheinen lasse. Gemäss dem Urteil des EuGH im Fall Brey

wolle das Unionsrecht lediglich verhindern, dass Unionsbürgerinnen und -bürger

Sozialhilfeleistungen des Aufenthaltsstaates unangemessen in Anspruch nehmen.

Die Vertragsstaaten seien deshalb verpflichtet, eine umfassende Beurteilung

dahingehend vorzunehmen, «welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in

seiner Gesamtheit aus der Gewährung [der entsprechenden] Leistung nach Massgabe

der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend

sind, konkret entstehen» (Rekursbegründung Ziff. 24).

3.3.2 Nach

der hiervor bereits dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. oben

E. 3.1.2), ist die Aufenthaltsregelung nach Art. 24 Anhang I

FZA für nicht erwerbstätige Personen von ausreichenden finanziellen

Mitteln abhängig, sodass die öffentlichen Finanzen des Aufenthaltsstaats nicht über

Gebühr belastet werden. Um diesen Regelungszweck nicht zu vereiteln, werden

Ergänzungsleistungen deshalb aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss Art.

24 Abs. 1 lit. a FZA gleichgesetzt. Werden Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen

beansprucht, besteht das Aufenthaltsrecht nach Massgabe von Art. 24 Abs. 8

Anhang I FZA nicht mehr fort und es können aufenthaltsbeendende Massnahmen

eingeleitet werden (BGE 135 II 265 E. 3.1-3.7 S. 268 ff., mit

Hinweisen; BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2).

3.3.3 Soweit

für die Anwendung des FZA Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden,

wird hierfür gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des EuGH

vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) berücksichtigt. Neuere

Entscheide des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer

parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen Gründe

dagegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 38; VGE VD.2021.137 vom 21.

Dezember 2021 E. 2.2). Die Regelung von Art. 24 Anhang I FZA ist der Richtlinie

90/364/EWG vom 28. Juni 1990 nachgebildet. Das von der Rekurrentin zitierte

Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey betrifft jedoch

nicht die inzwischen aufgehobene Richtlinie 90/364/EWG, sondern die Richtlinie

2004/38/EG vom 29. April 2004. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG

bestimmt ausdrücklich, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch

eine Unionsbürgerin oder eine Familienangehörige im Aufnahmemitgliedstaat nicht

automatisch zu einer Ausweisung führen darf. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie

2004/38/EG schreibt ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten keinen festen

Betrag für die Existenzmittel festlegen dürfen, die sie als ausreichend betrachten,

sondern die persönliche Situation der Betroffenen berücksichtigen müssen.

Gemäss dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte keine

Ausweisung erfolgen, solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfe des

Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Die

Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollte daher nicht automatisch zu

einer Ausweisung führen. Der Aufnahmemitgliedstaat sollte prüfen, ob es sich

bei dem betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt, und die

Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umständen und den gewährten

Sozialhilfebetrag berücksichtigen, um zu beurteilen, ob die

Leistungsempfängerin die Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch

genommen hat, und in diesem Fall ihre Ausweisung zu veranlassen. Diese

Bestimmungen und dieser Erwägungsgrund waren für den EuGH bei der Auslegung von

Art. 7 Abs. 1 lit. b wesentlich (vgl. Urteil des EuGH vom 19. September 2013

C-140/12 Brey N 66 f. und 69). Entsprechende Bestimmungen und ein

entsprechender Erwägungsgrund fehlen in der Richtlinie 90/364/EWG. Damit

bestehen triftige Gründe dafür, dass sich die Auslegung von Art. 7 Abs. 1

lit. b im Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey nicht auf

Art. 24 Anhang I FZA übertragen lässt. Daher ist das von der Rekurrentin

erwähnte Urteil im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.

3.3.4 Im

Übrigen könnte die Rekurrentin auch aus der Berücksichtigung dieses Urteils nichts

zu ihren Gunsten ableiten. Daraus könnte höchstens geschlossen werden, der

Umstand allein, dass eine Ausländerin Ergänzungsleistungen bezieht, genüge

nicht, um eine auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA gestützte

Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen oder nicht zu verlängern, und der Widerruf

oder die Nichtverlängerung sei nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der

Belastungen, die den öffentlichen Finanzen der Schweiz aus der Gewährung der

Ergänzungsleistungen nach Massgabe der die Lage der Betroffenen kennzeichnenden

individuellen Umstände konkret entstünden, verhältnismässig ist (vgl. Urteil

des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey N 64, 75 und 77). Wie sich

aus der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ergibt, ist dies der Fall (vgl. unten E. 4-8).

Gemäss dem Urteil kann es zur genaueren Beurteilung des Ausmasses der

Belastung, welche die Ausrichtung einer bestimmten Sozialhilfeleistung für das

nationale Sozialhilfesystem darstellen würde, zwar von Bedeutung sein, den

Anteil derjenigen Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung zu ermitteln,

die Unionsbürgerinnen und -bürger sowie Empfängerinnen und Empfänger einer

Rente in einem anderen Mitgliedstaat sind (Urteil des EuGH vom 19. September

2013 C-140/12 Brey N 78). Selbst wenn das erwähnte Urteil im

vorliegenden zu berücksichtigen wäre, könnte daraus aber entgegen der Ansicht

der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 26) nicht abgeleitet werden, zur

Beurteilung des Ausmasses der Belastung der öffentlichen Finanzen der Schweiz

müsste zwingend der Anteil der EU-Bürgerinnen mit einer auf das FZA gestützten

Bewilligung an den Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen bestimmt werden.

Jedenfalls ist der Fall der Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht

(Rekursbegründung Ziff. 26) offensichtlich nicht singulär. Sowohl das

Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht hatten schon mehrere Fälle zu

beurteilen, in denen die Aufenthaltsbewilligung von invaliden

rentenberechtigten Angehörigen eines EU-Staats wegen des Bezugs von

Ergänzungsleistungen widerrufen oder nicht verlängert wurde (vgl. beispielsweise

BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020, 2C_243/2015 vom 2. November 2015; VGE

VD.2021.137, VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020).

Angesichts dessen, dass die Betroffenen die Nichtverlängerung oder den Widerruf

ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Regel akzeptieren, wenn er sich auf eine

eindeutige gesetzliche Grundlage stützt, ist davon auszugehen, dass die

Aufenthaltsbewilligung von vielen weiteren invaliden rentenberechtigten Angehörigen

eines EU-Staats wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen gestützt auf Art. 24

Abs. 1 lit. a und Abs. 8 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 23. Abs. 1

und Art. 16 Abs. 2 VFP widerrufen oder nicht verlängert worden sind, ohne dass

eine gerichtliche Überprüfung verlangt worden ist.

3.3.5 Das

von der Rekurrentin zitierte Urteil des EuGH vom 20. September 2001 C-184/99 Grzelczyk

(vgl. Replik S. 3) betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/96/EWG des Rates

vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten und damit nicht

die Richtlinie 90/364/EWG vom 28. Juni 1990, der die Regelung von Art. 24

Anhang I FZA nachgebildet ist. Zudem hat der EuGH in diesem Urteil dem

Unionsbürgerstatus eine entscheidende Bedeutung beigemessen (vgl. Urteil des EuGH

vom 20. September 2001 C-184/99 Grzelczyk N 30 ff.). Daher kann die

Rekurrentin auch daraus für die Auslegung des FZA nichts zu ihren Gunsten

ableiten.

3.4

3.4.1 Sofern

die Rekurrentin geltend macht, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen im

Landesrecht keinen Widerrufsgrund darstelle, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt

werden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der

EU-Staaten soweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

AIG eine günstigere Regelung für die Rechtsstellung der Rekurrentin enthält

(vgl. oben E. 2.1). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung

Ziff. 36) kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, der Widerruf oder

die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang

I FZA wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen sei unzulässig, weil der Bezug

von Ergänzungsleistungen gemäss AIG keinen Widerrufsgrund darstelle. Auf Art.

24 Abs. 1 FZA gestützte Aufenthaltsbewilligungen stehen für rentenberechtigte

Angehörige eines EU-Staats gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 Anhang I FZA

in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP unter der Bedingung, dass sie keine Ergänzungsleistungen

beziehen. Wenn diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist, können sie auch in

Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert werden

(vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272; BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E.

4.2). Der Einwand der Rekurrentin, eine Bewilligung gemäss FZA könne nicht von

der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Ausländerin keine

Ergänzungsleistungen beziehe (vgl. Replik S. 4), geht damit an der Sache

vorbei, weil sich diese Bedingung bereits aus den anwendbaren Rechtsnormen

ergibt.

3.4.2 Weiter

macht die Rekurrentin geltend, die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung verstosse deshalb gegen Art. 2 Abs. 2 AIG, weil sie im

Falle der Anwendung des AIG eine Aufenthaltsbewilligung hätte, deren Nichtverlängerung

unverhältnismässig wäre (vgl. Rekursbegründung Ziff. 37). Auch dies ist falsch.

Im Falle der Anwendung des AIG hätte die Rekurrentin schon seit vielen Jahren

keine Aufenthaltsbewilligung mehr und hätte sie die Schweiz bereits vor vielen

Jahren verlassen müssen. Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. Vernehmlassung

Ziff. 5) ist es zwar denkbar, dass der Rekurrentin im Jahr 2010 gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Lebenspartner

hätte erteilt werden können (vgl. Replik S. 4). Nachdem sich die Rekurrentin

und ihr Lebenspartner spätestens im Dezember 2013 getrennt hatten, wäre der

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt gewesen (vgl. Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 62 N 43 f.). Zu diesem Zeitpunkt

nur gut fünf Jahre nach der Einreise der Rekurrentin wäre der Widerruf ihrer

Aufenthaltsbewilligung oder deren Nichtverlängerung zweifellos auch

verhältnismässig gewesen.

3.5 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Rekurrentin keinen freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthalts- oder Verbleibeanspruch geltend machen kann und ihr auch das

Landesrecht kein Anwesenheitsrecht vermittelt.

4.

Aufgrund des Wegfalls des freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruchs ist die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der

Bewilligung und der Wegweisung der Rekurrentin zu beurteilen (vgl. Art.

96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,

SR 0.101], soweit die Massnahme in diesen Schutzbereich eingreift;

vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020

E. 6). Bei dieser Prüfung der Verhältnismässigkeit

ist zu klären, ob das private Interesse der Rekurrentin am Verbleib in der

Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres

Aufenthalts und ihrer Wegweisung überwiegt. Dazu berücksichtigen die

zuständigen Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG nebst den öffentlichen Interessen

auch die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer. Demgegenüber kommen aufgrund des Fehlens eines

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs die erhöhten Schranken einer

Wegweisung nach Art. 5 Anhang I FZA nicht zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 1

E. 2.2.1 S. 4; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 5.1, VD.2020.206

vom 7. Juli 2021 E. 2.2.2, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.2).

5.

5.1 Für

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre

Wegweisung sprechen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung einer

restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 7.2;

vgl. allgemein zur Relevanz dieses öffentlichen Interesses BGE 135 I 153

E. 2.2.1 S. 156) und an der Vermeidung einer weiteren ungebührlichen

Belastung der öffentlichen Finanzen durch den Bezug von Ergänzungsleistungen

(vgl. BGer 2C_163/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.4; VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember

2021 E. 7.2). Das mit der Wegweisung verfolgte öffentliche

Fernhalteinteresse ist zu gewichten (BGer 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E.

6.1, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021).

5.2 Die

Rekurrentin konnte lediglich in den ersten fünf Jahren ihres Aufenthalts in der

Schweiz ihren Unterhalt durch die Unterstützung ihres Lebenspartners

bestreiten. Seither ist sie massgeblich auf Mittel der öffentlichen Finanzen

angewiesen. Nach Abzug der Rückforderungen bezog die Rekurrentin für die Zeit

von Juni 2012 bis März 2021 Ergänzungsleistungen von CHF 202'235.– (vgl.

Verfügungen des Amts für Sozialbeiträge vom 20. August 2019, 20. August 2019,

17. September 2019 mit Berechnungsblatt, 18. Februar 2020 mit Berechnungsblatt,

1. September 2020 mit Berechnungsblatt und 6. Januar 2021 mit

Berechnungsblatt). Seit April 2021 bezieht sie Ergänzungsleistungen von CHF

1'722.– pro Monat. Dies entspricht CHF 20'664.– pro Jahr (vgl. Verfügung

des Amts für Sozialbeiträge vom 2. März 2021 mit Berechnungsblatt). Die

Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie bis zum allfälligen Abschluss des

Weiterbildungslehrgangs CAS/DAS in Angewandter Statistik im Februar 2023

Ergänzungsleistungen beziehen müsste. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden

ist, bestünde entgegen ihrer Ansicht aber auch im Fall des Erwerbs des DAS in

Angewandter Statistik die konkrete Gefahr, dass sie auch in Zukunft von

Ergänzungsleistungen abhängig sein wird (vgl. oben E. 3.1.3). Damit ist die

Abhängigkeit der Rekurrentin von Ergänzungsleistungen entgegen ihrer

Darstellung (vgl. Replik S. 3) keineswegs bloss vorübergehender Natur.

5.3 Gemäss

Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,

Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Daraus

kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jede ausländische Person, die ihre

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Leistungen Dritter,

auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt, wirtschaftlich integriert ist. Auch

auf Sozialhilfeleistungen besteht bei gegebenen Voraussetzungen ein

Rechtsanspruch. Trotzdem stellt die Sozialhilfeabhängigkeit unter bestimmten

Voraussetzungen einen Widerrufsgrund dar (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art.

63 Abs. 1 lit. c AIG) und ist eine Person, die nennenswerte

Sozialhilfeleistungen bezieht, nicht erfolgreich wirtschaftlich integriert

(vgl. BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.1.1, 2C_175/2015 vom

30. Oktober 2015 E. 2.3). Das gleiche muss jedenfalls im

Anwendungsbereich von Art. 24 Anhang I FZA für Personen gelten, die

nennenswerte Ergänzungsleistungen beziehen, weil beim Bezug von

Ergänzungsleistungen das Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

entfällt und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert oder widerrufen werden

kann (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Anhang I FZA sowie Art. 16 Abs. 2

VFP in Verbindung mit Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA und Art. 23 Abs. 1 VFP). Aus

den vorstehenden Gründen hat das JSD die wirtschaftliche Integration der

Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung Ziff. 44) zu Recht als

ungenügend qualifiziert (vgl. angefochtener Entscheid E. 23).

5.4 Gemäss

dem Arztbericht von Dr. med. D____ vom 7. Februar 2012 (IV-Akten

Dok. 14) war die Rekurrentin vermutlich ab dem 29. Januar 2009 als

Chemikerin 100 % arbeitsunfähig und war nach Einschätzung des Arztes eine

wettbewerbsfähige Arbeit der Rekurrentin auf dem freien Arbeitsmarkt in den darauffolgenden

zwei Jahren unrealistisch. Anlässlich des Erstgesprächs bei der IV-Stelle

Basel-Stadt vom 8. März 2012 attestierte auch der anwesende Arzt des RAD der

Rekurrentin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Akten Dok. 22 S. 4 f.).

Angesichts des jungen Alters der Rekurrentin und der unklaren Diagnosestellung

empfahl der RAD am 15. August 2012 aber eine psychiatrische Begutachtung

(IV-Akten Dok. 28 S. 3). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____

vom 12. November 2012 ist für die Zeit von November 2010 bis Ende 2011 von

einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % für den angestammten Beruf

und von 50 % für eine Verweistätigkeit auszugehen und betrug die Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitraum noch 20 %. Gemäss der Verfügung

der IV-Stelle Basel-Stadt vom 26. März 2015 war die Rekurrentin in der

Zeit von Juni bis Oktober 2012 für jegliche Tätigkeiten in der freien

Wirtschaft voll arbeitsunfähig und seit November 2012 für jegliche Tätigkeiten

in der freien Wirtschaft 80 % arbeitsfähig (IV-Akten Dok. 135 S. 8). Die

Feststellung einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten in der

freien Wirtschaft beruht wohl auf einer versehentlich falschen Wiedergabe des

Inhalts des Gutachtens vom 12. November 2012 in der Beurteilung des RAD

vom 28. November 2012. Dort wird für die Zeit vom 29. Januar 2009 bis 8.

November 2012 (Datum der gutachterlichen Untersuchung) für die angestammte

Tätigkeit als Chemikerin und für eine leidensangepasste Verweistätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 0 % angegeben, obwohl gemäss dem Gutachten für die Zeit

von November 2010 bis Ende 2011 nur von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für

eine Verweistätigkeit auszugehen ist und gemäss dem RAD darauf abgestellt

werden kann (vgl. IV-Akten Dok. 32 S. 2 f.). Im Übrigen wurde die

Verfügung der IV-Stelle vom 26. März 2015 mit Urteil des Präsidenten des

Sozialversicherungsgerichts vom 5. August 2015 (IV-Akten Dok. 140)

aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen. Gemäss dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____ vom 2. Mai 2016 hat sich das

Krankheitsbild seit der Begutachtung im Jahr 2012 deutlich verschlechtert, ist

die Rekurrentin als Chemikerin seit einer psychotischen Krankheitsphase im

Herbst 2015 voll arbeitsunfähig und kommt als angepasste Tätigkeit lediglich

eine Belastung von circa vier Stunden pro Tag an einem geschützten Arbeitsplatz

in Frage (IV-Akten Dok. 163 S. 18 f.). Gemäss der Beurteilung des RAD vom 15.

November 2016 war die Rekurrentin als Chemikerin mindestens seit dem 29. Januar

2009 (Aufnahme der Psychotherapie in der Schweiz) und wahrscheinlich seit der

Einreise in die Schweiz 100 % arbeitsunfähig und in einer

leidensangepassten Verweistätigkeit in der Form von körperlich leichten, klar

strukturieren Arbeiten seit der Einreise in die Schweiz am 17. November

2008 bis am 3. Oktober 2015 50 % und seit dem 4. Oktober 2015 0 % arbeitsfähig

(IV-Akten Dok. 167 S. 3). Gemäss der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom

30. Oktober 2017 war die Rekurrentin seit Januar 2009 ununterbrochen, jedoch in

unterschiedlichem Ausmass arbeits- und erwerbsunfähig. In der Zeit von Januar

2010 bis September 2015 habe sie eine körperlich leichte, klar strukturierte

Tätigkeit zu 50 % ausüben können. Dies hätte sie in Kontroll-, Sortier-

oder Überwachungstätigkeiten, einfachen administrativen Tätigkeiten, Lager-,

Reinigungs- oder Montagearbeiten usw. umsetzen können. Seit Oktober 2015 sei

ihr keine Tätigkeit in der freien Wirtschaft mehr zumutbar (vgl. IV-Akten Dok.

179 S. 6 f.). Bei dieser Aktenlage ist gestützt auf die rechtskräftige

Verfügung der IV-Stelle vom 30. Oktober 2017 und unter Mitberücksichtigung der

übrigen Akten davon auszugehen, dass die Rekurrentin spätestens seit dem 29.

Januar 2009 in ihrem bisherigen Beruf als Chemikerin und seit dem

4. Oktober 2015 in jeglichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft 100 %

arbeitsunfähig ist und dass sie bis am 3. Oktober 2015 abgesehen von den

stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken vom 10. bis 26. November

2010, vom 15. August bis 19. Oktober 2011, vom 28. Oktober bis 10.

Dezember 2013 und im November 2014 (vgl. dazu IV-Akten Dok. 13 S. 7, Dok. 31 S.

3 und Dok. 163 S. 6 und 9) in einer leidensangepassten Verweistätigkeit in

der Form einer körperlich leichten, klar strukturierten Tätigkeit 50 %

arbeitsfähig gewesen ist. Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener

Entscheid E. 16) kann daraus jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden,

dass es der Rekurrentin in der Zeit zwischen ihrem Unfall vom 19. Februar 2009

und dem 3. Oktober 2015 tatsächlich möglich gewesen wäre, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da für die Beurteilung der Invalidität und ihres

Grads im sozialversicherungsrechtlichen Sinn die Erwerbsmöglichkeiten auf dem

in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 8 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 16 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und für die

ausländerrechtliche Beurteilung die Erwerbsmöglichkeiten auf dem konkreten

Arbeitsmarkt massgebend sind, ist es möglich, dass die Verwertbarkeit der in

einer Rentenverfügung einer IV-Stelle festgestellten Restarbeitsfähigkeit im

Hinblick auf den ausländerrechtlichen Entscheid zu verneinen ist (vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3.4 S. 42; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 3.4.3,

VD.2019.234 vom 21. Mai 2021 E. 4.3.3.3). Verzichtet eine Person freiwillig auf

die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist gemäss Art. 11a Abs. 1

des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) ein entsprechendes hypothetisches

Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Das Amt für

Sozialbeiträge hat bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für die

Rekurrentin dieser soweit ersichtlich auch für die Zeit bis zum 3. Oktober 2015

kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Daraus ist zu schliessen,

dass das Amt für Sozialbeiträge davon ausgegangen ist, dass die Rekurrentin auf

dem konkreten Arbeitsmarkt entsprechend ihrer eigenen Darstellung (vgl.

Rekursbegründung Ziff. 17) keine realistische Möglichkeit gehabt hat, ihre

theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Damit trifft sie am Bezug von

Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen kein Verschulden.

5.5 Bei

der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde gemäss

Art. 58a Abs.1 lit. d AIG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb

von Bildung. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist dabei der Situation von Personen,

welche dieses Integrationskriterium aufgrund einer Behinderung nicht oder nur

unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen.

Dementsprechend ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung wegen

Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen, ob und inwieweit die betroffene

Person an der Sozialhilfebedürftigkeit ein Verschulden trifft (BGer 2C_937/2020

vom 18. Februar 2021 E. 6.1, 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6.1, 2C_13/2019 vom

31. Oktober 2019 E. 4.2.1, 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.2, 2C_13/2018 vom

16. November 2018 E. 3.2 f., 2C_98/2018 vom 7. November 2018

E. 5.1; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 5.2). Aus diesen

Bestimmungen und dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden,

dass die Belastung der öffentlichen Finanzen durch den Bezug von

Ergänzungsleistungen überhaupt nicht als öffentliches Interesse an der

Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder am Widerruf berücksichtigt

werden dürfte, wenn die Betroffene aufgrund einer Invalidität an ihrer

Ergänzungsleistungsbedürftigkeit kein Verschulden trifft. In diesem Fall ist

dem betreffenden öffentlichen Interesse bloss ein geringeres Gewicht

beizumessen.

6.

Den vorstehend

erwähnten öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der

Rekurrentin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz sind ihre privaten Interessen

an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

6.1

6.1.1 Ausländerrechtliche

Entfernungsmassnahmen können unter bestimmten Umständen das Recht auf Privatleben

verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; vgl. oben E. 4). Nach der

neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,

dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es

einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländische

Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich

indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E.

5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26.

Oktober 2021 E. 5.2). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf Achtung

des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen sein,

wenn eine besonders ausgeprägte Integration (vgl. BGE 144 I 266

E. 3.9 S. 278 f.) bzw. besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

(vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273, 144 II 1 E. 6.1 S. 13) vorliegen. Erfüllt

die ausländische Person einen Widerrufsgrund bzw. einen Nichtverlängerungsgrund,

so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter Einhaltung der weiteren

Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des

Privatlebens rechtfertigt (vgl. BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1,

2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26.

Oktober 2021 E. 5.2).

6.1.2 Die

Rekurrentin macht zu Recht geltend (Rekursbegründung Ziff. 33), dass sie

entgegen den Angaben im angefochtenen Entscheid (E. 21 und 23) nicht im Alter

von 39, sondern bereits im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist ist.

Diese Differenz ist für die Interessenabwägung aber unerheblich.

Die Rekurrentin

reiste am 17. November 2008 in die Schweiz ein. Sie erhielt zunächst eine

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Stellensuchende. Nach einer Verlängerung

vom 17. Mai 2009 bis 15. November 2009 wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung

durch eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige ersetzt und am

22. September 2011, 25. Oktober 2012 und 4. Oktober 2013 jeweils um ein

Jahr verlängert. Am 13. Oktober 2014 verlängerte das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige schliesslich bis

16. November 2018. Damit hat sich die Rekurrentin bis zum angefochtenen

Entscheid seit zwölfeinhalb Jahren in der Schweiz aufgehalten. Die

Rechtmässigkeit ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist jedoch zu

relativieren. Die Aufenthaltsbewilligungen gemäss FZA sind deklaratorisch. Dies

bedeutet einerseits, dass die Aufenthaltsrechte unabhängig vom Vorliegen einer

Bewilligung bestehen. Sind die Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllt, so

wird der Aufenthalt andererseits dadurch, dass eine Bewilligung vorliegt, nicht

rechtmässig (BGer 2C_563/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3, 2C_688/2017 vom 29.

Oktober 2018 E. 3.3). Dementsprechend ist der auf eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützte Aufenthalt nicht rechtmässig im Sinn

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des Privatlebens,

wenn die entsprechenden Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl.

BGer 2C_563/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3). Seit dem 1. November 2013 wurde die

Rekurrentin von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügungen vom 21. Juli 2015

und 16. Januar 2018 wurden ihr rückwirkend ab 1. Juni 2012

Ergänzungsleistungen zugesprochen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 11,

16 und 18 sowie E. 7). Damit war der Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz

spätestens seit November 2013 trotz der am 13. Oktober 2014 bis zum 16.

November 2018 verlängerten Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a

sowie Abs. 2 und 8 Anhang I FZA nicht mehr rechtmässig, weil sie nicht mehr

über ausreichende finanzielle Mittel verfügte. Somit hat sich die Rekurrentin

nur knapp fünf Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Im Übrigen änderte

die Annahme, der Aufenthalt der Rekurrentin sei bis zur erstinstanzlichen

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 7. Mai 2019 oder

bis zum vorliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts rechtmässig gewesen (vgl.

zu den unterschiedlichen Zeitpunkten BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E.

7.3 und 2C_911/2020 vom 15. März 2021 E. 4.3.1), nichts am Ausgang des

Verfahrens. In diesem Fall hätte sich die Rekurrentin zwar mehr als zehn Jahre

rechtmässig in der Schweiz aufgehalten und wären die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung sowie ihre Wegweisung als Eingriff in das Recht auf

Achtung des Privatlebens zu qualifizieren. Dieser wäre aber gerechtfertigt. Er

beruhte auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. oben E. 3) und wäre

verhältnismässig, weil das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung (vgl. dazu oben E. 5) die

entgegenstehenden privaten Interessen (vgl. dazu E. 6) auch bei Annahme eines

grundrechtlich geschützten Interesses der Rekurrentin am Verbleib in der

Schweiz überwöge.

6.1.3 Bei

Vorliegen einer besonders ausgeprägten Integration kann der Schutzbereich des

Rechts auf Achtung des Privatlebens auch bereits nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren betroffen sein (vgl. oben E. 6.1.1).

Gemäss einem von der Rekurrentin zitierten Autor (Rekursbegründung

Ziff. 39) sollen besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher Natur bereits dann anzunehmen

sein, wenn die Ausländerin glaubhaft machen kann, dass sie eine berufliche

Ausbildung abschliessen möchte beziehungsweise sich in ihrem erlernten Beruf

weiterbilden möchte (Teilnahme an einem CAS, Besuch einer Höheren Fachschule,

Aufnahme eines Studiums), und sollen besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur wohl

bereits dann vorliegen, wenn die Ausländerin einen grossen Freundeskreis

vorweisen kann (Weiss, Der

Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, in: Jusletter 24.

August 2020 N 101). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die erwähnten

Umstände vermögen höchstens eine normale berufliche und soziale Integration zu

begründen. Die erwähnte Auffassung findet auch in den im betreffenden Aufsatz

zitierten Urteilen keine Stütze. Das eine Bundesgerichtsurteil betrifft einen

in der Schweiz geborenen und sozialisierten Ausländer der zweiten Generation,

der sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hatte und mit

seiner Frau und seinen beiden Töchtern in einer intakten Familiengemeinschaft

gelebt hat. Dass er seit rund zwei Jahren über eine feste 100%-Anstellung

verfügt hat, sich seither laufend weitergebildet hatte und künftig

verantwortungsvollere Aufgaben bei seinem Arbeitgeber übernehmen wollte, sind

nur einige wenige von vielen Umständen gewesen, die das Bundesgericht bei der

Interessenabwägung berücksichtigt hat (vgl. BGer 2C_50/2018 vom 14. August 2018

E. 5.2 und 6.3). Das andere Bundesgerichtsurteil betrifft ebenfalls einen

in der Schweiz geborenen und sozialisierten Ausländer der zweiten Generation,

der seit seiner Geburt in der Schweiz gelebt und sich mit seiner schweizerischen

Ehefrau ein stabiles familiäres Umfeld geschaffen hatte. Dass er sich

weitergebildet und einen CAS absolviert (und nicht bloss angestrebt) hatte, hat

das Bundesgericht bloss als einen unter vielen Umständen im Rahmen der

Interessenabwägung berücksichtigt (vgl. BGer 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017

E. 4.1 f.). Auch das erste Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Zürich betrifft einen in der Schweiz geborenen und sozialisierten Ausländer der

zweiten Generation. Dass er eine Lehre abgeschlossen hatte sowie auf dem

erlernten Beruf gearbeitet und beabsichtigt hat, in seinem Berufsfeld

Weiterbildungen zu absolvieren, hat das Verwaltungsgericht bloss als einige

wenige unter vielen Umständen im Rahmen der Legalprognose und der

Interessenabwägung berücksichtigt. Zudem hat es aus den erwähnten Umständen

bloss den Schluss gezogen, dass der Ausländer «beruflich gut integriert» und

aufrichtig bestrebt sei, in seinem erlernten Beruf weiterzukommen. Dass er sich

grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen könne, hat das

Verwaltungsgericht ausdrücklich damit begründet, dass es sich um einen

Ausländer der zweiten Generation gehandelt hat (VGer ZH VB.2019.00079 vom 23.

Oktober 2019 E. 3.3.3 und 3.4). Im zweiten Urteil hat das Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich die soziale Integration eines Ausländers, der sich seit der

Geburt in der Schweiz aufgehalten hat und hier sozialisiert worden ist, dessen

Eltern ebenfalls hier gewohnt haben, der beabsichtigt hat, seine Schweizer

Freundin zu heiraten und mit ihr eine Familie zu gründen und der ausserdem

Mitglied eines Vereins gewesen ist und auch daneben Kontakte mit Freunden

unterhalten hat, als «gut» bezeichnet (VGer ZH VB.2019.00811 vom 13. Februar

2020 E. 4.3).

Die Rekurrentin

behauptet weiter, das JSD habe anerkannt, dass sie sich in der Schweiz ein

grosses Beziehungsnetz aufgebaut habe (Rekursbegründung Ziff. 33). Diese

Behauptung ist falsch. Im angefochtenen Entscheid wird bloss festgestellt, die

Rekurrentin sei zumindest in ihrem engsten Umfeld sozial integriert

(angefochtener Entscheid E. 23). Dennoch kann gestützt auf die mit der

Stellungnahme vom 28. Februar 2019 als Beilagen 1-9 eingereichten

Schreiben entsprechend der Darstellung der Rekurrentin angenommen werden, dass

sie in der Schweiz über einen grossen Bekanntenkreis verfügt, der sich für sie

einsetzt (Rekursbegründung Ziff. 44). Aufgrund der Schreiben kann auch

davon ausgegangen werden, dass sie einigen Menschen in der Schweiz eine Stütze

und Hilfe ist (vgl. Rekursbegründung Ziff. 44). Dass ihre Unterstützung oder

Hilfe für diese Menschen unerlässlich wäre, kann jedoch keinem der Schreiben

entnommen werden. Im Übrigen sind die Schreiben aus den folgenden Gründen mit

gewisser Vorsicht zu würdigen. Erstens wurden die Schreiben offensichtlich zum

Zweck verfasst, die Position der Rekurrentin im ausländerrechtlichen Verfahren

zu verbessern. Dementsprechend wird in sieben der neun Schreiben (Beilagen 2,

3, 4, 5, 6, 8 und 9) ausdrücklich auf die Frage des Verlassens der Schweiz

Bezug genommen. Zweitens bezeichnen die acht Verfasserinnen und der Verfasser

der Schreiben die Rekurrentin als Freundin bzw. als Freundin ihrer Tochter,

obwohl die Rekurrentin selbst sie bloss als Bekannte qualifiziert, indem sie

ihre Schreiben als Beweismittel für ihren «grossen Bekanntenkreis» anruft

(Rekursbegründung Ziff. 43; Stellungnahme vom 28. Februar 2019 S. 2). In vielen

Schreiben finden sich lobende Worte für die Eigenschaften und/oder das

Verhalten der Rekurrentin (vgl. insbesondere Beilagen 1, 2, 4, 5 und 8) und

wird Hilfe der oder Unterstützung durch die Rekurrentin erwähnt. Der Verfasser

und ein Teil der Verfasserinnen erwähnten auch, wie sie den Kontakt mit der

Rekurrentin pflegten. Konkrete Angaben zur Intensität der aktuellen

Kontaktpflege finden sich aber in keinem Schreiben. Insgesamt sprechen die

Schreiben nicht für eine besonders ausgeprägte Integration der Rekurrentin. Es

ist vielmehr davon auszugehen, dass jede Ausländerin, die über eine normale

soziale Integration in ein gebildetes Umfeld verfügt, Schreiben mit

vergleichbarem Inhalt erhältlich machen könnte. Von besonders intensiven, über

eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen der Rekurrentin

kann offensichtlich keine Rede sein. Aus den vorstehenden Gründen stellen die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre

Wegweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar.

6.2

6.2.1 Was

die Vorinstanz zu den persönlichen Interessen der Rekurrentin und zur

Zumutbarkeit ihrer Rückkehr in die Tschechische Republik erwogen hat, ist nicht

zu beanstanden. Auf Seiten der persönlichen Interessen der Rekurrentin

berücksichtigte das JSD zu ihren Gunsten zunächst, dass sie offensichtlich

sprachlich und zumindest in ihrem engsten Umfeld auch sozial integriert ist. Nach

eigenen Angaben beherrscht sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift

annähernd einwandfrei (vgl. Akten Migrationsamt, Schreiben vom 12. November

2018 Antwort zu Frage 9). Die von der Rekurrentin geltend gemachten

langjährigen freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen sowie der

Umstand, dass angeblich ihr Patenkind in Basel lebt, vermögen dabei wie bereits

dargelegt jedoch höchstens eine normale Integration zu begründen (vgl. oben E. 6.1.3;

vgl. Akten Migrationsamt, Schreiben vom 12. November 2018 Antwort zu Frage 8).

Eine solche sprachliche und soziale Integration entspricht dem, was im

Allgemeinen erwartet wird und fällt bei der Gesamtbetrachtung wenig ins

Gewicht. Die Rekurrentin reiste im Alter von 29 Jahren (vgl. oben E. 6.1.2) in

die Schweiz ein. Ihre Kindheit, Jugend und frühen Erwachsenenjahre hatte sie jedoch

in der Tschechischen Republik verbracht und lebte gemäss den Angaben ihres

früheren Lebenspartners vor ihrer Einreise in die Schweiz in Deutschland und

der Slowakei (vgl. Akten Migrationsamt, Schreiben vom 11. November 2018 Antwort

zu Frage 5). Daraus kann mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass sie

zweifellos mit den kulturellen Gegebenheiten und Gepflogenheiten der

Tschechischen Republik vertraut und ihrer Muttersprache Tschechisch nach wie

vor mächtig ist. Zudem leben die Eltern und der Bruder der Rekurrentin in der

Tschechischen Republik. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist die

Bedeutung dieser Familienmitglieder als Stütze bei der Reintegration zwar

insofern zu relativieren, als die Beziehung zur Mutter und zum Bruder gemäss

IV-Akten vor Jahren abgebrochen zu sein scheint und (Be-suchs-) Kontakte mit

dem Vater zuletzt im Jahr 2012 belegt sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 23,

mit Hinweis auf IV-Akten, Psychiatrisches Gutachten vom 12. November 2012, S.

6/17). Auch im Rahmen des ihr vom Migrationsamt gewährten rechtlichen Gehörs im

vorliegenden Verfahren bezeichnete die Rekurrentin den Kontakt zu ihrem Bruder

als «sehr unregelmässig» (vgl. Akten Migrationsamt, Schreiben vom 12. November

2018 Antwort zu Frage 7).

Gemäss den genannten IV-Akten verfügt die

Rekurrentin in der Tschechischen Republik jedoch über weitere Verwandte

(Cousins und Cousinen), welche sie nach ihrem Umzug in die Schweiz in der

Tschechischen Republik besuchte, sowie eine Freundin, die sie wiederum in der

Schweiz besuchte (IV-Akten, Psychiatrisches Gutachten vom 12. November 2012, S.

8/17; vgl. angefochtener Entscheid E. 23). Im vorliegenden Verfahren gab die

Rekurrentin gegenüber dem Migrationsamt sodann an, wenn es ihr

Gesundheitszustand erlaube, «1-3 [M]al pro Jahr nach Tschechien» zu reisen, «zwecks

Verwandtenbesuch[s]». Zuletzt sei sie am 1. Oktober 2018 in ihrer Heimat

gewesen (vgl. Akten Migrationsamt, Schreiben vom 12. November 2018 Antwort zu

Frage 5 und 6). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, verfügt die

Rekurrentin damit in der Tschechischen Republik über ein ausreichendes

Beziehungsnetz, welches sie bei der Reintegration unterstützen und ihr ein

neues stabiles Umfeld ermöglichen kann. Schliesslich scheint der Rekurrentin

eine Rückkehr in die Tschechische Republik auch aus gesundheitlicher

Perspektive möglich. Die Vorinstanz weist zutreffend daraufhin, dass eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit zusätzlicher medikamentöser

Unterstützung auch in der Tschechischen Republik gewährleistet werden kann,

welche als Mitgliedstaat der EU eine ähnliche Gesundheitsversorgung wie die

Schweiz bietet.

6.2.2 Bezüglich

der Wiedereingliederung der Rekurrentin in ihr Heimatland ist festzustellen,

dass die Rekurrentin eine schweizerische Rente von CHF 1'632.– pro Jahr, eine

deutsche Rente von umgerechnet CHF 112.– pro Jahr, eine slowakische Rente von

umgerechnet CHF 1'552.– pro Jahr und eine tschechische Rente von umgerechnet

CHF 1'614.– pro Jahr erhält (vgl. Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeiträge

vom 1. März 2021). Insgesamt verfügt sie damit über ein monatliches

Renteneinkommen von CHF 409.–.

Die Rekurrentin

behauptet, das JSD anerkenne, dass sie in der Tschechischen Republik gezwungen

wäre, die Unterstützung ihrer Eltern in Anspruch zu nehmen (Rekursbegründung

Ziff. 41). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Im angefochtenen Entscheid

wird zwar erwähnt, dass die Rekurrentin geltend mache, sie wäre zur

Inanspruchnahme der Unterstützung ihrer Eltern gezwungen, und festgestellt,

dass die Rekurrentin tatsächlich nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung

habe. Das JSD weist aber darauf hin, dass auch die Tschechische Republik

zahlreiche Leistungsansprüche für Personen mit geringen finanziellen Mitteln

und insbesondere auch für IV-Rentnerinnen vorsehe. So werde beispielsweise bei

IV-Rentnerinnen die Krankenversicherung vom Staat übernommen und bestehe für

Personen, für welche die Wohnkosten eine zu grosse finanzielle Belastung darstellen,

die Möglichkeit, sich mit einem Antrag auf Ausrichtung von Wohngeld an den

Staat zu wenden. Weiter bestehe auch in der Tschechischen Republik die

Möglichkeit, Sozialhilfe zu beziehen, wenn nicht genügend finanzielle Mittel

zur Deckung der grundlegenden Lebensbedürfnisse vorhanden sind (angefochtener

Entscheid E. 23). Damit hat das JSD implizit festgestellt, dass die Rekurrentin

staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen kann und daher nicht auf die

Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist. Gegen die vom JSD bejahte

Möglichkeit, in der Tschechischen Republik Leistungen für Invalide zu beziehen,

wendete die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung ein, in ihrer Heimat stünden

ihr keine Invalidenleistungen zu (Rekursbegründung Ziff. 42). Dieser Einwand ist

nicht nachvollziehbar, weil die Rekurrentin bereits jetzt eine tschechische

Invalidenrente bezieht, was sie in ihrer Replik zugesteht (Vernehmlassung Ziff.

6; Replik S. 5). Damit ist davon auszugehen, dass im Falle ihrer Rückkehr in

die Tschechische Republik ihre Krankenversicherungsprämien vom Staat übernommen

werden (vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in der

Tschechischen Republik, Luxemburg 2021 [nachfolgend Soziale Sicherheit in der

Tschechischen Republik] S. 25) und sie nötigenfalls staatliches Wohngeld

erhältlich machen kann. Weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, diese in

einer Publikation der Europäischen Kommission zur sozialen Sicherheit in der

Tschechischen Republik erwähnten Leistungen geltend zu machen (vgl. Replik S.

5), begründet sie mit keinem Wort. Das staatliche Wohngeld entspricht

grundsätzlich der Differenz zwischen den Wohnkosten und 30 % des

Einkommens (vgl. Soziale Sicherheit in der Tschechischen Republik

S. 14 f.). Folglich ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin

CHF 123.– von ihrem Renteneinkommen für die Wohnkosten verwenden und mit

den verbleibenden CHF 286.– ihren übrigen Lebensbedarf decken muss. Dies

erscheint unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Lebenskosten in der

Tschechischen Republik tiefer sind als in der Schweiz, möglich, wobei der

Lebensstandard der Rekurrentin unter demjenigen von Sozialhilfeempfängerinnen

in der Schweiz, aber über demjenigen von Nothilfeempfängerinnen in der Schweiz

liegen dürfte. Im Jahr 2020 betrugen die Preisniveauindizes für Konsumausgaben

der privaten Haushalte in der Schweiz 170 und in der Tschechischen Republik 77

(Bundesamt für Statistik, Preisniveauindizes im internationalen Vergleich [38

europäische Länder], 16. Dezember 2021 [https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/interna-tionale-preisvergleiche/preisniveauindizes.assetdetail.20584050.html]).

Damit entsprechen die Lebenskosten in der Tschechischen Republik nur rund

45 % derjenigen in der Schweiz. Gemäss den SKOS-Richtlinien (C.3.1)

beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für eine Person in einem

Einpersonenhaushalt CHF 997.–. 45 % davon sind CHF 449.–. Die Nothilfe

beträgt gemäss den Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (Ziff. 8.1) CHF 12.– pro Tag

und damit CHF 360.– pro Monat. 45 % davon sind CHF 162.–. Im Übrigen ist

zu berücksichtigen, dass die Tschechische Republik Mitglied der EU ist und die

Lebens- und Existenzbedingungen der Rekurrentin in der Tschechischen Republik

im Ergebnis mindestens gleichwertig sind wie diejenigen anderer tschechischer

Bürgerinnen in ähnlichen Lebenssituationen, wie das JSD richtig festgestellt

hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 23).

Betreffend

Leistungen der Sozialhilfe macht die Rekurrentin geltend, solche würden nach

tschechischem Recht nur Personen gewährt, die beim Arbeitsamt als

Arbeitssuchende registriert sind und sich bemühen, ihre Situation durch eigenes

Aktivwerden zu verbessern (Rekursbegründung Ziff. 42). Ob dieser Einwand

begründet ist, erscheint sehr zweifelhaft. Gemäss der Publikation der

Europäischen Kommission betreffend die soziale Sicherheit in der Tschechischen

Republik steht die Hilfeleistung bei materieller Not zwar unter anderem einer

Person nicht zu, «die sich nicht darum bemüht, ihre Situation durch eigenes

Aktivwerden zu verbessern; nicht arbeitet, dabei jedoch nicht beim Arbeitsamt

als Arbeitssuchende registriert ist» (Soziale Sicherheit in der Tschechischen

Republik S. 62). Die allgemeinen Ausführungen in der erwähnten Publikation

zur Hilfeleistung bei materieller Not sprechen aber dafür, dass dieser

Ausschlussgrund nur für erwerbsfähige Personen gilt. Gemäss den allgemeinen

Angaben sind Personen mit unzureichendem Einkommen, die objektiv nicht in der

Lage sind, ihre Situation durch ihre eigenen Anstrengungen zu verbessern,

antragsberechtigt. Der Antrag kann von sogenannten Personen in materieller Not

gestellt werden. «Eine Person in materieller Not ist definiert als eine Person,

die über ein geringes Einkommen verfügt, das nicht dazu ausreicht, um die

grundlegenden Lebensbedürfnisse zu decken, und die objektiv nicht in der Lage

ist (aufgrund von Alter, Gesundheit, familiärer Situation), ihre Einkünfte

selbst erhöhen zu können. Sie hat auch keine anderen Mittel oder Möglichkeiten,

ihre Situation anderweitig zu verbessern, wie zum Beispiel durch den Verkauf

von Vermögenswerten, die Geltendmachung von Ansprüchen usw.» (Soziale

Sicherheit in der Tschechischen Republik S. 62). Angesichts dieser Ausführungen

ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin in der Tschechischen Republik nötigenfalls

Sozialhilfeleistungen beanspruchen könnte, wenn sie aufgrund ihrer

Gesundheitsbeeinträchtigungen objektiv nicht in der Lage ist, mit einer

Erwerbsarbeit ein zur Deckung ihrer grundlegenden Lebensbedürfnisse genügendes

Einkommen zu erzielen. Dementsprechend macht die Rekurrentin in ihrer Replik

selbst geltend, sie wäre gezwungen, in der Tschechischen Republik Sozialhilfe

zu beziehen (Replik S. 5). Die Frage kann letztlich aber offenbleiben,

weil aus den vorstehenden Gründen davon auszugehen ist, dass ihre grundlegenden

Lebensbedürfnisse auch ohne Leistungen der Sozialhilfe gedeckt wären.

6.2.3 Die

Rekurrentin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, zwecks Erwerbs eines DAS

bis zum Abschluss des Weiterbildungslehrgangs in Angewandter Statistik im

Februar 2023 in der Schweiz verbleiben zu dürfen (vgl. dazu Rekursbegründung

Ziff. 43). Dieses Interesse wird jedoch dadurch relativiert, dass aufgrund des

Bestehens der Prüfungen im Rahmen des CAS davon auszugehen ist, dass sie im

Rahmen des Weiterbildungslehrgangs in Angewandter Statistik immerhin bereits

einen CAS erworben hat, und dass es auch mit einem DAS völlig ungewiss

erscheint, ob sie den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben schaffen wird. Jedenfalls

genügt das Interesse der Rekurrentin am Abschluss des Weiterbildungslehrgangs

nicht zur Rechtfertigung einer Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltsbewilligung.

Da ihr diese nicht zum Zweck der Weiterbildung erteilt wurde, hätte sie im Fall

der Verlängerung über den bereits in weniger als einem Jahr bevorstehenden Abschluss

der Weiterbildung hinaus Bestand, obwohl das durch die Weiterbildung begründete

Interesse der Rekurrentin damit entfällt. Es hätte der Rekurrentin

freigestanden, statt der Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltsbewilligung

eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Weiterbildung

gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG (vgl. dazu Replik S. 2) und die Ausweitung des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf diese ausserhalb des Anfechtungsobjekts

liegende Frage (vgl. zu dieser Möglichkeit VGE VD.2017.260 vom 11. Juni 2018 E.

1.2.1) zu beantragen. Darauf hat sie jedoch verzichtet. Sie beantragt nur die

Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltsbewilligung (Antrag 2) und macht bloss

zur Begründung ihres Antrags geltend, ihre Wegweisung sei unverhältnismässig,

weil ihr eine Studienbewilligung gemäss Art. 27 AIG erteilt werden könne (vgl.

Replik S. 4 f.). Angesichts dessen, dass die Rekurrentin durch einen im

Ausländerrecht erfahrenen Anwalt vertreten ist, kann in dieser blossen

Begründung auch kein impliziter Antrag auf Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung gesehen werden. Die Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 AIG wäre etwas anderes als

die Verlängerung der auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA gestützten bisherigen

Aufenthaltsbewilligung und ginge damit über den Antrag der Rekurrentin hinaus.

Das Gericht darf jedoch gemäss § 19 Abs. 1 VRPG nicht über die Sachanträge der

Parteien hinausgehen. Aus den vorstehenden Gründen kann die Erteilung einer auf

Art. 27 Abs. 1 AIG gestützten Bewilligung im vorliegenden Verfahren nicht

geprüft werden.

7.

Entgegen der

Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 34) kann aus dem Umstand,

dass sie nicht verwarnt worden ist, nicht auf die Unverhältnismässigkeit der

Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung geschlossen werden. Erstens wäre

eine Verwarnung zwecklos gewesen, weil die Rekurrentin gemäss den

Feststellungen der IV seit Oktober 2015 100 % erwerbsunfähig ist und unter

diesen Umständen weder ersichtlich ist noch von der Rekurrentin dargelegt wird,

wie sie im Fall einer Verwarnung den weiteren Bezug von Ergänzungsleistungen

hätte vermeiden wollen. Zweitens hat die Rekurrentin dem Migrationsamt eine

Verwarnung durch eigenes pflichtwidriges Verhalten (vgl. Art. 90 lit. a AIG)

verunmöglicht, indem sie insbesondere im Zusammenhang mit der Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 13. Oktober 2014 ihren Sozialhilfebezug

verschwiegen hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 19).

8.

Zusammenfassend

überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz die

entgegenstehenden privaten Interessen der Rekurrentin. Der Rekurs ist daher

abzuweisen.

9.

9.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

9.2

9.2.1 Das

JSD wies das Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren mangels prozessualer Bedürftigkeit der

Rekurrentin ab.

Die Rekurrentin

macht geltend, eine Person, die Ergänzungsleistungen bezieht, sei praxisgemäss

bedürftig. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Betroffene über ein gewisses

Vermögen verfüge. Die Rekurrentin habe deshalb vorbehältlich ihres Vermögens

als bedürftig zu gelten (Rekursbegründung Ziff. 48 f.). Diese Ansicht ist

falsch. Zwar mag der Bezug von Ergänzungsleistungen ein Indiz für die

prozessuale Bedürftigkeit sein (vgl. BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E.

3.2, 9C_767/2010 vom 3. Februar 2011 E. 2.1.4, P 48/06 vom 5. Februar

2007 E. 5.2.1) und sind die Empfängerinnen von Ergänzungsleistungen in der

Regel als prozessual bedürftig zu betrachten (BGer 4A_696/2016 vom 21. April

2017 E. 3.2, 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3.2, 2P.195/2000 vom 9.

April 2001 E. 4b.bb). Die prozessuale Bedürftigkeit ergibt sich aus dem

Bezug von Ergänzungsleistungen aber weder zwingend noch ohne weiteres (vgl.

BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2, 9C_767/2010 vom 3. Februar 2011 E.

2.1.4, 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4b.bb, P 48/06 vom 5. Februar 2007

E. 5.2.1; vgl. ferner VGE VD.2019.144 vom 9. Januar 2020 E. 5.3). Die

Einschätzung der Behörde, die den Anspruch auf Ergänzungsleistungen bejaht hat,

bindet die Behörde, die über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu

entscheiden hat, nicht (vgl. BGer P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1), und

die Behörde, die über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu

entscheiden hat, darf zur Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit eine separate

Bedarfsberechnung vornehmen (vgl. BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2).

Bei der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird das Existenzminimum

nach anderen Kriterien ermittelt als bei der Prüfung des Anspruchs auf

unentgeltliche Rechtspflege. Dies gilt nicht nur bezüglich der Berücksichtigung

des Vermögens (vgl. BGer P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1; vgl. ferner

VGE VD.2019.144 vom 9. Januar 2020 E. 5.3). Aus BGer 2P.195/2000 vom 9.

April 2001 kann entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht abgeleitet werden,

die prozessuale Bedürftigkeit einer Bezügerin von Ergänzungsleistungen dürfe

nur wegen eines den Notgroschen übersteigenden Vermögens verneint werden (vgl.

BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2). Das JSD hat mit einer eigenen

Berechnung ermittelt, dass die Rekurrentin über einen Überschuss verfügt hat,

der es ihr ermöglicht, die Spruchgebühr und die Anwaltskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens innert gut eines Jahres zu tilgen

(vgl. angefochtener Entscheid E. 28 ff.). Die Rekurrentin legt nicht

ansatzweise dar, inwiefern diese Berechnung unrichtig sein könnte. Damit ist es

nicht zu beanstanden, dass das JSD die prozessuale Bedürftigkeit der

Rekurrentin verneint und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren abgewiesen hat.

9.2.2 Das

Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident

mit Ziffer 2 der Verfügung vom 6. September 2021 ab. Mit Verfügung vom 5. Oktober

2021 bestätigte er Ziffer 2 der Verfügung vom 6. September 2021 für die Zeit

bis zum 3. Oktober 2021. Für die Zeit ab dem 4. Oktober 2021 widerrief er

Ziffer 2 der Verfügung vom 6. September 2021 und bewilligte er der

Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

Diese Verfügungen blieben unangefochten. Damit ist der Aufwand des

unentgeltlichen Rechtsbeistands erst ab dem Wiedererwägungsgesuch der

Rekurrentin vom 4. Oktober 2021 zu entschädigen (vgl. Begründung der Verfügung

vom 5. Oktober 2021). Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der

Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu schätzen. Für das

Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2021, das Studium der Vernehmlassung des

JSD vom 5. November 2021, das Fristerstreckungsgesuch vom 1. Dezember 2021 und

die Replik vom 23. Dezember 2021 erscheint ein Zeitaufwand von sechs

Stunden angemessen. Auf der Grundlage des Stundenansatzes für unentgeltliche

Rechtsvertretung von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements

[HoR, SG 291.400]) ergibt dies ein Honorar von CHF 1'200.–. Zusätzlich

sind Auslagen von CHF 36.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und die Mehrwertsteuer

(vgl. § 24 HoR) geschuldet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese

Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem

Rechtsbeistand der Rekurrentin, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 %

MWST von CHF 95.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.