VD.2021.194
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_484/2022 vom 15.5.2023)
2. Mai 2022Deutsch60 min
Nach einer Verlängerung vom 17. Mai 2009 bis 15. November 2009 wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.194
URTEIL
vom 2. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs
gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. Mai
2021
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die tschechische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrentin), geboren [...] 1979, reiste am
17. November 2008 in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei ihrem damaligen
Lebenspartner (deutscher Staatsangehöriger), welcher bereits am 8. Oktober 2008
zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist war. Sie
erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Stellensuchende.
Nach einer Verlängerung vom 17. Mai 2009 bis 15. November 2009 wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung
am 23. März 2010 durch eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als
Nichterwerbstätige ersetzt und diese am 22. September 2011, 25. Oktober
2012 und 4. Oktober 2013 jeweils um ein Jahr verlängert.
Seit dem 1.
November 2013 wurde die Rekurrentin von der Sozialhilfe unterstützt. Am 13.
Oktober 2014 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
als Nichterwerbstätige bis 16. November 2018. Mit Verfügung des Amts für
Sozialbeiträge (nachfolgend: ASB) vom 21. Juli 2015 wurden der Rekurrentin
rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Januar 2013
Ergänzungsleistungen ausgerichtet, weshalb sie vom 31. August 2015 bis 1.
Februar 2016 aufgrund ausreichender finanzieller Mittel vorübergehend nicht
mehr von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Nachdem eine Beschwerde der Rekurrentin
gegen eine erste Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 26. März 2015 vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gutgeheissen und an die IV-Stelle Basel-Stadt
zurückgewiesen worden war, wurde der Rekurrentin mit Verfügung der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 30. Oktober 2017 rückwirkend ab 1. Juni 2012 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen. Zudem wurden ihr mit Verfügung des ASB vom 16.
Januar 2018 rückwirkend vom 1. Februar 2013 bis 1. Januar 2018 sowie ab
Februar 2018 Ergänzungsleistungen zugesprochen. Mit Gesuch vom 9. Oktober 2018
beantragte die Rekurrentin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach diversen
Abklärungen und mit Schreiben vom 25. Januar 2019 erfolgten Gewährung des
rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt der Rekurrentin mit Verfügung
vom 7. Mai 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus
der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs und das Gesuch der anwaltlich
vertretenen Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 17. Mai 2021
kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 27. Mai 2021 erhobene und am 12. August 2021
begründete Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt. Die Rekurrentin beantragt
die Aufhebung des Entscheids des JSD und die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, den
Entscheid des Regierungsrates in der Schweiz abwarten zu dürfen. Zudem sei ihr
für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei ihr im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident
mit Schreiben vom 1. September 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Verfügung vom 6. September 2021 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs aufschiebende
Wirkung zu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies er zunächst ab und
setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Nachdem die Rekurrentin mit
Eingaben vom 4. Oktober 2021 neu besondere Ausbildungskosten im Zusammenhang
mit dem am 20. September 2021 aufgenommenen Präsenzunterricht des Weiterbildungslehrganges
CAS in Angewandter Statistik an der ETH Zürich geltend gemacht hatte, bewilligte
der Instruktionsrichter der Rekurrentin mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 die
unentgeltliche Rechtspflege ab 4. Oktober 2021 und widerrief die verfügte Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom
5. November 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte die
Rekurrentin am 23. Dezember 2021. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 1. September
2021.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht
erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb
in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).
2.
Der vorliegende
Rekurs richtet sich gegen die verfügte Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige und die Wegweisung der
Rekurrentin aus der Schweiz.
2.1 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am
16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am
1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die
übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am
1. Januar 2019 in Kraft. Das intertemporal anwendbare materielle Recht
bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG. Nach der Rechtsprechung ist
das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut
dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor
Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind. Massgebend ist dabei
der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in
Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September
2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.1, mit Nachweisen).
Gemäss den
unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde die Rekurrentin mit
Schreiben vom 25. Januar 2019 über die Eröffnung des Verfahrens betreffend die
Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis gesetzt
(angefochtener Entscheid E. 2). Im vorliegenden Fall kommt daher das AIG zur
Anwendung.
Die Rekurrentin
ist tschechische Staatsangehörige und somit EU-Bürgerin, weshalb das AuG bzw.
AIG in Bezug auf ihre Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält oder das
AuG bzw. AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 AuG bzw.
AIG).
2.2 Die
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und
deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs [VEP], SR 142.203) heisst seit dem 1. Januar 2021
Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der
Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem
Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP], SR
142.203). Da die vorliegend relevanten Bestimmungen inhaltlich unverändert
geblieben sind, ist auf das intertemporale Recht nicht weiter einzugehen und
wird der aktuelle Titel VFP verwendet.
3.
Das
Migrationsamt hat mit Verfügung vom 7. Mai 2019 die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA als Nichterwerbstätige der Rekurrentin gestützt auf Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 und Art. 23 Abs. 1 VFP nicht verlängert
und sie aus der Schweiz weggewiesen. Das JSD hat dies im angefochtenen
Entscheid vom 17. Mai 2021 bestätigt.
3.1
3.1.1 Das
Freizügigkeitsabkommen gewährt neben einem Recht auf Aufenthalt zu einer
selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit auch ein Recht auf
Aufenthalt für Personen, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit
ausüben. Gemäss Art. 6 FZA wird das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den
Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt.
Nach der vom JSD
zutreffend referierten Regelung in Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erhält eine
Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine
Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf
Grund anderer Bestimmungen des FZA hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen
nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und
ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass
sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Das
Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten diese Voraussetzung
erfüllen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP kann
die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Die finanziellen
Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA als ausreichend, wenn sie den
Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund
ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer
Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16 Abs.
1 VFP sind die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren
Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen
übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen
Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund
der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für
rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind
die finanziellen Mittel gemäss Art. 16 Abs. 2 VFP aber nur ausreichend, wenn
sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine
schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre
Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, SR 831.30) berechtigt (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8).
3.1.2 Ergänzungsleistungen
gehören zwar weder im schweizerischen Ausländerrecht noch gemäss der Regelung
der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Sozialhilfe. Die
ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang
I FZA sollen jedoch gewährleisten, dass die öffentlichen Finanzen des
Aufnahmestaats nicht über Gebühr belastet werden. Dieser Regelungszweck würde
systematisch verfehlt, wenn Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige
Sonderleistungen, die wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht
zur Sozialhilfe im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gerechnet
würden. Sie müssen deshalb aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss Art. 24
Abs. 1 lit. a FZA gleichgesetzt werden, wobei aufenthaltsbeendende Massnahmen
lediglich eingeleitet werden können, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen
werden (BGE 135 II 265 E. 3.1-3.7 S. 268 ff.; BGer 2C_218/2020 vom
15. Juni 2020 E. 4.2; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8, VD.2020.76
vom 16. September 2020 E. 2.4.3).
Wie die
Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festgestellt hat und von der Rekurrentin
grundsätzlich nicht bestritten wird, wurde der Rekurrentin am 23. März 2010
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige erteilt, da sie
aufgrund der Unterstützung durch den Lebenspartner über genügend finanzielle
Mittel verfügte. Nach der Trennung von ihrem Lebenspartner im Herbst 2013 wurde
sie vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2018 (mit Unterbruch vom 31. August
2015 bis 1. Februar 2016) von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung
der IV-Stelle vom 30. Oktober 2017 wurde der Rekurrentin rückwirkend per
1. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Diese beträgt CHF 1'632.–
pro Jahr. Zusätzlich erhält sie eine geringfügige deutsche Rente von
umgerechnet CHF 112.– pro Jahr, eine slowakische Rente von umgerechnet CHF
1'552.– pro Jahr und eine tschechische Rente von umgerechnet CHF 1'614.– pro Jahr
(vgl. Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeiträge vom 1. März 2021). Insgesamt
verfügt sie damit über ein monatliches Renteneinkommen von CHF 409.–. Seit
dem 1. Juni 2012 hat sie zudem Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen,
welche sie tatsächlich auch bezieht. Mit der Vorinstanz kann somit festgehalten
werden, dass die Rekurrentin die zuvor erläuterte Voraussetzung der genügend
finanziellen Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht mehr erfüllt.
3.1.3 Die
Rekurrentin absolviert seit April 2021 an der ETH Zürich den CAS/DAS
Weiterbildungslehrgang in Angewandter Statistik. Dieser umfasst circa 450
Kontaktstunden, die von April 2021 bis Februar 2023 jeweils montags
stattfinden. Er kann nach circa 12 Monaten mit einem Weiterbildungs-Zertifikat
(CAS) oder nach circa 20 Monaten mit einem Weiterbildungs-Diplom (DAS)
abgeschlossen werden (Replikbeilage 6). Die Rekurrentin behauptet, sie habe im
Dezember 2021 die beiden Prüfungen im Rahmen ihrer CAS-Ausbildung bestanden (Replik
S. 2). Im als Beweismittel eingereichten Schreiben vom 21. Dezember 2021
(Replikbeilage 5) bestätigt die ETH nur, dass die Rekurrentin per
Frühlingssemester 2022 vom Weiterbildungsprogramm CAS ETH in Angewandter
Statistik ins Programm DAS ETH in Angewandter Statistik gewechselt hat und
erfolgreich eingeschrieben ist. Da das Bestehen der Prüfungen Voraussetzung für
die Fortsetzung des Weiterbildungslehrgangs sein dürfte, kann trotzdem davon
ausgegangen werden, dass die Rekurrentin die Prüfungen im Rahmen des CAS
bestanden hat. Die Rekurrentin absolviert den Weiterbildungslehrgang gemäss
eigenen Angaben zum Zweck der Vorbereitung ihrer Wiedereingliederung ins
Erwerbsleben und macht geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich insoweit
verbessert, als sie den Anforderungen dieses Teilzeitstudiums gewachsen sei
(vgl. Rekursbegründung Ziff. 13 und 33). Entgegen ihrer Ansicht (vgl.
Rekursbegründung Ziff. 33; Replik S. 2 f.) genügen die vorstehend erwähnten
Umstände aber nicht, um die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Abhängigkeit
von Ergänzungsleistungen zu beseitigen. Inhaberinnen eines DAS in Angewandter
Statistik mögen allenfalls gefragte Fachkräfte sein (vgl. Replik S. 3). Es ist
aber höchst ungewiss, ob die Rekurrentin nach dem allfälligen Erwerb des DAS
überhaupt in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gemäss dem
Verlaufsbericht von Dr. med. B____ vom 15. Juni 2019 waren die Befunde
unverändert und kam es nach einer leichten Zustandsverbesserung von Oktober
2017 bis Oktober 2018 zu einer erneuten Zustandsverschlechterung seit Oktober
2018 (IV-Akten Dok. 199 S. 1 f.). Am 26. Juni 2019 vermerkte die IV-Stelle,
dass bei der Rekurrentin kein Eingliederungspotential bestehe (IV-Akten Dok.
200). Gemäss Schreiben vom 2. Juli 2019 (IV-Akten Dok. 201) hat die
IV-Stelle bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads der Rekurrentin keine
Änderung festgestellt, die sich auf ihre Rente auswirkt, und beträgt ihr
Invaliditätsgrad weiterhin 100 %. Die Rekurrentin hat nicht ansatzweise
dargelegt, weshalb sich ihr Gesundheitszustand bis zum allfälligen Abschluss
des DAS im Februar 2023 so grundlegend verbessern sollte, dass sie in der Lage
ist, eine dieser Weiterbildung entsprechende anspruchsvolle Erwerbstätigkeit
auszuüben.
3.2
3.2.1 Die
Rekurrentin macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots geltend, da sie aufgrund ihrer Behinderung
diskriminiert werde. Wäre sie nicht behindert, hätte sie gemäss ihrer
Erwerbsbiografie eine Stelle als Chemikerin angetreten «und damit die Arbeitnehmereigenschaft
bzw. gegebenenfalls das Verbleiberecht erworben» (Rekursbegründung Ziff. 15). Der
Bezug von Ergänzungsleistungen knüpfe unmittelbar an ihre Behinderung an,
weswegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht damit
gerechtfertigt werden könne (Rekursbegründung Ziff. 22, 38).
3.2.2 Gemäss
Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) darf niemand wegen
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert
werden. Verboten ist eine sachlich nicht begründete Anknüpfung an das verpönte
Merkmal der Behinderung, namentlich eine mit dieser verbundenen
Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat (BGE 139 I 169 E. 7.2 S. 174 f., 138 I 305 E. 3.3 S. 316 f., 135 I
49 E. .1 S. 53 f., 134 I 105 E. 5 S. 108). Das
Diskriminierungsverbot verlangt, dass ungleiche Behandlungen einer besonders
qualifizierten Begründungspflicht unterstehen (BGE 136 I 121 E. 5.2
S. 127, 135 I 49 E. 4.1 S. 53, 129 I 392 E. 3.2.2
S. 397). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die
direkte, sondern auch die indirekte Diskriminierung. Letztere ist dann gegeben,
wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch
gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen
Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt,
ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 139 I 292 E. 8.2.1
S. 303, 138 I 305 E. 3.3 S. 316 f., 136 I 297 E. 7.1
S. 306, 135 I 49 E. 4.1 S. 53 f.; VGE VD.2019.110 vom
28. April 2020 E. 4.2.1, VD.2017.260 vom 11. Juni 2018
E. 3.2.1).
3.2.3 Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; vgl. Kieser,
Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 16 N 10). Dabei sind sowohl
das Invalideneinkommen als auch das Valideneinkommen unter Berücksichtigung des
ausgeglichenen Arbeitsmarkts zu bestimmen (Kieser,
a.a.O., Art. 16 N 17). In ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2017 ging die
IV-Stelle davon aus, dass die Rekurrentin ohne Behinderung als
Naturwissenschaftlerin mit einem akademischen Beruf ein Einkommen von CHF
88'008.– pro Jahr erzielt hätte. Da sich das Valideneinkommen unter
Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeitsmarkts bestimmt, kann daraus
entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 9 und 15 f.)
aber nicht geschlossen werden, dass sie ohne ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen
auf dem konkreten Arbeitsmarkt in der Schweiz tatsächlich eine Stelle als
Chemikerin gefunden hätte, an der sie ein entsprechendes Einkommen erzielt
hätte. Gemäss dem angefochtenen Entscheid ergibt sich aus den Akten, dass die
Rekurrentin offenbar bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz am 17. November
2008 Arbeitsbemühungen unternommen hat. Dennoch habe sie beispielsweise am 2. Dezember
2008 und am 12. Februar 2009 und somit drei Monate nach Erhalt der
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche und der Aufnahme von
Arbeitsbemühungen immer noch Absagen auf eingereichte Bewerbungen erhalten
(angefochtener Entscheid E. 16). Diese Tatsachenfeststellungen als solche
bestreitet die Rekurrentin nicht. Daraus kann geschlossen werden, dass die
Rekurrentin unabhängig von ihren Gesundheitsbeeinträchtigungen zumindest
gewisse Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche gehabt hat. Gemäss dem Protokoll
eines Gesprächs bei der IV-Stelle Basel-Stadt vom 29. Mai 2013 ist die
Rekurrentin seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 arbeitslos. Sie habe
sich mehrmals beworben, jedoch ohne Erfolg. Mögliche Stellen mit ihrem
beruflichen Hintergrund seien in der Gegend kaum vorhanden. Eine Lehrtätigkeit
an einer Fachhochschule oder einem Gymnasium traue sie sich nicht zu (IV-Akten
Protokoll per 25. Februar 2021 S. 4). Entgegen dem Einwand der Rekurrentin
(Replik S. 2) besteht kein Grund zur Annahme, dass sich diese Angaben nicht auf
die Zeit nach ihrer Einreise am 17. November 2008, sondern auf das Jahr 2013
bezogen. Da sie sich zur Zeit des Gesprächs vom 29. Mai 2013 für den ersten
Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig fühlte (IV-Akten Protokoll per 25. Februar
2021 S. 4), unternahm sie im Jahr 2013 offensichtlich keine Stellensuche, bei
der sie die erwähnten Feststellungen zum Arbeitsmarkt hätte treffen können.
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____ vom 12. November 2012
lässt sich die Arbeitslosigkeit der Rekurrentin nicht vollständig durch ihre
gesundheitlichen Einschränkungen erklären, weil sie in remittiertem Zustand in
die Schweiz eingereist und bis unmittelbar davor in der Slowakei berufstätig
gewesen sei (IV-Akten Dok. 31 S. 12). Schliesslich stellen die Ausbildung, die
Publikationen, die Auszeichnungen und die Berufserfahrung der Rekurrentin (vgl.
dazu Rekursbegründung Ziff. 5 und 15; Replik S. 2) keine Garantie dafür dar,
dass sie in der Schweiz tatsächlich eine adäquate Arbeitsstelle gefunden hätte,
wie das JSD betreffend die Ausbildung richtig festgestellt hat (vgl.
angefochtener Entscheid E. 16). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
nicht erstellt ist, dass die Rekurrentin ohne den Unfall vom 19. Februar 2009
oder ohne ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen in der Schweiz mit Sicherheit eine
Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (vgl. angefochtener Entscheid E. 16).
3.2.4 Die
Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16
Abs. 2 VFP stellt keine direkte Diskriminierung wegen der Behinderung dar, weil
sie nicht an dieses Merkmal anknüpft. Sie stellt aber auch keine indirekte
Diskriminierung (vgl. dazu Waldmann,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N 63) dar, weil sie Behinderte nicht
besonders benachteiligt (vgl. VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 5.3.2).
Für nicht rentenberechtigte nicht erwerbstätige Staatsangehörige eines
EU-Staats setzt ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 VFP voraus,
dass ihre finanziellen Mittel die Leistungen der Sozialhilfe, die
schweizerischen Antragstellenden in der gleichen Situation gewährt würden,
übersteigen. Es besteht kein Grund zur Annahme und wird von der Rekurrentin
nicht einmal behauptet, dass der Anteil der nicht rentenberechtigten nicht
erwerbstätigen Staatsangehörigen eines EU-Staats, welche diese Voraussetzung
nicht erfüllen, kleiner wäre als der Anteil der rentenberechtigten nicht
erwerbstätigen behinderten Staatsangehörigen eines EU-Staaten, die
Ergänzungsleistungen beziehen. Selbst wenn die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit.
a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP Behinderte besonders stark
benachteiligte, läge entgegen der Ansicht der Rekurrentin keine (indirekte)
Diskriminierung vor, weil die Benachteiligung durch einen qualifizierten
sachlichen Grund gerechtfertigt wäre. Bereits eine geringfügige Rente wegen
Invalidität oder Alter eines anderen EU-Staats hat zur Folge, dass in der
Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen eines EU-Staats Ergänzungsleistungen
auszurichten sind (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Es ist notorisch,
dass die wirtschaftlichen Lebensbedingungen mit Ergänzungsleistungen in der
Schweiz deutlich günstiger sind als mit einer bescheidenen Rente in vielen
EU-Staaten. Wenn auch beim Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestünde, wäre
deshalb damit zu rechnen, dass eine grosse Zahl von Staatsangehörigen eines
EU-Staats mit einer geringfügigen Rente in der Schweiz Wohnsitz nähmen, um dank
der Ergänzungsleistungen ein wirtschaftlich besseres Leben zu führen. Aus den
vorstehenden Gründen käme es ohne die Regelung von Art. 16 Abs. 2 VFP zu
einer ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen der Schweiz (vgl. dazu
BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Das Ziel, eine solche zu vermeiden, stellt einen
qualifizierten sachlichen Grund für die Regelung von Art. 16 Abs. 2 VFP
dar. Etwas Gegenteiliges kann entgegen der Ansicht der Rekurrentin insbesondere
auch nicht aus BGE 135 I 49 geschlossen werden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 27).
In diesem Urteil hat das Bundesgericht zwar die Belastung der öffentlichen
Finanzen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des zu beurteilenden
Einzelfalls nicht als hinreichende Rechtfertigung für die Benachteiligung einer
behinderten Einbürgerungswilligen qualifiziert. Seine Erwägungen sprechen aber
dafür, dass die Belastungen der öffentlichen Hand eine Benachteiligung
Behinderter sehr wohl rechtfertigen können (vgl. BGE 135 I 49 E. 6 S. 58 ff.).
3.2.5 Die
Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16
Abs. 2 VFP stellt auch keine direkte Diskriminierung wegen des Alters dar, weil
sie nicht an dieses Merkmal anknüpft. Sie stellt aber auch keine indirekte
Diskriminierung dar, weil sie Angehörige bestimmter Altersgruppen nicht
besonders benachteiligt. Die Rekurrentin behauptet, weil sie eine akademische
Ausbildung absolviert habe und relativ jung invalid geworden sei, habe sie nie
die Möglichkeit gehabt, durch Beiträge eine existenzsichernde Invalidenrente
aufzubauen (Rekursbegründung Ziff. 23). Sie bestreitet jedoch nicht, dass
sie eine existenzsichernde Invalidenrente hätte aufbauen können, wenn sie eine
kürzere Ausbildung gewählt und früher ins Erwerbsleben eingestiegen wäre. Damit
ist gemäss ihrer eigenen Darstellung aber nicht das Alter, sondern die
akademische Ausbildung der massgebende Umstand, der es ihr angeblich
verunmöglicht hat, eine existenzsichernde Invalidenrente aufzubauen. Das
Absolvieren einer akademischen Ausbildung begründet aber offensichtlich kein
besonderes Schutzbedürfnis. Im Übrigen ist die Behauptung der Rekurrentin, es
sei ihr aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbildung nicht möglich gewesen, durch
Beiträge eine existenzsichernde Invalidenrente aufzubauen, falsch. Wenn sie als
Arbeitnehmerin eine ihrer akademischen Ausbildung entsprechende
Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, wäre sie in der beruflichen Vorsorge
versichert gewesen und hätte sie zusätzlich zur Invalidenrente der IV eine
Invalidenrente der Pensionskasse erhalten. Damit wäre ihre Existenz gesichert
gewesen. Im Übrigen wäre auch eine besonders starke Benachteiligung der
Angehörigen einer bestimmten Altersgruppe durch den vorstehend erwähnten
qualifizierten sachlichen Grund gerechtfertigt.
3.3
3.3.1 Weiter
rügt die Rekurrentin, die im angefochtenen Entscheid zitierte Rechtsprechung
des Bundesgerichts gemäss BGE 135 II 265 sei nicht mit dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. September 2013 C-140/12 Brey vereinbar.
Es sei nicht von einem Automatismus auszugehen, wonach die Beantragung von
Sozialhilfeleistungen den Aufenthalt des betroffenen Unionsbürgers automatisch
als rechtswidrig erscheinen lasse. Gemäss dem Urteil des EuGH im Fall Brey
wolle das Unionsrecht lediglich verhindern, dass Unionsbürgerinnen und -bürger
Sozialhilfeleistungen des Aufenthaltsstaates unangemessen in Anspruch nehmen.
Die Vertragsstaaten seien deshalb verpflichtet, eine umfassende Beurteilung
dahingehend vorzunehmen, «welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in
seiner Gesamtheit aus der Gewährung [der entsprechenden] Leistung nach Massgabe
der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend
sind, konkret entstehen» (Rekursbegründung Ziff. 24).
3.3.2 Nach
der hiervor bereits dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. oben
E. 3.1.2), ist die Aufenthaltsregelung nach Art. 24 Anhang I
FZA für nicht erwerbstätige Personen von ausreichenden finanziellen
Mitteln abhängig, sodass die öffentlichen Finanzen des Aufenthaltsstaats nicht über
Gebühr belastet werden. Um diesen Regelungszweck nicht zu vereiteln, werden
Ergänzungsleistungen deshalb aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss Art.
24 Abs. 1 lit. a FZA gleichgesetzt. Werden Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen
beansprucht, besteht das Aufenthaltsrecht nach Massgabe von Art. 24 Abs. 8
Anhang I FZA nicht mehr fort und es können aufenthaltsbeendende Massnahmen
eingeleitet werden (BGE 135 II 265 E. 3.1-3.7 S. 268 ff., mit
Hinweisen; BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2).
3.3.3 Soweit
für die Anwendung des FZA Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden,
wird hierfür gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des EuGH
vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) berücksichtigt. Neuere
Entscheide des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer
parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen Gründe
dagegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 38; VGE VD.2021.137 vom 21.
Dezember 2021 E. 2.2). Die Regelung von Art. 24 Anhang I FZA ist der Richtlinie
90/364/EWG vom 28. Juni 1990 nachgebildet. Das von der Rekurrentin zitierte
Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey betrifft jedoch
nicht die inzwischen aufgehobene Richtlinie 90/364/EWG, sondern die Richtlinie
2004/38/EG vom 29. April 2004. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG
bestimmt ausdrücklich, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch
eine Unionsbürgerin oder eine Familienangehörige im Aufnahmemitgliedstaat nicht
automatisch zu einer Ausweisung führen darf. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie
2004/38/EG schreibt ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten keinen festen
Betrag für die Existenzmittel festlegen dürfen, die sie als ausreichend betrachten,
sondern die persönliche Situation der Betroffenen berücksichtigen müssen.
Gemäss dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte keine
Ausweisung erfolgen, solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfe des
Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Die
Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollte daher nicht automatisch zu
einer Ausweisung führen. Der Aufnahmemitgliedstaat sollte prüfen, ob es sich
bei dem betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt, und die
Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umständen und den gewährten
Sozialhilfebetrag berücksichtigen, um zu beurteilen, ob die
Leistungsempfängerin die Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch
genommen hat, und in diesem Fall ihre Ausweisung zu veranlassen. Diese
Bestimmungen und dieser Erwägungsgrund waren für den EuGH bei der Auslegung von
Art. 7 Abs. 1 lit. b wesentlich (vgl. Urteil des EuGH vom 19. September 2013
C-140/12 Brey N 66 f. und 69). Entsprechende Bestimmungen und ein
entsprechender Erwägungsgrund fehlen in der Richtlinie 90/364/EWG. Damit
bestehen triftige Gründe dafür, dass sich die Auslegung von Art. 7 Abs. 1
lit. b im Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey nicht auf
Art. 24 Anhang I FZA übertragen lässt. Daher ist das von der Rekurrentin
erwähnte Urteil im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.
3.3.4 Im
Übrigen könnte die Rekurrentin auch aus der Berücksichtigung dieses Urteils nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Daraus könnte höchstens geschlossen werden, der
Umstand allein, dass eine Ausländerin Ergänzungsleistungen bezieht, genüge
nicht, um eine auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA gestützte
Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen oder nicht zu verlängern, und der Widerruf
oder die Nichtverlängerung sei nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der
Belastungen, die den öffentlichen Finanzen der Schweiz aus der Gewährung der
Ergänzungsleistungen nach Massgabe der die Lage der Betroffenen kennzeichnenden
individuellen Umstände konkret entstünden, verhältnismässig ist (vgl. Urteil
des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey N 64, 75 und 77). Wie sich
aus der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ergibt, ist dies der Fall (vgl. unten E. 4-8).
Gemäss dem Urteil kann es zur genaueren Beurteilung des Ausmasses der
Belastung, welche die Ausrichtung einer bestimmten Sozialhilfeleistung für das
nationale Sozialhilfesystem darstellen würde, zwar von Bedeutung sein, den
Anteil derjenigen Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung zu ermitteln,
die Unionsbürgerinnen und -bürger sowie Empfängerinnen und Empfänger einer
Rente in einem anderen Mitgliedstaat sind (Urteil des EuGH vom 19. September
2013 C-140/12 Brey N 78). Selbst wenn das erwähnte Urteil im
vorliegenden zu berücksichtigen wäre, könnte daraus aber entgegen der Ansicht
der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 26) nicht abgeleitet werden, zur
Beurteilung des Ausmasses der Belastung der öffentlichen Finanzen der Schweiz
müsste zwingend der Anteil der EU-Bürgerinnen mit einer auf das FZA gestützten
Bewilligung an den Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen bestimmt werden.
Jedenfalls ist der Fall der Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht
(Rekursbegründung Ziff. 26) offensichtlich nicht singulär. Sowohl das
Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht hatten schon mehrere Fälle zu
beurteilen, in denen die Aufenthaltsbewilligung von invaliden
rentenberechtigten Angehörigen eines EU-Staats wegen des Bezugs von
Ergänzungsleistungen widerrufen oder nicht verlängert wurde (vgl. beispielsweise
BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020, 2C_243/2015 vom 2. November 2015; VGE
VD.2021.137, VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020).
Angesichts dessen, dass die Betroffenen die Nichtverlängerung oder den Widerruf
ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Regel akzeptieren, wenn er sich auf eine
eindeutige gesetzliche Grundlage stützt, ist davon auszugehen, dass die
Aufenthaltsbewilligung von vielen weiteren invaliden rentenberechtigten Angehörigen
eines EU-Staats wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen gestützt auf Art. 24
Abs. 1 lit. a und Abs. 8 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 23. Abs. 1
und Art. 16 Abs. 2 VFP widerrufen oder nicht verlängert worden sind, ohne dass
eine gerichtliche Überprüfung verlangt worden ist.
3.3.5 Das
von der Rekurrentin zitierte Urteil des EuGH vom 20. September 2001 C-184/99 Grzelczyk
(vgl. Replik S. 3) betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/96/EWG des Rates
vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten und damit nicht
die Richtlinie 90/364/EWG vom 28. Juni 1990, der die Regelung von Art. 24
Anhang I FZA nachgebildet ist. Zudem hat der EuGH in diesem Urteil dem
Unionsbürgerstatus eine entscheidende Bedeutung beigemessen (vgl. Urteil des EuGH
vom 20. September 2001 C-184/99 Grzelczyk N 30 ff.). Daher kann die
Rekurrentin auch daraus für die Auslegung des FZA nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
3.4
3.4.1 Sofern
die Rekurrentin geltend macht, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen im
Landesrecht keinen Widerrufsgrund darstelle, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt
werden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der
EU-Staaten soweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AIG eine günstigere Regelung für die Rechtsstellung der Rekurrentin enthält
(vgl. oben E. 2.1). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung
Ziff. 36) kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, der Widerruf oder
die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang
I FZA wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen sei unzulässig, weil der Bezug
von Ergänzungsleistungen gemäss AIG keinen Widerrufsgrund darstelle. Auf Art.
24 Abs. 1 FZA gestützte Aufenthaltsbewilligungen stehen für rentenberechtigte
Angehörige eines EU-Staats gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 Anhang I FZA
in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP unter der Bedingung, dass sie keine Ergänzungsleistungen
beziehen. Wenn diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist, können sie auch in
Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert werden
(vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272; BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E.
4.2). Der Einwand der Rekurrentin, eine Bewilligung gemäss FZA könne nicht von
der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Ausländerin keine
Ergänzungsleistungen beziehe (vgl. Replik S. 4), geht damit an der Sache
vorbei, weil sich diese Bedingung bereits aus den anwendbaren Rechtsnormen
ergibt.
3.4.2 Weiter
macht die Rekurrentin geltend, die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung verstosse deshalb gegen Art. 2 Abs. 2 AIG, weil sie im
Falle der Anwendung des AIG eine Aufenthaltsbewilligung hätte, deren Nichtverlängerung
unverhältnismässig wäre (vgl. Rekursbegründung Ziff. 37). Auch dies ist falsch.
Im Falle der Anwendung des AIG hätte die Rekurrentin schon seit vielen Jahren
keine Aufenthaltsbewilligung mehr und hätte sie die Schweiz bereits vor vielen
Jahren verlassen müssen. Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. Vernehmlassung
Ziff. 5) ist es zwar denkbar, dass der Rekurrentin im Jahr 2010 gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Lebenspartner
hätte erteilt werden können (vgl. Replik S. 4). Nachdem sich die Rekurrentin
und ihr Lebenspartner spätestens im Dezember 2013 getrennt hatten, wäre der
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt gewesen (vgl. Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 62 N 43 f.). Zu diesem Zeitpunkt
nur gut fünf Jahre nach der Einreise der Rekurrentin wäre der Widerruf ihrer
Aufenthaltsbewilligung oder deren Nichtverlängerung zweifellos auch
verhältnismässig gewesen.
3.5 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Rekurrentin keinen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthalts- oder Verbleibeanspruch geltend machen kann und ihr auch das
Landesrecht kein Anwesenheitsrecht vermittelt.
4.
Aufgrund des Wegfalls des freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruchs ist die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der
Bewilligung und der Wegweisung der Rekurrentin zu beurteilen (vgl. Art.
96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,
SR 0.101], soweit die Massnahme in diesen Schutzbereich eingreift;
vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020
E. 6). Bei dieser Prüfung der Verhältnismässigkeit
ist zu klären, ob das private Interesse der Rekurrentin am Verbleib in der
Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres
Aufenthalts und ihrer Wegweisung überwiegt. Dazu berücksichtigen die
zuständigen Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG nebst den öffentlichen Interessen
auch die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer. Demgegenüber kommen aufgrund des Fehlens eines
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs die erhöhten Schranken einer
Wegweisung nach Art. 5 Anhang I FZA nicht zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 1
E. 2.2.1 S. 4; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 5.1, VD.2020.206
vom 7. Juli 2021 E. 2.2.2, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.2).
5.
5.1 Für
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre
Wegweisung sprechen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 7.2;
vgl. allgemein zur Relevanz dieses öffentlichen Interesses BGE 135 I 153
E. 2.2.1 S. 156) und an der Vermeidung einer weiteren ungebührlichen
Belastung der öffentlichen Finanzen durch den Bezug von Ergänzungsleistungen
(vgl. BGer 2C_163/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.4; VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember
2021 E. 7.2). Das mit der Wegweisung verfolgte öffentliche
Fernhalteinteresse ist zu gewichten (BGer 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E.
6.1, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021).
5.2 Die
Rekurrentin konnte lediglich in den ersten fünf Jahren ihres Aufenthalts in der
Schweiz ihren Unterhalt durch die Unterstützung ihres Lebenspartners
bestreiten. Seither ist sie massgeblich auf Mittel der öffentlichen Finanzen
angewiesen. Nach Abzug der Rückforderungen bezog die Rekurrentin für die Zeit
von Juni 2012 bis März 2021 Ergänzungsleistungen von CHF 202'235.– (vgl.
Verfügungen des Amts für Sozialbeiträge vom 20. August 2019, 20. August 2019,
17. September 2019 mit Berechnungsblatt, 18. Februar 2020 mit Berechnungsblatt,
1. September 2020 mit Berechnungsblatt und 6. Januar 2021 mit
Berechnungsblatt). Seit April 2021 bezieht sie Ergänzungsleistungen von CHF
1'722.– pro Monat. Dies entspricht CHF 20'664.– pro Jahr (vgl. Verfügung
des Amts für Sozialbeiträge vom 2. März 2021 mit Berechnungsblatt). Die
Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie bis zum allfälligen Abschluss des
Weiterbildungslehrgangs CAS/DAS in Angewandter Statistik im Februar 2023
Ergänzungsleistungen beziehen müsste. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden
ist, bestünde entgegen ihrer Ansicht aber auch im Fall des Erwerbs des DAS in
Angewandter Statistik die konkrete Gefahr, dass sie auch in Zukunft von
Ergänzungsleistungen abhängig sein wird (vgl. oben E. 3.1.3). Damit ist die
Abhängigkeit der Rekurrentin von Ergänzungsleistungen entgegen ihrer
Darstellung (vgl. Replik S. 3) keineswegs bloss vorübergehender Natur.
5.3 Gemäss
Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Daraus
kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jede ausländische Person, die ihre
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Leistungen Dritter,
auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt, wirtschaftlich integriert ist. Auch
auf Sozialhilfeleistungen besteht bei gegebenen Voraussetzungen ein
Rechtsanspruch. Trotzdem stellt die Sozialhilfeabhängigkeit unter bestimmten
Voraussetzungen einen Widerrufsgrund dar (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art.
63 Abs. 1 lit. c AIG) und ist eine Person, die nennenswerte
Sozialhilfeleistungen bezieht, nicht erfolgreich wirtschaftlich integriert
(vgl. BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.1.1, 2C_175/2015 vom
30. Oktober 2015 E. 2.3). Das gleiche muss jedenfalls im
Anwendungsbereich von Art. 24 Anhang I FZA für Personen gelten, die
nennenswerte Ergänzungsleistungen beziehen, weil beim Bezug von
Ergänzungsleistungen das Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
entfällt und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert oder widerrufen werden
kann (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Anhang I FZA sowie Art. 16 Abs. 2
VFP in Verbindung mit Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA und Art. 23 Abs. 1 VFP). Aus
den vorstehenden Gründen hat das JSD die wirtschaftliche Integration der
Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung Ziff. 44) zu Recht als
ungenügend qualifiziert (vgl. angefochtener Entscheid E. 23).
5.4 Gemäss
dem Arztbericht von Dr. med. D____ vom 7. Februar 2012 (IV-Akten
Dok. 14) war die Rekurrentin vermutlich ab dem 29. Januar 2009 als
Chemikerin 100 % arbeitsunfähig und war nach Einschätzung des Arztes eine
wettbewerbsfähige Arbeit der Rekurrentin auf dem freien Arbeitsmarkt in den darauffolgenden
zwei Jahren unrealistisch. Anlässlich des Erstgesprächs bei der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 8. März 2012 attestierte auch der anwesende Arzt des RAD der
Rekurrentin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Akten Dok. 22 S. 4 f.).
Angesichts des jungen Alters der Rekurrentin und der unklaren Diagnosestellung
empfahl der RAD am 15. August 2012 aber eine psychiatrische Begutachtung
(IV-Akten Dok. 28 S. 3). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____
vom 12. November 2012 ist für die Zeit von November 2010 bis Ende 2011 von
einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % für den angestammten Beruf
und von 50 % für eine Verweistätigkeit auszugehen und betrug die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitraum noch 20 %. Gemäss der Verfügung
der IV-Stelle Basel-Stadt vom 26. März 2015 war die Rekurrentin in der
Zeit von Juni bis Oktober 2012 für jegliche Tätigkeiten in der freien
Wirtschaft voll arbeitsunfähig und seit November 2012 für jegliche Tätigkeiten
in der freien Wirtschaft 80 % arbeitsfähig (IV-Akten Dok. 135 S. 8). Die
Feststellung einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten in der
freien Wirtschaft beruht wohl auf einer versehentlich falschen Wiedergabe des
Inhalts des Gutachtens vom 12. November 2012 in der Beurteilung des RAD
vom 28. November 2012. Dort wird für die Zeit vom 29. Januar 2009 bis 8.
November 2012 (Datum der gutachterlichen Untersuchung) für die angestammte
Tätigkeit als Chemikerin und für eine leidensangepasste Verweistätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 0 % angegeben, obwohl gemäss dem Gutachten für die Zeit
von November 2010 bis Ende 2011 nur von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für
eine Verweistätigkeit auszugehen ist und gemäss dem RAD darauf abgestellt
werden kann (vgl. IV-Akten Dok. 32 S. 2 f.). Im Übrigen wurde die
Verfügung der IV-Stelle vom 26. März 2015 mit Urteil des Präsidenten des
Sozialversicherungsgerichts vom 5. August 2015 (IV-Akten Dok. 140)
aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen. Gemäss dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____ vom 2. Mai 2016 hat sich das
Krankheitsbild seit der Begutachtung im Jahr 2012 deutlich verschlechtert, ist
die Rekurrentin als Chemikerin seit einer psychotischen Krankheitsphase im
Herbst 2015 voll arbeitsunfähig und kommt als angepasste Tätigkeit lediglich
eine Belastung von circa vier Stunden pro Tag an einem geschützten Arbeitsplatz
in Frage (IV-Akten Dok. 163 S. 18 f.). Gemäss der Beurteilung des RAD vom 15.
November 2016 war die Rekurrentin als Chemikerin mindestens seit dem 29. Januar
2009 (Aufnahme der Psychotherapie in der Schweiz) und wahrscheinlich seit der
Einreise in die Schweiz 100 % arbeitsunfähig und in einer
leidensangepassten Verweistätigkeit in der Form von körperlich leichten, klar
strukturieren Arbeiten seit der Einreise in die Schweiz am 17. November
2008 bis am 3. Oktober 2015 50 % und seit dem 4. Oktober 2015 0 % arbeitsfähig
(IV-Akten Dok. 167 S. 3). Gemäss der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom
30. Oktober 2017 war die Rekurrentin seit Januar 2009 ununterbrochen, jedoch in
unterschiedlichem Ausmass arbeits- und erwerbsunfähig. In der Zeit von Januar
2010 bis September 2015 habe sie eine körperlich leichte, klar strukturierte
Tätigkeit zu 50 % ausüben können. Dies hätte sie in Kontroll-, Sortier-
oder Überwachungstätigkeiten, einfachen administrativen Tätigkeiten, Lager-,
Reinigungs- oder Montagearbeiten usw. umsetzen können. Seit Oktober 2015 sei
ihr keine Tätigkeit in der freien Wirtschaft mehr zumutbar (vgl. IV-Akten Dok.
179 S. 6 f.). Bei dieser Aktenlage ist gestützt auf die rechtskräftige
Verfügung der IV-Stelle vom 30. Oktober 2017 und unter Mitberücksichtigung der
übrigen Akten davon auszugehen, dass die Rekurrentin spätestens seit dem 29.
Januar 2009 in ihrem bisherigen Beruf als Chemikerin und seit dem
4. Oktober 2015 in jeglichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft 100 %
arbeitsunfähig ist und dass sie bis am 3. Oktober 2015 abgesehen von den
stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken vom 10. bis 26. November
2010, vom 15. August bis 19. Oktober 2011, vom 28. Oktober bis 10.
Dezember 2013 und im November 2014 (vgl. dazu IV-Akten Dok. 13 S. 7, Dok. 31 S.
3 und Dok. 163 S. 6 und 9) in einer leidensangepassten Verweistätigkeit in
der Form einer körperlich leichten, klar strukturierten Tätigkeit 50 %
arbeitsfähig gewesen ist. Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener
Entscheid E. 16) kann daraus jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden,
dass es der Rekurrentin in der Zeit zwischen ihrem Unfall vom 19. Februar 2009
und dem 3. Oktober 2015 tatsächlich möglich gewesen wäre, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da für die Beurteilung der Invalidität und ihres
Grads im sozialversicherungsrechtlichen Sinn die Erwerbsmöglichkeiten auf dem
in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 8 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 16 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und für die
ausländerrechtliche Beurteilung die Erwerbsmöglichkeiten auf dem konkreten
Arbeitsmarkt massgebend sind, ist es möglich, dass die Verwertbarkeit der in
einer Rentenverfügung einer IV-Stelle festgestellten Restarbeitsfähigkeit im
Hinblick auf den ausländerrechtlichen Entscheid zu verneinen ist (vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3.4 S. 42; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 3.4.3,
VD.2019.234 vom 21. Mai 2021 E. 4.3.3.3). Verzichtet eine Person freiwillig auf
die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist gemäss Art. 11a Abs. 1
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) ein entsprechendes hypothetisches
Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Das Amt für
Sozialbeiträge hat bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für die
Rekurrentin dieser soweit ersichtlich auch für die Zeit bis zum 3. Oktober 2015
kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Daraus ist zu schliessen,
dass das Amt für Sozialbeiträge davon ausgegangen ist, dass die Rekurrentin auf
dem konkreten Arbeitsmarkt entsprechend ihrer eigenen Darstellung (vgl.
Rekursbegründung Ziff. 17) keine realistische Möglichkeit gehabt hat, ihre
theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Damit trifft sie am Bezug von
Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen kein Verschulden.
5.5 Bei
der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde gemäss
Art. 58a Abs.1 lit. d AIG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb
von Bildung. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist dabei der Situation von Personen,
welche dieses Integrationskriterium aufgrund einer Behinderung nicht oder nur
unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen.
Dementsprechend ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung wegen
Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen, ob und inwieweit die betroffene
Person an der Sozialhilfebedürftigkeit ein Verschulden trifft (BGer 2C_937/2020
vom 18. Februar 2021 E. 6.1, 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6.1, 2C_13/2019 vom
31. Oktober 2019 E. 4.2.1, 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.2, 2C_13/2018 vom
16. November 2018 E. 3.2 f., 2C_98/2018 vom 7. November 2018
E. 5.1; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 5.2). Aus diesen
Bestimmungen und dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden,
dass die Belastung der öffentlichen Finanzen durch den Bezug von
Ergänzungsleistungen überhaupt nicht als öffentliches Interesse an der
Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder am Widerruf berücksichtigt
werden dürfte, wenn die Betroffene aufgrund einer Invalidität an ihrer
Ergänzungsleistungsbedürftigkeit kein Verschulden trifft. In diesem Fall ist
dem betreffenden öffentlichen Interesse bloss ein geringeres Gewicht
beizumessen.
6.
Den vorstehend
erwähnten öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der
Rekurrentin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz sind ihre privaten Interessen
an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
6.1
6.1.1 Ausländerrechtliche
Entfernungsmassnahmen können unter bestimmten Umständen das Recht auf Privatleben
verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; vgl. oben E. 4). Nach der
neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es
einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländische
Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich
indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E.
5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26.
Oktober 2021 E. 5.2). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf Achtung
des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen sein,
wenn eine besonders ausgeprägte Integration (vgl. BGE 144 I 266
E. 3.9 S. 278 f.) bzw. besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
(vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273, 144 II 1 E. 6.1 S. 13) vorliegen. Erfüllt
die ausländische Person einen Widerrufsgrund bzw. einen Nichtverlängerungsgrund,
so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter Einhaltung der weiteren
Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Privatlebens rechtfertigt (vgl. BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1,
2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26.
Oktober 2021 E. 5.2).
6.1.2 Die
Rekurrentin macht zu Recht geltend (Rekursbegründung Ziff. 33), dass sie
entgegen den Angaben im angefochtenen Entscheid (E. 21 und 23) nicht im Alter
von 39, sondern bereits im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist ist.
Diese Differenz ist für die Interessenabwägung aber unerheblich.
Die Rekurrentin
reiste am 17. November 2008 in die Schweiz ein. Sie erhielt zunächst eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Stellensuchende. Nach einer Verlängerung
vom 17. Mai 2009 bis 15. November 2009 wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung
durch eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige ersetzt und am
22. September 2011, 25. Oktober 2012 und 4. Oktober 2013 jeweils um ein
Jahr verlängert. Am 13. Oktober 2014 verlängerte das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige schliesslich bis
16. November 2018. Damit hat sich die Rekurrentin bis zum angefochtenen
Entscheid seit zwölfeinhalb Jahren in der Schweiz aufgehalten. Die
Rechtmässigkeit ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist jedoch zu
relativieren. Die Aufenthaltsbewilligungen gemäss FZA sind deklaratorisch. Dies
bedeutet einerseits, dass die Aufenthaltsrechte unabhängig vom Vorliegen einer
Bewilligung bestehen. Sind die Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllt, so
wird der Aufenthalt andererseits dadurch, dass eine Bewilligung vorliegt, nicht
rechtmässig (BGer 2C_563/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3, 2C_688/2017 vom 29.
Oktober 2018 E. 3.3). Dementsprechend ist der auf eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützte Aufenthalt nicht rechtmässig im Sinn
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des Privatlebens,
wenn die entsprechenden Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl.
BGer 2C_563/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3). Seit dem 1. November 2013 wurde die
Rekurrentin von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügungen vom 21. Juli 2015
und 16. Januar 2018 wurden ihr rückwirkend ab 1. Juni 2012
Ergänzungsleistungen zugesprochen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 11,
16 und 18 sowie E. 7). Damit war der Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz
spätestens seit November 2013 trotz der am 13. Oktober 2014 bis zum 16.
November 2018 verlängerten Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a
sowie Abs. 2 und 8 Anhang I FZA nicht mehr rechtmässig, weil sie nicht mehr
über ausreichende finanzielle Mittel verfügte. Somit hat sich die Rekurrentin
nur knapp fünf Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Im Übrigen änderte
die Annahme, der Aufenthalt der Rekurrentin sei bis zur erstinstanzlichen
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 7. Mai 2019 oder
bis zum vorliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts rechtmässig gewesen (vgl.
zu den unterschiedlichen Zeitpunkten BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E.
7.3 und 2C_911/2020 vom 15. März 2021 E. 4.3.1), nichts am Ausgang des
Verfahrens. In diesem Fall hätte sich die Rekurrentin zwar mehr als zehn Jahre
rechtmässig in der Schweiz aufgehalten und wären die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung sowie ihre Wegweisung als Eingriff in das Recht auf
Achtung des Privatlebens zu qualifizieren. Dieser wäre aber gerechtfertigt. Er
beruhte auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. oben E. 3) und wäre
verhältnismässig, weil das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung (vgl. dazu oben E. 5) die
entgegenstehenden privaten Interessen (vgl. dazu E. 6) auch bei Annahme eines
grundrechtlich geschützten Interesses der Rekurrentin am Verbleib in der
Schweiz überwöge.
6.1.3 Bei
Vorliegen einer besonders ausgeprägten Integration kann der Schutzbereich des
Rechts auf Achtung des Privatlebens auch bereits nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren betroffen sein (vgl. oben E. 6.1.1).
Gemäss einem von der Rekurrentin zitierten Autor (Rekursbegründung
Ziff. 39) sollen besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher Natur bereits dann anzunehmen
sein, wenn die Ausländerin glaubhaft machen kann, dass sie eine berufliche
Ausbildung abschliessen möchte beziehungsweise sich in ihrem erlernten Beruf
weiterbilden möchte (Teilnahme an einem CAS, Besuch einer Höheren Fachschule,
Aufnahme eines Studiums), und sollen besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur wohl
bereits dann vorliegen, wenn die Ausländerin einen grossen Freundeskreis
vorweisen kann (Weiss, Der
Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, in: Jusletter 24.
August 2020 N 101). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die erwähnten
Umstände vermögen höchstens eine normale berufliche und soziale Integration zu
begründen. Die erwähnte Auffassung findet auch in den im betreffenden Aufsatz
zitierten Urteilen keine Stütze. Das eine Bundesgerichtsurteil betrifft einen
in der Schweiz geborenen und sozialisierten Ausländer der zweiten Generation,
der sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hatte und mit
seiner Frau und seinen beiden Töchtern in einer intakten Familiengemeinschaft
gelebt hat. Dass er seit rund zwei Jahren über eine feste 100%-Anstellung
verfügt hat, sich seither laufend weitergebildet hatte und künftig
verantwortungsvollere Aufgaben bei seinem Arbeitgeber übernehmen wollte, sind
nur einige wenige von vielen Umständen gewesen, die das Bundesgericht bei der
Interessenabwägung berücksichtigt hat (vgl. BGer 2C_50/2018 vom 14. August 2018
E. 5.2 und 6.3). Das andere Bundesgerichtsurteil betrifft ebenfalls einen
in der Schweiz geborenen und sozialisierten Ausländer der zweiten Generation,
der seit seiner Geburt in der Schweiz gelebt und sich mit seiner schweizerischen
Ehefrau ein stabiles familiäres Umfeld geschaffen hatte. Dass er sich
weitergebildet und einen CAS absolviert (und nicht bloss angestrebt) hatte, hat
das Bundesgericht bloss als einen unter vielen Umständen im Rahmen der
Interessenabwägung berücksichtigt (vgl. BGer 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017
E. 4.1 f.). Auch das erste Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich betrifft einen in der Schweiz geborenen und sozialisierten Ausländer der
zweiten Generation. Dass er eine Lehre abgeschlossen hatte sowie auf dem
erlernten Beruf gearbeitet und beabsichtigt hat, in seinem Berufsfeld
Weiterbildungen zu absolvieren, hat das Verwaltungsgericht bloss als einige
wenige unter vielen Umständen im Rahmen der Legalprognose und der
Interessenabwägung berücksichtigt. Zudem hat es aus den erwähnten Umständen
bloss den Schluss gezogen, dass der Ausländer «beruflich gut integriert» und
aufrichtig bestrebt sei, in seinem erlernten Beruf weiterzukommen. Dass er sich
grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen könne, hat das
Verwaltungsgericht ausdrücklich damit begründet, dass es sich um einen
Ausländer der zweiten Generation gehandelt hat (VGer ZH VB.2019.00079 vom 23.
Oktober 2019 E. 3.3.3 und 3.4). Im zweiten Urteil hat das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich die soziale Integration eines Ausländers, der sich seit der
Geburt in der Schweiz aufgehalten hat und hier sozialisiert worden ist, dessen
Eltern ebenfalls hier gewohnt haben, der beabsichtigt hat, seine Schweizer
Freundin zu heiraten und mit ihr eine Familie zu gründen und der ausserdem
Mitglied eines Vereins gewesen ist und auch daneben Kontakte mit Freunden
unterhalten hat, als «gut» bezeichnet (VGer ZH VB.2019.00811 vom 13. Februar
2020 E. 4.3).
Die Rekurrentin
behauptet weiter, das JSD habe anerkannt, dass sie sich in der Schweiz ein
grosses Beziehungsnetz aufgebaut habe (Rekursbegründung Ziff. 33). Diese
Behauptung ist falsch. Im angefochtenen Entscheid wird bloss festgestellt, die
Rekurrentin sei zumindest in ihrem engsten Umfeld sozial integriert
(angefochtener Entscheid E. 23). Dennoch kann gestützt auf die mit der
Stellungnahme vom 28. Februar 2019 als Beilagen 1-9 eingereichten
Schreiben entsprechend der Darstellung der Rekurrentin angenommen werden, dass
sie in der Schweiz über einen grossen Bekanntenkreis verfügt, der sich für sie
einsetzt (Rekursbegründung Ziff. 44). Aufgrund der Schreiben kann auch
davon ausgegangen werden, dass sie einigen Menschen in der Schweiz eine Stütze
und Hilfe ist (vgl. Rekursbegründung Ziff. 44). Dass ihre Unterstützung oder
Hilfe für diese Menschen unerlässlich wäre, kann jedoch keinem der Schreiben
entnommen werden. Im Übrigen sind die Schreiben aus den folgenden Gründen mit
gewisser Vorsicht zu würdigen. Erstens wurden die Schreiben offensichtlich zum
Zweck verfasst, die Position der Rekurrentin im ausländerrechtlichen Verfahren
zu verbessern. Dementsprechend wird in sieben der neun Schreiben (Beilagen 2,
3, 4, 5, 6, 8 und 9) ausdrücklich auf die Frage des Verlassens der Schweiz
Bezug genommen. Zweitens bezeichnen die acht Verfasserinnen und der Verfasser
der Schreiben die Rekurrentin als Freundin bzw. als Freundin ihrer Tochter,
obwohl die Rekurrentin selbst sie bloss als Bekannte qualifiziert, indem sie
ihre Schreiben als Beweismittel für ihren «grossen Bekanntenkreis» anruft
(Rekursbegründung Ziff. 43; Stellungnahme vom 28. Februar 2019 S. 2). In vielen
Schreiben finden sich lobende Worte für die Eigenschaften und/oder das
Verhalten der Rekurrentin (vgl. insbesondere Beilagen 1, 2, 4, 5 und 8) und
wird Hilfe der oder Unterstützung durch die Rekurrentin erwähnt. Der Verfasser
und ein Teil der Verfasserinnen erwähnten auch, wie sie den Kontakt mit der
Rekurrentin pflegten. Konkrete Angaben zur Intensität der aktuellen
Kontaktpflege finden sich aber in keinem Schreiben. Insgesamt sprechen die
Schreiben nicht für eine besonders ausgeprägte Integration der Rekurrentin. Es
ist vielmehr davon auszugehen, dass jede Ausländerin, die über eine normale
soziale Integration in ein gebildetes Umfeld verfügt, Schreiben mit
vergleichbarem Inhalt erhältlich machen könnte. Von besonders intensiven, über
eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen der Rekurrentin
kann offensichtlich keine Rede sein. Aus den vorstehenden Gründen stellen die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre
Wegweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar.
6.2
6.2.1 Was
die Vorinstanz zu den persönlichen Interessen der Rekurrentin und zur
Zumutbarkeit ihrer Rückkehr in die Tschechische Republik erwogen hat, ist nicht
zu beanstanden. Auf Seiten der persönlichen Interessen der Rekurrentin
berücksichtigte das JSD zu ihren Gunsten zunächst, dass sie offensichtlich
sprachlich und zumindest in ihrem engsten Umfeld auch sozial integriert ist. Nach
eigenen Angaben beherrscht sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift
annähernd einwandfrei (vgl. Akten Migrationsamt, Schreiben vom 12. November
2018 Antwort zu Frage 9). Die von der Rekurrentin geltend gemachten
langjährigen freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen sowie der
Umstand, dass angeblich ihr Patenkind in Basel lebt, vermögen dabei wie bereits
dargelegt jedoch höchstens eine normale Integration zu begründen (vgl. oben E. 6.1.3;
vgl. Akten Migrationsamt, Schreiben vom 12. November 2018 Antwort zu Frage 8).
Eine solche sprachliche und soziale Integration entspricht dem, was im
Allgemeinen erwartet wird und fällt bei der Gesamtbetrachtung wenig ins
Gewicht. Die Rekurrentin reiste im Alter von 29 Jahren (vgl. oben E. 6.1.2) in
die Schweiz ein. Ihre Kindheit, Jugend und frühen Erwachsenenjahre hatte sie jedoch
in der Tschechischen Republik verbracht und lebte gemäss den Angaben ihres
früheren Lebenspartners vor ihrer Einreise in die Schweiz in Deutschland und
der Slowakei (vgl. Akten Migrationsamt, Schreiben vom 11. November 2018 Antwort
zu Frage 5). Daraus kann mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass sie
zweifellos mit den kulturellen Gegebenheiten und Gepflogenheiten der
Tschechischen Republik vertraut und ihrer Muttersprache Tschechisch nach wie
vor mächtig ist. Zudem leben die Eltern und der Bruder der Rekurrentin in der
Tschechischen Republik. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist die
Bedeutung dieser Familienmitglieder als Stütze bei der Reintegration zwar
insofern zu relativieren, als die Beziehung zur Mutter und zum Bruder gemäss
IV-Akten vor Jahren abgebrochen zu sein scheint und (Be-suchs-) Kontakte mit
dem Vater zuletzt im Jahr 2012 belegt sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 23,
mit Hinweis auf IV-Akten, Psychiatrisches Gutachten vom 12. November 2012, S.
6/17). Auch im Rahmen des ihr vom Migrationsamt gewährten rechtlichen Gehörs im
vorliegenden Verfahren bezeichnete die Rekurrentin den Kontakt zu ihrem Bruder
als «sehr unregelmässig» (vgl. Akten Migrationsamt, Schreiben vom 12. November
2018 Antwort zu Frage 7).
Gemäss den genannten IV-Akten verfügt die
Rekurrentin in der Tschechischen Republik jedoch über weitere Verwandte
(Cousins und Cousinen), welche sie nach ihrem Umzug in die Schweiz in der
Tschechischen Republik besuchte, sowie eine Freundin, die sie wiederum in der
Schweiz besuchte (IV-Akten, Psychiatrisches Gutachten vom 12. November 2012, S.
8/17; vgl. angefochtener Entscheid E. 23). Im vorliegenden Verfahren gab die
Rekurrentin gegenüber dem Migrationsamt sodann an, wenn es ihr
Gesundheitszustand erlaube, «1-3 [M]al pro Jahr nach Tschechien» zu reisen, «zwecks
Verwandtenbesuch[s]». Zuletzt sei sie am 1. Oktober 2018 in ihrer Heimat
gewesen (vgl. Akten Migrationsamt, Schreiben vom 12. November 2018 Antwort zu
Frage 5 und 6). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, verfügt die
Rekurrentin damit in der Tschechischen Republik über ein ausreichendes
Beziehungsnetz, welches sie bei der Reintegration unterstützen und ihr ein
neues stabiles Umfeld ermöglichen kann. Schliesslich scheint der Rekurrentin
eine Rückkehr in die Tschechische Republik auch aus gesundheitlicher
Perspektive möglich. Die Vorinstanz weist zutreffend daraufhin, dass eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit zusätzlicher medikamentöser
Unterstützung auch in der Tschechischen Republik gewährleistet werden kann,
welche als Mitgliedstaat der EU eine ähnliche Gesundheitsversorgung wie die
Schweiz bietet.
6.2.2 Bezüglich
der Wiedereingliederung der Rekurrentin in ihr Heimatland ist festzustellen,
dass die Rekurrentin eine schweizerische Rente von CHF 1'632.– pro Jahr, eine
deutsche Rente von umgerechnet CHF 112.– pro Jahr, eine slowakische Rente von
umgerechnet CHF 1'552.– pro Jahr und eine tschechische Rente von umgerechnet
CHF 1'614.– pro Jahr erhält (vgl. Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeiträge
vom 1. März 2021). Insgesamt verfügt sie damit über ein monatliches
Renteneinkommen von CHF 409.–.
Die Rekurrentin
behauptet, das JSD anerkenne, dass sie in der Tschechischen Republik gezwungen
wäre, die Unterstützung ihrer Eltern in Anspruch zu nehmen (Rekursbegründung
Ziff. 41). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Im angefochtenen Entscheid
wird zwar erwähnt, dass die Rekurrentin geltend mache, sie wäre zur
Inanspruchnahme der Unterstützung ihrer Eltern gezwungen, und festgestellt,
dass die Rekurrentin tatsächlich nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung
habe. Das JSD weist aber darauf hin, dass auch die Tschechische Republik
zahlreiche Leistungsansprüche für Personen mit geringen finanziellen Mitteln
und insbesondere auch für IV-Rentnerinnen vorsehe. So werde beispielsweise bei
IV-Rentnerinnen die Krankenversicherung vom Staat übernommen und bestehe für
Personen, für welche die Wohnkosten eine zu grosse finanzielle Belastung darstellen,
die Möglichkeit, sich mit einem Antrag auf Ausrichtung von Wohngeld an den
Staat zu wenden. Weiter bestehe auch in der Tschechischen Republik die
Möglichkeit, Sozialhilfe zu beziehen, wenn nicht genügend finanzielle Mittel
zur Deckung der grundlegenden Lebensbedürfnisse vorhanden sind (angefochtener
Entscheid E. 23). Damit hat das JSD implizit festgestellt, dass die Rekurrentin
staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen kann und daher nicht auf die
Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist. Gegen die vom JSD bejahte
Möglichkeit, in der Tschechischen Republik Leistungen für Invalide zu beziehen,
wendete die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung ein, in ihrer Heimat stünden
ihr keine Invalidenleistungen zu (Rekursbegründung Ziff. 42). Dieser Einwand ist
nicht nachvollziehbar, weil die Rekurrentin bereits jetzt eine tschechische
Invalidenrente bezieht, was sie in ihrer Replik zugesteht (Vernehmlassung Ziff.
6; Replik S. 5). Damit ist davon auszugehen, dass im Falle ihrer Rückkehr in
die Tschechische Republik ihre Krankenversicherungsprämien vom Staat übernommen
werden (vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in der
Tschechischen Republik, Luxemburg 2021 [nachfolgend Soziale Sicherheit in der
Tschechischen Republik] S. 25) und sie nötigenfalls staatliches Wohngeld
erhältlich machen kann. Weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, diese in
einer Publikation der Europäischen Kommission zur sozialen Sicherheit in der
Tschechischen Republik erwähnten Leistungen geltend zu machen (vgl. Replik S.
5), begründet sie mit keinem Wort. Das staatliche Wohngeld entspricht
grundsätzlich der Differenz zwischen den Wohnkosten und 30 % des
Einkommens (vgl. Soziale Sicherheit in der Tschechischen Republik
S. 14 f.). Folglich ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin
CHF 123.– von ihrem Renteneinkommen für die Wohnkosten verwenden und mit
den verbleibenden CHF 286.– ihren übrigen Lebensbedarf decken muss. Dies
erscheint unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Lebenskosten in der
Tschechischen Republik tiefer sind als in der Schweiz, möglich, wobei der
Lebensstandard der Rekurrentin unter demjenigen von Sozialhilfeempfängerinnen
in der Schweiz, aber über demjenigen von Nothilfeempfängerinnen in der Schweiz
liegen dürfte. Im Jahr 2020 betrugen die Preisniveauindizes für Konsumausgaben
der privaten Haushalte in der Schweiz 170 und in der Tschechischen Republik 77
(Bundesamt für Statistik, Preisniveauindizes im internationalen Vergleich [38
europäische Länder], 16. Dezember 2021 [https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/interna-tionale-preisvergleiche/preisniveauindizes.assetdetail.20584050.html]).
Damit entsprechen die Lebenskosten in der Tschechischen Republik nur rund
45 % derjenigen in der Schweiz. Gemäss den SKOS-Richtlinien (C.3.1)
beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für eine Person in einem
Einpersonenhaushalt CHF 997.–. 45 % davon sind CHF 449.–. Die Nothilfe
beträgt gemäss den Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (Ziff. 8.1) CHF 12.– pro Tag
und damit CHF 360.– pro Monat. 45 % davon sind CHF 162.–. Im Übrigen ist
zu berücksichtigen, dass die Tschechische Republik Mitglied der EU ist und die
Lebens- und Existenzbedingungen der Rekurrentin in der Tschechischen Republik
im Ergebnis mindestens gleichwertig sind wie diejenigen anderer tschechischer
Bürgerinnen in ähnlichen Lebenssituationen, wie das JSD richtig festgestellt
hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 23).
Betreffend
Leistungen der Sozialhilfe macht die Rekurrentin geltend, solche würden nach
tschechischem Recht nur Personen gewährt, die beim Arbeitsamt als
Arbeitssuchende registriert sind und sich bemühen, ihre Situation durch eigenes
Aktivwerden zu verbessern (Rekursbegründung Ziff. 42). Ob dieser Einwand
begründet ist, erscheint sehr zweifelhaft. Gemäss der Publikation der
Europäischen Kommission betreffend die soziale Sicherheit in der Tschechischen
Republik steht die Hilfeleistung bei materieller Not zwar unter anderem einer
Person nicht zu, «die sich nicht darum bemüht, ihre Situation durch eigenes
Aktivwerden zu verbessern; nicht arbeitet, dabei jedoch nicht beim Arbeitsamt
als Arbeitssuchende registriert ist» (Soziale Sicherheit in der Tschechischen
Republik S. 62). Die allgemeinen Ausführungen in der erwähnten Publikation
zur Hilfeleistung bei materieller Not sprechen aber dafür, dass dieser
Ausschlussgrund nur für erwerbsfähige Personen gilt. Gemäss den allgemeinen
Angaben sind Personen mit unzureichendem Einkommen, die objektiv nicht in der
Lage sind, ihre Situation durch ihre eigenen Anstrengungen zu verbessern,
antragsberechtigt. Der Antrag kann von sogenannten Personen in materieller Not
gestellt werden. «Eine Person in materieller Not ist definiert als eine Person,
die über ein geringes Einkommen verfügt, das nicht dazu ausreicht, um die
grundlegenden Lebensbedürfnisse zu decken, und die objektiv nicht in der Lage
ist (aufgrund von Alter, Gesundheit, familiärer Situation), ihre Einkünfte
selbst erhöhen zu können. Sie hat auch keine anderen Mittel oder Möglichkeiten,
ihre Situation anderweitig zu verbessern, wie zum Beispiel durch den Verkauf
von Vermögenswerten, die Geltendmachung von Ansprüchen usw.» (Soziale
Sicherheit in der Tschechischen Republik S. 62). Angesichts dieser Ausführungen
ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin in der Tschechischen Republik nötigenfalls
Sozialhilfeleistungen beanspruchen könnte, wenn sie aufgrund ihrer
Gesundheitsbeeinträchtigungen objektiv nicht in der Lage ist, mit einer
Erwerbsarbeit ein zur Deckung ihrer grundlegenden Lebensbedürfnisse genügendes
Einkommen zu erzielen. Dementsprechend macht die Rekurrentin in ihrer Replik
selbst geltend, sie wäre gezwungen, in der Tschechischen Republik Sozialhilfe
zu beziehen (Replik S. 5). Die Frage kann letztlich aber offenbleiben,
weil aus den vorstehenden Gründen davon auszugehen ist, dass ihre grundlegenden
Lebensbedürfnisse auch ohne Leistungen der Sozialhilfe gedeckt wären.
6.2.3 Die
Rekurrentin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, zwecks Erwerbs eines DAS
bis zum Abschluss des Weiterbildungslehrgangs in Angewandter Statistik im
Februar 2023 in der Schweiz verbleiben zu dürfen (vgl. dazu Rekursbegründung
Ziff. 43). Dieses Interesse wird jedoch dadurch relativiert, dass aufgrund des
Bestehens der Prüfungen im Rahmen des CAS davon auszugehen ist, dass sie im
Rahmen des Weiterbildungslehrgangs in Angewandter Statistik immerhin bereits
einen CAS erworben hat, und dass es auch mit einem DAS völlig ungewiss
erscheint, ob sie den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben schaffen wird. Jedenfalls
genügt das Interesse der Rekurrentin am Abschluss des Weiterbildungslehrgangs
nicht zur Rechtfertigung einer Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltsbewilligung.
Da ihr diese nicht zum Zweck der Weiterbildung erteilt wurde, hätte sie im Fall
der Verlängerung über den bereits in weniger als einem Jahr bevorstehenden Abschluss
der Weiterbildung hinaus Bestand, obwohl das durch die Weiterbildung begründete
Interesse der Rekurrentin damit entfällt. Es hätte der Rekurrentin
freigestanden, statt der Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltsbewilligung
eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Weiterbildung
gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG (vgl. dazu Replik S. 2) und die Ausweitung des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf diese ausserhalb des Anfechtungsobjekts
liegende Frage (vgl. zu dieser Möglichkeit VGE VD.2017.260 vom 11. Juni 2018 E.
1.2.1) zu beantragen. Darauf hat sie jedoch verzichtet. Sie beantragt nur die
Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltsbewilligung (Antrag 2) und macht bloss
zur Begründung ihres Antrags geltend, ihre Wegweisung sei unverhältnismässig,
weil ihr eine Studienbewilligung gemäss Art. 27 AIG erteilt werden könne (vgl.
Replik S. 4 f.). Angesichts dessen, dass die Rekurrentin durch einen im
Ausländerrecht erfahrenen Anwalt vertreten ist, kann in dieser blossen
Begründung auch kein impliziter Antrag auf Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung gesehen werden. Die Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 AIG wäre etwas anderes als
die Verlängerung der auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA gestützten bisherigen
Aufenthaltsbewilligung und ginge damit über den Antrag der Rekurrentin hinaus.
Das Gericht darf jedoch gemäss § 19 Abs. 1 VRPG nicht über die Sachanträge der
Parteien hinausgehen. Aus den vorstehenden Gründen kann die Erteilung einer auf
Art. 27 Abs. 1 AIG gestützten Bewilligung im vorliegenden Verfahren nicht
geprüft werden.
7.
Entgegen der
Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 34) kann aus dem Umstand,
dass sie nicht verwarnt worden ist, nicht auf die Unverhältnismässigkeit der
Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung geschlossen werden. Erstens wäre
eine Verwarnung zwecklos gewesen, weil die Rekurrentin gemäss den
Feststellungen der IV seit Oktober 2015 100 % erwerbsunfähig ist und unter
diesen Umständen weder ersichtlich ist noch von der Rekurrentin dargelegt wird,
wie sie im Fall einer Verwarnung den weiteren Bezug von Ergänzungsleistungen
hätte vermeiden wollen. Zweitens hat die Rekurrentin dem Migrationsamt eine
Verwarnung durch eigenes pflichtwidriges Verhalten (vgl. Art. 90 lit. a AIG)
verunmöglicht, indem sie insbesondere im Zusammenhang mit der Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 13. Oktober 2014 ihren Sozialhilfebezug
verschwiegen hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 19).
8.
Zusammenfassend
überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz die
entgegenstehenden privaten Interessen der Rekurrentin. Der Rekurs ist daher
abzuweisen.
9.
9.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
9.2
9.2.1 Das
JSD wies das Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren mangels prozessualer Bedürftigkeit der
Rekurrentin ab.
Die Rekurrentin
macht geltend, eine Person, die Ergänzungsleistungen bezieht, sei praxisgemäss
bedürftig. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Betroffene über ein gewisses
Vermögen verfüge. Die Rekurrentin habe deshalb vorbehältlich ihres Vermögens
als bedürftig zu gelten (Rekursbegründung Ziff. 48 f.). Diese Ansicht ist
falsch. Zwar mag der Bezug von Ergänzungsleistungen ein Indiz für die
prozessuale Bedürftigkeit sein (vgl. BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E.
3.2, 9C_767/2010 vom 3. Februar 2011 E. 2.1.4, P 48/06 vom 5. Februar
2007 E. 5.2.1) und sind die Empfängerinnen von Ergänzungsleistungen in der
Regel als prozessual bedürftig zu betrachten (BGer 4A_696/2016 vom 21. April
2017 E. 3.2, 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3.2, 2P.195/2000 vom 9.
April 2001 E. 4b.bb). Die prozessuale Bedürftigkeit ergibt sich aus dem
Bezug von Ergänzungsleistungen aber weder zwingend noch ohne weiteres (vgl.
BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2, 9C_767/2010 vom 3. Februar 2011 E.
2.1.4, 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4b.bb, P 48/06 vom 5. Februar 2007
E. 5.2.1; vgl. ferner VGE VD.2019.144 vom 9. Januar 2020 E. 5.3). Die
Einschätzung der Behörde, die den Anspruch auf Ergänzungsleistungen bejaht hat,
bindet die Behörde, die über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu
entscheiden hat, nicht (vgl. BGer P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1), und
die Behörde, die über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu
entscheiden hat, darf zur Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit eine separate
Bedarfsberechnung vornehmen (vgl. BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2).
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird das Existenzminimum
nach anderen Kriterien ermittelt als bei der Prüfung des Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege. Dies gilt nicht nur bezüglich der Berücksichtigung
des Vermögens (vgl. BGer P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1; vgl. ferner
VGE VD.2019.144 vom 9. Januar 2020 E. 5.3). Aus BGer 2P.195/2000 vom 9.
April 2001 kann entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht abgeleitet werden,
die prozessuale Bedürftigkeit einer Bezügerin von Ergänzungsleistungen dürfe
nur wegen eines den Notgroschen übersteigenden Vermögens verneint werden (vgl.
BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2). Das JSD hat mit einer eigenen
Berechnung ermittelt, dass die Rekurrentin über einen Überschuss verfügt hat,
der es ihr ermöglicht, die Spruchgebühr und die Anwaltskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens innert gut eines Jahres zu tilgen
(vgl. angefochtener Entscheid E. 28 ff.). Die Rekurrentin legt nicht
ansatzweise dar, inwiefern diese Berechnung unrichtig sein könnte. Damit ist es
nicht zu beanstanden, dass das JSD die prozessuale Bedürftigkeit der
Rekurrentin verneint und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren abgewiesen hat.
9.2.2 Das
Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
mit Ziffer 2 der Verfügung vom 6. September 2021 ab. Mit Verfügung vom 5. Oktober
2021 bestätigte er Ziffer 2 der Verfügung vom 6. September 2021 für die Zeit
bis zum 3. Oktober 2021. Für die Zeit ab dem 4. Oktober 2021 widerrief er
Ziffer 2 der Verfügung vom 6. September 2021 und bewilligte er der
Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Diese Verfügungen blieben unangefochten. Damit ist der Aufwand des
unentgeltlichen Rechtsbeistands erst ab dem Wiedererwägungsgesuch der
Rekurrentin vom 4. Oktober 2021 zu entschädigen (vgl. Begründung der Verfügung
vom 5. Oktober 2021). Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der
Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu schätzen. Für das
Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2021, das Studium der Vernehmlassung des
JSD vom 5. November 2021, das Fristerstreckungsgesuch vom 1. Dezember 2021 und
die Replik vom 23. Dezember 2021 erscheint ein Zeitaufwand von sechs
Stunden angemessen. Auf der Grundlage des Stundenansatzes für unentgeltliche
Rechtsvertretung von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements
[HoR, SG 291.400]) ergibt dies ein Honorar von CHF 1'200.–. Zusätzlich
sind Auslagen von CHF 36.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und die Mehrwertsteuer
(vgl. § 24 HoR) geschuldet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese
Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem
Rechtsbeistand der Rekurrentin, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 %
MWST von CHF 95.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.