VD.2021.195
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
23. Dezember 2021Deutsch16 min
Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrent), geboren [...] 1973, heiratete [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.195
URTEIL
vom 23. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Juli 2021
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrent), geboren [...] 1973, heiratete [...]
2018 in [...] (Türkei) die schweizerische Staatsangehörige B____ (ab da: B____),
geboren [...] 1972. Am 14. September 2018 reiste er in die Schweiz ein und
erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Am 28. Juni 2019
erstattete die Ehefrau bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige gegen
den Rekurrenten wegen Erschleichung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz
durch Scheinehe und Täuschung der Behörden. Auf Nachfrage des Migrationsamts
Basel-Stadt teilten die Ehegatten mit Schreiben vom 20. September 2019 jedoch
mit, dass die Ehegemeinschaft weiterhin gelebt werde. Mit E-Mail vom 30. Juli
2020 teilte die Ehefrau dem Migrationsamt mit, sie habe erfahren, dass der
Rekurrent sie bloss zwecks Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe.
In einer zweiten E-Mail vom selben Tag teilte sie mit, sie wolle nicht mehr mit
dem Rekurrenten zusammenleben und bat darum, seine Aufenthaltsbewilligung nicht
zu verlängern. Mit Verfügung vom 14. August 2020 verbot das Zivilgericht
Basel-Stadt dem Rekurrenten superprovisorisch, seine Ehefrau und deren Kinder
zu bedrohen oder Gewalt gegen sie anzuwenden. In der Folge tätigte das
Migrationsamt Abklärungen betreffend die eheliche Situation der Ehegatten. Mit
Entscheid des Zivilgerichts vom 29. September 2020 wurde den Ehegatten das
seit 17. August 2020 bestehende Getrenntleben bewilligt. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 22. Februar
2021 die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht und wies ihn aus der
Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs sowie das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 12. Juli 2021 (nachfolgend
angefochtener Entscheid) ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 23. Juli 2021 angemeldete und mit
Eingabe vom 31. Juli 2021 begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt. Darin beantragt der Rekurrent, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei das
Verfahren betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
sistieren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das JSD
zurückzuweisen. Überdies sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
Basel-Stadt mit Schreiben vom 1. September 2021 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
1.
September 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
des VRPG.
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
Dispositiv
berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE
VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2,
VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183
vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2,
VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E.
1).
Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2
Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,
sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.
Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277,
305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Der
Rekurrent beantragt, dem Rekurs sei im Falle der Überweisung an das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Rekursbegründung
Ziff. II.3). Mit dem vorliegenden Urteil wird dieser Antrag
gegenstandslos.
2.
2.1
2.1.1 Wie
das JSD im angefochtenen Entscheid (E. 2) zutreffend erwogen hat, haben
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49
AIG und Art. 76 VZAE ausnahmsweise nicht, wenn für getrennte Wohnorte
wichtige Gründe wie berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende
Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme geltend gemacht werden, die Familiengemeinschaft
aber weiterbesteht.
2.1.2 Die
Familiengemeinschaft im Sinne der Ehegemeinschaft umfasst die gelebte eheliche
Beziehung und einen gegenseitigen Ehewillen, der an den Bestand der Ehe glaubt
und an ihr festhält (Amstutz, in:
Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Ausländergesetz, Bern 2010,
Art. 49 AuG N 29). Gestalten die Ehegatten ihr Leben nicht mehr gemeinsam
und liegt ein unüberbrückbarer Bruch zwischen ihnen vor, so besteht die
Ehegemeinschaft nicht fort (vgl. Hugi Yar,
Von Trennungen, Härtefällen und Delikten, in: Achermann et al. [Hrsg.],
Jahrbuch Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31, 50 f.). Praxisgemäss
ermöglicht Art. 49 AIG bei krisenbedingten Trennungen nur kurze, vorübergehende
Unterbrüche der Lebensgemeinschaft aufgrund einer objektiv erheblichen
Konfliktsituation (BGer 2C_281/2011 vom 4. April 2011 E. 2.1.2,
2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1.3; VGE VD.2020.116 vom 3. November 2020
E. 2.3). Ab einem rund einjährigen Getrenntleben ist das Erlöschen des
Ehewillens zu vermuten, vor allem, wenn das gemeinsame Eheleben in der Folge
nicht wieder aufgenommen worden ist. In einem solchen Fall muss substantiiert
dargelegt werden, dass weiterhin ein Ehewille besteht (BGer 2C_845/2019 vom
19. Februar 2020 E. 4.2; VGE VD.2020.116 vom 3. November 2020 E. 2.3).
2.1.3 Nach
bundesgerichtlicher Praxis trifft die betroffene Person bei der Abklärung des
Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht, da es
oftmals um Umstände geht, die sie besser kennt als die kantonalen Behörden. Es
darf insbesondere erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49 AIG beruft, dartut
und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege nachweist, dass die
Ehegemeinschaft fortbesteht (BGer 2C_351/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.1, 2C_50/2010
vom 17. Juni 2010 E. 2.2, je mit Hinweisen). Dieser Nachweis kann namentlich
durch gemeinsame Rechnungen, Stellungnahmen gemeinsamer Freunde, gemeinsame
Ferien oder den Besuch einer Ehetherapie erbracht werden (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 49 AIG N 3).
2.2
2.2.1 Die
Ehegatten leben vorliegend seit dem 17. August 2020, d.h. seit bald eineinhalb
Jahren, wegen einer ehelichen Konfliktsituation getrennt voneinander
(angefochtener Entscheid E. 4; Rekursbegründung Ziff. III.A.3 und III.B.2). Aufgrund
der Trennungsdauer von über einem Jahr und der Tatsache, dass keine
Wiederaufnahme des gemeinsamen Ehelebens stattgefunden hat, ist im hier zu
beurteilenden Fall das Erlöschen des Ehewillens zu vermuten und hat der
Rekurrent substantiiert darzulegen, dass weiterhin ein Ehewille besteht (vgl.
oben E. 2.1.2).
2.2.2 Gemäss
den Erwägungen des JSD (angefochtener Entscheid E. 4) ergibt sich insbesondere aus
dem Schreiben der Ehefrau an das Migrationsamt vom 24. August 2020 (Akten des
Migrationsamts S. 17 ff.), dass seitens der Ehefrau kein Ehewille mehr besteht.
Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent hingegen geltend, dass nicht vom
fehlenden Ehewillen seiner Ehefrau ausgegangen werden könne. So habe seine
Ehefrau bereits 2019 zunächst eine Meldung wegen Scheinehe eingereicht, kurz
darauf aber wieder das eheliche Leben mit ihm fortgesetzt. Unter
Berücksichtigung dieses Verhaltens sei eine erneute Versöhnung zwischen den
Ehegatten nicht auszuschliessen. Ausserdem sei seine Ehefrau wütend auf ihn,
weil er mit seinen Kindern aus erster Ehe Kontakt habe. Es sei klar, dass sich
die Ehefrau mit ihm versöhnen würde, wenn er den Kontakt zu seinen Kindern
abbräche (Rekursbegründung Ziff. III.B.2).
2.2.3 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Zunächst kann unter Verweis auf die zutreffenden
Ausführungen des JSD (angefochtener Entscheid E. 4) festgehalten werden, dass die
Ehefrau des Rekurrenten kurz nach der Trennung im August 2020 gegenüber dem Migrationsamt
eine Vielzahl anderer Gründe genannt hat, die aus ihrer Sicht die Weiterführung
der ehelichen Gemeinschaft verunmöglichen (vgl. Akten des Migrationsamts S. 17
ff.). Sodann stützen sich die Aussichten auf Versöhnung, welche in der
Rekursbegründung vorgebracht werden, lediglich auf die subjektiven, nicht
weiter substantiierten Annahmen des Rekurrenten. Vage Möglichkeiten, dass
dereinst die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen werden könnte, sind indes nicht
einer weiter bestehenden Ehegemeinschaft gleichzusetzen (vgl. BGer
2C_1027/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3). Weitere Nachweise,
welche den Fortbestand der Ehegemeinschaft belegen könnten, hat der Rekurrent
nicht eingereicht oder geltend gemacht. Vielmehr ergibt sich auch aus seinen
eigenen Ausführungen, dass er seit dem 17. August 2020 von seiner Ehefrau
getrennt lebt und eine Wiederannäherung nicht stattgefunden hat (vgl. Rekursbegründung
Ziff. III.A.2 f. und III.B.2). Vor dem Hintergrund, dass der Fortbestand
der Ehegemeinschaft einen gemeinsamen Ehewillen voraussetzt (Amstutz, a.a.O., Art. 49 AuG N 29), ändert
schliesslich auch der einseitige Versöhnungswunsch des Rekurrenten sowie der
seinerseits bestehende Ehewille (vgl. Rekursbegründung Ziff. III.B.2) nichts
daran, dass seine Ehe in Anbetracht der langen Trennungsdauer, der fehlenden
Wiederaufnahme des Ehelebens und der eindeutigen Aussagen der Ehefrau als
definitiv gescheitert zu betrachten ist. Folglich kann sich der Rekurrent nicht
auf Art. 49 AIG berufen und wurde seine Aufenthaltsbewilligung mangels
Zusammenlebens mit seiner Ehefrau im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AIG zu Recht
nicht verlängert.
2.2.4 Der
Rekurrent beantragt eine Parteibefragung hinsichtlich seiner ehelichen
Situation (vgl. Rekursbegründung Ziff. III.A.2 und III.B.2). Da der einseitige
Wille des Rekurrenten und seine subjektiven Prognosen hinsichtlich einer allfälligen
Versöhnung für das obige Ergebnis nicht ausschlaggebend sind, kann davon
ausgegangen werden, dass eine Befragung des Rekurrenten keine neuen, rechtserheblichen
Erkenntnisse mit sich bringen würde. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine
mündliche Befragung des Rekurrenten weitere, sich nicht bereits aus der
schriftlichen Rekursbegründung ergebende Tatsachen hervorbringen könnte. Der
Antrag auf Parteibefragung ist demnach in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen (vgl. dazu VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E.
2.4.1).
3.
3.1 Wie
das JSD im angefochtenen Entscheid (E. 5 ff.) zutreffend erwogen hat, ist
weiter zu klären, ob dem Rekurrent ein Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 AIG zukommt. Art. 50 AIG gewährt den
ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen Aufenthaltsanspruch nach
Auflösung der Familiengemeinschaft (BGE 144 II 1 E. 4.3). So bestehen auch
nach Auflösung der Familiengemeinschaft die aus Art. 42 und 43 AIG fliessenden
Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
3.2 Mit
den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtener Entscheid E. 5 f.) ist die
Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG im hier zu beurteilenden Fall zu
verneinen, da die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat. Eine
relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich
gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen
auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft
abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2; VGE
VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.2.3.2). Entsprechend ist in der Regel
die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft der massgebliche Zeitpunkt für die
retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2; VGE VD.2020.116 vom
3. November 2020 E. 3). Vorliegend lebten die Ehegatten
unbestrittenermassen lediglich vom 14. September 2018 bis zum 17. August 2020,
also weniger als zwei Jahre, in ehelicher Gemeinschaft (vgl. Rekursbegründung
III.A.1 und III.A.2; angefochtener Entscheid E. 6). Wie bereits dargelegt (oben
E. 2.2.3), besteht entgegen der Ansicht des Rekurrenten seit der Trennung im
August 2020 auch kein gemeinsamer Ehewille mehr. Demnach kann sich der
Rekurrent bereits aufgrund der zu kurzen Dauer der Ehegemeinschaft nicht auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen. Ob der Rekurrent die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG erfüllt (vgl. Rekursbegründung Ziff. III.B.3), kann daher offen
bleiben.
Der Rekurrent
beantragt den Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens, in welchem den
Ehegatten das seit dem 17. August 2020 bestehende Getrenntleben bewilligt wurde
(Rekursbegründung Ziff. III.A.3). Der in diesem Verfahren gefällte Entscheid, welcher
das vorliegend relevante Trennungsdatum enthält, befindet sich bereits in den
Akten des Migrationsamts (S. 26 ff.) und wurde dem Rekurrenten anlässlich der
Eheschutzverhandlung ausgehändigt (vgl. Akten des Migrationsamts S. 28).
Inwiefern der Beizug der restlichen Eheschutzakten neue, rechtserhebliche
Erkenntnisse mit sich bringen würde, ist nicht ersichtlich. Der Beweisantrag
ist demnach in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
3.3 Das
JSD hat im angefochtenen Entscheid (E. 7 ff.) ausführlich dargelegt, weshalb
der Rekurrent die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt. Es hat insbesondere zu
Recht festgehalten, dass die Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland zu
keinem nachehelichen Härtefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
führe. Der Rekurrent beanstandet die diesbezüglichen Ausführungen des JSD in
seiner Rekursbegründung in keiner Hinsicht. Demnach kann unter Verweis auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass kein
Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht.
3.4 Da
dem Rekurrenten unter keinem Titel ein Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zusteht, ist der Rekurs abzuweisen. Der Antrag auf
Sistierung des Verfahrens bis zum definitiven Scheitern der Ehe (Rekursbegründung
Ziff. III.B.4) ist schon deshalb abzuweisen, weil die Ehe bereits vor
Rekurserhebung definitiv gescheitert ist (vgl. oben E. 2.2.3).
4.
4.1 Der
Rekurrent beantragt für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat
jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 368). Als
aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217
E. 2.2.4, 133 III 614 E. 5; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017
E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Für die
Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem
die Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der
vorhandenen Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der
angefochtenen Verfügung und soweit bereits vorhanden der Rechtsmittelantwort.
Die Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die
gesuchstellende Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden
Beweisofferten untermauert. In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen
ist die Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet,
offen oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum
zusteht (BGE 124 I 304 E. 4; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020
E. 2.2.3, VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann, in: Auer et al. [Hrsg.],
VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N 35).
4.2 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung unter keinem Titel in irgendeiner Art
und Weise zu beanstanden sind und dass der Rekurrent nichts vorgebracht hat,
das geeignet wäre, die Zulässigkeit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
oder der Wegweisung in Frage zu stellen. Insbesondere konnte der Rekurrent
abgesehen von subjektiven Vermutungen und Hoffnungen nichts vorbringen, was
geeignet gewesen wäre, den von ihm geltend gemachten Fortbestand der ehelichen
Gemeinschaft nachzuweisen. Auch erfolgte die relevante Trennung eindeutig vor
Erreichen der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Der Rekurs an das
Verwaltungsgericht ist deshalb als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich ist
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren abzuweisen.
4.3 Der
Rekurrent hat die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch
das JSD (angefochtener Entscheid E. 16 f.) nicht substantiiert gerügt (vgl. zum
Rügeprinzip oben E. 1.3). Jedoch wäre auch im Falle einer hinreichenden Rüge die
vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter
Verweis auf die obigen sowie die zutreffenden Erwägungen des JSD zu bestätigen.
4.4 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1ʹ200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.