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Entscheid

VD.2021.196

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

17. Dezember 2021Deutsch31 min

versöhnt hätten. Sie verwies dabei auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.196

URTEIL

vom 17.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____

Rekurrentin

c/o B____, [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 4. August 2021

betreffend Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

dominikanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrentin), geboren am

[...], heiratete [...] 2016 den über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden

italienischen Staatsangehörigen B____, geboren am [...]. Sie erhielt am 6. Juli

2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann, gültig

bis 5. Juli 2023.

Mit Eingabe vom

9. Oktober 2017 erstattete die Rekurrentin bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt und

Körperverletzung. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 beantragte die Rekurrentin

der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren zu sistieren, da sich die Ehegatten

versöhnt hätten. Sie verwies dabei auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 27. Oktober 2017, mit welchem das Gesuch von B____ um Regelung des

Getrenntlebens infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben worden war. Mit

Entscheid vom 30. April 2019 bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten das

Getrenntleben, wobei der Ehemann auf seiner Bereitschaft behaftet wurde, die

eheliche Wohnung bis spätestens am 30. Juni 2019 zu verlassen. In der

Folge tätigte das Migrationsamt Basel-Stadt diverse Abklärungen betreffend die

eheliche Situation der Rekurrentin. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief

das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. Juni 2020 die Aufenthaltsbewilligung der

Rekurrentin und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs sowie

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 4. August 2021 (nachfolgend

angefochtener Entscheid) ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 10. August 2021 angemeldete und mit

Eingabe vom 23. August 2021 begründete Rekurs der Rekurrentin an den

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Überdies sei ihr sowohl für das Verfahren vor dem JSD als auch für das

vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diesen

Rekurs überwies das Präsidialdepartement Basel-Stadt mit Schreiben vom 8. September

2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingaben vom 14. Oktober und

15. November 2021 reichte die Rekurrentin ihre Lohnabrechnungen der Monate

August bis Oktober 2021 für ihre Anstellung bei der [...] AG ein. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid

und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 8. September

2021.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist

gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100)

das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem

Dispositiv

unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom

21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21.

Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in

Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) sind bei

der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen

Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse

massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183

vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2,

VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E.

1).

Dabei gilt im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus

unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrentin hat ihren Standpunkt

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005 S. 277, 305; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,

S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Wie

das JSD zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 2 f.), gilt das Ausländer-

und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20; zur intertemporalrechtlichen

Anwendbarkeit desselben vgl. VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 1.3) für den

Aufenthalt der mit einem italienischen Staatsangehörigen verheirateten

Rekurrentin nur soweit, als das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681)

keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 2 Abs. 1 AIG). Das AIG kommt zudem

zur Anwendung, wenn es eine günstigere Regelung für die Rechtsstellung der

Rekurrentin enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG). Die mit einem Angehörigen eines

Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung

verfügt, verheiratete Rekurrentin kann sich auch als Drittstaatsangehörige

grundsätzlich auf Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA

berufen, um aus dem Anwesenheitsrecht ihres Ehemannes ein eigenes Recht auf

Aufenthalt abzuleiten. Dieser Aufenthaltsanspruch steht nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4, 139 II 393

E. 2.1 S. 395 f., je mit Hinweisen; BGer 2C_1171/2013 vom 7. Januar

2014 E. 3.1) allerdings unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt

der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich

(noch) der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften, so fällt der

Anspruch dahin (vgl. auch Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG

[Unionsbürgerrichtlinie], ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 ff.).

Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Art. 3 Anhang I FZA explizit

davon spricht, die Familienangehörigen einer Person mit Staatsangehörigkeit

einer Vertragspartei hätten das Recht, «bei ihr Wohnung zu nehmen». Damit wird

ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit

vorausgesetzt (VGE VD.2017.100 vom 27. September 2017 E. 3, VD.2013.206

vom 26. Mai 2014 E. 2.2, VD.2013.67 vom 25. Oktober 2013 E. 2.4 mit

Hinweis auf BGer 2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.1). Wird

demnach die anspruchsvermittelnde Ehe aufgelöst oder ist die Berufung darauf

rechtsmissbräuchlich, verliert der drittstaatsangehörige Ehegatte eines

EU-Angehörigen seinen Status als Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Anhang

I FZA und damit auch sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung.

Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall

mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1

der Verordnung über den freien Personenverkehr (SR 142.203) in Verbindung

mit Art. 62 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das FZA

diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1

E. 3.1 S. 4 f.; vgl. auch VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 2.1, VD.2013.206

vom 26. Mai 2014 E. 2.2, VD.2012.39 vom 25. Januar 2013 E. 2.2).

2.2 Die

Rekurrentin und ihr Ehemann leben seit spätestens dem 1. Juli 2019 getrennt

voneinander (vgl. Entscheid des Zivilgerichts EA.2017.14661 vom 30. April 2019

[Akten des Migrationsamts S. 12 ff.]). Sowohl die Rekurrentin als auch ihr Ehemann

haben gegenüber dem Migrationsamt angegeben, dass sie sich scheiden lassen möchten

(Akten des Migrationsamts S. 24 und 38). Gemäss den Ausführungen der

Rekurrentin ist ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Ehemann nicht zumutbar

(Rekursbegründung Ziff. 7). Demnach ist davon auszugehen, dass beiden Eheleuten

der Ehewille fehlt und die Ehe definitiv gescheitert ist (vgl. VGE VD.2020.209

vom 27. Mai 2021 E. 2.3; vgl. auch Spescha

et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 252 f.).

Mangels minimaler ehelicher Verbundenheit macht die Rekurrentin folglich, soweit

ersichtlich, zu Recht keinen sich aus dem FZA ergebenden Aufenthaltsanspruch

geltend. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob das AIG der Rekurrentin nach der

Beendigung des Familienlebens mit ihrem Ehemann ein Verbleiberecht einräumt.

3.

3.1 Art.

50 AIG gewährt den ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen

Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft (BGE 144 II 1

E. 4.3 S. 7). So bestehen auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft die

aus Art. 42 und 43 AIG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit.

a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Das FZA bzw. dessen

Anhang I enthält keine Regelung zum Verbleiberecht von Familienangehörigen im

Falle einer Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Beendigung der Partnerschaft. Auch

für die nach FZA nachgezogenen Eheleute sind daher die (günstigeren) Regelungen

von Art. 50 AIG anwendbar (BGE 144 II 1 E. 4.3 S. 7 f.; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum AuG,

Bern 2010, Vorbemerkungen zu Art. 42–52 N 38 und Art. 50 N 6; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 50 AIG N 6).

Die

Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG knüpfen gemäss dem Wortlaut des Gesetzes

an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und setzen somit voraus, dass der

Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht

oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzt (BGE 144 II 1 E. 4.3

S. 8). Dies trifft vorliegend zu; der Ehemann der Rekurrentin verfügt über eine

Niederlassungsbewilligung.

3.2 Art.

50 Abs. 1 lit. a AIG ist im hier zu beurteilenden Fall nicht einschlägig, da

die Ehegemeinschaft, deren Dauer im Regelfall mit der Dauer der

Haushaltsgemeinschaft zusammenfällt (BGE 136 II 113 E 3.2 S. 117), vorliegend eine

Dauer von weniger als drei Jahren aufweist. Dies anerkennt auch die Rekurrentin

(Rekursbegründung Ziff. 2). Sie macht indes geltend, dass die

Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt seien.

3.3 Wie

das JSD zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 7), setzt der

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen persönlichen

Gründen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine schwerwiegende nacheheliche

Härtefallsituation voraus (VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 3.3). Ein

Härtefall kann gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die

Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der wichtigen

persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles

mitzuberücksichtigen, namentlich können auch die in Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201)

erwähnten Gesichtspunkte (die Integration, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland) bei

der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen (BGer 2C_837/2016 vom 23.

Dezember 2016 E. 4.3.1, mit Hinweisen).

3.4 Im

hier zu beurteilenden Fall leitet die Rekurrentin einen nachehelichen Härtefall

in erster Linie aus dem Vorliegen ehelicher Gewalt ab (Rekursbegründung Ziff. 2 ff.).

3.4.1 Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung von Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher

Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229

E. 3.2.1 S. 232 f. mit Hinweis auf BGer 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011

E. 4.3). Häusliche Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen setzt eine

systematische Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch den anderen

Ehegatten voraus, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3).

Auch wenn jede Form häuslicher Gewalt ernst zu nehmen ist, folgt ein Anspruch

nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht bereits aus einer Ohrfeige oder einer

verbalen Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine

einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer bzw. die

Ausländerin in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im

Gesicht einen Arzt aufsucht, oder eine Ausweisung eines Ausländers aus der

ehelichen Wohnung nach einem Streit reichen dazu nicht aus. Gleiches gilt, wenn

eine einmalige Auseinandersetzung zu Aufregung, verbalen Attacken und Hämatomen

sowie einem kleinen Kratzer führt. Die physische oder psychische Zwangsausübung

und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw.

Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_423/2020 vom 26.

August 2020 E. 2.2.1, 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1). Je nach

Intensität kann bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das

trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs oder

schwerer Gewalt durch den Ehepartner geworden ist (BGer 2C_423/2020 vom 26.

August 2020 E. 2.2.1, 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1, mit Hinweisen).

3.4.2 Auch

psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,

Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.

Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei

Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229

E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2). Nicht jede

unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende

Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen

Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende,

erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen

Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht

erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die

Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit

verneinenden Beziehung verharrt. Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt

bzw. psychischer Oppression vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht

verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma

gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts

hinnehmen zu müssen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f., mit weiteren

Hinweisen; VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2).

3.4.3 Ausgehend

von diesem Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei

häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang

zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem

solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von

häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls

vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in

der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen

(BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3, 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E.

4.2).

Wenn die

Initiative für die Trennung nicht vom behaupteten Opfer kommt, sondern vom

anderen Ehegatten, wird es oftmals am hinreichenden Zusammenhang zwischen der

behaupteten häuslichen Gewalt und der die Aufenthaltsansprüche nach Art. 42 f.

AIG beendenden Trennung fehlen. Auch in einer solchen Konstellation ist

allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Opfer häuslicher

Gewalt trotz der seit etlicher Zeit andauernden häuslichen Gewalt in der Ehe

ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen. Deshalb

kann jedenfalls nicht allein ausschlaggebend sein, von wem die Initiative zur

Trennung ausging. Von Bedeutung sind daneben insbesondere Feststellungen, ob –

und gegebenenfalls in welchem Ausmass – häusliche Gewalt stattgefunden hat. Nur

auf Basis solcher Feststellungen lässt sich nämlich beurteilen, ob sich die

betroffene Person im Trennungszeitpunkt im Dilemma befunden hat, zwischen einer

unzumutbaren Weiterführung der Ehe und einer unzumutbaren Beendigung ihres

Aufenthaltsrechts auswählen zu müssen, und sich gegebenenfalls für die erste

Option entschieden hatte (BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3,

2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.3).

3.4.4 Die

betroffene ausländische Person trifft eine weitreichende Mitwirkungspflicht zur

Feststellung des entsprechenden Sachverhalts (vgl. Art. 90 AIG). Sie muss die

eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Zu denken ist hierbei

insbesondere an Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.)

und glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn. Allgemein

gehaltene Behauptungen genügen nicht. Vielmehr muss die Systematik der

Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende

subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig

unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; VGE

VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2). Nur in diesem Fall und beim

Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter

Beweiswürdigung abgewiesen werden können, rechtfertigt es sich, ein

Beweisverfahren durchzuführen. Auf der anderen Seite setzt die Anwendung von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche

Verurteilung voraus (BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4, mit

Hinweisen).

3.5 Im

Folgenden ist zu klären, ob die Rekurrentin im hier zu beurteilenden Fall das

Vorliegen häuslicher Gewalt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (oben

E. 3.4.1 f.) glaubhaft gemacht hat.

3.5.1 Insbesondere

aufgrund des Verlaufsberichts von Dr. med. [...] vom 28. Januar 2020, des

Arztzeugnisses von Dr. med. [...] vom 31. Januar 2020 und der Fotos kann davon

ausgegangen werden, dass die Rekurrentin im Oktober 2017 an zwei

aufeinanderfolgenden Tagen Opfer häuslicher Gewalt geworden ist. Die Angaben

zum genauen Zeitpunkt der Vorfälle sind widersprüchlich. Gemäss dem

Verlaufsbericht und dem Arztzeugnis sollen sie sich nach den Angaben der

Rekurrentin am 7. und 8. Oktober 2017 ereignet haben. In der Strafanzeige

vom 9. Oktober 2017 erklärte der Rechtsvertreter der Rekurrentin hingegen, der

Ehemann habe die Rekurentin letztmals am 5. Oktober 2017 geschlagen (Akten des

Migrationsamts S. 131). Ob sich der letzte Vorfall am 5. oder 8. Oktober 2017

ereignet hat, ist unerheblich und kann daher offenbleiben. Aus Vorfällen an

zwei aufeinanderfolgenden Tagen kann jedoch nicht auf eine systematische

Misshandlung geschlossen werden, wie sie zur Begründung eines wichtigen

persönlichen Grundes erforderlich wäre. Beide oder zumindest einer der Vorfälle

haben zu Hämatomen am rechten Oberarm der Rekurrentin geführt. Jedenfalls unter

Mitberücksichtigung der unbestrittenen Tatsache, dass sich die Rekurrentin kurz

nach den Vorfällen mit ihrem Ehemann versöhnt hat (Akten des Migrationsamts S.

134), fehlt diesen auch die zur Begründung eines wichtigen persönlichen Grunds

erforderliche Intensität (vgl. zur Berücksichtigung der Versöhnung bei der

Beurteilung der Intensität etwa BGer 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2).

Die Rekurrentin macht zwar zu Recht geltend, dass sie nicht verpflichtet

gewesen sei, das Frauenhaus aufzusuchen (Rekursbegründung Ziff. 9). Dies

ändert aber nichts daran, dass die Tatsache, dass die Rekurrentin trotz

mehrfachen Hinweises ihres Arztes das Frauenhaus nicht aufgesucht hat,

ebenfalls gegen die erforderliche Intensität der häuslichen Gewalt spricht (vgl.

angefochtener Entscheid E. 17).

3.5.2 Über

die Vorfälle vom 7. und 8. Oktober 2017 hinausgehende häusliche Gewalt hat die

Rekurrentin nicht glaubhaft gemacht. Im Verlaufsbericht von Dr. med. [...]

wird unter den subjektiven Angaben zwar erwähnt, dass der Ehemann der

Rekurrentin im Schlafzimmer den Strom abgedreht habe (Eintrag vom 11. Oktober

2017), dass die Rekurrentin unter konstanter Anspannung und Angst wegen

Bedrohungen und Beleidigungen durch den Ehemann sei (Eintrag vom 16. Oktober

2017) und dass der Ehemann sie «offenbar» vor kurzem wieder bedroht bzw. einen

jungen Mann gefragt habe, ob er sie nicht «um die Ecke» bringen könne (Eintrag

vom 15. November 2017). Diese offensichtlich ausschliesslich auf den Aussagen

der Rekurrentin beruhenden und zudem bezüglich der Bedrohungen und

Beleidigungen völlig unsubstanziierten und betreffend die erneute Drohung zudem

durch das Adverb offenbar relativierten Angaben genügen nicht zur

Glaubhaftmachung der betreffenden Vorfälle. Entgegen der Ansicht der

Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 5) kann daher aus dem Verlaufsbericht

nicht geschlossen werden, sie sei Opfer systematischer Schläge und Bedrohungen

geworden. Dass die Rekurrentin gemäss dem Arztzeugnis vom 31. Januar 2020

anlässlich der vier weiteren Termine im Oktober 2017 über Angst,

Anspannung und innere Unruhe berichtet hat, beweist in keiner Art und Weise

eine über die Vorfälle vom 7. und 8. Oktober 2017 hinausgehende häusliche

Gewalt. Sofern in der Rekursbegründung (Ziff. 3) impliziert werden sollte, aus

dem Arztzeugnis vom 31. Januar 2020 ergebe sich, dass im Oktober 2017 vier

weitere Übergriffe stattgefunden haben, wäre dies aktenwidrig.

3.5.3 In

der Rekursbegründung vom 23. August 2021 behauptet die Rekurrentin erstmals,

nach der Versöhnung habe ihr Ehemann statt direkter körperlicher Übergriffe in

Wutanfällen Objekte zerstört. So habe er im Sommer 2018 mit einer Schere ihre

Schuhe zerschnitten. In der zweiten Jahreshälfte 2018 habe er das Kabel der

Waschmaschine in der Wohnung zerschnitten, um ihre häuslichen Arbeiten zu

erschweren. In einer weiteren Aktion habe er den Griff des Kühlschranks

zerstört. Solche Gewaltakte gegen Sachen hätten zu einer ständigen

Bedrohungssituation geführt (Rekursbegründung Ziff. 4). Irgendwelche objektiven

Beweise für die behaupteten Zerstörungen reicht die Rekurrentin nicht ein,

obwohl es insbesondere angesichts der weiten Verbreitung von Smartphones mit

Kamera naheliegend wäre, dass sie diese bildlich festgehalten hätte. Insbesondere

im Antwortschreiben vom 27. September 2019 (Akten des Migrationsamts S. 38) und

in der Stellungnahme vom 4. Februar 2020 (Akten des Migrationsamts S. 98) machte

die Rekurrentin keine häusliche Gewalt nach Oktober 2017 geltend. Mit der

Stellungnahme vom 4. Februar 2020 und der Rekursbegründung vom 4. Juni

2020 reichte die Rekurrentin zwar unter anderem den Verlaufsbericht vom 28.

Januar 2020 mit dem Eintrag vom 15. November 2017 betreffend Drohung ein,

stellte in der Begründung selbst aber keine konkreten Behauptungen betreffend

häusliche Gewalt nach Oktober 2017 auf. Wenn die behaupteten Sachbeschädigungen

tatsächlich stattgefunden hätten und sich die Rekurrentin dadurch tatsächlich

persönlich bedroht gefühlt hätte, wäre davon auszugehen, dass sie die

betreffenden Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder

spätestens im verwaltungsinternen Rekursverfahren vorgebracht hätte, zumal sie

seit dem 23. September 2019 und damit bereits seit der Beantwortung der Fragen

gemäss dem Schreiben des Migrationsamts vom 18. September 2019 anwaltlich

vertreten gewesen ist. Die erst im zweitinstanzlichen Rekursverfahren

vorgebrachten Behauptungen erscheinen daher rein verfahrenstaktisch motiviert

und unglaubhaft. Eine Befragung der Rekurrentin vermöchte daran nichts zu

ändern. Der betreffende Beweisantrag ist daher abzuweisen.

3.5.4 Aus

den vorstehenden Gründen bleibt es dabei, dass die Rekurrentin häusliche

Gewalt, die hinsichtlich Systematik und Intensität den Anforderungen an einen

wichtigen Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG genügt, nicht

glaubhaft gemacht hat. Selbst wenn die Vorfälle im Oktober 2017 diesen

Anforderungen genügten, fehlte es aus den nachstehenden Gründen aber am

erforderlichen Zusammenhang mit der Trennung (vgl. zu diesem Kriterium oben E.

3.4.3).

3.6

3.6.1 Die

einzigen glaubhaft gemachten Vorfälle häuslicher Gewalt fanden im Oktober 2017

statt. Anschliessend versöhnte sich die Rekurrentin mit ihrem Ehemann und zog

sie ihre Strafanzeige gegen ihn zurück. Die Aufnahme des Getrenntlebens

erfolgte erst im Sommer 2019. Die Versöhnung und der Rückzug der Strafanzeige

ändern zwar nichts am Vorliegen der häuslichen Gewalt von Oktober 2017 (vgl.

Rekursbegründung Ziff. 2). Sie sprechen aber dafür, dass diese häusliche

Gewalt nicht den Grund für die erst rund 20 Monate später erfolgte Trennung

darstellt. Mit Schreiben vom 18. September 2019 befragte das Migrationsamt die

Rekurrentin zur ehelichen Situation. Dabei fragte es sie explizit, wann und

weshalb die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden sei. In ihrer Antwort nannte

die bereits damals anwaltlich vertretene Rekurrentin bloss das Datum 30. Juli

2019. Sie machte keine Angaben zum Grund der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft

und behauptete insbesondere in ihrem gesamten Antwortschreiben vom 27.

September 2019 keine eheliche Gewalt (Akten des Migrationsamts S. 36 ff.).

Unter diesen Umständen ist die Behauptung der Rekurrentin, die Trennung sei

wegen der häuslichen Gewalt erfolgt, nicht glaubhaft. Wie das JSD richtig

festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 16 ff.), fehlte es vielmehr

auch am erforderlichen Zusammenhang zwischen der häuslichen Gewalt und der

Trennung.

3.6.2 Wie

oben (E. 3.4.3) dargelegt, ist bei der Untersuchung des Zusammenhangs zwischen

der ehelichen Gewalt und der Trennung insbesondere auch zu berücksichtigen, von

welchem Ehepartner die Initiative zur Trennung ausging. Gemäss telefonischer

Erkundigung des Migrationsamts beim Zivilgericht vom 19. Februar 2020 wurde das

Gesuch sowohl im Trennungsverfahren im Jahr 2017 als auch im Trennungsverfahren

im Jahr 2019 von Ehemann eingereicht (Akten des Migrationsamts S. 119). Das JSD

stellte gestützt auf die Erkundigung des Migrationsamts beim Zivilgericht fest,

dass die Trennung sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2019 entgegen den

Behauptungen der Rekurrentin nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann beantragt

worden sei (angefochtener Entscheid E. 12 und 19). In ihrer Rekursbegründung

behauptet die Rekurrentin erneut, sie habe im Jahr 2019 beim Zivilgericht die

Ehetrennung verlangt. Als Beweis beantragt sie den Beizug der Akten des

Zivilgerichts (Rekursbegründung Ziff. 7 und 13). Gemäss § 18 VRPG

gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von

Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu

erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht

der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017

E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99

vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit

der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden

(VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom

27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016

E. 4.4.6). Wenn die Rekurrentin tatsächlich im Jahr 2019 die Trennung

verlangt hätte, hätte sie ohne weiteres eine Kopie der betreffenden Eingabe

oder des betreffenden Protokolls einreichen können. Indem die anwaltlich

vertretene Rekurrentin sich trotzdem mit einem blossen Beweisantrag auf Beizug

der Akten des Zivilgerichts begnügt hat, ist sie ihrer prozessualen

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Zudem erscheint es ausgeschlossen, dass

sich aus den Akten des Zivilgerichts betreffend die Frage, wer die

Trennungsgesuche eingereicht hat, von der Erkundigung des Migrationsamts

abweichende Erkenntnisse ergeben würden. Aus dem Umstand, dass im Rubrum des

Entscheids des Zivilgerichts vom 30. April 2019 als Parteien die Rekurrentin

als Ehefrau gegen ihren Ehemann erwähnt werden (vgl. dazu Stellungnahme der

Rekurrentin vom 4. Februar 2020 Ziff. 4 [Akten des Migrationsamts S. 97]) kann nicht

geschlossen werden, dass das Gesuch von der Rekurrentin eingereicht worden sei.

Im Rubrum des Entscheids des Zivilgerichts vom 27. Oktober 2017 (Akten des

Migrationsamts S. 135 f.) werden nämlich ebenfalls die Rekurrentin als Ehefrau

gegen ihren Ehemann erwähnt. Trotzdem ergibt sich aus der Ziffer 1 des Dispositivs,

gemäss welcher der Ehemann beim Rückzug des Gesuchs um Regelung des

Getrenntlebens behaftet wird, zweifelsfrei, dass das Gesuch vom Ehemann

eingereicht worden ist. Im Übrigen änderte auch der Umstand, dass die Trennung

von der Rekurrentin verlangt worden wäre, nichts daran, dass das Vorliegen des

erforderlichen Zusammenhangs zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung

angesichts der vorstehend erwähnten Umstände nicht glaubhaft wäre. Aus den

vorstehenden Gründen ist der Beweisantrag auf Beizug der Akten des

Zivilgerichts abzuweisen.

3.7

3.7.1 Nachdem

das JSD häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG und einen Zusammenhang

zwischen den Vorfällen und der Trennung zu Recht verneint hatte, prüfte es, ob

aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Lebensumstände der Rekurrentin ein

wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu bejahen

ist. Dabei gelangte es mit eingehender Begründung zum Schluss, dass ein

wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen

sei und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihre

Wegweisung verhältnismässig seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 21 ff.). Die

mit der Rekursbegründung sowie den Eingaben der Rekurrentin vom 14. Oktober und

15. November 2021 vorgebrachten Behauptungen, Beweismittel und Argumente sind

im Ergebnis nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Schlussfolgerungen in Frage

zu stellen.

3.7.2 Im

angefochtenen Entscheid berücksichtigte das JSD unter anderem, dass die

Rekurrentin seit Juni 2019 ununterbrochen Leistungen der Sozialhilfe bezogen

habe. Daraus schloss sie zudem auf eine ungenügende berufliche Integration

(vgl. angefochtener Entscheid E. 25 f. und 29). In ihrer Rekursbegründung vom

23. August 2021 behauptete die Rekurrentin, sie werde sich demnächst von der

Sozialhilfe ablösen können, weil sie eine Anstellung gefunden habe

(Rekursbegründung Ziff. 10). Mit ihrer Eingabe vom 15. November 2021 macht sie

geltend, aufgrund ihres mit dieser Anstellung erzielten Lohns sei davon auszugehen,

dass sie sich dauerhaft von der Sozialhilfe abgelöst habe. Im Budget der

Sozialhilfe vom 28. Juni 2021 wurden Ausgaben der Rekurrentin von

CHF 1'945.– berücksichtigt. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag vom

27./31. Juli 2021 hat die Rekurrentin die Stelle am 28. Juli 2021

angetreten und betragen die wöchentliche Normalarbeitszeit zehn Stunden und der

Stundenlohn CHF 20.– plus 8.33 % Ferienentschädigung und 1.5 %

Feiertagsentschädigung. Für die Sonntagsarbeit und den 13. Monatslohn wird

auf den GAV verwiesen. Mit der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit

genügt die Anstellung offensichtlich nicht zur Ablösung von der Sozialhilfe.

Gemäss den Lohnabrechnungen für August, September und Oktober 2021 arbeite die

Rekurrentin jedoch 67.37, 149.08 und 164.89 Stunden und erzielte sie damit

einen Nettolohn von CHF 1'220.15, CHF 2'682.60 und CHF 3'024.05.

Damit genügt der in den ersten drei Monaten mit dem faktischen Arbeitspensum

durchschnittlich erzielte Lohn zur Ablösung von der Sozialhilfe. Da dieses

faktische Arbeitspensum deutlich über der vertraglich vereinbarten

Normalarbeitszeit liegt und grossen Schwankungen unterworfen ist, besteht

allerdings keine Gewähr dafür, dass die Rekurrentin auch in Zukunft ein

entsprechendes Einkommen erzielen kann. Im Übrigen änderte auch eine dauerhafte

Ablösung von der Sozialhilfe nichts daran, dass es an einem wichtigen

persönlichen Grund fehlt und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die

Wegweisung der Rekurrentin verhältnismässig sind.

3.7.3 Der

Beziehung der Rekurrentin zu ihrem in der Schweiz lebenden volljährigen Sohn

(vgl. dazu Rekursbegründung Ziff. 11) hat das JSD zu Recht keine entscheidende

Bedeutung beigemessen, weil sie nicht als Familienleben im Sinn von Art. 8

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zu qualifizieren ist (vgl.

angefochtener Entscheid E. 24). Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen

Kindern stellt nur dann ein geschütztes Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (VGE VD.2018.140

vom 8. Mai 2019 E. 3.4, mit Nachweisen). Ein solches behauptet die

Rekurrentin nicht einmal. Vielmehr muss sie gemäss eigenen Angaben nicht für ihren

Sohn sorgen (Rekursbegründung Ziff. 11).

3.7.4 Mit

rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. Mai 2018 (Akten des Migrationsamts S. 44–46)

wurde die Rekurrentin der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 400.– bestraft. Diese Vorstrafen beruhen

auf dem folgenden Sachverhalt: Die Rekurrentin versuchte einen Polizeibeamten

anzugreifen, der beabsichtigte, einer anderen Frau Handschellen anzulegen. Ein

zweiter Polizeibeamter wehrte sie ab und hielt sie fest. Nachdem der erste

Polizeibeamte die andere Frau mit den Handschellen fixiert hatte, verlor die

nach vier Gläsern Wein alkoholisierte, sich selbst jedoch gut fühlende

Rekurrentin die Beherrschung und schlug mit Fäusten und Füssen auf den zweiten

Polizeibeamten ein. Nachdem sie versucht hatte, ihn in einen Finger zu beissen,

führte dieser die Rekurrentin mit angemessener Körperkraft auf den Boden und

fixierte sie mit Handfesseln. Anschliessend schlug sie mit den Beinen um sich.

Dabei traf sie den ersten Polizeibeamten in den Unterleib. Nachdem die

Rekurrentin einen kurzen Krampfanfall erlitten hatte, befreiten die Polizeibeamten

sie von den Handfesseln, um ihr Hilfe zu leisten. Daraufhin sprang sie auf und

schlug sie erneut mit Fäusten und Fusstritten auf die Polizeibeamten ein. Zudem

bedrohte die Rekurrentin die beiden Polizeibeamten mit einer Geste mit dem Tod.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. August 2020 (Akten des Migrationsamts S.

165 f.) wurde die Rekurrentin der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und

mit einer Busse von CHF 600.– bestraft. Dieser Vorstrafe liegt der folgende

Sachverhalt zugrunde: Am 20. August 2019 ging die Rekurrentin in ein

Lebensmittelgeschäft, in dem sich zwei Bekannte von ihr aufhielten. Als sie

diese bemerkte, ging sie unvermittelt auf den einen von ihnen zu, griff ihm ins

Gesicht und fügte ihm mit ihren Fingernägeln eine Kratzspur auf seiner linken

Wange zu. Als die zweite versuchte, sie vom ersten zu trennen, griff die

Rekurrentin auch ihr ins Gesicht und fügte ihr mit ihren Fingernägeln zwei

Kratzspuren auf der Stirn zu. Die Rekurrentin macht geltend, die Vorstrafe sei

«recht gering und nicht der Rede Wert» (Rekursbegründung Ziff. 12). Diese

Qualifikation ist entschieden zurückzuweisen. Die mehrfachen Tätlichkeiten

stellen zwar leichte Angriffe auf die körperliche Integrität zweier Menschen

dar, dürfen als solche aber nicht bagatellisiert werden. Bei der mehrfachen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handelt es sich insbesondere um

wiederholte ernsthafte Angriffe auf die körperliche Integrität zweier

Polizeibeamter, mit denen die Rekurrentin eine erhebliche Missachtung staatlicher

Autorität offenbart hat.

3.7.5 Zusammenfassend

bleibt es dabei, dass kein wichtiger persönlicher Grund besteht, der einen

weiteren Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz erforderlich macht, und dass

der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihre Wegweisung

verhältnismässig sind. Zur Begründung wird mit den vorstehend dargelegten

Abweichungen betreffend die Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. oben E. 3.7.2) auf

die zutreffenden Erwägungen des JSD verwiesen (vgl. angefochtener Entscheid

E. 21 ff.).

4.

4.1 Die

Rekurrentin beantragt sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches

Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 368). Als aussichtslos sind

Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer

sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217

E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237

vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015

E. 3.2). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im

Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage im Einzelfall zu

berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen Akten, der

Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen Verfügung und

soweit bereits vorhanden der Rechtsmittelantwort. Die Erfolgsaussichten sind insbesondere

dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ihre Behauptungen mit

plausibel erscheinenden Beweisofferten untermauert. In Bezug auf sich stellende

komplexe Rechtsfragen ist die Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen,

wenn diese unbeantwortet, offen oder umstritten sind und der entscheidenden

Instanz ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.;

VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3, VD.2018.126 vom

14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,

Art. 65 N 35).

4.2 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung unter keinem Titel in irgendeiner Art

und Weise zu beanstanden sind und dass die Rekurrentin nichts vorgebracht hat,

das geeignet wäre, die Zulässigkeit des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung

oder der Wegweisung in Frage zu stellen. Insbesondere konnte die Rekurrentin

weder im verwaltungsinternen noch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

substantiiert darlegen, dass es neben dem dokumentierten Vorfall vom Oktober

2017 zu weiteren Übergriffen kam. Auch konnte die Rekurrentin in keinem der

beiden Verfahren einen hinreichenden Zusammenhang zwischen den von ihr

vorgebrachten Vorkommnissen und der ehelichen Trennung aufzeigen. Sowohl der

Rekurs an das JSD (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 33) als auch der

Rekurs an das Verwaltungsgericht sind deshalb als aussichtslos zu

qualifizieren. Folglich ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu bestätigen und ist

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren abzuweisen.

4.3 Insgesamt

ist der vorliegende Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.