VD.2021.196
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
17. Dezember 2021Deutsch31 min
versöhnt hätten. Sie verwies dabei auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.196
URTEIL
vom 17.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____
Rekurrentin
c/o B____, [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. August 2021
betreffend Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
dominikanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrentin), geboren am
[...], heiratete [...] 2016 den über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden
italienischen Staatsangehörigen B____, geboren am [...]. Sie erhielt am 6. Juli
2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann, gültig
bis 5. Juli 2023.
Mit Eingabe vom
9. Oktober 2017 erstattete die Rekurrentin bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt und
Körperverletzung. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 beantragte die Rekurrentin
der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren zu sistieren, da sich die Ehegatten
versöhnt hätten. Sie verwies dabei auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 27. Oktober 2017, mit welchem das Gesuch von B____ um Regelung des
Getrenntlebens infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben worden war. Mit
Entscheid vom 30. April 2019 bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten das
Getrenntleben, wobei der Ehemann auf seiner Bereitschaft behaftet wurde, die
eheliche Wohnung bis spätestens am 30. Juni 2019 zu verlassen. In der
Folge tätigte das Migrationsamt Basel-Stadt diverse Abklärungen betreffend die
eheliche Situation der Rekurrentin. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief
das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. Juni 2020 die Aufenthaltsbewilligung der
Rekurrentin und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs sowie
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 4. August 2021 (nachfolgend
angefochtener Entscheid) ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 10. August 2021 angemeldete und mit
Eingabe vom 23. August 2021 begründete Rekurs der Rekurrentin an den
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Überdies sei ihr sowohl für das Verfahren vor dem JSD als auch für das
vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diesen
Rekurs überwies das Präsidialdepartement Basel-Stadt mit Schreiben vom 8. September
2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingaben vom 14. Oktober und
15. November 2021 reichte die Rekurrentin ihre Lohnabrechnungen der Monate
August bis Oktober 2021 für ihre Anstellung bei der [...] AG ein. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid
und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 8. September
2021.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100)
das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
Dispositiv
unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom
21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21.
Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in
Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) sind bei
der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183
vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2,
VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E.
1).
Dabei gilt im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus
unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrentin hat ihren Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277, 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Wie
das JSD zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 2 f.), gilt das Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20; zur intertemporalrechtlichen
Anwendbarkeit desselben vgl. VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 1.3) für den
Aufenthalt der mit einem italienischen Staatsangehörigen verheirateten
Rekurrentin nur soweit, als das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681)
keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 2 Abs. 1 AIG). Das AIG kommt zudem
zur Anwendung, wenn es eine günstigere Regelung für die Rechtsstellung der
Rekurrentin enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG). Die mit einem Angehörigen eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt, verheiratete Rekurrentin kann sich auch als Drittstaatsangehörige
grundsätzlich auf Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA
berufen, um aus dem Anwesenheitsrecht ihres Ehemannes ein eigenes Recht auf
Aufenthalt abzuleiten. Dieser Aufenthaltsanspruch steht nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4, 139 II 393
E. 2.1 S. 395 f., je mit Hinweisen; BGer 2C_1171/2013 vom 7. Januar
2014 E. 3.1) allerdings unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt
der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich
(noch) der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften, so fällt der
Anspruch dahin (vgl. auch Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG
[Unionsbürgerrichtlinie], ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 ff.).
Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Art. 3 Anhang I FZA explizit
davon spricht, die Familienangehörigen einer Person mit Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei hätten das Recht, «bei ihr Wohnung zu nehmen». Damit wird
ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit
vorausgesetzt (VGE VD.2017.100 vom 27. September 2017 E. 3, VD.2013.206
vom 26. Mai 2014 E. 2.2, VD.2013.67 vom 25. Oktober 2013 E. 2.4 mit
Hinweis auf BGer 2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.1). Wird
demnach die anspruchsvermittelnde Ehe aufgelöst oder ist die Berufung darauf
rechtsmissbräuchlich, verliert der drittstaatsangehörige Ehegatte eines
EU-Angehörigen seinen Status als Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Anhang
I FZA und damit auch sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung.
Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall
mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1
der Verordnung über den freien Personenverkehr (SR 142.203) in Verbindung
mit Art. 62 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das FZA
diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1
E. 3.1 S. 4 f.; vgl. auch VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 2.1, VD.2013.206
vom 26. Mai 2014 E. 2.2, VD.2012.39 vom 25. Januar 2013 E. 2.2).
2.2 Die
Rekurrentin und ihr Ehemann leben seit spätestens dem 1. Juli 2019 getrennt
voneinander (vgl. Entscheid des Zivilgerichts EA.2017.14661 vom 30. April 2019
[Akten des Migrationsamts S. 12 ff.]). Sowohl die Rekurrentin als auch ihr Ehemann
haben gegenüber dem Migrationsamt angegeben, dass sie sich scheiden lassen möchten
(Akten des Migrationsamts S. 24 und 38). Gemäss den Ausführungen der
Rekurrentin ist ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Ehemann nicht zumutbar
(Rekursbegründung Ziff. 7). Demnach ist davon auszugehen, dass beiden Eheleuten
der Ehewille fehlt und die Ehe definitiv gescheitert ist (vgl. VGE VD.2020.209
vom 27. Mai 2021 E. 2.3; vgl. auch Spescha
et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 252 f.).
Mangels minimaler ehelicher Verbundenheit macht die Rekurrentin folglich, soweit
ersichtlich, zu Recht keinen sich aus dem FZA ergebenden Aufenthaltsanspruch
geltend. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob das AIG der Rekurrentin nach der
Beendigung des Familienlebens mit ihrem Ehemann ein Verbleiberecht einräumt.
3.
3.1 Art.
50 AIG gewährt den ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen
Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft (BGE 144 II 1
E. 4.3 S. 7). So bestehen auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft die
aus Art. 42 und 43 AIG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit.
a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Das FZA bzw. dessen
Anhang I enthält keine Regelung zum Verbleiberecht von Familienangehörigen im
Falle einer Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Beendigung der Partnerschaft. Auch
für die nach FZA nachgezogenen Eheleute sind daher die (günstigeren) Regelungen
von Art. 50 AIG anwendbar (BGE 144 II 1 E. 4.3 S. 7 f.; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum AuG,
Bern 2010, Vorbemerkungen zu Art. 42–52 N 38 und Art. 50 N 6; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 50 AIG N 6).
Die
Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG knüpfen gemäss dem Wortlaut des Gesetzes
an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und setzen somit voraus, dass der
Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht
oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzt (BGE 144 II 1 E. 4.3
S. 8). Dies trifft vorliegend zu; der Ehemann der Rekurrentin verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung.
3.2 Art.
50 Abs. 1 lit. a AIG ist im hier zu beurteilenden Fall nicht einschlägig, da
die Ehegemeinschaft, deren Dauer im Regelfall mit der Dauer der
Haushaltsgemeinschaft zusammenfällt (BGE 136 II 113 E 3.2 S. 117), vorliegend eine
Dauer von weniger als drei Jahren aufweist. Dies anerkennt auch die Rekurrentin
(Rekursbegründung Ziff. 2). Sie macht indes geltend, dass die
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt seien.
3.3 Wie
das JSD zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 7), setzt der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen persönlichen
Gründen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine schwerwiegende nacheheliche
Härtefallsituation voraus (VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 3.3). Ein
Härtefall kann gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der wichtigen
persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles
mitzuberücksichtigen, namentlich können auch die in Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201)
erwähnten Gesichtspunkte (die Integration, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland) bei
der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen (BGer 2C_837/2016 vom 23.
Dezember 2016 E. 4.3.1, mit Hinweisen).
3.4 Im
hier zu beurteilenden Fall leitet die Rekurrentin einen nachehelichen Härtefall
in erster Linie aus dem Vorliegen ehelicher Gewalt ab (Rekursbegründung Ziff. 2 ff.).
3.4.1 Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung von Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher
Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229
E. 3.2.1 S. 232 f. mit Hinweis auf BGer 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011
E. 4.3). Häusliche Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen setzt eine
systematische Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch den anderen
Ehegatten voraus, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3).
Auch wenn jede Form häuslicher Gewalt ernst zu nehmen ist, folgt ein Anspruch
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht bereits aus einer Ohrfeige oder einer
verbalen Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine
einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer bzw. die
Ausländerin in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im
Gesicht einen Arzt aufsucht, oder eine Ausweisung eines Ausländers aus der
ehelichen Wohnung nach einem Streit reichen dazu nicht aus. Gleiches gilt, wenn
eine einmalige Auseinandersetzung zu Aufregung, verbalen Attacken und Hämatomen
sowie einem kleinen Kratzer führt. Die physische oder psychische Zwangsausübung
und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw.
Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_423/2020 vom 26.
August 2020 E. 2.2.1, 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1). Je nach
Intensität kann bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das
trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs oder
schwerer Gewalt durch den Ehepartner geworden ist (BGer 2C_423/2020 vom 26.
August 2020 E. 2.2.1, 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1, mit Hinweisen).
3.4.2 Auch
psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,
Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.
Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei
Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229
E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2). Nicht jede
unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende
Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen
Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende,
erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen
Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht
erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die
Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt. Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt
bzw. psychischer Oppression vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht
verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma
gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts
hinnehmen zu müssen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f., mit weiteren
Hinweisen; VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2).
3.4.3 Ausgehend
von diesem Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei
häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang
zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem
solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von
häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls
vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in
der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen
(BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3, 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E.
4.2).
Wenn die
Initiative für die Trennung nicht vom behaupteten Opfer kommt, sondern vom
anderen Ehegatten, wird es oftmals am hinreichenden Zusammenhang zwischen der
behaupteten häuslichen Gewalt und der die Aufenthaltsansprüche nach Art. 42 f.
AIG beendenden Trennung fehlen. Auch in einer solchen Konstellation ist
allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Opfer häuslicher
Gewalt trotz der seit etlicher Zeit andauernden häuslichen Gewalt in der Ehe
ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen. Deshalb
kann jedenfalls nicht allein ausschlaggebend sein, von wem die Initiative zur
Trennung ausging. Von Bedeutung sind daneben insbesondere Feststellungen, ob –
und gegebenenfalls in welchem Ausmass – häusliche Gewalt stattgefunden hat. Nur
auf Basis solcher Feststellungen lässt sich nämlich beurteilen, ob sich die
betroffene Person im Trennungszeitpunkt im Dilemma befunden hat, zwischen einer
unzumutbaren Weiterführung der Ehe und einer unzumutbaren Beendigung ihres
Aufenthaltsrechts auswählen zu müssen, und sich gegebenenfalls für die erste
Option entschieden hatte (BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3,
2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.3).
3.4.4 Die
betroffene ausländische Person trifft eine weitreichende Mitwirkungspflicht zur
Feststellung des entsprechenden Sachverhalts (vgl. Art. 90 AIG). Sie muss die
eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Zu denken ist hierbei
insbesondere an Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.)
und glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn. Allgemein
gehaltene Behauptungen genügen nicht. Vielmehr muss die Systematik der
Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende
subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig
unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; VGE
VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2). Nur in diesem Fall und beim
Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen werden können, rechtfertigt es sich, ein
Beweisverfahren durchzuführen. Auf der anderen Seite setzt die Anwendung von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche
Verurteilung voraus (BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4, mit
Hinweisen).
3.5 Im
Folgenden ist zu klären, ob die Rekurrentin im hier zu beurteilenden Fall das
Vorliegen häuslicher Gewalt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (oben
E. 3.4.1 f.) glaubhaft gemacht hat.
3.5.1 Insbesondere
aufgrund des Verlaufsberichts von Dr. med. [...] vom 28. Januar 2020, des
Arztzeugnisses von Dr. med. [...] vom 31. Januar 2020 und der Fotos kann davon
ausgegangen werden, dass die Rekurrentin im Oktober 2017 an zwei
aufeinanderfolgenden Tagen Opfer häuslicher Gewalt geworden ist. Die Angaben
zum genauen Zeitpunkt der Vorfälle sind widersprüchlich. Gemäss dem
Verlaufsbericht und dem Arztzeugnis sollen sie sich nach den Angaben der
Rekurrentin am 7. und 8. Oktober 2017 ereignet haben. In der Strafanzeige
vom 9. Oktober 2017 erklärte der Rechtsvertreter der Rekurrentin hingegen, der
Ehemann habe die Rekurentin letztmals am 5. Oktober 2017 geschlagen (Akten des
Migrationsamts S. 131). Ob sich der letzte Vorfall am 5. oder 8. Oktober 2017
ereignet hat, ist unerheblich und kann daher offenbleiben. Aus Vorfällen an
zwei aufeinanderfolgenden Tagen kann jedoch nicht auf eine systematische
Misshandlung geschlossen werden, wie sie zur Begründung eines wichtigen
persönlichen Grundes erforderlich wäre. Beide oder zumindest einer der Vorfälle
haben zu Hämatomen am rechten Oberarm der Rekurrentin geführt. Jedenfalls unter
Mitberücksichtigung der unbestrittenen Tatsache, dass sich die Rekurrentin kurz
nach den Vorfällen mit ihrem Ehemann versöhnt hat (Akten des Migrationsamts S.
134), fehlt diesen auch die zur Begründung eines wichtigen persönlichen Grunds
erforderliche Intensität (vgl. zur Berücksichtigung der Versöhnung bei der
Beurteilung der Intensität etwa BGer 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2).
Die Rekurrentin macht zwar zu Recht geltend, dass sie nicht verpflichtet
gewesen sei, das Frauenhaus aufzusuchen (Rekursbegründung Ziff. 9). Dies
ändert aber nichts daran, dass die Tatsache, dass die Rekurrentin trotz
mehrfachen Hinweises ihres Arztes das Frauenhaus nicht aufgesucht hat,
ebenfalls gegen die erforderliche Intensität der häuslichen Gewalt spricht (vgl.
angefochtener Entscheid E. 17).
3.5.2 Über
die Vorfälle vom 7. und 8. Oktober 2017 hinausgehende häusliche Gewalt hat die
Rekurrentin nicht glaubhaft gemacht. Im Verlaufsbericht von Dr. med. [...]
wird unter den subjektiven Angaben zwar erwähnt, dass der Ehemann der
Rekurrentin im Schlafzimmer den Strom abgedreht habe (Eintrag vom 11. Oktober
2017), dass die Rekurrentin unter konstanter Anspannung und Angst wegen
Bedrohungen und Beleidigungen durch den Ehemann sei (Eintrag vom 16. Oktober
2017) und dass der Ehemann sie «offenbar» vor kurzem wieder bedroht bzw. einen
jungen Mann gefragt habe, ob er sie nicht «um die Ecke» bringen könne (Eintrag
vom 15. November 2017). Diese offensichtlich ausschliesslich auf den Aussagen
der Rekurrentin beruhenden und zudem bezüglich der Bedrohungen und
Beleidigungen völlig unsubstanziierten und betreffend die erneute Drohung zudem
durch das Adverb offenbar relativierten Angaben genügen nicht zur
Glaubhaftmachung der betreffenden Vorfälle. Entgegen der Ansicht der
Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 5) kann daher aus dem Verlaufsbericht
nicht geschlossen werden, sie sei Opfer systematischer Schläge und Bedrohungen
geworden. Dass die Rekurrentin gemäss dem Arztzeugnis vom 31. Januar 2020
anlässlich der vier weiteren Termine im Oktober 2017 über Angst,
Anspannung und innere Unruhe berichtet hat, beweist in keiner Art und Weise
eine über die Vorfälle vom 7. und 8. Oktober 2017 hinausgehende häusliche
Gewalt. Sofern in der Rekursbegründung (Ziff. 3) impliziert werden sollte, aus
dem Arztzeugnis vom 31. Januar 2020 ergebe sich, dass im Oktober 2017 vier
weitere Übergriffe stattgefunden haben, wäre dies aktenwidrig.
3.5.3 In
der Rekursbegründung vom 23. August 2021 behauptet die Rekurrentin erstmals,
nach der Versöhnung habe ihr Ehemann statt direkter körperlicher Übergriffe in
Wutanfällen Objekte zerstört. So habe er im Sommer 2018 mit einer Schere ihre
Schuhe zerschnitten. In der zweiten Jahreshälfte 2018 habe er das Kabel der
Waschmaschine in der Wohnung zerschnitten, um ihre häuslichen Arbeiten zu
erschweren. In einer weiteren Aktion habe er den Griff des Kühlschranks
zerstört. Solche Gewaltakte gegen Sachen hätten zu einer ständigen
Bedrohungssituation geführt (Rekursbegründung Ziff. 4). Irgendwelche objektiven
Beweise für die behaupteten Zerstörungen reicht die Rekurrentin nicht ein,
obwohl es insbesondere angesichts der weiten Verbreitung von Smartphones mit
Kamera naheliegend wäre, dass sie diese bildlich festgehalten hätte. Insbesondere
im Antwortschreiben vom 27. September 2019 (Akten des Migrationsamts S. 38) und
in der Stellungnahme vom 4. Februar 2020 (Akten des Migrationsamts S. 98) machte
die Rekurrentin keine häusliche Gewalt nach Oktober 2017 geltend. Mit der
Stellungnahme vom 4. Februar 2020 und der Rekursbegründung vom 4. Juni
2020 reichte die Rekurrentin zwar unter anderem den Verlaufsbericht vom 28.
Januar 2020 mit dem Eintrag vom 15. November 2017 betreffend Drohung ein,
stellte in der Begründung selbst aber keine konkreten Behauptungen betreffend
häusliche Gewalt nach Oktober 2017 auf. Wenn die behaupteten Sachbeschädigungen
tatsächlich stattgefunden hätten und sich die Rekurrentin dadurch tatsächlich
persönlich bedroht gefühlt hätte, wäre davon auszugehen, dass sie die
betreffenden Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder
spätestens im verwaltungsinternen Rekursverfahren vorgebracht hätte, zumal sie
seit dem 23. September 2019 und damit bereits seit der Beantwortung der Fragen
gemäss dem Schreiben des Migrationsamts vom 18. September 2019 anwaltlich
vertreten gewesen ist. Die erst im zweitinstanzlichen Rekursverfahren
vorgebrachten Behauptungen erscheinen daher rein verfahrenstaktisch motiviert
und unglaubhaft. Eine Befragung der Rekurrentin vermöchte daran nichts zu
ändern. Der betreffende Beweisantrag ist daher abzuweisen.
3.5.4 Aus
den vorstehenden Gründen bleibt es dabei, dass die Rekurrentin häusliche
Gewalt, die hinsichtlich Systematik und Intensität den Anforderungen an einen
wichtigen Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG genügt, nicht
glaubhaft gemacht hat. Selbst wenn die Vorfälle im Oktober 2017 diesen
Anforderungen genügten, fehlte es aus den nachstehenden Gründen aber am
erforderlichen Zusammenhang mit der Trennung (vgl. zu diesem Kriterium oben E.
3.4.3).
3.6
3.6.1 Die
einzigen glaubhaft gemachten Vorfälle häuslicher Gewalt fanden im Oktober 2017
statt. Anschliessend versöhnte sich die Rekurrentin mit ihrem Ehemann und zog
sie ihre Strafanzeige gegen ihn zurück. Die Aufnahme des Getrenntlebens
erfolgte erst im Sommer 2019. Die Versöhnung und der Rückzug der Strafanzeige
ändern zwar nichts am Vorliegen der häuslichen Gewalt von Oktober 2017 (vgl.
Rekursbegründung Ziff. 2). Sie sprechen aber dafür, dass diese häusliche
Gewalt nicht den Grund für die erst rund 20 Monate später erfolgte Trennung
darstellt. Mit Schreiben vom 18. September 2019 befragte das Migrationsamt die
Rekurrentin zur ehelichen Situation. Dabei fragte es sie explizit, wann und
weshalb die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden sei. In ihrer Antwort nannte
die bereits damals anwaltlich vertretene Rekurrentin bloss das Datum 30. Juli
2019. Sie machte keine Angaben zum Grund der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft
und behauptete insbesondere in ihrem gesamten Antwortschreiben vom 27.
September 2019 keine eheliche Gewalt (Akten des Migrationsamts S. 36 ff.).
Unter diesen Umständen ist die Behauptung der Rekurrentin, die Trennung sei
wegen der häuslichen Gewalt erfolgt, nicht glaubhaft. Wie das JSD richtig
festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 16 ff.), fehlte es vielmehr
auch am erforderlichen Zusammenhang zwischen der häuslichen Gewalt und der
Trennung.
3.6.2 Wie
oben (E. 3.4.3) dargelegt, ist bei der Untersuchung des Zusammenhangs zwischen
der ehelichen Gewalt und der Trennung insbesondere auch zu berücksichtigen, von
welchem Ehepartner die Initiative zur Trennung ausging. Gemäss telefonischer
Erkundigung des Migrationsamts beim Zivilgericht vom 19. Februar 2020 wurde das
Gesuch sowohl im Trennungsverfahren im Jahr 2017 als auch im Trennungsverfahren
im Jahr 2019 von Ehemann eingereicht (Akten des Migrationsamts S. 119). Das JSD
stellte gestützt auf die Erkundigung des Migrationsamts beim Zivilgericht fest,
dass die Trennung sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2019 entgegen den
Behauptungen der Rekurrentin nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann beantragt
worden sei (angefochtener Entscheid E. 12 und 19). In ihrer Rekursbegründung
behauptet die Rekurrentin erneut, sie habe im Jahr 2019 beim Zivilgericht die
Ehetrennung verlangt. Als Beweis beantragt sie den Beizug der Akten des
Zivilgerichts (Rekursbegründung Ziff. 7 und 13). Gemäss § 18 VRPG
gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht
der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99
vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit
der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden
(VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom
27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016
E. 4.4.6). Wenn die Rekurrentin tatsächlich im Jahr 2019 die Trennung
verlangt hätte, hätte sie ohne weiteres eine Kopie der betreffenden Eingabe
oder des betreffenden Protokolls einreichen können. Indem die anwaltlich
vertretene Rekurrentin sich trotzdem mit einem blossen Beweisantrag auf Beizug
der Akten des Zivilgerichts begnügt hat, ist sie ihrer prozessualen
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Zudem erscheint es ausgeschlossen, dass
sich aus den Akten des Zivilgerichts betreffend die Frage, wer die
Trennungsgesuche eingereicht hat, von der Erkundigung des Migrationsamts
abweichende Erkenntnisse ergeben würden. Aus dem Umstand, dass im Rubrum des
Entscheids des Zivilgerichts vom 30. April 2019 als Parteien die Rekurrentin
als Ehefrau gegen ihren Ehemann erwähnt werden (vgl. dazu Stellungnahme der
Rekurrentin vom 4. Februar 2020 Ziff. 4 [Akten des Migrationsamts S. 97]) kann nicht
geschlossen werden, dass das Gesuch von der Rekurrentin eingereicht worden sei.
Im Rubrum des Entscheids des Zivilgerichts vom 27. Oktober 2017 (Akten des
Migrationsamts S. 135 f.) werden nämlich ebenfalls die Rekurrentin als Ehefrau
gegen ihren Ehemann erwähnt. Trotzdem ergibt sich aus der Ziffer 1 des Dispositivs,
gemäss welcher der Ehemann beim Rückzug des Gesuchs um Regelung des
Getrenntlebens behaftet wird, zweifelsfrei, dass das Gesuch vom Ehemann
eingereicht worden ist. Im Übrigen änderte auch der Umstand, dass die Trennung
von der Rekurrentin verlangt worden wäre, nichts daran, dass das Vorliegen des
erforderlichen Zusammenhangs zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung
angesichts der vorstehend erwähnten Umstände nicht glaubhaft wäre. Aus den
vorstehenden Gründen ist der Beweisantrag auf Beizug der Akten des
Zivilgerichts abzuweisen.
3.7
3.7.1 Nachdem
das JSD häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG und einen Zusammenhang
zwischen den Vorfällen und der Trennung zu Recht verneint hatte, prüfte es, ob
aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Lebensumstände der Rekurrentin ein
wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu bejahen
ist. Dabei gelangte es mit eingehender Begründung zum Schluss, dass ein
wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen
sei und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihre
Wegweisung verhältnismässig seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 21 ff.). Die
mit der Rekursbegründung sowie den Eingaben der Rekurrentin vom 14. Oktober und
15. November 2021 vorgebrachten Behauptungen, Beweismittel und Argumente sind
im Ergebnis nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Schlussfolgerungen in Frage
zu stellen.
3.7.2 Im
angefochtenen Entscheid berücksichtigte das JSD unter anderem, dass die
Rekurrentin seit Juni 2019 ununterbrochen Leistungen der Sozialhilfe bezogen
habe. Daraus schloss sie zudem auf eine ungenügende berufliche Integration
(vgl. angefochtener Entscheid E. 25 f. und 29). In ihrer Rekursbegründung vom
23. August 2021 behauptete die Rekurrentin, sie werde sich demnächst von der
Sozialhilfe ablösen können, weil sie eine Anstellung gefunden habe
(Rekursbegründung Ziff. 10). Mit ihrer Eingabe vom 15. November 2021 macht sie
geltend, aufgrund ihres mit dieser Anstellung erzielten Lohns sei davon auszugehen,
dass sie sich dauerhaft von der Sozialhilfe abgelöst habe. Im Budget der
Sozialhilfe vom 28. Juni 2021 wurden Ausgaben der Rekurrentin von
CHF 1'945.– berücksichtigt. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag vom
27./31. Juli 2021 hat die Rekurrentin die Stelle am 28. Juli 2021
angetreten und betragen die wöchentliche Normalarbeitszeit zehn Stunden und der
Stundenlohn CHF 20.– plus 8.33 % Ferienentschädigung und 1.5 %
Feiertagsentschädigung. Für die Sonntagsarbeit und den 13. Monatslohn wird
auf den GAV verwiesen. Mit der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit
genügt die Anstellung offensichtlich nicht zur Ablösung von der Sozialhilfe.
Gemäss den Lohnabrechnungen für August, September und Oktober 2021 arbeite die
Rekurrentin jedoch 67.37, 149.08 und 164.89 Stunden und erzielte sie damit
einen Nettolohn von CHF 1'220.15, CHF 2'682.60 und CHF 3'024.05.
Damit genügt der in den ersten drei Monaten mit dem faktischen Arbeitspensum
durchschnittlich erzielte Lohn zur Ablösung von der Sozialhilfe. Da dieses
faktische Arbeitspensum deutlich über der vertraglich vereinbarten
Normalarbeitszeit liegt und grossen Schwankungen unterworfen ist, besteht
allerdings keine Gewähr dafür, dass die Rekurrentin auch in Zukunft ein
entsprechendes Einkommen erzielen kann. Im Übrigen änderte auch eine dauerhafte
Ablösung von der Sozialhilfe nichts daran, dass es an einem wichtigen
persönlichen Grund fehlt und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die
Wegweisung der Rekurrentin verhältnismässig sind.
3.7.3 Der
Beziehung der Rekurrentin zu ihrem in der Schweiz lebenden volljährigen Sohn
(vgl. dazu Rekursbegründung Ziff. 11) hat das JSD zu Recht keine entscheidende
Bedeutung beigemessen, weil sie nicht als Familienleben im Sinn von Art. 8
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zu qualifizieren ist (vgl.
angefochtener Entscheid E. 24). Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen
Kindern stellt nur dann ein geschütztes Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (VGE VD.2018.140
vom 8. Mai 2019 E. 3.4, mit Nachweisen). Ein solches behauptet die
Rekurrentin nicht einmal. Vielmehr muss sie gemäss eigenen Angaben nicht für ihren
Sohn sorgen (Rekursbegründung Ziff. 11).
3.7.4 Mit
rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. Mai 2018 (Akten des Migrationsamts S. 44–46)
wurde die Rekurrentin der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 400.– bestraft. Diese Vorstrafen beruhen
auf dem folgenden Sachverhalt: Die Rekurrentin versuchte einen Polizeibeamten
anzugreifen, der beabsichtigte, einer anderen Frau Handschellen anzulegen. Ein
zweiter Polizeibeamter wehrte sie ab und hielt sie fest. Nachdem der erste
Polizeibeamte die andere Frau mit den Handschellen fixiert hatte, verlor die
nach vier Gläsern Wein alkoholisierte, sich selbst jedoch gut fühlende
Rekurrentin die Beherrschung und schlug mit Fäusten und Füssen auf den zweiten
Polizeibeamten ein. Nachdem sie versucht hatte, ihn in einen Finger zu beissen,
führte dieser die Rekurrentin mit angemessener Körperkraft auf den Boden und
fixierte sie mit Handfesseln. Anschliessend schlug sie mit den Beinen um sich.
Dabei traf sie den ersten Polizeibeamten in den Unterleib. Nachdem die
Rekurrentin einen kurzen Krampfanfall erlitten hatte, befreiten die Polizeibeamten
sie von den Handfesseln, um ihr Hilfe zu leisten. Daraufhin sprang sie auf und
schlug sie erneut mit Fäusten und Fusstritten auf die Polizeibeamten ein. Zudem
bedrohte die Rekurrentin die beiden Polizeibeamten mit einer Geste mit dem Tod.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. August 2020 (Akten des Migrationsamts S.
165 f.) wurde die Rekurrentin der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und
mit einer Busse von CHF 600.– bestraft. Dieser Vorstrafe liegt der folgende
Sachverhalt zugrunde: Am 20. August 2019 ging die Rekurrentin in ein
Lebensmittelgeschäft, in dem sich zwei Bekannte von ihr aufhielten. Als sie
diese bemerkte, ging sie unvermittelt auf den einen von ihnen zu, griff ihm ins
Gesicht und fügte ihm mit ihren Fingernägeln eine Kratzspur auf seiner linken
Wange zu. Als die zweite versuchte, sie vom ersten zu trennen, griff die
Rekurrentin auch ihr ins Gesicht und fügte ihr mit ihren Fingernägeln zwei
Kratzspuren auf der Stirn zu. Die Rekurrentin macht geltend, die Vorstrafe sei
«recht gering und nicht der Rede Wert» (Rekursbegründung Ziff. 12). Diese
Qualifikation ist entschieden zurückzuweisen. Die mehrfachen Tätlichkeiten
stellen zwar leichte Angriffe auf die körperliche Integrität zweier Menschen
dar, dürfen als solche aber nicht bagatellisiert werden. Bei der mehrfachen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handelt es sich insbesondere um
wiederholte ernsthafte Angriffe auf die körperliche Integrität zweier
Polizeibeamter, mit denen die Rekurrentin eine erhebliche Missachtung staatlicher
Autorität offenbart hat.
3.7.5 Zusammenfassend
bleibt es dabei, dass kein wichtiger persönlicher Grund besteht, der einen
weiteren Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz erforderlich macht, und dass
der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihre Wegweisung
verhältnismässig sind. Zur Begründung wird mit den vorstehend dargelegten
Abweichungen betreffend die Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. oben E. 3.7.2) auf
die zutreffenden Erwägungen des JSD verwiesen (vgl. angefochtener Entscheid
E. 21 ff.).
4.
4.1 Die
Rekurrentin beantragt sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 368). Als aussichtslos sind
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237
vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015
E. 3.2). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im
Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage im Einzelfall zu
berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen Akten, der
Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen Verfügung und
soweit bereits vorhanden der Rechtsmittelantwort. Die Erfolgsaussichten sind insbesondere
dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ihre Behauptungen mit
plausibel erscheinenden Beweisofferten untermauert. In Bezug auf sich stellende
komplexe Rechtsfragen ist die Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen,
wenn diese unbeantwortet, offen oder umstritten sind und der entscheidenden
Instanz ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.;
VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3, VD.2018.126 vom
14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,
Art. 65 N 35).
4.2 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung unter keinem Titel in irgendeiner Art
und Weise zu beanstanden sind und dass die Rekurrentin nichts vorgebracht hat,
das geeignet wäre, die Zulässigkeit des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung
oder der Wegweisung in Frage zu stellen. Insbesondere konnte die Rekurrentin
weder im verwaltungsinternen noch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
substantiiert darlegen, dass es neben dem dokumentierten Vorfall vom Oktober
2017 zu weiteren Übergriffen kam. Auch konnte die Rekurrentin in keinem der
beiden Verfahren einen hinreichenden Zusammenhang zwischen den von ihr
vorgebrachten Vorkommnissen und der ehelichen Trennung aufzeigen. Sowohl der
Rekurs an das JSD (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 33) als auch der
Rekurs an das Verwaltungsgericht sind deshalb als aussichtslos zu
qualifizieren. Folglich ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu bestätigen und ist
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren abzuweisen.
4.3 Insgesamt
ist der vorliegende Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.