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Entscheid

VD.2021.198

Kantonale Steuern pro 2017 (BGer 2C_354/2022 vom 20.3.2023)

28. Februar 2022Deutsch22 min

steuerbare Vermögen auf CHF 151’000.– (zum Satz von CHF 1’384’000.–) fest. Dagegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als

Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.198

URTEIL

vom 30. März 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs

gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 17.

September 2020

betreffend Kantonale

Steuern pro 2017

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ deklarierte

in der Steuererklärung pro 2017 ein steuerbares Einkommen von CHF 9’471.– und

ein steuerbares Vermögen von CHF 94’104.–. Da seine Ehefrau in Deutschland

wohnt und arbeitet, schied die Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung

vom 29. August 2019 die geltend gemachten Abzüge nach Massgabe der

Nettoeinkommensteile auf die Schweiz und Deutschland aus. Sie setzte das

steuerbare Einkommen auf CHF 28’700.– (zum Satz von CHF 40’300.–) und das

steuerbare Vermögen auf CHF 151’000.– (zum Satz von CHF 1’384’000.–) fest. Dagegen

erhob A____ Einsprache an die Steuerverwaltung, die diese mit Entscheid vom

10. Februar 2020 abwies.

Gegen diesen am

23. August 2021 versandten Entscheid betreffend die kantonalen Steuern pro 2017

(STRK.2020.28) wie auch einen parallelen Entscheid betreffend die direkte

Bundesteuer pro 2017 (STRK.2020.29) erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 1. September

2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Rekurs stellte er folgende

Rechtsbegehren:

1. Es seien die angefochtenen Entscheide

aufzuheben.

2. Es sei das steuerbare Vermögen gemäss

Steuererklärung auf CHF 94'108.– festzusetzen und der Steuerbetrag

dementsprechend zu reduzieren.

3. Es sei das steuerbare Einkommen für die

kantonalen Steuern gemäss Steuererklärung auf CHF 9'471.– festzusetzen und der

Steuerbetrag dementsprechend zu reduzieren.

4. Es sei das steuerbare Einkommen für die

direkte Bundessteuer gemäss Steuererklärung auf CHF 25'906.– festzusetzen und

der Steuerbetrag dementsprechend zu reduzieren.

5. Eventuell sei die Sache zur Neuberechnung

der Steuerbeträge an die Steuerrekurskommission zurückzuweisen.

6. Es seien die konnexen Verfahren

betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer zu vereinigen und in

einem einzigen Urteil darüber zu befinden.

7. Es seien dem Rekurrenten die Kosten für

die Verfahren vor der Rekurskommission in der Höhe von Fr. 1'800.– ganz oder

teilweise zu erstatten.

Die

Steuerrekurskommission verzichtete mit Eingabe vom 29. September 2021 darauf,

sich mit Bezug auf den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2017 vernehmen

zu lassen, und beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu

replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 5. November 2021. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für

das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der

Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich

der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171

des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit das Steuergesetz

keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2

Zum

Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen

Entscheids zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171

Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Darauf ist einzutreten.

1.3

Mit

seinen Rechtsbegehren beantragt der Rekurrent, die «konnexen Verfahren

betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer zu vereinigen und in

einem einzigen Urteil darüber zu befinden.» Soweit sich Entscheide der

Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern einerseits und der

direkten Bundessteuer andererseits auf dieselben Parteien beziehen, auf

demselben Tatsachenfundament beruhen und sich in beiden Verfahren dieselben

Rechtsfragen stellen sowie aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen

sind, rechtfertigt es sich praxisgemäss, die Verfahren zu vereinigen und in

einem einzigen Urteil darüber zu befinden. Vorliegend sind diese

Voraussetzungen nicht erfüllt. So bezieht sich der Entscheid STRK.2020.28 auch

auf die kantonale Vermögenssteuer, welche im Bundessteuerrecht keine

Entsprechung kennt und daher auch nicht Gegenstand des Entscheids STRK.2020.29

bilden konnte. Es rechtfertigt sich daher nicht, die beiden Verfahren zusammen

zu legen und über die beiden Rechtsmittel mit einem Urteil zu entscheiden.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften

für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG).

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Bei

der Einkommens- und Vermögensbesteuerung gilt für verheiratete Personen

grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung. Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14) und § 9 Abs. 1 StG werden Einkommen

und Vermögen der Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktoren­addition;

BGE 141 II 318 E. 2.2 S. 320). Dieser Zusammenrechnung von Einkommen und

Vermögen der Eheleute liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der gesamten wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV; BGE 141 II 318 E. 2.2.1

S. 320 m.H. auf Oberson, Droit

fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 6 Rz. 33; Höhn/Waldburger,

Steuerrecht, Bd. I, 2001, § 13 Rz. 16). Dementsprechend bilden die Ehegatten

zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, wobei sich die

Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen und Vermögen des

anderen bestimmt.

Hat ein Ehegatte

einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter

Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt

steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und das Vermögen des Letzteren

besteuert wird. Das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit

nur zur Satzbestimmung des Einkommens und des Vermögens heranzuziehen (BGE 141 II 318 E. 2.2.3 S. 321, BGer 2C_452/2012 vom 7. November 2012 E. 3 m.H. auf

BGE 138 II 300 E. 2.3 S. 303, BGer 2C_523/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.2,

in: StR 63/2008 S. 364 und weiteren Hinweisen).

2.2 Der

Rekurrent lebt in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe. Es ist

unbestritten, dass er Wohnsitz in Basel hat und ausschliesslich in der Schweiz

Einkommen erzielt. Demgegenüber hat seine Ehefrau Wohnsitz in [...] in

Deutschland, erzielt ihr Einkommen in Deutschland und hat Grundeigentum und

bewegliches Vermögen allein in Deutschland. Strittig ist im vorliegenden

Verfahren, wie die geltend gemachten Sozialabzüge für unterstützte Personen und

für Ehegatten sowie die Abzüge für den gegenüber der früheren Ehefrau

geleistete Unterhalt, für Versicherungen, Beiträge an politische Parteien sowie

für Zweitverdienst und der Vermögensfreibetrag im internationalen Verhältnis

zwischen der Schweiz und Deutschland auszuscheiden sind.

2.3 Die

Vorinstanzen haben erwogen, dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiet der Steuern von Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-D) das grundsätzliche

Ziel verfolge, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, und hauptsächlich bezwecke,

die Zuständigkeiten bei der Besteuerung von natürlichen und juristischen

Personen zuzuweisen (...) und allgemein Steuerkonflikte zu verhindern, die sich

auch auf international tätige Steuerpflichtige nachteilig auswirken könnten (Hinweis

auf die Botschaft zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der

Schweiz und Deutschland vom 3. Dezember 2010, Ziff. 1, BBI 2011 S. 487 ff.).

Das Abkommen regle im Rahmen der Steuerausscheidung jedoch keine Abzüge oder

Freibeträge. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien demnach die

staatlichen Regeln der Schweiz, insbesondere die analoge Anwendung der Rechtsprechung

zur interkantonalen Doppelbesteuerung zur Anwendung zu bringen (Urteil des

Bundesgerichts vom 26. Juni 2015, in: Steuerentscheid 2015, B 11.3, Nr. 28, E.

3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

müssten bei einer internationalen Steuerausscheidung Abzüge ganz oder teilweise

ins Ausland ausgeschieden werden, unabhängig davon, ob dort eine entsprechend

Abzugsmöglichkeit überhaupt bestehe oder nicht (BGer 2C_95/2015 vom 27. August

2015 E. 4.7).

3.

Was die

vorliegend strittige Verlegung von Abzügen im internationalen Verhältnis

anbelangt, enthält das kantonale Steuergesetz eine Regelung betreffend die

Sozialabzüge. Gemäss § 35 Abs. 4 StG werden die Sozialabzüge bei

teilweiser Steuerpflicht anteilsmässig gewährt. Dies bedeutet u.a., dass im

Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung eine Aufteilung und Zuordnung

der Sozialabzüge nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-)

Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-) Einkommen, jeweils vor Abzug der

Sozialabzüge, zu erfolgen hat (vgl. zum Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]: BGer 2C_1154/2013 und 2C_1155/2013 vom 26.

Juni 2015 E. 3.2; Baumgartner, in:

Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a,

DBG, 2. Aufl., 2008, Art. 35 DBG N. 36; Locher,

Kommentar DBG, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 35 DBG N. 71).

Für die

organischen Abzüge und die allgemeinen Abzüge fehlen explizite Regelungen im

Gesetz. In Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist jedoch bezüglich der

organischen Abzüge, dass das ausländische Einkommen beziehungsweise Vermögen

nach Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten freizustellen ist (vgl. Simonek, in: Zweifel/Beusch/Matteotti

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales

Steuerrecht, 2015, Art. 23 A,B OECD-MA N. 83). Die sachliche Begründung hierfür

liegt im Umstand, dass die fraglichen Aufwendungen ganz konkret dazu beitrugen,

das entsprechende Einkommen zu erzielen. Es wäre daher falsch, diese

Aufwendungen anders zu verlegen und von Einkommensteilen in Abzug zu bringen,

zu denen sie keinen sachlichen Konnex haben, bzw. Einkommensteile durch

Nichtberücksichtigung der notwendigen organischen Abzüge übermässig zu

besteuern (BGer 2C_1154/2013 und 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.2).

Die allgemeinen

Abzüge liegen von ihrer Art her zwischen den Sozialabzügen und den organischen

Abzügen. Je nach konkret in Frage stehendem allgemeinen Abzug kann ein

sachlicher Zusammenhang zu einer bestimmten Einkommensart gegeben sein oder ein

solcher gänzlich fehlen. Ist ein derartiger Zusammenhang gegeben, so liegen die

allgemeinen Abzüge näher bei den organischen Abzügen, fehlt er, so haben sie

eher Gemeinsamkeiten mit Sozialabzügen. In Anlehnung an die von Gesetz –

betreffend die Sozialabzüge – sowie von Rechtsprechung und Lehre – betreffend

die organischen Abzüge – getroffene Regelung erscheint es daher als

sachgerecht, die Zuteilung der allgemeinen Abzüge auf die verschiedenen

Einkommensteile basierend darauf vorzunehmen, ob ein sachlicher Zusammenhang

zwischen einer bestimmten Einkommensart und dem geltend gemachten Abzug

hergestellt werden kann. Allgemeine Abzüge, welche in keinem direkten

Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommenserzielung stehen, sind daher

proportional nach Lage des Reineinkommens zu verlegen (vgl. Simonek, a.a.O., Art. 23 A,B OECD-MA N

91 ff.; zum Ganzen BGer 2C_1154/2013 und 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E.

3.2).

4.

4.1

4.1.1 Mit

Bezug auf die kantonale Einkommensbesteuerung verweist der Rekurrent auf seine

ausschliessliche Besteuerung im Inland, welche sich aus seiner persönlichen und

ausschliesslichen steuerrechtlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 3 DBG bzw. Art. 3

StHG ergebe. Die Faktoren seiner in Deutschland ansässigen Ehefrau ohne

steuerrechtliche Anknüpfungspunkte zur Schweiz seien folglich bloss

satzbestimmend zu berücksichtigen, zumal Art. 9 DBG bzw. Art. 3 Abs. 3 StHG im

internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen

vermöge. Jeder Ehegatte sei selbständiges Steuersubjekt und begründe ein

eigenes Steuerrechtsverhältnis mit dem Gemeinwesen. Auch wenn der

Gemeinschaftlichkeit der Mittelverwendung und damit der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit der Ehegatten im interkantonalen Verhältnis durch hälftige

Teilung des beweglichen ehelichen Einkommens und Vermögens zum Gesamtsatz

Rechnung getragen werden könne, rechtfertige sich eine solche Vorgehensweise im

internationalen Verhältnis nicht. Die Annahme der hälftigen Faktorenteilung sei

gar willkürlich, da von der Fiktion ausgegangen werde, jeder Ehegatte nutze das

gesamte Einkommen und Vermögen genau zur Hälfte.

4.1.2 Was

der Rekurrent damit geltend machen will, erscheint unklar. Gerade wenn das

Einkommen der Ehefrau aufgrund der wirtschaftlichen Einheit der Ehegatten durch

gemeinsame Mittelverwendung satzbestimmend zu berücksichtigen ist, muss auch

geprüft werden, in welchem Umfang den Abzügen auf den Einkommen der Ehegatten

bei der internationalen Ausscheidung bei der Bemessung des steuerbaren

Einkommens des Rekurrenten Rechnung zu tragen ist. Dabei ist das interne, auf

interkantonale Verhältnisse anwendbare Recht auch für die Verteilung sowohl der

organischen wie auch der anorganischen Abzüge sowie der Sozialabzüge massgebend.

Wie für Sozialabzüge in § 35 Abs. 4 StG bzw. in Art. 35 Abs. 3 DBG im

Recht der direkten Bundessteuer explizit vorgesehen, erfolgt daher eine

anteilsmässige Anrechnung im Sinne eines proportionalen Verhältnisses der

inländischen und ausländischen Erwerbseinkommen (Locher/Marantelli/Opel, Einführung in das internationale Steuerrecht

der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2019, S. 678). Eine hälftige Faktorenteilung steht

dabei gar nicht zur Diskussion.

Ebenfalls nicht

zur Diskussion steht eine gemeinsame Ehegattenbesteuerung in der Schweiz,

weshalb der Rekurrent aus der sich darauf beziehenden Rechtsprechung des

Bundesgerichts, wonach im internationalen Verhältnis im Unterschied zu interkantonalen

Verhältnissen (vgl. dazu BGE 141 II 318) keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung erfolge

(BGer 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2.1.4 m.H. auf BGer 2A.421/2000

vom 11. Mai 2001 E. 3c), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Streitig

ist allein die Ausscheidung der Abzüge, welche vom Rekurrenten unter

Berücksichtigung des Bestands seiner steuerrechtlich relevanten Ehe von seinen

in der Schweiz steuerbaren Einkünften gemacht werden dürfen.

4.2 Strittig

ist zunächst die Ausscheidung des Verheiratetenabzugs gemäss § 35 Abs. 1 lit. d StG in Höhe von CHF 2'600.–.

4.2.1 Unbehelflich

ist die Rüge des Rekurrenten, § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die

direkten Steuern (Steuerverordnung, StV, SG 640.110) sei auf ihn nicht

anwendbar, zumal es sich ohnehin um eine ungenügende gesetzliche Grundlage handle,

da kein Gesetz im formellen Sinn vorliege. § 4 Abs. 1 StV bezieht sich auf den

hier nicht vorliegenden interkantonalen Steuerfall, bei dem ein Ehegatte seinen

steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat, während der andere Ehegatte in einem

anderen Kanton wohnt. Auf den Sachverhalt des Rekurrenten bezieht sich vielmehr

§ 4 Abs. 2 StV. Danach ist beim Bestand einer rechtlich und tatsächlich

ungetrennten Ehe, bei der nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im

Kanton hat, während der andere Ehegatte im Ausland wohnt, der im Kanton

wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig.

Massgebend ist weiter der Grundsatz der unbeschränkten Steuerpflicht bei

persönlicher Zugehörigkeit gemäss § 6 Abs. 1 StG sowie die Regelung in

Doppelbesteuerungsabkommen. Unter Verweis auf diese unbeschränkte Steuerpflicht

in der Schweiz stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass «für eine

proportionale Aufteilung im Sinne einer Steuerausscheidung bei Sozialabzügen

(…) im internationalen Verhältnis keine zwingende Auslegung» bestehe. Vielmehr

folge aus Art. 35 Abs. 3 DBG e contrario, dass bei unbeschränkter Steuerpflicht

in der Schweiz die Sozialabzüge voll zu gewähren seien, wenn kein Einkommen im

Ausland generiert werde.

4.2.2 Darin

kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden, erzielen die steuerrechtlich wirtschaftlich

eine Einheit bildenden Ehegatten doch auch im Ausland ein Einkommen. Die

Auslegung des Rekurrenten von Art. 35 Abs. 3 DBG steht dabei im Widerspruch zur

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach bedeutet die anteilmässige Gewährung

der Sozialabzüge bei teilweiser Steuerpflicht gemäss Art. 35 Abs. 3 DBG, «dass

im Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung eine Aufteilung und

Zuordnung der Sozialabzüge nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen

(Netto-) Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-) Einkommen, jeweils vor

Abzug der Sozialabzüge, zu erfolgen hat (BGer 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E.

3.3). Diese Rechtsprechung kommt auch auf Ehegatten zur Anwendung, bei denen

ein Gatte in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, der andere aber im

Ausland wohnhaft ist (vgl. 2C_810/2015 vom 25. Januar 2017 E. E. 8.3.2). Aus

Art. 35 DBG ist daher in internationalen Verhältnissen nicht ein

Umkehrschluss, sondern vielmehr ein Analogieschluss auf unbeschränkt

Steuerpflichtige zu ziehen. Der Begriff «teilweise Steuerpflicht» in Art. 35

Abs. 3 DBG umfasst vielmehr wie bei Art. 7 Abs. 1 DBG sowohl beschränkt wie

auch unbeschränkt steuerpflichtige Personen (Simonek,

a.a.O., Art. 23 A,B OECD-MA N 91; Locher,

a.a.O., Art. 35 DBG N 59 ff.). Entsprechendes hat für die kantonale

Regelung in § 35 Abs. 4 StG zu gelten.

Dies rechtfertigt

sich insbesondere für den Verheiratetenabzug als Sozialabzug. Könnten der

Rekurrent und seine Ehefrau einen solchen nach Massgabe des jeweils anwendbaren

Landesrechts jeweils voll von ihrem jeweiligen, in der Schweiz respektive in

Deutschland steuerbaren Einkommen in Abzug bringen, würden sie unter

Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Vergleich mit

einem Ehepaar, welches ihr gesamtes Einkommen in einem Land versteuern muss,

offensichtlich bessergestellt.

4.2.3 Der

Rekurrent legt dar, er sei noch für die finanzielle Unterstützung seiner Kinder

aus erster Ehe verantwortlich, die sich 2017 noch in universitärer Ausbildung

befunden hätten. Der Unterstützungsabzug stehe nur derjenigen Person zu, die

aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung eine Leistung erbringen müsse. Es

bestehe daher kein Anlass, den Abzug auf das Einkommen der zweiten Ehefrau

proportional zu verlegen. Für eine Kürzung dieses Abzugs beziehungsweise einer

proportionalen Verlegung des Abzugs für Unterhaltsbeiträge bestehe im

Steuergesetz schlicht keine gesetzliche Grundlage. Überdies bewirke die

finanzielle Belastung durch Kinder eine Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

und stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen im Kanton

Basel-Stadt unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Unterstützungsverpflichtungen

dar.

Nach § 35 Abs. 1 lit. b StG werden vom Einkommen CHF 5'500.– für jede angehörige Person, an

deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in Erfüllung einer rechtlichen

Unterstützungspflicht mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, abgezogen.

Der strittige Abzug für unterstützte Personen stellt ebenfalls einen

klassischen Sozialabzug dar (vgl. Reich/von

Ah/Brawand, a.a.O., Art. 9 N 69). Als Sozialabzug kann auch der

Unterstützungsabzug – wie dargelegt – bloss anteilsmässige Anrechnung finden. Dies

entspricht auch der Beistandspflicht der Ehefrau des Rekurrenten bei der

Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen vorehelichen Kindern (Art.

278 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Diese Beistandspflicht mindert

im internen Verhältnis der Ehegatten auch die Leistungsfähigkeit der Ehefrau

und entlastet damit den Rekurrenten.

4.3 Weiter

rügt der Rekurrent die Behandlung der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge

an seine ehemalige Ehegattin.

4.3.1 Er

macht geltend, dass er gemäss Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. Juli

2012 verpflichtet sei, seiner Ex-Ehefrau Alimente zu bezahlen. Seine Unterstützungsverpflichtung

bzw. die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Ex-Ehegattin respektive deren

Höhe hänge ausschliesslich von seinem in der Schweiz generierten Einkommen ab

und weise keinerlei Anknüpfungspunkt zu seiner in Deutschland wohnhaften

zweiten Ehefrau auf. Die Alimente an die Ex-Frau gehörten zu den allgemeinen

Abzügen gemäss Art. 33 Abs. lit. c DBG und unterlägen aufgrund ihres

sachlichen Zusammenhangs mit dem allein vom Rekurrenten erzielten Einkommen

nicht einer proportionalen Ausscheidung (Hinweis auf BGer 2C_95/2015,

2C_96/2015 vom 27. August 2015 Erw. 4.3). Sie seien demnach voll abzugsfähig.

4.3.2 Darin

kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Mit seiner Argumentation verkennt

der Rekurrent, dass rechtlich und tatsächlich ungetrennt lebende Ehegatten

steuerrechtlich eine wirtschaftliche Einheit bilden und von ihrer gemeinsamen

Mittelverwendung ausgegangen wird. Ihre Einkommen werden daher gemäss Art. 3

Abs. 3 StHG und § 9 Abs. 1 StG zusammengerechnet. Diese Zusammenrechnung

erfolgt zur Bestimmung des Steuersatzes auch dann, wenn nur ein Ehegatte im

Kanton steuerpflichtig ist. Aufgrund dieser aus Art. 163 Abs. 1 ZGB fliessenden

gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten nach Massgabe ihrer jeweiligen

«Kräfte» belasten Unterhalts- und Unterstützungspflichten eines Ehegatten

gegenüber Dritten im Ergebnis beide Ehegatten und mindern ihre wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit anteilmässig. Daran ändert der Umstand, dass Unterhalts- und

Unterstützungsleistungen vom Leistenden in Abzug gebracht werden können,

nichts. Werden Ehegatten als wirtschaftliche Einheit im Grundsatz zusammen

besteuert, zielt der entsprechende Hinweis des Rekurrenten ins Leere.

Unerfindlich ist

schliesslich, was der Rekurrent aus BGer 2C_95/2015 vom 27. August 2015 Erw.

4.3 für seinen Standpunkt ableiten möchte. Dort stellt das Bundesgericht fest,

dass «allgemeine Abzüge, welche in keinem direkten Zusammenhang mit einer

bestimmten Einkommenserzielung» stünden, «proportional nach Lage des

Reineinkommens zu verlegen» seien. Der Abzug von Unterhaltsbeiträgen steht

nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommenserzielung. Gerade bei

einem wiederverheirateten Unterhaltsschuldner ist deren Fortbestand auch nach

Massgabe der Leistungsfähigkeit der neuen Ehegatten insgesamt geschuldet. Deshalb

sind sie im internationalen Verhältnis wie im interkantonalen Verhältnis nach

Massgabe der Nettoeinkommensanteile zu verlegen (Betschart, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.]

Kommentar Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl., Basel 2021, § 24 N 38 ff.,

41).

4.4 Der

Rekurrent rügt sodann die Behandlung des Abzugs seiner Beiträge an die [...]partei.

Er macht dabei geltend, dass der von ihm geleistete Beitrag an seine Partei ein

mit seiner Arbeit als Richter direkt verbundener Aufwand darstelle. Seine Wiederwahl

hänge davon ab, ob er seine Mandatssteuer pünktlich bezahle, andernfalls er der

Unterstützung der National- und Ständeräte seiner Partei verlustig ginge. Es

handle sich dabei um einen organischen Abzug, der nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung voll abzugsfähig sei. Selbst wenn man den Beitrag aber als

anorganischen Abzug qualifizieren würde, wäre er abzugsfähig, weil dieser

Aufwand direkt mit der Arbeit des Rekurrenten zusammenhänge. Deshalb sei auch

dieser Betrag voll abzugsfähig und unterliege keiner Steuerausscheidung.

Auch darin kann

dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Grundlage der Abzugsfähigkeit der

Beiträge des Rekurrenten an die Partei, welcher er angehört, ist § 32 Abs. 1 lit. j StG. Danach können Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische

Parteien bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 10’000.– von den Einkünften in Abzug

gebracht werden. Der Abzug ist daher von der Stellung des Rekurrenten als Richter

unabhängig. Ausserhalb dieses gesetzlichen Rahmens sind Mandatsabgaben von

Magistratspersonen an politische Parteien steuerlich nicht abzugsfähig.

Mandatssteuern sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine

Gewinnungskosten, welche steuerlich vom Einkommen in Abzugs gebracht werden

können (BGE 124 II 29 E. 5a S. 36). Daran ändert auch die vom Rekurrenten

replicando nachgewiesene, im Jahr 2019 erfolgte Rechnungsstellung durch die [...]partei

nichts.

4.5 Schliesslich

stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, aus der von ihm vorgetragenen

Begründung der mangelnden gesetzlichen Grundlage für eine Steuerausscheidung

respektive für eine Verweigerung des vollen Abzuges sowie aufgrund eines

fehlenden Anknüpfungspunktes zu Deutschland sei auch der Doppelverdienerabzug,

der Versicherungsabzug sowie der Abzug für Zuwendungen voll zu gewähren.

Nach dem Gesagten

fehlt dieser Argumentation die Grundlage. Es handelt sich bei keinem dieser

Abzüge um organische, mit der Einkommensgewinnung in der Schweiz in direktem

Zusammenhang stehende Abzüge. Beim Versicherungsabzug handelt es sich um einen

allgemeinen Abzug (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG). Er steht mit der

Einkommensverwendung in Zusammenhang (vgl. Reich/von

Ah/Brawand, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, StHG, 3. Aufl., 2017, Art. 9 N 21). Dies gilt im Ergebnis

auch für den Zweitverdienerabzug (Art. 9 Abs. 2 lit. k StHG), mit

welchem Haushaltsmehrkosten bei einer Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

berücksichtig werden (Reich/von

Ah/Brawand, a.a.O., Art. 9 N 54). Diese Mehrkosten fallen bei beiden

Ehegatten an und sind von ihnen gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB nach Kräften,

das heisst nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen. Der

Zweitverdienerabzug ist daher nach Massgabe der Nettoeinkünfte proportional

zwischen der Schweiz und dem Ausland aufzuteilen (Locher/Marantelli/Opel, a.a.O., S. 678 Fn. 1850 m.H. auf

BGer 2C_810/2015 vom 25. Januar 2017 E. 8.3.2). Auch beim Abzug von Zuwendungen

(Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG) handelt es sich um einen allgemeinen Abzug, der mit

der Einkommenserzielung in keinem Zusammenhang steht.

4.6 Insgesamt

ist somit die vorgenommene Steuerausscheidung der Steuerverwaltung betreffend

die kantonale Einkommenssteuer nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Mit

Bezug auf die kantonale Vermögenssteuer verweist der Rekurrent darauf, dass

sich das Vermögen seiner Ehefrau ausschliesslich in Deutschland befinde. Es sei

daher «gänzlich frei zu stellen und ledig[lich] dem Progressionsvorbehalt zu

unterstellen». Er beruft sich dabei auf das Bundesgerichtsurteil 2C_698/2015

vom 29. August 2016 (E. 3.2.2). Er stellt sich auf den Standpunkt, das

Vorgehen der Steuerrekurskommission mit der Repartition der in Deutschland

liegenden und ausschliesslich der Ehefrau gehörenden Grundstücke sowie ihres

beweglichen Vermögens und der entsprechenden Steuerausscheidung widerspreche

Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG sowie Art. 6 und

22 Absätze 1, 2 und 6 DBA CH-D sowie grundsätzlich der in Art. 26 BV verankerten

Eigentumsgarantie. Die in Deutschland liegenden Grundstücke unterlägen nicht

der Repartition. Das Vor­gehen der Steuerrekurskommission verletze das

völkerrechtlich verbindliche DBA CH-D. Weiter macht er geltend, der Freibetrag

von CHF 150’000.– für die Berechnung des steuerbaren Vermögens sei kein

Sozialabzug, sondern gehöre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den

allgemeinen (anorganischen) Abzügen, welche bei Sachzusammenhang – entgegen der

Ansicht der Steuerrekurskommission – nicht der proportionalen Steuerausscheidung

beim Einkommen unterlägen (Hinweis auf BGer 2C_95/2015, 2C_96/2015 vom 27. August

2015 Erw. 4.2). Dieses Prinzip habe mangels anderer gesetzlicher Grundlage auch

beim beweglichen Vermögen Geltung zu haben, andernfalls er durch den

Progressionsvorbehalt übermässig belastet und das vom DBA CH-D statuierte

Repartitionsverbot wirkungslos würde. Da sich nur ein Sachzusammenhang mit dem

in der Schweiz liegenden Vermögen (Bankkonti) des Rekurrenten ergebe, aber kein

Sachzusammenhang mit dem ausschliesslich in Deutschland liegenden Vermögen der

Ehefrau vorliege, sei sein steuerbares Vermögen wie beantragt auf CHF 94'108.–

festzusetzen.

5.2 Der

Freibetrag gemäss § 49 StG von CHF 150’000.– ist von den Vorinstanzen nach

Massgabe der Nettovermögensanteile auf die Schweiz und Deutschland verlegt

worden. Sie stellten fest, gemäss Art. 24 Abs. 2 DBA CH-D würde nach Massgabe

dieses Abkommens von Deutschland besteuertes Vermögen von der Besteuerung in

der Schweiz ausgenommen. Die Schweiz könne aber bei der Festsetzung der Steuer

für das übrige Vermögen der ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der

anzuwenden wäre, wenn das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung

ausgenommen wäre. Beim Vermögensfreibetrag handle es sich um einen sogenannten

Sozialabzug, was dazu führe, dass er nach Massgabe der Nettovermögensanteile

auf die Schweiz und Deutschland zu verlegen sei. Darin ist den Vorinstanzen zu

folgen.

5.3 Bei

seiner Berufung auf BGer 2C_698/2015 vom 29. August 2016 übersieht der

Rekurrent, dass sich dieser Entscheid – wie schon aus dem von ihm explizit

zitierten Abschnitt, wonach es um die Frage der «Doppelbesteuerung von

Einkünften aus ausländischem Grundbesitz» geht – nicht auf die Vermögens-,

sondern die Einkommensbesteuerung bezieht. Er ist daher bezüglich der

Vermögensbesteuerung nicht einschlägig. Nicht ersichtlich ist im Übrigen, was

der Rekurrent aus der Qualifikation des Vermögensfreibetrages als anorganischem

Abzug ableiten möchte. Zutreffend ist, dass der Freibetrag nicht mit der

Vermögensbildung in direkter Beziehung steht (vgl. zur Terminologie: Locher, Beiträge zur Methodik und zum

System des schweizerischen Steuerrechts, Bern 2014, S. 240 f.). Auch solche

werden anteilsmässig angerechnet (vgl. Locher/Marantelli/Opel,

a.a.O., S. 678). Auch aus BGer 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.7 kann der

Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr bestätigt das

Bundesgericht in jenem Entscheid das aus dem interkantonalen Steuerrecht auf

internationale Verhältnisse übertragene Prinzip der proportionalen Aufteilung

von Abzügen, unabhängig vom Bestand entsprechender Abzugsmöglichkeiten im

Ausland.

6.

Daraus folgt, dass

der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’200.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.