VD.2021.198
Kantonale Steuern pro 2017 (BGer 2C_354/2022 vom 20.3.2023)
28. Februar 2022Deutsch22 min
steuerbare Vermögen auf CHF 151’000.– (zum Satz von CHF 1’384’000.–) fest. Dagegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als
Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.198
URTEIL
vom 30. März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs
gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 17.
September 2020
betreffend Kantonale
Steuern pro 2017
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ deklarierte
in der Steuererklärung pro 2017 ein steuerbares Einkommen von CHF 9’471.– und
ein steuerbares Vermögen von CHF 94’104.–. Da seine Ehefrau in Deutschland
wohnt und arbeitet, schied die Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung
vom 29. August 2019 die geltend gemachten Abzüge nach Massgabe der
Nettoeinkommensteile auf die Schweiz und Deutschland aus. Sie setzte das
steuerbare Einkommen auf CHF 28’700.– (zum Satz von CHF 40’300.–) und das
steuerbare Vermögen auf CHF 151’000.– (zum Satz von CHF 1’384’000.–) fest. Dagegen
erhob A____ Einsprache an die Steuerverwaltung, die diese mit Entscheid vom
10. Februar 2020 abwies.
Gegen diesen am
23. August 2021 versandten Entscheid betreffend die kantonalen Steuern pro 2017
(STRK.2020.28) wie auch einen parallelen Entscheid betreffend die direkte
Bundesteuer pro 2017 (STRK.2020.29) erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 1. September
2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Rekurs stellte er folgende
Rechtsbegehren:
1. Es seien die angefochtenen Entscheide
aufzuheben.
2. Es sei das steuerbare Vermögen gemäss
Steuererklärung auf CHF 94'108.– festzusetzen und der Steuerbetrag
dementsprechend zu reduzieren.
3. Es sei das steuerbare Einkommen für die
kantonalen Steuern gemäss Steuererklärung auf CHF 9'471.– festzusetzen und der
Steuerbetrag dementsprechend zu reduzieren.
4. Es sei das steuerbare Einkommen für die
direkte Bundessteuer gemäss Steuererklärung auf CHF 25'906.– festzusetzen und
der Steuerbetrag dementsprechend zu reduzieren.
5. Eventuell sei die Sache zur Neuberechnung
der Steuerbeträge an die Steuerrekurskommission zurückzuweisen.
6. Es seien die konnexen Verfahren
betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer zu vereinigen und in
einem einzigen Urteil darüber zu befinden.
7. Es seien dem Rekurrenten die Kosten für
die Verfahren vor der Rekurskommission in der Höhe von Fr. 1'800.– ganz oder
teilweise zu erstatten.
Die
Steuerrekurskommission verzichtete mit Eingabe vom 29. September 2021 darauf,
sich mit Bezug auf den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2017 vernehmen
zu lassen, und beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu
replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 5. November 2021. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für
das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der
Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich
der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171
des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit das Steuergesetz
keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2
Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen
Entscheids zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171
Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Darauf ist einzutreten.
1.3
Mit
seinen Rechtsbegehren beantragt der Rekurrent, die «konnexen Verfahren
betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer zu vereinigen und in
einem einzigen Urteil darüber zu befinden.» Soweit sich Entscheide der
Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern einerseits und der
direkten Bundessteuer andererseits auf dieselben Parteien beziehen, auf
demselben Tatsachenfundament beruhen und sich in beiden Verfahren dieselben
Rechtsfragen stellen sowie aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen
sind, rechtfertigt es sich praxisgemäss, die Verfahren zu vereinigen und in
einem einzigen Urteil darüber zu befinden. Vorliegend sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt. So bezieht sich der Entscheid STRK.2020.28 auch
auf die kantonale Vermögenssteuer, welche im Bundessteuerrecht keine
Entsprechung kennt und daher auch nicht Gegenstand des Entscheids STRK.2020.29
bilden konnte. Es rechtfertigt sich daher nicht, die beiden Verfahren zusammen
zu legen und über die beiden Rechtsmittel mit einem Urteil zu entscheiden.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften
für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG).
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Bei
der Einkommens- und Vermögensbesteuerung gilt für verheiratete Personen
grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung. Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14) und § 9 Abs. 1 StG werden Einkommen
und Vermögen der Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition;
BGE 141 II 318 E. 2.2 S. 320). Dieser Zusammenrechnung von Einkommen und
Vermögen der Eheleute liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der gesamten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV; BGE 141 II 318 E. 2.2.1
S. 320 m.H. auf Oberson, Droit
fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 6 Rz. 33; Höhn/Waldburger,
Steuerrecht, Bd. I, 2001, § 13 Rz. 16). Dementsprechend bilden die Ehegatten
zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, wobei sich die
Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen und Vermögen des
anderen bestimmt.
Hat ein Ehegatte
einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt
steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und das Vermögen des Letzteren
besteuert wird. Das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit
nur zur Satzbestimmung des Einkommens und des Vermögens heranzuziehen (BGE 141 II 318 E. 2.2.3 S. 321, BGer 2C_452/2012 vom 7. November 2012 E. 3 m.H. auf
BGE 138 II 300 E. 2.3 S. 303, BGer 2C_523/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.2,
in: StR 63/2008 S. 364 und weiteren Hinweisen).
2.2 Der
Rekurrent lebt in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe. Es ist
unbestritten, dass er Wohnsitz in Basel hat und ausschliesslich in der Schweiz
Einkommen erzielt. Demgegenüber hat seine Ehefrau Wohnsitz in [...] in
Deutschland, erzielt ihr Einkommen in Deutschland und hat Grundeigentum und
bewegliches Vermögen allein in Deutschland. Strittig ist im vorliegenden
Verfahren, wie die geltend gemachten Sozialabzüge für unterstützte Personen und
für Ehegatten sowie die Abzüge für den gegenüber der früheren Ehefrau
geleistete Unterhalt, für Versicherungen, Beiträge an politische Parteien sowie
für Zweitverdienst und der Vermögensfreibetrag im internationalen Verhältnis
zwischen der Schweiz und Deutschland auszuscheiden sind.
2.3 Die
Vorinstanzen haben erwogen, dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern von Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-D) das grundsätzliche
Ziel verfolge, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, und hauptsächlich bezwecke,
die Zuständigkeiten bei der Besteuerung von natürlichen und juristischen
Personen zuzuweisen (...) und allgemein Steuerkonflikte zu verhindern, die sich
auch auf international tätige Steuerpflichtige nachteilig auswirken könnten (Hinweis
auf die Botschaft zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der
Schweiz und Deutschland vom 3. Dezember 2010, Ziff. 1, BBI 2011 S. 487 ff.).
Das Abkommen regle im Rahmen der Steuerausscheidung jedoch keine Abzüge oder
Freibeträge. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien demnach die
staatlichen Regeln der Schweiz, insbesondere die analoge Anwendung der Rechtsprechung
zur interkantonalen Doppelbesteuerung zur Anwendung zu bringen (Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Juni 2015, in: Steuerentscheid 2015, B 11.3, Nr. 28, E.
3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
müssten bei einer internationalen Steuerausscheidung Abzüge ganz oder teilweise
ins Ausland ausgeschieden werden, unabhängig davon, ob dort eine entsprechend
Abzugsmöglichkeit überhaupt bestehe oder nicht (BGer 2C_95/2015 vom 27. August
2015 E. 4.7).
3.
Was die
vorliegend strittige Verlegung von Abzügen im internationalen Verhältnis
anbelangt, enthält das kantonale Steuergesetz eine Regelung betreffend die
Sozialabzüge. Gemäss § 35 Abs. 4 StG werden die Sozialabzüge bei
teilweiser Steuerpflicht anteilsmässig gewährt. Dies bedeutet u.a., dass im
Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung eine Aufteilung und Zuordnung
der Sozialabzüge nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-)
Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-) Einkommen, jeweils vor Abzug der
Sozialabzüge, zu erfolgen hat (vgl. zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]: BGer 2C_1154/2013 und 2C_1155/2013 vom 26.
Juni 2015 E. 3.2; Baumgartner, in:
Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a,
DBG, 2. Aufl., 2008, Art. 35 DBG N. 36; Locher,
Kommentar DBG, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 35 DBG N. 71).
Für die
organischen Abzüge und die allgemeinen Abzüge fehlen explizite Regelungen im
Gesetz. In Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist jedoch bezüglich der
organischen Abzüge, dass das ausländische Einkommen beziehungsweise Vermögen
nach Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten freizustellen ist (vgl. Simonek, in: Zweifel/Beusch/Matteotti
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales
Steuerrecht, 2015, Art. 23 A,B OECD-MA N. 83). Die sachliche Begründung hierfür
liegt im Umstand, dass die fraglichen Aufwendungen ganz konkret dazu beitrugen,
das entsprechende Einkommen zu erzielen. Es wäre daher falsch, diese
Aufwendungen anders zu verlegen und von Einkommensteilen in Abzug zu bringen,
zu denen sie keinen sachlichen Konnex haben, bzw. Einkommensteile durch
Nichtberücksichtigung der notwendigen organischen Abzüge übermässig zu
besteuern (BGer 2C_1154/2013 und 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.2).
Die allgemeinen
Abzüge liegen von ihrer Art her zwischen den Sozialabzügen und den organischen
Abzügen. Je nach konkret in Frage stehendem allgemeinen Abzug kann ein
sachlicher Zusammenhang zu einer bestimmten Einkommensart gegeben sein oder ein
solcher gänzlich fehlen. Ist ein derartiger Zusammenhang gegeben, so liegen die
allgemeinen Abzüge näher bei den organischen Abzügen, fehlt er, so haben sie
eher Gemeinsamkeiten mit Sozialabzügen. In Anlehnung an die von Gesetz –
betreffend die Sozialabzüge – sowie von Rechtsprechung und Lehre – betreffend
die organischen Abzüge – getroffene Regelung erscheint es daher als
sachgerecht, die Zuteilung der allgemeinen Abzüge auf die verschiedenen
Einkommensteile basierend darauf vorzunehmen, ob ein sachlicher Zusammenhang
zwischen einer bestimmten Einkommensart und dem geltend gemachten Abzug
hergestellt werden kann. Allgemeine Abzüge, welche in keinem direkten
Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommenserzielung stehen, sind daher
proportional nach Lage des Reineinkommens zu verlegen (vgl. Simonek, a.a.O., Art. 23 A,B OECD-MA N
91 ff.; zum Ganzen BGer 2C_1154/2013 und 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E.
3.2).
4.
4.1
4.1.1 Mit
Bezug auf die kantonale Einkommensbesteuerung verweist der Rekurrent auf seine
ausschliessliche Besteuerung im Inland, welche sich aus seiner persönlichen und
ausschliesslichen steuerrechtlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 3 DBG bzw. Art. 3
StHG ergebe. Die Faktoren seiner in Deutschland ansässigen Ehefrau ohne
steuerrechtliche Anknüpfungspunkte zur Schweiz seien folglich bloss
satzbestimmend zu berücksichtigen, zumal Art. 9 DBG bzw. Art. 3 Abs. 3 StHG im
internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen
vermöge. Jeder Ehegatte sei selbständiges Steuersubjekt und begründe ein
eigenes Steuerrechtsverhältnis mit dem Gemeinwesen. Auch wenn der
Gemeinschaftlichkeit der Mittelverwendung und damit der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Ehegatten im interkantonalen Verhältnis durch hälftige
Teilung des beweglichen ehelichen Einkommens und Vermögens zum Gesamtsatz
Rechnung getragen werden könne, rechtfertige sich eine solche Vorgehensweise im
internationalen Verhältnis nicht. Die Annahme der hälftigen Faktorenteilung sei
gar willkürlich, da von der Fiktion ausgegangen werde, jeder Ehegatte nutze das
gesamte Einkommen und Vermögen genau zur Hälfte.
4.1.2 Was
der Rekurrent damit geltend machen will, erscheint unklar. Gerade wenn das
Einkommen der Ehefrau aufgrund der wirtschaftlichen Einheit der Ehegatten durch
gemeinsame Mittelverwendung satzbestimmend zu berücksichtigen ist, muss auch
geprüft werden, in welchem Umfang den Abzügen auf den Einkommen der Ehegatten
bei der internationalen Ausscheidung bei der Bemessung des steuerbaren
Einkommens des Rekurrenten Rechnung zu tragen ist. Dabei ist das interne, auf
interkantonale Verhältnisse anwendbare Recht auch für die Verteilung sowohl der
organischen wie auch der anorganischen Abzüge sowie der Sozialabzüge massgebend.
Wie für Sozialabzüge in § 35 Abs. 4 StG bzw. in Art. 35 Abs. 3 DBG im
Recht der direkten Bundessteuer explizit vorgesehen, erfolgt daher eine
anteilsmässige Anrechnung im Sinne eines proportionalen Verhältnisses der
inländischen und ausländischen Erwerbseinkommen (Locher/Marantelli/Opel, Einführung in das internationale Steuerrecht
der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2019, S. 678). Eine hälftige Faktorenteilung steht
dabei gar nicht zur Diskussion.
Ebenfalls nicht
zur Diskussion steht eine gemeinsame Ehegattenbesteuerung in der Schweiz,
weshalb der Rekurrent aus der sich darauf beziehenden Rechtsprechung des
Bundesgerichts, wonach im internationalen Verhältnis im Unterschied zu interkantonalen
Verhältnissen (vgl. dazu BGE 141 II 318) keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung erfolge
(BGer 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2.1.4 m.H. auf BGer 2A.421/2000
vom 11. Mai 2001 E. 3c), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Streitig
ist allein die Ausscheidung der Abzüge, welche vom Rekurrenten unter
Berücksichtigung des Bestands seiner steuerrechtlich relevanten Ehe von seinen
in der Schweiz steuerbaren Einkünften gemacht werden dürfen.
4.2 Strittig
ist zunächst die Ausscheidung des Verheiratetenabzugs gemäss § 35 Abs. 1 lit. d StG in Höhe von CHF 2'600.–.
4.2.1 Unbehelflich
ist die Rüge des Rekurrenten, § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die
direkten Steuern (Steuerverordnung, StV, SG 640.110) sei auf ihn nicht
anwendbar, zumal es sich ohnehin um eine ungenügende gesetzliche Grundlage handle,
da kein Gesetz im formellen Sinn vorliege. § 4 Abs. 1 StV bezieht sich auf den
hier nicht vorliegenden interkantonalen Steuerfall, bei dem ein Ehegatte seinen
steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat, während der andere Ehegatte in einem
anderen Kanton wohnt. Auf den Sachverhalt des Rekurrenten bezieht sich vielmehr
§ 4 Abs. 2 StV. Danach ist beim Bestand einer rechtlich und tatsächlich
ungetrennten Ehe, bei der nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im
Kanton hat, während der andere Ehegatte im Ausland wohnt, der im Kanton
wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig.
Massgebend ist weiter der Grundsatz der unbeschränkten Steuerpflicht bei
persönlicher Zugehörigkeit gemäss § 6 Abs. 1 StG sowie die Regelung in
Doppelbesteuerungsabkommen. Unter Verweis auf diese unbeschränkte Steuerpflicht
in der Schweiz stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass «für eine
proportionale Aufteilung im Sinne einer Steuerausscheidung bei Sozialabzügen
(…) im internationalen Verhältnis keine zwingende Auslegung» bestehe. Vielmehr
folge aus Art. 35 Abs. 3 DBG e contrario, dass bei unbeschränkter Steuerpflicht
in der Schweiz die Sozialabzüge voll zu gewähren seien, wenn kein Einkommen im
Ausland generiert werde.
4.2.2 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden, erzielen die steuerrechtlich wirtschaftlich
eine Einheit bildenden Ehegatten doch auch im Ausland ein Einkommen. Die
Auslegung des Rekurrenten von Art. 35 Abs. 3 DBG steht dabei im Widerspruch zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach bedeutet die anteilmässige Gewährung
der Sozialabzüge bei teilweiser Steuerpflicht gemäss Art. 35 Abs. 3 DBG, «dass
im Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung eine Aufteilung und
Zuordnung der Sozialabzüge nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen
(Netto-) Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-) Einkommen, jeweils vor
Abzug der Sozialabzüge, zu erfolgen hat (BGer 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E.
3.3). Diese Rechtsprechung kommt auch auf Ehegatten zur Anwendung, bei denen
ein Gatte in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, der andere aber im
Ausland wohnhaft ist (vgl. 2C_810/2015 vom 25. Januar 2017 E. E. 8.3.2). Aus
Art. 35 DBG ist daher in internationalen Verhältnissen nicht ein
Umkehrschluss, sondern vielmehr ein Analogieschluss auf unbeschränkt
Steuerpflichtige zu ziehen. Der Begriff «teilweise Steuerpflicht» in Art. 35
Abs. 3 DBG umfasst vielmehr wie bei Art. 7 Abs. 1 DBG sowohl beschränkt wie
auch unbeschränkt steuerpflichtige Personen (Simonek,
a.a.O., Art. 23 A,B OECD-MA N 91; Locher,
a.a.O., Art. 35 DBG N 59 ff.). Entsprechendes hat für die kantonale
Regelung in § 35 Abs. 4 StG zu gelten.
Dies rechtfertigt
sich insbesondere für den Verheiratetenabzug als Sozialabzug. Könnten der
Rekurrent und seine Ehefrau einen solchen nach Massgabe des jeweils anwendbaren
Landesrechts jeweils voll von ihrem jeweiligen, in der Schweiz respektive in
Deutschland steuerbaren Einkommen in Abzug bringen, würden sie unter
Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Vergleich mit
einem Ehepaar, welches ihr gesamtes Einkommen in einem Land versteuern muss,
offensichtlich bessergestellt.
4.2.3 Der
Rekurrent legt dar, er sei noch für die finanzielle Unterstützung seiner Kinder
aus erster Ehe verantwortlich, die sich 2017 noch in universitärer Ausbildung
befunden hätten. Der Unterstützungsabzug stehe nur derjenigen Person zu, die
aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung eine Leistung erbringen müsse. Es
bestehe daher kein Anlass, den Abzug auf das Einkommen der zweiten Ehefrau
proportional zu verlegen. Für eine Kürzung dieses Abzugs beziehungsweise einer
proportionalen Verlegung des Abzugs für Unterhaltsbeiträge bestehe im
Steuergesetz schlicht keine gesetzliche Grundlage. Überdies bewirke die
finanzielle Belastung durch Kinder eine Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
und stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen im Kanton
Basel-Stadt unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Unterstützungsverpflichtungen
dar.
Nach § 35 Abs. 1 lit. b StG werden vom Einkommen CHF 5'500.– für jede angehörige Person, an
deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in Erfüllung einer rechtlichen
Unterstützungspflicht mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, abgezogen.
Der strittige Abzug für unterstützte Personen stellt ebenfalls einen
klassischen Sozialabzug dar (vgl. Reich/von
Ah/Brawand, a.a.O., Art. 9 N 69). Als Sozialabzug kann auch der
Unterstützungsabzug – wie dargelegt – bloss anteilsmässige Anrechnung finden. Dies
entspricht auch der Beistandspflicht der Ehefrau des Rekurrenten bei der
Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen vorehelichen Kindern (Art.
278 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Diese Beistandspflicht mindert
im internen Verhältnis der Ehegatten auch die Leistungsfähigkeit der Ehefrau
und entlastet damit den Rekurrenten.
4.3 Weiter
rügt der Rekurrent die Behandlung der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge
an seine ehemalige Ehegattin.
4.3.1 Er
macht geltend, dass er gemäss Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. Juli
2012 verpflichtet sei, seiner Ex-Ehefrau Alimente zu bezahlen. Seine Unterstützungsverpflichtung
bzw. die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Ex-Ehegattin respektive deren
Höhe hänge ausschliesslich von seinem in der Schweiz generierten Einkommen ab
und weise keinerlei Anknüpfungspunkt zu seiner in Deutschland wohnhaften
zweiten Ehefrau auf. Die Alimente an die Ex-Frau gehörten zu den allgemeinen
Abzügen gemäss Art. 33 Abs. lit. c DBG und unterlägen aufgrund ihres
sachlichen Zusammenhangs mit dem allein vom Rekurrenten erzielten Einkommen
nicht einer proportionalen Ausscheidung (Hinweis auf BGer 2C_95/2015,
2C_96/2015 vom 27. August 2015 Erw. 4.3). Sie seien demnach voll abzugsfähig.
4.3.2 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Mit seiner Argumentation verkennt
der Rekurrent, dass rechtlich und tatsächlich ungetrennt lebende Ehegatten
steuerrechtlich eine wirtschaftliche Einheit bilden und von ihrer gemeinsamen
Mittelverwendung ausgegangen wird. Ihre Einkommen werden daher gemäss Art. 3
Abs. 3 StHG und § 9 Abs. 1 StG zusammengerechnet. Diese Zusammenrechnung
erfolgt zur Bestimmung des Steuersatzes auch dann, wenn nur ein Ehegatte im
Kanton steuerpflichtig ist. Aufgrund dieser aus Art. 163 Abs. 1 ZGB fliessenden
gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten nach Massgabe ihrer jeweiligen
«Kräfte» belasten Unterhalts- und Unterstützungspflichten eines Ehegatten
gegenüber Dritten im Ergebnis beide Ehegatten und mindern ihre wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit anteilmässig. Daran ändert der Umstand, dass Unterhalts- und
Unterstützungsleistungen vom Leistenden in Abzug gebracht werden können,
nichts. Werden Ehegatten als wirtschaftliche Einheit im Grundsatz zusammen
besteuert, zielt der entsprechende Hinweis des Rekurrenten ins Leere.
Unerfindlich ist
schliesslich, was der Rekurrent aus BGer 2C_95/2015 vom 27. August 2015 Erw.
4.3 für seinen Standpunkt ableiten möchte. Dort stellt das Bundesgericht fest,
dass «allgemeine Abzüge, welche in keinem direkten Zusammenhang mit einer
bestimmten Einkommenserzielung» stünden, «proportional nach Lage des
Reineinkommens zu verlegen» seien. Der Abzug von Unterhaltsbeiträgen steht
nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommenserzielung. Gerade bei
einem wiederverheirateten Unterhaltsschuldner ist deren Fortbestand auch nach
Massgabe der Leistungsfähigkeit der neuen Ehegatten insgesamt geschuldet. Deshalb
sind sie im internationalen Verhältnis wie im interkantonalen Verhältnis nach
Massgabe der Nettoeinkommensanteile zu verlegen (Betschart, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.]
Kommentar Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl., Basel 2021, § 24 N 38 ff.,
41).
4.4 Der
Rekurrent rügt sodann die Behandlung des Abzugs seiner Beiträge an die [...]partei.
Er macht dabei geltend, dass der von ihm geleistete Beitrag an seine Partei ein
mit seiner Arbeit als Richter direkt verbundener Aufwand darstelle. Seine Wiederwahl
hänge davon ab, ob er seine Mandatssteuer pünktlich bezahle, andernfalls er der
Unterstützung der National- und Ständeräte seiner Partei verlustig ginge. Es
handle sich dabei um einen organischen Abzug, der nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung voll abzugsfähig sei. Selbst wenn man den Beitrag aber als
anorganischen Abzug qualifizieren würde, wäre er abzugsfähig, weil dieser
Aufwand direkt mit der Arbeit des Rekurrenten zusammenhänge. Deshalb sei auch
dieser Betrag voll abzugsfähig und unterliege keiner Steuerausscheidung.
Auch darin kann
dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Grundlage der Abzugsfähigkeit der
Beiträge des Rekurrenten an die Partei, welcher er angehört, ist § 32 Abs. 1 lit. j StG. Danach können Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische
Parteien bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 10’000.– von den Einkünften in Abzug
gebracht werden. Der Abzug ist daher von der Stellung des Rekurrenten als Richter
unabhängig. Ausserhalb dieses gesetzlichen Rahmens sind Mandatsabgaben von
Magistratspersonen an politische Parteien steuerlich nicht abzugsfähig.
Mandatssteuern sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine
Gewinnungskosten, welche steuerlich vom Einkommen in Abzugs gebracht werden
können (BGE 124 II 29 E. 5a S. 36). Daran ändert auch die vom Rekurrenten
replicando nachgewiesene, im Jahr 2019 erfolgte Rechnungsstellung durch die [...]partei
nichts.
4.5 Schliesslich
stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, aus der von ihm vorgetragenen
Begründung der mangelnden gesetzlichen Grundlage für eine Steuerausscheidung
respektive für eine Verweigerung des vollen Abzuges sowie aufgrund eines
fehlenden Anknüpfungspunktes zu Deutschland sei auch der Doppelverdienerabzug,
der Versicherungsabzug sowie der Abzug für Zuwendungen voll zu gewähren.
Nach dem Gesagten
fehlt dieser Argumentation die Grundlage. Es handelt sich bei keinem dieser
Abzüge um organische, mit der Einkommensgewinnung in der Schweiz in direktem
Zusammenhang stehende Abzüge. Beim Versicherungsabzug handelt es sich um einen
allgemeinen Abzug (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG). Er steht mit der
Einkommensverwendung in Zusammenhang (vgl. Reich/von
Ah/Brawand, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, StHG, 3. Aufl., 2017, Art. 9 N 21). Dies gilt im Ergebnis
auch für den Zweitverdienerabzug (Art. 9 Abs. 2 lit. k StHG), mit
welchem Haushaltsmehrkosten bei einer Erwerbstätigkeit beider Ehegatten
berücksichtig werden (Reich/von
Ah/Brawand, a.a.O., Art. 9 N 54). Diese Mehrkosten fallen bei beiden
Ehegatten an und sind von ihnen gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB nach Kräften,
das heisst nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen. Der
Zweitverdienerabzug ist daher nach Massgabe der Nettoeinkünfte proportional
zwischen der Schweiz und dem Ausland aufzuteilen (Locher/Marantelli/Opel, a.a.O., S. 678 Fn. 1850 m.H. auf
BGer 2C_810/2015 vom 25. Januar 2017 E. 8.3.2). Auch beim Abzug von Zuwendungen
(Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG) handelt es sich um einen allgemeinen Abzug, der mit
der Einkommenserzielung in keinem Zusammenhang steht.
4.6 Insgesamt
ist somit die vorgenommene Steuerausscheidung der Steuerverwaltung betreffend
die kantonale Einkommenssteuer nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Mit
Bezug auf die kantonale Vermögenssteuer verweist der Rekurrent darauf, dass
sich das Vermögen seiner Ehefrau ausschliesslich in Deutschland befinde. Es sei
daher «gänzlich frei zu stellen und ledig[lich] dem Progressionsvorbehalt zu
unterstellen». Er beruft sich dabei auf das Bundesgerichtsurteil 2C_698/2015
vom 29. August 2016 (E. 3.2.2). Er stellt sich auf den Standpunkt, das
Vorgehen der Steuerrekurskommission mit der Repartition der in Deutschland
liegenden und ausschliesslich der Ehefrau gehörenden Grundstücke sowie ihres
beweglichen Vermögens und der entsprechenden Steuerausscheidung widerspreche
Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG sowie Art. 6 und
22 Absätze 1, 2 und 6 DBA CH-D sowie grundsätzlich der in Art. 26 BV verankerten
Eigentumsgarantie. Die in Deutschland liegenden Grundstücke unterlägen nicht
der Repartition. Das Vorgehen der Steuerrekurskommission verletze das
völkerrechtlich verbindliche DBA CH-D. Weiter macht er geltend, der Freibetrag
von CHF 150’000.– für die Berechnung des steuerbaren Vermögens sei kein
Sozialabzug, sondern gehöre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den
allgemeinen (anorganischen) Abzügen, welche bei Sachzusammenhang – entgegen der
Ansicht der Steuerrekurskommission – nicht der proportionalen Steuerausscheidung
beim Einkommen unterlägen (Hinweis auf BGer 2C_95/2015, 2C_96/2015 vom 27. August
2015 Erw. 4.2). Dieses Prinzip habe mangels anderer gesetzlicher Grundlage auch
beim beweglichen Vermögen Geltung zu haben, andernfalls er durch den
Progressionsvorbehalt übermässig belastet und das vom DBA CH-D statuierte
Repartitionsverbot wirkungslos würde. Da sich nur ein Sachzusammenhang mit dem
in der Schweiz liegenden Vermögen (Bankkonti) des Rekurrenten ergebe, aber kein
Sachzusammenhang mit dem ausschliesslich in Deutschland liegenden Vermögen der
Ehefrau vorliege, sei sein steuerbares Vermögen wie beantragt auf CHF 94'108.–
festzusetzen.
5.2 Der
Freibetrag gemäss § 49 StG von CHF 150’000.– ist von den Vorinstanzen nach
Massgabe der Nettovermögensanteile auf die Schweiz und Deutschland verlegt
worden. Sie stellten fest, gemäss Art. 24 Abs. 2 DBA CH-D würde nach Massgabe
dieses Abkommens von Deutschland besteuertes Vermögen von der Besteuerung in
der Schweiz ausgenommen. Die Schweiz könne aber bei der Festsetzung der Steuer
für das übrige Vermögen der ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der
anzuwenden wäre, wenn das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wäre. Beim Vermögensfreibetrag handle es sich um einen sogenannten
Sozialabzug, was dazu führe, dass er nach Massgabe der Nettovermögensanteile
auf die Schweiz und Deutschland zu verlegen sei. Darin ist den Vorinstanzen zu
folgen.
5.3 Bei
seiner Berufung auf BGer 2C_698/2015 vom 29. August 2016 übersieht der
Rekurrent, dass sich dieser Entscheid – wie schon aus dem von ihm explizit
zitierten Abschnitt, wonach es um die Frage der «Doppelbesteuerung von
Einkünften aus ausländischem Grundbesitz» geht – nicht auf die Vermögens-,
sondern die Einkommensbesteuerung bezieht. Er ist daher bezüglich der
Vermögensbesteuerung nicht einschlägig. Nicht ersichtlich ist im Übrigen, was
der Rekurrent aus der Qualifikation des Vermögensfreibetrages als anorganischem
Abzug ableiten möchte. Zutreffend ist, dass der Freibetrag nicht mit der
Vermögensbildung in direkter Beziehung steht (vgl. zur Terminologie: Locher, Beiträge zur Methodik und zum
System des schweizerischen Steuerrechts, Bern 2014, S. 240 f.). Auch solche
werden anteilsmässig angerechnet (vgl. Locher/Marantelli/Opel,
a.a.O., S. 678). Auch aus BGer 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.7 kann der
Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr bestätigt das
Bundesgericht in jenem Entscheid das aus dem interkantonalen Steuerrecht auf
internationale Verhältnisse übertragene Prinzip der proportionalen Aufteilung
von Abzügen, unabhängig vom Bestand entsprechender Abzugsmöglichkeiten im
Ausland.
6.
Daraus folgt, dass
der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.