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Entscheid

VD.2021.199

Direkte Bundessteuern pro 2017 (BGer 2C_354/2022 vom 20.3.2023)

28. Februar 2022Deutsch18 min

2017 (STRK.2020.29) wie auch einen parallelen Entscheid betreffend die kantonalen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.199

URTEIL

vom 3.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Steuerrekurskommission

vom 17. September 2020

betreffend Direkte Bundessteuern

pro 2017

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

deklarierte in der Steuererklärung pro 2017 ein steuerbares Einkommen von CHF

25'906.–. Da seine Ehefrau in Deutschland wohnt und arbeitet, schied die

Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung vom 29. August 2019 die geltend

gemachten Abzüge nach Massgabe der Nettoeinkommensteile auf die Schweiz und

Deutschland aus. Sie setzte das steuerbare Einkommen auf CHF 45'100.– (zum Satz

von CHF 63'800.–) fest. Dagegen erhob A____ Einsprache an die Steuerverwaltung,

die diese mit Entscheid vom 10. Februar 2020 abwies.

Gegen diesen am

23. August 2021 versandten Entscheid betreffend die direkte Bundesteuer pro

2017 (STRK.2020.29) wie auch einen parallelen Entscheid betreffend die kantonalen

Steuern pro 2017 (STRK.2020.28) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1.

September 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es seien die angefochtenen Entscheide

aufzuheben.

2. Es sei das steuerbare Vermögen gemäss

Steuererklärung auf CHF 94'108.– festzusetzen und der Steuerbetrag

dementsprechend zu reduzieren.

3. Es sei das steuerbare Einkommen für die

kantonalen Steuern gemäss Steuererklärung auf CHF 9'471.– festzusetzen und der

Steuerbetrag dementsprechend zu reduzieren.

4. Es sei das steuerbare Einkommen für die

direkte Bundessteuer gemäss Steuererklärung auf CHF 25'906.– festzusetzen und

der Steuerbetrag dementsprechend zu reduzieren.

5. Eventuell sei die Sache zur Neuberechnung

der Steuerbeträge an die Steuerrekurskommission zurückzuweisen.

6. Es seien die konnexen Verfahren

betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer zu vereinigen und in

einem einzigen Urteil darüber zu befinden.

7. Es seien dem Rekurrenten die Kosten für

die Verfahren vor der Rekurskommission in der Höhe von Fr. 1'800.– ganz oder

teilweise zu erstatten.

Die

Steuerrekurskommission verzichtete mit Eingabe vom 29. September 2021 darauf,

sich mit Bezug auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundesteuer pro 2017

vernehmen zu lassen, und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Hierzu replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2021. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich,

soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der

Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann Rekurs an

das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[SG 154.100]). Sieht das kantonale Recht wie in Basel-Stadt ein zweistufiges

Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch

für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im

Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen

der Art. 140–144 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG,

SR 642.11), subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und

das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG,

§ 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100];

VGE VD.2018.170/171 vom 7. Juni 2019 E. 1.2).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger und Adressat des angefochtenen

Entscheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde rechtzeitig

eingereicht und begründet (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. 140 Abs. 1 und 2 DBG), womit

darauf einzutreten ist.

1.3

Mit

seinen Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer, die «konnexen Verfahren

betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer zu vereinigen und in

einem einzigen Urteil darüber zu befinden.» Soweit sich Entscheide der Steuer­rekurskommission

bezüglich der kantonalen Steuern einerseits und der direkten Bundessteuer

andererseits auf dieselben Parteien beziehen, auf demselben Tatsachenfundament

beruhen und sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen stellen sowie

aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind, rechtfertigt es sich

praxisgemäss, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber

zu befinden. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. So bezieht

sich der Entscheid STRK.2020.28 auch auf die kantonale Vermögenssteuer, welche

im Bundessteuerrecht keine Entsprechung kennt und daher auch nicht Gegenstand

des Entscheids STRK.2020.29 bilden konnte. Es rechtfertigt sich daher nicht,

die beiden Verfahren zusammen zu legen und über die beiden Rechtsmittel mit

einem Urteil zu entscheiden.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vor­instanz das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von

dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1

Für verheiratete Personen gilt bei der Einkommensbesteuerung grundsätzlich die

Ehegattenbesteuerung. Gemäss Art. 9 Abs. 1 DBG werden Einkommen der Eheleute,

die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den

Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; BGE 141 II 318 E. 2.2 S.

320). Dieser Zusammenrechnung des Einkommens der Eheleute liegt der Grundsatz

der Besteuerung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugrunde

(Art. 127 Abs. 2 BV; BGE 141 II 318 E. 2.2.1 S. 320 m.H. auf Oberson, Droit fiscal suisse, 4. Aufl.

2012, § 6 Rz. 33; Höhn/Waldburger,

Steuerrecht, Bd. I, 2001, § 13 Rz. 16). Dementsprechend bilden die Ehegatten

zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, wobei sich die

Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen des anderen

bestimmt.

Hat ein Ehegatte

einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter

Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt

steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen des Letzteren besteuert wird. Das

Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit nur zur

Satzbestimmung des Einkommens heranzuziehen (BGE 141 II 318 E. 2.2.3 S. 321,

BGer 2C_452/2012 vom 7. November 2012 E. 3 m.H. auf BGE 138 II 300 E. 2.3 S.

303, BGer 2C_523/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.2, in: StR 63/2008 S. 364

und weiteren Hinweisen).

2.2 Der

Beschwerdeführer lebt in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe. Es ist

unbestritten, dass er Wohnsitz in Basel hat und ausschliesslich in der Schweiz

Einkommen erzielt. Demgegenüber hat seine Ehefrau Wohnsitz in [...] in

Deutschland, erzielt ihr Einkommen in Deutschland und hat Grundeigentum und

bewegliches Vermögen allein in Deutschland. Strittig ist im vorliegenden

Verfahren, wie die geltend gemachten Sozialabzüge für unterstützte Personen und

für Ehegatten sowie die Abzüge für den gegenüber der früheren Ehefrau

geleistete Unterhalt, für Versicherungen, Beiträge an politische Parteien sowie

für Zweitverdienst im internationalen Verhältnis zwischen der Schweiz und

Deutschland auszuscheiden sind.

2.3 Die

Vorinstanzen haben erwogen, dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und vom Vermögen

(DBA CH-D) das grundsätzliche Ziel verfolge, eine Doppelbesteuerung zu

vermeiden, und hauptsächlich bezwecke, die Zuständigkeiten bei der Besteuerung

von natürlichen und juristischen Personen zuzuweisen (...) und allgemein

Steuerkonflikte zu verhindern, die sich auch auf international tätige

Steuerpflichtige nachteilig auswirken könnten (Hinweis auf die Botschaft zur

Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland

vom 3. Dezember 2010, Ziff. 1, BBI 2011 S. 487 ff.). Das Abkommen regle im

Rahmen der Steuerausscheidung jedoch keine Abzüge oder Freibeträge. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien demnach die staatlichen Regeln der

Schweiz, insbesondere die analoge Anwendung der Rechtsprechung zur

interkantonalen Doppelbesteuerung zur Anwendung zu bringen (Urteil des

Bundesgerichts vom 26. Juni 2015, in: Steuerentscheid 2015, B 11.3, Nr. 28, E.

3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

müssten bei einer internationalen Steuerausscheidung Abzüge ganz oder teilweise

ins Ausland ausgeschieden werden, unabhängig davon, ob dort eine entsprechend

Abzugsmöglichkeit überhaupt bestehe oder nicht (BGer 2C_95/2015 vom 27. August

2015 E. 4.7).

3.

Was die

vorliegend strittige Verlegung von Abzügen im internationalen Verhältnis

anbelangt, enthält das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer eine

explizite Regelung betreffend die Sozialabzüge. Gemäss Art. 35 Abs. 3 DBG werden

die Sozialabzüge bei teilweiser Steuerpflicht anteilsmässig gewährt. Dies

bedeutet u.a., dass im Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung eine

Aufteilung und Zuordnung der Sozialabzüge nach Massgabe des in der Schweiz

steuerpflichtigen (Netto-) Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-)

Einkommen, jeweils vor Abzug der Sozialabzüge, zu erfolgen hat (vgl. Baumgartner, in: Zweifel/Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, DBG, 2. Aufl.,

2008, Art. 35 DBG N. 36; Locher,

Kommentar DBG, 2. Aufl., Basel 2019., Art. 35 DBG N. 71).

Für die

organischen Abzüge und die allgemeinen Abzüge fehlen explizite Regelungen im

Gesetz. In Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist jedoch bezüglich der

organischen Abzüge, dass das ausländische Einkommen nach Abzug der darauf

entfallenden Gewinnungskosten freizustellen ist (vgl. Simonek, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 23 A,B

OECD-MA N. 83). Die sachliche Begründung hierfür liegt im Umstand, dass die

fraglichen Aufwendungen ganz konkret dazu beitrugen, das entsprechende

Einkommen zu erzielen. Es wäre daher falsch, diese Aufwendungen anders zu

verlegen und von Einkommensteilen in Abzug zu bringen, zu denen sie keinen

sachlichen Konnex haben, bzw. Einkommensteile durch Nichtberücksichtigung der

notwendigen organischen Abzüge übermässig zu besteuern (BGer 2C_1154/2013 und

2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.2).

Die allgemeinen

Abzüge liegen von ihrer Art her zwischen den Sozialabzügen und den organischen

Abzügen. Je nach konkret in Frage stehendem allgemeinen Abzug kann ein

sachlicher Zusammenhang zu einer bestimmten Einkommensart gegeben sein oder ein

solcher gänzlich fehlen. Ist ein derartiger Zusammenhang gegeben, so liegen die

allgemeinen Abzüge näher bei den organischen Abzügen, fehlt er, so haben sie

eher Gemeinsamkeiten mit Sozialabzügen. In Anlehnung an die von Gesetz –

betreffend die Sozialabzüge – sowie von Rechtsprechung und Lehre – betreffend

die organischen Abzüge – getroffene Regelung erscheint es daher als

sachgerecht, die Zuteilung der allgemeinen Abzüge auf die verschiedenen

Einkommensteile basierend darauf vorzunehmen, ob ein sachlicher Zusammenhang

zwischen einer bestimmten Einkommensart und dem geltend gemachten Abzug

hergestellt werden kann. Allgemeine Abzüge, welche in keinem direkten

Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommenserzielung stehen, sind daher

proportional nach Lage des Reineinkommens zu verlegen (vgl. Simonek, a.a.O., Art. 23 A,B OECD-MA N

91 ff.; zum Ganzen BGer 2C_1154/2013 und 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E.

3.2).

4.

4.1

4.1.1 Mit

Bezug auf die Einkommensbesteuerung verweist der Beschwerdeführer auf seine

ausschliessliche Besteuerung im Inland, welche sich aus seiner persönlichen und

ausschliesslichen steuerrechtlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 3 DBG bzw. Art. 3

StHG ergebe. Die Faktoren seiner in Deutschland ansässigen Ehefrau ohne

steuerrechtliche Anknüpfungspunkte zur Schweiz seien folglich bloss

satzbestimmend zu berücksichtigen, zumal Art. 9 DBG bzw. Art. 3 Abs. 3 StHG im

internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen

vermöge. Jeder Ehegatte sei selbständiges Steuersubjekt und begründe ein

eigenes Steuerrechtsverhältnis mit dem Gemeinwesen. Auch wenn der

Gemeinschaftlichkeit der Mittelverwendung und damit der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit der Ehegatten im interkantonalen Verhältnis durch hälftige

Teilung des beweglichen ehelichen Einkommens zum Gesamtsatz Rechnung getragen

werden könne, rechtfertige sich eine solche Vorgehensweise im internationalen

Verhältnis nicht. Die Annahme der hälftigen Faktorenteilung sei gar

willkürlich, da von der Fiktion ausgegangen werde, jeder Ehegatte nutze das

gesamte Einkommen genau zur Hälfte.

4.1.2 Was

der Beschwerdeführer damit geltend machen will, erscheint unklar. Gerade wenn

das Einkommen der Ehefrau aufgrund der wirtschaftlichen Einheit der Ehegatten

durch gemeinsame Mittelverwendung satzbestimmend zu berücksichtigen ist, muss

auch geprüft werden, in welchem Umfang den Abzügen auf den Einkommen der

Ehegatten bei der internationalen Ausscheidung bei der Bemessung des

steuerbaren Einkommens des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen ist. Dabei ist

das interne, auf interkantonale Verhältnisse anwendbare Recht auch für die

Verteilung sowohl der organischen wie auch der anorganischen Abzüge sowie der

Sozialabzüge massgebend. Wie in Art. 35 Abs. 3 DBG für Sozialabzüge im Recht der

direkten Bundessteuer explizit vorgesehen, erfolgt daher eine anteilsmässige

Anrechnung im Sinne eines proportionalen Verhältnisses der inländischen und

ausländischen Erwerbseinkommen (Locher/Marantelli/Opel,

Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2019,

S. 678). Eine hälftige Faktorenteilung steht dabei gar nicht zur Diskussion.

Ebenfalls nicht

zur Diskussion steht eine gemeinsame Ehegattenbesteuerung in der Schweiz,

weshalb der Beschwerdeführer aus der sich darauf beziehenden Rechtsprechung des

Bundesgerichts, wonach im internationalen Verhältnis im Unterschied zu interkantonalen

Verhältnissen (vgl. dazu BGE 141 II 318) keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung erfolge

(BGer 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2.1.4 m.H. auf BGer 2A.421/2000

vom 11. Mai 2001 E. 3c), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Streitig

ist allein die Ausscheidung der Abzüge, welche vom Rekurrenten unter

Berücksichtigung des Bestands seiner steuerrechtlich relevanten Ehe von seinen

in der Schweiz steuerbaren Einkünften gemacht werden dürfen.

4.2 Strittig

ist zunächst die Ausscheidung des Verheiratetenabzugs gemäss Art. 35 Abs.

1 lit. c DBG in Höhe von CHF 2'600.–.

4.2.1 Unter

Verweis auf diese unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz stellt sich der Beschwerdeführer

auf den Standpunkt, dass «für eine proportionale Aufteilung im Sinne einer Steuerausscheidung

bei Sozialabzügen (…) im internationalen Verhältnis keine zwingende Auslegung»

bestehe. Vielmehr folge aus Art. 35 Abs. 3 DBG e contrario, dass bei

unbeschränkter Steuerpflicht in der Schweiz die Sozialabzüge voll zu gewähren seien,

wenn kein Einkommen im Ausland generiert werde.

4.2.2 Darin

kann dem Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, erzielen die steuerrechtlich

wirtschaftlich eine Einheit bildenden Ehegatten doch auch im Ausland ein

Einkommen. Die Auslegung des Beschwerdeführers von Art. 35 Abs. 3 DBG steht

dabei im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach bedeutet

die anteilmässige Gewährung der Sozialabzüge bei teilweiser Steuerpflicht

gemäss Art. 35 Abs. 3 DBG, «dass im Rahmen einer internationalen

Steuerausscheidung eine Aufteilung und Zuordnung der Sozialabzüge nach Massgabe

des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-) Einkommens im Verhältnis zum

gesamten (Netto-) Einkommen, jeweils vor Abzug der Sozialabzüge, zu erfolgen

hat (BGer 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3). Diese Rechtsprechung kommt

auch auf Ehegatten zur Anwendung, bei denen ein Gatte in der Schweiz

unbeschränkt steuerpflichtig, der andere aber im Ausland wohnhaft ist (vgl.

2C_810/2015 vom 25. Januar 2017 E. E. 8.3.2). Aus Art. 35 DBG ist daher in

internationalen Verhältnissen nicht ein Umkehrschluss, sondern vielmehr ein

Analogieschluss auf unbeschränkt Steuerpflichtige zu ziehen. Der Begriff

«teilweise Steuerpflicht» in Art. 35 Abs. 3 DBG umfasst vielmehr wie bei Art. 7

Abs. 1 DBG sowohl beschränkt wie auch unbeschränkt steuerpflichtige Personen (Simonek, a.a.O., Art. 23 A,B

OECD-MA N 91; Locher, a.a.O.,

Art. 35 DBG N 59 ff.).

Dies rechtfertigt

sich insbesondere für den Verheiratetenabzug als Sozialabzug. Könnten der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau einen solchen nach Massgabe des jeweils anwendbaren

Landesrechts jeweils voll von ihrem jeweiligen, in der Schweiz respektive in

Deutschland steuerbaren Einkommen in Abzug bringen, würden sie unter

Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Vergleich mit

einem Ehepaar, welches ihr gesamtes Einkommen in einem Land versteuern muss,

offensichtlich bessergestellt.

4.2.3 Der

Beschwerdeführer legt dar, er sei noch für die finanzielle Unterstützung seiner

Kinder aus erster Ehe verantwortlich, die sich 2017 noch in universitärer

Ausbildung befunden hätten. Der Unterstützungsabzug stehe nur derjenigen Person

zu, die aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung eine Leistung erbringen müsse.

Es bestehe daher kein Anlass, den Abzug auf das Einkommen der zweiten Ehefrau

proportional zu verlegen. Überdies bewirke die finanzielle Belastung durch

Kinder eine Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und stelle eine Ungleichbehandlung

gegenüber allen anderen im Kanton Basel-Stadt unbeschränkt Steuerpflichtigen

mit Unterstützungsverpflichtungen dar.

Der strittige Abzug

für unterstützte Personen nach Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG stellt ebenfalls einen

klassischen Sozialabzug dar (vgl. Reich/von

Ah/Brawand, a.a.O., Art. 9 N 69). Als Sozialabzug kann auch der

Unterstützungsabzug – wie dargelegt – bloss anteilsmässige Anrechnung finden. Dies

entspricht auch der Beistandspflicht der Ehefrau des Rekurrenten bei der

Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen vorehelichen Kindern (Art.

278 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Diese Beistandspflicht mindert

im internen Verhältnis der Ehegatten auch die Leistungsfähigkeit der Ehefrau

und entlastet damit den Rekurrenten.

4.3 Weiter

rügt der Beschwerdeführer die Behandlung der von ihm zu leistenden

Unterhaltsbeiträge an seine ehemalige Ehegattin.

4.3.1 Er

macht geltend, dass er gemäss Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. Juli

2012 verpflichtet sei, seiner Ex-Ehefrau Alimente zu bezahlen. Seine Unterstützungsverpflichtung

bzw. die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Ex-Ehegattin respektive deren

Höhe hänge ausschliesslich von seinem in der Schweiz generierten Einkommen ab

und weise keinerlei Anknüpfungspunkt zu seiner in Deutschland wohnhaften

zweiten Ehefrau auf. Die Alimente an die Ex-Frau gehörten zu den allgemeinen

Abzügen gemäss Art. 33 Abs. lit. c DBG und unterlägen aufgrund ihres

sachlichen Zusammenhangs mit dem allein vom Rekurrenten erzielten Einkommen

nicht einer proportionalen Ausscheidung (Hinweis auf BGer 2C_95/2015,

2C_96/2015 vom 27. August 2015 Erw. 4.3). Sie seien demnach voll abzugsfähig.

4.3.2 Darin

kann dem Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Mit seiner Argumentation

verkennt der Beschwerdeführer, dass rechtlich und tatsächlich ungetrennt lebende

Ehegatten steuerrechtlich eine wirtschaftliche Einheit bilden und von ihrer

gemeinsamen Mittelverwendung ausgegangen wird. Ihre Einkommen werden daher

gemäss Art. 9 Abs. 1 DBG zusammengerechnet. Diese Zusammenrechnung erfolgt zur

Bestimmung des Steuersatzes auch dann, wenn nur ein Ehegatte im Kanton

steuerpflichtig ist. Aufgrund dieser aus Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB; SR 210) fliessenden gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten nach

Massgabe ihrer jeweiligen «Kräfte» belasten Unterhalts- und

Unterstützungspflichten eines Ehegatten gegenüber Dritten im Ergebnis beide

Ehegatten und mindern ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anteilmässig.

Daran ändert der Umstand, dass Unterhalts- und Unterstützungsleistungen vom

Leistenden in Abzug gebracht werden können, nichts. Werden Ehegatten als

wirtschaftliche Einheit im Grundsatz zusammen besteuert, zielt der

entsprechende Hinweis des Beschwerdeführers ins Leere.

Unerfindlich ist

schliesslich, was der Beschwerdeführer aus BGer 2C_95/2015 vom 27. August 2015

Erw. 4.3 für seinen Standpunkt ableiten möchte. Dort stellt das Bundesgericht

fest, dass «allgemeine Abzüge, welche in keinem direkten Zusammenhang mit einer

bestimmten Einkommenserzielung» stünden, «proportional nach Lage des Reineinkommens

zu verlegen» seien. Der Abzug von Unterhaltsbeiträgen steht nicht im

Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommenserzielung. Gerade bei einem

wiederverheirateten Unterhaltsschuldner ist deren Fortbestand auch nach

Massgabe der Leistungsfähigkeit der neuen Ehegatten insgesamt geschuldet.

Deshalb sind sie im internationalen Verhältnis wie im interkantonalen

Verhältnis nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile zu verlegen (Betschart, in: Zweifel/Beusch/de Vries

Reilingh [Hrsg.] Kommentar Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl., Basel 2021, §

24 N 38 ff., 41).

4.4 Der

Beschwerdeführer rügt sodann die Behandlung des Abzugs seiner Beit­räge an die [...]partei.

Er macht dabei geltend, dass der von ihm geleistete Beitrag an seine Partei ein

mit seiner Arbeit als Richter direkt verbundener Aufwand darstelle. Seine Wiederwahl

hänge davon ab, ob er seine Mandatssteuer pünktlich bezahle, andernfalls er der

Unterstützung der National- und Ständeräte seiner Partei verlustig ginge. Es

handle sich dabei um einen organischen Abzug, der nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung voll abzugsfähig sei. Selbst wenn man den Beitrag aber als

anorganischen Abzug qualifizieren würde, wäre er abzugsfähig, weil dieser

Aufwand direkt mit der Arbeit des Beschwerdeführers zusammenhänge. Deshalb sei

auch dieser Betrag voll abzugsfähig und unterliege keiner Steuerausscheidung.

Auch darin kann dem

Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Grundlage der Abzugsfähigkeit der

Beiträge des Beschwerdeführers an die Partei, welcher er angehört, ist Art. 33

Abs. 1 lit. I DBG. Danach können Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an

politische Parteien bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 10’100.– von den

Einkünften in Abzug gebracht werden. Der Abzug ist daher von der Stellung des

Beschwerdeführers als Richter unabhängig. Ausserhalb dieses gesetzlichen Rahmens

sind Mandatsabgaben von Magistratspersonen an politische Parteien steuerlich

nicht abzugsfähig. Mandatssteuern sind nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keine Gewinnungskosten, welche steuerlich vom Einkommen in

Abzugs gebracht werden können (BGE 124 II 29 E. 5a S. 36). Daran ändert auch

die vom Rekurrenten replicando nachgewiesene, im Jahr 2019 erfolgte

Rechnungsstellung durch die [...]partei nichts.

4.5 Schliesslich

stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aus der von ihm

vorgetragenen Begründung der mangelnden gesetzlichen Grundlage für eine

Steuerausscheidung respektive für eine Verweigerung des vollen Abzuges sowie

aufgrund eines fehlenden Anknüpfungspunktes zu Deutschland sei auch der

Doppelverdienerabzug, der Versicherungsabzug sowie der Abzug für Zuwendungen

voll zu gewähren.

Nach dem Gesagten

fehlt dieser Argumentation die Grundlage. Es handelt sich bei keinem dieser

Abzüge um organische, mit der Einkommensgewinnung in der Schweiz in direktem

Zusammenhang stehende Abzüge. Beim Versicherungsabzug handelt es sich um einen

allgemeinen Abzug (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG). Er steht mit der

Einkommensverwendung in Zusammenhang (vgl. zum kantonalen Steuerrecht Reich/von Ah/Brawand, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl., 2017, Art.

9 N 21). Dies gilt im Ergebnis auch für den Zweitverdienerabzug (vgl. Art. 33

Abs. 2 DBG), mit welchem Haushaltsmehrkosten bei einer Erwerbstätigkeit beider

Ehegatten berücksichtig werden (Hunziker/Mayer-Knobel,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 N 37). Diese Mehrkosten fallen bei

beiden Ehegatten an und sind von ihnen gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB nach

Kräften, das heisst nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen. Der

Zweitverdienerabzug ist daher nach Massgabe der Nettoeinkünfte proportional

zwischen der Schweiz und dem Ausland aufzuteilen (Locher/Marantelli/Opel, a.a.O., S. 678 Fn. 1850 m.H. auf

BGer 2C_810/2015 vom 25. Januar 2017 E. 8.3.2). Auch beim Abzug von Zuwendungen

(vgl. Art. 33a DBG) handelt es sich um einen allgemeinen Abzug, der mit der

Einkommenserzielung in keinem Zusammenhang steht.

4.6 Insgesamt

ist somit die vorgenommene Steuerausscheidung der Steuerverwaltung nicht zu

beanstanden.

5.

Daraus folgt, dass

die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer

dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’200.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.