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Entscheid

VD.2021.2

Teiländerung Nutzungsplanung Gebiet Dorf, Bettingen (BGer 1C_185/2022 vom 14.2.2024 )

7. Januar 2022Deutsch41 min

umfasste, in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse belassen worden. Den

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.2

URTEIL

vom 7. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.

Stephan Wullschleger,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Gemeinde Bettingen Rekursgegnerin

vertreten durch den Gemeinderat

Bettingen,

Talweg 2, 4126 Bettingen,

dieser vertreten durch [...],

Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Gemeinde Bettingen

vom 10. Dezember 2020

betreffend Teiländerung

Nutzungsplanung Gebiet Dorf, Parzelle Nr. B____, und Belassung der

Parzelle Nr. C____ in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Rekurrent) ist Eigentümer der Parzellen B____ und C____ in der

Gemeinde Bettingen. Bei der Gesamtrevision der Zonenplanung Bettingen im Jahr

2008 war die Parzelle B____, welche damals auch die heutige Parzelle C____

umfasste, in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse belassen worden. Den

dagegen gerichteten Rekurs der damaligen Eigentümerin wies das Verwaltungsgericht

mit Urteil VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 ab.

Mit Regierungsratsbeschluss

vom 9. August 2011 wurde die sich auf der Parzelle B____ befindliche

Liegenschaft [...] einschliesslich des separaten Schopfs in das

Denkmalverzeichnis aufgenommen. Im Jahr 2017 wurde die ursprüngliche Parzelle B____

aufgeteilt in die Parzellen B____ (mit der sich im Denkmalverzeichnis aufgeführten

Liegenschaft [...] und separatem Schopf) und die neu geschaffene nicht bebaute

Parzelle C____. Am 23. März 2019 stellte der Rekurrent bei der Gemeinde

Bettingen das Gesuch, die Parzellen B____ und C____ in die Stadt- und

Dorfbild-Schonzone umzuzonen. Zudem beantragte er, die Baulinie entlang der D____strasse

zu schliessen.

Der Gemeinderat

Bettingen leitete daraufhin ein Verfahren betreffend Teiländerung der Nutzungsplanung

Gebiet «Dorf» für die Parzelle B____ ein. Diese sah vor, die Parzelle B____ neu

in die Stadt- und Dorfbild-Schutzzone umzuzonen und vom Perimeter des

Bebauungsplans 188 «Dorf» auszunehmen. Eine Umzonung der Parzelle C____ wurde

abgelehnt. Die Teiländerung wurde vom 15. Juni 2020 bis 15. Juli 2020

öffentlich aufgelegt. Während der öffentlichen Planauflage erhob der Rekurrent Einsprache.

Darin beantragte er, der Planungsbericht sei zu berichtigen, zu ergänzen und

nochmals aufzulegen. Eventualiter seien die Parzellen B____ und C____ in die Stadt-

und Dorfbild-Schonzone umzuzonen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020

setzte die Einwohnergemeindeversammlung Bettingen für die Parzelle B____ neu

die Stadt- und Dorfbild-Schutzzone fest. Die Parzelle C____ wurde wie bis anhin

in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse belassen. Der Gemeinderat

Bettingen wies daraufhin den Rekurs des Rekurrenten mit Einspracheentscheid vom

10. Dezember 2020 ab.

Hiergegen erhob

der Rekurrent am 17. Dezember 2020 Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragt

er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Dezember 2020 und die

Umzonung der Parzellen B____ sowie C____ in die Dorfbild-Schonzone.

Eventualiter sei die Sache an die Einspracheinstanz zur Neubeurteilung

zurückzuweisen. Die Regierungspräsidentin überwies den Rekurs am 4. Januar 2021

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 9. Januar 2021 beantragt

der Rekurrent die «Berichtigung bzw. Ergänzung» seines Rekurses dahingehend,

dass die Parzellen B____ und C____ von der Zone für Nutzungen im öffentlichen

Interesse in die Zone 2A umzuzonen seien unter gleichzeitiger Zuweisung in die Dorfbild-Schonzone.

Zudem beantragt er eine EMRK-konforme öffentliche Verhandlung.

Auf

entsprechenden Antrag der Gemeinde Bettingen vom 13. Januar 2021 hin wurde das

Verfahren bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheids zur Zonenplan Revision des

Bau- und Verkehrsdepartements respektive des Regierungsrats sistiert. Mit

Eingabe vom 23. (recte 21.) Januar 2021 beantragt der Rekurrent die

Abschreibung des Verfahrens. Eventualiter sei die Verfügung vom 20. Januar 2021

aufzuheben. Dem Rekurrenten wurde daraufhin mit Verfügung vom 27. Januar

2021 Frist gesetzt zur Mitteilung, ob seine Eingabe als Rückzugs seines

Rekurses zu werten sei. Am 8. Februar 2021 reichte die Gemeinde Bettingen

den Genehmigungsentscheid des Bau- und Verkehrsdepartements vom 2. Februar 2021

betreffend die Teiländerung der Nutzungsplanung der Parzelle B____ ein. Mit

Verfügung vom 10. Februar 2021 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der

Rekurrent innert Frist nicht den Rückzug seines Rekurses mitgeteilt habe und

dass deshalb davon ausgegangen werde, dass er an seinem Rekurs festhalte. Die

Gemeinde Bettingen beantragt mit Vernehmlassung vom 2. März 2021 die kosten-

und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten

werden könne.

Anlässlich des

Augenscheins vor Ort und der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Januar

2021 wurden der Rekurrent, der Gemeindepräsident sowie ein Gemeinderat Bettingens

zur Sache befragt. Anschliessend gelangten der Rekurrent und der

Rechtsvertreter der Gemeinde Bettingen zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren

Anträgen fest. Der Rekurrent stellte in seinem Plädoyer jedoch neu den Beweisantrag,

das Grundbuch- und Vermessungsamt telefonisch anzufragen, was eine Schutzzone

sei und ob unter einer Schutzzone eine Nutzungszone liege. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Anfechtungsobjekt

ist der Entscheid des Gemeindesrats Bettingen vom 10. Dezember 2020

betreffend Teiländerung Nutzungsplanung Gebiet «Dorf» Parzelle B____ und die

Abweisung der Einsprache des Rekurrenten. Gemäss § 113 Abs. 1 des

Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) kann gegen Verfügungen und

Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen

Rekurs erhoben werden. Gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG,

SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden

nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim

Regierungsrat rekurriert werden. Dieser wie auch das von ihm mit der Behandlung

des Rekurses beauftragte Departement können den Rekurs gestützt auf § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) in Verbindung mit § 42 OG

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen. Aus dem entsprechenden Überweisungsschreiben

der Regierungspräsidentin vom 4. Januar 2021 ergibt sich die sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Gemäss § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreier­gericht

zum Entscheid berufen.

1.2

Gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des Bau-

und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch

den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung hat. Mit Festsetzungsbeschluss vom 8. Dezember

2020.

änderte die Einwohnergemeindeversammlung Bettingen den Zonenplan, den

Bebauungsplan Nr. 188 «Dorf» sowie den Strassen- und Baulinienplan. Der

Rekurrent ist als Eigentümer der betroffenen Parzellen durch den im

Zusammenhang mit dem Planungsentscheid ergangenen und an ihn adressierten

Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zum

Rekurs legitimiert. Dieser wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet.

1.3

Das

Bau- und Verkehrsdepartement genehmigte die Teiländerung der Nutzungsplanung

für die Parzelle B____ am 2. Februar 2021 gemäss § 114 BPG und

Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG],

SR 700). Die erfolgte Genehmigung ist Voraussetzung für einen Entscheid

der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz (vgl. VGE 607–610/2008 vom

23.

Januar 2009, mit Hinweis auf BGer 1C_357/2008 vom 5. Dezember 2008;

BGE 135 II 22 E. 1.2.3 f. S. 25 ff., mit weiteren

Hinweisen).

1.4

1.4.1

In

seinem Rekurs vom 17. Dezember 2020 beantragt der Rekurrent die Aufhebung des

Einspracheentscheids der Gemeinde Bettingen vom 10. Dezember 2020. Es sei die

Parzelle B____, [...], in die Dorfbild-Schonzone umzuzonen und es sei die Parzelle

C____, [...], in die Dorfbild-Schonzone umzuzonen. Eventualiter sei die Sache

an die Einspracheinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. In seiner

Eingabe vom 9. Januar 2021 beantragt der Rekurrent die «Berichtigung bzw.

Ergänzung» seines Rekurses dahingehend, dass die Parzellen B____ und C____ von

der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse (NöI) in die Zone 2a umzuzonen

seien unter gleichzeitiger Zuweisung in die Dorfbild-Schonzone. Die Gemeinde

Bettingen macht in ihre Rekursantwort geltend, dass weder die ursprünglichen

noch die geänderten Rechtsbegehren in Bezug auf die Parzelle C____ zulässig

seien. Die Parzelle C____ sei von der Planung nicht direkt berührt. Sie solle

vielmehr wie bis anhin in der Zone NöI verbleiben. Eine Zonen­änderung der

Parzelle C____ wäre deshalb eine neue Planung. Bezüglich der Parzelle B____ wäre

eine Zuweisung in die Stadt- und Dorfbild-Schonzone oder in die Zone 2a eine

wesentlich andere Planung als die jetzt vorliegende. Eine solche Zonenzuweisung

könne nicht ohne vorgängige öffentliche Planauflage durchgeführt werden.

1.4.2

Soweit

die Gemeinde Bettingen daraus ableiten möchte, dass auf den Rekurs nur in Bezug

auf die Parzelle B____ eingetreten werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden.

Es ist zwar richtig, dass die Teiländerung der Nutzungsplanung lediglich eine

Änderung in Bezug auf die Zonenvorschriften für die Parzelle B____ beziehungsweise

die Entlassung dieser Parzelle aus dem Perimeter des Bebauungsplans Nr. 188

«Dorf» sowie Änderungen der Baulinien auf der Parzelle B____ und Parzelle E____

bewirken. Bei der Behandlung der Einsprachen wurde aber auch der Antrag des

Rekurrenten behandelt, die Parzelle C____ in die Stadt- und Dorfbild-Schonzone

umzuzonen. Dieser Antrag wurde abgelehnt und die Parzelle C____ wurde in der

Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse belassen. Damit liegt auch in

Bezug auf die Parzelle C____ ein Entscheid des Planungsträgers vor, welcher mit

dem vorliegenden Rekurs angefochten werden kann. Ob die vom Rekurrenten

beantragte andere Zonenzuweisung vom Gericht selbst vorgenommen werden könnte

oder ob sie an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste zur Durchführung

einer erneuten öffentlichen Planauflage, ist nicht bei der Eintretensfrage,

sondern bei der materiellen Beurteilung des Rekurses zu behandeln.

1.4.3

Der

Rekurrent hat gegen die öffentlich aufgelegte Teiländerung der Nutzungsplanung

Gebiet Dorf für die Parzelle B____ am 5. Juli 2020 Einsprache erhoben. Darin

hat er beantragt, der Planungsberichts sei zu berichtigen, zu ergänzen und

nochmals aufzulegen. Eventual seien die Parzellen B____ und C____ in die

Dorfbild-Schonzone umzuzonen. Diesem Umzonungsantrag entspricht auch das

Rechtsbegehren im Rekurs des Rekurrenten vom 17. Dezember 2020 gegen den hier

angefochtenen Einspracheentscheid. In der Eingabe vom 9. Januar 2021 macht der

Rekurrent sinngemäss geltend, dass dieser Antrag auf einem falschen Verständnis

der Grundzone und der diese überlagernden Schon- und Schutzzone basiert habe.

Der Antrag sei dahingehend zu berichtigen bzw. zu ergänzen, dass die Parzellen B____

und C____ von der Zone NöI in die Zone 2a umzuzonen seien unter gleichzeitiger

Zuweisung in die Dorfbild-Schonzone. Eine Rekurserhebung an das

Verwaltungsgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand

bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde

Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird bzw. wurde. Er darf sich im Lauf

des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2020.47 vom 31. März 2021 E.1.2;

VD.2019.78 vom 27. Mai 2020, E. 2.5.3 mit weiteren Hinweisen). Zudem sind

gemäss § 113 Abs. 4 BPG neue Einwände ausgeschlossen, wenn sie bereits im

Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können. Einen Antrag auf

Zuweisung der Parzellen in die Zone 2a stellte der Rekurrent im

vorinstanzlichen Verfahren nicht. Die Frage, ob die vom Rekurrenten im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals beantragte «Berichtigung bzw.

Ergänzung» seines Rekurses als zulässig qualifiziert werden könnte, kann im

Ergebnis offenbleiben. Die Rechtsauffassung, welche dem Korrektur- beziehungsweise

Ergänzungsantrag des Rekurrenten zugrunde liegt, ist – wie hiernach darzulegen

sein wird (vgl. unten E. 4.4.2) – nicht zutreffend. Einzutreten ist somit

ausschliesslich auf den im vorliegenden Rekursverfahren form- und fristgerecht

eingereichten Antrag des Rekurrenten, die Parzellen B____ und C____ seien in

die Stadt- und Dorfbild-Schonzone umzuzonen.

1.5

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3

lit. b RPG und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine

Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der richtigen

Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der

angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Folglich hat das Verwaltungsgericht

grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig

ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht kommunale

Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung aufzuerlegen,

als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung Sachnähe,

Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung sind. Die

Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu

beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues schöpfen. Sie soll

ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür beschränken (VGE 627/2006 vom

24.

August 2007 E. 1.2, mit Hinweis auf Aemisegger/Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 33 N 56 und

BGE 109 Ib 121, 106 Ia 70). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf

somit trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle das Ermessen des Gemeinderates

als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom 9.

Februar 2015 E. 3.3). Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn

die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich

ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig erweist

(Aemisegger/Haag, Praxiskommentar

zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 RPG

N 77; VGE VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43 vom

2.

Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.57 vom 2. Februar 2015

E. 4.1.2, VD.2014.59 vom 2. Februar 2014 E. 2.1 und 627/2006 vom

24.

August 2007 E. 3.3).

2.

2.1

Der

Rekurrent macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die

Gemeinde Bettingen sei nicht auf die Begründungen der Einsprache eingegangen,

sondern habe einfach wiederholt, was die Gemeinde bereits fälschlicherweise

behauptet habe. Die Interessensabwägung sei nicht nachvollziehbar offengelegt

worden.

2.2

Dem

kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art.

29.

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) folgt unter anderem die

grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls

sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die

sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der

Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; VGE

VD.2021.52 vom 26. April 2021 E. 6.2; VD.2020.255 vom 24. August 2021, E. 2.3;

VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Es genügt, wenn ersichtlich ist, von

welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S.

41; VGE VD.2016.24 vom 20. Februar 2019 E. 2.2). Der angefochtene

Planungsentscheid der Gemeinde Bettingen basiert auf einem 17-seitigen

Planungsbericht, in welchem die ausführlich vorgenommene Interessensabwägung dargestellt

ist. Im angefochtenen Entscheid ist die Gemeinde Bettingen auf die wesentlichen

Vorbringen des Rekurrenten in seiner Einsprache eingegangen und hat ausgeführt,

weshalb dieser nach Ansicht der Gemeinde Bettingen nicht zu folgen ist. Damit

hat sie den verfassungsmässigen Ansprüchen an die Begründung ihres Entscheids Genüge

getan. Ob die Ausführung der Gemeinde inhaltlich zutreffen oder nicht, ist

nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern vielmehr der materiellen

Prüfung der Vorbringen des Rekurrenten, welche nachfolgend vorzunehmen ist.

3.

3.1

Die

beiden vom Rekurs betroffenen Parzellen B____ und C____ bildeten ursprünglich zusammen

die Parzelle B____. Die damalige Parzelle B____ befand sich im Zonenplan von

1939.

teils in der Zone 2 mit Gewerbefreiheit, teils in der Zone 2a. Am 10. Mai

1962.

wurde sie zusammen mit weiteren dorfnahen Gebieten zum Schutz des

Landschafts- und Aussichtsbildes bzw. zum Schutz der Bettinger Hanglagen der

damaligen Zone der Grünflächen zugewiesen. Diese Zone wurde im Rahmen der Zonenplanung

1986.

aufgeteilt, und zwar ausserhalb des Baugebiets in die Grünzone und innerhalb

des Baugebiets in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (heute: Zone für

Nutzung im öffentlichen Interesse [NöI]). Die Parzelle B____ wurde dabei der

Zone für öffentliche Bauten zugewiesen (vgl. Ratschlag 7850 betreffend 1.

Revision des Zonenplanes für Riehen und Bettingen vom 15. März 1985, S. 33;

Planungsbericht der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Totalrevision

Nutzungsplanung vom 30. September 2008; VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010

E. 6.2). Mit Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Bettingen vom 2.

Dezember 2008 betreffend die Totalrevision des Nutzungsplans Bettingen wurde

die damalige Parzelle B____ in der Zone NöI belassen. Mit dem Bebauungsplan

Dorf wurde (unter anderem) das in der Zone NöI gelegene Grundstück der Nutzung

für Bildungseinrichtungen gewidmet. Den gegen diesen Beschluss vom 2. Dezember

2008.

erhobenen Rekurs der damaligen Eigentümerin wies das Verwaltungsgericht

mit Entscheid vom 5. Februar 2010 ab (vgl. VGE VD.2009.647). Am 9. August 2011

beschloss der Regierungsrat die Eintragung des sich auf der Parzelle

befindlichen Bauernhauses, [...], mit separatem Schopf ins Denkmalverzeichnis. Im

Jahr 2017 teilte der Rekurrent die ursprüngliche Parzelle B____ in die

(verkleinerte) Parzelle B____ (mit den im Denkmalverzeichnis aufgeführten

Gebäuden) und die neu geschaffene, unbebaute Parzelle C____ auf. Mit Eingabe

vom 23. März 2019 stellte der Rekurrent bei der Gemeinde Bettingen den Antrag,

die beiden Parzellen seien in die Dorfbild-Schonzone umzuzonen und die Baulinie

entlang der D____strasse sei zu schliessen.

3.2

Für

Nutzungspläne, die unter der Herrschaft des RPG und zur Umsetzung seiner Ziele

und Grundsätze erlassen worden sind, gilt der Grundsatz der Planbeständigkeit. Nutzungspläne

werden deshalb nur überprüft und gegebenenfalls angepasst, wenn sich die

Verhältnisse seit ihrem Erlass bzw. ihrer Genehmigung erheblich geändert haben

oder bedeutsame neue Bedürfnisse nachgewiesen sind (Art. 21 Abs. 2 RPG; BGer

1C_842/2013 vom 25. August 2014 E. 2.1.2; VGE VD.2017.252 vom 25.

September 2018, E. 3.4.2; Verwaltungsgericht St. Gallen, B 2015/161 vom 23.

Februar 2017 E. 2.2). Ein Nutzungsplan kann bzw. muss vielmehr überarbeitet

werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Ist dem so,

besteht ein öffentliches Interesse an der Planänderung (VGE VD.2014.43 vom 2.

Februar 2015 E. 3.1). Zonenpläne sind ungeachtet der Vorschrift von Art. 21

Abs. 2 RPG in der Regel nach fünfzehn Jahren zu überarbeiten, weil die Bedarfsprognose

oder Siedlungsentwicklung auf diesen Zeithorizont ausgerichtet ist (vgl. Art.

15.

lit. b RPG).

4.

Umzonung

der Parzelle B____ zur Stadt- und Dorfbildschutzzone

4.1

Die

Gemeinde Bettingen hat im Einklang mit dem Antrag des Rekurrenten die

bestehende Zuweisung der Parzellen B____ und C____ zur Zone NöI geprüft und ist

zum Schluss gekommen, dass bezüglich der Parzelle B____ gegenüber der

bestehenden Zonenzuweisung (zuletzt bestätigt bei der Totalrevision des

Nutzungsplans Bettingen 2008) eine Änderung erforderlich sei, auch wenn zurzeit

noch keine generelle Prüfung der Nutzungsplanung anstehe. Sie erwog, dass der mit

der Zonenzuweisung zur NöI in Bezug auf die Parzelle B____ verfolgte Zweck

entfallen sei. Ursprünglich sei bezweckt gewesen, eine Reservefläche für eine

allenfalls erforderliche Schulhauserweiterung vorzuhalten. Inzwischen sei das

auf dem Grundstück stehende Bauernhaus [...] samt zugehörigem Schopf im Jahr

2011.

vom Regierungsrat in das Denkmalverzeichnis aufgenommen worden. Damit

seien diese beiden Gebäude integral und dauernd zu erhalten, was deren Eignung

als Reserve zur Erweiterung der Schulräume erheblich mindere. Weiter habe eine

planerische Überprüfung der bestehenden Kapazitäten sowie des Nutzungspotenzials

auf der Parzelle C____, welche unmittelbar an das bestehende Schulhaus

angrenze, aufgezeigt, dass innerhalb des Planungshorizonts kein Bedarf für das

Vorhalten von zusätzlichen Flächen auf der Parzelle B____ bestehe (angefochtener

Entscheid S. 1). Die mit der Unterschutzstellung einhergehende

Verpflichtung zur integralen und dauernden Erhaltung der beiden Gebäude auf der

Parzelle B____ entspreche dem Zonenzweck der Schutzzone, in welcher die

historisch wertvolle Bausubstanz zu erhalten sei. Es sei daher sachlich

richtig, die Parzelle B____ in die Schutzzone einzuweisen (angefochtener

Entscheid S. 2).

4.2

Der

Rekurrent macht in seinem Rekurs vom 17. Dezember 2020 in Bezug auf die

Parzelle B____ geltend, eine Umzonung in die Dorfbild-Schutzzone sei für die

Erhaltung der Liegenschaft nicht notwendig. Auch in der Zone NöI sei der

Schutzzweck durch den Eintrag ins Denkmalverzeichnis voll erfüllt. Die

bisherige Praxis betreffend Zuweisung von solchen Parzellen in die Dorfbild-Schonzone

oder die Dorfbild-Schutzzone sei willkürlich. Neben weiteren vom Rekurrenten

genannten Beispielen seien in Bettingen das Haus [...] in die Dorfbild-Schutzzone

und das gleichzeitig erstellte und äusserlich gleichartige Haus [...] in die Dorfbild-Schonzone

eingewiesen worden. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde Bettingen brauche es

in der Dorfbild-Schonzone keine bestehenden Bauten, um überhaupt bauen zu

können. So seien im Jahr 2002 auf einer anderen in der Dorfbild-Schonzone

liegenden Parzelle fünf Doppeleinfamilienhäuser gebaut worden.

4.3

Die

Zuweisung eines Bauwerks oder eines Ensembles in die Stadt- und Dorfbild-Schutzzone

ist einerseits eine besondere Art des Gebäudeschutzes im Sinne des Gesetzes

über den Denkmalschutz (VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.2;

718/2008 vom 26. Juni 2009 E. 1.2.1) und andererseits ein Zuordnungsentscheid

im Rahmen der Nutzungsplanung. Das Gesetz über den Denkmalschutz nennt als

Schutzarten einerseits die Einweisung in eine Stadt- und Dorfbild-Schutzzone (nachfolgend: Schutzzone) bzw. Stadt- und

Dorfbild-Schonzone (nachfolgend: Schonzone) sowie andererseits die Eintragung

in das Denkmalverzeichnis. Ist ein Denkmal im Verzeichnis eingetragen, ist es

gemäss § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Denkmalschutz (DSchG, SG

497.100) vom Eigentümer so zu

unterhalten, dass sein Bestand dauernd gesichert bleibt.

Veränderungen sind im Innern wie am Äusseren nur mit Bewilligung der

Denkmalpflege zulässig (§ 18 DSchG). Zudem dürfen eingetragene Denkmäler durch

bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden, wobei als

Umgebung der nähere Sichtbereich des Denkmals gilt (§ 19 Abs. 1 DschG).

Mit dem Eintrag

der Liegenschaft [...] einschliesslich des separaten Schopfs in das

Denkmalverzeichnis ist anerkannt, dass es sich beim Bauernhaus und dem nördlich

benachbarten Schopf auf der Parzelle B____ um eine Anlage handelt, die wegen

ihres kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen bzw. städte­baulichen Wertes

zu erhalten ist (§ 5 DSchG). Den Ausführungen der Gemeinde Bettingen in

ihrer Rekursantwort vom 2. März 2021 folgend, ist der Erhaltungswert durch die

Ablehnung des Gesuchs der Gemeinde Bettingen um Entlassung der Liegenschaft aus

dem Denkmalverzeichnis mit Beschluss des Denkmalrates vom 23. Februar 2016

bekräftigt worden. Für den Entscheid des Denkmalrats war dabei nicht nur die

originale Bausubstanz des Gebäudes selbst, sondern auch der hohe Situationswert

von Haus und Schopf inmitten eines ehemaligen Obstgartens relevant. Die

Gemeinde Bettingen hat zutreffend erwogen, dass die Liegenschaft infolge des

Eintrags in Denkmalverzeichnis nicht mehr für den mit der Zuweisung zur Zone NöI

bzw. dem Bebauungsplan «Dorf» verfolgten Zweck – der Nutzung für Bildungseinrichtungen

– verwendet werden kann. Die Parzelle steht für einen Erweiterungsbau für eine

Schulnutzung nicht mehr zur Verfügung, was vom Rekurrenten auch nicht

bestritten wird. So spricht er in seinem Rekurs selbst davon, dass das

Interesse der Gemeinde an der Parzelle B____ seit der Unterschutzstellung «erwiesenermassen

erloschen» sei (vgl. Rekursbegründung S. 15). Bereits im kommunalen Richtplan

von 2003 wurde in Bezug auf die Bereiche der Zone NöI beim Schulhaus

festgehalten, dass deren Umzonung geprüft werde, soweit sie nicht für die

Erweiterungen geeignet seien (vgl. kommunaler Richtplan Bettingen vom 25.

November 2003 [nachfolgend: Richtplan 2003] Ziff. S6). Dies wurde mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 bestätigt. Zwar

konnte im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheids noch nicht gesagt

werden, «dass sich das Grundstück nicht zur Überbauung für eine Erweiterung der

Schulhausbauten eignen würde». Das Verwaltungsgericht erwog jedoch, «sollte

sich eine solche Erkenntnis nach erfolgter Unterschutzstellung des ’[...]-Hauses’

aber dennoch durchsetzen, so wäre die Zonierung dannzumal erneut zu überprüfen»

(VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 E. 4.2.2). Die Gemeinde

Bettingen hat daher zu Recht geprüft, ob die Parzelle B____ trotz der

inzwischen erfolgten Eintragung des Bauernhauses an der [...] einschliesslich

des separaten Schopfs in das Denkmalverzeichnis nach wie vor in der Zone NöI

belassen oder in die Schutzzone bzw., wie vom Rekurrenten beantragt, in die

Schonzone umgezogen werden soll.

4.4

4.4.1

Diesbezüglich

ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der zuständigen Planungsbehörde bei der

Nutzungsplanung als Gestaltungsaufgabe ein gewisser Gestaltungsspielraum

zukommt. Es ist ihr überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen

Lösungen eine gestalterische Planungsmassnahme auszuwählen. Ihr verbleibt daher

im Rahmen der Zonenordnung «eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit»

(BGer 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.1, 1C_893/2013 und 1C_895/2013

vom 1. Oktober 2014 E. 3.2; Tschannen,

in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,

Zürich 2009, Art. 2 N 60; Hänni,

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016,

S. 85 ff.). Sowohl die Schutz- als auch die Schonzone haben

grundsätzlich sogenannte historische Ensembles zum Gegenstand, das heisst

Gebäudegruppen, Strassenzüge oder Aussenanlagen, die gesamthaft als

schützenswert eingestuft werden. Eine Schutzzone eignet sich damit

grundsätzlich für den Schutz eines parzellenübergreifenden, mehr oder weniger

umfangreichen Gebietsausschnitts, zu dem neben dem eigentlichen Schutzobjekt

auch dessen Umfeld gehören kann (vgl. Waldmann/Hänni,

Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 17 N 31; BGE 118 Ia 384

E. 3a S. 386). Dem Rekurrenten ist zuzustimmen, dass die Einweisung

der Parzelle B____ in die Schutzzone zur Sicherstellung des Erhalts des

schutzwürdigen Bauernhauses und des benachbarten Schopfs nicht eigentlich

erforderlich ist, da diese bereits gebäudespezifisch durch die Eintragung in

das Denkmalschutzverzeichnis geschützt sind. Das Verwaltungsgericht hat in

einem früheren Entscheid festgehalten, dass es im Falle einer einzelnen im

Denkmalverzeichnis aufgeführten Liegenschaft im Ermessen der Gemeinde stehe,

auf die Einrichtung einer auf diese Parzelle beschränkte Stadt- und

Dorfbild-Schutz- oder -Schonzonen zu verzichten und sich für den

gebäudespezifischen Schutz auf den bereits bestehenden Eintrag in das

Denkmalschutzverzeichnis zu stützen (VGE VD.2016.45 vom 13. Juni 2018 E. 3.3.3).

Anders als in diesem Fall handelt es sich hier aber nicht um einen Solitär. Die

Gemeinde Bettingen weist zu Recht darauf hin, dass auf der gegenüberliegenden

Seite der D____strasse alle Parzellen zwischen der F____strasse und der G____strasse

ebenfalls zur Schutzzone gehören. Die Ausführungen im Planungsbericht der

Gemeinde Bettingen, wonach durch die Zuweisung der Parzelle B____ zur

Schutzzone die angrenzende Schutzzone [...] als Ensemble sinnvoll ergänzt wird,

entsprechen den Zielen einer kohärenten Raumplanung (Planungsbericht

Teiländerung Nutzungsplanung Gebiet «Dorf» [Parzelle B____] vom 4. Juni

2020, Ziff. 3.1 S. 13). Wie von der Gemeinde Bettingen zutreffend festgestellt,

entspricht diese Zonenzuweisung derjenigen von Parzellen mit denkmalgeschützten

Objekten im historischen Ortskern der Gemeinde Bettingen südlich der D____strasse.

Sie ist somit sachlich begründet.

4.4.2

Anders

als vom Rekurrenten angenommen, handelt es sich bei der Schon­zone gemäss dem

basel-städtischen Recht nicht um eine lediglich überlagernde Schutzzone, bei

welcher die darunterliegende Grundzone durch entsprechenden ­Zonenbeschluss

definiert werden müsste. Die Schonzone ist gemäss § 38 BPG und § 13 Abs. 2 DSchG sowohl eine Schutzzone im Sinne von Art. 17 Abs. 1 RPG wie auch eine

Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG (VGE VD.2014.55 vom 10. Februar 2015,

E. 2.1; Ruch, Die Entwicklung

des baselstädtischen Bau- und Raumordnungsrechts in der Gesetzgebung von 1970

bis heute, in: BJM 3/1987, 113 ff., S. 123). Die Besonderheit der

Schonzone liegt darin, dass das Mass der baulichen Nutzung und die Proportionen

der Gebäude nicht durch Vorschriften oder Pläne festgelegt werden, sondern

durch die bestehende Bebauung bestimmt werden. Entgegen dem «berichtigten bzw.

ergänzten» Antrag des Rekurrenten können die streitbezogenen Parzellen daher

nicht gleichzeitig der (Ziffern-)Zone 2a (vgl. dazu § 30 BPG) und der Schonzone

gemäss § 38 BPG zugewiesen werden (vgl. oben E. 1.4.3). Der vom Rekurrenten in

seinem Plädoyer gestellte Beweisantrag, dass das Grundbuch- und Vermessungsamt

telefonisch anzufragen sei, was eine Schutzzone sei und ob unter einer

Schutzzone eine Nutzungszone liege, ist entsprechend abzuweisen

(Verhandlungsprotokoll S. 7).

4.4.3

Entgegen

den Ausführungen des Rekurrenten bestehen aber auch keine überwiegenden Gründe

für eine Zuweisung der Parzelle in die Schonzone anstelle der Schutzzone. Bei

einer Einweisung in die Schutzzone sind auf dem entsprechenden Gebiet gemäss

§ 13 Abs. 1 DSchG bzw. § 37 Abs. 1 BPG die nach aussen sichtbare

historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter

der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen

nicht abgebrochen werden. Bei Objekten in der Schonzone darf der nach aussen

sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung

nicht beeinträchtigt werden und es sollen insbesondere Baukubus und Massstäblichkeit

gewahrt bleiben (vgl. § 13 Abs. 2 DSchG bzw. § 38 Abs. 1 BPG). Es geht in der

Schonzone nicht um den Schutz der bestehenden historischen Bausubstanz, sondern

lediglich um den Schutz des entsprechenden Charakters der bestehenden Bebauung.

Im Gegensatz zur Schutzzone, in der Veränderungen der nach aussen in

Erscheinung tretenden Substanz grundsätzlich unzulässig sind, sind in der

Schonzone der Abbruch von Gebäuden und deren Ersetzung durch Neubauten

grundsätzlich zulässig. Neubauten müssen sich aber an die Massstäbe halten,

nach denen sich die früher entstandene Bebauung richtete. Im Unterschied zur

Schutz­zone bezweckt die Schonzone also nicht den Schutz historischer Gebäude

und Anlagen, sondern eine Bauweise mit historischen – d.h. in der Regel

einheitlichen – Aussenmassen. Die Gemeinde Bettingen stellte zutreffend fest,

dass es sich hier um eine Parzelle mit einer historisch schützenswerten

Substanz handelt. Das auf der Parzelle B____ stehende Bauernhaus aus dem Jahr

1554.

ist das älteste noch als Bauernhaus erhaltene Gebäude Bettingens und

vermutlich auch des Kantons Basel-Stadt. Das denkmalgeschützte Bauernhaus wird

im Planungsbericht der Gemeinde Bettingen deshalb zu Recht als wichtiges

Zeugnis der Dorferweiterung nach Übergang Bettingens an die Stadt Basel im Jahr

1513.

bezeichnet (vgl. Planungsbericht Teiländerung Nutzungsplanung Gebiet Dorf,

a.a.O., Ziff. 2.5 S. 11). Für Parzellen mit solchen Objekten ist die Schutzzone

die raumplanerisch zweckmässige Zonenzuweisung. Dem entspricht auch die

Zonenzuweisungen bei den anderen geschützten Gebäuden im inneren historischen

Kern Bettingens.

Schliesslich

weist die Gemeinde Bettingen zu Recht darauf hin, dass die Zuweisung der

Parzelle B____ in die Schutzzone für den Rekurrenten keine wesentlichen

Nachteile mit sich bringt (vgl. Rekursantwort Rz 18). Infolge der Eintragung im

Denkmalverzeichnis kommt der Liegenschaft des Rekurrenten bereits ein sehr

weitgehender Schutz zu, da sowohl das Innere wie auch das Äussere der

geschützten Gebäude erhalten bleiben müssen. Die Einweisung in die Schutzzone

bewirkt keinen weitergehenden Schutz. Es ist somit nicht ersichtlich, welche privaten

Interessen des Rekurrenten gegen die Einzonung in die Schutzzone sprechen

würden. Sind doch auch bei Parzellen in der Schutzzone, in Absprache mit der

kantonalen Denkmalpflege und der Gemeinde Bettingen, Nutzungsänderungen nicht

ausgeschlossen. Die Umzonung der Parzelle in die Schutzzone entspricht gemäss

den obigen Ausführungen dem zonenrechtlichen Zweck und ist somit raumplanerisch

sinnvoll und richtig.

5.

Belassung

der Parzelle C____ in der Zone NöI

5.1

Die

Gemeinde Bettingen erwog im angefochtenen Entscheid, dass die bestehende

Schulraumkapazität nach der Sanierung des Schulhauses praktisch ausgeschöpft

sei. Aufgrund der baulichen Entwicklung der Gemeinde sei damit zu rechnen, dass

weiterhin Familien mit Kinder zuziehen würden. Dies mache mittelfristig die

Prüfung des Bedarfs nach zusätzlichem Schulraum notwendig. Zu diesem Zweck werde

die unbebaute Parzelle C____ in der Zone NöI belassen. Diese Parzelle eigne

sich zur Deckung eines allfälligen zukünftigen Erweiterungsbedarfs für die Schulnutzung

und biete dazu voraussichtlich auch genügend Platz. Sie grenze unmittelbar an

die heute bestehende Schulanlage an, was gegebenenfalls eine optimale

Erschliessung bei einer künftigen Erweiterung ermögliche. Es bestehe somit ein

erhebliches öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Nutzungsreserve auf

der Parzelle C____. Eine Umzonung in die Schonzone, wie sie vom Rekurrenten

beantragt werde, würde dem genannten Zweck zuwiderlaufen, eine Reserve für eine

allfällige Schulraum­erweiterung sicherzustellen. Ob und gegebenenfalls mit

welcher Kubatur in der Schonzone überhaupt gebaut werden könne, sei

demgegenüber fraglich. Ein bestehendes Bauvolumen, das in der Schonzone den

Massstab für eine neue Bebauung bilden würde, fehle jedenfalls. Daher sei die

Parzelle in der Zone NöI zu belassen (angefochtener Entscheid S. 2).

5.2

Der

Rekurrent macht demgegenüber geltend, die Gemeinde Bettingen habe einen erneuten

Raumbedarf nicht substantiiert darlegen können. Die Wahrscheinlichkeit eines

Bedarfs der Parzelle C____ wie auch die Möglichkeit einer tatsächlichen

Enteignung dieser Parzelle durch die Gemeinde bei einem späteren zusätzlichen

Raumbedarf sei sehr gering. Die Belassung in der Zone NöI sei

unverhältnismässig, da es milderen Massnahmen als die Reservation (und spätere

Enteignung) der Parzelle C____ gebe. So könnte das bestehende Schulhaus

aufgestockt oder die Parzelle beim H____weg [...] genutzt werden. Weiter sei

eine Umnutzung der seit Jahrzehnten begehrten Liegenschaft B____ oder eine

weitere Überbauung der riesigen Parzelle E____ möglich. Es sei nicht notwendig,

dass alle Schülerinnen und Schüler Bettingens an diesem Schulstandort in die

Schule gehen würden. Vielmehr könnten gemäss der Vereinbarung mit der Gemeinde

Riehen Schülerinnen und Schüler auch einem Schulstandort in der jeweils anderen

Gemeinde zugewiesen werden. Schülerinnen und Schüler aus dem Dorfteil

Chrischona müssten ohnehin den Bus benutzen und könnten mit diesem gleich zum

Schulhaus Erlensträsschen in Riehen fahren. Die Belassung der Parzelle Nr. C____

in der Zone NöI widerspreche auch dem Vertrauensschutz, da die Gemeinde im

Herbst 2001 die Umzonung in die Schonzone abgeklärt habe und in einem

Gemeinderatsbeschluss sei eine Umzonung behauptet worden. Entgegen den Ausführungen

im Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 sei die

Parzelle eine zu schliessende Baulücke. Es handle sich um eine bundesrechtliche

Bauzone. Es stehe mittlerweile ein 15 Meter hohes Gebäude auf der

Parzellengrenze und der östliche Nachbar habe innerhalb der gesetzlichen

Waldabstandsgrenze auf Höhe der nördlichen Parzellengrenze eine 32 m² grosse

Einzelgarage bauen dürfen. Die Gemeinde versuche trotz offensichtlichen Fehlens

eines öffentlichen Interesses die Parzelle C____ zu erwerben. Es bestünden

starke Indizien für die Vermutung, dass die Gemeinde aus rein finanziellen

Überlegungen an der Parzelle C____ interessiert sei, währenddem das Interesse

an der Parzelle B____ seit der Unterschutzstellung erwiesenermassen erloschen sei.

Der unhaltbare Zustand der 58-jährigen Landesreservation müsse beendet werden.

5.3

Das

Verwaltungsgericht hat sich bereits im Entscheid VD.2009.647 vom

5.

Februar 2010 mit der Belassung der Parzelle B____ (welche auch die erst

im Jahr 2017 abgetrennte Parzelle C____ umfasste) in der Zone NöI im

Zusammenhang mit der Totalrevision des Zonenplans Bettingen (Beschluss vom 2.

Dezember 2008) befasst. Es erwog dazu in Erwägung 5.2: «An der Ausscheidung von

Zonen für Nutzungen im öffentlichen Interesse gemäss § 39 BPG für die

Errichtung von Werken, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, besteht

ganz allgemein ein öffentliches Interesse (Art. 3 Abs. 4 RPG; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 N 20).

Wie das Bundesgericht feststellt, schliesst auch eine kurzfristig nicht zu

erwartende Realisierung des öffentlichen Werkes, für welches die

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen festgesetzt wird, das öffentliche

Interesse an der Landsicherung nicht aus. Es entspricht vielmehr der Aufgabe

der Raumplanung, die zweckmässige Nutzung des Bodens auf weite Sicht

festzulegen, um zu einer den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechenden

Gestaltung der Siedlungen zu gelangen (Art. 75 und 108 BV; Art. 1 und 3 RPG).

Insbesondere sollen für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse

liegenden Bauten und Anlagen sachgerechte Standorte bestimmt werden. Dabei ist

darauf zu achten, dass Einrichtungen wie Schulen und Freizeitanlagen für die

Bevölkerung gut erreichbar sind (Art. 3 Abs. 4 RPG). Das Gemeinwesen ist bei

dieser Planung auch nicht an den Planungshorizont der kommenden 15 Jahre gemäss

Art. 15 RPG gebunden, sondern darf seine Planung auf einen weit längeren

Zeithorizont ausrichten (BGE 114 Ia 335 E. 2c S. 339 m.H. [Romanshorn]).

Voraussetzung zur Festsetzung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist

aber dennoch, dass das geltend gemachte zukünftige

Bedürfnis genügend konkretisiert ist. Das Bedürfnis ist vom Gemeinwesen so

genau wie möglich anzugeben, und die Errichtung der öffentlichen Baute bzw.

Anlage muss mit einiger Sicherheit zu erwarten sein (BGE 114 Ia 335 E. 2d S.

340.

[Romanshorn]; 102 Ia 369f. E. 3; 94 I 136 E. 7b). Als unzulässig müsste die

Schaffung von Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen bezeichnet werden, wenn

diese Zonenfestsetzung einzig ein Vorwand dafür wäre, dass sich das Gemeinwesen

ausgedehnte Landflächen sichern wollte, um über eine möglichst grosse

Handlungsfreiheit für die raumplanerische Gestaltung des Gemeindegebietes zu

verfügen (BGE 88 I 295). Steht jedoch aufgrund sorgfältiger Analysen und

Prognosen, welche gemäss den heute anerkannten Methoden der Raumplanung

durchgeführt werden (siehe hiezu Martin

Lendi/Hans Elsasser, Raumplanung in der Schweiz, eine Einführung, 2.

Aufl. 1986, insbesondere S. 243ff.), fest, dass der geltend gemachte Landbedarf

für bestimmte öffentliche Bedürfnisse ausgewiesen ist, so ist die Festsetzung

der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zu beanstanden (BGE 114 Ia 335

E. 2d S. 340 [Romanshorn]).»

In

Bezug auf den damals zu beurteilenden Sachverhalt führte das Verwaltungsgericht

weiter aus, dass das Bedürfnis an der Freihaltung von Raumreserven zur

Erweiterung der auf der benachbarten Parzelle E____ bestehenden Schulhausbauten

ausgewiesen sei. Die Gemeinde könne einen Erweiterungsbedarf der

bestehenden Primarschule um mindestens sieben Unterrichtsräume und

Tagesstrukturen aufzeigen, welcher «aus grundrisslichen Gründen» praktisch nur

auf dem oberen Teil der Parzelle B____ (der heutigen Parzelle C____) realisiert

werden könne. Auf der Parzelle B____ sei ein Erweiterungsbau

vorgesehen, der durch einen Verbindungstrakt mit dem bestehenden Schulhaus

verbunden werden soll. Diese Vorstellungen zeugten von einer beabsichtigten

konkreten und bedarfsgerechten Nutzung (VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 E.

5.3.1). Die fragliche Parzelle dürfe zwar seit bald 47 Jahren nicht mehr

gewöhnlich baulich genutzt werden (vgl. zur Zonenplanung seit 1939 oben in E. 3.1)

und sei bereits seit längerer Zeit für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben

freigehalten worden, ohne dass sie für diese Zwecke genutzt worden wäre. Die

Widmung für öffentliche Zwecke sei aber erst vor 23 Jahren erfolgt. Zudem

bestehe nach wie vor ein aktuelles Freihaltungsinteresse. Damit stehe fest,

dass die Freihaltung bisher nicht länger als der Planungshorizont für

eine Zone für öffentliche Bauten gedauert habe, sodass zum vornherein nicht von

einer unverhältnismässig langen Freihaltung für öffentliche Zwecke gesprochen

werden könne. Der Fall sei vergleichbar mit dem Sachverhalt in BGE 114 Ia 335

(Romanshorn; VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 E. 6.2).

5.4

5.4.1

Für

Nutzungspläne gilt, wie bereits dargelegt, der Grundsatz der Planbeständigkeit

(vgl. oben E. 3.2). Vorliegend zu berücksichtigen ist dabei, dass im weiterhin

geltenden Richtplan Bettingen vom 25. November 2003 vorgesehen ist, dass «für

diejenigen Bereiche der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse beim

Schulhaus, die nicht für die Erweiterung geeignet sind, die Umzonung geprüft»

werden soll (vgl. VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 E. 3.1, mit Hinweis auf

Richtplan 2003, Ziff. S6). Die im Rahmen der Zonenplanrevision erfolgte

Überprüfung führte 2008 zum Ergebnis, dass die Parzelle B____ (zusammen mit der

mittlerweile abgetrennten neuen Parzelle C____) nach wie vor für eine

schulische Nutzung geeignet ist, was mit dem vorgenannten Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2010 bestätigt wurde (vgl. oben E 5.3).

Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Seit diesem Entscheid sind

inzwischen mehr als 10 Jahre vergangen. Die für die Belassung der Parzelle in der

Zone NöI im Jahr 2008 vorgebrachten Argumente können heute nicht mehr in

unveränderter Form Geltung beanspruchen. Die Pläne zur Verlegung eines Teils

der Schulhausnutzung in das (heute) denkmalgeschützte Bauernhaus konnten nicht

verwirklicht werden und der 2008 vorgebrachten Erweiterungsbedarf konnte

offenbar mit einer Schulhauserweiterung auf der Parzelle E____ ohne

Beanspruchung der Parzelle C____ des Rekurrenten realisiert werden. Dies bedeutet

aber nicht, dass heute kein Erweiterungsbedarf unter Einbezug der Parzelle C____

mehr besteht und dass daher erheblich geänderte Verhältnisse bzw. bedeutsame neue

Bedürfnisse vorliegen, welche eine Anpassung der Zonenzuordnung erforderlich

machen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das von der Gemeinde Bettingen

umschriebene Bedürfnis nach einem Einbezug der Parzelle C____ für eine

Erweiterung des Schulgebäudes genügend bestimmt ist und ob die Errichtung der

öffentlichen Baute bzw. Anlage mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (vgl.

oben E. 5.3, mit Hinweis auf BGE 114 Ia 335 E. 2d S. 340

[Romanshorn]; BGer 1C_265/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.3.1; BGE 114 Ia 335

E. 2d; KGer SG B 2015/161 vom 23. Februar 2017 E. 4.3.1; Fachhandbuch

Öffentliches Baurecht, Expertenwissen für die Praxis, 2016, S. 27).

5.4.2

Die

Gemeinde Bettingen macht dazu in ihrer Rekursantwort geltend, dass sie das

Schulhaus, welches sich auf der Parzelle E____ befinde, auf den 1. Juli 2019

vom Kanton bzw. der Einwohnergemeinde der Stadt Basel übernommen habe. Bis zu

diesem Zeitpunkt habe der Kanton das Schulhaus Bettingen saniert und erweitert.

Die Erweiterung des Schulhauses sei durchgeführt worden, um den Mehrbedarf

durch die Verlängerung der Primarschule auf 6 Jahre sowie dem entsprechenden

Zusatzbedarf an Spezialräumen für Musik, Geographie/Naturlehre und Zeichnen zu

decken. Diese Basiserhebung für die Schulraumentwicklung sei im Jahr 2016

erarbeitet worden (Rekursantwort Rz. 23 und 24). Seither seien die

Schülerzahlen wiederum deutlich gestiegen. Die Schulraumkapazität im Schulhaus

Bettingen sei deshalb bereits heute ausgeschöpft. Ab Sommer 2021 müsse erstmals

eine Schulklasse doppelt geführt werden. Gemäss dem aktuellen Richtplan der

Gemeinde Bettingen und in Übereinstimmung mit den kantonalen Vorgaben sei die

Gemeinde bestrebt, durch weitere Verdichtungen nach innen sowie durch die

Schaffung von vermehrtem Wohnraum in Mehrfamilienhäusern im Dorfzentrum

zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Mit der derzeit laufenden Richtplanrevision

würden diese Parameter geschärft. Damit sei ein moderates Bevölkerungswachstum

verbunden, das insbesondere auch von Familien mit Kindern verursacht werde.

Aktuell würden in Bettingen grössere Wohnkomplexe mit bis zu 60 Wohnungen

gebaut, was den Zuzug von Familien während der kommenden Jahre sichern werde.

Die Schülerzahlen in Bettingen würden somit auch in Zukunft tendenziell

weitersteigen (Rekursantwort Rz. 25). Bereits heute sei die Tagesstruktur auf

knappem Raum im Schulhaus integriert. Die früheren Räumlichkeiten der

Tagesstruktur am H____weg, welche vom Kanton angemietet worden seien, würden

heute als Schulbibliothek und IT-Schulraum genutzt. Diese Entwicklung mache

eine Überprüfung der Schulraumkapazitäten in den nächsten Jahren erforderlich.

Wegen der in Riehen ebenfalls steigenden Schülerzahlen könne die Gemeinde

Bettingen nicht einfach auf die vom Rekurrenten vorgeschlagene Möglichkeit

zurückgreifen, Schülerinnen und Schüler nach Riehen zu verlegen. Die Gemeinde

Bettingen plane vielmehr, im Budget für das Jahr 2022 die nötigen Mittel für

eine Machbarkeitsstudie für die Erweiterung des Schulhauses Bettingen

einzustellen. Damit könnten die Grundlagen für eine Entwicklung des Schulraums

in den nächsten 2-4 Jahren gelegt werden (Rekursantwort Rz. 26). In Berücksichtigung

der demographischen Entwicklung und des absehbar damit verbundenen

Erweiterungsbedarfs sei bereits im Rahmen der Gesamtsanierung des Schulhauses

die Erweiterung des Gebäudes so nah wie möglich zur Parzellengrenze geführt

worden, um künftig eine Erweiterung in Richtung Nachbarparzelle C____ planen zu

können. Der Kanton und die Gemeinde Bettingen hätten also schon Vorleistungen

im Hinblick auf die mögliche Erweiterung der Schulnutzung auf die Parzelle C____

getätigt. Das Belassen der Parzelle C____ in der Zone NöI sei deshalb sachlich

gerechtfertigt (Rekursantwort Rz 27 und 28).

Anlässlich des

Augenscheins und der Gerichtsverhandlung wurde von der Gemeinde Bettingen

ergänzend ausgeführt, dass das Budget 2022 im Dezember beschlossen und ein

Betrag von CHF 20'000.– für eine Machbarkeitsstudie für die Erweiterung des

Schulhauses eingestellt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 3 und 4). Durch

die bereits erfolgte Erweiterung des Schulhauses nahe an die Parzellengrenze im

Rahmen der Gesamtsanierung, könne ein Anbau in Richtung bzw. auf der Parzelle C____

verwirklicht werden, ohne dass nochmal allgemeine Infrastrukturen gebaut werden

müssten (Verhandlungsprotokoll S. 3). Am I____weg würden im Moment zwei

Wohnblöcke mit 10 Wohneinheiten gebaut und insbesondere auf St. Chrischona

bestehe eine erhöhte Bautätigkeit. Die Kinder von dort würden erfahrungsgemäss

in der Gemeinde Bettingen zur Schule gehen (Verhandlungsprotokoll S. 5).

5.4.3

Wie

bereits im früheren Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die Parzelle B____

erwogen, kommt der Gemeinde Bettingen ein weiter Spielraum beim Entscheid über

die Art und Weise der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu. Sie ist unter

Vorbehalt der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht gehalten, auf

bestimmte raumwirksame Formen der Aufgabenerfüllung generell zu verzichten, um

mögliche Eingriffe in die Eigentumsfreiheit von Grundeigentümern von vornherein

zu vermeiden (vgl. VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 E. 5.3.1). Entgegen der

Auffassung des Rekurrenten muss die Gemeinde also keine «milderen Massnahmen»

wählen und braucht sie sich nicht darauf zu beschränken, eine erneute

Erweiterung des Schulhauses durch Aufstockung des bestehenden Schulgebäudes auf

der Parzelle E____ zu realisieren oder Kinder in der Nachbargemeinde Riehen

beschulen zu lassen (vgl. Rekursbegründung, S. 8; Verhandlungsprotokoll

S. 4). Selbst wenn den Anforderungen im Zusammenhang mit der

demografischen Entwicklung der Gemeinde Bettingen allenfalls auch auf diese Art

und Weise genügt werden könnte – was im Übrigen mit Bezug auf den Standort des

geplanten Erweiterungsbaus Gegenstand der budgetierten Machbarkeitsstudie sein

wird –, steht es der Gemeinde frei, diesen oder aber eben auch einen anderen

Weg zu gehen.

Aus den Ausführungen

der Gemeinde Bettingen lässt sich heute zwar noch nicht abschliessend beurteilen,

ob mit einer Nutzung der Parzelle C____ für schulische Zwecke in der absehbaren

Zukunft tatsächlich zu rechnen ist. Es ist aber nachvollziehbar und konnte

anlässlich des Augenscheins bestätigt werden, dass für einen solchen

Erweiterungsbau des (bereits erweiterten) Schulhauses die unmittelbar

benachbarte und heute unbebaute Parzelle C____ grundsätzlich geeignet ist. Mit

der Aufnahme von CHF 20'000.– für eine entsprechende Machbarkeitsstudie im

Budget 2022 nimmt die Gemeinde konkrete weitere Planungsschritte vor. Zudem

konnte die Gemeinde Bettingen nachvollziehbar aufzeigen, dass die zunehmende

Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner von Bettingen und St. Chrischona und

insbesondere der Zuzug von Familien zu einer Erhöhung des Bedarfs an

Schulräumen führen wird. Es ist daher nach wie vor ein überwiegendes

öffentliches Interesse an einer Erweiterung des Schulraumangebots unter

Einbezug der Parzelle C____ erkennbar.

Ferner ist

festzuhalten, dass seit der letzten Revision der Nutzungsplanung für die

betroffene Parzelle noch keine 15 Jahre vergangen sind. Es ist daher unter

raumplanerischen Gesichtspunkten vertretbar, dass die Gemeinde Riehen in den nächsten

2-4 Jahren die Grundlagen für eine Entwicklung des Schulraums auf der betroffenen

Parzelle prüft. Unter Berücksichtigung dieses Planungshorizonts ist nicht zu

beanstanden, dass die Gemeinde Bettingen entgegen dem Antrag des Rekurrent zum

gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine Umzonung der Parzelle C____ von der Zone NöI

in eine andere Zone abgesehen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gemeinde

Bettingen dabei die verschiedenen Kriterien, welche etwa Art. 3 Abs. 4 RPG für

die Bestimmung sachgerechter Standorte für öffentliche und im öffentlichen

Interesse liegende Bauten und Anlagen aufstellt, ausser Acht gelassen hätte. Es

besteht somit nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer

Erhaltung der Parzelle C____ zur möglichen Nutzung für schulische Zwecke. Die

Belassung dieser Parzelle in der Zone NöI ist daher nicht zu beanstanden.

Anzumerken

bleibt, dass in § 127 BPG ein Heimschlagsrecht vorgesehen ist. Demgemäss muss das

zuständige Gemeinwesen auf Verlangen des Berechtigten Grundstücke und

Grundstücksteile erwerben, die nach den rechtskräftigen Nutzungsplänen für

Erschliessungsanlagen oder andere öffentliche Bauten und Anlagen freigehalten

werden müssen (§ 127 Abs. 1 lit. a BPG). Das Recht zum Heimschlag von Grund­stücken

wegen übermässiger Belastung durch öffentlich-rechtliche

Eigentumsbeschränkungen richtet sich dabei nach den Vorschriften des

Enteignungsgesetzes (SG 740.100) über die Ausdehnung der Enteignung (§ 127 Abs. 4 BPG).

5.5

Die

Gemeinde Bettingen weist in ihrer Rekursantwort weiter zu Recht darauf hin,

dass die Belassung der Parzelle in der Zone NöI mit der Eigentumsgarantie im

Einklang steht. Die Parzelle ist gemäss Feststellungen im Entscheid

VD.2009.647, welche vom Rekurrenten auch im vorliegenden Verfahren nicht in

Frage gestellt wurden, 1962 in die damalige Grünzone zugewiesen und später in

die Zone NöI umgezont worden. Die Parzelle wurde somit seit Inkrafttreten des

RPG nicht einer Bau­zone zugewiesen, in welcher Bauten ohne Erfüllung eines im

öffentlichen Interesse liegenden Zwecks errichtet werden können. Daran ändert

nichts, dass es sich auch bei der Zone NöI um eine Bauzone (für einen

eingeschränkten bestimmten Nutzungszweck) handelt. Es ist daher richtig, dass

selbst bei einer «Entlassung» der Parzelle C____ aus der Zone NöI in einem

Planungsverfahren geprüft werden müsste, ob die Parzelle für eine andere

Nutzung in eine Bauzone oder in eine Nichtbauzone umgezont werden müsste.

5.6

Schliesslich

handelt es sich bei der Parzelle C____ nicht um eine Baulücke. So hat das

Verwaltungsgericht bereits im Urteil VD.2009.647 vom 5. Februar 2010

festgehalten, dass es sich bei der Parzelle B____ (welche damals auch die

Parzelle C____ umfasste) nicht um eine Baulücke im Sinn von Art. 15 RPG in der

damals gültigen Fassung handelte (VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 E. 5.4).

Diese Bestimmung wurde per 1. Mai 2014 revidiert. Gemäss den nun geltenden Art.

15.

Abs. 1 und 2 RPG sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem

voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen, und sind überdimensionierte

Bauzonen zu reduzieren. Zudem kann Land nur neu einer Bauzone

zugewiesen werden, wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der

inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb

von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird (Art. 15 Abs. 4

lit. b RPG). Daraus folgt, dass im Sinne der inneren Verdichtung der

Bauzone der Wohn- und Arbeitsraumbedarf primär innerhalb des bestehenden

Siedlungsgebietes zu decken ist (VGE VD.2014.106 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.7).

Bei einer Umzonung aus der Zone NöI müsste somit geprüft werden, ob die

Parzelle zum bestehenden Siedlungsgebiet zu zählen ist. Die Frage kann aber

vorliegend offenbleiben, da die Ablehnung einer Entlassung der Parzelle C____

aus der Zone NöI durch die Gemeinde Bettingen aus den oben genannten Gründen

nicht zu beanstanden ist.

5.7

Im

Übrigen widerspricht die Belassung der Parzelle C____ in der Zone NöI entgegen

den Ausführungen des Rekurrenten auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Die von ihm behaupteten Grundlagen für die Zusage einer Umzonung in die

Schonzone stammen alle aus der Zeit vor der letzten Nutzungsplanrevision im

2008, welche vom Verwaltungsgericht im vorerwähnten Entscheid VD.2009.647 vom

5.

Februar 2010 bereits rechtskräftig beurteilt worden sind (vgl. VGE

VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 E. 7.1-7.4).

6.

Nach dem

Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2’000.–, einschliesslich

Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Gemeinde Bettingen

-

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.