VD.2021.2
Teiländerung Nutzungsplanung Gebiet Dorf, Bettingen (BGer 1C_185/2022 vom 14.2.2024 )
7. Januar 2022Deutsch41 min
umfasste, in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse belassen worden. Den
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.2
URTEIL
vom 7. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Gemeinde Bettingen Rekursgegnerin
vertreten durch den Gemeinderat
Bettingen,
Talweg 2, 4126 Bettingen,
dieser vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Gemeinde Bettingen
vom 10. Dezember 2020
betreffend Teiländerung
Nutzungsplanung Gebiet Dorf, Parzelle Nr. B____, und Belassung der
Parzelle Nr. C____ in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Rekurrent) ist Eigentümer der Parzellen B____ und C____ in der
Gemeinde Bettingen. Bei der Gesamtrevision der Zonenplanung Bettingen im Jahr
2008 war die Parzelle B____, welche damals auch die heutige Parzelle C____
umfasste, in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse belassen worden. Den
dagegen gerichteten Rekurs der damaligen Eigentümerin wies das Verwaltungsgericht
mit Urteil VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 ab.
Mit Regierungsratsbeschluss
vom 9. August 2011 wurde die sich auf der Parzelle B____ befindliche
Liegenschaft [...] einschliesslich des separaten Schopfs in das
Denkmalverzeichnis aufgenommen. Im Jahr 2017 wurde die ursprüngliche Parzelle B____
aufgeteilt in die Parzellen B____ (mit der sich im Denkmalverzeichnis aufgeführten
Liegenschaft [...] und separatem Schopf) und die neu geschaffene nicht bebaute
Parzelle C____. Am 23. März 2019 stellte der Rekurrent bei der Gemeinde
Bettingen das Gesuch, die Parzellen B____ und C____ in die Stadt- und
Dorfbild-Schonzone umzuzonen. Zudem beantragte er, die Baulinie entlang der D____strasse
zu schliessen.
Der Gemeinderat
Bettingen leitete daraufhin ein Verfahren betreffend Teiländerung der Nutzungsplanung
Gebiet «Dorf» für die Parzelle B____ ein. Diese sah vor, die Parzelle B____ neu
in die Stadt- und Dorfbild-Schutzzone umzuzonen und vom Perimeter des
Bebauungsplans 188 «Dorf» auszunehmen. Eine Umzonung der Parzelle C____ wurde
abgelehnt. Die Teiländerung wurde vom 15. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
öffentlich aufgelegt. Während der öffentlichen Planauflage erhob der Rekurrent Einsprache.
Darin beantragte er, der Planungsbericht sei zu berichtigen, zu ergänzen und
nochmals aufzulegen. Eventualiter seien die Parzellen B____ und C____ in die Stadt-
und Dorfbild-Schonzone umzuzonen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020
setzte die Einwohnergemeindeversammlung Bettingen für die Parzelle B____ neu
die Stadt- und Dorfbild-Schutzzone fest. Die Parzelle C____ wurde wie bis anhin
in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse belassen. Der Gemeinderat
Bettingen wies daraufhin den Rekurs des Rekurrenten mit Einspracheentscheid vom
10. Dezember 2020 ab.
Hiergegen erhob
der Rekurrent am 17. Dezember 2020 Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragt
er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Dezember 2020 und die
Umzonung der Parzellen B____ sowie C____ in die Dorfbild-Schonzone.
Eventualiter sei die Sache an die Einspracheinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Die Regierungspräsidentin überwies den Rekurs am 4. Januar 2021
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 9. Januar 2021 beantragt
der Rekurrent die «Berichtigung bzw. Ergänzung» seines Rekurses dahingehend,
dass die Parzellen B____ und C____ von der Zone für Nutzungen im öffentlichen
Interesse in die Zone 2A umzuzonen seien unter gleichzeitiger Zuweisung in die Dorfbild-Schonzone.
Zudem beantragt er eine EMRK-konforme öffentliche Verhandlung.
Auf
entsprechenden Antrag der Gemeinde Bettingen vom 13. Januar 2021 hin wurde das
Verfahren bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheids zur Zonenplan Revision des
Bau- und Verkehrsdepartements respektive des Regierungsrats sistiert. Mit
Eingabe vom 23. (recte 21.) Januar 2021 beantragt der Rekurrent die
Abschreibung des Verfahrens. Eventualiter sei die Verfügung vom 20. Januar 2021
aufzuheben. Dem Rekurrenten wurde daraufhin mit Verfügung vom 27. Januar
2021 Frist gesetzt zur Mitteilung, ob seine Eingabe als Rückzugs seines
Rekurses zu werten sei. Am 8. Februar 2021 reichte die Gemeinde Bettingen
den Genehmigungsentscheid des Bau- und Verkehrsdepartements vom 2. Februar 2021
betreffend die Teiländerung der Nutzungsplanung der Parzelle B____ ein. Mit
Verfügung vom 10. Februar 2021 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der
Rekurrent innert Frist nicht den Rückzug seines Rekurses mitgeteilt habe und
dass deshalb davon ausgegangen werde, dass er an seinem Rekurs festhalte. Die
Gemeinde Bettingen beantragt mit Vernehmlassung vom 2. März 2021 die kosten-
und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten
werden könne.
Anlässlich des
Augenscheins vor Ort und der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Januar
2021 wurden der Rekurrent, der Gemeindepräsident sowie ein Gemeinderat Bettingens
zur Sache befragt. Anschliessend gelangten der Rekurrent und der
Rechtsvertreter der Gemeinde Bettingen zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren
Anträgen fest. Der Rekurrent stellte in seinem Plädoyer jedoch neu den Beweisantrag,
das Grundbuch- und Vermessungsamt telefonisch anzufragen, was eine Schutzzone
sei und ob unter einer Schutzzone eine Nutzungszone liege. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Anfechtungsobjekt
ist der Entscheid des Gemeindesrats Bettingen vom 10. Dezember 2020
betreffend Teiländerung Nutzungsplanung Gebiet «Dorf» Parzelle B____ und die
Abweisung der Einsprache des Rekurrenten. Gemäss § 113 Abs. 1 des
Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) kann gegen Verfügungen und
Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen
Rekurs erhoben werden. Gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG,
SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden
nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim
Regierungsrat rekurriert werden. Dieser wie auch das von ihm mit der Behandlung
des Rekurses beauftragte Departement können den Rekurs gestützt auf § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) in Verbindung mit § 42 OG
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen. Aus dem entsprechenden Überweisungsschreiben
der Regierungspräsidentin vom 4. Januar 2021 ergibt sich die sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Gemäss § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht
zum Entscheid berufen.
1.2
Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des Bau-
und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch
den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat. Mit Festsetzungsbeschluss vom 8. Dezember
2020.
änderte die Einwohnergemeindeversammlung Bettingen den Zonenplan, den
Bebauungsplan Nr. 188 «Dorf» sowie den Strassen- und Baulinienplan. Der
Rekurrent ist als Eigentümer der betroffenen Parzellen durch den im
Zusammenhang mit dem Planungsentscheid ergangenen und an ihn adressierten
Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zum
Rekurs legitimiert. Dieser wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet.
1.3
Das
Bau- und Verkehrsdepartement genehmigte die Teiländerung der Nutzungsplanung
für die Parzelle B____ am 2. Februar 2021 gemäss § 114 BPG und
Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG],
SR 700). Die erfolgte Genehmigung ist Voraussetzung für einen Entscheid
der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz (vgl. VGE 607–610/2008 vom
23.
Januar 2009, mit Hinweis auf BGer 1C_357/2008 vom 5. Dezember 2008;
BGE 135 II 22 E. 1.2.3 f. S. 25 ff., mit weiteren
Hinweisen).
1.4
1.4.1
In
seinem Rekurs vom 17. Dezember 2020 beantragt der Rekurrent die Aufhebung des
Einspracheentscheids der Gemeinde Bettingen vom 10. Dezember 2020. Es sei die
Parzelle B____, [...], in die Dorfbild-Schonzone umzuzonen und es sei die Parzelle
C____, [...], in die Dorfbild-Schonzone umzuzonen. Eventualiter sei die Sache
an die Einspracheinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. In seiner
Eingabe vom 9. Januar 2021 beantragt der Rekurrent die «Berichtigung bzw.
Ergänzung» seines Rekurses dahingehend, dass die Parzellen B____ und C____ von
der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse (NöI) in die Zone 2a umzuzonen
seien unter gleichzeitiger Zuweisung in die Dorfbild-Schonzone. Die Gemeinde
Bettingen macht in ihre Rekursantwort geltend, dass weder die ursprünglichen
noch die geänderten Rechtsbegehren in Bezug auf die Parzelle C____ zulässig
seien. Die Parzelle C____ sei von der Planung nicht direkt berührt. Sie solle
vielmehr wie bis anhin in der Zone NöI verbleiben. Eine Zonenänderung der
Parzelle C____ wäre deshalb eine neue Planung. Bezüglich der Parzelle B____ wäre
eine Zuweisung in die Stadt- und Dorfbild-Schonzone oder in die Zone 2a eine
wesentlich andere Planung als die jetzt vorliegende. Eine solche Zonenzuweisung
könne nicht ohne vorgängige öffentliche Planauflage durchgeführt werden.
1.4.2
Soweit
die Gemeinde Bettingen daraus ableiten möchte, dass auf den Rekurs nur in Bezug
auf die Parzelle B____ eingetreten werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden.
Es ist zwar richtig, dass die Teiländerung der Nutzungsplanung lediglich eine
Änderung in Bezug auf die Zonenvorschriften für die Parzelle B____ beziehungsweise
die Entlassung dieser Parzelle aus dem Perimeter des Bebauungsplans Nr. 188
«Dorf» sowie Änderungen der Baulinien auf der Parzelle B____ und Parzelle E____
bewirken. Bei der Behandlung der Einsprachen wurde aber auch der Antrag des
Rekurrenten behandelt, die Parzelle C____ in die Stadt- und Dorfbild-Schonzone
umzuzonen. Dieser Antrag wurde abgelehnt und die Parzelle C____ wurde in der
Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse belassen. Damit liegt auch in
Bezug auf die Parzelle C____ ein Entscheid des Planungsträgers vor, welcher mit
dem vorliegenden Rekurs angefochten werden kann. Ob die vom Rekurrenten
beantragte andere Zonenzuweisung vom Gericht selbst vorgenommen werden könnte
oder ob sie an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste zur Durchführung
einer erneuten öffentlichen Planauflage, ist nicht bei der Eintretensfrage,
sondern bei der materiellen Beurteilung des Rekurses zu behandeln.
1.4.3
Der
Rekurrent hat gegen die öffentlich aufgelegte Teiländerung der Nutzungsplanung
Gebiet Dorf für die Parzelle B____ am 5. Juli 2020 Einsprache erhoben. Darin
hat er beantragt, der Planungsberichts sei zu berichtigen, zu ergänzen und
nochmals aufzulegen. Eventual seien die Parzellen B____ und C____ in die
Dorfbild-Schonzone umzuzonen. Diesem Umzonungsantrag entspricht auch das
Rechtsbegehren im Rekurs des Rekurrenten vom 17. Dezember 2020 gegen den hier
angefochtenen Einspracheentscheid. In der Eingabe vom 9. Januar 2021 macht der
Rekurrent sinngemäss geltend, dass dieser Antrag auf einem falschen Verständnis
der Grundzone und der diese überlagernden Schon- und Schutzzone basiert habe.
Der Antrag sei dahingehend zu berichtigen bzw. zu ergänzen, dass die Parzellen B____
und C____ von der Zone NöI in die Zone 2a umzuzonen seien unter gleichzeitiger
Zuweisung in die Dorfbild-Schonzone. Eine Rekurserhebung an das
Verwaltungsgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand
bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde
Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird bzw. wurde. Er darf sich im Lauf
des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2020.47 vom 31. März 2021 E.1.2;
VD.2019.78 vom 27. Mai 2020, E. 2.5.3 mit weiteren Hinweisen). Zudem sind
gemäss § 113 Abs. 4 BPG neue Einwände ausgeschlossen, wenn sie bereits im
Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können. Einen Antrag auf
Zuweisung der Parzellen in die Zone 2a stellte der Rekurrent im
vorinstanzlichen Verfahren nicht. Die Frage, ob die vom Rekurrenten im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals beantragte «Berichtigung bzw.
Ergänzung» seines Rekurses als zulässig qualifiziert werden könnte, kann im
Ergebnis offenbleiben. Die Rechtsauffassung, welche dem Korrektur- beziehungsweise
Ergänzungsantrag des Rekurrenten zugrunde liegt, ist – wie hiernach darzulegen
sein wird (vgl. unten E. 4.4.2) – nicht zutreffend. Einzutreten ist somit
ausschliesslich auf den im vorliegenden Rekursverfahren form- und fristgerecht
eingereichten Antrag des Rekurrenten, die Parzellen B____ und C____ seien in
die Stadt- und Dorfbild-Schonzone umzuzonen.
1.5
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3
lit. b RPG und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine
Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der richtigen
Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der
angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Folglich hat das Verwaltungsgericht
grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig
ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht kommunale
Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung aufzuerlegen,
als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung Sachnähe,
Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung sind. Die
Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu
beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues schöpfen. Sie soll
ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür beschränken (VGE 627/2006 vom
24.
August 2007 E. 1.2, mit Hinweis auf Aemisegger/Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 33 N 56 und
BGE 109 Ib 121, 106 Ia 70). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf
somit trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle das Ermessen des Gemeinderates
als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 3.3). Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn
die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich
ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig erweist
(Aemisegger/Haag, Praxiskommentar
zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 RPG
N 77; VGE VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43 vom
2.
Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.57 vom 2. Februar 2015
E. 4.1.2, VD.2014.59 vom 2. Februar 2014 E. 2.1 und 627/2006 vom
24.
August 2007 E. 3.3).
2.
2.1
Der
Rekurrent macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die
Gemeinde Bettingen sei nicht auf die Begründungen der Einsprache eingegangen,
sondern habe einfach wiederholt, was die Gemeinde bereits fälschlicherweise
behauptet habe. Die Interessensabwägung sei nicht nachvollziehbar offengelegt
worden.
2.2
Dem
kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art.
29.
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) folgt unter anderem die
grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; VGE
VD.2021.52 vom 26. April 2021 E. 6.2; VD.2020.255 vom 24. August 2021, E. 2.3;
VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Es genügt, wenn ersichtlich ist, von
welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S.
41; VGE VD.2016.24 vom 20. Februar 2019 E. 2.2). Der angefochtene
Planungsentscheid der Gemeinde Bettingen basiert auf einem 17-seitigen
Planungsbericht, in welchem die ausführlich vorgenommene Interessensabwägung dargestellt
ist. Im angefochtenen Entscheid ist die Gemeinde Bettingen auf die wesentlichen
Vorbringen des Rekurrenten in seiner Einsprache eingegangen und hat ausgeführt,
weshalb dieser nach Ansicht der Gemeinde Bettingen nicht zu folgen ist. Damit
hat sie den verfassungsmässigen Ansprüchen an die Begründung ihres Entscheids Genüge
getan. Ob die Ausführung der Gemeinde inhaltlich zutreffen oder nicht, ist
nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern vielmehr der materiellen
Prüfung der Vorbringen des Rekurrenten, welche nachfolgend vorzunehmen ist.
3.
3.1
Die
beiden vom Rekurs betroffenen Parzellen B____ und C____ bildeten ursprünglich zusammen
die Parzelle B____. Die damalige Parzelle B____ befand sich im Zonenplan von
1939.
teils in der Zone 2 mit Gewerbefreiheit, teils in der Zone 2a. Am 10. Mai
1962.
wurde sie zusammen mit weiteren dorfnahen Gebieten zum Schutz des
Landschafts- und Aussichtsbildes bzw. zum Schutz der Bettinger Hanglagen der
damaligen Zone der Grünflächen zugewiesen. Diese Zone wurde im Rahmen der Zonenplanung
1986.
aufgeteilt, und zwar ausserhalb des Baugebiets in die Grünzone und innerhalb
des Baugebiets in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (heute: Zone für
Nutzung im öffentlichen Interesse [NöI]). Die Parzelle B____ wurde dabei der
Zone für öffentliche Bauten zugewiesen (vgl. Ratschlag 7850 betreffend 1.
Revision des Zonenplanes für Riehen und Bettingen vom 15. März 1985, S. 33;
Planungsbericht der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Totalrevision
Nutzungsplanung vom 30. September 2008; VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010
E. 6.2). Mit Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Bettingen vom 2.
Dezember 2008 betreffend die Totalrevision des Nutzungsplans Bettingen wurde
die damalige Parzelle B____ in der Zone NöI belassen. Mit dem Bebauungsplan
Dorf wurde (unter anderem) das in der Zone NöI gelegene Grundstück der Nutzung
für Bildungseinrichtungen gewidmet. Den gegen diesen Beschluss vom 2. Dezember
2008.
erhobenen Rekurs der damaligen Eigentümerin wies das Verwaltungsgericht
mit Entscheid vom 5. Februar 2010 ab (vgl. VGE VD.2009.647). Am 9. August 2011
beschloss der Regierungsrat die Eintragung des sich auf der Parzelle
befindlichen Bauernhauses, [...], mit separatem Schopf ins Denkmalverzeichnis. Im
Jahr 2017 teilte der Rekurrent die ursprüngliche Parzelle B____ in die
(verkleinerte) Parzelle B____ (mit den im Denkmalverzeichnis aufgeführten
Gebäuden) und die neu geschaffene, unbebaute Parzelle C____ auf. Mit Eingabe
vom 23. März 2019 stellte der Rekurrent bei der Gemeinde Bettingen den Antrag,
die beiden Parzellen seien in die Dorfbild-Schonzone umzuzonen und die Baulinie
entlang der D____strasse sei zu schliessen.
3.2
Für
Nutzungspläne, die unter der Herrschaft des RPG und zur Umsetzung seiner Ziele
und Grundsätze erlassen worden sind, gilt der Grundsatz der Planbeständigkeit. Nutzungspläne
werden deshalb nur überprüft und gegebenenfalls angepasst, wenn sich die
Verhältnisse seit ihrem Erlass bzw. ihrer Genehmigung erheblich geändert haben
oder bedeutsame neue Bedürfnisse nachgewiesen sind (Art. 21 Abs. 2 RPG; BGer
1C_842/2013 vom 25. August 2014 E. 2.1.2; VGE VD.2017.252 vom 25.
September 2018, E. 3.4.2; Verwaltungsgericht St. Gallen, B 2015/161 vom 23.
Februar 2017 E. 2.2). Ein Nutzungsplan kann bzw. muss vielmehr überarbeitet
werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Ist dem so,
besteht ein öffentliches Interesse an der Planänderung (VGE VD.2014.43 vom 2.
Februar 2015 E. 3.1). Zonenpläne sind ungeachtet der Vorschrift von Art. 21
Abs. 2 RPG in der Regel nach fünfzehn Jahren zu überarbeiten, weil die Bedarfsprognose
oder Siedlungsentwicklung auf diesen Zeithorizont ausgerichtet ist (vgl. Art.
15.
lit. b RPG).
4.
Umzonung
der Parzelle B____ zur Stadt- und Dorfbildschutzzone
4.1
Die
Gemeinde Bettingen hat im Einklang mit dem Antrag des Rekurrenten die
bestehende Zuweisung der Parzellen B____ und C____ zur Zone NöI geprüft und ist
zum Schluss gekommen, dass bezüglich der Parzelle B____ gegenüber der
bestehenden Zonenzuweisung (zuletzt bestätigt bei der Totalrevision des
Nutzungsplans Bettingen 2008) eine Änderung erforderlich sei, auch wenn zurzeit
noch keine generelle Prüfung der Nutzungsplanung anstehe. Sie erwog, dass der mit
der Zonenzuweisung zur NöI in Bezug auf die Parzelle B____ verfolgte Zweck
entfallen sei. Ursprünglich sei bezweckt gewesen, eine Reservefläche für eine
allenfalls erforderliche Schulhauserweiterung vorzuhalten. Inzwischen sei das
auf dem Grundstück stehende Bauernhaus [...] samt zugehörigem Schopf im Jahr
2011.
vom Regierungsrat in das Denkmalverzeichnis aufgenommen worden. Damit
seien diese beiden Gebäude integral und dauernd zu erhalten, was deren Eignung
als Reserve zur Erweiterung der Schulräume erheblich mindere. Weiter habe eine
planerische Überprüfung der bestehenden Kapazitäten sowie des Nutzungspotenzials
auf der Parzelle C____, welche unmittelbar an das bestehende Schulhaus
angrenze, aufgezeigt, dass innerhalb des Planungshorizonts kein Bedarf für das
Vorhalten von zusätzlichen Flächen auf der Parzelle B____ bestehe (angefochtener
Entscheid S. 1). Die mit der Unterschutzstellung einhergehende
Verpflichtung zur integralen und dauernden Erhaltung der beiden Gebäude auf der
Parzelle B____ entspreche dem Zonenzweck der Schutzzone, in welcher die
historisch wertvolle Bausubstanz zu erhalten sei. Es sei daher sachlich
richtig, die Parzelle B____ in die Schutzzone einzuweisen (angefochtener
Entscheid S. 2).
4.2
Der
Rekurrent macht in seinem Rekurs vom 17. Dezember 2020 in Bezug auf die
Parzelle B____ geltend, eine Umzonung in die Dorfbild-Schutzzone sei für die
Erhaltung der Liegenschaft nicht notwendig. Auch in der Zone NöI sei der
Schutzzweck durch den Eintrag ins Denkmalverzeichnis voll erfüllt. Die
bisherige Praxis betreffend Zuweisung von solchen Parzellen in die Dorfbild-Schonzone
oder die Dorfbild-Schutzzone sei willkürlich. Neben weiteren vom Rekurrenten
genannten Beispielen seien in Bettingen das Haus [...] in die Dorfbild-Schutzzone
und das gleichzeitig erstellte und äusserlich gleichartige Haus [...] in die Dorfbild-Schonzone
eingewiesen worden. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde Bettingen brauche es
in der Dorfbild-Schonzone keine bestehenden Bauten, um überhaupt bauen zu
können. So seien im Jahr 2002 auf einer anderen in der Dorfbild-Schonzone
liegenden Parzelle fünf Doppeleinfamilienhäuser gebaut worden.
4.3
Die
Zuweisung eines Bauwerks oder eines Ensembles in die Stadt- und Dorfbild-Schutzzone
ist einerseits eine besondere Art des Gebäudeschutzes im Sinne des Gesetzes
über den Denkmalschutz (VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.2;
718/2008 vom 26. Juni 2009 E. 1.2.1) und andererseits ein Zuordnungsentscheid
im Rahmen der Nutzungsplanung. Das Gesetz über den Denkmalschutz nennt als
Schutzarten einerseits die Einweisung in eine Stadt- und Dorfbild-Schutzzone (nachfolgend: Schutzzone) bzw. Stadt- und
Dorfbild-Schonzone (nachfolgend: Schonzone) sowie andererseits die Eintragung
in das Denkmalverzeichnis. Ist ein Denkmal im Verzeichnis eingetragen, ist es
gemäss § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Denkmalschutz (DSchG, SG
497.100) vom Eigentümer so zu
unterhalten, dass sein Bestand dauernd gesichert bleibt.
Veränderungen sind im Innern wie am Äusseren nur mit Bewilligung der
Denkmalpflege zulässig (§ 18 DSchG). Zudem dürfen eingetragene Denkmäler durch
bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden, wobei als
Umgebung der nähere Sichtbereich des Denkmals gilt (§ 19 Abs. 1 DschG).
Mit dem Eintrag
der Liegenschaft [...] einschliesslich des separaten Schopfs in das
Denkmalverzeichnis ist anerkannt, dass es sich beim Bauernhaus und dem nördlich
benachbarten Schopf auf der Parzelle B____ um eine Anlage handelt, die wegen
ihres kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen bzw. städtebaulichen Wertes
zu erhalten ist (§ 5 DSchG). Den Ausführungen der Gemeinde Bettingen in
ihrer Rekursantwort vom 2. März 2021 folgend, ist der Erhaltungswert durch die
Ablehnung des Gesuchs der Gemeinde Bettingen um Entlassung der Liegenschaft aus
dem Denkmalverzeichnis mit Beschluss des Denkmalrates vom 23. Februar 2016
bekräftigt worden. Für den Entscheid des Denkmalrats war dabei nicht nur die
originale Bausubstanz des Gebäudes selbst, sondern auch der hohe Situationswert
von Haus und Schopf inmitten eines ehemaligen Obstgartens relevant. Die
Gemeinde Bettingen hat zutreffend erwogen, dass die Liegenschaft infolge des
Eintrags in Denkmalverzeichnis nicht mehr für den mit der Zuweisung zur Zone NöI
bzw. dem Bebauungsplan «Dorf» verfolgten Zweck – der Nutzung für Bildungseinrichtungen
– verwendet werden kann. Die Parzelle steht für einen Erweiterungsbau für eine
Schulnutzung nicht mehr zur Verfügung, was vom Rekurrenten auch nicht
bestritten wird. So spricht er in seinem Rekurs selbst davon, dass das
Interesse der Gemeinde an der Parzelle B____ seit der Unterschutzstellung «erwiesenermassen
erloschen» sei (vgl. Rekursbegründung S. 15). Bereits im kommunalen Richtplan
von 2003 wurde in Bezug auf die Bereiche der Zone NöI beim Schulhaus
festgehalten, dass deren Umzonung geprüft werde, soweit sie nicht für die
Erweiterungen geeignet seien (vgl. kommunaler Richtplan Bettingen vom 25.
November 2003 [nachfolgend: Richtplan 2003] Ziff. S6). Dies wurde mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 bestätigt. Zwar
konnte im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheids noch nicht gesagt
werden, «dass sich das Grundstück nicht zur Überbauung für eine Erweiterung der
Schulhausbauten eignen würde». Das Verwaltungsgericht erwog jedoch, «sollte
sich eine solche Erkenntnis nach erfolgter Unterschutzstellung des ’[...]-Hauses’
aber dennoch durchsetzen, so wäre die Zonierung dannzumal erneut zu überprüfen»
(VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 E. 4.2.2). Die Gemeinde
Bettingen hat daher zu Recht geprüft, ob die Parzelle B____ trotz der
inzwischen erfolgten Eintragung des Bauernhauses an der [...] einschliesslich
des separaten Schopfs in das Denkmalverzeichnis nach wie vor in der Zone NöI
belassen oder in die Schutzzone bzw., wie vom Rekurrenten beantragt, in die
Schonzone umgezogen werden soll.
4.4
4.4.1
Diesbezüglich
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der zuständigen Planungsbehörde bei der
Nutzungsplanung als Gestaltungsaufgabe ein gewisser Gestaltungsspielraum
zukommt. Es ist ihr überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen
Lösungen eine gestalterische Planungsmassnahme auszuwählen. Ihr verbleibt daher
im Rahmen der Zonenordnung «eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit»
(BGer 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.1, 1C_893/2013 und 1C_895/2013
vom 1. Oktober 2014 E. 3.2; Tschannen,
in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Zürich 2009, Art. 2 N 60; Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016,
S. 85 ff.). Sowohl die Schutz- als auch die Schonzone haben
grundsätzlich sogenannte historische Ensembles zum Gegenstand, das heisst
Gebäudegruppen, Strassenzüge oder Aussenanlagen, die gesamthaft als
schützenswert eingestuft werden. Eine Schutzzone eignet sich damit
grundsätzlich für den Schutz eines parzellenübergreifenden, mehr oder weniger
umfangreichen Gebietsausschnitts, zu dem neben dem eigentlichen Schutzobjekt
auch dessen Umfeld gehören kann (vgl. Waldmann/Hänni,
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 17 N 31; BGE 118 Ia 384
E. 3a S. 386). Dem Rekurrenten ist zuzustimmen, dass die Einweisung
der Parzelle B____ in die Schutzzone zur Sicherstellung des Erhalts des
schutzwürdigen Bauernhauses und des benachbarten Schopfs nicht eigentlich
erforderlich ist, da diese bereits gebäudespezifisch durch die Eintragung in
das Denkmalschutzverzeichnis geschützt sind. Das Verwaltungsgericht hat in
einem früheren Entscheid festgehalten, dass es im Falle einer einzelnen im
Denkmalverzeichnis aufgeführten Liegenschaft im Ermessen der Gemeinde stehe,
auf die Einrichtung einer auf diese Parzelle beschränkte Stadt- und
Dorfbild-Schutz- oder -Schonzonen zu verzichten und sich für den
gebäudespezifischen Schutz auf den bereits bestehenden Eintrag in das
Denkmalschutzverzeichnis zu stützen (VGE VD.2016.45 vom 13. Juni 2018 E. 3.3.3).
Anders als in diesem Fall handelt es sich hier aber nicht um einen Solitär. Die
Gemeinde Bettingen weist zu Recht darauf hin, dass auf der gegenüberliegenden
Seite der D____strasse alle Parzellen zwischen der F____strasse und der G____strasse
ebenfalls zur Schutzzone gehören. Die Ausführungen im Planungsbericht der
Gemeinde Bettingen, wonach durch die Zuweisung der Parzelle B____ zur
Schutzzone die angrenzende Schutzzone [...] als Ensemble sinnvoll ergänzt wird,
entsprechen den Zielen einer kohärenten Raumplanung (Planungsbericht
Teiländerung Nutzungsplanung Gebiet «Dorf» [Parzelle B____] vom 4. Juni
2020, Ziff. 3.1 S. 13). Wie von der Gemeinde Bettingen zutreffend festgestellt,
entspricht diese Zonenzuweisung derjenigen von Parzellen mit denkmalgeschützten
Objekten im historischen Ortskern der Gemeinde Bettingen südlich der D____strasse.
Sie ist somit sachlich begründet.
4.4.2
Anders
als vom Rekurrenten angenommen, handelt es sich bei der Schonzone gemäss dem
basel-städtischen Recht nicht um eine lediglich überlagernde Schutzzone, bei
welcher die darunterliegende Grundzone durch entsprechenden Zonenbeschluss
definiert werden müsste. Die Schonzone ist gemäss § 38 BPG und § 13 Abs. 2 DSchG sowohl eine Schutzzone im Sinne von Art. 17 Abs. 1 RPG wie auch eine
Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG (VGE VD.2014.55 vom 10. Februar 2015,
E. 2.1; Ruch, Die Entwicklung
des baselstädtischen Bau- und Raumordnungsrechts in der Gesetzgebung von 1970
bis heute, in: BJM 3/1987, 113 ff., S. 123). Die Besonderheit der
Schonzone liegt darin, dass das Mass der baulichen Nutzung und die Proportionen
der Gebäude nicht durch Vorschriften oder Pläne festgelegt werden, sondern
durch die bestehende Bebauung bestimmt werden. Entgegen dem «berichtigten bzw.
ergänzten» Antrag des Rekurrenten können die streitbezogenen Parzellen daher
nicht gleichzeitig der (Ziffern-)Zone 2a (vgl. dazu § 30 BPG) und der Schonzone
gemäss § 38 BPG zugewiesen werden (vgl. oben E. 1.4.3). Der vom Rekurrenten in
seinem Plädoyer gestellte Beweisantrag, dass das Grundbuch- und Vermessungsamt
telefonisch anzufragen sei, was eine Schutzzone sei und ob unter einer
Schutzzone eine Nutzungszone liege, ist entsprechend abzuweisen
(Verhandlungsprotokoll S. 7).
4.4.3
Entgegen
den Ausführungen des Rekurrenten bestehen aber auch keine überwiegenden Gründe
für eine Zuweisung der Parzelle in die Schonzone anstelle der Schutzzone. Bei
einer Einweisung in die Schutzzone sind auf dem entsprechenden Gebiet gemäss
§ 13 Abs. 1 DSchG bzw. § 37 Abs. 1 BPG die nach aussen sichtbare
historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter
der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen
nicht abgebrochen werden. Bei Objekten in der Schonzone darf der nach aussen
sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung
nicht beeinträchtigt werden und es sollen insbesondere Baukubus und Massstäblichkeit
gewahrt bleiben (vgl. § 13 Abs. 2 DSchG bzw. § 38 Abs. 1 BPG). Es geht in der
Schonzone nicht um den Schutz der bestehenden historischen Bausubstanz, sondern
lediglich um den Schutz des entsprechenden Charakters der bestehenden Bebauung.
Im Gegensatz zur Schutzzone, in der Veränderungen der nach aussen in
Erscheinung tretenden Substanz grundsätzlich unzulässig sind, sind in der
Schonzone der Abbruch von Gebäuden und deren Ersetzung durch Neubauten
grundsätzlich zulässig. Neubauten müssen sich aber an die Massstäbe halten,
nach denen sich die früher entstandene Bebauung richtete. Im Unterschied zur
Schutzzone bezweckt die Schonzone also nicht den Schutz historischer Gebäude
und Anlagen, sondern eine Bauweise mit historischen – d.h. in der Regel
einheitlichen – Aussenmassen. Die Gemeinde Bettingen stellte zutreffend fest,
dass es sich hier um eine Parzelle mit einer historisch schützenswerten
Substanz handelt. Das auf der Parzelle B____ stehende Bauernhaus aus dem Jahr
1554.
ist das älteste noch als Bauernhaus erhaltene Gebäude Bettingens und
vermutlich auch des Kantons Basel-Stadt. Das denkmalgeschützte Bauernhaus wird
im Planungsbericht der Gemeinde Bettingen deshalb zu Recht als wichtiges
Zeugnis der Dorferweiterung nach Übergang Bettingens an die Stadt Basel im Jahr
1513.
bezeichnet (vgl. Planungsbericht Teiländerung Nutzungsplanung Gebiet Dorf,
a.a.O., Ziff. 2.5 S. 11). Für Parzellen mit solchen Objekten ist die Schutzzone
die raumplanerisch zweckmässige Zonenzuweisung. Dem entspricht auch die
Zonenzuweisungen bei den anderen geschützten Gebäuden im inneren historischen
Kern Bettingens.
Schliesslich
weist die Gemeinde Bettingen zu Recht darauf hin, dass die Zuweisung der
Parzelle B____ in die Schutzzone für den Rekurrenten keine wesentlichen
Nachteile mit sich bringt (vgl. Rekursantwort Rz 18). Infolge der Eintragung im
Denkmalverzeichnis kommt der Liegenschaft des Rekurrenten bereits ein sehr
weitgehender Schutz zu, da sowohl das Innere wie auch das Äussere der
geschützten Gebäude erhalten bleiben müssen. Die Einweisung in die Schutzzone
bewirkt keinen weitergehenden Schutz. Es ist somit nicht ersichtlich, welche privaten
Interessen des Rekurrenten gegen die Einzonung in die Schutzzone sprechen
würden. Sind doch auch bei Parzellen in der Schutzzone, in Absprache mit der
kantonalen Denkmalpflege und der Gemeinde Bettingen, Nutzungsänderungen nicht
ausgeschlossen. Die Umzonung der Parzelle in die Schutzzone entspricht gemäss
den obigen Ausführungen dem zonenrechtlichen Zweck und ist somit raumplanerisch
sinnvoll und richtig.
5.
Belassung
der Parzelle C____ in der Zone NöI
5.1
Die
Gemeinde Bettingen erwog im angefochtenen Entscheid, dass die bestehende
Schulraumkapazität nach der Sanierung des Schulhauses praktisch ausgeschöpft
sei. Aufgrund der baulichen Entwicklung der Gemeinde sei damit zu rechnen, dass
weiterhin Familien mit Kinder zuziehen würden. Dies mache mittelfristig die
Prüfung des Bedarfs nach zusätzlichem Schulraum notwendig. Zu diesem Zweck werde
die unbebaute Parzelle C____ in der Zone NöI belassen. Diese Parzelle eigne
sich zur Deckung eines allfälligen zukünftigen Erweiterungsbedarfs für die Schulnutzung
und biete dazu voraussichtlich auch genügend Platz. Sie grenze unmittelbar an
die heute bestehende Schulanlage an, was gegebenenfalls eine optimale
Erschliessung bei einer künftigen Erweiterung ermögliche. Es bestehe somit ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Nutzungsreserve auf
der Parzelle C____. Eine Umzonung in die Schonzone, wie sie vom Rekurrenten
beantragt werde, würde dem genannten Zweck zuwiderlaufen, eine Reserve für eine
allfällige Schulraumerweiterung sicherzustellen. Ob und gegebenenfalls mit
welcher Kubatur in der Schonzone überhaupt gebaut werden könne, sei
demgegenüber fraglich. Ein bestehendes Bauvolumen, das in der Schonzone den
Massstab für eine neue Bebauung bilden würde, fehle jedenfalls. Daher sei die
Parzelle in der Zone NöI zu belassen (angefochtener Entscheid S. 2).
5.2
Der
Rekurrent macht demgegenüber geltend, die Gemeinde Bettingen habe einen erneuten
Raumbedarf nicht substantiiert darlegen können. Die Wahrscheinlichkeit eines
Bedarfs der Parzelle C____ wie auch die Möglichkeit einer tatsächlichen
Enteignung dieser Parzelle durch die Gemeinde bei einem späteren zusätzlichen
Raumbedarf sei sehr gering. Die Belassung in der Zone NöI sei
unverhältnismässig, da es milderen Massnahmen als die Reservation (und spätere
Enteignung) der Parzelle C____ gebe. So könnte das bestehende Schulhaus
aufgestockt oder die Parzelle beim H____weg [...] genutzt werden. Weiter sei
eine Umnutzung der seit Jahrzehnten begehrten Liegenschaft B____ oder eine
weitere Überbauung der riesigen Parzelle E____ möglich. Es sei nicht notwendig,
dass alle Schülerinnen und Schüler Bettingens an diesem Schulstandort in die
Schule gehen würden. Vielmehr könnten gemäss der Vereinbarung mit der Gemeinde
Riehen Schülerinnen und Schüler auch einem Schulstandort in der jeweils anderen
Gemeinde zugewiesen werden. Schülerinnen und Schüler aus dem Dorfteil
Chrischona müssten ohnehin den Bus benutzen und könnten mit diesem gleich zum
Schulhaus Erlensträsschen in Riehen fahren. Die Belassung der Parzelle Nr. C____
in der Zone NöI widerspreche auch dem Vertrauensschutz, da die Gemeinde im
Herbst 2001 die Umzonung in die Schonzone abgeklärt habe und in einem
Gemeinderatsbeschluss sei eine Umzonung behauptet worden. Entgegen den Ausführungen
im Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 sei die
Parzelle eine zu schliessende Baulücke. Es handle sich um eine bundesrechtliche
Bauzone. Es stehe mittlerweile ein 15 Meter hohes Gebäude auf der
Parzellengrenze und der östliche Nachbar habe innerhalb der gesetzlichen
Waldabstandsgrenze auf Höhe der nördlichen Parzellengrenze eine 32 m² grosse
Einzelgarage bauen dürfen. Die Gemeinde versuche trotz offensichtlichen Fehlens
eines öffentlichen Interesses die Parzelle C____ zu erwerben. Es bestünden
starke Indizien für die Vermutung, dass die Gemeinde aus rein finanziellen
Überlegungen an der Parzelle C____ interessiert sei, währenddem das Interesse
an der Parzelle B____ seit der Unterschutzstellung erwiesenermassen erloschen sei.
Der unhaltbare Zustand der 58-jährigen Landesreservation müsse beendet werden.
5.3
Das
Verwaltungsgericht hat sich bereits im Entscheid VD.2009.647 vom
5.
Februar 2010 mit der Belassung der Parzelle B____ (welche auch die erst
im Jahr 2017 abgetrennte Parzelle C____ umfasste) in der Zone NöI im
Zusammenhang mit der Totalrevision des Zonenplans Bettingen (Beschluss vom 2.
Dezember 2008) befasst. Es erwog dazu in Erwägung 5.2: «An der Ausscheidung von
Zonen für Nutzungen im öffentlichen Interesse gemäss § 39 BPG für die
Errichtung von Werken, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, besteht
ganz allgemein ein öffentliches Interesse (Art. 3 Abs. 4 RPG; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 N 20).
Wie das Bundesgericht feststellt, schliesst auch eine kurzfristig nicht zu
erwartende Realisierung des öffentlichen Werkes, für welches die
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen festgesetzt wird, das öffentliche
Interesse an der Landsicherung nicht aus. Es entspricht vielmehr der Aufgabe
der Raumplanung, die zweckmässige Nutzung des Bodens auf weite Sicht
festzulegen, um zu einer den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechenden
Gestaltung der Siedlungen zu gelangen (Art. 75 und 108 BV; Art. 1 und 3 RPG).
Insbesondere sollen für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse
liegenden Bauten und Anlagen sachgerechte Standorte bestimmt werden. Dabei ist
darauf zu achten, dass Einrichtungen wie Schulen und Freizeitanlagen für die
Bevölkerung gut erreichbar sind (Art. 3 Abs. 4 RPG). Das Gemeinwesen ist bei
dieser Planung auch nicht an den Planungshorizont der kommenden 15 Jahre gemäss
Art. 15 RPG gebunden, sondern darf seine Planung auf einen weit längeren
Zeithorizont ausrichten (BGE 114 Ia 335 E. 2c S. 339 m.H. [Romanshorn]).
Voraussetzung zur Festsetzung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist
aber dennoch, dass das geltend gemachte zukünftige
Bedürfnis genügend konkretisiert ist. Das Bedürfnis ist vom Gemeinwesen so
genau wie möglich anzugeben, und die Errichtung der öffentlichen Baute bzw.
Anlage muss mit einiger Sicherheit zu erwarten sein (BGE 114 Ia 335 E. 2d S.
340.
[Romanshorn]; 102 Ia 369f. E. 3; 94 I 136 E. 7b). Als unzulässig müsste die
Schaffung von Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen bezeichnet werden, wenn
diese Zonenfestsetzung einzig ein Vorwand dafür wäre, dass sich das Gemeinwesen
ausgedehnte Landflächen sichern wollte, um über eine möglichst grosse
Handlungsfreiheit für die raumplanerische Gestaltung des Gemeindegebietes zu
verfügen (BGE 88 I 295). Steht jedoch aufgrund sorgfältiger Analysen und
Prognosen, welche gemäss den heute anerkannten Methoden der Raumplanung
durchgeführt werden (siehe hiezu Martin
Lendi/Hans Elsasser, Raumplanung in der Schweiz, eine Einführung, 2.
Aufl. 1986, insbesondere S. 243ff.), fest, dass der geltend gemachte Landbedarf
für bestimmte öffentliche Bedürfnisse ausgewiesen ist, so ist die Festsetzung
der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zu beanstanden (BGE 114 Ia 335
E. 2d S. 340 [Romanshorn]).»
In
Bezug auf den damals zu beurteilenden Sachverhalt führte das Verwaltungsgericht
weiter aus, dass das Bedürfnis an der Freihaltung von Raumreserven zur
Erweiterung der auf der benachbarten Parzelle E____ bestehenden Schulhausbauten
ausgewiesen sei. Die Gemeinde könne einen Erweiterungsbedarf der
bestehenden Primarschule um mindestens sieben Unterrichtsräume und
Tagesstrukturen aufzeigen, welcher «aus grundrisslichen Gründen» praktisch nur
auf dem oberen Teil der Parzelle B____ (der heutigen Parzelle C____) realisiert
werden könne. Auf der Parzelle B____ sei ein Erweiterungsbau
vorgesehen, der durch einen Verbindungstrakt mit dem bestehenden Schulhaus
verbunden werden soll. Diese Vorstellungen zeugten von einer beabsichtigten
konkreten und bedarfsgerechten Nutzung (VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 E.
5.3.1). Die fragliche Parzelle dürfe zwar seit bald 47 Jahren nicht mehr
gewöhnlich baulich genutzt werden (vgl. zur Zonenplanung seit 1939 oben in E. 3.1)
und sei bereits seit längerer Zeit für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
freigehalten worden, ohne dass sie für diese Zwecke genutzt worden wäre. Die
Widmung für öffentliche Zwecke sei aber erst vor 23 Jahren erfolgt. Zudem
bestehe nach wie vor ein aktuelles Freihaltungsinteresse. Damit stehe fest,
dass die Freihaltung bisher nicht länger als der Planungshorizont für
eine Zone für öffentliche Bauten gedauert habe, sodass zum vornherein nicht von
einer unverhältnismässig langen Freihaltung für öffentliche Zwecke gesprochen
werden könne. Der Fall sei vergleichbar mit dem Sachverhalt in BGE 114 Ia 335
(Romanshorn; VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 E. 6.2).
5.4
5.4.1
Für
Nutzungspläne gilt, wie bereits dargelegt, der Grundsatz der Planbeständigkeit
(vgl. oben E. 3.2). Vorliegend zu berücksichtigen ist dabei, dass im weiterhin
geltenden Richtplan Bettingen vom 25. November 2003 vorgesehen ist, dass «für
diejenigen Bereiche der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse beim
Schulhaus, die nicht für die Erweiterung geeignet sind, die Umzonung geprüft»
werden soll (vgl. VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 E. 3.1, mit Hinweis auf
Richtplan 2003, Ziff. S6). Die im Rahmen der Zonenplanrevision erfolgte
Überprüfung führte 2008 zum Ergebnis, dass die Parzelle B____ (zusammen mit der
mittlerweile abgetrennten neuen Parzelle C____) nach wie vor für eine
schulische Nutzung geeignet ist, was mit dem vorgenannten Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2010 bestätigt wurde (vgl. oben E 5.3).
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Seit diesem Entscheid sind
inzwischen mehr als 10 Jahre vergangen. Die für die Belassung der Parzelle in der
Zone NöI im Jahr 2008 vorgebrachten Argumente können heute nicht mehr in
unveränderter Form Geltung beanspruchen. Die Pläne zur Verlegung eines Teils
der Schulhausnutzung in das (heute) denkmalgeschützte Bauernhaus konnten nicht
verwirklicht werden und der 2008 vorgebrachten Erweiterungsbedarf konnte
offenbar mit einer Schulhauserweiterung auf der Parzelle E____ ohne
Beanspruchung der Parzelle C____ des Rekurrenten realisiert werden. Dies bedeutet
aber nicht, dass heute kein Erweiterungsbedarf unter Einbezug der Parzelle C____
mehr besteht und dass daher erheblich geänderte Verhältnisse bzw. bedeutsame neue
Bedürfnisse vorliegen, welche eine Anpassung der Zonenzuordnung erforderlich
machen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das von der Gemeinde Bettingen
umschriebene Bedürfnis nach einem Einbezug der Parzelle C____ für eine
Erweiterung des Schulgebäudes genügend bestimmt ist und ob die Errichtung der
öffentlichen Baute bzw. Anlage mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (vgl.
oben E. 5.3, mit Hinweis auf BGE 114 Ia 335 E. 2d S. 340
[Romanshorn]; BGer 1C_265/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.3.1; BGE 114 Ia 335
E. 2d; KGer SG B 2015/161 vom 23. Februar 2017 E. 4.3.1; Fachhandbuch
Öffentliches Baurecht, Expertenwissen für die Praxis, 2016, S. 27).
5.4.2
Die
Gemeinde Bettingen macht dazu in ihrer Rekursantwort geltend, dass sie das
Schulhaus, welches sich auf der Parzelle E____ befinde, auf den 1. Juli 2019
vom Kanton bzw. der Einwohnergemeinde der Stadt Basel übernommen habe. Bis zu
diesem Zeitpunkt habe der Kanton das Schulhaus Bettingen saniert und erweitert.
Die Erweiterung des Schulhauses sei durchgeführt worden, um den Mehrbedarf
durch die Verlängerung der Primarschule auf 6 Jahre sowie dem entsprechenden
Zusatzbedarf an Spezialräumen für Musik, Geographie/Naturlehre und Zeichnen zu
decken. Diese Basiserhebung für die Schulraumentwicklung sei im Jahr 2016
erarbeitet worden (Rekursantwort Rz. 23 und 24). Seither seien die
Schülerzahlen wiederum deutlich gestiegen. Die Schulraumkapazität im Schulhaus
Bettingen sei deshalb bereits heute ausgeschöpft. Ab Sommer 2021 müsse erstmals
eine Schulklasse doppelt geführt werden. Gemäss dem aktuellen Richtplan der
Gemeinde Bettingen und in Übereinstimmung mit den kantonalen Vorgaben sei die
Gemeinde bestrebt, durch weitere Verdichtungen nach innen sowie durch die
Schaffung von vermehrtem Wohnraum in Mehrfamilienhäusern im Dorfzentrum
zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Mit der derzeit laufenden Richtplanrevision
würden diese Parameter geschärft. Damit sei ein moderates Bevölkerungswachstum
verbunden, das insbesondere auch von Familien mit Kindern verursacht werde.
Aktuell würden in Bettingen grössere Wohnkomplexe mit bis zu 60 Wohnungen
gebaut, was den Zuzug von Familien während der kommenden Jahre sichern werde.
Die Schülerzahlen in Bettingen würden somit auch in Zukunft tendenziell
weitersteigen (Rekursantwort Rz. 25). Bereits heute sei die Tagesstruktur auf
knappem Raum im Schulhaus integriert. Die früheren Räumlichkeiten der
Tagesstruktur am H____weg, welche vom Kanton angemietet worden seien, würden
heute als Schulbibliothek und IT-Schulraum genutzt. Diese Entwicklung mache
eine Überprüfung der Schulraumkapazitäten in den nächsten Jahren erforderlich.
Wegen der in Riehen ebenfalls steigenden Schülerzahlen könne die Gemeinde
Bettingen nicht einfach auf die vom Rekurrenten vorgeschlagene Möglichkeit
zurückgreifen, Schülerinnen und Schüler nach Riehen zu verlegen. Die Gemeinde
Bettingen plane vielmehr, im Budget für das Jahr 2022 die nötigen Mittel für
eine Machbarkeitsstudie für die Erweiterung des Schulhauses Bettingen
einzustellen. Damit könnten die Grundlagen für eine Entwicklung des Schulraums
in den nächsten 2-4 Jahren gelegt werden (Rekursantwort Rz. 26). In Berücksichtigung
der demographischen Entwicklung und des absehbar damit verbundenen
Erweiterungsbedarfs sei bereits im Rahmen der Gesamtsanierung des Schulhauses
die Erweiterung des Gebäudes so nah wie möglich zur Parzellengrenze geführt
worden, um künftig eine Erweiterung in Richtung Nachbarparzelle C____ planen zu
können. Der Kanton und die Gemeinde Bettingen hätten also schon Vorleistungen
im Hinblick auf die mögliche Erweiterung der Schulnutzung auf die Parzelle C____
getätigt. Das Belassen der Parzelle C____ in der Zone NöI sei deshalb sachlich
gerechtfertigt (Rekursantwort Rz 27 und 28).
Anlässlich des
Augenscheins und der Gerichtsverhandlung wurde von der Gemeinde Bettingen
ergänzend ausgeführt, dass das Budget 2022 im Dezember beschlossen und ein
Betrag von CHF 20'000.– für eine Machbarkeitsstudie für die Erweiterung des
Schulhauses eingestellt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 3 und 4). Durch
die bereits erfolgte Erweiterung des Schulhauses nahe an die Parzellengrenze im
Rahmen der Gesamtsanierung, könne ein Anbau in Richtung bzw. auf der Parzelle C____
verwirklicht werden, ohne dass nochmal allgemeine Infrastrukturen gebaut werden
müssten (Verhandlungsprotokoll S. 3). Am I____weg würden im Moment zwei
Wohnblöcke mit 10 Wohneinheiten gebaut und insbesondere auf St. Chrischona
bestehe eine erhöhte Bautätigkeit. Die Kinder von dort würden erfahrungsgemäss
in der Gemeinde Bettingen zur Schule gehen (Verhandlungsprotokoll S. 5).
5.4.3
Wie
bereits im früheren Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die Parzelle B____
erwogen, kommt der Gemeinde Bettingen ein weiter Spielraum beim Entscheid über
die Art und Weise der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu. Sie ist unter
Vorbehalt der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht gehalten, auf
bestimmte raumwirksame Formen der Aufgabenerfüllung generell zu verzichten, um
mögliche Eingriffe in die Eigentumsfreiheit von Grundeigentümern von vornherein
zu vermeiden (vgl. VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 E. 5.3.1). Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten muss die Gemeinde also keine «milderen Massnahmen»
wählen und braucht sie sich nicht darauf zu beschränken, eine erneute
Erweiterung des Schulhauses durch Aufstockung des bestehenden Schulgebäudes auf
der Parzelle E____ zu realisieren oder Kinder in der Nachbargemeinde Riehen
beschulen zu lassen (vgl. Rekursbegründung, S. 8; Verhandlungsprotokoll
S. 4). Selbst wenn den Anforderungen im Zusammenhang mit der
demografischen Entwicklung der Gemeinde Bettingen allenfalls auch auf diese Art
und Weise genügt werden könnte – was im Übrigen mit Bezug auf den Standort des
geplanten Erweiterungsbaus Gegenstand der budgetierten Machbarkeitsstudie sein
wird –, steht es der Gemeinde frei, diesen oder aber eben auch einen anderen
Weg zu gehen.
Aus den Ausführungen
der Gemeinde Bettingen lässt sich heute zwar noch nicht abschliessend beurteilen,
ob mit einer Nutzung der Parzelle C____ für schulische Zwecke in der absehbaren
Zukunft tatsächlich zu rechnen ist. Es ist aber nachvollziehbar und konnte
anlässlich des Augenscheins bestätigt werden, dass für einen solchen
Erweiterungsbau des (bereits erweiterten) Schulhauses die unmittelbar
benachbarte und heute unbebaute Parzelle C____ grundsätzlich geeignet ist. Mit
der Aufnahme von CHF 20'000.– für eine entsprechende Machbarkeitsstudie im
Budget 2022 nimmt die Gemeinde konkrete weitere Planungsschritte vor. Zudem
konnte die Gemeinde Bettingen nachvollziehbar aufzeigen, dass die zunehmende
Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner von Bettingen und St. Chrischona und
insbesondere der Zuzug von Familien zu einer Erhöhung des Bedarfs an
Schulräumen führen wird. Es ist daher nach wie vor ein überwiegendes
öffentliches Interesse an einer Erweiterung des Schulraumangebots unter
Einbezug der Parzelle C____ erkennbar.
Ferner ist
festzuhalten, dass seit der letzten Revision der Nutzungsplanung für die
betroffene Parzelle noch keine 15 Jahre vergangen sind. Es ist daher unter
raumplanerischen Gesichtspunkten vertretbar, dass die Gemeinde Riehen in den nächsten
2-4 Jahren die Grundlagen für eine Entwicklung des Schulraums auf der betroffenen
Parzelle prüft. Unter Berücksichtigung dieses Planungshorizonts ist nicht zu
beanstanden, dass die Gemeinde Bettingen entgegen dem Antrag des Rekurrent zum
gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine Umzonung der Parzelle C____ von der Zone NöI
in eine andere Zone abgesehen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gemeinde
Bettingen dabei die verschiedenen Kriterien, welche etwa Art. 3 Abs. 4 RPG für
die Bestimmung sachgerechter Standorte für öffentliche und im öffentlichen
Interesse liegende Bauten und Anlagen aufstellt, ausser Acht gelassen hätte. Es
besteht somit nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer
Erhaltung der Parzelle C____ zur möglichen Nutzung für schulische Zwecke. Die
Belassung dieser Parzelle in der Zone NöI ist daher nicht zu beanstanden.
Anzumerken
bleibt, dass in § 127 BPG ein Heimschlagsrecht vorgesehen ist. Demgemäss muss das
zuständige Gemeinwesen auf Verlangen des Berechtigten Grundstücke und
Grundstücksteile erwerben, die nach den rechtskräftigen Nutzungsplänen für
Erschliessungsanlagen oder andere öffentliche Bauten und Anlagen freigehalten
werden müssen (§ 127 Abs. 1 lit. a BPG). Das Recht zum Heimschlag von Grundstücken
wegen übermässiger Belastung durch öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkungen richtet sich dabei nach den Vorschriften des
Enteignungsgesetzes (SG 740.100) über die Ausdehnung der Enteignung (§ 127 Abs. 4 BPG).
5.5
Die
Gemeinde Bettingen weist in ihrer Rekursantwort weiter zu Recht darauf hin,
dass die Belassung der Parzelle in der Zone NöI mit der Eigentumsgarantie im
Einklang steht. Die Parzelle ist gemäss Feststellungen im Entscheid
VD.2009.647, welche vom Rekurrenten auch im vorliegenden Verfahren nicht in
Frage gestellt wurden, 1962 in die damalige Grünzone zugewiesen und später in
die Zone NöI umgezont worden. Die Parzelle wurde somit seit Inkrafttreten des
RPG nicht einer Bauzone zugewiesen, in welcher Bauten ohne Erfüllung eines im
öffentlichen Interesse liegenden Zwecks errichtet werden können. Daran ändert
nichts, dass es sich auch bei der Zone NöI um eine Bauzone (für einen
eingeschränkten bestimmten Nutzungszweck) handelt. Es ist daher richtig, dass
selbst bei einer «Entlassung» der Parzelle C____ aus der Zone NöI in einem
Planungsverfahren geprüft werden müsste, ob die Parzelle für eine andere
Nutzung in eine Bauzone oder in eine Nichtbauzone umgezont werden müsste.
5.6
Schliesslich
handelt es sich bei der Parzelle C____ nicht um eine Baulücke. So hat das
Verwaltungsgericht bereits im Urteil VD.2009.647 vom 5. Februar 2010
festgehalten, dass es sich bei der Parzelle B____ (welche damals auch die
Parzelle C____ umfasste) nicht um eine Baulücke im Sinn von Art. 15 RPG in der
damals gültigen Fassung handelte (VGE VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 E. 5.4).
Diese Bestimmung wurde per 1. Mai 2014 revidiert. Gemäss den nun geltenden Art.
15.
Abs. 1 und 2 RPG sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem
voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen, und sind überdimensionierte
Bauzonen zu reduzieren. Zudem kann Land nur neu einer Bauzone
zugewiesen werden, wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der
inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb
von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird (Art. 15 Abs. 4
lit. b RPG). Daraus folgt, dass im Sinne der inneren Verdichtung der
Bauzone der Wohn- und Arbeitsraumbedarf primär innerhalb des bestehenden
Siedlungsgebietes zu decken ist (VGE VD.2014.106 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.7).
Bei einer Umzonung aus der Zone NöI müsste somit geprüft werden, ob die
Parzelle zum bestehenden Siedlungsgebiet zu zählen ist. Die Frage kann aber
vorliegend offenbleiben, da die Ablehnung einer Entlassung der Parzelle C____
aus der Zone NöI durch die Gemeinde Bettingen aus den oben genannten Gründen
nicht zu beanstanden ist.
5.7
Im
Übrigen widerspricht die Belassung der Parzelle C____ in der Zone NöI entgegen
den Ausführungen des Rekurrenten auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Die von ihm behaupteten Grundlagen für die Zusage einer Umzonung in die
Schonzone stammen alle aus der Zeit vor der letzten Nutzungsplanrevision im
2008, welche vom Verwaltungsgericht im vorerwähnten Entscheid VD.2009.647 vom
5.
Februar 2010 bereits rechtskräftig beurteilt worden sind (vgl. VGE
VD.2009.647 vom 5. Februar 2010 E. 7.1-7.4).
6.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2’000.–, einschliesslich
Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Gemeinde Bettingen
-
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.