VD.2021.20
Akteneinsicht
13. Dezember 2021Deutsch16 min
vorliegenden bzw. fehlenden Akten, namentlich der fehlenden Fragen, sei es ihr unmöglich,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.20
URTEIL
vom 10. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Rekurskommission der
Universität Basel Rekursgegnerin
c/o Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft Ost,
Hauptstrasse 108/110, 4450
Sissach
swissuniversities Beigeladene
Effingerstrasse 15, 3001 Bern
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Rekurskommission
der Universität Basel vom 27.
Januar 2021
betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
3. Juli 2020 nahm A____ (nachfolgend Rekurrentin) bei
swissuniversites am Eignungstest für das Medizinstudium in der Schweiz (EMS)
teil. Mit Verfügung vom 3. August 2020 teilte ihr die Universität
Basel mit, dass ihr aufgrund des im EMS erreichten Testergebnisses vorerst kein
Studienplatz im Bachelorstudium Medizin mit der Vertiefungsrichtung Clinical
Medicine zugeteilt werden könne, und zwar weder an der von ihr gewünschten
Universität Basel noch an einer anderen Universität.
Hiergegen
meldete die Rekurrentin am 14. August 2020 Rekurs bei der
Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend: Rekurskommission) an.
Damit beantragte sie, dass die Universität Basel, auch superprovisorisch und
vorsorglich, anzuweisen sei, ihr unverzüglich die vollständigen Akten
betreffend den Test vom 3. Juli 2020 zuzustellen. Aufgrund der ihr
vorliegenden bzw. fehlenden Akten, namentlich der fehlenden Fragen, sei es ihr unmöglich,
die Rekursbegründung zu verfassen. Mit prozessleitender Verfügung der
Rekurskommission vom 18. August 2020 wurde die Universität Basel
angewiesen, der Rekurrentin Einsicht in die Prüfung zu gewähren und der
Rekurskommission umgehend mitzuteilen, sobald diese Einsicht erfolgt sei. Zudem
wurde der Rekurrentin gestattet, die Rekursbegründung sowie allfällige
Beweismittel innert 30 Tagen seit Gewährung der Einsichtnahme in die
Prüfungsakten nachzureichen. Aufgrund einer entsprechenden Erkundigung der Rekurskommission
teilte die Universität Basel am 11. November 2020 mit, dass die
Rekurrentin trotz mehrfacher Kontaktaufnahme von ihrer Seite oder von Seiten
swissuniversities noch keine Akteneinsicht genommen habe. Die Rekurskommission
setzte der Rekurrentin daraufhin am 12. November 2020 Frist zur
Einreichung der schriftlichen Rekursbegründung. Am 23. November 2020
gelangte die Rekurrentin an die Rekurskommission und beanstandete, dass die
Universität Basel die Verfügung vom 18. August 2020 bisher nur
ungenügend umgesetzt habe. Ihr seien wesentliche Akten vorenthalten worden. Es
sei unerlässlich, sowohl sämtliche Fragen, die ihr gestellt worden seien, als
auch sämtliche Antworten zu kennen, welche sie abgegeben habe. Die Rekurrentin
beantragte deshalb, die Universität Basel aufzufordern, vollständige Einsicht
in sämtliche Akten (insbesondere in sämtliche Test-Fragen und Test-Antworten)
zu gewähren und ihr hierfür eine nicht verlängerbare kurze Frist zu setzen. Der
Universität Basel wurde daraufhin mit Verfügung vom 1. Dezember 2020
Frist bis zum 5. Januar 2021 gesetzt für die Stellungnahme zur
Eingabe vom 23. November 2020. Der Rekurrentin wurde die Frist zur
Einreichung der schriftlichen Rekursbegründung abgenommen. Mit Stellungnahme
vom 4. Januar 2021 beantragte die Universität Basel die Abweisung des
Antrags auf vollständige Einsicht in sämtliche Prüfungsakten des EMS der
Rekurrentin vom 3. Juli 2020. Sie begründete dies im Wesentlichen
damit, dass mit der Organisation und Durchführung dieses Tests das
Generalsekretariat von swissuniversities beauftragt sei. Über den Umfang der
Akteneinsicht bzw. deren Modalitäten entscheide somit einzig und alleine swissuniversities,
die von allen schweizerischen Universitäten mit der Koordination und
Durchführung des Eignungstests beauftragt sei. Nach Angaben von swissuniversities
in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2020, auf welche die
Universität Basel vollumfänglich verweise, sei es aus Geheimhaltungsgründen
nicht möglich, Einsicht in die Originalaufgaben und in die persönlichen
Antwortblätter der Kandidatin sowie in die Lösungsschlüssel zu geben. In der
Folge lehnte die Rekurskommission den Antrag auf vollständige Akteneinsicht mit
Verfügung vom 27. Januar 2021 ab.
Hiergegen hat die
Rekurrentin am 9. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht Rekurs
angemeldet und am 1. März 2021 begründet. Damit stellt sie folgende
Anträge:
"1. Die Verfügung der Rekurskommission der
Universität Basel vom 27. Januar 2021. Es sei anzuordnen, der Rekurrentin vollständige Einsicht in sämtliche
Akten betr. der von ihr abgelegten Prüfung zu gewähren.
2. Unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge"
Nachdem
auf mehrfache Aufforderung des Instruktionsrichters hin die Rekurrentin verschiedene Unterlagen betreffend
ihre prozessuale Bedürftigkeit eingereicht hatte, wurde der Rekurskommission
wie auch der Universität Basel mit Verfügung vom 28. April 2021 Frist zur
Vernehmlassung gesetzt. Die Universität Basel wurde dabei unter Vorbehalt
begründeter Einwände ersucht, mit ihrer Vernehmlassung die Akten betreffend den
von der Rekurrentin am
3. Juli 2020 absolvierten EMS einzureichen, wobei nach Angaben des
Instruktionsrichters die Akten bestimmte, näher bezeichnete Dokumente umfassen
sollten. Zugleich wurde aber verfügt, dass der Rekurrentin
im vorliegenden Verfahren die Einsicht in diese Akten verweigert werde. Der
Instruktionsrichter teilte im Weiteren den Parteien mit, dass er Informationen
über den EMS aus dem Internet beigezogen habe, wovon er den
Verfahrensbeteiligten Kopien zur Kenntnis brachte. Schliesslich wurde der Rekurrentin eine zusätzliche Nachfrist zur
Glaubhaftmachung ihrer prozessualen Bedürftigkeit gesetzt. Mit Stellungnahme
vom 12. Mai 2021 beantragte die Rekurskommission die Abweisung des
Antrags der Rekurrentin unter Verzicht
auf eine Vernehmlassung und unter Hinweis auf die Verfahrensakten. Die
Universität Basel liess die gewünschten Akten dem Verwaltungsgericht am
26. Mai 2021 zugehen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 wies der
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ab und setzte der Rekurrentin Frist für
die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 800.–. Dieser wurde nach
mehrfacher Fristerstreckung bezahlt. Mit Verfügung vom
25. August 2021 wurde swissuniversities zum verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren beigeladen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Verfügungen
der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3
des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die
gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel
(Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134
vom 28. November 2019 E. 1.1 und VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1).
Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
2.1.1
Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht
ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte berechtigt, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Diese Legitimationsvoraussetzungen entsprechen
denjenigen von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110) (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1 und
VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; vgl. Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 497; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 290). Die
Rekurrentin muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann
betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache stehen (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2018.14
vom 23. März 2018 E. 1.1 und VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1;
vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 291; BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 f. und 135 II 430 E. 1.1 S.
433). Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur
sein (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2018.14 vom
23.
März 2018 E. 1.1 und VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291;
vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse
zudem aktuell sein (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2018.14
vom 23. März 2018 E. 1.1 und VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292;
vgl. BGE 135 II 430 E. 2.1 S. 434). Das die Legitimation begründende
schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn
die Rekurrentin mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder
rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Der Rekurs dient
nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu
überprüfen, sondern der Rekurrentin einen praktischen Vorteil zu verschaffen (VGE
VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1 und VD.2017.18 vom 29. Juni 2017
E. 1.2.1; vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2 S. 312, 141 II 14 E. 4.4 S. 29; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 1435). Die
Legitimation kann nur bejaht werden, wenn der Rekurrentin bei Gutheissung ihres
Rekurses ein effektiver praktischer Vorteil erwächst (VGE VD.2017.261 vom 21.
September 2018 E. 3.1; vgl. BGE 141 II 307 E. 6.3 S. 313 und 141 II 14 E. 4.5
S. 30). Im Bereich des öffentlichen Vergabewesens wird das schutzwürdige
Interesse bejaht, wenn die nicht berücksichtigte Anbieterin eine reelle Chance
hat, im Falle der Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten (vgl.
statt vieler BGE 141 II 14 E. 4 S. 27 ff.; VGE VD.2017.179 vom
4.
Januar 2018 E. 1.1). Dementsprechend kann im Bereich der
Vergabe von Studienplätzen ein schutzwürdiges Interesse einer Bewerberin an
einem Rekurs in der Sache nur bejaht werden, wenn sie eine reelle Chance hat,
im Falle der Gutheissung ihres Rekurses einen Studienplatz zu erhalten.
2.1.2
Aufgrund
ihrer prozessualen Pflicht, ihren Rekurs zu begründen (§ 16 Abs. 2 VRPG),
hat die Rekurrentin die Voraussetzungen ihrer Legitimation substanziiert
darzulegen, soweit sie nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (VGE VD.2017.261
vom 21. September 2018 E. 3.6; vgl. BGE 139 II 328 E. 4.5 S. 337; Häner, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 48 N
2; Marantelli/Said Huber, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 48 N 5; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 291).
2.1.3
Das Recht der Parteien, während eines hängigen
Verfahrens Einsicht in die Akten zu nehmen, ist Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und auf Gesetzesebene in
Art. 26 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) verankert
(Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N
626). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu
bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018
E. 2.2; Waldmann/Oeschger,
a.a.O., Art. 26 N 60; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 494). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache
tatsächlich beeinflussen könnten (BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; VGE
VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2 und VD.2017.150 vom 14. Mai 2018
E. 2.2) bzw. tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 494; VGE
VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Die Einsicht in Akten, die für ein
Dispositiv
bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen worden sind, kann demnach nicht
mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den
Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen
sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387
E. 3.2; BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; VGE
VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2 und VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 494). Das
Akteneinsichtsrecht stellt allerdings – wie generell der Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) – keinen Selbstzweck dar,
sondern dient der Verwirklichung des materiellen Rechts (BGer 4A_40/2019 vom
2. Mai 2019 E. 4 und 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021
E. 4.2; VGE VD.2021.64 vom 8. Juli 2021 E. 1.2.3). Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs und damit auch des
Akteneinsichtsrechts kann nur gerügt werden, wenn daran ein schutzwürdiges Interesse
besteht (vgl. BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4, 6B_1004/2015 vom 5. April
2016 E. 1.5 und 6B_495/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.2; VGE VD.2021.64 vom
8. Juli 2021 E. 1.2.3). Ein solches Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn
nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss die allfällige Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör auf den Verfahrensausgang haben könnte (vgl. BGer
4A_148/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2, 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4 und
4A_424/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2.2 und 5.7; VGE VD.2021.64 vom 8. Juli
2021 E. 1.2.3; vgl. ferner BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 S. 386). In diesem Fall ist
auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019
E. 4) und ist der angefochtene Entscheid nicht aufzuheben (vgl. BGE 143 IV 380
E. 1.4.1 S. 386). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf einen
Rekurs gegen eine Zwischenverfügung, mit der die Akteneinsicht ganz oder
teilweise verweigert wird, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist, wenn nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss die allfällige Verletzung des
Anspruchs auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
auf den Ausgang des Rekurses in der Sache haben könnte. Der mögliche Einfluss
auf den Verfahrensausgang ist dabei von der Rekurrentin substanziiert
darzulegen, soweit er nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. oben E. 2.1.2).
2.2
2.2.1 Wie bereits erwähnt teilte die
Universität Basel der Rekurrentin mit Verfügung vom 3. August 2020 mit, dass
ihr aufgrund des im EMS vom 3. Juli 2020 erreichten Testergebnisses vorerst
kein Studienplatz im Bachelorstudium Medizin mit der Vertiefungsrichtung
Clinical Medicine zugeteilt werden könne. Dagegen meldete die Rekurrentin bei
der Rekurskommission Rekurs an. Anfechtungsobjekt des vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Rekurses ist eine Zwischenverfügung der Präsidentin
der Rekurskommission vom 27. Januar 2021, mit der diese den Antrag der
Rekurrentin auf vollständige Akteneinsicht im Rekursverfahren vor der Rekurskommission
abgewiesen hat. Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs gegen diese Verfügung ausschliesslich
damit, dass die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und ihren Anspruch auf ein faires
Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletze. Unter
diesen Umständen ist ein schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin an ihrem
Rekurs gegen die Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 aus den vorstehend
dargelegten Gründen (vgl. oben E. 2.1) zu verneinen, wenn nicht ersichtlich
ist, welchen Einfluss eine allfällige Verletzung ihrer Ansprüche auf
rechtliches Gehör und ein faires Verfahren auf den Ausgang des Rekursverfahrens
betreffend die Verfügung der Universität Basel vom 3. August 2020 haben
könnte. Da die Möglichkeit eines Einflusses auf den Verfahrensausgang
keineswegs ohne Weiteres ersichtlich ist, hätte die Rekurrentin eine solche
Möglichkeit in ihrer Rekursbegründung substanziiert darlegen müssen. Trotzdem
ist die anwaltlich vertretene Rekurrentin jegliche Angaben zum Erfordernis des
schutzwürdigen Interesses schuldig geblieben. Daher ist auf ihren Rekurs
bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Ein
Nichteintretensentscheid hat aber auch deshalb zu ergehen, weil aus den
nachstehenden Gründen ein schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin nicht
ersichtlich ist.
2.2.2 Ein relevanter Einfluss der gerügten
Verletzung der Ansprüche der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ein faires
Verfahren auf den Ausgang des Rekursverfahrens betreffend die Verfügung vom 3.
August 2020 wäre nur denkbar, wenn die Gewährung der vollständigen
Akteneinsicht der Rekurrentin ermöglichen könnte, ihren Rekurs in der Sache so
zu begründen, dass im Fall der Gutheissung die Möglichkeit der Zuweisung eines Studienplatzes
in Humanmedizin an die Rekurrentin bestünde. Wie dies möglich sein könnte, ist
nicht ersichtlich. Aus den nachstehenden Gründen erscheint es vielmehr
offensichtlich, dass die Rekurrentin unabhängig von der Akteneinsicht keine
Chance hat, sich gestützt auf den EMS 2020 mit einem Rechtsmittel einen
Studienplatz in Humanmedizin zu erkämpfen.
Die
Rekurrentin hat
beim EMS 2020 ein ausgesprochen schlechtes Testresultat erzielt. Gemäss ihrem
Testbescheid vom 17. Juli 2020 erzielte sie in den sechs
Aufgabengruppen ein Total von 34 von maximal 118 Punkten. Sie belegte damit den
Test-Prozentrang (TP) 10 und erreichte damit den mittleren Rangplatz aller
Aufgabengruppen (MR) 813. Diese beiden Werte sind relativ zu allen
Teilnehmenden am EMS definiert und dadurch zwischen den Jahren vergleichbar.
Sie können ins Folgejahr übernommen werden. Der TP wird basierend auf den
Punktzahlen aller Teilnehmenden berechnet und zeigt an, welcher Prozentsatz ein
gleich gutes oder ein schlechteres Resultat wie die betreffende Person erreicht
haben. Die Differenz zu 100 gibt an, wie viele Prozent der Teilnehmenden ein
besseres Resultat erreicht haben. Der TP wird direkt aus der kumulierten
Häufigkeitsverteilung aller Personen berechnet, die in einem Jahr am EMS
teilnahmen, und ist ganzzahlig. Werte unter 10 werden auf 10 gesetzt (Test-Info
EMS 2019, S. 9 [abrufbar unter https://www.swissuniversities.ch/ fileadmin/swissuniversities/Dokumente/Lehre/Medizin/TestInfo2019_de.pdf]).
Anhand des TP wird pro Disziplin (z.B. Humanmedizin) nach Massgabe der
verfügbaren Studienplätze ein Grenzwert für die Zulassung zum Medizinstudium
festgelegt. Liegt das eigene Testresultat über diesem Grenzwert, erhält man
einen Studienplatz. Bei den Personen, die exakt diesen Grenzwert erreichen,
wird, wenn deren Anzahl nicht genau der Anzahl noch freier Studienplätze
entspricht, weiter mit dem MR differenziert (zum Ganzen https://www.swissuniversities.ch/service/anmeldung-zum-medizin-studium/eignungstest/testresultate). Das Resultat der Rekurrentin, welche beim EMS 2020
den TP 10 erreichte, bedeutet somit, dass sie zu den schlechtesten 10 %
der Testabsolvierenden gehörte. 90 % der Teilnehmenden erreichten
demzufolge ein besseres Ergebnis als sie. Gemäss dem Bericht 27 des ZTD zum EMS
2020, S. 10 (abrufbar unter https://www.unifr.ch/ztd/de/assets/public/files/berichte/Bericht27.pdf)
lagen im Juli 2020 rund 3'400 Bewerbungen für einen Studienplatz in
Humanmedizin mit gültigem Testergebnis vor. Davon erhielten unter Mitberücksichtigung
der Überbuchung rund 1'200 Bewerbungen entsprechend 35 % einen Studienplatz und
wurden rund 2'200 Bewerbungen entsprechend 65 % abgewiesen. Die Rekurrentin war demnach
angesichts des niedrigsten TP weit davon entfernt, einen Studienplatz zu
erhalten. Zwischen den 10 % der Bewerbungen mit dem gleichen TP wie die
Rekurrentin und den 35 % der Bewerbungen, die einen Studienplatz erhalten haben,
liegen mindestens 55 % der Bewerbungen. Diese unter Vorbehalt einzelner
Rückzüge mehr als 1'800 Bewerbungen haben ein besseres Resultat als die
Rekurrentin und hätten daher bei unveränderten Resultaten vor der Rekurrentin
Anspruch auf einen Studienplatz. Es ist nicht vorstellbar und wird von der
Rekurrentin mit keinem Wort dargetan, dass die Bewertung ihrer Leistungen im
EMS 2020 in einem so grossen Ausmass falsch gewesen sein könnte, dass sie bei
korrekter Auswertung so viele Punkte zusätzlich erzielt hätte, dass sie rund 1'800
vor ihr platzierten Teilnehmende überholt hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich
und zeigt die Rekurrentin auf, inwiefern Verfahrensfehler das Testergebnis in einem
entsprechenden Ausmass verfälscht haben könnten. Schliesslich stellt die
Rekurrentin auch die grundsätzliche Eignung des EMS insgesamt oder einzelner
seiner Aufgabengruppen, die Studierfähigkeit der Teilnehmenden hinsichtlich des
anvisierten Medizinstudiums zu prüfen, nicht in Frage. Da auch sonst nicht
ersichtlich ist, wie die Rekurrentin bei Gutheissung ihres Rekurses an die Rekurskommission einen
Studienplatz in Humanmedizin zugewiesen erhalten könnte, fehlt ihr ein
schutzwürdiges Interesse an ihrem Rekurs gegen die teilweise Verweigerung der
Akteneinsicht.
3.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Die Gerichtskosten werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet, sodass die
Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 300.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Beigeladene
-
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.