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Entscheid

VD.2021.20

Akteneinsicht

13. Dezember 2021Deutsch16 min

vorliegenden bzw. fehlenden Akten, namentlich der fehlenden Fragen, sei es ihr unmöglich,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.20

URTEIL

vom 10. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Rekurskommission der

Universität Basel Rekursgegnerin

c/o Zivilkreisgericht

Basel-Landschaft Ost,

Hauptstrasse 108/110, 4450

Sissach

swissuniversities Beigeladene

Effingerstrasse 15, 3001 Bern

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Rekurskommission

der Universität Basel vom 27.

Januar 2021

betreffend Akteneinsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

3. Juli 2020 nahm A____ (nachfolgend Rekurrentin) bei

swissuniversites am Eignungstest für das Medizinstudium in der Schweiz (EMS)

teil. Mit Verfügung vom 3. August 2020 teilte ihr die Universität

Basel mit, dass ihr aufgrund des im EMS erreichten Testergebnisses vorerst kein

Studienplatz im Bachelorstudium Medizin mit der Vertiefungsrichtung Clinical

Medicine zugeteilt werden könne, und zwar weder an der von ihr gewünschten

Universität Basel noch an einer anderen Universität.

Hiergegen

meldete die Rekurrentin am 14. August 2020 Rekurs bei der

Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend: Rekurskommission) an.

Damit beantragte sie, dass die Universität Basel, auch superprovisorisch und

vorsorglich, anzuweisen sei, ihr unverzüglich die vollständigen Akten

betreffend den Test vom 3. Juli 2020 zuzustellen. Aufgrund der ihr

vorliegenden bzw. fehlenden Akten, namentlich der fehlenden Fragen, sei es ihr unmöglich,

die Rekursbegründung zu verfassen. Mit prozessleitender Verfügung der

Rekurskommission vom 18. August 2020 wurde die Universität Basel

angewiesen, der Rekurrentin Einsicht in die Prüfung zu gewähren und der

Rekurskommission umgehend mitzuteilen, sobald diese Einsicht erfolgt sei. Zudem

wurde der Rekurrentin gestattet, die Rekursbegründung sowie allfällige

Beweismittel innert 30 Tagen seit Gewährung der Einsichtnahme in die

Prüfungsakten nachzureichen. Aufgrund einer entsprechenden Erkundigung der Rekurskommission

teilte die Universität Basel am 11. November 2020 mit, dass die

Rekurrentin trotz mehrfacher Kontaktaufnahme von ihrer Seite oder von Seiten

swissuniversities noch keine Akteneinsicht genommen habe. Die Rekurskommission

setzte der Rekurrentin daraufhin am 12. November 2020 Frist zur

Einreichung der schriftlichen Rekursbegründung. Am 23. November 2020

gelangte die Rekurrentin an die Rekurskommission und beanstandete, dass die

Universität Basel die Verfügung vom 18. August 2020 bisher nur

ungenügend umgesetzt habe. Ihr seien wesentliche Akten vorenthalten worden. Es

sei unerlässlich, sowohl sämtliche Fragen, die ihr gestellt worden seien, als

auch sämtliche Antworten zu kennen, welche sie abgegeben habe. Die Rekurrentin

beantragte deshalb, die Universität Basel aufzufordern, vollständige Einsicht

in sämtliche Akten (insbesondere in sämtliche Test-Fragen und Test-Antworten)

zu gewähren und ihr hierfür eine nicht verlängerbare kurze Frist zu setzen. Der

Universität Basel wurde daraufhin mit Verfügung vom 1. Dezember 2020

Frist bis zum 5. Januar 2021 gesetzt für die Stellungnahme zur

Eingabe vom 23. November 2020. Der Rekurrentin wurde die Frist zur

Einreichung der schriftlichen Rekursbegründung abgenommen. Mit Stellungnahme

vom 4. Januar 2021 beantragte die Universität Basel die Abweisung des

Antrags auf vollständige Einsicht in sämtliche Prüfungsakten des EMS der

Rekurrentin vom 3. Juli 2020. Sie begründete dies im Wesentlichen

damit, dass mit der Organisation und Durchführung dieses Tests das

Generalsekretariat von swissuniversities beauftragt sei. Über den Umfang der

Akteneinsicht bzw. deren Modalitäten entscheide somit einzig und alleine swissuniversities,

die von allen schweizerischen Universitäten mit der Koordination und

Durchführung des Eignungstests beauftragt sei. Nach Angaben von swissuniversities

in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2020, auf welche die

Universität Basel vollumfänglich verweise, sei es aus Geheimhaltungsgründen

nicht möglich, Einsicht in die Originalaufgaben und in die persönlichen

Antwortblätter der Kandidatin sowie in die Lösungsschlüssel zu geben. In der

Folge lehnte die Rekurskommission den Antrag auf vollständige Akteneinsicht mit

Verfügung vom 27. Januar 2021 ab.

Hiergegen hat die

Rekurrentin am 9. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht Rekurs

angemeldet und am 1. März 2021 begründet. Damit stellt sie folgende

Anträge:

"1. Die Verfügung der Rekurskommission der

Universität Basel vom 27. Januar 2021. Es sei anzuordnen, der Rekurrentin vollständige Einsicht in sämtliche

Akten betr. der von ihr abgelegten Prüfung zu gewähren.

2. Unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge"

Nachdem

auf mehrfache Aufforderung des Instruktionsrichters hin die Rekurrentin verschiedene Unterlagen betreffend

ihre prozessuale Bedürftigkeit eingereicht hatte, wurde der Rekurskommission

wie auch der Universität Basel mit Verfügung vom 28. April 2021 Frist zur

Vernehmlassung gesetzt. Die Universität Basel wurde dabei unter Vorbehalt

begründeter Einwände ersucht, mit ihrer Vernehmlassung die Akten betreffend den

von der Rekurrentin am

3. Juli 2020 absolvierten EMS einzureichen, wobei nach Angaben des

Instruktionsrichters die Akten bestimmte, näher bezeichnete Dokumente umfassen

sollten. Zugleich wurde aber verfügt, dass der Rekurrentin

im vorliegenden Verfahren die Einsicht in diese Akten verweigert werde. Der

Instruktionsrichter teilte im Weiteren den Parteien mit, dass er Informationen

über den EMS aus dem Internet beigezogen habe, wovon er den

Verfahrensbeteiligten Kopien zur Kenntnis brachte. Schliesslich wurde der Rekurrentin eine zusätzliche Nachfrist zur

Glaubhaftmachung ihrer prozessualen Bedürftigkeit gesetzt. Mit Stellungnahme

vom 12. Mai 2021 beantragte die Rekurskommission die Abweisung des

Antrags der Rekurrentin unter Verzicht

auf eine Vernehmlassung und unter Hinweis auf die Verfahrensakten. Die

Universität Basel liess die gewünschten Akten dem Verwaltungsgericht am

26. Mai 2021 zugehen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 wies der

Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ab und setzte der Rekurrentin Frist für

die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 800.–. Dieser wurde nach

mehrfacher Fristerstreckung bezahlt. Mit Verfügung vom

25. August 2021 wurde swissuniversities zum verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren beigeladen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der

Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Verfügungen

der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3

des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die

gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel

(Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen

über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134

vom 28. November 2019 E. 1.1 und VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1).

Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

2.1.1

Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht

ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte berechtigt, wer durch den angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Diese Legitimationsvoraussetzungen entsprechen

denjenigen von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren

(VwVG, SR 172.021) und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht

(BGG, SR 173.110) (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1 und

VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; vgl. Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 497; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 290). Die

Rekurrentin muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann

betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur

Streitsache stehen (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2018.14

vom 23. März 2018 E. 1.1 und VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1;

vgl. Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 291; BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 f. und 135 II 430 E. 1.1 S.

433). Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur

sein (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2018.14 vom

23.

März 2018 E. 1.1 und VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291;

vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse

zudem aktuell sein (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2018.14

vom 23. März 2018 E. 1.1 und VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292;

vgl. BGE 135 II 430 E. 2.1 S. 434). Das die Legitimation begründende

schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn

die Rekurrentin mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder

rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Der Rekurs dient

nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu

überprüfen, sondern der Rekurrentin einen praktischen Vorteil zu verschaffen (VGE

VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1 und VD.2017.18 vom 29. Juni 2017

E. 1.2.1; vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2 S. 312, 141 II 14 E. 4.4 S. 29; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 1435). Die

Legitimation kann nur bejaht werden, wenn der Rekurrentin bei Gutheissung ihres

Rekurses ein effektiver praktischer Vorteil erwächst (VGE VD.2017.261 vom 21.

September 2018 E. 3.1; vgl. BGE 141 II 307 E. 6.3 S. 313 und 141 II 14 E. 4.5

S. 30). Im Bereich des öffentlichen Vergabewesens wird das schutzwürdige

Interesse bejaht, wenn die nicht berücksichtigte Anbieterin eine reelle Chance

hat, im Falle der Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten (vgl.

statt vieler BGE 141 II 14 E. 4 S. 27 ff.; VGE VD.2017.179 vom

4.

Januar 2018 E. 1.1). Dementsprechend kann im Bereich der

Vergabe von Studienplätzen ein schutzwürdiges Interesse einer Bewerberin an

einem Rekurs in der Sache nur bejaht werden, wenn sie eine reelle Chance hat,

im Falle der Gutheissung ihres Rekurses einen Studienplatz zu erhalten.

2.1.2

Aufgrund

ihrer prozessualen Pflicht, ihren Rekurs zu begründen (§ 16 Abs. 2 VRPG),

hat die Rekurrentin die Voraussetzungen ihrer Legitimation substanziiert

darzulegen, soweit sie nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (VGE VD.2017.261

vom 21. September 2018 E. 3.6; vgl. BGE 139 II 328 E. 4.5 S. 337; Häner, in: Auer/Müller/Schindler

[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 48 N

2; Marantelli/Said Huber, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 48 N 5; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 291).

2.1.3

Das Recht der Parteien, während eines hängigen

Verfahrens Einsicht in die Akten zu nehmen, ist Teilgehalt des Anspruchs auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und auf Gesetzesebene in

Art. 26 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) verankert

(Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N

626). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche

verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu

bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018

E. 2.2; Waldmann/Oeschger,

a.a.O., Art. 26 N 60; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 494). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache

tatsächlich beeinflussen könnten (BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; VGE

VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2 und VD.2017.150 vom 14. Mai 2018

E. 2.2) bzw. tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 494; VGE

VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Die Einsicht in Akten, die für ein

Dispositiv

bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen worden sind, kann demnach nicht

mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den

Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen

sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387

E. 3.2; BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; VGE

VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2 und VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 494). Das

Akteneinsichtsrecht stellt allerdings – wie generell der Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) – keinen Selbstzweck dar,

sondern dient der Verwirklichung des materiellen Rechts (BGer 4A_40/2019 vom

2. Mai 2019 E. 4 und 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021

E. 4.2; VGE VD.2021.64 vom 8. Juli 2021 E. 1.2.3). Eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs und damit auch des

Akteneinsichtsrechts kann nur gerügt werden, wenn daran ein schutzwürdiges Interesse

besteht (vgl. BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4, 6B_1004/2015 vom 5. April

2016 E. 1.5 und 6B_495/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.2; VGE VD.2021.64 vom

8. Juli 2021 E. 1.2.3). Ein solches Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn

nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss die allfällige Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör auf den Verfahrensausgang haben könnte (vgl. BGer

4A_148/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2, 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4 und

4A_424/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2.2 und 5.7; VGE VD.2021.64 vom 8. Juli

2021 E. 1.2.3; vgl. ferner BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 S. 386). In diesem Fall ist

auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels

Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019

E. 4) und ist der angefochtene Entscheid nicht aufzuheben (vgl. BGE 143 IV 380

E. 1.4.1 S. 386). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf einen

Rekurs gegen eine Zwischenverfügung, mit der die Akteneinsicht ganz oder

teilweise verweigert wird, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten

ist, wenn nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss die allfällige Verletzung des

Anspruchs auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör

auf den Ausgang des Rekurses in der Sache haben könnte. Der mögliche Einfluss

auf den Verfahrensausgang ist dabei von der Rekurrentin substanziiert

darzulegen, soweit er nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. oben E. 2.1.2).

2.2

2.2.1 Wie bereits erwähnt teilte die

Universität Basel der Rekurrentin mit Verfügung vom 3. August 2020 mit, dass

ihr aufgrund des im EMS vom 3. Juli 2020 erreichten Testergebnisses vorerst

kein Studienplatz im Bachelorstudium Medizin mit der Vertiefungsrichtung

Clinical Medicine zugeteilt werden könne. Dagegen meldete die Rekurrentin bei

der Rekurskommission Rekurs an. Anfechtungsobjekt des vorliegenden

verwaltungsgerichtlichen Rekurses ist eine Zwischenverfügung der Präsidentin

der Rekurskommission vom 27. Januar 2021, mit der diese den Antrag der

Rekurrentin auf vollständige Akteneinsicht im Rekursverfahren vor der Rekurskommission

abgewiesen hat. Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs gegen diese Verfügung ausschliesslich

damit, dass die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht ihren Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und ihren Anspruch auf ein faires

Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletze. Unter

diesen Umständen ist ein schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin an ihrem

Rekurs gegen die Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 aus den vorstehend

dargelegten Gründen (vgl. oben E. 2.1) zu verneinen, wenn nicht ersichtlich

ist, welchen Einfluss eine allfällige Verletzung ihrer Ansprüche auf

rechtliches Gehör und ein faires Verfahren auf den Ausgang des Rekursverfahrens

betreffend die Verfügung der Universität Basel vom 3. August 2020 haben

könnte. Da die Möglichkeit eines Einflusses auf den Verfahrensausgang

keineswegs ohne Weiteres ersichtlich ist, hätte die Rekurrentin eine solche

Möglichkeit in ihrer Rekursbegründung substanziiert darlegen müssen. Trotzdem

ist die anwaltlich vertretene Rekurrentin jegliche Angaben zum Erfordernis des

schutzwürdigen Interesses schuldig geblieben. Daher ist auf ihren Rekurs

bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Ein

Nichteintretensentscheid hat aber auch deshalb zu ergehen, weil aus den

nachstehenden Gründen ein schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin nicht

ersichtlich ist.

2.2.2 Ein relevanter Einfluss der gerügten

Verletzung der Ansprüche der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ein faires

Verfahren auf den Ausgang des Rekursverfahrens betreffend die Verfügung vom 3.

August 2020 wäre nur denkbar, wenn die Gewährung der vollständigen

Akteneinsicht der Rekurrentin ermöglichen könnte, ihren Rekurs in der Sache so

zu begründen, dass im Fall der Gutheissung die Möglichkeit der Zuweisung eines Studienplatzes

in Humanmedizin an die Rekurrentin bestünde. Wie dies möglich sein könnte, ist

nicht ersichtlich. Aus den nachstehenden Gründen erscheint es vielmehr

offensichtlich, dass die Rekurrentin unabhängig von der Akteneinsicht keine

Chance hat, sich gestützt auf den EMS 2020 mit einem Rechtsmittel einen

Studienplatz in Humanmedizin zu erkämpfen.

Die

Rekurrentin hat

beim EMS 2020 ein ausgesprochen schlechtes Testresultat erzielt. Gemäss ihrem

Testbescheid vom 17. Juli 2020 erzielte sie in den sechs

Aufgabengruppen ein Total von 34 von maximal 118 Punkten. Sie belegte damit den

Test-Prozentrang (TP) 10 und erreichte damit den mittleren Rangplatz aller

Aufgabengruppen (MR) 813. Diese beiden Werte sind relativ zu allen

Teilnehmenden am EMS definiert und dadurch zwischen den Jahren vergleichbar.

Sie können ins Folgejahr übernommen werden. Der TP wird basierend auf den

Punktzahlen aller Teilnehmenden berechnet und zeigt an, welcher Prozentsatz ein

gleich gutes oder ein schlechteres Resultat wie die betreffende Person erreicht

haben. Die Differenz zu 100 gibt an, wie viele Prozent der Teilnehmenden ein

besseres Resultat erreicht haben. Der TP wird direkt aus der kumulierten

Häufigkeitsverteilung aller Personen berechnet, die in einem Jahr am EMS

teilnahmen, und ist ganzzahlig. Werte unter 10 werden auf 10 gesetzt (Test-Info

EMS 2019, S. 9 [abrufbar unter https://www.swissuniversities.ch/ fileadmin/swissuniversities/Dokumente/Lehre/Medizin/TestInfo2019_de.pdf]).

Anhand des TP wird pro Disziplin (z.B. Humanmedizin) nach Massgabe der

verfügbaren Studienplätze ein Grenzwert für die Zulassung zum Medizinstudium

festgelegt. Liegt das eigene Testresultat über diesem Grenzwert, erhält man

einen Studienplatz. Bei den Personen, die exakt diesen Grenzwert erreichen,

wird, wenn deren Anzahl nicht genau der Anzahl noch freier Studienplätze

entspricht, weiter mit dem MR differenziert (zum Ganzen https://www.swissuniversities.ch/service/anmeldung-zum-medizin-studium/eignungstest/testresultate). Das Resultat der Rekurrentin, welche beim EMS 2020

den TP 10 erreichte, bedeutet somit, dass sie zu den schlechtesten 10 %

der Testabsolvierenden gehörte. 90 % der Teilnehmenden erreichten

demzufolge ein besseres Ergebnis als sie. Gemäss dem Bericht 27 des ZTD zum EMS

2020, S. 10 (abrufbar unter https://www.unifr.ch/ztd/de/assets/public/files/berichte/Bericht27.pdf)

lagen im Juli 2020 rund 3'400 Bewerbungen für einen Studienplatz in

Humanmedizin mit gültigem Testergebnis vor. Davon erhielten unter Mitberücksichtigung

der Überbuchung rund 1'200 Bewerbungen entsprechend 35 % einen Studienplatz und

wurden rund 2'200 Bewerbungen entsprechend 65 % abgewiesen. Die Rekurrentin war demnach

angesichts des niedrigsten TP weit davon entfernt, einen Studienplatz zu

erhalten. Zwischen den 10 % der Bewerbungen mit dem gleichen TP wie die

Rekurrentin und den 35 % der Bewerbungen, die einen Studienplatz erhalten haben,

liegen mindestens 55 % der Bewerbungen. Diese unter Vorbehalt einzelner

Rückzüge mehr als 1'800 Bewerbungen haben ein besseres Resultat als die

Rekurrentin und hätten daher bei unveränderten Resultaten vor der Rekurrentin

Anspruch auf einen Studienplatz. Es ist nicht vorstellbar und wird von der

Rekurrentin mit keinem Wort dargetan, dass die Bewertung ihrer Leistungen im

EMS 2020 in einem so grossen Ausmass falsch gewesen sein könnte, dass sie bei

korrekter Auswertung so viele Punkte zusätzlich erzielt hätte, dass sie rund 1'800

vor ihr platzierten Teilnehmende überholt hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich

und zeigt die Rekurrentin auf, inwiefern Verfahrensfehler das Testergebnis in einem

entsprechenden Ausmass verfälscht haben könnten. Schliesslich stellt die

Rekurrentin auch die grundsätzliche Eignung des EMS insgesamt oder einzelner

seiner Aufgabengruppen, die Studierfähigkeit der Teilnehmenden hinsichtlich des

anvisierten Medizinstudiums zu prüfen, nicht in Frage. Da auch sonst nicht

ersichtlich ist, wie die Rekurrentin bei Gutheissung ihres Rekurses an die Rekurskommission einen

Studienplatz in Humanmedizin zugewiesen erhalten könnte, fehlt ihr ein

schutzwürdiges Interesse an ihrem Rekurs gegen die teilweise Verweigerung der

Akteneinsicht.

3.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von

CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Die Gerichtskosten werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet, sodass die

Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 300.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Beigeladene

-

Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.