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Entscheid

VD.2021.204

Baubeschluss Moosrainwegli (Erstellung der Erschliessungsanlage im Abschnitt Chrischonaweg bis Ende Zone 2R)

8. September 2022Deutsch18 min

(festgesetzt am 19. Mai 2020). Gleichzeitig stellte er fest, dass von diesem Baubeschluss

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.204

VD.2021.205

URTEIL

vom 8.

September 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander

Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrent 1

[...]

B____

Rekurrentin 2

[...]

C____

Rekurrent 3

[...]

D____

Rekurrentin 4

[...]

alle vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Gemeinderat Riehen

Rekursgegner

Wettsteinstrasse 1

E____

Beigeladener 1

[...]

F____

Beigeladener 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Gemeinderats Riehen

vom 11. Mai 2021

betreffend Baubeschluss

Moosrainwegli (Erstellung der Erschliessungsanlage im Abschnitt Chrischonaweg

bis Ende Zone 2R)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der Gemeinderat

Riehen ermächtigte mit Baubeschluss vom 11. Mai 2021 die Verwaltung gemäss

§ 156 des Bau- und Planungsgesetzes zur Neuerstellung der Erschliessungsanlage

"Moosrainwegli" im Abschnitt Chrischonaweg bis Ende Zone 2R gemäss

Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10'219-1 und 10'219-2

(festgesetzt am 19. Mai 2020). Gleichzeitig stellte er fest, dass von diesem Baubeschluss

Grundstücke betroffen sind, von denen Rechte abzutreten sind oder die mit

Erschliessungsbeiträgen belastet werden sollen, darunter die Parzellen [...] in

Sektion [...] des Grundbuchs Riehen. Das Grundbuchamt Basel-Stadt wurde angewiesen,

auf den erwähnten Grundstücken die Beitragspflicht für die

Erschliessungsbeiträge zugunsten der Einwohnergemeinde Riehen anzumerken.

Gegen diesen

Beschluss richten sich die mit Eingaben vom 17. Juni 2021 und

24. August 2021 erhobenen und begründeten Rekurse von A____ und B____

(VD.2021.204) sowie von C____ und D____ (VD.2021.205) an den Regierungsrat, mit

denen sie beantragten, es sei der Gemeinderatsbeschluss vom 11. Mai 2021 ganz

oder teilweise aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Einwohnergemeinde

Riehen zurückzuweisen, subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren und mit

dem Beitragsplan zu koordinieren. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchten die

Rekurrierenden, die beiden Eigentümer der Liegenschaft Riehen Sektion G____, E____

und F____, im Verfahren beizuladen. Weiter ersuchten sie um Vereinigung der

beiden Rekursverfahren. Der Regierungsrat überwies die beiden Rekurse am 15.

September 2021 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Der Gemeinderat

Riehen beantragt mit Rekursantwort vom 13. Dezember 2021, auf die Rekurse

sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. E____ und F____

beantragen mit Stellungnahmen vom 11. November 2021 ihre Beiladung zu

den beiden Rekursverfahren sowie in der Sache die Abweisung der Rekurse, soweit

darauf einzutreten sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

16. November 2021 ordnete der Instruktionsrichter die Beiladung von E____

und F____ zum Verfahren an. Mit Eingaben vom 21. Februar 2022 hielten

die Rekurrierenden replicando an ihren Begehren

fest. Am 3. August 2022 gelangten die Rekurrierenden an das

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die beiden Rekursverfahren vorläufig zu

sistieren, da die Liegenschaft Riehen Sektion G____ gemäss Eigentumsauskunft

inzwischen veräussert worden sei, was neue Vergleichsmöglichkeiten eröffne.

Nachdem der Rekursgegner mit Eingaben vom 10. August 2022 und die

Beigeladenen mit Eingabe vom 11. August 2022 sich in ablehnendem Sinne

hierzu hatten vernehmen lassen, wies der Instruktionsrichter das

Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 16. August 2022 ab. Zugleich räumte er

den neuen Eigentümern der Parzelle Riehen Sektion G____, H____ und I____, bis

zum 31. August 2022 die Möglichkeit ein, eine Beiladung zum Verfahren

zu beantragen. H____ und I____ liessen sich innert gesetzter Frist nicht

vernehmen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf

dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche

Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben

werden. Der Regierungsrat wie auch das von ihm mit der Behandlung des Rekurses

beauftragte Departement können den Rekurs gestützt auf § 12 des Gesetzes über

die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) in

Verbindung mit § 42 OG dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen. Aus dem

entsprechenden Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom

15.

September 2021 ergibt sich die sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Zuständig ist das Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

beiden vorliegenden Verfahren betreffen zwar verschiedene Grundeigentümer. Alle

Rekurrierenden sind indessen Anstösser der gleichen streitbetroffenen

Erschliessungsanlage Moosrainwegli und haben gegen den gleichen Beschluss Rekurs

erhoben. Ihre Rekurse betreffen somit die gleiche Sach- und Rechtslage, so dass

die beiden Verfahren vereinigt werden können und in einem einzigen Urteil

darüber befunden werden kann.

1.3

Gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Gemeinde Riehen die

Erstellung der Erschliessungsstrasse Moosrainwegli im Abschnitt Chrischonaweg

bis Ende Zone 2R gemäss Linien- und Erschliessungsplan Inventar

Nr. 10'219-1 und 10'219-2 beschlossen. Aus dem angefochtenen Entscheid

geht hervor, dass das Grundstück Parzelle [...] in Sektion [...] des Grundbuchs

Riehen, welches im Eigentum der Rekurrierenden C____ und D____ (VD.2021.205)

steht, bzw. das Grundstück Parzelle [...] in Sektion [...] des Grundbuchs

Riehen, welches im Eigentum der Rekurrierenden A____ und B____ steht

(VD.2021.204), an die vom Baubeschluss betroffene Erschliessungsstrasse

anstossen und dass deshalb die Anordnung der Eintragung der Anmerkung der

Beitragspflicht auf diesen Grundstücken erfolgte. Die Rekurrierenden sind

infolgedessen vom angefochtenen Baubeschluss berührt und haben ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Rekurrierenden

sind somit zum Rekurs legitimiert.

2.

2.1

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Rekurses ist der vom Gemeinderat auf der Grundlage des Linien-

und Erschliessungsplans Inventar Nr. 10'219-1 und 10’219-2 und gestützt

auf § 156 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) erlassene

Baubeschluss, die Erschliessungsanlage Moosrainwegli zu erstellen. Die

Rekurrierenden verlangen mit der Rekursbegründung, dass nicht nur der

angefochtene Bauentscheid, sondern auch der ihm zugrundeliegende Erschliessungsplan

aufzuheben sei (Rekursbegründung, Rz 6). Sie anerkennen zwar, dass der im

Februar 2020 öffentlich aufgelegte Linien- und Erschliessungsplan rechtskräftig

geworden ist (Rz 8). Es sei den Rekurrierenden aber damals nicht klar

gewesen, dass das Moosrainwegli als eine Erschliessungsstrasse mit

Beitragspflicht zu ihren Lasten festgesetzt werde. Dies sei erst mit dem publizierten

Gemeinderatsbeschluss vom 19. Mai 2020 klar geworden. Die Rekurrierenden

hätten den Erschliessungsplan als erste Stufe dieser Planungssache akzeptiert;

dies jedoch ohne Beteiligung an den Erschliessungsbeiträgen (Rz 9).

Soweit die

Rekurrierenden vorbringen, es sei der dem angefochtenen Baubeschluss zugrundeliegende

Erschliessungsplan aufzuheben, fehlt dazu jegliche Grundlage. Es stand den Rekurrierenden

seinerzeit offen, den Linien- und Erschliessungsplan anzufechten. Dies haben

sie nicht getan. Der Rekurrent 1 hat zwar gegen den im Februar 2020

öffentlich aufgelegten Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10'219-1 und

10'219-2 Einsprache erhoben (Einsprache vom 13. März 2020

[Beilage 6 zur Vernehmlassung der Beigeladenen vom

11.

November 2021]). Den Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats vom

19.

Mai 2020 hat er aber unbestrittenermassen nicht angefochten. Dass

die übrigen Rekurrierenden gegen den genannten Erschliessungsplan Einsprache erhoben

hätten, wird nicht geltend gemacht. Der nicht weiter angefochtene Linien- und

Erschliessungsplan gemäss Planfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2020 ist somit

unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. Dieser Linien- und

Erschliessungsplan stellt einen Sondernutzungsplan dar (VGE VD.2015.138 vom

24.

Februar 2016 E. 1.3.2). Da im Rekurs gegen einen

Baubeschluss gemäss § 157 Abs. 2 Satz 1 BPG keine Einwände gegen Nutzungspläne

erhoben werden können, kann im vorliegenden Verfahren auf den genannten Linien-

und Erschliessungsplan vom 19. Mai 2020 nicht mehr zurückgekommen

werden. Somit ist auch nicht auf den Einwand der Rekurrierenden einzugehen,

wonach bei einer Planungseinsprache (recte wohl: Planauflage) klar sein müsse,

ob und wie der betroffene Grundeigentümer vom Projekt belastet werde

(Rekursbegründung, Rz 9). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass

sich der notwenige Inhalt von Erschliessungsplänen aus § 97 BPG ergibt.

Aus dieser Gesetzesvorschrift geht indessen nicht hervor, dass in Erschliessungsplänen

Angaben zu den möglichen Abtretungspflichten oder Erschliessungsbeiträgen zu

machen wären.

2.2

2.2.1

Die

Rekurrierenden machen weiter geltend, dass die Beiträge zumindest prozentual

bereits im angefochtenen Baubeschluss hätten festgesetzt werden müssen. Nur so könne

der Koordinationspflicht Genüge getan werden. Zumindest beim Baubeschluss müsse

klar sein, ob und wie der betroffene Grundeigentümer vom Projekt belastet sei

(Rekursbegründung, Rz 9). Der vorliegende Erschliessungsplan bzw. die neue

Erschliessungsstrasse diene alleine dem Grundstück der Eigentümer der Parzelle G____

(Rz 5). Daher seien einzig die interessierten Eigentümer dieser Parzelle

für voll beitragspflichtig zu erklären. Aufgrund dieser Situation mache es

keinen Sinn, mit dem angefochtenen Baubeschluss die Rekurrierenden als

grundsätzlich beitragspflichtig zu definieren (Rz 11).

2.2.2

Gemäss

§ 157 Abs. 2 Satz 2 BPG kann die Beitragspflicht im Rahmen der Anfechtung des

Baubeschlusses nur bestritten werden, wenn der Baubeschluss die Beiträge

bereits festsetzt (VGE VD.2015.138 vom 24. Februar 2016 E 1.3.3, VD.2010.280

vom 10. Januar 2012 E. 2.2.1 und VD.2010.146 und VD.2010.147 je vom 26. Oktober

2011, je E. 3.2). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. Der

angefochtene Baubeschluss bezeichnet in Übereinstimmung mit § 156 Abs. 2 BPG

diejenigen Grundstücke, von denen Rechte abzutreten sind oder die mit

Erschliessungsbeiträgen belastet werden sollen, und er ordnet die Anmerkung der

Beitragspflicht im Grundbuch an. Die Erschliessungsbeiträge werden aber gerade

noch nicht festgesetzt.

Die

Rekurrierenden werden ihre Rechte vollumfänglich in dem für die Festlegung der

Erschliessungsbeiträge vorgeschriebenen Verfahren wahrnehmen können. Das

kommunale Recht sieht dafür den Erlass eines Beitragsplans vor. Ein Entwurf

dieses Beitragsplans wird vor oder unmittelbar nach Baubeginn erstellt und

während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (§ 7 Abs. 1 Strassen- und

Kanalisationsreglement). Gleichzeitig wird den beitragspflichtigen

Grundeigentümerinnen und -eigentümern eine provisorische Beitragsberechnung

zugestellt (§ 7 Abs. 2 und 3 Strassen- und Kanalisationsreglement). Während der

Auflagefrist kann gegen den Beitragsplanentwurf Einsprache erhoben werden. Die

Beitragspflicht und die anteilsmässige Verteilung der Kosten unter den

beitragspflichtigen Grundstücken ist im Rahmen dieses Verfahrens zu klären.

Gemäss den obigen Ausführungen ist dieses im kommunalen Recht in

Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des BPG vorgesehene

Verfahren zur Festlegung der Strassenbeiträge nicht zu beanstanden. Die

Gemeinde Riehen weist in ihrer Vernehmlassung (Rz 3) weiter zu Recht

darauf hin, dass die Rekurrierenden im Anwänderschreiben zum Baubeschluss

ausdrücklich auf dieses Verfahren hingewiesen wurden. In diesem Rahmen wird

sich die Gemeinde mit den Rügen der Rekurrierenden gegen den Bestand einer Beitragspflicht

bzw. gegebenenfalls mit der Höhe der Beitragspflicht auseinanderzusetzen haben.

Soweit die Rekurrierenden dadurch belastet werden sollten, werden ihnen dagegen

wiederum Rechtsmittel zur Verfügung stehen (VGE VD.2015.138 vom

24.

Februar 2016 E 1.3.3 und VD.2013.121 vom 21. Februar 2014

E. 2.3.3; BGer 1C_121/2013 vom 1. Mai 2013 E. 1.2.1). Entgegen den

Ausführungen der Rekurrierenden ist es somit nicht zu beanstanden, dass im

angefochtenen Baubeschluss noch keine Festlegung der Höhe bzw. der anteilsmässigen

Aufteilung der Beitragspflicht erfolgt ist. Auf die Rügen betreffend die

Beitragspflicht ist daher vorliegend nicht einzutreten; entgegen den

Ausführungen der Rekurrierenden (Rekursbegründung, Rz 7 und 10) ist an der

entsprechenden Rechtsprechung in Anwendung von § 156 BPG und § 170 BPG

festzuhalten.

Aus den genannten

Gründen kann auch dem Eventualantrag, die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen, bzw. dem Subeventualantrag, das Verfahren zu

sistieren, nicht gefolgt werden. Da der Entwurf des Beitragsplans erst vor oder

unmittelbar nach Baubeginn erstellt und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt

wird (§ 7 Abs. 1 Strassen- und Kanalisationsreglement), ist es richtig, dass

zunächst das Verfahren betreffend Baubeschluss abgeschlossen wird, bevor im

Zusammenhang mit dem Baubeginn der Beitragsentwurf aufgelegt wird.

2.2.3

Dem

Vorbringen der Rekurrierenden, wonach die bundesrechtliche Koordinationspflicht

verlange, dass bei einem Baubeschluss betreffend eine Strasse die damit

verbundenen Erschliessungsbeiträge zumindest prozentual bereits festgesetzt

werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Unter die Koordinationspflicht gemäss

Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700)

fallen Verfügungen, welche für die Errichtung oder die Änderung einer Baute

oder Anlage erforderlich sind (Marti,

in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,

Zürich 2009, Art. 25a N 15). Sie will insbesondere verhindern, dass es zu

widersprüchlichen und nicht aufeinander abgestimmten Entscheiden kommt (vgl.

BGE 116 Ib 50 E. 4a S. 56). Nicht erforderlich ist die Koordination mit

Entscheiden, die im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen

direkten gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der

geplanten Baute oder Anlagen haben (Marti,

a.a.O., Art. 25a N 19). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass beim

Baubeschluss für Erschliessungsanlagen gemäss § 156 BPG lediglich die

Grundstücke zu bezeichnen sind, welche mit Erschliessungsbeiträgen belastet

werden sollen, und dass die Beiträge gemäss § 170 lit. c BPG durch

besondere Verfügung festgesetzt werden können. Die Gemeinde Riehen weist in

ihrer Stellungnahme (Rz 3) zu Recht darauf hin, dass sie in der im

Einklang mit § 164 Abs. 3 BPG erlassenen Ordnung und im Reglement betreffend

Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von

Abwasser (RiE 750.100 und RiE 750.110) festgelegt hat, dass die Beiträge nach

den tatsächlichen Baukosten und den tatsächlichen Kosten für den Landerwerb

berechnet (vgl. § 6 Abs. 1 Strassen- und Kanalisationsordnung) und proportional

auf die betroffenen Grundstücke verteilt werden (§ 7 Strassen- und

Kanalisationsordnung). Demgemäss werden die Beiträge im Einklang mit § 170 lit. c BPG erst nach Erstellung der Strasse und nicht bereits im Baubeschluss

festgesetzt.

3.

Die

Rekurrierenden machen weiter geltend, dass mit dem Erschliessungsplan und dem

Baubeschluss eine bestehende Fussweglinie aufgehoben werde und neu eine mit Motorfahrzeugen

befahrene Strasse entstehen werde, die diverse Emissionen verursachen werde. Es

sei unklar, welche Tempolimite bei der abschüssigen Strasse gelten werde. Zudem

sei die Situation der Einbiegung vom Chrischonaweg in die neue Erschliessungsstrasse

ungeklärt und schaffe vor allem mit der schräg gegenüber liegenden Stichstrasse

(Chrischonaweg [...]) ein grosses Unfall- resp. Gefährdungsrisiko, welches die

Rekurrierenden nicht akzeptieren könnten, vor allem in Kombination mit der

grundbuchlichen Anmerkung und der klar definierten Beitragspflicht

(Rekursbegründung, Rz 7). Die Umwandlung des bisherigen Fusswegs Moosrainwegli

von einem Fussweg zu einer Erschliessungsstrasse ergibt sich aus dem 2020

öffentlich ausgelegten Linien- und Erschliessungsplan. Wie bereits ausgeführt

(oben E. 2.1) ist dieser Linien- und Erschliessungsplan in Rechtskraft

erwachsen. Die Rekurrierenden anerkennen in ihrer Rekursbegründung (Rz 8)

ausdrücklich, dass im erwähnten Linien- und Erschliessungsplan die Umwandlung

in die Kategorie Erschliessungsstrasse rechtskräftig angeordnet worden ist. Die

von den Rekurrierenden im vorliegenden Verfahren erhobenen Rügen gegen den

Baubeschluss hätten sie im Verfahren betreffend die Festsetzung des Linien- und

Erschliessungsplans vorbringen können. Im Rekurs gegen einen Baubeschluss

können keine Einwände gegen Nutzungspläne erhoben werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1

BPG). Somit sind im vorliegenden Rekursverfahren mit dem Baubeschluss als

Anfechtungsobjekt keine Einwände gegen den Linien- und Erschliessungsplan mehr

zulässig. Damit ist vorliegend auf die Einwände der Rekurrierenden gegen die

Erstellung der Erschliessungsstrasse gemäss dem rechtskräftigen Linien-und Erschliessungsplan

nicht einzugehen.

4.

Die

Rekurrierenden wenden sich schliesslich auch gegen die Anordnung der Anmerkung

der Beitragspflicht im Grundbuch. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil VGE

VD.2010.280 vom 10. Januar 2012 in E. 2.2.2 zwar festgehalten, dass gegen eine

solche Anmerkung als konkrete, über die Bauphase hinaus wirksame

Eigentumsbeschränkung im Grundsatz nach Art. 29a der Schweizerischen

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein wirksames Rechtsmittel zur

Verfügung stehen muss. Damit auf einen Rekurs gegen die Anmerkung einer

Beitragspflicht im Grundbuch eingetreten werden kann, müssen die Rekurrierenden

aber ein entsprechendes aktuelles Rechtsschutzinteresse substantiieren. Vorliegend

machen sie dazu geltend, dass eine solche öffentlich-rechtliche Anmerkung

«bekanntlich» den Wert der betroffenen Grundstücke senke. Das «rating» der

belasteten Grundstücke sinke. Der Rekurrent A____ habe bei der [...] eine

Festhypothek über 10 Jahre abgeschlossen, welcher Ende September 2022 auslaufen

werde. Die Anmerkung einer Beitragspflicht, welche als einzige Grundlage den

hier angefochtenen Baubeschluss habe, sei «Gift» für Verhandlungen mit Banken

(Rekursbegründung, Rz 12).

Bei den

Erschliessungsbeiträgen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Grundlasten im

Sinne von Art. 784 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210),

welche den im Grundbuch eingetragenen Belastungen vorgehen (§ 173 Abs. 1 BPG sowie § 188 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2

Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

[EG ZGB, SG 211.100]). Die Beitragspflicht entsteht durch den

Baubeschluss (§ 165 Abs. 2 BPG). Die Anmerkung der Grundlasten im Grundbuch erfolgt

durch Baubeschluss oder durch Verfügung (§ 173 Abs. 3 BPG). Die Eintragung der

Anmerkung im Grundbuch ist somit für das Entstehen der öffentlich-rechtlichen

Grundlast, die sich aus der Beitragspflicht ergibt, nicht konstitutiv (Art. 680

Abs. 1 ZGB; Jenny, in: Geiser/Wolf

[Hrsg], Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, 2019, Art. 784 N 6; Schmid, ebenda, Art. 962 N 12). Die

Anmerkung hat Informationscharakter (Schmid/Hürlimann-Kaup,

Sachenrecht, 5. Auflage, Zürich 2017, Nr. 495) und verhindert das

Erlöschen der Beitragspflicht bei einer Handänderung (vgl. § 173 Abs. 3 Satz 2

BPG und § 188 Abs. 3 Satz 2 EG ZGB; ferner Art. 836 Abs. 2 ZGB [dazu Schmid/Hürlimann-Kaup, a.a.O., Nr. 1458,

1657.

und 1663 f.; Thurnherr, in:

Geiser/Wolf [Hrsg], Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage,

2019, Art. 836 N 7 und 15 ff.]).

Um vor diesem

Hintergrund ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bejahen zu können, müssen

Rekurrierende substantiiert darlegen, weshalb die Anmerkung der Erschliessungsbeitragspflicht

im Grundbuch, welche lediglich im Grundsatz auf die sich aus dem Gesetz

ergebende öffentlich-rechtliche Grundlast hinweist, sich wesentlich auf den

Wert der betroffenen Liegenschaft bzw. erschwerend auf die Verhandlungen mit

einer Bank zur Erneuerung einer Hypothek auswirken soll. Im vorliegenden Fall

machen die Rekurrierenden replicando geltend, dass die Anmerkung «grundbuchlich

zwischenzeitlich umgesetzt worden» sei (Replik, Rz 1). Einen Beleg für

dieses Vorbringen bleiben sie indessen schuldig. Selbst wenn man zugunsten der

Rekurrierenden davon ausginge, dass die Grundlast nunmehr im Grundbuch ihrer

Parzellen angemerkt wäre, wäre mit ihren Vorbringen nicht in substantiierter

Weise dargetan, dass ihre Grundstücke durch die Anmerkungen einen derartigen

Wertverlust erlittenen hätten, dass ihre Verhandlungsposition gegenüber den

Hypothekargläubigern (oder anderen Dritten) erschwert wäre. Die Rekurrierenden 1

und 2 haben zwar mit der Replik ein Schreiben der [...] vom

24.

Juli 2014 ins Recht gelegt, aus dem hervorgeht, dass die

bestehende Festhypothek am 30. September 2022 ausläuft. Angesichts

der Höhe der bestehenden Hypothek – das genannte Schreiben spricht von einem

Schuldbetrag von CHF 490'000.– kann jedoch mangels weiterführender Angaben

bzw. Belege nicht davon ausgegangen werden, dass die Verhandlungsposition der

Rekurrierenden 1 und 2 durch die Anmerkung erheblich tangiert würde,

zumal der Wert ihrer Liegenschaft (Einfamilienhaus mit Umschwung an

privilegierter Lage) ein Mehrfaches der Hypothek betragen dürfte. Die

Rekurrierenden 3 und 4 scheinen vor keinen Verhandlungen betreffend

Verlängerung ihrer Hypothek zu stehen. Jedenfalls lassen sie replicando dazu

keine Ausführungen machen. Die Rekurrierenden vermögen damit ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Verhinderung der Eintragung der Anmerkung nicht

aufzuzeigen.

Selbst wenn ein

solches Rechtsschutzinteresse bejaht würde, könnte den beiden Rekursen keine

Folge geleistet werden. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich die

Beitragspflicht aus § 165 Abs. 1 BBG und deren Ausgestaltung als

öffentlich-rechtliche Grundlast aus § 173 Abs. 1 BPG. Gemäss

§ 156 Abs. 2 BPG bezeichnet der Baubeschluss die Grundstücke, die mit

Erschliessungsbeiträgen belastet werden sollen und ordnet die Anmerkung der

Beitragspflicht im Grundbuch an. Gemäss § 4 der Strassen- und

Kanalisationsordnung der Gemeinde Riehen haben die Eigentümerinnen und Eigentümer

der an die Strasse anstossenden Grundstücke oder über diese zu erschliessenden,

hinterliegenden Grundstücke die Erstellungskosten zu tragen. Die im

angefochtenen Entscheid erwähnten Grundstücke der Rekurrierenden stossen

unbestrittenermassen an die vom Baubeschluss betroffene Erschliessungsstrasse

an. Die Anmerkung der Erschliessungsbeitragspflicht im Grundbuch entspricht

somit den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.

5.

Zusammenfassend

ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Diesem

Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrierenden in solidarischer

Verbindung dessen Kosten zu tragen (§ 30 VRPG). Da die Rekurrierenden die

Vereinigung der beiden Rekursverfahren VD.2021.204 und VD.2021.205 beantragt

haben und sich in den beiden Rekursen weitgehend die gleichen Rechts- und

Sachverhaltsfragen zu behandeln waren, ist es angebracht, die Urteilsgebühr für

die Behandlung der beiden Rekurse zusammen auf insgesamt CHF 2'500.–

festzulegen und den Rekurrierenden in solidarischer Verpflichtung aufzuerlegen.

Das Begehren des

Gemeinderats Riehen auf Parteientschädigung ist abzuweisen, da zugunsten der

Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde keine Parteientschädigungen

zugesprochen werden können (§ 30 Abs. 1 VRPG). Hingegen sind die Rekurrierenden

zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beigeladenen zu verurteilen,

zumal sie deren Beiladung zum Verfahren ausdrücklich beantragt haben. Die

Beigeladenen machen einen Aufwand von insgesamt 15,96 Stunden geltend, der

aufgrund der Parallelität der Verfahren je hälftig aufgeteilt wurde (Eingaben

vom 22. Februar 2022). Sie machen zudem Auslagen in der Höhe von

insgesamt CHF 116.20 geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu

beanstanden. Gemäss dem üblichen Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde

(vgl. statt vieler VGE VD. VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E 6.3.2) führt dies zu

einem Honorar von insgesamt 3'990.–. Gründe, um davon abzuweichen, sind

vorliegend nicht ersichtlich. Die geltend gemachten Auslagen liegen innerhalb

des Rahmens von § 23 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die

Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren

(Honorarreglement, SG 291.400) und sind somit nicht zu beanstanden. Die

geschuldete Parteientschädigung ist zu gleichen Teilen auf die beiden Rekursverfahren

zu verteilen, nachdem die Beigeladenen ihre Entschädigungsforderung auch auf

die beiden Verfahren aufgeteilt haben.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekurse werden abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

Die Rekurrierenden tragen in solidarischer

Verpflichtung die Kosten der beiden Rekursverfahren mit einer Gebühr von

CHF 2'500.–.

Die Rekurrierenden 1 und 2 bezahlen in

solidarischer Verpflichtung den Beigeladenen in solidarischer Verbindung für

das Rekursverfahren VD.2021.204 eine Parteientschädigung von CHF 2'272.10,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 174.95.

Die Rekurrierenden 3 und 4 bezahlen in

solidarischer Verpflichtung den Beigeladenen in solidarischer Verbindung für

das Rekursverfahren VD.2021.205 eine Parteientschädigung von CHF 2'272.10,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 174.95.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Einwohnergemeinde Riehen

-

Beigeladene

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.