VD.2021.204
Baubeschluss Moosrainwegli (Erstellung der Erschliessungsanlage im Abschnitt Chrischonaweg bis Ende Zone 2R)
8. September 2022Deutsch18 min
(festgesetzt am 19. Mai 2020). Gleichzeitig stellte er fest, dass von diesem Baubeschluss
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.204
VD.2021.205
URTEIL
vom 8.
September 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
[...]
B____
Rekurrentin 2
[...]
C____
Rekurrent 3
[...]
D____
Rekurrentin 4
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gemeinderat Riehen
Rekursgegner
Wettsteinstrasse 1
E____
Beigeladener 1
[...]
F____
Beigeladener 2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Gemeinderats Riehen
vom 11. Mai 2021
betreffend Baubeschluss
Moosrainwegli (Erstellung der Erschliessungsanlage im Abschnitt Chrischonaweg
bis Ende Zone 2R)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Gemeinderat
Riehen ermächtigte mit Baubeschluss vom 11. Mai 2021 die Verwaltung gemäss
§ 156 des Bau- und Planungsgesetzes zur Neuerstellung der Erschliessungsanlage
"Moosrainwegli" im Abschnitt Chrischonaweg bis Ende Zone 2R gemäss
Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10'219-1 und 10'219-2
(festgesetzt am 19. Mai 2020). Gleichzeitig stellte er fest, dass von diesem Baubeschluss
Grundstücke betroffen sind, von denen Rechte abzutreten sind oder die mit
Erschliessungsbeiträgen belastet werden sollen, darunter die Parzellen [...] in
Sektion [...] des Grundbuchs Riehen. Das Grundbuchamt Basel-Stadt wurde angewiesen,
auf den erwähnten Grundstücken die Beitragspflicht für die
Erschliessungsbeiträge zugunsten der Einwohnergemeinde Riehen anzumerken.
Gegen diesen
Beschluss richten sich die mit Eingaben vom 17. Juni 2021 und
24. August 2021 erhobenen und begründeten Rekurse von A____ und B____
(VD.2021.204) sowie von C____ und D____ (VD.2021.205) an den Regierungsrat, mit
denen sie beantragten, es sei der Gemeinderatsbeschluss vom 11. Mai 2021 ganz
oder teilweise aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Einwohnergemeinde
Riehen zurückzuweisen, subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren und mit
dem Beitragsplan zu koordinieren. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchten die
Rekurrierenden, die beiden Eigentümer der Liegenschaft Riehen Sektion G____, E____
und F____, im Verfahren beizuladen. Weiter ersuchten sie um Vereinigung der
beiden Rekursverfahren. Der Regierungsrat überwies die beiden Rekurse am 15.
September 2021 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Der Gemeinderat
Riehen beantragt mit Rekursantwort vom 13. Dezember 2021, auf die Rekurse
sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. E____ und F____
beantragen mit Stellungnahmen vom 11. November 2021 ihre Beiladung zu
den beiden Rekursverfahren sowie in der Sache die Abweisung der Rekurse, soweit
darauf einzutreten sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
16. November 2021 ordnete der Instruktionsrichter die Beiladung von E____
und F____ zum Verfahren an. Mit Eingaben vom 21. Februar 2022 hielten
die Rekurrierenden replicando an ihren Begehren
fest. Am 3. August 2022 gelangten die Rekurrierenden an das
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die beiden Rekursverfahren vorläufig zu
sistieren, da die Liegenschaft Riehen Sektion G____ gemäss Eigentumsauskunft
inzwischen veräussert worden sei, was neue Vergleichsmöglichkeiten eröffne.
Nachdem der Rekursgegner mit Eingaben vom 10. August 2022 und die
Beigeladenen mit Eingabe vom 11. August 2022 sich in ablehnendem Sinne
hierzu hatten vernehmen lassen, wies der Instruktionsrichter das
Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 16. August 2022 ab. Zugleich räumte er
den neuen Eigentümern der Parzelle Riehen Sektion G____, H____ und I____, bis
zum 31. August 2022 die Möglichkeit ein, eine Beiladung zum Verfahren
zu beantragen. H____ und I____ liessen sich innert gesetzter Frist nicht
vernehmen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche
Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben
werden. Der Regierungsrat wie auch das von ihm mit der Behandlung des Rekurses
beauftragte Departement können den Rekurs gestützt auf § 12 des Gesetzes über
die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) in
Verbindung mit § 42 OG dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen. Aus dem
entsprechenden Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom
15.
September 2021 ergibt sich die sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
beiden vorliegenden Verfahren betreffen zwar verschiedene Grundeigentümer. Alle
Rekurrierenden sind indessen Anstösser der gleichen streitbetroffenen
Erschliessungsanlage Moosrainwegli und haben gegen den gleichen Beschluss Rekurs
erhoben. Ihre Rekurse betreffen somit die gleiche Sach- und Rechtslage, so dass
die beiden Verfahren vereinigt werden können und in einem einzigen Urteil
darüber befunden werden kann.
1.3
Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Gemeinde Riehen die
Erstellung der Erschliessungsstrasse Moosrainwegli im Abschnitt Chrischonaweg
bis Ende Zone 2R gemäss Linien- und Erschliessungsplan Inventar
Nr. 10'219-1 und 10'219-2 beschlossen. Aus dem angefochtenen Entscheid
geht hervor, dass das Grundstück Parzelle [...] in Sektion [...] des Grundbuchs
Riehen, welches im Eigentum der Rekurrierenden C____ und D____ (VD.2021.205)
steht, bzw. das Grundstück Parzelle [...] in Sektion [...] des Grundbuchs
Riehen, welches im Eigentum der Rekurrierenden A____ und B____ steht
(VD.2021.204), an die vom Baubeschluss betroffene Erschliessungsstrasse
anstossen und dass deshalb die Anordnung der Eintragung der Anmerkung der
Beitragspflicht auf diesen Grundstücken erfolgte. Die Rekurrierenden sind
infolgedessen vom angefochtenen Baubeschluss berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Rekurrierenden
sind somit zum Rekurs legitimiert.
2.
2.1
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Rekurses ist der vom Gemeinderat auf der Grundlage des Linien-
und Erschliessungsplans Inventar Nr. 10'219-1 und 10’219-2 und gestützt
auf § 156 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) erlassene
Baubeschluss, die Erschliessungsanlage Moosrainwegli zu erstellen. Die
Rekurrierenden verlangen mit der Rekursbegründung, dass nicht nur der
angefochtene Bauentscheid, sondern auch der ihm zugrundeliegende Erschliessungsplan
aufzuheben sei (Rekursbegründung, Rz 6). Sie anerkennen zwar, dass der im
Februar 2020 öffentlich aufgelegte Linien- und Erschliessungsplan rechtskräftig
geworden ist (Rz 8). Es sei den Rekurrierenden aber damals nicht klar
gewesen, dass das Moosrainwegli als eine Erschliessungsstrasse mit
Beitragspflicht zu ihren Lasten festgesetzt werde. Dies sei erst mit dem publizierten
Gemeinderatsbeschluss vom 19. Mai 2020 klar geworden. Die Rekurrierenden
hätten den Erschliessungsplan als erste Stufe dieser Planungssache akzeptiert;
dies jedoch ohne Beteiligung an den Erschliessungsbeiträgen (Rz 9).
Soweit die
Rekurrierenden vorbringen, es sei der dem angefochtenen Baubeschluss zugrundeliegende
Erschliessungsplan aufzuheben, fehlt dazu jegliche Grundlage. Es stand den Rekurrierenden
seinerzeit offen, den Linien- und Erschliessungsplan anzufechten. Dies haben
sie nicht getan. Der Rekurrent 1 hat zwar gegen den im Februar 2020
öffentlich aufgelegten Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10'219-1 und
10'219-2 Einsprache erhoben (Einsprache vom 13. März 2020
[Beilage 6 zur Vernehmlassung der Beigeladenen vom
11.
November 2021]). Den Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats vom
19.
Mai 2020 hat er aber unbestrittenermassen nicht angefochten. Dass
die übrigen Rekurrierenden gegen den genannten Erschliessungsplan Einsprache erhoben
hätten, wird nicht geltend gemacht. Der nicht weiter angefochtene Linien- und
Erschliessungsplan gemäss Planfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2020 ist somit
unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. Dieser Linien- und
Erschliessungsplan stellt einen Sondernutzungsplan dar (VGE VD.2015.138 vom
24.
Februar 2016 E. 1.3.2). Da im Rekurs gegen einen
Baubeschluss gemäss § 157 Abs. 2 Satz 1 BPG keine Einwände gegen Nutzungspläne
erhoben werden können, kann im vorliegenden Verfahren auf den genannten Linien-
und Erschliessungsplan vom 19. Mai 2020 nicht mehr zurückgekommen
werden. Somit ist auch nicht auf den Einwand der Rekurrierenden einzugehen,
wonach bei einer Planungseinsprache (recte wohl: Planauflage) klar sein müsse,
ob und wie der betroffene Grundeigentümer vom Projekt belastet werde
(Rekursbegründung, Rz 9). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
sich der notwenige Inhalt von Erschliessungsplänen aus § 97 BPG ergibt.
Aus dieser Gesetzesvorschrift geht indessen nicht hervor, dass in Erschliessungsplänen
Angaben zu den möglichen Abtretungspflichten oder Erschliessungsbeiträgen zu
machen wären.
2.2
2.2.1
Die
Rekurrierenden machen weiter geltend, dass die Beiträge zumindest prozentual
bereits im angefochtenen Baubeschluss hätten festgesetzt werden müssen. Nur so könne
der Koordinationspflicht Genüge getan werden. Zumindest beim Baubeschluss müsse
klar sein, ob und wie der betroffene Grundeigentümer vom Projekt belastet sei
(Rekursbegründung, Rz 9). Der vorliegende Erschliessungsplan bzw. die neue
Erschliessungsstrasse diene alleine dem Grundstück der Eigentümer der Parzelle G____
(Rz 5). Daher seien einzig die interessierten Eigentümer dieser Parzelle
für voll beitragspflichtig zu erklären. Aufgrund dieser Situation mache es
keinen Sinn, mit dem angefochtenen Baubeschluss die Rekurrierenden als
grundsätzlich beitragspflichtig zu definieren (Rz 11).
2.2.2
Gemäss
§ 157 Abs. 2 Satz 2 BPG kann die Beitragspflicht im Rahmen der Anfechtung des
Baubeschlusses nur bestritten werden, wenn der Baubeschluss die Beiträge
bereits festsetzt (VGE VD.2015.138 vom 24. Februar 2016 E 1.3.3, VD.2010.280
vom 10. Januar 2012 E. 2.2.1 und VD.2010.146 und VD.2010.147 je vom 26. Oktober
2011, je E. 3.2). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. Der
angefochtene Baubeschluss bezeichnet in Übereinstimmung mit § 156 Abs. 2 BPG
diejenigen Grundstücke, von denen Rechte abzutreten sind oder die mit
Erschliessungsbeiträgen belastet werden sollen, und er ordnet die Anmerkung der
Beitragspflicht im Grundbuch an. Die Erschliessungsbeiträge werden aber gerade
noch nicht festgesetzt.
Die
Rekurrierenden werden ihre Rechte vollumfänglich in dem für die Festlegung der
Erschliessungsbeiträge vorgeschriebenen Verfahren wahrnehmen können. Das
kommunale Recht sieht dafür den Erlass eines Beitragsplans vor. Ein Entwurf
dieses Beitragsplans wird vor oder unmittelbar nach Baubeginn erstellt und
während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (§ 7 Abs. 1 Strassen- und
Kanalisationsreglement). Gleichzeitig wird den beitragspflichtigen
Grundeigentümerinnen und -eigentümern eine provisorische Beitragsberechnung
zugestellt (§ 7 Abs. 2 und 3 Strassen- und Kanalisationsreglement). Während der
Auflagefrist kann gegen den Beitragsplanentwurf Einsprache erhoben werden. Die
Beitragspflicht und die anteilsmässige Verteilung der Kosten unter den
beitragspflichtigen Grundstücken ist im Rahmen dieses Verfahrens zu klären.
Gemäss den obigen Ausführungen ist dieses im kommunalen Recht in
Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des BPG vorgesehene
Verfahren zur Festlegung der Strassenbeiträge nicht zu beanstanden. Die
Gemeinde Riehen weist in ihrer Vernehmlassung (Rz 3) weiter zu Recht
darauf hin, dass die Rekurrierenden im Anwänderschreiben zum Baubeschluss
ausdrücklich auf dieses Verfahren hingewiesen wurden. In diesem Rahmen wird
sich die Gemeinde mit den Rügen der Rekurrierenden gegen den Bestand einer Beitragspflicht
bzw. gegebenenfalls mit der Höhe der Beitragspflicht auseinanderzusetzen haben.
Soweit die Rekurrierenden dadurch belastet werden sollten, werden ihnen dagegen
wiederum Rechtsmittel zur Verfügung stehen (VGE VD.2015.138 vom
24.
Februar 2016 E 1.3.3 und VD.2013.121 vom 21. Februar 2014
E. 2.3.3; BGer 1C_121/2013 vom 1. Mai 2013 E. 1.2.1). Entgegen den
Ausführungen der Rekurrierenden ist es somit nicht zu beanstanden, dass im
angefochtenen Baubeschluss noch keine Festlegung der Höhe bzw. der anteilsmässigen
Aufteilung der Beitragspflicht erfolgt ist. Auf die Rügen betreffend die
Beitragspflicht ist daher vorliegend nicht einzutreten; entgegen den
Ausführungen der Rekurrierenden (Rekursbegründung, Rz 7 und 10) ist an der
entsprechenden Rechtsprechung in Anwendung von § 156 BPG und § 170 BPG
festzuhalten.
Aus den genannten
Gründen kann auch dem Eventualantrag, die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, bzw. dem Subeventualantrag, das Verfahren zu
sistieren, nicht gefolgt werden. Da der Entwurf des Beitragsplans erst vor oder
unmittelbar nach Baubeginn erstellt und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt
wird (§ 7 Abs. 1 Strassen- und Kanalisationsreglement), ist es richtig, dass
zunächst das Verfahren betreffend Baubeschluss abgeschlossen wird, bevor im
Zusammenhang mit dem Baubeginn der Beitragsentwurf aufgelegt wird.
2.2.3
Dem
Vorbringen der Rekurrierenden, wonach die bundesrechtliche Koordinationspflicht
verlange, dass bei einem Baubeschluss betreffend eine Strasse die damit
verbundenen Erschliessungsbeiträge zumindest prozentual bereits festgesetzt
werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Unter die Koordinationspflicht gemäss
Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700)
fallen Verfügungen, welche für die Errichtung oder die Änderung einer Baute
oder Anlage erforderlich sind (Marti,
in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Zürich 2009, Art. 25a N 15). Sie will insbesondere verhindern, dass es zu
widersprüchlichen und nicht aufeinander abgestimmten Entscheiden kommt (vgl.
BGE 116 Ib 50 E. 4a S. 56). Nicht erforderlich ist die Koordination mit
Entscheiden, die im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen
direkten gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der
geplanten Baute oder Anlagen haben (Marti,
a.a.O., Art. 25a N 19). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass beim
Baubeschluss für Erschliessungsanlagen gemäss § 156 BPG lediglich die
Grundstücke zu bezeichnen sind, welche mit Erschliessungsbeiträgen belastet
werden sollen, und dass die Beiträge gemäss § 170 lit. c BPG durch
besondere Verfügung festgesetzt werden können. Die Gemeinde Riehen weist in
ihrer Stellungnahme (Rz 3) zu Recht darauf hin, dass sie in der im
Einklang mit § 164 Abs. 3 BPG erlassenen Ordnung und im Reglement betreffend
Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von
Abwasser (RiE 750.100 und RiE 750.110) festgelegt hat, dass die Beiträge nach
den tatsächlichen Baukosten und den tatsächlichen Kosten für den Landerwerb
berechnet (vgl. § 6 Abs. 1 Strassen- und Kanalisationsordnung) und proportional
auf die betroffenen Grundstücke verteilt werden (§ 7 Strassen- und
Kanalisationsordnung). Demgemäss werden die Beiträge im Einklang mit § 170 lit. c BPG erst nach Erstellung der Strasse und nicht bereits im Baubeschluss
festgesetzt.
3.
Die
Rekurrierenden machen weiter geltend, dass mit dem Erschliessungsplan und dem
Baubeschluss eine bestehende Fussweglinie aufgehoben werde und neu eine mit Motorfahrzeugen
befahrene Strasse entstehen werde, die diverse Emissionen verursachen werde. Es
sei unklar, welche Tempolimite bei der abschüssigen Strasse gelten werde. Zudem
sei die Situation der Einbiegung vom Chrischonaweg in die neue Erschliessungsstrasse
ungeklärt und schaffe vor allem mit der schräg gegenüber liegenden Stichstrasse
(Chrischonaweg [...]) ein grosses Unfall- resp. Gefährdungsrisiko, welches die
Rekurrierenden nicht akzeptieren könnten, vor allem in Kombination mit der
grundbuchlichen Anmerkung und der klar definierten Beitragspflicht
(Rekursbegründung, Rz 7). Die Umwandlung des bisherigen Fusswegs Moosrainwegli
von einem Fussweg zu einer Erschliessungsstrasse ergibt sich aus dem 2020
öffentlich ausgelegten Linien- und Erschliessungsplan. Wie bereits ausgeführt
(oben E. 2.1) ist dieser Linien- und Erschliessungsplan in Rechtskraft
erwachsen. Die Rekurrierenden anerkennen in ihrer Rekursbegründung (Rz 8)
ausdrücklich, dass im erwähnten Linien- und Erschliessungsplan die Umwandlung
in die Kategorie Erschliessungsstrasse rechtskräftig angeordnet worden ist. Die
von den Rekurrierenden im vorliegenden Verfahren erhobenen Rügen gegen den
Baubeschluss hätten sie im Verfahren betreffend die Festsetzung des Linien- und
Erschliessungsplans vorbringen können. Im Rekurs gegen einen Baubeschluss
können keine Einwände gegen Nutzungspläne erhoben werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1
BPG). Somit sind im vorliegenden Rekursverfahren mit dem Baubeschluss als
Anfechtungsobjekt keine Einwände gegen den Linien- und Erschliessungsplan mehr
zulässig. Damit ist vorliegend auf die Einwände der Rekurrierenden gegen die
Erstellung der Erschliessungsstrasse gemäss dem rechtskräftigen Linien-und Erschliessungsplan
nicht einzugehen.
4.
Die
Rekurrierenden wenden sich schliesslich auch gegen die Anordnung der Anmerkung
der Beitragspflicht im Grundbuch. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil VGE
VD.2010.280 vom 10. Januar 2012 in E. 2.2.2 zwar festgehalten, dass gegen eine
solche Anmerkung als konkrete, über die Bauphase hinaus wirksame
Eigentumsbeschränkung im Grundsatz nach Art. 29a der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein wirksames Rechtsmittel zur
Verfügung stehen muss. Damit auf einen Rekurs gegen die Anmerkung einer
Beitragspflicht im Grundbuch eingetreten werden kann, müssen die Rekurrierenden
aber ein entsprechendes aktuelles Rechtsschutzinteresse substantiieren. Vorliegend
machen sie dazu geltend, dass eine solche öffentlich-rechtliche Anmerkung
«bekanntlich» den Wert der betroffenen Grundstücke senke. Das «rating» der
belasteten Grundstücke sinke. Der Rekurrent A____ habe bei der [...] eine
Festhypothek über 10 Jahre abgeschlossen, welcher Ende September 2022 auslaufen
werde. Die Anmerkung einer Beitragspflicht, welche als einzige Grundlage den
hier angefochtenen Baubeschluss habe, sei «Gift» für Verhandlungen mit Banken
(Rekursbegründung, Rz 12).
Bei den
Erschliessungsbeiträgen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Grundlasten im
Sinne von Art. 784 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210),
welche den im Grundbuch eingetragenen Belastungen vorgehen (§ 173 Abs. 1 BPG sowie § 188 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2
Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
[EG ZGB, SG 211.100]). Die Beitragspflicht entsteht durch den
Baubeschluss (§ 165 Abs. 2 BPG). Die Anmerkung der Grundlasten im Grundbuch erfolgt
durch Baubeschluss oder durch Verfügung (§ 173 Abs. 3 BPG). Die Eintragung der
Anmerkung im Grundbuch ist somit für das Entstehen der öffentlich-rechtlichen
Grundlast, die sich aus der Beitragspflicht ergibt, nicht konstitutiv (Art. 680
Abs. 1 ZGB; Jenny, in: Geiser/Wolf
[Hrsg], Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, 2019, Art. 784 N 6; Schmid, ebenda, Art. 962 N 12). Die
Anmerkung hat Informationscharakter (Schmid/Hürlimann-Kaup,
Sachenrecht, 5. Auflage, Zürich 2017, Nr. 495) und verhindert das
Erlöschen der Beitragspflicht bei einer Handänderung (vgl. § 173 Abs. 3 Satz 2
BPG und § 188 Abs. 3 Satz 2 EG ZGB; ferner Art. 836 Abs. 2 ZGB [dazu Schmid/Hürlimann-Kaup, a.a.O., Nr. 1458,
1657.
und 1663 f.; Thurnherr, in:
Geiser/Wolf [Hrsg], Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage,
2019, Art. 836 N 7 und 15 ff.]).
Um vor diesem
Hintergrund ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bejahen zu können, müssen
Rekurrierende substantiiert darlegen, weshalb die Anmerkung der Erschliessungsbeitragspflicht
im Grundbuch, welche lediglich im Grundsatz auf die sich aus dem Gesetz
ergebende öffentlich-rechtliche Grundlast hinweist, sich wesentlich auf den
Wert der betroffenen Liegenschaft bzw. erschwerend auf die Verhandlungen mit
einer Bank zur Erneuerung einer Hypothek auswirken soll. Im vorliegenden Fall
machen die Rekurrierenden replicando geltend, dass die Anmerkung «grundbuchlich
zwischenzeitlich umgesetzt worden» sei (Replik, Rz 1). Einen Beleg für
dieses Vorbringen bleiben sie indessen schuldig. Selbst wenn man zugunsten der
Rekurrierenden davon ausginge, dass die Grundlast nunmehr im Grundbuch ihrer
Parzellen angemerkt wäre, wäre mit ihren Vorbringen nicht in substantiierter
Weise dargetan, dass ihre Grundstücke durch die Anmerkungen einen derartigen
Wertverlust erlittenen hätten, dass ihre Verhandlungsposition gegenüber den
Hypothekargläubigern (oder anderen Dritten) erschwert wäre. Die Rekurrierenden 1
und 2 haben zwar mit der Replik ein Schreiben der [...] vom
24.
Juli 2014 ins Recht gelegt, aus dem hervorgeht, dass die
bestehende Festhypothek am 30. September 2022 ausläuft. Angesichts
der Höhe der bestehenden Hypothek – das genannte Schreiben spricht von einem
Schuldbetrag von CHF 490'000.– kann jedoch mangels weiterführender Angaben
bzw. Belege nicht davon ausgegangen werden, dass die Verhandlungsposition der
Rekurrierenden 1 und 2 durch die Anmerkung erheblich tangiert würde,
zumal der Wert ihrer Liegenschaft (Einfamilienhaus mit Umschwung an
privilegierter Lage) ein Mehrfaches der Hypothek betragen dürfte. Die
Rekurrierenden 3 und 4 scheinen vor keinen Verhandlungen betreffend
Verlängerung ihrer Hypothek zu stehen. Jedenfalls lassen sie replicando dazu
keine Ausführungen machen. Die Rekurrierenden vermögen damit ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Verhinderung der Eintragung der Anmerkung nicht
aufzuzeigen.
Selbst wenn ein
solches Rechtsschutzinteresse bejaht würde, könnte den beiden Rekursen keine
Folge geleistet werden. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich die
Beitragspflicht aus § 165 Abs. 1 BBG und deren Ausgestaltung als
öffentlich-rechtliche Grundlast aus § 173 Abs. 1 BPG. Gemäss
§ 156 Abs. 2 BPG bezeichnet der Baubeschluss die Grundstücke, die mit
Erschliessungsbeiträgen belastet werden sollen und ordnet die Anmerkung der
Beitragspflicht im Grundbuch an. Gemäss § 4 der Strassen- und
Kanalisationsordnung der Gemeinde Riehen haben die Eigentümerinnen und Eigentümer
der an die Strasse anstossenden Grundstücke oder über diese zu erschliessenden,
hinterliegenden Grundstücke die Erstellungskosten zu tragen. Die im
angefochtenen Entscheid erwähnten Grundstücke der Rekurrierenden stossen
unbestrittenermassen an die vom Baubeschluss betroffene Erschliessungsstrasse
an. Die Anmerkung der Erschliessungsbeitragspflicht im Grundbuch entspricht
somit den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.
5.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Diesem
Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrierenden in solidarischer
Verbindung dessen Kosten zu tragen (§ 30 VRPG). Da die Rekurrierenden die
Vereinigung der beiden Rekursverfahren VD.2021.204 und VD.2021.205 beantragt
haben und sich in den beiden Rekursen weitgehend die gleichen Rechts- und
Sachverhaltsfragen zu behandeln waren, ist es angebracht, die Urteilsgebühr für
die Behandlung der beiden Rekurse zusammen auf insgesamt CHF 2'500.–
festzulegen und den Rekurrierenden in solidarischer Verpflichtung aufzuerlegen.
Das Begehren des
Gemeinderats Riehen auf Parteientschädigung ist abzuweisen, da zugunsten der
Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde keine Parteientschädigungen
zugesprochen werden können (§ 30 Abs. 1 VRPG). Hingegen sind die Rekurrierenden
zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beigeladenen zu verurteilen,
zumal sie deren Beiladung zum Verfahren ausdrücklich beantragt haben. Die
Beigeladenen machen einen Aufwand von insgesamt 15,96 Stunden geltend, der
aufgrund der Parallelität der Verfahren je hälftig aufgeteilt wurde (Eingaben
vom 22. Februar 2022). Sie machen zudem Auslagen in der Höhe von
insgesamt CHF 116.20 geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu
beanstanden. Gemäss dem üblichen Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde
(vgl. statt vieler VGE VD. VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E 6.3.2) führt dies zu
einem Honorar von insgesamt 3'990.–. Gründe, um davon abzuweichen, sind
vorliegend nicht ersichtlich. Die geltend gemachten Auslagen liegen innerhalb
des Rahmens von § 23 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren
(Honorarreglement, SG 291.400) und sind somit nicht zu beanstanden. Die
geschuldete Parteientschädigung ist zu gleichen Teilen auf die beiden Rekursverfahren
zu verteilen, nachdem die Beigeladenen ihre Entschädigungsforderung auch auf
die beiden Verfahren aufgeteilt haben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Die Rekurrierenden tragen in solidarischer
Verpflichtung die Kosten der beiden Rekursverfahren mit einer Gebühr von
CHF 2'500.–.
Die Rekurrierenden 1 und 2 bezahlen in
solidarischer Verpflichtung den Beigeladenen in solidarischer Verbindung für
das Rekursverfahren VD.2021.204 eine Parteientschädigung von CHF 2'272.10,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 174.95.
Die Rekurrierenden 3 und 4 bezahlen in
solidarischer Verpflichtung den Beigeladenen in solidarischer Verbindung für
das Rekursverfahren VD.2021.205 eine Parteientschädigung von CHF 2'272.10,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 174.95.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Einwohnergemeinde Riehen
-
Beigeladene
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.