VD.2021.206
Kostenentscheid
2. April 2022Deutsch19 min
Mit Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.206
URTEIL
vom 2. April
2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud
und a.o.
Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
C____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Rekursgegner
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. August 2021
betreffend Kostenentscheid
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 19. März 2021 verweigerte das Migrationsamt des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) C____ die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg. Dagegen erhoben C____ und A____ (nachfolgend: Rekurrentin und
Rekurrent bzw. die Rekurrierenden) mit Eingabe vom 10. Juni 2021 Rekurs an
das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). In der Folge zog der Bereich BdM
die Verfügung vom 19. März 2021 am 6. Juli 2021 in Wiedererwägung und
verlängerte die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin 2. Mit Entscheid
vom 24. August 2021 schrieb das JSD darauf das Rekursverfahren als
gegenstandslos ab (Ziff. 1). Aufgrund des Obsiegens der Rekurrierenden
erhob es keine amtlichen Kosten (Ziff. 2) und richtete den Rekurrierenden
eine Parteientschädigung von CHF 1'750.– zuzüglich 7,7% MWST aus (Ziff. 3).
Mit Eingabe vom
2. September 2021 erhoben die Rekurrierenden gegen den Kostenentscheid
Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragen sie die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der Ziff. 3 des Abschreibungsentscheides
vom 24. August 2021 und die Zusprechung der Anwaltskosten in vollem Umfang
gemäss Honorarnote vom 7. Juli 2021. Eventualiter beantragen sie die
Entschädigung der Anwaltskosten nach dem angemessenen Zeitaufwand. Schliesslich
beantragen sie im regierungsrätlichen Rekursverfahren in ihrem
Eventualstandpunkt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung mit B____ als Advokaten. Diesen Rekurs hat der
Regierungspräsident mit Schreiben vom 15. September 2021 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit
Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Hierzu haben sich die Rekurrierenden mit Eingabe vom 18. November
2021 replicando vernehmen lassen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 15. September
2021.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Die
Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem
Dispositiv
unmittelbar berührt und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist
somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat.
2.
2.1 Zur
Begründung des angefochtenen Entscheids über die Höhe der den Rekurrierenden
zugesprochenen Parteientschädigung erwog die Vorinstanz, dass einer teilweise
oder ganz obsiegenden rekurrierenden Partei gemäss § 7 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührengesetz [VGG, SG 153.800])
im Verwaltungsrekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen
werden könne, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall
handle. Das Recht auf eine Parteientschädigung vermittle aber grundsätzlich
keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz. Vielmehr bestimme § 13 Abs. 1
der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810),
dass der rekurrierenden Partei eine Parteientschädigung im Rahmen der in § 11 VGV festgelegten Höhe der Spruchgebühren zuerkannt werden könne. Nach § 11 lit. a VGV betrage die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen
CHF 20.– bis 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Unter
Berücksichtigung der grosszügig zu handhabenden Praxis des «besonderen Falls»
sei vorliegend von einem solchen auszugehen. Die Rechtsvertretung der
Rekurrierenden habe am 7. Juli 2021 ihre Honorarnote eingereicht. Aufgrund
dieser erscheine im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine Parteientschädigung
in Höhe von CHF 1'750.– zuzüglich MWST von 7,7% angemessen.
2.2 Mit
ihrem Rekurs lassen die Rekurrierenden auf ihre Migrationsgeschichte und den
Verlauf des mit dem angefochtenen Entscheid beendeten migrationsrechtlichen
Verfahrens verweisen (Rekursbegründung, Rz 6-14). Sie machen geltend, dass
ihre Rechtsvertretung am 7. Juli 2021 dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement die Honorarnote über ihre bisherigen Aufwendungen von
total CHF 2'842.35 inklusive Spesen und MWST eingereicht habe. Dabei sei
angemerkt worden, dass aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
durch die Vorinstanz diverse Unterlagen mit Kostenfolgen beim Betreibungsamt
sowie beim Amt für Sozialbeiträge hätten eingefordert werden müssen
(Rz 13). In rechtlicher Hinsicht verweisen die Rekurrierenden in Ergänzung
der Ausführungen der Vorinstanz darauf hin, dass einer ganz obsiegenden Partei
gemäss § 13 Abs. 3 VGV die Anwaltskosten in vollem Umfang
zugesprochen werden könnten, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher
Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche
Rechtsverletzungen vorlägen (Rz 17). Vorliegend handle es sich um einen
«krassen Fall, bei welchem dem Migrationsamt erhebliche Fehler unterlaufen»
seien. Im Einzelnen lassen sie hierzu auf die rechtliche Würdigung gemäss Rekursbegründung
im vorinstanzlichen Verfahren vom 10. Juni 2021 verweisen
(Rz 20 ff.). Daraus gehe hervor, dass das Migrationsamt in seiner
Verfügung vom 19. März 2021 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei
ohne aber weitere Abklärungen zu tätigen, welche ihm – ohne Mitwirkung der
Rekurrierenden – ein Leichtes gewesen wären (Rz 24 ff. und 33). Die
Verfügung stelle daher eine erhebliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
dar, sei unverhältnismässig und weise damit grobe Verfahrensfehler bzw.
offensichtliche Rechtsverletzungen auf. Alle in der Honorarnote vom 7. Juli
2021 ausgewiesenen Aufwendungen seien notwendig gewesen. Ein Teil der
Aufwendungen und Spesen sei lediglich infolge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
durch das Migrationsamt entstanden. Die Rechtsvertretung der Rekurrierenden
habe diverse Unterlagen beim Betreibungsamt sowie beim Amt für Sozialbeiträge
einfordern müssen. Zudem habe, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz ergebe,
beim Migrationsamt mehrfach nachgehakt werden müssen, um an die vollständigen
Verfahrensakten zu gelangen (Rz 54). Daher seien den obsiegenden
Rekurrierenden gemäss § 13 Abs. 3 VGV die Anwaltskosten gemäss der
Honorarnote vom 7. Juli 2021 in vollem Umfang zuzusprechen. Alternativ sei
ihnen angesichts des Umfangs der Streitsache ein Zuschlag zur ordentlichen
Gebühr gemäss § 12 Abs. 1 lit. c VGV zuzusprechen (Rz 55). Die
Rekurrierenden machen weiter geltend, dass sie – wäre ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt worden – gemäss § 16 Abs. 2 VGV nach Zeitaufwand
und einem Stundenansatz von CHF 200.– mit einem Honorar von CHF 2'283.35
zuzüglich Auslagen von CHF 127.50 und MWST hätten entschädigt werden
müssen. Es sei stossend, dass ihnen im Falle ihres Unterliegens mit Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege eine höhere Parteientschädigung zugesprochen
worden wäre (Rz 56 f.).
2.3 Dem
hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass das
Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Rekurrierenden gemäss Art. 90
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) beschränkt werde. Der Rekurrentin sei am 18. August
2020 durch das Migrationsamt das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei sei sie
unter anderem darauf hingewiesen worden, dass ihre Schulden im Vergleich zum
Vorjahr zugenommen hätten. In der Stellungnahme der Rekurrentin vom 17. September
2020 habe diese angeführt, dass sie seit ihrer neuerlichen Einreise keine neuen
Schulden generiert habe, ohne jedoch hierfür Belege einzureichen. Dem
Betreibungsregisterauszug vom 2. Februar 2021 habe demgegenüber entnommen
werden können, dass bei der Rekurrentin eine neuerliche Betreibung in Höhe von
CHF 13'829.60 hinzugekommen sei. Bei diesem Eintrag sei nicht bereits aus
der Betreibungsnummer ersichtlich gewesen, dass es sich um eine alte Schuld
hätte handeln können. Es wäre der Rekurrentin in voller Kenntnis ihrer
finanziellen Situation daher bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme zum
rechtlichen Gehör möglich und auch zumutbar gewesen, die Situation über ihre
Schulden genauer zu erläutern bzw. zu belegen. Es liege daher kein grober
Verfahrensfehler bzw. keine offensichtliche Rechtsverletzung gemäss § 13 Abs. 3 VGV vor. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein Entscheid unter krasser
Verletzung des rechtlichen Gehörs und ungewöhnlicher Häufung von
Verfahrensfehlern oder -merkwürdigkeiten gefällt worden wäre, was hier nicht
der Fall sei (Rekursbeantwortung, Rz 4).
Die Vorinstanz
macht weiter geltend, Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens seien die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und deren
Wegweisung aus der Schweiz gewesen. Es sei also zweifellos von einem besonderen
Fall auszugehen; allerdings liege mit Bezug auf den Streitwert, den Umfang der
Streitsache und die involvierten Vermögensinteressen keine Konstellation gemäss
§ 13 Abs. 2 VGV vor, die einen Zuschlag zur ordentlichen Gebühr
rechtfertigen würde. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung, welche die
in der Verordnung festgelegten Beträge überschreite, bestehe grundsätzlich kein
Raum. Das Verwaltungsgericht habe zwar in einem früheren Urteil (VGE VD.2014.38
vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2.) darauf hingewiesen, dass diese
Regelung nicht mehr zeitgemäss sei und die Anforderungen an den «besonderen
Fall» nicht sehr hoch zu stecken seien. Es sei jedoch Sache des Gesetzgebers,
die Bestimmungen zu ändern (Rz 5).
3.
3.1 Wie
die Vorinstanz im Abschreibungs- und Kostenentscheid vom 24. August 2021 zutreffend
erwogen hat, kann gemäss § 7 Abs. 1 VGG und § 13 Abs. 1 VGV
einer obsiegenden Rekurspartei, welcher Anwaltskosten entstanden sind, für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zugesprochen werden, sofern es sich hierbei nicht um einen offensichtlichen
Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der
Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die
Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu
berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Das aus dieser Bestimmung
grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen
Anspruch auf vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018
E. 5.3 und VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.1 mit
Hinweis auf Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts im Kanton Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435 ff., 471).
Für
Rekursverfahren vor einem Departement beträgt die Parteientschädigung gemäss § 13
Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV CHF 20.– bis
CHF 850.– und in besonderen Fällen bis zu CHF 1'750.–. Angesichts der
Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls
mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE
VD.2020.77 vom 19. Oktober 2021 E. 2, VD.2018.3 vom 24. April 2018
E. 4.2 und VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Rechtfertigt es
der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche
Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann gemäss § 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 12 Abs. 2 VGV eine Parteientschädigung von bis zu CHF 3ꞌ500.–
festgesetzt werden. Bei der Bestimmung des Streitwerts, des Umfangs der Sache bzw.
den wesentlichen Vermögensinteressen sind keine hohen Anforderungen zu stellen
(VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 5.1.2.1, VD.2017.210 vom 2. Mai
2018 E. 5.2.1, VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1,
VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3.1.1 und VD.2014.258 vom 28. August
2015 E. 3.1). Gemäss § 13 Abs. 3 VGV können einem ganz
obsiegenden Rekurrenten die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden,
wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe
Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (VGE
VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1). Diese Voraussetzungen wurden
vom Verwaltungsgericht bei einer «krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs»
und einer «ungewöhnlichen Häufung von Verfahrensfehlern und –merkwürdigkeiten»
bejaht (VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.1 und
VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.2, je mit Hinweis auf VGE
710/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 3). Anspruch auf eine
Parteientschädigung besteht dabei nur für die anwaltlichen Bemühungen im
Rekursverfahren, nicht auch für die anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen
Verfügungsverfahren (VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1;
vgl. auch Schwank, a.a.O.,
S. 471).
3.2 Nicht
gefolgt werden kann den Rekurrierenden insofern, als sie es als stossend
bezeichnen, dass die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands höher
sein kann, als die Parteientschädigung im Falle des Obsiegens. So hat das
Verwaltungsgericht bereits erwogen, die Beschränkung des Anspruchs auf eine
angemessene Entschädigung und deren Bemessung sei in der Literatur von Alexandra Schwank zwar als nicht mehr
zeitgemäss gerügt worden. Es widerspreche dem allgemeinen Rechtsempfinden, einer
Partei trotz Obsiegens nur einen Teil der Anwaltskosten zu ersetzen. Zudem
werde eine unentgeltlich verbeiständete Person bessergestellt, da ihr die Anwaltskosten
in jedem Fall voll ersetzt würden. Aus diesem Grund plädiere die genannte
Autorin dafür, § 13 VGV zu überarbeiten und analog der Regelung im Kanton
Basel-Landschaft einen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Massgabe des
notwendigen Zeitaufwands der Vertretung einzuführen (Schwank, a.a.O., S. 472). Das Verwaltungsgericht hat
allerdings mit Schwank festgestellt,
dass eine allfällige Abänderung der geltenden Regelung Sache des Rechtsetzers
ist – zumal gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein
verfassungsrechtlicher Anspruch einer im Verwaltungsverfahren obsiegenden
Partei auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht und sich ein entsprechender
Anspruch allein nach Massgabe der kantonalrechtlichen Normierung richtet (siehe
zum Ganzen VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2 mit
Hinweis auf VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.3 sowie
BGE 104 Ia 9 E.1 und 117 V 401 E. 1, BGer 1C_406/2008 vom
5. Februar 2009 E. 2 und 2P.147/2005 vom 31. August 2005
E. 2.2 sowie VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1).
Weiter ist zu beachten, dass mit einer Parteientschädigung Ersatz für einen
reinen Vermögensschaden der vertretenen Partei geleistet wird. Ein solcher
reiner Vermögensschaden ist nur dann rechtswidrig, wenn mit der amtlichen
Tätigkeit, die ihn bewirkt hat, gegen eine Norm verstossen wurde, die dem
Schutz des verletzten Rechtsguts dient. Dafür genügt es nicht, dass sich eine
Entscheidung nachträglich als unrichtig, gesetzwidrig oder gar willkürlich
erweist. Vielmehr setzt eine Staatshaftung in solchen Situationen die
Verletzung wesentlicher Amtspflichten voraus (Meyer,
Staatshaftung, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 709 ff., 721).
Für einen rechtmässig zugefügten Schaden haftet das Gemeinwesen nur, wenn dies
gesetzlich explizit vorgesehen ist (VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014
E. 3.2.3.2 mit Hinweis auf Meyer,
a.a.O., S. 721). Daraus folgt – entgegen der Auffassung der Rekurrierenden
– auch keine Besserstellung unterliegender Parteien. Deckt die
Parteientschädigung einer im verwaltungsinternen Rekursverfahren unentgeltlich
prozessierenden und obsiegenden Partei ihre angemessenen Vertretungskosten
nicht, so hat der Vertreter Anspruch auf eine ergänzende Leistung im Rahmen der
unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019
E. 3.1.1. in fine und VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3
und 2.3.2).
3.3
3.3.1 Bei
der Konkretisierung des Anwendungsbereichs von § 13 Abs. 3 VGV,
welcher beim Vorliegen grober Verfahrensfehler oder offensichtlicher
Rechtsverletzungen im vorinstanzlichen Verfahren vollen Ersatz der
Vertretungskosten vorsieht, ist mit der Vorinstanz den prozessualen
Mitwirkungspflichten im erstinstanzlichen Verfahren besonderes Gewicht
beizumessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im erstinstanzlichen
Verfügungsverfahren anwaltliche Vertretungskosten grundsätzlich nicht ersetzt
werden. Es kann daher nicht sein, dass Mitwirkungshandlungen, welche den Parteien
bereits im Verfügungsverfahren oblegen hätten, erst im Rekursverfahren
nachgeholt werden und dort entschädigt werden müssen. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, sind Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 90
AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen namentlich zutreffende und
vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen machen (VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4 mit Hinweis
auf BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, VD.2012.102 vom 4. April 2013
E. 2.2 und VD.2019.235 vom 19. Mai 2020 E. 2.5.2). Falls
bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind,
ergeben sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben Mitwirkungspflichten.
Die Parteien sind diesfalls verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch
Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (vgl. statt
vieler VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4 mit weiteren
Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen,
die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der
Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (VGE
VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4 mit Hinweis auf BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 und BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019
E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich aufgrund der
gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so
verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der
strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der
ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der
Tatbestand als erfüllt zu betrachten (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020
E. 3.1.4 mit Hinweis auf BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020
E. 3.3 und VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).
3.3.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Rekursbeantwortung, Rz 4), hat
das Migrationsamt der Rekurrentin am 18. August 2020 das rechtliche Gehör
gewährt und sie unter anderem darauf hingewiesen, dass ihre Schulden im
Vergleich zum Vorjahr zugenommen hätten. In der Stellungnahme vom 17. September
2020 hat die Rekurrentin zwar bestritten, seit ihrer neuerlichen Einreise neue
Schulden generiert zu haben, hierfür aber keine Belege eingereicht. Dem
widersprechend enthält der Betreibungsregisterauszug vom 2. Februar 2021
eine neuerliche Betreibung in Höhe von CHF 13'829.60 – ohne dass dem
Auszug hätte entnommen werden können, dass es sich hierbei um eine alte Schuld handeln
könnte. Mit der Feststellung der Vorinstanz wäre es der Rekurrentin in voller
Kenntnis ihrer finanziellen Situation daher im Rahmen ihrer Stellungnahme zum
rechtlichen Gehör möglich und auch zumutbar gewesen, ihre Schuldensituation zumindest
genauer zu erläutern bzw. zu belegen. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend
von einem groben Verfahrensfehler bzw. einer offensichtlichen Rechtsverletzung
im Sinne von § 13 Abs. 3 VGV, also einer krassen Verletzung des
rechtlichen Gehörs oder einer ungewöhnlichen Häufung von Verfahrensfehlern oder
-merkwürdigkeiten, nicht die Rede sein.
3.4 Zu
prüfen ist daher, ob in Anwendung von § 13 Abs. 2 VGV aufgrund des
Streitwerts, des Umfangs der Streitsache oder wesentlicher auf dem Spiel
stehender Vermögensinteressen eine über den Betrag von CHF 1'750.–
hinausgehende Parteientschädigung bis maximal CHF 3'500.– hätte
zugesprochen werden müssen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist in
Wegweisungsverfahren jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
In Verfahren
bezüglich des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung resp. der
Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung hat das
Verwaltungsgericht bisweilen eine gewisse Komplexität sowie eine erhebliche
Bedeutung für die Partei und damit einen besonderen Fall im Sinne von § 13
Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV anerkannt, eine höhere
Parteientschädigung aber abgelehnt, da der Aufwand der Rechtsvertretung der
rekurrierenden Partei «nicht besonders hoch war, keine wesentlichen
Vermögensinteressen auf dem Spiel [… standen] und trotz Gutheissung des
Rekurses grobe Verfahrensfehler und offensichtliche Rechtsverletzungen zu
verneinen» waren (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 5.1.2.2 und
VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.2). In anderen Fällen bezüglich
eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung resp. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung hat das Verwaltungsgericht dagegen die Erfüllung der
Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV bejaht (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2.1 und
VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 4.2). Vorliegend erscheinen die
Interessen der Rekurrierenden an der Verhinderung der Wegweisung der
Rekurrentin – auch in finanzieller Hinsicht – beträchtlich. Wie die
Rekursbegründung der Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren zeigt,
erweist sich auch der Umfang der Streitsache als erheblich. Ein Aufwand von
rund 10.4 Stunden, wie er mit der Honorarnote vom 7. Juli 2021 ausgewiesen
wurde, erscheint hier nicht unangemessen. Zusammen mit den Auslagen von
CHF 127.50 ist den Rekurrierenden daher in Anwendung von § 13 Abs. 2 VGV und auf der Grundlage des geltend gemachten Stundenansatzes von
CHF 220.– eine Parteientschädigung von CHF 2'639.15 zuzüglich 7,7 %
MWST zuzusprechen.
4. Aus
dem Gesagten folgt, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist den Rekurrierenden zu
Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren zuzusprechen. Mit ihrer Replik haben die Rekurrierenden wiederum eine
Honorarnote ihrer Vertretung eingereicht, mit welcher ein Aufwand von 5 Stunden
und 35 Minuten à CHF 250.– und mithin ein Honorar von CHF 1'395.85 sowie
Auslagen im Betrag von CHF 86.20 zuzüglich MWST geltend gemacht werden.
Dieser Aufwand übersteigt allerdings deutlich den vorliegenden Streitwert von
CHF 889.15. Gemäss § 2 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG
291.400) bemisst sich die Höhe des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der
Bedeutung der Sache für die Parteien und den Schwierigkeiten in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht. Die Bedeutung der Streitsache richtet sich dabei auch
nach dem Streitwert. Massgeblich ist dabei nur die Bedeutung für die Partei
selber, nicht auch die präjudizielle Bedeutung für die Vertretung. Diesen
Grundsätzen entspricht auch der Kostenrahmen nach Streitwert in
zivilrechtlichen Fällen. Gemäss § 5 Abs. 1 HoR ist bei einem
Streitwert bis CHF 1'000.– ein Grundhonorar bis zu CHF 500.– vorgesehen.
Daher rechtfertigt es sich – auch unter Berücksichtigung der Replik (vgl. § 8
Abs. 2 lit. d Ziff. 3 HoR) – nicht, das Honorar auf mehr als
CHF 900.– festzusetzen. Hinzu kommen die nach § 23 Abs. 1 HoR
pauschal festzusetzenden Auslagen von CHF 30.– sowie die MWST auf der
Summe des Honorars sowie der Auslagen. Das JSD hat den Rekurrierenden daher für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 930.–
zuzüglich 7,7% MWST von CHF 71.60 auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird in
Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Abschreibungs- und Kostenentscheids
vom 24. August 2021 verpflichtet, den Rekurrierenden in solidarischer
Verbindung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 2'639.15, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 203.20, zu bezahlen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird
den Rekurrierenden in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von
CHF 930.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 71.60, zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements zugesprochen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.