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Entscheid

VD.2021.206

Kostenentscheid

2. April 2022Deutsch19 min

Mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.206

URTEIL

vom 2. April

2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und a.o.

Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

C____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Justiz- und

Sicherheitsdepartement Rekursgegner

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. August 2021

betreffend Kostenentscheid

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 19. März 2021 verweigerte das Migrationsamt des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) C____ die

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg. Dagegen erhoben C____ und A____ (nachfolgend: Rekurrentin und

Rekurrent bzw. die Rekurrierenden) mit Eingabe vom 10. Juni 2021 Rekurs an

das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). In der Folge zog der Bereich BdM

die Verfügung vom 19. März 2021 am 6. Juli 2021 in Wiedererwägung und

verlängerte die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin 2. Mit Entscheid

vom 24. August 2021 schrieb das JSD darauf das Rekursverfahren als

gegenstandslos ab (Ziff. 1). Aufgrund des Obsiegens der Rekurrierenden

erhob es keine amtlichen Kosten (Ziff. 2) und richtete den Rekurrierenden

eine Parteientschädigung von CHF 1'750.– zuzüglich 7,7% MWST aus (Ziff. 3).

Mit Eingabe vom

2. September 2021 erhoben die Rekurrierenden gegen den Kostenentscheid

Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragen sie die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der Ziff. 3 des Abschreibungsentscheides

vom 24. August 2021 und die Zusprechung der Anwaltskosten in vollem Umfang

gemäss Honorarnote vom 7. Juli 2021. Eventualiter beantragen sie die

Entschädigung der Anwaltskosten nach dem angemessenen Zeitaufwand. Schliesslich

beantragen sie im regierungsrätlichen Rekursverfahren in ihrem

Eventualstandpunkt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und

Verbeiständung mit B____ als Advokaten. Diesen Rekurs hat der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 15. September 2021 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit

Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung des

Rekurses. Hierzu haben sich die Rekurrierenden mit Eingabe vom 18. November

2021 replicando vernehmen lassen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 15. September

2021.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Die

Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem

Dispositiv

unmittelbar berührt und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG

zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist

somit einzutreten.

1.3 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat.

2.

2.1 Zur

Begründung des angefochtenen Entscheids über die Höhe der den Rekurrierenden

zugesprochenen Parteientschädigung erwog die Vorinstanz, dass einer teilweise

oder ganz obsiegenden rekurrierenden Partei gemäss § 7 Abs. 1 des

Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührengesetz [VGG, SG 153.800])

im Verwaltungsrekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen

werden könne, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall

handle. Das Recht auf eine Parteientschädigung vermittle aber grundsätzlich

keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz. Vielmehr bestimme § 13 Abs. 1

der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810),

dass der rekurrierenden Partei eine Parteientschädigung im Rahmen der in § 11 VGV festgelegten Höhe der Spruchgebühren zuerkannt werden könne. Nach § 11 lit. a VGV betrage die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen

CHF 20.– bis 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Unter

Berücksichtigung der grosszügig zu handhabenden Praxis des «besonderen Falls»

sei vorliegend von einem solchen auszugehen. Die Rechtsvertretung der

Rekurrierenden habe am 7. Juli 2021 ihre Honorarnote eingereicht. Aufgrund

dieser erscheine im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine Parteientschädigung

in Höhe von CHF 1'750.– zuzüglich MWST von 7,7% angemessen.

2.2 Mit

ihrem Rekurs lassen die Rekurrierenden auf ihre Migrationsgeschichte und den

Verlauf des mit dem angefochtenen Entscheid beendeten migrationsrechtlichen

Verfahrens verweisen (Rekursbegründung, Rz 6-14). Sie machen geltend, dass

ihre Rechtsvertretung am 7. Juli 2021 dem Justiz- und

Sicherheitsdepartement die Honorarnote über ihre bisherigen Aufwendungen von

total CHF 2'842.35 inklusive Spesen und MWST eingereicht habe. Dabei sei

angemerkt worden, dass aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

durch die Vorinstanz diverse Unterlagen mit Kostenfolgen beim Betreibungsamt

sowie beim Amt für Sozialbeiträge hätten eingefordert werden müssen

(Rz 13). In rechtlicher Hinsicht verweisen die Rekurrierenden in Ergänzung

der Ausführungen der Vorinstanz darauf hin, dass einer ganz obsiegenden Partei

gemäss § 13 Abs. 3 VGV die Anwaltskosten in vollem Umfang

zugesprochen werden könnten, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher

Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche

Rechtsverletzungen vorlägen (Rz 17). Vorliegend handle es sich um einen

«krassen Fall, bei welchem dem Migrationsamt erhebliche Fehler unterlaufen»

seien. Im Einzelnen lassen sie hierzu auf die rechtliche Würdigung gemäss Rekursbegründung

im vorinstanzlichen Verfahren vom 10. Juni 2021 verweisen

(Rz 20 ff.). Daraus gehe hervor, dass das Migrationsamt in seiner

Verfügung vom 19. März 2021 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei

ohne aber weitere Abklärungen zu tätigen, welche ihm – ohne Mitwirkung der

Rekurrierenden – ein Leichtes gewesen wären (Rz 24 ff. und 33). Die

Verfügung stelle daher eine erhebliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

dar, sei unverhältnismässig und weise damit grobe Verfahrensfehler bzw.

offensichtliche Rechtsverletzungen auf. Alle in der Honorarnote vom 7. Juli

2021 ausgewiesenen Aufwendungen seien notwendig gewesen. Ein Teil der

Aufwendungen und Spesen sei lediglich infolge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

durch das Migrationsamt entstanden. Die Rechtsvertretung der Rekurrierenden

habe diverse Unterlagen beim Betreibungsamt sowie beim Amt für Sozialbeiträge

einfordern müssen. Zudem habe, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz ergebe,

beim Migrationsamt mehrfach nachgehakt werden müssen, um an die vollständigen

Verfahrensakten zu gelangen (Rz 54). Daher seien den obsiegenden

Rekurrierenden gemäss § 13 Abs. 3 VGV die Anwaltskosten gemäss der

Honorarnote vom 7. Juli 2021 in vollem Umfang zuzusprechen. Alternativ sei

ihnen angesichts des Umfangs der Streitsache ein Zuschlag zur ordentlichen

Gebühr gemäss § 12 Abs. 1 lit. c VGV zuzusprechen (Rz 55). Die

Rekurrierenden machen weiter geltend, dass sie – wäre ihnen die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt worden – gemäss § 16 Abs. 2 VGV nach Zeitaufwand

und einem Stundenansatz von CHF 200.– mit einem Honorar von CHF 2'283.35

zuzüglich Auslagen von CHF 127.50 und MWST hätten entschädigt werden

müssen. Es sei stossend, dass ihnen im Falle ihres Unterliegens mit Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege eine höhere Parteientschädigung zugesprochen

worden wäre (Rz 56 f.).

2.3 Dem

hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass das

Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Rekurrierenden gemäss Art. 90

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) beschränkt werde. Der Rekurrentin sei am 18. August

2020 durch das Migrationsamt das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei sei sie

unter anderem darauf hingewiesen worden, dass ihre Schulden im Vergleich zum

Vorjahr zugenommen hätten. In der Stellungnahme der Rekurrentin vom 17. September

2020 habe diese angeführt, dass sie seit ihrer neuerlichen Einreise keine neuen

Schulden generiert habe, ohne jedoch hierfür Belege einzureichen. Dem

Betreibungsregisterauszug vom 2. Februar 2021 habe demgegenüber entnommen

werden können, dass bei der Rekurrentin eine neuerliche Betreibung in Höhe von

CHF 13'829.60 hinzugekommen sei. Bei diesem Eintrag sei nicht bereits aus

der Betreibungsnummer ersichtlich gewesen, dass es sich um eine alte Schuld

hätte handeln können. Es wäre der Rekurrentin in voller Kenntnis ihrer

finanziellen Situation daher bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme zum

rechtlichen Gehör möglich und auch zumutbar gewesen, die Situation über ihre

Schulden genauer zu erläutern bzw. zu belegen. Es liege daher kein grober

Verfahrensfehler bzw. keine offensichtliche Rechtsverletzung gemäss § 13 Abs. 3 VGV vor. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein Entscheid unter krasser

Verletzung des rechtlichen Gehörs und ungewöhnlicher Häufung von

Verfahrensfehlern oder -merkwürdigkeiten gefällt worden wäre, was hier nicht

der Fall sei (Rekursbeantwortung, Rz 4).

Die Vorinstanz

macht weiter geltend, Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens seien die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und deren

Wegweisung aus der Schweiz gewesen. Es sei also zweifellos von einem besonderen

Fall auszugehen; allerdings liege mit Bezug auf den Streitwert, den Umfang der

Streitsache und die involvierten Vermögensinteressen keine Konstellation gemäss

§ 13 Abs. 2 VGV vor, die einen Zuschlag zur ordentlichen Gebühr

rechtfertigen würde. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung, welche die

in der Verordnung festgelegten Beträge überschreite, bestehe grundsätzlich kein

Raum. Das Verwaltungsgericht habe zwar in einem früheren Urteil (VGE VD.2014.38

vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2.) darauf hingewiesen, dass diese

Regelung nicht mehr zeitgemäss sei und die Anforderungen an den «besonderen

Fall» nicht sehr hoch zu stecken seien. Es sei jedoch Sache des Gesetzgebers,

die Bestimmungen zu ändern (Rz 5).

3.

3.1 Wie

die Vorinstanz im Abschreibungs- und Kostenentscheid vom 24. August 2021 zutreffend

erwogen hat, kann gemäss § 7 Abs. 1 VGG und § 13 Abs. 1 VGV

einer obsiegenden Rekurspartei, welcher Anwaltskosten entstanden sind, für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung

zugesprochen werden, sofern es sich hierbei nicht um einen offensichtlichen

Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der

Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die

Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu

berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Das aus dieser Bestimmung

grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen

Anspruch auf vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018

E. 5.3 und VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.1 mit

Hinweis auf Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts im Kanton Basel-Stadt, Basel

2008, S. 435 ff., 471).

Für

Rekursverfahren vor einem Departement beträgt die Parteientschädigung gemäss § 13

Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV CHF 20.– bis

CHF 850.– und in besonderen Fällen bis zu CHF 1'750.–. Angesichts der

Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls

mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE

VD.2020.77 vom 19. Oktober 2021 E. 2, VD.2018.3 vom 24. April 2018

E. 4.2 und VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Rechtfertigt es

der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche

Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann gemäss § 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 12 Abs. 2 VGV eine Parteientschädigung von bis zu CHF 3ꞌ500.–

festgesetzt werden. Bei der Bestimmung des Streitwerts, des Umfangs der Sache bzw.

den wesentlichen Vermögensinteressen sind keine hohen Anforderungen zu stellen

(VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 5.1.2.1, VD.2017.210 vom 2. Mai

2018 E. 5.2.1, VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1,

VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3.1.1 und VD.2014.258 vom 28. August

2015 E. 3.1). Gemäss § 13 Abs. 3 VGV können einem ganz

obsiegenden Rekurrenten die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden,

wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe

Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (VGE

VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1). Diese Voraussetzungen wurden

vom Verwaltungsgericht bei einer «krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs»

und einer «ungewöhnlichen Häufung von Verfahrensfehlern und –merkwürdigkeiten»

bejaht (VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.1 und

VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.2, je mit Hinweis auf VGE

710/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 3). Anspruch auf eine

Parteientschädigung besteht dabei nur für die anwaltlichen Bemühungen im

Rekursverfahren, nicht auch für die anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen

Verfügungsverfahren (VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1;

vgl. auch Schwank, a.a.O.,

S. 471).

3.2 Nicht

gefolgt werden kann den Rekurrierenden insofern, als sie es als stossend

bezeichnen, dass die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands höher

sein kann, als die Parteientschädigung im Falle des Obsiegens. So hat das

Verwaltungsgericht bereits erwogen, die Beschränkung des Anspruchs auf eine

angemessene Entschädigung und deren Bemessung sei in der Literatur von Alexandra Schwank zwar als nicht mehr

zeitgemäss gerügt worden. Es widerspreche dem allgemeinen Rechtsempfinden, einer

Partei trotz Obsiegens nur einen Teil der Anwaltskosten zu ersetzen. Zudem

werde eine unentgeltlich verbeiständete Person bessergestellt, da ihr die Anwaltskosten

in jedem Fall voll ersetzt würden. Aus diesem Grund plädiere die genannte

Autorin dafür, § 13 VGV zu überarbeiten und analog der Regelung im Kanton

Basel-Landschaft einen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Massgabe des

notwendigen Zeitaufwands der Vertretung einzuführen (Schwank, a.a.O., S. 472). Das Verwaltungsgericht hat

allerdings mit Schwank festgestellt,

dass eine allfällige Abänderung der geltenden Regelung Sache des Rechtsetzers

ist – zumal gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein

verfassungsrechtlicher Anspruch einer im Verwaltungsverfahren obsiegenden

Partei auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht und sich ein entsprechender

Anspruch allein nach Massgabe der kantonalrechtlichen Normierung richtet (siehe

zum Ganzen VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2 mit

Hinweis auf VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.3 sowie

BGE 104 Ia 9 E.1 und 117 V 401 E. 1, BGer 1C_406/2008 vom

5. Februar 2009 E. 2 und 2P.147/2005 vom 31. August 2005

E. 2.2 sowie VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1).

Weiter ist zu beachten, dass mit einer Parteientschädigung Ersatz für einen

reinen Vermögensschaden der vertretenen Partei geleistet wird. Ein solcher

reiner Vermögensschaden ist nur dann rechtswidrig, wenn mit der amtlichen

Tätigkeit, die ihn bewirkt hat, gegen eine Norm verstossen wurde, die dem

Schutz des verletzten Rechtsguts dient. Dafür genügt es nicht, dass sich eine

Entscheidung nachträglich als unrichtig, gesetzwidrig oder gar willkürlich

erweist. Vielmehr setzt eine Staatshaftung in solchen Situationen die

Verletzung wesentlicher Amtspflichten voraus (Meyer,

Staatshaftung, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 709 ff., 721).

Für einen rechtmässig zugefügten Schaden haftet das Gemeinwesen nur, wenn dies

gesetzlich explizit vorgesehen ist (VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014

E. 3.2.3.2 mit Hinweis auf Meyer,

a.a.O., S. 721). Daraus folgt – entgegen der Auffassung der Rekurrierenden

– auch keine Besserstellung unterliegender Parteien. Deckt die

Parteientschädigung einer im verwaltungsinternen Rekursverfahren unentgeltlich

prozessierenden und obsiegenden Partei ihre angemessenen Vertretungskosten

nicht, so hat der Vertreter Anspruch auf eine ergänzende Leistung im Rahmen der

unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019

E. 3.1.1. in fine und VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3

und 2.3.2).

3.3

3.3.1 Bei

der Konkretisierung des Anwendungsbereichs von § 13 Abs. 3 VGV,

welcher beim Vorliegen grober Verfahrensfehler oder offensichtlicher

Rechtsverletzungen im vorinstanzlichen Verfahren vollen Ersatz der

Vertretungskosten vorsieht, ist mit der Vorinstanz den prozessualen

Mitwirkungspflichten im erstinstanzlichen Verfahren besonderes Gewicht

beizumessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im erstinstanzlichen

Verfügungsverfahren anwaltliche Vertretungskosten grundsätzlich nicht ersetzt

werden. Es kann daher nicht sein, dass Mitwirkungshandlungen, welche den Parteien

bereits im Verfügungsverfahren oblegen hätten, erst im Rekursverfahren

nachgeholt werden und dort entschädigt werden müssen. Wie die Vorinstanz

zutreffend erwogen hat, sind Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 90

AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen namentlich zutreffende und

vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen

Tatsachen machen (VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4 mit Hinweis

auf BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, VD.2012.102 vom 4. April 2013

E. 2.2 und VD.2019.235 vom 19. Mai 2020 E. 2.5.2). Falls

bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind,

ergeben sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben Mitwirkungspflichten.

Die Parteien sind diesfalls verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch

Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (vgl. statt

vieler VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4 mit weiteren

Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen,

die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der

Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (VGE

VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4 mit Hinweis auf BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 und BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019

E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich aufgrund der

gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so

verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der

strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der

ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der

Tatbestand als erfüllt zu betrachten (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020

E. 3.1.4 mit Hinweis auf BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020

E. 3.3 und VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).

3.3.2 Wie

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Rekursbeantwortung, Rz 4), hat

das Migrationsamt der Rekurrentin am 18. August 2020 das rechtliche Gehör

gewährt und sie unter anderem darauf hingewiesen, dass ihre Schulden im

Vergleich zum Vorjahr zugenommen hätten. In der Stellungnahme vom 17. September

2020 hat die Rekurrentin zwar bestritten, seit ihrer neuerlichen Einreise neue

Schulden generiert zu haben, hierfür aber keine Belege eingereicht. Dem

widersprechend enthält der Betreibungsregisterauszug vom 2. Februar 2021

eine neuerliche Betreibung in Höhe von CHF 13'829.60 – ohne dass dem

Auszug hätte entnommen werden können, dass es sich hierbei um eine alte Schuld handeln

könnte. Mit der Feststellung der Vorinstanz wäre es der Rekurrentin in voller

Kenntnis ihrer finanziellen Situation daher im Rahmen ihrer Stellungnahme zum

rechtlichen Gehör möglich und auch zumutbar gewesen, ihre Schuldensituation zumindest

genauer zu erläutern bzw. zu belegen. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend

von einem groben Verfahrensfehler bzw. einer offensichtlichen Rechtsverletzung

im Sinne von § 13 Abs. 3 VGV, also einer krassen Verletzung des

rechtlichen Gehörs oder einer ungewöhnlichen Häufung von Verfahrensfehlern oder

-merkwürdigkeiten, nicht die Rede sein.

3.4 Zu

prüfen ist daher, ob in Anwendung von § 13 Abs. 2 VGV aufgrund des

Streitwerts, des Umfangs der Streitsache oder wesentlicher auf dem Spiel

stehender Vermögensinteressen eine über den Betrag von CHF 1'750.–

hinausgehende Parteientschädigung bis maximal CHF 3'500.– hätte

zugesprochen werden müssen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist in

Wegweisungsverfahren jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

In Verfahren

bezüglich des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung resp. der

Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung hat das

Verwaltungsgericht bisweilen eine gewisse Komplexität sowie eine erhebliche

Bedeutung für die Partei und damit einen besonderen Fall im Sinne von § 13

Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV anerkannt, eine höhere

Parteientschädigung aber abgelehnt, da der Aufwand der Rechtsvertretung der

rekurrierenden Partei «nicht besonders hoch war, keine wesentlichen

Vermögensinteressen auf dem Spiel [… standen] und trotz Gutheissung des

Rekurses grobe Verfahrensfehler und offensichtliche Rechtsverletzungen zu

verneinen» waren (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 5.1.2.2 und

VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.2). In anderen Fällen bezüglich

eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung resp. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung hat das Verwaltungsgericht dagegen die Erfüllung der

Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV bejaht (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2.1 und

VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 4.2). Vorliegend erscheinen die

Interessen der Rekurrierenden an der Verhinderung der Wegweisung der

Rekurrentin – auch in finanzieller Hinsicht – beträchtlich. Wie die

Rekursbegründung der Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren zeigt,

erweist sich auch der Umfang der Streitsache als erheblich. Ein Aufwand von

rund 10.4 Stunden, wie er mit der Honorarnote vom 7. Juli 2021 ausgewiesen

wurde, erscheint hier nicht unangemessen. Zusammen mit den Auslagen von

CHF 127.50 ist den Rekurrierenden daher in Anwendung von § 13 Abs. 2 VGV und auf der Grundlage des geltend gemachten Stundenansatzes von

CHF 220.– eine Parteientschädigung von CHF 2'639.15 zuzüglich 7,7 %

MWST zuzusprechen.

4. Aus

dem Gesagten folgt, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist den Rekurrierenden zu

Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren zuzusprechen. Mit ihrer Replik haben die Rekurrierenden wiederum eine

Honorarnote ihrer Vertretung eingereicht, mit welcher ein Aufwand von 5 Stunden

und 35 Minuten à CHF 250.– und mithin ein Honorar von CHF 1'395.85 sowie

Auslagen im Betrag von CHF 86.20 zuzüglich MWST geltend gemacht werden.

Dieser Aufwand übersteigt allerdings deutlich den vorliegenden Streitwert von

CHF 889.15. Gemäss § 2 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG

291.400) bemisst sich die Höhe des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der

Bedeutung der Sache für die Parteien und den Schwierigkeiten in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht. Die Bedeutung der Streitsache richtet sich dabei auch

nach dem Streitwert. Massgeblich ist dabei nur die Bedeutung für die Partei

selber, nicht auch die präjudizielle Bedeutung für die Vertretung. Diesen

Grundsätzen entspricht auch der Kostenrahmen nach Streitwert in

zivilrechtlichen Fällen. Gemäss § 5 Abs. 1 HoR ist bei einem

Streitwert bis CHF 1'000.– ein Grundhonorar bis zu CHF 500.– vorgesehen.

Daher rechtfertigt es sich – auch unter Berücksichtigung der Replik (vgl. § 8

Abs. 2 lit. d Ziff. 3 HoR) – nicht, das Honorar auf mehr als

CHF 900.– festzusetzen. Hinzu kommen die nach § 23 Abs. 1 HoR

pauschal festzusetzenden Auslagen von CHF 30.– sowie die MWST auf der

Summe des Honorars sowie der Auslagen. Das JSD hat den Rekurrierenden daher für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 930.–

zuzüglich 7,7% MWST von CHF 71.60 auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird in

Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Abschreibungs- und Kostenentscheids

vom 24. August 2021 verpflichtet, den Rekurrierenden in solidarischer

Verbindung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 2'639.15, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 203.20, zu bezahlen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird

den Rekurrierenden in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von

CHF 930.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 71.60, zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements zugesprochen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.