VD.2021.207
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
31. Januar 2022Deutsch26 min
Basel-Stadt zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Nachdem die Ehegatten vor dem Zivilgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.207
URTEIL
vom 31. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 9. Juni 2021
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die kenianische
Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete [...] 2019 in
Nairobi den schweizerischen Staatsangehörigen B____. Sie reiste darauf am 22.
Juli 2019 mit ihrer vorehelichen Tochter C____, geboren [...] 2014, in die
Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Basel-Stadt zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Nachdem die Ehegatten vor dem Zivilgericht
Basel-Stadt am 6. November 2019 vereinbarten, bis Ende des Jahres 2019 nicht
mehr in derselben Wohnung zu wohnen, bewilligte ihnen dieses mit Entscheid vom
14. Januar 2020 das Getrenntleben ab dem 1. Februar 2020. Nach erfolgten
Abklärungen zur Situation der Ehegatten und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin
mit Verfügung vom 11. August 2020 nicht und wies sie aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 9. Juni 2021 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe der Rekurrentin vom 21. Juni 2021 und
mit Eingaben ihres Vertreters, [...], Advokat, vom 1. Juli und 26. August 2021
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, den der
Regierungspräsident mit Schreiben vom 15. September 2021 dem Verwaltungsgericht
zum direkten Entscheid überwiesen hat. Mit den Eingaben ihres Vertreters lässt
die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, die Bewilligung ihres Aufenthalts und des Aufenthalts
ihrer Tochter im Kanton Basel-Stadt und die Aufhebung des vorinstanzlichen
Kostenentscheids beantragen. Eventualiter lässt sie die Rückweisung der
Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
mit Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids beantragen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der Einsicht in den
vollständigen Entscheid des Zivilgerichts vom 6. November 2019, die Bewilligung
der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung. Mit
Verfügung vom 27. September 2021 hat der Instruktionsrichter auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses bei der Rekurrentin wie auch auf die Einholung einer
Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet und die Akten der Vorinstanz beigezogen.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 hat der Instruktionsrichter beim
Zivilgericht Basel-Stadt und bei der Kantonspolizei Basel-Stadt um Edition
verschiedener Akten ersucht, welche jeweils mit Schreiben vom 25. Oktober 2021
zugestellt wurden.
Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
15.
September 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG
153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff.
11.
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
Dispositiv
unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit
eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
Dabei gilt im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,
sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.
Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.217 vom 11. Mai 2021
E. 1.2).
2.
Die
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wurde ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann
erteilt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann kein
unmittelbar auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) gestützter
Aufenthaltsanspruch mehr geltend gemacht werden. Vorliegend ist nicht strittig,
dass sich die Rekurrentin nach der gerichtlich bestätigten Aufnahme des
Getrenntlebens der Ehegatten per Februar 2020 nicht mehr auf den formalen
Bestand ihrer Ehe mit einem schweizerischen Staatsangehörigen zur Begründung
eines Aufenthaltsanspruchs berufen kann. Auch nach der Auflösung der
Familiengemeinschaft bestehen aber die aus Art. 42 AIG fliessenden Ansprüche
des nachgezogenen Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Unstrittig ist
dabei, dass die Rekurrentin aufgrund der bloss vom 22. Juli 2019 bis längstens
Ende Januar 2020 in der Schweiz gelebten Familiengemeinschaft die
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Zu prüfen ist
daher, ob ein nachehelicher Härtefall im Sinne Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AIG vorliegt.
3.
3.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5 ff.),
setzt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen
Gründen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG eine schwerwiegende
nacheheliche Härtefallsituation voraus. Diese kann gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich
vorliegen, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
Häusliche Gewalt im Sinne dieser Bestimmung setzt eine systematische
Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch den anderen Ehegatten mit
dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, voraus (vgl. BGer 2C_428/2012 vom 18.
Mai 2012 E. 2.2.3). Auch wenn jede Form häuslicher Gewalt ernst zu nehmen ist,
folgt ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht bereits aus einer
Ohrfeige oder einer verbalen Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden
Streits. Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der
Ausländer resp. die Ausländerin in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren
Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, oder eine Ausweisung eines
Ausländers aus der ehelichen Wohnung nach einem Streit reichen dazu nicht aus.
Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen
vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E.
3.2.1 S. 233; BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1). Nicht jede
unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende
Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen
Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende,
erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen
Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht
erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die
Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt (BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018
E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233). Die
betroffene ausländische Person trifft dabei eine weitreichende
Mitwirkungspflicht zur Feststellung des entsprechenden Sachverhalts. Sie muss
die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Zu denken ist hierbei
insbesondere an Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.)
und glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn.
Allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht. Vielmehr muss die Systematik
der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende
subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig
unterlegt werden (BGE 138 II 229 E.3.2.3 S. 235).
3.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, gemäss Polizeirapport vom 27. Oktober 2019 habe die Rekurrentin
die Gewalt des Ehemannes so geschildert, dass er sie die ganze Zeit küssen und
umarmen wolle, was sie nicht mehr wolle, weil er sie mit anderen Frauen betrüge
und sie sich keine Krankheiten einfangen wolle. Geschlagen habe er sie nicht. Sie
habe nur grosse Angst davor, dass er ihr und ihrer Tochter etwas antun würde.
Deshalb wolle sie auch nicht mehr mit ihm zusammenwohnen. Er sei ein anderer
Mann gewesen, als sie ihn kennengelernt habe. Der Ehemann habe gemäss
Polizeirapport ausgesagt, dass die Polizei schon einmal im September 2019 bei
ihnen gewesen sei, weil er seine Ehefrau geschüttelt habe. Sonst sei nichts
passiert. Er würde seine Ehefrau nie schlagen und er habe den grössten Respekt
vor ihr. Im Polizeirapport vom 28. Oktober 2019 ist festgehalten, dass die
Rekurrentin ausgesagt habe, sie und ihr Ehemann hätten nur Streit, seit sie in
der Schweiz sei. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass sie als kenianische Frau in
der Schweiz keinerlei Rechte habe und er mit ihr machen könne, was er wolle. In
den Akten fänden sich weitere Schreiben der Rekurrentin, in welchen sie eine
Attacke ihres Ehemannes beschreibe. Er habe ihren Hals bzw. ihren Nacken
gepackt und stark zusammengepresst, was sehr schmerzhaft gewesen sei. Zudem
habe er ihre Handtasche beschädigt. Sie habe grosse Angst vor ihm gehabt. Wann
diese Attacke genau stattgefunden hat, werde in den Schreiben nicht erwähnt. Damit
belegten die Akten, dass sich die Rekurrentin in einer belasteten Ehe befunden
habe und von ihrem Ehemann unterdrückt worden sei. Sie habe aber lediglich
pauschal geltend gemacht, Angst vor ihm zu haben, weil er gewalttätig sei, ohne
jedoch Vorfälle zu nennen. Diese Aussagen liessen den Schluss nicht zu, dass
sie Opfer physischer oder psychischer häuslicher Gewalt geworden ist. Den Akten
sei zu entnehmen, dass es sich um eine unglückliche und letztlich gescheiterte
Ehe handle, welche wohl auch aufgrund abweichender Vorstellungen der Beziehung
von Streitigkeiten geprägt gewesen sei. Dass eine Ehe nach relativ kurzer Zeit
scheitere, weil sich die Eheleute in ihren Vorstellungen über den Partner und
dessen Verhalten getäuscht sähen, bilde jedoch keine im Rahmen von Art. 50 Abs.
2 AIG relevante psychische Unterdrückung. Insgesamt könne demnach festgehalten
werden, dass zwar Indizien für eine konfliktbelastete Ehe vorlägen. Allerdings
fehle nach dem Gesagten der konkrete Nachweis der vom Bundesgericht
vorausgesetzten Intensität der ehelichen physischen oder psychischen Gewalt
bzw. einer dadurch hervorgerufenen schweren Beeinträchtigung der Rekurrentin.
3.3 Mit
ihrem Rekurs stellt sich die Rekurrentin weiterhin auf den Standpunkt, Opfer
ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG geworden zu sein und rügt
diesbezüglich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. In den Akten fänden
sich nur zwei Requisitionsberichte vom 27. und 28. Oktober 2019. Als Hauptgrund
für die Trennung habe die Rekurrentin mit Schreiben vom 11. Mai 2020 aber einen
Vorfall vom 18. September 2019 genannt und die Trennung auf Gewalt und Untreue
des Ehemanns zurückgeführt. Der Ehemann habe sie angeschrien, als sie nach
Hause gekommen sei. Er habe ihr die Handtasche und ihr Mobiltelefon wegnehmen
wollen, wobei die Handtasche zerrissen sei. Er habe sie damals schlimm
attackiert, geschlagen und an ihrem Hals angegriffen. Sie sei auf das Vordach
der Liegenschaft geflüchtet, wo sie die Polizei informiert und auf diese
gewartet habe. Es sei sehr schmerzhaft gewesen. Sie sei jedoch nicht ins Spital
gegangen und habe eine Creme appliziert und Schmerzmittel genommen. Sie habe
auch damals die Polizei zu Hilfe gerufen. Einmal habe er ihr auch gesagt, dass
er jemanden töten könne; sie habe Angst um ihr Leben und dasjenige ihrer Tochter
gehabt. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 habe sie einen weiteren Vorfall
vom Januar 2020 geschildert, als er sie aufgesucht und seine Wohnung
zurückgefordert habe. Auch damals habe sie die Polizei verständigt.
3.4
3.4.1 Am
18. September 2019 requirierte die Rekurrentin die Polizei wegen häuslicher
Gewalt. Gemäss dem entsprechenden Polizeirapport haben die Ehegatten eine
verbale Auseinandersetzung gehabt, in deren Verlauf der Ehemann die Rekurrentin
grob angefasst und am Kragen gerissen habe. Beim Versuch, ihr die Handtasche
wegzureissen, habe er diese beschädigt. Die Polizei konnte keine sichtbaren
Verletzungsfolgen feststellen. Gemäss der Aussage der Rekurrentin habe er sie
erwartet und sie wütend nach ihrem Verbleib befragt. Nachdem er ihr die
Handtasche weggerissen habe, habe er sie am Kragen gepackt, daran gezerrt und
sie zu schlagen versucht. Sie habe sich aber aus seinem Griff befreien können.
Aufgrund ihrer Angst sei sie über den Balkon auf das Vordach des Hauseingangs
geklettert, wo sie die Polizei verständigt habe. Die Rekurrentin erklärte, es
sei das erste Mal gewesen, dass der Ehemann sie tätlich angegangen sei. Sie sei
nicht verletzt, fühle sich aber nicht mehr sicher. Er wolle immer, «dass alles
nach seinem Wille» gehe und gebrauche einen «befehlerischen Ton». Demgegenüber
gab der Ehemann an, dass sie seit längerem Eheproblemen hätten. Die Rekurrentin
werfe ihm vor, fremd zu gehen, wenn er Zeit mit seinen «besten Kolleginnen
verbringe». In diesem Zusammenhang sei es zur Auseinandersetzung gekommen, in
deren Verlauf er nach der Handtasche und dem rechten Arm der Rekurrentin gegriffen
habe. Darauf sei sie auf den Balkon geflüchtet und habe nach Hilfe gerufen,
worauf er ihr geraten habe, die Polizei zu rufen.
Belegt ist
weiter, dass die Rekurrentin am 27. Oktober 2019 die Polizei gerufen hat, weil
sie geschlagen worden sei. Gemäss dem Requisitionsbericht der Polizei vom
28. Oktober 2019 hat sie dann angegeben, dass sie Angst vor dem Ehemann
habe. Dieser wolle sie «die ganze Zeit küssen und umarmen», was sie nicht
wolle. Er gehe immer andere Frauen besuchen und habe Sex mit ihnen, weshalb sie
ihn nicht mehr küssen wolle, da sie keine Krankheiten einfangen wolle. Sie gab
weiter aber entgegen ihrer ursprünglichen Meldung an: «[…] geschlagen hat er
mich nicht, ich habe nur grosse Angst vor ihm, dass er mir und meiner Tochter
etwas antun würde». Die Polizei stellte bei dieser Gelegenheit fest, dass der
Ehemann wirre Angaben gemacht habe und klar zu erkennen gewesen sei, dass er
psychische Probleme habe. Wie dem polizeilichen Requisitionsbericht bezüglich
des Vorfalls vom 27. Oktober 2019 entnommen werden kann, schien der Ehemann den
polizeilichen Vorhalt, akzeptieren zu müssen, wenn die Frau ihn nicht mehr
küssen wolle, nicht wirklich verstanden zu haben. Am Tag darauf requirierte die
Rekurrentin erneut die Polizei, weil ihr Ehemann «Ärger» mache. Sie gab an,
seit sie bei ihm eingezogen sei, hätten sie nur Streit. Er habe ihr gesagt,
dass sie als kenianische Frau keinerlei Rechte habe und er mit ihr machen
könne, was er wolle. Auch die Polizei würde ihr nicht glauben. Gemäss Bericht
vom 4. Februar 2020 hat der Ehemann der Rekurrentin am 15. Januar 2020 die
Polizei gerufen, da die Rekurrentin ihm die Tür nicht öffne, um seine Sachen
abzuholen. Er wurde darauf angehalten, gemäss der zivilgerichtlichen Verfügung
nur in Begleitung seines Vaters die Wohnung der Rekurrentin aufzusuchen.
3.4.2 Im
Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs im Wegweisungsverfahren machte die
Rekurrentin geltend, dass sie die eheliche Gemeinschaft am 18. September 2019
aufgegeben habe. Der Hauptgrund seien Gewalt und Betrügerei gewesen. Der
Ehemann habe sie am 18. September 2019 attackiert. Er sei gewalttätig gewesen
und habe ihr gesagt, er könne jemanden töten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020
bat das Migrationsamt die Rekurrentin, zum Beleg der geltend gemachten
Gewalttätigkeit die entsprechenden Polizeirapporte und ärztlichen Atteste der
Verletzungen einzureichen. Daraufhin erklärte sie mit Schreiben vom 27. Mai
2020, keine Verletzungen erlitten zu haben, als sie am Hals attackiert worden
sei. Es sei so schmerzhaft gewesen. Sie sei nicht ins Spital gegangen und habe
Salben und Schmerzmittel verwendet. Die Polizei habe ihr die Rapporte nicht
ausgehändigt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 bestätigte die Rekurrentin
erneut, der Polizei gesagt zu haben, dass ihr Ehemann sie nicht geschlagen
habe.
3.4.3 Wie
den Akten des Einzelgerichts in Familiensachen entnommen werden kann, hat der
Ehemann bereits vor dem Vorfall vom 18. September 2019 die Eheaudienz am 17.
September 2019 aufgesucht und erklärt, aufgrund seiner ehelichen Probleme «fix
und fertig» zu sein. Nach der Einreise der Rekurrentin habe es bald schon
Probleme gegeben. Sie gehe allein an Parties, hänge den ganzen Tag am Telefon
und lehne ihn ab. Er sei «wieder so alleine wie in [seinem] alten Leben». Sie
sei aggressiv und provoziere ihn, sie zu schlagen, was er aber noch nie getan
habe. Sie mache «Psychoterror». Er wolle die Ehe gerne «annullieren». Gestützt
darauf stellte er Antrag auf Regelung des Getrenntlebens, weshalb die Ehegatten
in eine Verhandlung geladen worden sind. In der Folge hat auch die Ehefrau am
19. September 2019 in der Eheaudienz vorgesprochen. Schliesslich einigten sich
die Ehegatten anlässlich der Verhandlung vom 6. November 2019 über die Aufnahme
ihrer räumlichen Trennung.
3.4.4 Die
genannten Dokumente und die Ausführungen der Rekurrentin belegen, dass sie am
18. September 2019 zum ersten Mal und ohne sichtbare Verletzungsfolgen vom
Ehemann tätlich angegangen worden ist, worauf für sie die eheliche Gemeinschaft
zu Ende gegangen sei und sie sich an das Zivilgericht gewandt habe (vgl.
Eingabe der Rekurrentin an den Regierungsrat vom 21. Juni 2021, act. 2). Die
Requisitionen vom 27. und 28. Oktober 2019 erfolgten nicht wegen
Gewalttätigkeiten, sondern weil sich die Rekurrentin von ihrem Ehemann bedrängt
fühlte. Der Vorfall vom 15. Januar 2020 erfolgte erst nach der gerichtlichen
Trennung. Mit diesem einmaligen tätlichen Übergriff und dem bedrängenden
Verhalten des Ehemanns vermag die Rekurrentin keine systematische Misshandlung
physischer oder psychischer Natur durch den Ehemann mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben, zu belegen (vgl. BGer 2C_974/2020 vom 12. März 2021 E.
5.4). Vielmehr liegt eine nur äusserst kurz gelebte eheliche Beziehung vor,
welcher offensichtlich von vornherein eine tragfähige Basis gefehlt hat. Wie
den Schreiben der Rekurrentin entnommen werden kann, lag der Grund in der
Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich auch in den enttäuschten
Erwartungen der Rekurrentin, welche sich in der Schweiz als Gattin eines
kranken, rauchenden IV-Rentners mit Alkoholproblemen wiederfand (vgl. Schreiben
vom 15. Juni 2020) und den sie ausserehelicher Beziehungen bezichtigte. Vor der
Ehe sei der Ehemann «sehr gut» gewesen und habe ihr geholfen. Als sie hierher
gekommen sei, habe sich alles geändert und sei ausser Kontrolle geraten. Auch
für den Unterhalt hätten seine Eltern aufkommen müssen. Er habe sich nicht gut
um sie und ihre Tochter gekümmert. Weiter habe er sie mit zwei Frauen betrogen
(vgl. act. 2).
Wie dem
Protokoll der Verhandlung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 6. November
2019 eindrücklich entnommen werden kann, fehlt der Beziehung zwischen der
Rekurrentin und dem offensichtlich in seiner psychischen Gesundheit
beeinträchtigten Ehegatten eine tragfähige Grundlage. Auch wenn es der
Rekurrentin nicht zumutbar gewesen sein mag, ihre einer tragfähigen Grundlage
entbehrende eheliche Gemeinschaft fortzuführen und das aufgrund anderer
Erwartungen vom Ehemann an den Tag gelegte bedrängende Verhalten zu erdulden,
so liegt keine belegte häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression vor,
welche durch eine andauernde systematische Misshandlung belegt worden ist (BGE 138 II 229 E. 3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, begründet das
Scheitern einer Ehe nach relativ kurzer Zeit, weil sich die Eheleute in ihren
Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten getäuscht sehen, keine im
Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AIG relevante psychische Unterdrückung (vgl. BGer 2C_771/2017
vom 8. Februar 2018 E. 4.2.3 f., 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1,
2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2.1; jeweils mit Hinweisen). Es ist
folglich kein Fall ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG belegt,
welcher unabhängig von der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Rekurrentin in ihre
Heimat ihr einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch verleihen könnte.
4.
Mit ihrem Rekurs
stellt sich die Rekurrentin weiter auf den Standpunkt, dass ihr eine Rückkehr
nach Kenia unter Berücksichtigung ihrer Integration und des Kindswohls ihrer
Tochter unzumutbar und damit unverhältnismässig wäre.
4.1 Über
Fälle häuslicher Gewalt hinaus liegt ein nachehelicher Härtefall im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, wenn andere wichtige Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein wichtiger persönlicher Grund
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann sich aus Umständen ergeben, welche
nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) Gesichtspunkte zur Begründung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu begründen vermögen. Es handelt sich
dabei insbesondere um den Grad der Integration, die Respektierung der
Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den
Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und 137 II 1 E. 4.1 S. 7
f.; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung der
wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls
mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.1 S.
348; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Entscheidend ist somit, ob
die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Heimatland als
stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher
wäre (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403, 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345
E. 3.2.3 S. 350). Als massgebliche Kriterien der Wiedereingliederungsgefährdung
werden das Alter der betroffenen Person im Zeitpunkt der Einreise, die im
Heimatland gelebte Zeit, das Vorhandensein familiärer Verbindungen in der
Schweiz, Kenntnisse der heimatlichen Sprache, die beruflichen Chancen im
Heimatland sowie eine allfällige Ächtungsgefahr genannt (VGE VD.2020.141 vom 4.
Januar 2021 E. 3.2.1, VD.2018.33 vom 17. Januar 2019 E. 3.3; mit
Hinweisen). Generell sind bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe
sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu berücksichtigen, wozu auch die Umstände,
die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, gehören (BGE 138 II 229
E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Ein persönlicher,
nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der
ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen
der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (VGE VD.2020.141 vom 4. Januar 2021
E. 3.2.1, VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350, VD.2018.7 vom 19.
Juli 2018 E. 2.3.1).
4.2 Die
Rekurrentin macht geltend, seit zwei Jahren in der Schweiz zu leben. Sie sei
dabei, Deutsch zu lernen und sei nach dem Besuch von zwei Kursen daran, einen
dritten Kurs zu besuchen. Sie arbeite mit einer Wochenarbeitszeit von 12
Stunden als Reinigungsmitarbeiterin, erziele im Durchschnitt ein monatliches
Einkommen von CHF 793.– und werde daneben von der Sozialhilfe unterstützt. Sie
habe hier Freundschaften knüpfen können und sich sozial, beruflich und
wirtschaftlich integriert. Bei einer Rückkehr nach Kenia wäre sie auf sich
alleine gestellt. Insbesondere aufgrund der andauernden Corona-Situation wäre
es für sie als alleinerziehende Mutter besonders schwierig, eine neue Stelle zu
finden. Auch vom Vater ihrer Tochter, von dem sie sich vor dessen Geburt
getrennt habe, würde sie keinerlei Unterstützung bei einer Wiedereingliederung
erhalten. Ihre 7-jährige Tochter C____ habe in der Schweiz zunächst den
Kindergarten besucht und sei im August 2020 in die Primarschule [...]
eingeschult worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne sich C____
nicht ohne grössere Probleme wieder in Kenia und ins kenianische Schulsystem
integrieren. Wie eine ihrer Klassenlehrpersonen mit Schreiben vom 5. Juli 2021
festgehalten habe, sei Konstanz und ein Verbleib in der Schweiz aufgrund der
positiven Entwicklung des Kindes sehr wichtig. Den Grund, warum es C____ so
schwer falle, sich auf alles Neue einzulassen, würden die beiden
Klassenlehrpersonen darin sehen, dass C____ gemäss Schilderungen der
Rekurrentin in Kenia in der Schule als Bestrafung für Fehler mit Stöcken
geschlagen worden sei. Nach einem schwierigen Start habe das Kind nun aber
Anschluss und Freunde in der Klasse gefunden und mache im Deutsch grosse
Fortschritte (act. 7/8). Auch der Kinderarzt von C____ berichte von einer
positiven Entwicklung, nachdem sie anfänglich sehr zurückhaltend und scheu
gewesen sei. Aufgrund der Erfahrung häuslicher Gewalt rate er zu einer Aufnahme
einer Psychotherapie für C____. Nach der grossen Belastung durch die miterlebte
häusliche Gewalt stelle eine Wegweisung aus der Schweiz für C____ einen
schwerwiegenden Eingriff in ihrer persönlichen Entwicklung dar. Es sei aus
medizinischer und pädagogischer Sicht im Sinne des Kindswohls gemäss Art. 3
Abs. 1 der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) geboten, dass C____ – zusammen
mit ihrer Mutter – weiterhin in der Schweiz verbleiben dürfe.
4.3 Damit
vermag die Rekurrentin keinen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
zu begründen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die Rekurrentin
erst am 22. Juli 2019 im Alter von 35 Jahren in die Schweiz eingereist und hält
sich nun erst seit gut 2.5 Jahren hier auf. Dies entspricht einer kurzen
Aufenthaltsdauer. Trotz ihren entsprechenden, nachgewiesenen Bemühungen ist mit
der Vorinstanz festzustellen, dass ihre hiesige Integration nicht weit
fortgeschritten ist. So entspricht ihre Erwerbstätigkeit etwa nicht dem Umfang,
wie er ihr in Anwendung des Schulstufenmodells zumutbar wäre (BGE 144 III 481
E. 4.7.6 S. 497). Wie die Rekurrentin selber ausgeführt hat, war sie vor ihrer
Einreise in die Schweiz in Kenia arbeitstätig. Es ist nicht ersichtlich, warum
ihr eine wirtschaftliche und soziale Reintegration in ihrer Heimat nach ihrer
kurzen Abwesenheit nicht möglich sein soll. Sie lebte bis zu ihrer Heirat ihr
ganzes Leben in Kenia, ist mit den dortigen sozialen und kulturellen
Gegebenheiten bestens vertraut und spricht die dortige Sprache. Auch ist nicht
substantiiert, weshalb eine Rückkehr der Rekurrentin mit C____ das Kindswohl
ihrer Tochter zu gefährden vermöchte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, befindet sich die heute siebenjährige C____ in einem anpassungsfähigen
Alter. Dem Schulbericht der Primarschule [...] vom 5. Juli 2021 (act. 7/8) kann
zwar eine positive Entwicklung entnommen werden. Es fällt ihr aber trotz
Fortschritten hier weiterhin schwer, sich auf neue Situationen einzulassen.
Soweit die Klassenlehrerin ausführt, dass C____ in der Schule in Kenia mit
Stöcken geschlagen worden sei, wenn sie Fehler gemacht habe, beruht dies gemäss
ihrem Bericht auf Aussagen der Rekurrentin. Zu beachten ist dabei, dass C____
im Alter von fünf Jahren in die Schweiz eingereist ist und in Kenia erst die
Vorschule besucht haben dürfte. Ein Schulbesuch in ihrer Heimat ist nicht
belegt. Weiter ist festzustellen, dass C____ vom einzigen tätlichen Übergriff
auf ihre Mutter am 18. September 2019 gemäss dem eingereichten Polizeirapport
nichts mitbekommen hat und weitere physische Übergriffe gemäss ihren eigenen
Angaben nicht vorgekommen sind (act. 7/2). Soweit der Kinderarzt aufgrund der
Angaben der Rekurrentin von Erfahrungen häuslicher Gewalt ausgegangen ist, muss
dies daher relativiert werden, zumal die Rekurrentin nicht konkretisiert,
welchen Belastungen ihre Tochter in der eher kurzen Zeit ihres gemeinsamen
Haushalts mit ihrem Ehemann ausgesetzt gewesen ist. Schliesslich ist nicht erkennbar,
weshalb C____ eine Rückkehr in die ihr vertrauten Verhältnisse in ihrer Heimat
nicht möglich und zumutbar sein soll. Eine Kindswohlgefährdung kann damit nicht
angenommen werden. Es ist somit nicht ersichtlich, dass sich die Rekurrentin
mit ihrer Tochter in einer persönlichen Notlage befindet bzw. dass die Lebens-
und Existenzbedingungen der Rekurrentin, gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation,
aufgrund ihrer Wegweisung in gesteigertem Mass in Frage gestellt würden. Die
Rekurrentin und ihre Tochter verfügen auch nicht über so enge Beziehungen zur
Schweiz, dass von ihnen nicht verlangt werden könnte, in ihre Heimat
zurückzukehren und dort zu leben.
4.4 Liegt
somit kein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, so erweist
sich die Wegweisung der Rekurrentin mit ihrer Tochter auch als verhältnismässig
im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG. Wie ausgeführt ist dem Schluss der
Zumutbarkeit einer Rückkehr der Rekurrentin in ihre Heimat durch die Vorinstanz
in allen Teilen zu folgen. Das gilt sowohl angesichts der Notwendigkeit ihrer
Unterstützung durch die Sozialhilfe, deren Leistungen im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids sich bereits auf CHF 48'678.50 belaufen haben, wie
auch angesichts des Interesses an der Einwanderungssteuerung im Sinne einer restriktiven
Einwanderungspolitik. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der
Rekurrentin überwiegt daher ihr privates Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz.
5.
5.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Mit ihrem
Rekurs beantragt die Rekurrentin aber die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung im vorliegenden Verfahren.
5.2 Nach
Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368). Als aussichtslos sind
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4
S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2,
VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage
im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen
Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen
Verfügung und soweit bereits vorhanden der Rechtsmittelantwort. Die
Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende
Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten
untermauert. In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen ist die
Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen
oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum
zusteht (BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar
2020 E. 2.2.3, VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann, in: Auer et al. [Hrsg.],
VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N 35).
5.3 Unter
Berücksichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen, welche mit dem vorliegenden
Entscheid auch im Lichte der beigezogenen Akten vollumfänglich bestätigt
werden, muss der vorliegende Rekurs als aussichtslos qualifiziert werden.
Daraus folgt, dass das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.