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Entscheid

VD.2021.207

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

31. Januar 2022Deutsch26 min

Basel-Stadt zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Nachdem die Ehegatten vor dem Zivilgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.207

URTEIL

vom 31. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 9. Juni 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die kenianische

Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete [...] 2019 in

Nairobi den schweizerischen Staatsangehörigen B____. Sie reiste darauf am 22.

Juli 2019 mit ihrer vorehelichen Tochter C____, geboren [...] 2014, in die

Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton

Basel-Stadt zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Nachdem die Ehegatten vor dem Zivilgericht

Basel-Stadt am 6. November 2019 vereinbarten, bis Ende des Jahres 2019 nicht

mehr in derselben Wohnung zu wohnen, bewilligte ihnen dieses mit Entscheid vom

14. Januar 2020 das Getrenntleben ab dem 1. Februar 2020. Nach erfolgten

Abklärungen zur Situation der Ehegatten und der Gewährung des rechtlichen

Gehörs verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin

mit Verfügung vom 11. August 2020 nicht und wies sie aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 9. Juni 2021 kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingabe der Rekurrentin vom 21. Juni 2021 und

mit Eingaben ihres Vertreters, [...], Advokat, vom 1. Juli und 26. August 2021

erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, den der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 15. September 2021 dem Verwaltungsgericht

zum direkten Entscheid überwiesen hat. Mit den Eingaben ihres Vertreters lässt

die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

angefochtenen Entscheids, die Bewilligung ihres Aufenthalts und des Aufenthalts

ihrer Tochter im Kanton Basel-Stadt und die Aufhebung des vorinstanzlichen

Kostenentscheids beantragen. Eventualiter lässt sie die Rückweisung der

Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

mit Aufhebung des vor­instanzlichen Kostenentscheids beantragen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der Einsicht in den

vollständigen Entscheid des Zivilgerichts vom 6. November 2019, die Bewilligung

der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung. Mit

Verfügung vom 27. September 2021 hat der Instruktionsrichter auf die Erhebung

eines Kostenvorschusses bei der Rekurrentin wie auch auf die Einholung einer

Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet und die Akten der Vorinstanz beigezogen.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 hat der Instruktionsrichter beim

Zivilgericht Basel-Stadt und bei der Kantonspolizei Basel-Stadt um Edition

verschiedener Akten ersucht, welche jeweils mit Schreiben vom 25. Oktober 2021

zugestellt wurden.

Die Einzelheiten

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom

15.

September 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG

153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG

270.100). Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff.

11.

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Die

Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem

Dispositiv

unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit

eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die

tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;

VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Dabei gilt im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,

sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.

Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und

sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.217 vom 11. Mai 2021

E. 1.2).

2.

Die

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wurde ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann

erteilt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann kein

unmittelbar auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) gestützter

Aufenthaltsanspruch mehr geltend gemacht werden. Vorliegend ist nicht strittig,

dass sich die Rekurrentin nach der gerichtlich bestätigten Aufnahme des

Getrenntlebens der Ehegatten per Februar 2020 nicht mehr auf den formalen

Bestand ihrer Ehe mit einem schweizerischen Staatsangehörigen zur Begründung

eines Aufenthaltsanspruchs berufen kann. Auch nach der Auflösung der

Familiengemeinschaft bestehen aber die aus Art. 42 AIG fliessenden Ansprüche

des nachgezogenen Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei

Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Unstrittig ist

dabei, dass die Rekurrentin aufgrund der bloss vom 22. Juli 2019 bis längstens

Ende Januar 2020 in der Schweiz gelebten Familiengemeinschaft die

Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Zu prüfen ist

daher, ob ein nachehelicher Härtefall im Sinne Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

AIG vorliegt.

3.

3.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5 ff.),

setzt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen

Gründen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG eine schwerwiegende

nacheheliche Härtefallsituation voraus. Diese kann gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich

vorliegen, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Häusliche Gewalt im Sinne dieser Bestimmung setzt eine systematische

Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch den anderen Ehegatten mit

dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, voraus (vgl. BGer 2C_428/2012 vom 18.

Mai 2012 E. 2.2.3). Auch wenn jede Form häuslicher Gewalt ernst zu nehmen ist,

folgt ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht bereits aus einer

Ohrfeige oder einer verbalen Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden

Streits. Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der

Ausländer resp. die Ausländerin in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren

Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, oder eine Ausweisung eines

Ausländers aus der ehelichen Wohnung nach einem Streit reichen dazu nicht aus.

Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen

vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E.

3.2.1 S. 233; BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1). Nicht jede

unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende

Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen

Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende,

erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen

Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht

erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die

Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit

verneinenden Beziehung verharrt (BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018

E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233). Die

betroffene ausländische Person trifft dabei eine weitreichende

Mitwirkungspflicht zur Feststellung des entsprechenden Sachverhalts. Sie muss

die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Zu denken ist hierbei

insbesondere an Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.)

und glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn.

Allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht. Vielmehr muss die Systematik

der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende

subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig

unterlegt werden (BGE 138 II 229 E.3.2.3 S. 235).

3.2 Die

Vorinstanz hat erwogen, gemäss Polizeirapport vom 27. Oktober 2019 habe die Rekurrentin

die Gewalt des Ehemannes so geschildert, dass er sie die ganze Zeit küssen und

umarmen wolle, was sie nicht mehr wolle, weil er sie mit anderen Frauen betrüge

und sie sich keine Krankheiten einfangen wolle. Geschlagen habe er sie nicht. Sie

habe nur grosse Angst davor, dass er ihr und ihrer Tochter etwas antun würde.

Deshalb wolle sie auch nicht mehr mit ihm zusammenwohnen. Er sei ein anderer

Mann gewesen, als sie ihn kennengelernt habe. Der Ehemann habe gemäss

Polizeirapport ausgesagt, dass die Polizei schon einmal im September 2019 bei

ihnen gewesen sei, weil er seine Ehefrau geschüttelt habe. Sonst sei nichts

passiert. Er würde seine Ehefrau nie schlagen und er habe den grössten Respekt

vor ihr. Im Polizeirapport vom 28. Oktober 2019 ist festgehalten, dass die

Rekurrentin ausgesagt habe, sie und ihr Ehemann hätten nur Streit, seit sie in

der Schweiz sei. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass sie als kenianische Frau in

der Schweiz keinerlei Rechte habe und er mit ihr machen könne, was er wolle. In

den Akten fänden sich weitere Schreiben der Rekurrentin, in welchen sie eine

Attacke ihres Ehemannes beschreibe. Er habe ihren Hals bzw. ihren Nacken

gepackt und stark zusammengepresst, was sehr schmerzhaft gewesen sei. Zudem

habe er ihre Handtasche beschädigt. Sie habe grosse Angst vor ihm gehabt. Wann

diese Attacke genau stattgefunden hat, werde in den Schreiben nicht erwähnt. Damit

belegten die Akten, dass sich die Rekurrentin in einer belasteten Ehe befunden

habe und von ihrem Ehemann unterdrückt worden sei. Sie habe aber lediglich

pauschal geltend gemacht, Angst vor ihm zu haben, weil er gewalttätig sei, ohne

jedoch Vorfälle zu nennen. Diese Aussagen liessen den Schluss nicht zu, dass

sie Opfer physischer oder psychischer häuslicher Gewalt geworden ist. Den Akten

sei zu entnehmen, dass es sich um eine unglückliche und letztlich gescheiterte

Ehe handle, welche wohl auch aufgrund abweichender Vorstellungen der Beziehung

von Streitigkeiten geprägt gewesen sei. Dass eine Ehe nach relativ kurzer Zeit

scheitere, weil sich die Eheleute in ihren Vorstellungen über den Partner und

dessen Verhalten getäuscht sähen, bilde jedoch keine im Rahmen von Art. 50 Abs.

2 AIG relevante psychische Unterdrückung. Insgesamt könne demnach festgehalten

werden, dass zwar Indizien für eine konfliktbelastete Ehe vorlägen. Allerdings

fehle nach dem Gesagten der konkrete Nachweis der vom Bundesgericht

vorausgesetzten Intensität der ehelichen physischen oder psychischen Gewalt

bzw. einer dadurch hervorgerufenen schweren Beeinträchtigung der Rekurrentin.

3.3 Mit

ihrem Rekurs stellt sich die Rekurrentin weiterhin auf den Standpunkt, Opfer

ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG geworden zu sein und rügt

diesbezüglich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. In den Akten fänden

sich nur zwei Requisitionsberichte vom 27. und 28. Oktober 2019. Als Hauptgrund

für die Trennung habe die Rekurrentin mit Schreiben vom 11. Mai 2020 aber einen

Vorfall vom 18. September 2019 genannt und die Trennung auf Gewalt und Untreue

des Ehemanns zurückgeführt. Der Ehemann habe sie angeschrien, als sie nach

Hause gekommen sei. Er habe ihr die Handtasche und ihr Mobiltelefon wegnehmen

wollen, wobei die Handtasche zerrissen sei. Er habe sie damals schlimm

attackiert, geschlagen und an ihrem Hals angegriffen. Sie sei auf das Vordach

der Liegenschaft geflüchtet, wo sie die Polizei informiert und auf diese

gewartet habe. Es sei sehr schmerzhaft gewesen. Sie sei jedoch nicht ins Spital

gegangen und habe eine Creme appliziert und Schmerzmittel genommen. Sie habe

auch damals die Polizei zu Hilfe gerufen. Einmal habe er ihr auch gesagt, dass

er jemanden töten könne; sie habe Angst um ihr Leben und dasjenige ihrer Tochter

gehabt. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 habe sie einen weiteren Vorfall

vom Januar 2020 geschildert, als er sie aufgesucht und seine Wohnung

zurückgefordert habe. Auch damals habe sie die Polizei verständigt.

3.4

3.4.1 Am

18. September 2019 requirierte die Rekurrentin die Polizei wegen häuslicher

Gewalt. Gemäss dem entsprechenden Polizeirapport haben die Ehegatten eine

verbale Auseinandersetzung gehabt, in deren Verlauf der Ehemann die Rekurrentin

grob angefasst und am Kragen gerissen habe. Beim Versuch, ihr die Handtasche

wegzureissen, habe er diese beschädigt. Die Polizei konnte keine sichtbaren

Verletzungsfolgen feststellen. Gemäss der Aussage der Rekurrentin habe er sie

erwartet und sie wütend nach ihrem Verbleib befragt. Nachdem er ihr die

Handtasche weggerissen habe, habe er sie am Kragen gepackt, daran gezerrt und

sie zu schlagen versucht. Sie habe sich aber aus seinem Griff befreien können.

Aufgrund ihrer Angst sei sie über den Balkon auf das Vordach des Hauseingangs

geklettert, wo sie die Polizei verständigt habe. Die Rekurrentin erklärte, es

sei das erste Mal gewesen, dass der Ehemann sie tätlich angegangen sei. Sie sei

nicht verletzt, fühle sich aber nicht mehr sicher. Er wolle immer, «dass alles

nach seinem Wille» gehe und gebrauche einen «befehlerischen Ton». Demgegenüber

gab der Ehemann an, dass sie seit längerem Eheproblemen hätten. Die Rekurrentin

werfe ihm vor, fremd zu gehen, wenn er Zeit mit seinen «besten Kolleginnen

verbringe». In diesem Zusammenhang sei es zur Auseinandersetzung gekommen, in

deren Verlauf er nach der Handtasche und dem rechten Arm der Rekurrentin gegriffen

habe. Darauf sei sie auf den Balkon geflüchtet und habe nach Hilfe gerufen,

worauf er ihr geraten habe, die Polizei zu rufen.

Belegt ist

weiter, dass die Rekurrentin am 27. Oktober 2019 die Polizei gerufen hat, weil

sie geschlagen worden sei. Gemäss dem Requisitionsbericht der Polizei vom

28. Oktober 2019 hat sie dann angegeben, dass sie Angst vor dem Ehemann

habe. Dieser wolle sie «die ganze Zeit küssen und umarmen», was sie nicht

wolle. Er gehe immer andere Frauen besuchen und habe Sex mit ihnen, weshalb sie

ihn nicht mehr küssen wolle, da sie keine Krankheiten einfangen wolle. Sie gab

weiter aber entgegen ihrer ursprünglichen Meldung an: «[…] geschlagen hat er

mich nicht, ich habe nur grosse Angst vor ihm, dass er mir und meiner Tochter

etwas antun würde». Die Polizei stellte bei dieser Gelegenheit fest, dass der

Ehemann wirre Angaben gemacht habe und klar zu erkennen gewesen sei, dass er

psychische Probleme habe. Wie dem polizeilichen Requisitionsbericht bezüglich

des Vorfalls vom 27. Oktober 2019 entnommen werden kann, schien der Ehemann den

polizeilichen Vorhalt, akzeptieren zu müssen, wenn die Frau ihn nicht mehr

küssen wolle, nicht wirklich verstanden zu haben. Am Tag darauf requirierte die

Rekurrentin erneut die Polizei, weil ihr Ehemann «Ärger» mache. Sie gab an,

seit sie bei ihm eingezogen sei, hätten sie nur Streit. Er habe ihr gesagt,

dass sie als kenianische Frau keinerlei Rechte habe und er mit ihr machen

könne, was er wolle. Auch die Polizei würde ihr nicht glauben. Gemäss Bericht

vom 4. Februar 2020 hat der Ehemann der Rekurrentin am 15. Januar 2020 die

Polizei gerufen, da die Rekurrentin ihm die Tür nicht öffne, um seine Sachen

abzuholen. Er wurde darauf angehalten, gemäss der zivilgerichtlichen Verfügung

nur in Begleitung seines Vaters die Wohnung der Rekurrentin aufzusuchen.

3.4.2 Im

Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs im Wegweisungsverfahren machte die

Rekurrentin geltend, dass sie die eheliche Gemeinschaft am 18. September 2019

aufgegeben habe. Der Hauptgrund seien Gewalt und Betrügerei gewesen. Der

Ehemann habe sie am 18. September 2019 attackiert. Er sei gewalttätig gewesen

und habe ihr gesagt, er könne jemanden töten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020

bat das Migrationsamt die Rekurrentin, zum Beleg der geltend gemachten

Gewalttätigkeit die entsprechenden Polizeirapporte und ärztlichen Atteste der

Verletzungen einzureichen. Daraufhin erklärte sie mit Schreiben vom 27. Mai

2020, keine Verletzungen erlitten zu haben, als sie am Hals attackiert worden

sei. Es sei so schmerzhaft gewesen. Sie sei nicht ins Spital gegangen und habe

Salben und Schmerzmittel verwendet. Die Polizei habe ihr die Rapporte nicht

ausgehändigt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 bestätigte die Rekurrentin

erneut, der Polizei gesagt zu haben, dass ihr Ehemann sie nicht geschlagen

habe.

3.4.3 Wie

den Akten des Einzelgerichts in Familiensachen entnommen werden kann, hat der

Ehemann bereits vor dem Vorfall vom 18. September 2019 die Eheaudienz am 17.

September 2019 aufgesucht und erklärt, aufgrund seiner ehelichen Probleme «fix

und fertig» zu sein. Nach der Einreise der Rekurrentin habe es bald schon

Probleme gegeben. Sie gehe allein an Parties, hänge den ganzen Tag am Telefon

und lehne ihn ab. Er sei «wieder so alleine wie in [seinem] alten Leben». Sie

sei aggressiv und provoziere ihn, sie zu schlagen, was er aber noch nie getan

habe. Sie mache «Psychoterror». Er wolle die Ehe gerne «annullieren». Gestützt

darauf stellte er Antrag auf Regelung des Getrenntlebens, weshalb die Ehegatten

in eine Verhandlung geladen worden sind. In der Folge hat auch die Ehefrau am

19. September 2019 in der Eheaudienz vorgesprochen. Schliesslich einigten sich

die Ehegatten anlässlich der Verhandlung vom 6. November 2019 über die Aufnahme

ihrer räumlichen Trennung.

3.4.4 Die

genannten Dokumente und die Ausführungen der Rekurrentin belegen, dass sie am

18. September 2019 zum ersten Mal und ohne sichtbare Verletzungs­folgen vom

Ehemann tätlich angegangen worden ist, worauf für sie die eheliche Gemeinschaft

zu Ende gegangen sei und sie sich an das Zivilgericht gewandt habe (vgl.

Eingabe der Rekurrentin an den Regierungsrat vom 21. Juni 2021, act. 2). Die

Requisitionen vom 27. und 28. Oktober 2019 erfolgten nicht wegen

Gewalttätigkeiten, sondern weil sich die Rekurrentin von ihrem Ehemann bedrängt

fühlte. Der Vorfall vom 15. Januar 2020 erfolgte erst nach der gerichtlichen

Trennung. Mit diesem einmaligen tätlichen Übergriff und dem bedrängenden

Verhalten des Ehemanns vermag die Rekurrentin keine systematische Misshandlung

physischer oder psychischer Natur durch den Ehemann mit dem Ziel, Macht und

Kontrolle auszuüben, zu belegen (vgl. BGer 2C_974/2020 vom 12. März 2021 E.

5.4). Vielmehr liegt eine nur äusserst kurz gelebte eheliche Beziehung vor,

welcher offensichtlich von vornherein eine tragfähige Basis gefehlt hat. Wie

den Schreiben der Rekurrentin entnommen werden kann, lag der Grund in der

Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich auch in den enttäuschten

Erwartungen der Rekurrentin, welche sich in der Schweiz als Gattin eines

kranken, rauchenden IV-Rentners mit Alkoholproblemen wiederfand (vgl. Schreiben

vom 15. Juni 2020) und den sie ausserehelicher Beziehungen bezichtigte. Vor der

Ehe sei der Ehemann «sehr gut» gewesen und habe ihr geholfen. Als sie hierher

gekommen sei, habe sich alles geändert und sei ausser Kontrolle geraten. Auch

für den Unterhalt hätten seine Eltern aufkommen müssen. Er habe sich nicht gut

um sie und ihre Tochter gekümmert. Weiter habe er sie mit zwei Frauen betrogen

(vgl. act. 2).

Wie dem

Protokoll der Verhandlung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 6. November

2019 eindrücklich entnommen werden kann, fehlt der Beziehung zwischen der

Rekurrentin und dem offensichtlich in seiner psychischen Gesundheit

beeinträchtigten Ehegatten eine tragfähige Grundlage. Auch wenn es der

Rekurrentin nicht zumutbar gewesen sein mag, ihre einer tragfähigen Grundlage

entbehrende eheliche Gemeinschaft fortzuführen und das aufgrund anderer

Erwartungen vom Ehemann an den Tag gelegte bedrängende Verhalten zu erdulden,

so liegt keine belegte häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression vor,

welche durch eine andauernde systematische Misshandlung belegt worden ist (BGE 138 II 229 E. 3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, begründet das

Scheitern einer Ehe nach relativ kurzer Zeit, weil sich die Eheleute in ihren

Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten getäuscht sehen, keine im

Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AIG relevante psychische Unterdrückung (vgl. BGer 2C_771/2017

vom 8. Februar 2018 E. 4.2.3 f., 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1,

2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2.1; jeweils mit Hinweisen). Es ist

folglich kein Fall ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG belegt,

welcher unabhängig von der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Rekurrentin in ihre

Heimat ihr einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch verleihen könnte.

4.

Mit ihrem Rekurs

stellt sich die Rekurrentin weiter auf den Standpunkt, dass ihr eine Rückkehr

nach Kenia unter Berücksichtigung ihrer Integration und des Kindswohls ihrer

Tochter unzumutbar und damit unverhältnismässig wäre.

4.1 Über

Fälle häuslicher Gewalt hinaus liegt ein nachehelicher Härtefall im Sinne von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, wenn andere wichtige Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein wichtiger persönlicher Grund

im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann sich aus Umständen ergeben, welche

nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) Gesichtspunkte zur Begründung eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu begründen vermögen. Es handelt sich

dabei insbesondere um den Grad der Integration, die Respektierung der

Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den

Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und 137 II 1 E. 4.1 S. 7

f.; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung der

wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls

mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.1 S.

348; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Entscheidend ist somit, ob

die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Heimatland als

stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher

wäre (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403, 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345

E. 3.2.3 S. 350). Als massgebliche Kriterien der Wiedereingliederungsgefährdung

werden das Alter der betroffenen Person im Zeitpunkt der Einreise, die im

Heimatland gelebte Zeit, das Vorhandensein familiärer Verbindungen in der

Schweiz, Kenntnisse der heimatlichen Sprache, die beruflichen Chancen im

Heimatland sowie eine allfällige Ächtungsgefahr genannt (VGE VD.2020.141 vom 4.

Januar 2021 E. 3.2.1, VD.2018.33 vom 17. Januar 2019 E. 3.3; mit

Hinweisen). Generell sind bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe

sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu berücksichtigen, wozu auch die Umstände,

die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, gehören (BGE 138 II 229

E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Ein persönlicher,

nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine

erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der

ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen

der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten

Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (VGE VD.2020.141 vom 4. Januar 2021

E. 3.2.1, VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350, VD.2018.7 vom 19.

Juli 2018 E. 2.3.1).

4.2 Die

Rekurrentin macht geltend, seit zwei Jahren in der Schweiz zu leben. Sie sei

dabei, Deutsch zu lernen und sei nach dem Besuch von zwei Kursen daran, einen

dritten Kurs zu besuchen. Sie arbeite mit einer Wochenarbeitszeit von 12

Stunden als Reinigungsmitarbeiterin, erziele im Durchschnitt ein monatliches

Einkommen von CHF 793.– und werde daneben von der Sozialhilfe unterstützt. Sie

habe hier Freundschaften knüpfen können und sich sozial, beruflich und

wirtschaftlich integriert. Bei einer Rückkehr nach Kenia wäre sie auf sich

alleine gestellt. Insbesondere aufgrund der andauernden Corona-Situation wäre

es für sie als alleinerziehende Mutter besonders schwierig, eine neue Stelle zu

finden. Auch vom Vater ihrer Tochter, von dem sie sich vor dessen Geburt

getrennt habe, würde sie keinerlei Unterstützung bei einer Wiedereingliederung

erhalten. Ihre 7-jährige Tochter C____ habe in der Schweiz zunächst den

Kindergarten besucht und sei im August 2020 in die Primarschule [...]

eingeschult worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne sich C____

nicht ohne grössere Probleme wieder in Kenia und ins kenianische Schulsystem

integrieren. Wie eine ihrer Klassenlehrpersonen mit Schreiben vom 5. Juli 2021

festgehalten habe, sei Konstanz und ein Verbleib in der Schweiz aufgrund der

positiven Entwicklung des Kindes sehr wichtig. Den Grund, warum es C____ so

schwer falle, sich auf alles Neue einzulassen, würden die beiden

Klassenlehrpersonen darin sehen, dass C____ gemäss Schilderungen der

Rekurrentin in Kenia in der Schule als Bestrafung für Fehler mit Stöcken

geschlagen worden sei. Nach einem schwierigen Start habe das Kind nun aber

Anschluss und Freunde in der Klasse gefunden und mache im Deutsch grosse

Fortschritte (act. 7/8). Auch der Kinderarzt von C____ berichte von einer

positiven Entwicklung, nachdem sie anfänglich sehr zurückhaltend und scheu

gewesen sei. Aufgrund der Erfahrung häuslicher Gewalt rate er zu einer Aufnahme

einer Psychotherapie für C____. Nach der grossen Belastung durch die miterlebte

häusliche Gewalt stelle eine Wegweisung aus der Schweiz für C____ einen

schwerwiegenden Eingriff in ihrer persönlichen Entwicklung dar. Es sei aus

medizinischer und pädagogischer Sicht im Sinne des Kindswohls gemäss Art. 3

Abs. 1 der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) geboten, dass C____ – zusammen

mit ihrer Mutter – weiterhin in der Schweiz verbleiben dürfe.

4.3 Damit

vermag die Rekurrentin keinen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

zu begründen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die Rekurrentin

erst am 22. Juli 2019 im Alter von 35 Jahren in die Schweiz eingereist und hält

sich nun erst seit gut 2.5 Jahren hier auf. Dies entspricht einer kurzen

Aufenthaltsdauer. Trotz ihren entsprechenden, nachgewiesenen Bemühungen ist mit

der Vorinstanz festzustellen, dass ihre hiesige Integration nicht weit

fortgeschritten ist. So entspricht ihre Erwerbstätigkeit etwa nicht dem Umfang,

wie er ihr in Anwendung des Schulstufenmodells zumutbar wäre (BGE 144 III 481

E. 4.7.6 S. 497). Wie die Rekurrentin selber ausgeführt hat, war sie vor ihrer

Einreise in die Schweiz in Kenia arbeitstätig. Es ist nicht ersichtlich, warum

ihr eine wirtschaftliche und soziale Reintegration in ihrer Heimat nach ihrer

kurzen Abwesenheit nicht möglich sein soll. Sie lebte bis zu ihrer Heirat ihr

ganzes Leben in Kenia, ist mit den dortigen sozialen und kulturellen

Gegebenheiten bestens vertraut und spricht die dortige Sprache. Auch ist nicht

substantiiert, weshalb eine Rückkehr der Rekurrentin mit C____ das Kindswohl

ihrer Tochter zu gefährden vermöchte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen

hat, befindet sich die heute siebenjährige C____ in einem anpassungsfähigen

Alter. Dem Schulbericht der Primarschule [...] vom 5. Juli 2021 (act. 7/8) kann

zwar eine positive Entwicklung entnommen werden. Es fällt ihr aber trotz

Fortschritten hier weiterhin schwer, sich auf neue Situationen einzulassen.

Soweit die Klassenlehrerin ausführt, dass C____ in der Schule in Kenia mit

Stöcken geschlagen worden sei, wenn sie Fehler gemacht habe, beruht dies gemäss

ihrem Bericht auf Aussagen der Rekurrentin. Zu beachten ist dabei, dass C____

im Alter von fünf Jahren in die Schweiz eingereist ist und in Kenia erst die

Vorschule besucht haben dürfte. Ein Schulbesuch in ihrer Heimat ist nicht

belegt. Weiter ist festzustellen, dass C____ vom einzigen tätlichen Übergriff

auf ihre Mutter am 18. September 2019 gemäss dem eingereichten Polizeirapport

nichts mitbekommen hat und weitere physische Übergriffe gemäss ihren eigenen

Angaben nicht vorgekommen sind (act. 7/2). Soweit der Kinderarzt aufgrund der

Angaben der Rekurrentin von Erfahrungen häuslicher Gewalt ausgegangen ist, muss

dies daher relativiert werden, zumal die Rekurrentin nicht konkretisiert,

welchen Belastungen ihre Tochter in der eher kurzen Zeit ihres gemeinsamen

Haushalts mit ihrem Ehemann ausgesetzt gewesen ist. Schliesslich ist nicht erkennbar,

weshalb C____ eine Rückkehr in die ihr vertrauten Verhältnisse in ihrer Heimat

nicht möglich und zumutbar sein soll. Eine Kindswohlgefährdung kann damit nicht

angenommen werden. Es ist somit nicht ersichtlich, dass sich die Rekurrentin

mit ihrer Tochter in einer persönlichen Notlage befindet bzw. dass die Lebens-

und Existenzbedingungen der Rekurrentin, gemessen am durchschnittlichen

Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation,

aufgrund ihrer Wegweisung in gesteigertem Mass in Frage gestellt würden. Die

Rekurrentin und ihre Tochter verfügen auch nicht über so enge Beziehungen zur

Schweiz, dass von ihnen nicht verlangt werden könnte, in ihre Heimat

zurückzukehren und dort zu leben.

4.4 Liegt

somit kein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, so erweist

sich die Wegweisung der Rekurrentin mit ihrer Tochter auch als verhältnismässig

im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG. Wie ausgeführt ist dem Schluss der

Zumutbarkeit einer Rückkehr der Rekurrentin in ihre Heimat durch die Vorinstanz

in allen Teilen zu folgen. Das gilt sowohl angesichts der Notwendigkeit ihrer

Unterstützung durch die Sozialhilfe, deren Leistungen im Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Entscheids sich bereits auf CHF 48'678.50 belaufen haben, wie

auch angesichts des Interesses an der Einwanderungssteuerung im Sinne einer restriktiven

Einwanderungspolitik. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der

Rekurrentin überwiegt daher ihr privates Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz.

5.

5.1 Daraus

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt

die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Mit ihrem

Rekurs beantragt die Rekurrentin aber die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung im vorliegenden Verfahren.

5.2 Nach

Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches

Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368). Als aussichtslos sind

Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer

sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4

S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2,

VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Für die Beurteilung der

Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage

im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen

Akten, der Argumentation in der Rechts­mittelschrift, der angefochtenen

Verfügung und soweit bereits vorhanden der Rechtsmittelantwort. Die

Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende

Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten

untermauert. In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen ist die

Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen

oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum

zusteht (BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar

2020 E. 2.2.3, VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann, in: Auer et al. [Hrsg.],

VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N 35).

5.3 Unter

Berücksichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen, welche mit dem vorliegenden

Entscheid auch im Lichte der beigezogenen Akten vollumfänglich bestätigt

werden, muss der vorliegende Rekurs als aussichtslos qualifiziert werden.

Daraus folgt, dass das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.