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Entscheid

VD.2021.211

Vollzugsbefehl

30. Oktober 2021Deutsch5 min

A____ wurde mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.211

URTEIL

vom 14. Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o

Untersuchungsgefängnis Waaghof,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 14. September 2021

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt [Datum auf Verfügung nicht

angegeben] wegen mehrfachen versuchten Diebstahls, Verweisungsbruchs und

rechtswidriger Einreise zu 180 Tagen Freiheitsstrafe (abzüglich 1 Tag), mit

Urteil des Tribunal Régional Jura Bernois-Seeland, Biel vom 7. Februar 2020

wegen mehrfachen Diebstahls, unberechtigten Verwendens eines (Motor-)

Fahrrades, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, rechtswidriger Einreise,

rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes zu drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (total

CHF 300.–), mit Strafbefehl des Ministère Public du Canton de Berne, Région

Jura Bernois-Seeland, Biel vom 12. November 2020 wegen Übertretung nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes, geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs,

geringfügiger Zechprellerei und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu 45

Tage Freiheitsstrafe (abzüglich 1 Tag) sowie zu fünf Tagen

Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (total CHF 500.–) verurteilt.

Die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) verfügte am 14. September

2021, dass die aufgeführten (Ersatz-)Freiheitsstrafen ab dem 20. August

2021 zu verbüssen seien. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog

sie wegen Fluchtgefahr die aufschiebende Wirkung.

Gegen die

Verfügung vom 14. September 2021 hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit

Schreiben vom 18. September 2021 (Eingang: 21. September 2021) Rekurs beim

Verwaltungsgericht angemeldet. Mit Schreiben vom 23. September 2021 wurde der

Vollzugsbehörde der Rekurs mitgeteilt. Auf die Edition der Vorakten sowie die

Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich

aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent

ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat

damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb

er zum Rekurs legitimiert ist.

1.2

1.2.1

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei

ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und

sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip

(vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels

allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom

16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schrö­der, a.a.O.,

S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom

16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018

E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305).

1.2.2

Aus

dem Schreiben des Rekurrenten vom 18. September 2021 ist lediglich ersichtlich,

dass er in einem einzigen Satz um eine Reduktion der Strafe «bittet». Weitere

Ausführungen zu diesem Antrag lassen sich der Eingabe nicht entnehmen.

Insbesondere kann dem Schreiben keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit

der Verfügung der Vollzugsbehörde betreffend Vollzugsbefehl vom 14. September

2021.

entnommen werden.

Selbst wenn der

Rekurrent seinen Antrag begründet hätte, so ist zu konstatieren, dass auf der

Verfügung der Vollzugsbehörde vom 14. September 2021 vermerkt ist, dass

die Strafbefehle und Urteile gegen den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen sind

(vgl. act. 1, S. 2) und damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden

Rekursverfahrens darstellen können. Im Rahmen der Vollzugsanordnung bzw. des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nicht mehr über die festgesetzte

Strafhöhe respektive eine «Strafreduktion» entschieden werden. Der Rekurrent

hätte diesbezüglich vielmehr vor Eintreten der jeweiligen Rechtskraft der

Strafentscheide den ordentlichen Rechtsweg an die jeweils höhere Instanz

beschreiten bzw. Einsprache gegen die Strafbefehle erheben müssen.

Sofern der

Rekurrent sinngemäss einen Vollzugsaufschub nach § 22 JVG beantragen will,

so sind keine der dafür vorausgesetzten wichtigen Gründe ersichtlich und werden

vom Rekurrenten auch nicht vorgebracht.

2.

Aus den vorstehenden

Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen

(§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber

verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf

den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der

Gerichtsschreiber

MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.