VD.2021.211
Vollzugsbefehl
30. Oktober 2021Deutsch5 min
A____ wurde mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.211
URTEIL
vom 14. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o
Untersuchungsgefängnis Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 14. September 2021
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt [Datum auf Verfügung nicht
angegeben] wegen mehrfachen versuchten Diebstahls, Verweisungsbruchs und
rechtswidriger Einreise zu 180 Tagen Freiheitsstrafe (abzüglich 1 Tag), mit
Urteil des Tribunal Régional Jura Bernois-Seeland, Biel vom 7. Februar 2020
wegen mehrfachen Diebstahls, unberechtigten Verwendens eines (Motor-)
Fahrrades, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, rechtswidriger Einreise,
rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes zu drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (total
CHF 300.–), mit Strafbefehl des Ministère Public du Canton de Berne, Région
Jura Bernois-Seeland, Biel vom 12. November 2020 wegen Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes, geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs,
geringfügiger Zechprellerei und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu 45
Tage Freiheitsstrafe (abzüglich 1 Tag) sowie zu fünf Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (total CHF 500.–) verurteilt.
Die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) verfügte am 14. September
2021, dass die aufgeführten (Ersatz-)Freiheitsstrafen ab dem 20. August
2021 zu verbüssen seien. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog
sie wegen Fluchtgefahr die aufschiebende Wirkung.
Gegen die
Verfügung vom 14. September 2021 hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit
Schreiben vom 18. September 2021 (Eingang: 21. September 2021) Rekurs beim
Verwaltungsgericht angemeldet. Mit Schreiben vom 23. September 2021 wurde der
Vollzugsbehörde der Rekurs mitgeteilt. Auf die Edition der Vorakten sowie die
Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent
ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat
damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er zum Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1
Gemäss
der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei
ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip
(vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom
16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels
allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom
16.
Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten
geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom
16.
Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018
E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305).
1.2.2
Aus
dem Schreiben des Rekurrenten vom 18. September 2021 ist lediglich ersichtlich,
dass er in einem einzigen Satz um eine Reduktion der Strafe «bittet». Weitere
Ausführungen zu diesem Antrag lassen sich der Eingabe nicht entnehmen.
Insbesondere kann dem Schreiben keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit
der Verfügung der Vollzugsbehörde betreffend Vollzugsbefehl vom 14. September
2021.
entnommen werden.
Selbst wenn der
Rekurrent seinen Antrag begründet hätte, so ist zu konstatieren, dass auf der
Verfügung der Vollzugsbehörde vom 14. September 2021 vermerkt ist, dass
die Strafbefehle und Urteile gegen den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen sind
(vgl. act. 1, S. 2) und damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden
Rekursverfahrens darstellen können. Im Rahmen der Vollzugsanordnung bzw. des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nicht mehr über die festgesetzte
Strafhöhe respektive eine «Strafreduktion» entschieden werden. Der Rekurrent
hätte diesbezüglich vielmehr vor Eintreten der jeweiligen Rechtskraft der
Strafentscheide den ordentlichen Rechtsweg an die jeweils höhere Instanz
beschreiten bzw. Einsprache gegen die Strafbefehle erheben müssen.
Sofern der
Rekurrent sinngemäss einen Vollzugsaufschub nach § 22 JVG beantragen will,
so sind keine der dafür vorausgesetzten wichtigen Gründe ersichtlich und werden
vom Rekurrenten auch nicht vorgebracht.
2.
Aus den vorstehenden
Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen
(§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber
verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf
den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Gerichtsschreiber
MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.