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Entscheid

VD.2021.214

Wegweisung / Kostenvorschuss

21. Dezember 2021Deutsch12 min

um 18.27 Uhr wurde der algerische Staatsangehörige A____ (oder [...], Rekurrent),

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.214

URTEIL

vom 7. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____

Rekurrent

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Zwischenentscheid

des Justiz- und Sicherheits­departements vom 27. August 2021

betreffend Wegweisung /

Kostenvorschuss

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 7. Juli 2021

um 18.27 Uhr wurde der algerische Staatsangehörige A____ (oder [...], Rekurrent),

geboren am [...], in Goldau durch die Kantonspolizei Schwyz festgenommen, wobei

er kein gültiges Reisedokument vorweisen konnte. Am 8. Juli 2021 erliess die Staatsanwaltschaft

des Kantons Schwyz einen Strafbefehl und verurteilte A____ wegen Verstössen

gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu 40 Tagen Freiheitsstrafe. Dieser

Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Am 9. Juli 2021 wurde A____ der

Kantonspolizei Basel-Stadt zwecks Vollzugs diverser Ersatzfreiheitsstrafen aus

Verurteilungen in den Jahren 2017 und 2018 im Untersuchungsgefängnis Waaghof

zugeführt. Zeitweise befand er sich im Gefängnis Bässlergut. Am 26. Juli 2021

wurde A____ in das Kantonsgefängnis Schwyz in Bennau versetzt. Da gegen A____

bis zum 27. Dezember 2023 ein Einreiseverbot für den Schengenraum verfügt

ist und er sich anlässlich der Kontrolle vom 7. Juli 2021 nicht mit einem

gültigen Reisedokument oder Aufenthaltstitel ausweisen konnte, wurde durch das

Migrationsamt Basel-Stadt eine Wegweisungsverfügung erlassen, welche ihm am 11.

August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Dagegen rekurrierte A____ am 13.

August 2021 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit einem Schreiben

in französischer Sprache. Mit Zwischenentscheid vom 27. August 2021

verpflichtete das JSD A____, bis zum 27. September 2021 einen Kostenvorschuss

in Höhe von CHF 400.– für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu leisten und

seine Rekursbegründung in deutscher Sprache einzureichen, andernfalls auf das

Begehren nicht eingetreten und das Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben werde.

Mit Schreiben in

französischer Sprache datiert vom 4. September 2021 richtet sich der Rekurrent

gegen diesen Zwischenentscheid. Am 14. September 2021 wurde er aus der Haft

zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt entlassen. Den Rekurs, datiert vom 4.

September 2021, überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23.

September 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2021 wurde die

Rekursbegründung des Rekurrenten dem JSD zur Vernehmlassung mit Frist bis zum

22. Oktober 2021 zugestellt. Das JSD wurde aufgefordert, innert derselben

Frist dem Verwaltungsgericht die Akten einzureichen. Das JSD beantragt mit

Vernehmlassung vom 12. Oktober 2021 die kosten- und entschädigungsfällige

Abweisung des Rekurses. Die Vernehmlassung des JSD wurde dem Rekurrenten mit

Verfügung vom 13. Oktober 2021 zugestellt mit Frist von 14 Tagen ab Zustellung

der Verfügung zur allfälligen Stellungnahme. Die beiden

instruktionsrichterlichen Verfügungen konnten dem Rekurrenten durch einen

Mitarbeiter des Migrationsamtes Basel-Stadt am 8. November 2021 übergeben

werden. Innert der 14-tägigen Frist seit Zustellung der Verfügung vom 13.

Oktober 2021 hat der Rekurrent keine Stellungnahme eingereicht.

Die weiteren

Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der vorinstanzlichen Akten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. September

2021.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Dreiergericht.

1.2

Angefochten

ist ein Zwischenentscheid des JSD. Grundsätzlich können beim Verwaltungsgericht

nur Endverfügungen bzw. -entscheide angefochten werden, mithin Verfügungen und

Entscheide, welche das Verfahren vor der Vorinstanz formell und materiell

abschliessen (§ 10 Abs. 1 VRPG; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,

484.

f.; VGE VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2). Zwischenverfügungen

unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der

Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach

der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem die Verweigerung der

unentgeltlichen Prozessführung (VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017

E. 1.1, VD.2016.16 vom 8. März 2016 E. 1.2, VD.2015.110 vom

25.

November 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 281 f.). Zumindest wenn der Rekurrent wie im vorliegenden Fall sinngemäss

geltend macht, er sei bedürftig und habe Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege (vgl. dazu E. 2.3), muss das Gleiche für die Erhebung eines

Kostenvorschusses gelten (vgl. VGE VD.2017.191 vom 23. September 2017 E. 1.2,

VD.2015.38 vom 2. Juni 2015 E. 1.2). Ein nicht wieder gutzumachender

Nachteil ist somit zu bejahen.

1.3

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Zwischenentscheids von diesem

Dispositiv

unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert.

1.4 Sowohl

gemäss § 46 Abs. 2 OG, welcher für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an

den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG,

welcher das Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht regelt, hat die

Rekursbegründung die Anträge des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen

Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. In

der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (vgl. VGE VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2,

VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,

305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte

Rügeprinzip. Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses

allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober

2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom

12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass auch aus einer knapp ausgefallenen,

summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem

Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine

solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten

(VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2017.127 vom 6.

November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.117 und VD.2016.118 vom 15. August 2016 E.

1.3.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305).

Mit der von ihm

selbst verfassten Eingabe an den Regierungsrat vom 13. August 2021 stellt

der Rekurrent weder konkrete Anträge noch setzt er sich mit dem angefochtenen

Zwischenentscheid substantiiert auseinander. Immerhin macht er geltend, er sei

nicht in der Lage, den verfügen Kostenvorschuss zu leisten (vgl. dazu E. 2

hiernach). Zudem schreibt er, er sei Asylbewerber (vgl. dazu E. 2.2 hiernach).

Als Beilage reicht er den Einzahlungsschein für einen Betrag über CHF 400.–

ein, mit welchem der vom JSD verfügte Kostenvorschuss einzubezahlen wäre. Mit

seiner Eingabe vom 13. August 2021 genügt der Rekurrent den Anforderungen an

einen Laienrekurs knapp, weshalb darauf einzutreten ist.

1.5 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

Mit dem

angefochtenen Zwischenentscheid vom 27. August 2021 verpflichtete das JSD den

Rekurrenten, bis zum 27. September 2021 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF

400.– für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu leisten und seine

Rekursbegründung in deutscher Sprache einzureichen, andernfalls auf das

Begehren nicht eingetreten und das Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben

werde.

2.1 Gemäss

§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800)

werden die ordentlichen Kosten eines departementsinternen Rekursverfahrens in

der Regel erst nach dem Inkrafttreten des Entscheides fällig. In besonderen

Fällen kann aber die Person, welche das Verwaltungsrekursverfahren einleitet,

gemäss § 15 Abs. 2 VGG zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden.

Als besonderer Fall gilt gemäss § 14a Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Gesetz

über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) unter anderem, wenn die

rekurrierende Partei keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat. Bei

Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist wird gemäss

§ 14a Abs. 2 VGV auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Abschreibung

des Rekursverfahrens im Falle der nicht fristgerecht erfolgten Leistung des

Kostenvorschusses entspricht einem allgemeinen Grundsatz des kantonalen

Verwaltungsrechts (vgl. VGE VD.2017.191 vom 23. September 2017 E. 2.2,

VD.2015.242 vom 23. Januar 2016 E. 2.2.1, VD.2014.110 vom

25. September 2014 E. 2.2, VD.2012.229 vom 27. Juni 2013

E. 2.5; § 30 Abs. 2 VRPG, § 170 Abs. 4 des Gesetzes

über die direkten Steuern [SG 640.100] und § 5 Abs. 4 des

Gesetzes betreffend die Baurekurskommission [SG 790.100] in Verbindung mit

§ 30 Abs. 2 VRPG).

2.2 Mit

dem angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, der Rekurrent wohne in

Algerien und verfüge über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Die

Voraussetzung gemäss § 14a Abs. 1 lit. a VGV sei somit erfüllt. Mit seinem

Rekurs an das Verwaltungsgericht setzt sich der Rekurrent damit kaum

auseinander. Er macht zunächst geltend, er sei Asylbewerber. Dies wird von der

Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung als zuständige, sachkundige Behörde

bestritten und vom Rekurrenten durch nichts belegt. Aus einer Auskunft des

Migrationsamtes gegenüber dem JSD ergibt sich, dass der Rekurrent kein

Asylgesuch gestellt hat bzw. kein solches hängig ist (E‑Mail vom 4.

Oktober 2021, bei den vorinstanzlichen Akten act. 5/1).

Die Art. 23 ff.

des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) regeln den zivilrechtlichen Wohnsitz. Wenn

das öffentliche Recht Rechtsfolgen an den Wohnsitz knüpft, so bestimmt es

diesen Begriff grundsätzlich autonom, wobei jedoch in der Regel zur Bestimmung

des Wohnsitzes bzw. Domizils hilfsweise der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff mit

gewissen Modifikationen verwendet wird (Staehelin,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 23 ZGB N 3). Der Wohnsitz

einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Orte, wo sie sich

mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt in einer

Strafanstalt begründet dabei für sich allein keinen Wohnsitz. Abgesehen davon,

dass der Rekurrent in der Schweiz nicht gemeldet ist, kein Asylverfahren hängig

ist (vgl. dazu Staehelin, a.a.O.,

Art. 23 ZGB N 19) und er vom Staatssekretariat für Migration am 28. Dezember

2018 mit einem Einreiseverbot belegt worden ist, macht der Rekurrent nicht

ansatzweise geltend, in der Schweiz einen Wohnsitz im Sinne dieser Bestimmung

begründet zu haben. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass er nach Verbüssung

seiner Haft am 14. September 2021 auf die Strasse entlassen wurde (E-Mail

vom 10. September 2021 des Migrationsamtes an die Haftleitstelle, bei den

vorinstanzlichen Akten act. 5/2) und seither regelmässig beim Migrationsamt

Basel-Stadt vorsprechen muss. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Das JSD erwog im

angefochtenen Zwischenentscheid folglich zu Recht, dass der Rekurrent mangels

Wohnsitz in der Schweiz gestützt auf § 14a Abs. 1 lit. a VGV einen

Kostenvorschuss zu leisten habe.

2.3 Mit

seinem Rekurs macht der Rekurrent allein geltend, nicht in der Lage zu sein,

den verfügten Kostenvorschuss zu leisten. Er stellt sich damit sinngemäss auf

den Standpunkt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung zu haben. Die

Kostenvorschusspflicht steht unter dem Vorbehalt des Anspruchs auf unentgeltliche

Rechtspflege (vgl. Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,

S. 216; VGE VD.2017.191 vom 23. September 2017 E. 2.2). Über einen solchen

Anspruch verfügt eine bedürftige Person aber gemäss Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) nur, wenn ihr Prozessbegehren nicht als

aussichtslos anzusehen ist. Aussichtslos erscheint ein Rechtsmittel, wenn die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,

ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III

217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen

Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129

E. 2.3.1 S. 136, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216

vom 9. Februar 2015 E. 5).

Streitgegenstand

des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Wegweisungsverfügung des Migrationsamts

Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, welche aufgrund einer

rechtskräftigen Einreisesperre erlassen wurde. Mit seiner Rekurseingabe vom 13.

August 2021 begründet der Rekurrent nicht ansatzweise, dass ihm ein

Aufenthaltsanspruch zusteht, weshalb die angefochtene Wegweisung daher

unrechtmässig sein soll und ihm aufgrund eines hiesigen Wohnsitzes kein

Kostenvorschuss auferlegt werden dürfte. Der Rekurs an die Vorinstanz erscheint

daher in summarischer Prüfung aussichtslos und die Bedürftigkeit allein gibt

dem Rekurrenten nach dem Gesagten keinen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung und Verschonung von der Erhebung eines Kostenvorschusses.

2.4 Darüber

hinaus äussert sich der Rekurrent nicht zur ihm vom JSD auferlegten

Verpflichtung, die Rekursbegründung in deutscher Sprache einzureichen. Das

Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die

Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten konkreten Beanstandungen (vgl. E. 1.4 hiervor). Es erübrigen sich

hierzu deshalb weitere Ausführungen.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird den Umständen des Falls

entsprechend in Anwendung von § 40 Abs. 1 GGR jedoch ausnahmsweise verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.