VD.2021.214
Wegweisung / Kostenvorschuss
21. Dezember 2021Deutsch12 min
um 18.27 Uhr wurde der algerische Staatsangehörige A____ (oder [...], Rekurrent),
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.214
URTEIL
vom 7. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____
Rekurrent
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 27. August 2021
betreffend Wegweisung /
Kostenvorschuss
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 7. Juli 2021
um 18.27 Uhr wurde der algerische Staatsangehörige A____ (oder [...], Rekurrent),
geboren am [...], in Goldau durch die Kantonspolizei Schwyz festgenommen, wobei
er kein gültiges Reisedokument vorweisen konnte. Am 8. Juli 2021 erliess die Staatsanwaltschaft
des Kantons Schwyz einen Strafbefehl und verurteilte A____ wegen Verstössen
gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu 40 Tagen Freiheitsstrafe. Dieser
Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Am 9. Juli 2021 wurde A____ der
Kantonspolizei Basel-Stadt zwecks Vollzugs diverser Ersatzfreiheitsstrafen aus
Verurteilungen in den Jahren 2017 und 2018 im Untersuchungsgefängnis Waaghof
zugeführt. Zeitweise befand er sich im Gefängnis Bässlergut. Am 26. Juli 2021
wurde A____ in das Kantonsgefängnis Schwyz in Bennau versetzt. Da gegen A____
bis zum 27. Dezember 2023 ein Einreiseverbot für den Schengenraum verfügt
ist und er sich anlässlich der Kontrolle vom 7. Juli 2021 nicht mit einem
gültigen Reisedokument oder Aufenthaltstitel ausweisen konnte, wurde durch das
Migrationsamt Basel-Stadt eine Wegweisungsverfügung erlassen, welche ihm am 11.
August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Dagegen rekurrierte A____ am 13.
August 2021 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit einem Schreiben
in französischer Sprache. Mit Zwischenentscheid vom 27. August 2021
verpflichtete das JSD A____, bis zum 27. September 2021 einen Kostenvorschuss
in Höhe von CHF 400.– für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu leisten und
seine Rekursbegründung in deutscher Sprache einzureichen, andernfalls auf das
Begehren nicht eingetreten und das Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben werde.
Mit Schreiben in
französischer Sprache datiert vom 4. September 2021 richtet sich der Rekurrent
gegen diesen Zwischenentscheid. Am 14. September 2021 wurde er aus der Haft
zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt entlassen. Den Rekurs, datiert vom 4.
September 2021, überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23.
September 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2021 wurde die
Rekursbegründung des Rekurrenten dem JSD zur Vernehmlassung mit Frist bis zum
22. Oktober 2021 zugestellt. Das JSD wurde aufgefordert, innert derselben
Frist dem Verwaltungsgericht die Akten einzureichen. Das JSD beantragt mit
Vernehmlassung vom 12. Oktober 2021 die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung des Rekurses. Die Vernehmlassung des JSD wurde dem Rekurrenten mit
Verfügung vom 13. Oktober 2021 zugestellt mit Frist von 14 Tagen ab Zustellung
der Verfügung zur allfälligen Stellungnahme. Die beiden
instruktionsrichterlichen Verfügungen konnten dem Rekurrenten durch einen
Mitarbeiter des Migrationsamtes Basel-Stadt am 8. November 2021 übergeben
werden. Innert der 14-tägigen Frist seit Zustellung der Verfügung vom 13.
Oktober 2021 hat der Rekurrent keine Stellungnahme eingereicht.
Die weiteren
Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der vorinstanzlichen Akten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. September
2021.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht.
1.2
Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des JSD. Grundsätzlich können beim Verwaltungsgericht
nur Endverfügungen bzw. -entscheide angefochten werden, mithin Verfügungen und
Entscheide, welche das Verfahren vor der Vorinstanz formell und materiell
abschliessen (§ 10 Abs. 1 VRPG; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
484.
f.; VGE VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2). Zwischenverfügungen
unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach
der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung (VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017
E. 1.1, VD.2016.16 vom 8. März 2016 E. 1.2, VD.2015.110 vom
25.
November 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 281 f.). Zumindest wenn der Rekurrent wie im vorliegenden Fall sinngemäss
geltend macht, er sei bedürftig und habe Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege (vgl. dazu E. 2.3), muss das Gleiche für die Erhebung eines
Kostenvorschusses gelten (vgl. VGE VD.2017.191 vom 23. September 2017 E. 1.2,
VD.2015.38 vom 2. Juni 2015 E. 1.2). Ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil ist somit zu bejahen.
1.3
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Zwischenentscheids von diesem
Dispositiv
unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert.
1.4 Sowohl
gemäss § 46 Abs. 2 OG, welcher für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an
den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG,
welcher das Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht regelt, hat die
Rekursbegründung die Anträge des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen
Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. In
der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (vgl. VGE VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2,
VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte
Rügeprinzip. Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses
allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober
2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom
12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass auch aus einer knapp ausgefallenen,
summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem
Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine
solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten
(VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2017.127 vom 6.
November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.117 und VD.2016.118 vom 15. August 2016 E.
1.3.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305).
Mit der von ihm
selbst verfassten Eingabe an den Regierungsrat vom 13. August 2021 stellt
der Rekurrent weder konkrete Anträge noch setzt er sich mit dem angefochtenen
Zwischenentscheid substantiiert auseinander. Immerhin macht er geltend, er sei
nicht in der Lage, den verfügen Kostenvorschuss zu leisten (vgl. dazu E. 2
hiernach). Zudem schreibt er, er sei Asylbewerber (vgl. dazu E. 2.2 hiernach).
Als Beilage reicht er den Einzahlungsschein für einen Betrag über CHF 400.–
ein, mit welchem der vom JSD verfügte Kostenvorschuss einzubezahlen wäre. Mit
seiner Eingabe vom 13. August 2021 genügt der Rekurrent den Anforderungen an
einen Laienrekurs knapp, weshalb darauf einzutreten ist.
1.5 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
Mit dem
angefochtenen Zwischenentscheid vom 27. August 2021 verpflichtete das JSD den
Rekurrenten, bis zum 27. September 2021 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF
400.– für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu leisten und seine
Rekursbegründung in deutscher Sprache einzureichen, andernfalls auf das
Begehren nicht eingetreten und das Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben
werde.
2.1 Gemäss
§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800)
werden die ordentlichen Kosten eines departementsinternen Rekursverfahrens in
der Regel erst nach dem Inkrafttreten des Entscheides fällig. In besonderen
Fällen kann aber die Person, welche das Verwaltungsrekursverfahren einleitet,
gemäss § 15 Abs. 2 VGG zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden.
Als besonderer Fall gilt gemäss § 14a Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Gesetz
über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) unter anderem, wenn die
rekurrierende Partei keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat. Bei
Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist wird gemäss
§ 14a Abs. 2 VGV auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Abschreibung
des Rekursverfahrens im Falle der nicht fristgerecht erfolgten Leistung des
Kostenvorschusses entspricht einem allgemeinen Grundsatz des kantonalen
Verwaltungsrechts (vgl. VGE VD.2017.191 vom 23. September 2017 E. 2.2,
VD.2015.242 vom 23. Januar 2016 E. 2.2.1, VD.2014.110 vom
25. September 2014 E. 2.2, VD.2012.229 vom 27. Juni 2013
E. 2.5; § 30 Abs. 2 VRPG, § 170 Abs. 4 des Gesetzes
über die direkten Steuern [SG 640.100] und § 5 Abs. 4 des
Gesetzes betreffend die Baurekurskommission [SG 790.100] in Verbindung mit
§ 30 Abs. 2 VRPG).
2.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, der Rekurrent wohne in
Algerien und verfüge über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Die
Voraussetzung gemäss § 14a Abs. 1 lit. a VGV sei somit erfüllt. Mit seinem
Rekurs an das Verwaltungsgericht setzt sich der Rekurrent damit kaum
auseinander. Er macht zunächst geltend, er sei Asylbewerber. Dies wird von der
Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung als zuständige, sachkundige Behörde
bestritten und vom Rekurrenten durch nichts belegt. Aus einer Auskunft des
Migrationsamtes gegenüber dem JSD ergibt sich, dass der Rekurrent kein
Asylgesuch gestellt hat bzw. kein solches hängig ist (E‑Mail vom 4.
Oktober 2021, bei den vorinstanzlichen Akten act. 5/1).
Die Art. 23 ff.
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) regeln den zivilrechtlichen Wohnsitz. Wenn
das öffentliche Recht Rechtsfolgen an den Wohnsitz knüpft, so bestimmt es
diesen Begriff grundsätzlich autonom, wobei jedoch in der Regel zur Bestimmung
des Wohnsitzes bzw. Domizils hilfsweise der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff mit
gewissen Modifikationen verwendet wird (Staehelin,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 23 ZGB N 3). Der Wohnsitz
einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Orte, wo sie sich
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt in einer
Strafanstalt begründet dabei für sich allein keinen Wohnsitz. Abgesehen davon,
dass der Rekurrent in der Schweiz nicht gemeldet ist, kein Asylverfahren hängig
ist (vgl. dazu Staehelin, a.a.O.,
Art. 23 ZGB N 19) und er vom Staatssekretariat für Migration am 28. Dezember
2018 mit einem Einreiseverbot belegt worden ist, macht der Rekurrent nicht
ansatzweise geltend, in der Schweiz einen Wohnsitz im Sinne dieser Bestimmung
begründet zu haben. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass er nach Verbüssung
seiner Haft am 14. September 2021 auf die Strasse entlassen wurde (E-Mail
vom 10. September 2021 des Migrationsamtes an die Haftleitstelle, bei den
vorinstanzlichen Akten act. 5/2) und seither regelmässig beim Migrationsamt
Basel-Stadt vorsprechen muss. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Das JSD erwog im
angefochtenen Zwischenentscheid folglich zu Recht, dass der Rekurrent mangels
Wohnsitz in der Schweiz gestützt auf § 14a Abs. 1 lit. a VGV einen
Kostenvorschuss zu leisten habe.
2.3 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent allein geltend, nicht in der Lage zu sein,
den verfügten Kostenvorschuss zu leisten. Er stellt sich damit sinngemäss auf
den Standpunkt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung zu haben. Die
Kostenvorschusspflicht steht unter dem Vorbehalt des Anspruchs auf unentgeltliche
Rechtspflege (vgl. Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 216; VGE VD.2017.191 vom 23. September 2017 E. 2.2). Über einen solchen
Anspruch verfügt eine bedürftige Person aber gemäss Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) nur, wenn ihr Prozessbegehren nicht als
aussichtslos anzusehen ist. Aussichtslos erscheint ein Rechtsmittel, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III
217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 136, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216
vom 9. Februar 2015 E. 5).
Streitgegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Wegweisungsverfügung des Migrationsamts
Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, welche aufgrund einer
rechtskräftigen Einreisesperre erlassen wurde. Mit seiner Rekurseingabe vom 13.
August 2021 begründet der Rekurrent nicht ansatzweise, dass ihm ein
Aufenthaltsanspruch zusteht, weshalb die angefochtene Wegweisung daher
unrechtmässig sein soll und ihm aufgrund eines hiesigen Wohnsitzes kein
Kostenvorschuss auferlegt werden dürfte. Der Rekurs an die Vorinstanz erscheint
daher in summarischer Prüfung aussichtslos und die Bedürftigkeit allein gibt
dem Rekurrenten nach dem Gesagten keinen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung und Verschonung von der Erhebung eines Kostenvorschusses.
2.4 Darüber
hinaus äussert sich der Rekurrent nicht zur ihm vom JSD auferlegten
Verpflichtung, die Rekursbegründung in deutscher Sprache einzureichen. Das
Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten konkreten Beanstandungen (vgl. E. 1.4 hiervor). Es erübrigen sich
hierzu deshalb weitere Ausführungen.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird den Umständen des Falls
entsprechend in Anwendung von § 40 Abs. 1 GGR jedoch ausnahmsweise verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.