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Entscheid

VD.2021.215

Errichtung einer Beistandschaft

28. Juni 2022Deutsch18 min

meldeten sich die Eltern im Januar 2020 freiwillig beim Kinder- und Jugenddienst

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.215

URTEIL

vom 28. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Heidrun Gutmannsbauer und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

B____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4005 Basel

C____

Kind 1

[...]

D____

Kind 2

[...]

E____

Kind 3

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. September 2021

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

C____ ([...]

2009), D____ ([...] 2012) und E____ ([...] 2017) [...] sind die gemeinsamen

Kinder der Ehegatten B____ und A____. Auf Empfehlung der Schulsozialarbeit

meldeten sich die Eltern im Januar 2020 freiwillig beim Kinder- und Jugenddienst

(KJD). Dieser installierte von Februar 2020 bis Januar 2021 eine

sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF). Am 23. September 2020 meldete die

Schulleitung der Primarschule F____ eine mögliche Gefährdung der Kinder [...],

insbesondere von C____. Nach erfolgten Abklärungen erstattete der zuständige

Sozialarbeiter des KJD, [...], am 4. Mai 2021 Bericht an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Gestützt auf seine Empfehlungen und nach

Anhörung der Eltern ordnete die KESB mit drei Entscheiden vom 23. September

2021 die Errichtung einer Beistandschaft für C____, D____ und E____ an. Als

Beistand wurde [...] (KJD) eingesetzt. Zudem wurden die Eltern angewiesen, für C____

einen Therapieplatz zu organisieren.

Mit Beschwerde

vom 23. September 2021 beantragen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung der ihre drei Kinder

betreffenden Entscheide. Am 5. November 2021 nahm die Kindesschutzbehörde

Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. Juni 2022 wurden die beschwerdeführenden

Eltern und der eingesetzte Beistand zur aktuellen Situation befragt.

Anschliessend gelangte der Vertreter der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Beide

Parteien hielten an ihren Anträgen fest, wobei der Vertreter der

Kindesschutzbehörde beantragte, von einer Weisung an die Eltern sei abzusehen.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

weiteren entscheidrelevanten Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil ist unter Beizug der Vorakten der Kindesschutzbehörde in elektronischer

Form (act. 5) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,

SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist

das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Auf

das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB

(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und

die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Dispositiv

Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse

des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne

von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

1.3 Als

gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge über ihre Kinder sind die beschwerdeführenden

Eltern von den drei angefochtenen Entscheiden betroffen und gemäss Art. 450

Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde

legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten

(Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1 Gestützt

auf den Bericht des KJD vom 4. Mai 2021 sowie nach Anhörung der

Beschwerdeführenden erwog die Kindesschutzbehörde in den angefochtenen

Entscheiden, in den vergangenen Monaten hätten die Eltern immer wieder

unterschiedliche Haltungen gegenüber involvierten Fachstellen gezeigt. Es sei

zudem zu nicht durch Fehler der Schule oder die Coronapandemie erklärbaren Verzögerungen

bei der Umsetzung von empfohlenen Massnahmen gekommen. Insbesondere sei die

bereits im Jahr 2019 empfohlene Therapie für C____ noch immer nicht umgesetzt

worden. Schliesslich hätten die Eltern teilweise eher vordergründig mit den

Behörden zusammengearbeitet und es habe sich immer wieder gezeigt, dass sie

einen Unterstützungsbedarf hätten. Aus diesen Gründen sei die Errichtung einer

Beistandschaft für alle drei Kinder angezeigt. Zudem würden die Eltern

angewiesen, eine Therapie für C____ zu organisieren; der Beistand habe sie bei

der Umsetzung der Weisung zu unterstützen und die Einhaltung zu kontrollieren (act.

1a-c, KESB-Entscheide, je Ziff. 7 f.).

2.2 Die

Beschwerdeführer machen mit ihrer Beschwerde geltend, sie seien als Eltern ausreichend

in der Lage, sich um ihre Kinder zu kümmern, weshalb diese keinen Beistand

benötigten. Zwar hätten die beiden älteren Kinder nach einem Wohnortwechsel der

Familie vorübergehend infolge des Schulhauswechsels unter persönlichen und

schulischen Problemen gelitten. Diese Schwierigkeiten hätten sich jedoch nach

einem weiteren Wechsel des Schulhauses wieder normalisiert. Zudem sei C____ in

psychotherapeutischer Begleitung bei Dr. G____ gewesen (act. 2).

3.

3.1

3.1.1 Ist

das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die

geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann

insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für

die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder

Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB).

Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine

Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat

unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Der Beistandsperson können besondere

Befugnisse übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB).

3.1.2 Das

Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die

Leitlinie für die Anordnung von Massnahmen. Eine Gefährdung des Wohls des

Kindes liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder

sittliche Entwicklung bedroht ist (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB). Ziel des

zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher,

geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann

(VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1; Schwenzer/Cottier,

in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018,

Art. 301 N 4 f.; vgl. auch Häfeli,

Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 40.01). Das

Kindeswohl ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

3.1.3 Bei

der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist dem

Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen

Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung

des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste

erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese

soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog.

Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VD.2019.146 vom

13. November 2019 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu

prüfen. Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindswohl nicht

mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810 17 236 vom 29. November

2017 E. 4.2; Häfeli, in: Kren

Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N

1). Behördliches Handeln der Kindesschutzbehörde erübrigt sich, wenn die Eltern

von sich aus einer Gefährdung des Kindeswohls abhelfen (Art. 307 Abs. 1 ZGB;

KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1.90).

3.2 Aus

den Akten der Kindesschutzbehörde geht hervor, dass die Familie im Februar 2019

von H____ ins F____ quartier umgezogen war. Der damit einhergehende

Schulhauswechsel für C____ und D____ war mit diversen Schwierigkeiten

verbunden. Besonders C____, bei dem im Jahr 2018 ADHS diagnostiziert worden

war, habe den Unterricht massiv gestört und sei schliesslich während über einem

Jahr einzeln beschult worden. Auch D____ habe sich in der Schule komplett

verweigert. Die Eltern hätten sich zwecks Hilfe bei den Hausaufgaben zunächst

an die Schulsozialarbeit gewandt und seien von da an den Kinder- und

Jugenddienst gelangt. In der Folge sei die Familie von Februar 2020 bis Januar

2021 sozialpädagogisch begleitet worden, mit dem Auftrag, die Eltern in

Erziehungsfragen (Regeln, Grenzen, Medienkonsum, Schlafenszeiten) zu beraten

und sie bei der Umsetzung von Empfehlungen von Fachpersonen zu unterstützen.

Auf Wusch der Eltern sei die sozialpädagogische Familienbegleitung im Januar

2021 beendet worden. Sowohl für C____ als auch für D____ sei eine

Gesprächstherapie empfohlen worden. Am 23. September 2020 erfolgte eine

Gefährdungsmeldung seitens des F____schulhauses wegen sozialer Probleme und

nicht gemachter Hausaufgaben der Kinder (KESB-Akten S. 89-91). Daraufhin habe

die KESB beim KJD eine Abklärung der familiären Situation in Auftrag gegeben. Nachdem

die Probleme mit C____ kurz vor den Sommerferien 2020 eskaliert seien, sei ein

stationärer Aufenthalt in der kinderpsychiatrischen Abteilung (KPA) aufgegleist

worden. Die Eltern hätten sich aber lediglich mit einem teilstationären Aufenthalt

einverstanden erklärt, der von der KPA immer wieder verschoben und schliesslich

im Herbst 2020 aufgrund der Coronapandemie ganz abgesagt worden sei.

Schliesslich sei C____ ab November 2020 für 12 Wochen in der

Kriseninterventionsstelle (KIS) beschult worden. Als Anschlusslösung habe er

auf Betreiben der Eltern im Februar 2021 zurück an die Primarschule H____ wechseln

können. D____ habe von Anfang 2021 bis April 2021 eine Therapie besucht. Auch

er habe im Sommer 2021 wieder zurück an die Primarschule H____ gewechselt. Bezüglich

E____ seien keine Auffälligkeiten bekannt (act. 1/5).

3.3

3.3.1 Aktuell

besucht C____ die sechste Primarschulklasse an der Primarstufe H____. Aus den

Schulberichten der Klassenlehrpersonen vom 3. Mai 2022 geht hervor, C____ zeige

schwache schulische Leistungen, habe Konzentrationsschwierigkeiten und lasse

sich leicht ablenken, sei aber sichtlich bemüht, die gestellten Anforderungen

zu erfüllen. Sein Verhalten sei unsicher und zuweilen aggressiv. Er fühle sich

wohl in der Klasse, und die Beziehung zum Klassenlehrer sei gut. C____ versuche

teilweise, dessen Tipps umzusetzen. C____s Vater erkundige sich hin und wieder

telefonisch, wie es mit ihm laufe, er halte sich aber nicht immer an Termine

(z.B. Fernbleiben vom Elternabend). C____ habe nur wenige Absenzen (act. 8).

3.3.2 Aus

dem Bericht der Lehrpersonen von D____ geht hervor, sein Verhalten sei zu

Beginn des Schuljahres sehr auffällig und provozierend gewesen. Nachdem diesbezüglich

Vereinbarungen mit ihm getroffen und gemeinsame Ziele festgelegt worden seien,

habe D____ sich bemüht, diese einzuhalten, was ihm nur teilweise gelungen sei.

Mittlerweile habe sich D____ mit 1-2 Schülern angefreundet und komme auch mit

den übrigen Mitschülern gut aus. Nach einem gemeinsamen Gespräch mit dem Vater

im Dezember 2021 habe sich das Verhalten von D____ stark gebessert. Er bemühe

sich sehr, die Abmachungen einzuhalten und sich bei Konfliktsituationen an die

Lehrpersonen zu wenden. Nach Einschaltung des Vaters sei es auch nur noch sehr

selten zu Verspätungen gekommen. Die Eltern seien stets um eine Zusammenarbeit

mit der Schule bemüht und zeigten sich bei Gesprächen einsichtig. Jedoch hätten

die Abklärungen in Sachen ADHS betreffend D____ seit mehreren Monaten noch

immer nicht stattgefunden. Der Vater habe zudem erwähnt, seine Ehefrau sei

teilweise mit den Kindern überfordert. Leistungsmässig weise D____ starke

Defizite in diversen Fächern auf und werde heilpädagogisch unterstützt.

Namentlich in den Grundfächern zeige er keine altersentsprechenden Leistungen

(act. 8).

3.3.3 Gemäss

dem Kindergartenbericht vom 13. April 2002 betreffend E____ sei dieser ohne

grosse Ablösungsschwierigkeiten im Sommer 2021 als sehr junges Kind in den

Kindergarten eingetreten. Trotz gewisser sprachlicher Schwierigkeiten aufgrund

der arabischen Muttersprache sei er gut integriert und besuche den Kindergarten

sehr gerne. Die Eltern würden als fürsorglich und im direkten Gespräch sehr

offen und ehrlich erlebt. E____ werde auf dem Kindergartenweg von ihnen

begleitet und erscheine stets pünktlich. Auch betreffend adäquate Kleidung,

Absenzen und Znüni gebe es keine Beanstandungen. Aus Sicht der

Kindergartenlehrerin brauche die Familie keinen Beistand (act. 7).

3.4 Mit

Schreiben vom 17. November 2021 bestätigte der behandelnde Kinderpsychiater Dr.

G____, dass er C____ letztmals am 29. September 2021 gesehen habe und zu jenem

Zeitpunkt keine Therapienotwendigkeit bestanden habe (act. 6). Dazu führte der

Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, Dr. G____ habe nach einem halben Jahr Therapie

befunden, C____ bedürfe keiner therapeutischen Begleitung (mehr), da sich das

ADHS pubertätsbedingt ausgewachsen habe. Deshalb werde nun auch die Medikation reduziert.

Nächsten Januar sei ein Kontrolltermin bei Dr. G____ vorgesehen. C____ starte

nach den Sommerferien in die Sekundarstufe. Der Beschwerdeführer habe bereits

Kontakt mit der Leitung des neuen Schulhauses aufgenommen, um über die

Situation von C____ zu informieren. D____ sei zu einem früheren Zeitpunkt

bereits einmal mit negativem Ergebnis auf ADHS getestet worden. Da nun diese

Diagnose erneut im Raum stehe, finde am 18. August 2022 eine weitere

Abklärung statt. D____ sei im Frühjahr 2021 einige Monate lang bei Dr. [...] in

Therapie gewesen, welcher keine Auffälligkeiten bei D____ festgestellt habe. E____

gehe mit Freude in den Kindergarten. Weil er noch nicht so gut Deutsch spreche,

besuche er jeden Dienstag ein Förderprogramm für fremdsprachige Kinder. Eine

Gefährdung aller drei Kinder liege aus Sicht der Beschwerdeführenden klar nicht

vor und sei von der Kindesschutzbehörde auch nicht dargelegt worden. Die Eltern

hätten die Familienbegleitung gewünscht, da sie Hilfe und Struktur bei den

Hausaufgaben gesucht hätten. Nach dem Schulhauswechsel an die Primarstufe F____

sei die Situation mit C____ eskaliert, weil die Lehrpersonen keinen guten

Umgang mit seinem ADHS gefunden hätten. Er sei in der Folge langfristig von

Unternehmungen der Klasse und schliesslich überhaupt vom Unterricht

ausgeschlossen worden; so habe C____ über ein Jahr lang nicht am Unterricht mit

den anderen Kindern teilnehmen dürfen, sei nicht auf Ausflüge mitgenommen

worden und habe nicht mit den anderen Kindern auf dem Schulhof spielen dürfen (Prot.

Verhandlung, act. 9 p. 6: «Er wurde behandelt wie ein Schwerverbrecher»). Für C____

und die ganze Familie sei dies eine äusserst belastende Situation gewesen (act.

9 p. 6).

3.5 Der

Beistand pflichtete dem Beschwerdeführer bezüglich der verfahrenen Situation im

F____schulhaus bei und bestätigte, C____ habe sehr unter der Separation von

seiner Klasse gelitten (act. 9 p. 6). Er gab an, seine Zusammenarbeit mit den sehr

freundlichen und kooperativen Beschwerdeführern sei immer angenehm gewesen,

obwohl sie mit seiner Einsetzung nicht einverstanden gewesen seien. Aus ihm

unverständlichen Gründen habe es jedoch immer sehr lange gedauert, bis sie eine

empfohlene Massnahme tatsächlich umgesetzt hätten, so etwa die

Gesprächstherapie für C____, die bereits im Jahr 2019 empfohlen, jedoch erst

2021 umgesetzt worden sei (act. 9 p. 4). Auf konkrete Nachfrage nach weiteren Versäumnissen

der Eltern gab der Beistand an, C____ sei während seiner Zeit in der KIS wiederholt

zu spät zu Unterricht erschienen, wenn er vom Vater gefahren worden sei.

Ausserdem habe er trotz wiederholter Aufforderung kein Passfoto für das U-Abo

mitgebracht und sei deshalb zweimal beim Schwarzfahren erwischt worden (act. 9

p. 5). Betreffend seine eigenen Bemühungen in den letzten Monaten führte der

Beistand aus, er habe nach seiner Einsetzung mit den Lehrpersonen aller drei

Kinder Kontakt aufgenommen. Gemäss dem Klassenlehrer von C____ laufe es

eigentlich sehr gut im Moment. D____s Klassenlehrer habe von häufigen

Verspätungen berichtet, die jedoch seit einem Gespräch mit dem Vater im

Dezember 2021 stark zurückgegangen seien, so dass kein Bedarf für weitere

Gespräche bestehe. Der Kindergarteneintritt von E____ sei problemlos verlaufen.

Auf Nachfrage gab der Beistand an, er habe seit seiner Einsetzung keine Massnahmen

aufgegleist, welche die Eltern nicht von sich aus umgesetzt hätten (act. 9 p.

5).

3.6 Betreffend

die bereits im Frühling 2019 empfohlene Gesprächstherapie von C____ gestand der

Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung ein, dass sich deren Umsetzung sehr

in die Länge gezogen habe. Diese Verzögerung sei jedoch nicht auf die

Untätigkeit der Beschwerdeführenden zurückzuführen. So habe die Familie trotz intensiver

Bemühungen während der Coronapandemie fast ein Jahr lang auf einen Termin

warten müssen. Dr. G____ sei dann der erste Treffer gewesen. Bei ihm sei C____

rund ein halbes Jahr lang in Behandlung gewesen. Ein Kontrolltermin finde im

Januar 2023 statt (act. 9 p. 4). Betreffend das vom Beistand monierte

Versäumnis wegen des Passfotos für das U-Abo gab der Beschwerdeführer an, er

habe sich aufgrund des konfliktbeladenen Verhältnisses mit dem F____schulhaus bewusst

dagegen entschieden, seitens der Schule ein kostenloses U-Abo in Anspruch zu

nehmen (act. 9 p. 6).

3.7 Der

Vertreter der KESB hat geltend gemacht, zwar seien die Kinder nicht erheblich

gefährdet; die Eltern seien liebevoll und bemüht. Eine gewisse Gefährdung

bestehe durch Verzögerungen bei der Umsetzung von empfohlenen Massnahmen in der

Vergangenheit. Aufgrund der aktuellen Empfehlung von Dr. G____ könne von einer

Weisung an die Eltern betreffend Therapie von C____ abgesehen werden. Die

Errichtung einer Beistandschaft stelle einen geringfügigen Eingriff dar. Die

Betreuung von drei Kindern, darunter zwei mit ADHS, sei für die Eltern sehr

herausfordernd. Der Beistand könnte sie bei der Umsetzung von Massnahmen und der

Kommunikation zwischen den verschiedenen involvierten Stellen unterstützen. Zudem

könne er dazu beitragen, dass es nicht wieder zu schweren Krisen komme,

beispielsweise beim Übertritt von C____ an die Sekundarschule. Auch bei E____

müsse gegebenenfalls bei Problemen frühzeitig interveniert werden können (act.

9 p. 8).

4.

4.1 Die

Kindesschutzbehörde beschränkt sich in ihrer Argumentation darauf, die

Beschwerdeführer hätten in der Vergangenheit angesichts von empfohlenen

Massnahmen zu zögerlich reagiert. Eine aktuelle Gefährdung des Kindeswohls wird

indessen nicht dargelegt. Aus den Ausführungen der Vorinstanz geht vielmehr hervor,

dass die Errichtung der Beistandschaft im Wesentlichen mit präventiven

Überlegungen begründet wird. So sollen künftige Probleme von C____ beim Wechsel

an die Sekundarstufe aufgefangen werden und bei E____ soll eine negative

Entwicklung zum vornherein verhindert werden. Hierzu ist zu bemerken, dass eine

Beistandschaft stets aktuell indiziert sein muss und aufzuheben ist, sobald sie

nicht mehr erforderlich ist. Vorliegend fehlt eine beistandsbegründende

aktuelle Gefährdung der Kinder. Gemäss der Bestätigung des behandelnden Arztes

besteht bei C____ aktuell kein Therapiebedarf. In Bezug auf D____ findet am 18.

August 2022 eine psychologische Abklärung bezüglich ADHS statt. Bei E____

besteht unbestrittenermassen kein therapeutischer oder anderweitiger Handlungsbedarf.

Die Beschwerdeführenden haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie

engagiert und grundsätzlich kompetent für ihre drei Kinder sorgen und sich für deren

individuellen Behandlungs- und Entwicklungsbedürfnisse einsetzen. Obwohl C____s

Lehrer moniert, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an einem Elternabend

versäumt, wird den Eltern von sämtlichen involvierten Lehrpersonen ein freundlicher,

engagierter und kooperativer Umgang attestiert. Den jüngsten Berichten der

Lehrpersonen zufolge bestehen zwar weiterhin schulische sowie gewisse soziale

Defizite bei C____ und D____. Es ist auch zu erwarten, dass sich insbesondere

für C____ mit dem bevorstehenden Wechsel von der Primar- an die Sekundarschule

weitere herausfordernde Situationen ergeben werden. Jedoch bestehen keine

Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden nicht willens und fähig wären,

allfälligen zukünftigen Unterstützungsbedarf ihrer Kinder zu erkennen und

entsprechende Hilfe zu organisieren. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist vor

diesem Hintergrund nicht zu erkennen. D____ erhält zur schulischen

Unterstützung heilpädagogische Förderung, weiter besteht bezüglich der beiden

älteren Kinder Kontakt zu den bisherigen Therapeuten. Der Beschwerdeführer hat zudem

gemäss seinen eigenen Aussagen bereits Kontakt zur Sekundarschule aufgenommen,

um die schulische Leistungen und die damit zusammenhängenden Perspektiven

seines Sohnes C____ frühzeitig zu besprechen. Ausserdem haben die

Beschwerdeführenden dafür gesorgt, dass D____ aufgrund des Verdachts auf ADHS

abgeklärt wird. Schliesslich fördern sie auch ihren jüngsten Sohn E____ beim

Spracherwerb, indem sie ihn wöchentlich an einem Förderprogramm für

fremdsprachige Kinder teilnehmen lassen. Frühere Versäumnisse, namentlich die

verzögerte Gesprächstherapie für C____ sowie das fehlende Passbild für das

U-Abo haben sie plausibel und nachvollziehbar erklärt. Dass während der

Coronapandemie die Therapieplätze äusserst knapp waren, ist im Übrigen gerichtsnotorisch.

Zu beachten ist schliesslich, dass der mit dem Wohnortwechsel verbundene

Wechsel des Schulhauses namentlich für den an ADHS leidenden C____ äusserst

belastend war und von den Pädagogen am F____schulhaus offenbar nicht optimal

begleitet werden konnte, was zu einem gravierenden Konflikt zwischen Schule und

Eltern geführt hat. Ein weiterer Schulhauswechsel von C____ und D____ zurück an

die Primarstufe H____ hat gemäss den aktuellen Berichten der Lehrpersonen offensichtlich

zur Entspannung der Situation und zur Verbesserung der schulischen Motivation

der Kinder beigetragen.

4.2 Zusammenfassend

ist eine aktuelle Gefährdung der drei Kinder nicht ersichtlich, weshalb die von

der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft weder erforderlich noch verhältnismässig

ist.

5.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid

aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

angefochtene Entscheid vom 23. September 2021 wird aufgehoben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

KESB

-

KJD ([...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.