VD.2021.215
Errichtung einer Beistandschaft
28. Juni 2022Deutsch18 min
meldeten sich die Eltern im Januar 2020 freiwillig beim Kinder- und Jugenddienst
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.215
URTEIL
vom 28. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Heidrun Gutmannsbauer und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
B____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4005 Basel
C____
Kind 1
[...]
D____
Kind 2
[...]
E____
Kind 3
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. September 2021
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
C____ ([...]
2009), D____ ([...] 2012) und E____ ([...] 2017) [...] sind die gemeinsamen
Kinder der Ehegatten B____ und A____. Auf Empfehlung der Schulsozialarbeit
meldeten sich die Eltern im Januar 2020 freiwillig beim Kinder- und Jugenddienst
(KJD). Dieser installierte von Februar 2020 bis Januar 2021 eine
sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF). Am 23. September 2020 meldete die
Schulleitung der Primarschule F____ eine mögliche Gefährdung der Kinder [...],
insbesondere von C____. Nach erfolgten Abklärungen erstattete der zuständige
Sozialarbeiter des KJD, [...], am 4. Mai 2021 Bericht an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Gestützt auf seine Empfehlungen und nach
Anhörung der Eltern ordnete die KESB mit drei Entscheiden vom 23. September
2021 die Errichtung einer Beistandschaft für C____, D____ und E____ an. Als
Beistand wurde [...] (KJD) eingesetzt. Zudem wurden die Eltern angewiesen, für C____
einen Therapieplatz zu organisieren.
Mit Beschwerde
vom 23. September 2021 beantragen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung der ihre drei Kinder
betreffenden Entscheide. Am 5. November 2021 nahm die Kindesschutzbehörde
Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. Juni 2022 wurden die beschwerdeführenden
Eltern und der eingesetzte Beistand zur aktuellen Situation befragt.
Anschliessend gelangte der Vertreter der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Beide
Parteien hielten an ihren Anträgen fest, wobei der Vertreter der
Kindesschutzbehörde beantragte, von einer Weisung an die Eltern sei abzusehen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
weiteren entscheidrelevanten Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Vorakten der Kindesschutzbehörde in elektronischer
Form (act. 5) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,
SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und
die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Dispositiv
Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne
von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.3 Als
gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge über ihre Kinder sind die beschwerdeführenden
Eltern von den drei angefochtenen Entscheiden betroffen und gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde
legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1 Gestützt
auf den Bericht des KJD vom 4. Mai 2021 sowie nach Anhörung der
Beschwerdeführenden erwog die Kindesschutzbehörde in den angefochtenen
Entscheiden, in den vergangenen Monaten hätten die Eltern immer wieder
unterschiedliche Haltungen gegenüber involvierten Fachstellen gezeigt. Es sei
zudem zu nicht durch Fehler der Schule oder die Coronapandemie erklärbaren Verzögerungen
bei der Umsetzung von empfohlenen Massnahmen gekommen. Insbesondere sei die
bereits im Jahr 2019 empfohlene Therapie für C____ noch immer nicht umgesetzt
worden. Schliesslich hätten die Eltern teilweise eher vordergründig mit den
Behörden zusammengearbeitet und es habe sich immer wieder gezeigt, dass sie
einen Unterstützungsbedarf hätten. Aus diesen Gründen sei die Errichtung einer
Beistandschaft für alle drei Kinder angezeigt. Zudem würden die Eltern
angewiesen, eine Therapie für C____ zu organisieren; der Beistand habe sie bei
der Umsetzung der Weisung zu unterstützen und die Einhaltung zu kontrollieren (act.
1a-c, KESB-Entscheide, je Ziff. 7 f.).
2.2 Die
Beschwerdeführer machen mit ihrer Beschwerde geltend, sie seien als Eltern ausreichend
in der Lage, sich um ihre Kinder zu kümmern, weshalb diese keinen Beistand
benötigten. Zwar hätten die beiden älteren Kinder nach einem Wohnortwechsel der
Familie vorübergehend infolge des Schulhauswechsels unter persönlichen und
schulischen Problemen gelitten. Diese Schwierigkeiten hätten sich jedoch nach
einem weiteren Wechsel des Schulhauses wieder normalisiert. Zudem sei C____ in
psychotherapeutischer Begleitung bei Dr. G____ gewesen (act. 2).
3.
3.1
3.1.1 Ist
das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann
insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für
die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder
Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB).
Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine
Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat
unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Der Beistandsperson können besondere
Befugnisse übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB).
3.1.2 Das
Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die
Leitlinie für die Anordnung von Massnahmen. Eine Gefährdung des Wohls des
Kindes liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder
sittliche Entwicklung bedroht ist (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB). Ziel des
zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher,
geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann
(VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1; Schwenzer/Cottier,
in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018,
Art. 301 N 4 f.; vgl. auch Häfeli,
Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 40.01). Das
Kindeswohl ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
3.1.3 Bei
der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist dem
Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen
Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung
des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste
erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese
soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog.
Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VD.2019.146 vom
13. November 2019 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu
prüfen. Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindswohl nicht
mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810 17 236 vom 29. November
2017 E. 4.2; Häfeli, in: Kren
Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N
1). Behördliches Handeln der Kindesschutzbehörde erübrigt sich, wenn die Eltern
von sich aus einer Gefährdung des Kindeswohls abhelfen (Art. 307 Abs. 1 ZGB;
KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1.90).
3.2 Aus
den Akten der Kindesschutzbehörde geht hervor, dass die Familie im Februar 2019
von H____ ins F____ quartier umgezogen war. Der damit einhergehende
Schulhauswechsel für C____ und D____ war mit diversen Schwierigkeiten
verbunden. Besonders C____, bei dem im Jahr 2018 ADHS diagnostiziert worden
war, habe den Unterricht massiv gestört und sei schliesslich während über einem
Jahr einzeln beschult worden. Auch D____ habe sich in der Schule komplett
verweigert. Die Eltern hätten sich zwecks Hilfe bei den Hausaufgaben zunächst
an die Schulsozialarbeit gewandt und seien von da an den Kinder- und
Jugenddienst gelangt. In der Folge sei die Familie von Februar 2020 bis Januar
2021 sozialpädagogisch begleitet worden, mit dem Auftrag, die Eltern in
Erziehungsfragen (Regeln, Grenzen, Medienkonsum, Schlafenszeiten) zu beraten
und sie bei der Umsetzung von Empfehlungen von Fachpersonen zu unterstützen.
Auf Wusch der Eltern sei die sozialpädagogische Familienbegleitung im Januar
2021 beendet worden. Sowohl für C____ als auch für D____ sei eine
Gesprächstherapie empfohlen worden. Am 23. September 2020 erfolgte eine
Gefährdungsmeldung seitens des F____schulhauses wegen sozialer Probleme und
nicht gemachter Hausaufgaben der Kinder (KESB-Akten S. 89-91). Daraufhin habe
die KESB beim KJD eine Abklärung der familiären Situation in Auftrag gegeben. Nachdem
die Probleme mit C____ kurz vor den Sommerferien 2020 eskaliert seien, sei ein
stationärer Aufenthalt in der kinderpsychiatrischen Abteilung (KPA) aufgegleist
worden. Die Eltern hätten sich aber lediglich mit einem teilstationären Aufenthalt
einverstanden erklärt, der von der KPA immer wieder verschoben und schliesslich
im Herbst 2020 aufgrund der Coronapandemie ganz abgesagt worden sei.
Schliesslich sei C____ ab November 2020 für 12 Wochen in der
Kriseninterventionsstelle (KIS) beschult worden. Als Anschlusslösung habe er
auf Betreiben der Eltern im Februar 2021 zurück an die Primarschule H____ wechseln
können. D____ habe von Anfang 2021 bis April 2021 eine Therapie besucht. Auch
er habe im Sommer 2021 wieder zurück an die Primarschule H____ gewechselt. Bezüglich
E____ seien keine Auffälligkeiten bekannt (act. 1/5).
3.3
3.3.1 Aktuell
besucht C____ die sechste Primarschulklasse an der Primarstufe H____. Aus den
Schulberichten der Klassenlehrpersonen vom 3. Mai 2022 geht hervor, C____ zeige
schwache schulische Leistungen, habe Konzentrationsschwierigkeiten und lasse
sich leicht ablenken, sei aber sichtlich bemüht, die gestellten Anforderungen
zu erfüllen. Sein Verhalten sei unsicher und zuweilen aggressiv. Er fühle sich
wohl in der Klasse, und die Beziehung zum Klassenlehrer sei gut. C____ versuche
teilweise, dessen Tipps umzusetzen. C____s Vater erkundige sich hin und wieder
telefonisch, wie es mit ihm laufe, er halte sich aber nicht immer an Termine
(z.B. Fernbleiben vom Elternabend). C____ habe nur wenige Absenzen (act. 8).
3.3.2 Aus
dem Bericht der Lehrpersonen von D____ geht hervor, sein Verhalten sei zu
Beginn des Schuljahres sehr auffällig und provozierend gewesen. Nachdem diesbezüglich
Vereinbarungen mit ihm getroffen und gemeinsame Ziele festgelegt worden seien,
habe D____ sich bemüht, diese einzuhalten, was ihm nur teilweise gelungen sei.
Mittlerweile habe sich D____ mit 1-2 Schülern angefreundet und komme auch mit
den übrigen Mitschülern gut aus. Nach einem gemeinsamen Gespräch mit dem Vater
im Dezember 2021 habe sich das Verhalten von D____ stark gebessert. Er bemühe
sich sehr, die Abmachungen einzuhalten und sich bei Konfliktsituationen an die
Lehrpersonen zu wenden. Nach Einschaltung des Vaters sei es auch nur noch sehr
selten zu Verspätungen gekommen. Die Eltern seien stets um eine Zusammenarbeit
mit der Schule bemüht und zeigten sich bei Gesprächen einsichtig. Jedoch hätten
die Abklärungen in Sachen ADHS betreffend D____ seit mehreren Monaten noch
immer nicht stattgefunden. Der Vater habe zudem erwähnt, seine Ehefrau sei
teilweise mit den Kindern überfordert. Leistungsmässig weise D____ starke
Defizite in diversen Fächern auf und werde heilpädagogisch unterstützt.
Namentlich in den Grundfächern zeige er keine altersentsprechenden Leistungen
(act. 8).
3.3.3 Gemäss
dem Kindergartenbericht vom 13. April 2002 betreffend E____ sei dieser ohne
grosse Ablösungsschwierigkeiten im Sommer 2021 als sehr junges Kind in den
Kindergarten eingetreten. Trotz gewisser sprachlicher Schwierigkeiten aufgrund
der arabischen Muttersprache sei er gut integriert und besuche den Kindergarten
sehr gerne. Die Eltern würden als fürsorglich und im direkten Gespräch sehr
offen und ehrlich erlebt. E____ werde auf dem Kindergartenweg von ihnen
begleitet und erscheine stets pünktlich. Auch betreffend adäquate Kleidung,
Absenzen und Znüni gebe es keine Beanstandungen. Aus Sicht der
Kindergartenlehrerin brauche die Familie keinen Beistand (act. 7).
3.4 Mit
Schreiben vom 17. November 2021 bestätigte der behandelnde Kinderpsychiater Dr.
G____, dass er C____ letztmals am 29. September 2021 gesehen habe und zu jenem
Zeitpunkt keine Therapienotwendigkeit bestanden habe (act. 6). Dazu führte der
Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, Dr. G____ habe nach einem halben Jahr Therapie
befunden, C____ bedürfe keiner therapeutischen Begleitung (mehr), da sich das
ADHS pubertätsbedingt ausgewachsen habe. Deshalb werde nun auch die Medikation reduziert.
Nächsten Januar sei ein Kontrolltermin bei Dr. G____ vorgesehen. C____ starte
nach den Sommerferien in die Sekundarstufe. Der Beschwerdeführer habe bereits
Kontakt mit der Leitung des neuen Schulhauses aufgenommen, um über die
Situation von C____ zu informieren. D____ sei zu einem früheren Zeitpunkt
bereits einmal mit negativem Ergebnis auf ADHS getestet worden. Da nun diese
Diagnose erneut im Raum stehe, finde am 18. August 2022 eine weitere
Abklärung statt. D____ sei im Frühjahr 2021 einige Monate lang bei Dr. [...] in
Therapie gewesen, welcher keine Auffälligkeiten bei D____ festgestellt habe. E____
gehe mit Freude in den Kindergarten. Weil er noch nicht so gut Deutsch spreche,
besuche er jeden Dienstag ein Förderprogramm für fremdsprachige Kinder. Eine
Gefährdung aller drei Kinder liege aus Sicht der Beschwerdeführenden klar nicht
vor und sei von der Kindesschutzbehörde auch nicht dargelegt worden. Die Eltern
hätten die Familienbegleitung gewünscht, da sie Hilfe und Struktur bei den
Hausaufgaben gesucht hätten. Nach dem Schulhauswechsel an die Primarstufe F____
sei die Situation mit C____ eskaliert, weil die Lehrpersonen keinen guten
Umgang mit seinem ADHS gefunden hätten. Er sei in der Folge langfristig von
Unternehmungen der Klasse und schliesslich überhaupt vom Unterricht
ausgeschlossen worden; so habe C____ über ein Jahr lang nicht am Unterricht mit
den anderen Kindern teilnehmen dürfen, sei nicht auf Ausflüge mitgenommen
worden und habe nicht mit den anderen Kindern auf dem Schulhof spielen dürfen (Prot.
Verhandlung, act. 9 p. 6: «Er wurde behandelt wie ein Schwerverbrecher»). Für C____
und die ganze Familie sei dies eine äusserst belastende Situation gewesen (act.
9 p. 6).
3.5 Der
Beistand pflichtete dem Beschwerdeführer bezüglich der verfahrenen Situation im
F____schulhaus bei und bestätigte, C____ habe sehr unter der Separation von
seiner Klasse gelitten (act. 9 p. 6). Er gab an, seine Zusammenarbeit mit den sehr
freundlichen und kooperativen Beschwerdeführern sei immer angenehm gewesen,
obwohl sie mit seiner Einsetzung nicht einverstanden gewesen seien. Aus ihm
unverständlichen Gründen habe es jedoch immer sehr lange gedauert, bis sie eine
empfohlene Massnahme tatsächlich umgesetzt hätten, so etwa die
Gesprächstherapie für C____, die bereits im Jahr 2019 empfohlen, jedoch erst
2021 umgesetzt worden sei (act. 9 p. 4). Auf konkrete Nachfrage nach weiteren Versäumnissen
der Eltern gab der Beistand an, C____ sei während seiner Zeit in der KIS wiederholt
zu spät zu Unterricht erschienen, wenn er vom Vater gefahren worden sei.
Ausserdem habe er trotz wiederholter Aufforderung kein Passfoto für das U-Abo
mitgebracht und sei deshalb zweimal beim Schwarzfahren erwischt worden (act. 9
p. 5). Betreffend seine eigenen Bemühungen in den letzten Monaten führte der
Beistand aus, er habe nach seiner Einsetzung mit den Lehrpersonen aller drei
Kinder Kontakt aufgenommen. Gemäss dem Klassenlehrer von C____ laufe es
eigentlich sehr gut im Moment. D____s Klassenlehrer habe von häufigen
Verspätungen berichtet, die jedoch seit einem Gespräch mit dem Vater im
Dezember 2021 stark zurückgegangen seien, so dass kein Bedarf für weitere
Gespräche bestehe. Der Kindergarteneintritt von E____ sei problemlos verlaufen.
Auf Nachfrage gab der Beistand an, er habe seit seiner Einsetzung keine Massnahmen
aufgegleist, welche die Eltern nicht von sich aus umgesetzt hätten (act. 9 p.
5).
3.6 Betreffend
die bereits im Frühling 2019 empfohlene Gesprächstherapie von C____ gestand der
Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung ein, dass sich deren Umsetzung sehr
in die Länge gezogen habe. Diese Verzögerung sei jedoch nicht auf die
Untätigkeit der Beschwerdeführenden zurückzuführen. So habe die Familie trotz intensiver
Bemühungen während der Coronapandemie fast ein Jahr lang auf einen Termin
warten müssen. Dr. G____ sei dann der erste Treffer gewesen. Bei ihm sei C____
rund ein halbes Jahr lang in Behandlung gewesen. Ein Kontrolltermin finde im
Januar 2023 statt (act. 9 p. 4). Betreffend das vom Beistand monierte
Versäumnis wegen des Passfotos für das U-Abo gab der Beschwerdeführer an, er
habe sich aufgrund des konfliktbeladenen Verhältnisses mit dem F____schulhaus bewusst
dagegen entschieden, seitens der Schule ein kostenloses U-Abo in Anspruch zu
nehmen (act. 9 p. 6).
3.7 Der
Vertreter der KESB hat geltend gemacht, zwar seien die Kinder nicht erheblich
gefährdet; die Eltern seien liebevoll und bemüht. Eine gewisse Gefährdung
bestehe durch Verzögerungen bei der Umsetzung von empfohlenen Massnahmen in der
Vergangenheit. Aufgrund der aktuellen Empfehlung von Dr. G____ könne von einer
Weisung an die Eltern betreffend Therapie von C____ abgesehen werden. Die
Errichtung einer Beistandschaft stelle einen geringfügigen Eingriff dar. Die
Betreuung von drei Kindern, darunter zwei mit ADHS, sei für die Eltern sehr
herausfordernd. Der Beistand könnte sie bei der Umsetzung von Massnahmen und der
Kommunikation zwischen den verschiedenen involvierten Stellen unterstützen. Zudem
könne er dazu beitragen, dass es nicht wieder zu schweren Krisen komme,
beispielsweise beim Übertritt von C____ an die Sekundarschule. Auch bei E____
müsse gegebenenfalls bei Problemen frühzeitig interveniert werden können (act.
9 p. 8).
4.
4.1 Die
Kindesschutzbehörde beschränkt sich in ihrer Argumentation darauf, die
Beschwerdeführer hätten in der Vergangenheit angesichts von empfohlenen
Massnahmen zu zögerlich reagiert. Eine aktuelle Gefährdung des Kindeswohls wird
indessen nicht dargelegt. Aus den Ausführungen der Vorinstanz geht vielmehr hervor,
dass die Errichtung der Beistandschaft im Wesentlichen mit präventiven
Überlegungen begründet wird. So sollen künftige Probleme von C____ beim Wechsel
an die Sekundarstufe aufgefangen werden und bei E____ soll eine negative
Entwicklung zum vornherein verhindert werden. Hierzu ist zu bemerken, dass eine
Beistandschaft stets aktuell indiziert sein muss und aufzuheben ist, sobald sie
nicht mehr erforderlich ist. Vorliegend fehlt eine beistandsbegründende
aktuelle Gefährdung der Kinder. Gemäss der Bestätigung des behandelnden Arztes
besteht bei C____ aktuell kein Therapiebedarf. In Bezug auf D____ findet am 18.
August 2022 eine psychologische Abklärung bezüglich ADHS statt. Bei E____
besteht unbestrittenermassen kein therapeutischer oder anderweitiger Handlungsbedarf.
Die Beschwerdeführenden haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie
engagiert und grundsätzlich kompetent für ihre drei Kinder sorgen und sich für deren
individuellen Behandlungs- und Entwicklungsbedürfnisse einsetzen. Obwohl C____s
Lehrer moniert, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an einem Elternabend
versäumt, wird den Eltern von sämtlichen involvierten Lehrpersonen ein freundlicher,
engagierter und kooperativer Umgang attestiert. Den jüngsten Berichten der
Lehrpersonen zufolge bestehen zwar weiterhin schulische sowie gewisse soziale
Defizite bei C____ und D____. Es ist auch zu erwarten, dass sich insbesondere
für C____ mit dem bevorstehenden Wechsel von der Primar- an die Sekundarschule
weitere herausfordernde Situationen ergeben werden. Jedoch bestehen keine
Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden nicht willens und fähig wären,
allfälligen zukünftigen Unterstützungsbedarf ihrer Kinder zu erkennen und
entsprechende Hilfe zu organisieren. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist vor
diesem Hintergrund nicht zu erkennen. D____ erhält zur schulischen
Unterstützung heilpädagogische Förderung, weiter besteht bezüglich der beiden
älteren Kinder Kontakt zu den bisherigen Therapeuten. Der Beschwerdeführer hat zudem
gemäss seinen eigenen Aussagen bereits Kontakt zur Sekundarschule aufgenommen,
um die schulische Leistungen und die damit zusammenhängenden Perspektiven
seines Sohnes C____ frühzeitig zu besprechen. Ausserdem haben die
Beschwerdeführenden dafür gesorgt, dass D____ aufgrund des Verdachts auf ADHS
abgeklärt wird. Schliesslich fördern sie auch ihren jüngsten Sohn E____ beim
Spracherwerb, indem sie ihn wöchentlich an einem Förderprogramm für
fremdsprachige Kinder teilnehmen lassen. Frühere Versäumnisse, namentlich die
verzögerte Gesprächstherapie für C____ sowie das fehlende Passbild für das
U-Abo haben sie plausibel und nachvollziehbar erklärt. Dass während der
Coronapandemie die Therapieplätze äusserst knapp waren, ist im Übrigen gerichtsnotorisch.
Zu beachten ist schliesslich, dass der mit dem Wohnortwechsel verbundene
Wechsel des Schulhauses namentlich für den an ADHS leidenden C____ äusserst
belastend war und von den Pädagogen am F____schulhaus offenbar nicht optimal
begleitet werden konnte, was zu einem gravierenden Konflikt zwischen Schule und
Eltern geführt hat. Ein weiterer Schulhauswechsel von C____ und D____ zurück an
die Primarstufe H____ hat gemäss den aktuellen Berichten der Lehrpersonen offensichtlich
zur Entspannung der Situation und zur Verbesserung der schulischen Motivation
der Kinder beigetragen.
4.2 Zusammenfassend
ist eine aktuelle Gefährdung der drei Kinder nicht ersichtlich, weshalb die von
der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft weder erforderlich noch verhältnismässig
ist.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
angefochtene Entscheid vom 23. September 2021 wird aufgehoben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
KESB
-
KJD ([...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.