VD.2021.219
Entschädigung aus materieller Enteignung (BGer 1C_61/2023 vom 23. Februar 2023)
8. Februar 2023Deutsch43 min
die Durchführung einer Hauptverhandlung beantragt. Nach erfolgtem Schriftenwechsel
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.219
URTEIL
vom 8. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Expropriationskommission
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Bäumleingasse 5, 4051 Basel
Bau- und Verkehrsdepartement
Basel-Stadt Beigeladener
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Expropriationskommission
vom 20. September 2021
betreffend Entschädigung aus materieller
Enteignung
Sachverhalt
Sachverhalt
Auf der Parzelle
[...] steht ein […]haus (samt […]) aus der […]. Mit Beschluss vom 9. August
2011 liess der Regierungsrat Basel-Stadt dieses ins kantonale
Denkmalverzeichnis eintragen. Der Beschluss wuchs unangefochten in Rechtskraft.
A____ (nachfolgend
Rekurrent) ist als Rechtsnachfolger von B____ seit dem Jahre 2016
Alleineigentümer der Parzelle [...].
Mit Schreiben vom 23. November
2019 (persönlich übergeben am 25. November 2019) wandte sich der Rekurrent an
die Staatskanzlei Basel-Stadt zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen
materieller Enteignung zufolge Eintragung der Liegenschaft ins
Denkmalverzeichnis und bat diesbezüglich um Vorschläge, anderenfalls er sich an
die Expropriationskommission wenden werde. Die Staatskanzlei ging auf die
Entschädigungsforderung nicht ein und wies den Rekurrenten mit Schreiben vom 2.
Dezember 2019 auf die Klagemöglichkeit bei der Expropriationskommission hin. Am
30. Dezember 2019 reichte der Rekurrent bei der Expropriationskommission eine
Klage ein und beantragte, es sei auf einen Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren
zu verzichten, eine materielle Enteignung durch Unterschutzstellung
festzustellen und dem Rekurrenten eine Entschädigung aus materieller Enteignung
durch die Unterschutzstellung (Eintrag ins kantonale Denkmalverzeichnis) von
gesamthaft CHF 2'143’780.– zu bezahlen. Eventualiter sei ihm eine Entschädigung
aus materieller Enteignung durch die Unterschutzstellung (Eintrag ins kantonale
Denkmalverzeichnis) von gesamthaft CHF 2'515'320.– zu bezahlen. Die
Entschädigung sei zu 5 % ab dem 9. August 2011 zu verzinsen. Allfällige o/e
Kosten seien vom Staat zu tragen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020
beschränkte der Präsident der Expropriationskommission das Verfahren zunächst
auf die Fragen der funktionellen Zuständigkeit der Expropriationskommission und
der Einhaltung der Klagefrist. Im folgenden Verfahren wurde von keiner Partei
die Durchführung einer Hauptverhandlung beantragt. Nach erfolgtem Schriftenwechsel
wies die Expropriationskommission die Klage mit Entscheid vom 20. September
2021 ab und auferlegte dem Rekurrenten die Verfahrenskosten von
CHF 19'250.–. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid erhob der
Rekurrent mit Anmeldung vom 29. September 2021 und Begründung vom 15. November
2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, dass eine
öffentliche Parteiverhandlung durchzufuhren sei. Der Entscheid vom 20.
September 2021 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Expropriationskommission
gesetzeskonform zu bestellen. Subeventualiter sei auf die Entschädigungsklage
vom 30. Dezember 2019 einzutreten. Subsubeventualiter seien die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten auf CHF 1’000.– festzulegen unter Wettschlagung der
ausserordentlichen Verfahrenskosten. § 125 Abs. 1 und § 126 Abs. 1 Bau- und
Planungsgesetz (BPG, SG 730.100) seien aufzuheben. Unter o/e Kostenfolge für
die Rekursgegnerin. Mit
Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 beantragte die Expropriationskommission
sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Dazu äusserte sich der Rekurrent unaufgefordert mit Eingabe vom 8.
Januar 2022. Der Beigeladene nahm mit
Rekursantwort vom 26. Januar 2022 Stellung zum Rekurs und beantragte dessen
kostenpflichtige Abweisung sowie die Abweisung der Beweisanträge. Der Rekurrent
reichte am 2. März 2022 eine Replik ein. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 13.
März 2022 wies der Rekurrent auf seine Beweisanträge und seinen Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung hin.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den folgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss § 38 des Gesetzes
über Enteignung und Impropriation (EntG, SG 740.100) unterliegen Entscheide der
Expropriationskommission dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 11
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Dieses ist somit funktionell
und sachlich zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.
1.2
Als Adressat des angefochtenen
Entscheids ist der Rekurrent davon unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs
legitimiert ist. Gemäss § 16 VRPG ist der Rekurs binnen 10 Tagen nach der
Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden. Der
angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 25. September 2021 zugestellt.
Die Rekursanmeldung vom 29. September 2021 erfolgte fristgerecht und die
Rekursbegründung innerhalb der erstreckten Frist. Auf den rechtzeitig
angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.3
Das Verwaltungsgericht überprüft
auch die Angemessenheit des Entscheids (§ 38 Abs. 2 EntG).
2.
2.1
Der Rekurrent beantragt die
Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Ob im Rahmen der kantonalen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist,
beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht (BGer 6B_1070/2016 vom 23.
Mai 2017 E. 3.2). Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des
Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG bei Streitigkeiten über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101), sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Bei der Frage der
Enteignung bzw. Enteignungsentschädigung handelt es sich zwar um
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGer
1C_246/2021 vom 27. April 2022 E. 4.1). Den Anforderungen gemäss Art. 6 EMRK
wird im schweizerischen Recht dadurch Rechnung getragen, dass im
erstinstanzlichen Verfahren ein Anspruch auf Durchführung einer (grundsätzlich)
öffentlichen Parteiverhandlung besteht (Art. 54 Abs. 1 Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Dies gilt auch für das Verfahren vor der
Expropriationskommission, auf welche gemäss § 32 EntG die Bestimmungen der ZPO
sinngemäss zur Anwendung gelangen. Im vorliegenden Fall teilte der Präsident
der Expropriationskommission den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren mit
Verfügung vom 16. Juli 2021 aber mit, dass auf die Durchführung einer
Hauptverhandlung verzichtet werde, sollte keine der Parteien innert Frist von 30
Tagen eine solche ausdrücklich verlangen (mit Verweis auf Art. 233 ZPO).
Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach seitens der Parteien innert
der vorgenannten Frist kein Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung
gestellt worden sei, wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Damit ist von einem
Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung auszugehen, welcher auch für
das Rechtsmittelverfahren wirksam ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts und
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann eine Partei auf
die für das erstinstanzliche Verfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten
garantierte öffentliche Verhandlung verzichten, wobei ein solcher Verzicht
sogar stillschweigend erfolgen kann (Art. 233 ZPO; dazu auch Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2016, N 4.68 ff.). Wenn der
Rekurrent – wie hier im erstinstanzlichen Verfahren – innert der ihm gesetzten
Frist keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat, kann er
nicht gestützt auf Art. 6 EMRK verlangen, dass nun im Rechtsmittelverfahren
eine öffentliche Parteiverhandlung stattfinden soll (vgl. AGE ZB.2018.22 vom
26.
Juli 2019 E 1.2.2.; OGer ZH RT150112 vom 13. November 2015 E. III.3.8). Ein
solches Wahlrecht, den Anspruch auf öffentliche Parteiverhandlung im Falle des
Verzichts im erstinstanzlichen Verfahren auf das Rechtsmittelverfahren – in
welchem eben kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung
mehr besteht – zu verschieben, ergibt sich weder aus dem schweizerischen
Prozessrecht noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGer 5D_181/2011 vom 11. April
2012.
E. 3.1.3). Zum gleichen Ergebnis führen der Grundsatz von Treu und
Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, welche auch im Verfahrensrecht
gelten (vgl. BGer 6A.47/2000 vom 23. Januar 2001, in BGE 127 II 129 nicht
publizierte E. 1b mit Hinweis auf BGE 121 I 30 E. 5.f S. 37 f.). Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Rekursverfahren zu
beurteilen ist, ob die Expropriationskommission den Entschädigungsanspruch des
Rekurrenten aus materieller Enteignung zu Recht zufolge Eintritts der
Verjährung abgewiesen hat. Für die Prüfung dieser Frage ist die Durchführung
einer Verhandlung weder erforderlich noch angezeigt, zumal vom Rekurrenten in
seinem Rekurs – mit Ausnahme des aus nachfolgenden Gründen abzulehnenden
Antrags auf Befragung des Präsidenten der Expropriationskommission zu seinem
Alter – keine Befragung von Zeugen oder die Durchführung einer Parteibefragung
beantragt werden. Dem Antrag des Rekurrenten auf Durchführung einer Verhandlung
ist daher nicht zu folgen und der vorliegende Entscheid kann auf dem
Zirkulationsweg ergehen.
2.2
Der Rekurrent macht in seinem
Rekurs weiter geltend, dass die Expropriationskommission unzulässig
zusammengesetzt worden sei. Gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Personalgesetz
(VPG, SG 162.110) würden Inhaber eines Nebenamtes, wie jenes des Mitgliedes der
Expropriationskommission, spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem
sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt ausscheiden. Gemäss § 27 Abs. 1
lit. f i.V.m. § 35 Abs. 2 Personalgesetz (PG, SG 162.100) würde für Angestellte
des Kantons ein Höchstalter von 70 Jahren gelten. Es sei davon auszugehen, dass
der Präsident der Expropriationskommission diese Altersgrenze überschritten
habe. Die Expropriationskommission weist in ihrer Stellungnahme zum Rekurs
allerdings zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Wählbarkeit der
Mitglieder der Expropriationskommission abschliessend in § 31 EntG festgelegt
sind. Es handelt sich bei dieser Wahl nicht um ein Nebenamt im Sinne von § 5 VPG, zumal die Mitglieder der Expropriationskommission nicht durch das Volk,
den Grossen Rat, den Regierungsrat, den Erziehungsrat oder durch eine
Departementsvorsteherin bzw. einen Departementsvorsteher (vgl. die
entsprechende Aufzählung der Wahlgremien für Nebenämter in § 5 Abs. 1 VPG),
sondern durch das Zivilgericht gewählt werden. Somit kommt die Altersgrenze
gemäss § 6 VPG auf die Mitglieder der Expropriationskommission nicht zur
Anwendung. Dasselbe gilt für die personalrechtlichen Bestimmungen über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses infolge des Alters und des vorzeitigen Ruhestands
gemäss § 27 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 35 Abs. 2 PG. Die Rüge des Rekurrenten, die
Expropriationskommission sei unzulässig besetzt worden, ist daher unabhängig
von der Frage des Alters des Präsidenten der Expropriationskommission
zurückzuweisen. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die vom Rekurrenten
beantragte Befragung des Präsidenten der Expropriationskommission zu seinem
Alter.
2.3
Der Rekurrent moniert in seinem
Rekurs weiter, dass die Expropriationskommission die Klage abgewiesen habe,
obwohl sie das Verfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2020 Ziff. 1 auf «die
Fragen der funktionellen Zuständigkeit der Expropriationskommission und der
Einhaltung der Klagefrist beschränkt» habe. Eine solche Beschränkung des
Verfahrens auf Eintretensvoraussetzungen stelle einen Zwischenentscheid dar und
könne nicht mit einem materiellen Entscheid wie in casu enden. Diesem Einwand
kann nicht gefolgt werden. Die Expropriationskommission weist in ihrer
Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass bei der gemäss § 32 EntG i.V.m.
Art. 125 lit. a ZPO vorgenommenen Verfahrensbeschränkung auf die
funktionelle Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der
Klagefrist nach § 125 Abs. 1 BPG nicht festgelegt worden ist, ob es sich beim
zweitgenannten Prüfungsbereich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung oder um
eine materiell-rechtliche Frage handelt. Die Behauptung des Rekurrenten, wonach
die Expropriationskommission das Verfahren alleine auf die Eintretensfrage
beschränkt habe, ist somit unzutreffend. Die Expropriationskommission hat ihre
funktionelle Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid bejaht und die Klage mit
der Begründung abgewiesen, dass die aus § 125 Abs. 1 BPG folgende relative
Verjährungsfrist abgelaufen sei. Der angefochtene Entscheid erging somit in dem
Bereich, auf welchen das Verfahren in der Verfügung vom 24. Februar 2022
beschränkt worden ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die
Expropriationskommission im angefochtenen Entscheid gleichzeitig auf die Klage
eingetreten ist und diese abgewiesen hat. Ein separater Zwischenentscheid zur
Eintretensfrage ist nicht erforderlich. Die Expropriationskommission hat zu
Recht darauf hingewiesen, dass die von ihr geprüfte und bejahte Verjährung ein
Institut des materiellen Rechts darstellt, weshalb die Gutheissung der Einrede
der Verjährung zur Abweisung der Klage in der Sache führt (BGE 119 III 108/110
E. 3a, in: Pra 1994 Nr. 142 S. 465, 118 II 447 E.1.b.bb, in:
Pra 1994 Nr. 120 S. 405). Ob die Expropriationskommission die Einrede
der Verjährung zu Recht gutgeheissen hat, ist unter dem Materiellen zu prüfen
(vgl. unten E. 3).
2.4
Der Rekurrent moniert eine
Verletzung der Ausstandspflicht resp. eine gesetzeswidrige
Entschädigungspraxis. Gemäss § 1 der Verordnung betreffend die Entschädigung
der Expropriationskommission (SG 740.500) würden die Mitglieder der
Expropriationskommission eine Entschädigung gemäss Zeitaufwand erhalten, welche
gemäss § 2 der gleichen Verordnung «dem Honorar für Advokaten im
Kostenerlass» entsprechen würde. Anstelle eines Zwischenentscheids über die
Eintretensfrage mit entsprechend geringerem Stundenaufwand und Honoraransatz
hätten die Expropriationskommissionsmitglieder einen materiellen Entscheid mit
hohem Streitwert sowie nicht notwendigem Abklärungs- und Erwägungsaufwand
getroffen. Dadurch hätten sie sich selbst ein überhöhtes Honorar zugesprochen.
Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Wie in der vorstehenden Ziffer
ausgeführt, ist die gleichzeitig vorgenommene Prüfung der Eintretensfrage und
der Verjährungsfrist im angefochtenen Entscheid der Expropriationskommission
nicht zu beanstanden und die auch hier vorgebrachte Behauptung, wonach das
Verfahren ausschliesslich auf die Eintretensfrage beschränkt worden sei, unzutreffend.
Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil es dem Rekurrenten gebracht
hätte, wenn die Expropriationskommission ihren Entscheid, auf die Klage
einzutreten, in einem separaten Zwischenentscheid eröffnet hätte, da dieser
Eintretensentscheid von den Parteien ja gar nicht in Frage gestellt wird und
damit ohnehin über die Einhaltung der Klagefrist resp. die Verjährung
entschieden werden musste. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mitglieder
der Expropriationskommission damit gegen Ausstandsvorschriften verstossen haben
sollen. Es ist auch nicht verständlich, weshalb die Entschädigung der
Mitglieder der Expropriationskommission aufgrund ihres jeweiligen Zeitaufwands
zum Honorar der Advokatinnen und Advokaten im Kostenerlass rechtswidrig sein
soll. Dem Eventualantrag des Rekurrenten in Ziffer 3 der Rekursanträge, wonach
die «Expropriationskommission gesetzeskonform zu bestellen sei», kann somit
nicht stattgegeben werden.
2.5
Der Rekurrent beanstandet eine
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR
1010) und Art. 54 ZPO. Aus diesen Bestimmungen resp. dem Grundsatz der
Öffentlichkeit von Verfahren ergebe sich eine Verpflichtung zur
Veröffentlichung von Gerichtsurteilen. Mit diesem Grundsatz sei nicht zu
vereinbaren, dass der Verwaltungsgerichtsentscheid VD.2009.647 vom 5. Februar
2010.
bei der elektronischen Entscheidsuche nicht habe gefunden werden können.
Aus den vom Rekurrenten zitierten Bestimmungen der EMRK und der BV ergibt sich
der Grundsatz der Publikumsöffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen und
Urteilsverkündungen (Tschannen,
Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., Bern 2021, S.
405). Dementsprechend sind gemäss § 51 Abs. 1 GOG Gerichtsverhandlungen und
Urteilverkündungen unter Vorbehalt der Einschränkungen gemäss Abs. 2 der
gleichen Bestimmung öffentlich. Bei abgeschlossenen Verfahren kommen allerdings
die Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260)
zur Anwendung. Da Gerichtsurteile jeweils Personendaten enthalten, ist eine
Publikation oder eine Herausgabe von Urteilen aus abgeschlossenen Verfahren an
Personen, welche ein entsprechendes Einsichtsgesuch stellen, grundsätzlich nur
in anonymisierter Form zulässig (vgl. etwa Schneider-Marfels,
Einsichtnahme in behördliche Dokumente, Strafakten und Strafurteile, in: Medialex
2014.
S. 121 ff., 125). Das Appellationsgericht publiziert seit 2014 seine
Entscheide (in anonymisierter Form) im Internet. Der Rekurrent vermag nicht
aufzuzeigen, dass sich aus dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit eine
Verpflichtung ableiten liesse, auch ältere Entscheide im Internet zu
publizieren. Er macht auch nicht geltend, dass er beim Appellationsgericht ein
Gesuch um Einsichtgewährung in den Entscheid VD.2009.647 vom 5. Februar 2010
gestellt habe und dass dieses abgewiesen worden sei.
2.6
Der Rekurrent rügt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Expropriationskommission habe
Beweisanträge und die Einsicht in Entscheide der Expropriationskommission ohne
Verweis auf Rechtsgrundlagen unsubstantiiert verweigert, ohne sich rechtlich
damit auseinanderzusetzen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Aus den
obigen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Expropriationskommission
dem Rekurrenten die Entscheide aus früheren (abgeschlossenen) Verfahren
lediglich in anonymisierter Form zugestellt hat. Der Entscheid PE.1996.1 wurde
in BJM 1999, S. 277 ff. publiziert und war für den Rekurrenten soweit
zugänglich. Der in der genannten Publikation nicht enthaltene Teil wurde dem
Rekurrenten auf entsprechendes Informationsgesuch hin am 30. Oktober 2021
zugestellt. Der Rekurrent vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern er für die
Begründung seiner Klage auf diesen Teil des Entscheids angewiesen gewesen sein
soll. Sollte in der zunächst erfolgten Abweisung des Antrags auf Zustellung des
nicht veröffentlichten Teils des Entscheids PE.1996.1 eine Gehörsverletzung
gesehen werden, müsste diese als geringfügige Verletzung angesehen werden,
welche im Rekursverfahren geheilt würde, zumal dem Verwaltungsgericht in diesem
volle Kognition zukommt. Soweit der Rekurrent eine aus seiner Sicht ungenügende
Begründung in dem Entscheid PE.1996.1 der Expropriationskommission kritisiert,
betrifft dies nicht die im vorinstanzlichen Verfahren behandelte Klage. Die
Frage der materiellen Beurteilung der Klage und der sich in diesem Zusammenhang
stellenden Punkte ist – wie erwähnt – nachfolgend unter dem Materiellen zu
prüfen (vgl. E. 3 hernach).
3.
3.1
3.1.1
Die Expropriationskommission
führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass sich die Klage des
Rekurrenten auf eine Entschädigung aus materieller Enteignung infolge
Eintragung des […]hauses samt […] auf der Parzelle [...] in Bettingen in das
Denkmalverzeichnis durch Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt Nr. 11/23/5
vom 9. August 2011 beziehe. Sie hat erwogen, dass nach Art. 5 Abs. 2 des
Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) eine solche Entschädigung auch bei Planungen
geltend gemacht werden könne, die einer Enteignung gleichkämen. Hierzu würden
hauptsächlich Nutzungspläne aber auch eigentümerverbindliche Massnahmen nach
Art. 17 und 22 RPG gehören. Auch bei Unterschutzstellungen von Gebäuden
namentlich deren Eintragung ins Denkmalverzeichnis nach § 14 DSchG würde es
sich um Planungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RPG handeln. Dabei entspreche der
im BPG verwendete Begriff der Planung jenem in Art. 5 Abs. 2 RPG, auf das sich
das BPG ausdrücklich stütze (mit Hinweis auf den Ingress des BPG). Nach § 23
des Denkmalschutzgesetzes (DSchG, SG 497.100) würden die Vorschriften des EntG
zur Anwendung gelangen, falls die Aufnahme eines Objekts in das Denkmalverzeichnis
wie eine Enteignung wirke. Wer von einer Enteignung betroffen ist, habe gemäss § 9 Abs. 1 EntG Anspruch auf eine volle Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch
aus materieller Enteignung unterliege aber der Verjährung. Die Festlegung der
Verjährungsfrist sei den Kantonen überlassen. § 9 Abs. 2 EntG halte fest, dass der
Entschädigungsanspruch eines Grundeigentümers aus materieller Enteignung durch
Klage bei der Expropriationskommission geltend zu machen sei und in zehn Jahren
seit Erlass der Eigentumsbeschränkung verjähre, falls keine spezielle
gesetzliche Regelung bestehe. Es handle sich dabei um eine absolute allgemeine
Verjährungsfrist. Das BPG enthalte Sondervorschriften, welche diesem Grundsatz
vorgehen würden. Die Sondervorschriften seien aus § 8 Abs. 2 Hochbautengesetz
(HBG, SG 730.110), das vom BPG abgelöst worden sei, übernommen worden.
Systematisch im «6. Kapitel: Planung» des BPG (§ 93 - § 127) würden sie die
Geltendmachung von Entschädigungen aus Eigentumsbeschränkungen enthalten, die
auf Nutzungspläne zurückgehen würden. Nach § 125 Abs. 1 BPG seien
Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung beim Gemeinwesen zu
beantragen, das die Eigentumsbeschränkung verfügt habe. Zuständig sei gemäss § 87 Abs. 1 Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) das Bau- und
Verkehrsdepartement (BVD). Dieses entscheide nach § 126 Abs. 1 BPG darüber, ob
und inwieweit es die Ansprüche anerkenne. Abgelehnte Ansprüche könnten gemäss § 126 Abs. 2 BPG innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Entscheids
durch Klage bei der Expropriationskommission geltend gemacht werden. Die
einjährige Frist zur Beantragung der Entschädigungsforderung beim Gemeinwesen
nach § 125 Abs. 1 BPG könne bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erstreckt
werden, weshalb sie keine Verwirkungsfrist sei. Hingegen stelle sie gegenüber
der (absoluten) Verjährungsfrist nach § 9 Abs. 2 EntG eine relative
Verjährungsfrist dar, von der abhänge, bis wann der Entschädigungsanspruch
geltend gemacht werden könne. Sie beginne mit Kenntnisnahme der
Eigentumsbeschränkung durch den Entschädigungsberechtigten. Nach Ablauf dieser
relativen Verjährungsfrist sei der Anspruch nicht mehr klagbar. Damit entfalle
auch die dreimonatige Frist zur Klage bei der Expropriationskommission nach § 126 Abs. 2 BPG. Diese Klagemöglichkeit setze voraus, dass der
Entschädigungsanspruch vorgängig fristgerecht beim Gemeinwesen beantragt und
durch dieses abgelehnt worden sei. Erst danach beginne die gesetzliche
dreimonatige Klagefrist. Mit der gesetzlichen Festlegung einer einjährigen
relativen Verjährungsfrist werde die Eigentumsgarantie nicht verletzt, umso
mehr, als die Frist erstreckt werden könne. Es ergebe sich daraus, dass
betroffene Grundeigentümer Entschädigungsanträge zunächst beim Gemeinwesen zu
beantragen hätten. Eine direkte Anrufung der Expropriationskommission sei nach
den § 125 f. BPG nicht vorgesehen. Die Expropriationskommission gehe in
ständiger Rechtsprechung davon aus, dass diese Vorschriften auf
Eigentumsbeschränkungen durch Denkmalschutzmassnahmen analog anwendbar seien.
Dies lasse sich sachlich rechtfertigen, weil Zonenänderungen namentlich die
Einweisung von Liegenschaften in Schon- oder Schutzzonen beinhalten würden. Als
grossflächiger Denkmalschutz seien diese mit der Eintragung ins
Denkmalverzeichnis eng verwandt und würden ebenfalls durch das DSchG geregelt.
Mit der Anwendung der § 125 f. BPG sollten den betroffenen Grundeigentümern und
dem Gemeinwesen Gelegenheit geboten werden, sich über eine Entschädigung
verständigen zu können. In allen im angefochtenen Entscheid aufgeführten Fällen
hätten die Grundeigentümer der unter Denkmalschutz gestellten Bauten ihre
Entschädigungsforderungen aus materieller Enteignung zunächst fristgerecht an
das BVD gerichtet, das ihnen nach Ablehnung ihrer Entschädigungsforderungen
eine dreimonatige Frist zur Klageeinreichung bei der Expropriationskommission
gesetzt habe und diese auf Gesuch hin erstreckt habe.
Vorliegend sei der Rekurrent vor
Einreichung seiner Klage mit Schreiben vom 23. November 2019 (persönlich
übergeben am 25. November 2019) zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen
materieller Enteignung zufolge Unterschutzstellung an die Staatskanzlei des
Regierungsrats getreten und habe diesbezüglich um Vorschläge ersucht,
anderenfalls er sich an die Expropriationskommission wenden würde. Damit seien
die Anforderungen gemäss 125 Abs. 1 BPG, wonach Entschädigungsansprüche aus
materieller Enteignung vorgängig beim Gemeinwesen geltend gemacht werden
müssten, bevor die die Expropriationskommission angerufen werden könne,
erfüllt. Die Expropriationskommission sei daher auch funktionell zuständig,
weshalb sie auf die Klage eintrete. Ausgehend von der Unterschutzstellung des
Bauernhauses am 9. August 2011 sei damals die einjährige Frist zur Beantragung
der Entschädigung beim Gemeinwesen allerdings längst abgelaufen. Es liege auch
keine Hemmung oder Unterbrechung der einjährigen Frist zur Beantragung der
Entschädigung beim Gemeinwesen vor. Zwar habe die Gemeinde Bettingen am 30.
August 2011 den Regierungsrat gebeten, zum Zweck der Enteignung der
betreffenden Parzelle [...] hinsichtlich der geplanten Erweiterung des auf der
Nachbarparzelle [...] liegenden Schulhauses die notwendigen Schritte gemäss EntG
einzuleiten und beim Präsidenten der Expropriationskommission ein Gesuch um
Bewilligung des abgekürzten Verfahrens gemäss § 25 Abs. 1 EntG gestellt.
Hierauf habe die anwaltlich vertretene damalige Grundeigentümerin am 30.
September 2011 bei der Expropriationskommission die kostenfällige Verurteilung
der Einwohnergemeinde Bettingen zur vollen Schadenersatzleistung von mindestens
CHF 800’000.– nebst Zins zu 5 % und unter Vorbehalt der Anpassung des
Rechtsbegehrens verlangt. Darin könne aber keine Unterbrechungs- oder
Hemmungshandlung erblickt werden, da sich das Begehren nicht gegen das
kantonale Gemeinwesen, sondern die Gemeinde Bettingen und damit das kommunale
Gemeinwesen gerichtet habe und die anwaltlich vertretene damalige Grundeigentümerin
in der Lage gewesen sei, zu erkennen, dass mit der Unterschutzstellung des
Bauernhauses einerseits und dem Begehren der Gemeinde Bettingen auf formelle
Enteignung andererseits zwei voneinander getrennte und verschiedene
verwaltungsrechtliche Verfahren bestanden hätten. Zudem wäre die einjährige
Frist auch bei Annahme einer Unterbrechungshandlung durch die vorgenannte
Geltendmachung einer Entschädigungsforderung bei der Expropriationskommission
nicht eingehalten. Der entsprechende Nichteintretensentscheid des Präsidenten
der Expropriationskommission vom 23. Juni 2017 sei unangefochten in
(Teil-)Rechtskraft erwachsen, womit die Frist bei Annahme einer
Unterbrechungshandlung entweder von Neuem zu laufen begonnen oder aber ihren
Fortgang genommen hätte. Damit wäre die einjährige Frist jedenfalls zeitlich
vor dem Begehren des Klägers am 25. November 2019 (Schreiben vom 23.
November 2019) bei der Staatskanzlei abgelaufen. Zusammenfassend sei der
Entschädigungsanspruch des Rekurrenten aus materieller Enteignung verjährt. Der
Beigeladene habe die Verjährungseinrede mit der Einrede des unbenutzten
Fristablaufs gemäss § 125 Abs. 1 BPG rechtsgenüglich erhoben. Die Einhaltung
von Verjährungsfristen würden das materielle Recht beschlagen, weshalb die
Klage abzuweisen sei.
3.1.2
Der Rekurrent wendet sich in
seinem Rekurs vom 15. November 2021 gegen die Anwendung von § 125 Abs. 1 BPG
auf den vorliegenden Fall. Er macht im Wesentlichen geltend, die Argumente im
angefochtenen Entscheid resp. in dem darin zitierten früheren Entscheid PE.2008.1
vom 17. November 2009, in welchen sich die Expropriationskommission für
eine analoge Anwendung von § 125 ff. BPG betreffend die Aufnahme eines Objekts
in das Denkmalverzeichnis ausgesprochen habe, seien unzutreffend und der
Entscheid sei willkürlich. Im Entscheid PE.2008.1 vom 17. November 2009 habe
die Expropriationskommission lediglich ausgeführt, dass es sich in der Praxis
eingebürgert habe, dass ein von einer Denkmalschutzmassnahme betroffener
Grundeigentümer in einem ersten Schritt an das BVD gelange, um erst danach die
Angelegenheit mittels Klage der Expropriationskommission zur Beurteilung
vorzulegen. Entgegen den Ausführungen der Expropriationskommission würde keine
sachliche und rechtliche Notwendigkeit einer solchen vorgängigen Forderungsanzeige
bestehen. Ein Einigungsverfahren könne auch nach der Anhängigmachung bei der
Expropriationskommission selbst erfolgen; dafür brauche es keine vorgängige
Anzeige der Forderung bei einer Verwaltungsstelle, die über keine Kompetenzen verfüge.
Die von der Expropriationskommission verlangte vorgängige gänzliche oder
teilweise Abweisung eines Entschädigungsantrags durch das Gemeinwesen könne gar
nicht erfolgen. Die in der Vergangenheit erfolgten Forderungsanmeldungen seien
durch das BVD jeweils mit einem rechtlich unverbindlichen Schreiben und nicht
mit Verfügung abgewiesen worden. Die Verjährungsfrist betrage gemäss EntG 10 Jahre.
Dies könne nicht durch Gewohnheitsrecht geändert werden. Das BPG verletze
Bundesrecht und entspreche nicht den verfassungsmässigen Vorgaben. § 125 Abs. 1
und § 126 Abs. 1 und 2 BPG würden auf planerische Massnahmen wie Aus- oder
Abzonungen zur Anwendung gelangen und könnten an der gesetzlichen Verjährungsfrist
von 10 Jahren nichts ändern. Auch die Autorinnen Feldges und Barthe
würden auf die 10-jährige Verjährungsfrist gemäss § 9 Abs. 2 EntG hinweisen
(mit Verweis auf Feldges/Barthe, Raumplanungs- und Baurecht, in:
Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767 ff., 799). Dass das Unterlassen einer
unverbindlichen und unbezifferten Forderungsanmeldung einen 10-jährigen
Verjährungsablauf untergehen lasse, halte verwaltungs- und
verfassungsrechtlichen Ansprüchen nicht stand. Eine Abweisung einer
Forderungsanmeldung hätte zwingend in Form einer Verfügung zu ergehen. Für die
Zusprechung einer Entschädigung aus materieller Enteignung würde dem
Gemeinderat die Finanzkompetenz fehlen. Vorliegend sei zudem nicht der
Rekurrent, sondern vielmehr seien die Behörden für eine lange Verfahrensdauer
verantwortlich. Die Bedeutung der Unterschutzstellung sei zudem erst mit einem
Entscheid der Baurekurskommission vom 30. Oktober 2019 betreffend ein
generelles Baubegehren ersichtlich gewesen. Über Gesuche um Entschädigung aus
materieller Enteignung würde jeweils erst nach jahrelangen Verfahren
entschieden. In dem von der Expropriationskommission zitierten Fall PE.1996.1
hätten sich die beiden Immobiliengesellschaften zudem 3 Jahre Zeit nehmen
dürfen für die Forderungsanmeldung beim Baudepartement, ohne dass dieses oder
die Expropriationskommission eine Verjährung erkannt hätten. Die
Expropriationskommission sei auf die Klage vielmehr eingetreten. Die Regelung
zur Verjährung von Ansprüchen aus materieller Enteignung bei Eintragung einer
Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis sei abschliessend im DSchG i.V.m. EntG
geregelt. Entgegen den Ausführungen der Expropriationskommission resp. den von
ihr zitierten BGer 1C_725/2013 würden nicht sämtliche Massnahmen nach Art. 17
Abs. 2 RPG automatisch Planungen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 und 2 RPG
darstellen. Beim Denkmalschutz gehe es namentlich nicht um Raumplanung. Auch
die Einweisung in die Schutz- bzw. Schonzone sei keine Nutzungsplanung. Im
DSchG werde zudem unterschieden zwischen Schutz- und Schonzone einerseits und
der Eintragung in das Denkmalverzeichnis andererseits. Auch die
Expropriationskommission habe im Entscheid vom 17. November 2009
ausgeführt, dass Denkmalschutzmassnahmen, die sich auf einzelne ausgewählte
Bauten beziehen würden, nicht unter das RPG fallen, sondern sich lediglich
damit überschneiden würden. Die Gesetzgebung im Bereich des Denkmalschutzes im
Natur- und Heimatsschutzgesetz auf Bundesebene und dem DSchG auf kantonaler
Ebene würden sich auf Art. 78 Abs. 2 BV beziehen, während sich die Raumplanung
auf Art. 75 BV stütze und eine Bundesaufgabe sei. Auch der Autor Ruch würde zwischen den
nutzungsplanerischen Vorschriften bezüglich der Schutz- und Schonzone und dem
formellen Denkmalschutz der Eintragungen ins Denkmalverzeichnis unterscheiden
(mit Verweis auf Ruch, Bau- und
Raumplanungsrecht, in: Eichenberger et al. [Hrsg.], Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 1984, S. 549 ff., 571 f.). Die
Eintragung sei hier nicht planerisch vorgenommen worden. Entgegen den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid würde das BPG keine lex specialis in
Bezug auf das DSchG und das EntG darstellen. Das BPG diene dem DSchG und nicht
umgekehrt. Eine materielle Enteignung zum Schutz von Kulturgütern könne nicht
nur Immobilien treffen, sondern auch bewegliche Kulturgüter. Im Ratschlag zum
EntG sei ausgeführt worden, dass über Enteignungsentschädigungen von Anfang an
eine richterliche Instanz befinde: Die Expropriationskommission. Die
Fristbestimmungen in § 125 Abs. 1 und § 126 Abs. 2 BPG seien verfassungswidrig.
3.2
3.2.1
Der Tatbestand der
materiellen Enteignung leitet sich aus der Regelung der Eigentumsgarantie in
Art. 26 BV ab. In seiner Funktion als Wertgarantie gewährt das Grundrecht der
Eigentumsgarantie sowohl bei Enteignungen als auch bei Eigentumsbeschränkungen,
die einer Enteignung gleichkommen, einen Anspruch auf volle Entschädigung. Der
Entschädigungsanspruch aus Art. 26 Abs. 2 BV kommt somit für staatliche
Massnahmen zum Tragen, die dem Eigentümer seine Eigentumsrechte belassen,
jedoch enteignungsähnliche Wirkung nach sich ziehen (Waldmann, in: Biaggini et al. [Hrsg.], FHB Verwaltungsrecht,
Zürich 2015, N 27.1). Im Bereich der Raumplanung ist der Begriff der
materiellen Enteignung in Art. 5 Abs. 2 RPG ausdrücklich geregelt, womit die
Kantone in diesem Bereich nicht über die Bundesregelung hinausgehen dürfen.
Verfahren und Rechtsschutz für die in aller Regel von kantonalen und kommunalen
Eigentumsbeschränkungen ausgehenden Massnahmen einer materiellen Enteignung
sind in der Regel in den kantonalen Enteignungsgesetzen oder in besonderen
Verfahrensordnungen geregelt (Marti,
Grundsätze und Begriffe: Formelle und materielle Enteignung, volle
Entschädigung, in: BlAR 3/2015, S. 141 ff., 155).
3.2.2
Strittig ist im vorliegenden
Fall die Frage, ob ein allfälliger Anspruch des Rekurrenten aufgrund von
materieller Enteignung zufolge der Eintragung des […]hauses samt […] auf der
Parzelle [...], [...] in Bettingen in das Denkmalverzeichnis (Beschluss des
Regierungsrats Nr. 11/23/5 vom 9. August 2011) verjährt ist.
3.2.2.1
Das Institut der Verjährung
besteht grundsätzlich auch im öffentlichen Recht – selbst bei Schweigen des
Gesetzgebers – sowohl hinsichtlich der Ansprüche des Gemeinwesens gegen den
Privaten wie auch umgekehrt (BGE 108 Ib 334/339 E. a; Krauskopf, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.],
Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2020], 10.
Aufl., Zürich 2021, Vorb. Art. 127–142 N 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich
2020, N 153). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Verjährbarkeit
öffentlich-rechtlicher Ansprüche ohne Einschränkung auch für die
Enteignungsentschädigungen (BGE 108 IB 334 E. 5a, 105 Ib 11 E. 3, 101 Ib
285/286 E. 5, 97 I 627/628). Für die Ausgestaltung einer Verjährungsfrist für
Ansprüche aus materieller Enteignung ist in erster Linie der kantonale Gesetzgeber
zuständig (BGer 1C_98/2010 vom 13. August 2010 E. 2.3.1). Fehlen gesetzliche
Regeln über die Dauer der Verjährung oder Verwirkung, so kann sie analog zu
Normen bemessen werden, die für verwandte Forderungen vorgesehen sind. Können
in einem Bereich keine analog anwendbaren Fristen ausgemacht werden, so liegt
es an der rechtsanwendenden Behörde, eine Regel aufzustellen. In diesem Fall
stellen die bestehenden öffentlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften den
Rahmen für die Frist dar (Meier,
Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diss., Zürich
2013, S. 166 f.).
3.2.2.2
Die Eintragung der genannten
Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis kann gemäss § 14 Abs. 2 DschG durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch Verfügung oder mittels Bebauungsplan
erfolgen. Vorliegend erfolgte sie unbestrittenermassen durch Verfügung des
Regierungsrats vom 9. August 2011. Gemäss § 23 DSchG gelten die Vorschriften
des EntG, sofern die Eintragung einer Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis
den Eigentümer wie eine Enteignung trifft. Das EntG regelt gemäss § 1 die
Enteignung von dinglichen Rechten an Grundstücken, von Nachbarrechten und von
persönlichen Rechten der Mieter und Pächter des von der Enteignung betroffenen
Grundstücks, soweit nicht Spezialgesetze oder Bundesrecht zur Anwendung kommen.
Unter «2. VIII. Materielle Enteignung» hält das EntG in § 9 Abs. 1 fest, dass bei
Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, volle Entschädigung
zu leisten ist. Entschädigungsforderungen infolge von Eigentumsbeschränkungen
des Grundeigentümers, die einer Enteignung gleichkommen, sind gemäss § 9 Abs. 2 EntG durch Klage bei der Expropriationskommission geltend zu machen und
verjähren in zehn Jahren seit Erlass der Eigentumsbeschränkung, soweit keine
spezielle gesetzliche Regelung besteht. Eine spezielle Regelung enthält das BPG,
welches im «2. Teil: Planung, Bodenordnung, Erschliessung» im «6. Kapitel:
Planung» in § 125 Abs. 1 BPG festlegt, dass Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen,
die einer Enteignung gleichkommen, innerhalb eines Jahres beim Gemeinwesen zu
beantragen sind, das die Beschränkung verfügt hat. Die zuständige Verwaltungsbehörde
kann die Frist erstrecken. Gemäss § 126 Abs. 1 BPG entscheidet das Gemeinwesen,
ob und inwieweit es die Ansprüche anerkennt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung
können abgelehnte Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des
Entscheids durch Klage bei der Expropriationskommission geltend gemacht werden,
wobei die Verwaltungsbehörde auch diese Frist erstrecken kann. Die in § 125
Abs. 1 und § 126 Abs. 2 BPG festgesetzten erstreckbaren Fristen zur
Forderungsanmeldung und zur Klage sind spezielle kantonalrechtliche
Vorschriften über die Verjährung, die den allgemeinen Bestimmungen des
kantonalen Rechts (§ 9 EntG resp. § 212 des Gesetzes betreffend die Einführung
des ZGB [SG 211.100]) vorgehen. Insoweit treffen die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid zu.
3.2.3
3.2.3.1
Entgegen den Ausführungen des
Rekurrenten resp. entgegen seinem Eventualantrag besteht keinerlei Grundlage
dafür, die Regelung in § 125 Abs. 1 2. Satz und § 126 Abs. 2 2. Satz BPG für
verfassungswidrig zu erklären. Wie dargelegt, gilt auch für
öffentlich-rechtliche Forderungen der Grundsatz der Verjährbarkeit (BGE125 V
396.
E. 3a, 126 II 49, 108 Ib 334, 339). Der kantonale Gesetzgeber ist auch
berechtigt, entsprechende Vorschriften im Zusammenhang mit Ansprüchen aus
materieller Enteignung zu erlassen (BGer 1C_98/2010 vom 13. August 2010 E.
2.3.1). So haben die Kantone nach Rechtsprechung des Bundesgerichts die
Kompetenz, Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus materieller
Enteignung vorzusehen (BGE 112 Ib 496 E. 3e; BGer 1C_725/2013 vom 8. April 2015
E. 3.1; mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die im EntG als
generelle Norm vorgesehene 10-jährige Verjährungsfrist und die in diesem Gesetz
explizit vorgehaltene spezielle gesetzliche Regelung in § 125 Abs. 1 2.
Satz und § 126 Abs. 2 2. Satz BPG verfassungswidrig sein sollen. Die Festlegung
einer relativen sowie einer absoluten Verjährungsfrist entspricht einer sowohl
im Bundesrecht als auch im kantonalen Recht geläufigen Verjährungsregelung
(vgl. etwa für privatrechtliche Forderungen Art. 60 und 67 Obligationenrecht
[OR, SR 220] sowie für öffentlich-rechtliche Forderungen die Übersicht bei Meier, a.a.O., S. 161 f.). Es ist auch
nicht zu beanstanden, dass die Enteignungsforderung zunächst bei dem Gemeinwesen
zu beantragen ist, das die Beschränkung verfügt hat. Entgegen den Ausführungen
des Rekurrenten ist es irrelevant, wer bei diesem Gemeinwesen für die
allfällige Anerkennung einer Entschädigungsforderung zuständig ist resp. über
die erforderliche Finanzkompetenz verfügt. Grundsätzlich irrelevant ist
schliesslich, ob das Gemeinwesen die Ablehnung einer Anerkennung der geltend
gemachten Entschädigungsforderung – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – in
Form einer Verfügung erlässt oder ob dies mit einem blossen
Informationsschreiben erfolgt, zumal in jedem Fall abgelehnte Ansprüche
innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Entscheids durch Klage bei
der Expropriationskommission geltend zu machen sind. In welcher Form ein
Entscheid zu ergehen hat, damit die relative Frist ausgelöst wird, lässt die
Bestimmung offen, braucht aber mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen nicht
abschliessend erörtert zu werden.
3.2.3.2
Der Rekurrent weist zu Recht
darauf hin, dass die spezielle gesetzliche Verjährungsregelung in § 125 und 126 BPG gemäss der systematischen Einordnung dieser Bestimmungen die Planung
betrifft («2. Teil: Planung, Bodenordnung, Erschliessung»; «6. Kapitel: Planung»).
Das BPG wurde im Jahre 1999 gemäss dessen Ingress gestützt auf das RPG, das
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG, SR 843), das Umweltschutzgesetz (USG,
SR 814.01) und ihre Ausführungserlasse erlassen. Die Expropriationskommission
hat daher zu Recht geprüft, ob es sich bei der Eintragung einer Liegenschaft in
das Denkmalverzeichnis um eine Planung im Sinne dieses Gesetzes handelt resp.
ob sich zumindest eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen aufdrängt. Das BPG
enthält im ersten Teil Bauvorschriften und im zweiten Teil Vorschriften zur
Planung, Bodenordnung, Erschliessung. Der Planung ist im 2. Teil das 6. Kapitel
gewidmet, wobei zwischen Grundsätzen (1. Abschnitt), Richtplanung (2.
Abschnitt) und Nutzungsplanung (3. Abschnitt) unterschieden wird. Darauf folgen
der 4. Abschnitt («Öffentlichkeit der Pläne») und der 5. Abschnitt mit dem
Themenbereich «Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag». Das Gesetz spricht dabei
von den «in diesem Gesetz» umschriebenen Planungsaufgaben (§ 93 Abs. 1 BPG).
Die Einweisung von
Liegenschaften oder Parzellen in die Schutz- und Schonzone (§§ 37 und 38 BPG) gehört
ebenso wie die Festsetzung von Zonen des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 42 BPG) oder die Festsetzung von Bebauungsplänen (§ 101 BPG) zu den
Planungsaufgaben gemäss diesem Gesetz (vgl. zum Regelungsgehalt von
Zonenplänen: § 95 BPG). In Bebauungsplänen können gemäss § 101 Abs. 2 lit. i BPG namentlich Landschafts- und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur-
und Kulturdenkmäler festgelegt werden, die erhalten werden müssen. Darauf bezugnehmend
sieht das DSchG als besondere Massnahmen zum Schutz von Denkmälern einerseits
die im Wesentlichen im BPG geregelten Schutzzone und Schonzone (§ 13 DschG)
sowie andererseits die Eintragung von besonders erhaltenswürdigen Denkmälern in
das Denkmalverzeichnis vor, wobei letztere durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag, durch Verfügung oder mittels Bebauungsplan erfolgen kann (§ 14 Abs. 2 DSchG).
Gemäss § 16a Abs. 1 DschG kann die Eintragung eines Denkmals im Rahmen eines
Bebauungsplans beschlossen werden. Im Bebauungsplan wird insbesondere der
Umfang des Schutzes festgelegt (§ 16a Abs. 2 DschG). § 16a Abs. 3 DSchG hält
schliesslich ausdrücklich fest, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen
des BPG richtet. Keinen solchen Verweis enthält dagegen die Bestimmung im DschG
betreffend die Eintragung eines Denkmals durch Verfügung (§ 16 DSchG) oder
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 15 DschG). Die Einweisung eines
Denkmals in das Denkmalverzeichnis durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder
durch Verfügung kann daher nicht als Erfüllung einer «in diesem Gesetz»
umschriebenen Planungsaufgaben gemäss § 93 Abs. 1 BPG bezeichnet werden. Daran
ändert nichts, dass auch die Eintragung eines Denkmals in das
Denkmalverzeichnis mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag oder Verfügung
raumwirksam ist und somit materiell und formell den Bestimmungen des
Raumplanungsrechts untersteht (vgl. Moor,
in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 1999, Einleitung Rz.
92). Das RPG sieht aber in Art. 17 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass das kantonale
Recht für den Schutz von Natur- und Kulturdenkmälern statt Schutzzonenfestlegungen
auch andere geeignete Massnahmen, wie etwa Schutzverfügungen für Einzelobjekte
vorsehen kann (vgl. dazu Ratschlag und Entwurf zu einem Baugesetz vom 7.
November 1995, S. 150, Fn. 187). Mit der Wahl der Eintragung eines Denkmals in
das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder mittels öffentlich-rechtlichem
Vertrag wird zum Ausdruck gebracht, dass die Auswirkungen dieser Eintragung
nicht derart raumwirksam für ein ganzes Gebiet sind, dass hierfür die
Nutzungsplanungspflicht zum Tragen kommt. Dementsprechend gibt es im
Denkmalverzeichnis auch eingetragene Denkmäler, die sich in einer Nummernzone,
d. h. nicht in einer Schutzzone oder Schonzone, befinden und für die auch kein
Bebauungsplan erlassen worden ist (vgl. dazu etwa VGE VD.2016.45 vom 13. Juni
2018.
E. 3.3.1).
Die Möglichkeit, Denkmäler, die
erhalten werden müssen, in einem Bebauungsplan festzulegen, war im BPG vom 17.
November 1999 bereits vorgesehen (§ 101 Abs. 2 lit. i), was jedoch im damals
gültigen DSchG nicht erwähnt war. Diese Diskrepanz wurde in der Revision des DSchG
vom 14. November 2012 (wirksam seit 1. Januar 2013) bereinigt. Seither ist im DSchG
explizit ausgeführt, dass eine Eintragung ins Denkmalverzeichnis (auch) mittels
Bebauungsplan beschlossen werden kann. Wie erwähnt, wurde in § 16a Abs. 3 DSchG
gleichzeitig festgehalten, dass sich das Verfahren in diesem Fall nach dem BPG
richtet; dies betrifft gemäss den Ausführungen des Regierungsrats im
entsprechenden Ratschlag insbesondere die Zuständigkeiten und das rechtliche
Gehör (Ratschlag Revision des DSchG und des BPG vom 7. März 2012, S. 9).
Während für die Eintragung eines Denkmals ins Verzeichnis mittels Verfügung
oder Vertrag (eigene) Verfahrensbestimmungen ins DSchG aufgenommen wurden, wird
diesbezüglich für die Eintragung durch Bebauungsplan auf das BPG verwiesen. Der
Gesetzgeber hat mit dieser Revision des DSchG (bei welcher auch Bestimmungen im
BPG geändert wurden) ausdrücklich bestätigt, dass sich das Verfahren zur
Eintragung eines Denkmals in das Denkmalverzeichnis durch Verfügung resp.
öffentlich-rechtlichen Vertrag von demjenigen durch Bebauungsplan
unterscheidet, wobei nur für letzteres auf das BPG verwiesen wird. Es ist daher
kein Wille des Gesetzgebers erkennbar, die Vorschriften über die Geltendmachung
von Entschädigungen aus materieller Enteignung aus dem BPG auch auf das
Verfahren betreffend die Eintragung eines Denkmals in das Denkmalverzeichnis
durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Anwendung zu bringen.
Vielmehr hat der Gesetzgeber die Verfahrensunterschiede des Planungsverfahrens
gemäss BPG (Bebauungsplan, Schutz- und Schonzone) einerseits und der Eintragung
eines Denkmals in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder
öffentlich-rechtlichem Vertrag andererseits bestätigt resp. hervorgehoben. Den
Ausführungen der Expropriationskommission, wonach alle Unterschutzstellungen
von Gebäuden durch Eintragung in das Denkmalverzeichnis nach § 14 DSchG
als «Planungen» gemäss BPG zu qualifizieren sind, unabhängig davon, ob die
Eintragung mittels Bebauungsplan oder mittels Verfügung resp.
öffentlich-rechtlichem Vertrag erfolgt (angefochtener Entscheid, E 1.3 am Ende),
kann damit nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen der
Expropriationskommission deckt sich der Anwendungsbereich des RPG nicht mit
demjenigen des BPG. Wie die Expropriationskommission zutreffend ausführt,
erfasst das RPG zwar alle Formen von raumwirksamen Schutzmassnahmen von
Denkmälern und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch eine
Unterschutzstellung gemäss Art. 17. Abs. 2 RPG als eine «Planung» im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 und 2 RPG zu qualifizieren (BGer 1C_725/2013 vom 8. April 2015 E.
1; BGE 111 Ib 257 E. 1 S. 259 ff., mit Hinweisen). Dieser weite Begriff der Planung
des RPG liegt aber dem 6. Kapitel des BPG zum Thema Planung nicht zu
Grunde. Es enthält vielmehr eine eigene Auflistung der «in diesem Gesetz
umschriebenen Planungsaufgaben» (vgl. § 93 BPG). Das BPG enthält Vorschriften
zum Agglomerationsprogramm, zur Richtplanung und zur Nutzungsplanung. Die
Aufnahme eines Objekts in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder
öffentlich-rechtlichem Vertrag gehört weder zur Richtplanung noch zur
Nutzungsplanung. Die im BPG aufgeführten Verfahrensvorschriften zur
Nutzungsplanung kommen auf das im DSchG geregelte Verfahren zur Eintragung
eines Objekts in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder
öffentlich-rechtlichem Vertrag unbestrittenermassen nicht zur Anwendung. Es
findet in diesen Fällen weder ein Planauflageverfahren noch ein
Einspracheverfahren statt (vgl. §§ 109 und 110 BPG). Entgegen den Ausführungen
der Expropriationskommission ist die Eintragung eines Objekts in das
Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder öffentlich-rechtlichem Vertrag nicht
als Festsetzung einer Schutzzone im Sinne von Art. 17 Abs. 1 RPG resp. als
Festsetzung eines Nutzungsplans gemäss Art. 14 RPG zu qualifizieren. Daran
ändert nichts, dass solche Eintragungen in ein Denkmalverzeichnis mit der
Raumplanung angemessen koordiniert sein müssen (vgl. Moor, a.a.O., Art. 17 N 85). Da die Eintragung eines Objekts
in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder öffentlich-rechtlichem Vertrag
nicht als Richtplanung und auch nicht aus Nutzungsplanung zu qualifizieren ist,
kann sie auch nicht als Erfüllung der «in diesem Gesetz umschriebenen
Planungsaufgaben» gemäss § 93 BPG qualifiziert werden. Die Eintragung eines
Denkmals in das Verzeichnis mittels Verfügung oder öffentlich-rechtlichem
Vertrag ist somit vom BPG nicht erfasst. Daher kommen die Vorschriften im
Abschnitt 3.5 Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag des BPG und somit die §§ 125 und 126 BPG auch nicht (direkt) auf diese Eintragungen zur Anwendung.
Auch die
Expropriationskommission kommt in der im vorinstanzlich zitierten Rechtsprechung
nicht zum Schluss, dass § 8 HBG bzw. § 125 f. BPG auf Eintragungen von Objekten
in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung direkt anwendbar seien. Im Entscheid
PE 1996/1 vom 4. September 1997 führt sie vielmehr aus, dass eine
Minderwertentschädigung aus Zonenänderungen gemäss § 8b Abs. 2 HGB innert
Jahresfrist seit Rechtskraft der Massnahme beim Baudepartment Basel-Stadt
geltend zu machen sei, welches bei Ablehnung der Forderung dem Grundeigentümer
Frist zur Klageeinreichung bei der Expropriationskommission setze. Das gleiche
Verfahren finde analog Anwendung auf eine Minderwertentschädigung
infolge materieller Enteignung aus einer Denkmalschutzmassnahme (Entscheid der
Expropriationskommission PE 1996/1 vom 4. September 1997). Im Entscheid PE
2008.1
vom 17. November 2009 betreffend Holzbaute [...] führte die
Expropriationskommission in E. 1b aus:
«In
der Praxis hat es sich deshalb eingebürgert, dass ein von einer
Denkmalschutzmassnahme betroffener Grundeigentümer ebenfalls in einem ersten
Schritt an das Baudepartement gelangt, um erst danach die Angelegenheit mittels
Klage der Expropriationskommission zur Beurteilung vorzulegen. Eine solche
analoge Anwendung von § 125 f. BPG lässt sich auch sachlich rechtfertigen.
Zonenänderungen beinhalten namentlich die Einweisung von Liegenschaften in die
Schon- oder Schutzzone. Als grossflächiger Denkmalschutz sind sie mit der
Eintragung ins Denkmalverzeichnis eng verwandt und werden ebenfalls durch das
Denkmalschutzgesetz geregelt (§ 13 DSchG; [Winzeler,
Grundfragen des neuen baselstädtischen Denkmalschutzrechtes, in: BJM 1982, S. 181]).
Zudem sollen dem betroffenen Grundeigentümer und dem Gemeinwesen die
Gelegenheit geboten werden, sich aussergerichtlich über eine Entschädigung
verständigen zu können.»
Den Ausführungen der
Expropriationskommission in den von ihr zitierten Fällen ist insoweit zu
folgen, als dass sich eine analoge Anwendung von § 125 f. BPG auf die Eintragung
von Objekten in das Denkmalverzeichnis durchaus sachlich rechtfertigen lässt.
Es ist richtig, dass die Einweisung von Liegenschaften in Schutzzonen als
grossflächiger Denkmalschutz mit der Eintragung eines Objekts ins
Denkmalschutzverzeichnis verwandt ist. Noch deutlicher wird die enge Verbindung
aus der vorgängig beschriebenen Möglichkeit der Eintragung eines Denkmals in
das Verzeichnis mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag oder Verfügung
einerseits und der unbestrittenermassen der Nutzungsplanung zugehörigen
Festsetzung eines Bebauungsplans andererseits. Die Expropriationskommission
weist zu Recht darauf hin, dass die sachlichen Gründe, welche für die spezielle
Regelung in § 125 f. BPG vorgebracht werden können, auch für die
Unterschutzstellung mittels Verfügung oder öffentlich-rechtlichem Vertrag
Geltung beanspruchen können. Es mag zudem richtig sein, dass in den von der
Expropriationskommission beurteilten Fällen die Grundeigentümer der unter
Denkmalschutz gestellten Bauten ihre Entschädigungsforderungen aus materieller
Enteignung im Einklang mit § 8 HBG bzw. § 125 f. BPG fristgerecht an das
Baudepartment bzw. das BVD gerichtet hatten, welches ihnen nach Ablehnung ihrer
Entschädigungsforderung eine dreimonatige Frist zur Klageeinreichung bei der
Expropriationskommission gesetzt und diese auf Gesuch hin erstreckt hatte.
Es muss aber bezweifelt werden,
dass eine derart entwickelte Praxis, auch wenn sie sachlich gerechtfertigt
erscheint, dazu ausreicht, um daraus e contrario abzuleiten, dass eine Entschädigungsforderung,
welche nicht in analoger Anwendung von § 125 BPG beim BVD geltend gemacht
worden ist, als verjährt oder verwirkt zu qualifizieren ist. Die analoge
Anwendung einer speziellen Verjährungs- oder Verwirkungsnorm auf die
Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist nur dann gerechtfertigt, wenn
sie sich aufgrund des Gleichbehandlungsgebots aufdrängt oder wenn eine
gesetzgeberische Lücke zu schliessen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das DSchG verweist in § 23 bezüglich der materiellen Enteignung auf die
Vorschriften des EntG. Dieses wiederum statuiert in § 9 EntG, dass der
Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers durch Klage bei der
Expropriationskommission geltend zu machen ist und in zehn Jahren seit Erlass
der Eigentumsbeschränkung verjährt, soweit keine spezielle gesetzliche Regelung
besteht. Es liegt damit keine Gesetzeslücke vor, welche durch eine analoge
Anwendung von § 125 f. BPG geschlossen werden müsste. Die analoge Anwendung der
speziellen Vorschriften aus dem BPG auf die nicht im BPG geregelte Eintragung
eines Denkmals in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder
öffentlich-rechtlichem Vertrag mag zwar sachlich begründbar sein. Von der
Expropriationskommission wird aber zu Recht nicht geltend gemacht, dass eine
solche analoge Anwendung aufgrund des Gleichbehandlungsgebots zwingend sein
soll. Bei den Schutzmassnahmen, welche mit den nutzungsplanerischen Mitteln
gemäss BPG (Zonenplanung inkl. Bebauungsplanung) ergriffen werden, gelten
grundsätzlich andere Verfahrensvorschriften etwa in Bezug auf
Planauflageverfahren oder Einspracheverfahren als bei der Eintragung eines
Objekts in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder öffentlich-rechtlichem
Vertrag. Es ist daher auch mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar, dass der
Gesetzgeber für Entschädigungsgesuche aufgrund von Planungen gemäss BPG andere
Verfahrensvorschriften aufstellt als dies für die Eintragung eines Objekts in
das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder öffentlich-rechtlichem Vertrag
gemäss den Vorschriften des Denkmalschutzrechts der Fall ist.
Zusammengefasst ist damit
festzustellen, dass die gesetzlichen Verjährungsregeln in §§ 125 f. BPG auch
nicht analog auf die Unterschutzstellung von Einzelobjekten durch Verfügung zur
Anwendung kommen.
3.2.3.3
Selbst wenn man entgegen der
Auffassung im vorliegenden Entscheid zum Schluss käme, dass die gesetzlichen
Verjährungsregeln in §§ 125 f. BPG im Grundsatz analog auch auf eine
Unterschutzstellung eines Einzelobjekts durch Verfügung zur Anwendung gebracht
werden können, würde sich eine solche analoge Anwendung im vorliegenden Fall
verbieten.
Den Ausführungen der
Expropriationskommission im angefochtenen Entscheid, wonach die damalige
Grundeigentümerin nach der Eröffnung der Verfügung vom 9. August 2011
betreffend Einweisung des Objekts in das Denkmalverzeichnis zur Vermeidung der
Verjährung eine Entschädigungsforderung aus materieller Enteignung in analoger
Anwendung von § 125 f. BPG innerhalb eines Jahres hätte anmelden müssen, kann
aus den vorstehenden Gründen nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass
die damals anwaltlich vertretene Grundeigentümerin die Möglichkeit der
Geltendmachung einer Forderung aus materiellen Enteignung bei planungsbedingten
Eigentumsbeschränkungen kannte, was aus dem am 21. Juni 2010 beim
Gemeinderat der Gemeinde Bettingen eingereichten Entschädigungsbegehren wegen
materieller Enteignung im Zusammenhang mit der Genehmigung der Zonenplan-Revision
vom 1. Juli 2009 hervorgeht. Bei dem Beschluss, auf welchen sich das Entschädigungsbegehren
bezog, handelt es sich aber klarerweise um einen nutzungsplanerischen Entscheid
gemäss BPG, auf welchen selbstverständlich auch die Vorschriften von § 125 f.
BPG zur Anwendung gelangen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die
damalige Eigentümerin resp. ihr damaliger Rechtsvertreter hätten erkennen
müssen, dass die Vorschrift in § 125 f. BPG analog auch auf die Einweisung des
Objekts in das Denkmalverzeichnis in der Verfügung des Regierungsrats vom 9.
August 2011 zur Anwendung gelangt. Die analoge Anwendung von § 8b Abs. 2 HBG,
der Vorgängerregelung von § 125 BPG, auf eine Minderwertentschädigung infolge
materieller Enteignung aus einer Denkmalschutzmassnahme ging zwar aus dem im
BJM 1999 S. 277 ff., 278 publizierten Entscheid der Expropriationskommission
vom 4. September 1997 hervor. Man würde aber die Ansprüche an die damalige Grundeigentümerin
resp. deren damaligen Rechtsvertreter überspannen, wenn daraus abgeleitet
würde, diese hätten erkennen müssen, dass auch nach Inkrafttreten des
totalrevidierten BPG dessen Bestimmungen wiederum analog auf die Eintragung
eines Objekts in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder
öffentlich-rechtlichem Vertrag zur Anwendung gelangen soll. Es kann
diesbezüglich zumindest nicht von klarem Recht gesprochen werden, dessen
Kenntnis zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts gehörte (vgl. dazu Fellmann, Die Haftung des Anwaltes für
die Unkenntnis klaren Rechts, Urteilsbesprechung, in: recht 2001, S. 191 ff.,
192).
Lediglich ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass die Situation der damaligen Grundeigentümerin der betroffenen
Parzelle noch dadurch erschwert wurde, dass ihr die Gemeinde Bettingen kurz vor
Eröffnung der Verfügung des Regierungsrats vom 9. August 2011 betreffend
Einweisung des Objekts in das Denkmalverzeichnis mit Schreiben vom 8. Juli 2011
mitteilte, dass der Gemeinderat die Absicht habe, die betroffene Parzelle
formell zu enteignen. Die damalige Eigentümerin wurde ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, dass sie Schadensersatzansprüche geltend machen könne und
dass diese gemäss § 19 EntG verjähren würden, wenn sie nicht innert eines Jahres
seit Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Schädigung
beim zuständigen Departement geltend gemacht würden. Der Vertreter der
Rekurrentin habe zwar bereits ein Entschädigungsbegehren eingereicht. Dies
beziehe sich aber auf eine materielle Enteignung, welche von der Gemeinde
Bettingen bestritten werde. Es war für die damalige Eigentümerin resp. ihren
Sohn als ihren Rechtsnachfolger in dieser Situation nicht erkennbar, dass sie
(auch) in Bezug auf die Eintragung der Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis
in analoger Anwendung von § 125 f. BPG beim BVD innerhalb eines Jahres eine
Entschädigungsforderung zufolge materieller Enteignung hätte einreichen müssen,
um eine Verjährung oder Verwirkung dieses Anspruches zu vermeiden. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass auch die Staatskanzlei den Rekurrenten in ihrem Schreiben
vom 2. Dezember 2019, in welchem sie auf das Entschädigungsgesuch des
Rekurrenten vom 23. November 2019 wegen materieller Enteignung einging, mit
keinem Wort auf § 125 f. BPG hinwies, sondern vielmehr ausführte, dass der
Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers wegen materieller Enteignung gemäss
§ 9 Abs. 2 EntG durch Klage bei der Expropriationskommission geltend zu machen
sei, woraufhin der Rekurrent am 30. Dezember 2019 die entsprechende Klage bei
der Expropriationskommission einreichte.
3.3
Aus den vorgenannten Gründen
kann der Schlussfolgerung der Expropriationskommission im angefochtenen
Entscheid, wonach die Entschädigungsforderung des Rekurrenten verjährt ist,
nicht gefolgt werden.
4.
Zusammenfassend folgt aus den
vorstehenden Erwägungen, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Der angefochtene
Beschluss resp. die darin enthaltene Abweisung der Klage zufolge Eintritts der
Verjährung ist somit aufzuheben und die Sache ist zur (übrigen) materiellen
Prüfung der Klage an die Expropriationskommission zurückzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben und der vom Rekurrenten
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.– wird diesem zurückerstattet.
Dem nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten wird keine Parteientschädigung
zugesprochen. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird im neuen
Entscheid der Expropriationskommission zu befinden sein.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
angefochtene Entscheid der Expropriationskommission vom 20. September 2021 aufgehoben
und die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Expropriationskommission
zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden weder
Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Der vom Rekurrenten
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.– wird diesem zurückerstattet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Beigeladener
-
Expropriationskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.