Lexipedia

Entscheid

VD.2021.219

Entschädigung aus materieller Enteignung (BGer 1C_61/2023 vom 23. Februar 2023)

8. Februar 2023Deutsch43 min

die Durchführung einer Hauptverhandlung beantragt. Nach erfolgtem Schriftenwechsel

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.219

URTEIL

vom 8. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Expropriationskommission

Basel-Stadt Rekursgegnerin

Bäumleingasse 5, 4051 Basel

Bau- und Verkehrsdepartement

Basel-Stadt Beigeladener

Münsterplatz 11, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Expropriationskommission

vom 20. September 2021

betreffend Entschädigung aus materieller

Enteignung

Sachverhalt

Sachverhalt

Auf der Parzelle

[...] steht ein […]haus (samt […]) aus der […]. Mit Beschluss vom 9. August

2011 liess der Regierungsrat Basel-Stadt dieses ins kantonale

Denkmalverzeichnis eintragen. Der Beschluss wuchs unangefochten in Rechtskraft.

A____ (nachfolgend

Rekurrent) ist als Rechtsnachfolger von B____ seit dem Jahre 2016

Alleineigentümer der Parzelle [...].

Mit Schreiben vom 23. November

2019 (persönlich übergeben am 25. November 2019) wandte sich der Rekurrent an

die Staatskanzlei Basel-Stadt zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen

materieller Enteignung zufolge Eintragung der Liegenschaft ins

Denkmalverzeichnis und bat diesbezüglich um Vorschläge, anderenfalls er sich an

die Expropriationskommission wenden werde. Die Staatskanzlei ging auf die

Entschädigungsforderung nicht ein und wies den Rekurrenten mit Schreiben vom 2.

Dezember 2019 auf die Klagemöglichkeit bei der Expropriationskommission hin. Am

30. Dezember 2019 reichte der Rekurrent bei der Expropriationskommission eine

Klage ein und beantragte, es sei auf einen Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren

zu verzichten, eine materielle Enteignung durch Unterschutzstellung

festzustellen und dem Rekurrenten eine Entschädigung aus materieller Enteignung

durch die Unterschutzstellung (Eintrag ins kantonale Denkmalverzeichnis) von

gesamthaft CHF 2'143’780.– zu bezahlen. Eventualiter sei ihm eine Entschädigung

aus materieller Enteignung durch die Unterschutzstellung (Eintrag ins kantonale

Denkmalverzeichnis) von gesamthaft CHF 2'515'320.– zu bezahlen. Die

Entschädigung sei zu 5 % ab dem 9. August 2011 zu verzinsen. Allfällige o/e

Kosten seien vom Staat zu tragen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020

beschränkte der Präsident der Expropriationskommission das Verfahren zunächst

auf die Fragen der funktionellen Zuständigkeit der Expropriationskommission und

der Einhaltung der Klagefrist. Im folgenden Verfahren wurde von keiner Partei

die Durchführung einer Hauptverhandlung beantragt. Nach erfolgtem Schriftenwechsel

wies die Expropriationskommission die Klage mit Entscheid vom 20. September

2021 ab und auferlegte dem Rekurrenten die Verfahrenskosten von

CHF 19'250.–. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid erhob der

Rekurrent mit Anmeldung vom 29. September 2021 und Begründung vom 15. November

2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, dass eine

öffentliche Parteiverhandlung durchzufuhren sei. Der Entscheid vom 20.

September 2021 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Expropriationskommission

gesetzeskonform zu bestellen. Subeventualiter sei auf die Entschädigungsklage

vom 30. Dezember 2019 einzutreten. Subsubeventualiter seien die vorinstanzlichen

Verfahrenskosten auf CHF 1’000.– festzulegen unter Wettschlagung der

ausserordentlichen Verfahrenskosten. § 125 Abs. 1 und § 126 Abs. 1 Bau- und

Planungsgesetz (BPG, SG 730.100) seien aufzuheben. Unter o/e Kostenfolge für

die Rekursgegnerin. Mit

Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 beantragte die Expropriationskommission

sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Dazu äusserte sich der Rekurrent unaufgefordert mit Eingabe vom 8.

Januar 2022. Der Beigeladene nahm mit

Rekursantwort vom 26. Januar 2022 Stellung zum Rekurs und beantragte dessen

kostenpflichtige Abweisung sowie die Abweisung der Beweisanträge. Der Rekurrent

reichte am 2. März 2022 eine Replik ein. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 13.

März 2022 wies der Rekurrent auf seine Beweisanträge und seinen Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung hin.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus den folgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss § 38 des Gesetzes

über Enteignung und Impropriation (EntG, SG 740.100) unterliegen Entscheide der

Expropriationskommission dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Zuständig ist

das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 11

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Dieses ist somit funktionell

und sachlich zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.

1.2

Als Adressat des angefochtenen

Entscheids ist der Rekurrent davon unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs

legitimiert ist. Gemäss § 16 VRPG ist der Rekurs binnen 10 Tagen nach der

Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden. Der

angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 25. September 2021 zugestellt.

Die Rekursanmeldung vom 29. September 2021 erfolgte fristgerecht und die

Rekursbegründung innerhalb der erstreckten Frist. Auf den rechtzeitig

angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft

auch die Angemessenheit des Entscheids (§ 38 Abs. 2 EntG).

2.

2.1

Der Rekurrent beantragt die

Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Ob im Rahmen der kantonalen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist,

beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht (BGer 6B_1070/2016 vom 23.

Mai 2017 E. 3.2). Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des

Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG bei Streitigkeiten über

zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im

Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101), sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Bei der Frage der

Enteignung bzw. Enteignungsentschädigung handelt es sich zwar um

zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGer

1C_246/2021 vom 27. April 2022 E. 4.1). Den Anforderungen gemäss Art. 6 EMRK

wird im schweizerischen Recht dadurch Rechnung getragen, dass im

erstinstanzlichen Verfahren ein Anspruch auf Durchführung einer (grundsätzlich)

öffentlichen Parteiverhandlung besteht (Art. 54 Abs. 1 Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Dies gilt auch für das Verfahren vor der

Expropriationskommission, auf welche gemäss § 32 EntG die Bestimmungen der ZPO

sinngemäss zur Anwendung gelangen. Im vorliegenden Fall teilte der Präsident

der Expropriationskommission den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren mit

Verfügung vom 16. Juli 2021 aber mit, dass auf die Durchführung einer

Hauptverhandlung verzichtet werde, sollte keine der Parteien innert Frist von 30

Tagen eine solche ausdrücklich verlangen (mit Verweis auf Art. 233 ZPO).

Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach seitens der Parteien innert

der vorgenannten Frist kein Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung

gestellt worden sei, wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Damit ist von einem

Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung auszugehen, welcher auch für

das Rechtsmittelverfahren wirksam ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts und

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann eine Partei auf

die für das erstinstanzliche Verfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten

garantierte öffentliche Verhandlung verzichten, wobei ein solcher Verzicht

sogar stillschweigend erfolgen kann (Art. 233 ZPO; dazu auch Leuenberger/Uffer-Tobler,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2016, N 4.68 ff.). Wenn der

Rekurrent – wie hier im erstinstanzlichen Verfahren – innert der ihm gesetzten

Frist keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat, kann er

nicht gestützt auf Art. 6 EMRK verlangen, dass nun im Rechtsmittelverfahren

eine öffentliche Parteiverhandlung stattfinden soll (vgl. AGE ZB.2018.22 vom

26.

Juli 2019 E 1.2.2.; OGer ZH RT150112 vom 13. November 2015 E. III.3.8). Ein

solches Wahlrecht, den Anspruch auf öffentliche Parteiverhandlung im Falle des

Verzichts im erstinstanzlichen Verfahren auf das Rechtsmittelverfahren – in

welchem eben kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung

mehr besteht – zu verschieben, ergibt sich weder aus dem schweizerischen

Prozessrecht noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGer 5D_181/2011 vom 11. April

2012.

E. 3.1.3). Zum gleichen Ergebnis führen der Grundsatz von Treu und

Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, welche auch im Verfahrensrecht

gelten (vgl. BGer 6A.47/2000 vom 23. Januar 2001, in BGE 127 II 129 nicht

publizierte E. 1b mit Hinweis auf BGE 121 I 30 E. 5.f S. 37 f.). Lediglich

ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Rekursverfahren zu

beurteilen ist, ob die Expropriationskommission den Entschädigungsanspruch des

Rekurrenten aus materieller Enteignung zu Recht zufolge Eintritts der

Verjährung abgewiesen hat. Für die Prüfung dieser Frage ist die Durchführung

einer Verhandlung weder erforderlich noch angezeigt, zumal vom Rekurrenten in

seinem Rekurs – mit Ausnahme des aus nachfolgenden Gründen abzulehnenden

Antrags auf Befragung des Präsidenten der Expropriationskommission zu seinem

Alter – keine Befragung von Zeugen oder die Durchführung einer Parteibefragung

beantragt werden. Dem Antrag des Rekurrenten auf Durchführung einer Verhandlung

ist daher nicht zu folgen und der vorliegende Entscheid kann auf dem

Zirkulationsweg ergehen.

2.2

Der Rekurrent macht in seinem

Rekurs weiter geltend, dass die Expropriationskommission unzulässig

zusammengesetzt worden sei. Gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Personalgesetz

(VPG, SG 162.110) würden Inhaber eines Nebenamtes, wie jenes des Mitgliedes der

Expropriationskommission, spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem

sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt ausscheiden. Gemäss § 27 Abs. 1

lit. f i.V.m. § 35 Abs. 2 Personalgesetz (PG, SG 162.100) würde für Angestellte

des Kantons ein Höchstalter von 70 Jahren gelten. Es sei davon auszugehen, dass

der Präsident der Expropriationskommission diese Altersgrenze überschritten

habe. Die Expropriationskommission weist in ihrer Stellungnahme zum Rekurs

allerdings zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Wählbarkeit der

Mitglieder der Expropriationskommission abschliessend in § 31 EntG festgelegt

sind. Es handelt sich bei dieser Wahl nicht um ein Nebenamt im Sinne von § 5 VPG, zumal die Mitglieder der Expropriationskommission nicht durch das Volk,

den Grossen Rat, den Regierungsrat, den Erziehungsrat oder durch eine

Departementsvorsteherin bzw. einen Departementsvorsteher (vgl. die

entsprechende Aufzählung der Wahlgremien für Nebenämter in § 5 Abs. 1 VPG),

sondern durch das Zivilgericht gewählt werden. Somit kommt die Altersgrenze

gemäss § 6 VPG auf die Mitglieder der Expropriationskommission nicht zur

Anwendung. Dasselbe gilt für die personalrechtlichen Bestimmungen über die Beendigung

des Arbeitsverhältnisses infolge des Alters und des vorzeitigen Ruhestands

gemäss § 27 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 35 Abs. 2 PG. Die Rüge des Rekurrenten, die

Expropriationskommission sei unzulässig besetzt worden, ist daher unabhängig

von der Frage des Alters des Präsidenten der Expropriationskommission

zurückzuweisen. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die vom Rekurrenten

beantragte Befragung des Präsidenten der Expropriationskommission zu seinem

Alter.

2.3

Der Rekurrent moniert in seinem

Rekurs weiter, dass die Expropriationskommission die Klage abgewiesen habe,

obwohl sie das Verfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2020 Ziff. 1 auf «die

Fragen der funktionellen Zuständigkeit der Expropriationskommission und der

Einhaltung der Klagefrist beschränkt» habe. Eine solche Beschränkung des

Verfahrens auf Eintretensvoraussetzungen stelle einen Zwischenentscheid dar und

könne nicht mit einem materiellen Entscheid wie in casu enden. Diesem Einwand

kann nicht gefolgt werden. Die Expropriationskommission weist in ihrer

Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass bei der gemäss § 32 EntG i.V.m.

Art. 125 lit. a ZPO vorgenommenen Verfahrensbeschränkung auf die

funktionelle Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der

Klagefrist nach § 125 Abs. 1 BPG nicht festgelegt worden ist, ob es sich beim

zweitgenannten Prüfungsbereich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung oder um

eine materiell-rechtliche Frage handelt. Die Behauptung des Rekurrenten, wonach

die Expropriationskommission das Verfahren alleine auf die Eintretensfrage

beschränkt habe, ist somit unzutreffend. Die Expropriationskommission hat ihre

funktionelle Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid bejaht und die Klage mit

der Begründung abgewiesen, dass die aus § 125 Abs. 1 BPG folgende relative

Verjährungsfrist abgelaufen sei. Der angefochtene Entscheid erging somit in dem

Bereich, auf welchen das Verfahren in der Verfügung vom 24. Februar 2022

beschränkt worden ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die

Expropriationskommission im angefochtenen Entscheid gleichzeitig auf die Klage

eingetreten ist und diese abgewiesen hat. Ein separater Zwischenentscheid zur

Eintretensfrage ist nicht erforderlich. Die Expropriationskommission hat zu

Recht darauf hingewiesen, dass die von ihr geprüfte und bejahte Verjährung ein

Institut des materiellen Rechts darstellt, weshalb die Gutheissung der Einrede

der Verjährung zur Abweisung der Klage in der Sache führt (BGE 119 III 108/110

E. 3a, in: Pra 1994 Nr. 142 S. 465, 118 II 447 E.1.b.bb, in:

Pra 1994 Nr. 120 S. 405). Ob die Expropriationskommission die Einrede

der Verjährung zu Recht gutgeheissen hat, ist unter dem Materiellen zu prüfen

(vgl. unten E. 3).

2.4

Der Rekurrent moniert eine

Verletzung der Ausstandspflicht resp. eine gesetzeswidrige

Entschädigungspraxis. Gemäss § 1 der Verordnung betreffend die Entschädigung

der Expropriationskommission (SG 740.500) würden die Mitglieder der

Expropriationskommission eine Entschädigung gemäss Zeitaufwand erhalten, welche

gemäss § 2 der gleichen Verordnung «dem Honorar für Advokaten im

Kostenerlass» entsprechen würde. Anstelle eines Zwischenentscheids über die

Eintretensfrage mit entsprechend geringerem Stundenaufwand und Honoraransatz

hätten die Expropriationskommissionsmitglieder einen materiellen Entscheid mit

hohem Streitwert sowie nicht notwendigem Abklärungs- und Erwägungsaufwand

getroffen. Dadurch hätten sie sich selbst ein überhöhtes Honorar zugesprochen.

Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Wie in der vorstehenden Ziffer

ausgeführt, ist die gleichzeitig vorgenommene Prüfung der Eintretensfrage und

der Verjährungsfrist im angefochtenen Entscheid der Expropriationskommission

nicht zu beanstanden und die auch hier vorgebrachte Behauptung, wonach das

Verfahren ausschliesslich auf die Eintretensfrage beschränkt worden sei, unzutreffend.

Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil es dem Rekurrenten gebracht

hätte, wenn die Expropriationskommission ihren Entscheid, auf die Klage

einzutreten, in einem separaten Zwischenentscheid eröffnet hätte, da dieser

Eintretensentscheid von den Parteien ja gar nicht in Frage gestellt wird und

damit ohnehin über die Einhaltung der Klagefrist resp. die Verjährung

entschieden werden musste. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mitglieder

der Expropriationskommission damit gegen Ausstandsvorschriften verstossen haben

sollen. Es ist auch nicht verständlich, weshalb die Entschädigung der

Mitglieder der Expropriationskommission aufgrund ihres jeweiligen Zeitaufwands

zum Honorar der Advokatinnen und Advokaten im Kostenerlass rechtswidrig sein

soll. Dem Eventualantrag des Rekurrenten in Ziffer 3 der Rekursanträge, wonach

die «Expropriationskommission gesetzeskonform zu bestellen sei», kann somit

nicht stattgegeben werden.

2.5

Der Rekurrent beanstandet eine

Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR

1010) und Art. 54 ZPO. Aus diesen Bestimmungen resp. dem Grundsatz der

Öffentlichkeit von Verfahren ergebe sich eine Verpflichtung zur

Veröffentlichung von Gerichtsurteilen. Mit diesem Grundsatz sei nicht zu

vereinbaren, dass der Verwaltungsgerichtsentscheid VD.2009.647 vom 5. Februar

2010.

bei der elektronischen Entscheidsuche nicht habe gefunden werden können.

Aus den vom Rekurrenten zitierten Bestimmungen der EMRK und der BV ergibt sich

der Grundsatz der Publikumsöffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen und

Urteilsverkündungen (Tschannen,

Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., Bern 2021, S.

405). Dementsprechend sind gemäss § 51 Abs. 1 GOG Gerichtsverhandlungen und

Urteilverkündungen unter Vorbehalt der Einschränkungen gemäss Abs. 2 der

gleichen Bestimmung öffentlich. Bei abgeschlossenen Verfahren kommen allerdings

die Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260)

zur Anwendung. Da Gerichtsurteile jeweils Personendaten enthalten, ist eine

Publikation oder eine Herausgabe von Urteilen aus abgeschlossenen Verfahren an

Personen, welche ein entsprechendes Einsichtsgesuch stellen, grundsätzlich nur

in anonymisierter Form zulässig (vgl. etwa Schneider-Marfels,

Einsichtnahme in behördliche Dokumente, Strafakten und Strafurteile, in: Medialex

2014.

S. 121 ff., 125). Das Appellationsgericht publiziert seit 2014 seine

Entscheide (in anonymisierter Form) im Internet. Der Rekurrent vermag nicht

aufzuzeigen, dass sich aus dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit eine

Verpflichtung ableiten liesse, auch ältere Entscheide im Internet zu

publizieren. Er macht auch nicht geltend, dass er beim Appellationsgericht ein

Gesuch um Einsichtgewährung in den Entscheid VD.2009.647 vom 5. Februar 2010

gestellt habe und dass dieses abgewiesen worden sei.

2.6

Der Rekurrent rügt eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Expropriationskommission habe

Beweisanträge und die Einsicht in Entscheide der Expropriationskommission ohne

Verweis auf Rechtsgrundlagen unsubstantiiert verweigert, ohne sich rechtlich

damit auseinanderzusetzen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Aus den

obigen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Expropriationskommission

dem Rekurrenten die Entscheide aus früheren (abgeschlossenen) Verfahren

lediglich in anonymisierter Form zugestellt hat. Der Entscheid PE.1996.1 wurde

in BJM 1999, S. 277 ff. publiziert und war für den Rekurrenten soweit

zugänglich. Der in der genannten Publikation nicht enthaltene Teil wurde dem

Rekurrenten auf entsprechendes Informationsgesuch hin am 30. Oktober 2021

zugestellt. Der Rekurrent vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern er für die

Begründung seiner Klage auf diesen Teil des Entscheids angewiesen gewesen sein

soll. Sollte in der zunächst erfolgten Abweisung des Antrags auf Zustellung des

nicht veröffentlichten Teils des Entscheids PE.1996.1 eine Gehörsverletzung

gesehen werden, müsste diese als geringfügige Verletzung angesehen werden,

welche im Rekursverfahren geheilt würde, zumal dem Verwaltungsgericht in diesem

volle Kognition zukommt. Soweit der Rekurrent eine aus seiner Sicht ungenügende

Begründung in dem Entscheid PE.1996.1 der Expropriationskommission kritisiert,

betrifft dies nicht die im vorinstanzlichen Verfahren behandelte Klage. Die

Frage der materiellen Beurteilung der Klage und der sich in diesem Zusammenhang

stellenden Punkte ist – wie erwähnt – nachfolgend unter dem Materiellen zu

prüfen (vgl. E. 3 hernach).

3.

3.1

3.1.1

Die Expropriationskommission

führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass sich die Klage des

Rekurrenten auf eine Entschädigung aus materieller Enteignung infolge

Eintragung des […]hauses samt […] auf der Parzelle [...] in Bettingen in das

Denkmalverzeichnis durch Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt Nr. 11/23/5

vom 9. August 2011 beziehe. Sie hat erwogen, dass nach Art. 5 Abs. 2 des

Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) eine solche Entschädigung auch bei Planungen

geltend gemacht werden könne, die einer Enteignung gleichkämen. Hierzu würden

hauptsächlich Nutzungspläne aber auch eigentümerverbindliche Massnahmen nach

Art. 17 und 22 RPG gehören. Auch bei Unterschutzstellungen von Gebäuden

namentlich deren Eintragung ins Denkmalverzeichnis nach § 14 DSchG würde es

sich um Planungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RPG handeln. Dabei entspreche der

im BPG verwendete Begriff der Planung jenem in Art. 5 Abs. 2 RPG, auf das sich

das BPG ausdrücklich stütze (mit Hinweis auf den Ingress des BPG). Nach § 23

des Denkmalschutzgesetzes (DSchG, SG 497.100) würden die Vorschriften des EntG

zur Anwendung gelangen, falls die Aufnahme eines Objekts in das Denkmalverzeichnis

wie eine Enteignung wirke. Wer von einer Enteignung betroffen ist, habe gemäss § 9 Abs. 1 EntG Anspruch auf eine volle Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch

aus materieller Enteignung unterliege aber der Verjährung. Die Festlegung der

Verjährungsfrist sei den Kantonen überlassen. § 9 Abs. 2 EntG halte fest, dass der

Entschädigungsanspruch eines Grundeigentümers aus materieller Enteignung durch

Klage bei der Expropriationskommission geltend zu machen sei und in zehn Jahren

seit Erlass der Eigentumsbeschränkung verjähre, falls keine spezielle

gesetzliche Regelung bestehe. Es handle sich dabei um eine absolute allgemeine

Verjährungsfrist. Das BPG enthalte Sondervorschriften, welche diesem Grundsatz

vorgehen würden. Die Sondervorschriften seien aus § 8 Abs. 2 Hochbautengesetz

(HBG, SG 730.110), das vom BPG abgelöst worden sei, übernommen worden.

Systematisch im «6. Kapitel: Planung» des BPG (§ 93 - § 127) würden sie die

Geltendmachung von Entschädigungen aus Eigentumsbeschränkungen enthalten, die

auf Nutzungspläne zurückgehen würden. Nach § 125 Abs. 1 BPG seien

Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung beim Gemeinwesen zu

beantragen, das die Eigentumsbeschränkung verfügt habe. Zuständig sei gemäss § 87 Abs. 1 Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) das Bau- und

Verkehrsdepartement (BVD). Dieses entscheide nach § 126 Abs. 1 BPG darüber, ob

und inwieweit es die Ansprüche anerkenne. Abgelehnte Ansprüche könnten gemäss § 126 Abs. 2 BPG innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Entscheids

durch Klage bei der Expropriationskommission geltend gemacht werden. Die

einjährige Frist zur Beantragung der Entschädigungsforderung beim Gemeinwesen

nach § 125 Abs. 1 BPG könne bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erstreckt

werden, weshalb sie keine Verwirkungsfrist sei. Hingegen stelle sie gegenüber

der (absoluten) Verjährungsfrist nach § 9 Abs. 2 EntG eine relative

Verjährungsfrist dar, von der abhänge, bis wann der Entschädigungsanspruch

geltend gemacht werden könne. Sie beginne mit Kenntnisnahme der

Eigentumsbeschränkung durch den Entschädigungsberechtigten. Nach Ablauf dieser

relativen Verjährungsfrist sei der Anspruch nicht mehr klagbar. Damit entfalle

auch die dreimonatige Frist zur Klage bei der Expropriationskommission nach § 126 Abs. 2 BPG. Diese Klagemöglichkeit setze voraus, dass der

Entschädigungsanspruch vorgängig fristgerecht beim Gemeinwesen beantragt und

durch dieses abgelehnt worden sei. Erst danach beginne die gesetzliche

dreimonatige Klagefrist. Mit der gesetzlichen Festlegung einer einjährigen

relativen Verjährungsfrist werde die Eigentumsgarantie nicht verletzt, umso

mehr, als die Frist erstreckt werden könne. Es ergebe sich daraus, dass

betroffene Grundeigentümer Entschädigungsanträge zunächst beim Gemeinwesen zu

beantragen hätten. Eine direkte Anrufung der Expropriationskommission sei nach

den § 125 f. BPG nicht vorgesehen. Die Expropriationskommission gehe in

ständiger Rechtsprechung davon aus, dass diese Vorschriften auf

Eigentumsbeschränkungen durch Denkmalschutzmassnahmen analog anwendbar seien.

Dies lasse sich sachlich rechtfertigen, weil Zonenänderungen namentlich die

Einweisung von Liegenschaften in Schon- oder Schutzzonen beinhalten würden. Als

grossflächiger Denkmalschutz seien diese mit der Eintragung ins

Denkmalverzeichnis eng verwandt und würden ebenfalls durch das DSchG geregelt.

Mit der Anwendung der § 125 f. BPG sollten den betroffenen Grundeigentümern und

dem Gemeinwesen Gelegenheit geboten werden, sich über eine Entschädigung

verständigen zu können. In allen im angefochtenen Entscheid aufgeführten Fällen

hätten die Grundeigentümer der unter Denkmalschutz gestellten Bauten ihre

Entschädigungsforderungen aus materieller Enteignung zunächst fristgerecht an

das BVD gerichtet, das ihnen nach Ablehnung ihrer Entschädigungsforderungen

eine dreimonatige Frist zur Klageeinreichung bei der Expropriationskommission

gesetzt habe und diese auf Gesuch hin erstreckt habe.

Vorliegend sei der Rekurrent vor

Einreichung seiner Klage mit Schreiben vom 23. November 2019 (persönlich

übergeben am 25. November 2019) zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen

materieller Enteignung zufolge Unterschutzstellung an die Staatskanzlei des

Regierungsrats getreten und habe diesbezüglich um Vorschläge ersucht,

anderenfalls er sich an die Expropriationskommission wenden würde. Damit seien

die Anforderungen gemäss 125 Abs. 1 BPG, wonach Entschädigungsansprüche aus

materieller Enteignung vorgängig beim Gemeinwesen geltend gemacht werden

müssten, bevor die die Expropriationskommission angerufen werden könne,

erfüllt. Die Expropriationskommission sei daher auch funktionell zuständig,

weshalb sie auf die Klage eintrete. Ausgehend von der Unterschutzstellung des

Bauernhauses am 9. August 2011 sei damals die einjährige Frist zur Beantragung

der Entschädigung beim Gemeinwesen allerdings längst abgelaufen. Es liege auch

keine Hemmung oder Unterbrechung der einjährigen Frist zur Beantragung der

Entschädigung beim Gemeinwesen vor. Zwar habe die Gemeinde Bettingen am 30.

August 2011 den Regierungsrat gebeten, zum Zweck der Enteignung der

betreffenden Parzelle [...] hinsichtlich der geplanten Erweiterung des auf der

Nachbarparzelle [...] liegenden Schulhauses die notwendigen Schritte gemäss EntG

einzuleiten und beim Präsidenten der Expropriationskommission ein Gesuch um

Bewilligung des abgekürzten Verfahrens gemäss § 25 Abs. 1 EntG gestellt.

Hierauf habe die anwaltlich vertretene damalige Grundeigentümerin am 30.

September 2011 bei der Expropriationskommission die kostenfällige Verurteilung

der Einwohnergemeinde Bettingen zur vollen Schadenersatzleistung von mindestens

CHF 800’000.– nebst Zins zu 5 % und unter Vorbehalt der Anpassung des

Rechtsbegehrens verlangt. Darin könne aber keine Unterbrechungs- oder

Hemmungshandlung erblickt werden, da sich das Begehren nicht gegen das

kantonale Gemeinwesen, sondern die Gemeinde Bettingen und damit das kommunale

Gemeinwesen gerichtet habe und die anwaltlich vertretene damalige Grundeigentümerin

in der Lage gewesen sei, zu erkennen, dass mit der Unterschutzstellung des

Bauernhauses einerseits und dem Begehren der Gemeinde Bettingen auf formelle

Enteignung andererseits zwei voneinander getrennte und verschiedene

verwaltungsrechtliche Verfahren bestanden hätten. Zudem wäre die einjährige

Frist auch bei Annahme einer Unterbrechungshandlung durch die vorgenannte

Geltendmachung einer Entschädigungsforderung bei der Expropriationskommission

nicht eingehalten. Der entsprechende Nichteintretensentscheid des Präsidenten

der Expropriationskommission vom 23. Juni 2017 sei unangefochten in

(Teil-)Rechtskraft erwachsen, womit die Frist bei Annahme einer

Unterbrechungshandlung entweder von Neuem zu laufen begonnen oder aber ihren

Fortgang genommen hätte. Damit wäre die einjährige Frist jedenfalls zeitlich

vor dem Begehren des Klägers am 25. November 2019 (Schreiben vom 23.

November 2019) bei der Staatskanzlei abgelaufen. Zusammenfassend sei der

Entschädigungsanspruch des Rekurrenten aus materieller Enteignung verjährt. Der

Beigeladene habe die Verjährungseinrede mit der Einrede des unbenutzten

Fristablaufs gemäss § 125 Abs. 1 BPG rechtsgenüglich erhoben. Die Einhaltung

von Verjährungsfristen würden das materielle Recht beschlagen, weshalb die

Klage abzuweisen sei.

3.1.2

Der Rekurrent wendet sich in

seinem Rekurs vom 15. November 2021 gegen die Anwendung von § 125 Abs. 1 BPG

auf den vorliegenden Fall. Er macht im Wesentlichen geltend, die Argumente im

angefochtenen Entscheid resp. in dem darin zitierten früheren Entscheid PE.2008.1

vom 17. November 2009, in welchen sich die Expropriationskommission für

eine analoge Anwendung von § 125 ff. BPG betreffend die Aufnahme eines Objekts

in das Denkmalverzeichnis ausgesprochen habe, seien unzutreffend und der

Entscheid sei willkürlich. Im Entscheid PE.2008.1 vom 17. November 2009 habe

die Expropriationskommission lediglich ausgeführt, dass es sich in der Praxis

eingebürgert habe, dass ein von einer Denkmalschutzmassnahme betroffener

Grundeigentümer in einem ersten Schritt an das BVD gelange, um erst danach die

Angelegenheit mittels Klage der Expropriationskommission zur Beurteilung

vorzulegen. Entgegen den Ausführungen der Expropriationskommission würde keine

sachliche und rechtliche Notwendigkeit einer solchen vorgängigen Forderungsanzeige

bestehen. Ein Einigungsverfahren könne auch nach der Anhängigmachung bei der

Expropriationskommission selbst erfolgen; dafür brauche es keine vorgängige

Anzeige der Forderung bei einer Verwaltungsstelle, die über keine Kompetenzen verfüge.

Die von der Expropriationskommission verlangte vorgängige gänzliche oder

teilweise Abweisung eines Entschädigungsantrags durch das Gemeinwesen könne gar

nicht erfolgen. Die in der Vergangenheit erfolgten Forderungsanmeldungen seien

durch das BVD jeweils mit einem rechtlich unverbindlichen Schreiben und nicht

mit Verfügung abgewiesen worden. Die Verjährungsfrist betrage gemäss EntG 10 Jahre.

Dies könne nicht durch Gewohnheitsrecht geändert werden. Das BPG verletze

Bundesrecht und entspreche nicht den verfassungsmässigen Vorgaben. § 125 Abs. 1

und § 126 Abs. 1 und 2 BPG würden auf planerische Massnahmen wie Aus- oder

Abzonungen zur Anwendung gelangen und könnten an der gesetzlichen Verjährungsfrist

von 10 Jahren nichts ändern. Auch die Autorinnen Feldges und Barthe

würden auf die 10-jährige Verjährungsfrist gemäss § 9 Abs. 2 EntG hinweisen

(mit Verweis auf Feldges/Barthe, Raumplanungs- und Baurecht, in:

Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767 ff., 799). Dass das Unterlassen einer

unverbindlichen und unbezifferten Forderungsanmeldung einen 10-jährigen

Verjährungsablauf untergehen lasse, halte verwaltungs- und

verfassungsrechtlichen Ansprüchen nicht stand. Eine Abweisung einer

Forderungsanmeldung hätte zwingend in Form einer Verfügung zu ergehen. Für die

Zusprechung einer Entschädigung aus materieller Enteignung würde dem

Gemeinderat die Finanzkompetenz fehlen. Vorliegend sei zudem nicht der

Rekurrent, sondern vielmehr seien die Behörden für eine lange Verfahrensdauer

verantwortlich. Die Bedeutung der Unterschutzstellung sei zudem erst mit einem

Entscheid der Baurekurskommission vom 30. Oktober 2019 betreffend ein

generelles Baubegehren ersichtlich gewesen. Über Gesuche um Entschädigung aus

materieller Enteignung würde jeweils erst nach jahrelangen Verfahren

entschieden. In dem von der Expropriationskommission zitierten Fall PE.1996.1

hätten sich die beiden Immobiliengesellschaften zudem 3 Jahre Zeit nehmen

dürfen für die Forderungsanmeldung beim Baudepartement, ohne dass dieses oder

die Expropriationskommission eine Verjährung erkannt hätten. Die

Expropriationskommission sei auf die Klage vielmehr eingetreten. Die Regelung

zur Verjährung von Ansprüchen aus materieller Enteignung bei Eintragung einer

Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis sei abschliessend im DSchG i.V.m. EntG

geregelt. Entgegen den Ausführungen der Expropriationskommission resp. den von

ihr zitierten BGer 1C_725/2013 würden nicht sämtliche Massnahmen nach Art. 17

Abs. 2 RPG automatisch Planungen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 und 2 RPG

darstellen. Beim Denkmalschutz gehe es namentlich nicht um Raumplanung. Auch

die Einweisung in die Schutz- bzw. Schonzone sei keine Nutzungsplanung. Im

DSchG werde zudem unterschieden zwischen Schutz- und Schonzone einerseits und

der Eintragung in das Denkmalverzeichnis andererseits. Auch die

Expropriationskommission habe im Entscheid vom 17. November 2009

ausgeführt, dass Denkmalschutzmassnahmen, die sich auf einzelne ausgewählte

Bauten beziehen würden, nicht unter das RPG fallen, sondern sich lediglich

damit überschneiden würden. Die Gesetzgebung im Bereich des Denkmalschutzes im

Natur- und Heimatsschutzgesetz auf Bundesebene und dem DSchG auf kantonaler

Ebene würden sich auf Art. 78 Abs. 2 BV beziehen, während sich die Raumplanung

auf Art. 75 BV stütze und eine Bundesaufgabe sei. Auch der Autor Ruch würde zwischen den

nutzungsplanerischen Vorschriften bezüglich der Schutz- und Schonzone und dem

formellen Denkmalschutz der Eintragungen ins Denkmalverzeichnis unterscheiden

(mit Verweis auf Ruch, Bau- und

Raumplanungsrecht, in: Eichenberger et al. [Hrsg.], Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 1984, S. 549 ff., 571 f.). Die

Eintragung sei hier nicht planerisch vorgenommen worden. Entgegen den

Ausführungen im angefochtenen Entscheid würde das BPG keine lex specialis in

Bezug auf das DSchG und das EntG darstellen. Das BPG diene dem DSchG und nicht

umgekehrt. Eine materielle Enteignung zum Schutz von Kulturgütern könne nicht

nur Immobilien treffen, sondern auch bewegliche Kulturgüter. Im Ratschlag zum

EntG sei ausgeführt worden, dass über Enteignungsentschädigungen von Anfang an

eine richterliche Instanz befinde: Die Expropriationskommission. Die

Fristbestimmungen in § 125 Abs. 1 und § 126 Abs. 2 BPG seien verfassungswidrig.

3.2

3.2.1

Der Tatbestand der

materiellen Enteignung leitet sich aus der Regelung der Eigentumsgarantie in

Art. 26 BV ab. In seiner Funktion als Wertgarantie gewährt das Grundrecht der

Eigentumsgarantie sowohl bei Enteignungen als auch bei Eigentumsbeschränkungen,

die einer Enteignung gleichkommen, einen Anspruch auf volle Entschädigung. Der

Entschädigungsanspruch aus Art. 26 Abs. 2 BV kommt somit für staatliche

Massnahmen zum Tragen, die dem Eigentümer seine Eigentumsrechte belassen,

jedoch enteignungsähnliche Wirkung nach sich ziehen (Waldmann, in: Biaggini et al. [Hrsg.], FHB Verwaltungsrecht,

Zürich 2015, N 27.1). Im Bereich der Raumplanung ist der Begriff der

materiellen Enteignung in Art. 5 Abs. 2 RPG ausdrücklich geregelt, womit die

Kantone in diesem Bereich nicht über die Bundesregelung hinausgehen dürfen.

Verfahren und Rechtsschutz für die in aller Regel von kantonalen und kommunalen

Eigentumsbeschränkungen ausgehenden Massnahmen einer materiellen Enteignung

sind in der Regel in den kantonalen Enteignungsgesetzen oder in besonderen

Verfahrensordnungen geregelt (Marti,

Grundsätze und Begriffe: Formelle und materielle Enteignung, volle

Entschädigung, in: BlAR 3/2015, S. 141 ff., 155).

3.2.2

Strittig ist im vorliegenden

Fall die Frage, ob ein allfälliger Anspruch des Rekurrenten aufgrund von

materieller Enteignung zufolge der Eintragung des […]hauses samt […] auf der

Parzelle [...], [...] in Bettingen in das Denkmalverzeichnis (Beschluss des

Regierungsrats Nr. 11/23/5 vom 9. August 2011) verjährt ist.

3.2.2.1

Das Institut der Verjährung

besteht grundsätzlich auch im öffentlichen Recht – selbst bei Schweigen des

Gesetzgebers – sowohl hinsichtlich der Ansprüche des Gemeinwesens gegen den

Privaten wie auch umgekehrt (BGE 108 Ib 334/339 E. a; Krauskopf, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.],

Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2020], 10.

Aufl., Zürich 2021, Vorb. Art. 127–142 N 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich

2020, N 153). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Verjährbarkeit

öffentlich-rechtlicher Ansprüche ohne Einschränkung auch für die

Enteignungsentschädigungen (BGE 108 IB 334 E. 5a, 105 Ib 11 E. 3, 101 Ib

285/286 E. 5, 97 I 627/628). Für die Ausgestaltung einer Verjährungsfrist für

Ansprüche aus materieller Enteignung ist in erster Linie der kantonale Gesetzgeber

zuständig (BGer 1C_98/2010 vom 13. August 2010 E. 2.3.1). Fehlen gesetzliche

Regeln über die Dauer der Verjährung oder Verwirkung, so kann sie analog zu

Normen bemessen werden, die für verwandte Forderungen vorgesehen sind. Können

in einem Bereich keine analog anwendbaren Fristen ausgemacht werden, so liegt

es an der rechtsanwendenden Behörde, eine Regel aufzustellen. In diesem Fall

stellen die bestehenden öffentlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften den

Rahmen für die Frist dar (Meier,

Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diss., Zürich

2013, S. 166 f.).

3.2.2.2

Die Eintragung der genannten

Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis kann gemäss § 14 Abs. 2 DschG durch

öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch Verfügung oder mittels Bebauungsplan

erfolgen. Vorliegend erfolgte sie unbestrittenermassen durch Verfügung des

Regierungsrats vom 9. August 2011. Gemäss § 23 DSchG gelten die Vorschriften

des EntG, sofern die Eintragung einer Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis

den Eigentümer wie eine Enteignung trifft. Das EntG regelt gemäss § 1 die

Enteignung von dinglichen Rechten an Grundstücken, von Nachbarrechten und von

persönlichen Rechten der Mieter und Pächter des von der Enteignung betroffenen

Grundstücks, soweit nicht Spezialgesetze oder Bundesrecht zur Anwendung kommen.

Unter «2. VIII. Materielle Enteignung» hält das EntG in § 9 Abs. 1 fest, dass bei

Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, volle Entschädigung

zu leisten ist. Entschädigungsforderungen infolge von Eigentumsbeschränkungen

des Grundeigentümers, die einer Enteignung gleichkommen, sind gemäss § 9 Abs. 2 EntG durch Klage bei der Expropriationskommission geltend zu machen und

verjähren in zehn Jahren seit Erlass der Eigentumsbeschränkung, soweit keine

spezielle gesetzliche Regelung besteht. Eine spezielle Regelung enthält das BPG,

welches im «2. Teil: Planung, Bodenordnung, Erschliessung» im «6. Kapitel:

Planung» in § 125 Abs. 1 BPG festlegt, dass Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen,

die einer Enteignung gleichkommen, innerhalb eines Jahres beim Gemeinwesen zu

beantragen sind, das die Beschränkung verfügt hat. Die zuständige Verwaltungsbehörde

kann die Frist erstrecken. Gemäss § 126 Abs. 1 BPG entscheidet das Gemeinwesen,

ob und inwieweit es die Ansprüche anerkennt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung

können abgelehnte Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des

Entscheids durch Klage bei der Expropriationskommission geltend gemacht werden,

wobei die Verwaltungsbehörde auch diese Frist erstrecken kann. Die in § 125

Abs. 1 und § 126 Abs. 2 BPG festgesetzten erstreckbaren Fristen zur

Forderungsanmeldung und zur Klage sind spezielle kantonalrechtliche

Vorschriften über die Verjährung, die den allgemeinen Bestimmungen des

kantonalen Rechts (§ 9 EntG resp. § 212 des Gesetzes betreffend die Einführung

des ZGB [SG 211.100]) vorgehen. Insoweit treffen die Erwägungen im

angefochtenen Entscheid zu.

3.2.3

3.2.3.1

Entgegen den Ausführungen des

Rekurrenten resp. entgegen seinem Eventualantrag besteht keinerlei Grundlage

dafür, die Regelung in § 125 Abs. 1 2. Satz und § 126 Abs. 2 2. Satz BPG für

verfassungswidrig zu erklären. Wie dargelegt, gilt auch für

öffentlich-rechtliche Forderungen der Grundsatz der Verjährbarkeit (BGE125 V

396.

E. 3a, 126 II 49, 108 Ib 334, 339). Der kantonale Gesetzgeber ist auch

berechtigt, entsprechende Vorschriften im Zusammenhang mit Ansprüchen aus

materieller Enteignung zu erlassen (BGer 1C_98/2010 vom 13. August 2010 E.

2.3.1). So haben die Kantone nach Rechtsprechung des Bundesgerichts die

Kompetenz, Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus materieller

Enteignung vorzusehen (BGE 112 Ib 496 E. 3e; BGer 1C_725/2013 vom 8. April 2015

E. 3.1; mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die im EntG als

generelle Norm vorgesehene 10-jährige Verjährungsfrist und die in diesem Gesetz

explizit vorgehaltene spezielle gesetzliche Regelung in § 125 Abs. 1 2.

Satz und § 126 Abs. 2 2. Satz BPG verfassungswidrig sein sollen. Die Festlegung

einer relativen sowie einer absoluten Verjährungsfrist entspricht einer sowohl

im Bundesrecht als auch im kantonalen Recht geläufigen Verjährungsregelung

(vgl. etwa für privatrechtliche Forderungen Art. 60 und 67 Obligationenrecht

[OR, SR 220] sowie für öffentlich-rechtliche Forderungen die Übersicht bei Meier, a.a.O., S. 161 f.). Es ist auch

nicht zu beanstanden, dass die Enteignungsforderung zunächst bei dem Gemeinwesen

zu beantragen ist, das die Beschränkung verfügt hat. Entgegen den Ausführungen

des Rekurrenten ist es irrelevant, wer bei diesem Gemeinwesen für die

allfällige Anerkennung einer Entschädigungsforderung zuständig ist resp. über

die erforderliche Finanzkompetenz verfügt. Grundsätzlich irrelevant ist

schliesslich, ob das Gemeinwesen die Ablehnung einer Anerkennung der geltend

gemachten Entschädigungsforderung – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – in

Form einer Verfügung erlässt oder ob dies mit einem blossen

Informationsschreiben erfolgt, zumal in jedem Fall abgelehnte Ansprüche

innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Entscheids durch Klage bei

der Expropriationskommission geltend zu machen sind. In welcher Form ein

Entscheid zu ergehen hat, damit die relative Frist ausgelöst wird, lässt die

Bestimmung offen, braucht aber mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen nicht

abschliessend erörtert zu werden.

3.2.3.2

Der Rekurrent weist zu Recht

darauf hin, dass die spezielle gesetzliche Verjährungsregelung in § 125 und 126 BPG gemäss der systematischen Einordnung dieser Bestimmungen die Planung

betrifft («2. Teil: Planung, Bodenordnung, Erschliessung»; «6. Kapitel: Planung»).

Das BPG wurde im Jahre 1999 gemäss dessen Ingress gestützt auf das RPG, das

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG, SR 843), das Umweltschutzgesetz (USG,

SR 814.01) und ihre Ausführungserlasse erlassen. Die Expropriationskommission

hat daher zu Recht geprüft, ob es sich bei der Eintragung einer Liegenschaft in

das Denkmalverzeichnis um eine Planung im Sinne dieses Gesetzes handelt resp.

ob sich zumindest eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen aufdrängt. Das BPG

enthält im ersten Teil Bauvorschriften und im zweiten Teil Vorschriften zur

Planung, Bodenordnung, Erschliessung. Der Planung ist im 2. Teil das 6. Kapitel

gewidmet, wobei zwischen Grundsätzen (1. Abschnitt), Richtplanung (2.

Abschnitt) und Nutzungsplanung (3. Abschnitt) unterschieden wird. Darauf folgen

der 4. Abschnitt («Öffentlichkeit der Pläne») und der 5. Abschnitt mit dem

Themenbereich «Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag». Das Gesetz spricht dabei

von den «in diesem Gesetz» umschriebenen Planungsaufgaben (§ 93 Abs. 1 BPG).

Die Einweisung von

Liegenschaften oder Parzellen in die Schutz- und Schonzone (§§ 37 und 38 BPG) gehört

ebenso wie die Festsetzung von Zonen des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 42 BPG) oder die Festsetzung von Bebauungsplänen (§ 101 BPG) zu den

Planungsaufgaben gemäss diesem Gesetz (vgl. zum Regelungsgehalt von

Zonenplänen: § 95 BPG). In Bebauungsplänen können gemäss § 101 Abs. 2 lit. i BPG namentlich Landschafts- und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur-

und Kulturdenkmäler festgelegt werden, die erhalten werden müssen. Darauf bezugnehmend

sieht das DSchG als besondere Massnahmen zum Schutz von Denkmälern einerseits

die im Wesentlichen im BPG geregelten Schutzzone und Schonzone (§ 13 DschG)

sowie andererseits die Eintragung von besonders erhaltenswürdigen Denkmälern in

das Denkmalverzeichnis vor, wobei letztere durch öffentlich-rechtlichen

Vertrag, durch Verfügung oder mittels Bebauungsplan erfolgen kann (§ 14 Abs. 2 DSchG).

Gemäss § 16a Abs. 1 DschG kann die Eintragung eines Denkmals im Rahmen eines

Bebauungsplans beschlossen werden. Im Bebauungsplan wird insbesondere der

Umfang des Schutzes festgelegt (§ 16a Abs. 2 DschG). § 16a Abs. 3 DSchG hält

schliesslich ausdrücklich fest, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen

des BPG richtet. Keinen solchen Verweis enthält dagegen die Bestimmung im DschG

betreffend die Eintragung eines Denkmals durch Verfügung (§ 16 DSchG) oder

durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 15 DschG). Die Einweisung eines

Denkmals in das Denkmalverzeichnis durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder

durch Verfügung kann daher nicht als Erfüllung einer «in diesem Gesetz»

umschriebenen Planungsaufgaben gemäss § 93 Abs. 1 BPG bezeichnet werden. Daran

ändert nichts, dass auch die Eintragung eines Denkmals in das

Denkmalverzeichnis mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag oder Verfügung

raumwirksam ist und somit materiell und formell den Bestimmungen des

Raumplanungsrechts untersteht (vgl. Moor,

in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 1999, Einleitung Rz.

92). Das RPG sieht aber in Art. 17 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass das kantonale

Recht für den Schutz von Natur- und Kulturdenkmälern statt Schutzzonenfestlegungen

auch andere geeignete Massnahmen, wie etwa Schutzverfügungen für Einzelobjekte

vorsehen kann (vgl. dazu Ratschlag und Entwurf zu einem Baugesetz vom 7.

November 1995, S. 150, Fn. 187). Mit der Wahl der Eintragung eines Denkmals in

das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder mittels öffentlich-rechtlichem

Vertrag wird zum Ausdruck gebracht, dass die Auswirkungen dieser Eintragung

nicht derart raumwirksam für ein ganzes Gebiet sind, dass hierfür die

Nutzungsplanungspflicht zum Tragen kommt. Dementsprechend gibt es im

Denkmalverzeichnis auch eingetragene Denkmäler, die sich in einer Nummernzone,

d. h. nicht in einer Schutzzone oder Schonzone, befinden und für die auch kein

Bebauungsplan erlassen worden ist (vgl. dazu etwa VGE VD.2016.45 vom 13. Juni

2018.

E. 3.3.1).

Die Möglichkeit, Denkmäler, die

erhalten werden müssen, in einem Bebauungsplan festzulegen, war im BPG vom 17.

November 1999 bereits vorgesehen (§ 101 Abs. 2 lit. i), was jedoch im damals

gültigen DSchG nicht erwähnt war. Diese Diskrepanz wurde in der Revision des DSchG

vom 14. November 2012 (wirksam seit 1. Januar 2013) bereinigt. Seither ist im DSchG

explizit ausgeführt, dass eine Eintragung ins Denkmalverzeichnis (auch) mittels

Bebauungsplan beschlossen werden kann. Wie erwähnt, wurde in § 16a Abs. 3 DSchG

gleichzeitig festgehalten, dass sich das Verfahren in diesem Fall nach dem BPG

richtet; dies betrifft gemäss den Ausführungen des Regierungsrats im

entsprechenden Ratschlag insbesondere die Zuständigkeiten und das rechtliche

Gehör (Ratschlag Revision des DSchG und des BPG vom 7. März 2012, S. 9).

Während für die Eintragung eines Denkmals ins Verzeichnis mittels Verfügung

oder Vertrag (eigene) Verfahrensbestimmungen ins DSchG aufgenommen wurden, wird

diesbezüglich für die Eintragung durch Bebauungsplan auf das BPG verwiesen. Der

Gesetzgeber hat mit dieser Revision des DSchG (bei welcher auch Bestimmungen im

BPG geändert wurden) ausdrücklich bestätigt, dass sich das Verfahren zur

Eintragung eines Denkmals in das Denkmalverzeichnis durch Verfügung resp.

öffentlich-rechtlichen Vertrag von demjenigen durch Bebauungsplan

unterscheidet, wobei nur für letzteres auf das BPG verwiesen wird. Es ist daher

kein Wille des Gesetzgebers erkennbar, die Vorschriften über die Geltendmachung

von Entschädigungen aus materieller Enteignung aus dem BPG auch auf das

Verfahren betreffend die Eintragung eines Denkmals in das Denkmalverzeichnis

durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Anwendung zu bringen.

Vielmehr hat der Gesetzgeber die Verfahrensunterschiede des Planungsverfahrens

gemäss BPG (Bebauungsplan, Schutz- und Schonzone) einerseits und der Eintragung

eines Denkmals in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder

öffentlich-rechtlichem Vertrag andererseits bestätigt resp. hervorgehoben. Den

Ausführungen der Expropriationskommission, wonach alle Unterschutzstellungen

von Gebäuden durch Eintragung in das Denkmalverzeichnis nach § 14 DSchG

als «Planungen» gemäss BPG zu qualifizieren sind, unabhängig davon, ob die

Eintragung mittels Bebauungsplan oder mittels Verfügung resp.

öffentlich-rechtlichem Vertrag erfolgt (angefochtener Entscheid, E 1.3 am Ende),

kann damit nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen der

Expropriationskommission deckt sich der Anwendungsbereich des RPG nicht mit

demjenigen des BPG. Wie die Expropriationskommission zutreffend ausführt,

erfasst das RPG zwar alle Formen von raumwirksamen Schutzmassnahmen von

Denkmälern und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch eine

Unterschutzstellung gemäss Art. 17. Abs. 2 RPG als eine «Planung» im Sinne von

Art. 5 Abs. 1 und 2 RPG zu qualifizieren (BGer 1C_725/2013 vom 8. April 2015 E.

1; BGE 111 Ib 257 E. 1 S. 259 ff., mit Hinweisen). Dieser weite Begriff der Planung

des RPG liegt aber dem 6. Kapitel des BPG zum Thema Planung nicht zu

Grunde. Es enthält vielmehr eine eigene Auflistung der «in diesem Gesetz

umschriebenen Planungsaufgaben» (vgl. § 93 BPG). Das BPG enthält Vorschriften

zum Agglomerationsprogramm, zur Richtplanung und zur Nutzungsplanung. Die

Aufnahme eines Objekts in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder

öffentlich-rechtlichem Vertrag gehört weder zur Richtplanung noch zur

Nutzungsplanung. Die im BPG aufgeführten Verfahrensvorschriften zur

Nutzungsplanung kommen auf das im DSchG geregelte Verfahren zur Eintragung

eines Objekts in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder

öffentlich-rechtlichem Vertrag unbestrittenermassen nicht zur Anwendung. Es

findet in diesen Fällen weder ein Planauflageverfahren noch ein

Einspracheverfahren statt (vgl. §§ 109 und 110 BPG). Entgegen den Ausführungen

der Expropriationskommission ist die Eintragung eines Objekts in das

Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder öffentlich-rechtlichem Vertrag nicht

als Festsetzung einer Schutzzone im Sinne von Art. 17 Abs. 1 RPG resp. als

Festsetzung eines Nutzungsplans gemäss Art. 14 RPG zu qualifizieren. Daran

ändert nichts, dass solche Eintragungen in ein Denkmalverzeichnis mit der

Raumplanung angemessen koordiniert sein müssen (vgl. Moor, a.a.O., Art. 17 N 85). Da die Eintragung eines Objekts

in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder öffentlich-rechtlichem Vertrag

nicht als Richtplanung und auch nicht aus Nutzungsplanung zu qualifizieren ist,

kann sie auch nicht als Erfüllung der «in diesem Gesetz umschriebenen

Planungsaufgaben» gemäss § 93 BPG qualifiziert werden. Die Eintragung eines

Denkmals in das Verzeichnis mittels Verfügung oder öffentlich-rechtlichem

Vertrag ist somit vom BPG nicht erfasst. Daher kommen die Vorschriften im

Abschnitt 3.5 Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag des BPG und somit die §§ 125 und 126 BPG auch nicht (direkt) auf diese Eintragungen zur Anwendung.

Auch die

Expropriationskommission kommt in der im vorinstanzlich zitierten Rechtsprechung

nicht zum Schluss, dass § 8 HBG bzw. § 125 f. BPG auf Eintragungen von Objekten

in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung direkt anwendbar seien. Im Entscheid

PE 1996/1 vom 4. September 1997 führt sie vielmehr aus, dass eine

Minderwertentschädigung aus Zonenänderungen gemäss § 8b Abs. 2 HGB innert

Jahresfrist seit Rechtskraft der Massnahme beim Baudepartment Basel-Stadt

geltend zu machen sei, welches bei Ablehnung der Forderung dem Grundeigentümer

Frist zur Klageeinreichung bei der Expropriationskommission setze. Das gleiche

Verfahren finde analog Anwendung auf eine Minderwertentschädigung

infolge materieller Enteignung aus einer Denkmalschutzmassnahme (Entscheid der

Expropriationskommission PE 1996/1 vom 4. September 1997). Im Entscheid PE

2008.1

vom 17. November 2009 betreffend Holzbaute [...] führte die

Expropriationskommission in E. 1b aus:

«In

der Praxis hat es sich deshalb eingebürgert, dass ein von einer

Denkmalschutzmassnahme betroffener Grundeigentümer ebenfalls in einem ersten

Schritt an das Baudepartement gelangt, um erst danach die Angelegenheit mittels

Klage der Expropriationskommission zur Beurteilung vorzulegen. Eine solche

analoge Anwendung von § 125 f. BPG lässt sich auch sachlich rechtfertigen.

Zonenänderungen beinhalten namentlich die Einweisung von Liegenschaften in die

Schon- oder Schutzzone. Als grossflächiger Denkmalschutz sind sie mit der

Eintragung ins Denkmalverzeichnis eng verwandt und werden ebenfalls durch das

Denkmalschutzgesetz geregelt (§ 13 DSchG; [Winzeler,

Grundfragen des neuen baselstädtischen Denkmalschutzrechtes, in: BJM 1982, S. 181]).

Zudem sollen dem betroffenen Grundeigentümer und dem Gemeinwesen die

Gelegenheit geboten werden, sich aussergerichtlich über eine Entschädigung

verständigen zu können.»

Den Ausführungen der

Expropriationskommission in den von ihr zitierten Fällen ist insoweit zu

folgen, als dass sich eine analoge Anwendung von § 125 f. BPG auf die Eintragung

von Objekten in das Denkmalverzeichnis durchaus sachlich rechtfertigen lässt.

Es ist richtig, dass die Einweisung von Liegenschaften in Schutzzonen als

grossflächiger Denkmalschutz mit der Eintragung eines Objekts ins

Denkmalschutzverzeichnis verwandt ist. Noch deutlicher wird die enge Verbindung

aus der vorgängig beschriebenen Möglichkeit der Eintragung eines Denkmals in

das Verzeichnis mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag oder Verfügung

einerseits und der unbestrittenermassen der Nutzungsplanung zugehörigen

Festsetzung eines Bebauungsplans andererseits. Die Expropriationskommission

weist zu Recht darauf hin, dass die sachlichen Gründe, welche für die spezielle

Regelung in § 125 f. BPG vorgebracht werden können, auch für die

Unterschutzstellung mittels Verfügung oder öffentlich-rechtlichem Vertrag

Geltung beanspruchen können. Es mag zudem richtig sein, dass in den von der

Expropriationskommission beurteilten Fällen die Grundeigentümer der unter

Denkmalschutz gestellten Bauten ihre Entschädigungsforderungen aus materieller

Enteignung im Einklang mit § 8 HBG bzw. § 125 f. BPG fristgerecht an das

Baudepartment bzw. das BVD gerichtet hatten, welches ihnen nach Ablehnung ihrer

Entschädigungsforderung eine dreimonatige Frist zur Klageeinreichung bei der

Expropriationskommission gesetzt und diese auf Gesuch hin erstreckt hatte.

Es muss aber bezweifelt werden,

dass eine derart entwickelte Praxis, auch wenn sie sachlich gerechtfertigt

erscheint, dazu ausreicht, um daraus e contrario abzuleiten, dass eine Entschädigungsforderung,

welche nicht in analoger Anwendung von § 125 BPG beim BVD geltend gemacht

worden ist, als verjährt oder verwirkt zu qualifizieren ist. Die analoge

Anwendung einer speziellen Verjährungs- oder Verwirkungsnorm auf die

Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist nur dann gerechtfertigt, wenn

sie sich aufgrund des Gleichbehandlungsgebots aufdrängt oder wenn eine

gesetzgeberische Lücke zu schliessen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das DSchG verweist in § 23 bezüglich der materiellen Enteignung auf die

Vorschriften des EntG. Dieses wiederum statuiert in § 9 EntG, dass der

Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers durch Klage bei der

Expropriationskommission geltend zu machen ist und in zehn Jahren seit Erlass

der Eigentumsbeschränkung verjährt, soweit keine spezielle gesetzliche Regelung

besteht. Es liegt damit keine Gesetzeslücke vor, welche durch eine analoge

Anwendung von § 125 f. BPG geschlossen werden müsste. Die analoge Anwendung der

speziellen Vorschriften aus dem BPG auf die nicht im BPG geregelte Eintragung

eines Denkmals in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder

öffentlich-rechtlichem Vertrag mag zwar sachlich begründbar sein. Von der

Expropriationskommission wird aber zu Recht nicht geltend gemacht, dass eine

solche analoge Anwendung aufgrund des Gleichbehandlungsgebots zwingend sein

soll. Bei den Schutzmassnahmen, welche mit den nutzungsplanerischen Mitteln

gemäss BPG (Zonenplanung inkl. Bebauungsplanung) ergriffen werden, gelten

grundsätzlich andere Verfahrensvorschriften etwa in Bezug auf

Planauflageverfahren oder Einspracheverfahren als bei der Eintragung eines

Objekts in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder öffentlich-rechtlichem

Vertrag. Es ist daher auch mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar, dass der

Gesetzgeber für Entschädigungsgesuche aufgrund von Planungen gemäss BPG andere

Verfahrensvorschriften aufstellt als dies für die Eintragung eines Objekts in

das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder öffentlich-rechtlichem Vertrag

gemäss den Vorschriften des Denkmalschutzrechts der Fall ist.

Zusammengefasst ist damit

festzustellen, dass die gesetzlichen Verjährungsregeln in §§ 125 f. BPG auch

nicht analog auf die Unterschutzstellung von Einzelobjekten durch Verfügung zur

Anwendung kommen.

3.2.3.3

Selbst wenn man entgegen der

Auffassung im vorliegenden Entscheid zum Schluss käme, dass die gesetzlichen

Verjährungsregeln in §§ 125 f. BPG im Grundsatz analog auch auf eine

Unterschutzstellung eines Einzelobjekts durch Verfügung zur Anwendung gebracht

werden können, würde sich eine solche analoge Anwendung im vorliegenden Fall

verbieten.

Den Ausführungen der

Expropriationskommission im angefochtenen Entscheid, wonach die damalige

Grundeigentümerin nach der Eröffnung der Verfügung vom 9. August 2011

betreffend Einweisung des Objekts in das Denkmalverzeichnis zur Vermeidung der

Verjährung eine Entschädigungsforderung aus materieller Enteignung in analoger

Anwendung von § 125 f. BPG innerhalb eines Jahres hätte anmelden müssen, kann

aus den vorstehenden Gründen nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass

die damals anwaltlich vertretene Grundeigentümerin die Möglichkeit der

Geltendmachung einer Forderung aus materiellen Enteignung bei planungsbedingten

Eigentumsbeschränkungen kannte, was aus dem am 21. Juni 2010 beim

Gemeinderat der Gemeinde Bettingen eingereichten Entschädigungsbegehren wegen

materieller Enteignung im Zusammenhang mit der Genehmigung der Zonenplan-Revision

vom 1. Juli 2009 hervorgeht. Bei dem Beschluss, auf welchen sich das Entschädigungsbegehren

bezog, handelt es sich aber klarerweise um einen nutzungsplanerischen Entscheid

gemäss BPG, auf welchen selbstverständlich auch die Vorschriften von § 125 f.

BPG zur Anwendung gelangen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die

damalige Eigentümerin resp. ihr damaliger Rechtsvertreter hätten erkennen

müssen, dass die Vorschrift in § 125 f. BPG analog auch auf die Einweisung des

Objekts in das Denkmalverzeichnis in der Verfügung des Regierungsrats vom 9.

August 2011 zur Anwendung gelangt. Die analoge Anwendung von § 8b Abs. 2 HBG,

der Vorgängerregelung von § 125 BPG, auf eine Minderwertentschädigung infolge

materieller Enteignung aus einer Denkmalschutzmassnahme ging zwar aus dem im

BJM 1999 S. 277 ff., 278 publizierten Entscheid der Expropriationskommission

vom 4. September 1997 hervor. Man würde aber die Ansprüche an die damalige Grundeigentümerin

resp. deren damaligen Rechtsvertreter überspannen, wenn daraus abgeleitet

würde, diese hätten erkennen müssen, dass auch nach Inkrafttreten des

totalrevidierten BPG dessen Bestimmungen wiederum analog auf die Eintragung

eines Objekts in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder

öffentlich-rechtlichem Vertrag zur Anwendung gelangen soll. Es kann

diesbezüglich zumindest nicht von klarem Recht gesprochen werden, dessen

Kenntnis zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts gehörte (vgl. dazu Fellmann, Die Haftung des Anwaltes für

die Unkenntnis klaren Rechts, Urteilsbesprechung, in: recht 2001, S. 191 ff.,

192).

Lediglich ergänzend ist darauf

hinzuweisen, dass die Situation der damaligen Grundeigentümerin der betroffenen

Parzelle noch dadurch erschwert wurde, dass ihr die Gemeinde Bettingen kurz vor

Eröffnung der Verfügung des Regierungsrats vom 9. August 2011 betreffend

Einweisung des Objekts in das Denkmalverzeichnis mit Schreiben vom 8. Juli 2011

mitteilte, dass der Gemeinderat die Absicht habe, die betroffene Parzelle

formell zu enteignen. Die damalige Eigentümerin wurde ausdrücklich darauf

aufmerksam gemacht, dass sie Schadensersatzansprüche geltend machen könne und

dass diese gemäss § 19 EntG verjähren würden, wenn sie nicht innert eines Jahres

seit Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Schädigung

beim zuständigen Departement geltend gemacht würden. Der Vertreter der

Rekurrentin habe zwar bereits ein Entschädigungsbegehren eingereicht. Dies

beziehe sich aber auf eine materielle Enteignung, welche von der Gemeinde

Bettingen bestritten werde. Es war für die damalige Eigentümerin resp. ihren

Sohn als ihren Rechtsnachfolger in dieser Situation nicht erkennbar, dass sie

(auch) in Bezug auf die Eintragung der Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis

in analoger Anwendung von § 125 f. BPG beim BVD innerhalb eines Jahres eine

Entschädigungsforderung zufolge materieller Enteignung hätte einreichen müssen,

um eine Verjährung oder Verwirkung dieses Anspruches zu vermeiden. Schliesslich

ist darauf hinzuweisen, dass auch die Staatskanzlei den Rekurrenten in ihrem Schreiben

vom 2. Dezember 2019, in welchem sie auf das Entschädigungsgesuch des

Rekurrenten vom 23. November 2019 wegen materieller Enteignung einging, mit

keinem Wort auf § 125 f. BPG hinwies, sondern vielmehr ausführte, dass der

Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers wegen materieller Enteignung gemäss

§ 9 Abs. 2 EntG durch Klage bei der Expropriationskommission geltend zu machen

sei, woraufhin der Rekurrent am 30. Dezember 2019 die entsprechende Klage bei

der Expropriationskommission einreichte.

3.3

Aus den vorgenannten Gründen

kann der Schlussfolgerung der Expropriationskommission im angefochtenen

Entscheid, wonach die Entschädigungsforderung des Rekurrenten verjährt ist,

nicht gefolgt werden.

4.

Zusammenfassend folgt aus den

vorstehenden Erwägungen, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Der angefochtene

Beschluss resp. die darin enthaltene Abweisung der Klage zufolge Eintritts der

Verjährung ist somit aufzuheben und die Sache ist zur (übrigen) materiellen

Prüfung der Klage an die Expropriationskommission zurückzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben und der vom Rekurrenten

geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.– wird diesem zurückerstattet.

Dem nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten wird keine Parteientschädigung

zugesprochen. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird im neuen

Entscheid der Expropriationskommission zu befinden sein.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses wird der

angefochtene Entscheid der Expropriationskommission vom 20. September 2021 aufgehoben

und die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Expropriationskommission

zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden weder

Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Der vom Rekurrenten

geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.– wird diesem zurückerstattet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Beigeladener

-

Expropriationskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.