VD.2021.22
Besuchszeiten für Angehörige und Bekannte von Insassen
16. August 2022Deutsch18 min
Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.22
URTEIL
vom 16. August 2022
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius
Vogelsanger
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. November 2020
betreffend Besuchszeiten für
Angehörige und Bekannte von Insassen
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 27. Dezember
2019 hat der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug
Basel-Stadt, Gefängnis Bässlergut, den Inhaftierten im Gefängnis Bässlergut
mittels Aushängen in den Stationen die auf den 1. Januar 2020 datierte
«Anordnung neuer Besuchszeiten für Angehörige und Bekannte von Insassen» zur
Kenntnis gebracht. Gemäss dieser Anordnung wurde pro Woche jedem Insassen ein
einstündiger Besuch von Angehörigen oder Bekannten am Samstag oder Sonntag
eingeräumt. Diese neuen Besuchszeiten wurden ab dem 25. Januar 2020 umgesetzt.
Am 22. Januar 2020 trat der nigerianische Staatsangehörige A____ (Rekurrent)
ins Gefängnis Bässlergut ein. Er wurde am 17. Februar 2020 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen und aus der Schweiz weggewiesen.
Mit Eingabe vom
4. Februar 2020 erhob der Rekurrent gegen die Anordnung neuer Besuchszeiten
Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und beantragte, dass diese
teilweise aufzuheben sei. Er beantragte die Feststellung, dass die Anordnung
Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV,
Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK)
verletze. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm zusätzlich die Möglichkeit
von zwei Besuchszeiten von je zweieinhalb Stunden während der Woche
einzuräumen, und es sei die Anordnung, gemäss welcher ihm nur eine Stunde
Besuch pro Zeitfenster offenstehe, aufzuheben.
Nachdem aufgrund
der Covid-19-Pandemie ab dem 20. März 2020 Besuche in den kantonalen
Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten
ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und
Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5.
November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche
ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten.
Mit Entscheid
vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den
Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten – wie von ihm
beantragt – die unentgeltliche Rechtspflege.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. November 2020 und 28. Januar
2021 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat
Basel-Stadt, mit welchem er dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
und die Feststellung beantragte, dass der angefochtene Entscheid Art. 84 Abs. 1
StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK)
und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze.
Weiter verlangte er, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, ihm die
Möglichkeit von insgesamt sechs Stunden Besuchszeiten, verteilt auf die
Arbeitstage und das Wochenende einzuräumen und ihm für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich
beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
vorliegende Verfahren.
Diesen Rekurs
überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 10. Februar 2021 dem
Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 10. März
2021 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Mai 2021
repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 2. Februar 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
Das aktuelle
Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten ist nach seinem Austritt aus dem
Strafvollzug längst weggefallen. Die Vorinstanz ist aber gleichwohl auf seinen
Rekurs eingetreten, da sich die mit dem Rekurs aufgeworfene Frage jederzeit und
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an der
Beantwortung dieser Frage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein
hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige rechtliche
Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. In diesem Sinne ist der Rekurrent
vom angefochtenen Entscheid weiterhin unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Streitgegenstand
ist die den Inhaftierten am 27. Dezember 2019 mittels Aushängen in den
Stationen des Gefängnis Bässlergut zur Kenntnis gebrachte Allgemeinverfügung, mit
welcher jedem Insassen pro Woche ein einstündiger Besuch von Angehörigen oder
Bekannten am Samstag oder Sonntag eingeräumt worden ist. Diese Regelung galt
nur vorübergehend vom 25. Januar bis zum 20. März 2020, weshalb ihre
Zulässigkeit auch bloss in diesem Rahmen zu prüfen ist.
2.1 Die
Beschränkung von Besuchskontakten in Strafanstalten tangiert das Recht auf
persönliche Freiheit (insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit)
sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13
Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches
Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und
verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen
im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Der Kerngehalt der
Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV; BGE 143 I 241 E. 3.1 S. 244).
Gemäss Art. 84
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) haben Gefangene im Strafvollzug das
Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu
pflegen. Soweit es um nahestehende Personen geht, ist der Kontakt nach
Möglichkeit zu erleichtern (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 StGB). Gemäss Art. 84 Abs. 2
Satz 1 StGB kann der Kontakt zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der
Strafanstalt jedoch kontrolliert, beschränkt oder untersagt werden (BGer
6B_895/2014 vom 30. März 2015 E. 3.1). Die konkrete Gestaltung der
Besuchsmodalitäten liegt dabei im Ermessen der einzelnen Strafanstalten (Germanier, Angehörigeninteressen in der
Strafzumessung, Zürich 2019, 8 m.H. auf Baechtold/
Weber/Hostettler, Strafvollzug, 3. Aufl., Bern 2016 Teil II 5 N 126).
Das Besuchsrecht darf dabei nur insoweit eingeschränkt werden, als dies zur
Gewährleistung der gesetzlichen Haftzwecke sachlich notwendig erscheint. Mit
Bezug auf strafprozessuale Haft hat das Bundesgericht dabei festgestellt, je
länger diese gedauert habe, desto höhere Anforderungen seien an die
Bundesrechtskonformität des Haftregimes zu stellen. Bei dieser Prüfung ist der
Gesamtheit der Haftbedingungen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 143 I 241 E. 3.4 S. 246, 141 I 141 E. 6.3.4 S. 147; 140 I 125 E. 3.3 S.
134; 123 I 221 E. II/1c/cc S. 233; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f., 106 Ia 136 E. 7a
S. 140 f.).
Wie das
Bundesgericht festgestellt hat, bringen Besuche von Strafgefangenen in
Justizvollzugsanstalten einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich. Es liegt
im öffentlichen Interesse, den personellen und zeitlichen Aufwand im
Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen nach Möglichkeit auf ein vertretbares Mass
zu beschränken, solange die daraus resultierenden Eingriffe verhältnismässig
bleiben (BGE 118 Ia 64 E. 3n/bb S. 85). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung besteht nach einer Wartefrist von einer Woche für den ersten
Besuch nach einer einmonatigen Haft ein Anspruch auf einen Besuch von
mindestens einer Stunde Dauer pro Woche (BGE 118 Ia 64, E. 3n/cc S. 85 f.,
106 Ia 136 E. 7a S. 140 f., BGer 1B_17/2015 vom 18. März 2015 E. 3.4; Imperatori, in: Basler Kommentar StGB,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 84 N 25; Baechtold/Weber/Hostettler,
a.a.O., Teil II 5 N 124; Germanier,
a.a.O., 8 f.).
Wie schon im
vorinstanzlichen Verfahren stellt der Rekurrent nicht in Frage, dass die vom
25. Januar bis zum 20. März 2020 geltende Besuchsregelung bezüglich des Umfangs
des Besuches von einer Stunde pro Woche in Einklang mit der dargestellten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht.
2.2 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent aber die Einschränkung der Besuchsregelung im
Vergleich zur bisherigen Ordnung.
2.2.1 Der
Rekurrent macht dabei weiterhin geltend, dass den Insassen bis zur
Inbetriebnahme des Neubaus des Gefängnisses Bässlergut das Recht zugestanden
habe, bis zu sechs Stunden pro Woche Besuche zu empfangen. Diese Besuchszeiten
seien ebenfalls mit Allgemeinverfügungen angeordnet worden. Wie eine
rechtskräftige Individualverfügung dürfe auch eine rechtskräftige
Allgemeinverfügung nur dann widerrufen werden, wenn wichtige öffentliche
Interessen berührt seien. Fehlten positivrechtliche Bestimmungen über die
Möglichkeit einer Änderung einer Verfügung, so sei darüber anhand einer
Interessensabwägung zu befinden, bei welcher das Interesse an der richtigen
Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse am Vertrauensschutz gegenüber zu
stellen sei (BGE 141 IV 55 E. 3.4.2 S. 58). Hierzu sei festzuhalten, dass sich
per 1. Januar 2020 die Rechtsgrundlagen für den Eingriff in das Recht auf
persönliche Freiheit der Insassen nicht geändert hätten. Das
Strafvollzugsgesetz (SG 258.200) sei erst per 1.Juli 2020 durch das neue
Justizvollzugsgesetz aufgehoben worden. Art. 84 StGB sei ebenfalls
gleichgeblieben. Gemäss Ziff. 24.1 der Europäischen
Strafvollzugsgrundsätze sei den Gefangenen zu gestatten, Besuche so oft wie
möglich zu empfangen. § 36 des Strafvollzugsgesetzes habe Einschränkungen nur
zugelassen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes der
Vollzugseinrichtung erforderlich sind. In rechtlicher Hinsicht habe sich nichts
geändert. Gewichtige öffentliche Interessen an der Durchsetzung geänderten
objektiven Rechts seien nicht ersichtlich. Soweit die Vorinstanz ein
öffentliches Interesse mit dem Bezug des Neubaus bzw. den damit verbundenen
Prozessumstellungen begründe, verkenne sie, dass möglichen Grundrechtseinschränkungen
bereits bei der Planung eines Gefängnisneubaus durch die Bereitstellung der
nötigen Personalressourcen und der zu erstellenden Infrastruktur
(Räumlichkeiten) zu begegnen sei bzw. die nötigen Prozesse von vornherein so
ausgelegt werden müssten, dass die bestehende Besuchszeit von sechs Stunden pro
Insasse weiterhin eingehalten werden könne. Die Erweiterung eines Gefängnisses
oder die Inbetriebnahme eines neuen Gefängnisses könne nicht zu Lasten
verfassungsmässiger Rechte der Insassen gehen und keinen Grund für einen
Eingriff in das Besuchsrecht von Ausschaffungshäftlingen darstellen (vgl. BGE 122 I 222 E. 5). Die Voraussetzungen für den Widerruf der Allgemeinverfügung
mit sechs Stunden Besuchszeiten lägen daher nicht vor. Die vorgenommene
Praxisänderung verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
2.2.2
2.2.2.1 Wie
der
Rekurrent zutreffend ausführt, beurteilt sich die Abänderung von
Allgemeinverfügungen nach den gleichen Grundsätzen wie der Widerruf einer
Individualverfügung über dauernde Rechtsverhältnisse. Solche können bei einer
Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf der Grundlage
einer Interessenabwägung und unter Berücksichtigung des Interesses an der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abgeändert werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1224 ff.)
2.2.2.2 Wie
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten hatte, geht der
Rekurrent dabei von einer unzutreffenden Ausgangslage aus. Die Vorinstanz hat
zwar anerkannt, dass früher theoretisch sechs Stunden Besuch pro Insasse und
Woche zulässig gewesen seien. Aufgrund von Engpässen beim Personal sowie bei
den Räumlichkeiten und weil viele Besucherinnen und Besucher am Wochenende zur
selben Zeit ihre Besuche hätten abstatten wollen, hätten immer wieder
Besucherinnen und Besucher abgewiesen oder die Besuchszeiten bereits damals auf
eine Stunde beschränkt werden müssen (vgl. auch bzbasel, 25. Januar 2020,
Mit diesen Ausführungen setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs nicht
auseinander, weshalb von dieser Ausgangslage auszugehen ist (§ 18 Abs. 1 Satz 4
VRPG). Die zeitweilige Beschränkung der Besuchskontakte erfolgte weiter im
Zusammenhang mit dem Bezug des neuen Erweiterungsbaus des Gefängnisses
Bässlergut. Es wurde von allem Anfang an kommuniziert, dass die Regelung nach
sechs Wochen allenfalls angepasst werden sollte, sie also vorläufigen Charakter
hat (vgl. auch bzbasel, 25. Januar 2020, https://www.bzbasel.ch/basel/basel-stadt/gefangnis-basslergut-kommt-nicht-aus-den-schlagzeilen-raus
kanton-schrankt-besuchszeit-stark-ein-ld.1406771; Mail [...] vom 15. Januar
2020 und Medienmitteilung vom 28. April 2020, beide act. 5/2). Verbunden
mit der zuvor genannten Ausgangslage bildet die neue tatsächliche Ausgangslage
beim Betrieb des Gefängnisses damit einen hinreichenden Grund, zumindest
vorübergehend den mit der Besuchsgewährung verbundenen personellen und
zeitlichen Aufwand im Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen zu beschränken und
für eine in der Vergangenheit offenbar nicht gewährleistete rechtsgleiche
Einhaltung der bekanntgegebenen Besuchszeiten zu sorgen. Dem kann auch nicht
entgegengehalten werden, dass der damit verbundenen Grundrechtseinschränkung
bei der Planung des Gefängnisneubaus hätte begegnet werden müssen. Gerade wenn
ein solcher Eingriff in zeitlicher Hinsicht bloss beschränkt erfolgt, darf bei
der Inbetriebnahme eines neuen Gefängnisbetriebes zu dessen Erprobung zumindest
eine kurzzeitige Anpassung der Besuchsmodalitäten erfolgen, damit sich die
neuen Abläufe einspielen können. So wurde das Besuchsaufkommen zunächst zu hoch
eingeschätzt, weshalb aufgrund der gemachten Erfahrungen mit niedrigeren
Besucherzahlen nach dem pandemiebedingten Unterbruch der Besuche eine erneute Ausweitung
der Besuchszeiten des Gefängnisses vorgenommen werden konnte
(https://www.bzbasel.ch/basel/basel-stadt/besuche-in-basler-gefangnissen-ab-9-mai-wieder-moglich-ld.1418191).
Nichts Anderes vermag der Rekurrent aus BGE 122 I 222 E. 5b S. 231 f.
abzuleiten. Mit diesem die ausländerrechtliche Haft betreffenden Entscheid
erwog das Bundesgericht, in einem neu erstellten Gefängnis dürfe «nicht
generell» das bestehende Recht eingeschränkt werden, Besuche unbeaufsichtigt zu
empfangen, weshalb eine Berufung auf «einen relativ "tiefen baulich-technischen
Sicherheitsstandard"» eines Gefängnisses nicht zulässig sei. Die
Vorinstanzen haben sich aber nicht generell auf den Standard des neu erbauten
Gefängnisses berufen, sondern bloss für die Zeit seiner Inbetriebnahme während
knapp zwei Monaten eine angepasste Regelung getroffen und diese nach dem
pandemiebedingten Unterbruch aller Besuche kontinuierlich angepasst.
2.2.2.3 Wie
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nachgewiesen hat, entsprach die
während dieser Übergangszeit geltende Regelung jener in einer Vielzahl anderer
vergleichbarer Gefängnisse (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 9). Weiter ist
zu beachten, dass im Gefängnis Bässlergut wie in jenen Haftanstalten kurze
Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden, wobei die durchschnittliche
Aufenthaltsdauer eines Insassen im Jahr 2020 gegen zwei Monate betragen hat.
Die Dauer der Inhaftierung des Rekurrenten im Gefängnis Bässlergut blieb unter
einem Monat.
Vor diesem
Hintergrund kann der Rekurrent aus dem von ihm angerufenen, zutreffenden
Grundsatz, dass das Haftregime im Strafvollzug liberaler als bei
strafprozessualer Haft sein müsse und sich der Vollzug von rechtskräftigen
Sanktionen vom strafprozessualen Haftvollzug zu unterscheiden habe, nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Er beruft sich dabei auf Ziff. 24.1 der Europäischen
Strafvollzugsgrundsätze, wonach Gefangenen zu gestatten sei, Besuche so oft wie
möglich zu empfangen. Diese Empfehlungen konkretisieren den allgemeinen
Normalisierungsgrundsatz (BGE 139 I 180 E. 2.5 S. 186). Dieser zielt im Sinne
des Nil-nocere- oder Entgegenwirkungsprinzip gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB darauf,
Haftschäden entgegenzuwirken (Imperatori,
a.a.O., Art. 84 StGB N 5a). Daraus folgt, dass auch beim Strafvollzug der
jeweiligen Haftdauer als wesentlichem Umstand des konkreten Einzelfalls
Rechnung zu tragen ist, weshalb auch im Strafvollzug bei längerer Haftdauer
höhere Anforderungen an die Besuchsgewährung zu stellen sind (vgl. oben E. 2.1
m.H. auf BGE 143 I 241 E. 3.4 S. 246). Die angefochtene Regelung liess
weiterhin einen regelmässigen Kontakt zu den nahen Angehörigen während der
kurzen Zeit der Inhaftierung zu. In Berücksichtigung des Vollzugs kurzzeitiger
Haftstrafen im Gefängnis Bässlergut erscheint die kurzzeitige Anpassung der
Besuchsregelung und Beschränkung auf einen einstündigen Besuch pro Woche im
Zusammenhang mit dem Bezug des neuen Erweiterungsbaus nicht unangemessen. Dies
gilt umso mehr, als der Rekurrent anerkanntermassen erst nach Inkrafttreten der
angefochtenen Besuchsordnung in das Gefängnis Bässlergut eingetreten ist und zu
Recht nicht geltend macht, die frühere Regelung vor seinem Strafantritt gekannt
zu haben, weshalb er auch nicht in seinem Interesse auf Schutz seines
Vertrauens tangiert sein kann.
2.2.3 Ebenfalls
nicht gefolgt werden kann der Rüge des Rekurrenten, es liege ein Verstoss gegen
die Rechtsgleichheit vor, weil Insassen unter altem Besuchsregime Anspruch auf
sechs Stunden Besuchszeit gehabt hätten. Gleichbehandlung kann immer nur unter
der Geltung der gleichen Regelung zur gleichen Zeit verlangt werden. Wird eine
Allgemeinverfügung wie ausgeführt zulässigerweise abgeändert, so kann nicht
unter Bezugnahme auf die frühere Behandlung von Rechtsunterworfenen nach der
aufgehobenen Allgemeinverfügung eine Gleichbehandlung verlangt werden. Im
Gegenteil kann das Gleichheitsgebot sogar bei einer reinen Praxisänderung die
Anpassung älterer rechtskräftiger Dauerverfügungen rechtfertigen, damit im
gleichen Zeitraum vergleichbare Sachverhalte rechtsgleich behandelt werden (vgl.
BGE 147 V 234 E. 5.2 S. 237 f.).
3.
Weiter rügt der
Rekurrent mit seinem Rekurs die Beschränkung der Besuche auf die Wochenenden.
3.1 Zur
Begründung macht er geltend, dass das Bundesgericht eine Beschränkung des
Besuchsrechts auf Werktage als verfassungswidrig bezeichnet habe, weil es für
Erwerbstätige schwierig bis unmöglich sei, die Inhaftierten lediglich dienstags
und freitags zu besuchen, so dass für sie gewisse Ausnahmen vorgesehen werden
müssten, beispielsweise am Samstag oder Sonntag.
Die bisherige
Praxis, welche Besuche am Mittwoch und am Samstag vorgesehen habe, habe es auch
Angehörigen, die über das Wochenende arbeiten mussten, erlaubt, die Insassen zu
besuchen. Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung seien nicht dargetan. Es
erschliesse sich nicht, weshalb Besuche unter der Woche plötzlich nicht mehr
möglich sein sollten. Empirisches Material, ob die Bevölkerung oder auch nur
die Besucher mit den neuen Besuchszeiten zufrieden seien, fehle. Es lägen keine
geänderten gesellschaftlichen oder tatsächlichen Verhältnisse vor, welche die
Praxisänderung rechtfertigen können, zumal gemäss der Schweizerischen
Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 2019 im Jahre 2018 8 % aller Arbeitnehmenden von
Sonntagsarbeit betroffen gewesen seien. Zahlen zur Samstagarbeit fehlten, diese
sei aber sehr weit verbreitet (Gastgewerbe, Tourismus etc.). Wenn Besuche nur
noch am Wochenende zulässig seien, würden geschätzt mindestens 10 % der
werktätigen Bevölkerung davon ausgeschlossen. Ein sachlicher Grund, weshalb die
Besuchszeiten plötzlich nur noch am Wochenende möglich sein sollen, sei durch
das Justiz- und Sicherheitsdepartement nicht dargetan worden.
3.2 Wie
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar ausführt, seien die
Besuchszeiten mit der neuen Regelung auf die Wochenenden gelegt worden, an
denen bisher am meisten Besucher von ihrem Besuchsrecht haben Gebrauch machen
wollen. Es ist nicht erkennbar, wieso mit einer generellen früheren Regelung,
wonach die Besuche bloss an einem Wochenendtag und einem bestimmten Tag unter der
Woche erfolgen können, den Bedürfnissen von mehr Angehörigen entsprochen werden
kann, als mit der angefochtenen Regelung. Der Rekurrent macht nicht einmal
geltend, dass Arbeitnehmende, welche am Wochenende arbeiten, jeweils am
Mittwoch einen freien Tag beziehen können. Es ist nicht ersichtlich, warum die
Kombination eines Werktages mit einem Tag am Wochenende für die Wahrnehmung der
Besuchskontakte günstiger sein soll als zwei Tage am Wochenende. Entgegen der
replicando aufgestellten Behauptung erfolgte durch die Verlegung der
Besuchstage auch keine Massierung der Besuche an diesen, wurden diese doch
nicht reduziert, sondern nur verlagert. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso
der Wechsel der Wochentage überhaupt eine Einschränkung der Grundrechte der Inhaftierten
darstellen soll. Die Regelung liegt daher im Beurteilungsspielraum der
Strafanstalt und die im Rahmen der Anpassung der Besuchsregelung aufgrund des
Bezugs des neuen Erweiterungsbaus vorgenommene Änderung der Besuchstage ist
daher nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Daraus
folgt, dass die Vorinstanz den Rekurs des Rekurrenten zu Recht vollumfänglich
abgewiesen hat. Der Rekurrent kann insbesondere aus den ab dem 9. Mai
resp. 5. November 2020 erfolgten erneuten Erweiterung der Besuchszeiten auf
zwei resp. drei Stunden pro Woche nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese
Erweiterungen wurden – wie ausgeführt – bereits ursprünglich in Betracht
gezogen und aufgrund der weiteren Entwicklung vorgenommen. Es kann aus ihnen
nicht abgeleitet werden, dass die ursprünglich nach der Inbetriebnahme des
Erweiterungsbaus vorgenommene und angefochtene, zeitweilige Regelung unzulässig
gewesen wäre. Der Rekurs ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid
zu bestätigen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 800.– zu tragen. Diese gehen aber aufgrund der Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Dem unentgeltlichen
Vertreter des Rekurrenten ist auf der Grundlage des mit seiner Honorarnote vom
25. Mai 2021 ausgewiesenen Aufwands von 11.58 Stunden ein Honorar von CHF
2'316.– zuzusprechen. Hinzu kommen die von ihm geltend gemachten Auslagen von
CHF 66.– und die Mehrwertsteuer auf der Summe von Honorar und Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat
[...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF
2’382.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 183.40,
somit total CHF 2’565.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bevölkerungsdienste und Migration
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Departementale Rechtsabteilung
-
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.