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Entscheid

VD.2021.22

Besuchszeiten für Angehörige und Bekannte von Insassen

16. August 2022Deutsch18 min

Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.22

URTEIL

vom 16. August 2022

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius

Vogelsanger

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. November 2020

betreffend Besuchszeiten für

Angehörige und Bekannte von Insassen

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 27. Dezember

2019 hat der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug

Basel-Stadt, Gefängnis Bässlergut, den Inhaftierten im Gefängnis Bässlergut

mittels Aushängen in den Stationen die auf den 1. Januar 2020 datierte

«Anordnung neuer Besuchszeiten für Angehörige und Bekannte von Insassen» zur

Kenntnis gebracht. Gemäss dieser Anordnung wurde pro Woche jedem Insassen ein

einstündiger Besuch von Angehörigen oder Bekannten am Samstag oder Sonntag

eingeräumt. Diese neuen Besuchszeiten wurden ab dem 25. Januar 2020 umgesetzt.

Am 22. Januar 2020 trat der nigerianische Staatsangehörige A____ (Rekurrent)

ins Gefängnis Bässlergut ein. Er wurde am 17. Februar 2020 bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen und aus der Schweiz weggewiesen.

Mit Eingabe vom

4. Februar 2020 erhob der Rekurrent gegen die Anordnung neuer Besuchszeiten

Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und beantragte, dass diese

teilweise aufzuheben sei. Er beantragte die Feststellung, dass die Anordnung

Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV,

Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK)

verletze. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm zusätzlich die Möglichkeit

von zwei Besuchszeiten von je zweieinhalb Stunden während der Woche

einzuräumen, und es sei die Anordnung, gemäss welcher ihm nur eine Stunde

Besuch pro Zeitfenster offenstehe, aufzuheben.

Nachdem aufgrund

der Covid-19-Pandemie ab dem 20. März 2020 Besuche in den kantonalen

Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten

ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und

Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5.

November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche

ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten.

Mit Entscheid

vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den

Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten – wie von ihm

beantragt – die unentgeltliche Rechtspflege.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. November 2020 und 28. Januar

2021 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat

Basel-Stadt, mit welchem er dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung

und die Feststellung beantragte, dass der angefochtene Entscheid Art. 84 Abs. 1

StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK)

und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze.

Weiter verlangte er, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, ihm die

Möglichkeit von insgesamt sechs Stunden Besuchszeiten, verteilt auf die

Arbeitstage und das Wochenende einzuräumen und ihm für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich

beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

vorliegende Verfahren.

Diesen Rekurs

überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 10. Februar 2021 dem

Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 10. März

2021 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Mai 2021

repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements

vom 2. Februar 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisations­gesetzes [GOG,

SG 154.100]).

Das aktuelle

Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten ist nach seinem Austritt aus dem

Strafvollzug längst weggefallen. Die Vorinstanz ist aber gleichwohl auf seinen

Rekurs eingetreten, da sich die mit dem Rekurs aufgeworfene Frage jederzeit und

unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an der

Beantwortung dieser Frage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein

hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige rechtliche

Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. In diesem Sinne ist der Rekurrent

vom angefochtenen Entscheid weiterhin unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten

Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz

das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,

S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

Streitgegenstand

ist die den Inhaftierten am 27. Dezember 2019 mittels Aushängen in den

Stationen des Gefängnis Bässlergut zur Kenntnis gebrachte Allgemeinverfügung, mit

welcher jedem Insassen pro Woche ein einstündiger Besuch von Angehörigen oder

Bekannten am Samstag oder Sonntag eingeräumt worden ist. Diese Regelung galt

nur vorübergehend vom 25. Januar bis zum 20. März 2020, weshalb ihre

Zulässigkeit auch bloss in diesem Rahmen zu prüfen ist.

2.1 Die

Beschränkung von Besuchskontakten in Strafanstalten tangiert das Recht auf

persönliche Freiheit (insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit)

sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13

Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches

Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und

verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen

im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Der Kerngehalt der

Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV; BGE 143 I 241 E. 3.1 S. 244).

Gemäss Art. 84

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) haben Gefangene im Strafvollzug das

Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu

pflegen. Soweit es um nahestehende Personen geht, ist der Kontakt nach

Möglichkeit zu erleichtern (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 StGB). Gemäss Art. 84 Abs. 2

Satz 1 StGB kann der Kontakt zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der

Strafanstalt jedoch kontrolliert, beschränkt oder untersagt werden (BGer

6B_895/2014 vom 30. März 2015 E. 3.1). Die konkrete Gestaltung der

Besuchsmodalitäten liegt dabei im Ermessen der einzelnen Strafanstalten (Germanier, Angehörigeninteressen in der

Strafzumessung, Zürich 2019, 8 m.H. auf Baechtold/

Weber/Hostettler, Strafvollzug, 3. Aufl., Bern 2016 Teil II 5 N 126).

Das Besuchsrecht darf dabei nur insoweit eingeschränkt werden, als dies zur

Gewährleistung der gesetzlichen Haftzwecke sachlich notwendig erscheint. Mit

Bezug auf strafprozessuale Haft hat das Bundesgericht dabei festgestellt, je

länger diese gedauert habe, desto höhere Anforderungen seien an die

Bundesrechtskonformität des Haftregimes zu stellen. Bei dieser Prüfung ist der

Gesamtheit der Haftbedingungen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 143 I 241 E. 3.4 S. 246, 141 I 141 E. 6.3.4 S. 147; 140 I 125 E. 3.3 S.

134; 123 I 221 E. II/1c/cc S. 233; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f., 106 Ia 136 E. 7a

S. 140 f.).

Wie das

Bundesgericht festgestellt hat, bringen Besuche von Strafgefangenen in

Justizvollzugsanstalten einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich. Es liegt

im öffentlichen Interesse, den personellen und zeitlichen Aufwand im

Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen nach Möglichkeit auf ein vertretbares Mass

zu beschränken, solange die daraus resultierenden Eingriffe verhältnismässig

bleiben (BGE 118 Ia 64 E. 3n/bb S. 85). Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung besteht nach einer Wartefrist von einer Woche für den ersten

Besuch nach einer einmonatigen Haft ein Anspruch auf einen Besuch von

mindestens einer Stunde Dauer pro Woche (BGE 118 Ia 64, E. 3n/cc S. 85 f.,

106 Ia 136 E. 7a S. 140 f., BGer 1B_17/2015 vom 18. März 2015 E. 3.4; Imperatori, in: Basler Kommentar StGB,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 84 N 25; Baechtold/Weber/Hostettler,

a.a.O., Teil II 5 N 124; Germanier,

a.a.O., 8 f.).

Wie schon im

vorinstanzlichen Verfahren stellt der Rekurrent nicht in Frage, dass die vom

25. Januar bis zum 20. März 2020 geltende Besuchsregelung bezüglich des Umfangs

des Besuches von einer Stunde pro Woche in Einklang mit der dargestellten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht.

2.2 Mit

seinem Rekurs rügt der Rekurrent aber die Einschränkung der Besuchsregelung im

Vergleich zur bisherigen Ordnung.

2.2.1 Der

Rekurrent macht dabei weiterhin geltend, dass den Insassen bis zur

Inbetriebnahme des Neubaus des Gefängnisses Bässlergut das Recht zugestanden

habe, bis zu sechs Stunden pro Woche Besuche zu empfangen. Diese Besuchszeiten

seien ebenfalls mit Allgemeinverfügungen angeordnet worden. Wie eine

rechtskräftige Individualverfügung dürfe auch eine rechtskräftige

Allgemeinverfügung nur dann widerrufen werden, wenn wichtige öffentliche

Interessen berührt seien. Fehlten positivrechtliche Bestimmungen über die

Möglichkeit einer Änderung einer Verfügung, so sei darüber anhand einer

Interessensabwägung zu befinden, bei welcher das Interesse an der richtigen

Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse am Vertrauensschutz gegenüber zu

stellen sei (BGE 141 IV 55 E. 3.4.2 S. 58). Hierzu sei festzuhalten, dass sich

per 1. Januar 2020 die Rechtsgrundlagen für den Eingriff in das Recht auf

persönliche Freiheit der Insassen nicht geändert hätten. Das

Strafvollzugsgesetz (SG 258.200) sei erst per 1.Juli 2020 durch das neue

Justizvollzugsgesetz aufgehoben worden. Art. 84 StGB sei ebenfalls

gleichgeblieben. Gemäss Ziff. 24.1 der Europäischen

Strafvollzugsgrundsätze sei den Gefangenen zu gestatten, Besuche so oft wie

möglich zu empfangen. § 36 des Strafvollzugsgesetzes habe Einschränkungen nur

zugelassen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes der

Vollzugseinrichtung erforderlich sind. In rechtlicher Hinsicht habe sich nichts

geändert. Gewichtige öffentliche Interessen an der Durchsetzung geänderten

objektiven Rechts seien nicht ersichtlich. Soweit die Vorinstanz ein

öffentliches Interesse mit dem Bezug des Neubaus bzw. den damit verbundenen

Prozessumstellungen begründe, verkenne sie, dass möglichen Grundrechtsein­schränkungen

bereits bei der Planung eines Gefängnisneubaus durch die Bereitstellung der

nötigen Personalressourcen und der zu erstellenden Infrastruktur

(Räumlichkeiten) zu begegnen sei bzw. die nötigen Prozesse von vornherein so

ausgelegt werden müssten, dass die bestehende Besuchszeit von sechs Stunden pro

Insasse weiterhin eingehalten werden könne. Die Erweiterung eines Gefängnisses

oder die Inbetriebnahme eines neuen Gefängnisses könne nicht zu Lasten

verfassungsmässiger Rechte der Insassen gehen und keinen Grund für einen

Eingriff in das Besuchsrecht von Ausschaffungshäftlingen darstellen (vgl. BGE 122 I 222 E. 5). Die Voraussetzungen für den Widerruf der Allgemeinverfügung

mit sechs Stunden Besuchszeiten lägen daher nicht vor. Die vorgenommene

Praxisänderung verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit.

2.2.2

2.2.2.1 Wie

der

Rekurrent zutreffend ausführt, beurteilt sich die Abänderung von

Allgemeinverfügungen nach den gleichen Grundsätzen wie der Widerruf einer

Individualverfügung über dauernde Rechtsverhältnisse. Solche können bei einer

Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf der Grundlage

einer Interessenabwägung und unter Berücksichtigung des Interesses an der

Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abgeändert werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1224 ff.)

2.2.2.2 Wie

die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten hatte, geht der

Rekurrent dabei von einer unzutreffenden Ausgangslage aus. Die Vor­instanz hat

zwar anerkannt, dass früher theoretisch sechs Stunden Besuch pro Insasse und

Woche zulässig gewesen seien. Aufgrund von Engpässen beim Personal sowie bei

den Räumlichkeiten und weil viele Besucherinnen und Besucher am Wochenende zur

selben Zeit ihre Besuche hätten abstatten wollen, hätten immer wieder

Besucherinnen und Besucher abgewiesen oder die Besuchszeiten bereits damals auf

eine Stunde beschränkt werden müssen (vgl. auch bzbasel, 25. Januar 2020,

Mit diesen Ausführungen setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs nicht

auseinander, weshalb von dieser Ausgangslage auszugehen ist (§ 18 Abs. 1 Satz 4

VRPG). Die zeitweilige Beschränkung der Besuchskontakte erfolgte weiter im

Zusammenhang mit dem Bezug des neuen Erweiterungsbaus des Gefängnisses

Bässlergut. Es wurde von allem Anfang an kommuniziert, dass die Regelung nach

sechs Wochen allenfalls angepasst werden sollte, sie also vorläufigen Charakter

hat (vgl. auch bzbasel, 25. Januar 2020, https://www.bzbasel.ch/basel/basel-stadt/gefangnis-basslergut-kommt-nicht-aus-den-schlagzeilen-raus

kanton-schrankt-besuchszeit-stark-ein-ld.1406771; Mail [...] vom 15. Januar

2020 und Medienmitteilung vom 28. April 2020, beide act. 5/2). Verbunden

mit der zuvor genannten Ausgangslage bildet die neue tatsächliche Ausgangslage

beim Betrieb des Gefängnisses damit einen hinreichenden Grund, zumindest

vorübergehend den mit der Besuchsgewährung verbundenen personellen und

zeitlichen Aufwand im Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen zu beschränken und

für eine in der Vergangenheit offenbar nicht gewährleistete rechtsgleiche

Einhaltung der bekanntgegebenen Besuchszeiten zu sorgen. Dem kann auch nicht

entgegengehalten werden, dass der damit verbundenen Grundrechtseinschränkung

bei der Planung des Gefängnisneubaus hätte begegnet werden müssen. Gerade wenn

ein solcher Eingriff in zeitlicher Hinsicht bloss beschränkt erfolgt, darf bei

der Inbetriebnahme eines neuen Gefängnisbetriebes zu dessen Erprobung zumindest

eine kurzzeitige Anpassung der Besuchsmodalitäten erfolgen, damit sich die

neuen Abläufe einspielen können. So wurde das Besuchsaufkommen zunächst zu hoch

eingeschätzt, weshalb aufgrund der gemachten Erfahrungen mit niedrigeren

Besucherzahlen nach dem pandemiebedingten Unterbruch der Besuche eine erneute Ausweitung

der Besuchszeiten des Gefängnisses vorgenommen werden konnte

(https://www.bzbasel.ch/basel/basel-stadt/besuche-in-basler-gefangnissen-ab-9-mai-wieder-moglich-ld.1418191).

Nichts Anderes vermag der Rekurrent aus BGE 122 I 222 E. 5b S. 231 f.

abzuleiten. Mit diesem die ausländerrechtliche Haft betreffenden Entscheid

erwog das Bundesgericht, in einem neu erstellten Gefängnis dürfe «nicht

generell» das bestehende Recht eingeschränkt werden, Besuche unbeaufsichtigt zu

empfangen, weshalb eine Berufung auf «einen relativ "tiefen baulich-technischen

Sicherheitsstandard"» eines Gefängnisses nicht zulässig sei. Die

Vorinstanzen haben sich aber nicht generell auf den Standard des neu erbauten

Gefängnisses berufen, sondern bloss für die Zeit seiner Inbetriebnahme während

knapp zwei Monaten eine angepasste Regelung getroffen und diese nach dem

pandemiebedingten Unterbruch aller Besuche kontinuierlich angepasst.

2.2.2.3 Wie

die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nachgewiesen hat, entsprach die

während dieser Übergangszeit geltende Regelung jener in einer Vielzahl anderer

vergleichbarer Gefängnisse (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 9). Weiter ist

zu beachten, dass im Gefängnis Bässlergut wie in jenen Haftanstalten kurze

Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden, wobei die durchschnittliche

Aufenthaltsdauer eines Insassen im Jahr 2020 gegen zwei Monate betragen hat.

Die Dauer der Inhaftierung des Rekurrenten im Gefängnis Bässlergut blieb unter

einem Monat.

Vor diesem

Hintergrund kann der Rekurrent aus dem von ihm angerufenen, zutreffenden

Grundsatz, dass das Haftregime im Strafvollzug liberaler als bei

strafprozessualer Haft sein müsse und sich der Vollzug von rechtskräftigen

Sanktionen vom strafprozessualen Haftvollzug zu unterscheiden habe, nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Er beruft sich dabei auf Ziff. 24.1 der Europäischen

Strafvollzugsgrundsätze, wonach Gefangenen zu gestatten sei, Besuche so oft wie

möglich zu empfangen. Diese Empfehlungen konkretisieren den allgemeinen

Normalisierungsgrundsatz (BGE 139 I 180 E. 2.5 S. 186). Dieser zielt im Sinne

des Nil-nocere- oder Entgegenwirkungsprinzip gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB darauf,

Haftschäden entgegenzuwirken (Imperatori,

a.a.O., Art. 84 StGB N 5a). Daraus folgt, dass auch beim Strafvollzug der

jeweiligen Haftdauer als wesentlichem Umstand des konkreten Einzelfalls

Rechnung zu tragen ist, weshalb auch im Strafvollzug bei längerer Haftdauer

höhere Anforderungen an die Besuchsgewährung zu stellen sind (vgl. oben E. 2.1

m.H. auf BGE 143 I 241 E. 3.4 S. 246). Die angefochtene Regelung liess

weiterhin einen regelmässigen Kontakt zu den nahen Angehörigen während der

kurzen Zeit der Inhaftierung zu. In Berücksichtigung des Vollzugs kurzzeitiger

Haftstrafen im Gefängnis Bässlergut erscheint die kurzzeitige Anpassung der

Besuchsregelung und Beschränkung auf einen einstündigen Besuch pro Woche im

Zusammenhang mit dem Bezug des neuen Erweiterungsbaus nicht unangemessen. Dies

gilt umso mehr, als der Rekurrent anerkanntermassen erst nach Inkrafttreten der

angefochtenen Besuchsordnung in das Gefängnis Bässlergut eingetreten ist und zu

Recht nicht geltend macht, die frühere Regelung vor seinem Strafantritt gekannt

zu haben, weshalb er auch nicht in seinem Interesse auf Schutz seines

Vertrauens tangiert sein kann.

2.2.3 Ebenfalls

nicht gefolgt werden kann der Rüge des Rekurrenten, es liege ein Verstoss gegen

die Rechtsgleichheit vor, weil Insassen unter altem Besuchsregime Anspruch auf

sechs Stunden Besuchszeit gehabt hätten. Gleichbehandlung kann immer nur unter

der Geltung der gleichen Regelung zur gleichen Zeit verlangt werden. Wird eine

Allgemeinverfügung wie ausgeführt zulässigerweise abgeändert, so kann nicht

unter Bezugnahme auf die frühere Behandlung von Rechtsunterworfenen nach der

aufgehobenen Allgemeinverfügung eine Gleichbehandlung verlangt werden. Im

Gegenteil kann das Gleichheitsgebot sogar bei einer reinen Praxisänderung die

Anpassung älterer rechtskräftiger Dauerverfügungen rechtfertigen, damit im

gleichen Zeitraum vergleichbare Sachverhalte rechtsgleich behandelt werden (vgl.

BGE 147 V 234 E. 5.2 S. 237 f.).

3.

Weiter rügt der

Rekurrent mit seinem Rekurs die Beschränkung der Besuche auf die Wochenenden.

3.1 Zur

Begründung macht er geltend, dass das Bundesgericht eine Beschränkung des

Besuchsrechts auf Werktage als verfassungswidrig bezeichnet habe, weil es für

Erwerbstätige schwierig bis unmöglich sei, die Inhaftierten lediglich dienstags

und freitags zu besuchen, so dass für sie gewisse Ausnahmen vorgesehen werden

müssten, beispielsweise am Samstag oder Sonntag.

Die bisherige

Praxis, welche Besuche am Mittwoch und am Samstag vorgesehen habe, habe es auch

Angehörigen, die über das Wochenende arbeiten mussten, erlaubt, die Insassen zu

besuchen. Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung seien nicht dargetan. Es

erschliesse sich nicht, weshalb Besuche unter der Woche plötzlich nicht mehr

möglich sein sollten. Empirisches Material, ob die Bevölkerung oder auch nur

die Besucher mit den neuen Besuchszeiten zufrieden seien, fehle. Es lägen keine

geänderten gesellschaftlichen oder tatsächlichen Verhältnisse vor, welche die

Praxisänderung rechtfertigen können, zumal gemäss der Schweizerischen

Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 2019 im Jahre 2018 8 % aller Arbeitnehmenden von

Sonntagsarbeit betroffen gewesen seien. Zahlen zur Samstagarbeit fehlten, diese

sei aber sehr weit verbreitet (Gastgewerbe, Tourismus etc.). Wenn Besuche nur

noch am Wochenende zulässig seien, würden geschätzt mindestens 10 % der

werktätigen Bevölkerung davon ausgeschlossen. Ein sachlicher Grund, weshalb die

Besuchszeiten plötzlich nur noch am Wochenende möglich sein sollen, sei durch

das Justiz- und Sicherheitsdepartement nicht dargetan worden.

3.2 Wie

die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar ausführt, seien die

Besuchszeiten mit der neuen Regelung auf die Wochenenden gelegt worden, an

denen bisher am meisten Besucher von ihrem Besuchsrecht haben Gebrauch machen

wollen. Es ist nicht erkennbar, wieso mit einer generellen früheren Regelung,

wonach die Besuche bloss an einem Wochenendtag und einem bestimmten Tag unter der

Woche erfolgen können, den Bedürfnissen von mehr Angehörigen entsprochen werden

kann, als mit der angefochtenen Regelung. Der Rekurrent macht nicht einmal

geltend, dass Arbeitnehmende, welche am Wochenende arbeiten, jeweils am

Mittwoch einen freien Tag beziehen können. Es ist nicht ersichtlich, warum die

Kombination eines Werktages mit einem Tag am Wochenende für die Wahrnehmung der

Besuchskontakte günstiger sein soll als zwei Tage am Wochenende. Entgegen der

replicando aufgestellten Behauptung erfolgte durch die Verlegung der

Besuchstage auch keine Massierung der Besuche an diesen, wurden diese doch

nicht reduziert, sondern nur verlagert. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso

der Wechsel der Wochentage überhaupt eine Einschränkung der Grundrechte der Inhaftierten

darstellen soll. Die Regelung liegt daher im Beurteilungsspielraum der

Strafanstalt und die im Rahmen der Anpassung der Besuchsregelung aufgrund des

Bezugs des neuen Erweiterungsbaus vorgenommene Änderung der Besuchstage ist

daher nicht zu beanstanden.

4.

4.1 Daraus

folgt, dass die Vorinstanz den Rekurs des Rekurrenten zu Recht vollumfänglich

abgewiesen hat. Der Rekurrent kann insbesondere aus den ab dem 9. Mai

resp. 5. November 2020 erfolgten erneuten Erweiterung der Besuchszeiten auf

zwei resp. drei Stunden pro Woche nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese

Erweiterungen wurden – wie ausgeführt – bereits ursprünglich in Betracht

gezogen und aufgrund der weiteren Entwicklung vorgenommen. Es kann aus ihnen

nicht abgeleitet werden, dass die ursprünglich nach der Inbetriebnahme des

Erweiterungsbaus vorgenommene und angefochtene, zeitweilige Regelung unzulässig

gewesen wäre. Der Rekurs ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid

zu bestätigen.

4.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 800.– zu tragen. Diese gehen aber aufgrund der Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Dem unentgeltlichen

Vertreter des Rekurrenten ist auf der Grundlage des mit seiner Honorarnote vom

25. Mai 2021 ausgewiesenen Aufwands von 11.58 Stunden ein Honorar von CHF

2'316.– zuzusprechen. Hinzu kommen die von ihm geltend gemachten Auslagen von

CHF 66.– und die Mehrwertsteuer auf der Summe von Honorar und Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat

[...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF

2’382.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 183.40,

somit total CHF 2’565.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bevölkerungsdienste und Migration

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Departementale Rechtsabteilung

-

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.