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Entscheid

VD.2021.220

Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen, Errichtung einer Beistandschaft

5. August 2022Deutsch9 min

Beschwerdebegründung einzureichen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer an

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2021.220

URTEIL

vom 5. August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Beigeladene

B____

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 2. September 2021

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft etc. für B____

und Aufhebung der vorsorglichen

Massnahmen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom

2. September 2021 (act. 1) hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB) für B____ insbesondere eine Beistandschaft errichtet. C____,

Berufsbeiständin, Amt für Erwachsenenschutz (ABES), wurde zur Beiständin

ernannt und es wurden ihr im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung verschiedene Aufgaben übertragen. Weiter wurde B____, ohne

Handlungsfähigkeitseinschränkung, der Zugriff auf alle auf sie lautenden

bestehenden und noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen,

ausgenommen ein von der Beiständin zu bezeichnendes Konto für die Beiträge zur

freien Verfügung. Gleichzeitig wurden die mit Einzelentscheid der KESB vom 14.

Juli 2021 angeordneten vorsorglichen Massnahmen aufgehoben. Einer allfälligen

Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Mit Eingabe vom

30. September 2021 (Postaufgabe 30. September 2021; act. 2) hat A____, gemäss

Akten der Sohn von B____, in eigenem Namen «Einspruch» (recte Beschwerde) gegen

diesen Entscheid erhoben und dessen Kassation respektive Annullierung verlangt.

Ausserdem verlangt er die Durchführung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens

mit mindestens zwei Gutachtern, die effektive Überprüfung seiner Aussagen und

die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Diese Anträge sind in der

Eingabe nicht begründet worden. Der Beschwerdeführer wurde von der

Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 aufgefordert, seine

Beschwerde bis spätestens 14. Oktober 2021 zu begründen, widrigenfalls nicht

darauf eingetreten werde. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 (Postaufgabe 14.

Oktober 2021, act. 3) stellte der Beschwerdeführer lediglich einen Antrag auf

Verlängerung der Frist um 21 Tage bis zum 4. November 2021 mit dem Hinweis

auf diverse Erkrankungen. Er sei deshalb in seinen Arbeitsmöglichkeiten

eingeschränkt und abgeschnitten von «vielen Dingen, welche die Fertigstellung

der Einsprache verlangt». Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der

Verfahrensleitung vom 15. Oktober 2021 aufgefordert, bis 1. November 2021

ein Arztzeugnis einzureichen, welches belege, dass er nicht in der Lage sei,

seine Beschwerde zu begründen. Das Arztzeugnis habe darüber Auskunft zu

erteilen, seit wann ein allfälliger solcher Zustand bestehe und wie lange

dieser andauern werde. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem explizit darauf

hingewiesen, dass nach Wegfall des Hindernisgrundes die Beschwerde innert

10 Tagen zu begründen sei. Am 1. November 2021 (Postaufgabe, act. 4) hat

der Beschwerdeführer kommentarlos ein Arbeitsunfähigkeit-Zeugnis vom 28.

Oktober 2021 eingereicht (act. 4), in welchem ihm Dr. med. [...], eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen Krankheit vom 10. Oktober bis 7.

November 2021 (29 Tage) bescheinigt. Mit Verfügung vom 9. November 2021 wurde

der Beschwerdeführer aufgefordert, mit der Beschwerdebegründung ein ergänzendes

Arztzeugnis einzureichen, das bescheinige, dass er nicht in der Lage gewesen

sei, im Zeitraum vom 21. Oktober 2021 bis zum 7. November 2021 eine

Beschwerdebegründung einzureichen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer an

die von ihm selbst im Verfahren angegebene Adresse: «[...]» nicht zugestellt

werden, sondern wurde mit dem Vermerk: «Empfänger konnte unter angegebener

Adresse nicht ermittelt werden» retourniert. Seither hat sich der

Beschwerdeführer nichts mehr von sich hören lassen und insbesondere keine Begründung

der Beschwerde eingereicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss

§ 92 Ziff. 10 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) an sich das Dreiergericht des Appellationsgerichts als

Verwaltungsgericht. Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder

der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter (einschliesslich

des Kostenentscheids) zuständig, wenn wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von

Gesetzes wegen dahinfällt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,

sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb das Verwaltungsgericht als

Einzelgericht zuständig ist (statt vieler VD.2020.53 vom 3. April 2020 E.1.1,

mit Hinweisen).

1.2

Auf

das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.

ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das

Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das

Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach

Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als

kantonales Recht.

1.3

1.3.1

Gemäss

Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB

ist die Beschwerde schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Mitteilung

des Entscheids zu erheben. Die angefochtene Verfügung enthält eine

entsprechende klare und korrekte Rechtsmittelbelehrung. In formeller Hinsicht

dürfen keine hohen Anforderungen an die Begründung und an die Form der

Beschwerdeschrift gestellt werden (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006,

S. 7001, 7085). Namentlich bei einer Laienbeschwerde dürfen keine

überhöhten Ansprüche gestellt werden; ein von einer betroffenen urteilsfähigen

Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt

ersichtlich ist – und daraus wenigstens kurz hervorgeht, warum die betroffene

Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist

(Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006, S. 7001, 7085; Droese/Steck, Basler Kommentar

Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 450 N 42 mit weiteren Hinweisen; APE

VD.2020.53 vom 3. April 2020 E. 1.3.1). Mängel, wie beispielsweise eine

fehlende Unterschrift sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts innert

einer angemessenen Nachfrist zu beheben (vgl. Droese/Steck,

a.a.O., Art. 450 N 27 mit Hinweisen; APE VD.2020.53 vom 3. April 2020 E. 1.3.1).

Art. 450a ZGB Abs. 1 ZGB wiederholt die Begründungsobliegenheit

(teilweise auch «Rügeobliegenheit», vgl. Droese/Steck,

a.a.O., Art. 450a ZGB N 5) und relativiert die in Art. 446 ZGB

statuierte strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime. Die Beschwerdegründe

gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB bedeuten, dass die beschwerdeführende

Partei darzulegen hat, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll

(OGer ZH PQ140036 vom 30. Juni 2014 E. 2 Ziff. 2).

1.3.2

Bei

Entscheiden der Spruchkammer der KESB beginnt die Rechtsmittelfrist nach

§ 9 Abs. 4 KESG mit der Zustellung des schriftlichen

Entscheids. Gemäss Akten wurde die angefochtene Verfügung der Adressatin am 3.

September 2021 zustellt, die 30-tägige Frist ist somit am 3. Oktober 2021

abgelaufen (vgl. Sendungsverlauf, Sendungsnummer [...]; act. 1). Innert dieser

Frist hat der Beschwerdeführer zwar seine als Beschwerde zu qualifizierende

Eingabe eingereicht. Aus dieser Eingabe mit Postaufgabe vom 30. September 2021

ist allerdings überhaupt nicht ersichtlich, warum dieser mit den getroffenen

Anordnungen, welche nicht ihn selbst, sondern seine Mutter betreffen, ganz oder

teilweise nicht einverstanden ist, und wie er seine Anträge konkret begründet. Somit

genügt die Beschwerde selbst den für eine Laieneingabe gesenkten

Begründungsanforderungen von Art. 450 Abs. 3 ZGB offensichtlich nicht.

1.3.3

Der

Verfahrensleiter hat den Beschwerdeführer nach Eingang der Eingabe umgehend auf

das Begründungserfordernis hingewiesen und ihm eine angemessene Nachfrist zur

Beschwerdebegründung gesetzt (entsprechend § 22 VRPG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 KESG). Ausserdem hat er ihm deutlich und klar in Aussicht gestellt, dass

auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Begründung nicht innert

der Nachfrist eingereicht würde. Innert der Nachfrist hat der Beschwerdeführer indes

lediglich einen Antrag auf Verlängerung der (Nach)Frist zur Einreichung der

Beschwerdebegründung bis 4. November 2021 eingereicht, unter Hinweis auf

diverse Erkrankungen und daraus folgende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.

Auf weitere Aufforderung des Verfahrensleiters hin hat der Beschwerdeführer lediglich

kommentarlos ein Arztzeugnis eingereicht, welches ihm eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit bescheinigt. Die weitere Verfügung des

Verfahrensleiters vom 9. November 2021 (Aufforderung zur Einreichung eines

ergänzenden Arztzeugnisses mit der Beschwerdebegründung) konnte dem Beschwerdeführer

nicht zugestellt werden, weil er an der von ihm selbst angegebenen Adresse

nicht mehr erreichbar ist. In der Folge ist bis heute keine Begründung der Beschwerde

erfolgt.

1.3.4

Der

Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten seine Beschwerde offensichtlich nicht

innert der gesetzlichen 30-tägigen Frist begründet. Er hat sie auch nicht

innert der ihm gesetzten Nachfrist begründet, obwohl er explizit auf die entsprechenden

Säumnisfolgen hingewiesen worden war. Selbst wenn man auf das von ihm

eingereichte Arztzeugnis abstellen würde, so wäre die Arbeitsunfähigkeit – sofern

sie den Beschwerdeführer überhaupt an der Formulierung einer kurzen Begründung

gehindert hätte, was nicht belegt ist –, am 7. November 2019 weggefallen. Der

Beschwerdeführer ist in der Verfügung vom 15. Oktober 2021 explizit darauf

hingewiesen worden, dass nach Wegfall des Hindernisgrundes die Beschwerde

innert 10 Tagen zu begründen sei (vgl. auch Art. 148 ZPO, [Wiederherstellung]).

Auch diese Frist ist ungenutzt verstrichen.

1.4

Der

Beschwerdeführer hat es somit zusammengefasst versäumt, seine Beschwerde innert

der gesetzlichen 30-tägigen Frist zu begründen. Er hat diesen Mangel auch nicht

innert der Nachfrist respektive rechtzeitig nach Wegfall seiner Arbeitsunfähigkeit

und der von ihm in diesem Zusammenhang behaupteten (aber nicht belegten)

Unfähigkeit zur Beschwerdebegründung behoben. Folglich ist die Beschwerde innert

Dispositiv

Frist nicht rechtsgenüglich begründet worden. Auf die Beschwerde ist demnach

nicht einzutreten.

2.

Entsprechend

diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die

Verfahrenskosten aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend indes auf die

Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beigeladene

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB)

- Beiständin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.