VD.2021.220
Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen, Errichtung einer Beistandschaft
5. August 2022Deutsch9 min
Beschwerdebegründung einzureichen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer an
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2021.220
URTEIL
vom 5. August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Beigeladene
B____
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 2. September 2021
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft etc. für B____
und Aufhebung der vorsorglichen
Massnahmen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom
2. September 2021 (act. 1) hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) für B____ insbesondere eine Beistandschaft errichtet. C____,
Berufsbeiständin, Amt für Erwachsenenschutz (ABES), wurde zur Beiständin
ernannt und es wurden ihr im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung verschiedene Aufgaben übertragen. Weiter wurde B____, ohne
Handlungsfähigkeitseinschränkung, der Zugriff auf alle auf sie lautenden
bestehenden und noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen,
ausgenommen ein von der Beiständin zu bezeichnendes Konto für die Beiträge zur
freien Verfügung. Gleichzeitig wurden die mit Einzelentscheid der KESB vom 14.
Juli 2021 angeordneten vorsorglichen Massnahmen aufgehoben. Einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Mit Eingabe vom
30. September 2021 (Postaufgabe 30. September 2021; act. 2) hat A____, gemäss
Akten der Sohn von B____, in eigenem Namen «Einspruch» (recte Beschwerde) gegen
diesen Entscheid erhoben und dessen Kassation respektive Annullierung verlangt.
Ausserdem verlangt er die Durchführung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens
mit mindestens zwei Gutachtern, die effektive Überprüfung seiner Aussagen und
die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Diese Anträge sind in der
Eingabe nicht begründet worden. Der Beschwerdeführer wurde von der
Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 aufgefordert, seine
Beschwerde bis spätestens 14. Oktober 2021 zu begründen, widrigenfalls nicht
darauf eingetreten werde. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 (Postaufgabe 14.
Oktober 2021, act. 3) stellte der Beschwerdeführer lediglich einen Antrag auf
Verlängerung der Frist um 21 Tage bis zum 4. November 2021 mit dem Hinweis
auf diverse Erkrankungen. Er sei deshalb in seinen Arbeitsmöglichkeiten
eingeschränkt und abgeschnitten von «vielen Dingen, welche die Fertigstellung
der Einsprache verlangt». Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der
Verfahrensleitung vom 15. Oktober 2021 aufgefordert, bis 1. November 2021
ein Arztzeugnis einzureichen, welches belege, dass er nicht in der Lage sei,
seine Beschwerde zu begründen. Das Arztzeugnis habe darüber Auskunft zu
erteilen, seit wann ein allfälliger solcher Zustand bestehe und wie lange
dieser andauern werde. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem explizit darauf
hingewiesen, dass nach Wegfall des Hindernisgrundes die Beschwerde innert
10 Tagen zu begründen sei. Am 1. November 2021 (Postaufgabe, act. 4) hat
der Beschwerdeführer kommentarlos ein Arbeitsunfähigkeit-Zeugnis vom 28.
Oktober 2021 eingereicht (act. 4), in welchem ihm Dr. med. [...], eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen Krankheit vom 10. Oktober bis 7.
November 2021 (29 Tage) bescheinigt. Mit Verfügung vom 9. November 2021 wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, mit der Beschwerdebegründung ein ergänzendes
Arztzeugnis einzureichen, das bescheinige, dass er nicht in der Lage gewesen
sei, im Zeitraum vom 21. Oktober 2021 bis zum 7. November 2021 eine
Beschwerdebegründung einzureichen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer an
die von ihm selbst im Verfahren angegebene Adresse: «[...]» nicht zugestellt
werden, sondern wurde mit dem Vermerk: «Empfänger konnte unter angegebener
Adresse nicht ermittelt werden» retourniert. Seither hat sich der
Beschwerdeführer nichts mehr von sich hören lassen und insbesondere keine Begründung
der Beschwerde eingereicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss
§ 92 Ziff. 10 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) an sich das Dreiergericht des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht. Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder
der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter (einschliesslich
des Kostenentscheids) zuständig, wenn wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von
Gesetzes wegen dahinfällt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb das Verwaltungsgericht als
Einzelgericht zuständig ist (statt vieler VD.2020.53 vom 3. April 2020 E.1.1,
mit Hinweisen).
1.2
Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.
ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das
Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das
Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach
Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als
kantonales Recht.
1.3
1.3.1
Gemäss
Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB
ist die Beschwerde schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Mitteilung
des Entscheids zu erheben. Die angefochtene Verfügung enthält eine
entsprechende klare und korrekte Rechtsmittelbelehrung. In formeller Hinsicht
dürfen keine hohen Anforderungen an die Begründung und an die Form der
Beschwerdeschrift gestellt werden (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006,
S. 7001, 7085). Namentlich bei einer Laienbeschwerde dürfen keine
überhöhten Ansprüche gestellt werden; ein von einer betroffenen urteilsfähigen
Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt
ersichtlich ist – und daraus wenigstens kurz hervorgeht, warum die betroffene
Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist
(Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006, S. 7001, 7085; Droese/Steck, Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 450 N 42 mit weiteren Hinweisen; APE
VD.2020.53 vom 3. April 2020 E. 1.3.1). Mängel, wie beispielsweise eine
fehlende Unterschrift sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts innert
einer angemessenen Nachfrist zu beheben (vgl. Droese/Steck,
a.a.O., Art. 450 N 27 mit Hinweisen; APE VD.2020.53 vom 3. April 2020 E. 1.3.1).
Art. 450a ZGB Abs. 1 ZGB wiederholt die Begründungsobliegenheit
(teilweise auch «Rügeobliegenheit», vgl. Droese/Steck,
a.a.O., Art. 450a ZGB N 5) und relativiert die in Art. 446 ZGB
statuierte strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime. Die Beschwerdegründe
gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB bedeuten, dass die beschwerdeführende
Partei darzulegen hat, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll
(OGer ZH PQ140036 vom 30. Juni 2014 E. 2 Ziff. 2).
1.3.2
Bei
Entscheiden der Spruchkammer der KESB beginnt die Rechtsmittelfrist nach
§ 9 Abs. 4 KESG mit der Zustellung des schriftlichen
Entscheids. Gemäss Akten wurde die angefochtene Verfügung der Adressatin am 3.
September 2021 zustellt, die 30-tägige Frist ist somit am 3. Oktober 2021
abgelaufen (vgl. Sendungsverlauf, Sendungsnummer [...]; act. 1). Innert dieser
Frist hat der Beschwerdeführer zwar seine als Beschwerde zu qualifizierende
Eingabe eingereicht. Aus dieser Eingabe mit Postaufgabe vom 30. September 2021
ist allerdings überhaupt nicht ersichtlich, warum dieser mit den getroffenen
Anordnungen, welche nicht ihn selbst, sondern seine Mutter betreffen, ganz oder
teilweise nicht einverstanden ist, und wie er seine Anträge konkret begründet. Somit
genügt die Beschwerde selbst den für eine Laieneingabe gesenkten
Begründungsanforderungen von Art. 450 Abs. 3 ZGB offensichtlich nicht.
1.3.3
Der
Verfahrensleiter hat den Beschwerdeführer nach Eingang der Eingabe umgehend auf
das Begründungserfordernis hingewiesen und ihm eine angemessene Nachfrist zur
Beschwerdebegründung gesetzt (entsprechend § 22 VRPG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 KESG). Ausserdem hat er ihm deutlich und klar in Aussicht gestellt, dass
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Begründung nicht innert
der Nachfrist eingereicht würde. Innert der Nachfrist hat der Beschwerdeführer indes
lediglich einen Antrag auf Verlängerung der (Nach)Frist zur Einreichung der
Beschwerdebegründung bis 4. November 2021 eingereicht, unter Hinweis auf
diverse Erkrankungen und daraus folgende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
Auf weitere Aufforderung des Verfahrensleiters hin hat der Beschwerdeführer lediglich
kommentarlos ein Arztzeugnis eingereicht, welches ihm eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit bescheinigt. Die weitere Verfügung des
Verfahrensleiters vom 9. November 2021 (Aufforderung zur Einreichung eines
ergänzenden Arztzeugnisses mit der Beschwerdebegründung) konnte dem Beschwerdeführer
nicht zugestellt werden, weil er an der von ihm selbst angegebenen Adresse
nicht mehr erreichbar ist. In der Folge ist bis heute keine Begründung der Beschwerde
erfolgt.
1.3.4
Der
Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten seine Beschwerde offensichtlich nicht
innert der gesetzlichen 30-tägigen Frist begründet. Er hat sie auch nicht
innert der ihm gesetzten Nachfrist begründet, obwohl er explizit auf die entsprechenden
Säumnisfolgen hingewiesen worden war. Selbst wenn man auf das von ihm
eingereichte Arztzeugnis abstellen würde, so wäre die Arbeitsunfähigkeit – sofern
sie den Beschwerdeführer überhaupt an der Formulierung einer kurzen Begründung
gehindert hätte, was nicht belegt ist –, am 7. November 2019 weggefallen. Der
Beschwerdeführer ist in der Verfügung vom 15. Oktober 2021 explizit darauf
hingewiesen worden, dass nach Wegfall des Hindernisgrundes die Beschwerde
innert 10 Tagen zu begründen sei (vgl. auch Art. 148 ZPO, [Wiederherstellung]).
Auch diese Frist ist ungenutzt verstrichen.
1.4
Der
Beschwerdeführer hat es somit zusammengefasst versäumt, seine Beschwerde innert
der gesetzlichen 30-tägigen Frist zu begründen. Er hat diesen Mangel auch nicht
innert der Nachfrist respektive rechtzeitig nach Wegfall seiner Arbeitsunfähigkeit
und der von ihm in diesem Zusammenhang behaupteten (aber nicht belegten)
Unfähigkeit zur Beschwerdebegründung behoben. Folglich ist die Beschwerde innert
Dispositiv
Frist nicht rechtsgenüglich begründet worden. Auf die Beschwerde ist demnach
nicht einzutreten.
2.
Entsprechend
diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend indes auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beigeladene
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB)
- Beiständin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.