VD.2021.223
Abweisung Einbürgerungsgesuch
22. März 2022Deutsch18 min
Klasse der Sekundarschule C____ in Basel besuchte. Dieses Gesuch wurde am 13. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.223
URTEIL
vom 22.
März 2022
Mitwirkende
Dr. iur. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer
Beteiligte
A____
Rekurrentin
vertreten
durch B____ (Vater)
[...]
gegen
Bürgerrat der Bürgergemeinde
Riehen
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Bürgerrats der Bürgergemeinde Riehen vom 23. August 2021
betreffend Abweisung
Einbürgerungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Die in der
Schweiz geborene A____ (Rekurrentin) reichte mit Eingabe vom 27. Februar 2020
beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Einbürgerung ein, als sie die 3.
Klasse der Sekundarschule C____ in Basel besuchte. Dieses Gesuch wurde am 13. Oktober
2020 der Bürgergemeinde Riehen zur Prüfung überwiesen. Nach Abklärung der
Verhältnisse und erfolgtem Einbürgerungsgespräch wies der Bürgerrat der
Bürgergemeinde Riehen das Gesuch der Rekurrentin mit Verfügung vom 23. August
2021 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rekurrentin habe beim
Einbürgerungsgespräch die Fragen zu den schweizerischen und örtlichen
Lebensverhältnissen nicht oder nur unzureichend beantwortet.
Gegen diesen
Entscheid meldete die Rekurrentin am 3. September 2021 Rekurs an und begründete
diesen mit Eingabe vom 21. September 2021. Sie beruft sich auf die gesetzliche
Regelung, wonach mit dem inzwischen abgeschlossenen Schulbesuch (Sekundarstufe
I) genügend Grundkenntnisse über die schweizerischen und örtlichen
Lebensverhältnisse nachgewiesen seien. Das Präsidialdepartement des Kantons
Basel-Stadt überwies den Rekurs am 30. September 2021 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Am 27. Oktober 2021 ersuchte die Rekurrentin um Kostenerlass für
das Rekursverfahren. In der Folge verzichtete der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit
Eingabe vom 10. Dezember 2021 beantragte die Bürgergemeinde Riehen die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Regelung über den Nachweis von
Grundkenntnissen durch abgeschlossenen Schulbesuch sei nicht anwendbar, da die
Rekurrentin ihr Gesuch vor dem Schulabschluss gestellt habe. Zudem habe sie es
in der Zwischenzeit versäumt, ihren Schulabschluss gegenüber der Bürgergemeinde
nachzuweisen. Die Rekurrentin replizierte am 25. Januar 2022.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Anfechtungsobjekt
ist der Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde Riehen über das
Einbürgerungsgesuch der Rekurrentin. Gemäss § 25 Abs. 1 des
Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Basel-Stadt (BüRG, SG 121.100) unterstehen
letztinstanzliche Einbürgerungsentscheide der Bürgergemeinden dem Rekurs an den
Regierungsrat. Rekurse an den Regierungsrat können von diesem oder dem
instruierenden Departement gemäss § 42 des Organisationsgesetzes des Kantons
Basel-Stadt (OG, SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen
werden. Daraus leitet sich vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
ab (§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Als
Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die
Rekurrentin ist minderjährig, weshalb sie im vorliegenden Verfahren von ihrem
Vater gesetzlich vertreten wird. Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE
VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.4). Dazu ist das Verwaltungsgericht auch
aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) verpflichtet. In Bezug
auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie
Überprüfung. Jedoch berücksichtigt es bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass
die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten
Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die
Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch
die Gemeinde aber dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen
des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht –
auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie – eine bloss willkürfreie
Anwendung der bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem
Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung
vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5; VGE VD.2017.209 vom 28. August E. 1.4;
VD.2011.134 vom 21. Mai 2012 E. 1.3).
2.
2.1 Die
Bürgergemeinde begründet die Nichteinbürgerung mit dem misslungenen Nachweis von
Kenntnissen über die schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnisse
anlässlich des Einbürgerungsgesprächs mit der Rekurrentin. Dem hält die
Rekurrentin entgegen, dass sie in der Schweiz geboren sei, hier alle Schulen
besucht und so auch das nötige Wissen erworben habe, was nach gesetzlicher
Vorschrift für den Nachweis besagter Grundkenntnisse genüge. Sie habe ihr
Wissen beim Einbürgerungsgespräch lediglich nicht zeigen können, da sie von der
Situation überfordert und eingeschüchtert gewesen sei. Die Bürgergemeinde
entgegnet, dass der massgebliche Abschluss der Sekundarstufe I im Zeitpunkt der
Gesuchstellung (Einbürgerungsgesuch vom 27. Februar 2020) noch nicht vorgelegen
und dass die Rekurrentin diesen auch später nicht nachgewiesen habe.
2.2 Die
materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht sind in § 4 des
Bürgerrechtsgesetzes (BüRG, SG 121.100) geregelt. Gemäss dieser Bestimmung
setzt die Aufnahme in das Bürgerrecht voraus, dass die Bewerberin erfolgreich
integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen und örtlichen
Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren oder
äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. Die Bewerberin ist mit den schweizerischen
und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie namentlich über
Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und
gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde verfügt (§ 11 Abs.
1 lit. a BüRG), am sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft
teilnimmt (§ 11 Abs. 1 lit. b BüRG) und Kontakte zu Schweizerinnen und
Schweizern pflegt (§ 11 Abs. 1 lit. c BüRG).
Gemäss § 11 Abs.
2 BüRG gilt der Nachweis dafür, dass die Bewerberin über Grundkenntnisse der
geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in
Bund, Kanton und Gemeinde verfügt, als erbracht, wenn sie die obligatorische
Schule vollständig in der Schweiz und davon die gesamte Sekundarstufe I im
Kanton Basel-Stadt besucht hat. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine
prozessuale Beweisregel, die bei Vorliegen der Vermutungsbasis die
unwiderlegbare gesetzliche Vermutung begründet, dass die materielle
Einbürgerungsvoraussetzung von § 11 Abs. 1 lit. a BüRG und Art. 2 Abs. 1 lit. a
der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01) erfüllt ist (vgl. BGE 146 I 83 E.
4.3 S. 83 S. 91 f.; VGE VG.2018.3 vom 5. Mai 2019 E. 2.2, VD.2020.241 vom 2.
August 2021 E. 3.1.2).
Der Begriff der
Sekundarstufe I in § 11 Abs. 2 BüRG bezieht sich auf das bundesrechtliche
Klassifikationsmodell der schulischen Bildung mit einer Gliederung in
Primarstufe, Sekundarstufe I bis zum Abschluss des obligatorischen
Schulunterrichts, Sekundarstufe II und Tertiärstufe (VGE VG.2018.3 vom 5. Mai
2019 E. 2.4). An den staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt umfasst die
Volksschule den Kindergarten mit einer Dauer von zwei Jahren, die Primarschule
mit einer Dauer von sechs Jahren und die Sekundarschule mit einer Dauer von
drei Jahren (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a und b, § 5 und § 32 Abs. 4 Schulgesetz [SG 410.100]). Die Schulpflicht dauert bis zum erfolgreichen
Abschluss der Volksschule, längstens aber bis zum Schluss des Schuljahres, in
dem das 16. Altersjahr zurückgelegt worden ist (§ 56 Abs. 5 Schulgesetz).
2.3
2.3.1 Die
Bürgergemeinde macht geltend, die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen und
daher auch die Anwendungsvoraussetzungen von § 11 Abs. 2 BüRG müssten bereits
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt sein (Vernehmlassung S. 2). Auch im
Leitfaden Einbürgerung des Kantons Basel-Stadt und der Bürgergemeinden Basel,
Riehen und Bettingen (Ziff. 4.2.1) wird die Ansicht vertreten, der Stichtag für
das Erfüllen der Einbürgerungsvoraussetzungen sei das Datum der Entgegennahme
des Einbürgerungsgesuchs durch das Migrationsamt. An anderer Stelle desselben
Leitfadens (Ziff. 4.3) wird allerdings der Eindruck erweckt, dass nur die
formellen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung erfüllt sein
müssen. Im Handbuch Bürgerrecht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom
13. Oktober 2021 (Kap. 32 S. 21; nachfolgend Handbuch Bürgerrecht) und in einem
Kommentar zum Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0; de Weck, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 11 BüG N 1) wird die Ansicht
vertreten, die materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung
müssten sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids erfüllt sein.
Beim Leitfaden
Einbürgerung und beim Handbuch Bürgerrecht handelt es sich um
Verwaltungsverordnungen, die das Verwaltungsgericht nicht binden (vgl. BGE 146 I 83 E. 4.5 [zum Handbuch Bürgerrecht]; VGE VD.2020.155 vom 6. April 2021 E.
3.3 mit Nachweisen [allgemein zu Verwaltungsverordnungen]). Das Gericht soll
zwar nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen abweichen, wenn
diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen
(VGE VD.2020.155 vom 6. April 2021 E. 3.3 mit Nachweisen). Betreffend den für
die Prüfung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen massgebenden Zeitpunkt
enthalten jedoch der Leitfaden Einbürgerung und das Handbuch Bürgerrecht keine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben und besteht ein triftiger
Grund für eine Abweichung von diesen Verwaltungsverordnungen.
2.3.2 Aus
dem im Verwaltungsverfahren und insbesondere auch im Einbürgerungsverfahren
(vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 5.2 S. 68; de
Weck, a.a.O, Art. 16 BüG N 8) geltenden Untersuchungsgrundsatz folgt,
dass dem erstinstanzlichen Entscheid der Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der
sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung verwirklicht hat und bewiesen ist (vgl.
BVGE 2009/64 E. 7.3; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 12 N 57; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1240; vgl. ferner BVGer
D-2030/2020 vom 29. April 2020 E. 7.3 [zum Beschwerdeverfahren]; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 151 und 189).
Insbesondere hat die Behörde im erstinstanzlichen Verfahren auch verspätete
rechtserhebliche Parteivorbringen bei ihrer Entscheidfindung uneingeschränkt zu
berücksichtigen, wenn sie vor der Entscheidfällung davon Kenntnis erhält (vgl. Waldmann/Bickel, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 32 N 15 f.; vgl. ferner Schwank,
a.a.O., S. 151 und 189 [zum verwaltungsinternen Rekursverfahren]). Dies hat
insbesondere zur Folge, dass eine Gesuchstellerin jederzeit noch Unterlagen
nachreichen kann (vgl. Sutter, in:
Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 32 N 9).
Art. 110 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt
den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der
Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des
Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den
Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass sogar im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren von Bundesrechts wegen neue Tatsachen und Beweismittel
vorgebracht werden können. Dabei müssen solche Noven gemäss kantonalem Recht
grundsätzlich mit der Rekursbegründung vorgebracht werden (vgl. statt vieler
VGE VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 1.4 mit Nachweisen). Für die Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit bürgerrechtlicher Entscheide durch das
Verwaltungsgericht sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt des Gerichtsurteils massgebend. Dabei ist insbesondere auch eine
allfällige Verbesserung eines Kriteriums während des Verfahrens zu
berücksichtigen (vgl. VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 3.2).
Aus der
spezialgesetzlichen Regelung oder aus übergeordneten Grundsätzen wie
insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot kann sich zwar ergeben, dass nach den
allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu berücksichtigende Tatsachen ausnahmsweise
nicht zu berücksichtigen sind (BVGE 2009/64 E. 7.3). Ein Grund für eine solche
Modifikation der allgemeinen Verfahrensgrundsätze besteht jedoch abgesehen von
der (aktiven) Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG
und § 5 lit. d BüRG für die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht.
2.3.3 Im
Handbuch Bürgerrecht (Kap. 32 S. 21) und im Kommentar zum BüG (vgl. de Weck, a.a.O., Art. 11 BüG N 1) wird
die Ansicht, dass die materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung
nicht nur im Zeitpunkt des Entscheids, sondern auch im Zeitpunkt der
Gesuchstellung erfüllt sein müssten, mit Verweisen auf die Praxis des
Bundesgerichts begründet. Diese ist jedoch nicht einschlägig. Alle zitierten Bundesgerichtsurteile
(BGE 132 II 113) betreffen nicht die ordentliche, sondern die erleichterte
Einbürgerung. Zudem kann BGE 132 II 113 nicht entnommen werden, dass eine
Einbürgerungsvoraussetzung bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt
sein müsste.
Gemäss Art. 27
Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, SR 141.0) in der
Fassung vom 23. März 1990 kann eine Ausländerin nach der Eheschliessung mit
einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn
sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (lit. a), seit einem Jahr
hier wohnt (lit. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem
Schweizer Bürger lebt (lit. c). Gemäss BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f. müssen nach
dem Wortlaut und Wortsinn dieser Bestimmung sämtliche Voraussetzungen sowohl im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung
erfüllt sein. Mit BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 bestätigte das Bundesgericht diese
Praxis für die Voraussetzung der ehelichen Gemeinschaft. Die beiden vorstehend
erwähnten Bundesgerichtsurteile betreffen nur die besonderen Voraussetzungen
der erleichterten Einbürgerung.
Der Wortlaut und
Wortsinn von Art. 27 Abs. 1 aBüG, auf den sich das Bundesgericht stützt,
unterscheidet sich wesentlich vom Wortlaut der Bestimmungen, welche die
materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung statuieren. Gemäss
Art. 11 BüG erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes,
dass die Bewerberin erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den
schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung
der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Gemäss § 4
BüRG setzt die Aufnahme in das Bürgerrecht voraus, dass die Bewerberinnen
erfolgreich integriert sind (lit. a), mit den schweizerischen und örtlichen
Lebensverhältnissen vertraut sind (lit. b) und keine Gefährdung der inneren
oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (lit. c). Indem mit Art. 27
Abs. 1 aBüG die Möglichkeit zur Gesuchstellung geregelt wird, bringt der
Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass die in dieser Bestimmung geregelten
Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt sein
müssen. Ein solcher Hinweis fehlt in Art. 11 BüG und § 4 BüRG. Der Umstand,
dass in diesen Bestimmungen die Voraussetzungen der Erteilung der
Einbürgerungsbewilligung bzw. der Aufnahme in das Bürgerrecht statuiert werden,
spricht vielmehr dafür, dass die betreffenden Voraussetzungen erst im Zeitpunkt
des Entscheids erfüllt sein müssen.
2.3.4 Gemäss
Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und § 5 lit. d BüRG zeigt sich eine erfolgreiche
Integration unter anderem in der (aktiven) Teilnahme am Wirtschaftsleben oder
am Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BüV und § 9 Abs. 1 BüRG nimmt die
Bewerberin am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung
bzw. Aufnahme in das Bürgerrecht deckt durch Einkommen, Vermögen oder
Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Gemäss diesen
Bestimmungen muss die materielle Einbürgerungsvoraussetzung der (aktiven)
Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und § 5 lit. d
BüRG sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt des
Entscheids erfüllt sein. Der Umstand, dass entsprechende Bestimmungen für die
übrigen materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen fehlen, spricht dafür, dass
diese nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen erst im Zeitpunkt des
Entscheids erfüllt sein müssen.
2.3.5 Gemäss
Art. 2 Abs. 2 BüV kann die zuständige kantonale Behörde die Bewerberin zu einem
Test über die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und
gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verpflichten. Sieht sie einen
solchen Test vor, so stellt sie sicher, dass die Bewerberin sich mit Hilfe von
geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann (lit. a) und
sie einen solchen Test bestehen kann mit den für die Einbürgerung
erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen (lit. b). Diese
Regelung spricht dafür, dass es genügt, wenn die Gesuchstellerin die für das
Erfüllen der materiellen Einbürgerungsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a
BüV erforderlichen Kenntnisse erst nach der Gesuchseinreichung erwirbt.
2.3.6 Insbesondere
wenn Bürgerrechtsbewerbende weitgehend integriert, ihre Kenntnisse der
geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in
Bund, Kanton und Gemeinde als materielle Einbürgerungsvoraussetzung gemäss § 11
Abs. 1 lit. a BürG hingegen ungenügend sind und begründete Aussicht darauf
besteht, dass sie sich die noch fehlenden Kenntnisse aneignen, stellen die
Einbürgerungsorgane der Bürgergemeinden in ihrer langjährigen Praxis
Einbürgerungsgesuche zurück und laden die Bürgerrechtsbewerbenden zu einem
zweiten Gespräch vor (vgl. zum alten Recht van
der Meer, Die ordentliche Einbürgerung von ausländischen
Bürgerrechtsbewerbenden im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2013 S. 57, 76 f.). Die
Rückstellung eines Einbürgerungsgesuchs bedeutet im Ergebnis nichts anderes als
die Verweigerung der Einbürgerung aufgrund der aktuellen Verhältnisse (VGE
VD.2020.241 vom 2. August 2021 E. 1.2 mit Nachweisen). Die Praxis des
Zurückstellens von Einbürgerungsgesuchen setzt zwingend voraus, dass eine
materielle Einbürgerungsvoraussetzung nach der Einreichung des Gesuchs erfüllt
werden kann und dass ein Einbürgerungsgesuch in diesem Fall auch dann
gutzuheissen ist, wenn die materielle Einbürgerungsvoraussetzung im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt gewesen ist. Bei der erneuten
Beurteilung nach Ablauf der Wartefrist muss der rechtserhebliche Sachverhalt
neu beurteilt werden und sind auch Noven bezüglich der übrigen
Einbürgerungsvoraussetzungen zu beachten (VGE VD.2020.241 vom 2. August 2021 E.
3.3.4).
2.3.7 Schliesslich
ist es entgegen der Ansicht der Bürgergemeinde weder im Interesse der
Rechtssicherheit noch im Interesse der Rechtsgleichheit erforderlich, dass die
materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen bereits im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung erfüllt sind.
2.4 Bereits
im Lebenslauf, der sich in den Akten der Bürgergemeinde befindet, erklärte die
Rekurrentin, dass sie von 2009 bis 2011 den Kindergarten der D____ in [...],
von 2011 bis 2012 den Kindergarten der E____ in Riehen und von 2012 bis 2018
die Primarschule der E____ in Riehen besucht habe, dass sie seit 2018 die
Sekundarschule C____ in Basel besuche und dass sie diese Schule bis 2021
besuchen werde. Aufgrund dieser Angaben war für die Bürgergemeinde ohne
weiteres erkennbar, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt des
Einbürgerungsgesprächs vom 18. August 2021 die Voraussetzungen gemäss § 11 Abs.
2 BüRG voraussichtlich erfüllte. In Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes wäre
sie daher verpflichtet gewesen, die Rekurrentin zum Nachreichen der fehlenden Belege
aufzufordern, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. Replik S. 1).
Unabhängig von einer entsprechenden Pflicht hat die Rekurrentin jedenfalls mit
ihrer Rekursbegründung vom 21. September 2021 das Vorliegen der Voraussetzungen
gemäss § 11 Abs. 2 BüRG bewiesen. Aufgrund der eingereichten Schulbestätigungen
ist erstellt, dass sie vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2011 den Kindergarten der D____
in [...], vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2018 die E____ in Riehen und vom 13.
August 2018 bis 2. Juli 2021 die Sekundarschule C____ in Basel besucht hat.
Damit wird das Vorliegen der materiellen Einbürgerungsvoraussetzung von § 11
Abs. 1 lit. a BüRG und Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV gemäss § 11 Abs. 2 BüRG
unwiderlegbar vermutet.
In ihrer
Vernehmlassung (S. 2 f.) behauptet die Bürgergemeinde, die Rekurrentin habe
anlässlich des Einbürgerungsgesprächs vom 18. August 2021 auch Fragen, die
nicht § 11 Abs. 2 BüRG beträfen, sondern bei denen es um die Prüfung der
erfolgreichen Integration der Rekurrentin gegangen sei, nicht oder nur
ungenügend beantwortet. Diese von der Rekurrentin bestrittene (Replik S. 2)
Behauptung ist aktenwidrig. Sämtliche Fragen, welche die Rekurrentin gemäss dem
Befragungsprotokoll vom 18. August 2021 nicht zufriedenstellend beantwortet
hat, betreffen die geografischen, historischen, politischen oder
gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton oder Gemeinde im Sinn von § 11
Abs. 1 lit. a BüRG und nicht die Integrationskriterien gemäss § 5 BüRG. Bei der
Behauptung, die Rekurrentin habe auch Fragen, bei denen es um die Prüfung der
erfolgreichen Integration gegangen sei, nicht oder nur ungenügend beantwortet,
handelt es sich offensichtlich um einen untauglichen Versuch der
Bürgergemeinde, ihren unrichtigen Entscheid nachträglich zu rechtfertigen.
Dafür spricht erstens, dass die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs in der
angefochtenen Verfügung ausschliesslich damit begründet wird, dass die
Rekurrentin Fragen zu den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen
nicht oder nur unzureichend beantwortet habe, und zweitens, dass in der
Vernehmlassung keine einzige angeblich nicht § 11 Abs. 2 BüRG betreffende Frage
genannt wird, welche die Rekurrentin nicht oder nur ungenügend beantwortet
haben soll.
2.5 Wenn
die Gesuchstellerin alle gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und
folglich integriert ist, verbleibt der zuständigen Behörde kein Ermessen für
die Verweigerung der Einbürgerung (vgl. BGE 146 I 49 E. 2.7 S. 54 f.). Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Voraussetzung gemäss § 11 Abs. 1 lit. a
BüRG als erfüllt gilt und aus den Antworten der Rekurrentin anlässlich des
Einbürgerungsgesprächs nicht geschlossen werden kann, dass die Rekurrentin
nicht erfolgreich integriert sei. Sofern die Bürgergemeinde nicht aus einem
anderen Grund das Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung feststellt, hat sie
daher der Rekurrentin der Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuzusichern.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung in Gutheissung
des Rekurses aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen
an den Bürgerrat der Bürgergemeinde Riehen zurückzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. VGE
VD.2020.241 vom 2. August 2021 E. 4 mit Nachweisen).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Bürgerrats der Bürgergemeinde Riehen vom 23. August 2021 wird
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den
Bürgerrat der Bürgergemeinde Riehen zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Bürgergemeinde Riehen
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Verfassungsbeschwerde
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Verfassungsbeschwerde ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
gemäss Art. 82 ff. BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Verfassungsbeschwerde als auch Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Rechtsschrift einzureichen.