Lexipedia

Entscheid

VD.2021.223

Abweisung Einbürgerungsgesuch

22. März 2022Deutsch18 min

Klasse der Sekundarschule C____ in Basel besuchte. Dieses Gesuch wurde am 13. Oktober

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.223

URTEIL

vom 22.

März 2022

Mitwirkende

Dr. iur. Stephan Wullschleger, lic.

iur. André Equey, MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer

Beteiligte

A____

Rekurrentin

vertreten

durch B____ (Vater)

[...]

gegen

Bürgerrat der Bürgergemeinde

Riehen

Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Bürgerrats der Bürgergemeinde Riehen vom 23. August 2021

betreffend Abweisung

Einbürgerungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Die in der

Schweiz geborene A____ (Rekurrentin) reichte mit Eingabe vom 27. Februar 2020

beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Einbürgerung ein, als sie die 3.

Klasse der Sekundarschule C____ in Basel besuchte. Dieses Gesuch wurde am 13. Oktober

2020 der Bürgergemeinde Riehen zur Prüfung überwiesen. Nach Abklärung der

Verhältnisse und erfolgtem Einbürgerungsgespräch wies der Bürgerrat der

Bürgergemeinde Riehen das Gesuch der Rekurrentin mit Verfügung vom 23. August

2021 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rekurrentin habe beim

Einbürgerungsgespräch die Fragen zu den schweizerischen und örtlichen

Lebensverhältnissen nicht oder nur unzureichend beantwortet.

Gegen diesen

Entscheid meldete die Rekurrentin am 3. September 2021 Rekurs an und begründete

diesen mit Eingabe vom 21. September 2021. Sie beruft sich auf die gesetzliche

Regelung, wonach mit dem inzwischen abgeschlossenen Schulbesuch (Sekundarstufe

I) genügend Grundkenntnisse über die schweizerischen und örtlichen

Lebensverhältnisse nachgewiesen seien. Das Präsidialdepartement des Kantons

Basel-Stadt überwies den Rekurs am 30. September 2021 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid. Am 27. Oktober 2021 ersuchte die Rekurrentin um Kostenerlass für

das Rekursverfahren. In der Folge verzichtete der Verfahrensleiter des

Verwaltungsgerichts einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit

Eingabe vom 10. Dezember 2021 beantragte die Bürgergemeinde Riehen die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Regelung über den Nachweis von

Grundkenntnissen durch abgeschlossenen Schulbesuch sei nicht anwendbar, da die

Rekurrentin ihr Gesuch vor dem Schulabschluss gestellt habe. Zudem habe sie es

in der Zwischenzeit versäumt, ihren Schulabschluss gegenüber der Bürgergemeinde

nachzuweisen. Die Rekurrentin replizierte am 25. Januar 2022.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Anfechtungsobjekt

ist der Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde Riehen über das

Einbürgerungsgesuch der Rekurrentin. Gemäss § 25 Abs. 1 des

Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Basel-Stadt (BüRG, SG 121.100) unterstehen

letztinstanzliche Einbürgerungsentscheide der Bürgergemeinden dem Rekurs an den

Regierungsrat. Rekurse an den Regierungsrat können von diesem oder dem

instruierenden Departement gemäss § 42 des Organisationsgesetzes des Kantons

Basel-Stadt (OG, SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen

werden. Daraus leitet sich vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

ab (§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Als

Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die

Rekurrentin ist minderjährig, weshalb sie im vorliegenden Verfahren von ihrem

Vater gesetzlich vertreten wird. Auf den frist- und formgerecht eingereichten

Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften

verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem

ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE

VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.4). Dazu ist das Verwaltungsgericht auch

aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) verpflichtet. In Bezug

auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie

Überprüfung. Jedoch berücksichtigt es bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass

die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten

Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die

Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch

die Gemeinde aber dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen

des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht –

auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie – eine bloss willkürfreie

Anwendung der bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem

Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung

vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5; VGE VD.2017.209 vom 28. August E. 1.4;

VD.2011.134 vom 21. Mai 2012 E. 1.3).

2.

2.1 Die

Bürgergemeinde begründet die Nichteinbürgerung mit dem misslungenen Nachweis von

Kenntnissen über die schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnisse

anlässlich des Einbürgerungsgesprächs mit der Rekurrentin. Dem hält die

Rekurrentin entgegen, dass sie in der Schweiz geboren sei, hier alle Schulen

besucht und so auch das nötige Wissen erworben habe, was nach gesetzlicher

Vorschrift für den Nachweis besagter Grundkenntnisse genüge. Sie habe ihr

Wissen beim Einbürgerungsgespräch lediglich nicht zeigen können, da sie von der

Situation überfordert und eingeschüchtert gewesen sei. Die Bürgergemeinde

entgegnet, dass der massgebliche Abschluss der Sekundarstufe I im Zeitpunkt der

Gesuchstellung (Einbürgerungsgesuch vom 27. Februar 2020) noch nicht vorgelegen

und dass die Rekurrentin diesen auch später nicht nachgewiesen habe.

2.2 Die

materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht sind in § 4 des

Bürgerrechtsgesetzes (BüRG, SG 121.100) geregelt. Gemäss dieser Bestimmung

setzt die Aufnahme in das Bürgerrecht voraus, dass die Bewerberin erfolgreich

integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen und örtlichen

Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren oder

äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. Die Bewerberin ist mit den schweizerischen

und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie namentlich über

Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und

gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde verfügt (§ 11 Abs.

1 lit. a BüRG), am sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft

teilnimmt (§ 11 Abs. 1 lit. b BüRG) und Kontakte zu Schweizerinnen und

Schweizern pflegt (§ 11 Abs. 1 lit. c BüRG).

Gemäss § 11 Abs.

2 BüRG gilt der Nachweis dafür, dass die Bewerberin über Grundkenntnisse der

geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in

Bund, Kanton und Gemeinde verfügt, als erbracht, wenn sie die obligatorische

Schule vollständig in der Schweiz und davon die gesamte Sekundarstufe I im

Kanton Basel-Stadt besucht hat. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine

prozessuale Beweisregel, die bei Vorliegen der Vermutungsbasis die

unwiderlegbare gesetzliche Vermutung begründet, dass die materielle

Einbürgerungsvoraussetzung von § 11 Abs. 1 lit. a BüRG und Art. 2 Abs. 1 lit. a

der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01) erfüllt ist (vgl. BGE 146 I 83 E.

4.3 S. 83 S. 91 f.; VGE VG.2018.3 vom 5. Mai 2019 E. 2.2, VD.2020.241 vom 2.

August 2021 E. 3.1.2).

Der Begriff der

Sekundarstufe I in § 11 Abs. 2 BüRG bezieht sich auf das bundesrechtliche

Klassifikationsmodell der schulischen Bildung mit einer Gliederung in

Primarstufe, Sekundarstufe I bis zum Abschluss des obligatorischen

Schulunterrichts, Sekundarstufe II und Tertiärstufe (VGE VG.2018.3 vom 5. Mai

2019 E. 2.4). An den staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt umfasst die

Volksschule den Kindergarten mit einer Dauer von zwei Jahren, die Primarschule

mit einer Dauer von sechs Jahren und die Sekundarschule mit einer Dauer von

drei Jahren (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a und b, § 5 und § 32 Abs. 4 Schulgesetz [SG 410.100]). Die Schulpflicht dauert bis zum erfolgreichen

Abschluss der Volksschule, längstens aber bis zum Schluss des Schuljahres, in

dem das 16. Altersjahr zurückgelegt worden ist (§ 56 Abs. 5 Schulgesetz).

2.3

2.3.1 Die

Bürgergemeinde macht geltend, die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen und

daher auch die Anwendungsvoraussetzungen von § 11 Abs. 2 BüRG müssten bereits

im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt sein (Vernehmlassung S. 2). Auch im

Leitfaden Einbürgerung des Kantons Basel-Stadt und der Bürgergemeinden Basel,

Riehen und Bettingen (Ziff. 4.2.1) wird die Ansicht vertreten, der Stichtag für

das Erfüllen der Einbürgerungsvoraussetzungen sei das Datum der Entgegennahme

des Einbürgerungsgesuchs durch das Migrationsamt. An anderer Stelle desselben

Leitfadens (Ziff. 4.3) wird allerdings der Eindruck erweckt, dass nur die

formellen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung erfüllt sein

müssen. Im Handbuch Bürgerrecht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom

13. Oktober 2021 (Kap. 32 S. 21; nachfolgend Handbuch Bürgerrecht) und in einem

Kommentar zum Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0; de Weck, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 11 BüG N 1) wird die Ansicht

vertreten, die materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung

müssten sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt des

Einbürgerungsentscheids erfüllt sein.

Beim Leitfaden

Einbürgerung und beim Handbuch Bürgerrecht handelt es sich um

Verwaltungsverordnungen, die das Verwaltungsgericht nicht binden (vgl. BGE 146 I 83 E. 4.5 [zum Handbuch Bürgerrecht]; VGE VD.2020.155 vom 6. April 2021 E.

3.3 mit Nachweisen [allgemein zu Verwaltungsverordnungen]). Das Gericht soll

zwar nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen abweichen, wenn

diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen

(VGE VD.2020.155 vom 6. April 2021 E. 3.3 mit Nachweisen). Betreffend den für

die Prüfung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen massgebenden Zeitpunkt

enthalten jedoch der Leitfaden Einbürgerung und das Handbuch Bürgerrecht keine

überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben und besteht ein triftiger

Grund für eine Abweichung von diesen Verwaltungsverordnungen.

2.3.2 Aus

dem im Verwaltungsverfahren und insbesondere auch im Einbürgerungsverfahren

(vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 5.2 S. 68; de

Weck, a.a.O, Art. 16 BüG N 8) geltenden Untersuchungsgrundsatz folgt,

dass dem erstinstanzlichen Entscheid der Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der

sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung verwirklicht hat und bewiesen ist (vgl.

BVGE 2009/64 E. 7.3; Krauskopf/Emmenegger/‌Babey,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 12 N 57; Rhinow/Koller/‌Kiss/‌Thurnherr/‌Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1240; vgl. ferner BVGer

D-2030/2020 vom 29. April 2020 E. 7.3 [zum Beschwerdeverfahren]; Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 151 und 189).

Insbesondere hat die Behörde im erstinstanzlichen Verfahren auch verspätete

rechtserhebliche Parteivorbringen bei ihrer Entscheidfindung uneingeschränkt zu

berücksichtigen, wenn sie vor der Entscheidfällung davon Kenntnis erhält (vgl. Waldmann/Bickel, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 32 N 15 f.; vgl. ferner Schwank,

a.a.O., S. 151 und 189 [zum verwaltungsinternen Rekursverfahren]). Dies hat

insbesondere zur Folge, dass eine Gesuchstellerin jederzeit noch Unterlagen

nachreichen kann (vgl. Sutter, in:

Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 32 N 9).

Art. 110 des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt

den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der

Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des

Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den

Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass sogar im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren von Bundesrechts wegen neue Tatsachen und Beweismittel

vorgebracht werden können. Dabei müssen solche Noven gemäss kantonalem Recht

grundsätzlich mit der Rekursbegründung vorgebracht werden (vgl. statt vieler

VGE VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 1.4 mit Nachweisen). Für die Prüfung der

materiellen Rechtmässigkeit bürgerrechtlicher Entscheide durch das

Verwaltungsgericht sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im

Zeitpunkt des Gerichtsurteils massgebend. Dabei ist insbesondere auch eine

allfällige Verbesserung eines Kriteriums während des Verfahrens zu

berücksichtigen (vgl. VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 3.2).

Aus der

spezialgesetzlichen Regelung oder aus übergeordneten Grundsätzen wie

insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot kann sich zwar ergeben, dass nach den

allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu berücksichtigende Tatsachen ausnahmsweise

nicht zu berücksichtigen sind (BVGE 2009/64 E. 7.3). Ein Grund für eine solche

Modifikation der allgemeinen Verfahrensgrundsätze besteht jedoch abgesehen von

der (aktiven) Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG

und § 5 lit. d BüRG für die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht.

2.3.3 Im

Handbuch Bürgerrecht (Kap. 32 S. 21) und im Kommentar zum BüG (vgl. de Weck, a.a.O., Art. 11 BüG N 1) wird

die Ansicht, dass die materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung

nicht nur im Zeitpunkt des Entscheids, sondern auch im Zeitpunkt der

Gesuchstellung erfüllt sein müssten, mit Verweisen auf die Praxis des

Bundesgerichts begründet. Diese ist jedoch nicht einschlägig. Alle zitierten Bundesgerichtsurteile

(BGE 132 II 113) betreffen nicht die ordentliche, sondern die erleichterte

Einbürgerung. Zudem kann BGE 132 II 113 nicht entnommen werden, dass eine

Einbürgerungsvoraussetzung bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt

sein müsste.

Gemäss Art. 27

Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, SR 141.0) in der

Fassung vom 23. März 1990 kann eine Ausländerin nach der Eheschliessung mit

einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn

sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (lit. a), seit einem Jahr

hier wohnt (lit. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem

Schweizer Bürger lebt (lit. c). Gemäss BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f. müssen nach

dem Wortlaut und Wortsinn dieser Bestimmung sämtliche Voraussetzungen sowohl im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung

erfüllt sein. Mit BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 bestätigte das Bundesgericht diese

Praxis für die Voraussetzung der ehelichen Gemeinschaft. Die beiden vorstehend

erwähnten Bundesgerichtsurteile betreffen nur die besonderen Voraussetzungen

der erleichterten Einbürgerung.

Der Wortlaut und

Wortsinn von Art. 27 Abs. 1 aBüG, auf den sich das Bundesgericht stützt,

unterscheidet sich wesentlich vom Wortlaut der Bestimmungen, welche die

materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung statuieren. Gemäss

Art. 11 BüG erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes,

dass die Bewerberin erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den

schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung

der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Gemäss § 4

BüRG setzt die Aufnahme in das Bürgerrecht voraus, dass die Bewerberinnen

erfolgreich integriert sind (lit. a), mit den schweizerischen und örtlichen

Lebensverhältnissen vertraut sind (lit. b) und keine Gefährdung der inneren

oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (lit. c). Indem mit Art. 27

Abs. 1 aBüG die Möglichkeit zur Gesuchstellung geregelt wird, bringt der

Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass die in dieser Bestimmung geregelten

Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt sein

müssen. Ein solcher Hinweis fehlt in Art. 11 BüG und § 4 BüRG. Der Umstand,

dass in diesen Bestimmungen die Voraussetzungen der Erteilung der

Einbürgerungsbewilligung bzw. der Aufnahme in das Bürgerrecht statuiert werden,

spricht vielmehr dafür, dass die betreffenden Voraussetzungen erst im Zeitpunkt

des Entscheids erfüllt sein müssen.

2.3.4 Gemäss

Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und § 5 lit. d BüRG zeigt sich eine erfolgreiche

Integration unter anderem in der (aktiven) Teilnahme am Wirtschaftsleben oder

am Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BüV und § 9 Abs. 1 BüRG nimmt die

Bewerberin am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung

bzw. Aufnahme in das Bürgerrecht deckt durch Einkommen, Vermögen oder

Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Gemäss diesen

Bestimmungen muss die materielle Einbürgerungsvoraussetzung der (aktiven)

Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und § 5 lit. d

BüRG sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt des

Entscheids erfüllt sein. Der Umstand, dass entsprechende Bestimmungen für die

übrigen materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen fehlen, spricht dafür, dass

diese nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen erst im Zeitpunkt des

Entscheids erfüllt sein müssen.

2.3.5 Gemäss

Art. 2 Abs. 2 BüV kann die zuständige kantonale Behörde die Bewerberin zu einem

Test über die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und

gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verpflichten. Sieht sie einen

solchen Test vor, so stellt sie sicher, dass die Bewerberin sich mit Hilfe von

geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann (lit. a) und

sie einen solchen Test bestehen kann mit den für die Einbürgerung

erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen (lit. b). Diese

Regelung spricht dafür, dass es genügt, wenn die Gesuchstellerin die für das

Erfüllen der materiellen Einbürgerungsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a

BüV erforderlichen Kenntnisse erst nach der Gesuchseinreichung erwirbt.

2.3.6 Insbesondere

wenn Bürgerrechtsbewerbende weitgehend integriert, ihre Kenntnisse der

geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in

Bund, Kanton und Gemeinde als materielle Einbürgerungsvoraussetzung gemäss § 11

Abs. 1 lit. a BürG hingegen ungenügend sind und begründete Aussicht darauf

besteht, dass sie sich die noch fehlenden Kenntnisse aneignen, stellen die

Einbürgerungsorgane der Bürgergemeinden in ihrer langjährigen Praxis

Einbürgerungsgesuche zurück und laden die Bürgerrechtsbewerbenden zu einem

zweiten Gespräch vor (vgl. zum alten Recht van

der Meer, Die ordentliche Einbürgerung von ausländischen

Bürgerrechtsbewerbenden im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2013 S. 57, 76 f.). Die

Rückstellung eines Einbürgerungsgesuchs bedeutet im Ergebnis nichts anderes als

die Verweigerung der Einbürgerung aufgrund der aktuellen Verhältnisse (VGE

VD.2020.241 vom 2. August 2021 E. 1.2 mit Nachweisen). Die Praxis des

Zurückstellens von Einbürgerungsgesuchen setzt zwingend voraus, dass eine

materielle Einbürgerungsvoraussetzung nach der Einreichung des Gesuchs erfüllt

werden kann und dass ein Einbürgerungsgesuch in diesem Fall auch dann

gutzuheissen ist, wenn die materielle Einbürgerungsvoraussetzung im Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt gewesen ist. Bei der erneuten

Beurteilung nach Ablauf der Wartefrist muss der rechtserhebliche Sachverhalt

neu beurteilt werden und sind auch Noven bezüglich der übrigen

Einbürgerungsvoraussetzungen zu beachten (VGE VD.2020.241 vom 2. August 2021 E.

3.3.4).

2.3.7 Schliesslich

ist es entgegen der Ansicht der Bürgergemeinde weder im Interesse der

Rechtssicherheit noch im Interesse der Rechtsgleichheit erforderlich, dass die

materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen bereits im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung erfüllt sind.

2.4 Bereits

im Lebenslauf, der sich in den Akten der Bürgergemeinde befindet, erklärte die

Rekurrentin, dass sie von 2009 bis 2011 den Kindergarten der D____ in [...],

von 2011 bis 2012 den Kindergarten der E____ in Riehen und von 2012 bis 2018

die Primarschule der E____ in Riehen besucht habe, dass sie seit 2018 die

Sekundarschule C____ in Basel besuche und dass sie diese Schule bis 2021

besuchen werde. Aufgrund dieser Angaben war für die Bürgergemeinde ohne

weiteres erkennbar, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt des

Einbürgerungsgesprächs vom 18. August 2021 die Voraussetzungen gemäss § 11 Abs.

2 BüRG voraussichtlich erfüllte. In Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes wäre

sie daher verpflichtet gewesen, die Rekurrentin zum Nachreichen der fehlenden Belege

aufzufordern, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. Replik S. 1).

Unabhängig von einer entsprechenden Pflicht hat die Rekurrentin jedenfalls mit

ihrer Rekursbegründung vom 21. September 2021 das Vorliegen der Voraussetzungen

gemäss § 11 Abs. 2 BüRG bewiesen. Aufgrund der eingereichten Schulbestätigungen

ist erstellt, dass sie vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2011 den Kindergarten der D____

in [...], vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2018 die E____ in Riehen und vom 13.

August 2018 bis 2. Juli 2021 die Sekundarschule C____ in Basel besucht hat.

Damit wird das Vorliegen der materiellen Einbürgerungsvoraussetzung von § 11

Abs. 1 lit. a BüRG und Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV gemäss § 11 Abs. 2 BüRG

unwiderlegbar vermutet.

In ihrer

Vernehmlassung (S. 2 f.) behauptet die Bürgergemeinde, die Rekurrentin habe

anlässlich des Einbürgerungsgesprächs vom 18. August 2021 auch Fragen, die

nicht § 11 Abs. 2 BüRG beträfen, sondern bei denen es um die Prüfung der

erfolgreichen Integration der Rekurrentin gegangen sei, nicht oder nur

ungenügend beantwortet. Diese von der Rekurrentin bestrittene (Replik S. 2)

Behauptung ist aktenwidrig. Sämtliche Fragen, welche die Rekurrentin gemäss dem

Befragungsprotokoll vom 18. August 2021 nicht zufriedenstellend beantwortet

hat, betreffen die geografischen, historischen, politischen oder

gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton oder Gemeinde im Sinn von § 11

Abs. 1 lit. a BüRG und nicht die Integrationskriterien gemäss § 5 BüRG. Bei der

Behauptung, die Rekurrentin habe auch Fragen, bei denen es um die Prüfung der

erfolgreichen Integration gegangen sei, nicht oder nur ungenügend beantwortet,

handelt es sich offensichtlich um einen untauglichen Versuch der

Bürgergemeinde, ihren unrichtigen Entscheid nachträglich zu rechtfertigen.

Dafür spricht erstens, dass die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs in der

angefochtenen Verfügung ausschliesslich damit begründet wird, dass die

Rekurrentin Fragen zu den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen

nicht oder nur unzureichend beantwortet habe, und zweitens, dass in der

Vernehmlassung keine einzige angeblich nicht § 11 Abs. 2 BüRG betreffende Frage

genannt wird, welche die Rekurrentin nicht oder nur ungenügend beantwortet

haben soll.

2.5 Wenn

die Gesuchstellerin alle gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und

folglich integriert ist, verbleibt der zuständigen Behörde kein Ermessen für

die Verweigerung der Einbürgerung (vgl. BGE 146 I 49 E. 2.7 S. 54 f.). Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Voraussetzung gemäss § 11 Abs. 1 lit. a

BüRG als erfüllt gilt und aus den Antworten der Rekurrentin anlässlich des

Einbürgerungsgesprächs nicht geschlossen werden kann, dass die Rekurrentin

nicht erfolgreich integriert sei. Sofern die Bürgergemeinde nicht aus einem

anderen Grund das Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung feststellt, hat sie

daher der Rekurrentin der Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuzusichern.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung in Gutheissung

des Rekurses aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen

an den Bürgerrat der Bürgergemeinde Riehen zurückzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. VGE

VD.2020.241 vom 2. August 2021 E. 4 mit Nachweisen).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Bürgerrats der Bürgergemeinde Riehen vom 23. August 2021 wird

aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den

Bürgerrat der Bürgergemeinde Riehen zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Bürgergemeinde Riehen

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Verfassungsbeschwerde

wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Verfassungsbeschwerde ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

gemäss Art. 82 ff. BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Verfassungsbeschwerde als auch Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Rechtsschrift einzureichen.