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Entscheid

VD.2021.228

Vorlaufzeit bis zum Strafantritt

10. August 2022Deutsch9 min

Stellung genommen und beantragt, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Eventualiter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.228

URTEIL

vom 10.

August 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

vertreten

durch [...] Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 29. September 2021

betreffend Vorlaufzeit bis zum

Strafantritt

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Vollzugsbefehl

des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) des Amts für Justizvollzug des Kantons

Basel-Stadt vom 29. September 2021 wurde A____ auf den 7. Oktober 2021 zum

Antritt einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren aufgeboten, zu der er mit

rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2021

verurteilt worden war.

Gegen diese

Verfügung hat der Beurteilte (nachfolgend Rekurrent) mit Schreiben vom 7.

Oktober 2021 Rekurs angemeldet. Er beantragt, die Verfügung des SMV vom 29.

September 2021 sei insofern abzuändern, als der Termin zum Strafantritt auf den

1. Februar 2022 zu verschieben sei. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.

Im Fall eines Unterliegens sei dem Rekurrenten die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. Es sei

dem Rekurs gegen die Verfügung vom 29. September 2021 die aufschiebende Wirkung

zu gewähren.

Der SMV hat mit

Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 beantragt, den Antrag auf aufschiebende

Wirkung des Rekurses abzuweisen. Mit Replik vom 28. Oktober 2021 hat der

Rekurrent an seinem Antrag festgehalten. Mit Verfügung des Instruktionsrichters

vom 29. Oktober 2021 ist dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung

zuerkannt worden.

Die

Rekursbegründung datiert vom 6. Januar 2022. Der SMV hat am 1. Februar 2022

Stellung genommen und beantragt, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Eventualiter

sei bei Gutheissung des Rekurses davon abzusehen, den Termin zum

Vollzugsantritt auf drei Monate nach Rechtskraft des Urteils zu verschieben.

Mir Replik vom 24. März 2022 hat der Rekurrent an seinem Rekurs festgehalten, seinen

Antrag indes dahingehend geändert, dass bei der Festlegung eines neuen Termins

für den Haftantritt eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils

anzusetzen sei. Gleichzeitig hat der Rechtsvertreter des Rekurrenten seine

Honorarnote eingereicht.

Die Einzelheiten

der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich

aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig

ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den im Übrigen frist- und

formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle

Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen

Gesetz über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es aber auch die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit

§ 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1

Der

Rekurrent erklärt sich gemäss Rekursanmeldung grundsätzlich bereit, den

Strafvollzug anzutreten; sein Rekurs richtet sich einzig gegen die seiner

Ansicht nach zu kurz bemessene Frist zwischen Ankündigung und vorgesehenem

Beginn des Vollzugs ‒ diese betrage lediglich eine Woche. Es sei zu

berücksichtigen, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit dreimonatiger

Kündigungsfrist stehe und ihn das abrupte Abbrechen seiner Arbeitstätigkeit

hart treffen würde, da er nach dem plötzlichen Lohnstopp Miete, Krankenkasse

und Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahlen könnte und daraus Schulden

entstünden. Zudem wohne er mit seiner Mutter zusammen, die nicht alleine für

den Mietzins aufkommen könne und daher eine neue Bleibe suchen müsse – eine

ordnungsgemässe Kündigung könne erst auf Januar 2022 erfolgen. Auch die Prämien

der obligatorischen Krankenversicherung könnten erst auf 1. Januar 2022

geändert werden. Der Rekurrent befinde sich zurzeit [Stand 7. Oktober 2021] in

einem Zivilverfahren betreffend das gemeinsame Sorgerecht über seinen Sohn und müsse

mit dem in dieser Woche ferienhalber abwesenden Anwalt das weitere Vorgehen

besprechen. Mit der Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, die

Vollzugsbehörde habe in ihrem Entscheid nicht begründet, weshalb die Frist zum

Strafantritt lediglich eine Woche dauern sollte und dadurch sein rechtliches

Gehör verletzt. Freiheitsstrafen seien in der Regel innert drei Monaten nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten (§ 21 Abs. 1 der

Justizvollzugsverordnung [JVV, SG.258.210]). Gemäss Art. 439 Abs. 3 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] seien rechtskräftige Freiheitsstrafen

sofort zu vollziehen bei Fluchtgefahr, bei erheblicher Gefährdung der

Öffentlichkeit oder wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht

gewährleistet werden könne. Erst im Rahmen des Verfahrensantrags um

aufschiebende Wirkung habe die Vollzugsbehörde mit Stellungnahme vom 15. Oktober

2021.

erklärt, dass die rechtskräftige Freiheitsstrafe aufgrund von angeblicher

Rückfallgefahr sowie Flucht- oder Untertauchgefahr sofort vollzogen werden

müsse. Diese Befürchtung seitens der Vollzugsbehörde erweise sich als

unzutreffend, da sie sich bei ihrem Entscheid hinsichtlich der angeblichen

Wiederholungsgefahr auf das laufende, noch nicht abgeschlossene Strafverfahren

betreffend eine angebliche Straftat vom 1. Januar 2020 stütze, diesbezüglich aber

die Unschuldsvermutung gelte. Auch gestützt auf die über vier Jahre

zurückliegende Straftat, welche zum Strafurteil vom 11. Juni 2021 geführt habe,

könne nicht auf Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Dass keine

Wiederholungsgefahr bestehe, zeige sich daran, dass während des ganzen

Strafverfahrens keine Sicherheitshaft angeordnet worden sei. Wenn die

Vollzugsbehörde ihren Entscheid mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 damit

begründe, dass aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6

Monaten Flucht- oder Untertauchgefahr bestehe, sei dies unzutreffend, denn der

Rekurrent lebe seit dem Jahr 2013 in der Schweiz, wo sich auch seine ganze

Familie aufhalte. Das Appellationsgericht habe die Fluchtgefahr mit Verfügung

vom 11. Juni 2021 denn auch verneint.

2.2

Wie

sich bereits aus der Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Oktober 2021 (betreffend

aufschiebende Wirkung des Rekurses) ergibt, liegt kein Anwendungsfall von Art.

439.

Abs. 3 StPO vor, der bei Fluchtgefahr (lit. a) oder erheblicher Gefährdung

der Öffentlichkeit (lit. b) den sofortigen Vollzug rechtskräftiger

Freiheitsstrafen vorsieht. Der Rekurrent hat seit geraumer Zeit Kenntnis vom

anstehenden Strafvollzug nach rechtskräftigem Urteil. Die von der

Vollzugsbehörde befürchteten Handlungen (Rückfallgefahr, Flucht) sind bislang

nicht eingetreten und daher auch weiterhin nicht zu erwarten. Die auf lediglich

eine Woche bemessene Frist zwischen Vollzugsbefehl und Strafantritt ist als aussergewöhnlich

kurz zu bezeichnen und hätte den Rekurrenten zweifellos vor unnötige organisatorische

Probleme gestellt. Es hat daher ein neuer Vollzugsbefehl mit angemessener

Vorlaufzeit zu ergehen.

2.3

2.3.1

Es

wurde von beiden Parteien thematisiert, wie lange die Frist zwischen Aufgebot

zum Strafvollzug und dessen Antritt im Falle der Gutheissung des Rekurses zu

bemessen sei. Der Rekurrent vertritt dabei die Ansicht, diese sei auf drei

Monate zu bemessen, da sich ihm ansonsten wieder die gleiche Problematik

präsentiere wie nach der angefochtenen Verfügung. Der SMV ist hingegen der Meinung,

es sei dem Rekurrenten keine dreimonatige Frist zu gewähren, ohne eine kürzere

Frist zu beziffern. Freiheitsstrafen seien gemäss der Bestimmung von § 21 Abs. 1 JVV innert dreier Monate nach Rechtskraft des Urteils anzutreten und das

Urteil des Appellationsgerichts sei ‒ rückwirkend auf das Entscheiddatum

vom 11. Juni 2021 ‒ längst rechtskräftig geworden. Die Einräumung einer

weiteren dreimonatigen Frist ab rechtskräftigem Rekursentscheid stehe dem

Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung entgegen. Der Rekurrent selbst habe

eingeräumt, dass er die Wohnsituation bis im Februar 2022 geregelt habe und ein

Haftantritt auf diesen Termin problemlos möglich gewesen wäre.

2.3.2

Wenn

der SMV argumentiert, der Rekurrent selbst habe ausgeführt, er könnte den

Strafvollzug ab Februar 2022 antreten, und daraus ableiten will, der Strafantritt

erfordere seither keinerlei Vorlaufzeit mehr, so trifft dies nicht zu. Das vom

Rekurrenten genannte Antrittsdatum bezog sich auf die Vollzugsankündigung im

September 2021 und beinhaltete einen Vorlauf, welcher ihm die Wahrung der

Kündigungsfristen von Arbeitsstelle und Wohnung erlaubt hätte.

Obwohl

festzustellen ist, dass eine einwöchige Vorlaufzeit unzumutbar kurz erscheint,

besteht andererseits kein Anspruch auf eine dreimonatige Frist nach Rechtskraft

des vorliegenden Entscheids, wie sie der Rekurrent beantragt. Es trifft nicht

zu, dass sämtliche damals bestehenden Probleme nach Ansetzung einer kürzeren

Frist wieder aufleben würden: So besteht die dringliche Terminproblematik im

Zusammenhang mit dem Zivilverfahren betreffend das gemeinsame Sorgerecht nicht

mehr. Seinen Unterhaltspflichten wird der Rekurrent nach Antritt seiner

Freiheitsstrafe nicht mehr in gleicher Weise nachkommen können, was mit der

Frist bis zum Strafantritt aber nichts zu tun hat. Die Mutter des Rekurrenten

hatte inzwischen genügend Zeit, ihre künftige Wohnsituation zu planen ‒

der Mietvertrag läuft einzig auf sie (Beilage zur Rekursanmeldung).

Die Verbüssung

einer längeren Freiheitsstrafe bringt zweifellos für jeden Betroffenen

organisatorische Herausforderungen mit sich. Dass mitunter nicht sämtliche

laufenden Verträge fristgerecht gekündigt werden können, ist hinzunehmen. Es

ist davon auszugehen, dass der Rekurrent innert eines Monats (ab Eintritt der

Rechtskraft dieses Entscheids) die wesentlichen organisatorischen Vorkehrungen

treffen kann, welche die Verbüssung seiner Freiheitsstrafe mit sich bringt.

2.4

Der

Straf- und Massnahmenvollzug ist nach dem Gesagten in Gutheissung des Rekurses

anzuweisen, den Rekurrenten erneut zum Strafvollzug aufzubieten, wobei eine

Vorlaufzeit von mindestens einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft des

vorliegenden Entscheids zu gewähren ist.

3.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten keine Kosten aufzuerlegen. Für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren steht ihm eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG). Diese bemisst sich nach der eingereichten Honorarnote seines

Rechtsvertreters auf CHF 2’250.25 zuzüglich CHF 173.25 MWST und ist durch den

SMV zu entrichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Straf-

und Massnahmenvollzug angewiesen, den Rekurrenten mit einer Vorlaufzeit von

mindestens einem Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids erneut zum

Strafvollzug aufzubieten.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Der SMV wird verpflichtet, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung

von CHF 2’250.25 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 173.25 auszurichten.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.