VD.2021.228
Vorlaufzeit bis zum Strafantritt
10. August 2022Deutsch9 min
Stellung genommen und beantragt, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Eventualiter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.228
URTEIL
vom 10.
August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o [...]
vertreten
durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 29. September 2021
betreffend Vorlaufzeit bis zum
Strafantritt
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Vollzugsbefehl
des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) des Amts für Justizvollzug des Kantons
Basel-Stadt vom 29. September 2021 wurde A____ auf den 7. Oktober 2021 zum
Antritt einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren aufgeboten, zu der er mit
rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2021
verurteilt worden war.
Gegen diese
Verfügung hat der Beurteilte (nachfolgend Rekurrent) mit Schreiben vom 7.
Oktober 2021 Rekurs angemeldet. Er beantragt, die Verfügung des SMV vom 29.
September 2021 sei insofern abzuändern, als der Termin zum Strafantritt auf den
1. Februar 2022 zu verschieben sei. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.
Im Fall eines Unterliegens sei dem Rekurrenten die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. Es sei
dem Rekurs gegen die Verfügung vom 29. September 2021 die aufschiebende Wirkung
zu gewähren.
Der SMV hat mit
Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 beantragt, den Antrag auf aufschiebende
Wirkung des Rekurses abzuweisen. Mit Replik vom 28. Oktober 2021 hat der
Rekurrent an seinem Antrag festgehalten. Mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 29. Oktober 2021 ist dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung
zuerkannt worden.
Die
Rekursbegründung datiert vom 6. Januar 2022. Der SMV hat am 1. Februar 2022
Stellung genommen und beantragt, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Eventualiter
sei bei Gutheissung des Rekurses davon abzusehen, den Termin zum
Vollzugsantritt auf drei Monate nach Rechtskraft des Urteils zu verschieben.
Mir Replik vom 24. März 2022 hat der Rekurrent an seinem Rekurs festgehalten, seinen
Antrag indes dahingehend geändert, dass bei der Festlegung eines neuen Termins
für den Haftantritt eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils
anzusetzen sei. Gleichzeitig hat der Rechtsvertreter des Rekurrenten seine
Honorarnote eingereicht.
Die Einzelheiten
der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den im Übrigen frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle
Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen
Gesetz über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es aber auch die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit
§ 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1
Der
Rekurrent erklärt sich gemäss Rekursanmeldung grundsätzlich bereit, den
Strafvollzug anzutreten; sein Rekurs richtet sich einzig gegen die seiner
Ansicht nach zu kurz bemessene Frist zwischen Ankündigung und vorgesehenem
Beginn des Vollzugs ‒ diese betrage lediglich eine Woche. Es sei zu
berücksichtigen, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit dreimonatiger
Kündigungsfrist stehe und ihn das abrupte Abbrechen seiner Arbeitstätigkeit
hart treffen würde, da er nach dem plötzlichen Lohnstopp Miete, Krankenkasse
und Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahlen könnte und daraus Schulden
entstünden. Zudem wohne er mit seiner Mutter zusammen, die nicht alleine für
den Mietzins aufkommen könne und daher eine neue Bleibe suchen müsse – eine
ordnungsgemässe Kündigung könne erst auf Januar 2022 erfolgen. Auch die Prämien
der obligatorischen Krankenversicherung könnten erst auf 1. Januar 2022
geändert werden. Der Rekurrent befinde sich zurzeit [Stand 7. Oktober 2021] in
einem Zivilverfahren betreffend das gemeinsame Sorgerecht über seinen Sohn und müsse
mit dem in dieser Woche ferienhalber abwesenden Anwalt das weitere Vorgehen
besprechen. Mit der Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, die
Vollzugsbehörde habe in ihrem Entscheid nicht begründet, weshalb die Frist zum
Strafantritt lediglich eine Woche dauern sollte und dadurch sein rechtliches
Gehör verletzt. Freiheitsstrafen seien in der Regel innert drei Monaten nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten (§ 21 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung [JVV, SG.258.210]). Gemäss Art. 439 Abs. 3 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] seien rechtskräftige Freiheitsstrafen
sofort zu vollziehen bei Fluchtgefahr, bei erheblicher Gefährdung der
Öffentlichkeit oder wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht
gewährleistet werden könne. Erst im Rahmen des Verfahrensantrags um
aufschiebende Wirkung habe die Vollzugsbehörde mit Stellungnahme vom 15. Oktober
2021.
erklärt, dass die rechtskräftige Freiheitsstrafe aufgrund von angeblicher
Rückfallgefahr sowie Flucht- oder Untertauchgefahr sofort vollzogen werden
müsse. Diese Befürchtung seitens der Vollzugsbehörde erweise sich als
unzutreffend, da sie sich bei ihrem Entscheid hinsichtlich der angeblichen
Wiederholungsgefahr auf das laufende, noch nicht abgeschlossene Strafverfahren
betreffend eine angebliche Straftat vom 1. Januar 2020 stütze, diesbezüglich aber
die Unschuldsvermutung gelte. Auch gestützt auf die über vier Jahre
zurückliegende Straftat, welche zum Strafurteil vom 11. Juni 2021 geführt habe,
könne nicht auf Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Dass keine
Wiederholungsgefahr bestehe, zeige sich daran, dass während des ganzen
Strafverfahrens keine Sicherheitshaft angeordnet worden sei. Wenn die
Vollzugsbehörde ihren Entscheid mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 damit
begründe, dass aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6
Monaten Flucht- oder Untertauchgefahr bestehe, sei dies unzutreffend, denn der
Rekurrent lebe seit dem Jahr 2013 in der Schweiz, wo sich auch seine ganze
Familie aufhalte. Das Appellationsgericht habe die Fluchtgefahr mit Verfügung
vom 11. Juni 2021 denn auch verneint.
2.2
Wie
sich bereits aus der Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Oktober 2021 (betreffend
aufschiebende Wirkung des Rekurses) ergibt, liegt kein Anwendungsfall von Art.
439.
Abs. 3 StPO vor, der bei Fluchtgefahr (lit. a) oder erheblicher Gefährdung
der Öffentlichkeit (lit. b) den sofortigen Vollzug rechtskräftiger
Freiheitsstrafen vorsieht. Der Rekurrent hat seit geraumer Zeit Kenntnis vom
anstehenden Strafvollzug nach rechtskräftigem Urteil. Die von der
Vollzugsbehörde befürchteten Handlungen (Rückfallgefahr, Flucht) sind bislang
nicht eingetreten und daher auch weiterhin nicht zu erwarten. Die auf lediglich
eine Woche bemessene Frist zwischen Vollzugsbefehl und Strafantritt ist als aussergewöhnlich
kurz zu bezeichnen und hätte den Rekurrenten zweifellos vor unnötige organisatorische
Probleme gestellt. Es hat daher ein neuer Vollzugsbefehl mit angemessener
Vorlaufzeit zu ergehen.
2.3
2.3.1
Es
wurde von beiden Parteien thematisiert, wie lange die Frist zwischen Aufgebot
zum Strafvollzug und dessen Antritt im Falle der Gutheissung des Rekurses zu
bemessen sei. Der Rekurrent vertritt dabei die Ansicht, diese sei auf drei
Monate zu bemessen, da sich ihm ansonsten wieder die gleiche Problematik
präsentiere wie nach der angefochtenen Verfügung. Der SMV ist hingegen der Meinung,
es sei dem Rekurrenten keine dreimonatige Frist zu gewähren, ohne eine kürzere
Frist zu beziffern. Freiheitsstrafen seien gemäss der Bestimmung von § 21 Abs. 1 JVV innert dreier Monate nach Rechtskraft des Urteils anzutreten und das
Urteil des Appellationsgerichts sei ‒ rückwirkend auf das Entscheiddatum
vom 11. Juni 2021 ‒ längst rechtskräftig geworden. Die Einräumung einer
weiteren dreimonatigen Frist ab rechtskräftigem Rekursentscheid stehe dem
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung entgegen. Der Rekurrent selbst habe
eingeräumt, dass er die Wohnsituation bis im Februar 2022 geregelt habe und ein
Haftantritt auf diesen Termin problemlos möglich gewesen wäre.
2.3.2
Wenn
der SMV argumentiert, der Rekurrent selbst habe ausgeführt, er könnte den
Strafvollzug ab Februar 2022 antreten, und daraus ableiten will, der Strafantritt
erfordere seither keinerlei Vorlaufzeit mehr, so trifft dies nicht zu. Das vom
Rekurrenten genannte Antrittsdatum bezog sich auf die Vollzugsankündigung im
September 2021 und beinhaltete einen Vorlauf, welcher ihm die Wahrung der
Kündigungsfristen von Arbeitsstelle und Wohnung erlaubt hätte.
Obwohl
festzustellen ist, dass eine einwöchige Vorlaufzeit unzumutbar kurz erscheint,
besteht andererseits kein Anspruch auf eine dreimonatige Frist nach Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids, wie sie der Rekurrent beantragt. Es trifft nicht
zu, dass sämtliche damals bestehenden Probleme nach Ansetzung einer kürzeren
Frist wieder aufleben würden: So besteht die dringliche Terminproblematik im
Zusammenhang mit dem Zivilverfahren betreffend das gemeinsame Sorgerecht nicht
mehr. Seinen Unterhaltspflichten wird der Rekurrent nach Antritt seiner
Freiheitsstrafe nicht mehr in gleicher Weise nachkommen können, was mit der
Frist bis zum Strafantritt aber nichts zu tun hat. Die Mutter des Rekurrenten
hatte inzwischen genügend Zeit, ihre künftige Wohnsituation zu planen ‒
der Mietvertrag läuft einzig auf sie (Beilage zur Rekursanmeldung).
Die Verbüssung
einer längeren Freiheitsstrafe bringt zweifellos für jeden Betroffenen
organisatorische Herausforderungen mit sich. Dass mitunter nicht sämtliche
laufenden Verträge fristgerecht gekündigt werden können, ist hinzunehmen. Es
ist davon auszugehen, dass der Rekurrent innert eines Monats (ab Eintritt der
Rechtskraft dieses Entscheids) die wesentlichen organisatorischen Vorkehrungen
treffen kann, welche die Verbüssung seiner Freiheitsstrafe mit sich bringt.
2.4
Der
Straf- und Massnahmenvollzug ist nach dem Gesagten in Gutheissung des Rekurses
anzuweisen, den Rekurrenten erneut zum Strafvollzug aufzubieten, wobei eine
Vorlaufzeit von mindestens einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids zu gewähren ist.
3.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten keine Kosten aufzuerlegen. Für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren steht ihm eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG). Diese bemisst sich nach der eingereichten Honorarnote seines
Rechtsvertreters auf CHF 2’250.25 zuzüglich CHF 173.25 MWST und ist durch den
SMV zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Straf-
und Massnahmenvollzug angewiesen, den Rekurrenten mit einer Vorlaufzeit von
mindestens einem Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids erneut zum
Strafvollzug aufzubieten.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Der SMV wird verpflichtet, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung
von CHF 2’250.25 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 173.25 auszurichten.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.