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Entscheid

VD.2021.23

Entzug der Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit

5. Mai 2021Deutsch4 min

(Rekurrent) wurde mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel‑Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2021.23

URTEIL

vom 5.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Februar 2021

betreffend Entzug der Bewilligung

für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) wurde mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel‑Stadt

vom 16. Dezember 2019 und vom 28. Oktober 2020 einerseits wegen mehrfachen

Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 30 Tagen Freiheitsstrafe und

andererseits wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 40 Tagen Freiheitsstrafe

verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 3. März 2020 lud die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (Vollzugsbehörde) den Rekurrenten

auf den 3. Juni 2020 zum Strafantritt vor. Darauf beantragte der Rekurrent mit

Gesuch vom 25. März 2020 erfolgreich die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen

Arbeit.

Mit

Vollzugsmeldung vom 28. Januar 2021 teilte die Fachstelle für besondere

Vollzugsformen der Vollzugsbehörde sodann mit, dass die Bemühungen zum Vollzug

der gemeinnützigen Arbeit abgebrochen würden. Der Rekurrent sei trotz

Verwarnungen nicht zur Arbeit erschienen und er habe auch das ihm gewährte rechtliche

Gehör nicht in Anspruch genommen. Insgesamt habe er lediglich 116 von 272 Stunden

abgeleistet. In der Folge entzog die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten mit

Verfügung vom 5. Februar 2021 die Bewilligung für die Strafverbüssung in der

Form der gemeinnützigen Arbeit rückwirkend per 28. Januar 2021.

Gegen diese

Verfügung meldete der Rekurrent mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 8. Februar

2021 Rekurs an mit dem Hinweis, dass eine Begründung innert Frist folgen werde.

In der Folge reichte der Rekurrent jedoch keine Rekursbegründung ein. Die Akten

der Vollzugsbehörde wurden beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich

ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an

gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so

erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Die angefochtene

Verfügung wurde dem Rekurrenten am 6. Februar 2021 zugestellt (vgl. act. 1 S. 3).

Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am

8.

März 2021 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG).

Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht,

so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Der Rekurrent

reichte entgegen der eigenen Ankündigung keine Rekursbegründung ein. Er

erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein

Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf die Erhebung einer

Abschreibungsgebühr verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen

erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.