VD.2021.23
Entzug der Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit
5. Mai 2021Deutsch4 min
(Rekurrent) wurde mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel‑Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2021.23
URTEIL
vom 5.
Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Februar 2021
betreffend Entzug der Bewilligung
für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wurde mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel‑Stadt
vom 16. Dezember 2019 und vom 28. Oktober 2020 einerseits wegen mehrfachen
Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 30 Tagen Freiheitsstrafe und
andererseits wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 40 Tagen Freiheitsstrafe
verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 3. März 2020 lud die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (Vollzugsbehörde) den Rekurrenten
auf den 3. Juni 2020 zum Strafantritt vor. Darauf beantragte der Rekurrent mit
Gesuch vom 25. März 2020 erfolgreich die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen
Arbeit.
Mit
Vollzugsmeldung vom 28. Januar 2021 teilte die Fachstelle für besondere
Vollzugsformen der Vollzugsbehörde sodann mit, dass die Bemühungen zum Vollzug
der gemeinnützigen Arbeit abgebrochen würden. Der Rekurrent sei trotz
Verwarnungen nicht zur Arbeit erschienen und er habe auch das ihm gewährte rechtliche
Gehör nicht in Anspruch genommen. Insgesamt habe er lediglich 116 von 272 Stunden
abgeleistet. In der Folge entzog die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten mit
Verfügung vom 5. Februar 2021 die Bewilligung für die Strafverbüssung in der
Form der gemeinnützigen Arbeit rückwirkend per 28. Januar 2021.
Gegen diese
Verfügung meldete der Rekurrent mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 8. Februar
2021 Rekurs an mit dem Hinweis, dass eine Begründung innert Frist folgen werde.
In der Folge reichte der Rekurrent jedoch keine Rekursbegründung ein. Die Akten
der Vollzugsbehörde wurden beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich
ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so
erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Die angefochtene
Verfügung wurde dem Rekurrenten am 6. Februar 2021 zugestellt (vgl. act. 1 S. 3).
Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am
8.
März 2021 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG).
Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht,
so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Der Rekurrent
reichte entgegen der eigenen Ankündigung keine Rekursbegründung ein. Er
erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein
Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf die Erhebung einer
Abschreibungsgebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen
erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.