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Entscheid

VD.2021.234

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

25. Januar 2022Deutsch14 min

Mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.234

URTEIL

vom 25. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Regierungsrats

vom 7. Oktober 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 21. Januar 2021 verlängerte das Migrationsamt Basel-Stadt die

Aufenthaltsbewilligung von A____ (nachfolgend Rekurrent) nicht und wies ihn aus

der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom

20. August 2021 ab. Mit Eingabe vom 1. September 2021 (Postaufgabe)

meldete der Rekurrent beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs gegen

den Entscheid des JSD an. Der Regierungspräsident trat mit Präsidialbeschluss

vom 7. Oktober 2021 (nachfolgend angefochtener Beschluss) nicht auf den Rekurs

ein. Als Begründung führte er an, dass die Rekursanmeldung verspätet erfolgt

sei.

Gegen diesen

Beschluss richtet sich der mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 angemeldete und –

nach Erstreckung der Begründungsfrist – mit Eingabe vom 6. Dezember 2021

begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt der Rekurrent, es

sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, auf

den Rekurs vom 1. September 2021 einzutreten. Zudem sei ihm bei Gutheissung des

Rekurses eine neue Frist zur Einreichung der Rekursbegründung zu setzen, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt der Rekurrent, es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, soweit ihm nicht schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zukomme. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts gestattete dem

Rekurrenten mit Verfügung vom 7. Dezember 2021, den Ausgang des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

des Regierungsrats unterstehen gemäss § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das

Verwaltungsgericht. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

1.2

Als

Adressat des angefochtenen Beschlusses ist der Rekurrent von diesem unmittelbar

berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf

den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob der Regierungsrat öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihm

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1

Zu

prüfen ist vorliegend, ob der Rekurrent mit Eingabe vom 1. September 2021

seinen Rekurs an den Regierungsrat rechtzeitig angemeldet hat. Der

Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss (E. 4 ff.) insbesondere erwogen,

dass der Entscheid des JSD vom 20. August 2021 mit A-Post Plus versendet

worden sei. Aus dem entsprechenden Track & Trace Beleg der Post ergebe

sich, dass der Entscheid dem Rechtsvertreter des Rekurrenten am Samstag, 21. August

2021.

zugestellt worden sei. Daraus folge, dass die zehntägige Frist zur

Rekursanmeldung mit der Zustellung vom 21. August 2021 ausgelöst worden und am

31.

August 2021 abgelaufen sei. Die am 1. September 2021 der Post

Dispositiv

aufgegebene Rekursanmeldung sei demnach verspätet erfolgt, weshalb nicht auf

den Rekurs eingetreten werden könne.

2.2 Der

Rekurrent bezweifelt insbesondere die generelle Zulässigkeit der Zustellung von

Entscheiden mittels A-Post Plus. So könnten A-Post Plus Sendungen an Samstagen

fristauslösend zugestellt werden, obwohl der Samstag für Anwälte gemeinhin als

arbeitsfreier Tag gelte. Da die Sendung erst am darauffolgenden Montag zur

Kenntnis genommen würde, komme es zu einer Verkürzung der Rechtsmittelfrist. Im

Vergleich zu eingeschriebenen Sendungen führe dies zu einer unzulässigen

Ungleichbehandlung. Dem stehe auch der in BGE 144 IV 57 festgehaltene Grundsatz

entgegen, dass Betroffenen die Ergreifung eines Rechtsmittels nicht unnötig

erschwert oder verunmöglich werden dürfe (Rekursbegründung Ziff. 6 f.).

2.3

2.3.1 Wie

der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss (E. 5) zutreffend erwogen hat, kennt

das öffentliche Prozessrecht im Gegensatz zum Zivil- und zum Strafprozessrecht keine

gesetzliche Regelung betreffend die Art und Weise der Zustellung von Verfügungen

und Entscheiden. Insbesondere besteht keine Verpflichtung der Behörden zur

Zustellung gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten

Zustellnachweis; bei postalischer Übermittlung stehen der verfügenden Behörde

damit die einfache, die eingeschriebene oder die Sendung als Gerichtsurkunde

offen (vgl. Uhlmann/Schwank, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 34 N 10 ff.; VGE VD.2018.15 vom 23. April 2018 E. 2.3, VD.2015.202

vom 19. Februar 2016 E. 2.3, VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2.1).

Eine behördliche Sendung gilt prinzipiell in jenem Moment als zugestellt und damit

eröffnet, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Dabei

genügt nach allgemeinem Rechtsgrundsatz, dass die Sendung in den Machtbereich des

Adressaten gelangt (Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 577 mit Hinweis auf BGE 122 II 316 E. 4b); nicht erforderlich ist die

tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (BGer 2C_430/2009 vom 14.

Januar 2010 E. 2.4; VGE VD.2018.15 vom 23. April 2018 E. 2.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 905).

2.3.2 Die

verfügende Behörde trägt die Beweislast für eine Zustellung und deren Zeitpunkt

(BGer 8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012 mit Hinweis auf BGE 136 V 295 E. 5.9;

statt vieler VGE VD.2018.15 vom 23. April 2018 E. 2.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 905; Uhlmann/Schwank, a.a.O., Art. 34 N 10).

Versendet sie eine Verfügung oder einen Entscheid mittels gewöhnlicher Post,

setzt sie sich dem Risiko aus, diesen Nachweis nicht erbringen zu können, kann

sie sich doch dazu nicht allein auf die üblichen administrativen Abläufe oder

gar eine Vermutung der Zustellung berufen (Uhlmann/Schwank,

a.a.O., Art. 34 N 13). Vor Einführung der Zustellform A-Post Plus musste eine

verfügende Behörde deshalb aus Beweisgründen regelmässig die eingeschriebene

Sendung wählen. Die vergleichsweise neue Versandmethode A-Post Plus ermöglicht

nun ebenfalls eine Beweissicherung für die Zustellung und deren Zeitpunkt.

Entsprechende Sendungen werden wie bei der gewöhnlichen Sendung in den

Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt, ohne dass dieser den

Empfang unterschriftlich bestätigen muss oder er im Falle seiner Abwesenheit

durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert wird. Im Unterschied zur

herkömmlichen Post werden diese Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was

die elektronische Sendungsverfolgung im Internet («Track & Trace») von der

Postaufgabe bis zur Zustellung ermöglicht. Mit Einwurf in den Briefkasten oder

das Postfach gelangt die Sendung in den Machtbereich der betreffenden Person

und gilt damit als eröffnet (BGer 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2 f.;

VGE VD.2018.15 vom 23. April 2018 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.4

2.4.1 Gerade

auch in ausländerrechtlichen Verfahren ist die Zustellung von Verfügungen und

Entscheiden mit A-Post Plus nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl.

VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 2, VD.2018.15 vom 23. April

2018 E. 2.3 f., VD.2016.137 und VD.2016.199 vom 16. November 2017 E. 2.3

f., VD.2016.157 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3 f., VD.2016.156 vom 8. Dezember

2016 E. 2.3 f., VD.2016.155 vom 23. August 2016 E. 2.2, VD.2016.42 vom 13. Juli

2016 E. 2.3, VD.2015.251 und VD.2016.56 vom 26. Mai 2016 E. 2, VD.2014.216

vom 9. Februar 2015 E. 3.2, VD.2014.64 vom 9. Januar 2015 E. 2, VD.2014.74

und VD.2014.129 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2 f.) sowie des Bundesgerichts (vgl.

BGer 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1, 2C_1126/2014 vom 20.

Februar 2015 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen) zulässig. Entgegen der Ansicht

des Rekurrenten, wonach ein Versand mit A-Post Plus den potentiell

weitreichenden Folgen eines ausländerrechtlichen Entscheids unzureichend

Rechnung trage (vgl. Rekursbegründung Ziff. 7), hat die

Eingriffsintensität der zuzustellenden Verfügung bzw. des zuzustellenden

Entscheids keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Versandart A-Post Plus

(VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 2, VD.2014.74 und VD.2014.129

vom 2. Oktober 2014 E. 3.4).

2.4.2 Auch

dass der betroffene Adressat die an einem Samstag fristauslösend zugestellte

A-Post Plus Sendung allenfalls erst am darauffolgenden Montag aus dem Postfach

holt, ändert, anders als vom Rekurrenten vertreten (Rekursbegründung

Ziff. 6), nichts an der Zulässigkeit dieser Versandart (BGer 2C_1032/2019

vom 11. März 2020 E. 3.3, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2,

8C_573/2014 vom 26. November 2014 E. 3.1; VGE VD.2018.15 vom 23. April 2018 E.

2.4, VD.2016.156 vom 8. Dezember 2016 E. 2.4). Die diesbezüglichen

Vorbringen des Rekurrenten vernachlässigen den Umstand, dass der Inhaber eines

Postfachs grundsätzlich stets faktischen Zugang zu diesem hat – der Rekurrent

behauptet denn auch nicht, dass dies vorliegend anders gewesen wäre. Wie diese

Zugriffsmöglichkeit ausgeübt wird, liegt in der Verantwortung des Empfängers

(BGer 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4; VGE VD.2018.15 vom

23. April 2018 E. 2.4). Gerade in Bezug auf Anwältinnen und Anwälte wird denn auch

in der Literatur darauf aufmerksam gemacht, dass deren Sorgfaltspflicht

gebiete, bei A-Post Plus Sendungen das genaue Zustelldatum der Sendung zu

bestimmen, um eventuelle Fristen korrekt berechnen zu können (Barth, A-Post Plus, in: Anwaltsrevue

2019, S. 131, 133; vgl. auch VGE VD.2018.15 vom 23. April 2018 E. 2.5).

Eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist, wie sie der Rekurrent behauptet (Rekursbegründung

Ziff. 6), liegt deshalb aber nicht vor (vgl. auch BGer 5A_872/2020 vom 28.

Oktober 2020 E. 2, wo der Adressat ebenfalls vergeblich geltend machte, den

Parteien werde mit einer A-Post Plus Sendung «heimlich wertvolle Zeit zur

Einlegung einer Beschwerde» entzogen). Der Rekurrent kann demnach aus dem

Umstand, dass der Entscheid des JSD gemäss Track & Trace Beleg an einem

Samstag seinem Rechtsvertreter zugestellt worden ist, nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

2.4.3 Schliesslich

ist auch der Verweis des Rekurrenten auf BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 unbehelflich.

Dort hat das Bundesgericht in Bezug auf die besonderen Zustellvorschriften von Art.

85 Abs. 2 der Strafprozessordnung (SR 312.0) festgehalten, dass bei

Verletzung dieser Vorschriften (d.h. bei fehlender Zustellung gegen

Empfangsbestätigung) der blosse Zugang der Sendung in den Machtbereich des

Empfängers nicht fristauslösend sei. Massgebend sei in diesen Fällen vielmehr

die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten, da der betroffenen Person

ansonsten aus der gesetzeswidrigen Zustellung ein Nachteil erwachsen könnte.

Vorliegend existieren indes gerade keine derartigen besonderen Zustellregeln

(oben E. 2.3.1) und liegt keine gesetzeswidrige Zustellung vor. Anders als vom

Rekurrenten behauptet (Rekursbegründung Ziff. 7), wird durch die Zustellung mit

A-Post Plus das Ergreifen eines Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren somit nicht

unnötig erschwert. Insgesamt kann folglich die generelle Zulässigkeit der

Zustellung mit A-Post Plus im Anwendungsbereich des öffentlichen Prozessrechts,

insbesondere in migrationsrechtlichen Verfahren wie dem vorliegenden, ohne

Weiteres bejaht werden.

3.

3.1 Der

Rekurrent stellt sodann die Beweiskraft des vorliegend relevanten Track &

Trace Belegs in Frage. Er macht geltend, dass gemäss BGE 142 III 599 mit dem

Sendungsnachweis für A-Post Plus Sendungen die Zustellung nicht direkt bewiesen

werden könne. Auch im vorliegenden Fall sei nicht bewiesen, dass die Sendung am

Samstag, 21. August 2021 tatsächlich in das Postfach des Rechtsvertreters

des Rekurrenten gelegt worden sei. Es sei notorisch und der persönlichen

Erfahrung des Rechtsvertreters des Rekurrenten entsprechend, dass es bei A-Post

Plus Sendungen zu Fehlzustellungen kommen könne. Auch das Bundesgericht habe in

BGE 142 III 599 festgehalten, dass ein Zustellungsfehler bei A-Post

Plus Sendungen nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liege. Da überdies

zweifelhaft sei, ob die Post die Sendungsnachverfolgung nach Fehlzustellungen

korrigiere, sei es möglich, dass vorliegend der Entscheid des JSD entgegen dem

Track & Trace Beleg erst am 23. August 2021 zugestellt worden sei

(Rekursbegründung Ziff. 5).

3.2 Dem

Rekurrenten kann zwar insofern gefolgt werden, als er die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zutreffend wiedergibt, wonach mit einem Track & Trace Beleg

nicht direkt bewiesen werde, dass die A-Post Plus Sendung tatsächlich in den Machtbereich

des Empfängers gelangt sei. Mangels Empfangsbestätigung bei A-Post Plus

Sendungen beweist der Beleg gemäss dem Bundesgericht bloss, dass durch die Post

ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2). Allerdings wird im selben Entscheid ebenfalls festgehalten, dass vom

Track & Trace Beleg, aus dem die Zustellung an den Adressaten ersichtlich

ist, im Sinne eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung geschlossen

werden könne (BGE 142 III 599 E. 2.2 und 2.5). Eines weitergehenden

Nachweises der Zustellung bedarf es grundsätzlich nicht (vgl.

BGE 142 III 599 E. 2.5). Ein Fehler bei der Postzustellung mit A-Post

Plus mag zwar, wie der Rekurrent richtigerweise vorbringt, nicht ausserhalb

jeder Wahrscheinlichkeit liegen (BGE 142 III 599 E. 4.2.1). Macht der

Adressat einer A-Post Plus Sendung eine solche Fehlzustellung geltend, ist indes

zu beachten, dass eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten ist. Sie

ist nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die

Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist

daher dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist

und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu

vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, mit Hinweisen).

Hypothetische Überlegungen des Adressaten über den Verbleib der Sendung sind

dabei unbeachtlich (BGer 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3, mit Hinweisen).

3.3 Im

hier zu beurteilenden Fall kann dem Track & Trace Beleg

unbestrittenermassen ein Eintrag für die Zustellung in das Postfach des

Rechtsvertreters des Rekurrenten am 21. August 2021 entnommen werden (vgl.

Rekursbegründung Ziff. 5; angefochtener Beschluss E. 7). Nach der soeben

dargelegten Rechtsprechung kann aufgrund dieses Eintrags die Zustellung des

Entscheids am 21. August 2021 vermutet werden. Der Rekurrent vermag keine

Umstände zu substantiieren, welche diese Vermutung umstossen könnten. Er macht

zwar geltend, dass sein Rechtsvertreter «zuweilen mitunter A-Post-Sendungen in

seinem Postfach» habe, «die an andere Advokaten gerichtet» seien und «durch die

Post fälschlicherweise in sein Postfach gelegt» worden seien. Solche Sendungen

seien der Post am gleichen Tag zurück­gegeben worden, «wobei zweifelhaft» sei, «ob

die Post die Sendungsverfolgung danach» korrigiere (Rekursbegründung Ziff. 5).

Ein solcher Fall kann hier mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen

werden. Der Rekurrent lässt ausführen, dass sein Rechtsvertreter den Entscheid

des JSD am Montag, 23. August 2021 aus dem Postfach abgeholt habe (Rekursbegründung

Ziff. 5 f.). Der am Freitag, 20. August 2021 versendete Entscheid müsste daher nach

einer vorgängigen, nicht vermerkten Zustellung in ein falsches Postfach am

Samstag, 21. August 2021 oder Sonntag, 22. August 2021 von einem anderen

Advokaten, einer anderen Advokatin oder einer sonstigen Empfängerin resp. eines

sonstigen Empfängers über das Wochenende behändigt worden sein. Diese Person hätte

die Sendung dann sogleich der Post, bei der nur noch zeitlich eingeschränkt an Wochenenden

gearbeitet wird, wieder abgeben müssen, damit der erneute Versand am Sonntag,

22. August 2021 und die Abholung durch den Rechtsvertreter des Rekurrenten am

Montag, 23. August 2021 möglich gewesen wären. Diese geltend gemachten Umstände,

welche lediglich auf den nicht weiter belegten Hypothesen und den angeblichen, nur

vage dargelegten Erfahrungen des Rechtsvertreters des Rekurrenten beruhen, sind

zu unwahrscheinlich, um die Vermutung der Zustellung am Samstag, 21. August

2021 umzustossen. Eine Fehlzustellung kann demnach vorliegend nicht angenommen

werden.

3.4 Nach

dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass sich der Entscheid des JSD ab dem

21. August 2021 im Machtbereich des Rechtsvertreters des Rekurrenten befand.

Die zehntägige Frist zur Anmeldung des Rekurses beim Regierungsrat (vgl.

§ 46 Abs. 1 des Organisationsgesetzes [SG 153.100]) begann somit am 22.

August 2021 zu laufen und endete am 31. August 2021. Die Aufgabe der

Rekursanmeldung bei der Post am 1. September 2021 erweist sich unter diesen Umständen

als verspätet, weshalb der Regierungsrat zu Recht nicht auf den Rekurs

eingetreten ist.

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von

CHF 1ʹ000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.