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Entscheid

VD.2021.235

Gesuch um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62d StGB

20. Januar 2022Deutsch10 min

Zeitpunkt der Deliktsbegehung bestünden, so dass davon auszugehen sei, dass ihre

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.235

URTEIL

vom 20. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc

Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____

Rekurrentin

c/o Universitäre Psychiatrische

Kliniken Basel (UPK),

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4002 Basel

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 6. Oktober 2021

betreffend Gesuch um Aufhebung

der stationären therapeutischen Mass­nahme gemäss Art. 62d StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

6. September 2017 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ der versuchten

Tötung, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der Hinderung einer

Amtshandlung schuldig und verurteilte sie, neben einer Geldstrafe von zehn

Tagessätzen zu CHF 10.–, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Vollzug der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer Massnahme in einer

Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 hob das

Strafgericht Basel-Stadt die Massnahme für junge Erwachsene auf und ordnete an

deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1

StGB an. Mit Entscheid vom 20. Juni 2019 hob das Appellationsgericht in

Gutheissung eines Revisionsgesuchs von A____ verschiedene Punkte des Urteils

des Strafgerichts vom 6. September 2017 – insbesondere die Schuldsprüche

und die Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe – auf und sprach A____

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB von den Vorwürfen der versuchten

Tötung, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der Hinderung einer

Amtshandlung frei. Dies weil erhebliche Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit im

Zeitpunkt der Deliktsbegehung bestünden, so dass davon auszugehen sei, dass ihre

Steuerungs- und damit die Schuldfähigkeit aufgrund einer schweren psychischen

Störung in den Tatzeitpunkten aufgehoben gewesen sei. Mit Entscheid des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2019 wurde eine stationäre

therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für die

Dauer von drei Jahren (ab dem 29. Januar 2019) angeordnet.

Mit Eingabe vom

26. August 2021 ersuchte der Vater B____ stellvertretend für A____ sinngemäss

um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme betreffend A____. Mit

Entscheid vom 6. Oktober 2021 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

(Vollzugsbehörde) das Gesuch ab.

Gegen diesen Entscheid

richtet sich der von B____ stellvertretend für A____ (nachfolgend: Rekurrentin)

mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit

dem die Rekurrentin die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme

beantragt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. November 2021 wurde B____

angewiesen, eine Vollmacht der Rekurrentin nachzureichen. Dieser Aufforderung

kam er mit Eingabe vom 8. November 2021 nach. Die Vollzugsbehörde verzichtete

auf die Einreichung einer Stellungnahme, reichte indes die Akten ein.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG

258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin

ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist

deshalb gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.

1.2

1.2.1

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren

Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2018.40 vom 16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30.

September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dies gilt auch im Straf- und Massnahmenvollzugsrecht (VGE VD.2020.189

vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1). Bei juristischen Laien werden an die

Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt

(VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E.

1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschle­ger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt,

dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen

werden kann, worum es der Rekurrentin geht und welche Argumente sie

berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294

vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,

305).

1.2.2

Aus

den Eingaben des Vaters der Rekurrentin vom 19. Oktober 2021 sowie vom 8.

November 2021 geht hervor, dass die Universitären Psychiatrischen Kliniken

(UPK) Basel nicht für die Rekurrentin geeignet seien, da dort nur kriminelle

Patienten untergebracht seien. Die Rekurrentin würde durch ihren Aufenthalt

physische und psychische Schäden davontragen. Die Massnahme solle daher

aufgehoben bzw. die Rekurrentin bedingt entlassen und an einem anderen Ort

behandelt werden. Bei der Rekurrentin lägen keine Anhaltspunkte für eine akute

Eigen- oder Fremdgefährdung vor. Zudem sei sie durch die Behandlung im Jahre

2018.

fast an einer Herzmuskelentzündung gestorben.

1.2.3

Mit

ihrem Rekurs setzt sich die Rekurrentin nicht substantiiert mit dem

angefochtenen Entscheid auseinander. Sie beschränkt sich auf eine allgemeine

Kritik an der Institution der UPK Basel bzw. der dort getroffenen

Behandlungsmassnahmen. Gleichwohl kann nach dem Gesagten auf den fristgerecht

eingereichten Rekurs eingetreten und die angefochtene Massnahme auf der

Grundlage des angefochtenen Entscheids und der Akten überprüft werden.

1.3

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Die

Rekurrentin beantragt, wie erwähnt, die Aufhebung der stationären

therapeutischen Massnahme. Sie müsse in den UPK Basel seelisch sowie körperlich

leiden und werde durch die starke Medikation krank gemacht. Zudem habe sie im

Jahr 2018 durch die Medikation mit einer Herzmuskelentzündung reagiert.

2.2 Gemäss

Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes

wegen, ob und wann die Täterin aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu

entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens

einmal jährlich. Vorher hört sie die Eingewiesene an und holt einen Bericht der

Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen

nicht mehr gegeben sind, ist nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben (BGer

6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E. 1.3, 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.2,

6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.2; Heer,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 62c StGB N 1). Aufzuheben ist

die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn

ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a

StGB). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden

(BGer 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Die Behandlung muss sich

definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die

Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49

E. 2.3 m.H. auf Heer, a.a.O., Art.

62c StGB N 17 und 18; Trechsel/Pauen,

in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021,

Art. 62c N 3; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.2 m.H.). Auch

die blosse Aussicht auf einen späteren möglichen Erfolg einer Behandlung kann

der Aufhebung der Massnahme als aussichtslos entgegenstehen (BGer 6B_458/2020

vom 23. Juni 2020 E. 1.5).

2.3 Die

Vollzugsbehörde hat mit rechtskräftigem Entscheid vom 4. März 2021 (act. 6b,

Teil 2, Laufakten 15.03.2019-18.03.2021, PDF S. 12 ff.) gestützt auf das

forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. [...], Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie und

Psychotherapie FMH vom 8. Oktober 2018 (act. 6b, Teil 3, PDF S. 129 ff.) und

den Therapiebericht der UPK Basel vom 7. Januar 2021 (act. 6b, Teil

2, Laufakten 15.03.2019-18.03.2021, PDF S. 48 ff.) letztmals die bedingte

Entlassung der Rekurrentin aus der stationären therapeutischen Massnahme

verweigert. Im erwähnten Gutachten von Dr. med. [...] wurde eine

undifferenzierte Schizophrenie mit para­noiden, katatonen und hebephrenen

Anteilen (ICD-10 F20.3) diagnostiziert und das Vorliegen einer komorbiden

Benzodiazepinabhängigkeit mit gegenwärtiger Abstinenz in beschützender Umgebung

(ICD-10 F13.21) sowie ein Status nach schädlichem Gebrauch von Stimulanzien

(ICD-10 F15.1) angenommen. Für die Verbesserung der Legalprognose seien die

medikamentöse antipsychotische Behandlung und flankierende psychotherapeutische

Interventionen von zentraler Bedeutung.

Des Weiteren sei

gemäss Therapiebericht der UPK Basel vom 28. Juni 2021 (act. 6b, Teil 2,

Laufakten 19.03.2021-15.11.2021, PDF S. 64 ff.) in Übereinstimmung mit dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...] vom 8. Oktober

2018 nach wie vor von der Primärdiagnose einer undifferenzierten Schizophrenie

mit paranoiden, hebephrenen und katatonen Anteilen auszugehen und die

schizophrene Erkrankung als primärer Risikofaktor für die Begehung erneuter

Delikte zu nennen. Zudem leide die Rekurrentin noch immer an einer

produktiv-psychotischen Symptomatik sowie an einer ausgeprägten

Negativsymptomatik, weshalb im Behandlungsverlauf vor dem Hintergrund der schwierigen

medikamentösen Einstellung weiterhin eine pharmakologische Optimierung

anzustreben sei. Im bisherigen Massnahmenverlauf hätten kleine Fortschritte

hinsichtlich einer Krankheits- sowie Behandlungseinsicht und einer

durchgehenden Medikamentencompliance erreicht werden können. Aufgrund der

diesbezüglichen ausgeprägten Ambivalenz der Rekurrentin sei jedoch von der

Notwendigkeit einer langjährigen Therapie auszugehen, um der Gefahr weiterer

mit der Grunderkrankung im Zusammenhang stehender Delikte zu begegnen (act. 6b,

Teil 2, Laufakten 19.03.2021-15.11.2021, PDF S. 77). Ferner sie die

Therapiefähigkeit und -Willigkeit aus therapeutischer Sicht nach wie vor zu

bejahen und die Rekurrentin sei nach erfolgter psychopathologischer

Stabilisierung im weiteren Verlauf darin zu unterstützen, ihr Empfinden weiter

zu reflektieren und in einem Krankheitskonzept einzuordnen. Zudem solle ihr

Anlassdelikt in ihren Krankheitsverlauf verortet und ein adäquater Umgang mit allenfalls

nicht remittierten Symptomen gefunden sowie ein Krisenplan erarbeitet werden. Darüber

hinaus sei schlussendlich die Stabilität der Fortschritte unter anderem mittels

Belastungssteigerungen und Ausgängen zu erproben (act. 6b, Teil 2, Laufakten 19.03.2021-15.11.2021,

PDF S. 69, 74).

2.4 Aus

dem Referierten folgt – in Übereinstimmung mit der Vollzugsbehörde –, dass die

Rekurrentin nach wie vor an einer produktiv-psychotischen Symptomatik sowie an

einer ausgeprägten Negativsymptomatik leidet, jedoch hinsichtlich einer Medikamentencompliance

und einer Krankheits- sowie Behandlungseinsicht, wenn auch in kleinen

Schritten, Erfolge zu verzeichnen sind und nach wie vor von einer

Therapiefähigkeit wie auch -willigkeit auszugehen ist. In Übereinstimmung mit

der Gutachterin und den Behandlern der UPK Basel sind mithin zur Verminderung

der Rückfallgefahr eine Stabilisierung des psychischen Zustands der Rekurrentin

und die Weiterführung einer intensiven Behandlung für eine Verbesserung der Legalprognose

unabdingbar. Insbesondere sind keine Hinweise ersichtlich, dass sich an den dem

Entscheid der Vollzugsbehörde vom 4. März 2021 zugrundeliegenden Tatsachen

etwas Wesentliches geändert hat.

3.

Aus den

vorstehenden Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens hat die Rekurrentin grundsätzlich die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Jedoch

ist in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) umstände­halber

auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

z.K. [...], Advokatin, [...]

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.