VD.2021.235
Gesuch um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62d StGB
20. Januar 2022Deutsch10 min
Zeitpunkt der Deliktsbegehung bestünden, so dass davon auszugehen sei, dass ihre
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.235
URTEIL
vom 20. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc
Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Rekurrentin
c/o Universitäre Psychiatrische
Kliniken Basel (UPK),
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4002 Basel
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 6. Oktober 2021
betreffend Gesuch um Aufhebung
der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62d StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
6. September 2017 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ der versuchten
Tötung, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der Hinderung einer
Amtshandlung schuldig und verurteilte sie, neben einer Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu CHF 10.–, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer Massnahme in einer
Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 hob das
Strafgericht Basel-Stadt die Massnahme für junge Erwachsene auf und ordnete an
deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1
StGB an. Mit Entscheid vom 20. Juni 2019 hob das Appellationsgericht in
Gutheissung eines Revisionsgesuchs von A____ verschiedene Punkte des Urteils
des Strafgerichts vom 6. September 2017 – insbesondere die Schuldsprüche
und die Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe – auf und sprach A____
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB von den Vorwürfen der versuchten
Tötung, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der Hinderung einer
Amtshandlung frei. Dies weil erhebliche Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit im
Zeitpunkt der Deliktsbegehung bestünden, so dass davon auszugehen sei, dass ihre
Steuerungs- und damit die Schuldfähigkeit aufgrund einer schweren psychischen
Störung in den Tatzeitpunkten aufgehoben gewesen sei. Mit Entscheid des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2019 wurde eine stationäre
therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für die
Dauer von drei Jahren (ab dem 29. Januar 2019) angeordnet.
Mit Eingabe vom
26. August 2021 ersuchte der Vater B____ stellvertretend für A____ sinngemäss
um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme betreffend A____. Mit
Entscheid vom 6. Oktober 2021 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
(Vollzugsbehörde) das Gesuch ab.
Gegen diesen Entscheid
richtet sich der von B____ stellvertretend für A____ (nachfolgend: Rekurrentin)
mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit
dem die Rekurrentin die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme
beantragt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. November 2021 wurde B____
angewiesen, eine Vollmacht der Rekurrentin nachzureichen. Dieser Aufforderung
kam er mit Eingabe vom 8. November 2021 nach. Die Vollzugsbehörde verzichtete
auf die Einreichung einer Stellungnahme, reichte indes die Akten ein.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG
258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin
ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist
deshalb gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.
1.2
1.2.1
Gemäss
der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren
Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2018.40 vom 16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30.
September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dies gilt auch im Straf- und Massnahmenvollzugsrecht (VGE VD.2020.189
vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1). Bei juristischen Laien werden an die
Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt
(VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E.
1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt,
dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen
werden kann, worum es der Rekurrentin geht und welche Argumente sie
berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294
vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
305).
1.2.2
Aus
den Eingaben des Vaters der Rekurrentin vom 19. Oktober 2021 sowie vom 8.
November 2021 geht hervor, dass die Universitären Psychiatrischen Kliniken
(UPK) Basel nicht für die Rekurrentin geeignet seien, da dort nur kriminelle
Patienten untergebracht seien. Die Rekurrentin würde durch ihren Aufenthalt
physische und psychische Schäden davontragen. Die Massnahme solle daher
aufgehoben bzw. die Rekurrentin bedingt entlassen und an einem anderen Ort
behandelt werden. Bei der Rekurrentin lägen keine Anhaltspunkte für eine akute
Eigen- oder Fremdgefährdung vor. Zudem sei sie durch die Behandlung im Jahre
2018.
fast an einer Herzmuskelentzündung gestorben.
1.2.3
Mit
ihrem Rekurs setzt sich die Rekurrentin nicht substantiiert mit dem
angefochtenen Entscheid auseinander. Sie beschränkt sich auf eine allgemeine
Kritik an der Institution der UPK Basel bzw. der dort getroffenen
Behandlungsmassnahmen. Gleichwohl kann nach dem Gesagten auf den fristgerecht
eingereichten Rekurs eingetreten und die angefochtene Massnahme auf der
Grundlage des angefochtenen Entscheids und der Akten überprüft werden.
1.3
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Die
Rekurrentin beantragt, wie erwähnt, die Aufhebung der stationären
therapeutischen Massnahme. Sie müsse in den UPK Basel seelisch sowie körperlich
leiden und werde durch die starke Medikation krank gemacht. Zudem habe sie im
Jahr 2018 durch die Medikation mit einer Herzmuskelentzündung reagiert.
2.2 Gemäss
Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes
wegen, ob und wann die Täterin aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu
entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens
einmal jährlich. Vorher hört sie die Eingewiesene an und holt einen Bericht der
Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind, ist nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben (BGer
6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E. 1.3, 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.2,
6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.2; Heer,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 62c StGB N 1). Aufzuheben ist
die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn
ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a
StGB). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden
(BGer 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Die Behandlung muss sich
definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die
Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49
E. 2.3 m.H. auf Heer, a.a.O., Art.
62c StGB N 17 und 18; Trechsel/Pauen,
in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021,
Art. 62c N 3; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.2 m.H.). Auch
die blosse Aussicht auf einen späteren möglichen Erfolg einer Behandlung kann
der Aufhebung der Massnahme als aussichtslos entgegenstehen (BGer 6B_458/2020
vom 23. Juni 2020 E. 1.5).
2.3 Die
Vollzugsbehörde hat mit rechtskräftigem Entscheid vom 4. März 2021 (act. 6b,
Teil 2, Laufakten 15.03.2019-18.03.2021, PDF S. 12 ff.) gestützt auf das
forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. [...], Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie und
Psychotherapie FMH vom 8. Oktober 2018 (act. 6b, Teil 3, PDF S. 129 ff.) und
den Therapiebericht der UPK Basel vom 7. Januar 2021 (act. 6b, Teil
2, Laufakten 15.03.2019-18.03.2021, PDF S. 48 ff.) letztmals die bedingte
Entlassung der Rekurrentin aus der stationären therapeutischen Massnahme
verweigert. Im erwähnten Gutachten von Dr. med. [...] wurde eine
undifferenzierte Schizophrenie mit paranoiden, katatonen und hebephrenen
Anteilen (ICD-10 F20.3) diagnostiziert und das Vorliegen einer komorbiden
Benzodiazepinabhängigkeit mit gegenwärtiger Abstinenz in beschützender Umgebung
(ICD-10 F13.21) sowie ein Status nach schädlichem Gebrauch von Stimulanzien
(ICD-10 F15.1) angenommen. Für die Verbesserung der Legalprognose seien die
medikamentöse antipsychotische Behandlung und flankierende psychotherapeutische
Interventionen von zentraler Bedeutung.
Des Weiteren sei
gemäss Therapiebericht der UPK Basel vom 28. Juni 2021 (act. 6b, Teil 2,
Laufakten 19.03.2021-15.11.2021, PDF S. 64 ff.) in Übereinstimmung mit dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...] vom 8. Oktober
2018 nach wie vor von der Primärdiagnose einer undifferenzierten Schizophrenie
mit paranoiden, hebephrenen und katatonen Anteilen auszugehen und die
schizophrene Erkrankung als primärer Risikofaktor für die Begehung erneuter
Delikte zu nennen. Zudem leide die Rekurrentin noch immer an einer
produktiv-psychotischen Symptomatik sowie an einer ausgeprägten
Negativsymptomatik, weshalb im Behandlungsverlauf vor dem Hintergrund der schwierigen
medikamentösen Einstellung weiterhin eine pharmakologische Optimierung
anzustreben sei. Im bisherigen Massnahmenverlauf hätten kleine Fortschritte
hinsichtlich einer Krankheits- sowie Behandlungseinsicht und einer
durchgehenden Medikamentencompliance erreicht werden können. Aufgrund der
diesbezüglichen ausgeprägten Ambivalenz der Rekurrentin sei jedoch von der
Notwendigkeit einer langjährigen Therapie auszugehen, um der Gefahr weiterer
mit der Grunderkrankung im Zusammenhang stehender Delikte zu begegnen (act. 6b,
Teil 2, Laufakten 19.03.2021-15.11.2021, PDF S. 77). Ferner sie die
Therapiefähigkeit und -Willigkeit aus therapeutischer Sicht nach wie vor zu
bejahen und die Rekurrentin sei nach erfolgter psychopathologischer
Stabilisierung im weiteren Verlauf darin zu unterstützen, ihr Empfinden weiter
zu reflektieren und in einem Krankheitskonzept einzuordnen. Zudem solle ihr
Anlassdelikt in ihren Krankheitsverlauf verortet und ein adäquater Umgang mit allenfalls
nicht remittierten Symptomen gefunden sowie ein Krisenplan erarbeitet werden. Darüber
hinaus sei schlussendlich die Stabilität der Fortschritte unter anderem mittels
Belastungssteigerungen und Ausgängen zu erproben (act. 6b, Teil 2, Laufakten 19.03.2021-15.11.2021,
PDF S. 69, 74).
2.4 Aus
dem Referierten folgt – in Übereinstimmung mit der Vollzugsbehörde –, dass die
Rekurrentin nach wie vor an einer produktiv-psychotischen Symptomatik sowie an
einer ausgeprägten Negativsymptomatik leidet, jedoch hinsichtlich einer Medikamentencompliance
und einer Krankheits- sowie Behandlungseinsicht, wenn auch in kleinen
Schritten, Erfolge zu verzeichnen sind und nach wie vor von einer
Therapiefähigkeit wie auch -willigkeit auszugehen ist. In Übereinstimmung mit
der Gutachterin und den Behandlern der UPK Basel sind mithin zur Verminderung
der Rückfallgefahr eine Stabilisierung des psychischen Zustands der Rekurrentin
und die Weiterführung einer intensiven Behandlung für eine Verbesserung der Legalprognose
unabdingbar. Insbesondere sind keine Hinweise ersichtlich, dass sich an den dem
Entscheid der Vollzugsbehörde vom 4. März 2021 zugrundeliegenden Tatsachen
etwas Wesentliches geändert hat.
3.
Aus den
vorstehenden Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat die Rekurrentin grundsätzlich die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Jedoch
ist in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) umständehalber
auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
z.K. [...], Advokatin, [...]
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.