Lexipedia

Entscheid

VD.2021.237

Ablehnung des Anspruchs auf Unterhaltszulagen (BGer 8C_378/2022 vom 30. Juni 2022)

3. Mai 2022Deutsch17 min

Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) sowie eine Unterhaltszulage gemäss der Verordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.237

URTEIL

vom 3. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic.

iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiber Dr.

Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Finanzdepartement des Kantons

Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Finanzdepartements

vom 1. September 2021

betreffend Ablehnung des

Anspruchs auf Unterhaltszulagen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) ist Mitarbeitender der Steuerverwaltung beim Finanzdepartement des

Kantons Basel-Stadt. Bis zum 30. Juni 2019 erhielt er für seine Söhne B____,

geb. [...] 1999, und C____, geb. [...] 2001, je eine Ausbildungszulage nach dem

Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) sowie eine Unterhaltszulage gemäss der Verordnung

über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Unterhaltszulagenverordnung, SG 164.340). Im

Juni 2019 schloss B____ die Schule mit der Maturität ab und trat im Juli 2020

den Zivildienst an. Infolgedessen wurde die Ausrichtung der Familienzulage

sowie der Unterhaltszulage für B____ per Juli 2019 eingestellt. Mit Schreiben

vom 5. April 2020 beanstandete der Rekurrent die Einstellung der

Unterhaltszulage für B____ und beantragte für den Fall einer abschlägigen

Mitteilung eine anfechtbare Verfügung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 lehnte

die Leiterin der Steuerverwaltung als Anstellungsbehörde den Anspruch auf

Unterhaltszulagen für B____ bis zur Fortsetzung der Ausbildung, die auch zu

einem Anspruch auf Familienzulagen führen würde, ab. Den dagegen erhobenen

Rekurs wies das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom

1. September 2021 ohne Erhebung von Kosten ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. und 28. September 2021 erhobene und

begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seinem Rekurs stellt der Rekurrent

den Antrag, es sei ihm eine Unterhaltszulage gemäss § 1 Abs. 2 der

Unterhaltszulagenverordnung zu gewähren, da er «[…] im Sinne von Art. 328 ZGB

für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten in auf- und

absteigender Linie […]» aufgekommen sei. Diesen Rekurs überwies der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragt das

Finanzdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der

Rekurrent mit Eingabe vom 19. Januar 2022 repliziert. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich

aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Oktober 2021

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids

von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf

den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist deshalb einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob das Finanzdepartement

das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl.

statt vieler VGE VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 1.2).

2.

2.1 Gemäss

§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100) haben

die beim Kanton Basel-Stadt beschäftigten Mitarbeitenden mit dem Entstehen

eines Anspruchs auf Familienzulagen gemäss dem Einführungsgesetz zum

Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG, SG 820.100) auch Anspruch auf

Unterhaltszulagen. Der Anspruch auf die Unterhaltszulage erlischt in der Regel

mit dem Verlust des Anspruchs auf Familienzulagen. Gemäss § 17 Abs. 2 LG

besteht ebenfalls Anspruch auf Unterhaltszulagen, wenn die Mitarbeitenden im

Sinne von Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für den

Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten aufkommen. Davon

ausgenommen ist die Unterhaltspflicht des Ehegatten bzw. der Ehegattin und des

eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin. Gestützt auf § 17 Abs. 3 LG

hat der Regierungsrat die Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsgrundlagen in

der Unterhaltszulagenverordnung weiter konkretisiert. Demnach haben Anspruch

auf eine Unterhaltszulage Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne

von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten

in auf- oder absteigender Linie aufkommen und nicht bereits nach Abs. 1

Anspruch auf eine Unterhaltszulage besitzen (§ 1 Abs. 2

Unterhaltszulagenverordnung). Damit ist der Anspruch auf eine Unterhaltszulage

nach § 17 Abs. 2 LG gegenüber dem Anspruch gemäss § 17 Abs. 1 LG

subsidiär. Zu den in auf- oder absteigender Linie verwandten Personen zählen

die Eltern und Grosseltern einer Person sowie deren Kinder und Enkelkinder (§ 1

Abs. 3 Unterhaltszulagenverordnung).

2.2

2.2.1 Die

Anspruchsberechtigung für eine Unterhaltszulage gemäss § 17 Abs. 1 LG bestimmt

sich gemäss § 2 EG FamZG nach dem FamZG. Eine Ausbildungszulage wird nach Art.

3 Abs. 1 lit. b FamZG bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt,

längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr

vollendet. Der Begriff der Ausbildung ist dabei beim Erlass des FamZG nicht

weiter konkretisiert worden. Mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die

Familienzulagen (FamZV, SR 836.21) hat der Bundesrat zur Konkretisierung der

vorausgesetzten Ausbildung auf Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und mithin auf Art. 49bis

und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV, SR 831.101) verwiesen (BGE 142 V 442 E. 3.1 S. 443). Als in Ausbildung

begriffen gilt, wer sich in einer beruflichen Ausbildung befindet oder Schulen

oder Kurse besucht, die eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige

berufliche Ziel bieten und insofern Teil eines Ausbildungsprogramms bilden (Reichmuth, in: Kieser/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010,

Art. 3 N 38 ff.; BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316 f.). Die Zeit zwischen der

Erlangung der Maturität und dem Studienbeginn gilt als Ausbildung, wenn die

Ausbildung bei der nächstmöglichen Gelegenheit fortgesetzt, nicht länger als

ein Jahr unterbrochen und während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt

wird (Reichmuth, a.a.O., Art. 3 N

61, mit Hinweis auf BGE 119 V 45 E. 5c). Soweit sich eine Person im Zivildienst

befindet, ist vorausgesetzt, dass sie sich vor dem Eintritt in Ausbildung

befunden hat und diese nach dem geleisteten Dienst bei nächstmöglicher

Gelegenheit wieder aufnimmt. Ausgenommen sind Fälle, bei welchen der

Zivildienst an einem Stück geleistet wird (Reichmuth,

a.a.O., Art. 3 N 64 ff.).

2.2.2 Mit

Schreiben vom 9. Juni 2020 hat der Rekurrent dem Finanzdepartement geschrieben,

dass sein Sohn B____ im Juni 2019 die Schule mit der Maturität abgeschlossen

habe. Er habe daher bis zum 30. Juni 2019 eine Ausbildungszulage erhalten. Bis

voraussichtlich Juli 2020 habe er keine Ausbildung aufgenommen und gehe mit

Ausnahme von kurzer Gelegenheitsarbeit keiner Arbeit nach. Ab Ende Juli 2020

werde er für ein Jahr Zivildienst leisten. Er erhalte daher ab Juli 2019 von

der Familienausgleichskasse keine Ausbildungszulage mehr, was seines Erachtens

korrekt sei. Der Rekurrent machte vor diesem Hintergrund denn auch explizit

keinen auf § 17 Abs. 1 LG resp. § 1 Abs. 1 der Unterhaltszulagenverordnung

gestützten Anspruch auf eine Unterhaltszulage geltend.

2.3 Für

den Zeitraum ab Juli 2019 stützt sich der Rekurrent vielmehr auf einen Anspruch

gemäss § 17 Abs. 2 LG resp. § 1 Abs. 2 der Unterhaltszulagenverordnung.

2.3.1 Zur

Begründung machte er in seiner Eingabe vom 9. Juni 2020 an das

Finanzdepartement geltend, dass sein Sohn im gleichen Haushalt mit ihm lebe. Da

er in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und keine Unterhaltspflicht

der Eltern bestehe, sei er gemäss Art. 328 ZGB verpflichtet, für den Unterhalt

seines Sohnes aufzukommen. Für die Anwendung von § 1 Abs. 2 der

Unterhaltszulagenverordnung sei irrelevant, ob Art. 277 ZGB anwendbar sei. Mit E-Mail

vom 6. Juni 2021 führte der Rekurrent ergänzend aus, dass sein Sohn B____

zweimal einer Gelegenheitsarbeit nachgegangen sei. Gemäss den eingereichten

Lohnausweisen erzielte er dabei im Zeitraum vom 15. bis zum 29. Juli 2019

ein Nettoeinkommen von CHF 1'657.– und aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung vom

8. Juni bis zum 10. Juli 2020 ein solches von CHF 1'995.–.

2.3.2 Die

Vorinstanz hat dazu erwogen, Anspruch auf Unterhaltszulagen gemäss § 1

Abs. 2 Unterhaltszulagenverordnung hätten Mitarbeitende, wenn sie im Sinne von

Art. 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten in

auf- oder absteigender Linie aufkämen und nicht bereits nach § 1 Abs. 1

Unterhaltszulagenverordnung Anspruch auf eine Unterhaltszulage bestehe. Nach

Art. 328 Abs. 1 ZGB bestehe für Personen, die in günstigen Verhältnissen

lebten, eine Pflicht, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen,

die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Diese Pflicht stehe gemäss Art.

328 Abs. 2 ZGB unter dem Vorbehalt, dass keine Unterhaltspflicht der Eltern

gemäss Art. 276 ff. ZGB bestehe. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauere gemäss

Art. 277 Abs. 1 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes. Habe ein Kind dann noch

keine angemessene Ausbildung, so hätten Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB

weiterhin für dessen Unterhalt aufzukommen bis eine entsprechende Ausbildung

ordentlicherweise abgeschlossen werden könne, soweit ihnen dies nach den

gesamten Umständen zugemutet werden dürfe. Die elterliche Unterhaltspflicht

gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB bestehe daher unabhängig vom Alter

des Kindes grundsätzlich solange, bis dieses eine angemessene Berufsbildung

abgeschlossen habe, «die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen

erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu

werden» (mit Hinweis auf Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,

Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018,

N 17.48 sowie BGE 115 II123 E. 4b und 118 II 97 E. 4a). Die Maturität

alleine stelle noch keine angemessene Ausbildung dar. Die

Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB sei dazu subsidiär (mit Hinweis

auf Büchler, in: Büchler/Jakob

[Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Basel

2018, Art. 328 N 4). Daher bleibe die Unterhaltspflicht der Eltern bis zum

Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung des Kindes bestehen. Ein Anspruch

gemäss Art. 328 ZGB sei während dieser Zeit ausgeschlossen mit der Folge, dass

auch kein Anspruch auf Unterhaltszulagen gemäss § 1 Abs. 2

Unterhaltszulagenverordnung bestehe. B____ habe seinen Weg hin zu einer

angemessenen Ausbildung gemäss den Ausführungen des Rekurrenten zwar

unterbrochen, aber nicht abgeschlossen. Daher bleibe die Unterhaltspflicht des

Rekurrenten gegenüber B____ weiterhin gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB bestehen

und eine Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB sei ebenso wie ein

Anspruch auf Unterhaltszulagen gemäss § 1 Abs. 2 Unterhaltszulagenverordnung

ausgeschlossen. Da Art. 328 Abs. 1 ZGB nicht zur Anwendung gelange, bedürfe es

auch keiner Prüfung, ob gemäss dieser Bestimmung eine Unterstützungspflicht

bestehe. Selbst wenn eine solche Prüfung vorzunehmen wäre, bestünde eine solche

Unterstützungspflicht nicht, da es B____ zuzumuten gewesen wäre, seinen

Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (mit Hinweis auf BGE 121 III 441).

2.4 In

rechtlicher Hinsicht stellt sich somit die Frage, ob die elterliche

Unterhaltspflicht bei einem Unterbruch einer Ausbildung, während der kein

Anspruch mehr auf eine Ausbildungszulage besteht, fortdauert. Vor dem

Hintergrund der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz, dass die Verwandtenunterstützungspflicht

gemäss Art. 328 ZGB gegenüber der Kinderunterhaltspflicht gemäss Art. 276

f. ZGB subsidiär ist, hätte der Fortbestand einer Kinderunterhaltspflicht

während eines Ausbildungsunterbruchs zur Folge, dass weder ein Anspruch nach § 17 Abs. 1 LG noch nach § 17 Abs. 2 LG bestehen würde.

2.4.1 Ist

der Text von Normen nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen

möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Die Auslegung hat

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem pragmatischen

Methodenpluralismus zu folgen (vgl. BGE 137 V 373 E. 5.1 S. 376, 137 V 20

E. 5.1 S. 26; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 177 ff.; VGE

VD.2015.84 vom 22. März 2016 E. 2.3). Dabei kann eine Gesetzesinterpretation

lege artis ergeben, dass ein prinzipiell klarer Wortlaut zu weit gefasst und

auf einen an sich davon erfassten Sachverhalt nicht anzuwenden ist (teleologische

Reduktion; BGE 141 V 191 E. 3 S. 194 f., 140 I 305 E. 6.2 S.

311, 137 III 487 E. 4.5 S. 495, 131 V 242 E. 5.2 S. 247; vgl. zum Ganzen

VGE VD.2017.101 vom 8. Februar 2018 E. 2.2.2).

2.4.2 Die

Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes

(Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so

haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden

darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung

ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

Voraussetzung

der Unterhaltspflicht für ein volljähriges Kind ist, dass sein Ausbildungsplan

zumindest in den grossen Linien schon vor seiner Volljährigkeit feststeht (BGer

5A_664/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 127 I 202 E. 3e,

118 II 97 E. 4a). Sie setzt weiter voraus, dass dieses seine Ausbildung innert

ordentlicher Frist abschliesst. Es muss dieser daher mit Eifer und auf jeden

Fall mit gutem Willen nachgehen (BGer 5A_664/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2.1).

In

Rechtsprechung und Literatur wird festgestellt, dass «eine kurze Untätigkeit»

oder eine kurze unfruchtbare Periode die Ausbildung nicht in einer

ungewöhnlichen Weise verlängern und sich daher nicht reduzierend auf den

Unterhaltsanspruch auswirken (BGE 114 II 205 E. 3b S. 208; BGer 5A_664/2015 vom

25. Januar 2016 E. 2.1, 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 4.1; Aeschlimann/Schweighauser, in:

Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Allg. Bem. zu

Art. 276-293, N 60; Michel/Ludwig,

in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 277 N 6).

Der Unterhaltspflicht für ein volljähriges Kind steht auch der Umstand nicht

entgegen, dass dieses seinen Lebensunterhalt zwischenzeitlich selber finanziert

hat, wenn es danach seine Ausbildung aufnimmt oder fortsetzt (BGE 107 II 406 E.

2a S. 408 f.). Solange ein Kind aber während eines Unterbruchs seiner

Ausbildung ein Einkommen erzielt, ruht die Unterhaltspflicht (Aeschlimann/Schweighauser, a.a.O., N 61 mit

Hinweis auf Hegnauer, Die Dauer

der Unterhaltspflicht, in: Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 19, 21).

Unterbrüche zwischen Ausbildungsgängen beenden den Anspruch gemäss Art. 277

Abs. 2 ZGB nicht, wenn sie der beruflichen Orientierung, der praktischen

Ausbildung oder der Beschaffung von Mitteln zur Bestreitung eines Teils der

Ausbildung dienen, oder gesundheitlich respektive militärisch bedingt sind.

Demgegenüber soll die elterliche Unterhaltspflicht ruhen, soweit Grund oder

Zweck des Unterbruchs eine Erwerbstätigkeit zur Deckung des laufenden

Unterhalts ist (Hegnauer, in:

Berner Kommentar, Bern 1997, Art. 277 ZGB N 63, 84 ff.).

Weiter ist bei

der Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes gemäss Art.

285 Abs. 2 ZGB dessen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Eltern sind in

dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kinde zugemutet werden

kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mittel zu bestreiten

(Art. 276 Abs. 3 ZGB). Nur dem minderjährigen, resp. noch nicht

zwanzigjährigen Kind ist dabei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Roelli, in: Breitschmid/Jungo,

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276 ZGB

N 6). Eine Beitragspflicht des volljährigen, arbeitsfähigen Kindes ist dort

abzulehnen, wo es die Aufnahme einer Ausbildung ablehnt (Fountoulakis/ Breitschmid, in: Basler

Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 276 N 34).

2.4.3 Der

Anspruch auf Ausbildungszulagen gemäss dem FamZG deckt sich damit nicht in

allen Teilen mit der Unterhaltspflicht gegenüber mündigen Kindern. So wird in

der Lehre die Ansicht vertreten, die elterliche Unterhaltspflicht ende mit der

Heirat des Kindes, während auch verheiratete Kinder unter den gleichen

Voraussetzungen wie unverheiratete Kinder einen Anspruch auf Ausbildungszulagen

begründen können (Reichmuth,

a.a.O., Art. 3 N 35). Zudem kann auch eine Zweitausbildung einen Anspruch auf

Ausbildungszulagen begründen (Riemer-Kafka,

Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 7. Auflage, Bern 2019, S. 287, mit

Hinweis auf Art. 25 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 49bis f. AHVV), während die

Unterhaltspflicht mit dem Abschluss der Erstausbildung endet (Reichmuth, a.a.O., Art. 3 N 52; Locher/Gächter, Grundriss des

Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 53 N 14). Es stellt

sich daher die Frage, ob auch beim vorliegenden Unterbruch der Ausbildung des

Sohns des Rekurrenten eine Diskrepanz zwischen fortbestehender

Kinderunterhaltspflicht und ruhendem Anspruch auf eine Ausbildungszulage

gegeben ist.

2.4.4 Gemäss

der eigenen Darstellung des Rekurrenten hat dessen Sohn B____ nach der Matura

im Juni 2019 keine weitere Ausbildung aufgenommen und während einem Jahr nur

zwei kleinere Gelegenheitsjobs übernommen. Auch ein Jahr später nahm er seine

Ausbildung nicht wieder auf, sondern leistete nach der Darstellung des

Rekurrenten für ein Jahr Zivildienst. Ein feststehender Ausbildungsplan seines

Sohnes wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht. Während dieser Dauer ruhte

daher die Unterhaltspflicht des Rekurrenten für seinen volljährigen Sohn. Dies

gilt umso mehr, als dieser seinen Unterhalt während des einjährigen Time-Outs

zumutbarerweise mit eigenem Erwerbseinkommen und während dem Zivildienst mit

den Leistungen der Erwerbsersatzordnung (vgl. Art. 1a Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes

[EOG, SR 834.1]) sowie den Leistungen des Einsatzbetriebes (vgl. Art. 29

des Zivildienstgesetzes [ZDG, SR 824.0]) hat decken können. Etwas anderes wird

vom Rekurrenten weder behauptet noch belegt. Ruhte damit die Unterhaltspflicht

des Rekurrenten gegenüber seinem volljährigen Sohn, so konnte sich entgegen der

Auffassung der Vorinstanz die Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 ZGB

aktualisieren.

2.4.5 Der

Anspruch auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB setzt eine

Notlage der unterstützten Person voraus. Diese liegt dann vor, wenn sich die

bedürftige Person das für ihren Lebensunterhalt Notwendige nicht mehr aus

eigener Kraft beschaffen kann (BGE 136 III 1 E. 4 S. 3; Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo,

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 328 ZGB

N 9). Nicht in der Lage, das Notwendige zum Lebensunterhalt zu beschaffen sind

Personen ohne eigenes Vermögen, die entweder nicht arbeitsfähig sind oder die

ihre Arbeitskraft mangels Erwerbsmöglichkeit nicht zu verwerten vermögen bzw.

denen eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist (BGE 121 III 441 E. 3a S. 442; Breitschmid, a.a.O., Art. 328 ZGB N 9).

Keine Verwandtenunterstützungspflicht besteht, wenn sich eine ansprechende

Person mit gutem Willen selbst erhalten könnte (Koller,

in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 328 N 12). Diese

Voraussetzungen für einen Anspruch nach Art. 328 Abs.1 ZGB erfüllt der Sohn des

Rekurrenten nach dem Gesagten nicht, weshalb auch beim Fehlen eines aktuellen

Unterhaltsanspruchs kein Anspruch auf Verwandtenunterstützung bestand.

2.5 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass im Ergebnis mit dem angefochtenen Entscheid kein

Anspruch auf Unterhaltszulage gemäss § 17 Abs. 2 LG und § 1 Abs. 2 der

Unterhaltszulagenverordnung besteht. Vor diesem Hintergrund kann in casu

letztlich offenbleiben, ob es Konstellationen geben kann, bei welchen im Falle

des fehlenden Anspruchs auf eine Ausbildungszulage gleichwohl eine

fortbestehende Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB besteht und wie

solche Konstellationen vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 1 und 2 der

Unterhaltszulagenverordnung zu behandeln sind.

3.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Da der Rekurrent Ansprüche aus seinem

Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Basel-Stadt geltend macht, handelt es sich um

ein personalrechtliches Verfahren. In solchen wird auch ausserhalb des

Anwendungsbereichs von § 40 Abs. 1 und 4 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) in

Anwendung von § 23 Abs. 4 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) dann

auf die Erhebung von Kosten verzichtet, wenn der entsprechende Rechtsschutz auf

dem Wege der Zivilgerichtsbarkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis

ohne Kosten bliebe. Dies ist gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Klageverfahren bis zu einer Forderung von

CHF 30'000.– der Fall (vgl. VGE VD.2013.122 vom 28. Juli 2014 E. 4). Diesen

Streitwert erreicht der geltend gemachte Zulagenanspruch nicht. Das Verfahren

ist daher kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist

kostenlos.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.