VD.2021.237
Ablehnung des Anspruchs auf Unterhaltszulagen (BGer 8C_378/2022 vom 30. Juni 2022)
3. Mai 2022Deutsch17 min
Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) sowie eine Unterhaltszulage gemäss der Verordnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.237
URTEIL
vom 3. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic.
iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiber Dr.
Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Finanzdepartement des Kantons
Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Finanzdepartements
vom 1. September 2021
betreffend Ablehnung des
Anspruchs auf Unterhaltszulagen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) ist Mitarbeitender der Steuerverwaltung beim Finanzdepartement des
Kantons Basel-Stadt. Bis zum 30. Juni 2019 erhielt er für seine Söhne B____,
geb. [...] 1999, und C____, geb. [...] 2001, je eine Ausbildungszulage nach dem
Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) sowie eine Unterhaltszulage gemäss der Verordnung
über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Unterhaltszulagenverordnung, SG 164.340). Im
Juni 2019 schloss B____ die Schule mit der Maturität ab und trat im Juli 2020
den Zivildienst an. Infolgedessen wurde die Ausrichtung der Familienzulage
sowie der Unterhaltszulage für B____ per Juli 2019 eingestellt. Mit Schreiben
vom 5. April 2020 beanstandete der Rekurrent die Einstellung der
Unterhaltszulage für B____ und beantragte für den Fall einer abschlägigen
Mitteilung eine anfechtbare Verfügung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 lehnte
die Leiterin der Steuerverwaltung als Anstellungsbehörde den Anspruch auf
Unterhaltszulagen für B____ bis zur Fortsetzung der Ausbildung, die auch zu
einem Anspruch auf Familienzulagen führen würde, ab. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom
1. September 2021 ohne Erhebung von Kosten ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. und 28. September 2021 erhobene und
begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seinem Rekurs stellt der Rekurrent
den Antrag, es sei ihm eine Unterhaltszulage gemäss § 1 Abs. 2 der
Unterhaltszulagenverordnung zu gewähren, da er «[…] im Sinne von Art. 328 ZGB
für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten in auf- und
absteigender Linie […]» aufgekommen sei. Diesen Rekurs überwies der
Regierungspräsident mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragt das
Finanzdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der
Rekurrent mit Eingabe vom 19. Januar 2022 repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Oktober 2021
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist deshalb einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob das Finanzdepartement
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl.
statt vieler VGE VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 1.2).
2.
2.1 Gemäss
§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100) haben
die beim Kanton Basel-Stadt beschäftigten Mitarbeitenden mit dem Entstehen
eines Anspruchs auf Familienzulagen gemäss dem Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG, SG 820.100) auch Anspruch auf
Unterhaltszulagen. Der Anspruch auf die Unterhaltszulage erlischt in der Regel
mit dem Verlust des Anspruchs auf Familienzulagen. Gemäss § 17 Abs. 2 LG
besteht ebenfalls Anspruch auf Unterhaltszulagen, wenn die Mitarbeitenden im
Sinne von Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für den
Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten aufkommen. Davon
ausgenommen ist die Unterhaltspflicht des Ehegatten bzw. der Ehegattin und des
eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin. Gestützt auf § 17 Abs. 3 LG
hat der Regierungsrat die Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsgrundlagen in
der Unterhaltszulagenverordnung weiter konkretisiert. Demnach haben Anspruch
auf eine Unterhaltszulage Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne
von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten
in auf- oder absteigender Linie aufkommen und nicht bereits nach Abs. 1
Anspruch auf eine Unterhaltszulage besitzen (§ 1 Abs. 2
Unterhaltszulagenverordnung). Damit ist der Anspruch auf eine Unterhaltszulage
nach § 17 Abs. 2 LG gegenüber dem Anspruch gemäss § 17 Abs. 1 LG
subsidiär. Zu den in auf- oder absteigender Linie verwandten Personen zählen
die Eltern und Grosseltern einer Person sowie deren Kinder und Enkelkinder (§ 1
Abs. 3 Unterhaltszulagenverordnung).
2.2
2.2.1 Die
Anspruchsberechtigung für eine Unterhaltszulage gemäss § 17 Abs. 1 LG bestimmt
sich gemäss § 2 EG FamZG nach dem FamZG. Eine Ausbildungszulage wird nach Art.
3 Abs. 1 lit. b FamZG bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt,
längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr
vollendet. Der Begriff der Ausbildung ist dabei beim Erlass des FamZG nicht
weiter konkretisiert worden. Mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die
Familienzulagen (FamZV, SR 836.21) hat der Bundesrat zur Konkretisierung der
vorausgesetzten Ausbildung auf Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und mithin auf Art. 49bis
und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) verwiesen (BGE 142 V 442 E. 3.1 S. 443). Als in Ausbildung
begriffen gilt, wer sich in einer beruflichen Ausbildung befindet oder Schulen
oder Kurse besucht, die eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige
berufliche Ziel bieten und insofern Teil eines Ausbildungsprogramms bilden (Reichmuth, in: Kieser/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010,
Art. 3 N 38 ff.; BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316 f.). Die Zeit zwischen der
Erlangung der Maturität und dem Studienbeginn gilt als Ausbildung, wenn die
Ausbildung bei der nächstmöglichen Gelegenheit fortgesetzt, nicht länger als
ein Jahr unterbrochen und während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird (Reichmuth, a.a.O., Art. 3 N
61, mit Hinweis auf BGE 119 V 45 E. 5c). Soweit sich eine Person im Zivildienst
befindet, ist vorausgesetzt, dass sie sich vor dem Eintritt in Ausbildung
befunden hat und diese nach dem geleisteten Dienst bei nächstmöglicher
Gelegenheit wieder aufnimmt. Ausgenommen sind Fälle, bei welchen der
Zivildienst an einem Stück geleistet wird (Reichmuth,
a.a.O., Art. 3 N 64 ff.).
2.2.2 Mit
Schreiben vom 9. Juni 2020 hat der Rekurrent dem Finanzdepartement geschrieben,
dass sein Sohn B____ im Juni 2019 die Schule mit der Maturität abgeschlossen
habe. Er habe daher bis zum 30. Juni 2019 eine Ausbildungszulage erhalten. Bis
voraussichtlich Juli 2020 habe er keine Ausbildung aufgenommen und gehe mit
Ausnahme von kurzer Gelegenheitsarbeit keiner Arbeit nach. Ab Ende Juli 2020
werde er für ein Jahr Zivildienst leisten. Er erhalte daher ab Juli 2019 von
der Familienausgleichskasse keine Ausbildungszulage mehr, was seines Erachtens
korrekt sei. Der Rekurrent machte vor diesem Hintergrund denn auch explizit
keinen auf § 17 Abs. 1 LG resp. § 1 Abs. 1 der Unterhaltszulagenverordnung
gestützten Anspruch auf eine Unterhaltszulage geltend.
2.3 Für
den Zeitraum ab Juli 2019 stützt sich der Rekurrent vielmehr auf einen Anspruch
gemäss § 17 Abs. 2 LG resp. § 1 Abs. 2 der Unterhaltszulagenverordnung.
2.3.1 Zur
Begründung machte er in seiner Eingabe vom 9. Juni 2020 an das
Finanzdepartement geltend, dass sein Sohn im gleichen Haushalt mit ihm lebe. Da
er in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und keine Unterhaltspflicht
der Eltern bestehe, sei er gemäss Art. 328 ZGB verpflichtet, für den Unterhalt
seines Sohnes aufzukommen. Für die Anwendung von § 1 Abs. 2 der
Unterhaltszulagenverordnung sei irrelevant, ob Art. 277 ZGB anwendbar sei. Mit E-Mail
vom 6. Juni 2021 führte der Rekurrent ergänzend aus, dass sein Sohn B____
zweimal einer Gelegenheitsarbeit nachgegangen sei. Gemäss den eingereichten
Lohnausweisen erzielte er dabei im Zeitraum vom 15. bis zum 29. Juli 2019
ein Nettoeinkommen von CHF 1'657.– und aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung vom
8. Juni bis zum 10. Juli 2020 ein solches von CHF 1'995.–.
2.3.2 Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, Anspruch auf Unterhaltszulagen gemäss § 1
Abs. 2 Unterhaltszulagenverordnung hätten Mitarbeitende, wenn sie im Sinne von
Art. 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten in
auf- oder absteigender Linie aufkämen und nicht bereits nach § 1 Abs. 1
Unterhaltszulagenverordnung Anspruch auf eine Unterhaltszulage bestehe. Nach
Art. 328 Abs. 1 ZGB bestehe für Personen, die in günstigen Verhältnissen
lebten, eine Pflicht, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen,
die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Diese Pflicht stehe gemäss Art.
328 Abs. 2 ZGB unter dem Vorbehalt, dass keine Unterhaltspflicht der Eltern
gemäss Art. 276 ff. ZGB bestehe. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauere gemäss
Art. 277 Abs. 1 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes. Habe ein Kind dann noch
keine angemessene Ausbildung, so hätten Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB
weiterhin für dessen Unterhalt aufzukommen bis eine entsprechende Ausbildung
ordentlicherweise abgeschlossen werden könne, soweit ihnen dies nach den
gesamten Umständen zugemutet werden dürfe. Die elterliche Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB bestehe daher unabhängig vom Alter
des Kindes grundsätzlich solange, bis dieses eine angemessene Berufsbildung
abgeschlossen habe, «die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen
erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu
werden» (mit Hinweis auf Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018,
N 17.48 sowie BGE 115 II123 E. 4b und 118 II 97 E. 4a). Die Maturität
alleine stelle noch keine angemessene Ausbildung dar. Die
Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB sei dazu subsidiär (mit Hinweis
auf Büchler, in: Büchler/Jakob
[Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Basel
2018, Art. 328 N 4). Daher bleibe die Unterhaltspflicht der Eltern bis zum
Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung des Kindes bestehen. Ein Anspruch
gemäss Art. 328 ZGB sei während dieser Zeit ausgeschlossen mit der Folge, dass
auch kein Anspruch auf Unterhaltszulagen gemäss § 1 Abs. 2
Unterhaltszulagenverordnung bestehe. B____ habe seinen Weg hin zu einer
angemessenen Ausbildung gemäss den Ausführungen des Rekurrenten zwar
unterbrochen, aber nicht abgeschlossen. Daher bleibe die Unterhaltspflicht des
Rekurrenten gegenüber B____ weiterhin gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB bestehen
und eine Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB sei ebenso wie ein
Anspruch auf Unterhaltszulagen gemäss § 1 Abs. 2 Unterhaltszulagenverordnung
ausgeschlossen. Da Art. 328 Abs. 1 ZGB nicht zur Anwendung gelange, bedürfe es
auch keiner Prüfung, ob gemäss dieser Bestimmung eine Unterstützungspflicht
bestehe. Selbst wenn eine solche Prüfung vorzunehmen wäre, bestünde eine solche
Unterstützungspflicht nicht, da es B____ zuzumuten gewesen wäre, seinen
Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (mit Hinweis auf BGE 121 III 441).
2.4 In
rechtlicher Hinsicht stellt sich somit die Frage, ob die elterliche
Unterhaltspflicht bei einem Unterbruch einer Ausbildung, während der kein
Anspruch mehr auf eine Ausbildungszulage besteht, fortdauert. Vor dem
Hintergrund der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz, dass die Verwandtenunterstützungspflicht
gemäss Art. 328 ZGB gegenüber der Kinderunterhaltspflicht gemäss Art. 276
f. ZGB subsidiär ist, hätte der Fortbestand einer Kinderunterhaltspflicht
während eines Ausbildungsunterbruchs zur Folge, dass weder ein Anspruch nach § 17 Abs. 1 LG noch nach § 17 Abs. 2 LG bestehen würde.
2.4.1 Ist
der Text von Normen nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen
möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Die Auslegung hat
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem pragmatischen
Methodenpluralismus zu folgen (vgl. BGE 137 V 373 E. 5.1 S. 376, 137 V 20
E. 5.1 S. 26; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 177 ff.; VGE
VD.2015.84 vom 22. März 2016 E. 2.3). Dabei kann eine Gesetzesinterpretation
lege artis ergeben, dass ein prinzipiell klarer Wortlaut zu weit gefasst und
auf einen an sich davon erfassten Sachverhalt nicht anzuwenden ist (teleologische
Reduktion; BGE 141 V 191 E. 3 S. 194 f., 140 I 305 E. 6.2 S.
311, 137 III 487 E. 4.5 S. 495, 131 V 242 E. 5.2 S. 247; vgl. zum Ganzen
VGE VD.2017.101 vom 8. Februar 2018 E. 2.2.2).
2.4.2 Die
Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes
(Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so
haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden
darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung
ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Voraussetzung
der Unterhaltspflicht für ein volljähriges Kind ist, dass sein Ausbildungsplan
zumindest in den grossen Linien schon vor seiner Volljährigkeit feststeht (BGer
5A_664/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 127 I 202 E. 3e,
118 II 97 E. 4a). Sie setzt weiter voraus, dass dieses seine Ausbildung innert
ordentlicher Frist abschliesst. Es muss dieser daher mit Eifer und auf jeden
Fall mit gutem Willen nachgehen (BGer 5A_664/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2.1).
In
Rechtsprechung und Literatur wird festgestellt, dass «eine kurze Untätigkeit»
oder eine kurze unfruchtbare Periode die Ausbildung nicht in einer
ungewöhnlichen Weise verlängern und sich daher nicht reduzierend auf den
Unterhaltsanspruch auswirken (BGE 114 II 205 E. 3b S. 208; BGer 5A_664/2015 vom
25. Januar 2016 E. 2.1, 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 4.1; Aeschlimann/Schweighauser, in:
Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Allg. Bem. zu
Art. 276-293, N 60; Michel/Ludwig,
in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 277 N 6).
Der Unterhaltspflicht für ein volljähriges Kind steht auch der Umstand nicht
entgegen, dass dieses seinen Lebensunterhalt zwischenzeitlich selber finanziert
hat, wenn es danach seine Ausbildung aufnimmt oder fortsetzt (BGE 107 II 406 E.
2a S. 408 f.). Solange ein Kind aber während eines Unterbruchs seiner
Ausbildung ein Einkommen erzielt, ruht die Unterhaltspflicht (Aeschlimann/Schweighauser, a.a.O., N 61 mit
Hinweis auf Hegnauer, Die Dauer
der Unterhaltspflicht, in: Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 19, 21).
Unterbrüche zwischen Ausbildungsgängen beenden den Anspruch gemäss Art. 277
Abs. 2 ZGB nicht, wenn sie der beruflichen Orientierung, der praktischen
Ausbildung oder der Beschaffung von Mitteln zur Bestreitung eines Teils der
Ausbildung dienen, oder gesundheitlich respektive militärisch bedingt sind.
Demgegenüber soll die elterliche Unterhaltspflicht ruhen, soweit Grund oder
Zweck des Unterbruchs eine Erwerbstätigkeit zur Deckung des laufenden
Unterhalts ist (Hegnauer, in:
Berner Kommentar, Bern 1997, Art. 277 ZGB N 63, 84 ff.).
Weiter ist bei
der Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes gemäss Art.
285 Abs. 2 ZGB dessen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Eltern sind in
dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kinde zugemutet werden
kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mittel zu bestreiten
(Art. 276 Abs. 3 ZGB). Nur dem minderjährigen, resp. noch nicht
zwanzigjährigen Kind ist dabei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Roelli, in: Breitschmid/Jungo,
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276 ZGB
N 6). Eine Beitragspflicht des volljährigen, arbeitsfähigen Kindes ist dort
abzulehnen, wo es die Aufnahme einer Ausbildung ablehnt (Fountoulakis/ Breitschmid, in: Basler
Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 276 N 34).
2.4.3 Der
Anspruch auf Ausbildungszulagen gemäss dem FamZG deckt sich damit nicht in
allen Teilen mit der Unterhaltspflicht gegenüber mündigen Kindern. So wird in
der Lehre die Ansicht vertreten, die elterliche Unterhaltspflicht ende mit der
Heirat des Kindes, während auch verheiratete Kinder unter den gleichen
Voraussetzungen wie unverheiratete Kinder einen Anspruch auf Ausbildungszulagen
begründen können (Reichmuth,
a.a.O., Art. 3 N 35). Zudem kann auch eine Zweitausbildung einen Anspruch auf
Ausbildungszulagen begründen (Riemer-Kafka,
Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 7. Auflage, Bern 2019, S. 287, mit
Hinweis auf Art. 25 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 49bis f. AHVV), während die
Unterhaltspflicht mit dem Abschluss der Erstausbildung endet (Reichmuth, a.a.O., Art. 3 N 52; Locher/Gächter, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 53 N 14). Es stellt
sich daher die Frage, ob auch beim vorliegenden Unterbruch der Ausbildung des
Sohns des Rekurrenten eine Diskrepanz zwischen fortbestehender
Kinderunterhaltspflicht und ruhendem Anspruch auf eine Ausbildungszulage
gegeben ist.
2.4.4 Gemäss
der eigenen Darstellung des Rekurrenten hat dessen Sohn B____ nach der Matura
im Juni 2019 keine weitere Ausbildung aufgenommen und während einem Jahr nur
zwei kleinere Gelegenheitsjobs übernommen. Auch ein Jahr später nahm er seine
Ausbildung nicht wieder auf, sondern leistete nach der Darstellung des
Rekurrenten für ein Jahr Zivildienst. Ein feststehender Ausbildungsplan seines
Sohnes wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht. Während dieser Dauer ruhte
daher die Unterhaltspflicht des Rekurrenten für seinen volljährigen Sohn. Dies
gilt umso mehr, als dieser seinen Unterhalt während des einjährigen Time-Outs
zumutbarerweise mit eigenem Erwerbseinkommen und während dem Zivildienst mit
den Leistungen der Erwerbsersatzordnung (vgl. Art. 1a Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes
[EOG, SR 834.1]) sowie den Leistungen des Einsatzbetriebes (vgl. Art. 29
des Zivildienstgesetzes [ZDG, SR 824.0]) hat decken können. Etwas anderes wird
vom Rekurrenten weder behauptet noch belegt. Ruhte damit die Unterhaltspflicht
des Rekurrenten gegenüber seinem volljährigen Sohn, so konnte sich entgegen der
Auffassung der Vorinstanz die Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 ZGB
aktualisieren.
2.4.5 Der
Anspruch auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB setzt eine
Notlage der unterstützten Person voraus. Diese liegt dann vor, wenn sich die
bedürftige Person das für ihren Lebensunterhalt Notwendige nicht mehr aus
eigener Kraft beschaffen kann (BGE 136 III 1 E. 4 S. 3; Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo,
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 328 ZGB
N 9). Nicht in der Lage, das Notwendige zum Lebensunterhalt zu beschaffen sind
Personen ohne eigenes Vermögen, die entweder nicht arbeitsfähig sind oder die
ihre Arbeitskraft mangels Erwerbsmöglichkeit nicht zu verwerten vermögen bzw.
denen eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist (BGE 121 III 441 E. 3a S. 442; Breitschmid, a.a.O., Art. 328 ZGB N 9).
Keine Verwandtenunterstützungspflicht besteht, wenn sich eine ansprechende
Person mit gutem Willen selbst erhalten könnte (Koller,
in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 328 N 12). Diese
Voraussetzungen für einen Anspruch nach Art. 328 Abs.1 ZGB erfüllt der Sohn des
Rekurrenten nach dem Gesagten nicht, weshalb auch beim Fehlen eines aktuellen
Unterhaltsanspruchs kein Anspruch auf Verwandtenunterstützung bestand.
2.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass im Ergebnis mit dem angefochtenen Entscheid kein
Anspruch auf Unterhaltszulage gemäss § 17 Abs. 2 LG und § 1 Abs. 2 der
Unterhaltszulagenverordnung besteht. Vor diesem Hintergrund kann in casu
letztlich offenbleiben, ob es Konstellationen geben kann, bei welchen im Falle
des fehlenden Anspruchs auf eine Ausbildungszulage gleichwohl eine
fortbestehende Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB besteht und wie
solche Konstellationen vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 1 und 2 der
Unterhaltszulagenverordnung zu behandeln sind.
3.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Da der Rekurrent Ansprüche aus seinem
Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Basel-Stadt geltend macht, handelt es sich um
ein personalrechtliches Verfahren. In solchen wird auch ausserhalb des
Anwendungsbereichs von § 40 Abs. 1 und 4 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) in
Anwendung von § 23 Abs. 4 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) dann
auf die Erhebung von Kosten verzichtet, wenn der entsprechende Rechtsschutz auf
dem Wege der Zivilgerichtsbarkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
ohne Kosten bliebe. Dies ist gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Klageverfahren bis zu einer Forderung von
CHF 30'000.– der Fall (vgl. VGE VD.2013.122 vom 28. Juli 2014 E. 4). Diesen
Streitwert erreicht der geltend gemachte Zulagenanspruch nicht. Das Verfahren
ist daher kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist
kostenlos.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.