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Entscheid

VD.2021.238

Kirchensteuer pro 2020

25. Januar 2022Deutsch16 min

Ehegatten A____ (nachfolgend Rekurrent) und B____ (nachfolgend Rekurrentin; zusammen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.238

URTEIL

vom 25. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

B____

Rekurrentin

[...]

gegen

Steuerabteilung der

Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt

Lindenberg 10, 4058 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Rekurskommission der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt vom 28. August

2021

betreffend Kirchensteuer pro 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit definitiver

Steuerrechnung 2020 vom 8. September 2020 stellte die Steuerabteilung der

Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt (nachfolgend Steuerabteilung) den

Ehegatten A____ (nachfolgend Rekurrent) und B____ (nachfolgend Rekurrentin; zusammen

die Rekurrierenden) eine Kirchensteuer von CHF 2'709.– in Rechnung. Am 17.

September 2020 erhoben die Rekurrierenden dagegen Einsprache. Sie beantragten

die Aufhebung der Kirchensteuer für das Jahr 2020 und gaben den Kirchenaustritt

des Rekurrenten per 30. September 2020 bekannt. Am 29. September 2020

rektifizierte die Steuerabteilung die definitive Steuerrechnung 2020 aufgrund

des Austritts des Ehemanns und setzte die Kirchensteuer auf CHF 2'371.– herab.

Mit Entscheid vom 12. Oktober 2020 wies die Steuerabteilung die Einsprache ab.

Dagegen erhoben die Rekurrierenden Rekurs an die Rekurskommission der

Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt (nachfolgend Rekurskommission). Diese

wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. August 2021 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war, und verzichtete auf die Auferlegung einer

Spruchgebühr. Am 1. November 2021 meldeten die Rekurrierenden gegen diesen

Entscheid beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Innert erstreckter Frist

begründeten sie diesen mit Eingabe vom 25. November 2021. Sie beantragen, dass

die definitive Steuerrechnung 2020 vom 8. bzw. 29. September 2020 im Umfang des

anteiligen Steuerbetrags der Rekurrentin aufgehoben und die Kirchensteuer für

das Steuerjahr 2020 nur einmal und zwar von der kantonalen Steuerverwaltung im

Jahr 2021 basierend auf der Einkommenssteuer des Jahres 2020 eingefordert

werde.

Mit

Steuerrechnung 2020 vom 25. November 2021 stellte die Steuerverwaltung des

Kantons Basel-Stadt den Rekurrierenden eine Kirchensteuer von CHF 343.65 in

Rechnung. Dabei handelt es sich aufgrund des Kirchenaustritts des Rekurrenten

um die Hälfte der vollen Steuer. Gegen diese Veranlagung der Kirchensteuer

erhoben die Rekurrierenden vorsorglich Einsprache bei der kantonalen Steuerverwaltung.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 brachten die Rekurrierenden dem

Verwaltungsgericht die vorstehend erwähnten Umstände zur Kenntnis.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Akten des

Verwaltungsverfahrens ergangen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde

verzichtet. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus dem angefochtenen Entscheid

sowie den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des Kirchengesetzes (SG 190.100) und Art. 12 Abs. 1

der Steuerordnung der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt vom 6. November 1973

(nachfolgend Steuerordnung 1973). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 153.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen.

1.2

Als

Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Rekurrierenden von diesem

unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Damit sind sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.3

Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 der

Steuerordnung 1973 betragen die Fristen für die Rekursanmeldung und -begründung

zehn und 30 Tage. Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG kann die Frist für die

Rekursbegründung ausnahmsweise erstreckt werden. Die Rekurrierenden haben ihre

Rekursanmeldung innert der gesetzlichen Frist und ihre Rekursbegründung innert

der vom verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten erstreckten Frist

eingereicht.

1.4

Gemäss

§ 16 Abs. 2 VRPG und Art. 12 Abs. 2 der Steuerordnung 1973 soll die schriftliche

Rekursbegründung die Anträge der Rekurrierenden, die Angabe der Tatsachen und

Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten. Dies bedeutet, dass die

Rekursbegründung die Anträge der Rekurrierenden und deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel zu enthalten hat (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 2.1

mit Nachweisen). In der Begründung ist substantiiert darzulegen, inwiefern und

weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben

oder abgeändert werden soll. Dazu haben sich die Rekurrierenden mit den

Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit

nicht nur substantiiert, sondern darüber hinaus auch sachbezogen sein (VGE

VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3 mit Nachweisen). Bei juristischen Laien

werden an die Substantiierung der Begründung allerdings geringere Anforderungen

gestellt. Es genügt, dass auch aus einer knapp ausgefallenen, summarischen

Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es den Rekurrierenden

geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen wollen. Fehlt eine solche

Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE

VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 2.1 mit Nachweisen). Ob die

Rekursbegründung der Rekurrierenden den vorstehenden Anforderungen genügt, wird

im Folgenden geprüft (vgl. unten E. 2, insb. 2.3).

1.5

Der

Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand

bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde

Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird. Er darf sich im Lauf des

Rechtsmittelzugs nicht erweitern. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen

weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom

Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E.

2.5.3).

2.

2.1

Im

Zusammenhang mit der zeitlichen Bemessung werden im Steuerrecht die Begriffe

Steuerperiode, Bemessungsperiode, Veranlagungsperiode, Gegenwarts- und

Vergangenheitsbemessung, Postnumerando- und Pränumerandobesteuerung sowie Postnumerando-

und Pränumerandobezug unterschieden. Die Steuerperiode entspricht dem Zeitraum,

für den die Steuer geschuldet wird. Bei einer einjährigen Steuerperiode wird

auch vom Steuerjahr gesprochen. Der Zeitraum, in dem das der Steuerbemessung

dienende Einkommen erzielt wird, heisst Bemessungsperiode. Die

Veranlagungsperiode ist der Zeitraum vom Beginn der Veranlagung für eine Steuerperiode

bis zum Beginn der Veranlagung für die nächste Steuerperiode. Bei der

Gegenwartsbemessung fallen die Steuer- und die Bemessungsperiode zeitlich

zusammen und bei der Vergangenheitsbemessung geht die Bemessungs- der Steuerperiode

voran. Bei der Postnumerandobesteuerung folgt die Veranlagungsperiode der

Steuerperiode und bei der Pränumerandobesteuerung fallen die Steuer- und die

Veranlagungsperiode zeitlich zusammen. Beim Postnumerandobezug wird die Steuer

erst nach Ablauf der Steuerperiode fällig und beim Pränumerandobezug bereits

vorher (vgl. Reich, Steuerrecht,

3.

Auflage, Zürich 2020, § 16 N 3-6, 8 f., 11 und 13 f.).

2.2

2.2.1

Seit

dem 1. Januar 1974 galt die Steuerordnung 1973. Am 1. Januar 2020 trat die

Steuerordnung der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt vom 20. November 2018

(nachfolgend Steuerordnung 2018) in Kraft (§ 40 Abs. 1 der Steuerordnung 2018).

Gemäss § 40 Abs. 2 der Steuerordnung 2018 ersetzt diese die Steuerordnung 1973

und das Steuerreglement der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt vom 17.

September 1990 (nachfolgend Steuerreglement).

2.2.2

Gemäss

§ 8 Abs. 1 der Steuerordnung 1973 wurde die Kirchensteuer jeweils für das

laufende Kalenderjahr erhoben und war in zwei Raten zahlbar. Der

Fälligkeitstermin war gemäss Art. 20 des Steuerreglements in der Regel für die

erste Rate der 31. Mai und für die zweite Rate der 30. September.

Steuerbeträge, die nicht bis zum Ende der Fälligkeit eingingen, wurden auf dem

Rechtsweg unter Zurechnung von Verzugszinsen und Kosten eingezogen (Art. 8 Abs.

2.

der Steuerordnung 1973). Gemäss § 2 Abs. 3 der Steuerordnung 1973 blieb in

der Regel die kantonale Einkommenssteuer-Veranlagung des dem Bezug der

Kirchensteuer vorangehenden Jahres die Grundlage für die Berechnung der

Kirchensteuer. Gemäss Art. 2 des Steuerreglements bildete unter Vorbehalt von

Art. 3-8 des Steuerreglements das zwei Jahre vor dem Kirchensteuerjahr erzielte

Einkommen die Grundlage für die Berechnung der Kirchensteuer. Für den Vollzug

war die Verwaltung der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt (nachfolgend

Kirche) zuständig (Art. 19 des Steuerreglements). Damit galt gemäss der

Steuerordnung 1973 die Vergangenheitsbemessung mit Pränumerandobesteuerung und

Pränumerandobezug. Gestützt auf die Steuerordnung 1973 und das Steuerreglement

wurde somit die Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 auf der Grundlage des

in der Bemessungsperiode 2018 erzielten Einkommens in der Veranlagungsperiode

2020.

von der Kirche veranlagt und bezogen sowie im Jahr 2020 fällig.

Dementsprechend bestimmen § 38 Abs. 2, 4 und 5 der Steuerordnung 2018, dass die

Kirche die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 gemäss den bisherigen Normen

gestützt auf das Bemessungsjahr 2018 veranlagt und bezieht und die

entsprechende Kirchensteuer im Jahr 2020 fällig wird.

2.2.3

Gemäss

der Steuerordnung 2018 wird die Kirchensteuer auf dem Einkommen für jede

Steuerperiode festgesetzt und erhoben (§ 32 Abs. 1 der Steuerordnung 2018). Als

Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (§ 32 Abs. 2 der Steuerordnung 2018). Das

steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (§

41.

Abs. 1 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und

2.

der Steuerordnung 2018). Fällig wird die Kirchensteuer am 31. Mai des auf die

Steuerperiode folgenden Kalenderjahres (§ 24 Abs. 1 der Steuerordnung 2018).

Die Steuerveranlagung und der Steuerbezug erfolgen gemäss § 1 Abs. 2, § 7, § 9

und § 23 der Steuerordnung 2018 durch die kantonale Steuerverwaltung

(nachfolgend Steuerverwaltung) in analoger Anwendung des StG (§§ 137 ff. und

194.

ff.) und der Steuerverordnung (StV, SG 640.110). Damit gilt gemäss der

Steuerordnung 2018 die Gegenwartsbemessung mit Postnumerandobesteuerung und

Postnumerandobezug. Gestützt auf die Steuerordnung 2018 wird somit die

Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 auf der Grundlage des in der

Bemessungsperiode 2020 erzielten Einkommens in der Veranlagungsperiode 2021 von

der Steuerverwaltung veranlagt und bezogen und im Jahr 2021 fällig.

Dementsprechend bestimmt § 38 Abs. 2, 3 und 5 der Steuerordnung 2018, dass die

Steuerverwaltung die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 gestützt auf das

Bemessungsjahr 2020 veranlagt und bezieht und die entsprechende Kirchensteuer

im Jahr 2021 fällig wird.

2.2.4

Gemäss

den Übergangsbestimmungen der Steuerordnung 2018 erfolgt aufgrund der

Umstellung von der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung zweimal eine

Veranlagung für das Steuerjahr 2020. Das erste Mal veranlagt und bezieht die

Kirche die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 und das zweite Mal veranlagt

und bezieht die Steuerverwaltung die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 (§ 38 Abs. 2 Steuerordnung 2018). Die zweimal für das Steuerjahr 2020 geforderte

Kirchensteuer stützt sich aber auf unterschiedliche Bemessungsjahre und wird in

unterschiedlichen Jahren fällig (§ 38 Abs. 5 der Steuerordnung 2018).

2.3

Die

Rekurrierenden machen geltend, es sei unzulässig, für das gleiche Steuerjahr

zweimal Steuern zu erheben (Rekursbegründung S. 2 f.). Zudem beantragen sie

«aus Praktikabilitätsgründen», dass die Kirchensteuer für die Steuerperiode

2020.

von der Steuerverwaltung gestützt auf die Bemessungsperiode 2020 in der

Veranlagungsperiode 2021 erhoben werde (Rekursbegründung S. 5). Weshalb

Praktikabilitätsgründe für dieses Vorgehen sprechen sollen, erklären die

Rekurrierenden jedoch mit keinem Wort und ist nicht ersichtlich. Vor allem aber

machen die Rekurrierenden nicht geltend, es sei unzulässig, dass die Kirche in

Anwendung der Steuerordnung 1973 und des Steuerreglements gestützt auf die Bemessungsperiode

2018.

in der Veranlagungsperiode 2020 die Kirchensteuer für die Steuerperiode

2020.

erhoben hat. Im Gegenteil erklären sie, die Frage, ob die Kirche die

Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 gestützt auf die Bemessungsperiode

2018.

oder die Steuerverwaltung die Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020

gestützt auf die Bemessungsperiode 2020 erheben dürfe, könne zurzeit

offenbleiben (Rekursbegründung S. 3). Gegenstand des vorliegenden Rekurses ist

aber ausschliesslich die Erhebung der Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020

durch die Kirche in Anwendung der Steuerordnung 1973 und des Steuerreglements

gestützt auf die Bemessungsperiode 2018 in der Veranlagungsperiode 2020. Damit

bleiben die Rekurrierenden jegliche Begründung dafür schuldig, weshalb die

Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses bildende Steuererhebung unrichtig

sein könnte. Daher ist auf den Rekurs mangels Begründung nicht einzutreten. Im

Übrigen wäre der Rekurs abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre, weil nicht

ersichtlich ist, inwiefern die Erhebung der Kirchensteuer für die Steuerperiode

2020.

durch die Kirche in Anwendung der Steuerordnung 1973 und des

Steuerreglements gestützt auf die Bemessungsperiode 2018 in der

Veranlagungsperiode 2020 unrichtig sein könnte.

2.4

Zu

einer zweimaligen Erhebung von Kirchensteuern für die gleiche Steuerperiode kam

es erst, als die Steuerverwaltung in Anwendung der Steuerordnung 2018 gestützt

auf die Bemessungsperiode 2020 in der Veranlagungsperiode 2021 die

Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 veranlagte. Da diese Steuerveranlagung

nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurses ist, hat das Verwaltungsgericht im

vorliegenden Rekursverfahren nicht zu entscheiden, ob es zulässig ist, für die

gleiche Steuerperiode zweimal Kirchensteuern zu erheben. Wenn die

Rekurrierenden gegen die Veranlagung der Kirchensteuer für die Steuerperiode

2020.

durch die Steuerverwaltung Rechtsmittel ergreifen, können sie die

betreffende Frage mit diesen Rechtsmitteln aufwerfen. Dementsprechend hat

bereits die Rekurskommission richtig erwogen, dass sie im Rekursverfahren

betreffend die definitive Steuerrechnung der Steuerabteilung der Kirche für die

Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, nicht

zuständig sei, und dass die Rekurrentin eine solche mit einer Einsprache gegen

die Veranlagung der Kirchensteuer durch die kantonale Steuerverwaltung werde

rügen können (vgl. angefochtener Entscheid E. 3d f. und E. 4c). Inzwischen

haben die Rekurrierenden gegen die Veranlagung der Kirchensteuer für die

Steuerperiode 2020 durch die Steuerverwaltung bei dieser vorsorglich Einsprache

erhoben.

2.5

2.5.1

Mit

ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2021 machen die Rekurrierenden geltend, der von

der Steuerverwaltung gestützt auf die Bemessungsperiode 2020 veranlagte und mit

Steuerrechnung 2020 vom 25. November 2021 in Rechnung gestellte Betrag der

Kirchensteuer (CHF 343.65) sei deutlich tiefer als der von der Kirche gestützt

auf die Bemessungsperiode 2018 veranlagte und mit definitiver Steuerrechnung

2020.

in Rechnung gestellte Betrag der Kirchensteuer (CHF 2'371.–). Dies hänge

vor allem mit der Reduktion der Erwerbstätigkeit des Rekurrenten im Jahr 2020

und zu einem kleinen Teil mit seinem Austritt aus der Kirche zusammen. Aufgrund

der beiden Steuerrechnungen erscheint es richtig, dass das Einkommen der

Rekurrierenden im Jahr 2020 deutlich tiefer gewesen ist als im Jahr 2018 und

dass dies einen Grund dafür darstellt, dass der Betrag der gestützt auf die

Bemessungsperiode 2020 veranlagte Kirchensteuer deutlich kleiner ist als

derjenige der gestützt auf die Bemessungsperiode 2018 veranlagten. Einen

wesentlichen Grund für die Differenz stellt jedoch auch der Kirchenaustritt des

Rekurrenten dar. Dieser hat gemäss § 3 Abs. 1 der Steuerordnung 2018 zur Folge,

dass bloss die Hälfte der vollen Steuer erhoben wird. Aus den vorstehenden

Umständen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Erhebung der

Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 durch die Kirche in Anwendung der

Steuerordnung 1973 und des Steuerreglements gestützt auf die Bemessungsperiode

2018.

unrichtig sei. Dies wird von den Rekurrierenden auch nicht geltend

gemacht.

2.5.2

Die

Rekurrierenden bringen jedoch vor, die unterschiedlichen Steuerbeträge gäben

einen Hinweis darauf, dass im Rahmen der Übergangsbestimmungen Handlungsbedarf

bestanden hätte. Ausserordentliche Einkommensbestandteile und Abzüge in den

Jahren 2018 und 2020 oder die Faktoren des Jahres 2019 hätten ihrer Ansicht

nach gesetzgeberisch berücksichtigt werden können. Auch diese Vorbringen sind

nicht geeignet, die Richtigkeit der Erhebung der Kirchensteuer für die

Steuerperiode 2020 durch die Kirche in Anwendung der Steuerordnung 1973 und des

Steuerreglements gestützt auf die Bemessungsperiode 2018 in Frage zu stellen.

Die Umstellung von der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung hat zur

Folge, dass das Jahr 2019 abgesehen von Ausnahmefällen nie Bemessungsperiode

für die Kirchensteuer ist und damit eine Bemessungslücke entsteht (vgl.

allgemein zur Bemessungslücke Höhn/Waldburger,

Steuerrecht, Band I, 9. Auflage, Bern 2001, § 14 N 151). Beim Wechsel von

der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung für die kantonale

Einkommenssteuer und die direkte Bundessteuer wurden in der Bemessungslücke

erzielte ausserordentliche Einkünfte gesondert besteuert und in der

Bemessungslücke angefallene ausserordentliche Aufwendungen zusätzlich abgezogen.

Dabei stand es den Kantonen frei, ob sie diesen Aufwendungen in den

Steuerveranlagungen unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Wechsel der

zeitlichen Bemessung Rechnung trugen (vgl. Art. 69 Abs. 2 und 4 der vom 1.

Januar 1999 bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung des

Steuerharmonisierungsgesetzes [StHG, SR 642.14] sowie Art. 218 Abs. 2 und 4 der

vom 1. Januar 1999 bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; Höhn/Waldburger, a.a.O., § 14 N 152). Die

in die Bemessungslücke fallenden ordentlichen Einkünfte und Aufwendungen waren

hingegen steuerlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Nefzger, in: Nefzger et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 198 N 6). Ob die

ausserordentlichen Einkünfte und Aufwendungen oder gar die ordentlichen

Einkünfte und Aufwendungen beim Wechsel von der Vergangenheitsbemessung zur

Gegenwartsbemessung für die Kirchensteuer berücksichtigt werden müssten, kann

im vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Selbst wenn

eine Berücksichtigung der betreffenden Einkünfte und Aufwendungen geboten wäre,

müssten sie jedenfalls nicht zwingend bei der letzten Steuerveranlagung mit

Vergangenheitsbemessung und damit bei der Gegenstand des vorliegenden Rekurses

bildenden Steuerveranlagung berücksichtigt werden, sondern wäre auch eine

Berücksichtigung bei der ersten Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung

zulässig. Folglich kann aus dem Umstand, dass die Kirche bei der Veranlagung

der Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 gestützt auf die Bemessungsperiode

2018.

keine Einkünfte und Aufwendungen aus dem Jahr 2019 berücksichtigt hat, in

keinem Fall auf die Unrichtigkeit dieser Steuerveranlagung geschlossen werden.

Dies wird von den Rekurrierenden auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen

behaupten sie auch nicht, dass bei ihnen im Jahr 2019 ausserordentliche

Aufwendungen angefallen wären oder dass sie im Jahr 2019 eine erhebliche

Einkommenseinbusse erlitten hätten.

2.5.3

Aus

den vorstehenden Gründen vermögen auch die Ausführungen in der Eingabe vom 10.

Dezember 2021 die fehlende Rekursbegründung (vgl. oben E. 2.3) nicht zu

ersetzen.

3.

Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu

tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass ein

Nichteintretensentscheid ergeht, auf CHF 600.– festgesetzt. Die Gerichtskosten

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– verrechnet,

sodass die Gerichtskasse den Rekurrierenden CHF 600.– zurückzuerstatten hat.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,

einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– verrechnet, sodass die

Gerichtskasse den Rekurrierenden CHF 600.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Steuerabteilung der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt

-

Rekurskommission der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.