VD.2021.238
Kirchensteuer pro 2020
25. Januar 2022Deutsch16 min
Ehegatten A____ (nachfolgend Rekurrent) und B____ (nachfolgend Rekurrentin; zusammen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.238
URTEIL
vom 25. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
B____
Rekurrentin
[...]
gegen
Steuerabteilung der
Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt
Lindenberg 10, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt vom 28. August
2021
betreffend Kirchensteuer pro 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit definitiver
Steuerrechnung 2020 vom 8. September 2020 stellte die Steuerabteilung der
Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt (nachfolgend Steuerabteilung) den
Ehegatten A____ (nachfolgend Rekurrent) und B____ (nachfolgend Rekurrentin; zusammen
die Rekurrierenden) eine Kirchensteuer von CHF 2'709.– in Rechnung. Am 17.
September 2020 erhoben die Rekurrierenden dagegen Einsprache. Sie beantragten
die Aufhebung der Kirchensteuer für das Jahr 2020 und gaben den Kirchenaustritt
des Rekurrenten per 30. September 2020 bekannt. Am 29. September 2020
rektifizierte die Steuerabteilung die definitive Steuerrechnung 2020 aufgrund
des Austritts des Ehemanns und setzte die Kirchensteuer auf CHF 2'371.– herab.
Mit Entscheid vom 12. Oktober 2020 wies die Steuerabteilung die Einsprache ab.
Dagegen erhoben die Rekurrierenden Rekurs an die Rekurskommission der
Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt (nachfolgend Rekurskommission). Diese
wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. August 2021 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war, und verzichtete auf die Auferlegung einer
Spruchgebühr. Am 1. November 2021 meldeten die Rekurrierenden gegen diesen
Entscheid beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Innert erstreckter Frist
begründeten sie diesen mit Eingabe vom 25. November 2021. Sie beantragen, dass
die definitive Steuerrechnung 2020 vom 8. bzw. 29. September 2020 im Umfang des
anteiligen Steuerbetrags der Rekurrentin aufgehoben und die Kirchensteuer für
das Steuerjahr 2020 nur einmal und zwar von der kantonalen Steuerverwaltung im
Jahr 2021 basierend auf der Einkommenssteuer des Jahres 2020 eingefordert
werde.
Mit
Steuerrechnung 2020 vom 25. November 2021 stellte die Steuerverwaltung des
Kantons Basel-Stadt den Rekurrierenden eine Kirchensteuer von CHF 343.65 in
Rechnung. Dabei handelt es sich aufgrund des Kirchenaustritts des Rekurrenten
um die Hälfte der vollen Steuer. Gegen diese Veranlagung der Kirchensteuer
erhoben die Rekurrierenden vorsorglich Einsprache bei der kantonalen Steuerverwaltung.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 brachten die Rekurrierenden dem
Verwaltungsgericht die vorstehend erwähnten Umstände zur Kenntnis.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Akten des
Verwaltungsverfahrens ergangen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde
verzichtet. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus dem angefochtenen Entscheid
sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des Kirchengesetzes (SG 190.100) und Art. 12 Abs. 1
der Steuerordnung der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt vom 6. November 1973
(nachfolgend Steuerordnung 1973). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 153.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
Als
Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Rekurrierenden von diesem
unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Damit sind sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.3
Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 der
Steuerordnung 1973 betragen die Fristen für die Rekursanmeldung und -begründung
zehn und 30 Tage. Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG kann die Frist für die
Rekursbegründung ausnahmsweise erstreckt werden. Die Rekurrierenden haben ihre
Rekursanmeldung innert der gesetzlichen Frist und ihre Rekursbegründung innert
der vom verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten erstreckten Frist
eingereicht.
1.4
Gemäss
§ 16 Abs. 2 VRPG und Art. 12 Abs. 2 der Steuerordnung 1973 soll die schriftliche
Rekursbegründung die Anträge der Rekurrierenden, die Angabe der Tatsachen und
Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten. Dies bedeutet, dass die
Rekursbegründung die Anträge der Rekurrierenden und deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel zu enthalten hat (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 2.1
mit Nachweisen). In der Begründung ist substantiiert darzulegen, inwiefern und
weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben
oder abgeändert werden soll. Dazu haben sich die Rekurrierenden mit den
Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit
nicht nur substantiiert, sondern darüber hinaus auch sachbezogen sein (VGE
VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3 mit Nachweisen). Bei juristischen Laien
werden an die Substantiierung der Begründung allerdings geringere Anforderungen
gestellt. Es genügt, dass auch aus einer knapp ausgefallenen, summarischen
Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es den Rekurrierenden
geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen wollen. Fehlt eine solche
Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE
VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 2.1 mit Nachweisen). Ob die
Rekursbegründung der Rekurrierenden den vorstehenden Anforderungen genügt, wird
im Folgenden geprüft (vgl. unten E. 2, insb. 2.3).
1.5
Der
Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand
bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde
Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird. Er darf sich im Lauf des
Rechtsmittelzugs nicht erweitern. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen
weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom
Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E.
2.5.3).
2.
2.1
Im
Zusammenhang mit der zeitlichen Bemessung werden im Steuerrecht die Begriffe
Steuerperiode, Bemessungsperiode, Veranlagungsperiode, Gegenwarts- und
Vergangenheitsbemessung, Postnumerando- und Pränumerandobesteuerung sowie Postnumerando-
und Pränumerandobezug unterschieden. Die Steuerperiode entspricht dem Zeitraum,
für den die Steuer geschuldet wird. Bei einer einjährigen Steuerperiode wird
auch vom Steuerjahr gesprochen. Der Zeitraum, in dem das der Steuerbemessung
dienende Einkommen erzielt wird, heisst Bemessungsperiode. Die
Veranlagungsperiode ist der Zeitraum vom Beginn der Veranlagung für eine Steuerperiode
bis zum Beginn der Veranlagung für die nächste Steuerperiode. Bei der
Gegenwartsbemessung fallen die Steuer- und die Bemessungsperiode zeitlich
zusammen und bei der Vergangenheitsbemessung geht die Bemessungs- der Steuerperiode
voran. Bei der Postnumerandobesteuerung folgt die Veranlagungsperiode der
Steuerperiode und bei der Pränumerandobesteuerung fallen die Steuer- und die
Veranlagungsperiode zeitlich zusammen. Beim Postnumerandobezug wird die Steuer
erst nach Ablauf der Steuerperiode fällig und beim Pränumerandobezug bereits
vorher (vgl. Reich, Steuerrecht,
3.
Auflage, Zürich 2020, § 16 N 3-6, 8 f., 11 und 13 f.).
2.2
2.2.1
Seit
dem 1. Januar 1974 galt die Steuerordnung 1973. Am 1. Januar 2020 trat die
Steuerordnung der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt vom 20. November 2018
(nachfolgend Steuerordnung 2018) in Kraft (§ 40 Abs. 1 der Steuerordnung 2018).
Gemäss § 40 Abs. 2 der Steuerordnung 2018 ersetzt diese die Steuerordnung 1973
und das Steuerreglement der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt vom 17.
September 1990 (nachfolgend Steuerreglement).
2.2.2
Gemäss
§ 8 Abs. 1 der Steuerordnung 1973 wurde die Kirchensteuer jeweils für das
laufende Kalenderjahr erhoben und war in zwei Raten zahlbar. Der
Fälligkeitstermin war gemäss Art. 20 des Steuerreglements in der Regel für die
erste Rate der 31. Mai und für die zweite Rate der 30. September.
Steuerbeträge, die nicht bis zum Ende der Fälligkeit eingingen, wurden auf dem
Rechtsweg unter Zurechnung von Verzugszinsen und Kosten eingezogen (Art. 8 Abs.
2.
der Steuerordnung 1973). Gemäss § 2 Abs. 3 der Steuerordnung 1973 blieb in
der Regel die kantonale Einkommenssteuer-Veranlagung des dem Bezug der
Kirchensteuer vorangehenden Jahres die Grundlage für die Berechnung der
Kirchensteuer. Gemäss Art. 2 des Steuerreglements bildete unter Vorbehalt von
Art. 3-8 des Steuerreglements das zwei Jahre vor dem Kirchensteuerjahr erzielte
Einkommen die Grundlage für die Berechnung der Kirchensteuer. Für den Vollzug
war die Verwaltung der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt (nachfolgend
Kirche) zuständig (Art. 19 des Steuerreglements). Damit galt gemäss der
Steuerordnung 1973 die Vergangenheitsbemessung mit Pränumerandobesteuerung und
Pränumerandobezug. Gestützt auf die Steuerordnung 1973 und das Steuerreglement
wurde somit die Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 auf der Grundlage des
in der Bemessungsperiode 2018 erzielten Einkommens in der Veranlagungsperiode
2020.
von der Kirche veranlagt und bezogen sowie im Jahr 2020 fällig.
Dementsprechend bestimmen § 38 Abs. 2, 4 und 5 der Steuerordnung 2018, dass die
Kirche die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 gemäss den bisherigen Normen
gestützt auf das Bemessungsjahr 2018 veranlagt und bezieht und die
entsprechende Kirchensteuer im Jahr 2020 fällig wird.
2.2.3
Gemäss
der Steuerordnung 2018 wird die Kirchensteuer auf dem Einkommen für jede
Steuerperiode festgesetzt und erhoben (§ 32 Abs. 1 der Steuerordnung 2018). Als
Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (§ 32 Abs. 2 der Steuerordnung 2018). Das
steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (§
41.
Abs. 1 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und
2.
der Steuerordnung 2018). Fällig wird die Kirchensteuer am 31. Mai des auf die
Steuerperiode folgenden Kalenderjahres (§ 24 Abs. 1 der Steuerordnung 2018).
Die Steuerveranlagung und der Steuerbezug erfolgen gemäss § 1 Abs. 2, § 7, § 9
und § 23 der Steuerordnung 2018 durch die kantonale Steuerverwaltung
(nachfolgend Steuerverwaltung) in analoger Anwendung des StG (§§ 137 ff. und
194.
ff.) und der Steuerverordnung (StV, SG 640.110). Damit gilt gemäss der
Steuerordnung 2018 die Gegenwartsbemessung mit Postnumerandobesteuerung und
Postnumerandobezug. Gestützt auf die Steuerordnung 2018 wird somit die
Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 auf der Grundlage des in der
Bemessungsperiode 2020 erzielten Einkommens in der Veranlagungsperiode 2021 von
der Steuerverwaltung veranlagt und bezogen und im Jahr 2021 fällig.
Dementsprechend bestimmt § 38 Abs. 2, 3 und 5 der Steuerordnung 2018, dass die
Steuerverwaltung die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 gestützt auf das
Bemessungsjahr 2020 veranlagt und bezieht und die entsprechende Kirchensteuer
im Jahr 2021 fällig wird.
2.2.4
Gemäss
den Übergangsbestimmungen der Steuerordnung 2018 erfolgt aufgrund der
Umstellung von der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung zweimal eine
Veranlagung für das Steuerjahr 2020. Das erste Mal veranlagt und bezieht die
Kirche die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 und das zweite Mal veranlagt
und bezieht die Steuerverwaltung die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 (§ 38 Abs. 2 Steuerordnung 2018). Die zweimal für das Steuerjahr 2020 geforderte
Kirchensteuer stützt sich aber auf unterschiedliche Bemessungsjahre und wird in
unterschiedlichen Jahren fällig (§ 38 Abs. 5 der Steuerordnung 2018).
2.3
Die
Rekurrierenden machen geltend, es sei unzulässig, für das gleiche Steuerjahr
zweimal Steuern zu erheben (Rekursbegründung S. 2 f.). Zudem beantragen sie
«aus Praktikabilitätsgründen», dass die Kirchensteuer für die Steuerperiode
2020.
von der Steuerverwaltung gestützt auf die Bemessungsperiode 2020 in der
Veranlagungsperiode 2021 erhoben werde (Rekursbegründung S. 5). Weshalb
Praktikabilitätsgründe für dieses Vorgehen sprechen sollen, erklären die
Rekurrierenden jedoch mit keinem Wort und ist nicht ersichtlich. Vor allem aber
machen die Rekurrierenden nicht geltend, es sei unzulässig, dass die Kirche in
Anwendung der Steuerordnung 1973 und des Steuerreglements gestützt auf die Bemessungsperiode
2018.
in der Veranlagungsperiode 2020 die Kirchensteuer für die Steuerperiode
2020.
erhoben hat. Im Gegenteil erklären sie, die Frage, ob die Kirche die
Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 gestützt auf die Bemessungsperiode
2018.
oder die Steuerverwaltung die Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020
gestützt auf die Bemessungsperiode 2020 erheben dürfe, könne zurzeit
offenbleiben (Rekursbegründung S. 3). Gegenstand des vorliegenden Rekurses ist
aber ausschliesslich die Erhebung der Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020
durch die Kirche in Anwendung der Steuerordnung 1973 und des Steuerreglements
gestützt auf die Bemessungsperiode 2018 in der Veranlagungsperiode 2020. Damit
bleiben die Rekurrierenden jegliche Begründung dafür schuldig, weshalb die
Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses bildende Steuererhebung unrichtig
sein könnte. Daher ist auf den Rekurs mangels Begründung nicht einzutreten. Im
Übrigen wäre der Rekurs abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre, weil nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Erhebung der Kirchensteuer für die Steuerperiode
2020.
durch die Kirche in Anwendung der Steuerordnung 1973 und des
Steuerreglements gestützt auf die Bemessungsperiode 2018 in der
Veranlagungsperiode 2020 unrichtig sein könnte.
2.4
Zu
einer zweimaligen Erhebung von Kirchensteuern für die gleiche Steuerperiode kam
es erst, als die Steuerverwaltung in Anwendung der Steuerordnung 2018 gestützt
auf die Bemessungsperiode 2020 in der Veranlagungsperiode 2021 die
Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 veranlagte. Da diese Steuerveranlagung
nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurses ist, hat das Verwaltungsgericht im
vorliegenden Rekursverfahren nicht zu entscheiden, ob es zulässig ist, für die
gleiche Steuerperiode zweimal Kirchensteuern zu erheben. Wenn die
Rekurrierenden gegen die Veranlagung der Kirchensteuer für die Steuerperiode
2020.
durch die Steuerverwaltung Rechtsmittel ergreifen, können sie die
betreffende Frage mit diesen Rechtsmitteln aufwerfen. Dementsprechend hat
bereits die Rekurskommission richtig erwogen, dass sie im Rekursverfahren
betreffend die definitive Steuerrechnung der Steuerabteilung der Kirche für die
Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, nicht
zuständig sei, und dass die Rekurrentin eine solche mit einer Einsprache gegen
die Veranlagung der Kirchensteuer durch die kantonale Steuerverwaltung werde
rügen können (vgl. angefochtener Entscheid E. 3d f. und E. 4c). Inzwischen
haben die Rekurrierenden gegen die Veranlagung der Kirchensteuer für die
Steuerperiode 2020 durch die Steuerverwaltung bei dieser vorsorglich Einsprache
erhoben.
2.5
2.5.1
Mit
ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2021 machen die Rekurrierenden geltend, der von
der Steuerverwaltung gestützt auf die Bemessungsperiode 2020 veranlagte und mit
Steuerrechnung 2020 vom 25. November 2021 in Rechnung gestellte Betrag der
Kirchensteuer (CHF 343.65) sei deutlich tiefer als der von der Kirche gestützt
auf die Bemessungsperiode 2018 veranlagte und mit definitiver Steuerrechnung
2020.
in Rechnung gestellte Betrag der Kirchensteuer (CHF 2'371.–). Dies hänge
vor allem mit der Reduktion der Erwerbstätigkeit des Rekurrenten im Jahr 2020
und zu einem kleinen Teil mit seinem Austritt aus der Kirche zusammen. Aufgrund
der beiden Steuerrechnungen erscheint es richtig, dass das Einkommen der
Rekurrierenden im Jahr 2020 deutlich tiefer gewesen ist als im Jahr 2018 und
dass dies einen Grund dafür darstellt, dass der Betrag der gestützt auf die
Bemessungsperiode 2020 veranlagte Kirchensteuer deutlich kleiner ist als
derjenige der gestützt auf die Bemessungsperiode 2018 veranlagten. Einen
wesentlichen Grund für die Differenz stellt jedoch auch der Kirchenaustritt des
Rekurrenten dar. Dieser hat gemäss § 3 Abs. 1 der Steuerordnung 2018 zur Folge,
dass bloss die Hälfte der vollen Steuer erhoben wird. Aus den vorstehenden
Umständen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Erhebung der
Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 durch die Kirche in Anwendung der
Steuerordnung 1973 und des Steuerreglements gestützt auf die Bemessungsperiode
2018.
unrichtig sei. Dies wird von den Rekurrierenden auch nicht geltend
gemacht.
2.5.2
Die
Rekurrierenden bringen jedoch vor, die unterschiedlichen Steuerbeträge gäben
einen Hinweis darauf, dass im Rahmen der Übergangsbestimmungen Handlungsbedarf
bestanden hätte. Ausserordentliche Einkommensbestandteile und Abzüge in den
Jahren 2018 und 2020 oder die Faktoren des Jahres 2019 hätten ihrer Ansicht
nach gesetzgeberisch berücksichtigt werden können. Auch diese Vorbringen sind
nicht geeignet, die Richtigkeit der Erhebung der Kirchensteuer für die
Steuerperiode 2020 durch die Kirche in Anwendung der Steuerordnung 1973 und des
Steuerreglements gestützt auf die Bemessungsperiode 2018 in Frage zu stellen.
Die Umstellung von der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung hat zur
Folge, dass das Jahr 2019 abgesehen von Ausnahmefällen nie Bemessungsperiode
für die Kirchensteuer ist und damit eine Bemessungslücke entsteht (vgl.
allgemein zur Bemessungslücke Höhn/Waldburger,
Steuerrecht, Band I, 9. Auflage, Bern 2001, § 14 N 151). Beim Wechsel von
der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung für die kantonale
Einkommenssteuer und die direkte Bundessteuer wurden in der Bemessungslücke
erzielte ausserordentliche Einkünfte gesondert besteuert und in der
Bemessungslücke angefallene ausserordentliche Aufwendungen zusätzlich abgezogen.
Dabei stand es den Kantonen frei, ob sie diesen Aufwendungen in den
Steuerveranlagungen unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Wechsel der
zeitlichen Bemessung Rechnung trugen (vgl. Art. 69 Abs. 2 und 4 der vom 1.
Januar 1999 bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung des
Steuerharmonisierungsgesetzes [StHG, SR 642.14] sowie Art. 218 Abs. 2 und 4 der
vom 1. Januar 1999 bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; Höhn/Waldburger, a.a.O., § 14 N 152). Die
in die Bemessungslücke fallenden ordentlichen Einkünfte und Aufwendungen waren
hingegen steuerlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Nefzger, in: Nefzger et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 198 N 6). Ob die
ausserordentlichen Einkünfte und Aufwendungen oder gar die ordentlichen
Einkünfte und Aufwendungen beim Wechsel von der Vergangenheitsbemessung zur
Gegenwartsbemessung für die Kirchensteuer berücksichtigt werden müssten, kann
im vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Selbst wenn
eine Berücksichtigung der betreffenden Einkünfte und Aufwendungen geboten wäre,
müssten sie jedenfalls nicht zwingend bei der letzten Steuerveranlagung mit
Vergangenheitsbemessung und damit bei der Gegenstand des vorliegenden Rekurses
bildenden Steuerveranlagung berücksichtigt werden, sondern wäre auch eine
Berücksichtigung bei der ersten Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung
zulässig. Folglich kann aus dem Umstand, dass die Kirche bei der Veranlagung
der Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 gestützt auf die Bemessungsperiode
2018.
keine Einkünfte und Aufwendungen aus dem Jahr 2019 berücksichtigt hat, in
keinem Fall auf die Unrichtigkeit dieser Steuerveranlagung geschlossen werden.
Dies wird von den Rekurrierenden auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen
behaupten sie auch nicht, dass bei ihnen im Jahr 2019 ausserordentliche
Aufwendungen angefallen wären oder dass sie im Jahr 2019 eine erhebliche
Einkommenseinbusse erlitten hätten.
2.5.3
Aus
den vorstehenden Gründen vermögen auch die Ausführungen in der Eingabe vom 10.
Dezember 2021 die fehlende Rekursbegründung (vgl. oben E. 2.3) nicht zu
ersetzen.
3.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu
tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass ein
Nichteintretensentscheid ergeht, auf CHF 600.– festgesetzt. Die Gerichtskosten
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– verrechnet,
sodass die Gerichtskasse den Rekurrierenden CHF 600.– zurückzuerstatten hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– verrechnet, sodass die
Gerichtskasse den Rekurrierenden CHF 600.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Steuerabteilung der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt
-
Rekurskommission der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.