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Entscheid

VD.2021.241

vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Gesuchs um Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt

20. März 2022Deutsch19 min

ein. Nach einem studienbedingten Aufenthalt in [...] hielt sie sich im Kanton [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.241

URTEIL

vom 20. März 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic.

iur Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Justiz- und

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. September

2021

betreffend vorsorgliche

Massnahmen im Rahmen eines Gesuchs um Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt

Sachverhalt

Sachverhalt

Die [...]

Staatsangehörige A____ (Rekurrentin) reiste am 2. Oktober 2002 in die Schweiz

ein. Nach einem studienbedingten Aufenthalt in [...] hielt sie sich im Kanton [...]

auf. Am 28. August 2014 hat sie eine Niederlassungsbewilligung erhalten, deren

Kontrollfrist am 31. August 2019 abgelaufen ist. Im Rahmen der Opferhilfe

brachte der Kanton [...] die Rekurrentin am 8. Februar 2019 aufgrund hängiger

Strafverfahren betreffend häusliche Gewalt im Frauenhaus in Basel unter, worauf

sie am 22. März 2019 ein Gesuch um Wohnsitznahme im Basel-Stadt stellte. Mit

Verfügung vom 10. Januar 2020 wurde dieses Gesuchsverfahren aufgrund einer

damals hängigen Strafuntersuchung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen

einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sistiert. Nach erfolgter Verurteilung

der Rekurrentin mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] vom 18. März

2020 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde die Sistierung

aufgehoben. Zwischenzeitlich zog die Rekurrentin aus dem Frauenhaus an die [...]

in Basel.

Mit Verfügung

vom 4. August 2021 wies das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und

Migration (BdM) das Gesuch der Rekurrentin um Wohnsitznahme im Kanton

kostenfällig ab und verpflichtete sie, den Kanton Basel-Stadt bis zum 26. August

2021 zu verlassen. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom

16. August 2021 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit dem

sie um Bewilligung des beantragten Kantonswechsels ersuchte. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr für die Dauer des

departementalen Rekursverfahrens der Aufenthalt und Verbleib im Kanton

Basel-Stadt zu gewähren. Weiter beantragte sie die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Zwischenentscheid vom 13.

September 2021 wies das JSD den Antrag der Rekurrentin auf Erlass einer

vorsorglichen Massnahme im Sinne der Bewilligung des Verbleibs der Rekurrentin

im Kanton Basel-Stadt während der Dauer des Verfahrens ab. Mit Bezug auf die

Kosten des Entscheids verwies das Departement auf die Hauptsache.

Gegen diesen (Zwischen)Entscheid

richtet sich der mit Eingaben vom 22. September und 13. Oktober 2021

erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragt

die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

angefochtenen Zwischenentscheids des JSD vom 13. September 2021 und die

Anweisung desselben, ihr für die Dauer des verwaltungsinternen Rekursverfahrens

den Verbleib im Kanton Basel-Stadt zu gewähren. Weiter beantragt die Rekurrentin

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen

Rekurses und die Anweisung des Departements, ihr für das strittige

verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es

sei ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihr der Verbleib im

Kanton Basel-Stadt während des Verfahrens zu gewähren. Weiter beantragt sie die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das

vorliegende Rekursverfahren. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit

Schreiben vom 3. November 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, worauf der

Instruktionsrichter der Rekurrentin mit Verfügung vom 8. November 2021

vorsorglich und vorläufig erlaubte, während der Dauer dieses Verfahrens im

Kanton Basel-Stadt zu verbleiben. Gleichzeitig gewährte er ihr die

unentgeltliche Prozessführung. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 17.

November 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat sich die

Rekurrentin mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 replicando vernehmen lassen. Mit

Eingabe vom 20. Dezember 2021 liess sie dem Gericht die Honorarnote ihrer

Vertreterin einreichen.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vor- und der Rekursakten ergangen.

Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus dem angefochtenen Entscheid sowie

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 3. November

2021.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

1.2.1

Angefochten

ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit dem dieses das Gesuch der Rekurrentin um

Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen hat. Zwischenverfügungen

unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch

das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können, wobei im Interesse der Rechtssicherheit eine grosszügige

Bejahung von rechtlichen Nachteilen angezeigt erscheint (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 485). Von einem nicht wiedergutzumachenden

Nachteil wird dann gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgend günstiges

Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2018, Art. 93 BGG N 3; VGE VD.2019.231 vom 27. April 2020 E. 1.2).

1.2.2

Mit

der Abweisung ihres Gesuchs wird der Rekurrentin die Fortsetzung ihres

Aufenthalts in Basel während der Dauer des Verfahrens verweigert. Ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil ist somit zu bejahen.

1.3

1.3.1

Der

Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand

bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde

Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019

E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni

2018.

E. 1.2.1; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE

VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2,

VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Stamm,

a.a.O., S. 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen

ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder

entschieden hat noch hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht

nicht zu behandeln (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom

16.

August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1).

Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1;

Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG).

1.3.2

Mit

dem vorliegenden Rekurs beantragt die Rekurrentin neben der Gewährung des

weiteren prozeduralen Aufenthalts in Basel auch die Anweisung der Vorinstanz,

ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung zu gewähren. Diesen Antrag hat die Rekurrentin bereits mit ihrem

Rekurs vom 16. August 2021 im vorinstanzlichen Verfahren gestellt. Er war aber

nicht Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids des Departements vom 13.

September 2021. Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin geltend, dass ein Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Beginn eines strittigen

Verfahrens zu stellen sei. Ihre Bedürftigkeit sei ausgewiesen und ihre

Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos. Über ihr Gesuch sei somit unter dem

Aspekt der Rechtssicherheit unverzüglich zu entscheiden und nicht erst bei

Abschluss des verwaltungsinternen Rekursverfahrens.

Daraus folgt

aber nicht, dass mit dem angefochtenen Zwischenentscheid über den geltend

gemachten Anspruch der Rekurrentin auf unentgeltliche Prozessführung im

vorinstanzlichen Verfahren hätte entschieden werden müssen. Die Rekurrentin hat

ihren Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren bereits begründen lassen. Weiterer

Bemühungsaufwand ihrer Vertretung, welcher ein aktuelles Interesse an der

Beurteilung ihres Gesuch um unentgeltliche Prozessführung begründen könnte,

hängt daher vom Ablauf des departementalen Rekursverfahrens ab. Die Rekurrentin

Dispositiv

substantiiert nicht, dass solcher Aufwand demnächst mit Sicherheit zu erwarten sei.

Daraus folgt, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, mit dem angefochtenen

Zwischenentscheid auch über das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung zu entscheiden. Daher bildet diese Frage nicht

Streitgegenstand des vor­instanzlichen und des vorliegenden Verfahrens. Auf den

mit dem vorliegenden Rekurs gestellten Antrag, die Vorinstanz anzuweisen, ihr

im departementalen Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung zu gewähren, ist daher nicht einzutreten.

1.4 Im

Übrigen ist die Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen Entscheids von der

Abweisung ihres Gesuchs um vorläufigen Verbleib während des Verfahrens in Basel

von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist

daher insoweit einzutreten.

1.5 Gemäss

der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG

hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid

nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht

nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das

sogenannte Rügeprinzip (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2,

VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

1.6 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 1.2).

2.

2.1 Mit dem angefochtenen

Zwischenentscheid beurteilte die Vorinstanz den mit dem Rekurs der Rekurrentin im

vorinstanzlichen Verfahren gestellten Verfahrensantrag, ihr für die Dauer des

Rekursverfahrens den Aufenthalt und Verbleib im Kanton Basel-Stadt zu gewähren.

Diesen Antrag bezeichnete die Rekurrentin in der Rekursbegründung als «Gesuch

um aufschiebende Wirkung des Rekurses» und verwies auf § 47 OG, wonach einem

Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb von Vollzugshandlungen abzusehen

und ihr das Bleiberecht zu gewähren sei.

2.2 Dieser

Begründung hielt die Vorinstanz entgegen, bei der Ablehnung des Gesuchs um

Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt handle es sich um eine negative Verfügung,

weshalb dem dagegen erhobenen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Gegenüber negativen Verfügungen müssten somit vorsorgliche Massnahmen

angeordnet werden, damit für die Dauer des Verfahrens der Zustand hergestellt

wird, welcher dem Begehren entsprechen würde (BGE 116 Ib 344 E. 3c; Schwank, a.a.O., S. 458 f.).

2.3 Mit ihrem

Rekurs rügt die Rekurrentin, im angefochtenen Zwischenentscheid werde «der

gesetzliche Regelfall der Suspensivwirkung eines Rekurses in eine 'vorsorgliche

Massnahme im Zusammenhang mit einer negativen Verfügung' uminterpretiert». Sie

rügt, dass diese «eigenmächtige Interpretation von der gesetzlich

vorgeschriebenen aufschiebenden Wirkung in eine vorsorgliche Massnahme […]

nicht haltbar» sei. Folglich sei die Vorinstanz anzuweisen, in Beachtung von § 47 Abs.1 OG die aufschiebende Wirkung im verwaltungsinternen Rekursverfahren

wiederherzustellen.

2.4 Dieser

Auffassung kann offensichtlich nicht gefolgt werden, was die Rekurrentin mit

Bezug auf das vorliegende Verfahren replicando denn auch anerkennt. Mit der

angefochtenen Verfügung vom 4. August 2021 hat der Bereich BdM das Gesuch um

Bewilligung eines Kantonswechsels abgewiesen. Daraus folgt, dass der

Rekurrentin ein Anspruch auf Verbleib im Kanton Basel-Stadt abgesprochen worden

ist. Mithin ist somit ein negativer Entscheid Streitgegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens, bei dem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen ist

(vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 2. Auf­lage, Basel 2010, Rz. 1632; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 308; Stamm, a.a.O., 508; VGE VD.2013.202 vom

3. Februar 2014 E. 2.3). Besteht somit kein Vorzustand, aus dem ein

fortdauernder Anspruch folgen könnte, kann eine rekurrierende Partei am

Aufschub der Wirkung des angefochtenen Entscheids offensichtlich kein

Rechtsschutzinteresse haben. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Rekurrentin

daher zutreffenderweise als Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme

qualifiziert.

3.

3.1 Das JSD hat die Voraussetzungen für den

Erlass einer vorsorglichen Verfügung im angefochtenen Entscheid richtig

wiedergegeben. So sieht das Organisationsgesetz grundsätzlich lediglich für das

Verfahren vor dem Regierungsrat die Möglichkeit der Anordnung von vorsorglichen

Massnahmen vor (Art. 13 Abs. 1 OG). Deren Anordnung ist indessen auch ohne ausdrückliche

Regelung im gesamten Verwaltungsverfahren aus dem Grundsatz der

Verfahrenseinheit, wonach die dem Regierungsrat untergeordneten

Verwaltungsbehörden nicht einer strengeren Regelung unterworfen sein dürfen,

zulässig (Schwank, a.a.O., S.

458). Beim Entscheid über den Erlass einer vorsorglichen Massnahme steht den

Behörden bei der Interessenabwägung grundsätzlich ein grosser

Beurteilungsspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3; BGer 1C_19/2018 vom 2. März

2018 E. 3.1, 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 2.2). Die Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme setzt Dringlichkeit voraus, es muss sich mithin als

notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht

auf Massnahmen muss für die betroffene Person einen Nachteil bewirken, der

nicht leicht wiedergutzumachen ist. Erforderlich ist, dass eine Abwägung der

sich gegenüberstehenden Interessen den Ausschlag für den einstweiligen

Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Vorsorgliche

Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und

Rechtslage. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein

vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann in

erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen. Prognosen über

den Ausgang des Verfahrens sind zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig sind

(BGE 130 II 149 E. 2.2; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE

VD.2019.231 vom 27. April 2020 E. 2.1, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24.

November 2017 E. 5.1).

3.2

3.2.1 Zur

Begründung seines Zwischenentscheids hat das Departement erwogen, gemäss Art.

66 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.

Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) liege bei der Verlegung des Mittelpunkts der

Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton ein bewilligungspflichtiger

Kantonswechsel vor. Personen mit Niederlassungsbewilligung hätten gemäss Art.

37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) Anspruch auf den

Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorlägen.

Ein Kantonswechsel sei im Voraus zu beantragen. Das Bewilligungsverfahren sei

daher im bisherigen Kanton abzuwarten. Bei Kantonswechselersuchenden, die bereits

vor oder während des anhängig gemachten Kantonswechselgesuches in den neuen

Kanton umziehen, wäre es zumindest bei klarer Sach- und Rechtslage jedoch

unverhältnismässig, diese zur vorübergehenden Rückkehr in den bisherigen Kanton

zu zwingen (Hinweis auf Bolzli,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 37 AIG N 6).

3.2.2 Vorliegend

habe der Bereich BdM den Kantonswechsel aufgrund der hohen Verschuldung der

Rekurrentin mit Verlustscheinen über CHF 89'365.91 und des erheblichen und

langfristigen Sozialhilfebezugs seit 1. Juli 2016 mit Unterstützungs­saldi von

CHF 102'346.30 im Kanton [...] und CHF 77'762.45 in Basel-Stadt abgewiesen. Die

Sach- und Rechtslage über den beantragten Kantonswechsel sei somit strittig.

Bevor überhaupt entschieden sei, ob der Rekurrentin der Kantonswechsel

bewilligt werden kann, könne nicht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ein

Zustand hergestellt werden, wie er wäre, wenn dieser bereits bewilligt worden

wäre. Dem Hauptentscheid dürfe nicht mit einer vorsorglichen Massnahme

vorgegriffen und ein «fait accompli» geschaffen werden. Es erscheine auch nicht

unverhältnismässig, wenn die Rekurrentin das Verfahren betreffend

Kantonswechsel in ihrem Herkunftskanton [...] abwarten müsse. Soweit sie ihre

Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt mit den Gewalterfahrungen durch ihre

ehemaligen Lebenspartner im [...] begründe, verweist die Vorinstanz darauf,

dass sie seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr im Frauenhaus, sondern ohne

besonderen Schutz nicht weit entfernt vom [...] in einer gewöhnlichen Wohnung

in Basel lebe. Es sei ihr ohne weiteres möglich, innerhalb des flächenmässig

sehr grossen Kantons [...] eine Wohnung in vergleichbarer respektive sogar

deutlich grösseren Entfernung vom [...] zu suchen. Fahrtkosten von dort zu

medizinischen Behandlungen am Universitätsspital in Basel würden gemäss dem

Handbuch der [...] Konferenz für Sozial­hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz ([...])

von der Sozialhilfe des Kantons [...] übernommen, wenn der Arztbesuch wie hier

notwendig ist und in der Umgebung des Wohnorts die Behandlung nicht angeboten

wird. Sie könne auch im Kanton [...] ein Arbeitstraining absolvieren, würden

derartige Massnahmen doch in sämtlichen Kantonen der Schweiz angeboten.

Abschliessend sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr durch die

Nichtbewilligung der Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt bis zum definitiven

Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil entstehen sollte. Aus diesen Gründen lehnte die Vorinstanz den Antrag

auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.

3.3 Mit

ihrem Rekurs verweist die Rekurrentin zunächst auf ihre seit dem Umzug rund

zweieinhalb Jahre dauernde Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt, bis ihr Gesuch

um Kantonswechsel vom Migrationsamt aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und

Verschuldung abgewiesen worden ist. Ein umgehendes Verlassen des Kantons sei

für sie nicht zumutbar. Zur Begründung macht sie geltend, ohne gültigen

Aufenthaltstitel, unterstützt von der Sozialhilfe und aufgrund ihrer

Verschuldung, werde sie keine neue Wohnung finden. Ein Umzug sei mit Auslagen

verbunden, welche sie nicht aufzubringen vermöge. Sie sei darauf angewiesen,

ihre medizinische Behandlung am Universitätsspital Basel weiterzuführen. Ein

Wegzug von Basel würde die bis anhin erfolgreiche therapeutische Entwicklung in

psychiatrischer Hinsicht zunichtemachen, da erst im hiesigen Umfeld ein

therapeutischer Erfolg möglich gewesen sei. Sie habe sich aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung angemeldet und habe

bereits erfolgreich ein dreimonatiges Aufbautraining bei der «[...]» in Basel

absolviert. Weiter werde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Basel-Stadt momentan abgeklärt, ob die Errichtung einer Beistandschaft zu ihrer

Unterstützung sinnvoll und zweckmässig sei. Würde ihr schliesslich im

Rekursverfahren die Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt bewilligt, müsste sie

wieder von [...] nach Basel umziehen, wobei die Zuständigkeit der involvierten

Behörden (Migrationsamt, Invalidenversicherung, Sozialhilfe,

Erwachsenenschutzbehörde) jeweils erneut geregelt werden müsste. Schliesslich

verweist sie auf einen Operationstermin vom 27. Oktober 2021 am

Universitätsspital Basel im Rahmen ihrer geschlechtsspezifischen Behandlung.

Sie verfüge im Kanton [...] weder über Angehörige noch über ein tragfähiges

soziales Netz. Es sei somit offensichtlich, dass ihr mit der Wegweisung nicht

nur erhebliche Nachteile erwachsen würden, sondern auch ihre psychische

Entwicklung gefährdet würde. Diese Nachteile liessen sich nicht wieder beheben.

3.4

3.4.1 Die

Vorinstanz anerkennt mit ihrer Vernehmlassung zurecht, dass die Abweisung des

Gesuchs um vorläufigen Aufenthalt in Basel während der Dauer des vor­instanzlichen

Rekursverfahrens für den Fall einer Gutheissung des Rekurses der Rekurrentin zu

einem mehrfachen Wechsel der sie betreuenden Fachstellen und Behörden führen

würde. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass die Rekurrentin dies

selber zu verantworten habe, da ihr hätte bewusst sein müssen, dass sie das

Verfahren des Kantonswechsels in ihrem Heimatkanton hätte abwarten müssen.

3.4.2 Darin

kann ihr vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des vorliegenden

Sachverhalts nicht gefolgt werden. Wie der Bereich BdM in seiner Verfügung vom

4. August 2021 ausgeführt hat, wurde die Rekurrentin am 8. Februar 2019

aufgrund hängiger Strafverfahren in Sachen häuslicher Gewalt im Frauenhaus in

Basel untergebracht, wo sie gemäss dem angefochtenen Entscheid bis zum 1.

Januar 2020 verblieben ist. Der tatsächliche Kantonswechsel erfolgte daher

unter behördlicher Vermittlung, weshalb ihr kein eigenmächtiges Handeln im

Sinne der Schaffung eines fait accompli vorgeworfen werden kann. In der Folge

dauerte das Verfahren des Bereichs BdM bezüglich des Gesuchs der Rekurrentin um

Bewilligung des Kantonswechsels infolge der vorgenommenen Sistierung rund

zweieinhalb Jahre. Diese Verfahrensdauer ist geeignet, weitere faktische

Wirkungen zu entfalten, welche einer vorläufigen Vorwegnahme des Endentscheids

in der Sache im vorinstanzlichen Verfahren entgegenstehen. Daran ändert auch

nichts, dass die Rekurrentin vom Bereich BdM bereits am 10. Januar 2020 nach

dem Austritt aus dem Frauenhaus darauf hingewiesen worden ist, nicht berechtigt

zu sein, in Basel Wohnsitz zu begründen. Jedenfalls wurde ihr Aufenthalt soweit

ersichtlich geduldet, ohne dass ihr bis zur Verfügung vom 4. August 2021

Frist zum Verlassen des Kantons gesetzt worden wäre. Hinzu kommt, dass die

Rekurrentin aufgrund der Akten eine belastete Biographie aufweist und mit dem

Zeugnis ihres Therapeuten, [...], vom 8. Oktober 2021 (act. 5/5) eine

Zustandsbesserung seit ihrem Umzug nach Basel zu belegen vermag.

3.4.3 Demgegenüber

vermag die Rekurrentin eine aktuelle Notwendigkeit ihres hiesigen Aufenthalts

aus Gründen ihrer Betreuung durch das Universitätsspital Basel und im Rahmen

ihrer Arbeitsintegration nicht nachzuweisen, belegt sie doch weder

entsprechende Betreuungstermine noch Massnahmen für den aktuellen Zeitraum. Offenbleiben

kann auch, welche tatsächlichen Schwierigkeiten einer Wohnungssuche im Kanton [...]

entgegenstünden. Die Vorinstanz bestreitet aber nicht, dass der Rekurrentin in [...]

ein soziales Netz fehlt, sodass sie auf die Hilfe eines behördlichen

Helfernetzes angewiesen wäre, welches in Basel besteht, in [...] aber neu

etabliert werden müsste. Ohne dem Entscheid in der Sache vorgreifen zu wollen,

erscheint ein Umzug der Rekurrentin vor dem Entscheid der Vorinstanz über den

Rekurs der Rekurrentin gegen die Verfügung des Bereich BdM vom 4. August 2021

auch unter Berücksichtigung der Belastung des hiesigen Gemeinwesens mit

Sozialhilfeleistungen in summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht

verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als ein Umzug nach [...], wie von der

Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt wird, ebenfalls mit finanzieller

Unterstützung durch die Sozialhilfe zu erfolgen hätte. Das Interesse der in

der Schweiz anwesenheitsberechtigten Rekurrentin, den Entscheid über ihren

Kantonswechsel vorläufig in Basel abwarten zu dürfen, überwiegt das öffentliche

Interesse an ihrer möglicherweise bloss zeitweiligen Rückschiebung in den

Kanton [...].

4.

4.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen ist, soweit darauf

eingetreten werden kann. Entsprechend wird der Rekurrentin in Aufhebung des angefochtenen

Zwischenentscheids gestattet, während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens

im Kanton Basel-Stadt zu verbleiben.

4.2 Daraus

folgt im Ergebnis unter Berücksichtigung des Nichteintretens auf ihr

Rechtsbegehren um Anweisung der Vorinstanz, ihr die unentgeltliche

Prozessführung im vorinstanzlichen Rekursverfahren zu gewähren, ein teilweises

Obsiegen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist auf die Erhebung von

Gerichtskosten zu verzichten und die Vorinstanz zu verpflichten, der

Rekurrentin eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten. Dabei ist sie zu

verpflichten, der Rekurrentin den mit der Honorarnote ihrer Vertreterin vom 20.

Dezember 2021 geltend gemachten Aufwand von 13 Stunden und 25 Minuten zum

Ansatz der unentgeltlichen Vertretung statt zum Überwälzungstarif zu

entschädigen. Mit den geltend gemachten Auslagen von CHF 54.25 folgt daraus

eine Parteientschädigung von CHF 2'737.60 (zuzüglich Mehrwertsteuer).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird. Der Zwischenentscheid des JSD vom 13. September 2021

wird aufgehoben und der Rekurrentin gestattet, während der Dauer des

vorinstanzlichen Verfahrens im Kanton Basel-Stadt zu verbleiben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Das JSD hat der Rekurrentin für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 2'737.60, zuzüglich 7,7 % MWST in Höhe von CHF 210.80, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.