VD.2021.241
vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Gesuchs um Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt
20. März 2022Deutsch19 min
ein. Nach einem studienbedingten Aufenthalt in [...] hielt sie sich im Kanton [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.241
URTEIL
vom 20. März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic.
iur Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. September
2021
betreffend vorsorgliche
Massnahmen im Rahmen eines Gesuchs um Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt
Sachverhalt
Sachverhalt
Die [...]
Staatsangehörige A____ (Rekurrentin) reiste am 2. Oktober 2002 in die Schweiz
ein. Nach einem studienbedingten Aufenthalt in [...] hielt sie sich im Kanton [...]
auf. Am 28. August 2014 hat sie eine Niederlassungsbewilligung erhalten, deren
Kontrollfrist am 31. August 2019 abgelaufen ist. Im Rahmen der Opferhilfe
brachte der Kanton [...] die Rekurrentin am 8. Februar 2019 aufgrund hängiger
Strafverfahren betreffend häusliche Gewalt im Frauenhaus in Basel unter, worauf
sie am 22. März 2019 ein Gesuch um Wohnsitznahme im Basel-Stadt stellte. Mit
Verfügung vom 10. Januar 2020 wurde dieses Gesuchsverfahren aufgrund einer
damals hängigen Strafuntersuchung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen
einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sistiert. Nach erfolgter Verurteilung
der Rekurrentin mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] vom 18. März
2020 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde die Sistierung
aufgehoben. Zwischenzeitlich zog die Rekurrentin aus dem Frauenhaus an die [...]
in Basel.
Mit Verfügung
vom 4. August 2021 wies das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und
Migration (BdM) das Gesuch der Rekurrentin um Wohnsitznahme im Kanton
kostenfällig ab und verpflichtete sie, den Kanton Basel-Stadt bis zum 26. August
2021 zu verlassen. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom
16. August 2021 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit dem
sie um Bewilligung des beantragten Kantonswechsels ersuchte. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr für die Dauer des
departementalen Rekursverfahrens der Aufenthalt und Verbleib im Kanton
Basel-Stadt zu gewähren. Weiter beantragte sie die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Zwischenentscheid vom 13.
September 2021 wies das JSD den Antrag der Rekurrentin auf Erlass einer
vorsorglichen Massnahme im Sinne der Bewilligung des Verbleibs der Rekurrentin
im Kanton Basel-Stadt während der Dauer des Verfahrens ab. Mit Bezug auf die
Kosten des Entscheids verwies das Departement auf die Hauptsache.
Gegen diesen (Zwischen)Entscheid
richtet sich der mit Eingaben vom 22. September und 13. Oktober 2021
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragt
die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Zwischenentscheids des JSD vom 13. September 2021 und die
Anweisung desselben, ihr für die Dauer des verwaltungsinternen Rekursverfahrens
den Verbleib im Kanton Basel-Stadt zu gewähren. Weiter beantragt die Rekurrentin
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen
Rekurses und die Anweisung des Departements, ihr für das strittige
verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es
sei ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihr der Verbleib im
Kanton Basel-Stadt während des Verfahrens zu gewähren. Weiter beantragt sie die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das
vorliegende Rekursverfahren. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit
Schreiben vom 3. November 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, worauf der
Instruktionsrichter der Rekurrentin mit Verfügung vom 8. November 2021
vorsorglich und vorläufig erlaubte, während der Dauer dieses Verfahrens im
Kanton Basel-Stadt zu verbleiben. Gleichzeitig gewährte er ihr die
unentgeltliche Prozessführung. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 17.
November 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat sich die
Rekurrentin mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 replicando vernehmen lassen. Mit
Eingabe vom 20. Dezember 2021 liess sie dem Gericht die Honorarnote ihrer
Vertreterin einreichen.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vor- und der Rekursakten ergangen.
Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus dem angefochtenen Entscheid sowie
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 3. November
2021.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
1.2.1
Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit dem dieses das Gesuch der Rekurrentin um
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen hat. Zwischenverfügungen
unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch
das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können, wobei im Interesse der Rechtssicherheit eine grosszügige
Bejahung von rechtlichen Nachteilen angezeigt erscheint (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 485). Von einem nicht wiedergutzumachenden
Nachteil wird dann gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgend günstiges
Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2018, Art. 93 BGG N 3; VGE VD.2019.231 vom 27. April 2020 E. 1.2).
1.2.2
Mit
der Abweisung ihres Gesuchs wird der Rekurrentin die Fortsetzung ihres
Aufenthalts in Basel während der Dauer des Verfahrens verweigert. Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil ist somit zu bejahen.
1.3
1.3.1
Der
Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand
bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde
Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019
E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni
2018.
E. 1.2.1; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE
VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2,
VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Stamm,
a.a.O., S. 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen
ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder
entschieden hat noch hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht
nicht zu behandeln (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom
16.
August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1).
Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1;
Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG).
1.3.2
Mit
dem vorliegenden Rekurs beantragt die Rekurrentin neben der Gewährung des
weiteren prozeduralen Aufenthalts in Basel auch die Anweisung der Vorinstanz,
ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. Diesen Antrag hat die Rekurrentin bereits mit ihrem
Rekurs vom 16. August 2021 im vorinstanzlichen Verfahren gestellt. Er war aber
nicht Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids des Departements vom 13.
September 2021. Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin geltend, dass ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Beginn eines strittigen
Verfahrens zu stellen sei. Ihre Bedürftigkeit sei ausgewiesen und ihre
Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos. Über ihr Gesuch sei somit unter dem
Aspekt der Rechtssicherheit unverzüglich zu entscheiden und nicht erst bei
Abschluss des verwaltungsinternen Rekursverfahrens.
Daraus folgt
aber nicht, dass mit dem angefochtenen Zwischenentscheid über den geltend
gemachten Anspruch der Rekurrentin auf unentgeltliche Prozessführung im
vorinstanzlichen Verfahren hätte entschieden werden müssen. Die Rekurrentin hat
ihren Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren bereits begründen lassen. Weiterer
Bemühungsaufwand ihrer Vertretung, welcher ein aktuelles Interesse an der
Beurteilung ihres Gesuch um unentgeltliche Prozessführung begründen könnte,
hängt daher vom Ablauf des departementalen Rekursverfahrens ab. Die Rekurrentin
Dispositiv
substantiiert nicht, dass solcher Aufwand demnächst mit Sicherheit zu erwarten sei.
Daraus folgt, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, mit dem angefochtenen
Zwischenentscheid auch über das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung zu entscheiden. Daher bildet diese Frage nicht
Streitgegenstand des vorinstanzlichen und des vorliegenden Verfahrens. Auf den
mit dem vorliegenden Rekurs gestellten Antrag, die Vorinstanz anzuweisen, ihr
im departementalen Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren, ist daher nicht einzutreten.
1.4 Im
Übrigen ist die Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen Entscheids von der
Abweisung ihres Gesuchs um vorläufigen Verbleib während des Verfahrens in Basel
von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist
daher insoweit einzutreten.
1.5 Gemäss
der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG
hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das
sogenannte Rügeprinzip (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2,
VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
1.6 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 1.2).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen
Zwischenentscheid beurteilte die Vorinstanz den mit dem Rekurs der Rekurrentin im
vorinstanzlichen Verfahren gestellten Verfahrensantrag, ihr für die Dauer des
Rekursverfahrens den Aufenthalt und Verbleib im Kanton Basel-Stadt zu gewähren.
Diesen Antrag bezeichnete die Rekurrentin in der Rekursbegründung als «Gesuch
um aufschiebende Wirkung des Rekurses» und verwies auf § 47 OG, wonach einem
Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb von Vollzugshandlungen abzusehen
und ihr das Bleiberecht zu gewähren sei.
2.2 Dieser
Begründung hielt die Vorinstanz entgegen, bei der Ablehnung des Gesuchs um
Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt handle es sich um eine negative Verfügung,
weshalb dem dagegen erhobenen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Gegenüber negativen Verfügungen müssten somit vorsorgliche Massnahmen
angeordnet werden, damit für die Dauer des Verfahrens der Zustand hergestellt
wird, welcher dem Begehren entsprechen würde (BGE 116 Ib 344 E. 3c; Schwank, a.a.O., S. 458 f.).
2.3 Mit ihrem
Rekurs rügt die Rekurrentin, im angefochtenen Zwischenentscheid werde «der
gesetzliche Regelfall der Suspensivwirkung eines Rekurses in eine 'vorsorgliche
Massnahme im Zusammenhang mit einer negativen Verfügung' uminterpretiert». Sie
rügt, dass diese «eigenmächtige Interpretation von der gesetzlich
vorgeschriebenen aufschiebenden Wirkung in eine vorsorgliche Massnahme […]
nicht haltbar» sei. Folglich sei die Vorinstanz anzuweisen, in Beachtung von § 47 Abs.1 OG die aufschiebende Wirkung im verwaltungsinternen Rekursverfahren
wiederherzustellen.
2.4 Dieser
Auffassung kann offensichtlich nicht gefolgt werden, was die Rekurrentin mit
Bezug auf das vorliegende Verfahren replicando denn auch anerkennt. Mit der
angefochtenen Verfügung vom 4. August 2021 hat der Bereich BdM das Gesuch um
Bewilligung eines Kantonswechsels abgewiesen. Daraus folgt, dass der
Rekurrentin ein Anspruch auf Verbleib im Kanton Basel-Stadt abgesprochen worden
ist. Mithin ist somit ein negativer Entscheid Streitgegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens, bei dem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen ist
(vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 1632; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 308; Stamm, a.a.O., 508; VGE VD.2013.202 vom
3. Februar 2014 E. 2.3). Besteht somit kein Vorzustand, aus dem ein
fortdauernder Anspruch folgen könnte, kann eine rekurrierende Partei am
Aufschub der Wirkung des angefochtenen Entscheids offensichtlich kein
Rechtsschutzinteresse haben. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Rekurrentin
daher zutreffenderweise als Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme
qualifiziert.
3.
3.1 Das JSD hat die Voraussetzungen für den
Erlass einer vorsorglichen Verfügung im angefochtenen Entscheid richtig
wiedergegeben. So sieht das Organisationsgesetz grundsätzlich lediglich für das
Verfahren vor dem Regierungsrat die Möglichkeit der Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen vor (Art. 13 Abs. 1 OG). Deren Anordnung ist indessen auch ohne ausdrückliche
Regelung im gesamten Verwaltungsverfahren aus dem Grundsatz der
Verfahrenseinheit, wonach die dem Regierungsrat untergeordneten
Verwaltungsbehörden nicht einer strengeren Regelung unterworfen sein dürfen,
zulässig (Schwank, a.a.O., S.
458). Beim Entscheid über den Erlass einer vorsorglichen Massnahme steht den
Behörden bei der Interessenabwägung grundsätzlich ein grosser
Beurteilungsspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3; BGer 1C_19/2018 vom 2. März
2018 E. 3.1, 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 2.2). Die Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme setzt Dringlichkeit voraus, es muss sich mithin als
notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht
auf Massnahmen muss für die betroffene Person einen Nachteil bewirken, der
nicht leicht wiedergutzumachen ist. Erforderlich ist, dass eine Abwägung der
sich gegenüberstehenden Interessen den Ausschlag für den einstweiligen
Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Vorsorgliche
Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein
vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann in
erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen. Prognosen über
den Ausgang des Verfahrens sind zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig sind
(BGE 130 II 149 E. 2.2; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE
VD.2019.231 vom 27. April 2020 E. 2.1, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24.
November 2017 E. 5.1).
3.2
3.2.1 Zur
Begründung seines Zwischenentscheids hat das Departement erwogen, gemäss Art.
66 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.
Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) liege bei der Verlegung des Mittelpunkts der
Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton ein bewilligungspflichtiger
Kantonswechsel vor. Personen mit Niederlassungsbewilligung hätten gemäss Art.
37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) Anspruch auf den
Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorlägen.
Ein Kantonswechsel sei im Voraus zu beantragen. Das Bewilligungsverfahren sei
daher im bisherigen Kanton abzuwarten. Bei Kantonswechselersuchenden, die bereits
vor oder während des anhängig gemachten Kantonswechselgesuches in den neuen
Kanton umziehen, wäre es zumindest bei klarer Sach- und Rechtslage jedoch
unverhältnismässig, diese zur vorübergehenden Rückkehr in den bisherigen Kanton
zu zwingen (Hinweis auf Bolzli,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 37 AIG N 6).
3.2.2 Vorliegend
habe der Bereich BdM den Kantonswechsel aufgrund der hohen Verschuldung der
Rekurrentin mit Verlustscheinen über CHF 89'365.91 und des erheblichen und
langfristigen Sozialhilfebezugs seit 1. Juli 2016 mit Unterstützungssaldi von
CHF 102'346.30 im Kanton [...] und CHF 77'762.45 in Basel-Stadt abgewiesen. Die
Sach- und Rechtslage über den beantragten Kantonswechsel sei somit strittig.
Bevor überhaupt entschieden sei, ob der Rekurrentin der Kantonswechsel
bewilligt werden kann, könne nicht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ein
Zustand hergestellt werden, wie er wäre, wenn dieser bereits bewilligt worden
wäre. Dem Hauptentscheid dürfe nicht mit einer vorsorglichen Massnahme
vorgegriffen und ein «fait accompli» geschaffen werden. Es erscheine auch nicht
unverhältnismässig, wenn die Rekurrentin das Verfahren betreffend
Kantonswechsel in ihrem Herkunftskanton [...] abwarten müsse. Soweit sie ihre
Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt mit den Gewalterfahrungen durch ihre
ehemaligen Lebenspartner im [...] begründe, verweist die Vorinstanz darauf,
dass sie seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr im Frauenhaus, sondern ohne
besonderen Schutz nicht weit entfernt vom [...] in einer gewöhnlichen Wohnung
in Basel lebe. Es sei ihr ohne weiteres möglich, innerhalb des flächenmässig
sehr grossen Kantons [...] eine Wohnung in vergleichbarer respektive sogar
deutlich grösseren Entfernung vom [...] zu suchen. Fahrtkosten von dort zu
medizinischen Behandlungen am Universitätsspital in Basel würden gemäss dem
Handbuch der [...] Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz ([...])
von der Sozialhilfe des Kantons [...] übernommen, wenn der Arztbesuch wie hier
notwendig ist und in der Umgebung des Wohnorts die Behandlung nicht angeboten
wird. Sie könne auch im Kanton [...] ein Arbeitstraining absolvieren, würden
derartige Massnahmen doch in sämtlichen Kantonen der Schweiz angeboten.
Abschliessend sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr durch die
Nichtbewilligung der Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt bis zum definitiven
Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil entstehen sollte. Aus diesen Gründen lehnte die Vorinstanz den Antrag
auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.
3.3 Mit
ihrem Rekurs verweist die Rekurrentin zunächst auf ihre seit dem Umzug rund
zweieinhalb Jahre dauernde Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt, bis ihr Gesuch
um Kantonswechsel vom Migrationsamt aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und
Verschuldung abgewiesen worden ist. Ein umgehendes Verlassen des Kantons sei
für sie nicht zumutbar. Zur Begründung macht sie geltend, ohne gültigen
Aufenthaltstitel, unterstützt von der Sozialhilfe und aufgrund ihrer
Verschuldung, werde sie keine neue Wohnung finden. Ein Umzug sei mit Auslagen
verbunden, welche sie nicht aufzubringen vermöge. Sie sei darauf angewiesen,
ihre medizinische Behandlung am Universitätsspital Basel weiterzuführen. Ein
Wegzug von Basel würde die bis anhin erfolgreiche therapeutische Entwicklung in
psychiatrischer Hinsicht zunichtemachen, da erst im hiesigen Umfeld ein
therapeutischer Erfolg möglich gewesen sei. Sie habe sich aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung angemeldet und habe
bereits erfolgreich ein dreimonatiges Aufbautraining bei der «[...]» in Basel
absolviert. Weiter werde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Basel-Stadt momentan abgeklärt, ob die Errichtung einer Beistandschaft zu ihrer
Unterstützung sinnvoll und zweckmässig sei. Würde ihr schliesslich im
Rekursverfahren die Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt bewilligt, müsste sie
wieder von [...] nach Basel umziehen, wobei die Zuständigkeit der involvierten
Behörden (Migrationsamt, Invalidenversicherung, Sozialhilfe,
Erwachsenenschutzbehörde) jeweils erneut geregelt werden müsste. Schliesslich
verweist sie auf einen Operationstermin vom 27. Oktober 2021 am
Universitätsspital Basel im Rahmen ihrer geschlechtsspezifischen Behandlung.
Sie verfüge im Kanton [...] weder über Angehörige noch über ein tragfähiges
soziales Netz. Es sei somit offensichtlich, dass ihr mit der Wegweisung nicht
nur erhebliche Nachteile erwachsen würden, sondern auch ihre psychische
Entwicklung gefährdet würde. Diese Nachteile liessen sich nicht wieder beheben.
3.4
3.4.1 Die
Vorinstanz anerkennt mit ihrer Vernehmlassung zurecht, dass die Abweisung des
Gesuchs um vorläufigen Aufenthalt in Basel während der Dauer des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens für den Fall einer Gutheissung des Rekurses der Rekurrentin zu
einem mehrfachen Wechsel der sie betreuenden Fachstellen und Behörden führen
würde. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass die Rekurrentin dies
selber zu verantworten habe, da ihr hätte bewusst sein müssen, dass sie das
Verfahren des Kantonswechsels in ihrem Heimatkanton hätte abwarten müssen.
3.4.2 Darin
kann ihr vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des vorliegenden
Sachverhalts nicht gefolgt werden. Wie der Bereich BdM in seiner Verfügung vom
4. August 2021 ausgeführt hat, wurde die Rekurrentin am 8. Februar 2019
aufgrund hängiger Strafverfahren in Sachen häuslicher Gewalt im Frauenhaus in
Basel untergebracht, wo sie gemäss dem angefochtenen Entscheid bis zum 1.
Januar 2020 verblieben ist. Der tatsächliche Kantonswechsel erfolgte daher
unter behördlicher Vermittlung, weshalb ihr kein eigenmächtiges Handeln im
Sinne der Schaffung eines fait accompli vorgeworfen werden kann. In der Folge
dauerte das Verfahren des Bereichs BdM bezüglich des Gesuchs der Rekurrentin um
Bewilligung des Kantonswechsels infolge der vorgenommenen Sistierung rund
zweieinhalb Jahre. Diese Verfahrensdauer ist geeignet, weitere faktische
Wirkungen zu entfalten, welche einer vorläufigen Vorwegnahme des Endentscheids
in der Sache im vorinstanzlichen Verfahren entgegenstehen. Daran ändert auch
nichts, dass die Rekurrentin vom Bereich BdM bereits am 10. Januar 2020 nach
dem Austritt aus dem Frauenhaus darauf hingewiesen worden ist, nicht berechtigt
zu sein, in Basel Wohnsitz zu begründen. Jedenfalls wurde ihr Aufenthalt soweit
ersichtlich geduldet, ohne dass ihr bis zur Verfügung vom 4. August 2021
Frist zum Verlassen des Kantons gesetzt worden wäre. Hinzu kommt, dass die
Rekurrentin aufgrund der Akten eine belastete Biographie aufweist und mit dem
Zeugnis ihres Therapeuten, [...], vom 8. Oktober 2021 (act. 5/5) eine
Zustandsbesserung seit ihrem Umzug nach Basel zu belegen vermag.
3.4.3 Demgegenüber
vermag die Rekurrentin eine aktuelle Notwendigkeit ihres hiesigen Aufenthalts
aus Gründen ihrer Betreuung durch das Universitätsspital Basel und im Rahmen
ihrer Arbeitsintegration nicht nachzuweisen, belegt sie doch weder
entsprechende Betreuungstermine noch Massnahmen für den aktuellen Zeitraum. Offenbleiben
kann auch, welche tatsächlichen Schwierigkeiten einer Wohnungssuche im Kanton [...]
entgegenstünden. Die Vorinstanz bestreitet aber nicht, dass der Rekurrentin in [...]
ein soziales Netz fehlt, sodass sie auf die Hilfe eines behördlichen
Helfernetzes angewiesen wäre, welches in Basel besteht, in [...] aber neu
etabliert werden müsste. Ohne dem Entscheid in der Sache vorgreifen zu wollen,
erscheint ein Umzug der Rekurrentin vor dem Entscheid der Vorinstanz über den
Rekurs der Rekurrentin gegen die Verfügung des Bereich BdM vom 4. August 2021
auch unter Berücksichtigung der Belastung des hiesigen Gemeinwesens mit
Sozialhilfeleistungen in summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht
verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als ein Umzug nach [...], wie von der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt wird, ebenfalls mit finanzieller
Unterstützung durch die Sozialhilfe zu erfolgen hätte. Das Interesse der in
der Schweiz anwesenheitsberechtigten Rekurrentin, den Entscheid über ihren
Kantonswechsel vorläufig in Basel abwarten zu dürfen, überwiegt das öffentliche
Interesse an ihrer möglicherweise bloss zeitweiligen Rückschiebung in den
Kanton [...].
4.
4.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Entsprechend wird der Rekurrentin in Aufhebung des angefochtenen
Zwischenentscheids gestattet, während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens
im Kanton Basel-Stadt zu verbleiben.
4.2 Daraus
folgt im Ergebnis unter Berücksichtigung des Nichteintretens auf ihr
Rechtsbegehren um Anweisung der Vorinstanz, ihr die unentgeltliche
Prozessführung im vorinstanzlichen Rekursverfahren zu gewähren, ein teilweises
Obsiegen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten und die Vorinstanz zu verpflichten, der
Rekurrentin eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten. Dabei ist sie zu
verpflichten, der Rekurrentin den mit der Honorarnote ihrer Vertreterin vom 20.
Dezember 2021 geltend gemachten Aufwand von 13 Stunden und 25 Minuten zum
Ansatz der unentgeltlichen Vertretung statt zum Überwälzungstarif zu
entschädigen. Mit den geltend gemachten Auslagen von CHF 54.25 folgt daraus
eine Parteientschädigung von CHF 2'737.60 (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Der Zwischenentscheid des JSD vom 13. September 2021
wird aufgehoben und der Rekurrentin gestattet, während der Dauer des
vorinstanzlichen Verfahrens im Kanton Basel-Stadt zu verbleiben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Das JSD hat der Rekurrentin für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 2'737.60, zuzüglich 7,7 % MWST in Höhe von CHF 210.80, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.