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Entscheid

VD.2021.242

Einweisung in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel

19. März 2022Deutsch11 min

Massnahmenvollzug auf und ordnete erneut den vorzeitigen Strafvollzug an. In der Folge disziplinierte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.242

URTEIL

vom 19. März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen , lic. iur. Marc

Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA Bostadel,

Bostadel 1,

6313 Menzingen

gegen

Amt

für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse

12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 28. Oktober 2021

betreffend Einweisung in die

Sicherheitsabteilung A der Justizvollzugsanstalt Bostadel

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 14. Februar 2019 bewilligte das Strafgericht

Basel-Stadt A____ (nachfolgend Rekurrent) den vorzeitigen Strafvollzug. In der

Folge wurde der Rekurrent mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. April

2020 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren

Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Köperverletzung, des mehrfachen

Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls,

des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen

Sachbeschädigung, der Zechprellerei, der Drohung, der Nötigung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Übertretung des Gesetzes über

Niederlassung und Aufenthalt schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von

4 Jahren und 8 Monaten verurteilt, welche zugunsten einer stationären Massnahme

nach Art. 59 StGB aufgeschoben wurde. Dieses Urteil ist noch nicht in

Rechtskraft erwachsen.

Am 10. Juni 2020 wurde der Rekurrent in die Universitären

Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel versetzt, von wo er am 2. September 2020

flüchtete. Nach seiner Verhaftung am 4. September 2020 war er im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt inhaftiert. Mit Verfügung vom 16. Oktober

2020 hob das Appellationsgericht Basel-Stadt auf Antrag des Rekurrenten den mit

Verfügung des Strafgerichts vom 14. Mai 2020 bewilligten vorzeitigen

Massnahmenvollzug auf und ordnete erneut den vorzeitigen Strafvollzug an. In der Folge disziplinierte

die Justizvollzuganstalt (JVA) Bostadel den Rekurrenten mit Verfügung vom 14.

Oktober 2021 mit einem Zelleneinschluss vom 15. Oktober 2021 bis 18. Oktober

2021 wegen ungebührlichen Verhaltens und einer verbalen Auseinandersetzung mit

dem Personal. Am 22. Oktober 2021 teilte die JVA Bostadel der Vollzugsbehörde

mit, dass der Rekurrent im Normalvollzug nicht weiter tragbar sei. Jener habe

grosse Schwierigkeiten, sich im Vollzugsalltag einzufügen und falle mit

aggressivem sowie unfreundlichem Verhalten gegenüber dem Personal auf.

Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Einweisung in

die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel äusserte sich der Rekurrent am 22.

Oktober 2021 unter anderem beleidigend gegenüber dem Vollzugsleiter der JVA

Bostadel und teilte mit, dass er schon dafür sorgen werde, dass er in eine

andere Justizvollzugsanstalt verlegt werde. Auch drohte er dem Rapportierenden,

dass er hoffe, dass jemand ihm «das Gesicht zerstöre». Mit Entscheid vom 28.

Oktober 2021 versetzte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt den

Rekurrenten per 20. Juli 2021 für längstens sechs Monate bis am

19. Januar 2022 in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel.

Gegen diesen

Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 1. November 2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt seinen sofortigen Wechsel in eine andere Justizanstalt mit

Therapiemöglichkeiten. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 nahm die Vorinstanz zum

Rekurs Stellung und begehrte dessen kostenfällige Abweisung. Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).

Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und

formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die Kognition

Dispositiv

des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3 Eine

mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,

da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt

(vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27.

Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April

2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat

denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

2.

2.1 Die

Vorinstanz erwog, gemäss den Akten leide der Rekurrent an einer

undifferenzierten Schizophrenie, episodisch remittierend, als auch an einem

Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, einem Abhängigkeitssyndrom von Kokain sowie

einem schädlichen Gebrauch von Alkohol, wobei bei ihm zum Tatzeitpunkt nicht

sicher zu belegende depressive Symptome im Sinne rezidivierender depressiver

Episoden aufgetreten seien. Nach seiner Flucht aus den UPK Basel im Jahr 2020

sei der Rekurrent in die Sicherheitsabteilung Il der JVA Lenzburg versetzt

worden. Dort sei es ihm nach der anschliessenden Versetzung in den

Normalvollzug der JVA Bostadel nicht gelungen, sich kooperativ in das

Grosskollektiv einzufügen. Vielmehr sei er aufgrund eines Wutausbruchs mit

Beschimpfungen gegenüber dem Personal des Gesundheitsdienstes der JVA Bostadel

übers Wochenende mit einem Zelleneinschluss diszipliniert worden. Aufgrund

dieses Zelleneinschlusses habe sich der psychische Zustand des Rekurrenten

erheblich verschlechtert. Vor dem Hintergrund der diagnostizierten psychischen

Störungen des Rekurrenten sowie der Flucht aus den UPK Basel im letzten Jahr

und unter Berücksichtigung der bestehenden Eigen- sowie Fremdgefährdung

erachtete die Vollzugsbehörde in Übereinstimmung mit der JVA Bostadel die Versetzung

des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A als dringend notwendig. Er sei

für eine nachhaltige Stabilisierung des psychischen Zustands auf den

hochstrukturierten Rahmen der Sicherheitsabteilung A sowie auf die dadurch

mögliche Reizabschirmung angewiesen. Die Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung

A sei zum Schutz von Dritten sowie zu seiner nachhaltigen Zustandsverbesserung

geeignet und erforderlich. Zudem seien keine milderen Massnahmen ersichtlich,

um der vom Rekurrenten ausgehenden Gefahr für Drittpersonen oder für sich

selbst zu begegnen. Überdies erscheine auch die angeordnete Dauer von sechs

Monaten verhältnismässig, zumal das Fortbestehen der Einweisungsgründe

regelmässig überprüft werde. Der Rekurrent wurde zudem darauf hingewiesen, dass

nach einer nachhaltigen Zustandsverbesserung die Versetzung in die

Sicherheitsabteilung B erfolge.

2.2 Der Rekurrent

ersucht um einen sofortigen Wechsel in eine andere Justizanstalt mit

Therapiemöglichkeiten. Er macht in materieller Hinsicht sinngemäss geltend, er

sei im Normalvollzug tragbar. Seine angebliche Untragbarkeit sei erst nach

seinem Protest gegen die therapeutischen Zustände in Bostadel und seinem

Schreiben, in dem er die Einleitung von Untersuchungen gefordert habe,

vorgebracht worden.

3.

3.1 Die

Unterbringung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel

stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weitergehende Beschränkung seiner

persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Dies ist zulässig, sofern die

Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches

Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im

Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung

der persönlichen Freiheit muss auf einer formellen gesetzlichen Grundlage

beruhen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005

E. 2.3).

3.2 Eine

beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug

angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn

der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht

(Art. 236 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO, SR. 312.0]). Entsprechend sind

die Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar.

Der Strafvollzug hat grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des

Gefangenen zu fördern (Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ist dabei an

verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des

Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer

straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz

sowie dem Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen, angepasst an das jeweilige

Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und

Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die

erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende

überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es

ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung des

Täters einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des

Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt

zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster

Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die

Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und

Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006

(SG 258.300) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie

Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der

systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed [zuletzt besucht am 25. Februar 2022]). Dazu

gehört auch das Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung».

Danach erfordert die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung.

Ein Einweisungsgrund liegt bei einer schweren Störung von Ruhe und Ordnung

durch den Eingewiesenen vor.

3.3 Die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein

Sonderstatus- respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die

Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer,

soweit sich diese in vor­aussehbarer Weise aus dem Zweck des

Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung,

alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte

(BGE 139 I 280 E. 5.3.1 S. 286 f.).

3.4 Den

Vorbringen des Rekurrenten hinsichtlich des therapeutischen Angebots in der JVA

Bostadel ist entgegenzuhalten, dass dieses nicht Gegenstand des vorliegenden

Rekursverfahrens bildet. Der Vollständigkeit gilt es in diesem Zusammenhang

anzumerken, dass der Rekurrent die im Juli 2021 begonnene Therapie im August

2021 auf eigenen Wunsch abgebrochen hat. Als er sich erneut für die

Therapieaufnahme interessierte, wurde ihm mitgeteilt, dass er sich auf die

Warteliste setzen und bei diesbezüglich vorhandener Kapazität die freiwillige

Therapie fortsetzen könne. Im Übrigen konnte der Rekurrent mittlerweile die

freiwillige Therapie wieder aufnehmen (vgl. E-Mail der JVA Bostadel vom 7.

Dezember 2021).

3.5 Dem Bericht

der JVA Bostadel vom 22. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Rekurrent

gegenüber dem Personal wiederholt aggressiv und unfreundlich verhalten hat.

Insbesondere hat er unter anderem die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter

des Gesundheitsdienstes in Frage gestellt und diese beschimpft. Es handelte

sich dabei um massive verbale Grenzüberschreitungen inklusive gravierender

Drohungen. Durch dieses Verhalten störte der Rekurrent die Ruhe, Ordnung und

Sicherheit der Vollzugsanstalt ohne Zweifel in beträchtlichem Ausmass, was eine

vorübergehende Einzelhaft und eine damit einhergehende Versetzung in die

Sicherheitsabteilung A zu rechtfertigen vermochte.

3.6 Es war im

vorliegenden Fall zudem keine mildere Massnahme ersichtlich, um dem Verhalten

des Rekurrenten in der Vollzugseinrichtung zu begegnen und folglich die Ruhe,

Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung wieder

sicherzustellen. Demnach war die Versetzung in die Sicherheitsabteilung A im

Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und

engeren Führung des Rekurrenten geeignet, erforderlich und zumutbar.

3.7 Seit dem 3.

Januar 2022 befindet sich der Rekurrent – wie dies bereits in der Verfügung vom

28. Oktober 2021 in Aussicht gestellt wurde – aufgrund einer psychischer

Stabilisierung in der Sicherheitsabteilung B im Kleingruppenvollzug von bis zu

10 Personen, wobei teilweise eine Arbeitsmöglichkeit besteht. Der Vollzug in

der Sicherheitsabteilung B erweist sich zwar restriktiver als Normalvollzug, aber

offener als in der Sicherheitsabteilung A, in welcher die Inhaftierten sich in

Einzelhaft befinden. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu

beanstanden. Vielmehr wurde mit dem schrittweisen Lockern des Vollzugs

gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip gehandelt. Aufgrund des oben

Ausgeführten ist kein Grund für die vom Rekurrenten begehrte Versetzung in eine

andere Haftanstalt ersichtlich.

4.

Bei dieser

Sachlage erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen

Kosten in Höhe von CHF 1‘000.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen

(Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Aufgrund der Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

gehen diese aber zu Lasten des Staates.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird

abgewiesen.

Infolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– zulasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Departementale Rechtsabteilung

- Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Straf- und Massnahmenvollzug

- JVA Bostadel

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel

in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.