VD.2021.242
Einweisung in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel
19. März 2022Deutsch11 min
Massnahmenvollzug auf und ordnete erneut den vorzeitigen Strafvollzug an. In der Folge disziplinierte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.242
URTEIL
vom 19. März 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen , lic. iur. Marc
Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o JVA Bostadel,
Bostadel 1,
6313 Menzingen
gegen
Amt
für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse
12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 28. Oktober 2021
betreffend Einweisung in die
Sicherheitsabteilung A der Justizvollzugsanstalt Bostadel
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 14. Februar 2019 bewilligte das Strafgericht
Basel-Stadt A____ (nachfolgend Rekurrent) den vorzeitigen Strafvollzug. In der
Folge wurde der Rekurrent mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. April
2020 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren
Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Köperverletzung, des mehrfachen
Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls,
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen
Sachbeschädigung, der Zechprellerei, der Drohung, der Nötigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Übertretung des Gesetzes über
Niederlassung und Aufenthalt schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 8 Monaten verurteilt, welche zugunsten einer stationären Massnahme
nach Art. 59 StGB aufgeschoben wurde. Dieses Urteil ist noch nicht in
Rechtskraft erwachsen.
Am 10. Juni 2020 wurde der Rekurrent in die Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel versetzt, von wo er am 2. September 2020
flüchtete. Nach seiner Verhaftung am 4. September 2020 war er im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt inhaftiert. Mit Verfügung vom 16. Oktober
2020 hob das Appellationsgericht Basel-Stadt auf Antrag des Rekurrenten den mit
Verfügung des Strafgerichts vom 14. Mai 2020 bewilligten vorzeitigen
Massnahmenvollzug auf und ordnete erneut den vorzeitigen Strafvollzug an. In der Folge disziplinierte
die Justizvollzuganstalt (JVA) Bostadel den Rekurrenten mit Verfügung vom 14.
Oktober 2021 mit einem Zelleneinschluss vom 15. Oktober 2021 bis 18. Oktober
2021 wegen ungebührlichen Verhaltens und einer verbalen Auseinandersetzung mit
dem Personal. Am 22. Oktober 2021 teilte die JVA Bostadel der Vollzugsbehörde
mit, dass der Rekurrent im Normalvollzug nicht weiter tragbar sei. Jener habe
grosse Schwierigkeiten, sich im Vollzugsalltag einzufügen und falle mit
aggressivem sowie unfreundlichem Verhalten gegenüber dem Personal auf.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Einweisung in
die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel äusserte sich der Rekurrent am 22.
Oktober 2021 unter anderem beleidigend gegenüber dem Vollzugsleiter der JVA
Bostadel und teilte mit, dass er schon dafür sorgen werde, dass er in eine
andere Justizvollzugsanstalt verlegt werde. Auch drohte er dem Rapportierenden,
dass er hoffe, dass jemand ihm «das Gesicht zerstöre». Mit Entscheid vom 28.
Oktober 2021 versetzte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt den
Rekurrenten per 20. Juli 2021 für längstens sechs Monate bis am
19. Januar 2022 in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 1. November 2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt seinen sofortigen Wechsel in eine andere Justizanstalt mit
Therapiemöglichkeiten. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 nahm die Vorinstanz zum
Rekurs Stellung und begehrte dessen kostenfällige Abweisung. Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die Kognition
Dispositiv
des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Eine
mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,
da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt
(vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27.
Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April
2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat
denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.
2.
2.1 Die
Vorinstanz erwog, gemäss den Akten leide der Rekurrent an einer
undifferenzierten Schizophrenie, episodisch remittierend, als auch an einem
Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, einem Abhängigkeitssyndrom von Kokain sowie
einem schädlichen Gebrauch von Alkohol, wobei bei ihm zum Tatzeitpunkt nicht
sicher zu belegende depressive Symptome im Sinne rezidivierender depressiver
Episoden aufgetreten seien. Nach seiner Flucht aus den UPK Basel im Jahr 2020
sei der Rekurrent in die Sicherheitsabteilung Il der JVA Lenzburg versetzt
worden. Dort sei es ihm nach der anschliessenden Versetzung in den
Normalvollzug der JVA Bostadel nicht gelungen, sich kooperativ in das
Grosskollektiv einzufügen. Vielmehr sei er aufgrund eines Wutausbruchs mit
Beschimpfungen gegenüber dem Personal des Gesundheitsdienstes der JVA Bostadel
übers Wochenende mit einem Zelleneinschluss diszipliniert worden. Aufgrund
dieses Zelleneinschlusses habe sich der psychische Zustand des Rekurrenten
erheblich verschlechtert. Vor dem Hintergrund der diagnostizierten psychischen
Störungen des Rekurrenten sowie der Flucht aus den UPK Basel im letzten Jahr
und unter Berücksichtigung der bestehenden Eigen- sowie Fremdgefährdung
erachtete die Vollzugsbehörde in Übereinstimmung mit der JVA Bostadel die Versetzung
des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A als dringend notwendig. Er sei
für eine nachhaltige Stabilisierung des psychischen Zustands auf den
hochstrukturierten Rahmen der Sicherheitsabteilung A sowie auf die dadurch
mögliche Reizabschirmung angewiesen. Die Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung
A sei zum Schutz von Dritten sowie zu seiner nachhaltigen Zustandsverbesserung
geeignet und erforderlich. Zudem seien keine milderen Massnahmen ersichtlich,
um der vom Rekurrenten ausgehenden Gefahr für Drittpersonen oder für sich
selbst zu begegnen. Überdies erscheine auch die angeordnete Dauer von sechs
Monaten verhältnismässig, zumal das Fortbestehen der Einweisungsgründe
regelmässig überprüft werde. Der Rekurrent wurde zudem darauf hingewiesen, dass
nach einer nachhaltigen Zustandsverbesserung die Versetzung in die
Sicherheitsabteilung B erfolge.
2.2 Der Rekurrent
ersucht um einen sofortigen Wechsel in eine andere Justizanstalt mit
Therapiemöglichkeiten. Er macht in materieller Hinsicht sinngemäss geltend, er
sei im Normalvollzug tragbar. Seine angebliche Untragbarkeit sei erst nach
seinem Protest gegen die therapeutischen Zustände in Bostadel und seinem
Schreiben, in dem er die Einleitung von Untersuchungen gefordert habe,
vorgebracht worden.
3.
3.1 Die
Unterbringung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel
stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weitergehende Beschränkung seiner
persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Dies ist zulässig, sofern die
Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches
Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im
Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung
der persönlichen Freiheit muss auf einer formellen gesetzlichen Grundlage
beruhen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005
E. 2.3).
3.2 Eine
beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug
angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn
der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht
(Art. 236 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO, SR. 312.0]). Entsprechend sind
die Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar.
Der Strafvollzug hat grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des
Gefangenen zu fördern (Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ist dabei an
verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des
Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer
straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz
sowie dem Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen, angepasst an das jeweilige
Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und
Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die
erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende
überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es
ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung des
Täters einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des
Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt
zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster
Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die
Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und
Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006
(SG 258.300) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie
Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der
systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed [zuletzt besucht am 25. Februar 2022]). Dazu
gehört auch das Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung».
Danach erfordert die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung.
Ein Einweisungsgrund liegt bei einer schweren Störung von Ruhe und Ordnung
durch den Eingewiesenen vor.
3.3 Die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein
Sonderstatus- respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die
Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer,
soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des
Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung,
alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte
(BGE 139 I 280 E. 5.3.1 S. 286 f.).
3.4 Den
Vorbringen des Rekurrenten hinsichtlich des therapeutischen Angebots in der JVA
Bostadel ist entgegenzuhalten, dass dieses nicht Gegenstand des vorliegenden
Rekursverfahrens bildet. Der Vollständigkeit gilt es in diesem Zusammenhang
anzumerken, dass der Rekurrent die im Juli 2021 begonnene Therapie im August
2021 auf eigenen Wunsch abgebrochen hat. Als er sich erneut für die
Therapieaufnahme interessierte, wurde ihm mitgeteilt, dass er sich auf die
Warteliste setzen und bei diesbezüglich vorhandener Kapazität die freiwillige
Therapie fortsetzen könne. Im Übrigen konnte der Rekurrent mittlerweile die
freiwillige Therapie wieder aufnehmen (vgl. E-Mail der JVA Bostadel vom 7.
Dezember 2021).
3.5 Dem Bericht
der JVA Bostadel vom 22. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Rekurrent
gegenüber dem Personal wiederholt aggressiv und unfreundlich verhalten hat.
Insbesondere hat er unter anderem die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter
des Gesundheitsdienstes in Frage gestellt und diese beschimpft. Es handelte
sich dabei um massive verbale Grenzüberschreitungen inklusive gravierender
Drohungen. Durch dieses Verhalten störte der Rekurrent die Ruhe, Ordnung und
Sicherheit der Vollzugsanstalt ohne Zweifel in beträchtlichem Ausmass, was eine
vorübergehende Einzelhaft und eine damit einhergehende Versetzung in die
Sicherheitsabteilung A zu rechtfertigen vermochte.
3.6 Es war im
vorliegenden Fall zudem keine mildere Massnahme ersichtlich, um dem Verhalten
des Rekurrenten in der Vollzugseinrichtung zu begegnen und folglich die Ruhe,
Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung wieder
sicherzustellen. Demnach war die Versetzung in die Sicherheitsabteilung A im
Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und
engeren Führung des Rekurrenten geeignet, erforderlich und zumutbar.
3.7 Seit dem 3.
Januar 2022 befindet sich der Rekurrent – wie dies bereits in der Verfügung vom
28. Oktober 2021 in Aussicht gestellt wurde – aufgrund einer psychischer
Stabilisierung in der Sicherheitsabteilung B im Kleingruppenvollzug von bis zu
10 Personen, wobei teilweise eine Arbeitsmöglichkeit besteht. Der Vollzug in
der Sicherheitsabteilung B erweist sich zwar restriktiver als Normalvollzug, aber
offener als in der Sicherheitsabteilung A, in welcher die Inhaftierten sich in
Einzelhaft befinden. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Vielmehr wurde mit dem schrittweisen Lockern des Vollzugs
gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip gehandelt. Aufgrund des oben
Ausgeführten ist kein Grund für die vom Rekurrenten begehrte Versetzung in eine
andere Haftanstalt ersichtlich.
4.
Bei dieser
Sachlage erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen
Kosten in Höhe von CHF 1‘000.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen
(Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Aufgrund der Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
gehen diese aber zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird
abgewiesen.
Infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– zulasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Departementale Rechtsabteilung
- Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Straf- und Massnahmenvollzug
- JVA Bostadel
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.