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Entscheid

VD.2021.243

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer-Nr. 2C_356/2022 vom 23. August 2022)

25. Februar 2022Deutsch34 min

Schweizerischen Asylrekurskommission vom 1. Mai 2001 rechtskräftig abgewiesen wurde.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.243

URTEIL

vom 25. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 17. September 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Nachdem der

nigerianische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren [...] 1973, in

Deutschland und Österreich schon Asylgesuche gestellt hatte, welche mit

Entscheiden der zuständigen Behörden vom 6. November 1996 respektive 27. Mai

1999 abgewiesen worden waren, reiste er am 14. Dezember 2000 in die Schweiz ein

und stellte unter einem Aliasnamen ein Asylgesuch, welches mit Entscheiden des

damaligen Bundesamts für Flüchtlinge vom 6. März 2001 und der damaligen

Schweizerischen Asylrekurskommission vom 1. Mai 2001 rechtskräftig abgewiesen wurde.

Nachdem er in der Folge in den Jahren 2000 und 2001 mit Urteilen des

Strafbefehlsrichters des Kantons Basel-Stadt sowie Strafbefehlen der

Bezirksanwaltschaft Zürich viermal zu kürzeren bedingten Freiheitsstrafen

verurteilt worden war, wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

13. August 2002 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu 16

Monaten Gefängnis und acht Jahren Landesverweisung verurteilt und in der Folge

am 21. Mai 2003 nach Nigeria ausgeschafft.

Am 14. Juni 2003

heiratete der Rekurrent in Lagos (Nigeria) die schweizerische Staatsangehörige B____,

geboren [...] 1976. [...] 2005 wurden die Ehegatten Eltern des gemeinsamen, in

Basel geborenen Sohnes C____. Nachdem ein erstes Familiennachzugsgesuch der

Ehefrau mit Entscheid der damaligen Einwohnerdienste Basel-Stadt mit Verfügung

vom 3. März 2005 abgewiesen worden war, bewilligte der Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration (BdM; Migrationsamt) ein weiteres Gesuch,

worauf der Rekurrent am 30. September 2012 in die Schweiz einreiste und ihm am

3. Oktober 2012 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau

erteilt wurde. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 stellte das Zivilgericht des

Kantons Basel-Stadt fest, dass der Rekurrent und seine Ehefrau am 19. Oktober

2014 das Getrenntleben aufgenommen hätten und wies der Ehefrau sowohl die Obhut

über den Sohn C____ wie auch die gemeinsame Wohnung zu. Am 2. März 2015 hob die

Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf Empfehlung des Kinder- und

Jugenddienstes (KJD) das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Rekurrenten und der

Mutter über C____ auf, errichtete für diesen eine Erziehungsbeistandschaft und

platzierte ihn ab dem 16. April 2015 im Internat [...]. Mit Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. März 2017 wurde die Ehe des Rekurrenten geschieden.

Nachdem dem

Rekurrenten mit Schreiben vom 16. Februar 2016 das rechtliche Gehör gewährt

worden ist, verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung des

Rekurrenten mit Verfügung vom 4. April 2016 nicht und wies ihn aus der Schweiz

und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement nach weiteren Abklärungen mit Entscheid vom 17.

September 2021 ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 28. September und 20. Oktober

2021 von [...] für den Rekurrenten erhobene und begründete Rekurs an den

Regierungsrat. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom

10. November 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem Rekurs lässt

der Rekurrent, vertreten durch [...], die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung beantragen. Weiter beantragt er die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Rekurs wurde vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts

mit Verfügung vom 16. November 2021 wie beantragt die aufschiebende Wirkung

zuerkannt. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt in seiner

Vernehmlassung vom 22. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 31. Januar 2021 repliziert. Die

Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und

den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der

Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 10. November

2021.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

Für das Verfahren gelten die Bestim­mungen des VRPG. Der Rekurrent ist als

Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist

deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den

frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor­instanz

den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung

der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August

2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven

sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungs­gericht nach

kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle

ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2 und

VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16

Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,

504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Das

vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)

wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar

respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen

geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019

in Kraft. Wie die Vor­instanz zutreffend festgestellt hat, bleibt nach der

allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1)

auf Verfahren, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten des Gesetzes

eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019

vom 25. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Folglich sind die am 1. Januar

und 1. Juli 2018 sowie 1. Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten materiellen

Bestimmungen des AuG (insbesondere Art. 61a AuG) im vorliegenden

Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden

auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet. Das anwendbare

Verfahrensrecht richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2

AuG). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren jedoch

nicht zur Diskussion.

2.

Nach der

Beendigung des Familienlebens des Rekurrenten mit seiner geschiedenen Ehefrau

kann sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs

unbestrittenermassen weder auf Art. 42 AuG noch auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG berufen, da die Ehegemeinschaft der Ehegatten beendet ist und

ab der Einreise des Rekurrenten am 30. September 2012 bis zur Aufnahme des

Getrenntlebens am 19. Oktober 2014 keine drei Jahre gedauert hat. Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Rekurrent gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG einen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann.

2.1 Gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach der Aufgabe der

Ehegemeinschaft ein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche

Gründe können insbesondere in einer schützenswerten, durch Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der

Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) erfassten Beziehung zu einem

in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1).

Dieser Schutz des Familienlebens begründet praxisgemäss indessen keinen

absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen

Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die

Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer

Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und

Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 91 E. 4.2

S. 96 [= Praxis 2019 Nr. 11], 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f. [=

Praxis 2014 Nr. 90], 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f. und 138 I 246 E. 3.2.1

S. 250, jeweils mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte [EGMR] Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10],

§ 100, 107 [bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8

EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist

berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,

echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser

ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu

pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336 und 137 I 247 E. 4.1.2

S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2019.214

vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1

mit Hinweisen).

Ein nicht

hauptsächlich betreuungsberechtigter ausländischer Elternteil kann die

familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen

durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen

Umgang und dem damit verbundenen Betreuungsanteil (Art. 273 Abs. 1

ZGB [«Besuchsrecht»]) leben. Hierfür ist im Grundsatz nicht erforderlich, dass

er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein

Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 5.1; BGer 2C_746/2020

vom 4. März 2021 E. 5.4, 2C_614/‌2020 vom 26. November 2020 E. 4.3.1).

Da nach heutigem Familienrecht die gemeinsame elterliche Sorge die Regel

bildet, kommt es darauf bei der Beurteilung nicht mehr an (BGE 143 I 21 E. 5.5.4,

BGer 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 5.4).

Ein Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der

Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht

hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und dessen

minderjährigem Kind mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in

wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht,

die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das die betreffende

Person vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden

könnte, und sich diese bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu

keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2

S. 97 und E. 5.2.1 f. S. 98 f., 142 II 35 E. 6.2 S. 47

und 139 I 315 E. 2.2 S. 319, je mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018

vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3

und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit weiteren Hinweisen). Wie die Vor­instanz

zutreffend erwogen hat, müssen diese Voraussetzungen für einen

Verlängerungsanspruch grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft

vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1).

Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende

Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei

Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier

Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen

überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,

wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen

Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren

Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3,

2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4).

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche

Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen

Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es

sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24.

April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September

2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen

Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches

öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der

Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8

Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder

Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier

gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018

vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).

2.2 Vorliegend

ist unbestritten, dass dem Sohn des Rekurrenten aufgrund seines Schweizer

Bürgerrechts ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zukommt. Ebenso

unbestritten ist auch, dass dem Rekurrenten zusammen mit seiner geschiedenen

Ehefrau die gemeinsame elterliche Sorge für C____ zukommt, ihm aber seit der

Trennung der Eltern am 19. Oktober 2014 die elterliche Obhut nicht mehr

zusteht. Das Kind verblieb zunächst in der Obhut der Mutter und wurde ab dem

16. April 2015 im Internat [...] platziert. Dem Rekurrenten kommt daher nur ein

Besuchsrecht zu, weshalb die obgenannten Voraussetzungen für einen mit der

Beziehung zu seinem Sohn begründeten Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu prüfen sind.

2.3

2.3.1 Eine

besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht eines ausländischen Elternteils

zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

im Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1;

139 I 315 E. 2.2) bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen

eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1).

Massgebend ist dabei grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im

Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (vgl. die BGer 2C_76/2020 vom 28.

Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 und

2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7). Anders verhielte es sich

allenfalls, wenn nicht von der betroffenen Person zu verantwortende Umstände

die Wahrnehmung des Besuchsrechts massgeblich erschweren oder verunmöglichen

sollten (BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_547/2014 vom 5.

Januar 2015).

2.3.2 Die

Vor­instanz hat diesbezüglich erwogen, dass der Rekurrent nach seiner Einreise

im Jahr 2012 mit dem damals siebeneinhalb Jahre alten Sohn wenig unternommen

habe. Nach der Aufnahme des Getrenntlebens habe er sich im Januar 2015 mit

Hilfe des Männerbüros Region Basel um die Etablierung eines Besuchsrechts zu

seinem Sohn bemüht, den er seit Oktober 2014 nicht mehr habe besuchen dürfen. Der

KJD habe das Gesuch unter Verweis darauf abgelehnt, dass sich C____ momentan in

einer schwierigen Situation befinde. Auch nach seiner Platzierung im Internat [...]

habe kein geregeltes Besuchsrecht etabliert werden können. Ab März 2016 habe

der Rekurrent seinen Sohn in der Regel einmal im Monat für die Dauer von ca.

drei Stunden in Begleitung einer Drittperson sehen können. In der Folge sei es

zu lediglich rudimentären Kontakten zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn

von ca. 45 Minuten Dauer alle sechs Wochen gekommen. Im August 2017 habe sich

die [...] für den Rekurrenten zwar beim KJD um die Etablierung eines

regelmässigen Besuchsrechts bemüht, der Rekurrent habe sich in der Folge jedoch

nicht wie vereinbart persönlich beim KJD gemeldet. Aktuell träfen sich der

Rekurrent und sein Sohn aufgrund selbständiger Verabredung alle zwei Wochen für

einige Stunden. Daraus schloss die Vor­instanz, dass der Rekurrent seit seiner

Ankunft in der Schweiz vom 30. September 2012 bis mindestens im Sommer 2017

zweifellos über keine besonders enge affektive Beziehung zu seinem Sohn verfügt

habe. Auch die heutige Kontaktintensität zwischen dem Rekurrenten und seinem

Sohn entspreche nicht einer besonders engen gelebten affektiven Beziehung. Es

sei nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent nicht auch regelmässig ein ganzes

Wochenende mit seinem Sohn verbringe und auf Besuche im Internat verzichtet

habe. Unverständlich sei auch, wieso er nicht bemüht sei, mit dem KJD

zusammenzuarbeiten, um so eine bestmögliche Entwicklung von C____ zu

gewährleisten. Es könne daher trotz Berücksichtigung der besonderen Umstände im

vorliegenden Fall insgesamt nicht von einer besonders engen affektiven

Beziehung zwischen dem Rekurrenten und dessen Sohn ausgegangen werden.

2.3.3 Der

Rekurrent bestreitet diesen Schluss. Aufgrund der äusserst komplexen Familiensituation

dürfe seine Beziehung zu seinem Sohn nicht allein aufgrund äusserer Umstände

beurteilt werden. Es sei unverständlich, weshalb nicht auch die persönliche

Ansicht von C____ einbezogen worden sei. Da er aufgrund seiner schwierigen

finanziellen Situation immer wieder bei Freunden habe unterkommen und seine

Unterkunft oft habe wechseln müssen, seien Übernachtungen nicht möglich

gewesen. Heute lebe er in einer kleinen Einzimmerwohnung, in welcher C____

keinerlei Privatsphäre hätte und eine Übernachtung auch aus Platzgründen

schwierig wäre. Auf Besuche im Internat habe er ebenfalls einerseits aufgrund

seiner finanziellen Situation und andererseits deshalb verzichtet, weil C____

es bevorzuge, ihn in Basel zu treffen. Öftere Kontakte seien aufgrund der komplexen

Familiensituation und der Fremdplatzierung des Kindes nicht möglich gewesen.

Aufgrund der Fremdplatzierung und der gesamten Umstände habe er auch in

nachvollziehbarer Weise ein gewisses Misstrauen gegenüber dem KJD entwickelt.

Er und sein Sohn hätten aber regelmässig Zeit miteinander verbracht und er habe

sich seit eh und je um eine Beziehung zu seinem Sohn bemüht und sei für ihn

dagewesen. Im Sinne einer für beide stimmigen Lösung hätten sie sich in den

vergangenen Jahren mindestens alle zwei Wochen und, seit C____ wieder in Basel

lebe, nun auch öfters spontan getroffen. Diese äussert innige und liebevolle

Beziehung könne den Chatverläufen entnommen werden. Das gemeinsame

Haareschneiden bilde seit neun Jahren ein kleines Ritual. Wie den Chatprotokollen

entnommen werden könne, freue sich C____ jeweils sehr auf die Treffen. Er nehme

mit B____ die gemeinsame elterliche Sorge wahr und tausche sich mit ihr

regelmässig aus. Es bestehe daher eine enge affektive Beziehung, die auch von

der Kindsmutter bestätigt werde.

2.3.4 Die

persönliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn ist mit den

vorliegenden Akten ausreichend dokumentiert, sodass auf eine Anhörung des

Kindes und weitere Abklärungen verzichtet werden kann (vgl. dazu BGE 147 I 149 E. 4 S. 153).

In der

Vergangenheit bestand nach der Trennung der Kindseltern und der Platzierung von

C____ zunächst keine affektive Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem

Sohn. Dieser zeigte auch «kein grosses Interesse an einer Beziehung zu seinem Vater»

(Bericht KJD vom 24. August 2017). In der Folge erwies sich der Kontakt auch

als problematisch. So soll der Rekurrent die Kindsmutter nach deren Auskunft

noch im Jahr 2018 zunächst bedroht und bei einem Treffen mit C____ in der

Öffentlichkeit beschimpft und diskreditiert haben, worauf es in der Folge

wieder zu Konflikten zwischen Mutter und Kind gekommen sei (Bericht KJD vom 22.

Mai 2019). Trotz der Bemühungen der [...] nahm der Rekurrent auch keine

Gespräche mit dem KJD an (Bericht KJD vom 22. Mai 2019). In der Folge hat sich

aber ein selbständig zwischen Vater und Sohn geregelter Besuchskontakt

etabliert. Wie aus dem vom Rekurrenten eingereichten Chatverlauf zwischen ihm

und seinem Sohn hervorgeht, trafen sie sich seit März 2020 jeweils auf Initiative

von C____ hin regelmässig in der Stadt. Die Antworten des Rekurrenten fallen

teilweise auch ausweichend aus (maybe, vielleicht). Es gibt auch Zeiten, in denen

sie lange Zeit nichts voneinander gehört haben (vgl. SMS vom 7. März 2021). Den

Chatprotokollen können zwischen dem 15. März 2020 und dem 15. Oktober 2021

soweit ersichtlich 33 Treffen entnommen werden, deren Dauer den Annahmen

der Vor­instanz zu entsprechen scheinen (15. März, 8., 17. April, 2., 16., 24. Mai,

7., 13. Juni, 5., 24. Juli. 16., 23. August, 6., 26. September, 4., 31.

Oktober, 27. November, 20., 25. Dezember 2020, 24. Januar, 14., 27. März, 5.,

24. April, 24., 30. Mai, 13. Juni, 8., 30. Juli, 24. August, 7., 25.

September, 15. Oktober 2021). Dies entspricht im Schnitt knapp zwei monatlichen

Treffen. Teilweise gelten die Treffen wie vom Rekurrenten ausgeführt auch dem

Coiffeurbesuch. Ansonsten würden sie sich nach Auskunft der Kindsmutter

draussen zum Reden und Spazieren treffen (Eingabe B____ vom 13. April 2021).

Bei der

Würdigung dieses Kontaktes ist mit der Vor­instanz zu berücksichtigen, dass C____

bis Mitte 2021 im Internat [...] weilte und sich ausserhalb der Schulferien

bloss an den Wochenenden bei seiner Mutter in Basel aufhielt. Wie vom

Rekurrenten auch gar nicht bestritten wird, hat er nach Auskunft der

Bezugsperson von C____ im Internat schon seit länger nicht mehr an den dortigen

Standortgesprächen teilgenommen oder seinen Sohn im Internat besucht. Unter

Verweis auf die Treffen bei den Wochenendaufenthalten von C____ in Basel bezeichnete

die Bezugsperson den Rekurrenten aber als wichtige Besuchsperson für das Kind

(Aktennotiz vom 2. April 2021). Der Chatverlauf wie auch ein Schreiben von B____

vom 17. Oktober 2021 bestätigen dies. Auch nach der Rückkehr von C____ nach

Basel kam es aber nicht zu einer Intensivierung der Kontakte oder zu ihrer

Verlängerung. Sie scheinen sich eher auf einen monatlichen Kontakt ausgedünnt

zu haben. Unbestritten ist auch, dass der Rekurrent seinen Sohn noch nie zu

sich genommen hat oder bei sich hat übernachten lassen. Gemäss Aussage der

Kindsmutter wisse C____ vermutlich so wenig wie sie, wo der Rekurrent wohne

(Eingabe B____ vom 13. April 2021). Dies kann entgegen der Auffassung des

Rekurrenten nicht mit seiner finanziellen Lage und seiner Wohnsituation erklärt

werden, erscheinen gelegentliche Aufenthalte eines heute siebzehnjährigen

Jugendlichen in der Einzimmerwohnung seines Vaters doch entgegen der Auffassung

des Rekurrenten keineswegs als Zumutung für das Kind. Aufgrund seines

monatlichen Nettoeinkommens von rund CHF 4'000.–, welches der Rekurrent

seit März 2019 bei der Firma D____ AG erzielt, können die unterlassenen Besuche

im Internat auch nicht mit seinen finanziellen Verhältnissen begründet werden.

2.3.5 Insgesamt

besteht somit zwar eine Bindung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn. Es

muss aber ein begrenztes Engagement gegenüber dem Kind konstatiert werden,

welches sich durch die fehlende Kommunikation mit dem KJD, der unterbliebenen

Teilnahme an Standortgesprächen im Internat und der mangelnden Initiative bei

der Vereinbarung und Gestaltung von Besuchskontakten zeigt. Auch in

quantitativer Hinsicht entspricht der Kontakt auch unter Berücksichtigung des

Alters von C____ nicht einem nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrecht.

Daraus folgt, dass der Rekurrent die Anforderungen an eine in affektiver

Hinsicht enge Beziehung zu seinem Sohn nicht erfüllt.

2.4

2.4.1 Zu

prüfen ist weiter, ob eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensive

Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen Kindern besteht. Bei der

Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit können dabei nicht nur Geld-,

sondern auch Naturalleistungen von Bedeutung sein (VGE VD.2016.113 vom 15.

Februar 2017 E. 3.2.7, mit Hinweis auf BGer 2C_1125/2014 vom 9.

September 2015 E. 4.6.1). Auch symbolischen Geldbeträgen kann bei engen

affektiven Beziehungen und intensiver Betreuung der Kinder mit entsprechender

Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils als überdurchschnittlichen

Naturalbeiträgen unter Umständen erhebliches Gewicht zukommen (BGer 2C_23/2018

vom 11. März 2019 E. 3.3.3, mit Hinweis auf BGE 140 I 145 E. 4.2

S. 149 f.; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.6.1).

Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher

Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014

vom 9. September 2015 E. 4.6.2; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).

Dabei muss von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet

werden, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014

vom 10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15.

Februar 2017 E. 3.2.7). Demgegenüber ist eine unverschuldete

Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu

einem Kind zu berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1,

2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15.

Februar 2017 E. 3.2.7).

2.4.2 In

Bezug auf die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem

Sohn C____ stellte die Vor­instanz fest, mit Urteil des Zivilgerichts des

Kantons Basel-Stadt vom 30. Oktober 2014 sei festgestellt worden, dass der

Rekurrent mangels Leistungsfähigkeit bei einem durchschnittlichen Nettolohn von

CHF 2’400.– keine Unterhaltsbeiträge leisten könne. Er sei aber

verpflichtet worden, bei seinem Arbeitgeber zumindest die Kinderzulagen zu

beantragen. Gemäss den Angaben der Kindsmutter habe er aber bis etwa August

2015 keine finanziellen Leistungen für C____ erbracht. Erst ab August 2015 habe

er ihr meist monatlich CHF 200.– bezahlt. Mit dem Scheidungsurteil sei

weiterhin festgestellt worden, dass dem damals arbeitslosen Rekurrenten

aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage die Leistung von

Kinderunterhaltsbeiträgen nicht möglich sei. Heute sei er aber seit dem

12. Februar 2018 durchgehend bei der D____ AG mit einem Vollzeitpensum

angestellt und habe im Jahr 2019 gemäss den eingereichten Lohnaufstellungen ein

Jahresnettoeinkommen von CHF 38’798.15 und im Jahr 2020 ein

Jahresnettoeinkommen von CHF 48’540.35 erzielt. Darüber habe er aber in vorwerfbarer

Weise weder die Kindsmutter noch die Erziehungsbeiständin orientiert, so dass

es zu keiner Anpassung des Scheidungsurteils betreffend den Kindesunterhalt

gekommen sei. Er leiste daher auch im heutigen Zeitpunkt keine regelmässigen

Unterhaltszahlungen oder Elternbeiträge an den KJD für die Fremdplatzierung von

C____. Vor diesem Hintergrund hat die Vor­instanz eine enge wirtschaftliche

Beziehung verneint.

2.4.3 Dem

hält der Rekurrent entgegen, dass die wirtschaftliche Beziehung im Rahmen des

jeweils Möglichen und Zumutbaren gelebt werden müsse und daran keine allzu

strengen Anforderungen gestellt werden dürften. Er leiste monatliche Zahlungen

von CHF 100.– an den KJD für die Kindsmutter und habe in den vergangenen

Jahren monatlich CHF 200.– übergeben. Zudem habe er seinem Sohn weitere

Zuwendungen gemacht, deren Quittungen von jenem nicht mehr ediert werden

könnten. Er habe Schulden abzahlen müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen

sei, höhere Zahlungen zu leisten, zumal im August 2021 eine Lohnpfändung gegen

ihn angeordnet worden sei. Er sei daher seinen Unterhaltsverpflichtungen im

Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren anmessen nachgekommen.

2.4.4 Darin

kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aus dem eingereichten Chatprotokoll

geht zwar hervor, dass er von seinem Sohn regelmässig um finanzielle

Zuwendungen ersucht worden ist. Aus dem Chatverlauf kann zwar auf einzelne

Zuwendungen für Anschaffungen geschlossen werden. Bei anderer Gelegenheit wurde

der Sohn aber vertröstet (04/09/2020: «ich habe moment nur 30fr fur dir»; 02/10/2020:

«Ich habe 50fr»; 14/03/2021: «Ich habe nur 20fr fur dir heute»). Regelmässige

monatliche Zahlungen im Umfang von CHF 200.– an den Sohn sind nicht belegt

und werden durch den Chatverlauf widerlegt. Mit der Vor­instanz ist zudem

festzustellen, dass es dem Rekurrenten seit dem Antritt seiner Arbeitstätigkeit

bei der Firma D____ AG und dem dort erzielten Einkommen möglich und zumutbar

gewesen wäre, in einem substantiellen Umfang an den Barunterhaltsbedarf seines

Sohnes beizutragen. Er war dazu aufgrund seiner Leistungsfähigkeit gemäss Art. 276

i.V.m. Art. 285 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) verpflichtet. Mit

der Vor­instanz durfte er sich dabei aufgrund der nach Art. 286 ZGB

wesentlichen Veränderung seiner Verhältnisse nicht darauf berufen, zuvor mit

den Entscheiden des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2014 und 8. März 2017 mangels

Leistungsfähigkeit nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet

worden zu sein. Die von ihm behaupteten Leistungen an seinen Sohn erreichen

offensichtlich nicht den Umfang seiner Unterhaltspflicht aufgrund seiner

Leistungsfähigkeit. Er kann sich auch nicht auf seine bestehenden Schulden und

die deshalb erfolgte Lohnpfändung berufen. Kinderunterhalt geht zumindest im

Umfang der Deckung des Existenzbedarfs der Familienmitglieder anderen Schulden

vor. Dazu gehören alle ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen, insb.

auch seine ausserehelichen Kinder (Vonder

Mühll, in: Basler Kommentar SchKG, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93

N 20). Sie sind im Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen denn auch

in der Pfändungsurkunde berücksichtigt worden. Bei der Leistung angemessener

Unterhaltsbeiträge wäre dies auch in weiterem Umfang erfolgt. Daraus folgt,

dass eine enge wirtschaftliche Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn mit den

Erwägungen der Vor­instanz verneint werden muss.

2.5 Unter

dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach

den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten,

Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her

wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten

hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1

S. 97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_797/2019 vom 20.

Februar 2020 E. 5.4.2).

2.5.1 Diesbezüglich

hat die Vor­instanz erwogen, dass zwischen der Schweiz und Nigeria

unbestrittenermassen eine grosse Distanz liege, durch welche der persönliche

Kontakt zweifellos erschwert werde. Gemäss bundesgerichtlicher und

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung führe die Distanz zwischen der Schweiz

und Ländern wie Angola oder Gambia (und damit ähnlich weit entfernt liegende

Länder wie Nigeria) aber nicht zur einer praktischen Unmöglichkeit der

Aufrechterhaltung einer Vater-Kind-Beziehung (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12.

September 2019, VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.3.2). Es sei dem

Rekurrenten so beispielsweise möglich, die Beziehung zu C____ über telefonische

Gespräche zu pflegen und die beiden könnten sich über Skype oder ähnliche

Applikationen auch sehen. Diese Form der Beziehungspflege scheine aufgrund des

Alters von C____ gerade in vorliegendem Fall möglich und zumutbar. Selbst

gegenseitige Besuche seien möglich, auch wenn diese aufgrund der Flugpreise

wohl eher die Ausnahme sein dürften.

2.5.2 Dem

hält der Rekurrent die grosse Bedeutung gegenseitiger Treffen für C____ entgegen

und verweist darauf, dass sein Sohn eine sehr turbulente Kindheit und Jugend

gehabt habe und nun auf ein stabiles Umfeld angewiesen sei. Auch die

Kindsmutter hat angegeben, dass eine Rückkehr des Rekurrenten ihren Sohn «traurig

und depressiv» machen würde (Eingabe B____ vom 13. April 2021). Tatsächlich

dürfte das Kind aufgrund seiner Biographie von einer Trennung stärker betroffen

sein als andere Kinder. Nicht konkretisiert wird vom Rekurrenten, welche

Bedeutung die geltend gemachte Erkrankung der Kindsmutter an Multipler Sklerose

zu spielen vermag, wird doch nicht substantiiert, dass diese Erkrankung die

Kindsmutter in der Ausübung ihrer elterlichen Verantwortung einschränken könnte

und es deshalb stärker auf den Vater angewiesen wäre. Vor diesem Hintergrund

ist aber das offensichtlich nur sehr begrenzte Engagement des Rekurrenten für

seinen Sohn nicht verständlich. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Kontakt

des heute siebzehnjährigen Kindes zu seinem Vater auch bei dessen Rückkehr nach

Nigeria nicht verhindert würde.

2.6 Schliesslich

hat die Vor­instanz ein tadelloses Verhalten des Rekurrenten verneint. Sie hat

dabei auf die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. August 2002

erfolgte Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu 16

Monaten Gefängnis und acht Jahren Landesverweisung, auf seine seit 2012

dreimalige Anhaltung wegen des Besitzes von Marihuana und auf seine Schulden

verwiesen, welche gemäss einem aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und

Verlustschein­register des Kantons Basel-Stadt (Stand: 4. August 2021) einen

Verlustschein in der Höhe von CHF 3’665.90 und zwei offene Betreibungen in

der Höhe von CHF 5’473.50 umfassten.

Dabei kann mit den

entsprechenden Erwägungen des Rekurrenten tatsächlich relativierend auf den

erheblichen Zeitablauf seit seiner Verurteilung einerseits, die heutige

strafrechtliche Beurteilung des Besitzes von Marihuana und den Hintergrund der

Entstehung der Verschuldung des Rekurrenten aufgrund von

Krankenkassenrechnungen, welche an seine geschiedene Ehefrau gegangen sind,

verwiesen werden. Die Frage eines tadellosen Verhaltens des Rekurrenten scheint

denn auch für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zentral.

2.7 Insgesamt

muss daher mit den Erwägungen der Vor­instanz festgestellt werden, dass der

Rekurrent zwar eine affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn

unterhält, diese aber in beiderlei Hinsicht nicht von besonderer Intensität

ist. Zudem erscheint eine Aufrechterhaltung der bestehenden Beziehung zu seinem

Sohn C____ auch von Nigeria aus möglich. Mit den Erwägungen der Vor­instanz

liegen daher aufgrund der familiären Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn C____

keine wichtigen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor,

welche einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz erforderlich

machen würden.

3.

Der Rekurrent

beruft sich zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs weiterhin auch auf den

Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.

3.1 Nachdem

es das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt hat, allein

aus einer bestimmten Aufenthaltsdauer einen Bewilligungsanspruch abzuleiten und

hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.

entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich verlangt hatte (BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273;

BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 sowie 126 II 425 E. 4c/aa S. 432; VGE VD.2018.23

vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4), erwog es im Zusammenhang mit dem – ausserhalb

des kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben gewährleisteten –

Recht auf Privatleben nunmehr, es könne nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen zur Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Allerdings könne es sich im

Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277–279, mit Hinweisen). Unklar erscheint dabei, wie

die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts zu berechnen ist. Während das

Bundesgericht die rechtmässige Aufenthaltsdauer bisweilen auf den Zeitraum bis

zum letzten, aufenthaltsbeendenden Entscheid im Kanton bezogen hat (vgl. BGer 2C_911/2020

vom 15. März 2021 E. 4.3.1: «... lebte im Zeitpunkt des angefochtenen

Urteils seit 15 Jahren hier»; vgl. auch BGer 2C_990/2018 vom 27. September

2019 E. 2.3), erwog es an anderer Stelle, dass der Aufenthalt ab dem

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt nur noch prozessual

bedingt gewesen sei und bezog die danach erfolgte Aufenthaltsdauer nicht mehr

in die Fristberechnung ein (BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3).

3.2 Weniger

als vier Jahre nach der Einreise des Rekurrenten vom 30. September 2012 wurde

mit erstinstanzlicher Verfügung vom 4. April 2016 die Beendigung seines

Aufenthalts angeordnet. Der Rekurrent hält sich auch unter Anrechnung seines

gesamten Aufenthalts noch keine zehn Jahre in der Schweiz auf. Es kann daher

offenbleiben, wie die Aufenthaltsdauer während des sehr langen vor­instanzlichen

Verfahrens im Rahmen des Schutzes des Privatlebens zu qualifizieren ist. Seine

Aufenthaltsdauer liegt auch heute unter zehn Jahren.

Vor diesem

Hintergrund hat die Vor­instanz eine überdurchschnittliche Verbundenheit des

Rekurrenten mit den hiesigen Verhältnisse bei kürzerer Aufenthaltsdauer

verneint. Sie erwog, dass ihm ein nachhaltiger Einstieg ins Erwerbsleben erst

mit der Anstellung bei der D____ AG ab Februar 2018 gelungen sei. Zusammen mit

den stundenweisen Kontakten mit seinem Sohn könne damit keine übermässige

Integration in die hiesige Gesellschaft ausgemacht werden, weshalb in der

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung auch im heutigen

Zeitpunkt keine Verletzung seines Anspruchs auf Achtung des Privatlebens

ausgemacht werden könne.

Darin kann der Vor­instanz

in allen Teilen gefolgt werden. Soweit der Rekurrent dem entgegenhält, sein

ganzes Beziehungsnetz befinde sich in der Schweiz, vermag er dies in keiner

Weise zu substantiieren und anschaulich zu machen, inwiefern sich seine

Situation von anderen Ausländern mit gut neunjährigem Aufenthalt in der Schweiz

unterscheidet. Auch die gerügte «unangemessen lange Verfahrensdauer des vor­instanzlichen

Verfahrens» mag zwar mit seiner entsprechenden Behauptung seine Integration und

die Verwurzelung in der Schweiz weiter voranschreiten lassen haben. Sie vermag

aber keinen relevanten Unterschied zur Situation anderer ausländischer

Personen, welche sich ähnlich lange in der Schweiz aufgehalten haben, zu

begründen.

4.

Ist vorliegend

nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende

Massnahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AuG).

4.1 Gemäss

Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der

Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines

allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer

Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl

zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15.

Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190

und 125 II 521 E. 2b S. 523). Es sind dabei immer die gesamten

Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2019.214

vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1,

mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017

vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).

4.2 Die

Vor­instanz hat erwogen,

dass der Rekurrent am 14. Dezember 2000 im

Alter von fast 28 Jahren das erste Mal in die Schweiz eingereist sei. Nach

einem hiesigen, bewilligungslosen Aufenthalt von zweieinhalb Jahren sei er

wieder nach Nigeria ausgeschafft worden, wo er die nächsten neuneinhalb Jahre

gelebt habe. Nach seiner erneuten Einreise am 30. September 2012 habe er nun

rund neun Jahren hier gelebt. Er habe somit die prägenden Kinder- und

Jugendjahre sowie den überwiegenden Teil seines Erwachsenenlebens in Nigeria verbracht.

Nach seiner Rückkehr nach Nigeria im Jahr 2003 habe er dort ab Juli 2006 bis

mutmasslich zu seiner Ausreise im September 2012 in einer gut bezahlten Stelle

als Marketing Executive bzw. als Assistant General Manager für die [...] im

Ölgeschäft gearbeitet. Der Mindestlohn für diese Tätigkeit liege in der Höhe

von 30’000 Nardi plus diverse Allowances. Eine Wiedereingliederung in Nigeria

dürfte dem Rekurrenten nicht allzu schwerfallen, zumal er doch mit den

sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes immer noch

äusserst vertraut sein dürfte. In Nigeria lebten auch seine Mutter sowie drei

Geschwister, welche ihn bei der Reintegration unterstützen könnten. Zumal der

Rekurrent zudem über eine nigerianische Ausbildung als Soldat verfüge, dürfe

ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er auch mit der hier erworbenen

Berufserfahrung in seinem Heimatland erneut eine Stelle finden werde.

In der Schweiz

habe er sich dagegen bis zum Antritt seiner jetzigen Festanstellung bei der D____

AG in beruflicher Hinsicht nicht nachhaltig integrieren können. In sprachlicher

Hinsicht könne ihm aufgrund seines Deutsch-Zertifikats B1 eine ausreichende Integration

attestiert werden. Weiter berücksichtigte die Vor­instanz, dass der Rekurrent

früher mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt und deshalb im Jahr

2003 des Landes verwiesen worden sei. Auch wenn diese strafrechtlich verfolgten

Delikte zwanzig Jahre und somit lange zurücklägen, dürfe nicht ausser Acht

gelassen werden, dass der Rekurrent auch in den letzten fünf Jahren dreimal

aktenkundig im Besitz von Marihuana gewesen sei. Schliesslich könne der Kontakt

zu seinem Sohn C____ mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel auch von Nigeria

her weiter aufrechterhalten werden. Die privaten Interessen des Rekurrenten an

einem Verbleib in der Schweiz vermöchten damit die öffentlichen Interessen,

welche in der restriktiven Durchsetzung der Ausländerpolitik lägen, nicht zu

überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten

und die Wegweisung aus der Schweiz seien deshalb verhältnismässig und dem

Rekurrenten sei eine Rückkehr nach Nigeria auch zumutbar.

4.3 Dieser

vom Rekurrenten bloss pauschal bestrittenen Schlussfolgerung kann in allen

Teilen gefolgt werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die

Wegweisung des Rekurrenten erweisen sich daher als verhältnismässig.

5.

Mit seinem

Rekurs wendet sich der Rekurrent schliesslich gegen den vor­instanzlichen

Kostenentscheid, mit welchem ihm die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 700.–

auferlegt worden sind. Er macht geltend, dass ihm aufgrund seiner Lohnpfändung

die unentgeltliche Rechtspflege hätte bewilligt werden müssen. Der Rekurrent

beantragte mit seiner Rekursbegründung vom 5. September 2016 im vor­instanzlichen

Verfahren unter Verweis auf seine damalige Arbeitsunfähigkeit zwar die

unentgeltliche Rechtspflege. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bei der D____ AG

war er aber offensichtlich in der Lage, während der Dauer des vor­instanzlichen

Verfahrens Rückstellungen für die entsprechenden Verfahrenskosten zu machen.

Der vor­instanzliche Kostenentscheid ist daher zu bestätigen.

6.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’200.–. Auch im

vorliegenden Verfahren beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung. Da sein Einkommen gemäss der von ihm eingereichten

Pfändungsurkunde vom 18. August 2021 mit Wirkung ab dem 19. September 2021 bis

zum 21. November 2022 gepfändet ist, steht ihm während der gesamten Dauer

dieses Verfahrens bloss sein betreibungsrechtliches Existenzminimum zur

Verfügung. Die Kosten gehen daher zulasten des Staates. Weiter lässt er auch

eine e-Kostenfolge beantragen, womit die Verlegung der Vertretungskosten

angesprochen wird. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die entgeltliche

Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsgericht den eingetragenen Advokatinnen

und Advokaten vorbehalten ist. Die Vertreterin des Rekurrenten erfüllt diese

Voraussetzung nicht. Es kann seiner Vertretung daher zum vornherein kein

Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese

Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.