VD.2021.243
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer-Nr. 2C_356/2022 vom 23. August 2022)
25. Februar 2022Deutsch34 min
Schweizerischen Asylrekurskommission vom 1. Mai 2001 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.243
URTEIL
vom 25. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. September 2021
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Nachdem der
nigerianische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren [...] 1973, in
Deutschland und Österreich schon Asylgesuche gestellt hatte, welche mit
Entscheiden der zuständigen Behörden vom 6. November 1996 respektive 27. Mai
1999 abgewiesen worden waren, reiste er am 14. Dezember 2000 in die Schweiz ein
und stellte unter einem Aliasnamen ein Asylgesuch, welches mit Entscheiden des
damaligen Bundesamts für Flüchtlinge vom 6. März 2001 und der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission vom 1. Mai 2001 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Nachdem er in der Folge in den Jahren 2000 und 2001 mit Urteilen des
Strafbefehlsrichters des Kantons Basel-Stadt sowie Strafbefehlen der
Bezirksanwaltschaft Zürich viermal zu kürzeren bedingten Freiheitsstrafen
verurteilt worden war, wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
13. August 2002 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu 16
Monaten Gefängnis und acht Jahren Landesverweisung verurteilt und in der Folge
am 21. Mai 2003 nach Nigeria ausgeschafft.
Am 14. Juni 2003
heiratete der Rekurrent in Lagos (Nigeria) die schweizerische Staatsangehörige B____,
geboren [...] 1976. [...] 2005 wurden die Ehegatten Eltern des gemeinsamen, in
Basel geborenen Sohnes C____. Nachdem ein erstes Familiennachzugsgesuch der
Ehefrau mit Entscheid der damaligen Einwohnerdienste Basel-Stadt mit Verfügung
vom 3. März 2005 abgewiesen worden war, bewilligte der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (BdM; Migrationsamt) ein weiteres Gesuch,
worauf der Rekurrent am 30. September 2012 in die Schweiz einreiste und ihm am
3. Oktober 2012 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau
erteilt wurde. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 stellte das Zivilgericht des
Kantons Basel-Stadt fest, dass der Rekurrent und seine Ehefrau am 19. Oktober
2014 das Getrenntleben aufgenommen hätten und wies der Ehefrau sowohl die Obhut
über den Sohn C____ wie auch die gemeinsame Wohnung zu. Am 2. März 2015 hob die
Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf Empfehlung des Kinder- und
Jugenddienstes (KJD) das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Rekurrenten und der
Mutter über C____ auf, errichtete für diesen eine Erziehungsbeistandschaft und
platzierte ihn ab dem 16. April 2015 im Internat [...]. Mit Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. März 2017 wurde die Ehe des Rekurrenten geschieden.
Nachdem dem
Rekurrenten mit Schreiben vom 16. Februar 2016 das rechtliche Gehör gewährt
worden ist, verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten mit Verfügung vom 4. April 2016 nicht und wies ihn aus der Schweiz
und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement nach weiteren Abklärungen mit Entscheid vom 17.
September 2021 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 28. September und 20. Oktober
2021 von [...] für den Rekurrenten erhobene und begründete Rekurs an den
Regierungsrat. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom
10. November 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem Rekurs lässt
der Rekurrent, vertreten durch [...], die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung beantragen. Weiter beantragt er die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Rekurs wurde vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts
mit Verfügung vom 16. November 2021 wie beantragt die aufschiebende Wirkung
zuerkannt. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt in seiner
Vernehmlassung vom 22. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 31. Januar 2021 repliziert. Die
Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der
Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 10. November
2021.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist
deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den
frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung
der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August
2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven
sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach
kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2 und
VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16
Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Das
vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar
respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen
geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019
in Kraft. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bleibt nach der
allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1)
auf Verfahren, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019
vom 25. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Folglich sind die am 1. Januar
und 1. Juli 2018 sowie 1. Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten materiellen
Bestimmungen des AuG (insbesondere Art. 61a AuG) im vorliegenden
Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden
auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet. Das anwendbare
Verfahrensrecht richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2
AuG). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren jedoch
nicht zur Diskussion.
2.
Nach der
Beendigung des Familienlebens des Rekurrenten mit seiner geschiedenen Ehefrau
kann sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs
unbestrittenermassen weder auf Art. 42 AuG noch auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG berufen, da die Ehegemeinschaft der Ehegatten beendet ist und
ab der Einreise des Rekurrenten am 30. September 2012 bis zur Aufnahme des
Getrenntlebens am 19. Oktober 2014 keine drei Jahre gedauert hat. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Rekurrent gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG einen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann.
2.1 Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach der Aufgabe der
Ehegemeinschaft ein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche
Gründe können insbesondere in einer schützenswerten, durch Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) erfassten Beziehung zu einem
in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1).
Dieser Schutz des Familienlebens begründet praxisgemäss indessen keinen
absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer
Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und
Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 91 E. 4.2
S. 96 [= Praxis 2019 Nr. 11], 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f. [=
Praxis 2014 Nr. 90], 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f. und 138 I 246 E. 3.2.1
S. 250, jeweils mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR] Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10],
§ 100, 107 [bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8
EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu
pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336 und 137 I 247 E. 4.1.2
S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2019.214
vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1
mit Hinweisen).
Ein nicht
hauptsächlich betreuungsberechtigter ausländischer Elternteil kann die
familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen
durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen
Umgang und dem damit verbundenen Betreuungsanteil (Art. 273 Abs. 1
ZGB [«Besuchsrecht»]) leben. Hierfür ist im Grundsatz nicht erforderlich, dass
er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein
Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 5.1; BGer 2C_746/2020
vom 4. März 2021 E. 5.4, 2C_614/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3.1).
Da nach heutigem Familienrecht die gemeinsame elterliche Sorge die Regel
bildet, kommt es darauf bei der Beurteilung nicht mehr an (BGE 143 I 21 E. 5.5.4,
BGer 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 5.4).
Ein Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der
Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht
hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und dessen
minderjährigem Kind mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht,
die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das die betreffende
Person vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden
könnte, und sich diese bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu
keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2
S. 97 und E. 5.2.1 f. S. 98 f., 142 II 35 E. 6.2 S. 47
und 139 I 315 E. 2.2 S. 319, je mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018
vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3
und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, müssen diese Voraussetzungen für einen
Verlängerungsanspruch grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft
vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1).
Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei
Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier
Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen
überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,
wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen
Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren
Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3,
2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4).
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche
Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen
Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es
sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24.
April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September
2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen
Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches
öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der
Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8
Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder
Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier
gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018
vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).
2.2 Vorliegend
ist unbestritten, dass dem Sohn des Rekurrenten aufgrund seines Schweizer
Bürgerrechts ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zukommt. Ebenso
unbestritten ist auch, dass dem Rekurrenten zusammen mit seiner geschiedenen
Ehefrau die gemeinsame elterliche Sorge für C____ zukommt, ihm aber seit der
Trennung der Eltern am 19. Oktober 2014 die elterliche Obhut nicht mehr
zusteht. Das Kind verblieb zunächst in der Obhut der Mutter und wurde ab dem
16. April 2015 im Internat [...] platziert. Dem Rekurrenten kommt daher nur ein
Besuchsrecht zu, weshalb die obgenannten Voraussetzungen für einen mit der
Beziehung zu seinem Sohn begründeten Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu prüfen sind.
2.3
2.3.1 Eine
besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht eines ausländischen Elternteils
zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
im Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1;
139 I 315 E. 2.2) bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen
eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1).
Massgebend ist dabei grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (vgl. die BGer 2C_76/2020 vom 28.
Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 und
2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7). Anders verhielte es sich
allenfalls, wenn nicht von der betroffenen Person zu verantwortende Umstände
die Wahrnehmung des Besuchsrechts massgeblich erschweren oder verunmöglichen
sollten (BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_547/2014 vom 5.
Januar 2015).
2.3.2 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass der Rekurrent nach seiner Einreise
im Jahr 2012 mit dem damals siebeneinhalb Jahre alten Sohn wenig unternommen
habe. Nach der Aufnahme des Getrenntlebens habe er sich im Januar 2015 mit
Hilfe des Männerbüros Region Basel um die Etablierung eines Besuchsrechts zu
seinem Sohn bemüht, den er seit Oktober 2014 nicht mehr habe besuchen dürfen. Der
KJD habe das Gesuch unter Verweis darauf abgelehnt, dass sich C____ momentan in
einer schwierigen Situation befinde. Auch nach seiner Platzierung im Internat [...]
habe kein geregeltes Besuchsrecht etabliert werden können. Ab März 2016 habe
der Rekurrent seinen Sohn in der Regel einmal im Monat für die Dauer von ca.
drei Stunden in Begleitung einer Drittperson sehen können. In der Folge sei es
zu lediglich rudimentären Kontakten zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn
von ca. 45 Minuten Dauer alle sechs Wochen gekommen. Im August 2017 habe sich
die [...] für den Rekurrenten zwar beim KJD um die Etablierung eines
regelmässigen Besuchsrechts bemüht, der Rekurrent habe sich in der Folge jedoch
nicht wie vereinbart persönlich beim KJD gemeldet. Aktuell träfen sich der
Rekurrent und sein Sohn aufgrund selbständiger Verabredung alle zwei Wochen für
einige Stunden. Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Rekurrent seit seiner
Ankunft in der Schweiz vom 30. September 2012 bis mindestens im Sommer 2017
zweifellos über keine besonders enge affektive Beziehung zu seinem Sohn verfügt
habe. Auch die heutige Kontaktintensität zwischen dem Rekurrenten und seinem
Sohn entspreche nicht einer besonders engen gelebten affektiven Beziehung. Es
sei nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent nicht auch regelmässig ein ganzes
Wochenende mit seinem Sohn verbringe und auf Besuche im Internat verzichtet
habe. Unverständlich sei auch, wieso er nicht bemüht sei, mit dem KJD
zusammenzuarbeiten, um so eine bestmögliche Entwicklung von C____ zu
gewährleisten. Es könne daher trotz Berücksichtigung der besonderen Umstände im
vorliegenden Fall insgesamt nicht von einer besonders engen affektiven
Beziehung zwischen dem Rekurrenten und dessen Sohn ausgegangen werden.
2.3.3 Der
Rekurrent bestreitet diesen Schluss. Aufgrund der äusserst komplexen Familiensituation
dürfe seine Beziehung zu seinem Sohn nicht allein aufgrund äusserer Umstände
beurteilt werden. Es sei unverständlich, weshalb nicht auch die persönliche
Ansicht von C____ einbezogen worden sei. Da er aufgrund seiner schwierigen
finanziellen Situation immer wieder bei Freunden habe unterkommen und seine
Unterkunft oft habe wechseln müssen, seien Übernachtungen nicht möglich
gewesen. Heute lebe er in einer kleinen Einzimmerwohnung, in welcher C____
keinerlei Privatsphäre hätte und eine Übernachtung auch aus Platzgründen
schwierig wäre. Auf Besuche im Internat habe er ebenfalls einerseits aufgrund
seiner finanziellen Situation und andererseits deshalb verzichtet, weil C____
es bevorzuge, ihn in Basel zu treffen. Öftere Kontakte seien aufgrund der komplexen
Familiensituation und der Fremdplatzierung des Kindes nicht möglich gewesen.
Aufgrund der Fremdplatzierung und der gesamten Umstände habe er auch in
nachvollziehbarer Weise ein gewisses Misstrauen gegenüber dem KJD entwickelt.
Er und sein Sohn hätten aber regelmässig Zeit miteinander verbracht und er habe
sich seit eh und je um eine Beziehung zu seinem Sohn bemüht und sei für ihn
dagewesen. Im Sinne einer für beide stimmigen Lösung hätten sie sich in den
vergangenen Jahren mindestens alle zwei Wochen und, seit C____ wieder in Basel
lebe, nun auch öfters spontan getroffen. Diese äussert innige und liebevolle
Beziehung könne den Chatverläufen entnommen werden. Das gemeinsame
Haareschneiden bilde seit neun Jahren ein kleines Ritual. Wie den Chatprotokollen
entnommen werden könne, freue sich C____ jeweils sehr auf die Treffen. Er nehme
mit B____ die gemeinsame elterliche Sorge wahr und tausche sich mit ihr
regelmässig aus. Es bestehe daher eine enge affektive Beziehung, die auch von
der Kindsmutter bestätigt werde.
2.3.4 Die
persönliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn ist mit den
vorliegenden Akten ausreichend dokumentiert, sodass auf eine Anhörung des
Kindes und weitere Abklärungen verzichtet werden kann (vgl. dazu BGE 147 I 149 E. 4 S. 153).
In der
Vergangenheit bestand nach der Trennung der Kindseltern und der Platzierung von
C____ zunächst keine affektive Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem
Sohn. Dieser zeigte auch «kein grosses Interesse an einer Beziehung zu seinem Vater»
(Bericht KJD vom 24. August 2017). In der Folge erwies sich der Kontakt auch
als problematisch. So soll der Rekurrent die Kindsmutter nach deren Auskunft
noch im Jahr 2018 zunächst bedroht und bei einem Treffen mit C____ in der
Öffentlichkeit beschimpft und diskreditiert haben, worauf es in der Folge
wieder zu Konflikten zwischen Mutter und Kind gekommen sei (Bericht KJD vom 22.
Mai 2019). Trotz der Bemühungen der [...] nahm der Rekurrent auch keine
Gespräche mit dem KJD an (Bericht KJD vom 22. Mai 2019). In der Folge hat sich
aber ein selbständig zwischen Vater und Sohn geregelter Besuchskontakt
etabliert. Wie aus dem vom Rekurrenten eingereichten Chatverlauf zwischen ihm
und seinem Sohn hervorgeht, trafen sie sich seit März 2020 jeweils auf Initiative
von C____ hin regelmässig in der Stadt. Die Antworten des Rekurrenten fallen
teilweise auch ausweichend aus (maybe, vielleicht). Es gibt auch Zeiten, in denen
sie lange Zeit nichts voneinander gehört haben (vgl. SMS vom 7. März 2021). Den
Chatprotokollen können zwischen dem 15. März 2020 und dem 15. Oktober 2021
soweit ersichtlich 33 Treffen entnommen werden, deren Dauer den Annahmen
der Vorinstanz zu entsprechen scheinen (15. März, 8., 17. April, 2., 16., 24. Mai,
7., 13. Juni, 5., 24. Juli. 16., 23. August, 6., 26. September, 4., 31.
Oktober, 27. November, 20., 25. Dezember 2020, 24. Januar, 14., 27. März, 5.,
24. April, 24., 30. Mai, 13. Juni, 8., 30. Juli, 24. August, 7., 25.
September, 15. Oktober 2021). Dies entspricht im Schnitt knapp zwei monatlichen
Treffen. Teilweise gelten die Treffen wie vom Rekurrenten ausgeführt auch dem
Coiffeurbesuch. Ansonsten würden sie sich nach Auskunft der Kindsmutter
draussen zum Reden und Spazieren treffen (Eingabe B____ vom 13. April 2021).
Bei der
Würdigung dieses Kontaktes ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass C____
bis Mitte 2021 im Internat [...] weilte und sich ausserhalb der Schulferien
bloss an den Wochenenden bei seiner Mutter in Basel aufhielt. Wie vom
Rekurrenten auch gar nicht bestritten wird, hat er nach Auskunft der
Bezugsperson von C____ im Internat schon seit länger nicht mehr an den dortigen
Standortgesprächen teilgenommen oder seinen Sohn im Internat besucht. Unter
Verweis auf die Treffen bei den Wochenendaufenthalten von C____ in Basel bezeichnete
die Bezugsperson den Rekurrenten aber als wichtige Besuchsperson für das Kind
(Aktennotiz vom 2. April 2021). Der Chatverlauf wie auch ein Schreiben von B____
vom 17. Oktober 2021 bestätigen dies. Auch nach der Rückkehr von C____ nach
Basel kam es aber nicht zu einer Intensivierung der Kontakte oder zu ihrer
Verlängerung. Sie scheinen sich eher auf einen monatlichen Kontakt ausgedünnt
zu haben. Unbestritten ist auch, dass der Rekurrent seinen Sohn noch nie zu
sich genommen hat oder bei sich hat übernachten lassen. Gemäss Aussage der
Kindsmutter wisse C____ vermutlich so wenig wie sie, wo der Rekurrent wohne
(Eingabe B____ vom 13. April 2021). Dies kann entgegen der Auffassung des
Rekurrenten nicht mit seiner finanziellen Lage und seiner Wohnsituation erklärt
werden, erscheinen gelegentliche Aufenthalte eines heute siebzehnjährigen
Jugendlichen in der Einzimmerwohnung seines Vaters doch entgegen der Auffassung
des Rekurrenten keineswegs als Zumutung für das Kind. Aufgrund seines
monatlichen Nettoeinkommens von rund CHF 4'000.–, welches der Rekurrent
seit März 2019 bei der Firma D____ AG erzielt, können die unterlassenen Besuche
im Internat auch nicht mit seinen finanziellen Verhältnissen begründet werden.
2.3.5 Insgesamt
besteht somit zwar eine Bindung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn. Es
muss aber ein begrenztes Engagement gegenüber dem Kind konstatiert werden,
welches sich durch die fehlende Kommunikation mit dem KJD, der unterbliebenen
Teilnahme an Standortgesprächen im Internat und der mangelnden Initiative bei
der Vereinbarung und Gestaltung von Besuchskontakten zeigt. Auch in
quantitativer Hinsicht entspricht der Kontakt auch unter Berücksichtigung des
Alters von C____ nicht einem nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrecht.
Daraus folgt, dass der Rekurrent die Anforderungen an eine in affektiver
Hinsicht enge Beziehung zu seinem Sohn nicht erfüllt.
2.4
2.4.1 Zu
prüfen ist weiter, ob eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensive
Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen Kindern besteht. Bei der
Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit können dabei nicht nur Geld-,
sondern auch Naturalleistungen von Bedeutung sein (VGE VD.2016.113 vom 15.
Februar 2017 E. 3.2.7, mit Hinweis auf BGer 2C_1125/2014 vom 9.
September 2015 E. 4.6.1). Auch symbolischen Geldbeträgen kann bei engen
affektiven Beziehungen und intensiver Betreuung der Kinder mit entsprechender
Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils als überdurchschnittlichen
Naturalbeiträgen unter Umständen erhebliches Gewicht zukommen (BGer 2C_23/2018
vom 11. März 2019 E. 3.3.3, mit Hinweis auf BGE 140 I 145 E. 4.2
S. 149 f.; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.6.1).
Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher
Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014
vom 9. September 2015 E. 4.6.2; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).
Dabei muss von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet
werden, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014
vom 10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15.
Februar 2017 E. 3.2.7). Demgegenüber ist eine unverschuldete
Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu
einem Kind zu berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1,
2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15.
Februar 2017 E. 3.2.7).
2.4.2 In
Bezug auf die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem
Sohn C____ stellte die Vorinstanz fest, mit Urteil des Zivilgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 30. Oktober 2014 sei festgestellt worden, dass der
Rekurrent mangels Leistungsfähigkeit bei einem durchschnittlichen Nettolohn von
CHF 2’400.– keine Unterhaltsbeiträge leisten könne. Er sei aber
verpflichtet worden, bei seinem Arbeitgeber zumindest die Kinderzulagen zu
beantragen. Gemäss den Angaben der Kindsmutter habe er aber bis etwa August
2015 keine finanziellen Leistungen für C____ erbracht. Erst ab August 2015 habe
er ihr meist monatlich CHF 200.– bezahlt. Mit dem Scheidungsurteil sei
weiterhin festgestellt worden, dass dem damals arbeitslosen Rekurrenten
aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage die Leistung von
Kinderunterhaltsbeiträgen nicht möglich sei. Heute sei er aber seit dem
12. Februar 2018 durchgehend bei der D____ AG mit einem Vollzeitpensum
angestellt und habe im Jahr 2019 gemäss den eingereichten Lohnaufstellungen ein
Jahresnettoeinkommen von CHF 38’798.15 und im Jahr 2020 ein
Jahresnettoeinkommen von CHF 48’540.35 erzielt. Darüber habe er aber in vorwerfbarer
Weise weder die Kindsmutter noch die Erziehungsbeiständin orientiert, so dass
es zu keiner Anpassung des Scheidungsurteils betreffend den Kindesunterhalt
gekommen sei. Er leiste daher auch im heutigen Zeitpunkt keine regelmässigen
Unterhaltszahlungen oder Elternbeiträge an den KJD für die Fremdplatzierung von
C____. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz eine enge wirtschaftliche
Beziehung verneint.
2.4.3 Dem
hält der Rekurrent entgegen, dass die wirtschaftliche Beziehung im Rahmen des
jeweils Möglichen und Zumutbaren gelebt werden müsse und daran keine allzu
strengen Anforderungen gestellt werden dürften. Er leiste monatliche Zahlungen
von CHF 100.– an den KJD für die Kindsmutter und habe in den vergangenen
Jahren monatlich CHF 200.– übergeben. Zudem habe er seinem Sohn weitere
Zuwendungen gemacht, deren Quittungen von jenem nicht mehr ediert werden
könnten. Er habe Schulden abzahlen müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen
sei, höhere Zahlungen zu leisten, zumal im August 2021 eine Lohnpfändung gegen
ihn angeordnet worden sei. Er sei daher seinen Unterhaltsverpflichtungen im
Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren anmessen nachgekommen.
2.4.4 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aus dem eingereichten Chatprotokoll
geht zwar hervor, dass er von seinem Sohn regelmässig um finanzielle
Zuwendungen ersucht worden ist. Aus dem Chatverlauf kann zwar auf einzelne
Zuwendungen für Anschaffungen geschlossen werden. Bei anderer Gelegenheit wurde
der Sohn aber vertröstet (04/09/2020: «ich habe moment nur 30fr fur dir»; 02/10/2020:
«Ich habe 50fr»; 14/03/2021: «Ich habe nur 20fr fur dir heute»). Regelmässige
monatliche Zahlungen im Umfang von CHF 200.– an den Sohn sind nicht belegt
und werden durch den Chatverlauf widerlegt. Mit der Vorinstanz ist zudem
festzustellen, dass es dem Rekurrenten seit dem Antritt seiner Arbeitstätigkeit
bei der Firma D____ AG und dem dort erzielten Einkommen möglich und zumutbar
gewesen wäre, in einem substantiellen Umfang an den Barunterhaltsbedarf seines
Sohnes beizutragen. Er war dazu aufgrund seiner Leistungsfähigkeit gemäss Art. 276
i.V.m. Art. 285 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) verpflichtet. Mit
der Vorinstanz durfte er sich dabei aufgrund der nach Art. 286 ZGB
wesentlichen Veränderung seiner Verhältnisse nicht darauf berufen, zuvor mit
den Entscheiden des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2014 und 8. März 2017 mangels
Leistungsfähigkeit nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet
worden zu sein. Die von ihm behaupteten Leistungen an seinen Sohn erreichen
offensichtlich nicht den Umfang seiner Unterhaltspflicht aufgrund seiner
Leistungsfähigkeit. Er kann sich auch nicht auf seine bestehenden Schulden und
die deshalb erfolgte Lohnpfändung berufen. Kinderunterhalt geht zumindest im
Umfang der Deckung des Existenzbedarfs der Familienmitglieder anderen Schulden
vor. Dazu gehören alle ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen, insb.
auch seine ausserehelichen Kinder (Vonder
Mühll, in: Basler Kommentar SchKG, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93
N 20). Sie sind im Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen denn auch
in der Pfändungsurkunde berücksichtigt worden. Bei der Leistung angemessener
Unterhaltsbeiträge wäre dies auch in weiterem Umfang erfolgt. Daraus folgt,
dass eine enge wirtschaftliche Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn mit den
Erwägungen der Vorinstanz verneint werden muss.
2.5 Unter
dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach
den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten,
Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her
wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten
hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1
S. 97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_797/2019 vom 20.
Februar 2020 E. 5.4.2).
2.5.1 Diesbezüglich
hat die Vorinstanz erwogen, dass zwischen der Schweiz und Nigeria
unbestrittenermassen eine grosse Distanz liege, durch welche der persönliche
Kontakt zweifellos erschwert werde. Gemäss bundesgerichtlicher und
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung führe die Distanz zwischen der Schweiz
und Ländern wie Angola oder Gambia (und damit ähnlich weit entfernt liegende
Länder wie Nigeria) aber nicht zur einer praktischen Unmöglichkeit der
Aufrechterhaltung einer Vater-Kind-Beziehung (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12.
September 2019, VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.3.2). Es sei dem
Rekurrenten so beispielsweise möglich, die Beziehung zu C____ über telefonische
Gespräche zu pflegen und die beiden könnten sich über Skype oder ähnliche
Applikationen auch sehen. Diese Form der Beziehungspflege scheine aufgrund des
Alters von C____ gerade in vorliegendem Fall möglich und zumutbar. Selbst
gegenseitige Besuche seien möglich, auch wenn diese aufgrund der Flugpreise
wohl eher die Ausnahme sein dürften.
2.5.2 Dem
hält der Rekurrent die grosse Bedeutung gegenseitiger Treffen für C____ entgegen
und verweist darauf, dass sein Sohn eine sehr turbulente Kindheit und Jugend
gehabt habe und nun auf ein stabiles Umfeld angewiesen sei. Auch die
Kindsmutter hat angegeben, dass eine Rückkehr des Rekurrenten ihren Sohn «traurig
und depressiv» machen würde (Eingabe B____ vom 13. April 2021). Tatsächlich
dürfte das Kind aufgrund seiner Biographie von einer Trennung stärker betroffen
sein als andere Kinder. Nicht konkretisiert wird vom Rekurrenten, welche
Bedeutung die geltend gemachte Erkrankung der Kindsmutter an Multipler Sklerose
zu spielen vermag, wird doch nicht substantiiert, dass diese Erkrankung die
Kindsmutter in der Ausübung ihrer elterlichen Verantwortung einschränken könnte
und es deshalb stärker auf den Vater angewiesen wäre. Vor diesem Hintergrund
ist aber das offensichtlich nur sehr begrenzte Engagement des Rekurrenten für
seinen Sohn nicht verständlich. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Kontakt
des heute siebzehnjährigen Kindes zu seinem Vater auch bei dessen Rückkehr nach
Nigeria nicht verhindert würde.
2.6 Schliesslich
hat die Vorinstanz ein tadelloses Verhalten des Rekurrenten verneint. Sie hat
dabei auf die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. August 2002
erfolgte Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu 16
Monaten Gefängnis und acht Jahren Landesverweisung, auf seine seit 2012
dreimalige Anhaltung wegen des Besitzes von Marihuana und auf seine Schulden
verwiesen, welche gemäss einem aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und
Verlustscheinregister des Kantons Basel-Stadt (Stand: 4. August 2021) einen
Verlustschein in der Höhe von CHF 3’665.90 und zwei offene Betreibungen in
der Höhe von CHF 5’473.50 umfassten.
Dabei kann mit den
entsprechenden Erwägungen des Rekurrenten tatsächlich relativierend auf den
erheblichen Zeitablauf seit seiner Verurteilung einerseits, die heutige
strafrechtliche Beurteilung des Besitzes von Marihuana und den Hintergrund der
Entstehung der Verschuldung des Rekurrenten aufgrund von
Krankenkassenrechnungen, welche an seine geschiedene Ehefrau gegangen sind,
verwiesen werden. Die Frage eines tadellosen Verhaltens des Rekurrenten scheint
denn auch für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zentral.
2.7 Insgesamt
muss daher mit den Erwägungen der Vorinstanz festgestellt werden, dass der
Rekurrent zwar eine affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn
unterhält, diese aber in beiderlei Hinsicht nicht von besonderer Intensität
ist. Zudem erscheint eine Aufrechterhaltung der bestehenden Beziehung zu seinem
Sohn C____ auch von Nigeria aus möglich. Mit den Erwägungen der Vorinstanz
liegen daher aufgrund der familiären Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn C____
keine wichtigen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor,
welche einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz erforderlich
machen würden.
3.
Der Rekurrent
beruft sich zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs weiterhin auch auf den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.
3.1 Nachdem
es das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt hat, allein
aus einer bestimmten Aufenthaltsdauer einen Bewilligungsanspruch abzuleiten und
hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich verlangt hatte (BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273;
BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 sowie 126 II 425 E. 4c/aa S. 432; VGE VD.2018.23
vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4), erwog es im Zusammenhang mit dem – ausserhalb
des kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben gewährleisteten –
Recht auf Privatleben nunmehr, es könne nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen zur Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Allerdings könne es sich im
Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277–279, mit Hinweisen). Unklar erscheint dabei, wie
die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts zu berechnen ist. Während das
Bundesgericht die rechtmässige Aufenthaltsdauer bisweilen auf den Zeitraum bis
zum letzten, aufenthaltsbeendenden Entscheid im Kanton bezogen hat (vgl. BGer 2C_911/2020
vom 15. März 2021 E. 4.3.1: «... lebte im Zeitpunkt des angefochtenen
Urteils seit 15 Jahren hier»; vgl. auch BGer 2C_990/2018 vom 27. September
2019 E. 2.3), erwog es an anderer Stelle, dass der Aufenthalt ab dem
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt nur noch prozessual
bedingt gewesen sei und bezog die danach erfolgte Aufenthaltsdauer nicht mehr
in die Fristberechnung ein (BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3).
3.2 Weniger
als vier Jahre nach der Einreise des Rekurrenten vom 30. September 2012 wurde
mit erstinstanzlicher Verfügung vom 4. April 2016 die Beendigung seines
Aufenthalts angeordnet. Der Rekurrent hält sich auch unter Anrechnung seines
gesamten Aufenthalts noch keine zehn Jahre in der Schweiz auf. Es kann daher
offenbleiben, wie die Aufenthaltsdauer während des sehr langen vorinstanzlichen
Verfahrens im Rahmen des Schutzes des Privatlebens zu qualifizieren ist. Seine
Aufenthaltsdauer liegt auch heute unter zehn Jahren.
Vor diesem
Hintergrund hat die Vorinstanz eine überdurchschnittliche Verbundenheit des
Rekurrenten mit den hiesigen Verhältnisse bei kürzerer Aufenthaltsdauer
verneint. Sie erwog, dass ihm ein nachhaltiger Einstieg ins Erwerbsleben erst
mit der Anstellung bei der D____ AG ab Februar 2018 gelungen sei. Zusammen mit
den stundenweisen Kontakten mit seinem Sohn könne damit keine übermässige
Integration in die hiesige Gesellschaft ausgemacht werden, weshalb in der
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung auch im heutigen
Zeitpunkt keine Verletzung seines Anspruchs auf Achtung des Privatlebens
ausgemacht werden könne.
Darin kann der Vorinstanz
in allen Teilen gefolgt werden. Soweit der Rekurrent dem entgegenhält, sein
ganzes Beziehungsnetz befinde sich in der Schweiz, vermag er dies in keiner
Weise zu substantiieren und anschaulich zu machen, inwiefern sich seine
Situation von anderen Ausländern mit gut neunjährigem Aufenthalt in der Schweiz
unterscheidet. Auch die gerügte «unangemessen lange Verfahrensdauer des vorinstanzlichen
Verfahrens» mag zwar mit seiner entsprechenden Behauptung seine Integration und
die Verwurzelung in der Schweiz weiter voranschreiten lassen haben. Sie vermag
aber keinen relevanten Unterschied zur Situation anderer ausländischer
Personen, welche sich ähnlich lange in der Schweiz aufgehalten haben, zu
begründen.
4.
Ist vorliegend
nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende
Massnahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AuG).
4.1 Gemäss
Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der
Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines
allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer
Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl
zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15.
Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190
und 125 II 521 E. 2b S. 523). Es sind dabei immer die gesamten
Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2019.214
vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1,
mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017
vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).
4.2 Die
Vorinstanz hat erwogen,
dass der Rekurrent am 14. Dezember 2000 im
Alter von fast 28 Jahren das erste Mal in die Schweiz eingereist sei. Nach
einem hiesigen, bewilligungslosen Aufenthalt von zweieinhalb Jahren sei er
wieder nach Nigeria ausgeschafft worden, wo er die nächsten neuneinhalb Jahre
gelebt habe. Nach seiner erneuten Einreise am 30. September 2012 habe er nun
rund neun Jahren hier gelebt. Er habe somit die prägenden Kinder- und
Jugendjahre sowie den überwiegenden Teil seines Erwachsenenlebens in Nigeria verbracht.
Nach seiner Rückkehr nach Nigeria im Jahr 2003 habe er dort ab Juli 2006 bis
mutmasslich zu seiner Ausreise im September 2012 in einer gut bezahlten Stelle
als Marketing Executive bzw. als Assistant General Manager für die [...] im
Ölgeschäft gearbeitet. Der Mindestlohn für diese Tätigkeit liege in der Höhe
von 30’000 Nardi plus diverse Allowances. Eine Wiedereingliederung in Nigeria
dürfte dem Rekurrenten nicht allzu schwerfallen, zumal er doch mit den
sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes immer noch
äusserst vertraut sein dürfte. In Nigeria lebten auch seine Mutter sowie drei
Geschwister, welche ihn bei der Reintegration unterstützen könnten. Zumal der
Rekurrent zudem über eine nigerianische Ausbildung als Soldat verfüge, dürfe
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er auch mit der hier erworbenen
Berufserfahrung in seinem Heimatland erneut eine Stelle finden werde.
In der Schweiz
habe er sich dagegen bis zum Antritt seiner jetzigen Festanstellung bei der D____
AG in beruflicher Hinsicht nicht nachhaltig integrieren können. In sprachlicher
Hinsicht könne ihm aufgrund seines Deutsch-Zertifikats B1 eine ausreichende Integration
attestiert werden. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Rekurrent
früher mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt und deshalb im Jahr
2003 des Landes verwiesen worden sei. Auch wenn diese strafrechtlich verfolgten
Delikte zwanzig Jahre und somit lange zurücklägen, dürfe nicht ausser Acht
gelassen werden, dass der Rekurrent auch in den letzten fünf Jahren dreimal
aktenkundig im Besitz von Marihuana gewesen sei. Schliesslich könne der Kontakt
zu seinem Sohn C____ mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel auch von Nigeria
her weiter aufrechterhalten werden. Die privaten Interessen des Rekurrenten an
einem Verbleib in der Schweiz vermöchten damit die öffentlichen Interessen,
welche in der restriktiven Durchsetzung der Ausländerpolitik lägen, nicht zu
überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten
und die Wegweisung aus der Schweiz seien deshalb verhältnismässig und dem
Rekurrenten sei eine Rückkehr nach Nigeria auch zumutbar.
4.3 Dieser
vom Rekurrenten bloss pauschal bestrittenen Schlussfolgerung kann in allen
Teilen gefolgt werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung des Rekurrenten erweisen sich daher als verhältnismässig.
5.
Mit seinem
Rekurs wendet sich der Rekurrent schliesslich gegen den vorinstanzlichen
Kostenentscheid, mit welchem ihm die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 700.–
auferlegt worden sind. Er macht geltend, dass ihm aufgrund seiner Lohnpfändung
die unentgeltliche Rechtspflege hätte bewilligt werden müssen. Der Rekurrent
beantragte mit seiner Rekursbegründung vom 5. September 2016 im vorinstanzlichen
Verfahren unter Verweis auf seine damalige Arbeitsunfähigkeit zwar die
unentgeltliche Rechtspflege. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bei der D____ AG
war er aber offensichtlich in der Lage, während der Dauer des vorinstanzlichen
Verfahrens Rückstellungen für die entsprechenden Verfahrenskosten zu machen.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist daher zu bestätigen.
6.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’200.–. Auch im
vorliegenden Verfahren beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Da sein Einkommen gemäss der von ihm eingereichten
Pfändungsurkunde vom 18. August 2021 mit Wirkung ab dem 19. September 2021 bis
zum 21. November 2022 gepfändet ist, steht ihm während der gesamten Dauer
dieses Verfahrens bloss sein betreibungsrechtliches Existenzminimum zur
Verfügung. Die Kosten gehen daher zulasten des Staates. Weiter lässt er auch
eine e-Kostenfolge beantragen, womit die Verlegung der Vertretungskosten
angesprochen wird. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die entgeltliche
Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsgericht den eingetragenen Advokatinnen
und Advokaten vorbehalten ist. Die Vertreterin des Rekurrenten erfüllt diese
Voraussetzung nicht. Es kann seiner Vertretung daher zum vornherein kein
Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese
Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.