VD.2021.244
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
6. Juli 2022Deutsch31 min
Staatsangehörige A____ (geboren am [...]) reiste am 25. März 1991 im Alter von 15
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.244
URTEIL
vom 6.
Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 19. Oktober 2021
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ (geboren am [...]) reiste am 25. März 1991 im Alter von 15
Jahren in die Schweiz ein. Am 6. November 1997 heiratete er in der Türkei die
türkische Staatsangehörige [...]. In den Jahren 2004 bis 2018 verwarnte das
Migrationsamt A____ mehrmals wegen Bezug von Sozialhilfe bzw. der Nichterfüllung
seiner finanziellen Pflichten oder wies ihn darauf hin, dass seine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne und er in der Folge die
Schweiz verlassen müsse, wenn er zukünftig seinen finanziellen Verpflichtungen
nicht nachkomme. Nachdem ihm am 4. Oktober 2019 das rechtliche Gehör gewährt
wurde, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Mai 2020 die
Niederlassungsbewilligung von A____ und wies ihn aus der Schweiz weg. Gegen
diese Verfügung rekurrierte A____ beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, das
den Rekurs mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 abwies.
Gegen diesen
Entscheid meldete A____, vertreten durch Rechtsanwältin [...], am 26. Oktober
2021 Rekurs beim Regierungsrat an. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit
Schreiben vom 10. November 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Rekursbegründung vom 20. Dezember 2021 liess A____ – nun durch [...] vertreten
– die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung des Entscheids des Justiz-
und Sicherheitsdepartements vom 19. Oktober 2021 und die Verlängerung seiner
Niederlassungsbewilligung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit
Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 wurde ihm für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...]
als unentgeltlicher Rechtsbeiständin gewährt. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement verlangte mit Rekursantwort vom 24. Januar 2022 die
Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. A____ hielt mit
Replik vom 25. März 2022 an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt
sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 10. November
2021.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht
berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2
VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung
der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in
diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).
1.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;
VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni
2016 E. 1.3).
2. Der
vorliegende Rekurs richtet sich gegen den verfügten Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz.
2.1 Dem
Rekurrenten wird vorgeworfen, dass er seit dem Jahr 2003 seinen finanziellen Verpflichtungen
nicht nachkomme. Das Migrationsamt hat ihn auch mehrmals mit
Informationsschreiben und Verwarnungen auf die möglichen migrationsrechtlichen
Konsequenzen einer Verschuldung hingewiesen. Zum Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Verfügung hatte der Rekurrent Schulden in der Höhe von insgesamt
CHF 274’680.85 (Stand 24. April 2020). Die ersten Verlustscheine
stammen bereits aus dem Jahr 1999, wobei die Schulden über die Jahre
kontinuierlich und teilweise innert kurzen Zeiträumen anstiegen. Auch nach
Erlass der migrationsrechtlichen Verfügung verursachte der Rekurrent weiter
Schulden. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids wies der Rekurrent 83
Verlustscheine in der Höhe von CHF 273’266.66 und fünf offene Betreibungen
in der Höhe von Fr. 16’444.85 und somit insgesamt Schulden in der Höhe von Fr.
289’711.50 (Stand: 24. September 2021) auf.
2.2 Ausländerinnen
und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn
ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird. Nach
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,
wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese
gefährdet hat. Von einem Verstoss kann insbesondere dann ausgegangen werden,
wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, genügt Schuldenwirtschaft
für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (angefochtener
Entscheid, E. 3). Die Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und
qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2,
2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Die Mutwilligkeit setzt mithin
ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes
Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom
7. März 2018 E. 3.3.1).
Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens kann die
Fortsetzung der Verschuldung nach einer aufgrund der Verschuldung erfolgten
Verwarnung der ausländischen Person unter Androhung migrationsrechtlicher
Massnahmen zu einer definitiven Massnahme führen, wenn keine wesentliche
Besserung eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung
ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, zum
vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens
Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen
hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein
deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen
zur Sanierung unternommen worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn
der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise
verschuldet (BGer 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, 2C_797/2019 vom
20. Februar 2020 E. 3.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
2.3 Die
Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt primär der Behörde. Die
Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG
verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich
insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und
die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 f., mit weiteren Hinweisen;
BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz
auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon
ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen
Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu
erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten
(vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; zum
Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9. Juni
2020 E. 2.2.1).
2.4
2.4.1 Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass Mutwilligkeit beim Rekurrenten vorliege.
Dieser mache zwar geltend, dass die Verschuldung begonnen hätte, nachdem er und
seine Ehefrau diverse Behandlungen zur Erfüllung ihres gemeinsamen Kinderwunsches
hätten in Anspruch nehmen müssen und zwei Kinder kurz nach bzw. vor der Geburt
verstorben seien. In der Folge wäre seine Ehe gescheitert und er hätte im
Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung seiner Ehefrau CHF 30'000.–
überweisen müssen. Diese traurigen Ereignisse hätten schliesslich dazu geführt
gehabt, dass er unter Panikattacken und Depressionen gelitten habe, von welchen
er sich erst im Jahr 2004 vorübergehend hätte befreien und eine Anstellung als
Koch annehmen können. Die Vorinstanz zweifelte diese vom Rekurrenten geltend
gemachten Schicksalsschläge zwar nicht an, hielt aber dennoch fest, dass sie in
keiner Weise belegt seien. Auch sonst könnten diese nicht als Rechtfertigung
für seine Verschuldung herangezogen werden, da eine Arbeitsunfähigkeit wegen
psychischer Beschwerden aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
zu einer allfälligen vorübergehenden Inanspruchnahme von Leistungen der
Sozialhilfe oder dem Bezug einer Invalidenrente, aber nicht zu einer
Verschuldung hätte führen sollen. Die Verschuldung des Rekurrenten habe sodann bereits
im Jahr 1996, mit Erreichen der Volljährigkeit und somit vor den geltend gemachten
Schicksalsschlägen begonnen. Der Rekurrent habe schon im Jahr 1996 keine
Steuererklärung eingereicht, habe in der Folge von der Steuerverwaltung
eingeschätzt werden müssen und im Anschluss seine Steuerforderungen nicht
beglichen. Überdies mache der Rekurrent selbst geltend, sich ab dem Jahr 2004
von den geltend gemachten psychischen Beschwerden erholt und anschliessend bis
zum Jahr 2011 ein geordnetes Leben mit regelmässigem Einkommen geführt zu
haben. Dennoch seien auch in dieser Zeitspanne stets neue Betreibungen hinzugekommen.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent lediglich vom 11.
September 2018 bis zum 1. Oktober 2019 und am 20. Juli 2020 nachweislich
arbeitsunfähig gewesen sei. Dennoch sei er seit dem Jahr 2008 jeweils nur
einige Monate pro Jahr arbeitstätig gewesen und dies teilweise auch nur in
einem Teilzeitpensum. Belege, dass er sich über die Jahre stets vergeblich um
den Erhalt einer dauerhaften Vollzeitstelle und somit um die Erwirtschaftung
eines Gehalts, mit welchem die Vermeidung von Schulden möglich gewesen wäre,
bemüht hätte, würden nicht vorliegen.
2.4.2 Daneben
falle zudem insbesondere der Umstand schwer ins Gewicht, dass der Rekurrent es
versäumt habe, jemals eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen. Bereits im Jahr
2011 habe sich das Migrationsamt beim Rekurrenten erkundigt, ob er wegen seiner
Schulden (damaliger Stand: Fr. 153’628.10) jemals eine Schuldenberatungsstelle
aufgesucht habe. Da er dies wohl nicht angegangen sei, habe das Migrationsamt
ihn mit Schreiben vom 25. September 2015 explizit dazu aufgefordert, eine
Schuldenberatungsstelle aufzusuchen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der
Rekurrent je einen entsprechenden Termin wahrgenommen habe, da er keinerlei
Belege über einen solchen Termin ins Recht gelegt und zudem im Rahmen des
rechtlichen Gehörs angegeben habe, nun als nächsten Schritt u.a. eine
Schuldenberatungsstelle aufsuchen zu wollen, was vermuten lasse, dass er dies
bis anhin unterlassen habe. Dies trotz auch der letztmaligen Verwarnung durch
die Vorinstanz vom 13. Februar 2018, in welcher sie dem Rekurrenten die Pflicht
auferlegt habe, innert einem Jahr eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen, um
mit deren Hilfe einen Budgetplan zu erstellen und so eine Neuverschuldung zu
vermeiden. Diese unterlassene Inanspruchnahme von Hilfe, insbesondere trotz
mehrfachen Aufforderungen der Vorinstanz, sei dem Rekurrenten vorzuwerfen und spreche
für die Mutwilligkeit der Verschuldung.
2.4.3 Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass angesichts der langen Dauer der Schuldenwirtschaft,
der hohen Anzahl Verlustscheine und der fünf offenen Betreibungen der Rekurrent
insgesamt seit vielen Jahren Schulden verursache und sich dabei auch nicht
durch Verwarnungen der Vorinstanz während dem pendenten Verfahren davon habe abhalten
lassen. Ebenfalls nicht beeindrucken lassen habe sich der Rekurrent von den
strafrechtlichen Konsequenzen seiner Verschuldung. So seien gegen den
Rekurrenten seit dem 23. Januar 2012 bis zum 11. Oktober 2019 insgesamt elf
Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Ungehorsams des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des
schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0])
ergangen, mit welchen dem Rekurrenten Bussen in der Höhe von insgesamt Fr. 9’200.–
(plus Verfahrensgebühren in der Höhe von insgesamt: Fr. 2’257.70) auferlegt worden
seien. Die mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2017 und 22. Mai 2019 auferlegten
Bussen habe der Rekurrent nicht bezahlt, weshalb diese in eine 20-tägige
Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden seien. Dieser Sachverhalt zeige in
aller Deutlichkeit, dass der Rekurrent sich selbst nicht einmal unter dem
Eindruck einer drohenden Haftstrafe dazu habe bewegen lassen, sich mit seiner
Schuldensituation auseinanderzusetzen und professionelle Hilfe in Anspruch zu
nehmen. Insgesamt komme der Rekurrent mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen
und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nach.
2.5 Der
Rekurrent macht dagegen geltend, dass kein schwerwiegender Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. Es sei zu beachten, dass wer einer
Lohnpfändung unterliege, zum vornherein keine Möglichkeit habe, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führe dazu, dass zusätzlich zu
den früheren noch weitere Betreibungen hinzukommen könnten oder der betriebene
Betrag angewachsen sein könne, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliege.
Genau an dieser Mutwilligkeit fehle es beim Rekurrenten. Im Gegenteil habe der
Rekurrent zahlreicher Schicksalsschläge gehabt. Als der Rekurrent sich bereits
von seiner Krankheit erholt gehabt habe und seine Schulden habe abbezahlen
wollen, sei er erneut erkrankt. Dadurch habe sich die Klärung seiner Situation
verzögert. Nun, da er eine stabile Beschäftigung und finanzielle Situation habe,
fahre er aber mit der Begleichung seiner Schulden fort. Im Sinne eines echten
Novums sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Rekurrent die notwendigen
Schritte unternommen habe, um seine finanzielle Situation wiedergutzumachen,
und wieder gesund und arbeitsfähig sei.
2.6
2.6.1 Aus
den Akten ergibt sich, dass der Rekurrent wiederholt verwarnt und auf die
migrationsrechtlichen Folgen weiterer Verschuldung hingewiesen wurde. Bereits
am 20. Juli 2004 verwarnte ihn das Migrationsamt wegen Bezug von Sozialhilfe
(damaliger offener Saldo: CHF 26’606.40) und der Nichterfüllung seiner
finanziellen Pflichten. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 informierte das
Migrationsamt den Rekurrenten wiederum, dass es seinen Aufenthalt überprüfen werde,
da er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Er wurde
aufgefordert, bezüglich seiner finanziellen Situation und seiner Verschuldung
Auskunft zu geben. Mit Informationsschreiben des Migrationsamts vom 16. Juni
2011 wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass seine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne und er in der Folge die
Schweiz verlassen müsse, wenn er weiterhin seinen öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Mit Schreiben vom 5. Juni
2015 stellte das Migrationsamt gegenüber dem Rekurrenten fest, dass seine
Schulden seit dem Informationsschreiben vom 16. Juni 2011 weiter
zugenommen hätten. Im Rahmen der Prüfung des weiteren Aufenthalts wurde er
aufgefordert erneut über seine finanzielle Situation Auskunft zu geben und zu
erläutern, weshalb es zu einer Zunahme seiner Schulden gekommen sei. Nach
zweimaliger Erinnerung erteilte der Rekurrent schlussendlich am 10. September
2015 die erbetenen Auskünfte. Mit Schreiben vom 25. September 2015 wies das
Migrationsamt erneut darauf hin, dass seine Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden könne und er in der Folge die Schweiz verlassen müsse, wenn
er zukünftig seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Es wurde ihm
deshalb dringend geraten, die Entstehung neuer Schulden zu verhindern und
Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen, weshalb ihm der Flyer
einer Schuldenberatungsstelle beigelegt wurde. Mit Schreiben vom 13. Februar
2018 verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten ein letztes Mal, weil er
seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Am 11. Februar 2019
stellte das Migrationsamt fest, dass seine Schulden seit der letzten Verwarnung
lediglich um CHF 360.40 zugenommen hätten. Gleichzeitig forderte es den
Rekurrenten auf, zu seiner finanziellen Situation und zu seinen Bemühungen
betreffend Schuldensanierung Auskunft zu geben. Der Rekurrent reagierte in der
Folge trotz mehrmaliger Aufforderung nicht auf das Schreiben.
2.6.2 Es
ist nicht ersichtlich, dass sich der Rekurrent über die vergangenen Jahre nachhaltig
von einer Schuldenberatungsstelle hat beraten lassen. Ebenfalls liess er
mehrere Schreiben des Migrationsamts bzw. Anfragen zu seiner finanziellen
Situation unbeantwortet. Damit stellte der Rekurrent im migrationsrechtlichen
Verfahren offensichtlich mangelnden Willen zur Kooperation unter Beweis. Trotz der
möglichen, aber offenbar nicht mit nachhaltiger Wirkung in Anspruch genommenen
Hilfsangebote unternahm der Rekurrent während eines Jahrzehnts nichts, um seine
Schulden in den Griff zu kriegen. Daraus folgt, dass der Rekurrent trotz mehrmaliger
Verwarnung während vieler Jahre keine sichtbaren Anstrengungen unternommen hat,
um seine Verschuldung zu verhindern. Auch die Tatsache, dass der Rekurrent
während mehrerer Jahre keine Steuererklärungen eingereicht hat, kann als
erheblicher Ordnungsverstoss qualifiziert werden (vgl. auch VGE VD.2021.44 vom
26. August 2021 E. 2.4.1). Daher haben die Vorinstanzen – in einer
Gesamtwürdigung aller Umstände der Verschuldung – auch unter Berücksichtigung der
langen Aufenthaltsdauer des Rekurrenten zu Recht festgestellt, dass er mit
seiner jahrelangen Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
erfüllt hat. Denn auch bei einer langen Aufenthaltsdauer begründet die
mutwillige bzw. selbst verschuldete und qualifiziert vorwerfbare Verschuldung
diesen Widerrufsgrund (vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2,
2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_348/2012 vom 13. März 2013 E.
2.1).
3.
3.1 Auch
wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gegeben ist, müssen
sich die entsprechenden Massnahmen im Einzelfall als verhältnismässig erweisen
(Zünd/Arquint Hill, Beendigung der
Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel
2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f. und 135 II 377
E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE
VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG
zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit
verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind.
3.2 Nach
der neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es
einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte
Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den
Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen
anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom
11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Erfüllt
die ausländische Person einen Widerrufsgrund, so liegt hierin ein besonderer
Umstand, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in
den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (BGer
2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember
2019 E. 2.4.1). Da ein Widerrufsgrund somit im Rahmen der Prüfung der
Rechtfertigung des Eingriffs in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens zu
prüfen ist, kann das Vorliegen eines solchen nicht genügen, um der
ausländischen Person die für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs
des Rechts auf Achtung des Privatlebens erforderliche Integration abzusprechen
(VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).
3.3 Das
JSD erwog mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit eines
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Rückkehr in
die Türkei, dass nach einem hiesigen Aufenthalt von 30 Jahren zumindest in
sozialer Hinsicht davon ausgegangen werden könne, dass eine gewisse Integration
vorliege. Allerdings habe sich der Rekurrent ungenügend um Arbeit bemüht. Eine
längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei lediglich vom 11. September 2018 bis 30.
September 2019 nachweislich belegt. Zudem habe der Rekurrent zumindest ab 2007
kontinuierlich Schulden verursacht und habe vorübergehend im Zeitraum von Mai
2001 bis März 2013 (wenn auch jeweils nur für wenige Monate) durch die
Sozialhilfe unterstützt werden müssen (offener Saldo per 10. September 2021;
Fr. 39’542.90). Eine ausreichende berufliche und wirtschaftliche Integration sei
dem Rekurrenten während seiner hiesigen Aufenthaltsdauer somit nicht gelungen. Es
müsse zudem berücksichtigt werden, dass der Rekurrent auch in strafrechtlicher
Hinsicht nicht unbescholten sei.
Die Vorinstanz bedachte
im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sodann, dass der Rekurrent die prägenden
Jahre seiner Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht hat, weshalb davon
auszugehen sei, dass er mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten in
der Türkei nach wie vor vertraut sei. Er befinde sich mit 45 Jahren in
einem noch jungen und anpassungsfähigen Alter, in welchem er sich auch ohne
entsprechende Hilfe vor Ort, wenn auch anfänglich mit Schwierigkeiten, wieder
in der Heimat werde einleben können. Auch eine allfällige rechtstaatlich begründete
Bestrafung aufgrund der behaupteten Verurteilung als Militärdienstverweigerer würde
einer Rückkehr des Rekurrenten nicht entgegenstehen. Die Beziehung zu seinen
Eltern, zu seinen Geschwistern sowie zu weiteren in der Schweiz lebenden
Verwandten und Freunden könne der Rekurrent schliesslich auch vom Ausland her
mittels modernen Kommunikationsmitteln sowie gegenseitigen Besuchen,
Ferienreisen und dergleichen aufrechterhalten.
3.4 Wie
die Vorinstanz ausführte, hielt sich der Rekurrent bisher rund 30 Jahre
rechtmässig in der Schweiz auf. Die mutwillige Verschuldung des Rekurrenten
stellt zwar einen Widerrufsgrund dar und zeigt, dass ihm die wirtschaftliche
Integration während vieler Jahre nicht gelungen ist. Sie genügt aber nicht, um
dem Rekurrenten die für die Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens
erforderliche Integration insgesamt abzusprechen. Das gleiche gilt für die
Tatsache, dass er in den Jahren 2001 bis 2013 sieben Mal während weniger Monate
Sozialhilfe bezogen hat. Der Rekurrent absolvierte eine Kochlehre und ging
während mehreren Jahren einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach (vgl.
angefochtener Entscheid E. 7 und 19). Zudem arbeitet er seit gut einem Jahr mit
einem Vollzeitpensum als Koch im Rahmen unbefristeter Arbeitsverhältnisse. Im
Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrenten in jüngster Zeit keine
neuen unbezahlten Schulden mehr generiert und die bestehenden Schulden mittels
einer Lohnpfändung reduziert hat. Unter diesen Umständen genügt die Tatsache,
dass der Rekurrent während vieler Jahre nur einige Monate im Jahr und teilweise
nur mit einem Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen ist, entgegen der Ansicht der
Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 19) nicht, um seine berufliche
Integration als misslungen zu qualifizieren. Jedenfalls genügen auch die
Vorbehalte gegenüber der beruflichen Integration nicht, um dem Rekurrenten die
für die Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens erforderliche
Integration insgesamt abzusprechen. Damit stellt der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten einen Eingriff in das Recht auf
Achtung des Privatlebens dar und hat der Rekurrent damit ein grundrechtlich
geschütztes Interesse am Verbleib in der Schweiz.
3.5
3.5.1 Der
Rekurrent macht geltend, er sei seit dem 1. Mai 2021 gesundheitlich vollständig
rekonvalesziert und habe eine neue Vollzeitstelle als Koch erhalten. Diese
neuere Entwicklung ist vorliegend zu berücksichtigen (vgl. E. 1.2). Am 1. Mai
2021 schloss der Rekurrent mit dem Restaurant [...] einen unbefristeten
Arbeitsvertrag als Koch mit einem Bruttolohn von CHF 4’195.– ab (Rekursbeilage
28). Ab September 2021 war der das betreibungsrechtliche Existenzminimum des
Rekurrenten von zunächst CHF 2’460.– und später CHF 2’240.– übersteigende Teil
des Nettolohns aus diesem Arbeitsverhältnis gepfändet (vgl. Rekursbeilage 29
und 33). Gemäss Zwischenzeugnis vom 3. Dezember 2021 (Rekursbeilage 44) fanden
die Leistungen des Rekurrenten in jeder Hinsicht die volle Anerkennung des
Inhabers des Restaurants [...] und war das Verhalten des Rekurrenten gegenüber
dem Inhaber des Restaurants, den Mitarbeitern und den Kunden einwandfrei. Mit
Kündigung vom 28. Januar 2022 (Replikbeilage 6) kündigte der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis zwar aus betrieblichen Gründen auf den 28. Februar 2022.
Bereits am 15. März 2022 schloss der Rekurrent aber mit der [...] einen neuen
unbefristeten Arbeitsvertrag mit Vertragsbeginn am 1. März 2022 als Koch im
Restaurant [...] mit einem Bruttolohn von CHF 4’225.– ab (Replikbeilage 7). Es
ist davon auszugehen, dass auch der das betreibungsrechtliche Existenzminimum
des Rekurrenten übersteigende Teil des Nettolohns aus diesem Arbeitsverhältnis
gepfändet wird. Aufgrund des guten Zwischenzeugnisses des bisherigen
Arbeitgebers und der Tatsache, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt
ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass der Rekurrent der neuen Arbeitgeberin
durch seine Leistungen oder sein Verhalten Anlass für eine Kündigung geben
könnte. Die Möglichkeit einer Kündigung aus betrieblichen Gründen kann auch bei
der neuen Arbeitgeberin nicht ausgeschlossen werden. Dies genügt aber nicht zur
Begründung einer konkreten Gefahr eines erneuten Stellenverlusts.
3.5.2 Der
Rekurrent macht sodann geltend, dass er seit September 2021 alle
Krankenkassenrechnungen bezahle.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass im
betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Rekurrenten die Krankenkassenprämie
nicht berücksichtigt wurde, weil er sich mit der Zahlung im Rückstand befand
(vgl. Rekursbeilage 33). Dennoch hat der Rekurrent gemäss Auskunft der Krankenkasse
vom 21. Januar 2022 (Akten des JSD S. 13) die Krankenkassenprämien
für September 2021 bis und mit Januar 2022 bezahlt. Dabei ergibt sich aus dem
Auszug für die Steuererklärung 2021 (Replikbeilage 10) und den Quittungen
(Rekursbeilage 38; Replikbeilage 11), dass die Krankenkassenprämie im Jahr 2021
entsprechend der Darstellung des Rekurrenten (Replik S. 4) und entgegen der
Aktennotiz der Vorinstanz (Akten des JSD S. 13) nicht CHF 542.65, sondern CHF
549.35 betragen hat. Die eingereichten Quittungen (Rekursbeilage 38;
Replikbeilage 13) beweisen zudem, dass der Rekurrent zusätzlich zur Bezahlung
der Krankenkassenprämien im September, Oktober und Dezember 2021 Forderungen
der Krankenkasse in Höhe von insgesamt CHF 1’032.80 bezahlt hat. Diese dürften
den vom Rekurrenten zu tragenden Anteil an Krankheits- oder Unfallkosten
betroffen haben. Wann die Forderungen genau entstanden sind, ist nicht
feststellbar. Zumindest zu einem Grossteil dürften die Forderungen aber seit
dem Antritt der Arbeitsstelle neu entstanden sein. Gemäss dem Schreiben der
Beratungsstelle Plusminus vom 13. Dezember 2021 (Rekursbeilage 37) lebte der
Rekurrent so bescheiden, dass er es geschafft habe, monatlich Schulden bei der
Krankenkasse in der Höhe von ca. CHF 550.– zurückzuzahlen. Diese Feststellung
könnte den unrichtigen Eindruck erwecken, der Rekurrent habe pro Monat
vorbestehende Schulden gegenüber der Krankenkasse im Umfang von rund CHF 550.–
abbezahlt. Wie sich aus den vorstehenden Feststellungen ergibt, hat er
tatsächlich aber zumindest zu einem Grossteil nur neu entstandene Forderungen
bezahlt. Entgegen der Ansicht des JSD (Vernehmlassung Ziff. 4) ist die
Feststellung im Schreiben von Plusminus damit aber nicht unrichtig, sondern
bloss missverständlich, und ändert die vorstehende Präzisierung nichts daran,
dass dem Rekurrenten auch die Bezahlung der laufenden Krankenkassenprämien aus
dem Grundbetrag (vgl. Rekursbeilage 36) nur deshalb möglich gewesen ist, weil
er sehr bescheiden gelebt und sich weitergehend eingeschränkt hat, als es von
einem der Einkommenspfändung unterliegenden Schuldner im allgemeinen erwartet
wird. Am 18. März 2022 stellte der Rekurrent einen Antrag auf Prämienverbilligung
(vgl. Replikbeilage 12).
3.5.3 Dass
der Rekurrent seit dem Antritt der Arbeitsstelle am 1. Mai 2021 neue unbezahlte
Schulden generiert hätte, ist nicht ersichtlich. Im Betreibungsregisterauszug
vom 13. Dezember 2021 (Rekursbeilage 39) ist zwar eine Betreibung
betreffend eine Forderung der [...] von CHF 5’475.75 vom 9. Juli 2021
ersichtlich. Diese dürfte aber kaum nach dem 1. Mai 2021 entstanden sein. Gemäss
der Bestätigung vom 13. Dezember 2021 (Rekursbeilage 37) stand der Rekurrent
seit damals bald drei Monaten mit der Beratungsstelle Plusminus in Kontakt und
hatten bereits vier Beratungstermine stattgefunden. Die Beratungsstelle habe
den Rekurrenten als sehr zuverlässig und hoch motiviert kennengelernt. Er
strebe eine Schuldensanierung an und wolle seine Schulden definitiv abbauen.
Soweit die Beratungsstelle Einblick habe, wirkten seine Pläne realistisch und
umsetzbar.
3.5.4 Zusammenfassend
hat der Rekurrent seine bestehenden Schulden aufgrund der Lohnpfändung seit
September 2021 im Umfang von mehr als CHF 1’000.– pro Monat abgebaut und ist
davon auszugehen, dass er seine bestehenden Schulden aufgrund der Lohnpfändung
auch in Zukunft mindestens in diesem Umfang abbauen wird. Auch wenn der
monatliche Betrag des Schuldenabbaus nur einem sehr kleinen Bruchteil des
Gesamtbetrags der bestehenden Schulden entspricht, ist er substanziell und
nicht vernachlässigbar. Im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
verlöre der Rekurrent seine Arbeitsstelle und wären ihm weitere Schuldentilgungen
voraussichtlich nicht mehr möglich. Daher liegt es im Interesse der vorhandenen
Gläubigerinnen und Gläubiger, dass die Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten nicht widerrufen wird. Aus den vorstehend erwähnten Gründen besteht
auch keine konkrete Gefahr, dass der Rekurrent neue unbezahlte Schulden
anhäufen wird. Damit ist der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung auch im
Interesse potentieller künftiger Gläubigerinnen und Gläubiger nicht geboten.
3.6 Mit
Strafbefehlen vom 23. Januar 2012, 2. Mai 2013, 10. Dezember 2014, 20. April
und 26. August 2015, 19. Mai 2016, 3. Januar, 17. Juli und 26. Oktober 2017
sowie 22. Mai und 11. Oktober 2019 wurde der Rekurrent des Ungehorsams des
Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahrens gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB
schuldig erklärt und mit Bussen von CHF 300.–, CHF 500.–, CHF 700.–,
CHF 800.–, CHF 900.–, CHF 1’000.–, CHF 1’000.–, CHF 1’000.–, CHF 1’000.–,
CHF 1’000.– und CHF 1’000.– bestraft. Bei diesen Straftaten handelt
es sich um Übertretungen. Das strafbare Verhalten des Rekurrenten erschöpft
sich dabei darin, dass er jeweils der schriftlichen Aufforderung, zum Vollzug
der Pfändung auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, keine Folge geleistet hat.
Mit der Vielzahl der Übertretungen hat der Rekurrent zwar eine völlig
inakzeptable Gleichgültigkeit gegenüber seinen Pflichten als Schuldner im
Betreibungsverfahren gezeigt. Inzwischen scheint er mit dem Betreibungsamt aber
zu kooperieren. Zudem strebt der Rekurrent gemäss der Bestätigung von Plusminus
vom 13. Dezember 2021 (Rekursbeilage 37) eine Schuldensanierung an und hat ihn
die Beratungsstelle als sehr zuverlässig und hoch motiviert kennengelernt.
Unter diesen Umständen erscheint die Gefahr weiterer Übertretungen in
Betreibungsverfahren trotz der vielen Vorstrafen gering. Eine relevante Gefahr
irgendwelcher anderer Delikte ist nicht ersichtlich. Der Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Tagen und einer Busse von CHF 500.– wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Urteil des Strafgerichts
vom 29. Juni 2005 kann kein relevantes Gewicht mehr beigemessen werden, nachdem
inzwischen rund 17 Jahre vergangen sind und der Rekurrent seither mit
vergleichbaren Delikten nie mehr in Erscheinung getreten ist.
3.7 Insgesamt
ist festzuhalten, dass der Rekurrent sich bisher rund 30 Jahre rechtmässig in
der Schweiz aufgehalten hat. Die mutwillige Verschuldung stellt zwar einen
Widerrufsgrund dar und zeigt, dass ihm die wirtschaftliche Integration während
vieler Jahre nicht gelungen ist. Sie genügt aber nicht, um dem Rekurrenten die
für die Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens erforderliche
Integration insgesamt abzusprechen. Angesichts des langjährigen Aufenthaltes
des Rekurrenten in der Schweiz, seine hiesige Integration sowie seine Beziehung
zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern, Geschwistern sowie weiteren
Verwandten und Bekannten, genügt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung
einer restriktiven Ausländerpolitik (vgl. dazu statt vieler BGE 135 I 153 E.
2.2.1 S. 156; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.1.2) vorliegend
nicht, um die privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz zu
überwiegen.
3.8 Folglich
erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig.
Ist eine Massnahme zwar begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann
die betroffene Person gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung dieser
Massnahme verwarnt werden. Eine solche Verwarnung ist im vorliegenden Fall
angezeigt. Der Rekurrent wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass er mit dem
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen muss, falls er sich in
relevantem Umfang weiter neu verschuldet. Aufgrund der aktuellen Situation
rechtfertigt sich aber die weitergehende zum Widerruf mildere Massnahme einer
Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a AIG nicht.
4.
Zusammenfassend
ist der Rekurs gutzuheissen und sind die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs des
Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. Oktober 2021 sowie
die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Mai 2020 aufzuheben.
5.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) sowie § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
keine Verfahrenskosten zu erheben und hat das JSD für das verwaltungsinterne
und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Parteientschädigungen zu
bezahlen.
5.1 Im
verwaltungsinternen Rekursverfahren kann dem ganz oder teilweise obsiegenden
Rekurrenten, dem Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 VGG eine
angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um
einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der
Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren
Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beteiligten zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Gemäss § 13 Abs. 1 in
Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren [VGV, SG 153.810] kann für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren vor einem Departement unter den erwähnten Voraussetzungen eine
Parteientschädigung von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis
CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt werden. Angesichts dessen, dass der Begriff
mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen ist (VGE
VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 5.2.2.1 mit Nachweisen), ist der
vorliegende Fall als besonders zu qualifizieren. Gemäss dem angefochtenen
Entscheid beträgt der Stundenaufwand der bisherigen Rechtsvertreterin des
Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren 5.5 Stunden
(angefochtener Entscheid E. 28). Multipliziert mit dem praxisgemässen
Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.– beträgt das Honorar
damit CHF 1’375.–. Zusätzlich hat das JSD eine Auslagenpauschale von CHF 50.–
berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 28). Damit beträgt die
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren insgesamt
CHF 1’425.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Aufgrund der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die Parteientschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und nicht dem unentgeltlich vertretenen
Rekurrenten zu. Das JSD hat die Parteientschädigung daher direkt der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu bezahlen (vgl. VGE VD.2017.208 vom
9. Dezember 2020 E. 5.2.2.3 mit Nachweisen). Falls das JSD der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestützt auf die aufgehobene Ziff. 4 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids bereits eine Entschädigung von CHF 1’150.–
zuzüglich Mehrwertsteuer ausgerichtet hat, muss sich die unentgeltliche
Rechtsbeiständin diesen Betrag auf die Parteientschädigung anrechnen lassen.
5.2 Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Rekurrent bei der Rekursanmeldung
von [...] vertreten. Dafür und für die Mitteilung der Beendigung des Mandats
erscheint ein geschätzter Aufwand von rund einer Stunde angemessen. Bei einem
Stundenansatz von CHF 250.– beträgt das Honorar damit CHF 250.–.
Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements
(HoR, SG 291.400) von CHF 30.– zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt dies
eine Parteientschädigung von CHF 280.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Seit der
Rekursbegründung wurde der Rekurrent von [...] vertreten. Für die Eingabe vom
12. November 2021, die Rekursbegründung vom 20. Dezember 2021, die
Eingaben vom 16. Februar sowie 10. und 11. März 2022 und die Replik vom 25.
März 2022 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von 12 Stunden angemessen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Parteientschädigung nur der objektiv
gebotene Aufwand zu vergüten ist. Die durch einen Wechsel der anwaltlichen
Vertretung verursachten Mehrkosten sind nicht geboten und daher mit der
Parteientschädigung nicht zu ersetzen (vgl. AGE ZB.2017.2 vom 31. Oktober 2017
E. 10). Der Zeitaufwand, den die neue Rechtsvertreterin zur Einarbeitung in den
Fall benötigt hat, ist deshalb bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht
zu berücksichtigen. Der geschätzte Zeitaufwand von 12 Stunden ergibt bei einem
Stundenansatz von CHF 250.– ein Honorar von CHF 3’000.–. Zusätzlich ist
eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 90.– zu berücksichtigen.
Insgesamt ergibt dies eine Parteientschädigung von CHF 3’090.– zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Aufgrund der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stehen die Forderungen auf die
Parteientschädigungen den unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen und nicht dem
unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Die Parteientschädigungen sind daher
direkt den unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen zu bezahlen (vgl. VGE
VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 5.2.2.3 mit Nachweisen).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden die
Ziffern 1 und 4 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 19. Oktober 2021 sowie die Verfügung des
Migrationsamts vom 4. Mai 2020 aufgehoben.
Der Rekurrent wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren [...] eine Parteientschädigung von CHF 1’425.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 109.75, zu bezahlen.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Advokatin [...] eine
Parteientschädigung von CHF 280.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 21.55, und [...]
eine Parteientschädigung von CHF 3’090.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 237.95,
zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.