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Entscheid

VD.2021.244

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

6. Juli 2022Deutsch31 min

Staatsangehörige A____ (geboren am [...]) reiste am 25. März 1991 im Alter von 15

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.244

URTEIL

vom 6.

Juli 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 19. Oktober 2021

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____ (geboren am [...]) reiste am 25. März 1991 im Alter von 15

Jahren in die Schweiz ein. Am 6. November 1997 heiratete er in der Türkei die

türkische Staatsangehörige [...]. In den Jahren 2004 bis 2018 verwarnte das

Migrationsamt A____ mehrmals wegen Bezug von Sozialhilfe bzw. der Nichterfüllung

seiner finanziellen Pflichten oder wies ihn darauf hin, dass seine

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne und er in der Folge die

Schweiz verlassen müsse, wenn er zukünftig seinen finanziellen Verpflichtungen

nicht nachkomme. Nachdem ihm am 4. Oktober 2019 das rechtliche Gehör gewährt

wurde, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Mai 2020 die

Niederlassungsbewilligung von A____ und wies ihn aus der Schweiz weg. Gegen

diese Verfügung rekurrierte A____ beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, das

den Rekurs mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 abwies.

Gegen diesen

Entscheid meldete A____, vertreten durch Rechtsanwältin [...], am 26. Oktober

2021 Rekurs beim Regierungsrat an. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit

Schreiben vom 10. November 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

Rekursbegründung vom 20. Dezember 2021 liess A____ – nun durch [...] vertreten

– die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung des Entscheids des Justiz-

und Sicherheitsdepartements vom 19. Oktober 2021 und die Verlängerung seiner

Niederlassungsbewilligung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm

die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit

Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 wurde ihm für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...]

als unentgeltlicher Rechtsbeiständin gewährt. Das Justiz- und

Sicherheitsdepartement verlangte mit Rekursantwort vom 24. Januar 2022 die

Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. A____ hielt mit

Replik vom 25. März 2022 an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt

sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 10. November

2021.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht

berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2

VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung

der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012

E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in

diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in

Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni

2016 E. 1.3).

2. Der

vorliegende Rekurs richtet sich gegen den verfügten Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz.

2.1 Dem

Rekurrenten wird vorgeworfen, dass er seit dem Jahr 2003 seinen finanziellen Verpflichtungen

nicht nachkomme. Das Migrationsamt hat ihn auch mehrmals mit

Informationsschreiben und Verwarnungen auf die möglichen migrationsrechtlichen

Konsequenzen einer Verschuldung hingewiesen. Zum Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Verfügung hatte der Rekurrent Schulden in der Höhe von insgesamt

CHF 274’680.85 (Stand 24. April 2020). Die ersten Verlustscheine

stammen bereits aus dem Jahr 1999, wobei die Schulden über die Jahre

kontinuierlich und teilweise innert kurzen Zeiträumen anstiegen. Auch nach

Erlass der migrationsrechtlichen Verfügung verursachte der Rekurrent weiter

Schulden. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids wies der Rekurrent 83

Verlustscheine in der Höhe von CHF 273’266.66 und fünf offene Betreibungen

in der Höhe von Fr. 16’444.85 und somit insgesamt Schulden in der Höhe von Fr.

289’711.50 (Stand: 24. September 2021) auf.

2.2 Ausländerinnen

und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn

ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird. Nach

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,

wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese

gefährdet hat. Von einem Verstoss kann insbesondere dann ausgegangen werden,

wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung

vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,

SR 142.201]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, genügt Schuldenwirtschaft

für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (angefochtener

Entscheid, E. 3). Die Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und

qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2,

2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Die Mutwilligkeit setzt mithin

ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes

Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom

7. März 2018 E. 3.3.1).

Im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens kann die

Fortsetzung der Verschuldung nach einer aufgrund der Verschuldung erfolgten

Verwarnung der ausländischen Person unter Androhung migrationsrechtlicher

Massnahmen zu einer definitiven Massnahme führen, wenn keine wesentliche

Besserung eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung

ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, zum

vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens

Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen

hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein

deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen

zur Sanierung unternommen worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn

der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise

verschuldet (BGer 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, 2C_797/2019 vom

20. Februar 2020 E. 3.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

2.3 Die

Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt primär der Behörde. Die

Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG

verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich

insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und

die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 f., mit weiteren Hinweisen;

BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz

auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon

ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen

Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu

erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten

(vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; zum

Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9. Juni

2020 E. 2.2.1).

2.4

2.4.1 Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass Mutwilligkeit beim Rekurrenten vorliege.

Dieser mache zwar geltend, dass die Verschuldung begonnen hätte, nachdem er und

seine Ehefrau diverse Behandlungen zur Erfüllung ihres gemeinsamen Kinderwunsches

hätten in Anspruch nehmen müssen und zwei Kinder kurz nach bzw. vor der Geburt

verstorben seien. In der Folge wäre seine Ehe gescheitert und er hätte im

Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung seiner Ehefrau CHF 30'000.–

überweisen müssen. Diese traurigen Ereignisse hätten schliesslich dazu geführt

gehabt, dass er unter Panikattacken und Depressionen gelitten habe, von welchen

er sich erst im Jahr 2004 vor­übergehend hätte befreien und eine Anstellung als

Koch annehmen können. Die Vorinstanz zweifelte diese vom Rekurrenten geltend

gemachten Schicksalsschläge zwar nicht an, hielt aber dennoch fest, dass sie in

keiner Weise belegt seien. Auch sonst könnten diese nicht als Rechtfertigung

für seine Verschuldung herangezogen werden, da eine Arbeitsunfähigkeit wegen

psychischer Beschwerden aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers

zu einer allfälligen vorübergehenden Inanspruchnahme von Leistungen der

Sozialhilfe oder dem Bezug einer Invalidenrente, aber nicht zu einer

Verschuldung hätte führen sollen. Die Verschuldung des Rekurrenten habe sodann bereits

im Jahr 1996, mit Erreichen der Volljährigkeit und somit vor den geltend gemachten

Schicksalsschlägen begonnen. Der Rekurrent habe schon im Jahr 1996 keine

Steuererklärung eingereicht, habe in der Folge von der Steuerverwaltung

eingeschätzt werden müssen und im Anschluss seine Steuerforderungen nicht

beglichen. Überdies mache der Rekurrent selbst geltend, sich ab dem Jahr 2004

von den geltend gemachten psychischen Beschwerden erholt und anschliessend bis

zum Jahr 2011 ein geordnetes Leben mit regelmässigem Einkommen geführt zu

haben. Dennoch seien auch in dieser Zeitspanne stets neue Betreibungen hinzugekommen.

Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent lediglich vom 11.

September 2018 bis zum 1. Oktober 2019 und am 20. Juli 2020 nachweislich

arbeitsunfähig gewesen sei. Dennoch sei er seit dem Jahr 2008 jeweils nur

einige Monate pro Jahr arbeitstätig gewesen und dies teilweise auch nur in

einem Teilzeitpensum. Belege, dass er sich über die Jahre stets vergeblich um

den Erhalt einer dauerhaften Vollzeitstelle und somit um die Erwirtschaftung

eines Gehalts, mit welchem die Vermeidung von Schulden möglich gewesen wäre,

bemüht hätte, würden nicht vorliegen.

2.4.2 Daneben

falle zudem insbesondere der Umstand schwer ins Gewicht, dass der Rekurrent es

versäumt habe, jemals eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen. Bereits im Jahr

2011 habe sich das Migrationsamt beim Rekurrenten erkundigt, ob er wegen seiner

Schulden (damaliger Stand: Fr. 153’628.10) jemals eine Schuldenberatungsstelle

aufgesucht habe. Da er dies wohl nicht angegangen sei, habe das Migrationsamt

ihn mit Schreiben vom 25. September 2015 explizit dazu aufgefordert, eine

Schuldenberatungsstelle aufzusuchen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der

Rekurrent je einen entsprechenden Termin wahrgenommen habe, da er keinerlei

Belege über einen solchen Termin ins Recht gelegt und zudem im Rahmen des

rechtlichen Gehörs angegeben habe, nun als nächsten Schritt u.a. eine

Schuldenberatungsstelle aufsuchen zu wollen, was vermuten lasse, dass er dies

bis anhin unterlassen habe. Dies trotz auch der letztmaligen Verwarnung durch

die Vorinstanz vom 13. Februar 2018, in welcher sie dem Rekurrenten die Pflicht

auferlegt habe, innert einem Jahr eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen, um

mit deren Hilfe einen Budgetplan zu erstellen und so eine Neuverschuldung zu

vermeiden. Diese unterlassene Inanspruchnahme von Hilfe, insbesondere trotz

mehrfachen Aufforderungen der Vorinstanz, sei dem Rekurrenten vorzuwerfen und spreche

für die Mutwilligkeit der Verschuldung.

2.4.3 Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass angesichts der langen Dauer der Schuldenwirtschaft,

der hohen Anzahl Verlustscheine und der fünf offenen Betreibungen der Rekurrent

insgesamt seit vielen Jahren Schulden verursache und sich dabei auch nicht

durch Verwarnungen der Vorinstanz während dem pendenten Verfahren davon habe abhalten

lassen. Ebenfalls nicht beeindrucken lassen habe sich der Rekurrent von den

strafrechtlichen Konsequenzen seiner Verschuldung. So seien gegen den

Rekurrenten seit dem 23. Januar 2012 bis zum 11. Oktober 2019 insgesamt elf

Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Ungehorsams des

Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des

schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0])

ergangen, mit welchen dem Rekurrenten Bussen in der Höhe von insgesamt Fr. 9’200.–

(plus Verfahrensgebühren in der Höhe von insgesamt: Fr. 2’257.70) auferlegt worden

seien. Die mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2017 und 22. Mai 2019 auferlegten

Bussen habe der Rekurrent nicht bezahlt, weshalb diese in eine 20-tägige

Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden seien. Dieser Sachverhalt zeige in

aller Deutlichkeit, dass der Rekurrent sich selbst nicht einmal unter dem

Eindruck einer drohenden Haftstrafe dazu habe bewegen lassen, sich mit seiner

Schuldensituation auseinanderzusetzen und professionelle Hilfe in Anspruch zu

nehmen. Insgesamt komme der Rekurrent mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen

und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nach.

2.5 Der

Rekurrent macht dagegen geltend, dass kein schwerwiegender Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. Es sei zu beachten, dass wer einer

Lohnpfändung unterliege, zum vornherein keine Möglichkeit habe, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führe dazu, dass zusätzlich zu

den früheren noch weitere Betreibungen hinzukommen könnten oder der betriebene

Betrag angewachsen sein könne, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliege.

Genau an dieser Mutwilligkeit fehle es beim Rekurrenten. Im Gegenteil habe der

Rekurrent zahlreicher Schicksalsschläge gehabt. Als der Rekurrent sich bereits

von seiner Krankheit erholt gehabt habe und seine Schulden habe abbezahlen

wollen, sei er erneut erkrankt. Dadurch habe sich die Klärung seiner Situation

verzögert. Nun, da er eine stabile Beschäftigung und finanzielle Situation habe,

fahre er aber mit der Begleichung seiner Schulden fort. Im Sinne eines echten

Novums sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Rekurrent die notwendigen

Schritte unternommen habe, um seine finanzielle Situation wiedergutzumachen,

und wieder gesund und arbeitsfähig sei.

2.6

2.6.1 Aus

den Akten ergibt sich, dass der Rekurrent wiederholt verwarnt und auf die

migrationsrechtlichen Folgen weiterer Verschuldung hingewiesen wurde. Bereits

am 20. Juli 2004 verwarnte ihn das Migrationsamt wegen Bezug von Sozialhilfe

(damaliger offener Saldo: CHF 26’606.40) und der Nichterfüllung seiner

finanziellen Pflichten. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 informierte das

Migrationsamt den Rekurrenten wiederum, dass es seinen Aufenthalt überprüfen werde,

da er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Er wurde

aufgefordert, bezüglich seiner finanziellen Situation und seiner Verschuldung

Auskunft zu geben. Mit Informationsschreiben des Migrationsamts vom 16. Juni

2011 wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass seine

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne und er in der Folge die

Schweiz verlassen müsse, wenn er weiterhin seinen öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Mit Schreiben vom 5. Juni

2015 stellte das Migrationsamt gegenüber dem Rekurrenten fest, dass seine

Schulden seit dem Informationsschreiben vom 16. Juni 2011 weiter

zugenommen hätten. Im Rahmen der Prüfung des weiteren Aufenthalts wurde er

aufgefordert erneut über seine finanzielle Situation Auskunft zu geben und zu

erläutern, weshalb es zu einer Zunahme seiner Schulden gekommen sei. Nach

zweimaliger Erinnerung erteilte der Rekurrent schlussendlich am 10. September

2015 die erbetenen Auskünfte. Mit Schreiben vom 25. September 2015 wies das

Migrationsamt erneut darauf hin, dass seine Niederlassungsbewilligung

widerrufen werden könne und er in der Folge die Schweiz verlassen müsse, wenn

er zukünftig seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Es wurde ihm

deshalb dringend geraten, die Entstehung neuer Schulden zu verhindern und

Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen, weshalb ihm der Flyer

einer Schuldenberatungsstelle beigelegt wurde. Mit Schreiben vom 13. Februar

2018 verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten ein letztes Mal, weil er

seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Am 11. Februar 2019

stellte das Migrationsamt fest, dass seine Schulden seit der letzten Verwarnung

lediglich um CHF 360.40 zugenommen hätten. Gleichzeitig forderte es den

Rekurrenten auf, zu seiner finanziellen Situation und zu seinen Bemühungen

betreffend Schuldensanierung Auskunft zu geben. Der Rekurrent reagierte in der

Folge trotz mehrmaliger Aufforderung nicht auf das Schreiben.

2.6.2 Es

ist nicht ersichtlich, dass sich der Rekurrent über die vergangenen Jahre nachhaltig

von einer Schuldenberatungsstelle hat beraten lassen. Ebenfalls liess er

mehrere Schreiben des Migrationsamts bzw. Anfragen zu seiner finanziellen

Situation unbeantwortet. Damit stellte der Rekurrent im migrationsrechtlichen

Verfahren offensichtlich mangelnden Willen zur Kooperation unter Beweis. Trotz der

möglichen, aber offenbar nicht mit nachhaltiger Wirkung in Anspruch genommenen

Hilfsangebote unternahm der Rekurrent während eines Jahrzehnts nichts, um seine

Schulden in den Griff zu kriegen. Daraus folgt, dass der Rekurrent trotz mehrmaliger

Verwarnung während vieler Jahre keine sichtbaren Anstrengungen unternommen hat,

um seine Verschuldung zu verhindern. Auch die Tatsache, dass der Rekurrent

während mehrerer Jahre keine Steuererklärungen eingereicht hat, kann als

erheblicher Ordnungsverstoss qualifiziert werden (vgl. auch VGE VD.2021.44 vom

26. August 2021 E. 2.4.1). Daher haben die Vor­instanzen – in einer

Gesamtwürdigung aller Umstände der Verschuldung – auch unter Berücksichtigung der

langen Aufenthaltsdauer des Rekurrenten zu Recht festgestellt, dass er mit

seiner jahrelangen Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

erfüllt hat. Denn auch bei einer langen Aufenthaltsdauer begründet die

mutwillige bzw. selbst verschuldete und qualifiziert vorwerfbare Verschuldung

diesen Widerrufsgrund (vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2,

2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_348/2012 vom 13. März 2013 E.

2.1).

3.

3.1 Auch

wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gegeben ist, müssen

sich die entsprechenden Massnahmen im Einzelfall als verhältnismässig erweisen

(Zünd/Arquint Hill, Beendigung der

Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel

2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f. und 135 II 377

E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE

VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG

zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit

verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind.

3.2 Nach

der neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,

dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es

einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte

Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den

Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen

anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom

11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Erfüllt

die ausländische Person einen Widerrufsgrund, so liegt hierin ein besonderer

Umstand, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in

den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (BGer

2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember

2019 E. 2.4.1). Da ein Widerrufsgrund somit im Rahmen der Prüfung der

Rechtfertigung des Eingriffs in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens zu

prüfen ist, kann das Vorliegen eines solchen nicht genügen, um der

ausländischen Person die für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs

des Rechts auf Achtung des Privatlebens erforderliche Integration abzusprechen

(VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).

3.3 Das

JSD erwog mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit eines

Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Rückkehr in

die Türkei, dass nach einem hiesigen Aufenthalt von 30 Jahren zumindest in

sozialer Hinsicht davon ausgegangen werden könne, dass eine gewisse Integration

vorliege. Allerdings habe sich der Rekurrent ungenügend um Arbeit bemüht. Eine

längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei lediglich vom 11. September 2018 bis 30.

September 2019 nachweislich belegt. Zudem habe der Rekurrent zumindest ab 2007

kontinuierlich Schulden verursacht und habe vorübergehend im Zeitraum von Mai

2001 bis März 2013 (wenn auch jeweils nur für wenige Monate) durch die

Sozialhilfe unterstützt werden müssen (offener Saldo per 10. September 2021;

Fr. 39’542.90). Eine ausreichende berufliche und wirtschaftliche Integration sei

dem Rekurrenten während seiner hiesigen Aufenthaltsdauer somit nicht gelungen. Es

müsse zudem berücksichtigt werden, dass der Rekurrent auch in strafrechtlicher

Hinsicht nicht unbescholten sei.

Die Vorinstanz bedachte

im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sodann, dass der Rekurrent die prägenden

Jahre seiner Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht hat, weshalb davon

auszugehen sei, dass er mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten in

der Türkei nach wie vor vertraut sei. Er befinde sich mit 45 Jahren in

einem noch jungen und anpassungsfähigen Alter, in welchem er sich auch ohne

entsprechende Hilfe vor Ort, wenn auch anfänglich mit Schwierigkeiten, wieder

in der Heimat werde einleben können. Auch eine allfällige rechtstaatlich begründete

Bestrafung aufgrund der behaupteten Verurteilung als Militärdienstverweigerer würde

einer Rückkehr des Rekurrenten nicht entgegenstehen. Die Beziehung zu seinen

Eltern, zu seinen Geschwistern sowie zu weiteren in der Schweiz lebenden

Verwandten und Freunden könne der Rekurrent schliesslich auch vom Ausland her

mittels modernen Kommunikationsmitteln sowie gegenseitigen Besuchen,

Ferienreisen und dergleichen aufrechterhalten.

3.4 Wie

die Vorinstanz ausführte, hielt sich der Rekurrent bisher rund 30 Jahre

rechtmässig in der Schweiz auf. Die mutwillige Verschuldung des Rekurrenten

stellt zwar einen Widerrufsgrund dar und zeigt, dass ihm die wirtschaftliche

Integration während vieler Jahre nicht gelungen ist. Sie genügt aber nicht, um

dem Rekurrenten die für die Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens

erforderliche Integration insgesamt abzusprechen. Das gleiche gilt für die

Tatsache, dass er in den Jahren 2001 bis 2013 sieben Mal während weniger Monate

Sozialhilfe bezogen hat. Der Rekurrent absolvierte eine Kochlehre und ging

während mehreren Jahren einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach (vgl.

angefochtener Entscheid E. 7 und 19). Zudem arbeitet er seit gut einem Jahr mit

einem Vollzeitpensum als Koch im Rahmen unbefristeter Arbeitsverhältnisse. Im

Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrenten in jüngster Zeit keine

neuen unbezahlten Schulden mehr generiert und die bestehenden Schulden mittels

einer Lohnpfändung reduziert hat. Unter diesen Umständen genügt die Tatsache,

dass der Rekurrent während vieler Jahre nur einige Monate im Jahr und teilweise

nur mit einem Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen ist, entgegen der Ansicht der

Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 19) nicht, um seine berufliche

Integration als misslungen zu qualifizieren. Jedenfalls genügen auch die

Vorbehalte gegenüber der beruflichen Integration nicht, um dem Rekurrenten die

für die Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens erforderliche

Integration insgesamt abzusprechen. Damit stellt der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten einen Eingriff in das Recht auf

Achtung des Privatlebens dar und hat der Rekurrent damit ein grundrechtlich

geschütztes Interesse am Verbleib in der Schweiz.

3.5

3.5.1 Der

Rekurrent macht geltend, er sei seit dem 1. Mai 2021 gesundheitlich vollständig

rekonvalesziert und habe eine neue Vollzeitstelle als Koch erhalten. Diese

neuere Entwicklung ist vorliegend zu berücksichtigen (vgl. E. 1.2). Am 1. Mai

2021 schloss der Rekurrent mit dem Restaurant [...] einen unbefristeten

Arbeitsvertrag als Koch mit einem Bruttolohn von CHF 4’195.– ab (Rekursbeilage

28). Ab September 2021 war der das betreibungsrechtliche Existenzminimum des

Rekurrenten von zunächst CHF 2’460.– und später CHF 2’240.– übersteigende Teil

des Nettolohns aus diesem Arbeitsverhältnis gepfändet (vgl. Rekursbeilage 29

und 33). Gemäss Zwischenzeugnis vom 3. Dezember 2021 (Rekursbeilage 44) fanden

die Leistungen des Rekurrenten in jeder Hinsicht die volle Anerkennung des

Inhabers des Restaurants [...] und war das Verhalten des Rekurrenten gegenüber

dem Inhaber des Restaurants, den Mitarbeitern und den Kunden einwandfrei. Mit

Kündigung vom 28. Januar 2022 (Replikbeilage 6) kündigte der Arbeitgeber das

Arbeitsverhältnis zwar aus betrieblichen Gründen auf den 28. Februar 2022.

Bereits am 15. März 2022 schloss der Rekurrent aber mit der [...] einen neuen

unbefristeten Arbeitsvertrag mit Vertragsbeginn am 1. März 2022 als Koch im

Restaurant [...] mit einem Bruttolohn von CHF 4’225.– ab (Replikbeilage 7). Es

ist davon auszugehen, dass auch der das betreibungsrechtliche Existenzminimum

des Rekurrenten übersteigende Teil des Nettolohns aus diesem Arbeitsverhältnis

gepfändet wird. Aufgrund des guten Zwischenzeugnisses des bisherigen

Arbeitgebers und der Tatsache, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt

ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass der Rekurrent der neuen Arbeitgeberin

durch seine Leistungen oder sein Verhalten Anlass für eine Kündigung geben

könnte. Die Möglichkeit einer Kündigung aus betrieblichen Gründen kann auch bei

der neuen Arbeitgeberin nicht ausgeschlossen werden. Dies genügt aber nicht zur

Begründung einer konkreten Gefahr eines erneuten Stellenverlusts.

3.5.2 Der

Rekurrent macht sodann geltend, dass er seit September 2021 alle

Krankenkassenrechnungen bezahle.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass im

betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Rekurrenten die Krankenkassenprämie

nicht berücksichtigt wurde, weil er sich mit der Zahlung im Rückstand befand

(vgl. Rekursbeilage 33). Dennoch hat der Rekurrent gemäss Auskunft der Krankenkasse

vom 21. Januar 2022 (Akten des JSD S. 13) die Krankenkassenprämien

für September 2021 bis und mit Januar 2022 bezahlt. Dabei ergibt sich aus dem

Auszug für die Steuererklärung 2021 (Replikbeilage 10) und den Quittungen

(Rekursbeilage 38; Replikbeilage 11), dass die Krankenkassenprämie im Jahr 2021

entsprechend der Darstellung des Rekurrenten (Replik S. 4) und entgegen der

Aktennotiz der Vorinstanz (Akten des JSD S. 13) nicht CHF 542.65, sondern CHF

549.35 betragen hat. Die eingereichten Quittungen (Rekursbeilage 38;

Replikbeilage 13) beweisen zudem, dass der Rekurrent zusätzlich zur Bezahlung

der Krankenkassenprämien im September, Oktober und Dezember 2021 Forderungen

der Krankenkasse in Höhe von insgesamt CHF 1’032.80 bezahlt hat. Diese dürften

den vom Rekurrenten zu tragenden Anteil an Krankheits- oder Unfallkosten

betroffen haben. Wann die Forderungen genau entstanden sind, ist nicht

feststellbar. Zumindest zu einem Grossteil dürften die Forderungen aber seit

dem Antritt der Arbeitsstelle neu entstanden sein. Gemäss dem Schreiben der

Beratungsstelle Plusminus vom 13. Dezember 2021 (Rekursbeilage 37) lebte der

Rekurrent so bescheiden, dass er es geschafft habe, monatlich Schulden bei der

Krankenkasse in der Höhe von ca. CHF 550.– zurückzuzahlen. Diese Feststellung

könnte den unrichtigen Eindruck erwecken, der Rekurrent habe pro Monat

vorbestehende Schulden gegenüber der Krankenkasse im Umfang von rund CHF 550.–

abbezahlt. Wie sich aus den vorstehenden Feststellungen ergibt, hat er

tatsächlich aber zumindest zu einem Grossteil nur neu entstandene Forderungen

bezahlt. Entgegen der Ansicht des JSD (Vernehmlassung Ziff. 4) ist die

Feststellung im Schreiben von Plusminus damit aber nicht unrichtig, sondern

bloss missverständlich, und ändert die vorstehende Präzisierung nichts daran,

dass dem Rekurrenten auch die Bezahlung der laufenden Krankenkassenprämien aus

dem Grundbetrag (vgl. Rekursbeilage 36) nur deshalb möglich gewesen ist, weil

er sehr bescheiden gelebt und sich weitergehend eingeschränkt hat, als es von

einem der Einkommenspfändung unterliegenden Schuldner im allgemeinen erwartet

wird. Am 18. März 2022 stellte der Rekurrent einen Antrag auf Prämienverbilligung

(vgl. Replikbeilage 12).

3.5.3 Dass

der Rekurrent seit dem Antritt der Arbeitsstelle am 1. Mai 2021 neue unbezahlte

Schulden generiert hätte, ist nicht ersichtlich. Im Betreibungsregisterauszug

vom 13. Dezember 2021 (Rekursbeilage 39) ist zwar eine Betreibung

betreffend eine Forderung der [...] von CHF 5’475.75 vom 9. Juli 2021

ersichtlich. Diese dürfte aber kaum nach dem 1. Mai 2021 entstanden sein. Gemäss

der Bestätigung vom 13. Dezember 2021 (Rekursbeilage 37) stand der Rekurrent

seit damals bald drei Monaten mit der Beratungsstelle Plusminus in Kontakt und

hatten bereits vier Beratungstermine stattgefunden. Die Beratungsstelle habe

den Rekurrenten als sehr zuverlässig und hoch motiviert kennengelernt. Er

strebe eine Schuldensanierung an und wolle seine Schulden definitiv abbauen.

Soweit die Beratungsstelle Einblick habe, wirkten seine Pläne realistisch und

umsetzbar.

3.5.4 Zusammenfassend

hat der Rekurrent seine bestehenden Schulden aufgrund der Lohnpfändung seit

September 2021 im Umfang von mehr als CHF 1’000.– pro Monat abgebaut und ist

davon auszugehen, dass er seine bestehenden Schulden aufgrund der Lohnpfändung

auch in Zukunft mindestens in diesem Umfang abbauen wird. Auch wenn der

monatliche Betrag des Schuldenabbaus nur einem sehr kleinen Bruchteil des

Gesamtbetrags der bestehenden Schulden entspricht, ist er substanziell und

nicht vernachlässigbar. Im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung

verlöre der Rekurrent seine Arbeitsstelle und wären ihm weitere Schuldentilgungen

voraussichtlich nicht mehr möglich. Daher liegt es im Interesse der vorhandenen

Gläubigerinnen und Gläubiger, dass die Niederlassungsbewilligung des

Rekurrenten nicht widerrufen wird. Aus den vorstehend erwähnten Gründen besteht

auch keine konkrete Gefahr, dass der Rekurrent neue unbezahlte Schulden

anhäufen wird. Damit ist der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung auch im

Interesse potentieller künftiger Gläubigerinnen und Gläubiger nicht geboten.

3.6 Mit

Strafbefehlen vom 23. Januar 2012, 2. Mai 2013, 10. Dezember 2014, 20. April

und 26. August 2015, 19. Mai 2016, 3. Januar, 17. Juli und 26. Oktober 2017

sowie 22. Mai und 11. Oktober 2019 wurde der Rekurrent des Ungehorsams des

Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahrens gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB

schuldig erklärt und mit Bussen von CHF 300.–, CHF 500.–, CHF 700.–,

CHF 800.–, CHF 900.–, CHF 1’000.–, CHF 1’000.–, CHF 1’000.–, CHF 1’000.–,

CHF 1’000.– und CHF 1’000.– bestraft. Bei diesen Straftaten handelt

es sich um Übertretungen. Das strafbare Verhalten des Rekurrenten erschöpft

sich dabei darin, dass er jeweils der schriftlichen Aufforderung, zum Vollzug

der Pfändung auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, keine Folge geleistet hat.

Mit der Vielzahl der Übertretungen hat der Rekurrent zwar eine völlig

inakzeptable Gleichgültigkeit gegenüber seinen Pflichten als Schuldner im

Betreibungsverfahren gezeigt. Inzwischen scheint er mit dem Betreibungsamt aber

zu kooperieren. Zudem strebt der Rekurrent gemäss der Bestätigung von Plusminus

vom 13. Dezember 2021 (Rekursbeilage 37) eine Schuldensanierung an und hat ihn

die Beratungsstelle als sehr zuverlässig und hoch motiviert kennengelernt.

Unter diesen Umständen erscheint die Gefahr weiterer Übertretungen in

Betreibungsverfahren trotz der vielen Vorstrafen gering. Eine relevante Gefahr

irgendwelcher anderer Delikte ist nicht ersichtlich. Der Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von sieben Tagen und einer Busse von CHF 500.– wegen

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Urteil des Strafgerichts

vom 29. Juni 2005 kann kein relevantes Gewicht mehr beigemessen werden, nachdem

inzwischen rund 17 Jahre vergangen sind und der Rekurrent seither mit

vergleichbaren Delikten nie mehr in Erscheinung getreten ist.

3.7 Insgesamt

ist festzuhalten, dass der Rekurrent sich bisher rund 30 Jahre rechtmässig in

der Schweiz aufgehalten hat. Die mutwillige Verschuldung stellt zwar einen

Widerrufsgrund dar und zeigt, dass ihm die wirtschaftliche Integration während

vieler Jahre nicht gelungen ist. Sie genügt aber nicht, um dem Rekurrenten die

für die Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens erforderliche

Integration insgesamt abzusprechen. Angesichts des langjährigen Aufenthaltes

des Rekurrenten in der Schweiz, seine hiesige Integration sowie seine Beziehung

zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern, Geschwistern sowie weiteren

Verwandten und Bekannten, genügt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung

einer restriktiven Ausländerpolitik (vgl. dazu statt vieler BGE 135 I 153 E.

2.2.1 S. 156; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.1.2) vorliegend

nicht, um die privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz zu

überwiegen.

3.8 Folglich

erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig.

Ist eine Massnahme zwar begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann

die betroffene Person gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung dieser

Massnahme verwarnt werden. Eine solche Verwarnung ist im vorliegenden Fall

angezeigt. Der Rekurrent wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass er mit dem

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen muss, falls er sich in

relevantem Umfang weiter neu verschuldet. Aufgrund der aktuellen Situation

rechtfertigt sich aber die weitergehende zum Widerruf mildere Massnahme einer

Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a AIG nicht.

4.

Zusammenfassend

ist der Rekurs gutzuheissen und sind die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs des

Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. Oktober 2021 sowie

die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Mai 2020 aufzuheben.

5.

Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7 Abs. 1 des

Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) sowie § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

keine Verfahrenskosten zu erheben und hat das JSD für das verwaltungsinterne

und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Parteientschädigungen zu

bezahlen.

5.1 Im

verwaltungsinternen Rekursverfahren kann dem ganz oder teilweise obsiegenden

Rekurrenten, dem Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 VGG eine

angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um

einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der

Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren

Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beteiligten zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Gemäss § 13 Abs. 1 in

Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die

Verwaltungsgebühren [VGV, SG 153.810] kann für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren vor einem Departement unter den erwähnten Voraussetzungen eine

Parteientschädigung von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis

CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt werden. Angesichts dessen, dass der Begriff

mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen ist (VGE

VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 5.2.2.1 mit Nachweisen), ist der

vorliegende Fall als besonders zu qualifizieren. Gemäss dem angefochtenen

Entscheid beträgt der Stundenaufwand der bisherigen Rechtsvertreterin des

Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren 5.5 Stunden

(angefochtener Entscheid E. 28). Multipliziert mit dem praxisgemässen

Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.– beträgt das Honorar

damit CHF 1’375.–. Zusätzlich hat das JSD eine Auslagenpauschale von CHF 50.–

berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 28). Damit beträgt die

Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren insgesamt

CHF 1’425.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Aufgrund der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die Parteientschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und nicht dem unentgeltlich vertretenen

Rekurrenten zu. Das JSD hat die Parteientschädigung daher direkt der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu bezahlen (vgl. VGE VD.2017.208 vom

9. Dezember 2020 E. 5.2.2.3 mit Nachweisen). Falls das JSD der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestützt auf die aufgehobene Ziff. 4 des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids bereits eine Entschädigung von CHF 1’150.–

zuzüglich Mehrwertsteuer ausgerichtet hat, muss sich die unentgeltliche

Rechtsbeiständin diesen Betrag auf die Parteientschädigung anrechnen lassen.

5.2 Im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Rekurrent bei der Rekursanmeldung

von [...] vertreten. Dafür und für die Mitteilung der Beendigung des Mandats

erscheint ein geschätzter Aufwand von rund einer Stunde angemessen. Bei einem

Stundenansatz von CHF 250.– beträgt das Honorar damit CHF 250.–.

Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements

(HoR, SG 291.400) von CHF 30.– zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt dies

eine Parteientschädigung von CHF 280.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Seit der

Rekursbegründung wurde der Rekurrent von [...] vertreten. Für die Eingabe vom

12. November 2021, die Rekursbegründung vom 20. Dezember 2021, die

Eingaben vom 16. Februar sowie 10. und 11. März 2022 und die Replik vom 25.

März 2022 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von 12 Stunden angemessen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Parteientschädigung nur der objektiv

gebotene Aufwand zu vergüten ist. Die durch einen Wechsel der anwaltlichen

Vertretung verursachten Mehrkosten sind nicht geboten und daher mit der

Parteientschädigung nicht zu ersetzen (vgl. AGE ZB.2017.2 vom 31. Oktober 2017

E. 10). Der Zeitaufwand, den die neue Rechtsvertreterin zur Einarbeitung in den

Fall benötigt hat, ist deshalb bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht

zu berücksichtigen. Der geschätzte Zeitaufwand von 12 Stunden ergibt bei einem

Stundenansatz von CHF 250.– ein Honorar von CHF 3’000.–. Zusätzlich ist

eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 90.– zu berücksichtigen.

Insgesamt ergibt dies eine Parteientschädigung von CHF 3’090.– zuzüglich

Mehrwertsteuer.

Aufgrund der

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stehen die Forderungen auf die

Parteientschädigungen den unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen und nicht dem

unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Die Parteientschädigungen sind daher

direkt den unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen zu bezahlen (vgl. VGE

VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 5.2.2.3 mit Nachweisen).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden die

Ziffern 1 und 4 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und

Sicherheitsdepartements vom 19. Oktober 2021 sowie die Verfügung des

Migrationsamts vom 4. Mai 2020 aufgehoben.

Der Rekurrent wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren [...] eine Parteientschädigung von CHF 1’425.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 109.75, zu bezahlen.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Advokatin [...] eine

Parteientschädigung von CHF 280.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 21.55, und [...]

eine Parteientschädigung von CHF 3’090.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 237.95,

zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.