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Entscheid

VD.2021.245

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

26. Juli 2022Deutsch41 min

verschiedenen Arbeitseinsätzen für die [...] AG in [...], die [...] AG in [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.245

URTEIL

vom 26. Juli 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina

Gubler

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 19. Oktober 2021

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die deutsche

Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren [...] 1970, reiste am 10. Januar

2006 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Am 10. April 2014 wurde ihre

Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt. Nach

verschiedenen Arbeitseinsätzen für die [...] AG in [...], die [...] AG in [...],

die [...] AG in [...] sowie die Bäckerei [...] in [...], arbeitete die

Rekurrentin zuletzt ab August 2010 als Haushaltshilfe für das Kindertagesheim B____

in Basel. Am 9. September 2013 meldete sich die Rekurrentin bei der IV-Stelle

Basel-Stadt zum Bezug von IV-Rentenleistungen an. Nach der Kündigung ihrer

Anstellung beim Kindertagesheim B____ im November 2014 trat sie per 25.

November 2014 ein durch die IV-Stelle Basel-Stadt organisiertes Aufbautraining

bei der Institution C____ an. Seit dem 1. März 2015 wurde die Rekurrentin

vollumfänglich durch die Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt.

Mit Verfügung

vom 25. Mai 2018 wies die IV-Stelle Basel-Stadt einen Rentenanspruch der

Rekurrentin ab. Diesen Entscheid hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Juni 2019 auf und sprach der Rekurrentin

aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis zum 4. Juli 2014

eine befristete IV-Rente für die Monate Mai 2014 bis Juli 2014 zu. Mit Wirkung

ab dem 5. Juli 2014 wurde ihr für sämtliche, ihren körperlichen Einschränkungen

angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und ein daraus

resultierender, nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 21,45 %

attestiert.

Nach erfolgter

Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief der Bereich Bevölkerungsdienste und

Migration des Migrationsamts (Bereich BdM) die Niederlassungsbewilligung der

Rekurrentin aufgrund des Bezugs von Sozialhilfeleistungen im Betrag von

insgesamt CHF 176'674.20 mit Verfügung vom 25. Januar 2021 und wies sie aus der

Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs, mit welchem sich die Rekurrentin

auch auf eine arbeitsmarktliche Massnahme bei der D____ GmbH sowie ein neues,

unbefristet vereinbartes und am 23. April 2021 angetretenes

Anstellungsverhältnis beim Wohnheim E____ in Basel berufen hat, wies das

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 ab,

wobei der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 1. November 2021 erhobene Rekurs an

den Regierungsrat, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 10.

November 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Diesem

Rekurs sprach der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom

12. November 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Auf die Erhebung

eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Mit Rekursbegründung vom 20. Dezember

2021 beantragt die Rekurrentin innert erstreckter Frist die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 19. Oktober 2021,

die Belassung ihrer Niederlassungsbewilligung und eventualiter die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Weiter beantragt die Rekurrentin die Anweisung

des JSD, ihr die Eingabe des Migrationsamtes vom 24. August 2021 und die

Auskunft der Sozialhilfe vom 31. August 2021 zuzustellen. Schliesslich

beantragt sie in ihrem Eventualstandpunkt die unentgeltliche Rechtspflege. Das

JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurden der

Rekurrentin die Vernehmlassung des JSD und sämtliche vorinstanzlichen Akten

zugestellt. Zur Vernehmlassung hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 23. März

2022 repliziert. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich

aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 10. November 2021

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren

gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs

ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom

21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21.

Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der

Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids

durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie

im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63;

BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober

2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24.

Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in

diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die Rekurrentin hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen

und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3,

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

In formeller

Hinsicht rügt die Rekurrentin zunächst eine Verletzung ihres aus dem Anspruch

auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden

Rechts auf vorgängige Äusserung und Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren.

2.1 Zur

Begründung macht die Rekurrentin geltend, dass die Vorinstanz auf die Einreichung

der Lohnabrechnungen ihrer Arbeitsstelle im Wohnheim E____ eine Stellungnahme

des Migrationsamtes und den aktuellen Stand der Unterstützung durch die

Sozialhilfe Basel eingeholt habe, ohne ihr diese vorab für eine allfällige

Stellungnahme zuzustellen. Demgegenüber wäre sie aber verpflichtet gewesen,

jede bei ihr eingereichte Stellungnahme allen Verfahrensbeteiligten zur

Kenntnisnahme zuzustellen, unabhängig davon, ob diese erhebliche Gesichtspunkte

enthalte. Die Parteien hätten darüber zu entscheiden, ob sie sich zu den

eingereichten Eingaben äussern wollen oder nicht. Als Rechtsfolge dieser

geltend gemachten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs beantragt sie aber nicht

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern bloss die Anweisung der

Vorinstanz, ihr diese Unterlagen nachträglich zuzustellen, damit sie dazu im

Rahmen der Replik Stellung beziehen kann. Weiter beantragt sie die

Berücksichtigung der geltend gemachten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs bei

der Kostenverteilung im Falle ihres Unterliegens.

2.2. Mit

Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Januar 2022 wurden dem Vertreter der

Rekurrentin die gesamten Vorakten und damit auch die verlangten Unterlagen zur

Kenntnis zugestellt. Damit wurde ihrem Verfahrensantrag entsprochen. Da das

Gericht gemäss § 19 Abs. 1 VRPG nicht über die Sachanträge der Parteien

hinausgehen darf, braucht die geltend gemachte Gehörsverletzung vorliegend

unter Vorbehalt einer Erörterung im Rahmen der Kostenregelung nicht weiter

geprüft zu werden.

3.

In der Sache

zielt der Rekurs der Rekurrentin primär auf den Erhalt ihrer Niederlassungsbewilligung.

Da diesbezüglich aber der ebenfalls im Eventualstandpunkt geltend gemachte

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vorfrageweise von Bedeutung

erscheint, ist dieser vorweg zu prüfen.

3.1. Mit

ihrem Rekurs behauptet die Rekurrentin ihre Arbeitsnehmereigenschaft und leitet

daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab.

3.2 Gestützt

auf Art. 1 und 3 ff. des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 6

Anhang I FZA haben Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)

Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie den Nachweis der

Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen.

Die Auslegung des freizügigkeits-rechtlichen Arbeitnehmer- und

Arbeitnehmerinnenbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in

Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der

Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des

Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse

einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen

Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 37 f., mit Hinweisen;

BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kann nur dann von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin

im freizügigkeitsrechtlichen Sinne und dem damit verbundenen Status ausgegangen

werden, wenn die unselbständig erwerbstätige ausländische Person aus einem

Vertragsstaat (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere

Person nach deren Weisungen erbringt und (3) als Gegenleistung hierfür eine

Vergütung erhält. Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang

der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen

Person an (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986

1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn.

16). Damit schliessen auch Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Lohnsummen

unterhalb des Existenzminimums das Vorliegen eines Arbeitnehmer- bzw.

Arbeitnehmerinnenstatus im Sinne des FZA nicht aus. Erforderlich ist jedoch

quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986

1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn. 16).

Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien

stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen,

welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen,

wie etwa die Unregelmässigkeit oder beschränkte Dauer der tatsächlich

erbrachten Leistungen (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf,

Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071

Rn. 16). Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf

dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (Urteile des EuGH

vom 31. Mai 1989 C-344/87 Bettray Slg. 1989 01621 Rn. 17, vom 7. September

2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Rn. 24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S.

6; BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2 f., mit weiteren Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Anhang I FZA kann eine

arbeitnehmende Person eines Vertragsstaates dieses Abkommens ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person unter

anderem verlieren, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei

ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine

andere Arbeit finden wird (sog. Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus; vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge dieser Gesamtschau

können einzelne Merkmale wie die Dauer, das Pensum oder die Entlöhnung einer

Beschäftigung durchaus deren Echtheit und Wirtschaftlichkeit in Frage stellen.

Dies ergibt sich aus dem der Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenfreizügigkeit

im Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken, dass Personen, die sich auf diese

Grundfreiheit berufen, eigentlich über ausreichende finanzielle Mittel verfügen

sollten, um wenigstens ihre eigenen Bedürfnisse finanziell abzudecken. Ein

aufgrund des geringen Pensums oder der niedrigen Entlöhnung marginaler

Nebenerwerb, der sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt, vermag

die an den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff gestellten

Anforderungen nicht zu erfüllen (BGer 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1

unter anderem mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2013 C-544/11

Petersen, Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E. 2.4 S. 347; BGer 2C_185/2019

vom 4. März 2021 E. 4.3.1, 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2 und 4.3 f.,

2C_761 vom 21. April 2016 E. 4.2.2, 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2 und

2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen

des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur Verordnung über den freien Personenverkehr

[Weisungen VFP] vom Januar 2022, Ziff. 4.2.3).

3.3

3.3.1 Seit

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Kindertagesheim B____ im November

2014 hat die Rekurrentin bis zum Antritt ihrer Stelle im Wohnheim E____ im

April 2021 keine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr ausgeübt. Sowohl beim

durch die IV-Stelle Basel-Stadt organisierten Aufbautraining bei der

Institution C____ wie auch bei der arbeitsmarktlichen Masssnahme durch die D____

GmbH handelt es sich um befristete arbeitsmarktliche

Wiedereingliederungsmassnahmen und damit um eine Beschäftigungen auf dem

zweiten Arbeitsmarkt, welche keine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermögen

(vgl. VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 4.2.2., VD.2020.206 vom 7. Juli 2021

E. 2.3 f.; BGer 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 5.6). Die Rekurrentin hat

daher ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmerin verloren. Zu

prüfen ist, ob dieser mit dem Arbeitsverhältnis im Wohnheim E____ neu begründet

worden ist.

Mit einem

unbefristeten, ab dem 23. April 2021 geltenden Arbeitsvertrag wurde die

Rekurrentin vom Wohnheim E____ im Stundenlohn angestellt. Diese Stelle ist ihr

vom Wohnheim E____ mit Schreiben vom 31. Januar 2022 per 28. Februar 2022

gekündet worden (act. 11/2). Die Rekurrentin hat in dieser Stelle monatlich

durchschnittlich rund 43 Stunden pro Monat gearbeitet (April/Mai 2021: 53,5

[17,5 + 36]; Juni: 43; Juli: 57.5, August: 63.5, September: 34.5, Oktober 2021:

62, November 46.5, Januar 2022 43.5, Februar: 41; für den Monat Dezember fehlt

ein Beleg). Dies entspricht bezogen auf 168 Normalarbeitsstunden pro Monat

einem Pensum von rund 25 %. Sie erzielte dabei ein durchschnittliches monatliches

Nettoeinkommen von ca. CHF 1'150.– (April/Mai 2021: 1'270.60; Juni: 1'024.90

Juli: 1'373.55, August: 1'532.70, September: 809.65; Oktober 2021: 1'488.25:

November: 1'106.85, Januar 2022: 1'036.60, Februar: 978.10; für den Monat

Dezember fehlt ein Beleg). Bezieht man den Monat Dezember mit ein, für den ein

Einkommensbeleg fehlt, so reduziert sich das durchschnittliche monatliche

Nettoeinkommen auf CHF 1'036.–.

3.3.2 In

seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei einem Beschäftigungsgrad von 80

% und einem monatlichen Lohn von CHF 2'532.65 die Begründung eines

Anwesenheitsrechts als unselbständig erwerbstätige Person bejaht (BGer

2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4). Im Falle eines Beschäftigungsgrads von

38 % und eines monatlichen Nettolohns von CHF 1'634.45 stellte es fest, dass

die Qualifikation dieser Erwerbstätigkeit als qualitativ und quantitativ echte

und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit unter Beachtung sämtlicher Umstände

zu erfolgen habe und wies die Sache zur entsprechenden Prüfung an die

Vorinstanz zurück. Dabei wies es darauf hin, dass es sich zwar um ein

befristetes Anstellungsverhältnis handelte, aber ein fixer Prozentsatz und Lohn

vereinbart worden waren (BGer 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3). In einem

anderen Fall liess es das Bundesgericht im Ergebnis offen, ob ein monatliches

Einkommen von CHF 1'000.– als untergeordnet zu qualifizieren sei, obwohl es

dieses als «extrêmement peu» bezeichnete (BGer 2C_289/2017 vom 4.

Dezember 2017 E. 4.4). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht eine Tätigkeit

im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden

trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von CHF 1'673.25 als

ungenügend, um die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinneneigenschaft

wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich

limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und

tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGer

2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2). Auch teilzeitliche Aktivitäten, welche mit

einem Einkommen von ungefähr CHF 600.– bis CHF 800.– pro Monat entlöhnt wurden,

qualifizierte es als derart vermindert und wenig einträglich, dass sie als

untergeordnet zu gelten hätten (BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2, 2C_185/2019

vom 4. März 2021 E. 4.4.2, 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4.3 f. und

2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 5.3.2).

3.3.3 Unter

Beachtung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist mit der

Vorinstanz festzustellen, dass die Stelle beim Wohnheim E____ keine Arbeitnehmerinneneigenschaft

der Rekurrentin im freizügigkeitsrechtlichen Sinne begründete. Ihr monatliches

Einkommen blieb deutlich unter den Mitteln, welche die Sozialhilfe gleichzeitig

weiterhin zur Deckung ihres Existenzbedarfs aufzubringen hatte. Es widersprach

damit klar dem Grundgedanken der Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenfreizügigkeit,

wonach Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, über ausreichende

finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen Bedürfnisse

finanziell abzudecken. Weiter wurde die Rekurrentin im Stundenlohn beschäftigt

und ihr vertraglich kein festes Pensum garantiert. Auch wenn die Arbeitgeberin

von einem durchschnittlichen Pensum sprach, so zeigen die Lohnabrechnungen doch

deutliche Schwankungen und für einen Monat liegt überhaupt kein Beleg vor.

Schliesslich kann aufgrund der deutlich unterjährigen Dauer des

Anstellungsverhältnisses trotz dem unbefristeten Vertrag auch nicht von einer

stabilen Arbeitsbeziehung ausgegangen werden. Die Rekurrentin macht

schliesslich nicht geltend, dass sie aktuell wieder auf Arbeitssuche wäre oder

gar eine neue Stelle in Aussicht hätte.

4.

Besteht somit kein

freizügigkeitsrechtlicher Verbleibeanspruch in der Schweiz, so ist die Prüfung

des streitgegenständlichen Widerrufs der durch das FZA nicht geregelten

Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin vor diesem Hintergrund zu prüfen.

Dieser bestimmt sich daher allein nach nationalem Migrationsrecht (Art. 2 Abs.

2 AIG).

4.1 Die

Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG unter anderem

widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,

für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf

Sozialhilfe angewiesen ist.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,

ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die

Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht

(angefochtener Entscheid E. 24). Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer

2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E.

3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2). Ebenso wenig genügen Hypothesen

und pauschalierte Gründe (BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Der

Widerrufsgrund setzt grundsätzlich voraus, dass die ausländische Person hohe

finanzielle Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können

(vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_714/2018 vom 30. Januar

2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8.

Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25.

September 2019 E. 2.2). Die Erheblichkeit wird jedenfalls dann bejaht, wenn

eine ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat,

Sozialhilfeleistungen von CHF 80'000.– bezogen hat (vgl. BGer 2C_714/2018 vom

30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2015.241 vom

21. September 2016 E. 2). Für die Beurteilung der Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen

auszugehen. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere

Sicht prospektiv abzuschätzen (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_458/2019

vom 27. September 2019 E. 3.2, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1,

2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2, 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E.

2.3; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E.

2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2).

4.2 Bezogen

auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, die Rekurrentin nehme im

Grundsatz unbestrittenermassen seit dem 1. März 2015 Unterstützungsleistungen

der Sozialhilfe in Anspruch, die ausbezahlten Beträge hätten sich im Zeitpunkt

des Verfügungserlasses auf insgesamt CHF 176'674.20 belaufen und seien bis zu

ihrem Entscheid auf insgesamt CHF 202'936.20 angewachsen. Dies entspreche

zweifellos den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Erheblichkeit des

Bezuges. Weiter erwog die Vorinstanz, der Rekurrentin könne entgegen ihrer

Behauptung keine positive Prognose gestellt werden, zumal sie sich sowohl gegenüber

der Vorinstanz als auch gegenüber der Sozialhilfe jeweils auf den Standpunkt

gestellt habe, trotz der vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 18. Juni

2019 attestierten 70 %igen Arbeitsfähigkeit ab dem 5. Juli 2014 nicht

arbeitsfähig zu sein. Bemühungen, eine ihren gesundheitlichen Fähigkeiten

entsprechende Stelle zu finden, habe sie seit Beginn ihrer

Sozialhilfeabhängigkeit am 1. März 2015 und im gesamten vorinstanzlichen

Verfahren weder behauptet noch belegt. Angesichts der zum Zeitpunkt des

Verfügungserlasses seit knapp sechs Jahren bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit

sowie der fehlenden Motivation, im zumutbaren Rahmen eine Erwerbstätigkeit

aufzunehmen, habe der Bereich BdM daher zu Recht nicht damit rechnen müssen,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt werde aufkommen können; vielmehr erscheine

die konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit als die

wahrscheinlichste finanzielle Entwicklung. Entsprechend erfülle die Rekurrentin

den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit.

c AIG.

4.3 Mit

ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin die Erheblichkeit ihres

Sozialhilfebezuges nicht, wohl aber die schlechte Prognose. Sie verweist weiterhin

darauf, gemäss ihrem Lebenslauf über ein weites Spektrum an erwerblich

verwertbaren Fähigkeiten zu verfügen. Sie habe im Service, als Hilfsköchin, als

Betriebsmitarbeiterin, als Bäckereimitarbeiterin sowie als Haushaltsangestellte

gearbeitet. In der IV‑Abklärung habe sie im Verkauf gearbeitet und es

seien Tätigkeiten in der Hauspflege und Betreuung von älteren Menschen

evaluiert worden. Erst nach dem Abschluss des IV-Verfahrens mit dem Urteil des

Sozialversicherungsgerichts im Juni 2019 habe sie wissen können, dass sie

entgegen den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer behandelnden Psychiaterin

arbeitsfähig gewesen sei. Sie habe an den Abklärungsmassnahmen der IV

teilgenommen, welche aber wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes

eingestellt worden seien. Die ihr im März 2021 von der Sozialhilfe zugesprochene

Arbeitsintegrationsmassnahme sei in Bezug auf ein Teilpensum von 30 %

erfolgreich gewesen. Sie verweist dabei auf ihre Stelle beim Wohnheim E____.

Die ausgesprochene Wegweisung erweise sich damit spätestens seit März 2021 als dysfunktional,

zumal die Mitarbeit bei einem Beschäftigungsprogramm eher für eine Verlängerung

der Bewilligung spreche. Vor Abschluss der Integrationsmassnahme liesse sich

entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine präzise Aussage zur Frage machen,

ob ihre Integration auf dem Arbeitsmarkt auch in Zukunft in der gebotenen

längerfristigen Perspektive chancenlos bleiben werde. Die Voraussetzungen zur

Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG seien daher entgegen der Vorinstanz zu

keinem Zeitpunkt erstellt gewesen.

4.4 Darin

kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Soweit sich die Rekurrentin

einseitig auf das ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestierende Zeugnis ihrer

eigenen Ärztin verlassen und bis 2019 Versuche zu ihrer Reintegration in den

Arbeitsmarkt unterlassen hat, hat sie sich dieses Verhalten anrechnen zu

lassen. Erst mit dem Antritt ihrer Stelle im Wohnheim E____ hat sie eine

teilzeitliche Erwerbstätigkeit angetreten. Diese Stelle war aber offensichtlich

nicht geeignet, sie von der Sozialhilfe abzulösen. Dies gilt umso mehr, als sie

den ihr attestierten Umfang ihrer Arbeitsfähigkeit mit dieser Tätigkeit bei

weitem nicht ausgeschöpft hat. Sie macht auch keine Bemühungen für eine

Erweiterung ihrer Tätigkeit geltend. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie

derzeit weiterhin in Beschäftigungsprogrammen mitwirkt. Schliesslich ist

festzustellen, dass sie die Anstellung im Wohnheim E____ zwischenzeitlich

verloren hat, ohne dass sie trotz ihrem Anspruch auf Kündigungsbegründung (Art.

335 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) zu belegen vermochte, dass ihre

Kündigung aus rein arbeitgeberbezogenen Gründen erfolgt wäre. Es liegen daher

keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Rekurrentin in Bälde wird von der

Sozialhilfe ablösen können. Die Vorinstanzen gingen daher zu Recht von einer

dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit aus.

5.

5.1 Ist

der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gegeben, so muss sich

die Beendigung des Aufenthalts mit den Erwägungen der Vorinstanz zudem im

Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint

Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in:

Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.28

und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f., 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 f.,

jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E.

3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz

verhältnismässig sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach

einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind,

dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des

Privatlebens eröffnet ist. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten

und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember

2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Prüfung der

Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht

inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten

(Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer

2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1,

mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach

Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung

vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden

(vgl. BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE

VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E.

3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen

sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint

Hill, a.a.O., N 8.31; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1).

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer

Niederlassungsbewilligung sind namentlich die Gründe der

Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der

Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob und inwieweit die betroffene Person

ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine

Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer

2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E.

4.3, je mit Hinweisen). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die

konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte,

und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen

Lebensumstände (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein

gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung

im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das

heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen

(BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 134 I 92

E. 2.3.2 S. 97 und 133 II 97 E. 2.2).

5.2

5.2.1 Bezogen

auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, die Rekurrentin sei

am 10. Januar 2006 im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist und weise somit

eine lange Anwesenheit in der Schweiz auf. Sie verfüge hier aber über keine

familiären Bindungen und habe sich während ihres hiesigen Aufenthaltes

wirtschaftlich nicht integrieren können. Im Zeitpunkt des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung sei sie bereits seit über sechs Jahren nicht mehr

arbeitstätig gewesen, weshalb ihre anfänglich nicht zu beanstandende berufliche

Integration nicht mehr positiv habe gewertet werden können. Die Rekurrentin substantiiere

nicht hinreichend, weshalb sie kein Verschulden an ihrer langjährigen

Sozialhilfeabhängigkeit treffen sollte. Zwar verweise sie auf die Ausführungen

ihrer behandelnden Psychiaterin, Dr. med. F____, wonach sie ab April 2014 bis

15. März 2016 zu 50 % und ab dann vollständig arbeitsunfähig sei. Gemäss Urteil

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2019 – mit welchem diese

Ausführungen von Dr. med. F____ gewürdigt worden und die Behauptung der

Rekurrentin, vollständig arbeitsunfähig zu sein, aus dem Recht gewiesen worden

seien – verfügte sie ab dem 5. Juli 2014 über eine 70 %‑Arbeitsfähigkeit

für sämtliche, den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten. Auf das

Urteil sei ohne Weiteres abzustellen. Soweit sie von der Sozialhilfebehörde

nicht zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit angehalten worden sei, sei zu

beachten, dass diese und das Migrationsamt unterschiedliche gesetzliche

Aufträge verfolgten und sich auf unterschiedliche gesetzliche Grundlagen

stützten. Das Migrationsamt dürfe daher von sozialhilfeabhängigen Ausländerinnen

und Ausländern mehr verlangen als die Sozialhilfe. Obwohl die Rekurrentin nun

während des hängigen Rekursverfahrens eine Teilzeitstelle habe antreten können

und damit ihre Arbeitsfähigkeit bewiesen habe, habe sie seit Beginn ihrer

Sozialhilfeabhängigkeit am 1. März 2015 und bis zum Verfügungserlass am 25.

Januar 2021 gänzlich davon abgesehen, sich um Teilzeiterwerbstätigkeiten

jedweder Art zu bemühen. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass ihr

zumindest ein teilweises Verschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit

zuzuschreiben sei.

5.2.2 Auch

aus dem Umstand, dass ihre Niederlassungsbewillligung im Lichte des früher

geltenden Rechts nur mit grosser Zurückhaltung hätte widerrufen werden dürfen,

könne sie aufgrund der per 1. Januar 2019 erfolgten Revision von Art. 63 AIG

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Alles in allem erweise sich die angefochtene

Verfügung angesichts der mangelhaften wirtschaftlichen und beruflichen

Integration der Rekurrentin in der Schweiz, der zumindest teilweise

verschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit und der konkreten Gefahr einer weiteren

Belastung des öffentlichen Finanzhaushaltes als verhältnismässig.

5.2.3 Die

Rekurrentin könne auch aus dem Anspruch auf Schutz ihres Privatlebens gemäss

Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch wenn gemäss neuerer

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer

von zehn Jahren davon ausgegangen werden könne, die sozialen Beziehungen in

diesem Land seien so eng geworden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedürfe, könne es sich im Einzelfall anders verhalten und die

Integration zu wünschen übriglassen. Vorliegend habe die Rekurrentin besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur in der Schweiz weder substantiiert

noch belegt. Ohnehin lägen aber auch besondere Gründe für die

Aufenthaltsbeendigung vor, da die Rekurrentin aufgrund ihrer erheblichen,

fortgesetzten und zumindest teilweise selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit

nicht als gut integriert bezeichnet werden könne und den öffentlichen

Finanzhaushalt bis zum heutigen Tage belaste. Somit werde Art. 8 EMRK nicht

verletzt.

5.2.4 Erweise

sich der Bewilligungswiderruf insgesamt als verhältnismässig, so habe der

Bereich BdM auch keine vorgängige Verwarnung aussprechen müssen. Eine solche

wäre gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG nur im Sinne einer «letzten Chance» dann in

Betracht gekommen, wenn sich der Bewilligungswiderruf im Einzelfall als

unverhältnismässig herausgestellt hätte. Auch für die Prüfung der Anordnung

einer Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG wäre vorausgesetzt (gewesen), dass

sich der Bewilligungswiderruf im Einzelfall als unverhältnismässig

herausstellen würde, was vorliegend nicht der Fall sei.

5.2.5 Schliesslich

prüfte die Vorinstanz, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme auch im Lichte der

aktuellsten Entwicklungen bzw. der neuen Teilzeitanstellung der Rekurrentin

noch verhältnismässig ist. Die erst seit wenigen Monaten bestehende

Teilzeitanstellung wurde dabei angesichts der zuvor knapp sechs Jahre

andauernden vollumfänglichen Sozialhilfeabhängigkeit nicht stark gewichtet und

es wurde diesbezüglich aufgrund der erst während des hängigen Rekursverfahrens

erfolgten Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle ein verfahrensmotiviertes

Handeln nicht ausgeschlossen. Aufgrund der Akten sei nicht zu erwarten, dass

sich die Rekurrentin nachhaltig von der Sozialhilfe werde ablösen können, seien

doch keinerlei konkrete Anzeichen für eine baldige Erhöhung des Pensums oder

weitere Suchbemühungen vorhanden. Da die Rekurrentin in Deutschland auf

vergleichbare soziale und medizinische Strukturen zurückgreifen könne und ihre

gesamte Kindheit, Jugend sowie weite Teile ihres Erwachsenenlebens dort gelebt

habe, scheine eine Rückkehr durchaus zumutbar. So hätte sie etwa bei einem

Umzug ins grenznahe Gebiet ihre (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch)

bestehende Anstellung problemlos mittels einer Grenzgängerbewilligung

fortführen können. Aufgrund ihrer anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit sowie der

Höhe der bisher bezogenen Leistungen bestehe vorliegend nach wie vor ein

gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug des geltenden Rechts; letzteres

überwiege das persönliche Interesse der Rekurrentin an einem weiteren Verbleib

in der Schweiz, womit sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung weiterhin

als verhältnismässig erweise.

5.3 Mit

ihrer Rekursbegründung hält die Rekurrentin an ihrem Standpunkt fest, dass der

Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig sei. Sie verweist

auf ihren im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts bereits seit 15 Jahren

bestehenden Aufenthalt, aufgrund dessen nach dem bis zum 31. Dezember 2017

(richtig: 2018) geltenden Recht ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen

Sozialhilfebezuges nicht mehr möglich gewesen wäre. Weiter verweist sie auf

Art. 58a Abs. 2 AIG, nach welchem der Situation von Personen, welche die

Integrationskriterien von Abs. 1 lit. c und d aufgrund einer Behinderung oder

einer Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur

unter erschwerten Bedingungen erfüllen könnten, angemessen Rechnung zu tragen

sei. Gemäss Art. 77f lit. b VZAE müsse bei den persönlichen Verhältnissen eine

lange und schwere Krankheit berücksichtigt werden. Soweit die Vorinstanz darauf

verweise, dass sie während sechs Jahren nicht mehr arbeitstätig gewesen sei, missachte

sie, dass sie von ihrer Psychiaterin Dr. med. F____ ab dem 15. März 2016

vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Zumindest bis zum Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 18. Juni 2019 mit dem stattdessen auf das bidisziplinäre

Gutachten der IV abgestellt worden sei, habe nicht festgestanden, in welchem

Ausmass sie arbeitsfähig gewesen sei. Beim Attest von Dr. med. F____ habe es

sich aber nicht um ein Gefälligkeitszeugnis gehandelt, sei die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit von traumatisierten Personen medizinisch doch sehr schwierig

und mit einem grossen Ermessensspielraum verbunden. Auch aus ihrer teilweisen

Integration in den Arbeitsmarkt seit März 2021 könne nicht abgeleitet werden,

dass ihr eine solche bereits früher möglich gewesen wäre. Dies sei ein «typischer

Rückschaufehler». Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass vor einem Widerruf

der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezuges bei langjährigem

Aufenthalt in der Regel eine Verwarnung erfolgen müsse, sie aber nie verwarnt

worden sei. Sie hätte daher spätestens ab Sommer 2019 vom Migrationsamt auf

ihre Schadensminderungspflicht hingewiesen und zur Verwertung ihrer

Restarbeitsfähigkeit angehalten werden müssen. Schliesslich sei sie nun im

Rahmen der Hälfte ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit

erwerbstätig. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass sie ihre Tätigkeit durch

die Übernahme weiterer Schichten werde ausbauen und sich zukünftig ganz von der

Sozialhilfe werde lösen können. Auch die Voraussetzungen für eine Rückstufung

nach Art. 63 Abs. 2 AIG seien nicht geprüft worden. Mit Bezug auf Art. 8 EMRK

macht sie geltend, während ihrem Aufenthalt Kontakte zu hier lebenden Personen

geknüpft und sich mit ihren tadellosen Sprachkenntnissen in die hiesigen Verhältnisse

integriert zu haben. Auch ihre berufliche Integration spreche für ihre

Verwurzelung. Wie die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(EGMR) vom 16. April 2013 Udeh gegen Schweiz [Nr. 12020/09] und Hasanbasic

gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] zeigten, messe dieser «bei der

Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 EMRK dem Bezug von Sozialhilfe

keine besondere Bedeutung» zu.

5.4

5.4.1 Wird

der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG mit

der Sozialhilfeabhängigkeit der betroffenen Person begründet, so sind im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung landes- und konventionsrechtlich namentlich

die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Schwere des Verschuldens an

dieser Abhängigkeit zu berücksichtigen (BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276 f., 139 I

145 E. 2.4 S. 149, 139 I 31 E. 2.3.1 S. S. 33 f.; BGer 2C_592/2020 vom 28.

April 2022 E. 8, 2C_176/2020 vom 1. November 2021 E. 3.1). Sozialhilfebezüge

infolge einer unverschuldeten Notlage oder Arbeitslosigkeit erfüllen die

Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht. Ob und gegebenenfalls

inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit

trifft, bildet keine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds, sondern eine

solche der Verhältnismässigkeitsprüfung (BGer 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E.

8, 2C_176/2020 vom 1. November 2021 E. 3.1, mit Hinweisen).

Mit Arztzeugnis

vom 5. November 2019 attestierte die behandelnde Psychiaterin der Rekurrentin

gegenüber der Sozialhilfe in ihrer bisherigen Tätigkeit als ungelernte

Haushaltsangestellte seit 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. 7/1

S. 20 f.). Als möglich erachtete die behandelnde Ärztin eine Tätigkeit in der

Betagtenbetreuung «ohne Mitarbeiter, ohne Chef» während maximal 2 bis 3 Stunden

pro Tag. Die Rekurrentin sei keinem Arbeitgeber zumutbar, da ihre «Neigung in

zwischenmenschliche Konflikte zu gehen […] extrem hoch» sei, weshalb es bisher

jeweils zu Abbrüchen gekommen sei. Vor diesem Hintergrund verzichtete die

Sozialhilfe darauf, Bemühungen zur Arbeitsintegration der Rekurrentin

einzuleiten. Demgegenüber verwies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom

18. Juni 2019 darauf, dass der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens,

Dr. med. G____, der Rekurrentin eine rezidivierende depressive Störung mit

chronischem Verlauf, zum damaligen Zeitpunkt leicht- bis mittelgradige Episode

ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0/1) und eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline (ICD-10: F60.31) diagnostiziert

hat. Die von ihr erledigten Hausarbeiten, die Pflege intakter Beziehungen zu

ihrer behinderten Schwester und einer langjährigen Freundin, ihre Konzentration

bei der Exploration, sowie das Fehlen kognitiver Beeinträchtigung wie auch

einer andauernden bedrückt-traurigen oder gereizt-aggressiven Stimmung, die

fehlende absolute Freud- oder Interesselosigkeit und der Umstand, dass keine

andauernd verminderte Energie vorliege, sprächen für eine leicht- bis

mittelgradige Ausprägung der diagnostizierten depressiven Episode. Daneben

liege eine leicht- bis mittelgradige emotional instabile Persönlichkeitsstörung

vom Typus Borderline vor. Sie leide unter somatisch nicht begründbaren

Schmerzen, die am ehesten als Ausdruck ihrer Depression zu betrachten seien.

Gemäss dem psychiatrischen Gutachter lägen als Funktionseinschränkungen eine

affektive Instabilität im Sinne einer wechselhaften Stimmung, eine gewisse

Impulskontrollstörung, eine Selbstwertproblematik, Albträume, eine verminderte

Energie und häufige Müdigkeit, eine Vergesslichkeit und eine leicht verminderte

Konzentrationsfähigkeit sowie ein häufiges Gefühl einer allgemeinen

Sinnlosigkeit vor. Unter Berücksichtigung dieser Funktionseinschränkungen, aber

auch der teilweise festgestellten Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in

den Angaben der Beschwerdeführerin, sei psychiatrisch insgesamt seit 2013 von

einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % für die zuletzt ausgeübte wie

auch für alternative Tätigkeiten auszugehen (vgl. act. 7/1 S. 32 ff.). Nach dem

Urteil des Sozialversicherungsgerichts verneinte die Invalidenversicherung mit

Verfügung vom 15. Januar 2020 den Anspruch der Rekurrentin auf eine

Invalidenrente mit Wirkung ab August 2014 aufgrund eines Invaliditätsgrades von

21 % (act. 7/1 S. 42). Diesem Schluss widersetzte sich die behandelnde

Psychiaterin mit ärztlichem Zeugnis vom 18. Juni 2020 (act. 7/1 S. 49 f.).

Damit steht

fest, dass die Rekurrentin seit 2013/2014 an psychischen Krankheiten leidet.

Unterschiedliche Beurteilungen ergeben sich bloss hinsichtlich der sich daraus

ergebenden Beeinträchtigung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Soweit die Rekurrentin

der Beurteilung ihrer behandelnden Psychiaterin gefolgt ist, welcher auch die

Sozialhilfe folgte und welche von der Rekurrentin unbestrittenermassen keine

Anstrengungen zur Reintegration in den Arbeitsmarkt gefordert hat, und zunächst

auf die Suche einer Erwerbstätigkeit verzichtet hat, kann ihr dies nicht zum

Verschulden gereichen. Mit Wirkung ab Mitte 2019 musste der Rekurrentin aber

klar sein, dass von ihr aufgrund der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit durch

Dr. med. G____, welcher das Sozialversicherungsgericht gefolgt ist,

entsprechende Bemühungen verlangt werden. Von dieser sozialversicherungsrechtlich

massgebenden Arbeitsfähigkeit ist auch im migrationsrechtlichen Verfahren

auszugehen. Tatsächlich ist es der Rekurrentin ja auch gelungen, eine solche

Tätigkeit finden. Dabei macht sie nicht mehr geltend, in deren Ausübung

gesundheitlich beeinträchtigt gewesen zu sein. Sie stellt sich im Gegenteil auf

den Standpunkt, deren Umfang ausweiten zu können. Bis auf den Antritt der

Stelle beim Wohnheim E____, deren Hintergründe von der Rekurrentin nicht

konkretisiert werden, macht die Rekurrentin allerdings keine Bemühungen, eine

Arbeitstätigkeit finden, geltend. Insoweit erscheint die aktuelle Sozialhilfeabhängigkeit

selbstverschuldet.

5.4.2 Immerhin

stellt sich die Frage, ob bei dieser Sachlage nicht vor einem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung eine Verwarnung der Rekurrentin hätte erfolgen

müssen. Gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG kann, wenn eine Massnahme begründet, aber den

Umständen nicht angemessen ist, die betroffene Person unter Androhung dieser

Massnahme verwarnt werden. Damit kann die Behörde durch die blosse Androhung

einer ausländerrechtlichen Massnahme im Falle der Nichtbeachtung ein

Fehlverhalten ahnden bzw. auf ein erwünschtes Verhalten hinwirken. Als Ausfluss

des Verhältnismässigkeitsprinzips soll die Verwarnung im Wesentlichen eine

aufenthaltsbeendende Massnahme in der Schweiz verhindern und gleichzeitig den

Adressaten bzw. die Adressatin auf ein problematisches Verhalten zu einem

Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem der Erlass der geplanten Massnahme noch

nicht gerechtfertigt ist (BGE 141 II 401 E. 4.2 S. 404, mit Hinweis). Soweit

die Rekurrentin rügt, dass einem Widerruf einer Bewilligung grundsätzlich eine Verwarnung

vorauszugehen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht

feststellt, folgt aus Art. 96 Abs. 2 AIG nicht, dass einem Bewilligungswiderruf

immer eine Verwarnung vorangehen muss (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar

2022 E. 6.2, 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.6.1). Das hänge vielmehr von

den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Bei einem langfristigen

Aufenthalt und fehlender schwerer Delinquenz sei aber eher zu verlangen, dass

die ausländische Person vorab verwarnt werde (vgl. BGer 2C_787/2018 vom 11. März

2019 E. 3.4.1, 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1, 2C_283/2011 vom 30. Juli

2011 E. 2.3, 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2 in fine; Schindler, in: Caroni et al. [Hrsg.],

Bern 2010, Kommentar AuG, Art. 96 N 19); was vor allem bei Angehörigen der

zweiten Ausländergeneration gelte (BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5).

Demgegenüber sind die Behörden beim Bestand gewichtiger öffentlicher

Fernhaltemassnahmen nicht verpflichtet, eine ausländische Person vor dem

Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verwarnen (BGer 2C_813/2018 vom 4.

April 2019 E. 5.4, 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.4, 2C_453/2015 vom 10.

Dezember 2015 E. 5.3).

Vorliegend ist

von einer längeren Anwesenheitsdauer auszugehen und liegt keine Delinquenz der

Rekurrentin vor. Von einer verschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit kann auch noch

nicht lange ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine

vorgängige Verwarnung vor dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung in

Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips angezeigt.

5.4.3 Eine

Verwarnung ist allerdings nur dann angezeigt, wenn nach erfolgter Verwarnung

bei fortbestehender Sozialhilfeabhängigkeit ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung sich als verhältnismässig erweisen würde (vgl. BGE 141 II 402 E. 4.3 S. 404). Davon ist, wie sogleich aufzuzeigen sein wird,

auszugehen.

Die Rekurrentin

lebt zwar seit nunmehr 16 Jahren in der Schweiz, was einer langen

Aufenthaltsdauer entspricht. Sie kann sich daher auf den Schutz ihres

Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen. Unter dem Gesichtspunkt dieses

Anspruchs auf Achtung des Privatlebens ist daher zu prüfen, in welchem Alter

die ausländische Person eingereist ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat

und welche (sozialen und wirtschaftlichen) Beziehungen sie unterhält. Bei

Letzterem spielen auch die persönliche Situation (z.B. Alter, Gesundheit oder

Herkunft) sowie die familiären Verhältnisse eine Rolle. Die aus diesen Faktoren

resultierende Integration der betroffenen Person ist bei der Beurteilung der

Verhältnismässigkeit von besonderer Relevanz (sogenannte «liens personnels,

sociaux ou économiques»; BGE 147 I 268 E. 5.2 S. 276 mit Hinweis auf das

Urteil des EGMR Slivenko gegen Lettland, [Nr. 48321/99], § 114 und §

123-125; vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.2 S. 253 und die Urteile des EGMR Ukaj

gegen Schweiz vom 24. Juni 2014 [Nr. 32493/08] § 42, Hasanbasic gegen

Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 62, Kissiwa Koffi gegen

Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 66, Gezginci gegen

Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 73-77, Üner gegen

Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], in: Recueil CourEDH 2006-XII

S. 159 § 57 f.). Dabei ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es die

erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereiste Rekurrentin unterlässt,

die von ihr in der Schweiz gepflegten Sozialkontakte weiter zu konkretisieren.

Insbesondere legt sie nicht dar, inwieweit im Falle eines Umzugs ins grenznahe,

deutsche Ausland die dadurch geschützten Kontakte nicht fortgesetzt werden

könnten. Einem solchen Umzug steht auch ihre Darstellung, mit der Immigration

in die Schweiz vor dem Hintergrund von Gewalterfahrungen als Kind und

Jugendliche einen sicheren Ort in der Schweiz gesucht und gefunden zu haben

(vgl. Rechtliches Gehör Schreiben vom 15. Oktober 2020 [act. 7/1 S. 55 f.])

nicht entgegen. Ihre Heimat befindet sich in [...] (ärztliches Gutachten Dr.

med. F____ vom 18. Juni 2020 [act. 7/1 S. 49 f.]) und mithin gut 130 km und

rund anderthalb Stunden von Basel und dem grenznahen Ausland entfernt. Mit der

Vorinstanz ist festzustellen, dass ihr aus dem grenznahen Ausland als

Grenzgängerin auch die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz

möglich und zumutbar wäre.

Mit den Erwägungen

der Vorinstanz kann die Rekurrentin weiter nichts aus dem alten, bis zum 31.

Dezember 2018 anwendbaren Art. 63 Abs. 2 AuG zu ihren Gunsten ableiten, wonach

eine Sozialhilfeabhängigkeit nach einem Aufenthalt von 15 Jahren nicht mehr zu

einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen kann. Diese Bestimmung ist

zu einem Zeitpunkt in revidierter Fassung am 1. Januar 2019 in Kraft getreten,

als sich die Rekurrentin noch gar nicht 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten

hatte und von ihr noch nicht geschützt war. Selbst Personen, die sich im

Unterschied zur Rekurrentin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen

Bestimmung bereits 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hatten, riskieren dabei

den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und können sich gegen die Rechtswirkungen

der Neuregelung nicht auf Treu und Glauben im Sinne eines Bestandesschutzes

berufen (Spescha, in:

Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5.

Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG N 24). Eine verfassungskonforme und schonende

Umsetzung der Rechtsänderung verlangt auch in diesen Fällen allein, dass für

einen Widerruf im Wesentlichen auf Ereignisse abgestellt wird, die sich nach

dem 1. Januar 2019 ereignet haben, und eine Interessenabwägung unter

Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltsdauer vorgenommen wird (Kneer/Schindler,

Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und

Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann et al. [Hrsg.],

Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 54). Es ist daher unter

Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Situation bei Personen, die sich

bereits am 1. Januar 2019 seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufgehalten

haben, insbesondere auf die seit dem 1. Januar 2019 fortdauernden Defizite in

der Eigenversorgungskapazität abzustellen. Zu deren Beurteilung dürfen aber

auch vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigt

werden, um die aktuelle Situation im Lichte der bisherigen Entwicklung würdigen

und die Entstehung und das Fortdauern der Sozialhilfeabhängigkeit umfassend

klären zu können (VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 5.1.1). Daraus folgt,

dass auf der Grundlage des neuen Rechts bei der Rekurrentin eine fortdauernde

Sozialhilfeabhängigkeit unter Beachtung des bisherigen Leistungsbezugs zu

berücksichtigen sein wird.

Schliesslich kann

entgegen der Auffassung der Rekurrentin mit Bezug auf die Interessenabwägung

nicht die Rede davon sein, dass dem Bezug von Sozialhilfeleistungen bei der

Interessenabwägung für Eingriffe in den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8

EMRK «keine besondere Bedeutung» zukommt. Eine vorwerfbare, jahrelange

Sozialhilfeabhängigkeit bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen ein relevantes

öffentliches Interesse an der Wegweisung einer Person (vgl. BGer 2C_370/2021

vom 28. Dezember 2021 E. 5.2.4 und 2C_525/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2.6,

je mit Hinweis auf BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339 und die Urteile des EGMR Hasanbasic

gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59 mit zahlreichen Hinweisen

sowie Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 58). Dies

muss umso mehr gelten, wenn wie hier mit einer Wegweisung nach Deutschlang

fraglich ist, ob überhaupt in ihren Anspruch auf Schutz des Privatlebens eingegriffen

wird und ein solcher Eingriff aufgrund der Möglichkeit der Fortführung der

geschützten Kontakte höchstens leicht wiegen kann.

5.5 Daraus

folgt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der

Rekurrentin ohne vorgängige Verwarnung im vorliegenden Fall unverhältnismässig

erscheinen. Der Rekurrentin ist die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Sie

ist jedoch im Hinblick auf ihre unbestrittenermassen bestehende

Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen (VGE VD.2021.95

vom 26. Oktober 2021 E. 6.5.2). Die Rekurrentin wird mit Nachdruck darauf

hingewiesen, dass ein Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung sowie die

Wegweisung aus dem Land in Betracht gezogen werden kann, sollte sie sich nicht

ernsthaft um die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit bemühen und

nicht von der Sozialhilfe ablösen können.

5.6

5.6.1 Die

Rekurrentin macht geltend, ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wäre nur

zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG

vorliegen würden. Dies hätten die Vorinstanzen nicht geprüft. Bei der die

Rekurrentin betreffenden Sachlage hätte ihr als mildere Massnahme «auf dem Wege

der Rückstufung» eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen.

5.6.2 Der

Rückstufung kommt entgegen der Argumentation der Rekurrentin eine

eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung

unabhängige Bedeutung zu (BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.5). Eine

Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als

«mildere» Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und

Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der

Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGer

2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.6, mit weiteren Hinweisen).

5.6.3 Im

Übrigen kann beim Ergebnis im vorliegenden Fall (vgl. insb. E. 5.5) – neben den

Erwägungen zum Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vgl. E. 3

hiervor) offenbleiben, ob und inwieweit die Vorinstanzen eine Rückstufung noch

hätten prüfen müssen bzw. ist auf die diesbezüglichen Rügen der Rekurrentin an

dieser Stelle nicht weiter einzugehen.

6.

6.1 Damit

dringt die Rekurrentin mit ihrem Rekurs im Ergebnis durch. Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Das

JSD hat der Rekurrentin zuhanden ihres unentgeltlichen Vertreters für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu leisten. Damit

werden die Rügen der Rekurrentin, das JSD sei auch bei Obsiegen zur Zahlung

einer Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren infolge

Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verpflichten (Rekursbegründung Rz. 18),

gegenstandslos. Mit ihrer Replik hat die Rekurrentin die Honorarnote ihres

Vertreters einreichen lassen (act. 11/6). Damit macht dieser einen Bemühungsaufwand

von 15.42 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist wie

beantragt zum massgebenden Überwälzungstarif von CHF 250.– zu entschädigen.

Nicht zu beanstanden sind auch die geltend gemachten Auslagen im Betrag von CHF

50.90. Auf der resultierenden Summe von CHF 3'905.90 ist die Mehrwertsteuer

auszurichten.

6.2 Nicht

substantiiert bestritten wird der vorinstanzliche Kostenentscheid, weshalb

dieser bestätigt werden kann.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden Ziffer 1

des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. Oktober 2021 und

die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Januar 2021 aufgehoben. Der

vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.

Die Rekurrentin wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird

dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, [...], zulasten des Justiz- und

Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 3'855.–, zuzüglich Auslagen

von CHF 50.90 und 7,7 % MWST von CHF 300.75, zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.