VD.2021.245
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
26. Juli 2022Deutsch41 min
verschiedenen Arbeitseinsätzen für die [...] AG in [...], die [...] AG in [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.245
URTEIL
vom 26. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina
Gubler
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 19. Oktober 2021
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die deutsche
Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren [...] 1970, reiste am 10. Januar
2006 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Am 10. April 2014 wurde ihre
Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt. Nach
verschiedenen Arbeitseinsätzen für die [...] AG in [...], die [...] AG in [...],
die [...] AG in [...] sowie die Bäckerei [...] in [...], arbeitete die
Rekurrentin zuletzt ab August 2010 als Haushaltshilfe für das Kindertagesheim B____
in Basel. Am 9. September 2013 meldete sich die Rekurrentin bei der IV-Stelle
Basel-Stadt zum Bezug von IV-Rentenleistungen an. Nach der Kündigung ihrer
Anstellung beim Kindertagesheim B____ im November 2014 trat sie per 25.
November 2014 ein durch die IV-Stelle Basel-Stadt organisiertes Aufbautraining
bei der Institution C____ an. Seit dem 1. März 2015 wurde die Rekurrentin
vollumfänglich durch die Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt.
Mit Verfügung
vom 25. Mai 2018 wies die IV-Stelle Basel-Stadt einen Rentenanspruch der
Rekurrentin ab. Diesen Entscheid hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Juni 2019 auf und sprach der Rekurrentin
aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis zum 4. Juli 2014
eine befristete IV-Rente für die Monate Mai 2014 bis Juli 2014 zu. Mit Wirkung
ab dem 5. Juli 2014 wurde ihr für sämtliche, ihren körperlichen Einschränkungen
angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und ein daraus
resultierender, nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 21,45 %
attestiert.
Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief der Bereich Bevölkerungsdienste und
Migration des Migrationsamts (Bereich BdM) die Niederlassungsbewilligung der
Rekurrentin aufgrund des Bezugs von Sozialhilfeleistungen im Betrag von
insgesamt CHF 176'674.20 mit Verfügung vom 25. Januar 2021 und wies sie aus der
Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs, mit welchem sich die Rekurrentin
auch auf eine arbeitsmarktliche Massnahme bei der D____ GmbH sowie ein neues,
unbefristet vereinbartes und am 23. April 2021 angetretenes
Anstellungsverhältnis beim Wohnheim E____ in Basel berufen hat, wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 ab,
wobei der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 1. November 2021 erhobene Rekurs an
den Regierungsrat, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 10.
November 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Diesem
Rekurs sprach der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom
12. November 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Mit Rekursbegründung vom 20. Dezember
2021 beantragt die Rekurrentin innert erstreckter Frist die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 19. Oktober 2021,
die Belassung ihrer Niederlassungsbewilligung und eventualiter die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Weiter beantragt die Rekurrentin die Anweisung
des JSD, ihr die Eingabe des Migrationsamtes vom 24. August 2021 und die
Auskunft der Sozialhilfe vom 31. August 2021 zuzustellen. Schliesslich
beantragt sie in ihrem Eventualstandpunkt die unentgeltliche Rechtspflege. Das
JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurden der
Rekurrentin die Vernehmlassung des JSD und sämtliche vorinstanzlichen Akten
zugestellt. Zur Vernehmlassung hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 23. März
2022 repliziert. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 10. November 2021
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs
ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom
21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21.
Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der
Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids
durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie
im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63;
BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober
2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24.
Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in
diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).
1.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die Rekurrentin hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen
und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3,
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
In formeller
Hinsicht rügt die Rekurrentin zunächst eine Verletzung ihres aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden
Rechts auf vorgängige Äusserung und Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren.
2.1 Zur
Begründung macht die Rekurrentin geltend, dass die Vorinstanz auf die Einreichung
der Lohnabrechnungen ihrer Arbeitsstelle im Wohnheim E____ eine Stellungnahme
des Migrationsamtes und den aktuellen Stand der Unterstützung durch die
Sozialhilfe Basel eingeholt habe, ohne ihr diese vorab für eine allfällige
Stellungnahme zuzustellen. Demgegenüber wäre sie aber verpflichtet gewesen,
jede bei ihr eingereichte Stellungnahme allen Verfahrensbeteiligten zur
Kenntnisnahme zuzustellen, unabhängig davon, ob diese erhebliche Gesichtspunkte
enthalte. Die Parteien hätten darüber zu entscheiden, ob sie sich zu den
eingereichten Eingaben äussern wollen oder nicht. Als Rechtsfolge dieser
geltend gemachten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs beantragt sie aber nicht
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern bloss die Anweisung der
Vorinstanz, ihr diese Unterlagen nachträglich zuzustellen, damit sie dazu im
Rahmen der Replik Stellung beziehen kann. Weiter beantragt sie die
Berücksichtigung der geltend gemachten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs bei
der Kostenverteilung im Falle ihres Unterliegens.
2.2. Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Januar 2022 wurden dem Vertreter der
Rekurrentin die gesamten Vorakten und damit auch die verlangten Unterlagen zur
Kenntnis zugestellt. Damit wurde ihrem Verfahrensantrag entsprochen. Da das
Gericht gemäss § 19 Abs. 1 VRPG nicht über die Sachanträge der Parteien
hinausgehen darf, braucht die geltend gemachte Gehörsverletzung vorliegend
unter Vorbehalt einer Erörterung im Rahmen der Kostenregelung nicht weiter
geprüft zu werden.
3.
In der Sache
zielt der Rekurs der Rekurrentin primär auf den Erhalt ihrer Niederlassungsbewilligung.
Da diesbezüglich aber der ebenfalls im Eventualstandpunkt geltend gemachte
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vorfrageweise von Bedeutung
erscheint, ist dieser vorweg zu prüfen.
3.1. Mit
ihrem Rekurs behauptet die Rekurrentin ihre Arbeitsnehmereigenschaft und leitet
daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab.
3.2 Gestützt
auf Art. 1 und 3 ff. des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 6
Anhang I FZA haben Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie den Nachweis der
Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen.
Die Auslegung des freizügigkeits-rechtlichen Arbeitnehmer- und
Arbeitnehmerinnenbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in
Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der
Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse
einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen
Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 37 f., mit Hinweisen;
BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann nur dann von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin
im freizügigkeitsrechtlichen Sinne und dem damit verbundenen Status ausgegangen
werden, wenn die unselbständig erwerbstätige ausländische Person aus einem
Vertragsstaat (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere
Person nach deren Weisungen erbringt und (3) als Gegenleistung hierfür eine
Vergütung erhält. Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang
der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen
Person an (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986
1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn.
16). Damit schliessen auch Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Lohnsummen
unterhalb des Existenzminimums das Vorliegen eines Arbeitnehmer- bzw.
Arbeitnehmerinnenstatus im Sinne des FZA nicht aus. Erforderlich ist jedoch
quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986
1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn. 16).
Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien
stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen,
welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen,
wie etwa die Unregelmässigkeit oder beschränkte Dauer der tatsächlich
erbrachten Leistungen (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf,
Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071
Rn. 16). Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf
dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (Urteile des EuGH
vom 31. Mai 1989 C-344/87 Bettray Slg. 1989 01621 Rn. 17, vom 7. September
2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Rn. 24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S.
6; BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2 f., mit weiteren Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Anhang I FZA kann eine
arbeitnehmende Person eines Vertragsstaates dieses Abkommens ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person unter
anderem verlieren, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei
ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine
andere Arbeit finden wird (sog. Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus; vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge dieser Gesamtschau
können einzelne Merkmale wie die Dauer, das Pensum oder die Entlöhnung einer
Beschäftigung durchaus deren Echtheit und Wirtschaftlichkeit in Frage stellen.
Dies ergibt sich aus dem der Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenfreizügigkeit
im Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken, dass Personen, die sich auf diese
Grundfreiheit berufen, eigentlich über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
sollten, um wenigstens ihre eigenen Bedürfnisse finanziell abzudecken. Ein
aufgrund des geringen Pensums oder der niedrigen Entlöhnung marginaler
Nebenerwerb, der sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt, vermag
die an den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff gestellten
Anforderungen nicht zu erfüllen (BGer 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1
unter anderem mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2013 C-544/11
Petersen, Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E. 2.4 S. 347; BGer 2C_185/2019
vom 4. März 2021 E. 4.3.1, 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2 und 4.3 f.,
2C_761 vom 21. April 2016 E. 4.2.2, 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2 und
2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen
des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur Verordnung über den freien Personenverkehr
[Weisungen VFP] vom Januar 2022, Ziff. 4.2.3).
3.3
3.3.1 Seit
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Kindertagesheim B____ im November
2014 hat die Rekurrentin bis zum Antritt ihrer Stelle im Wohnheim E____ im
April 2021 keine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr ausgeübt. Sowohl beim
durch die IV-Stelle Basel-Stadt organisierten Aufbautraining bei der
Institution C____ wie auch bei der arbeitsmarktlichen Masssnahme durch die D____
GmbH handelt es sich um befristete arbeitsmarktliche
Wiedereingliederungsmassnahmen und damit um eine Beschäftigungen auf dem
zweiten Arbeitsmarkt, welche keine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermögen
(vgl. VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 4.2.2., VD.2020.206 vom 7. Juli 2021
E. 2.3 f.; BGer 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 5.6). Die Rekurrentin hat
daher ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmerin verloren. Zu
prüfen ist, ob dieser mit dem Arbeitsverhältnis im Wohnheim E____ neu begründet
worden ist.
Mit einem
unbefristeten, ab dem 23. April 2021 geltenden Arbeitsvertrag wurde die
Rekurrentin vom Wohnheim E____ im Stundenlohn angestellt. Diese Stelle ist ihr
vom Wohnheim E____ mit Schreiben vom 31. Januar 2022 per 28. Februar 2022
gekündet worden (act. 11/2). Die Rekurrentin hat in dieser Stelle monatlich
durchschnittlich rund 43 Stunden pro Monat gearbeitet (April/Mai 2021: 53,5
[17,5 + 36]; Juni: 43; Juli: 57.5, August: 63.5, September: 34.5, Oktober 2021:
62, November 46.5, Januar 2022 43.5, Februar: 41; für den Monat Dezember fehlt
ein Beleg). Dies entspricht bezogen auf 168 Normalarbeitsstunden pro Monat
einem Pensum von rund 25 %. Sie erzielte dabei ein durchschnittliches monatliches
Nettoeinkommen von ca. CHF 1'150.– (April/Mai 2021: 1'270.60; Juni: 1'024.90
Juli: 1'373.55, August: 1'532.70, September: 809.65; Oktober 2021: 1'488.25:
November: 1'106.85, Januar 2022: 1'036.60, Februar: 978.10; für den Monat
Dezember fehlt ein Beleg). Bezieht man den Monat Dezember mit ein, für den ein
Einkommensbeleg fehlt, so reduziert sich das durchschnittliche monatliche
Nettoeinkommen auf CHF 1'036.–.
3.3.2 In
seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei einem Beschäftigungsgrad von 80
% und einem monatlichen Lohn von CHF 2'532.65 die Begründung eines
Anwesenheitsrechts als unselbständig erwerbstätige Person bejaht (BGer
2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4). Im Falle eines Beschäftigungsgrads von
38 % und eines monatlichen Nettolohns von CHF 1'634.45 stellte es fest, dass
die Qualifikation dieser Erwerbstätigkeit als qualitativ und quantitativ echte
und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit unter Beachtung sämtlicher Umstände
zu erfolgen habe und wies die Sache zur entsprechenden Prüfung an die
Vorinstanz zurück. Dabei wies es darauf hin, dass es sich zwar um ein
befristetes Anstellungsverhältnis handelte, aber ein fixer Prozentsatz und Lohn
vereinbart worden waren (BGer 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3). In einem
anderen Fall liess es das Bundesgericht im Ergebnis offen, ob ein monatliches
Einkommen von CHF 1'000.– als untergeordnet zu qualifizieren sei, obwohl es
dieses als «extrêmement peu» bezeichnete (BGer 2C_289/2017 vom 4.
Dezember 2017 E. 4.4). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht eine Tätigkeit
im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden
trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von CHF 1'673.25 als
ungenügend, um die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinneneigenschaft
wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich
limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und
tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGer
2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2). Auch teilzeitliche Aktivitäten, welche mit
einem Einkommen von ungefähr CHF 600.– bis CHF 800.– pro Monat entlöhnt wurden,
qualifizierte es als derart vermindert und wenig einträglich, dass sie als
untergeordnet zu gelten hätten (BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2, 2C_185/2019
vom 4. März 2021 E. 4.4.2, 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4.3 f. und
2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 5.3.2).
3.3.3 Unter
Beachtung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass die Stelle beim Wohnheim E____ keine Arbeitnehmerinneneigenschaft
der Rekurrentin im freizügigkeitsrechtlichen Sinne begründete. Ihr monatliches
Einkommen blieb deutlich unter den Mitteln, welche die Sozialhilfe gleichzeitig
weiterhin zur Deckung ihres Existenzbedarfs aufzubringen hatte. Es widersprach
damit klar dem Grundgedanken der Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenfreizügigkeit,
wonach Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen Bedürfnisse
finanziell abzudecken. Weiter wurde die Rekurrentin im Stundenlohn beschäftigt
und ihr vertraglich kein festes Pensum garantiert. Auch wenn die Arbeitgeberin
von einem durchschnittlichen Pensum sprach, so zeigen die Lohnabrechnungen doch
deutliche Schwankungen und für einen Monat liegt überhaupt kein Beleg vor.
Schliesslich kann aufgrund der deutlich unterjährigen Dauer des
Anstellungsverhältnisses trotz dem unbefristeten Vertrag auch nicht von einer
stabilen Arbeitsbeziehung ausgegangen werden. Die Rekurrentin macht
schliesslich nicht geltend, dass sie aktuell wieder auf Arbeitssuche wäre oder
gar eine neue Stelle in Aussicht hätte.
4.
Besteht somit kein
freizügigkeitsrechtlicher Verbleibeanspruch in der Schweiz, so ist die Prüfung
des streitgegenständlichen Widerrufs der durch das FZA nicht geregelten
Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin vor diesem Hintergrund zu prüfen.
Dieser bestimmt sich daher allein nach nationalem Migrationsrecht (Art. 2 Abs.
2 AIG).
4.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG unter anderem
widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,
für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf
Sozialhilfe angewiesen ist.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die
Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht
(angefochtener Entscheid E. 24). Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer
2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E.
3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2). Ebenso wenig genügen Hypothesen
und pauschalierte Gründe (BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Der
Widerrufsgrund setzt grundsätzlich voraus, dass die ausländische Person hohe
finanzielle Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können
(vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_714/2018 vom 30. Januar
2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8.
Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25.
September 2019 E. 2.2). Die Erheblichkeit wird jedenfalls dann bejaht, wenn
eine ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat,
Sozialhilfeleistungen von CHF 80'000.– bezogen hat (vgl. BGer 2C_714/2018 vom
30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2015.241 vom
21. September 2016 E. 2). Für die Beurteilung der Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen
auszugehen. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere
Sicht prospektiv abzuschätzen (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_458/2019
vom 27. September 2019 E. 3.2, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1,
2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2, 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E.
2.3; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E.
2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2).
4.2 Bezogen
auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, die Rekurrentin nehme im
Grundsatz unbestrittenermassen seit dem 1. März 2015 Unterstützungsleistungen
der Sozialhilfe in Anspruch, die ausbezahlten Beträge hätten sich im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses auf insgesamt CHF 176'674.20 belaufen und seien bis zu
ihrem Entscheid auf insgesamt CHF 202'936.20 angewachsen. Dies entspreche
zweifellos den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Erheblichkeit des
Bezuges. Weiter erwog die Vorinstanz, der Rekurrentin könne entgegen ihrer
Behauptung keine positive Prognose gestellt werden, zumal sie sich sowohl gegenüber
der Vorinstanz als auch gegenüber der Sozialhilfe jeweils auf den Standpunkt
gestellt habe, trotz der vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 18. Juni
2019 attestierten 70 %igen Arbeitsfähigkeit ab dem 5. Juli 2014 nicht
arbeitsfähig zu sein. Bemühungen, eine ihren gesundheitlichen Fähigkeiten
entsprechende Stelle zu finden, habe sie seit Beginn ihrer
Sozialhilfeabhängigkeit am 1. März 2015 und im gesamten vorinstanzlichen
Verfahren weder behauptet noch belegt. Angesichts der zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses seit knapp sechs Jahren bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit
sowie der fehlenden Motivation, im zumutbaren Rahmen eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, habe der Bereich BdM daher zu Recht nicht damit rechnen müssen,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt werde aufkommen können; vielmehr erscheine
die konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit als die
wahrscheinlichste finanzielle Entwicklung. Entsprechend erfülle die Rekurrentin
den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit.
c AIG.
4.3 Mit
ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin die Erheblichkeit ihres
Sozialhilfebezuges nicht, wohl aber die schlechte Prognose. Sie verweist weiterhin
darauf, gemäss ihrem Lebenslauf über ein weites Spektrum an erwerblich
verwertbaren Fähigkeiten zu verfügen. Sie habe im Service, als Hilfsköchin, als
Betriebsmitarbeiterin, als Bäckereimitarbeiterin sowie als Haushaltsangestellte
gearbeitet. In der IV‑Abklärung habe sie im Verkauf gearbeitet und es
seien Tätigkeiten in der Hauspflege und Betreuung von älteren Menschen
evaluiert worden. Erst nach dem Abschluss des IV-Verfahrens mit dem Urteil des
Sozialversicherungsgerichts im Juni 2019 habe sie wissen können, dass sie
entgegen den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer behandelnden Psychiaterin
arbeitsfähig gewesen sei. Sie habe an den Abklärungsmassnahmen der IV
teilgenommen, welche aber wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes
eingestellt worden seien. Die ihr im März 2021 von der Sozialhilfe zugesprochene
Arbeitsintegrationsmassnahme sei in Bezug auf ein Teilpensum von 30 %
erfolgreich gewesen. Sie verweist dabei auf ihre Stelle beim Wohnheim E____.
Die ausgesprochene Wegweisung erweise sich damit spätestens seit März 2021 als dysfunktional,
zumal die Mitarbeit bei einem Beschäftigungsprogramm eher für eine Verlängerung
der Bewilligung spreche. Vor Abschluss der Integrationsmassnahme liesse sich
entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine präzise Aussage zur Frage machen,
ob ihre Integration auf dem Arbeitsmarkt auch in Zukunft in der gebotenen
längerfristigen Perspektive chancenlos bleiben werde. Die Voraussetzungen zur
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG seien daher entgegen der Vorinstanz zu
keinem Zeitpunkt erstellt gewesen.
4.4 Darin
kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Soweit sich die Rekurrentin
einseitig auf das ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestierende Zeugnis ihrer
eigenen Ärztin verlassen und bis 2019 Versuche zu ihrer Reintegration in den
Arbeitsmarkt unterlassen hat, hat sie sich dieses Verhalten anrechnen zu
lassen. Erst mit dem Antritt ihrer Stelle im Wohnheim E____ hat sie eine
teilzeitliche Erwerbstätigkeit angetreten. Diese Stelle war aber offensichtlich
nicht geeignet, sie von der Sozialhilfe abzulösen. Dies gilt umso mehr, als sie
den ihr attestierten Umfang ihrer Arbeitsfähigkeit mit dieser Tätigkeit bei
weitem nicht ausgeschöpft hat. Sie macht auch keine Bemühungen für eine
Erweiterung ihrer Tätigkeit geltend. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie
derzeit weiterhin in Beschäftigungsprogrammen mitwirkt. Schliesslich ist
festzustellen, dass sie die Anstellung im Wohnheim E____ zwischenzeitlich
verloren hat, ohne dass sie trotz ihrem Anspruch auf Kündigungsbegründung (Art.
335 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) zu belegen vermochte, dass ihre
Kündigung aus rein arbeitgeberbezogenen Gründen erfolgt wäre. Es liegen daher
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Rekurrentin in Bälde wird von der
Sozialhilfe ablösen können. Die Vorinstanzen gingen daher zu Recht von einer
dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit aus.
5.
5.1 Ist
der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gegeben, so muss sich
die Beendigung des Aufenthalts mit den Erwägungen der Vorinstanz zudem im
Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint
Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.28
und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f., 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 f.,
jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E.
3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz
verhältnismässig sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind,
dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des
Privatlebens eröffnet ist. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten
und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember
2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Prüfung der
Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht
inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten
(Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer
2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach
Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung
vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden
(vgl. BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE
VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E.
3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen
sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint
Hill, a.a.O., N 8.31; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1).
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer
Niederlassungsbewilligung sind namentlich die Gründe der
Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der
Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob und inwieweit die betroffene Person
ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine
Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer
2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E.
4.3, je mit Hinweisen). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die
konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte,
und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen
Lebensumstände (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein
gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung
im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das
heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen
(BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 134 I 92
E. 2.3.2 S. 97 und 133 II 97 E. 2.2).
5.2
5.2.1 Bezogen
auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, die Rekurrentin sei
am 10. Januar 2006 im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist und weise somit
eine lange Anwesenheit in der Schweiz auf. Sie verfüge hier aber über keine
familiären Bindungen und habe sich während ihres hiesigen Aufenthaltes
wirtschaftlich nicht integrieren können. Im Zeitpunkt des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung sei sie bereits seit über sechs Jahren nicht mehr
arbeitstätig gewesen, weshalb ihre anfänglich nicht zu beanstandende berufliche
Integration nicht mehr positiv habe gewertet werden können. Die Rekurrentin substantiiere
nicht hinreichend, weshalb sie kein Verschulden an ihrer langjährigen
Sozialhilfeabhängigkeit treffen sollte. Zwar verweise sie auf die Ausführungen
ihrer behandelnden Psychiaterin, Dr. med. F____, wonach sie ab April 2014 bis
15. März 2016 zu 50 % und ab dann vollständig arbeitsunfähig sei. Gemäss Urteil
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2019 – mit welchem diese
Ausführungen von Dr. med. F____ gewürdigt worden und die Behauptung der
Rekurrentin, vollständig arbeitsunfähig zu sein, aus dem Recht gewiesen worden
seien – verfügte sie ab dem 5. Juli 2014 über eine 70 %‑Arbeitsfähigkeit
für sämtliche, den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten. Auf das
Urteil sei ohne Weiteres abzustellen. Soweit sie von der Sozialhilfebehörde
nicht zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit angehalten worden sei, sei zu
beachten, dass diese und das Migrationsamt unterschiedliche gesetzliche
Aufträge verfolgten und sich auf unterschiedliche gesetzliche Grundlagen
stützten. Das Migrationsamt dürfe daher von sozialhilfeabhängigen Ausländerinnen
und Ausländern mehr verlangen als die Sozialhilfe. Obwohl die Rekurrentin nun
während des hängigen Rekursverfahrens eine Teilzeitstelle habe antreten können
und damit ihre Arbeitsfähigkeit bewiesen habe, habe sie seit Beginn ihrer
Sozialhilfeabhängigkeit am 1. März 2015 und bis zum Verfügungserlass am 25.
Januar 2021 gänzlich davon abgesehen, sich um Teilzeiterwerbstätigkeiten
jedweder Art zu bemühen. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass ihr
zumindest ein teilweises Verschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit
zuzuschreiben sei.
5.2.2 Auch
aus dem Umstand, dass ihre Niederlassungsbewillligung im Lichte des früher
geltenden Rechts nur mit grosser Zurückhaltung hätte widerrufen werden dürfen,
könne sie aufgrund der per 1. Januar 2019 erfolgten Revision von Art. 63 AIG
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Alles in allem erweise sich die angefochtene
Verfügung angesichts der mangelhaften wirtschaftlichen und beruflichen
Integration der Rekurrentin in der Schweiz, der zumindest teilweise
verschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit und der konkreten Gefahr einer weiteren
Belastung des öffentlichen Finanzhaushaltes als verhältnismässig.
5.2.3 Die
Rekurrentin könne auch aus dem Anspruch auf Schutz ihres Privatlebens gemäss
Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch wenn gemäss neuerer
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer
von zehn Jahren davon ausgegangen werden könne, die sozialen Beziehungen in
diesem Land seien so eng geworden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedürfe, könne es sich im Einzelfall anders verhalten und die
Integration zu wünschen übriglassen. Vorliegend habe die Rekurrentin besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur in der Schweiz weder substantiiert
noch belegt. Ohnehin lägen aber auch besondere Gründe für die
Aufenthaltsbeendigung vor, da die Rekurrentin aufgrund ihrer erheblichen,
fortgesetzten und zumindest teilweise selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit
nicht als gut integriert bezeichnet werden könne und den öffentlichen
Finanzhaushalt bis zum heutigen Tage belaste. Somit werde Art. 8 EMRK nicht
verletzt.
5.2.4 Erweise
sich der Bewilligungswiderruf insgesamt als verhältnismässig, so habe der
Bereich BdM auch keine vorgängige Verwarnung aussprechen müssen. Eine solche
wäre gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG nur im Sinne einer «letzten Chance» dann in
Betracht gekommen, wenn sich der Bewilligungswiderruf im Einzelfall als
unverhältnismässig herausgestellt hätte. Auch für die Prüfung der Anordnung
einer Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG wäre vorausgesetzt (gewesen), dass
sich der Bewilligungswiderruf im Einzelfall als unverhältnismässig
herausstellen würde, was vorliegend nicht der Fall sei.
5.2.5 Schliesslich
prüfte die Vorinstanz, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme auch im Lichte der
aktuellsten Entwicklungen bzw. der neuen Teilzeitanstellung der Rekurrentin
noch verhältnismässig ist. Die erst seit wenigen Monaten bestehende
Teilzeitanstellung wurde dabei angesichts der zuvor knapp sechs Jahre
andauernden vollumfänglichen Sozialhilfeabhängigkeit nicht stark gewichtet und
es wurde diesbezüglich aufgrund der erst während des hängigen Rekursverfahrens
erfolgten Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle ein verfahrensmotiviertes
Handeln nicht ausgeschlossen. Aufgrund der Akten sei nicht zu erwarten, dass
sich die Rekurrentin nachhaltig von der Sozialhilfe werde ablösen können, seien
doch keinerlei konkrete Anzeichen für eine baldige Erhöhung des Pensums oder
weitere Suchbemühungen vorhanden. Da die Rekurrentin in Deutschland auf
vergleichbare soziale und medizinische Strukturen zurückgreifen könne und ihre
gesamte Kindheit, Jugend sowie weite Teile ihres Erwachsenenlebens dort gelebt
habe, scheine eine Rückkehr durchaus zumutbar. So hätte sie etwa bei einem
Umzug ins grenznahe Gebiet ihre (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch)
bestehende Anstellung problemlos mittels einer Grenzgängerbewilligung
fortführen können. Aufgrund ihrer anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit sowie der
Höhe der bisher bezogenen Leistungen bestehe vorliegend nach wie vor ein
gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug des geltenden Rechts; letzteres
überwiege das persönliche Interesse der Rekurrentin an einem weiteren Verbleib
in der Schweiz, womit sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung weiterhin
als verhältnismässig erweise.
5.3 Mit
ihrer Rekursbegründung hält die Rekurrentin an ihrem Standpunkt fest, dass der
Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig sei. Sie verweist
auf ihren im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts bereits seit 15 Jahren
bestehenden Aufenthalt, aufgrund dessen nach dem bis zum 31. Dezember 2017
(richtig: 2018) geltenden Recht ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen
Sozialhilfebezuges nicht mehr möglich gewesen wäre. Weiter verweist sie auf
Art. 58a Abs. 2 AIG, nach welchem der Situation von Personen, welche die
Integrationskriterien von Abs. 1 lit. c und d aufgrund einer Behinderung oder
einer Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur
unter erschwerten Bedingungen erfüllen könnten, angemessen Rechnung zu tragen
sei. Gemäss Art. 77f lit. b VZAE müsse bei den persönlichen Verhältnissen eine
lange und schwere Krankheit berücksichtigt werden. Soweit die Vorinstanz darauf
verweise, dass sie während sechs Jahren nicht mehr arbeitstätig gewesen sei, missachte
sie, dass sie von ihrer Psychiaterin Dr. med. F____ ab dem 15. März 2016
vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Zumindest bis zum Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 18. Juni 2019 mit dem stattdessen auf das bidisziplinäre
Gutachten der IV abgestellt worden sei, habe nicht festgestanden, in welchem
Ausmass sie arbeitsfähig gewesen sei. Beim Attest von Dr. med. F____ habe es
sich aber nicht um ein Gefälligkeitszeugnis gehandelt, sei die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit von traumatisierten Personen medizinisch doch sehr schwierig
und mit einem grossen Ermessensspielraum verbunden. Auch aus ihrer teilweisen
Integration in den Arbeitsmarkt seit März 2021 könne nicht abgeleitet werden,
dass ihr eine solche bereits früher möglich gewesen wäre. Dies sei ein «typischer
Rückschaufehler». Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass vor einem Widerruf
der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezuges bei langjährigem
Aufenthalt in der Regel eine Verwarnung erfolgen müsse, sie aber nie verwarnt
worden sei. Sie hätte daher spätestens ab Sommer 2019 vom Migrationsamt auf
ihre Schadensminderungspflicht hingewiesen und zur Verwertung ihrer
Restarbeitsfähigkeit angehalten werden müssen. Schliesslich sei sie nun im
Rahmen der Hälfte ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
erwerbstätig. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass sie ihre Tätigkeit durch
die Übernahme weiterer Schichten werde ausbauen und sich zukünftig ganz von der
Sozialhilfe werde lösen können. Auch die Voraussetzungen für eine Rückstufung
nach Art. 63 Abs. 2 AIG seien nicht geprüft worden. Mit Bezug auf Art. 8 EMRK
macht sie geltend, während ihrem Aufenthalt Kontakte zu hier lebenden Personen
geknüpft und sich mit ihren tadellosen Sprachkenntnissen in die hiesigen Verhältnisse
integriert zu haben. Auch ihre berufliche Integration spreche für ihre
Verwurzelung. Wie die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 16. April 2013 Udeh gegen Schweiz [Nr. 12020/09] und Hasanbasic
gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] zeigten, messe dieser «bei der
Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 EMRK dem Bezug von Sozialhilfe
keine besondere Bedeutung» zu.
5.4
5.4.1 Wird
der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG mit
der Sozialhilfeabhängigkeit der betroffenen Person begründet, so sind im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung landes- und konventionsrechtlich namentlich
die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Schwere des Verschuldens an
dieser Abhängigkeit zu berücksichtigen (BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276 f., 139 I
145 E. 2.4 S. 149, 139 I 31 E. 2.3.1 S. S. 33 f.; BGer 2C_592/2020 vom 28.
April 2022 E. 8, 2C_176/2020 vom 1. November 2021 E. 3.1). Sozialhilfebezüge
infolge einer unverschuldeten Notlage oder Arbeitslosigkeit erfüllen die
Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht. Ob und gegebenenfalls
inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit
trifft, bildet keine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds, sondern eine
solche der Verhältnismässigkeitsprüfung (BGer 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E.
8, 2C_176/2020 vom 1. November 2021 E. 3.1, mit Hinweisen).
Mit Arztzeugnis
vom 5. November 2019 attestierte die behandelnde Psychiaterin der Rekurrentin
gegenüber der Sozialhilfe in ihrer bisherigen Tätigkeit als ungelernte
Haushaltsangestellte seit 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. 7/1
S. 20 f.). Als möglich erachtete die behandelnde Ärztin eine Tätigkeit in der
Betagtenbetreuung «ohne Mitarbeiter, ohne Chef» während maximal 2 bis 3 Stunden
pro Tag. Die Rekurrentin sei keinem Arbeitgeber zumutbar, da ihre «Neigung in
zwischenmenschliche Konflikte zu gehen […] extrem hoch» sei, weshalb es bisher
jeweils zu Abbrüchen gekommen sei. Vor diesem Hintergrund verzichtete die
Sozialhilfe darauf, Bemühungen zur Arbeitsintegration der Rekurrentin
einzuleiten. Demgegenüber verwies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom
18. Juni 2019 darauf, dass der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens,
Dr. med. G____, der Rekurrentin eine rezidivierende depressive Störung mit
chronischem Verlauf, zum damaligen Zeitpunkt leicht- bis mittelgradige Episode
ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0/1) und eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline (ICD-10: F60.31) diagnostiziert
hat. Die von ihr erledigten Hausarbeiten, die Pflege intakter Beziehungen zu
ihrer behinderten Schwester und einer langjährigen Freundin, ihre Konzentration
bei der Exploration, sowie das Fehlen kognitiver Beeinträchtigung wie auch
einer andauernden bedrückt-traurigen oder gereizt-aggressiven Stimmung, die
fehlende absolute Freud- oder Interesselosigkeit und der Umstand, dass keine
andauernd verminderte Energie vorliege, sprächen für eine leicht- bis
mittelgradige Ausprägung der diagnostizierten depressiven Episode. Daneben
liege eine leicht- bis mittelgradige emotional instabile Persönlichkeitsstörung
vom Typus Borderline vor. Sie leide unter somatisch nicht begründbaren
Schmerzen, die am ehesten als Ausdruck ihrer Depression zu betrachten seien.
Gemäss dem psychiatrischen Gutachter lägen als Funktionseinschränkungen eine
affektive Instabilität im Sinne einer wechselhaften Stimmung, eine gewisse
Impulskontrollstörung, eine Selbstwertproblematik, Albträume, eine verminderte
Energie und häufige Müdigkeit, eine Vergesslichkeit und eine leicht verminderte
Konzentrationsfähigkeit sowie ein häufiges Gefühl einer allgemeinen
Sinnlosigkeit vor. Unter Berücksichtigung dieser Funktionseinschränkungen, aber
auch der teilweise festgestellten Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in
den Angaben der Beschwerdeführerin, sei psychiatrisch insgesamt seit 2013 von
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % für die zuletzt ausgeübte wie
auch für alternative Tätigkeiten auszugehen (vgl. act. 7/1 S. 32 ff.). Nach dem
Urteil des Sozialversicherungsgerichts verneinte die Invalidenversicherung mit
Verfügung vom 15. Januar 2020 den Anspruch der Rekurrentin auf eine
Invalidenrente mit Wirkung ab August 2014 aufgrund eines Invaliditätsgrades von
21 % (act. 7/1 S. 42). Diesem Schluss widersetzte sich die behandelnde
Psychiaterin mit ärztlichem Zeugnis vom 18. Juni 2020 (act. 7/1 S. 49 f.).
Damit steht
fest, dass die Rekurrentin seit 2013/2014 an psychischen Krankheiten leidet.
Unterschiedliche Beurteilungen ergeben sich bloss hinsichtlich der sich daraus
ergebenden Beeinträchtigung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Soweit die Rekurrentin
der Beurteilung ihrer behandelnden Psychiaterin gefolgt ist, welcher auch die
Sozialhilfe folgte und welche von der Rekurrentin unbestrittenermassen keine
Anstrengungen zur Reintegration in den Arbeitsmarkt gefordert hat, und zunächst
auf die Suche einer Erwerbstätigkeit verzichtet hat, kann ihr dies nicht zum
Verschulden gereichen. Mit Wirkung ab Mitte 2019 musste der Rekurrentin aber
klar sein, dass von ihr aufgrund der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit durch
Dr. med. G____, welcher das Sozialversicherungsgericht gefolgt ist,
entsprechende Bemühungen verlangt werden. Von dieser sozialversicherungsrechtlich
massgebenden Arbeitsfähigkeit ist auch im migrationsrechtlichen Verfahren
auszugehen. Tatsächlich ist es der Rekurrentin ja auch gelungen, eine solche
Tätigkeit finden. Dabei macht sie nicht mehr geltend, in deren Ausübung
gesundheitlich beeinträchtigt gewesen zu sein. Sie stellt sich im Gegenteil auf
den Standpunkt, deren Umfang ausweiten zu können. Bis auf den Antritt der
Stelle beim Wohnheim E____, deren Hintergründe von der Rekurrentin nicht
konkretisiert werden, macht die Rekurrentin allerdings keine Bemühungen, eine
Arbeitstätigkeit finden, geltend. Insoweit erscheint die aktuelle Sozialhilfeabhängigkeit
selbstverschuldet.
5.4.2 Immerhin
stellt sich die Frage, ob bei dieser Sachlage nicht vor einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eine Verwarnung der Rekurrentin hätte erfolgen
müssen. Gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG kann, wenn eine Massnahme begründet, aber den
Umständen nicht angemessen ist, die betroffene Person unter Androhung dieser
Massnahme verwarnt werden. Damit kann die Behörde durch die blosse Androhung
einer ausländerrechtlichen Massnahme im Falle der Nichtbeachtung ein
Fehlverhalten ahnden bzw. auf ein erwünschtes Verhalten hinwirken. Als Ausfluss
des Verhältnismässigkeitsprinzips soll die Verwarnung im Wesentlichen eine
aufenthaltsbeendende Massnahme in der Schweiz verhindern und gleichzeitig den
Adressaten bzw. die Adressatin auf ein problematisches Verhalten zu einem
Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem der Erlass der geplanten Massnahme noch
nicht gerechtfertigt ist (BGE 141 II 401 E. 4.2 S. 404, mit Hinweis). Soweit
die Rekurrentin rügt, dass einem Widerruf einer Bewilligung grundsätzlich eine Verwarnung
vorauszugehen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht
feststellt, folgt aus Art. 96 Abs. 2 AIG nicht, dass einem Bewilligungswiderruf
immer eine Verwarnung vorangehen muss (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar
2022 E. 6.2, 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.6.1). Das hänge vielmehr von
den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Bei einem langfristigen
Aufenthalt und fehlender schwerer Delinquenz sei aber eher zu verlangen, dass
die ausländische Person vorab verwarnt werde (vgl. BGer 2C_787/2018 vom 11. März
2019 E. 3.4.1, 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1, 2C_283/2011 vom 30. Juli
2011 E. 2.3, 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2 in fine; Schindler, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Bern 2010, Kommentar AuG, Art. 96 N 19); was vor allem bei Angehörigen der
zweiten Ausländergeneration gelte (BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5).
Demgegenüber sind die Behörden beim Bestand gewichtiger öffentlicher
Fernhaltemassnahmen nicht verpflichtet, eine ausländische Person vor dem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verwarnen (BGer 2C_813/2018 vom 4.
April 2019 E. 5.4, 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.4, 2C_453/2015 vom 10.
Dezember 2015 E. 5.3).
Vorliegend ist
von einer längeren Anwesenheitsdauer auszugehen und liegt keine Delinquenz der
Rekurrentin vor. Von einer verschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit kann auch noch
nicht lange ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine
vorgängige Verwarnung vor dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung in
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips angezeigt.
5.4.3 Eine
Verwarnung ist allerdings nur dann angezeigt, wenn nach erfolgter Verwarnung
bei fortbestehender Sozialhilfeabhängigkeit ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sich als verhältnismässig erweisen würde (vgl. BGE 141 II 402 E. 4.3 S. 404). Davon ist, wie sogleich aufzuzeigen sein wird,
auszugehen.
Die Rekurrentin
lebt zwar seit nunmehr 16 Jahren in der Schweiz, was einer langen
Aufenthaltsdauer entspricht. Sie kann sich daher auf den Schutz ihres
Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen. Unter dem Gesichtspunkt dieses
Anspruchs auf Achtung des Privatlebens ist daher zu prüfen, in welchem Alter
die ausländische Person eingereist ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat
und welche (sozialen und wirtschaftlichen) Beziehungen sie unterhält. Bei
Letzterem spielen auch die persönliche Situation (z.B. Alter, Gesundheit oder
Herkunft) sowie die familiären Verhältnisse eine Rolle. Die aus diesen Faktoren
resultierende Integration der betroffenen Person ist bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit von besonderer Relevanz (sogenannte «liens personnels,
sociaux ou économiques»; BGE 147 I 268 E. 5.2 S. 276 mit Hinweis auf das
Urteil des EGMR Slivenko gegen Lettland, [Nr. 48321/99], § 114 und §
123-125; vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.2 S. 253 und die Urteile des EGMR Ukaj
gegen Schweiz vom 24. Juni 2014 [Nr. 32493/08] § 42, Hasanbasic gegen
Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 62, Kissiwa Koffi gegen
Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 66, Gezginci gegen
Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 73-77, Üner gegen
Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], in: Recueil CourEDH 2006-XII
S. 159 § 57 f.). Dabei ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es die
erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereiste Rekurrentin unterlässt,
die von ihr in der Schweiz gepflegten Sozialkontakte weiter zu konkretisieren.
Insbesondere legt sie nicht dar, inwieweit im Falle eines Umzugs ins grenznahe,
deutsche Ausland die dadurch geschützten Kontakte nicht fortgesetzt werden
könnten. Einem solchen Umzug steht auch ihre Darstellung, mit der Immigration
in die Schweiz vor dem Hintergrund von Gewalterfahrungen als Kind und
Jugendliche einen sicheren Ort in der Schweiz gesucht und gefunden zu haben
(vgl. Rechtliches Gehör Schreiben vom 15. Oktober 2020 [act. 7/1 S. 55 f.])
nicht entgegen. Ihre Heimat befindet sich in [...] (ärztliches Gutachten Dr.
med. F____ vom 18. Juni 2020 [act. 7/1 S. 49 f.]) und mithin gut 130 km und
rund anderthalb Stunden von Basel und dem grenznahen Ausland entfernt. Mit der
Vorinstanz ist festzustellen, dass ihr aus dem grenznahen Ausland als
Grenzgängerin auch die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz
möglich und zumutbar wäre.
Mit den Erwägungen
der Vorinstanz kann die Rekurrentin weiter nichts aus dem alten, bis zum 31.
Dezember 2018 anwendbaren Art. 63 Abs. 2 AuG zu ihren Gunsten ableiten, wonach
eine Sozialhilfeabhängigkeit nach einem Aufenthalt von 15 Jahren nicht mehr zu
einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen kann. Diese Bestimmung ist
zu einem Zeitpunkt in revidierter Fassung am 1. Januar 2019 in Kraft getreten,
als sich die Rekurrentin noch gar nicht 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten
hatte und von ihr noch nicht geschützt war. Selbst Personen, die sich im
Unterschied zur Rekurrentin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen
Bestimmung bereits 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hatten, riskieren dabei
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und können sich gegen die Rechtswirkungen
der Neuregelung nicht auf Treu und Glauben im Sinne eines Bestandesschutzes
berufen (Spescha, in:
Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5.
Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG N 24). Eine verfassungskonforme und schonende
Umsetzung der Rechtsänderung verlangt auch in diesen Fällen allein, dass für
einen Widerruf im Wesentlichen auf Ereignisse abgestellt wird, die sich nach
dem 1. Januar 2019 ereignet haben, und eine Interessenabwägung unter
Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltsdauer vorgenommen wird (Kneer/Schindler,
Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und
Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann et al. [Hrsg.],
Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 54). Es ist daher unter
Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Situation bei Personen, die sich
bereits am 1. Januar 2019 seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufgehalten
haben, insbesondere auf die seit dem 1. Januar 2019 fortdauernden Defizite in
der Eigenversorgungskapazität abzustellen. Zu deren Beurteilung dürfen aber
auch vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigt
werden, um die aktuelle Situation im Lichte der bisherigen Entwicklung würdigen
und die Entstehung und das Fortdauern der Sozialhilfeabhängigkeit umfassend
klären zu können (VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 5.1.1). Daraus folgt,
dass auf der Grundlage des neuen Rechts bei der Rekurrentin eine fortdauernde
Sozialhilfeabhängigkeit unter Beachtung des bisherigen Leistungsbezugs zu
berücksichtigen sein wird.
Schliesslich kann
entgegen der Auffassung der Rekurrentin mit Bezug auf die Interessenabwägung
nicht die Rede davon sein, dass dem Bezug von Sozialhilfeleistungen bei der
Interessenabwägung für Eingriffe in den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8
EMRK «keine besondere Bedeutung» zukommt. Eine vorwerfbare, jahrelange
Sozialhilfeabhängigkeit bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen ein relevantes
öffentliches Interesse an der Wegweisung einer Person (vgl. BGer 2C_370/2021
vom 28. Dezember 2021 E. 5.2.4 und 2C_525/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2.6,
je mit Hinweis auf BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339 und die Urteile des EGMR Hasanbasic
gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59 mit zahlreichen Hinweisen
sowie Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 58). Dies
muss umso mehr gelten, wenn wie hier mit einer Wegweisung nach Deutschlang
fraglich ist, ob überhaupt in ihren Anspruch auf Schutz des Privatlebens eingegriffen
wird und ein solcher Eingriff aufgrund der Möglichkeit der Fortführung der
geschützten Kontakte höchstens leicht wiegen kann.
5.5 Daraus
folgt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der
Rekurrentin ohne vorgängige Verwarnung im vorliegenden Fall unverhältnismässig
erscheinen. Der Rekurrentin ist die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Sie
ist jedoch im Hinblick auf ihre unbestrittenermassen bestehende
Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen (VGE VD.2021.95
vom 26. Oktober 2021 E. 6.5.2). Die Rekurrentin wird mit Nachdruck darauf
hingewiesen, dass ein Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung sowie die
Wegweisung aus dem Land in Betracht gezogen werden kann, sollte sie sich nicht
ernsthaft um die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit bemühen und
nicht von der Sozialhilfe ablösen können.
5.6
5.6.1 Die
Rekurrentin macht geltend, ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wäre nur
zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG
vorliegen würden. Dies hätten die Vorinstanzen nicht geprüft. Bei der die
Rekurrentin betreffenden Sachlage hätte ihr als mildere Massnahme «auf dem Wege
der Rückstufung» eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen.
5.6.2 Der
Rückstufung kommt entgegen der Argumentation der Rekurrentin eine
eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung
unabhängige Bedeutung zu (BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.5). Eine
Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als
«mildere» Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und
Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der
Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGer
2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.6, mit weiteren Hinweisen).
5.6.3 Im
Übrigen kann beim Ergebnis im vorliegenden Fall (vgl. insb. E. 5.5) – neben den
Erwägungen zum Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vgl. E. 3
hiervor) offenbleiben, ob und inwieweit die Vorinstanzen eine Rückstufung noch
hätten prüfen müssen bzw. ist auf die diesbezüglichen Rügen der Rekurrentin an
dieser Stelle nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Damit
dringt die Rekurrentin mit ihrem Rekurs im Ergebnis durch. Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Das
JSD hat der Rekurrentin zuhanden ihres unentgeltlichen Vertreters für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu leisten. Damit
werden die Rügen der Rekurrentin, das JSD sei auch bei Obsiegen zur Zahlung
einer Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren infolge
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verpflichten (Rekursbegründung Rz. 18),
gegenstandslos. Mit ihrer Replik hat die Rekurrentin die Honorarnote ihres
Vertreters einreichen lassen (act. 11/6). Damit macht dieser einen Bemühungsaufwand
von 15.42 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist wie
beantragt zum massgebenden Überwälzungstarif von CHF 250.– zu entschädigen.
Nicht zu beanstanden sind auch die geltend gemachten Auslagen im Betrag von CHF
50.90. Auf der resultierenden Summe von CHF 3'905.90 ist die Mehrwertsteuer
auszurichten.
6.2 Nicht
substantiiert bestritten wird der vorinstanzliche Kostenentscheid, weshalb
dieser bestätigt werden kann.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden Ziffer 1
des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. Oktober 2021 und
die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Januar 2021 aufgehoben. Der
vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.
Die Rekurrentin wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird
dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, [...], zulasten des Justiz- und
Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 3'855.–, zuzüglich Auslagen
von CHF 50.90 und 7,7 % MWST von CHF 300.75, zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.