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Entscheid

VD.2021.246

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

19. April 2022Deutsch4 min

Probezeit per 11. Juli 2021 auf. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs an die Personalrekurskommission.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2021.246

URTEIL

vom 19. April 2022

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Bereich Medizinische Dienste

Malzgasse 30, 4052 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Personalrekurskommission

vom 1. November 2021

betreffend Kündigung des

Arbeitsverhältnisses

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) trat am 26. Mai 2021 eine bis auf den 31. Dezember 2021 befristete

Stelle als [...] im Bereich Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartements

Basel-Stadt an. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 löste das

Gesundheitsdepartement dieses Anstellungsverhältnis während der einmonatigen

Probezeit per 11. Juli 2021 auf. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs an die Personalrekurskommission.

Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. November 2021 ab.

Gegen diesen Entscheid

meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 11. November 2021 Rekurs beim Verwaltungsgericht

an. Darin führte er aus, eine detaillierte Rekursbegründung nach Erhalt der

schriftlichen Begründung des Entscheids der Personalrekurskommission einreichen

zu wollen. Diese wurde ihm am 17. Februar 2022 zugestellt. In der Folge reichte

der Rekurrent keine Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht

zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Personalrekurskommission.

Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem

einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid

zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin,

so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Entscheid der Personalrekurskommission wird gemäss § 41 Abs. 6 PG nach

durchgeführter Verhandlung und mündlicher Eröffnung den Parteien im Dispositiv

zugestellt. Wenn gegen den Entscheid Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben

wird, wird die schriftliche Begründung des mündlichen Entscheids nachgeholt.

Nach Erhalt des begründeten Entscheids hat die bzw. der Rekurrierende innert 30

Tagen beim Verwaltungsgericht die Rekursbegründung einzureichen (§ 41 Abs. 7 PG). Diese Frist ist gemäss der expliziten gesetzlichen Regelung nicht

erstreckbar. Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig

eingereicht, so gilt der Rekurs gemäss § 40 Abs. 5 PG in Verbindung mit § 16

Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) als

dahingefallen.

1.3

Vorliegend

wurde dem Rekurrenten der begründete Entscheid der Personalrekurskommission am

17.

Februar 2022 erfolgreich zugestellt (act. 4). Die 30-tägige Frist für die

Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 21. März 2022 ab (vgl.

Art. 20 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR

172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zum 21.

März 2022 weder eine Rekursbegründung eingereicht noch sich sonst vernehmen

lassen. Der Rekurs ist daher dahingefallen.

2.

Das Verfahren

ist gemäss § 40 Abs. 2 PG kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist

kostenlos.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

-

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.