VD.2021.246
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
19. April 2022Deutsch4 min
Probezeit per 11. Juli 2021 auf. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs an die Personalrekurskommission.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2021.246
URTEIL
vom 19. April 2022
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Bereich Medizinische Dienste
Malzgasse 30, 4052 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Personalrekurskommission
vom 1. November 2021
betreffend Kündigung des
Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) trat am 26. Mai 2021 eine bis auf den 31. Dezember 2021 befristete
Stelle als [...] im Bereich Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartements
Basel-Stadt an. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 löste das
Gesundheitsdepartement dieses Anstellungsverhältnis während der einmonatigen
Probezeit per 11. Juli 2021 auf. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs an die Personalrekurskommission.
Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. November 2021 ab.
Gegen diesen Entscheid
meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 11. November 2021 Rekurs beim Verwaltungsgericht
an. Darin führte er aus, eine detaillierte Rekursbegründung nach Erhalt der
schriftlichen Begründung des Entscheids der Personalrekurskommission einreichen
zu wollen. Diese wurde ihm am 17. Februar 2022 zugestellt. In der Folge reichte
der Rekurrent keine Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht
zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Personalrekurskommission.
Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem
einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid
zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin,
so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der
Entscheid der Personalrekurskommission wird gemäss § 41 Abs. 6 PG nach
durchgeführter Verhandlung und mündlicher Eröffnung den Parteien im Dispositiv
zugestellt. Wenn gegen den Entscheid Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben
wird, wird die schriftliche Begründung des mündlichen Entscheids nachgeholt.
Nach Erhalt des begründeten Entscheids hat die bzw. der Rekurrierende innert 30
Tagen beim Verwaltungsgericht die Rekursbegründung einzureichen (§ 41 Abs. 7 PG). Diese Frist ist gemäss der expliziten gesetzlichen Regelung nicht
erstreckbar. Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig
eingereicht, so gilt der Rekurs gemäss § 40 Abs. 5 PG in Verbindung mit § 16
Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) als
dahingefallen.
1.3
Vorliegend
wurde dem Rekurrenten der begründete Entscheid der Personalrekurskommission am
17.
Februar 2022 erfolgreich zugestellt (act. 4). Die 30-tägige Frist für die
Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 21. März 2022 ab (vgl.
Art. 20 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zum 21.
März 2022 weder eine Rekursbegründung eingereicht noch sich sonst vernehmen
lassen. Der Rekurs ist daher dahingefallen.
2.
Das Verfahren
ist gemäss § 40 Abs. 2 PG kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist
kostenlos.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
-
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.