VD.2021.25
Grundbuchgebühren
10. Januar 2022Deutsch30 min
Liegenschaften im Rahmen einer Vermögensübertragung gemäss Art. 73 Abs. 2 FusG (Vermögensübertragungsvertrag
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.25
URTEIL
vom 10. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey , Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____
Rekurrent
[…]
gegen
Grundbuch- und Vermessungsamt
Basel-Stadt
Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 13. Januar 2021
betreffend Grundbuchgebühren
Sachverhalt
Sachverhalt
Anlässlich einer
konzerninternen Umstrukturierung gingen zwei in der Stadt Basel gelegene
Liegenschaften im Rahmen einer Vermögensübertragung gemäss Art. 73 Abs. 2 FusG (Vermögensübertragungsvertrag
vom 24. Februar 2020) auf dem Weg der (partiellen) Universalsukzession von der B____
auf den A____ (nachfolgend Rekurrent) über. Mit Schreiben vom 6. März 2020
reichte der Rekurrent beim Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt (GVA) eine
Grundbuchanmeldung ein. Am 7. April 2020 stellte das GVA mit Grundbuchrechnung
Nr. […] dem Rekurrenten einen Betrag von total CHF 47'027.– in Rechnung. Dieser
forderte das GVA mit Eingabe vom 7. Mai 2020 auf, eine anfechtbare Verfügung
über die Grundbuchrechnung Nr. […] zu erlassen. Dem kam das GVA mit Verfügung vom
27. Mai 2020 nach. Am 25. Juni 2020 reichte der Rekurrent innert Frist eine begründete
Beschwerde beim Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend BVD bzw.
Vorinstanz) ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Festsetzung der Gebühr auf CHF 1'000.–. Weiter ersuchte er um Einsicht in die
Erfolgsrechnung bzw. den Gesamtertrag der Gebühren und die gesamten Kosten der
Abteilung Grundbuch des GVA. Mit Entscheid vom 13. Januar 2021 wies das BVD die
Beschwerde sowie das Einsichtsgesuch ab und auferlegte dem Rekurrenten eine
Spruchgebühr von CHF 600.–. Die ausserordentlichen Kosten wurden
wettgeschlagen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der begründete Rekurs des Rekurrenten vom 12. Februar
2021. Mit diesem beantragt er, es sei festzustellen, dass die Grundbuchgebühr
von CHF 47'027.– gegen Art. 103 FusG verstosse und die Grundbuchgebühr sei auf
einen Betrag von höchstens CHF 1'000.– zu reduzieren. Eventualiter beantragt
der Rekurrent, die Grundbuchgebühr sei anhand einer aufwandorientierten
Berechnungsweise auf einen nicht gegen das Kosten- und Äquivalenzprinzip verstossenden
Betrag zu reduzieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
des GVA. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 hat der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts den Rekurrenten aufgefordert, bis 22. März 2021 einen
Kostenvorschuss von CHF 2'000.– zu leisten. Der Rekurrent hat den
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2021 beantragt
das BVD die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 206b Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (EG ZGB, SG 211.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Für
das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; vgl. VGE VD.2012.11 vom 10. September
2012.
E. 1.1; Schmid, in: Basler
Kommentar, 6. Auflage 2019, Art. 956b ZGB N 4). Der Rekurrent ist
als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den gemäss Art. 956b
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 201), § 206b Abs. 2 EG ZGB
und Art. 16 Abs. 2 VRPG frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2012.11
vom 10. September 2012 E. 1.1).
1.4
1.4.1
Gegenstand des vorliegenden
Rekurses ist unter anderem ein Feststellungsbegehren des Rekurrenten. Feststellungsbegehren
sind in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen
der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung
entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine vorgängige
Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte. Zudem wird für ein
Feststellungsurteil ein aktuelles Feststellungsinteresse vorausgesetzt (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 297; Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 1279 ff.; AGE 622/2009 vom
25.
August 2009 und VGE VD.2009.635 vom 2. Dezember 2009). Ein entsprechendes
Rechtsschutzinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die
verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder
Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie
oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige
unterlassen würde. Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur
sein. Grundsätzlich muss auch das Feststellungsinteresse aktuell, individuell
und konkret sein. Die festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein
theoretischer Natur sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden
tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 340; vgl. Häner, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Aufl., Zürich 2016, Art. 25 N 17; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 87; VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.4).
1.4.2
Der
Rekurrent legt nicht dar, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt wären. Vorliegend
sind seine Interessen in der Sache aber ohnehin vom Antrag erfasst, dass die
streitbetroffene Grundbuchgebühr auf höchstens CHF 1'000.– zu reduzieren sei.
Auf das ausdrücklich gestellte Feststellungsbegehren ist daher nicht
einzutreten.
2.
Strittig und zu
prüfen ist, ob die dem Rekurrenten auferlegte Grundbuchgebühr von CHF 47'027.– gegen
Art. 103 des Fusionsgesetzes (FusG, SR 221.301) verstösst und auf höchstens CHF
1'000.– herabzusetzen ist.
3.
3.1
Gemäss
Art. 954 ZGB sind die Kantone ermächtigt, für die Eintragung ins Grundbuch
Gebühren zu erheben. In § 51 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum ZGB (VO
EG-ZGB, SG 211.110) hat der Regierungsrat Einzelheiten zu den in Basel-Stadt zu
erhebenden Gebühren festgelegt. Gemäss § 51 Ziff. 2 lit. a der genannten
Verordnung beträgt die Handänderungsgebühr 1 Promille des Wertes bzw. Preises
des Grundstücks, bei Übergang durch Universalsukzession (zum Beispiel bei
Erbgang, Fusion) sowie bei Erbteilung, Vermächtnis und Kauf durch einen Erben
an einer erbschaftsamtlichen Gant 0,5 Promille des Wertes bzw. des Preises.
Nach § 51 Ziff. 1 lit. a wird der Berechnung mindestens der Steuerwert des
betroffenen Grundstückes zugrunde gelegt und betragen die Minimal- und Maximalgebühr
bei Promilleansätzen CHF 200.– bzw. CHF 50'000.–.
3.2
Bei
der Grundbuchgebühr handelt es sich um eine Kausalabgabe (BGer 2C_1060/2012 vom
30.
Januar 2013 E. 3.3, 2C_24/2012 vom 12. April 2012 E. 5.1). Zu deren
Bemessung bestehen keine unmittelbaren bundesgesetzlichen Vorgaben, abgesehen
vom Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (BGE 141 V 509 E. 7.1.1 S. 516, 135 I
130.
E. 7.2 S. 140, 134 I 179 E. 6.1 S. 180). So haben die im Zusammenhang mit
einem fusionsrechtlichen Vorgang anfallenden Kausalabgaben, anders als die
Handänderungssteuer (Art. 103 Satz 1 FusG), keine eigenständige
bundesrechtliche Regelung erfahren. Gemäss Art. 103 Satz 2 FusG bleiben «kostendeckende
Gebühren» immerhin vorbehalten (BGer 2C_760/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3.2).
4.
4.1
Der
Rekurrent rügt eine Verletzung des Kostendeckungs- wie auch des
Äquivalenzprinzips.
4.2
4.2.1
Das
Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des
betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2 S. 65, 140 I 176 E. 5.2 S. 180). Dies schliesst eine gewisse
Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht aus (BGE 141 V 509 E. 7.1.2
S. 517). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des
betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen,
Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a.aa S. 188).
Nach dem Kostendeckungsprinzip können mittels Verwaltungsgebühren jene Auslagen
gedeckt werden, die dem Gemeinwesen aus einem bestimmten Verwaltungszweig
erwachsen. Dieser hat sich dabei in erster Linie nach sachlich zusammengehörenden
Verwaltungsaufgaben, d.h. nach funktionellen Kriterien, zu definieren (BGE 126 I 180 E. 3b.cc S. 190). Der massgebende Verwaltungszweig ist somit nach
funktionellen Kriterien zu bestimmen. Dabei verfügt das Gemeinwesen nach der
Praxis des Bundesgerichts aufgrund seiner Organisationsfreiheit bei der Bildung
kostenmässiger Einheiten über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Uhlmann, Kriterien der Bemessung von
Kausalabgaben in der Praxis, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, Bern
2015, S. 95; Wiederkehr,
Bemessungsgrundsätze des Kausalabgaberechts, in: recht 2019 S. 61 ff.
[nachfolgend Wiederkehr, recht],
62, 67 und 70). Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte beispielsweise das
Bundesamt für Zivilluftfahrt als massgebenden Verwaltungszweig (vgl. BVGer A-1150/2008
vom 18. September 2008 E. 6.3). Gemäss einem Bundesgerichtsurteil ist die
Zusammenfassung der vom Grundbuchamt, Handelsregisteramt, Güterregisteramt und
Erbschaftsamt erbrachten Leistungen in den Produktgruppen Grundbuchwesen,
Güter- und Erbrecht, Handelsregister, weitere Leistungen für Dritte und
staatsinterne Leistungen in einem einzigen Verwaltungszweig Amtsschreiberei mit
Blick auf den inneren Zusammenhang der Leistungen (erbschafts- oder
güterrechtliche Akte, die mit Grundbuchmutationen verbunden sind; weitere
Leistungen, die vor allem Beratungsfunktionen bei solchen Geschäften umfassen
usw.) sachlich haltbar, auch wenn damit gewisse Querfinanzierungen verbunden
sind (BGE 126 I 180 E. 3b.cc S. 190). Da zwischen den Aufgaben des
Grundbuchamts und denjenigen des Erbschaftsamts betreffend Nachlässe ohne
Grundstücke kein direkter Zusammenhang besteht, folgt aus diesem Urteil, dass
für die Zusammenfassung zu einem Verwaltungszweig ein sachlicher Zusammenhang
zwischen einem Teil der untereinander sachlich zusammengehörenden Aufgaben
einer Verwaltungseinheit (z.B. Aufgaben des Grundbuchamts) und einem Teil der
untereinander sachlich zusammengehörenden Aufgaben einer anderen
Verwaltungseinheit (z.B. Aufgaben des Erbschaftsamts betreffend Nachlässe mit
Grundstücken) genügt. Zudem ergibt sich aus der Mitberücksichtigung
staatsinterner Leistungen, dass auch die Kosten von Leistungen einer
Verwaltungseinheit berücksichtigt werden dürfen, für die keine Kausalabgaben
erhoben werden. Schliesslich ist es dem Gemeinwesen nicht verwehrt, mit den
Gebühren für bedeutende Geschäfte des Verwaltungszweigs den Ausfall aus
Verrichtungen des Verwaltungszweigs, für die – etwa wegen mangelnden
(wirtschaftlichen) Interesses – keine kostendeckende Entschädigung erhoben
werden kann, auszugleichen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3bb.cc S. 191, 103 Ia 85 E. 5b
S. 88).
4.2.2
Zwar
kann das Kostendeckungsprinzip seine Begrenzungsfunktion nur dann
vollumfänglich erfüllen und erhebliche Querfinanzierungen vermeiden, wenn nur
eine einzige Verwaltungsaufgabe, die mit einer einzigen Kausalabgabe finanziert
wird, als massgebender Verwaltungszweig definiert wird (vgl. Wiederkehr, recht, S. 69 f. mit
Nachweisen). Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Kostendeckungsprinzip in
seiner geltenden Ausgestaltung und insbesondere gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine solche Aufgliederung eines sachlich zusammengehörenden
Bereichs nicht verlangt (vgl. BGer 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012 E. 6.5,
2C_322/2010 vom 22. August 2011 E. 4; Wiederkehr,
recht, S. 69 f.; Wiederkehr, in:
Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014
[nachfolgend: Wiederkehr, Praxis],
N 690). Der vom Rekurrenten genannte Autor plädiert zwar dafür, das
Kostendeckungsprinzip erheblich zu verschärfen, indem verlangt wird, dass
sachlich zusammengehörende Verwaltungsaufgaben in Teilbereiche aufgegliedert
werden, die Korrelat je einer Abgabe darstellen (Wiederkehr, recht, S. 71). Gemäss der eigenen Darstellung
des erwähnten Autors entspricht diese Forderung aber nicht dem aktuellen
Verständnis des Kostendeckungsprinzips und insbesondere nicht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Wiederkehr,
recht, S. 69 f.). Sie ist daher weder für den Verordnungsgeber noch für das
Verwaltungsgericht massgebend.
4.2.3
In
einem Bundesgerichtsurteil findet sich die folgende Formulierung: «Wenn die
kantonalen Instanzen die Amtsschreibereien, welche das Grundbuchamt, das
Handelsregisteramt, das Güterregisteramt sowie das Erbschaftsamt umfassen […],
als administrativ-funktionale Einheit zur Beurteilung der Frage
zusammenschlossen, ob das Kostendeckungsprinzip eingehalten sei, erscheint dies
zwar nicht zwingend, doch ist dieses Vorgehen solange nicht verfassungswidrig,
als die konkret erhobene Gebühr sich ihrerseits noch im Rahmen des
Äquivalenzprinzips bewegt» (BGE 126 I 180 E. 3b.cc S. 190). Wie der Rekurrent
zu Recht geltend macht (vgl. Rekurs, S. 4), kann daraus entgegen der Ansicht
des BVD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 16; Vernehmlassung, Ziff. 16) nicht
geschlossen werden, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips sei relevant für die
Beantwortung der Frage der Zulässigkeit der Zusammenfassung von
Verwaltungseinheiten zu einem Verwaltungszweig (vgl. Uhlmann, a.a.O., S. 87, 95 f.). Die Formulierung lässt sich
vielmehr damit erklären, dass das Bundesgericht einen sachlichen Zusammenhang
zwischen den Aufgaben der zum Verwaltungszweig Amtsschreibereien
zusammengefassten Verwaltungseinheiten bejaht hat (vgl. BGE 126 I 180 E. 3b.cc
S. 190), das Kostendeckungsprinzip bezüglich dieses Verwaltungszweigs
eingehalten worden ist (vgl. BGE 126 I 180 E. 3b.bb S. 189) und die
Verfassungsmässigkeit der Gebühr damit nur noch von der Einhaltung des
Äquivalenzprinzips abhängig gewesen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass
das BVD das GVA im Ergebnis zu Recht als massgebenden Verwaltungszweig qualifiziert
hat.
4.2.4
An
diesem Ergebnis ändern auch die sinngemässen Vorbringen des Rekurrenten nichts,
wonach eine «kostenmässige Einheit» nach funktionellen Kriterien gebildet
werden müsse, wobei nur Aufgaben, die sachlich zusammengehören und gleichzeitig
ausschliesslich über Gebühren, nicht aber über Steuern oder Mehrwertabgaben
finanziert würden, berücksichtigt werden dürften, und Tätigkeiten zur Erhebung
von Steuern und der Mehrwertabgabe bei der Überprüfung des
Kostendeckungsprinzips nicht unter denselben Verwaltungszeig wie
gebührenfinanzierte Tätigkeiten fallen dürften. Gleiches gilt hinsichtlich der
Auffassung des Rekurrenten, wonach die sachliche Zusammengehörigkeit mit dem
Grundbuchwesen – auch aufgrund der unterschiedlichen Finanzierung –
insbesondere in Bezug auf die Fachstelle für Geoinformation nicht erkennbar sei.
Diese agiere als kantonales Kompetenzzentrum für die Bereitstellung, Weitergabe
und Analyse von Geodaten, unterstütze die verschiedenen kantonalen
Fachabteilungen bei der benutzergerechten Modellierung, Erfassung, Ausgabe und
Verteilung von Geodaten aus ihren Fachsystemen und betreibe die kantonale
Geodateninfrastruktur, welche über einen kantonalen Leistungsauftrag gesteuert
und finanziert werde (vgl. zum Ganzen: Rekurs, S. 3).
Diese Auffassung
des Rekurrenten deckt sich nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Gemäss dieser ist es unter der Voraussetzung der sachlichen Zusammengehörigkeit
nach funktionellen Kriterien zulässig, verschiedene Leistungen, die mit
verschiedenen Gebühren finanziert werden, sowie staatsinterne Leistungen, und
damit Leistungen, für die keine Gebühren erhoben werden, zu einem
Verwaltungszweig zusammenzufassen. In einem solchen Fall beurteilt sich die
Frage, ob das Kostendeckungsprinzip eingehalten wird, aufgrund eines Vergleichs
der gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs mit seinem gesamten
Ertrag (vgl. BGE 126 I 180 E. 3b.bb f. S. 189 ff.). Wie das GVA schon im
vorinstanzlichen Verfahren zutreffend ausführte, bestimmt der Regierungsrat gemäss
§ 206 EG-ZGB die für die Verwaltung des Grundbuchs zuständige
Verwaltungseinheit. Weiter sieht die nämliche Bestimmung die Führung des
Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung vor und verweist auf die
Geltung des kantonalen Geoinformationsgesetzes. Dementsprechend besteht das GVA
– als eines von sieben Ämtern des BVD – aus mehreren Abteilungen (Grundbuch,
amtliche Vermessung, Geoinformation, Bodenbewertungsstelle als Stabstelle und
Administration), die gemeinsame Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Dreh- und
Angelpunkt ist hierbei das Grundstück. Dies widerspiegelt sich in den
gesetzlichen Grundlagen sowohl auf Bundesebene (ZGB; Grundbuchverordnung [GBV,
SR 211.432.1]; Verordnung über die amtliche Vermessung [SR 211.432.2];
Bundesgesetz über Geoinformation [SR 510.62]) wie auch auf kantonaler Ebene
(Verordnung über das Grundbuch [SG 214.310]; Verordnung über die amtliche
Vermessung [SG 214.320]; Geoinformationsgesetz [SG 214.300];
Geoinformationsverordnung [SG 214.305]), welche an verschiedenen Stellen aufeinander
Bezug nehmen. Die gesetzlichen Aufgaben der drei Abteilungen Grundbuch,
Amtliche Vermessung und Geoinformation sind laut den weiteren Ausführungen des
GVA im vorinstanzlichen Verfahren eng miteinander verbunden und es besteht eine
enge Zusammenarbeit und Kooperation zwischen den Abteilungen. Die amtliche
Vermessung erstellt den Plan für das Grundbuch und die Abteilung Geoinformation
hat grundstücksbezogene Daten einfach zugänglich zur Verfügung zu stellen (vgl.
§ 2 Geoinformationsgesetz). So stellt auch der Rekurrent nicht in Abrede, dass
zwischen der Vermessung von Grundstücken und dem Grundbuchwesen ein sachlicher
Zusammenhang besteht (vgl. Rekurs, S. 3) und der Bundesgesetzgeber den Kantonen
ausdrücklich gestattet, mit den Gebühren für die Eintragungen in das Grundbuch
auch die Kosten für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten zu verrechnen (vgl.
Art. 954 Abs. 1 ZGB; Vernehmlassungsbeilage 6, S. 5). Durch den Umstand, dass
das ganze Kantonsgebiet Basel-Stadt im Unterschied zu anderen Kantonen einen einzigen
Grundbuchkreis darstellt, wird die Zusammenfassung der amtlichen Vermessung,
des Grundbuchs und der Geoinformation unter dem Dach eines gemeinsamen Amtes
erleichtert. Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Tätigkeit der Abteilung
Geoinformation bzw. der damit einhergehenden Digitalisierung der
Grundbuchführung und verschiedener Datenhaltungs- und Datenlieferungspflichten
zuhanden des Bundes ist das Grundbuch massgeblich auf Informatikunterstützung
angewiesen, was der Rekurrent nicht substantiiert in Frage stellt (vgl. zu den
gesamten entsprechenden Ausführungen des GVA im vorinstanzlichen Verfahren:
Rekursbeilage 2, S. 2, und Vernehmlassungsbeilage 6, S. 4).
Wohl haben nicht
alle Aufgaben der Dienststellen des GVA einen unmittelbaren sachlichen
Zusammenhang. Die Aufgaben der jeweiligen Dienststellen des GVA gehören
untereinander aber jeweils zusammen und zumindest zwischen einem Teil der
Aufgaben jeder Dienststelle des GVA und einem Teil der Aufgaben einer anderen
Dienststelle des GVA besteht ein direkter sachlicher Zusammenhang (vgl. etwa
zum sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundbuchwesen einerseits und dem
Betreiben des kantonalen Schiffsregisters und des Schweizerischen
Seeschiffsregisters andererseits: Vernehmlassung, Ziff. 13). Dies genügt zur
Bejahung der sachlichen Zusammengehörigkeit der Verwaltungsaufgaben nach
funktionellen Kriterien. Der Umstand, dass nicht für alle Aufgaben des GVA
Kausalabgaben erhoben werden, steht der Definition des GVA als massgebender
Verwaltungseinheit nicht entgegen. Die Qualifikation des GVA als für die
Prüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips massgebender Verwaltungszweig
entspricht auch der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE VD.2010.168
vom 10. Mai 2011 E. 3.3, 644/2000 vom 2. November 2001 E. 3b, in: BJM 2004 S.
71, 72 f.). Zu Recht hält der Rekurrent daher der detaillierten, an dieser
Stelle bloss ansatzweise wiedergegebenen Darstellung des BVD im vorliegenden
Verfahren, wonach die Zusammenführung der verschiedenen Abteilungen im GVA
historisch gewachsen und sachlich begründet sei (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 12–15),
nichts mehr entgegen. Auch bestreitet er nicht, dass die aktuelle Organisation massgeblich
zu einer effizienten Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben beiträgt und aufgrund
des konzentrierten Fachwissens einen professionellen Umgang mit intern
erhobenen und öffentlich zur Verfügung gestellten Daten gewährleistet (vgl.
dazu Vernehmlassungsbeilage 6, S. 4). Aufgrund der Organisationsfreiheit und
des erheblichen Gestaltungsspielraums der Gemeinwesen kann auch aus dem
Umstand, dass in anderen Kantonen das Grundbuch und die Geoinformation nicht
zum selben Verwaltungszweig gehören oder nur das Grundbuchamt als für die
Prüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips massgebender Verwaltungszweig
betrachtet wird, entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekurs, S. 4) nicht
geschlossen werden, die Aufgaben des GVA gehörten nicht sachlich zusammen.
4.2.5
Aus
den Budgetberichten 2019 (S. 97), 2020 (S. 94) und 2021 (S. 99) des
Regierungsrats sowie dem Jahresbericht 2020 (S. 125) des Regierungsrats ist
ersichtlich, dass in den Jahren 2017 bis 2020 in jedem Jahr die Summe der vom
GVA vereinnahmten Entgelte geringer war als der Betriebsaufwand des GVA, dass
der Betriebsertrag des GVA geringer war als der Betriebsaufwand des GVA und
dass das Gesamtergebnis des GVA negativ war. Damit ist erstellt, dass das
Kostendeckungsprinzip gewahrt ist. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn
dem Rekurrenten Einsicht in die Erfolgsrechnung bzw. den Gesamtertrag der
Gebühren und die gesamten Kosten der Abteilung Grundbuch des GVA gewährt würde.
Der entsprechende Antrag des Rekurrenten wurde daher vom BVD zu Recht
abgewiesen, zumal die erwähnten Budgetberichte unter https://www.regierungsrat.bs.ch/geschaefte/berichte.html
publiziert sind (vgl. BGer 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016 E. 5.5.4.1,
mit Hinweisen).
4.2.6
Der
Regierungsrat des Kantons Aargau kam aufgrund einer Umfrage bei den
Grundbuchämtern des Kantons im Jahr 2006 und den damals im Kanton geltenden
Ansätzen zum Schluss, dass sich die Gesamtkosten der Handänderung eines
Grundstücks im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung auf rund CHF 250.–
beliefen. Daher sei die Grundbuchgebühr dafür auf CHF 250.– festzusetzen (vgl. Botschaft
08.175
des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 18. Juni
2008.
[nachfolgend Botschaft 08.175] S. 7 f.; Botschaft 07.255 des
Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 24. Oktober 2007
[nachfolgend Botschaft 07.255] S. 10 ff.). Gemäss Oesterhelt verstossen die Bestimmungen der Kantone, welche
die Grundbuchgebühren auch bei Umstrukturierungen nach einem Promilletarif
erheben, ab einem gewissen Liegenschaftswert regelmässig gegen Art. 103 FusG.
Dies gelte nicht nur für die Kantone, die keinen Maximalsatz kennen, sondern
auch für die übrigen Kantone, weil die jeweiligen Maximalsätze klar gegen das
Kostendeckungsprinzip und in den meisten Fällen auch gegen das
Äquivalenzprinzip verstiessen (Oesterhelt,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2015 [nachfolgend Oesterhelt, BSK], Art. 103 FusG N 43c). Insbesondere sei
ausser bei Liegenschaften mit sehr tiefem Verkehrswert auch die vom Kanton
Basel-Stadt erhobene Grundbuchgebühr nicht mehr vom Kostendeckungsprinzip
gedeckt (Oesterhelt, BSK, Art. 103
FusG N 77). In fast allen Kantonen handle es sich bei den Grundbuchgebühren um
Gemengsteuern, weil entweder das Kostendeckungs- oder das Äquivalenzprinzip
verletzt werde (Oesterhelt, BSK,
Art. 103 FusG N 59). Zudem scheint Oesterhelt
der Meinung zu sein, das Kostendeckungsprinzip lasse nur Grundbuchgebühren von
rund CHF 250.– zu (vgl. Osterhelt,
BSK, Art. 103 FusG N 37). Die Einschätzungen des Regierungsrats des Kantons
Aargau und von Oesterhelt basieren
auf der Annahme, im Bereich der Grundbuchgebühren könne der für die Prüfung der
Einhaltung des Kostendeckungsprinzips massgebende Verwaltungszweig nur die
Gesamtheit der kantonalen Grundbuchämter umfassen (vgl. Botschaft 08.175 S. 7;
Botschaft 07.255 S. 9; Oesterhelt,
BSK, Art. 103 FusG N 37). Da diese Ansicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
widerspricht und weder vom Regierungsrat des Kantons Aargau noch von Oesterhelt begründet wird, kann ihr
genauso wenig gefolgt werden wie den darauf beruhenden Einschätzungen.
4.2.7
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die streitgegenständliche Grundbuchgebühr das
Kostendeckungsprinzip nicht verletzt. Zu prüfen bleibt, ob sie auch das
Äquivalenzprinzip wahrt.
4.3
4.3.1
Das
Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) für den Bereich der
Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in
vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 145 I 52 E. 5.2.3 S. 66, 140 I 176 E. 5.2
S. 180 f., 130 III 225 E. 2.3 S. 228, 126 I 180 E. 3a.bb S. 188). Der Wert der
Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen
bringt (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers),
oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum
gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte
Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2 S.
517.
mit Hinweis, 130 III 225 E. 2.3 S. 228). Bei der Festsetzung der
Gebührenhöhe kann der Leistungsfähigkeit der staatlichen Einrichtung und der
mit der amtlichen Handlung verbundenen Verantwortung (Haftungsrisiko) sowie der
wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen angemessen Rechnung getragen werden
(BGE 126 I 180 E. 3c.aa S. 191, 103 Ia 85 E. 5b S. 88 f.). Zudem ist es dem
Gemeinwesen wie bereits erwähnt nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende
Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (BGE 130 III 225 E. 2.3, 103 Ia 85 E. 5b S. 88).
4.3.2
Grundsätzlich
kann zur Bemessung des Werts der Leistung nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung alternativ auf den wirtschaftlichen Nutzen für den Pflichtigen
oder den Kostenaufwand abgestellt werden (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 229; Wiederkehr, recht, S. 61, 62). Beide
Kriterien sind indessen nur Hilfsmittel zur Bestimmung des objektiven Werts der
staatlichen Leistung (BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 229). Grundsätzlich ist es
zulässig, Verwaltungsgebühren in Prozenten oder Promille eines Basiswerts
festzulegen (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228 f. und E. 2.4 S. 229; Wiederkehr, recht, S. 65). Wenn der
Aufwand gering und der Basiswert hoch sind, kann die Bemessung in Prozenten
oder Promille allerdings zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der
Gebühr und dem objektiven Wert der staatlichen Leistung führen (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 229 f.; vgl. ferner BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 f.). Bei
geringem Aufwand und hohem Basiswert darf der tatsächliche Verwaltungsaufwand
daher bei der Prüfung der Einhaltung des Äquivalenzprinzips nicht völlig ausser
Acht gelassen werden (vgl. Wiederkehr,
recht, S. 62 f. und 65). Dies bedeutet entgegen der Ansicht des Rekurrenten
(vgl. Rekurs, S. 5) jedoch keineswegs, dass die Gebühr in solchen Fällen den
Kostenaufwand der konkreten Verwaltungshandlung nicht überschreiten dürfte. Der
Abgabebetrag darf unter Mitberücksichtigung des Aufwands bloss nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen (vgl.
BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 239 f.) bzw. nicht offensichtlich übersetzt sein
(vgl. BGer 2C_517/2007 vom 15. August 2008 E. 2.4 und 2.6).
4.3.3
Der
Regierungsrat des Kantons Aargau kam aufgrund einer Umfrage bei den
Grundbuchämtern des Kantons im Jahr 2006 zum Schluss, dass der mit einer
Handänderung infolge Unternehmensumstrukturierung verbundene Zeitaufwand des
Grundbuchamts für das erste Grundstück rund 1.5 Stunden und für jedes weitere
rund 0.75 Stunden betrage (Botschaft 08.175 S. 7 f.; Botschaft 07.255 S. 10
f.). Gestützt darauf macht der Rekurrent geltend, der Aufwand des GVA im
Zusammenhang mit der Eintragung des Übergangs des Eigentums an den zwei
Liegenschaften dürfte im vorliegenden Fall nicht erheblich mehr als 2.25
Stunden betragen haben (Rekurs, S. 5). Das GVA äusserte sich zu seinem
konkreten Zeitaufwand im vorliegenden Fall soweit ersichtlich nicht (vgl. aber
angefochtener Entscheid, E. 25). Es erscheint fraglich, ob sich die vor
fünfzehn Jahren im Kanton Aargau erhobenen Zahlen auf die aktuellen
Verhältnisse im Kanton Basel-Stadt übertragen lassen und ob der Zeitaufwand des
GVA im vorliegenden Fall tatsächlich nicht erheblich mehr als 2.25 Stunden
betragen hat. Selbst unter der Annahme, dass der Aufwand des GVA nur 2.25 Stunden
betragen habe, steht der Betrag der Gebühr von CHF 47'207.– im vorliegenden
Fall aber auch unter Mitberücksichtigung des Aufwands nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung und ist der
Abgabebetrag nicht offensichtlich übersetzt.
Gemäss den
Ausführungen des GVA und der Vorinstanz entspricht die Bestimmung von § 51 Abs.
2.
lit. a VO EG-ZGB bzw. die damit normierte Schematisierung bei
Grundbuchgebühren einem legitimen Bedürfnis nach Praktikabilität und dient
letztlich der Verwaltungsökonomie. Die nämliche Bestimmung entspricht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf welche zu Recht auch die Vorinstanzen
verwiesen (vgl. zum Ganzen: angefochtener Entscheid, E. 19, mit Hinweis auf ein
Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1971 E. 4., in: ZBGR 52/1971 S. 360
ff.; Vernehmlassungsbeilage 6, S. 6 und die dortigen Hinweise auf BGE 53 I 472,
486, 130 III 225 E. 2.3 S. 228; vgl. zur Maximalhöhe der Gebühr die zitierten
Urteile der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 6. April 2006/10. Juli 2006
[BS], publiziert in BJM, 2007, S. 122 ff., des Verwaltungsgerichts vom 2. November
2001, publiziert in BJM, 2004, S. 71 ff.; vgl. auch VGE VD.2010.168 vom 10. Mai
2011). Durch die starre Festlegung des Gebührentarifs für die einzelnen im
Grundbuch möglichen Eintragungen in der VO EG-ZGB wird eine übermässige
Ermessensausübung verhindert. Zudem ist die Gebührenhöhe für die
Abgabepflichtigen voraussehbar und rechtsgleich. Für die vom Rekurrenten
verlangte Reduktion der in Frage stehenden Rechnung auf höchstens CHF 1'000.–
besteht kein Ermessensspielraum des GVA im Sinne von § 1 Ziff. 2 VO EG-ZGB,
welcher besagt, dass bei Minimal- und Maximalgebühren die Gebühr nach
Inanspruchnahme der Behörde, der Wichtigkeit des Geschäfts sowie der
finanziellen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen festzusetzen sei (vgl. auch §§ 5
Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [VGGV,
SG 153.810]. Die baselstädtische Gebührenordnung trägt der Bestimmung von Art. 103
FusG sodann insofern Rechnung, als auf Umstrukturierungssachverhalte ein
privilegierter Tarif zur Anwendung gelangt (0,5 statt 1 Promille). Vor diesem
Hintergrund kann dem Vorbringen des Rekurrenten, wonach die Bedeutung der vom
Grundbuch erbrachten Leistung zu relativieren sei, da der Grundbucheintrag
bloss deklaratorische Wirkung habe und auf Basis eines beglaubigten
Handelsregisterauszugs erfolge, von vornherein nicht gefolgt werden (vgl.
Rekurs, S. 5). Dies umso weniger, als der Rekurrent im vorliegenden Verfahren
weder bestreitet, dass auch deklaratorische Grundbucheinträge einen –
vorliegend erheblichen – wirtschaftlichen Wert aufweisen, da der neue
Eigentümer erst nach der Nachführung im Grundbuch über das Grundstück verfügen
kann (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid, E. 11), noch substantiiert
widerlegt, dass das Grundbuch auch bei deklaratorischen Einträgen eine
Dispositiv
uneingeschränkte Prüfungspflicht zu erfüllen hat, demnach eine eigene,
sorgfältige Prüfung vornehmen muss und gemäss Art. 955 Abs. 1 ZGB für allen
Schaden verantwortlich ist, der aus der fehlerhaften Führung des Grundbuchs
entsteht. Das GVA wie auch die Vorinstanz gelangten mithin zutreffend zum
Schluss, dass das ökonomische Interesse an der Amtshandlung sowie die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rekurrenten als sehr hoch einzustufen
und die finanzielle Belastung angesichts des Prüfungsaufwands und des
wirtschaftlichen Nutzens verhältnismässig sei (vgl. zum Ganzen: Vernehmlassung,
Ziff. 19, mit Hinweis auf VGE 644/2000 vom 2. November 2001, in: BJM 2004 S. 71
ff.; Vernehmlassungsbeilage 6, S. 6 f.; angefochtener Entscheid, E. 19).
4.3.4 Gemäss
§ 51 Ziff. 1 lit. e VO EG ZGB BS können Verrichtungen, die besonders aufwändig
und daher in keinem angemessenen Verhältnis zur ordentlichen Gebühr stehen,
auch nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Daraus kann entgegen der Ansicht des
Rekurrenten (vgl. Rekurs, S. 5) nicht geschlossen werden, auch nicht besonders
aufwändige Verrichtungen müssten nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Dass
die ordentlichen Gebühren auch unter Mitberücksichtigung des Zeitaufwands nicht
in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung
stehen, wird durch die Beschränkung der Gebühren auf einen Maximalbetrag von
CHF 50'000.– (§ 51 Ziff. 1 lit. a VO EG ZGB) gewährleistet.
4.3.5 Dass
die vorliegend zu prüfende Grundbuchgebühr mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar
ist, entspricht auch der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts. In VGE
VD.2010.168 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass eine Grundbuchgebühr von
CHF 50'060.– für die Übertragung des Eigentums an vier Liegenschaften mit einem
Buchwert von insgesamt CHF 126'269'674.– auf dem Weg der Universalsukzession
mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist (VGE VD.2010.168 vom 10. Mai 2011 E. 4.2).
Gemäss anderen Urteilen verletzen Grundbuchgebühren von insgesamt CHF 50'000.–
für die Übertragung des Eigentums an sechs Liegenschaften mit einem Gesamtwert
von CHF 93'223.828.– (VGE 644/2000 vom 2. November 2001 E. 4b f., in: BJM 2004
S. 71, 73 f.) und von insgesamt CHF 45'060.– für die Errichtung von drei Schuldbriefen
über insgesamt CHF 43.5 Mio. (VGE 683/2002 vom 5. November 2002 E. I und II.3c)
das Äquivalenzprinzip nicht.
Gemäss einem
Urteil des Bundesgerichts ist eine Gebühr von insgesamt CHF 2'238.– für die
Errichtung eines Schuldbriefs über CHF 900'000.– und eines Schuldbriefs über
CHF 240'000.– mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar (BGE 126 I 180 Sachverhalt S.
181 und E. 3c.aa S. 191). Gemäss der vorliegend zur Diskussion stehenden Regelung
von § 51 Ziff. 2 lit. a VO EG-ZGB für Universalsukzessionen beträgt die Gebühr
0.5 Promille des Werts bzw. Preises und damit bei einem Wert von CHF 900'000.–
und CHF 240'000.– insgesamt bloss CHF 570.–. Beim im vorliegenden Fall
massgebenden Wert von CHF 94'003'923.– beträgt die Gebühr gemäss § 51 Ziff. 2 lit. a VO EG-ZGB einschliesslich der nach Zeitaufwand berechneten CHF 25.– für
die Einholung des aktuellen Steuerwerts CHF 47'027.–. Weshalb bei einem 82 Mal
höheren Wert als im vom Bundesgericht beurteilten Fall eine bloss 21 Mal höhere
Gebühr mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar sein sollte, ist nicht
ersichtlich.
Das
Kantonsgericht Freiburg erachtete zwar eine Grundbuchgebühr von CHF 5'000.– für
die Eintragung des Erwerbs des Eigentums an einem Grundstück mit einem Wert von
CHF 8'831'000.– im Rahmen einer Fusion als mit dem Äquivalenzprinzip nicht
vereinbar (KGer FR 604 2010-167 vom 4. Mai 2012 Sachverhalt lit. D S. 3 und E.
5c). Diese Einschätzung ist jedoch keineswegs zwingend und für den Kanton
Basel-Stadt nicht verbindlich. Im Übrigen lässt sich aus dem Urteil nicht
ableiten, eine Grundbuchgebühr von CHF 5'000.– oder mehr wäre nach Ansicht des
Kantonsgerichts Freiburg auch bei einem höheren Grundstückwert mit dem
Äquivalenzprinzip nicht vereinbar. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Schwyz
verletzt eine Notariatsgebühr von CHF 9'000.– für die Erhöhung eines
Schuldbriefs von CHF 4 Mio. auf CHF 14 Mio. das Äquivalenzprinzip (KGer SZ RK1
2006 71 vom 2. Juni 2008 E. 6c, insb. 6c.aa und 6c.ee). Auch diese Einschätzung
ist keineswegs zwingend und für den Kanton Basel-Stadt nicht verbindlich. Im
Übrigen lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten, eine Notariatsgebühr von CHF
9'000.– oder mehr wäre nach Ansicht des Kantonsgerichts Schwyz auch bei einem
höheren Pfandbetrag mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar. Schliesslich ist
eine Notariatsgebühr für eine Schuldbrieferhöhung ohnehin nicht vergleichbar
mit einer Grundbuchgebühr für einen Eigentumserwerb. Aus den vorstehenden
Gründen kann der Rekurrent für den vorliegenden Fall aus den Urteilen der
Kantonsgerichte Freiburg und Schwyz nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3.6 Die
Behauptung des Rekurrenten, eine Grundbuchgebühr von CHF 5'000.– verletze das
Äquivalenzprinzip nach Aussagen in Rechtsprechung und Literatur klar (Rekurs, S.
6), ist falsch und findet im zitierten Urteil und im zitierten Kommentar keine
Stütze. Betreffend das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 4. Mai 2012 kann
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der vom Rekurrent zitierte
Autor erachtet eine Grundbuchgebühr von 1 Promille mit einem Maximalbetrag von
CHF 5'000.– bloss als bei höheren Liegenschaftswerten kaum mit dem
Kostendeckungs- bzw. Äquivalenzprinzip vereinbar (Oesterhelt, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Umstrukturierungen,
Basel 2016 [nachfolgend Oesterhelt,
Umstrukturierungen], § 16 N 114). Nur eine Grundbuchgebühr von 0.75 Promille
mit einem Maximalbetrag von CHF 20'000.– soll bei hohen Grundstückwerten mit
dem Äquivalenzprinzip klarerweise nicht vereinbar sein (Oesterhelt, Umstrukturierungen, § 16 N 170). Dieser mit
keinem Wort begründeten Einschätzung kann aus den vorstehenden Gründen jedoch
nicht gefolgt werden.
Das
Bundesgericht hat zwar teilweise erwogen, eine Gebühr dürfe das in der Schweiz
für ähnliche Fälle übliche Mass nicht deutlich überschreiten (vgl. BGE 145 I 52
E. 5.6 S.70; BGer 1C_84/2019 vom 13. September 2019 E. 3.4). Dieses zusätzliche
Erfordernis gilt jedoch nur dann, wenn das Äquivalenzprinzip eine erhöhte
Bedeutung hat, weil die Voraussetzungen des Legalitätsprinzips im Abgaberecht
nicht erfüllt sind oder der Behörde bei der Festsetzung der Gebühr ein sehr
grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.3 S. 67 und E. 5.6
S. 69 f.; BGer 1C_84/2019 vom 13. September 2019 E. 3.4). Der Behörde steht bei
der Bemessung der vorliegend zu beurteilenden Gebühr kein Ermessensspielraum zu
und der Rekurrent macht nicht geltend, dass die Voraussetzungen des
Legalitätsprinzips im Abgaberecht nicht erfüllt seien. Folglich kann er aus der
erwähnten Rechtsprechung im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
4.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die streitbetroffene Gebühr weder das Kostendeckungs-
noch das Äquivalenzprinzip verletzt. Soweit der Rekurrent behauptet, bei der
streitgegenständlichen Gebühr handle es sich faktisch um eine Gemengsteuer
(vgl. Rekurs, insbesondere S. 6), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemengsteuern
zeichnen sich dadurch aus, dass eine Kausalabgabe mit einer Steuer verbunden
wird, indem die Abgabe zwar als Gegenleistung für eine staatliche Leistung
erscheint, ihre Höhe aber nicht durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
begrenzt wird (Oesterhelt, BSK,
Art. 103 FusG N 22). Vorliegend trifft nichts dergleichen zu (vgl. vorne, E. 3.2).
Da im vorliegenden Fall sowohl das Kostendeckungs- als auch das
Äquivalenzprinzip eingehalten werden, liegt demnach keine Verletzung von Art. 103
FusG vor.
5.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gebühr für den Entscheid des Verwaltungsgerichts beträgt CHF 200.– bis CHF 20'000.–
(§ 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Grundlage für
die Bemessung der Gebühr innerhalb dieses Rahmens bilden die Bedeutung des
Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und rechtliche
Komplexität des Falls sowie in Verwaltungsgerichtssachen vorwiegend
vermögensrechtlicher Natur der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse
(§ 2 Abs. 1 GGR). Der Aufwand des Gerichts für den vorliegenden Entscheid war
nicht unerheblich. Der Streitwert beträgt CHF 46'027.– und ist damit relativ
hoch. Unter diesen Umständen ist eine Gebühr von CHF 3'000.– angemessen. Ein
solcher Betrag entspricht auch der bisherigen Praxis (vgl. VGE 683/2002 vom 5. November
2002 [CHF 3'000.–], VD.2010.168 vom 10. Mai 2011 [CHF 2'500.–]). Die
Urteilsgebühr wird daher gegenüber dem Kostenvorschuss um CHF 1'000.– erhöht.
Eine Nachforderung für allenfalls weitergehende Verfahrenskosten wurde in der
Kostenvorschussverfügung vom 16. Februar 2021 ausdrücklich vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.