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Entscheid

VD.2021.25

Grundbuchgebühren

10. Januar 2022Deutsch30 min

Liegenschaften im Rahmen einer Vermögensübertragung gemäss Art. 73 Abs. 2 FusG (Vermögensübertragungsvertrag

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.25

URTEIL

vom 10. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey , Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____

Rekurrent

[…]

gegen

Grundbuch- und Vermessungsamt

Basel-Stadt

Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 13. Januar 2021

betreffend Grundbuchgebühren

Sachverhalt

Sachverhalt

Anlässlich einer

konzerninternen Umstrukturierung gingen zwei in der Stadt Basel gelegene

Liegenschaften im Rahmen einer Vermögensübertragung gemäss Art. 73 Abs. 2 FusG (Vermögensübertragungsvertrag

vom 24. Februar 2020) auf dem Weg der (partiellen) Universalsukzession von der B____

auf den A____ (nachfolgend Rekurrent) über. Mit Schreiben vom 6. März 2020

reichte der Rekurrent beim Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt (GVA) eine

Grundbuchanmeldung ein. Am 7. April 2020 stellte das GVA mit Grundbuchrechnung

Nr. […] dem Rekurrenten einen Betrag von total CHF 47'027.– in Rechnung. Dieser

forderte das GVA mit Eingabe vom 7. Mai 2020 auf, eine anfechtbare Verfügung

über die Grundbuchrechnung Nr. […] zu erlassen. Dem kam das GVA mit Verfügung vom

27. Mai 2020 nach. Am 25. Juni 2020 reichte der Rekurrent innert Frist eine begründete

Beschwerde beim Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend BVD bzw.

Vorinstanz) ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und

Festsetzung der Gebühr auf CHF 1'000.–. Weiter ersuchte er um Einsicht in die

Erfolgsrechnung bzw. den Gesamtertrag der Gebühren und die gesamten Kosten der

Abteilung Grundbuch des GVA. Mit Entscheid vom 13. Januar 2021 wies das BVD die

Beschwerde sowie das Einsichtsgesuch ab und auferlegte dem Rekurrenten eine

Spruchgebühr von CHF 600.–. Die ausserordentlichen Kosten wurden

wettgeschlagen.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der begründete Rekurs des Rekurrenten vom 12. Februar

2021. Mit diesem beantragt er, es sei festzustellen, dass die Grundbuchgebühr

von CHF 47'027.– gegen Art. 103 FusG verstosse und die Grundbuchgebühr sei auf

einen Betrag von höchstens CHF 1'000.– zu reduzieren. Eventualiter beantragt

der Rekurrent, die Grundbuchgebühr sei anhand einer aufwandorientierten

Berechnungsweise auf einen nicht gegen das Kosten- und Äquivalenzprinzip verstossenden

Betrag zu reduzieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

des GVA. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 hat der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts den Rekurrenten aufgefordert, bis 22. März 2021 einen

Kostenvorschuss von CHF 2'000.– zu leisten. Der Rekurrent hat den

Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2021 beantragt

das BVD die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 206b Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (EG ZGB, SG 211.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Für

das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs-

und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; vgl. VGE VD.2012.11 vom 10. September

2012.

E. 1.1; Schmid, in: Basler

Kommentar, 6. Auflage 2019, Art. 956b ZGB N 4). Der Rekurrent ist

als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den gemäss Art. 956b

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 201), § 206b Abs. 2 EG ZGB

und Art. 16 Abs. 2 VRPG frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2012.11

vom 10. September 2012 E. 1.1).

1.4

1.4.1

Gegenstand des vorliegenden

Rekurses ist unter anderem ein Feststellungsbegehren des Rekurrenten. Feststellungsbegehren

sind in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen

der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung

entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine vorgängige

Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte. Zudem wird für ein

Feststellungsurteil ein aktuelles Feststellungsinteresse vorausgesetzt (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 297; Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 1279 ff.; AGE 622/2009 vom

25.

August 2009 und VGE VD.2009.635 vom 2. Dezember 2009). Ein entsprechendes

Rechtsschutzinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die

verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder

Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie

oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige

unterlassen würde. Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur

sein. Grundsätzlich muss auch das Feststellungsinteresse aktuell, individuell

und konkret sein. Die festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein

theoretischer Natur sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden

tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013, N 340; vgl. Häner, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.

Aufl., Zürich 2016, Art. 25 N 17; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 87; VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.4).

1.4.2

Der

Rekurrent legt nicht dar, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt wären. Vorliegend

sind seine Interessen in der Sache aber ohnehin vom Antrag erfasst, dass die

streitbetroffene Grundbuchgebühr auf höchstens CHF 1'000.– zu reduzieren sei.

Auf das ausdrücklich gestellte Feststellungsbegehren ist daher nicht

einzutreten.

2.

Strittig und zu

prüfen ist, ob die dem Rekurrenten auferlegte Grundbuchgebühr von CHF 47'027.– gegen

Art. 103 des Fusionsgesetzes (FusG, SR 221.301) verstösst und auf höchstens CHF

1'000.– herabzusetzen ist.

3.

3.1

Gemäss

Art. 954 ZGB sind die Kantone ermächtigt, für die Eintragung ins Grundbuch

Gebühren zu erheben. In § 51 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum ZGB (VO

EG-ZGB, SG 211.110) hat der Regierungsrat Einzelheiten zu den in Basel-Stadt zu

erhebenden Gebühren festgelegt. Gemäss § 51 Ziff. 2 lit. a der genannten

Verordnung beträgt die Handänderungsgebühr 1 Promille des Wertes bzw. Preises

des Grundstücks, bei Übergang durch Universalsukzession (zum Beispiel bei

Erbgang, Fusion) sowie bei Erbteilung, Vermächtnis und Kauf durch einen Erben

an einer erbschaftsamtlichen Gant 0,5 Promille des Wertes bzw. des Preises.

Nach § 51 Ziff. 1 lit. a wird der Berechnung mindestens der Steuerwert des

betroffenen Grundstückes zugrunde gelegt und betragen die Minimal- und Maximalgebühr

bei Promilleansätzen CHF 200.– bzw. CHF 50'000.–.

3.2

Bei

der Grundbuchgebühr handelt es sich um eine Kausalabgabe (BGer 2C_1060/2012 vom

30.

Januar 2013 E. 3.3, 2C_24/2012 vom 12. April 2012 E. 5.1). Zu deren

Bemessung bestehen keine unmittelbaren bundesgesetzlichen Vorgaben, abgesehen

vom Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (BGE 141 V 509 E. 7.1.1 S. 516, 135 I

130.

E. 7.2 S. 140, 134 I 179 E. 6.1 S. 180). So haben die im Zusammenhang mit

einem fusionsrechtlichen Vorgang anfallenden Kausalabgaben, anders als die

Handänderungssteuer (Art. 103 Satz 1 FusG), keine eigenständige

bundesrechtliche Regelung erfahren. Gemäss Art. 103 Satz 2 FusG bleiben «kostendeckende

Gebühren» immerhin vorbehalten (BGer 2C_760/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3.2).

4.

4.1

Der

Rekurrent rügt eine Verletzung des Kostendeckungs- wie auch des

Äquivalenzprinzips.

4.2

4.2.1

Das

Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des

betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2 S. 65, 140 I 176 E. 5.2 S. 180). Dies schliesst eine gewisse

Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht aus (BGE 141 V 509 E. 7.1.2

S. 517). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des

betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen,

Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a.aa S. 188).

Nach dem Kostendeckungsprinzip können mittels Verwaltungsgebühren jene Auslagen

gedeckt werden, die dem Gemeinwesen aus einem bestimmten Verwaltungszweig

erwachsen. Dieser hat sich dabei in erster Linie nach sachlich zusammengehörenden

Verwaltungsaufgaben, d.h. nach funktionellen Kriterien, zu definieren (BGE 126 I 180 E. 3b.cc S. 190). Der massgebende Verwaltungszweig ist somit nach

funktionellen Kriterien zu bestimmen. Dabei verfügt das Gemeinwesen nach der

Praxis des Bundesgerichts aufgrund seiner Organisationsfreiheit bei der Bildung

kostenmässiger Einheiten über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Uhlmann, Kriterien der Bemessung von

Kausalabgaben in der Praxis, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, Bern

2015, S. 95; Wiederkehr,

Bemessungsgrundsätze des Kausalabgaberechts, in: recht 2019 S. 61 ff.

[nachfolgend Wiederkehr, recht],

62, 67 und 70). Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte beispielsweise das

Bundesamt für Zivilluftfahrt als massgebenden Verwaltungszweig (vgl. BVGer A-1150/2008

vom 18. September 2008 E. 6.3). Gemäss einem Bundesgerichtsurteil ist die

Zusammenfassung der vom Grundbuchamt, Handelsregisteramt, Güterregisteramt und

Erbschaftsamt erbrachten Leistungen in den Produktgruppen Grundbuchwesen,

Güter- und Erbrecht, Handelsregister, weitere Leistungen für Dritte und

staatsinterne Leistungen in einem einzigen Verwaltungszweig Amtsschreiberei mit

Blick auf den inneren Zusammenhang der Leistungen (erbschafts- oder

güterrechtliche Akte, die mit Grundbuchmutationen verbunden sind; weitere

Leistungen, die vor allem Beratungsfunktionen bei solchen Geschäften umfassen

usw.) sachlich haltbar, auch wenn damit gewisse Querfinanzierungen verbunden

sind (BGE 126 I 180 E. 3b.cc S. 190). Da zwischen den Aufgaben des

Grundbuchamts und denjenigen des Erbschaftsamts betreffend Nachlässe ohne

Grundstücke kein direkter Zusammenhang besteht, folgt aus diesem Urteil, dass

für die Zusammenfassung zu einem Verwaltungszweig ein sachlicher Zusammenhang

zwischen einem Teil der untereinander sachlich zusammengehörenden Aufgaben

einer Verwaltungseinheit (z.B. Aufgaben des Grundbuchamts) und einem Teil der

untereinander sachlich zusammengehörenden Aufgaben einer anderen

Verwaltungseinheit (z.B. Aufgaben des Erbschaftsamts betreffend Nachlässe mit

Grundstücken) genügt. Zudem ergibt sich aus der Mitberücksichtigung

staatsinterner Leistungen, dass auch die Kosten von Leistungen einer

Verwaltungseinheit berücksichtigt werden dürfen, für die keine Kausalabgaben

erhoben werden. Schliesslich ist es dem Gemeinwesen nicht verwehrt, mit den

Gebühren für bedeutende Geschäfte des Verwaltungszweigs den Ausfall aus

Verrichtungen des Verwaltungszweigs, für die – etwa wegen mangelnden

(wirtschaftlichen) Interesses – keine kostendeckende Entschädigung erhoben

werden kann, auszugleichen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3bb.cc S. 191, 103 Ia 85 E. 5b

S. 88).

4.2.2

Zwar

kann das Kostendeckungsprinzip seine Begrenzungsfunktion nur dann

vollumfänglich erfüllen und erhebliche Querfinanzierungen vermeiden, wenn nur

eine einzige Verwaltungsaufgabe, die mit einer einzigen Kausalabgabe finanziert

wird, als massgebender Verwaltungszweig definiert wird (vgl. Wiederkehr, recht, S. 69 f. mit

Nachweisen). Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Kostendeckungsprinzip in

seiner geltenden Ausgestaltung und insbesondere gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung eine solche Aufgliederung eines sachlich zusammengehörenden

Bereichs nicht verlangt (vgl. BGer 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012 E. 6.5,

2C_322/2010 vom 22. August 2011 E. 4; Wiederkehr,

recht, S. 69 f.; Wiederkehr, in:

Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014

[nachfolgend: Wiederkehr, Praxis],

N 690). Der vom Rekurrenten genannte Autor plädiert zwar dafür, das

Kostendeckungsprinzip erheblich zu verschärfen, indem verlangt wird, dass

sachlich zusammengehörende Verwaltungsaufgaben in Teilbereiche aufgegliedert

werden, die Korrelat je einer Abgabe darstellen (Wiederkehr, recht, S. 71). Gemäss der eigenen Darstellung

des erwähnten Autors entspricht diese Forderung aber nicht dem aktuellen

Verständnis des Kostendeckungsprinzips und insbesondere nicht der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Wiederkehr,

recht, S. 69 f.). Sie ist daher weder für den Verordnungsgeber noch für das

Verwaltungsgericht massgebend.

4.2.3

In

einem Bundesgerichtsurteil findet sich die folgende Formulierung: «Wenn die

kantonalen Instanzen die Amtsschreibereien, welche das Grundbuchamt, das

Handelsregisteramt, das Güterregisteramt sowie das Erbschaftsamt umfassen […],

als administrativ-funktionale Einheit zur Beurteilung der Frage

zusammenschlossen, ob das Kostendeckungsprinzip eingehalten sei, erscheint dies

zwar nicht zwingend, doch ist dieses Vorgehen solange nicht verfassungswidrig,

als die konkret erhobene Gebühr sich ihrerseits noch im Rahmen des

Äquivalenzprinzips bewegt» (BGE 126 I 180 E. 3b.cc S. 190). Wie der Rekurrent

zu Recht geltend macht (vgl. Rekurs, S. 4), kann daraus entgegen der Ansicht

des BVD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 16; Vernehmlassung, Ziff. 16) nicht

geschlossen werden, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips sei relevant für die

Beantwortung der Frage der Zulässigkeit der Zusammenfassung von

Verwaltungseinheiten zu einem Verwaltungszweig (vgl. Uhlmann, a.a.O., S. 87, 95 f.). Die Formulierung lässt sich

vielmehr damit erklären, dass das Bundesgericht einen sachlichen Zusammenhang

zwischen den Aufgaben der zum Verwaltungszweig Amtsschreibereien

zusammengefassten Verwaltungseinheiten bejaht hat (vgl. BGE 126 I 180 E. 3b.cc

S. 190), das Kostendeckungsprinzip bezüglich dieses Verwaltungszweigs

eingehalten worden ist (vgl. BGE 126 I 180 E. 3b.bb S. 189) und die

Verfassungsmässigkeit der Gebühr damit nur noch von der Einhaltung des

Äquivalenzprinzips abhängig gewesen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass

das BVD das GVA im Ergebnis zu Recht als massgebenden Verwaltungszweig qualifiziert

hat.

4.2.4

An

diesem Ergebnis ändern auch die sinngemässen Vorbringen des Rekurrenten nichts,

wonach eine «kostenmässige Einheit» nach funktionellen Kriterien gebildet

werden müsse, wobei nur Aufgaben, die sachlich zusammengehören und gleichzeitig

ausschliesslich über Gebühren, nicht aber über Steuern oder Mehrwertabgaben

finanziert würden, berücksichtigt werden dürften, und Tätigkeiten zur Erhebung

von Steuern und der Mehrwertabgabe bei der Überprüfung des

Kostendeckungsprinzips nicht unter denselben Verwaltungszeig wie

gebührenfinanzierte Tätigkeiten fallen dürften. Gleiches gilt hinsichtlich der

Auffassung des Rekurrenten, wonach die sachliche Zusammengehörigkeit mit dem

Grundbuchwesen – auch aufgrund der unterschiedlichen Finanzierung –

insbesondere in Bezug auf die Fachstelle für Geoinformation nicht erkennbar sei.

Diese agiere als kantonales Kompetenzzentrum für die Bereitstellung, Weitergabe

und Analyse von Geodaten, unterstütze die verschiedenen kantonalen

Fachabteilungen bei der benutzergerechten Modellierung, Erfassung, Ausgabe und

Verteilung von Geodaten aus ihren Fachsystemen und betreibe die kantonale

Geodateninfrastruktur, welche über einen kantonalen Leistungsauftrag gesteuert

und finanziert werde (vgl. zum Ganzen: Rekurs, S. 3).

Diese Auffassung

des Rekurrenten deckt sich nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Gemäss dieser ist es unter der Voraussetzung der sachlichen Zusammengehörigkeit

nach funktionellen Kriterien zulässig, verschiedene Leistungen, die mit

verschiedenen Gebühren finanziert werden, sowie staatsinterne Leistungen, und

damit Leistungen, für die keine Gebühren erhoben werden, zu einem

Verwaltungszweig zusammenzufassen. In einem solchen Fall beurteilt sich die

Frage, ob das Kostendeckungsprinzip eingehalten wird, aufgrund eines Vergleichs

der gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs mit seinem gesamten

Ertrag (vgl. BGE 126 I 180 E. 3b.bb f. S. 189 ff.). Wie das GVA schon im

vorinstanzlichen Verfahren zutreffend ausführte, bestimmt der Regierungsrat gemäss

§ 206 EG-ZGB die für die Verwaltung des Grundbuchs zuständige

Verwaltungseinheit. Weiter sieht die nämliche Bestimmung die Führung des

Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung vor und verweist auf die

Geltung des kantonalen Geoinformationsgesetzes. Dementsprechend besteht das GVA

– als eines von sieben Ämtern des BVD – aus mehreren Abteilungen (Grundbuch,

amtliche Vermessung, Geoinformation, Bodenbewertungsstelle als Stabstelle und

Administration), die gemeinsame Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Dreh- und

Angelpunkt ist hierbei das Grundstück. Dies widerspiegelt sich in den

gesetzlichen Grundlagen sowohl auf Bundesebene (ZGB; Grundbuchverordnung [GBV,

SR 211.432.1]; Verordnung über die amtliche Vermessung [SR 211.432.2];

Bundesgesetz über Geoinformation [SR 510.62]) wie auch auf kantonaler Ebene

(Verordnung über das Grundbuch [SG 214.310]; Verordnung über die amtliche

Vermessung [SG 214.320]; Geoinformationsgesetz [SG 214.300];

Geoinformationsverordnung [SG 214.305]), welche an verschiedenen Stellen aufeinander

Bezug nehmen. Die gesetzlichen Aufgaben der drei Abteilungen Grundbuch,

Amtliche Vermessung und Geoinformation sind laut den weiteren Ausführungen des

GVA im vorinstanzlichen Verfahren eng miteinander verbunden und es besteht eine

enge Zusammenarbeit und Kooperation zwischen den Abteilungen. Die amtliche

Vermessung erstellt den Plan für das Grundbuch und die Abteilung Geoinformation

hat grundstücksbezogene Daten einfach zugänglich zur Verfügung zu stellen (vgl.

§ 2 Geoinformationsgesetz). So stellt auch der Rekurrent nicht in Abrede, dass

zwischen der Vermessung von Grundstücken und dem Grundbuchwesen ein sachlicher

Zusammenhang besteht (vgl. Rekurs, S. 3) und der Bundesgesetzgeber den Kantonen

ausdrücklich gestattet, mit den Gebühren für die Eintragungen in das Grundbuch

auch die Kosten für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten zu verrechnen (vgl.

Art. 954 Abs. 1 ZGB; Vernehmlassungsbeilage 6, S. 5). Durch den Umstand, dass

das ganze Kantonsgebiet Basel-Stadt im Unterschied zu anderen Kantonen einen einzigen

Grundbuchkreis darstellt, wird die Zusammenfassung der amtlichen Vermessung,

des Grundbuchs und der Geoinformation unter dem Dach eines gemeinsamen Amtes

erleichtert. Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Tätigkeit der Abteilung

Geoinformation bzw. der damit einhergehenden Digitalisierung der

Grundbuchführung und verschiedener Datenhaltungs- und Datenlieferungspflichten

zuhanden des Bundes ist das Grundbuch massgeblich auf Informatikunterstützung

angewiesen, was der Rekurrent nicht substantiiert in Frage stellt (vgl. zu den

gesamten entsprechenden Ausführungen des GVA im vorinstanzlichen Verfahren:

Rekursbeilage 2, S. 2, und Vernehmlassungsbeilage 6, S. 4).

Wohl haben nicht

alle Aufgaben der Dienststellen des GVA einen unmittelbaren sachlichen

Zusammenhang. Die Aufgaben der jeweiligen Dienststellen des GVA gehören

untereinander aber jeweils zusammen und zumindest zwischen einem Teil der

Aufgaben jeder Dienststelle des GVA und einem Teil der Aufgaben einer anderen

Dienststelle des GVA besteht ein direkter sachlicher Zusammenhang (vgl. etwa

zum sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundbuchwesen einerseits und dem

Betreiben des kantonalen Schiffsregisters und des Schweizerischen

Seeschiffsregisters andererseits: Vernehmlassung, Ziff. 13). Dies genügt zur

Bejahung der sachlichen Zusammengehörigkeit der Verwaltungsaufgaben nach

funktionellen Kriterien. Der Umstand, dass nicht für alle Aufgaben des GVA

Kausalabgaben erhoben werden, steht der Definition des GVA als massgebender

Verwaltungseinheit nicht entgegen. Die Qualifikation des GVA als für die

Prüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips massgebender Verwaltungszweig

entspricht auch der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE VD.2010.168

vom 10. Mai 2011 E. 3.3, 644/2000 vom 2. November 2001 E. 3b, in: BJM 2004 S.

71, 72 f.). Zu Recht hält der Rekurrent daher der detaillierten, an dieser

Stelle bloss ansatzweise wiedergegebenen Darstellung des BVD im vorliegenden

Verfahren, wonach die Zusammenführung der verschiedenen Abteilungen im GVA

historisch gewachsen und sachlich begründet sei (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 12–15),

nichts mehr entgegen. Auch bestreitet er nicht, dass die aktuelle Organisation massgeblich

zu einer effizienten Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben beiträgt und aufgrund

des konzentrierten Fachwissens einen professionellen Umgang mit intern

erhobenen und öffentlich zur Verfügung gestellten Daten gewährleistet (vgl.

dazu Vernehmlassungsbeilage 6, S. 4). Aufgrund der Organisationsfreiheit und

des erheblichen Gestaltungsspielraums der Gemeinwesen kann auch aus dem

Umstand, dass in anderen Kantonen das Grundbuch und die Geoinformation nicht

zum selben Verwaltungszweig gehören oder nur das Grundbuchamt als für die

Prüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips massgebender Verwaltungszweig

betrachtet wird, entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekurs, S. 4) nicht

geschlossen werden, die Aufgaben des GVA gehörten nicht sachlich zusammen.

4.2.5

Aus

den Budgetberichten 2019 (S. 97), 2020 (S. 94) und 2021 (S. 99) des

Regierungsrats sowie dem Jahresbericht 2020 (S. 125) des Regierungsrats ist

ersichtlich, dass in den Jahren 2017 bis 2020 in jedem Jahr die Summe der vom

GVA vereinnahmten Entgelte geringer war als der Betriebsaufwand des GVA, dass

der Betriebsertrag des GVA geringer war als der Betriebsaufwand des GVA und

dass das Gesamtergebnis des GVA negativ war. Damit ist erstellt, dass das

Kostendeckungsprinzip gewahrt ist. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn

dem Rekurrenten Einsicht in die Erfolgsrechnung bzw. den Gesamtertrag der

Gebühren und die gesamten Kosten der Abteilung Grundbuch des GVA gewährt würde.

Der entsprechende Antrag des Rekurrenten wurde daher vom BVD zu Recht

abgewiesen, zumal die erwähnten Budgetberichte unter https://www.regierungsrat.bs.ch/geschaefte/berichte.html

publiziert sind (vgl. BGer 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016 E. 5.5.4.1,

mit Hinweisen).

4.2.6

Der

Regierungsrat des Kantons Aargau kam aufgrund einer Umfrage bei den

Grundbuchämtern des Kantons im Jahr 2006 und den damals im Kanton geltenden

Ansätzen zum Schluss, dass sich die Gesamtkosten der Handänderung eines

Grundstücks im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung auf rund CHF 250.–

beliefen. Daher sei die Grundbuchgebühr dafür auf CHF 250.– festzusetzen (vgl. Botschaft

08.175

des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 18. Juni

2008.

[nachfolgend Botschaft 08.175] S. 7 f.; Botschaft 07.255 des

Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 24. Oktober 2007

[nachfolgend Botschaft 07.255] S. 10 ff.). Gemäss Oesterhelt verstossen die Bestimmungen der Kantone, welche

die Grundbuchgebühren auch bei Umstrukturierungen nach einem Promilletarif

erheben, ab einem gewissen Liegenschaftswert regelmässig gegen Art. 103 FusG.

Dies gelte nicht nur für die Kantone, die keinen Maximalsatz kennen, sondern

auch für die übrigen Kantone, weil die jeweiligen Maximalsätze klar gegen das

Kostendeckungsprinzip und in den meisten Fällen auch gegen das

Äquivalenzprinzip verstiessen (Oesterhelt,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2015 [nachfolgend Oesterhelt, BSK], Art. 103 FusG N 43c). Insbesondere sei

ausser bei Liegenschaften mit sehr tiefem Verkehrswert auch die vom Kanton

Basel-Stadt erhobene Grundbuchgebühr nicht mehr vom Kostendeckungsprinzip

gedeckt (Oesterhelt, BSK, Art. 103

FusG N 77). In fast allen Kantonen handle es sich bei den Grundbuchgebühren um

Gemengsteuern, weil entweder das Kostendeckungs- oder das Äquivalenzprinzip

verletzt werde (Oesterhelt, BSK,

Art. 103 FusG N 59). Zudem scheint Oesterhelt

der Meinung zu sein, das Kostendeckungsprinzip lasse nur Grundbuchgebühren von

rund CHF 250.– zu (vgl. Osterhelt,

BSK, Art. 103 FusG N 37). Die Einschätzungen des Regierungsrats des Kantons

Aargau und von Oesterhelt basieren

auf der Annahme, im Bereich der Grundbuchgebühren könne der für die Prüfung der

Einhaltung des Kostendeckungsprinzips massgebende Verwaltungszweig nur die

Gesamtheit der kantonalen Grundbuchämter umfassen (vgl. Botschaft 08.175 S. 7;

Botschaft 07.255 S. 9; Oesterhelt,

BSK, Art. 103 FusG N 37). Da diese Ansicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

widerspricht und weder vom Regierungsrat des Kantons Aargau noch von Oesterhelt begründet wird, kann ihr

genauso wenig gefolgt werden wie den darauf beruhenden Einschätzungen.

4.2.7

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die streitgegenständliche Grundbuchgebühr das

Kostendeckungsprinzip nicht verletzt. Zu prüfen bleibt, ob sie auch das

Äquivalenzprinzip wahrt.

4.3

4.3.1

Das

Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) für den Bereich der

Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in

vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 145 I 52 E. 5.2.3 S. 66, 140 I 176 E. 5.2

S. 180 f., 130 III 225 E. 2.3 S. 228, 126 I 180 E. 3a.bb S. 188). Der Wert der

Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen

bringt (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers),

oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum

gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte

Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2 S.

517.

mit Hinweis, 130 III 225 E. 2.3 S. 228). Bei der Festsetzung der

Gebührenhöhe kann der Leistungsfähigkeit der staatlichen Einrichtung und der

mit der amtlichen Handlung verbundenen Verantwortung (Haftungsrisiko) sowie der

wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen angemessen Rechnung getragen werden

(BGE 126 I 180 E. 3c.aa S. 191, 103 Ia 85 E. 5b S. 88 f.). Zudem ist es dem

Gemeinwesen wie bereits erwähnt nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende

Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (BGE 130 III 225 E. 2.3, 103 Ia 85 E. 5b S. 88).

4.3.2

Grundsätzlich

kann zur Bemessung des Werts der Leistung nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung alternativ auf den wirtschaftlichen Nutzen für den Pflichtigen

oder den Kostenaufwand abgestellt werden (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 229; Wiederkehr, recht, S. 61, 62). Beide

Kriterien sind indessen nur Hilfsmittel zur Bestimmung des objektiven Werts der

staatlichen Leistung (BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 229). Grundsätzlich ist es

zulässig, Verwaltungsgebühren in Prozenten oder Promille eines Basiswerts

festzulegen (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228 f. und E. 2.4 S. 229; Wiederkehr, recht, S. 65). Wenn der

Aufwand gering und der Basiswert hoch sind, kann die Bemessung in Prozenten

oder Promille allerdings zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der

Gebühr und dem objektiven Wert der staatlichen Leistung führen (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 229 f.; vgl. ferner BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 f.). Bei

geringem Aufwand und hohem Basiswert darf der tatsächliche Verwaltungsaufwand

daher bei der Prüfung der Einhaltung des Äquivalenzprinzips nicht völlig ausser

Acht gelassen werden (vgl. Wiederkehr,

recht, S. 62 f. und 65). Dies bedeutet entgegen der Ansicht des Rekurrenten

(vgl. Rekurs, S. 5) jedoch keineswegs, dass die Gebühr in solchen Fällen den

Kostenaufwand der konkreten Verwaltungshandlung nicht überschreiten dürfte. Der

Abgabebetrag darf unter Mitberücksichtigung des Aufwands bloss nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen (vgl.

BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 239 f.) bzw. nicht offensichtlich übersetzt sein

(vgl. BGer 2C_517/2007 vom 15. August 2008 E. 2.4 und 2.6).

4.3.3

Der

Regierungsrat des Kantons Aargau kam aufgrund einer Umfrage bei den

Grundbuchämtern des Kantons im Jahr 2006 zum Schluss, dass der mit einer

Handänderung infolge Unternehmensumstrukturierung verbundene Zeitaufwand des

Grundbuchamts für das erste Grundstück rund 1.5 Stunden und für jedes weitere

rund 0.75 Stunden betrage (Botschaft 08.175 S. 7 f.; Botschaft 07.255 S. 10

f.). Gestützt darauf macht der Rekurrent geltend, der Aufwand des GVA im

Zusammenhang mit der Eintragung des Übergangs des Eigentums an den zwei

Liegenschaften dürfte im vorliegenden Fall nicht erheblich mehr als 2.25

Stunden betragen haben (Rekurs, S. 5). Das GVA äusserte sich zu seinem

konkreten Zeitaufwand im vorliegenden Fall soweit ersichtlich nicht (vgl. aber

angefochtener Entscheid, E. 25). Es erscheint fraglich, ob sich die vor

fünfzehn Jahren im Kanton Aargau erhobenen Zahlen auf die aktuellen

Verhältnisse im Kanton Basel-Stadt übertragen lassen und ob der Zeitaufwand des

GVA im vorliegenden Fall tatsächlich nicht erheblich mehr als 2.25 Stunden

betragen hat. Selbst unter der Annahme, dass der Aufwand des GVA nur 2.25 Stunden

betragen habe, steht der Betrag der Gebühr von CHF 47'207.– im vorliegenden

Fall aber auch unter Mitberücksichtigung des Aufwands nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung und ist der

Abgabebetrag nicht offensichtlich übersetzt.

Gemäss den

Ausführungen des GVA und der Vorinstanz entspricht die Bestimmung von § 51 Abs.

2.

lit. a VO EG-ZGB bzw. die damit normierte Schematisierung bei

Grundbuchgebühren einem legitimen Bedürfnis nach Praktikabilität und dient

letztlich der Verwaltungsökonomie. Die nämliche Bestimmung entspricht der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf welche zu Recht auch die Vorinstanzen

verwiesen (vgl. zum Ganzen: angefochtener Entscheid, E. 19, mit Hinweis auf ein

Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1971 E. 4., in: ZBGR 52/1971 S. 360

ff.; Vernehmlassungsbeilage 6, S. 6 und die dortigen Hinweise auf BGE 53 I 472,

486, 130 III 225 E. 2.3 S. 228; vgl. zur Maximalhöhe der Gebühr die zitierten

Urteile der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 6. April 2006/10. Juli 2006

[BS], publiziert in BJM, 2007, S. 122 ff., des Verwaltungsgerichts vom 2. November

2001, publiziert in BJM, 2004, S. 71 ff.; vgl. auch VGE VD.2010.168 vom 10. Mai

2011). Durch die starre Festlegung des Gebührentarifs für die einzelnen im

Grundbuch möglichen Eintragungen in der VO EG-ZGB wird eine übermässige

Ermessensausübung verhindert. Zudem ist die Gebührenhöhe für die

Abgabepflichtigen voraussehbar und rechtsgleich. Für die vom Rekurrenten

verlangte Reduktion der in Frage stehenden Rechnung auf höchstens CHF 1'000.–

besteht kein Ermessensspielraum des GVA im Sinne von § 1 Ziff. 2 VO EG-ZGB,

welcher besagt, dass bei Minimal- und Maximalgebühren die Gebühr nach

Inanspruchnahme der Behörde, der Wichtigkeit des Geschäfts sowie der

finanziellen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen festzusetzen sei (vgl. auch §§ 5

Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [VGGV,

SG 153.810]. Die baselstädtische Gebührenordnung trägt der Bestimmung von Art. 103

FusG sodann insofern Rechnung, als auf Umstrukturierungssachverhalte ein

privilegierter Tarif zur Anwendung gelangt (0,5 statt 1 Promille). Vor diesem

Hintergrund kann dem Vorbringen des Rekurrenten, wonach die Bedeutung der vom

Grundbuch erbrachten Leistung zu relativieren sei, da der Grundbucheintrag

bloss deklaratorische Wirkung habe und auf Basis eines beglaubigten

Handelsregisterauszugs erfolge, von vornherein nicht gefolgt werden (vgl.

Rekurs, S. 5). Dies umso weniger, als der Rekurrent im vorliegenden Verfahren

weder bestreitet, dass auch deklaratorische Grundbucheinträge einen –

vorliegend erheblichen – wirtschaftlichen Wert aufweisen, da der neue

Eigentümer erst nach der Nachführung im Grundbuch über das Grundstück verfügen

kann (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid, E. 11), noch substantiiert

widerlegt, dass das Grundbuch auch bei deklaratorischen Einträgen eine

Dispositiv

uneingeschränkte Prüfungspflicht zu erfüllen hat, demnach eine eigene,

sorgfältige Prüfung vornehmen muss und gemäss Art. 955 Abs. 1 ZGB für allen

Schaden verantwortlich ist, der aus der fehlerhaften Führung des Grundbuchs

entsteht. Das GVA wie auch die Vorinstanz gelangten mithin zutreffend zum

Schluss, dass das ökonomische Interesse an der Amtshandlung sowie die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rekurrenten als sehr hoch einzustufen

und die finanzielle Belastung angesichts des Prüfungsaufwands und des

wirtschaftlichen Nutzens verhältnismässig sei (vgl. zum Ganzen: Vernehmlassung,

Ziff. 19, mit Hinweis auf VGE 644/2000 vom 2. November 2001, in: BJM 2004 S. 71

ff.; Vernehmlassungsbeilage 6, S. 6 f.; angefochtener Entscheid, E. 19).

4.3.4 Gemäss

§ 51 Ziff. 1 lit. e VO EG ZGB BS können Verrichtungen, die besonders aufwändig

und daher in keinem angemessenen Verhältnis zur ordentlichen Gebühr stehen,

auch nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Daraus kann entgegen der Ansicht des

Rekurrenten (vgl. Rekurs, S. 5) nicht geschlossen werden, auch nicht besonders

aufwändige Verrichtungen müssten nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Dass

die ordentlichen Gebühren auch unter Mitberücksichtigung des Zeitaufwands nicht

in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung

stehen, wird durch die Beschränkung der Gebühren auf einen Maximalbetrag von

CHF 50'000.– (§ 51 Ziff. 1 lit. a VO EG ZGB) gewährleistet.

4.3.5 Dass

die vorliegend zu prüfende Grundbuchgebühr mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar

ist, entspricht auch der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts. In VGE

VD.2010.168 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass eine Grundbuchgebühr von

CHF 50'060.– für die Übertragung des Eigentums an vier Liegenschaften mit einem

Buchwert von insgesamt CHF 126'269'674.– auf dem Weg der Universalsukzession

mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist (VGE VD.2010.168 vom 10. Mai 2011 E. 4.2).

Gemäss anderen Urteilen verletzen Grundbuchgebühren von insgesamt CHF 50'000.–

für die Übertragung des Eigentums an sechs Liegenschaften mit einem Gesamtwert

von CHF 93'223.828.– (VGE 644/2000 vom 2. November 2001 E. 4b f., in: BJM 2004

S. 71, 73 f.) und von insgesamt CHF 45'060.– für die Errichtung von drei Schuldbriefen

über insgesamt CHF 43.5 Mio. (VGE 683/2002 vom 5. November 2002 E. I und II.3c)

das Äquivalenzprinzip nicht.

Gemäss einem

Urteil des Bundesgerichts ist eine Gebühr von insgesamt CHF 2'238.– für die

Errichtung eines Schuldbriefs über CHF 900'000.– und eines Schuldbriefs über

CHF 240'000.– mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar (BGE 126 I 180 Sachverhalt S.

181 und E. 3c.aa S. 191). Gemäss der vorliegend zur Diskussion stehenden Regelung

von § 51 Ziff. 2 lit. a VO EG-ZGB für Universalsukzessionen beträgt die Gebühr

0.5 Promille des Werts bzw. Preises und damit bei einem Wert von CHF 900'000.–

und CHF 240'000.– insgesamt bloss CHF 570.–. Beim im vorliegenden Fall

massgebenden Wert von CHF 94'003'923.– beträgt die Gebühr gemäss § 51 Ziff. 2 lit. a VO EG-ZGB einschliesslich der nach Zeitaufwand berechneten CHF 25.– für

die Einholung des aktuellen Steuerwerts CHF 47'027.–. Weshalb bei einem 82 Mal

höheren Wert als im vom Bundesgericht beurteilten Fall eine bloss 21 Mal höhere

Gebühr mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar sein sollte, ist nicht

ersichtlich.

Das

Kantonsgericht Freiburg erachtete zwar eine Grundbuchgebühr von CHF 5'000.– für

die Eintragung des Erwerbs des Eigentums an einem Grundstück mit einem Wert von

CHF 8'831'000.– im Rahmen einer Fusion als mit dem Äquivalenzprinzip nicht

vereinbar (KGer FR 604 2010-167 vom 4. Mai 2012 Sachverhalt lit. D S. 3 und E.

5c). Diese Einschätzung ist jedoch keineswegs zwingend und für den Kanton

Basel-Stadt nicht verbindlich. Im Übrigen lässt sich aus dem Urteil nicht

ableiten, eine Grundbuchgebühr von CHF 5'000.– oder mehr wäre nach Ansicht des

Kantonsgerichts Freiburg auch bei einem höheren Grundstückwert mit dem

Äquivalenzprinzip nicht vereinbar. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Schwyz

verletzt eine Notariatsgebühr von CHF 9'000.– für die Erhöhung eines

Schuldbriefs von CHF 4 Mio. auf CHF 14 Mio. das Äquivalenzprinzip (KGer SZ RK1

2006 71 vom 2. Juni 2008 E. 6c, insb. 6c.aa und 6c.ee). Auch diese Einschätzung

ist keineswegs zwingend und für den Kanton Basel-Stadt nicht verbindlich. Im

Übrigen lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten, eine Notariatsgebühr von CHF

9'000.– oder mehr wäre nach Ansicht des Kantonsgerichts Schwyz auch bei einem

höheren Pfandbetrag mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar. Schliesslich ist

eine Notariatsgebühr für eine Schuldbrieferhöhung ohnehin nicht vergleichbar

mit einer Grundbuchgebühr für einen Eigentumserwerb. Aus den vorstehenden

Gründen kann der Rekurrent für den vorliegenden Fall aus den Urteilen der

Kantonsgerichte Freiburg und Schwyz nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.3.6 Die

Behauptung des Rekurrenten, eine Grundbuchgebühr von CHF 5'000.– verletze das

Äquivalenzprinzip nach Aussagen in Rechtsprechung und Literatur klar (Rekurs, S.

6), ist falsch und findet im zitierten Urteil und im zitierten Kommentar keine

Stütze. Betreffend das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 4. Mai 2012 kann

auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der vom Rekurrent zitierte

Autor erachtet eine Grundbuchgebühr von 1 Promille mit einem Maximalbetrag von

CHF 5'000.– bloss als bei höheren Liegenschaftswerten kaum mit dem

Kostendeckungs- bzw. Äquivalenzprinzip vereinbar (Oesterhelt, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Umstrukturierungen,

Basel 2016 [nachfolgend Oesterhelt,

Umstrukturierungen], § 16 N 114). Nur eine Grundbuchgebühr von 0.75 Promille

mit einem Maximalbetrag von CHF 20'000.– soll bei hohen Grundstückwerten mit

dem Äquivalenzprinzip klarerweise nicht vereinbar sein (Oesterhelt, Umstrukturierungen, § 16 N 170). Dieser mit

keinem Wort begründeten Einschätzung kann aus den vorstehenden Gründen jedoch

nicht gefolgt werden.

Das

Bundesgericht hat zwar teilweise erwogen, eine Gebühr dürfe das in der Schweiz

für ähnliche Fälle übliche Mass nicht deutlich überschreiten (vgl. BGE 145 I 52

E. 5.6 S.70; BGer 1C_84/2019 vom 13. September 2019 E. 3.4). Dieses zusätzliche

Erfordernis gilt jedoch nur dann, wenn das Äquivalenzprinzip eine erhöhte

Bedeutung hat, weil die Voraussetzungen des Legalitätsprinzips im Abgaberecht

nicht erfüllt sind oder der Behörde bei der Festsetzung der Gebühr ein sehr

grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.3 S. 67 und E. 5.6

S. 69 f.; BGer 1C_84/2019 vom 13. September 2019 E. 3.4). Der Behörde steht bei

der Bemessung der vorliegend zu beurteilenden Gebühr kein Ermessensspielraum zu

und der Rekurrent macht nicht geltend, dass die Voraussetzungen des

Legalitätsprinzips im Abgaberecht nicht erfüllt seien. Folglich kann er aus der

erwähnten Rechtsprechung im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

4.4 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die streitbetroffene Gebühr weder das Kostendeckungs-

noch das Äquivalenzprinzip verletzt. Soweit der Rekurrent behauptet, bei der

streitgegenständlichen Gebühr handle es sich faktisch um eine Gemengsteuer

(vgl. Rekurs, insbesondere S. 6), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemengsteuern

zeichnen sich dadurch aus, dass eine Kausalabgabe mit einer Steuer verbunden

wird, indem die Abgabe zwar als Gegenleistung für eine staatliche Leistung

erscheint, ihre Höhe aber nicht durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip

begrenzt wird (Oesterhelt, BSK,

Art. 103 FusG N 22). Vorliegend trifft nichts dergleichen zu (vgl. vorne, E. 3.2).

Da im vorliegenden Fall sowohl das Kostendeckungs- als auch das

Äquivalenzprinzip eingehalten werden, liegt demnach keine Verletzung von Art. 103

FusG vor.

5.

Nach dem

Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die

Gebühr für den Entscheid des Verwaltungsgerichts beträgt CHF 200.– bis CHF 20'000.–

(§ 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Grundlage für

die Bemessung der Gebühr innerhalb dieses Rahmens bilden die Bedeutung des

Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und rechtliche

Komplexität des Falls sowie in Verwaltungsgerichtssachen vorwiegend

vermögensrechtlicher Natur der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse

(§ 2 Abs. 1 GGR). Der Aufwand des Gerichts für den vorliegenden Entscheid war

nicht unerheblich. Der Streitwert beträgt CHF 46'027.– und ist damit relativ

hoch. Unter diesen Umständen ist eine Gebühr von CHF 3'000.– angemessen. Ein

solcher Betrag entspricht auch der bisherigen Praxis (vgl. VGE 683/2002 vom 5. November

2002 [CHF 3'000.–], VD.2010.168 vom 10. Mai 2011 [CHF 2'500.–]). Die

Urteilsgebühr wird daher gegenüber dem Kostenvorschuss um CHF 1'000.– erhöht.

Eine Nachforderung für allenfalls weitergehende Verfahrenskosten wurde in der

Kostenvorschussverfügung vom 16. Februar 2021 ausdrücklich vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.