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Entscheid

VD.2021.250

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

8. Juli 2022Deutsch7 min

sind die Eltern von [...] (Jahrgang 2005), [...] (Jahrgang 2006) und [...] (Jahrgang 2009).

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.250

URTEIL

vom 8. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr.

Patrizia Schmid, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber lic. iur.

Christian Lindner

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde vom 30.

September 2021

betreffend

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und B____

sind die Eltern von [...] (Jahrgang 2005), [...] (Jahrgang 2006) und [...] (Jahrgang 2009).

Die Ehe wurde 2019 geschieden, und die Eltern erhielten für die Kinder die

gemeinsame elterliche Sorge. Der Kindsvater gelangte am 22. März 2020 an die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) und beantragte

Unterstützung bei der Umsetzung der vom Zivilgericht festgelegten Besuchs- und

Ferienregelung.

Am

30. September 2021 ist A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit einer als «Gesuch: unentgeltlichen Rechtspflege»

überschriebenen Eingabe ans Appellationsgericht Basel-Stadt gelangt. Er wirft

der KESB darin vor, sie weigere sich, im Rahmen des laufenden

Abklärungsverfahrens ein Urteil zu fällen und verunmögliche ihm so das

Ergreifen eines Rechtsmittels, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Der

Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang um die Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die

KESB hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2022 beantragt, die

Rechtsverweigerungsbeschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf

einzutreten sei.

Mit

Eingabe vom 18. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente

eingereicht, welche das Nichteinhalten der gemeinsamen Sorgerechtsregelung

belegen sollen.

Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende

Verfahren bewilligt.

Mit

Replik seiner Rechtsvertreterin vom 18. April 2022 hat der Beschwerdeführer

beantragt, es seien die Anträge der Beschwerdegegnerin abzuweisen und die

Beschwerde des Beschwerdeführers vollumfänglich gutzuheissen. Es sei

festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung vorliege, und es

sei die Beschwerdegegnerin entsprechend anzuweisen, einen anfechtbaren

Entscheid/eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin, resp. unter Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Verbeiständung. Die Honorarnote der Rechtvertreterin datiert

vom 29. April 2022.

Die

KESB hat mit Schreiben vom 4. Mai 2022 auf eine weitere Stellungnahme

verzichtet.

Das

vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, und es wurden dazu die

Akten der KESB in digitaler Form beigezogen. Die für den Entscheid relevanten

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Wegen

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der KESB kann gemäss Art. 450a

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) jederzeit Beschwerde erhoben

werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des

Verwaltungsgerichts.

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff.) und die kantonalrechtlichen

Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG

richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Der

Beschwerdeführerin hat mit seiner früheren Ehefrau die elterliche Sorge über die

gemeinsamen Kinder und ist damit gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in

Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

2.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die KESB weigere sich, ein «Urteil zu fällen», was

eine Rechtsverweigerung darstelle. Die KESB verweist hingegen darauf, dass dem

Beschwerdeführer mit Einstellung des Abklärungsverfahrens vom 15. April 2021

freigestellt worden sei, von der Kindesschutzbehörde einen kostenpflichtigen

Entscheid zu verlangen. Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten,

replicando wird jedoch geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei mit dem Recht

nicht vertraut und habe nicht gewusst, dass er eine schriftliche Verfügung

verlangen müsse, um sich gegen die KESB und deren Vorgehensweise zur Wehr

setzen zu können ‒ es sei gar davon auszugehen, dass die KESB in der

Hoffnung keine schriftliche Verfügung erlassen habe, dass der Beschwerdeführer

keine solche verlangen werde. Mit dieser Vorgehensweise habe die KESB gegen das

Gesetz verstossen, welches vorsehe, dass jede Person das Recht habe, rechtlich

gehört zu werden und darauf vertrauen dürfe, dass ein Begehren ernst genommen

und rechtlich behandelt werde resp. ein Verfahren mit Entscheid oder Verfügung

ordentlich abgeschlossen werde.

3.

Es ist

nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer eine möglichst beförderliche

Behandlung seines Anliegens durch die KESB wünschte, nachdem er dieses am

22.

März 2020 per E-mail deponiert hatte. Sein jüngster Sohn [...]

(geb. [...] 2009) war zu diesem Zeitpunkt erst zehn Jahre [...] alt;

inzwischen hat aber auch er das Alter von zwölf Jahren erreicht, mit welchem er

gemäss KESB (mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) weitgehend

selbst entscheiden kann, ob und in welchem Ausmass Besuchskontakte stattfinden.

Aus den Akten

der KESB ergibt sich zwar, dass die beinahe ein Jahr dauernde Abklärung nicht

behördlicher Untätigkeit geschuldet war, sondern dass sich diese nicht zuletzt

aufgrund zweier Gefährdungsmeldungen und zahlreicher weiterer Eingaben des

Beschwerdeführers aufwendig gestaltete (Bericht vom 16. Februar 2021:

KESB-Vorakten [pdf], S. 352 ff.; Anmerkungen des zuständigen Sozialarbeiters,

S. 364). Dennoch ist festzuhalten, dass die KESB ‒ um in einer solchen

Situation nicht zusätzlich Zeit zu verlieren, zumal das jüngste Kind sich wie

erwähnt damals noch vor dem 12. Lebensjahr befand ‒ idealerweise direkt

verfügt hätte, statt den Umweg zu gehen, einen anfechtbaren Entscheid nur auf

Wunsch hin auszufertigen. Der Unmut des Beschwerdeführers ist aufgrund dessen

in gewisser Weise verständlich. Der mit der Beschwerde erhobene Vorwurf, dass

dem Beschwerdeführer mit der Mitteilung vom 26. Juli 2021 eine anfechtbare

Verfügung verwehrt worden sei, trifft jedoch nicht zu. Im Gegenteil wurde er in

diesem Schreiben wie bereits in jenem vom 15. April 2021 auf die Möglichkeit

hingewiesen, einen kostenpflichtigen Entscheid zu verlangen und dies ‒

auch für den damals noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ‒

in leicht verständlichen Worten. Nach seinen eigenen Ausführungen in der

Eingabe vom 30. September 2021 hatte der Beschwerdeführer im März 2021 die

unentgeltliche Rechtsauskunft des Zivilgerichts in Anspruch genommen, wo ihm zu

einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde geraten worden

Dispositiv

sei. Er war demnach mit der Thematik vertraut, als er die beiden Schreiben der

KESB vom 15. April und 26. Juli 2021 erhielt, und hätte umgehend

einen anfechtbaren Entscheid verlangen können. Es liegt somit zusammenfassend

keine Rechtsverweigerung vor. Auch eine Rechtsverzögerung kann der KESB nicht

angelastet werden, war doch wie erwähnt die beinahe ein Jahr dauernde Abklärung

nicht behördlicher Untätigkeit geschuldet.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen.

4.

4.1 Grundsätzlich

hätte der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang die ordentlichen Kosten

mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.‒ zu tragen (vgl. § 30 VRPG; § 23

Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten jedoch zu Lasten

der Gerichtskasse.

4.2 Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung gemäss ihrer Aufstellung aus der Gerichtskasse

entschädigt, wobei für die Beträge auf das Urteilsdispositiv verwiesen wird.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.‒, einschliesslich

Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'183.35,

zuzüglich Auslagen von CHF 79.10 und 7,7 % MWST von CHF 174.20, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.