VD.2021.250
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
8. Juli 2022Deutsch7 min
sind die Eltern von [...] (Jahrgang 2005), [...] (Jahrgang 2006) und [...] (Jahrgang 2009).
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.250
URTEIL
vom 8. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Patrizia Schmid, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde vom 30.
September 2021
betreffend
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und B____
sind die Eltern von [...] (Jahrgang 2005), [...] (Jahrgang 2006) und [...] (Jahrgang 2009).
Die Ehe wurde 2019 geschieden, und die Eltern erhielten für die Kinder die
gemeinsame elterliche Sorge. Der Kindsvater gelangte am 22. März 2020 an die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) und beantragte
Unterstützung bei der Umsetzung der vom Zivilgericht festgelegten Besuchs- und
Ferienregelung.
Am
30. September 2021 ist A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit einer als «Gesuch: unentgeltlichen Rechtspflege»
überschriebenen Eingabe ans Appellationsgericht Basel-Stadt gelangt. Er wirft
der KESB darin vor, sie weigere sich, im Rahmen des laufenden
Abklärungsverfahrens ein Urteil zu fällen und verunmögliche ihm so das
Ergreifen eines Rechtsmittels, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Der
Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang um die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Die
KESB hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2022 beantragt, die
Rechtsverweigerungsbeschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf
einzutreten sei.
Mit
Eingabe vom 18. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente
eingereicht, welche das Nichteinhalten der gemeinsamen Sorgerechtsregelung
belegen sollen.
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende
Verfahren bewilligt.
Mit
Replik seiner Rechtsvertreterin vom 18. April 2022 hat der Beschwerdeführer
beantragt, es seien die Anträge der Beschwerdegegnerin abzuweisen und die
Beschwerde des Beschwerdeführers vollumfänglich gutzuheissen. Es sei
festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung vorliege, und es
sei die Beschwerdegegnerin entsprechend anzuweisen, einen anfechtbaren
Entscheid/eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin, resp. unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung. Die Honorarnote der Rechtvertreterin datiert
vom 29. April 2022.
Die
KESB hat mit Schreiben vom 4. Mai 2022 auf eine weitere Stellungnahme
verzichtet.
Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, und es wurden dazu die
Akten der KESB in digitaler Form beigezogen. Die für den Entscheid relevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Wegen
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der KESB kann gemäss Art. 450a
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) jederzeit Beschwerde erhoben
werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des
Verwaltungsgerichts.
1.2
Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff.) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG
richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Der
Beschwerdeführerin hat mit seiner früheren Ehefrau die elterliche Sorge über die
gemeinsamen Kinder und ist damit gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
2.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die KESB weigere sich, ein «Urteil zu fällen», was
eine Rechtsverweigerung darstelle. Die KESB verweist hingegen darauf, dass dem
Beschwerdeführer mit Einstellung des Abklärungsverfahrens vom 15. April 2021
freigestellt worden sei, von der Kindesschutzbehörde einen kostenpflichtigen
Entscheid zu verlangen. Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten,
replicando wird jedoch geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei mit dem Recht
nicht vertraut und habe nicht gewusst, dass er eine schriftliche Verfügung
verlangen müsse, um sich gegen die KESB und deren Vorgehensweise zur Wehr
setzen zu können ‒ es sei gar davon auszugehen, dass die KESB in der
Hoffnung keine schriftliche Verfügung erlassen habe, dass der Beschwerdeführer
keine solche verlangen werde. Mit dieser Vorgehensweise habe die KESB gegen das
Gesetz verstossen, welches vorsehe, dass jede Person das Recht habe, rechtlich
gehört zu werden und darauf vertrauen dürfe, dass ein Begehren ernst genommen
und rechtlich behandelt werde resp. ein Verfahren mit Entscheid oder Verfügung
ordentlich abgeschlossen werde.
3.
Es ist
nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer eine möglichst beförderliche
Behandlung seines Anliegens durch die KESB wünschte, nachdem er dieses am
22.
März 2020 per E-mail deponiert hatte. Sein jüngster Sohn [...]
(geb. [...] 2009) war zu diesem Zeitpunkt erst zehn Jahre [...] alt;
inzwischen hat aber auch er das Alter von zwölf Jahren erreicht, mit welchem er
gemäss KESB (mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) weitgehend
selbst entscheiden kann, ob und in welchem Ausmass Besuchskontakte stattfinden.
Aus den Akten
der KESB ergibt sich zwar, dass die beinahe ein Jahr dauernde Abklärung nicht
behördlicher Untätigkeit geschuldet war, sondern dass sich diese nicht zuletzt
aufgrund zweier Gefährdungsmeldungen und zahlreicher weiterer Eingaben des
Beschwerdeführers aufwendig gestaltete (Bericht vom 16. Februar 2021:
KESB-Vorakten [pdf], S. 352 ff.; Anmerkungen des zuständigen Sozialarbeiters,
S. 364). Dennoch ist festzuhalten, dass die KESB ‒ um in einer solchen
Situation nicht zusätzlich Zeit zu verlieren, zumal das jüngste Kind sich wie
erwähnt damals noch vor dem 12. Lebensjahr befand ‒ idealerweise direkt
verfügt hätte, statt den Umweg zu gehen, einen anfechtbaren Entscheid nur auf
Wunsch hin auszufertigen. Der Unmut des Beschwerdeführers ist aufgrund dessen
in gewisser Weise verständlich. Der mit der Beschwerde erhobene Vorwurf, dass
dem Beschwerdeführer mit der Mitteilung vom 26. Juli 2021 eine anfechtbare
Verfügung verwehrt worden sei, trifft jedoch nicht zu. Im Gegenteil wurde er in
diesem Schreiben wie bereits in jenem vom 15. April 2021 auf die Möglichkeit
hingewiesen, einen kostenpflichtigen Entscheid zu verlangen und dies ‒
auch für den damals noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ‒
in leicht verständlichen Worten. Nach seinen eigenen Ausführungen in der
Eingabe vom 30. September 2021 hatte der Beschwerdeführer im März 2021 die
unentgeltliche Rechtsauskunft des Zivilgerichts in Anspruch genommen, wo ihm zu
einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde geraten worden
Dispositiv
sei. Er war demnach mit der Thematik vertraut, als er die beiden Schreiben der
KESB vom 15. April und 26. Juli 2021 erhielt, und hätte umgehend
einen anfechtbaren Entscheid verlangen können. Es liegt somit zusammenfassend
keine Rechtsverweigerung vor. Auch eine Rechtsverzögerung kann der KESB nicht
angelastet werden, war doch wie erwähnt die beinahe ein Jahr dauernde Abklärung
nicht behördlicher Untätigkeit geschuldet.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
4.1 Grundsätzlich
hätte der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang die ordentlichen Kosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.‒ zu tragen (vgl. § 30 VRPG; § 23
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten jedoch zu Lasten
der Gerichtskasse.
4.2 Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung gemäss ihrer Aufstellung aus der Gerichtskasse
entschädigt, wobei für die Beträge auf das Urteilsdispositiv verwiesen wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.‒, einschliesslich
Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'183.35,
zuzüglich Auslagen von CHF 79.10 und 7,7 % MWST von CHF 174.20, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.