VD.2021.251
Abstimmungsbeschwerde betreffend kantonale Volksabstimmung vom 28. November 2021 über die Initiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz!»
10. Februar 2022Deutsch9 min
Volksinitiative des Mieterinnen- und Mieterverbands Basel «Ja zum ECHTEN Wohnschutz!»
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2021.251
URTEIL
vom 10.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger und
Gerichtsschreiberin MLaw Anja
Fankhauser
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Abstimmungsbeschwerde
betreffend kantonale Volksabstimmung
vom 28. November 2021 über die Initiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz!»
Sachverhalt
Sachverhalt
Die kantonale
Volksinitiative des Mieterinnen- und Mieterverbands Basel «Ja zum ECHTEN Wohnschutz!»
(kurz Wohnschutzinitiative) wurde am 30. Mai 2020 im Kantonsblatt publiziert. Diese
Wohnschutzinitiative kam mit 3'247 gültigen Unterschriften zustande und
verlangt eine Revision des Wohnraumfördergesetz (WRFG, SG 861.500). Die
Abstimmung wurde im Kantonsblatt vom 18. September 2021 vom Regierungsrat Basel-Stadt
auf den 28. November 2021 angesetzt.
Mit Eingabe vom 5.
November 2021 erhob der A____ (Beschwerdeführer) beim Regierungsrat Beschwerde gegen
eine Formulierung im Abstimmungsbüchlein. Er beantragte unter o/e-Kostenfolge,
es sei «die fragliche Passage zeitnah und nach Rücksprache mit dem
Initiativkomitee in geeigneter öffentlicher Form, spätestens bis Dienstag 9.
November 14h zu korrigieren». Mit Schreiben vom 12. November 2021 überwies das
instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) diese Beschwerde dem Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 17. November 2021
forderte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer zur
Leistung eines Kostenvorschusses auf. In der Folge nahm der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 24. November 2021 zur Überweisung der Beschwerde Stellung.
Des Weiteren begehrte er darin in Form von «ergänzenden Eventualbegehren», dass
im Falle eines klaren Ausgangs der Abstimmung das Begehren um Korrektur
materiell zu behandeln und zu entscheiden sei, da es jederzeit erneut dazu
kommen könne, dass ein Entscheid zu einer fehlerhaften Passage im
Abstimmungsbüchlein verzögert werde (Begehren A). Im Falle eines knappen negativen
Ausgangs der Abstimmung sei die Abstimmung aufgrund des schwerwiegenden Fehlers
in den Abstimmungsunterlagen zu annullieren und neu anzusetzen (Begehren B).
In der
Volksabstimmung vom 28. November 2021 wurde die Wohnschutzinitiative mit 35'249
Ja-Stimmen (53.12 %) gegen 31'111 Nein-Stimmen (46.88 %) bei einer
Stimmbeteiligung von 68.01 % angenommen.
Der Verfahrensleiter
des Verwaltungsgerichts verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des
Regierungsrats. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen
ergeben sich, soweit sie für den zu fällenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den Akten und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf
die Beschwerdeüberweisung vom 12. November 2021 durch das JSD nach § 42 des Organisationsgesetz
(OG, SG 153.100) zuständig (vgl. VGE VD.2021.75 vom 29. Juli 2021 E. 1. mit
Hinweis auf Wullschleger,
Bürgerrecht und Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 127, 171, zur
Zulässigkeit von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das
Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist grundsätzlich ein
Dreiergericht zum Entscheid berufen.
Nach § 45 Abs. 1 GOG ist
jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter für die Abschreibung
des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit einschliesslich
des Kostenentscheids zuständig.
2.
2.1
Zur
Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person berechtigt. Der Beschwerdeführer
erfüllt als Verband die Voraussetzungen des Verbandsbeschwerderechts
(sogenannte «egoistische Verbandsbeschwerde»; vgl. BGer 1C_42/2012 vom
25.
April 2012 E. 2.2; VGE VD.2016.9/10 vom 8. November 2016 E. 1.2.2).
Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung ist dabei gemäss § 13
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30b Abs. 1 VRPG ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Um schutzwürdig
zu sein, muss dieses Interesse aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni
2016.
E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12
vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die beschwerdeführende
Person sowohl beim Einreichen der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der
Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung des
Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen in dem Sinn einträgt,
dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder
anderweitigen Nachteils verhindert wird (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom
24.
November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010
E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und
nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE
VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April
2016.
E. 1). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der
Einreichung der Beschwerde, ist auf diese nicht einzutreten; fällt es im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August
2017.
E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
2.2
Auf das Erfordernis des
aktuellen Interesses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte
Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg
jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein
endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21.
August 2017 E. 1.3.1).
2.3
Streitgegenstand
der vorliegenden Abstimmungsbeschwerde bilden die durch den Beschwerdeführer geltend
gemachten Mängel in den Abstimmungserläuterungen des Regierungsrats zur Wohnschutzinitiative
(«Abstimmungsbüchlein»). Solche behaupteten Unregelmässigkeiten müssen
erheblich sein und nach den gesamten Umständen als geeignet erscheinen, das
Ergebnis der Volksabstimmung zu beeinflussen (BGE 145 I 1 E. 4.2; BGer
1C_623/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4 mit HInweisen).
2.4
2.4.1
Mit
seiner Abstimmungsbeschwerde vom 5. November 2021 macht der Beschwerdeführer
geltend, «dass die Auslassung(en) im Abstimmungsbüchlein zu einer
ungerechtfertigten Benachteiligung der Anliegen der Initiative» führe
(Beschwerde [act. 1] Ziff. 2). Nachdem die Volksinitiative von den
Stimmberechtigten am 28. November 2021 angenommen worden ist, besteht an der
Feststellung eines Mangels in den Abstimmungserläuterungen kein schutzwürdiges
Interesse mehr, hat sich der geltend gemachte Mangel doch offensichtlich nicht
auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt. Das Rechtschutzinteresse des
Beschwerdeführers ist somit dahingefallen.
2.4.2
Mit
seiner Eingabe vom 24. November 2021 (act. 2) verlangt der Beschwerdeführer für
den Fall «eines klaren Ausgangs der Abstimmung», und damit im Ergebnis implizit
wohl auch für den Fall eines für ihn positiven knappen Ausgangs, dass sein «Begehren
um Korrektur materiell zu behandeln und zu entscheiden» sei, «da es jederzeit
erneut dazu kommen könnte, dass ein Entscheid zu einer fehlerhaften Passage im
Abstimmungsbüchlein verzögert» werde. Er verlangt damit sinngemäss, es sei auf das
Erfordernis eines aktuellen Interesses zu verzichten. Die entsprechenden
Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, in
welchem Zusammenhang sich der geltend gemachte Mangel in den Abstimmungserläuterungen
wiederholen soll. Die inkriminierten Erläuterungen beziehen sich auf eine
Gesetzeslage, welche aufgrund der Annahme der Volksinitiative «Ja zum echten
Wohnschutz!» erheblich geändert worden ist. Es erschliesst sich deshalb nicht,
inwieweit für die Zukunft ein Interesse an der Klärung der Richtigkeit der
regierungsrätlichen Erläuterungen über den Schutzbereich des in der
Volksabstimmung vom 29. November 2020 angenommenen Wohnraumfördergesetz in
der Fassung vom 23. April 2020 bestehen soll. Es besteht daher kein
Anlass, ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtschutzinteresses
zu verzichten.
2.4.3
Letztlich
scheint es dem Beschwerdeführer auch nicht um die Beurteilung des
Streitgegenstandes, sondern vielmehr um die durch das JSD am 12. November 2021
erfolgte Überweisung der Abstimmungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu
gehen. In seiner Eingabe vom 24. November 2021 (act. 2) macht er geltend, es
läge darin eine «klare Rechtsverweigerung» des Regierungsrates vor. Es kann jedoch
offen bleiben, ob der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren entsprechend
erweitert werden kann. Wie das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung
festhält, ist die Überweisung von Rechtsmitteln durch den Regierungsrat gemäss
§ 42 Abs. 1 OG und § 12 Abs. 1 VRPG auch im Bereich von Abstimmungsbeschwerden
zulässig (vgl. oben E. 1). Mit der Überweisung einer auf die
Abstimmungserläuterungen bezogenen Abstimmungsbeschwerde bringt der
Regierungsrat denn auch implizit zum Ausdruck, dass eine sofortige Korrektur
nicht angezeigt oder nicht mehr möglich ist. Auch wenn im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine vorsorgliche Korrektur der
Erläuterungen vor dem Abstimmungstermin kaum je möglich erscheint, entsteht
dadurch mit Bezug auf die Gewährleistung, dass kein Abstimmungsergebnis
anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig
und unverfälscht zum Ausdruck bringt, kein Rechtsnachteil. Wird nachträglich im
verwaltungsgerichtlichen Abstimmungsbeschwerdeverfahren ein erheblicher Mangel
der Abstimmungserläuterungen festgestellt, welcher geeignet erscheint, das
Abstimmungsergebnis zu beeinflussen, so kann bei rechtzeitiger Rüge des Mangels
vor der Abstimmung das Ergebnis auch noch nachträglich aufgehoben werden (dazu BGer
1C_623/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.2).
2.4.4
Daraus
folgt, dass die Abstimmungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren
als erledigt abzuschreiben ist.
3.
3.1
Es
bleibt über die Kostenfolge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden. Bei
der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei einem Wegfall
des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des
Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind
die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss
summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188
vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 310; Stamm, a.a.O., 514; zu den Ausnahmen bei
Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).
3.2
Vorliegend
kann der bloss summarisch zu beurteilende Ausgang des Verfahrens ohne Eintritt
der Gegenstandslosigkeit offen bleiben. Massgebend erscheint vielmehr, dass der
Beschwerdeführer auch für den Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses und
nach dessen Eintritt an der gegenstandslos gewordenen Beschwerde festgehalten
hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit
einer reduzierten Abschreibungsgebühr zu tragen hat. Angemessen erscheint daher
in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810),
die Abschreibungsgebühr im vorliegenden Verfahren auf CHF 600.‒
festzusetzen. Dieser wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren
wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.