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Entscheid

VD.2021.251

Abstimmungsbeschwerde betreffend kantonale Volksabstimmung vom 28. November 2021 über die Initiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz!»

10. Februar 2022Deutsch9 min

Volksinitiative des Mieterinnen- und Mieterverbands Basel «Ja zum ECHTEN Wohnschutz!»

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2021.251

URTEIL

vom 10.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger und

Gerichtsschreiberin MLaw Anja

Fankhauser

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

Gegenstand

Abstimmungsbeschwerde

betreffend kantonale Volksabstimmung

vom 28. November 2021 über die Initiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz!»

Sachverhalt

Sachverhalt

Die kantonale

Volksinitiative des Mieterinnen- und Mieterverbands Basel «Ja zum ECHTEN Wohnschutz!»

(kurz Wohnschutzinitiative) wurde am 30. Mai 2020 im Kantonsblatt publiziert. Diese

Wohnschutzinitiative kam mit 3'247 gültigen Unterschriften zustande und

verlangt eine Revision des Wohnraumfördergesetz (WRFG, SG 861.500). Die

Abstimmung wurde im Kantonsblatt vom 18. September 2021 vom Regierungsrat Basel-Stadt

auf den 28. November 2021 angesetzt.

Mit Eingabe vom 5.

November 2021 erhob der A____ (Beschwerdeführer) beim Regierungsrat Beschwerde gegen

eine Formulierung im Abstimmungsbüchlein. Er beantragte unter o/e-Kostenfolge,

es sei «die fragliche Passage zeitnah und nach Rücksprache mit dem

Initiativkomitee in geeigneter öffentlicher Form, spätestens bis Dienstag 9.

November 14h zu korrigieren». Mit Schreiben vom 12. November 2021 überwies das

instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) diese Beschwerde dem Appellationsgericht

als Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 17. November 2021

forderte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer zur

Leistung eines Kostenvorschusses auf. In der Folge nahm der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 24. November 2021 zur Überweisung der Beschwerde Stellung.

Des Weiteren begehrte er darin in Form von «ergänzenden Eventualbegehren», dass

im Falle eines klaren Ausgangs der Abstimmung das Begehren um Korrektur

materiell zu behandeln und zu entscheiden sei, da es jederzeit erneut dazu

kommen könne, dass ein Entscheid zu einer fehlerhaften Passage im

Abstimmungsbüchlein verzögert werde (Begehren A). Im Falle eines knappen negativen

Ausgangs der Abstimmung sei die Abstimmung aufgrund des schwerwiegenden Fehlers

in den Abstimmungsunterlagen zu annullieren und neu anzusetzen (Begehren B).

In der

Volksabstimmung vom 28. November 2021 wurde die Wohnschutzinitiative mit 35'249

Ja-Stimmen (53.12 %) gegen 31'111 Nein-Stimmen (46.88 %) bei einer

Stimmbeteiligung von 68.01 % angenommen.

Der Verfahrensleiter

des Verwaltungsgerichts verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des

Regierungsrats. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen

ergeben sich, soweit sie für den zu fällenden Entscheid von Bedeutung sind, aus

den Akten und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf

die Beschwerdeüberweisung vom 12. November 2021 durch das JSD nach § 42 des Organisationsgesetz

(OG, SG 153.100) zuständig (vgl. VGE VD.2021.75 vom 29. Juli 2021 E. 1. mit

Hinweis auf Wullschleger,

Bürgerrecht und Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 127, 171, zur

Zulässigkeit von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das

Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist grundsätzlich ein

Dreiergericht zum Entscheid berufen.

Nach § 45 Abs. 1 GOG ist

jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter für die Abschreibung

des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit einschliesslich

des Kostenentscheids zuständig.

2.

2.1

Zur

Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person berechtigt. Der Beschwerdeführer

erfüllt als Verband die Voraussetzungen des Verbandsbeschwerderechts

(sogenannte «egoistische Verbandsbeschwerde»; vgl. BGer 1C_42/2012 vom

25.

April 2012 E. 2.2; VGE VD.2016.9/10 vom 8. November 2016 E. 1.2.2).

Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung ist dabei gemäss § 13

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30b Abs. 1 VRPG ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Um schutzwürdig

zu sein, muss dieses Interesse aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni

2016.

E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12

vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die beschwerdeführende

Person sowohl beim Einreichen der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der

Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung des

Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen in dem Sinn einträgt,

dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder

anderweitigen Nachteils verhindert wird (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom

24.

November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010

E. 1.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und

nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE

VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April

2016.

E. 1). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der

Einreichung der Beschwerde, ist auf diese nicht einzutreten; fällt es im

Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird das Verfahren als

gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August

2017.

E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

2.2

Auf das Erfordernis des

aktuellen Interesses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte

Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg

jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein

endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21.

August 2017 E. 1.3.1).

2.3

Streitgegenstand

der vorliegenden Abstimmungsbeschwerde bilden die durch den Beschwerdeführer geltend

gemachten Mängel in den Abstimmungserläuterungen des Regierungsrats zur Wohnschutzinitiative

(«Abstimmungsbüchlein»). Solche behaupteten Unregelmässigkeiten müssen

erheblich sein und nach den gesamten Umständen als geeignet erscheinen, das

Ergebnis der Volksabstimmung zu beeinflussen (BGE 145 I 1 E. 4.2; BGer

1C_623/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4 mit HInweisen).

2.4

2.4.1

Mit

seiner Abstimmungsbeschwerde vom 5. November 2021 macht der Beschwerdeführer

geltend, «dass die Auslassung(en) im Abstimmungsbüchlein zu einer

ungerechtfertigten Benachteiligung der Anliegen der Initiative» führe

(Beschwerde [act. 1] Ziff. 2). Nachdem die Volksinitiative von den

Stimmberechtigten am 28. November 2021 angenommen worden ist, besteht an der

Feststellung eines Mangels in den Abstimmungserläuterungen kein schutzwürdiges

Interesse mehr, hat sich der geltend gemachte Mangel doch offensichtlich nicht

auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt. Das Rechtschutzinteresse des

Beschwerdeführers ist somit dahingefallen.

2.4.2

Mit

seiner Eingabe vom 24. November 2021 (act. 2) verlangt der Beschwerdeführer für

den Fall «eines klaren Ausgangs der Abstimmung», und damit im Ergebnis implizit

wohl auch für den Fall eines für ihn positiven knappen Ausgangs, dass sein «Begehren

um Korrektur materiell zu behandeln und zu entscheiden» sei, «da es jederzeit

erneut dazu kommen könnte, dass ein Entscheid zu einer fehlerhaften Passage im

Abstimmungsbüchlein verzögert» werde. Er verlangt damit sinngemäss, es sei auf das

Erfordernis eines aktuellen Interesses zu verzichten. Die entsprechenden

Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, in

welchem Zusammenhang sich der geltend gemachte Mangel in den Abstimmungserläuterungen

wiederholen soll. Die inkriminierten Erläuterungen beziehen sich auf eine

Gesetzeslage, welche aufgrund der Annahme der Volksinitiative «Ja zum echten

Wohnschutz!» erheblich geändert worden ist. Es erschliesst sich deshalb nicht,

inwieweit für die Zukunft ein Interesse an der Klärung der Richtigkeit der

regierungsrätlichen Erläuterungen über den Schutzbereich des in der

Volksabstimmung vom 29. November 2020 angenommenen Wohnraumfördergesetz in

der Fassung vom 23. April 2020 bestehen soll. Es besteht daher kein

Anlass, ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtschutzinteresses

zu verzichten.

2.4.3

Letztlich

scheint es dem Beschwerdeführer auch nicht um die Beurteilung des

Streitgegenstandes, sondern vielmehr um die durch das JSD am 12. November 2021

erfolgte Überweisung der Abstimmungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu

gehen. In seiner Eingabe vom 24. November 2021 (act. 2) macht er geltend, es

läge darin eine «klare Rechtsverweigerung» des Regierungsrates vor. Es kann jedoch

offen bleiben, ob der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren entsprechend

erweitert werden kann. Wie das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung

festhält, ist die Überweisung von Rechtsmitteln durch den Regierungsrat gemäss

§ 42 Abs. 1 OG und § 12 Abs. 1 VRPG auch im Bereich von Abstimmungsbeschwerden

zulässig (vgl. oben E. 1). Mit der Überweisung einer auf die

Abstimmungserläuterungen bezogenen Abstimmungsbeschwerde bringt der

Regierungsrat denn auch implizit zum Ausdruck, dass eine sofortige Korrektur

nicht angezeigt oder nicht mehr möglich ist. Auch wenn im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine vorsorgliche Korrektur der

Erläuterungen vor dem Abstimmungstermin kaum je möglich erscheint, entsteht

dadurch mit Bezug auf die Gewährleistung, dass kein Abstimmungsergebnis

anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig

und unverfälscht zum Ausdruck bringt, kein Rechtsnachteil. Wird nachträglich im

verwaltungsgerichtlichen Abstimmungsbeschwerdeverfahren ein erheblicher Mangel

der Abstimmungserläuterungen festgestellt, welcher geeignet erscheint, das

Abstimmungsergebnis zu beeinflussen, so kann bei rechtzeitiger Rüge des Mangels

vor der Abstimmung das Ergebnis auch noch nachträglich aufgehoben werden (dazu BGer

1C_623/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.2).

2.4.4

Daraus

folgt, dass die Abstimmungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren

als erledigt abzuschreiben ist.

3.

3.1

Es

bleibt über die Kostenfolge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden. Bei

der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei einem Wegfall

des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des

Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind

die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss

summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188

vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 310; Stamm, a.a.O., 514; zu den Ausnahmen bei

Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).

3.2

Vorliegend

kann der bloss summarisch zu beurteilende Ausgang des Verfahrens ohne Eintritt

der Gegenstandslosigkeit offen bleiben. Massgebend erscheint vielmehr, dass der

Beschwerdeführer auch für den Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses und

nach dessen Eintritt an der gegenstandslos gewordenen Beschwerde festgehalten

hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit

einer reduzierten Abschreibungsgebühr zu tragen hat. Angemessen erscheint daher

in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810),

die Abschreibungsgebühr im vorliegenden Verfahren auf CHF 600.‒

festzusetzen. Dieser wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren

wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit

einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.