VD.2021.252
Abstimmungsbeschwerde betreffend kantonale Volksabstimmung vom 28. November 2021 über die Initiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz!»
10. Februar 2022Deutsch7 min
Wohnschutz!» (kurz Wohnschutzinitiative) wurde am 30. Mai 2020 im Kantonsblatt publiziert.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2021.252
URTEIL
vom 10.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger und
Gerichtsschreiberin MLaw Anja
Fankhauser
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin 1
[...]
B____
Beschwerdeführerin 2
[...]
C____
Beschwerdeführer 3
[...]
D____
Beschwerdeführer 4
[...]
alle vertreten durch D____
c/o [...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Abstimmungsbeschwerde
betreffend kantonale
Volksabstimmung vom 28. November 2021 über die Initiative «JA zum ECHTEN
Wohnschutz!»
Sachverhalt
Sachverhalt
Die kantonale
Volksinitiative des Mieterinnen- und Mieterverbands Basel «Ja zum ECHTEN
Wohnschutz!» (kurz Wohnschutzinitiative) wurde am 30. Mai 2020 im Kantonsblatt publiziert.
Diese Wohnschutzinitiative kam mit 3'247 gültigen Unterschriften zustande und
verlangt eine Revision des Wohnraumfördergesetz (WRFG, SG 861.500). Die
Abstimmung wurde im Kantonsblatt vom 18. September 2021 vom Regierungsrat Basel-Stadt
auf den 28. November 2021 angesetzt.
Mit Eingabe vom 5.
November 2021 erhoben A____, B____, C____ und D____ (Beschwerdeführende) beim
Regierungsrat Beschwerde gegen eine Formulierung im Abstimmungsbüchlein. Sie
beantragten unter o/e-Kostenfolge, es sei «die fragliche Passage zeitnah und
nach Rücksprache mit dem Initiativkomitee in geeigneter öffentlicher Form,
spätestens bis Dienstag 9. November 14h zu korrigieren». Mit Schreiben vom 12.
November 2021 überwies das instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
diese Beschwerde dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Verfügung vom 17. November 2021 forderte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts
die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
In der
Volksabstimmung vom 28. November 2021 wurde die Wohnschutzinitiative mit 35'249
Ja-Stimmen (53.12 %) gegen 31'111 Nein-Stimmen (46.88 %) bei einer
Stimmbeteiligung von 68.01 % angenommen.
Der Verfahrensleiter
des Verwaltungsgerichts verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des
Regierungsrats. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen
ergeben sich, soweit sie für den zu fällenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den Akten und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf
die Beschwerdeüberweisung vom 12. November 2021 durch das JSD nach § 42 des Organisationsgesetz
(OG, SG 153.100) zuständig (vgl. VGE VD.2021.75 vom 29. Juli 2021 E. 1. mit
Hinweis auf Wullschleger,
Bürgerrecht und Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 127, 171 zur
Zulässigkeit von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das
Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist grundsätzlich ein
Dreiergericht zum Entscheid berufen.
Nach § 45 Abs. 1 GOG ist
jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter für die Abschreibung
des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit einschliesslich
des Kostenentscheids zuständig.
2.
2.1
Zur
Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person berechtigt (Art. 30m Abs. 1 VRPG),
was vorliegend auf die Beschwerdeführenden zutrifft. Voraussetzung für die
Beschwerdeberechtigung ist gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
30b Abs. 1 VRPG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids. Um schutzwürdig zu sein, muss dieses Interesse aktuell
sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1.
April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die beschwerdeführende
Person sowohl beim Einreichen der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der
Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung des
Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen in dem Sinn
einträgt, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen,
materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (VGE VD.2017.86 und
VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27.
Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und
nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE
VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April
2016.
E. 1). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der
Einreichung der Beschwerde, ist auf diese nicht einzutreten; fällt es im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August
2017.
E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
2.2
Auf das Erfordernis des
aktuellen Interesses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte
Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg
jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein
endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21.
August 2017 E. 1.3.1).
2.3
Streitgegenstand
der vorliegenden Abstimmungsbeschwerde sind die durch die Beschwerdeführenden geltend
gemachten Mängel in den Abstimmungserläuterungen des Regierungsrats zur
Wohnschutzinitiative («Abstimmungsbüchlein»). Solche behaupteten
Unregelmässigkeiten müssen erheblich sein und nach den gesamten Umständen als
geeignet erscheinen, das Ergebnis der Volksabstimmung zu beeinflussen (BGE 145 I 1 E. 4.2; BGer 1C_623/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).
2.4
Mit
ihrer Abstimmungsbeschwerde vom 5. November 2021 machen die Beschwerdeführenden
geltend, «dass die Auslassung(en) im Abstimmungsbüchlein zu einer ungerechtfertigten
Benachteiligung der Anliegen der Initiative» führe (Beschwerde [act. 1] Ziff.
2). Nachdem die Volksinitiative von den Stimmberechtigten am 28. November 2021 angenommen
worden ist, besteht an der Feststellung eines Mangels in den Abstimmungserläuterungen
kein schutzwürdiges Interesse mehr, hat sich der geltend gemachte Mangel doch
offensichtlich nicht auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt. Das
Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführenden ist somit dahingefallen.
2.5
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden und das
Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.
3.
3.1
Es
bleibt über die Kostenfolge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden. Bei
der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei einem Wegfall
des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des
Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind
die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch
zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14.
Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 310; Stamm, a.a.O., 514; zu den Ausnahmen bei
Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).
3.2
Vorliegend
kann der bloss summarisch zu beurteilende Ausgang des Verfahrens ohne Eintritt
der Gegenstandslosigkeit offen bleiben, da die Beschwerdeführenden als
Mitglieder des Initiativkomitees der Wohnschutzinitiative davon Abstand
genommen haben, die Verschiebung der Volksabstimmung zu verlangen (Beschwerde
[act. 1] Ziff. 3). Sie haben nach erfolgtem Wegfall des Rechtsschutzinteresses
aufgrund des Abstimmungsergebnisses auch nicht mehr explizit an ihrer
Beschwerde festgehalten. Von der Erhebung von Kosten ist deshalb abzusehen. Der
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.– wird zurückerstattet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren
wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.– wird zurückerstattet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.