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Entscheid

VD.2021.252

Abstimmungsbeschwerde betreffend kantonale Volksabstimmung vom 28. November 2021 über die Initiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz!»

10. Februar 2022Deutsch7 min

Wohnschutz!» (kurz Wohnschutzinitiative) wurde am 30. Mai 2020 im Kantonsblatt publiziert.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2021.252

URTEIL

vom 10.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger und

Gerichtsschreiberin MLaw Anja

Fankhauser

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin 1

[...]

B____

Beschwerdeführerin 2

[...]

C____

Beschwerdeführer 3

[...]

D____

Beschwerdeführer 4

[...]

alle vertreten durch D____

c/o [...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

Gegenstand

Abstimmungsbeschwerde

betreffend kantonale

Volksabstimmung vom 28. November 2021 über die Initiative «JA zum ECHTEN

Wohnschutz!»

Sachverhalt

Sachverhalt

Die kantonale

Volksinitiative des Mieterinnen- und Mieterverbands Basel «Ja zum ECHTEN

Wohnschutz!» (kurz Wohnschutzinitiative) wurde am 30. Mai 2020 im Kantonsblatt publiziert.

Diese Wohnschutzinitiative kam mit 3'247 gültigen Unterschriften zustande und

verlangt eine Revision des Wohnraumfördergesetz (WRFG, SG 861.500). Die

Abstimmung wurde im Kantonsblatt vom 18. September 2021 vom Regierungsrat Basel-Stadt

auf den 28. November 2021 angesetzt.

Mit Eingabe vom 5.

November 2021 erhoben A____, B____, C____ und D____ (Beschwerdeführende) beim

Regierungsrat Beschwerde gegen eine Formulierung im Abstimmungsbüchlein. Sie

beantragten unter o/e-Kostenfolge, es sei «die fragliche Passage zeitnah und

nach Rücksprache mit dem Initiativkomitee in geeigneter öffentlicher Form,

spätestens bis Dienstag 9. November 14h zu korrigieren». Mit Schreiben vom 12.

November 2021 überwies das instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)

diese Beschwerde dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

Verfügung vom 17. November 2021 forderte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts

die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.

In der

Volksabstimmung vom 28. November 2021 wurde die Wohnschutzinitiative mit 35'249

Ja-Stimmen (53.12 %) gegen 31'111 Nein-Stimmen (46.88 %) bei einer

Stimmbeteiligung von 68.01 % angenommen.

Der Verfahrensleiter

des Verwaltungsgerichts verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des

Regierungsrats. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen

ergeben sich, soweit sie für den zu fällenden Entscheid von Bedeutung sind, aus

den Akten und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf

die Beschwerdeüberweisung vom 12. November 2021 durch das JSD nach § 42 des Organisationsgesetz

(OG, SG 153.100) zuständig (vgl. VGE VD.2021.75 vom 29. Juli 2021 E. 1. mit

Hinweis auf Wullschleger,

Bürgerrecht und Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 127, 171 zur

Zulässigkeit von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das

Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist grundsätzlich ein

Dreiergericht zum Entscheid berufen.

Nach § 45 Abs. 1 GOG ist

jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter für die Abschreibung

des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit einschliesslich

des Kostenentscheids zuständig.

2.

2.1

Zur

Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person berechtigt (Art. 30m Abs. 1 VRPG),

was vorliegend auf die Beschwerdeführenden zutrifft. Voraussetzung für die

Beschwerdeberechtigung ist gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

30b Abs. 1 VRPG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids. Um schutzwürdig zu sein, muss dieses Interesse aktuell

sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1.

April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die beschwerdeführende

Person sowohl beim Einreichen der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der

Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung des

Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen in dem Sinn

einträgt, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen,

materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (VGE VD.2017.86 und

VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27.

Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und

nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE

VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April

2016.

E. 1). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der

Einreichung der Beschwerde, ist auf diese nicht einzutreten; fällt es im

Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird das Verfahren als

gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August

2017.

E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

2.2

Auf das Erfordernis des

aktuellen Interesses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte

Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg

jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein

endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21.

August 2017 E. 1.3.1).

2.3

Streitgegenstand

der vorliegenden Abstimmungsbeschwerde sind die durch die Beschwerdeführenden geltend

gemachten Mängel in den Abstimmungserläuterungen des Regierungsrats zur

Wohnschutzinitiative («Abstimmungsbüchlein»). Solche behaupteten

Unregelmässigkeiten müssen erheblich sein und nach den gesamten Umständen als

geeignet erscheinen, das Ergebnis der Volksabstimmung zu beeinflussen (BGE 145 I 1 E. 4.2; BGer 1C_623/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).

2.4

Mit

ihrer Abstimmungsbeschwerde vom 5. November 2021 machen die Beschwerdeführenden

geltend, «dass die Auslassung(en) im Abstimmungsbüchlein zu einer ungerechtfertigten

Benachteiligung der Anliegen der Initiative» führe (Beschwerde [act. 1] Ziff.

2). Nachdem die Volksinitiative von den Stimmberechtigten am 28. November 2021 angenommen

worden ist, besteht an der Feststellung eines Mangels in den Abstimmungserläuterungen

kein schutzwürdiges Interesse mehr, hat sich der geltend gemachte Mangel doch

offensichtlich nicht auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt. Das

Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführenden ist somit dahingefallen.

2.5

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden und das

Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.

3.

3.1

Es

bleibt über die Kostenfolge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden. Bei

der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei einem Wegfall

des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des

Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind

die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch

zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14.

Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 310; Stamm, a.a.O., 514; zu den Ausnahmen bei

Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).

3.2

Vorliegend

kann der bloss summarisch zu beurteilende Ausgang des Verfahrens ohne Eintritt

der Gegenstandslosigkeit offen bleiben, da die Beschwerdeführenden als

Mitglieder des Initiativkomitees der Wohnschutzinitiative davon Abstand

genommen haben, die Verschiebung der Volksabstimmung zu verlangen (Beschwerde

[act. 1] Ziff. 3). Sie haben nach erfolgtem Wegfall des Rechtsschutzinteresses

aufgrund des Abstimmungsergebnisses auch nicht mehr explizit an ihrer

Beschwerde festgehalten. Von der Erhebung von Kosten ist deshalb abzusehen. Der

geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.– wird zurückerstattet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren

wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Der geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.– wird zurückerstattet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.