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Entscheid

VD.2021.256

Kündigung

14. Juni 2022Deutsch31 min

administrativer Mitarbeitender in der Funktion [...] in der Gliederungseinheit [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.256

URTEIL

vom 14. Juni 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und

Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Universität Basel, Human

Resources

Steinengraben 5, Postfach 2148,

4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Rekurskommission

der Universität Basel vom 9.

November 2021

betreffend Kündigung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Rekurrent) trat am 1. September 2020 seine Stelle als

administrativer Mitarbeitender in der Funktion [...] in der Gliederungseinheit [...]

der Universität Basel mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % an. Mit

Verfügung vom 22. Januar 2021 wurde das Arbeitsverhältnis wegen ungenügender

Leistungen unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat per 28. Februar

2021 aufgelöst. Zudem wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung

entzogen. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an die

Rekurskommission der Universität Basel. Diese wies seinen Verfahrensantrag um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit Zwischenverfügung

vom 17. März 2021 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil VGE VD.2021.52 vom 26. April 2021 kostenfällig ab.

Mit Entscheid vom 9. November 2021 wies die Rekurskommission den Rekurs auch

in der Sache ab, ohne eine Gebühr zu erheben. Darüber hinaus auferlegte sie dem

Rekurrenten seine Parteikosten.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingaben vom 19. November

und 17. Dezember 2021 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht.

Darin beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

angefochtenen Entscheids vom 9. November 2021 sowie der Verfügung der

Universität vom 22. Januar 2021. Die Rekurskommission verzichtete mit Eingabe

vom 22. Dezember 2021 auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Verweis auf

den angefochtenen Entscheid die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des

Antrages des Rekurrenten. Diesem Antrag schloss sich die Universität mit

Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 an. Dazu liess sich der Rekurrent mit Eingabe

vom 25. März 2022 replicando vernehmen. Mit Eingabe vom 30. März 2022 reichte er

dem Gericht die Honorarnote seiner Vertretung ein. Die weiteren Tatsachen und

die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss

§ 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft

und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel

(Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die

Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100;

VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2015.63 vom

5.

September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist

das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit

§ 88 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und

der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung, weshalb er

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-

und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden

gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden.

2.

Mit seinem

Rekurs rügt der Rekurrent in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanzen in

mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten.

2.1 Zunächst

rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht.

2.1.1 Die

Verletzung dieses Gehörsanspruchs begründet er damit, dass die Universität im

vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer Stellungnahme vom 26. April 2021

neue, für die Verfügung vom 22. Januar 2021 ausschlaggebende Dokumente

eingereicht habe, in welche ihm zuvor keine Einsicht gewährt worden sei. Bei

diesen Dokumenten handle es sich um die E-Mail-Korrespondenz vom 25. und 26.

November 2020 sowie vom 5. und 6. Januar 2021 zwischen seinem

Vorgesetzten, C____, und den Human Resources (HR) der Universität. Entgegen der

Auffassung der Vorinstanz sei nicht glaubhaft, dass die Universität diese für

die Kündigung massgebende Korrespondenz versehentlich nicht ins Personaldossier

aufgenommen habe. Zudem könnten die Gründe einer Gehörsverletzung für die

Beurteilung ihrer Schwere keine Rolle spielen. Es sei schwer nachvollziehbar,

weshalb die Vorinstanz es für unbedenklich gehalten habe, dass ihm wesentliche

Aktenstücke erst im Rahmen der Stellungnahme der Universität im

Beschwerdeverfahren offengelegt worden seien (Rekursbegründung vom

17. Dezember 2021, Ziff. 14 ff.).

2.1.2 Die

Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, das Recht der Parteien, in die Verfahrensakten

Einsicht zu nehmen, bilde einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs

auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101])

und stelle eine selbstständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar, welche sich

auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten beziehe. Sie stellte aber fest, dass

eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren geheilt

werde, da sie nicht schwer wiege. Die E-Mail-Korrespondenz sei versehentlich

nicht ins Personaldossier aufgenommen worden. Zudem habe der Rekurrent im

Rekursverfahren vollständige Akteneinsicht und ausreichend Gelegenheit

erhalten, sich zu äussern (angefochtener Entscheid, Ziff. 13).

2.1.3 Darin

ist der Rekurskommission zu folgen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar

formeller Natur, womit seine Verletzung im Grundsatz ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197, 135 I 187

E. 2.2 S. 190; VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.1). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu

äussern, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche

Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt (vgl. BGE 137 I 195 E.

2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135, 126

I 68 E. 2 S. 72; VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.1, VD.2017.282

vom 6. März 2018 E. 3.3.1, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 2.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1175; Kölz/Häner/Bertschi, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.

Auflage, Zürich 2020, N 548; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 271). Bei einer

schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung

dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; VGE VD.2020.262

vom 13. April 2021 E. 9.4.7, VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.1,

VD.2017.282 vom 6. März 2018 E. 3.3.1, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E.

2.4; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 548).

Der Rekurrent

macht zu Recht nicht geltend, dass ihm aufgrund des erst im vorinstanzlich

erfolgten Einblicks in die genannte Mailkorrespondenz eine sachgerechte

Anfechtung des Entscheids im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich oder

erheblich erschwert worden wäre. Er substantiiert daher nicht eine über die

Verletzung seines Verfahrensanspruchs hinausgehende materielle Beschwer.

Unbestritten ist auch, dass er sich im vorinstanzlichen Verfahren umfassend zu

dieser Korrespondenz hat äussern und die Vorinstanz diese uneingeschränkt bei

ihrer Beurteilung der Sache hat würdigen können. Der Rekurrent macht denn auch

zu Recht nicht geltend, dass ihm diesbezüglich aus der beschränkten Kognition

der Vorinstanz ein Nachteil erwachsen sei (vgl. VGE VD.2015.63 vom 5. September

2016 E. 5.3, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.5 m.w.H.). Die Vorinstanz hat

sich daher richtigerweise auf den Standpunkt gestellt, dass die in ihrem

Verfahren erfolgte Einsicht in den genannten Mailverkehr eine Verletzung des

Akteneinsichtsrechts geheilt hat.

2.2 Weiter

hält der Rekurrent in seiner Rüge fest, dass ihm das rechtliche Gehör vor

seiner Kündigung nur pro forma gewährt worden sei und der Entscheid der Universität,

das Arbeitsverhältnis mit ihm zu kündigen, bereits vor der Gewährung des

rechtlichen Gehörs am 1. Dezember 2020 definitiv festgestanden habe.

2.2.1 Zur

Begründung macht er geltend, aus der Stellungnahme von C____ vom 29. März 2021

gehe hervor, dass ihm das Kündigungsvorhaben anlässlich des Gesprächs vom 19. November

2020 mitgeteilt worden sei. In seiner E‑Mail vom 25. November 2020

schreibe C____ an D____ vom HR der Universität, dass er das Arbeitsverhältnis

in der Probezeit aufgelöst habe, was unbestrittenermassen nicht zutreffe. Die

E-Mail zeige jedoch deutlich, dass der Entscheid, ihm zu kündigen, bereits vor

der Gewährung des rechtlichen Gehörs definitiv festgestanden habe. Auch die

Universität habe in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2021 den Standpunkt

vertreten, C____ habe ihm anlässlich des Probezeitgesprächs mitgeteilt, dass

das Arbeitsverhältnis gekündigt werde (vgl. Stellungnahme vom 26. April

2021, S. 4). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach lediglich eine Absicht

zur Kündigung bestanden haben soll, sei unhaltbar und stehe in Widerspruch zum

Wortlaut der Stellungnahmen der betreffenden Personen und den Ausführungen der

Universität in der Stellungnahme vom 26. April 2021. Die Vorinstanz

widerspreche sich, wenn sie einerseits davon spreche, es sei ihm anlässlich des

Gesprächs vom 19. November 2020 mitgeteilt worden, dass das Arbeitsverhältnis

beendet werde und andererseits, dass er die von ihm erwarteten fachlichen

Leistungen als [...] in der Probezeit nicht habe erbringen können, weshalb das

Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Es stehe damit fest, dass der Entschluss,

dem Rekurrenten zu kündigen, bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs

definitiv festgestanden und damit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei

(Rekursbegründung vom 17. Dezember 2021, Ziff. 21 ff.).

2.2.2 Diesbezüglich

ist zunächst festzustellen, dass eine Anhörung zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs immer einen von der Behörde bereits in Aussicht genommenen Entscheid

voraussetzt. Sie erfolgt daher begriffsnotwendig nicht «im offenen Feld» (VGE

VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 3.3, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 3.5,

VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.3.1). Der Anspruch auf Anhörung und

Äusserung ist vielmehr dann zu erfüllen, wenn eine Behörde einen konkreten

Entscheid aufgrund eines bestimmten Sachverhalts in Aussicht nimmt. Es

entspricht denn auch gängiger Praxis verschiedener Behörden wie auch

gesetzlicher Konkretisierung des rechtlichen Gehörs, der betroffenen Person den

in Aussicht genommenen Entscheid vorweg als «Vorbescheid» (vgl. z.B. Art. 57a

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR 831.20]) oder als

Verfügungsentwurf zu unterbreiten (VGE VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 3.3,

VD.2015.208 vom 14. März 2017 E. 3.3).

2.2.3 Die

Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, dass die zuständige Behörde im Rahmen

der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erst nach Kenntnisnahme der gesamten

entscheidrelevanten Sachlage und mithin erst nach Anhörung der betroffenen

Person zu einer Entscheidung gelangen dürfe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

sei verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch feststehe

(BGer 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 5.2 und 8C_158/2009 vom 2. September

2009 E. 6.5; Urteil des BVGer A-6277/2014 und A-7515/2014 vom 29. Juni

2016 E. 3.3.2). In den Stellungnahmen der Vorgesetzten sei zwar teilweise von

Kündigung statt von einer entsprechenden Absicht die Rede. Dies erscheine aber

nicht wesentlich, da die Kündigungskompetenz ohnehin der Anstellungsbehörde und

nicht den Vorgesetzten zukomme. Letztere könnten lediglich einen entsprechenden

Antrag an die Anstellungsbehörde stellen. Die Universität als

Anstellungsbehörde habe dem Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährt und sich

in der Kündigungsverfügung mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Es lägen

keine Anhaltspunkte vor, dass es an der notwendigen Entscheidoffenheit der

Anstellungsbehörde gefehlt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei

folglich nicht erkennbar (angefochtener Entscheid, Ziff. 14).

2.2.4 Darin

ist der Vorinstanz zu folgen. Der im vorinstanzlichen Verfahren von der

Universität edierten Personalakte des Rekurrenten kann dazu Folgendes entnommen

werden:

Nach einem

ersten «Korrekturgespräch» von C____ mit dem Rekurrenten vom 29. Oktober

2020, bei welchem dem Rekurrenten eröffnet worden sein soll, «dass bei

gleichbleibender Leistung das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus nicht

verlängert werden könnte» (vgl. E‑Mail von C____ an E____ vom 6. Januar

2021), fand am 5. November 2020 ein weiteres «Korrekturgespräch» statt. Anlässlich

dieses Gespräches habe C____ in Anwesenheit von F____ mit dem Rekurrenten

vereinbart, die «ungenügende Visualisierung zu verbessern», weitere Feedbacks

der Projektmitarbeitenden zur Beurteilung seiner Leistung einzuholen und ihn «mittels

einer Präsentation sein technisches und methodisches Wissen unter Beweis

stellen» zu lassen. Dabei sollen «die Konsequenzen bei ungenügender Leistung,

d.h. Aufheben des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit» besprochen worden

sein. Im Probezeitgespräch vom 19. November 2020 soll C____, erneut in

Anwesenheit von F____, mit dem Rekurrenten das negative Feedback der

Mitarbeitenden besprochen haben (vgl. E‑Mail von C____ an D____ vom 25.

November 2020). In der Folge gewährte das HR dem Rekurrenten mit Schreiben vom

1. Dezember 2020 das rechtliche Gehör «betreffend voraussichtliche Kündigung

gemäss § 10 Abs. 4 lit. b) der Personalordnung». Darin wurde der «Grund für die

geplante Kündigung» erläutert und festgestellt, dass «im anlassbezogenen

Mitarbeitergespräch vom 5. November 2020 während der Probezeit […] festgehalten»

worden sei, dass er die von ihm «erwarteten fachlichen Leistungen als [...]

nicht erbringen» würde. Die Gründe seien im Probezeitgespräch vom 19. November

2020 dargelegt worden. Leider hätten sich seine Leistungen «in dieser Zeit der

Einarbeitung trotz Unterstützungsmassnahmen nicht merklich verbessert, weshalb

die Universität Basel beabsichtigt, Ihre Anstellung zu kündigen». Mit dem

genannten Schreiben wurde ihm «Gelegenheit» gegeben, «sich im Rahmen des

rechtlichen Gehörs innert 7 Tagen zur geplanten Kündigung schriftlich […] vernehmen

zu lassen».

Aus diesem

Verlauf geht klar hervor, dass der Vorgesetzte des Rekurrenten sich an die

zuständige Personalbehörde der Universität wandte, weil er das

Arbeitsverhältnis mit ihm hat beenden wollen. Diese gewährte dem Rekurrenten

darauf das rechtliche Gehör zu dieser in Aussicht genommenen Massnahme. Es

bestehen aufgrund der Akten aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die

Anstellungsbehörde ihren Entscheid bereits vor Gewährung des rechtlichen Gehörs

endgültig sowie unwiderruflich getroffen hätte und somit gar nicht mehr bereit

gewesen wäre, allfällige Einwände des Rekurrenten im Rahmen des ihm gewährten

rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

liegt daher nicht vor.

2.3 Weiter

rügt der Rekurrent eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden

Prüfungspflichten durch die Vorinstanz.

2.3.1 Diesbezüglich

macht der Rekurrent geltend, dass die Vorinstanz seine Vorbringen «offensichtlich

in keiner Weise […] geprüft bzw. berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe auf

negative Rückmeldungen von Teammitgliedern und Projektleitenden zu seiner

Arbeitsleistung abgestellt, welche von C____ eingeholt, in den Akten aber nicht

dokumentiert worden seien. Er habe stets bestritten, dass ihm ungenügende

Leistungen vorgeworfen worden seien, ein Mitarbeitergespräch stattgefunden und

eine Bewährungsfrist angesetzt worden sei, was sich aus den Akten auch nicht

ergebe. Die Vorinstanz habe daher ohne nähere Prüfung vollumfänglich auf die

unbelegten und bestrittenen Behauptungen der Universität abgestellt. Weiter

seien auch seine Vorbringen von der Vorinstanz offensichtlich in keiner Weise

geprüft bzw. berücksichtigt worden. Vielmehr habe sie seine Einwände pauschal

abgewiesen (Rekursbegründung vom 17. Dezember 2021, Ziff. 25).

2.3.2 Die

Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, dass die Bewertung des Rekurrenten

nachvollziehbar und sachlich begründet erscheine. Sie hat im Einzelnen

dargelegt, worauf sie diesen Schluss gestützt hat. Dem aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör fliessenden Mitwirkungsrecht der Parteien entspricht zwar die

Pflicht der Behörden, deren Vorbringen entgegen zu nehmen, sorgfältig und

umfassend zu prüfen und die ordnungsgemäss eingereichten Beweismittel

abzunehmen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 329). Das Gericht darf aber auf die Abnahme bestimmter Beweise in

antizipierter Beweiswürdigung verzichten, wenn es den Sachverhalt als

hinreichend erstellt erachtet (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 263

f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157). Es liegt insoweit keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, vielmehr wird materiell zu prüfen sein,

ob der Beweiswürdigung der Vorinstanz gefolgt werden kann.

2.4 Zusammenfassend

ist daher festzustellen, dass keine, nicht bereits geheilte Verletzung des

rechtlichen Gehörs des Rekurrenten vorliegt.

3.

In materieller

Hinsicht macht der Rekurrent geltend, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen

Sachverhalt nicht korrekt ermittelt und nicht korrekt rechtlich gewürdigt habe.

3.1 Die

Universität Basel ist eine bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit

eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen

des Universitätsvertrags und des Leistungsauftrags der Regierungen der

Vertragskantone (§ 1 Abs. 2 Universitätsvertrag). Sie geniesst in gewissem

Umfang Autonomie (vgl. Ehrenzeller/Sahlfeld,

in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art.

63a N 19). Für das Verwaltungsverfahren und namentlich den Erlass von

Verfügungen gilt grundsätzlich das Recht des Kantons Basel‑Stadt (§ 41 Universitätsvertrag). Bezüglich des Personalrechts hat aber der Universitätsrat

im Rahmen der Autonomie der Universität die Kompetenz, eine eigene

Personalordnung zu erlassen (§ 25 Abs. 1 lit. i, ia Universitätsvertrag). Die

streitgegenständliche Kündigung beurteilt sich daher auf der rechtlichen

Grundlage der Personalordnung der Universität Basel (PO, SG 441.100).

Diese wurde per 1. März 2022 totalrevidiert. In intertemporaler Hinsicht

massgebend ist vorliegend die damit aufgehobene Personalordnung in der Fassung

vom 19. Februar 2009. Danach kann die Anstellungs- bzw. Ernennungsinstanz das

Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wichtige Gründe

vorliegen (§ 10 Abs. 3 PO). Wichtige Gründe liegen dabei unter anderem vor,

wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus Mangel an der erforderlichen

Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz nicht in der Lage ist, ihre oder seine

Aufgaben zu erfüllen oder ungenügende Leistungen erbringt (§ 10 Abs. 4 lit. b PO). Eine darauf gestützte Kündigung kann nur dann erfolgen, wenn vorher

mindestens ein Mitarbeitergespräch stattgefunden hat und der Mitarbeiterin oder

dem Mitarbeiter eine angemessene Frist zur Verbesserung der Situation

eingeräumt worden ist.

3.2 Soweit

der Rekurrent bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritten hat, dass er

ungenügende Leistungen erbracht, ein Mitarbeitergespräch vor der Kündigung

stattgefunden habe und ihm eine angemessene Frist zur Verbesserung der

Situation angesetzt worden sei, erwog die Vorinstanz, dass eine schriftliche

Abmahnung zwar nicht vorliege, eine solche von der Personalordnung aber nicht

verlangt werde. Vorausgesetzt werde bloss ein Mitarbeitergespräch und die

Einräumung einer angemessenen Frist zur Verbesserung der Situation. Entgegen

der Auffassung des Rekurrenten könne nicht von Beweislosigkeit hinsichtlich

dieser Kündigungsvoraussetzungen ausgegangen werden. Insbesondere durch die

Stellungnahmen des Teamleiters C____ und des stellvertretenden Teamleiters F____,

die internen E-Mails von C____ und die Jour fixe-Protokolle würden die

Kündigungsvoraussetzungen rechtsgenüglich nachgewiesen. Es sei erstellt, dass

dem Rekurrenten anlässlich des Jour fixe vom 29. Oktober 2020 Mängel an seinen

bisherigen Leistungen aufgezeigt worden seien. So habe eine bezüglich [...] und

[...]‑Fachwissen fehlerhafte Zeichnung des Rekurrenten Rückschlüsse auf

sein fehlendes [...]-Fachwissen erlaubt. Der Rekurrent habe konkrete Aufgaben

erhalten (Visualisierung der [...] und Präsentation zum Thema «[...]») mit der

Möglichkeit, seine Leistungen bis zum Probezeitgespräch am 19. November

2020 zu verbessern. Zudem sei er informiert worden, dass die Teamleitung

Rückmeldungen von Mitarbeitenden einholen würde und bei gleichbleibender

Leistung eine Weiterführung seines Arbeitsverhältnisses gefährdet sei.

Anlässlich des Probezeitgesprächs vom 19. November 2020 sei er über die

Evaluation der ihm am 29. Oktober 2020 zugewiesenen Arbeiten und die nach

wie vor ungenügende Einstufung seiner Leistungen unterrichtet worden. Die

erstellte [...] sei trotz Korrekturen und Überarbeitung als fehlerhaft und die

Präsentation zum Thema «[...]» als zu überladen und unübersichtlich gewertet

worden. Zudem habe C____ negative Rückmeldungen von Teammitgliedern und

Projektleitenden zu der Arbeitsleistung des Rekurrenten erhalten. Die sog. «Tasks»

bzw. die Erreichung von «Meilensteinen» der vom Rekurrenten begleiteten

Projekte seien erst nach Ermahnung bzw. Eskalation an C____ erledigt worden. Es

sei ihm deshalb mitgeteilt worden, dass er die von ihm erwarteten fachlichen

Leistungen als [...] (Senior-Level) in der Probezeit nicht habe erbringen

können, weshalb das Arbeitsverhältnis beendet und er ab sofort von der

Arbeitspflicht freigestellt worden sei (angefochtener Entscheid, Ziff. 16).

Soweit der

Rekurrent rügte, dass die eingeräumte dreiwöchige Frist zur Verbesserung auch

unter Berücksichtigung des von ihm ausgeübten Homeoffices zu kurz gewesen und

erforderliche Unterstützungsmassnahmen unterblieben seien, verwies die

Vorinstanz auf die Besonderheit des Sachverhalts, dass seine Freistellung noch während

der Probezeit erfolgt sei und ihm noch innerhalb der Probezeit hätte gekündigt

werden können. Die Universität habe stattdessen in Anwendung des Prinzips der

schonenden Rechtsausübung eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, woraus ihr

kein Rechtsnachteil erwachsen könne. Die Kündigung eines Probeverhältnisses sei

bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmung der Vorgesetzten die Annahme

hinreichend begründet erscheine, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der

Eignung gemäss dem Stellenprofil nicht erbracht sei und unabhängig von den

Gründen voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden könne. Aufgrund des

Zwecks der Probezeit, dass sich die Parteien eines Arbeitsverhältnisses

möglichst zwanglos kennenlernen und damit abschätzen könnten, ob die

gegenseitigen Erwartungen erfüllt werden, erscheine die dreiwöchige

Verbesserungsfrist angemessen und sei eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht

erkennbar (angefochtener Entscheid, Ziff. 17).

3.3 Unter

Bezugnahme auf diese Erwägungen der Vorinstanz bestreitet der Rekurrent mit

seinem Rekurs weiterhin die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Kündigung

gemäss § 10 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 PO.

3.3.1 Zunächst

bestreitet er, dass am 29. Oktober 2020 ein Mitarbeitergespräch stattgefunden

habe. Er verweist darauf, dass die Traktandenliste des Jour fixe‑Termins

vom 29. Oktober 2020 kein Traktandum «Korrekturgespräch» mit ihm, F____ und C____

aufweise. Auch dem Protokoll des Jour fixe‑Termins könne nicht entnommen

werden, dass ihm ungenügende Leistungen vorgehalten und eine Bewährungsfrist

eingeräumt worden sei. Weiter werde der Inhalt der «Originalnotizen» von C____

vom 29. Oktober 2020 bestritten. Zudem sei das Korrekturgespräch in den Mails

von C____ zum Teil auf den 5. November 2020 datiert. Bei der Würdigung

dieser Beweise hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass es sich bei C____

und F____ um Mitarbeiter der Universität handle. Bestritten werde auch die

inhaltliche Kritik an seiner Leistung. So habe etwa der von ihm befragte G____ ihm

gegenüber ein positives Feedback zu seiner Präsentation gegeben. Er habe auch

sonst von den Teammitgliedern und Projektleitenden stets positive Rückmeldungen

erhalten. Für die von C____ behaupteten negativen Rückmeldungen von

Teammitgliedern und Projektleitenden zu seiner Arbeitsleistung würden Belege in

den Akten fehlen. Unzutreffend sei auch die Annahme, dass ihm in der Probezeit

hätte gekündigt werden können, zumal ihm auch dann das rechtliche Gehör hätte

gewährt werden müssen. Aufgrund der Tatsache, dass er seine Arbeit im

Homeoffice erledigt habe, hätte ihm zudem eine längere Bewährungsfrist

eingeräumt werden müssen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt daher

unvollständig und unrichtig festgestellt (Rekursbegründung vom

17. Dezember 2021, Ziff. 28 ff.).

Schliesslich

rügt der Rekurrent in rechtlicher Hinsicht, dass eine Bewährungsfrist einen

genauen Endtermin und klare Zielvorgaben zu enthalten habe, deren Einhaltung hätte

überprüft werden können. Eine Bewährungsfrist von zwei oder drei Wochen biete

ihm ohnehin keine ausreichende Zeit, um sich zu verbessern und die Zielvorgaben

zu erreichen. Er habe auch keine Unterstützungsmassnahmen erhalten. Die von der

Universität auf ihrer Homepage selber festgelegten Abläufe und Vorgehensweisen

bei ungenügender Leistung bzw. bei Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit

einem Mitarbeiter mit einer Kurzanleitung zum Korrekturgespräch seien nicht

eingehalten worden. Die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäss § 10

Abs. 4 lit. b und Abs. 5 PO seien daher nicht erfüllt und der

vorinstanzliche Entscheid sei somit willkürlich (Rekursbegründung vom

17. Dezember 2021, Ziff. 44 ff.).

3.3.2 Der

Rekurrent trat seine Stelle an der Universität aufgrund seines

Anstellungsvertrages vom 18. Juni bzw. 2. Juli 2020 am 1. September 2020 an und

befand sich bis zum 30. November 2020 in der Probezeit. Vom Rekurrenten wurde

im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass am 29. Oktober 2020 und am 5. November

2020 Jour fixe-Termine stattgefunden haben. Anerkannt wird von ihm auch, dass

anlässlich des Termins vom 29. Oktober 2020 eine von ihm erstellte

Zeichnung besprochen worden ist, «welche schematisch falsch war, da eine

Komponente nicht berücksichtigt» worden sei (Rekursbegründung vom 22. Februar

2021 Ziff. 8). Er sei angewiesen worden, diese Zeichnung zu überarbeiten

(vgl. Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 29. Dezember 2020,

S. 2). Ebenfalls anerkannt worden ist, dass diese Zeichnung auch

anlässlich des Termins vom 5. November 2020 Thema gewesen ist, wobei der

Rekurrent bestreitet, dass ihm dabei ungenügende Leistungen vorgehalten worden

seien (Rekursbegründung vom 22. Februar 2021 Ziff. 9). Es sei bloss

erwähnt worden, dass sein Vorgesetzter die Zeichnung gesehen habe und sie noch

besprochen werde (vgl. Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 29.

Dezember 2020, S. 2). Es sei ihm dann anlässlich des Probezeitgesprächs «völlig

überraschend» eröffnet worden, dass seine Leistungen nicht zufriedenstellend

seien (Rekursbegründung vom 22. Februar 2021 Ziff. 11). Anlässlich

dieses Probezeitgesprächs ist dem Rekurrenten der in den Akten liegende, nicht

unterzeichnete Beurteilungsbogen ausgehändigt worden, gemäss welchem die

Arbeitsqualität nicht den Erwartungen und die Arbeitsmenge, die Fachkenntnisse,

die Selbständigkeit und der Einsatz/Fleiss «nahezu den Erwartungen» entsprächen

(vgl. Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 29. Dezember 2020).

Gleichzeitig ist der Rekurrent freigestellt worden. Unbestritten ist weiter,

dass dem Rekurrenten mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 am ersten Tag nach

Ablauf seiner Probezeit das rechtliche Gehör bezüglich einer voraussichtlichen Kündigung

gewährt worden ist, welches er nach der mit Schreiben vom 15. Dezember 2020

erfolgten Zustellung der Akten mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 wahrgenommen

hat. Von diesen vom Rekurrenten anerkannten Tatsachen ist auszugehen (vgl. § 18 VRPG).

Gemäss der

Stellungnahme von C____ vom 29. März 2021 ist die anlässlich des Jour fixe vom

29. Oktober 2020 als mangelhaft beurteilte Zeichnung dem Rekurrenten in der

Vorwoche zur Beurteilung aufgetragen worden. Der entsprechende Auftrag ist im

Protokoll des Jour fixe vom 22. Oktober 2020 vermerkt. An der Zeichnung seien

nicht bloss einzelne Komponenten falsch gewesen. Sie sei vielmehr bezüglich der

[...] und der [...]-Fachbegriffe falsch gewesen. Man habe bemerkt, dass der

Rekurrent über kein fundiertes [...]-Fachwissen verfügt, sondern sich nur in

Nischen ausgekannt habe. Aus diesem Grund habe dann ein Korrekturgespräch mit

dem Rekurrenten und F____ stattgefunden. Daraus folgt, dass das

Korrekturgespräch nicht anlässlich des Jour fixe-Treffens, sondern in dessen

Anschluss stattgefunden hat. Der Rekurrent kann daher nichts zu seinen Gunsten

ableiten, dass die Kritik an seiner Arbeit nicht im Protokoll des Jour fixe

selber vermerkt worden ist.

Gemäss der

Stellungnahme von C____ vom 29. März 2021 ist dem Rekurrenten in der Folge eine

Frist zur Verbesserung der Situation bis zum Probezeitgespräch am 19. November

2020 eingeräumt worden, wobei die Verbesserung der [...]- sowie eine

Ablaufzeichnung aus dem Projekt, Feedbacks aus dem Team [...] und zwei

Projektteams sowie das Abhalten einer Präsentation zum Projekt [...] vereinbart

worden seien. Die entsprechende Fristansetzung ergibt sich auch aus der Natur

eines Probezeitgesprächs, bildet dessen Gegenstand doch gerade die Beurteilung

der gegenseitigen Zufriedenheit und die Frage der Weiterführung eines

Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus. Wird ein Probezeitgespräch

angesetzt, so ergibt sich bereits daraus, dass zuvor gerügte Mängel bis zu

diesem Termin verbessert werden müssen.

Auch die

Einholung von Feedbacks bei Projektmitarbeitenden folgt aus dem Protokoll des Jour

fixe vom 29. Oktober 2020. C____ macht in seiner Stellungnahme geltend, erwähnt

zu haben, dass das Arbeitsverhältnis bei gleichbleibender Leistung nicht verlängert

werden könne, was der Rekurrent überrascht zur Kenntnis genommen habe. Die

Feedbacks von H____ und G____ seien telefonisch eingeholt worden und nicht gut

gewesen. Seine Arbeitsleistung sei als Junior‑Level und nicht Senior‑Level

bewertet worden. Die Präsentation des Projekts [...] habe am Morgen des 19.

November 2020 stattgefunden. Die Leistung sei «am unteren ok» gewesen. In der

Folge sei ihm am Nachmittag im Probezeitgespräch mitgeteilt worden, dass man

ihm «aufgrund seiner Leistungen in der Probezeit kündigen» werde (vgl.

Stellungnahme C____ vom 29. März 2021). Weiter findet sich in den Akten eine

Stellungnahme von F____. Darin bestätigt dieser, dass er mit dem Rekurrenten

und C____ an einem ihm nicht mehr erinnerlichen Datum «deutlich vor dem 19.

November 2020» eine Sitzung gehabt habe. Dabei seien Aussagen gefallen wie «A____,

wir sind mit Deiner Arbeit nicht zu frieden. Wir schwenken die orange Flagge.

Wenn die Flagge rot wird, wirst Du Deine Probezeit nicht beenden bei uns». Als

Beispiel sei auf die «Zeichnungen zu [...]» hingewiesen worden. Diese seien

über Wochen auch nach mehrmaligem Erklären falsch gewesen (vgl. Stellungnahme

von F____ zur Beschwerde von [...]). H____ gibt in seiner Stellungnahme an, er

schätze das Niveau des Rekurrenten als Junior ein und sei erstaunt gewesen, als

er erfahren habe, dass sein Stellenprofil Senior gewesen sei. Der Rekurrent

habe sich bei technologieübergreifenden Themen komplett abgegrenzt, was für ein

Projekt mit starkem Austausch nicht optimal sei. Die Projektziele seien zwar

erreicht worden, er habe aber feststellen müssen, dass die effektive Arbeit

vielfach durch einen Teamkollegen erfolgt sei. Der Rekurrent habe auch Fragen

zu seinen Kernaufgaben nicht beantworten können. Für die [...]skizze habe er

mehrere Wochen Zeit gehabt. Sie sei eine «echte Zangengeburt» gewesen. Die schliesslich

erstellte Skizze möge vielleicht inhaltlich korrekt sein, über die Methodik sei

er aber nicht glücklich gewesen. Da die Skizze aufgrund des Projektstandes nur

noch geringe Bedeutung gehabt habe, habe er sie jedoch akzeptiert, so wie sie

gewesen sei (vgl. Stellungnahme H____ vom 25. März 2021). Auch G____

bestätigt in seiner Stellungnahme, er sei überrascht gewesen, dass der

Rekurrent als Senior eingestuft worden sei. Er habe ihm ebenfalls negative

Feedbacks gegeben. Der Rekurrent habe nur schleppend gearbeitet und nicht alle

Punkte abgearbeitet (vgl. Stellungnahme G____).

3.3.3 Soweit

der Rekurrent vor diesem Hintergrund eine ungenügende Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts rügt, kann ihm nicht gefolgt werden.

Im

nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gilt für die Feststellung des Sachverhalts

der Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde forscht von Amtes wegen nach den

rechtserheblichen Tatsachen und führt darüber Beweis (Rhinow/Koller/Kiss/Thurn­herr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz.

1207). Das kantonale Recht regelt die Sachverhaltsermittlung nicht besonders.

Es legt auch keinen Numerus clausus der im verwaltungsrechtlichen

Beweisverfahren zulässigen Beweismittel fest. Dies wäre mit der Geltung des

Untersuchungsgrundsatzes denn auch kaum zu vereinbaren. Die Grenzen der

zulässigen Sachverhaltsermittlung ergeben sich daher aus den

verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechten, wie sie sich insbesondere aus dem

Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 12 lit. b der Verfassung des Kantons

Basel-Stadt (KV, SG 111.100) ergeben (VGE VD.2019.20 vom 21. August 2019

E. 4.2.4, VD.2016.32 vom 5. November 2016 E. 3.4.2, VD.2011.61 vom

12. März 2012 E. 3.3). Mangels eines Strafcharakters einer Kündigung hat der

Rekurrent keinen Anspruch auf direkte Konfrontation mit den ihn belastenden

Personen (vgl. VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.4.2). Bei

schriftlichen Auskünften wird das rechtliche Gehör dadurch gewährt, dass sie

den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet werden (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar

2018 E. 2.2; vgl. auch Krauskopf/Emmenegger/Babey,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016,

Art. 12 N 107–109). Es kann daher auf die Aussagen abgestellt werden,

mit denen der Rekurrent konfrontiert worden ist. Dies gilt auch für die

schriftlichen Aussagen der Vorgesetzten und Arbeitskollegen des Rekurrenten. Es

liegt in der Natur eines personalrechtlichen Verfahrens, dass die Leistung und

das Verhalten gerade auch durch Angaben von anderen Mitarbeitenden eines

Arbeitgebers belegt werden. Der Rekurrent macht nicht ansatzweise geltend, aus

welchen Gründen an der Objektivität und Neutralität der Angaben von C____, F____,

H____ und G____ gezweifelt werden müsste. Die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid ist daher nicht zu

beanstanden.

3.3.4 Daraus

folgt, dass der Rekurrent bereits vor dem 29. Oktober 2020 damit konfrontiert

worden ist, dass seine Leistungen nicht den Erwartungen entsprechen. Anlässlich

des Jour fixe vom 22. Oktober 2020 wurde ihm zur Beurteilung seiner Fähigkeit

eine spezifische Arbeit auferlegt, deren Ergebnis anlässlich des Jour fixe vom

29. Oktober 2020 als nicht zufriedenstellend beurteilt worden ist.

Gleichzeitig wurde ihm aufgetragen, die Arbeit zu verbessern und es wurde die

Einholung von Feedbacks bei den mit ihm arbeitenden Projektverantwortlichen

vereinbart. Diese sind belegtermassen negativ. Auch die neue Skizze wurde zwar

akzeptiert, aber nicht dem Senior-Level entsprechend bewertet. Im Übrigen kann

auf die zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen im vorinstanzlichen Entscheid

verwiesen werden.

3.3.5 Soweit

der Rekurrent auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses die ungenügende

Bewertung seiner Leistungen bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden.

Die Beurteilung

der Frage, ob eine angestellte Person genügende Leistungen erbringt, ist in

allererster Linie Sache der unmittelbaren Vorgesetzten (BGer 8C_818/2010 vom 2. August

2011 E. 3.4 m.H. auf BGE 118 Ib 164 E. 4b S. 166 und BGer 2A.656/2006 vom

15. Oktober 2007 E. 3.4). Die Rechtsmittelbehörden stossen bei der

notwendigerweise punktuellen Überprüfung der über eine längere Zeit erbrachten

Arbeitsleistungen an ihre Grenzen. Zudem lassen sich die innerbetrieblichen

Auswirkungen personalrechtlicher Entscheide durch Aussenstehende oft nur schwer

abschätzen (Schindler,

Verwaltungsermessen, Zürich 2010, N 520). Daher haben auch Rechtsmittelbehörden,

welche befugt sind, die Angemessenheit personalrechtlicher Entscheide zu

überprüfen, sich diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Soweit

der Gesetzgeber mit einer offenen Normierung der verfügenden Behörde eine zu

respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte, darf und muss die

Rechtsmittelbehörde ihre Kognition entsprechend einschränken (BGer 8C_818/2010

vom 2. August 2011 E. 3.4 m.H. auf BGE 132 II 257 E. 3.2 S. 262; 127

II 184 E. 5a/aa S. 191 und Hangartner,

Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in:

Mélanges Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff., S. 331). Aufgrund der klaren

Stellungnahmen von C____, F____, H____ und G____ steht daher fest, dass die

Leistungen des Rekurrenten dem Anforderungsprofil seiner Stelle nicht

entsprochen haben. Die Kündigungsvoraussetzung gemäss § 10 Abs. 4 lit. b PO ist

daher erfüllt.

3.3.6 Auch

die formellen Anforderungen an eine Kündigung nach dieser Bestimmung gemäss § 10 Abs. 5 PO sind erfüllt. Zunächst ist festzustellen, dass an die

Konkretisierung der in einem Mitarbeitergespräch abgemahnten Punkte nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts keine hohen Anforderungen gestellt werden

(vgl. BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 4.4). Bei der Beurteilung der

förmlichen Anforderungen an die Konfrontation mit der negativen Beurteilung der

Leistungen in einem Mitarbeitergespräch sowie an die Fristansetzung zur

Verbesserung der Leistung darf mit den Erwägungen der Vorinstanz in casu

berücksichtigt werden, dass während der Probezeit eine Kündigung auch ohne

diese Voraussetzungen erfolgen kann (vgl. § 6 Abs. 2 PO). Sowohl die

Mitarbeitergespräche wie auch die Beurteilung der Verbesserung erfolgten vor

Ablauf der Probezeit. Erst die Kündigung selber erfolgte nach Ablauf der

Probezeit, weshalb für deren Gültigkeit die Voraussetzungen von § 10 Abs. 5 PO

grundsätzlich erfüllt sein müssen.

Entgegen seiner Auffassung

kann der Rekurrent auch aus dem Urteil VGE VD.2014.80 vom 1. Dezember 2014

E. 3.2 bezüglich der Konkretisierung der formellen Anforderungen an eine

Kündigung gemäss § 10 Abs. 5 PO nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser

Entscheid bezog sich auf die Konkretisierung der Anforderungen an eine

Kündigung wegen ungenügender Leistung in der kantonalen Verwaltung gemäss § 30

Abs. 2 lit. c des Personalgesetzes (PG; SG 162.100) durch § 14 Abs. 2

der Verordnung zum Personalgesetz (SG 162.110), wonach die Bewährungsfrist

schriftlich und begründet zu erfolgen und nebst einem genauen Endtermin auch

klare Zielvorgaben zu enthalten hat (Meyer,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, 2008, S. 693). Diese Bestimmung kommt auf die

Anstellungsverhältnisse der Universität nicht zur Anwendung, beurteilt sich

diese doch nicht nach dem kantonalen Personalrecht, sondern nach der

Personalordnung der Universität. Da eine konkretisierende Regelung im

Personalrecht der Universität fehlt, sind die Anforderungen an die Bezeichnung

der beanstandeten Leistungen wie auch der Bewährungsfrist danach auszurichten,

dass der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben wird, die

beanstandeten Leistungen zu verbessern und sich somit zu bewähren (VGE

VD.2014.80 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2, 671/2006 vom 19. Januar 2007; Entscheid

der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 78 vom 14. Dezember

2007). Vorliegend ist erstellt, dass dem Rekurrenten die ungenügende Leistung

im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihm im Hinblick auf den Jour fixe vom 29.

Oktober 2020 erstellten Arbeit zur Kenntnis gebracht worden ist. Im Übrigen

substantiiert der Rekurrent mit Bezug auf die Bemessung der Frist zur

Verbesserung seiner Leistung nicht ansatzweise, wie er sich innert einer

längeren Bewährungsfrist hätte verbessern können. Aufgrund der Dauer seines

bisherigen Anstellungsverhältnisses im Zeitpunkt des Mitarbeitergesprächs vom

29. Oktober 2020 und beim Ablauf der Bewährungszeit im Zeitpunkt des

Probezeitgesprächs vom 19. November 2020 erscheint die Bewährungsfrist von rund

drei Wochen bei einer Anstellungszeit zwischen knapp zwei und 2 2/3

Monaten angemessen. Aufgrund der Natur des Anstellungsverhältnisses als [...]

kann der Rekurrent auch aus der pandemiebedingten Arbeit im Homeoffice nichts

zu seinen Gunsten ableiten, muss er doch als [...]-Mitarbeiter mit der Ausübung

seiner Tätigkeit in Telearbeit vertraut sein. Der Rekurrent kann daher auch aus

dem von ihm referenzierten Entscheid der Personalrekurskommission nichts zu seinen

Gunsten ableiten (Entscheid der Personalrekurskommission des Kantons

Basel-Stadt Nr. 5 vom 23. April 2001 E. 5).

3.4 Insgesamt

kann daher der materiellen Beurteilung durch die Vorinstanz in allen Teilen

gefolgt und die Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Kündigung bestätigt werden.

4.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Verlegung der

Kosten des Verfahrens zu prüfen. Rekursverfahren gegen die Kündigung von

Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung sind gemäss § 40 Abs. 1 und 4 PG kostenlos. Diese Bestimmung kommt vorliegend aber nicht zur Anwendung.

Ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Bestimmung werden in personalrechtlichen

Verfahren gemäss § 23 Abs. 4 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO bis zu einem

Streitwert von CHF 30'000.– keine Entscheidgebühren erhoben. Wie bereits

im Verfahren VD.2021.52 festgestellt worden ist, übersteigt der Streitwert der

Rekursanträge aufgrund der Höhe des vereinbarten Bruttolohnes und des

Zeitablaufs zwischen der strittigen Kündigung und heute offensichtlich diesen

Betrag (vgl. VGE VD.2021.52 vom 26. April 2021 E. 7.2). Daher sind die

Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.– dem Rekurrenten zu

übertragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Universität Basel Human Resources

-

Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.