VD.2021.256
Kündigung
14. Juni 2022Deutsch31 min
administrativer Mitarbeitender in der Funktion [...] in der Gliederungseinheit [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.256
URTEIL
vom 14. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und
Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Universität Basel, Human
Resources
Steinengraben 5, Postfach 2148,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission
der Universität Basel vom 9.
November 2021
betreffend Kündigung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) trat am 1. September 2020 seine Stelle als
administrativer Mitarbeitender in der Funktion [...] in der Gliederungseinheit [...]
der Universität Basel mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % an. Mit
Verfügung vom 22. Januar 2021 wurde das Arbeitsverhältnis wegen ungenügender
Leistungen unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat per 28. Februar
2021 aufgelöst. Zudem wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung
entzogen. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an die
Rekurskommission der Universität Basel. Diese wies seinen Verfahrensantrag um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit Zwischenverfügung
vom 17. März 2021 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil VGE VD.2021.52 vom 26. April 2021 kostenfällig ab.
Mit Entscheid vom 9. November 2021 wies die Rekurskommission den Rekurs auch
in der Sache ab, ohne eine Gebühr zu erheben. Darüber hinaus auferlegte sie dem
Rekurrenten seine Parteikosten.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingaben vom 19. November
und 17. Dezember 2021 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Darin beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids vom 9. November 2021 sowie der Verfügung der
Universität vom 22. Januar 2021. Die Rekurskommission verzichtete mit Eingabe
vom 22. Dezember 2021 auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Verweis auf
den angefochtenen Entscheid die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des
Antrages des Rekurrenten. Diesem Antrag schloss sich die Universität mit
Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 an. Dazu liess sich der Rekurrent mit Eingabe
vom 25. März 2022 replicando vernehmen. Mit Eingabe vom 30. März 2022 reichte er
dem Gericht die Honorarnote seiner Vertretung ein. Die weiteren Tatsachen und
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss
§ 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft
und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel
(Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100;
VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2015.63 vom
5.
September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit
§ 88 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-
und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden.
2.
Mit seinem
Rekurs rügt der Rekurrent in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanzen in
mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten.
2.1 Zunächst
rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht.
2.1.1 Die
Verletzung dieses Gehörsanspruchs begründet er damit, dass die Universität im
vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer Stellungnahme vom 26. April 2021
neue, für die Verfügung vom 22. Januar 2021 ausschlaggebende Dokumente
eingereicht habe, in welche ihm zuvor keine Einsicht gewährt worden sei. Bei
diesen Dokumenten handle es sich um die E-Mail-Korrespondenz vom 25. und 26.
November 2020 sowie vom 5. und 6. Januar 2021 zwischen seinem
Vorgesetzten, C____, und den Human Resources (HR) der Universität. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz sei nicht glaubhaft, dass die Universität diese für
die Kündigung massgebende Korrespondenz versehentlich nicht ins Personaldossier
aufgenommen habe. Zudem könnten die Gründe einer Gehörsverletzung für die
Beurteilung ihrer Schwere keine Rolle spielen. Es sei schwer nachvollziehbar,
weshalb die Vorinstanz es für unbedenklich gehalten habe, dass ihm wesentliche
Aktenstücke erst im Rahmen der Stellungnahme der Universität im
Beschwerdeverfahren offengelegt worden seien (Rekursbegründung vom
17. Dezember 2021, Ziff. 14 ff.).
2.1.2 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, das Recht der Parteien, in die Verfahrensakten
Einsicht zu nehmen, bilde einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101])
und stelle eine selbstständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar, welche sich
auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten beziehe. Sie stellte aber fest, dass
eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren geheilt
werde, da sie nicht schwer wiege. Die E-Mail-Korrespondenz sei versehentlich
nicht ins Personaldossier aufgenommen worden. Zudem habe der Rekurrent im
Rekursverfahren vollständige Akteneinsicht und ausreichend Gelegenheit
erhalten, sich zu äussern (angefochtener Entscheid, Ziff. 13).
2.1.3 Darin
ist der Rekurskommission zu folgen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar
formeller Natur, womit seine Verletzung im Grundsatz ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197, 135 I 187
E. 2.2 S. 190; VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.1). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu
äussern, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche
Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt (vgl. BGE 137 I 195 E.
2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135, 126
I 68 E. 2 S. 72; VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.1, VD.2017.282
vom 6. März 2018 E. 3.3.1, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 2.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1175; Kölz/Häner/Bertschi, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Auflage, Zürich 2020, N 548; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 271). Bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung
dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; VGE VD.2020.262
vom 13. April 2021 E. 9.4.7, VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.1,
VD.2017.282 vom 6. März 2018 E. 3.3.1, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E.
2.4; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 548).
Der Rekurrent
macht zu Recht nicht geltend, dass ihm aufgrund des erst im vorinstanzlich
erfolgten Einblicks in die genannte Mailkorrespondenz eine sachgerechte
Anfechtung des Entscheids im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich oder
erheblich erschwert worden wäre. Er substantiiert daher nicht eine über die
Verletzung seines Verfahrensanspruchs hinausgehende materielle Beschwer.
Unbestritten ist auch, dass er sich im vorinstanzlichen Verfahren umfassend zu
dieser Korrespondenz hat äussern und die Vorinstanz diese uneingeschränkt bei
ihrer Beurteilung der Sache hat würdigen können. Der Rekurrent macht denn auch
zu Recht nicht geltend, dass ihm diesbezüglich aus der beschränkten Kognition
der Vorinstanz ein Nachteil erwachsen sei (vgl. VGE VD.2015.63 vom 5. September
2016 E. 5.3, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.5 m.w.H.). Die Vorinstanz hat
sich daher richtigerweise auf den Standpunkt gestellt, dass die in ihrem
Verfahren erfolgte Einsicht in den genannten Mailverkehr eine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts geheilt hat.
2.2 Weiter
hält der Rekurrent in seiner Rüge fest, dass ihm das rechtliche Gehör vor
seiner Kündigung nur pro forma gewährt worden sei und der Entscheid der Universität,
das Arbeitsverhältnis mit ihm zu kündigen, bereits vor der Gewährung des
rechtlichen Gehörs am 1. Dezember 2020 definitiv festgestanden habe.
2.2.1 Zur
Begründung macht er geltend, aus der Stellungnahme von C____ vom 29. März 2021
gehe hervor, dass ihm das Kündigungsvorhaben anlässlich des Gesprächs vom 19. November
2020 mitgeteilt worden sei. In seiner E‑Mail vom 25. November 2020
schreibe C____ an D____ vom HR der Universität, dass er das Arbeitsverhältnis
in der Probezeit aufgelöst habe, was unbestrittenermassen nicht zutreffe. Die
E-Mail zeige jedoch deutlich, dass der Entscheid, ihm zu kündigen, bereits vor
der Gewährung des rechtlichen Gehörs definitiv festgestanden habe. Auch die
Universität habe in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2021 den Standpunkt
vertreten, C____ habe ihm anlässlich des Probezeitgesprächs mitgeteilt, dass
das Arbeitsverhältnis gekündigt werde (vgl. Stellungnahme vom 26. April
2021, S. 4). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach lediglich eine Absicht
zur Kündigung bestanden haben soll, sei unhaltbar und stehe in Widerspruch zum
Wortlaut der Stellungnahmen der betreffenden Personen und den Ausführungen der
Universität in der Stellungnahme vom 26. April 2021. Die Vorinstanz
widerspreche sich, wenn sie einerseits davon spreche, es sei ihm anlässlich des
Gesprächs vom 19. November 2020 mitgeteilt worden, dass das Arbeitsverhältnis
beendet werde und andererseits, dass er die von ihm erwarteten fachlichen
Leistungen als [...] in der Probezeit nicht habe erbringen können, weshalb das
Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Es stehe damit fest, dass der Entschluss,
dem Rekurrenten zu kündigen, bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs
definitiv festgestanden und damit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei
(Rekursbegründung vom 17. Dezember 2021, Ziff. 21 ff.).
2.2.2 Diesbezüglich
ist zunächst festzustellen, dass eine Anhörung zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs immer einen von der Behörde bereits in Aussicht genommenen Entscheid
voraussetzt. Sie erfolgt daher begriffsnotwendig nicht «im offenen Feld» (VGE
VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 3.3, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 3.5,
VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.3.1). Der Anspruch auf Anhörung und
Äusserung ist vielmehr dann zu erfüllen, wenn eine Behörde einen konkreten
Entscheid aufgrund eines bestimmten Sachverhalts in Aussicht nimmt. Es
entspricht denn auch gängiger Praxis verschiedener Behörden wie auch
gesetzlicher Konkretisierung des rechtlichen Gehörs, der betroffenen Person den
in Aussicht genommenen Entscheid vorweg als «Vorbescheid» (vgl. z.B. Art. 57a
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR 831.20]) oder als
Verfügungsentwurf zu unterbreiten (VGE VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 3.3,
VD.2015.208 vom 14. März 2017 E. 3.3).
2.2.3 Die
Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, dass die zuständige Behörde im Rahmen
der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erst nach Kenntnisnahme der gesamten
entscheidrelevanten Sachlage und mithin erst nach Anhörung der betroffenen
Person zu einer Entscheidung gelangen dürfe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
sei verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch feststehe
(BGer 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 5.2 und 8C_158/2009 vom 2. September
2009 E. 6.5; Urteil des BVGer A-6277/2014 und A-7515/2014 vom 29. Juni
2016 E. 3.3.2). In den Stellungnahmen der Vorgesetzten sei zwar teilweise von
Kündigung statt von einer entsprechenden Absicht die Rede. Dies erscheine aber
nicht wesentlich, da die Kündigungskompetenz ohnehin der Anstellungsbehörde und
nicht den Vorgesetzten zukomme. Letztere könnten lediglich einen entsprechenden
Antrag an die Anstellungsbehörde stellen. Die Universität als
Anstellungsbehörde habe dem Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährt und sich
in der Kündigungsverfügung mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Es lägen
keine Anhaltspunkte vor, dass es an der notwendigen Entscheidoffenheit der
Anstellungsbehörde gefehlt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei
folglich nicht erkennbar (angefochtener Entscheid, Ziff. 14).
2.2.4 Darin
ist der Vorinstanz zu folgen. Der im vorinstanzlichen Verfahren von der
Universität edierten Personalakte des Rekurrenten kann dazu Folgendes entnommen
werden:
Nach einem
ersten «Korrekturgespräch» von C____ mit dem Rekurrenten vom 29. Oktober
2020, bei welchem dem Rekurrenten eröffnet worden sein soll, «dass bei
gleichbleibender Leistung das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus nicht
verlängert werden könnte» (vgl. E‑Mail von C____ an E____ vom 6. Januar
2021), fand am 5. November 2020 ein weiteres «Korrekturgespräch» statt. Anlässlich
dieses Gespräches habe C____ in Anwesenheit von F____ mit dem Rekurrenten
vereinbart, die «ungenügende Visualisierung zu verbessern», weitere Feedbacks
der Projektmitarbeitenden zur Beurteilung seiner Leistung einzuholen und ihn «mittels
einer Präsentation sein technisches und methodisches Wissen unter Beweis
stellen» zu lassen. Dabei sollen «die Konsequenzen bei ungenügender Leistung,
d.h. Aufheben des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit» besprochen worden
sein. Im Probezeitgespräch vom 19. November 2020 soll C____, erneut in
Anwesenheit von F____, mit dem Rekurrenten das negative Feedback der
Mitarbeitenden besprochen haben (vgl. E‑Mail von C____ an D____ vom 25.
November 2020). In der Folge gewährte das HR dem Rekurrenten mit Schreiben vom
1. Dezember 2020 das rechtliche Gehör «betreffend voraussichtliche Kündigung
gemäss § 10 Abs. 4 lit. b) der Personalordnung». Darin wurde der «Grund für die
geplante Kündigung» erläutert und festgestellt, dass «im anlassbezogenen
Mitarbeitergespräch vom 5. November 2020 während der Probezeit […] festgehalten»
worden sei, dass er die von ihm «erwarteten fachlichen Leistungen als [...]
nicht erbringen» würde. Die Gründe seien im Probezeitgespräch vom 19. November
2020 dargelegt worden. Leider hätten sich seine Leistungen «in dieser Zeit der
Einarbeitung trotz Unterstützungsmassnahmen nicht merklich verbessert, weshalb
die Universität Basel beabsichtigt, Ihre Anstellung zu kündigen». Mit dem
genannten Schreiben wurde ihm «Gelegenheit» gegeben, «sich im Rahmen des
rechtlichen Gehörs innert 7 Tagen zur geplanten Kündigung schriftlich […] vernehmen
zu lassen».
Aus diesem
Verlauf geht klar hervor, dass der Vorgesetzte des Rekurrenten sich an die
zuständige Personalbehörde der Universität wandte, weil er das
Arbeitsverhältnis mit ihm hat beenden wollen. Diese gewährte dem Rekurrenten
darauf das rechtliche Gehör zu dieser in Aussicht genommenen Massnahme. Es
bestehen aufgrund der Akten aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Anstellungsbehörde ihren Entscheid bereits vor Gewährung des rechtlichen Gehörs
endgültig sowie unwiderruflich getroffen hätte und somit gar nicht mehr bereit
gewesen wäre, allfällige Einwände des Rekurrenten im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt daher nicht vor.
2.3 Weiter
rügt der Rekurrent eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden
Prüfungspflichten durch die Vorinstanz.
2.3.1 Diesbezüglich
macht der Rekurrent geltend, dass die Vorinstanz seine Vorbringen «offensichtlich
in keiner Weise […] geprüft bzw. berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe auf
negative Rückmeldungen von Teammitgliedern und Projektleitenden zu seiner
Arbeitsleistung abgestellt, welche von C____ eingeholt, in den Akten aber nicht
dokumentiert worden seien. Er habe stets bestritten, dass ihm ungenügende
Leistungen vorgeworfen worden seien, ein Mitarbeitergespräch stattgefunden und
eine Bewährungsfrist angesetzt worden sei, was sich aus den Akten auch nicht
ergebe. Die Vorinstanz habe daher ohne nähere Prüfung vollumfänglich auf die
unbelegten und bestrittenen Behauptungen der Universität abgestellt. Weiter
seien auch seine Vorbringen von der Vorinstanz offensichtlich in keiner Weise
geprüft bzw. berücksichtigt worden. Vielmehr habe sie seine Einwände pauschal
abgewiesen (Rekursbegründung vom 17. Dezember 2021, Ziff. 25).
2.3.2 Die
Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, dass die Bewertung des Rekurrenten
nachvollziehbar und sachlich begründet erscheine. Sie hat im Einzelnen
dargelegt, worauf sie diesen Schluss gestützt hat. Dem aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör fliessenden Mitwirkungsrecht der Parteien entspricht zwar die
Pflicht der Behörden, deren Vorbringen entgegen zu nehmen, sorgfältig und
umfassend zu prüfen und die ordnungsgemäss eingereichten Beweismittel
abzunehmen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 329). Das Gericht darf aber auf die Abnahme bestimmter Beweise in
antizipierter Beweiswürdigung verzichten, wenn es den Sachverhalt als
hinreichend erstellt erachtet (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 263
f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157). Es liegt insoweit keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, vielmehr wird materiell zu prüfen sein,
ob der Beweiswürdigung der Vorinstanz gefolgt werden kann.
2.4 Zusammenfassend
ist daher festzustellen, dass keine, nicht bereits geheilte Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Rekurrenten vorliegt.
3.
In materieller
Hinsicht macht der Rekurrent geltend, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht korrekt ermittelt und nicht korrekt rechtlich gewürdigt habe.
3.1 Die
Universität Basel ist eine bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit
eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen
des Universitätsvertrags und des Leistungsauftrags der Regierungen der
Vertragskantone (§ 1 Abs. 2 Universitätsvertrag). Sie geniesst in gewissem
Umfang Autonomie (vgl. Ehrenzeller/Sahlfeld,
in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art.
63a N 19). Für das Verwaltungsverfahren und namentlich den Erlass von
Verfügungen gilt grundsätzlich das Recht des Kantons Basel‑Stadt (§ 41 Universitätsvertrag). Bezüglich des Personalrechts hat aber der Universitätsrat
im Rahmen der Autonomie der Universität die Kompetenz, eine eigene
Personalordnung zu erlassen (§ 25 Abs. 1 lit. i, ia Universitätsvertrag). Die
streitgegenständliche Kündigung beurteilt sich daher auf der rechtlichen
Grundlage der Personalordnung der Universität Basel (PO, SG 441.100).
Diese wurde per 1. März 2022 totalrevidiert. In intertemporaler Hinsicht
massgebend ist vorliegend die damit aufgehobene Personalordnung in der Fassung
vom 19. Februar 2009. Danach kann die Anstellungs- bzw. Ernennungsinstanz das
Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wichtige Gründe
vorliegen (§ 10 Abs. 3 PO). Wichtige Gründe liegen dabei unter anderem vor,
wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus Mangel an der erforderlichen
Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz nicht in der Lage ist, ihre oder seine
Aufgaben zu erfüllen oder ungenügende Leistungen erbringt (§ 10 Abs. 4 lit. b PO). Eine darauf gestützte Kündigung kann nur dann erfolgen, wenn vorher
mindestens ein Mitarbeitergespräch stattgefunden hat und der Mitarbeiterin oder
dem Mitarbeiter eine angemessene Frist zur Verbesserung der Situation
eingeräumt worden ist.
3.2 Soweit
der Rekurrent bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritten hat, dass er
ungenügende Leistungen erbracht, ein Mitarbeitergespräch vor der Kündigung
stattgefunden habe und ihm eine angemessene Frist zur Verbesserung der
Situation angesetzt worden sei, erwog die Vorinstanz, dass eine schriftliche
Abmahnung zwar nicht vorliege, eine solche von der Personalordnung aber nicht
verlangt werde. Vorausgesetzt werde bloss ein Mitarbeitergespräch und die
Einräumung einer angemessenen Frist zur Verbesserung der Situation. Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten könne nicht von Beweislosigkeit hinsichtlich
dieser Kündigungsvoraussetzungen ausgegangen werden. Insbesondere durch die
Stellungnahmen des Teamleiters C____ und des stellvertretenden Teamleiters F____,
die internen E-Mails von C____ und die Jour fixe-Protokolle würden die
Kündigungsvoraussetzungen rechtsgenüglich nachgewiesen. Es sei erstellt, dass
dem Rekurrenten anlässlich des Jour fixe vom 29. Oktober 2020 Mängel an seinen
bisherigen Leistungen aufgezeigt worden seien. So habe eine bezüglich [...] und
[...]‑Fachwissen fehlerhafte Zeichnung des Rekurrenten Rückschlüsse auf
sein fehlendes [...]-Fachwissen erlaubt. Der Rekurrent habe konkrete Aufgaben
erhalten (Visualisierung der [...] und Präsentation zum Thema «[...]») mit der
Möglichkeit, seine Leistungen bis zum Probezeitgespräch am 19. November
2020 zu verbessern. Zudem sei er informiert worden, dass die Teamleitung
Rückmeldungen von Mitarbeitenden einholen würde und bei gleichbleibender
Leistung eine Weiterführung seines Arbeitsverhältnisses gefährdet sei.
Anlässlich des Probezeitgesprächs vom 19. November 2020 sei er über die
Evaluation der ihm am 29. Oktober 2020 zugewiesenen Arbeiten und die nach
wie vor ungenügende Einstufung seiner Leistungen unterrichtet worden. Die
erstellte [...] sei trotz Korrekturen und Überarbeitung als fehlerhaft und die
Präsentation zum Thema «[...]» als zu überladen und unübersichtlich gewertet
worden. Zudem habe C____ negative Rückmeldungen von Teammitgliedern und
Projektleitenden zu der Arbeitsleistung des Rekurrenten erhalten. Die sog. «Tasks»
bzw. die Erreichung von «Meilensteinen» der vom Rekurrenten begleiteten
Projekte seien erst nach Ermahnung bzw. Eskalation an C____ erledigt worden. Es
sei ihm deshalb mitgeteilt worden, dass er die von ihm erwarteten fachlichen
Leistungen als [...] (Senior-Level) in der Probezeit nicht habe erbringen
können, weshalb das Arbeitsverhältnis beendet und er ab sofort von der
Arbeitspflicht freigestellt worden sei (angefochtener Entscheid, Ziff. 16).
Soweit der
Rekurrent rügte, dass die eingeräumte dreiwöchige Frist zur Verbesserung auch
unter Berücksichtigung des von ihm ausgeübten Homeoffices zu kurz gewesen und
erforderliche Unterstützungsmassnahmen unterblieben seien, verwies die
Vorinstanz auf die Besonderheit des Sachverhalts, dass seine Freistellung noch während
der Probezeit erfolgt sei und ihm noch innerhalb der Probezeit hätte gekündigt
werden können. Die Universität habe stattdessen in Anwendung des Prinzips der
schonenden Rechtsausübung eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, woraus ihr
kein Rechtsnachteil erwachsen könne. Die Kündigung eines Probeverhältnisses sei
bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmung der Vorgesetzten die Annahme
hinreichend begründet erscheine, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der
Eignung gemäss dem Stellenprofil nicht erbracht sei und unabhängig von den
Gründen voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden könne. Aufgrund des
Zwecks der Probezeit, dass sich die Parteien eines Arbeitsverhältnisses
möglichst zwanglos kennenlernen und damit abschätzen könnten, ob die
gegenseitigen Erwartungen erfüllt werden, erscheine die dreiwöchige
Verbesserungsfrist angemessen und sei eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht
erkennbar (angefochtener Entscheid, Ziff. 17).
3.3 Unter
Bezugnahme auf diese Erwägungen der Vorinstanz bestreitet der Rekurrent mit
seinem Rekurs weiterhin die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Kündigung
gemäss § 10 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 PO.
3.3.1 Zunächst
bestreitet er, dass am 29. Oktober 2020 ein Mitarbeitergespräch stattgefunden
habe. Er verweist darauf, dass die Traktandenliste des Jour fixe‑Termins
vom 29. Oktober 2020 kein Traktandum «Korrekturgespräch» mit ihm, F____ und C____
aufweise. Auch dem Protokoll des Jour fixe‑Termins könne nicht entnommen
werden, dass ihm ungenügende Leistungen vorgehalten und eine Bewährungsfrist
eingeräumt worden sei. Weiter werde der Inhalt der «Originalnotizen» von C____
vom 29. Oktober 2020 bestritten. Zudem sei das Korrekturgespräch in den Mails
von C____ zum Teil auf den 5. November 2020 datiert. Bei der Würdigung
dieser Beweise hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass es sich bei C____
und F____ um Mitarbeiter der Universität handle. Bestritten werde auch die
inhaltliche Kritik an seiner Leistung. So habe etwa der von ihm befragte G____ ihm
gegenüber ein positives Feedback zu seiner Präsentation gegeben. Er habe auch
sonst von den Teammitgliedern und Projektleitenden stets positive Rückmeldungen
erhalten. Für die von C____ behaupteten negativen Rückmeldungen von
Teammitgliedern und Projektleitenden zu seiner Arbeitsleistung würden Belege in
den Akten fehlen. Unzutreffend sei auch die Annahme, dass ihm in der Probezeit
hätte gekündigt werden können, zumal ihm auch dann das rechtliche Gehör hätte
gewährt werden müssen. Aufgrund der Tatsache, dass er seine Arbeit im
Homeoffice erledigt habe, hätte ihm zudem eine längere Bewährungsfrist
eingeräumt werden müssen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt daher
unvollständig und unrichtig festgestellt (Rekursbegründung vom
17. Dezember 2021, Ziff. 28 ff.).
Schliesslich
rügt der Rekurrent in rechtlicher Hinsicht, dass eine Bewährungsfrist einen
genauen Endtermin und klare Zielvorgaben zu enthalten habe, deren Einhaltung hätte
überprüft werden können. Eine Bewährungsfrist von zwei oder drei Wochen biete
ihm ohnehin keine ausreichende Zeit, um sich zu verbessern und die Zielvorgaben
zu erreichen. Er habe auch keine Unterstützungsmassnahmen erhalten. Die von der
Universität auf ihrer Homepage selber festgelegten Abläufe und Vorgehensweisen
bei ungenügender Leistung bzw. bei Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit
einem Mitarbeiter mit einer Kurzanleitung zum Korrekturgespräch seien nicht
eingehalten worden. Die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäss § 10
Abs. 4 lit. b und Abs. 5 PO seien daher nicht erfüllt und der
vorinstanzliche Entscheid sei somit willkürlich (Rekursbegründung vom
17. Dezember 2021, Ziff. 44 ff.).
3.3.2 Der
Rekurrent trat seine Stelle an der Universität aufgrund seines
Anstellungsvertrages vom 18. Juni bzw. 2. Juli 2020 am 1. September 2020 an und
befand sich bis zum 30. November 2020 in der Probezeit. Vom Rekurrenten wurde
im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass am 29. Oktober 2020 und am 5. November
2020 Jour fixe-Termine stattgefunden haben. Anerkannt wird von ihm auch, dass
anlässlich des Termins vom 29. Oktober 2020 eine von ihm erstellte
Zeichnung besprochen worden ist, «welche schematisch falsch war, da eine
Komponente nicht berücksichtigt» worden sei (Rekursbegründung vom 22. Februar
2021 Ziff. 8). Er sei angewiesen worden, diese Zeichnung zu überarbeiten
(vgl. Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 29. Dezember 2020,
S. 2). Ebenfalls anerkannt worden ist, dass diese Zeichnung auch
anlässlich des Termins vom 5. November 2020 Thema gewesen ist, wobei der
Rekurrent bestreitet, dass ihm dabei ungenügende Leistungen vorgehalten worden
seien (Rekursbegründung vom 22. Februar 2021 Ziff. 9). Es sei bloss
erwähnt worden, dass sein Vorgesetzter die Zeichnung gesehen habe und sie noch
besprochen werde (vgl. Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 29.
Dezember 2020, S. 2). Es sei ihm dann anlässlich des Probezeitgesprächs «völlig
überraschend» eröffnet worden, dass seine Leistungen nicht zufriedenstellend
seien (Rekursbegründung vom 22. Februar 2021 Ziff. 11). Anlässlich
dieses Probezeitgesprächs ist dem Rekurrenten der in den Akten liegende, nicht
unterzeichnete Beurteilungsbogen ausgehändigt worden, gemäss welchem die
Arbeitsqualität nicht den Erwartungen und die Arbeitsmenge, die Fachkenntnisse,
die Selbständigkeit und der Einsatz/Fleiss «nahezu den Erwartungen» entsprächen
(vgl. Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 29. Dezember 2020).
Gleichzeitig ist der Rekurrent freigestellt worden. Unbestritten ist weiter,
dass dem Rekurrenten mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 am ersten Tag nach
Ablauf seiner Probezeit das rechtliche Gehör bezüglich einer voraussichtlichen Kündigung
gewährt worden ist, welches er nach der mit Schreiben vom 15. Dezember 2020
erfolgten Zustellung der Akten mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 wahrgenommen
hat. Von diesen vom Rekurrenten anerkannten Tatsachen ist auszugehen (vgl. § 18 VRPG).
Gemäss der
Stellungnahme von C____ vom 29. März 2021 ist die anlässlich des Jour fixe vom
29. Oktober 2020 als mangelhaft beurteilte Zeichnung dem Rekurrenten in der
Vorwoche zur Beurteilung aufgetragen worden. Der entsprechende Auftrag ist im
Protokoll des Jour fixe vom 22. Oktober 2020 vermerkt. An der Zeichnung seien
nicht bloss einzelne Komponenten falsch gewesen. Sie sei vielmehr bezüglich der
[...] und der [...]-Fachbegriffe falsch gewesen. Man habe bemerkt, dass der
Rekurrent über kein fundiertes [...]-Fachwissen verfügt, sondern sich nur in
Nischen ausgekannt habe. Aus diesem Grund habe dann ein Korrekturgespräch mit
dem Rekurrenten und F____ stattgefunden. Daraus folgt, dass das
Korrekturgespräch nicht anlässlich des Jour fixe-Treffens, sondern in dessen
Anschluss stattgefunden hat. Der Rekurrent kann daher nichts zu seinen Gunsten
ableiten, dass die Kritik an seiner Arbeit nicht im Protokoll des Jour fixe
selber vermerkt worden ist.
Gemäss der
Stellungnahme von C____ vom 29. März 2021 ist dem Rekurrenten in der Folge eine
Frist zur Verbesserung der Situation bis zum Probezeitgespräch am 19. November
2020 eingeräumt worden, wobei die Verbesserung der [...]- sowie eine
Ablaufzeichnung aus dem Projekt, Feedbacks aus dem Team [...] und zwei
Projektteams sowie das Abhalten einer Präsentation zum Projekt [...] vereinbart
worden seien. Die entsprechende Fristansetzung ergibt sich auch aus der Natur
eines Probezeitgesprächs, bildet dessen Gegenstand doch gerade die Beurteilung
der gegenseitigen Zufriedenheit und die Frage der Weiterführung eines
Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus. Wird ein Probezeitgespräch
angesetzt, so ergibt sich bereits daraus, dass zuvor gerügte Mängel bis zu
diesem Termin verbessert werden müssen.
Auch die
Einholung von Feedbacks bei Projektmitarbeitenden folgt aus dem Protokoll des Jour
fixe vom 29. Oktober 2020. C____ macht in seiner Stellungnahme geltend, erwähnt
zu haben, dass das Arbeitsverhältnis bei gleichbleibender Leistung nicht verlängert
werden könne, was der Rekurrent überrascht zur Kenntnis genommen habe. Die
Feedbacks von H____ und G____ seien telefonisch eingeholt worden und nicht gut
gewesen. Seine Arbeitsleistung sei als Junior‑Level und nicht Senior‑Level
bewertet worden. Die Präsentation des Projekts [...] habe am Morgen des 19.
November 2020 stattgefunden. Die Leistung sei «am unteren ok» gewesen. In der
Folge sei ihm am Nachmittag im Probezeitgespräch mitgeteilt worden, dass man
ihm «aufgrund seiner Leistungen in der Probezeit kündigen» werde (vgl.
Stellungnahme C____ vom 29. März 2021). Weiter findet sich in den Akten eine
Stellungnahme von F____. Darin bestätigt dieser, dass er mit dem Rekurrenten
und C____ an einem ihm nicht mehr erinnerlichen Datum «deutlich vor dem 19.
November 2020» eine Sitzung gehabt habe. Dabei seien Aussagen gefallen wie «A____,
wir sind mit Deiner Arbeit nicht zu frieden. Wir schwenken die orange Flagge.
Wenn die Flagge rot wird, wirst Du Deine Probezeit nicht beenden bei uns». Als
Beispiel sei auf die «Zeichnungen zu [...]» hingewiesen worden. Diese seien
über Wochen auch nach mehrmaligem Erklären falsch gewesen (vgl. Stellungnahme
von F____ zur Beschwerde von [...]). H____ gibt in seiner Stellungnahme an, er
schätze das Niveau des Rekurrenten als Junior ein und sei erstaunt gewesen, als
er erfahren habe, dass sein Stellenprofil Senior gewesen sei. Der Rekurrent
habe sich bei technologieübergreifenden Themen komplett abgegrenzt, was für ein
Projekt mit starkem Austausch nicht optimal sei. Die Projektziele seien zwar
erreicht worden, er habe aber feststellen müssen, dass die effektive Arbeit
vielfach durch einen Teamkollegen erfolgt sei. Der Rekurrent habe auch Fragen
zu seinen Kernaufgaben nicht beantworten können. Für die [...]skizze habe er
mehrere Wochen Zeit gehabt. Sie sei eine «echte Zangengeburt» gewesen. Die schliesslich
erstellte Skizze möge vielleicht inhaltlich korrekt sein, über die Methodik sei
er aber nicht glücklich gewesen. Da die Skizze aufgrund des Projektstandes nur
noch geringe Bedeutung gehabt habe, habe er sie jedoch akzeptiert, so wie sie
gewesen sei (vgl. Stellungnahme H____ vom 25. März 2021). Auch G____
bestätigt in seiner Stellungnahme, er sei überrascht gewesen, dass der
Rekurrent als Senior eingestuft worden sei. Er habe ihm ebenfalls negative
Feedbacks gegeben. Der Rekurrent habe nur schleppend gearbeitet und nicht alle
Punkte abgearbeitet (vgl. Stellungnahme G____).
3.3.3 Soweit
der Rekurrent vor diesem Hintergrund eine ungenügende Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts rügt, kann ihm nicht gefolgt werden.
Im
nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gilt für die Feststellung des Sachverhalts
der Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde forscht von Amtes wegen nach den
rechtserheblichen Tatsachen und führt darüber Beweis (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz.
1207). Das kantonale Recht regelt die Sachverhaltsermittlung nicht besonders.
Es legt auch keinen Numerus clausus der im verwaltungsrechtlichen
Beweisverfahren zulässigen Beweismittel fest. Dies wäre mit der Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes denn auch kaum zu vereinbaren. Die Grenzen der
zulässigen Sachverhaltsermittlung ergeben sich daher aus den
verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechten, wie sie sich insbesondere aus dem
Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 12 lit. b der Verfassung des Kantons
Basel-Stadt (KV, SG 111.100) ergeben (VGE VD.2019.20 vom 21. August 2019
E. 4.2.4, VD.2016.32 vom 5. November 2016 E. 3.4.2, VD.2011.61 vom
12. März 2012 E. 3.3). Mangels eines Strafcharakters einer Kündigung hat der
Rekurrent keinen Anspruch auf direkte Konfrontation mit den ihn belastenden
Personen (vgl. VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.4.2). Bei
schriftlichen Auskünften wird das rechtliche Gehör dadurch gewährt, dass sie
den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet werden (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar
2018 E. 2.2; vgl. auch Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016,
Art. 12 N 107–109). Es kann daher auf die Aussagen abgestellt werden,
mit denen der Rekurrent konfrontiert worden ist. Dies gilt auch für die
schriftlichen Aussagen der Vorgesetzten und Arbeitskollegen des Rekurrenten. Es
liegt in der Natur eines personalrechtlichen Verfahrens, dass die Leistung und
das Verhalten gerade auch durch Angaben von anderen Mitarbeitenden eines
Arbeitgebers belegt werden. Der Rekurrent macht nicht ansatzweise geltend, aus
welchen Gründen an der Objektivität und Neutralität der Angaben von C____, F____,
H____ und G____ gezweifelt werden müsste. Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid ist daher nicht zu
beanstanden.
3.3.4 Daraus
folgt, dass der Rekurrent bereits vor dem 29. Oktober 2020 damit konfrontiert
worden ist, dass seine Leistungen nicht den Erwartungen entsprechen. Anlässlich
des Jour fixe vom 22. Oktober 2020 wurde ihm zur Beurteilung seiner Fähigkeit
eine spezifische Arbeit auferlegt, deren Ergebnis anlässlich des Jour fixe vom
29. Oktober 2020 als nicht zufriedenstellend beurteilt worden ist.
Gleichzeitig wurde ihm aufgetragen, die Arbeit zu verbessern und es wurde die
Einholung von Feedbacks bei den mit ihm arbeitenden Projektverantwortlichen
vereinbart. Diese sind belegtermassen negativ. Auch die neue Skizze wurde zwar
akzeptiert, aber nicht dem Senior-Level entsprechend bewertet. Im Übrigen kann
auf die zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen im vorinstanzlichen Entscheid
verwiesen werden.
3.3.5 Soweit
der Rekurrent auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses die ungenügende
Bewertung seiner Leistungen bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden.
Die Beurteilung
der Frage, ob eine angestellte Person genügende Leistungen erbringt, ist in
allererster Linie Sache der unmittelbaren Vorgesetzten (BGer 8C_818/2010 vom 2. August
2011 E. 3.4 m.H. auf BGE 118 Ib 164 E. 4b S. 166 und BGer 2A.656/2006 vom
15. Oktober 2007 E. 3.4). Die Rechtsmittelbehörden stossen bei der
notwendigerweise punktuellen Überprüfung der über eine längere Zeit erbrachten
Arbeitsleistungen an ihre Grenzen. Zudem lassen sich die innerbetrieblichen
Auswirkungen personalrechtlicher Entscheide durch Aussenstehende oft nur schwer
abschätzen (Schindler,
Verwaltungsermessen, Zürich 2010, N 520). Daher haben auch Rechtsmittelbehörden,
welche befugt sind, die Angemessenheit personalrechtlicher Entscheide zu
überprüfen, sich diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Soweit
der Gesetzgeber mit einer offenen Normierung der verfügenden Behörde eine zu
respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte, darf und muss die
Rechtsmittelbehörde ihre Kognition entsprechend einschränken (BGer 8C_818/2010
vom 2. August 2011 E. 3.4 m.H. auf BGE 132 II 257 E. 3.2 S. 262; 127
II 184 E. 5a/aa S. 191 und Hangartner,
Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in:
Mélanges Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff., S. 331). Aufgrund der klaren
Stellungnahmen von C____, F____, H____ und G____ steht daher fest, dass die
Leistungen des Rekurrenten dem Anforderungsprofil seiner Stelle nicht
entsprochen haben. Die Kündigungsvoraussetzung gemäss § 10 Abs. 4 lit. b PO ist
daher erfüllt.
3.3.6 Auch
die formellen Anforderungen an eine Kündigung nach dieser Bestimmung gemäss § 10 Abs. 5 PO sind erfüllt. Zunächst ist festzustellen, dass an die
Konkretisierung der in einem Mitarbeitergespräch abgemahnten Punkte nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts keine hohen Anforderungen gestellt werden
(vgl. BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 4.4). Bei der Beurteilung der
förmlichen Anforderungen an die Konfrontation mit der negativen Beurteilung der
Leistungen in einem Mitarbeitergespräch sowie an die Fristansetzung zur
Verbesserung der Leistung darf mit den Erwägungen der Vorinstanz in casu
berücksichtigt werden, dass während der Probezeit eine Kündigung auch ohne
diese Voraussetzungen erfolgen kann (vgl. § 6 Abs. 2 PO). Sowohl die
Mitarbeitergespräche wie auch die Beurteilung der Verbesserung erfolgten vor
Ablauf der Probezeit. Erst die Kündigung selber erfolgte nach Ablauf der
Probezeit, weshalb für deren Gültigkeit die Voraussetzungen von § 10 Abs. 5 PO
grundsätzlich erfüllt sein müssen.
Entgegen seiner Auffassung
kann der Rekurrent auch aus dem Urteil VGE VD.2014.80 vom 1. Dezember 2014
E. 3.2 bezüglich der Konkretisierung der formellen Anforderungen an eine
Kündigung gemäss § 10 Abs. 5 PO nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser
Entscheid bezog sich auf die Konkretisierung der Anforderungen an eine
Kündigung wegen ungenügender Leistung in der kantonalen Verwaltung gemäss § 30
Abs. 2 lit. c des Personalgesetzes (PG; SG 162.100) durch § 14 Abs. 2
der Verordnung zum Personalgesetz (SG 162.110), wonach die Bewährungsfrist
schriftlich und begründet zu erfolgen und nebst einem genauen Endtermin auch
klare Zielvorgaben zu enthalten hat (Meyer,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, 2008, S. 693). Diese Bestimmung kommt auf die
Anstellungsverhältnisse der Universität nicht zur Anwendung, beurteilt sich
diese doch nicht nach dem kantonalen Personalrecht, sondern nach der
Personalordnung der Universität. Da eine konkretisierende Regelung im
Personalrecht der Universität fehlt, sind die Anforderungen an die Bezeichnung
der beanstandeten Leistungen wie auch der Bewährungsfrist danach auszurichten,
dass der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben wird, die
beanstandeten Leistungen zu verbessern und sich somit zu bewähren (VGE
VD.2014.80 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2, 671/2006 vom 19. Januar 2007; Entscheid
der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 78 vom 14. Dezember
2007). Vorliegend ist erstellt, dass dem Rekurrenten die ungenügende Leistung
im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihm im Hinblick auf den Jour fixe vom 29.
Oktober 2020 erstellten Arbeit zur Kenntnis gebracht worden ist. Im Übrigen
substantiiert der Rekurrent mit Bezug auf die Bemessung der Frist zur
Verbesserung seiner Leistung nicht ansatzweise, wie er sich innert einer
längeren Bewährungsfrist hätte verbessern können. Aufgrund der Dauer seines
bisherigen Anstellungsverhältnisses im Zeitpunkt des Mitarbeitergesprächs vom
29. Oktober 2020 und beim Ablauf der Bewährungszeit im Zeitpunkt des
Probezeitgesprächs vom 19. November 2020 erscheint die Bewährungsfrist von rund
drei Wochen bei einer Anstellungszeit zwischen knapp zwei und 2 2/3
Monaten angemessen. Aufgrund der Natur des Anstellungsverhältnisses als [...]
kann der Rekurrent auch aus der pandemiebedingten Arbeit im Homeoffice nichts
zu seinen Gunsten ableiten, muss er doch als [...]-Mitarbeiter mit der Ausübung
seiner Tätigkeit in Telearbeit vertraut sein. Der Rekurrent kann daher auch aus
dem von ihm referenzierten Entscheid der Personalrekurskommission nichts zu seinen
Gunsten ableiten (Entscheid der Personalrekurskommission des Kantons
Basel-Stadt Nr. 5 vom 23. April 2001 E. 5).
3.4 Insgesamt
kann daher der materiellen Beurteilung durch die Vorinstanz in allen Teilen
gefolgt und die Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Kündigung bestätigt werden.
4.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Verlegung der
Kosten des Verfahrens zu prüfen. Rekursverfahren gegen die Kündigung von
Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung sind gemäss § 40 Abs. 1 und 4 PG kostenlos. Diese Bestimmung kommt vorliegend aber nicht zur Anwendung.
Ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Bestimmung werden in personalrechtlichen
Verfahren gemäss § 23 Abs. 4 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO bis zu einem
Streitwert von CHF 30'000.– keine Entscheidgebühren erhoben. Wie bereits
im Verfahren VD.2021.52 festgestellt worden ist, übersteigt der Streitwert der
Rekursanträge aufgrund der Höhe des vereinbarten Bruttolohnes und des
Zeitablaufs zwischen der strittigen Kündigung und heute offensichtlich diesen
Betrag (vgl. VGE VD.2021.52 vom 26. April 2021 E. 7.2). Daher sind die
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.– dem Rekurrenten zu
übertragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Universität Basel Human Resources
-
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.