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Entscheid

VD.2021.257

Aufhebung der Zusammenarbeit und Auszahlung von Mitteln

7. Dezember 2022Deutsch53 min

der Universität Basel (nachfolgend Universität) mit der Bezeichnung [...] wurden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.257

URTEIL

vom 7. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr.

Claudius Gelzer, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Universität Basel,

Vizerektorat Lehre Beigeladene

Petersgraben 35, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Rekurskommission der Universität

Basel vom 9. November 2021

betreffend Aufhebung der

Zusammenarbeit und Auszahlung von Mitteln

Sachverhalt

Sachverhalt

Über ein Konto

der Universität Basel (nachfolgend Universität) mit der Bezeichnung [...] wurden

sowohl der Weiterbildungsstudiengang «Master of Advanced Studies (MAS) in [...]»

(nachfolgend MAS-Studiengang) als auch der Weiterbildungsgang [...]

(nachfolgend Weiterbildungsgang) administriert. Trägerin des MAS-Studiengangs

war die Fakultät für Psychologie der Universität. Die für den

Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation war bis Mitte 2018 der Verein B____

(nachfolgend Verein B____) und seither die C____ GmbH (nachfolgend C____ GmbH).

Studiengangleiter des MAS-Studiengangs war A____ (nachfolgend Rekurrent).

Mit Beschluss

vom 28. April 2020 genehmigte das Rektorat der Universität die Aufhebung des

MAS-Studiengangs. Am 12. August 2020 verfügte das Rektorat der Universität,

dass die Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten per sofort beendet werde. Mit einer

weiteren Verfügung vom selben Tag ordnete die Universität an, dass die Mittel

auf dem Konto [...] im Umfang von CHF 279'441.42 vollumfänglich im Eigentum der

Universität bleiben. Einen gegen diese Verfügungen erhobenen Rekurs de[s]

Rekurrenten wies die Rekurskommission der Universität (nachfolgend

Rekurskommission) mit Entscheid vom 9. November 2021 ab.

Gegen den

Entscheid der Rekurskommission vom 9. November 2021 richtet sich der mit

Eingaben vom 19. November 2021 und 7. Januar 2022 erhobene und begründete

Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt der Rekurrent die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und der beiden Verfügungen der Universität vom 12.

August 2020. Die sich auf dem Konto [...] befindlichen Mittel seien der C____ GmbH

zu überweisen. Eventualiter sei die Sache zum Entscheid über die sich auf

diesem Konto befindlichen Mittel sowie zur Saldierung des Kontos und zur

Vervollständigung des Sachverhalts betreffend die Aufhebung der Zusammenarbeit

an die Universität zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent, eine mündliche

Verhandlung durchzuführen. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts lud die

Universität zum Rekursverfahren bei (Verfügung vom 10. Januar 2022). Mit

Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 beantragt die Rekurskommission die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Universität begehrt mit

Vernehmlassung vom 8. März 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung

des Rekurses. Eventualiter sei der Rekurrent zu einer umfassenden Mitwirkung zu

verpflichten, «so insbesondere zur Beibringung der notwendigen Belege der C____

GmbH, der D____ GmbH, der Einzelfirma des Rekurrenten als Therapeut und der

Buchhaltung des damaligen Vereins B____ als auch durch mündliche Information.»

Der Rekurrent reichte mit Eingabe vom 18. März 2022 neue Unterlagen ein, wozu

die Universität am 1. April 2022 Stellung nahm. Der Verfahrensleiter wies mit

Verfügung vom 20. Juni 2022 den Antrag des Rekurrenten ab, es sei ihm die

Möglichkeit einzuräumen, eine oder mehrere Personen zu bestimmen, die mit dem

rechtserheblichen Sachverhalt vertraut seien und mit ihm als Vertreter der C____

GmbH in die Hauptverhandlung geladen würden. Auf eine dagegen erhobene

Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 2C_652/2022 vom 23. August

2022). Der Rekurs wurde am 7. Dezember 2022 vor dem Verwaltungsgericht

verhandelt. Dabei wurden der Rekurrent und die Beigeladene befragt und

gelangten ihre Rechtsvertretungen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Protokoll verwiesen. Die Vorbringen der Beteiligten und die weiteren

Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung

sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Am

12.

August 2020 verfügte das Rektorat der Universität (nachfolgend Rektorat),

dass die Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten per sofort beendet werde. Die

Rekurskommission wies den Rekurs gegen diese Verfügung mit eingehender

Begründung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 13–15) ab. Der Rekurrent beantragt

in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht zwar, dass die Verfügung vom 12.

August 2020 betreffend die Aufhebung der Zusammenarbeit und der diesbezügliche

Entscheid der Rekurskommission aufzuheben seien. Weshalb diese Verfügung bzw.

der diesbezügliche Entscheid unrichtig sein sollen, begründete der Rekurrent

aber weder in seinen Rechtsschriften noch an der Hauptverhandlung. Mangels

Begründung ist auf den Rekurs, soweit er die Beendigung der Zusammenarbeit mit

dem Rekurrenten als solche betrifft, daher nicht einzutreten.

1.1.2

Ebenfalls

am 12. August 2020 verfügte die Universität, dass die Mittel auf dem Konto [...]

im Umfang von CHF 279'441.42 vollumfänglich im Eigentum der Universität

bleiben. Soweit der Rekurs an das Verwaltungsgericht den Entscheid über den

Verbleib der Mittel auf diesem Konto betrifft, ist darauf einzutreten.

1.2

1.2.1

1.2.1.1

Gemäss § 16 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) hat

die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie eine

kurze Rechtserörterung zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129

vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert

darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein

und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der

Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die

Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein

(VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E.

1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip

(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm,

a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG

nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht

nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom

27.

Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom

18.

Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der

Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr

nachgeholt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November

2018.

E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1). Zusätzliche

Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die

Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78 vom

27.

Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom

16.

November 2017 E. 1.2.1).

1.2.1.2

In

seiner Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 (Ziff. 12) erklärt der Rekurrent, an

sämtlichen Ausführungen im Rekursverfahren vor der Rekurskommission,

insbesondere in der Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 und in der Replik vom

25.

März 2021, werde vollumfänglich festgehalten. Soweit ein blosser Verweis

auf frühere Rechtsschriften und Eingaben im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren ausnahmsweise überhaupt zulässig ist, darf sich der Verweis

zumindest bei anwaltlich vertretenen Rekurrierenden grundsätzlich nur auf

einzelne Punkte beziehen und genügt ein pauschaler Verweis auf frühere

Rechtsschriften höchstens dann, wenn der angefochtene Entscheid mit der

vorangehenden Verfügung identisch ist. Zudem sind Verweise auf frühere

Rechtsschriften nur insoweit zulässig, als darin eine Auseinandersetzung mit

dem angefochtenen Entscheid gesehen werden kann (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai

2020.

E. 1.5, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2). Der Entscheid der

Rekurskommission vom 9. November 2021, der Anfechtungsobjekt des Rekurses an

das Verwaltungsgericht bildet, unterscheidet sich wesentlich von den

Verfügungen vom 12. August 2020, die Anfechtungsobjekte des Rekurses an die

Rekurskommission gebildet haben. Insbesondere setzt sich die Rekurskommission

in der Begründung des angefochtenen Entscheids mit diversen Rügen auseinander,

die der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 und seiner

Replik vom 25. März 2021 vorgebracht hat. Schliesslich ist der Rekurrent

anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen ist der pauschale Verweis in der

Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 auf die Ausführungen im Rekursverfahren vor

der Rekurskommission und insbesondere auf die Rekursbegründung vom 8. Oktober

2020.

und die Replik vom 25. März 2021 unzulässig und damit unbeachtlich (vgl.

VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.5).

1.2.2

Art.

110.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,

SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine

vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen.

Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen

auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese

vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr

Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen

Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/ 2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2,

2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1;

VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2,

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.

Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die

materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber

durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher

nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der

Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende

Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder

Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt

geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass

bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7.

November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind

sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

Der Rekurrent

reichte an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2022 den Beschluss des

Rektorats vom 28. April 2020 (betreffend Weiterbildung/Advanced Studies,

Aufhebung MAS [...]) und eine Evaluation der Fakultät für Psychologie vom 6.

September 2013 (betreffend finanzielle Aspekte der durch die Fakultät für

Psychologie getragenen [...] Weiterbildungsprogramme) ein. Der Beschluss vom

28.

April 2020 befindet sich bereits in den Akten (Beilage 12 zur Begründung

des Rekurses an die Rekurskommission vom 8. Oktober 2020 und Beilage 24 zur

Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020). Die Evaluation vom 6.

September 2013 hingegen reichte der Rekurrent an der Hauptverhandlung erstmals

ein. Er macht weder geltend, dass diese Urkunde erst nach der Rekursbegründung

bekannt geworden sei, noch, dass zu ihrer Einreichung vorher kein Anlass

bestanden habe. Es ist dann auch nicht ersichtlich, dass erst die Stellungnahme

der Universität vom 8. März 2022 Anlass zur Einreichung dieser Urkunde gegeben

hat. Die darin behandelte Führung des Kontos [...] war schon früher Thema des

Verfahrens gewesen. Selbst wenn – nach der älteren Praxis – unechte Noven

zulässig wären, könnte die Evaluation daher im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren nicht berücksichtigt werden.

2.

2.1

2.1.1

Der

Rekurrent macht geltend, anlässlich der Verhandlung sei allen mit der

Rekurssache befassten Personen die Gelegenheit zu geben, zu Wort zu kommen.

Dies sei für die Rekonstruktion der Geschehnisse essenziell. Es sei zweckfremd,

wenn Personen das vorliegende Verfahren führten, die weder von Beginn an in die

Zusammenarbeit zwischen dem Rekurrenten bzw. dem Verein B____ und der C____ GmbH

einerseits und der Universität andererseits involviert gewesen seien noch die

Historie und den Entstehungsprozess des Weiterbildungsgangs und des MAS-Studiengangs

miterlebt hätten (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 5 und 10).

Falls der Rekurrent damit die Einvernahme aller mit der Rekurssache befassten

Personen beantragen sollte, wäre dieser Antrag aus den folgenden Gründen

abzuweisen.

2.1.2

Das

Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und § 18 Satz 2 VRPG (VGE

VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020 E. 3.1.2; vgl. VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3). Es setzt voraus, dass der Betroffene frist- und

formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und

verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist

(VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom

23.

November 2020 E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit

dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE

VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November

2020.

E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N 10).

Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere

dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt

ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten

Beweiswürdigung (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27.

Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl.

Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,

Dispositiv

a.a.O., Art. 33 N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen

absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der

Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren Gründen

annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde

(VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E.

2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 88 und Art. 33 N 22).

Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die

Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2020.27 vom

1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom

14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 537).

2.1.3

2.1.3.1

Beim Antrag, allen mit der Rekurssache befassten Personen sei Gelegenheit zu

geben, zu Wort zu kommen, fehlt bereits die Bezeichnung eines konkreten

Beweismittels. Der Rekurrent versteht dabei unter der Rekurssache

offensichtlich die gesamte Zusammenarbeit zwischen ihm bzw. dem Verein B____

und der C____ GmbH einerseits und der Universität andererseits sowie die

gesamte Historie des Weiterbildungsgangs und des MAS-Studiengangs. Bei diesem

Verständnis des Begriffs der Rekurssache waren damit sehr viele Personen

befasst (vgl. dazu auch Vernehmlassung der Universität vom 8. März 2022v Ziff.

2). Welche konkreten Personen der Rekurrent mit seinem Antrag meint, bleibt

aber im Dunkeln. Im Übrigen wäre die Befragung sämtlicher Personen, die mit der

erwähnten Zusammenarbeit und der erwähnten Historie befasst gewesen sind,

offensichtlich unverhältnismässig. Weiter fehlen jegliche konkreten Angaben zu

den zu beweisenden Tatsachen. Die pauschale Behauptung, die Befragungen seien

für die Rekonstruktion der Geschehnisse essenziell, genügt dazu nicht.

2.1.3.2

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 setzte die Rekurskommission eine Frist an

zur Stellungnahme zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 mit dem Hinweis,

dass in der Stellungnahme alle mit der Rekurssache befassten Personen zu Wort

gelangen sollten. Der Rekurrent moniert in diesem Zusammenhang, dass die

Rekurskommission sich in Widerspruch zu dieser Verfügung gesetzt habe, indem

sie mit Verfügung vom 26. Mai 2021 auf die Befragung von Zeugen verzichtet

habe.

Wie die

Rekurskommission zu Recht geltend macht, handelt es sich bei der Verfügung vom

14. Oktober 2020 jedoch lediglich um eine Empfehlung (Vernehmlassung der

Rekurskommission vom 26. Januar 2022, S. 1). Im Übrigen kann eine

Beweisverfügung bis zum Endentscheid abgeändert werden (vgl. statt vieler Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 154 N 15). Selbst wenn

die Verfügung vom 14. Oktober 2020 als Beweisverfügung qualifiziert würde,

hätte die Rekurskommission diese daher später abändern können. Entgegen der

Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 7–9)

hat sich die Rekurskommission weder widersprüchlich verhalten noch gegen den

Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie darauf verzichtet hat,

weitere Personen zu Wort kommen zu lassen. Die Verfügung vom 14. Oktober 2020

wurde bereits nach dem Eingang der Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020

erlassen. Bevor die Rekurskommission mit Verfügung vom 26. Mai 2021 auf die

Befragung weiterer Zeugen verzichtete, waren eine vom Vizerektor Lehre

unterzeichnete Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020 mit

zahlreichen Beilagen, eine Replik des Rekurrenten vom 25. März 2021 mit

zahlreichen Beilagen und eine vom Vizerektor Lehre unterzeichnete Duplik der

Universität vom 17. Mai 2021 eingegangen. Damit verfügte die Rekurskommission

im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2021 über viel mehr Informationen und

viel mehr Akten als im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Oktober 2020. Selbst

wenn sie es am 14. Oktober 2020 noch für erforderlich gehalten hätte, dass mehr

Personen zu Wort kommen, hätte damit nach Eingang der Duplik vom 17. Mai 2021

ein sachlicher Grund dafür bestanden, diese Einschätzung zu revidieren und

darauf zu verzichten, weitere Personen zu Wort kommen zu lassen.

2.1.4 Mit

Verfügung vom 1. Juni 2022 ersuchte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident im Hinblick auf die Hauptverhandlung die

Universität, als Vertretung eine oder mehrere Personen zu bestimmen, die mit

dem rechtserheblichen Sachverhalt vertraut sind. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 beantragte

die Universität die Ladung der folgenden Personen zur Hauptverhandlung: E____,

Leiter Ressort Bildungsangebote und Leiter Weiterbildungsangebot der

Universität, F____, Geschäftsführer der Fakultät für Psychologie der

Universität, und G____, Leiterin Rechtsdienst der Universität. Am 14. Juni 2022

verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass diese drei

Personen als Vertretung der Universität in die Hauptverhandlung geladen werden.

Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 beantragte der Rekurrent, dass er ebenfalls die

Möglichkeit erhalte, eine weitere oder mehrere Personen zu bestimmen, die mit

dem rechtserheblichen Sachverhalt betraut sind und zusammen mit dem Rekurrenten

als Vertreter der B____ in die Hauptverhandlung geladen werden. Mit Verfügung

vom 20. Juni 2022 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident

diesen Antrag ab. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist die Abweisung seines

Antrags nicht zu beanstanden. Rekurrierende Partei des vorliegenden

Rekursverfahrens ist der Rekurrent als natürliche Person. Der Verein B____ und

die C____ GmbH sind am vorliegenden Rekursverfahren nicht beteiligt. Dass der

Rekurrent geltend macht, die angefochtenen Verfügungen hätten gegenüber der C____

GmbH eröffnet werden müssen, ändert daran nichts. Da der Verein B____ und die C____

GmbH nicht Verfahrensbeteiligte sind, sind auch keine Vertreterinnen oder

Vertreter des Vereins B____ oder der C____ GmbH in die Hauptverhandlung zu

laden. Auf der Seite des Rekurrenten wurden der Rekurrent persönlich als Partei

und sein Rechtsvertreter in die Hauptverhandlung geladen. Als Vertretung der

Universität wurden E____, F____ und G____ in die Hauptverhandlung geladen. Der

Ladung der Leiterin des Rechtsdiensts der Universität, G____, entspricht auf

der Seite des Rekurrenten die Ladung seines Rechtsvertreters. Dass als weitere

Vertretung der Universität der Leiter Ressort Bildungsangebote und Leiter

Weiterbildungsangebot, E____, und der Geschäftsführer der Fakultät für

Psychologie, F____, und damit zwei Personen geladen wurden, war dadurch

sachlich gerechtfertigt, dass die beiden Personen für unterschiedliche

Organisationseinheiten der Universität tätig waren. Im Übrigen wurde an der

Hauptverhandlung festgestellt, dass F____ seit dem 1. August 2022 nicht mehr

Geschäftsführer der Fakultät für Psychologie ist und daher nicht als Partei

befragt werden kann. Auf seine Befragung als Auskunftsperson verzichtete das

Gericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).

2.2

2.2.1 Der

Rekurrent beanstandet, dass die Rekurskommission auf die beantragte Befragung

von Zeugen verzichtet hat (Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 9). Er

legt jedoch in seiner Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 nicht dar, wann er wo

im Rekursverfahren vor der Rekurskommission die Befragung welcher Zeugen

beantragt habe und weshalb diese erforderlich gewesen sei. Daher ist auf seine

Rüge wegen Verletzung der Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben E. 1.2.1)

nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Rüge aus den nachstehenden Gründen auch

unbegründet und hat die Rekurskommission die Beweisanträge zu Recht abgewiesen.

2.2.2

2.2.2.1

In der Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 beantragte der Rekurrent keine

Zeugenbefragungen.

2.2.2.2

Am Ende von Ziff. 18 seiner Replik vom 25. März 2021 nannte der Rekurrent H____

als Zeugin und I____ als Zeugen. In der betreffenden Ziffer der Replik stellte

der Rekurrent jedoch keine einzige konkrete Tatsachenbehauptung auf, die von

der Zeugin oder vom Zeugen bestätigt werden könnte. Er machte nur pauschal

geltend, die beiden Personen würden den Sachverhalt, wie er vom Rekurrenten

dargelegt werde, bestätigen. Eine solche pauschale Anrufung einer Zeugin und

eines Zeugen für sämtliche Tatsachenbehauptungen des Rekurrenten stellt keinen

gültigen Beweisantrag dar (vgl. oben E. 2.1.2).

Einzig in Ziff.

30 der Replik vom 25. März 2021 rief der Rekurrent H____ und I____ als Zeugin

und Zeugen zum Beweis konkreter Tatsachenbehauptungen an. Der Absatz, an dessen

Ende sich die betreffenden Beweisanträge befinden, lautet folgendermassen:

«Indem die Universität geltend macht, der Rekurrent habe alle

Studiengebühreneinnahmen auf das Projektkonto [...] einzahlen lassen, bestätigt

sie unmissverständlich und gibt richtigerweise zu, dass sich den Fachtitel

betreffende Mittel auf dem streitigen Konto befinden. Weder der Rekurrent noch

die B____ haben sich je Mittel von diesem Konto auszahlen lassen. Vielmehr

wurde der Abschluss von Jahr zu Jahr von der Universität und dem

Leitungsgremium der B____, in welchem auch Angehörige der Universität als

Leitungsmitglieder vertreten waren, genehmigt, mit der Massgabe, dass

Überschüsse als Rückstellungen für den Rekurrenten resp. der C____ GmbH zu

verstehen sind». Anschliessend folgen Zitate aus sechs

Leitungssitzungsprotokollen. Schliesslich werden als Beweis vor der Zeugin und

dem Zeugen die Leitungssitzungsprotokolle und Rechenschaftsberichte in der

Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 genannt.

Der erste Satz

von Ziff. 30 der Replik enthält eine Schlussfolgerung des Rekurrenten, auf die

sich der Beweisantrag offensichtlich nicht beziehen kann. Wie die genannte

Zeugin und der genannte Zeuge in der Lage sein könnten, zu bestätigen, dass

sich weder der Rekurrent noch der Verein B____ bzw. die C____ GmbH Mittel vom

Konto [...] haben auszahlen lassen (zweiter Satz), ist nicht ersichtlich. Zudem

ist die betreffende Behauptung nicht rechtserheblich. Genauso unerheblich ist,

ob die Abschlüsse genehmigt worden sind (dritter Satz). Aus der Darstellung von

Ziff. 30 der Replik und der zugehörigen Beweisanträge ist zu schliessen, dass

die Behauptung, die Genehmigung der Abschlüsse sei mit der Massgabe erfolgt,

dass «Überschüsse als Rückstellungen für den Rekurrenten resp. der C____ GmbH»

zu verstehen seien, auch durch die Protokolle der Leitungssitzungen und die

Rechenschaftsberichte bewiesen werden soll. Den Leitungssitzungsprotokollen

kann zwar entnommen werden, dass Rückstellungen für die Akkreditierung des

Weiterbildungsgangs gebildet worden sind. Dies ist aber für die Beurteilung des

vorliegenden Falls unerheblich (vgl. unten E. 5.4.2). Dass die Überschüsse als

Rückstellungen dem Rekurrenten, dem Verein B____ oder der C____ GmbH zustehen

sollten, ergibt sich aus den zitierten Passagen der Leitungssitzungsprotokolle

hingegen nicht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, ohne weitere

Hinweise in der als Beweismittel genannten sehr umfangreichen Sammelbeilage 8

zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 nach Belegen für die Behauptung des

Rekurrenten zu suchen. Bei einer kursorischen Durchsicht ist allerdings auch

dort kein Beleg zu finden. Im Rechenschaftsbericht 2014 [der Studiengänge] vom

27. Mai 2015 (Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020) finden

sich auf S. 8 die folgenden Feststellungen: «Der Studiengang MAS ist seit 1996

selbsttragend. Der in den vergangenen Jahren angefallene Überschuss wurde der

Reserve zugeschrieben (unerwartete Schwankung der Teilnehmerzahl; Finanzierung

des Studiengangs im Auslauffall, Kosten für Miete und Mobiliar an der UPK).»

Abgesehen davon, dass sich diese Angaben höchstens auf die Zeit bis 2014

beziehen, spricht die Erwähnung des Studiengangs MAS dafür, dass die genannte

Reserve der Fakultät für Psychologie der Universität als Trägerin des

MAS-Studiengangs zustand. Nachdem sich in den Leitungssitzungsprotokollen und

den Rechenschaftsberichten keine Hinweise für eine Zuweisung der Überschüsse an

den Rekurrenten, den Verein B____ oder die C____ GmbH finden, erscheint es

unwahrscheinlich, dass die Zeugin oder der Zeuge als Teilnehmende der

betreffenden Sitzungen eine solche bestätigen würden. Im Übrigen wäre die

Behauptung der Zeugin oder des Zeugen, die Genehmigung der Abschlüsse sei mit

der Massgabe erfolgt, dass «Überschüsse als Rückstellungen für den Rekurrenten

resp. der C____ GmbH» zu verstehen seien, unglaubhaft, weil davon auszugehen

ist, dass ein derart wichtiger Punkt protokolliert worden wäre, entsprechende

Hinweise in den Protokollen aber fehlen. Selbst wenn die erwähnte Behauptung

rechtserheblich wäre, hätte die Rekurskommission die Beweisanträge auf

Einvernahme der Zeugin und des Zeugen aus den vorstehenden Gründen in

antizipierter Beweiswürdigung abweisen dürfen. Im Übrigen ist auch die

Behauptung, die Genehmigung der Abschlüsse sei mit der Massgabe erfolgt, dass

«Überschüsse als Rückstellungen für den Rekurrenten resp. der C____ GmbH» zu

verstehen seien, schlussendlich nicht rechtserheblich, weil ein

Rechtsverhältnis zwischen der Universität und dem Verein B____ bzw. der C____

GmbH und damit eine Grundlage für einen Anspruch des Vereins B____ bzw. der C____

GmbH fehlt (vgl. unten E. 4.1).

2.2.2.3

In Ziff. 12 der Replik vom 25. März 2021 referierte der Rekurrent den Inhalt

von Bestimmungen der Ordnung über die Weiterbildung an der Universität Basel

vom 5. Dezember 2016 (nachfolgend Weiterbildungsordnung 2016; Beilage 3 zur

Replik vom 25. März 2021) sowie der Ausführungsbestimmungen zu § 16 der Weiterbildungsordnung

2016 vom 26. Juni 2018 (Beilage 4 zur Replik vom 25. März 2021) und machte er

geltend, dass diese Bestimmungen auf den Weiterbildungsgang keine Anwendung

fänden und die Studiengebühren für den Weiterbildungsgang ausschliesslich der C____

GmbH zuständen. Als Beweise reichte er unter anderem die Weiterbildungsordnung

2016 und die Ausführungsbestimmungen zu § 16 der Weiterbildungsordnung 2016 ein

und beantragte er die Befragung von J____ als Zeugen. Der Inhalt der

referierten Bestimmungen ergibt sich aus den eingereichten Urkunden.

Diesbezüglich ist eine Zeugenbefragung offensichtlich nicht erforderlich. Ob

die erwähnten Bestimmungen auf den Weiterbildungsgang Anwendung finden und die

Studiengebühren für den Weiterbildungsgang der C____ GmbH zustehen, sind

Rechtsfragen. Zu solchen sind keine Zeugen zu befragen.

2.2.3 Auch

in Ziff. 11 der Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht beantragte

der Rekurrent die Befragung von I____ als Zeugen und H____ als Zeugin. Er

bleibt jedoch jegliche Angaben zu den zu beweisenden Tatsachen schuldig. In der

Verhandlung vom 7. Dezember 2022 wiederholte der Rekurrent den Beweisantrag. Er

begründete ihn damit, dass der Sachverhalt nicht wirklich aufgeklärt werden

könne, wenn man die Historie nicht kenne (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Eine

solche pauschale Anrufung einer Zeugin und eines Zeugen stellt keinen gültigen

Beweisantrag dar (vgl. oben E. 2.1.2 und E. 2.2.2.2). Daher hat der Rekurrent

bereits mangels eines gültigen Beweisantrags keinen Anspruch auf Abnahme der

beantragten Beweismittel (vgl. oben E. 2.1.2). Im Übrigen wären die

Beweisanträge aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 2.2.2.2)

selbst dann abzuweisen, wenn zu ihrer Konkretisierung die im Rekursverfahren

vor der Rekurskommission eingereichten Rechtsschriften mitberücksichtigt

würden.

2.3 Der

Rekurrent beanstandet, dass die Rekurskommission seinen Antrag, die Parteien zu

einer Einigungsverhandlung zu laden, abgewiesen hat (Rekursbegründung vom 7.

Januar 2022, Ziff. 9). Der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und

Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel

(Universitätsvertrag, SG 442.400) und die Vollziehungsvorschriften dazu

enthalten keine Regelung betreffend Einigungsverhandlungen vor der

Rekurskommission. Subsidiär sind auf das Verfahren vor der Rekurskommission die

Vorschriften des VRPG anwendbar (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E.

3.2.2; vgl. VGE VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 2.1). Auch diese sehen

keine Einigungsverhandlung vor. Dies hindert die Rechtsmittelinstanz zwar nicht

daran, im Rahmen einer Instruktionsverhandlung (vgl. dazu § 21 Abs. 1 VRPG in

Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR

172.021]; Moser, in: Auer et al.

[Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 57 N 32; Seethaler/Plüss, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 57 N 57) zu versuchen, eine Einigung der Parteien

herbeizuführen (vgl. Guth,

Konsensuale Streitbeilegung im öffentlichen Verfahrensrecht, Diss. Zürich 2017,

S. 78; Moser, a.a.O., Art. 57 N

32; Seethaler/Plüss, a.a.O., Art.

57 N 57). Ein Anspruch der Parteien auf einen solchen Einigungsversuch besteht

jedoch nicht. Zudem ist nicht ersichtlich und wird in der Rekursbegründung vom

7. Januar 2022 nicht dargelegt, weshalb ein Einigungsversuch im vorliegenden

Fall geboten gewesen sei. Damit ist die Rüge des Rekurrenten unbegründet und

ist es nicht zu beanstanden, dass die Rekurskommission den Antrag auf

Durchführung einer Einigungsverhandlung abgewiesen hat.

2.4

2.4.1 Des

Weiteren rügte der Rekurrent an der Hauptverhandlung vor dem

Verwaltungsgericht, dass die Rekurskommission keine Hauptverhandlung durchgeführt

habe. Dadurch habe sie § 25 VRPG verletzt, der die Durchführung einer

Hauptverhandlung vorsehe.

2.4.2 Gemäss

§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine

mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. In

den übrigen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag

oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzen (§ 26 Abs. 3 VRPG).

Der Rekurrent

beantragte vor der Rekurskommission, die Parteien seien zu einer

Einigungsverhandlung zu laden (Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, S. 2;

Replik vom 25. März 2021, S. 3). Er begründete diesen Verfahrensantrag damit,

dass er nach wie vor gesprächsbereit sei. In einer mündlichen

«(Einigungs-)Verhandlung» könnte das Rekursverfahren allenfalls ohne

langwierigen Schriftenwechsel und einvernehmlich abgeschlossen werden

(Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, Ziff. 38). In der Replik begründete er

den Antrag ausserdem damit, dass eine «Parteiverhandlung» sich für die

«Befragung der Auskunftspersonen» als notwendig erweise (Replik vom 25. März

2021, Ziff. 58). Mit den Auskunftspersonen meinte er offenbar die in Ziff. 12,

18, 30 der Replik genannten Zeugen.

Die beantragte

Verhandlung sollte nach Ansicht des Rekurrenten somit in erster Linie

bezwecken, eine Einigung der Parteien zu ermöglichen. Dazu dient eine

Einigungsverhandlung. Der Antrag ist daher insoweit nicht als Antrag auf

Durchführung einer Hauptverhandlung zu verstehen. Auch der Antrag auf

Durchführung einer Verhandlung zur Befragung von Zeugen kann nicht mit einem

Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung gleichgesetzt werden. Eine

Hauptverhandlung geht über die Befragung von Zeugen hinaus. Da die

Rekurskommission zu Recht auf die Zeugenbefragung verzichtete (vgl. oben E.

2.2.2), musste sie dafür auch keine Verhandlung durchführen. Einen darüber

hinausgehenden Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung stellte der Rekurrent

nicht. In diesem Umfang verzichtete er konkludent auf die Durchführung einer

Hauptverhandlung (vgl. dazu VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April 2021

E. 1.5). Die Rekurskommission konnte daher in Ausübung ihres Ermessen von der Durchführung

einer Hauptverhandlung absehen. Und selbst wenn die Rekurskommission zu Unrecht

auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtete hätte, wäre dieser

Mangel durch die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht

geheilt worden. Die Rüge des Rekurrenten ist demzufolge unbegründet.

2.5

Der Rekurrent

macht geltend, die Rekurskommission sei auf zentrale Vorbringen von ihm nicht

eingegangen. Zudem sei sie mehrfach eine Subsumption schuldig geblieben und

habe stattdessen ergebnisorientiert argumentiert. Damit habe die

Rekurskommission seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

(Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 21–23).

Diese Rügen sind

unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt

unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den

Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz

die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,

dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.11). In der

Begründung des angefochtenen Entscheids nannte die Rekurskommission eingehend

und nachvollziehbar die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf

die sie ihren Entscheid stützte. Zudem setzte sie sich mit diversen Vorbringen

des Rekurrenten einlässlich auseinander (vgl. insbesondere angefochtener

Entscheid, E. 14 f. und 17–19). Dabei ging die Rekurskommission zumindest auf

einen Grossteil der in Ziff. 22 der Rekursbegründung vom 7. Januar 2022

erwähnten Vorbringen des Rekurrenten ein. Ein Rechtsverhältnis zwischen der

Universität und dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH hatte die Rekurskommission

entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 Ziff.

22 S. 9) nicht zu qualifizieren, weil sie ein solches zu Recht verneint hat

(vgl. unten E. 4.1). Entgegen der Darstellung des Rekurrenten berücksichtigte

die Rekurskommission auch, dass auf das Konto [...] sowohl Studiengebühren für

den MAS-Studiengang als auch Studiengebühren für den Weiterbildungsgang

einbezahlt wurden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 20 f.). Ob sich per 12.

August 2020 auf dem Konto noch Studiengebühren für den Weiterbildungsgang

befanden, liess sie mangels Entscheidwesentlichkeit offen (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 21). Damit ist auch die Rüge des Rekurrenten unbegründet, die

Rekurskommission habe das Gleichbehandlungsgebot verletzt, indem sie es unterlassen

habe, «essentielle Unterscheidungen bezüglich der Zweckverwendung

(MAS-Studiengang ggü. Fachtitel) der eingegangenen Studiengebühren zu treffen»

(vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 24–27).

3.

3.1 Im

vorliegenden Fall ist zwischen dem Weiterbildungsstudiengang Master of Advanced

Studies (MAS) in [...] (im vorliegenden Urteil als MAS-Studiengang bezeichnet)

und dem Weiterbildungsgang [...] (im vorliegenden Urteil als Weiterbildungsgang

bezeichnet) zu unterscheiden.

3.2 Träger

des MAS-Studiengangs war die Fakultät für Psychologie der Universität

(Studienreglement Master of Advanced Studies in [...] Universität Basel vom 12.

Juli 2006 [nachfolgend Studienreglement 2006; Beilage 5 zur Replik vom 25. März

2021], § 2 Abs. 1; Studiengangreglement Master of Advanced Studies [MAS] in [...]

vom 20. Dezember 2017 [nachfolgend Studiengangreglement 2017; Beilage 6 zur

Replik vom 25. März 2021], § 2 Abs. 1; Rechenschaftsbericht 2014 [der

Studiengänge] [Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020], Ziff.

2.3 S. 3). Studiengangleiter des MAS-Studiengangs war der Rekurrent

(Rechenschaftsbericht 2014 [der Studiengänge] [Sammelbeilage 8 zur

Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020], Ziff. 3 S. 4).

3.3 Die

für den Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation war bis Mitte 2018 der

Verein B____ und ist seither die C____ GmbH (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar

2022, Ziff. 13 und 15).

3.4 Gewisse

Lehrveranstaltungen waren sowohl im Rahmen des MAS-Studiengangs als auch im

Rahmen des Weiterbildungsgangs zu besuchen (vgl. Rekursbegründung vom 8.

Oktober 2020, Ziff. 9; Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020,

Ziff. 3). Alle Personen, die den Weiterbildungsgang absolvierten, waren auch im

MAS-Studiengang immatrikuliert (vgl. Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020,

Ziff. 9; Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. 3).

3.5 B____

[ausgeschrieben] bzw. B____ [Abkürzung] war nicht nur die Bezeichnung für den

Verein B____ bzw. ohne «in» für die C____ GmbH, sondern vor allem auch die

Bezeichnung für ein Weiterbildungsangebot der Fakultät für Psychologie der

Universität. Die B____ der Fakultät für Psychologie umfassten die folgenden

drei Studiengänge der Universität: MAS […] (MAS-Studiengang), DAS […] und CAS

[…] (Vernehmlassung der Universität vom 8. März 2022, Ziff. 4 f.; Stellungnahme

der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. 2; vgl. Evaluation [...]

Weiterbildung der Fakultät für Psychologie vom 31. Oktober 2013, S. 4 [Beilage

1 zur Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020]; vgl. ferner

Rechenschaftsbericht Weiterbildungsstudiengänge 2017 Anhang 1 [Sammelbeilage 8

zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020]).

4.

4.1

4.1.1 Der

Rekurrent macht sinngemäss geltend, der Verein B____ bzw. die C____ GmbH habe

den MAS-Studiengang selbständig organisiert und durchgeführt. Die Universität

habe keine Eigenleistungen erbracht, sondern gestützt auf eine mündliche

Vereinbarung dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH bloss das Recht zur

Verwendung ihres Namens und ihres Logos gewährt und die Verleihung eines

akademischen Titels sichergestellt. Für die Verwendung der Immaterialgüter habe

der Verein B____ bzw. die C____ GmbH der Universität eine Gebühr von 5 % der

Weiterbildungskosten bezahlt. Mit dieser mündlichen Vereinbarung seien nur

mittelbar öffentliche Interessen verfolgt worden. Daher handle es sich um einen

privatrechtlichen Vertrag (vgl. Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, Ziff. 21–23

und 30). Diese Darstellung steht im Widerspruch zu den massgebenden

Rechtsnormen.

4.1.2 Gemäss

dem Studienreglement 2006 und dem Studiengangreglement 2017 sowie dem vom

Rekurrenten selbst unterzeichneten Rechenschaftsbericht 2014 war die Fakultät

für Psychologie der Universität Trägerin des MAS-Studiengangs. Als Trägerin des

Studiengangs bot sie den MAS-Studiengang in eigener Verantwortung an. Dies wird

durch die einschlägigen Reglemente bestätigt. Gemäss § 19 Abs. 3 des Reglements

für die Weiterbildung an der Universität Basel vom 18. Oktober 2001

(nachfolgend Weiterbildungsreglement 2001, Beilage 1 zur Replik vom 25. März

2021) trug die Trägerschaft des Weiterbildungsangebots die finanzielle

Verantwortung für ihr Angebot. Gemäss der Ordnung über die Weiterbildung an der

Universität Basel vom 25. Juni 2014 (nachfolgend Weiterbildungsordnung 2014,

Beilage 2 zur Replik vom 25. März 2021), welche das Weiterbildungsreglement

2001 ersetzte, und gemäss der Weiterbildungsordnung 2016, die an die Stelle der

Weiterbildungsordnung 2014 trat, trug die Trägerschaft eines MAS-Studiengangs

die Verantwortung für die Qualität der Weiterbildung (§ 3 Abs. 1 Weiterbildungsordnung 2014, § 3 Abs. 1 Weiterbildungsordnung 2016) und erliess

sie das Studiengangreglement (§ 3 Abs. 5 Weiterbildungsordnung 2014, § 3 Abs. 5 Weiterbildungsordnung 2016). Gemäss § 21 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt

(KV, SG 111.100) betreibt der Kanton eine Universität. Dabei strebt er eine

kantonsübergreifende Trägerschaft an. Gemäss § 1 Abs. 1 des

Universitätsvertrags führen die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt in

gemeinsamer Trägerschaft die Universität Basel. Die Universität ist eine

bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und

mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen des Universitätsvertrags und des

Leistungsauftrags der Regierungen der Vertragskantone (§ 1 Abs. 2 Universitätsvertrag). Die Universität ist eine Stätte der wissenschaftlichen

Lehre, Forschung und Dienstleistung und erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der

Allgemeinheit (§ 2 Universitätsvertrag, § 1 Abs. 1 Statut der Universität Basel

vom 3. Mai 2012 [Universitätsstatut, SG 440.110]). In § 2 Abs. 1 des

Weiterbildungsreglements 2001 wurde sogar ausdrücklich festgehalten, dass die

Weiterbildung eine Kernaufgabe der Universität ist. Indem die Fakultät für

Psychologie der Universität den MAS-Studiengang als Trägerin anbot, erfüllte

die Universität unmittelbar ihre öffentliche Aufgabe und verfolgte sie

unmittelbar ein öffentliches Interesse.

4.1.3 Gemäss

§ 20 Abs. 3 des Weiterbildungsreglements 2001 können die direkten und

indirekten Leistungen der Universität der Trägerschaft des

Weiterbildungsangebots in Rechnung gestellt werden. Gemäss § 16 Abs. 2 der

Weiterbildungsordnung 2014 und § 16 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung 2016

leisteten die MAS-Studiengänge eine angemessene Abgabe, die zur Abgeltung der

Leistungen der Universität sowie zur Deckung von Kosten, die der Universität

durch das Weiterbildungsprogramm entstanden, verwendet wurde. Diese Abgabe

wurde vom Rektorat nach Anhörung der Weiterbildungskommission pauschal

festgelegt (§ 16 Abs. 3 Weiterbildungsordnung 2014, § 16 Abs. 3 Weiterbildungsordnung 2016). Gemäss den Ausführungsbestimmungen zu § 16 der

Weiterbildungsordnung 2016 leisteten die MAS-Studiengänge zur teilweisen

Abgeltung von zentralen Aufwendungen der Universität für Weiterbildungsprogramme

eine Abgeltung von insgesamt 5 % aus allen Teilnahmegebühren (§ 1 Abs. 1).

Damit wurden folgende Leistungen der Universität abgegolten: Benützung der

Marke «Universität Basel» und des Logos, Vergabe eines MAS durch die

Universität, Dienstleistungen des Rechtsdiensts im üblichen Rahmen,

Durchführung der Verfahren zur Bewilligung, Änderung und Aufhebung von

Studiengängen, Erlass von Verordnungen durch universitäre Organe bzw. deren

Überprüfung durch das Rektorat, Dienstleistungen der Abteilung Finanzen &

Controlling im üblichen Rahmen, Dienstleitungen der Abteilung Personal im

üblichen Rahmen, Grundangebot des Ressort Advanced Studies und Nutzung von

weiteren Dienstleistungen der Universität, sofern diese nicht anderweitig

verrechnet werden. Demzufolge handelt es sich bei der Zahlung von 5 %

offensichtlich nicht um eine gestützt auf einen privatrechtlichen Vertrag

geleistete Gebühr, sondern um eine gestützt auf die Weiterbildungsordnungen und

damit eine öffentlich-rechtliche Grundlage geleistete Abgabe zur Abgeltung von

Leistungen der Universität und stellen die Benützung der Marke und des Logos

sowie die Vergabe des MAS nur einen kleinen Teil der damit abgegoltenen

Leistungen dar.

4.1.4 Aus

den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 4.1.2 f.) folgt, dass es aufgrund der

massgebenden Rechtsnormen ausgeschlossen ist, dass das vom Rekurrenten

behauptete privatrechtliche Rechtsverhältnis mit dem vom Rekurrenten

behaupteten Inhalt (vgl. oben E. 4.1.1) bestanden hat. Diesbezüglich wendet der

Rekurrent sinngemäss ein, dass die Zusammenarbeit zwischen der Universität und

dem Rekurrenten bzw. dem Verein B____ und der C____ GmbH mehrere Jahrzehnte

gedauert habe und das Weiterbildungsreglement 2001 sowie die

Weiterbildungsordnung 2014 und die Weiterbildungsordnung 2016 – wenn überhaupt

– nur zeitlich beschränkt hätten Anwendung finden können (vgl. Rekursbegründung

vom 7. Januar 2022, Ziff. 36). Es ist aber nicht ersichtlich und wird vom

Rekurrenten nicht begründet, weshalb sich die Rechtslage vor dem Inkrafttreten

des Weiterbildungsreglements 2001 im Ergebnis von der späteren unterschieden

haben sollte. Daher ist auf den Einwand mangels hinreichender Begründung nicht

weiter einzugehen.

Irgendein

anderes Rechtsverhältnis zwischen dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH und der

Universität als den behaupteten privatrechtlichen Vertrag (vgl. oben E. 4.1.1)

wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Damit ist

die Feststellung der Rekurskommission, ein Rechtsverhältnis zwischen der Universität

und dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH sei nicht ersichtlich (angefochtener

Entscheid, E. 14), nicht zu beanstanden und gibt es entgegen der Ansicht des

Rekurrenten (Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 2 S. 9) kein

Rechtsverhältnis zwischen der Universität und dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH,

das die Rekurskommission hätte qualifizieren müssen. Mangels eines

Rechtsverhältnisses zwischen der Universität und dem Verein B____ bzw. der C____

GmbH fehlt es an einer Grundlage für einen Anspruch des Vereins B____ bzw. der C____

GmbH auf den Saldo oder einen Teil des Saldos auf dem Konto [...] der

Universität. Im Übrigen wäre ein Anspruch des Vereins B____ bzw. der C____ GmbH

mangels Beweises der anspruchsbegründenden Tatsachen auch im Fall der Bejahung

eines Rechtsverhältnisses zwischen der Universität und dem Verein B____ bzw.

der C____ GmbH zu verneinen (vgl. unten E. 5).

4.2 Jeder

Weiterbildungsstudiengang hat eine gewählte Studiengangleiterin bzw. einen

gewählten Studiengangleiter (§ 5 Abs. 1 Weiterbildungsordnung 2014, § 5 Abs. 1 Weiterbildungsordnung 2016). Der Studiengangleiter trägt die operative

Gesamtverantwortung für den Studiengang in Zusammenarbeit mit dem Ressort

Advanced Studies und stellt Anträge an die Studiengangkommission. Er unterzeichnet

die Urkunden, setzt Massnahmen zur Qualitätssicherung um und ist verantwortlich

für die Kostendeckung des Studiengangs (§ 5 Abs. 2 Weiterbildungsordnung 2014,

§ 5 Abs. 2 Weiterbildungsordnung 2016). Damit dient der Einsatz einer

Studiengangleiterin oder eines Studiengangleiters unmittelbar der Erfüllung der

öffentlichen Aufgabe der Universität. Das Rechtsverhältnis zwischen der

Universität und dem Rekurrenten als Studiengangleiter ist daher als

öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1294). Gemäss der

Weiterbildungsordnung 2014 und der Weiterbildungsordnung 2016 ist für jeden

Weiterbildungsstudiengang ein eigenes Projektkonto an der Universität zu

eröffnen und zu führen (§ 16 Abs. 4), ist das Projektkonto nach der Aufhebung

des Studiengangs zu saldieren (§ 18 Abs. 1) und entscheidet das Rektorat auf

Antrag der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters über die Verwendung

eines positiven Saldos bzw. über den Ausgleich eines Fehlbetrags (§ 18 Abs. 2).

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Universität mit

einer an den Rekurrenten als Studiengangleiter adressierten Verfügung über die

Mittel auf dem Konto [...] entschieden hat.

5.

5.1 Der

Rekurrent macht einen Anspruch auf Vermögenswerte auf einem Konto der

Universität geltend. In analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) trägt er die objektive Beweislast für die

anspruchsbegründenden Umstände (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 207 und 209).

5.2 Auf

das Konto [...] wurden bis und mit Herbstsemester 2018/2019 sowohl

Studiengebühren für den MAS-Studiengang als auch Studiengebühren für den

Weiterbildungsgang einbezahlt und mit Mitteln auf dem erwähnten Konto wurden

sowohl Kosten des MAS-Studiengangs als auch Kosten des Weiterbildungsgangs

bezahlt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 16 und 20 f.; Rekursbegründung vom 8.

Oktober 2020, Ziff. 35; Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 16, 25 f.;

Stellungnahme der Universität vom 8. März 2022, Ziff. 10–12). Gemäss der Verfügung

vom 12. August 2020 konnte die Universität die einzelnen Positionen nicht

definieren, weil der Rekurrent ihr die dazu erforderlichen Informationen,

Unterlagen und Belege nicht zur Verfügung gestellt habe. Basierend auf den ihr

vorliegenden Unterlagen geht die Universität gemäss der Verfügung vom 12.

August 2020 aber davon aus, dass sich der ihr zustehende Betrag mindestens im

Rahmen der Mittel bewegt, die sich auf dem Konto [...] befinden. Mit seiner

Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 macht der Rekurrent zwar geltend, die

Mittel auf dem Konto [...] seien dem Weiterbildungsgang und nicht dem

MAS-Studiengang zuzuordnen (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 16

und 22 Spiegelstrich 4). Zur Begründung dieser Behauptung begnügt er sich aber

mit pauschalen Argumenten. Diese vermögen nicht zu überzeugen, wie nachstehend

dargelegt wird (vgl. unten E. 5.3–5.6). Dass sich auf dem Konto [...] noch

Studiengebühren für den Weiterbildungsgang befinden, wird in der

Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 weder nachvollziehbar aufgezeigt noch

belegt. Der Rekurrent legt auch nicht nachvollziehbar dar, wie die Universität

oder die Rekursinstanzen die einzelnen Positionen hätten bestimmen können oder

bestimmen könnten. Damit hat der Rekurrent einen Anspruch von ihm selbst oder

des Vereins B____ bzw. der C____ GmbH auf Vermögenswerte auf dem Konto [...]

nicht substanziiert begründet und bleiben die Voraussetzungen eines solchen

Anspruchs beweislos. Unter diesen Umständen ist ein Anspruch des Rekurrenten

oder des Vereins B____ bzw. der C____ GmbH auf Vermögenswerte auf dem Konto [...]

zu verneinen und ist mit der Universität davon auszugehen, dass die Mittel auf

diesem Konto der Universität zustehen.

5.3 Der

Rekurrent macht geltend, von den Studiengebühren sei ein Teil buchhalterisch

dem MAS-Studiengang zugeordnet worden zur Ermöglichung der Bezahlung der

Franchisegebühr von 5 %. Faktisch hätten aber die gesamten Studiengebühren

Gebühren für den Weiterbildungsgang dargestellt (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar

2022, Ziff. 25 und 33). Diese Behauptungen entbehren der Grundlage. Abgesehen

davon ist für die Zuordnung der Mittel auf dem Konto [...] nicht eine

angebliche faktische Qualifikation, sondern die rechtliche Qualifikation der

Studiengebühren massgebend. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist,

handelt es sich bei der Zahlung von 5 % nicht um eine Franchisegebühr (vgl.

oben E. 4.1.3). Gemäss § 20 Abs. 1 des Weiterbildungsreglements 2001 hatten die

Teilnehmenden für den Besuch von Weiterbildungsangeboten und damit auch für den

Besuch des MAS-Studiengangs ein Kursgeld zu leisten. Gemäss § 17 Abs. 1 der

Weiterbildungsordnung 2014 und § 17 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung 2016

hatten die Studierenden für den Besuch von Weiterbildungsangeboten und damit

auch für den Besuch des MAS-Studiengangs eine Studiengebühr zu leisten. Die

Studiengebühren waren so festzulegen, dass sie die Vollkosten des Studiengangs

deckten (§ 17 Abs. 2 Weiterbildungsordnung 2014, § 17 Abs. 2 Weiterbildungsordnung 2016). Die Abgabe von 5 % zur Abgeltung von Leistungen

der Universität stellte nur einen kleinen Teil der Kosten des MAS-Studiengangs

dar. Folglich mussten die Studiengebühren für den MAS-Studiengang entgegen der

Darstellung des Rekurrenten deutlich höher sein als diese Abgabe. Gemäss § 17

Abs. 2 des Studienreglements 2006 betrug das Kursgeld für den MAS-Studiengang

CHF 26'800.– und gemäss § 19 Abs. 1 des Studienreglements 2017 betrugen die

Studiengebühren für den MAS-Studiengang CHF 15'624.–. Der MAS-Studiengang

dauerte vier Jahre (§ 12 Abs. 1 Studienreglement 2006) bzw. vier bis maximal

sechs Jahre (§ 5 Studienreglement 2017). Damit betrugen die Studiengebühren für

den MAS-Studiengang zunächst CHF 3'350.– pro Semester und später CHF 1'953.–

pro Semester. Dementsprechend erklärte der Rekurrent selbst, die Kosten des

MAS-Studiengangs hätten sich insgesamt auf CHF 15'624.– belaufen (vgl.

Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 Ziff. 9). Dies entspricht geteilt durch

die Studiendauer von acht Semestern CHF 1'953.– pro Semester. Die gestützt auf

das Weiterbildungsreglement bzw. die Weiterbildungsordnungen in den

Studienreglementen festgelegten Studiengebühren für den MAS-Studiengang standen

offensichtlich der Fakultät für Psychologie der Universität als Trägerin des

MAS-Studiengangs zu. In § 20 Abs. 2 des Weiterbildungsreglements 2001 wurde

dementsprechend sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Kursgelder der

Trägerschaft des Weiterbildungsangebots zufliessen.

5.4

5.4.1 Der

Rekurrent behauptet, in den letzten 20 Jahren sei der jährliche Saldo des

Kontos [...] immer dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH zuteilgeworden bzw. bei

diesen verblieben (Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 30 und 34).

Entgegen der Unterstellung der Rekurskommission (vgl. angefochtener Entscheid, E.

4) und der Universität (vgl. Vernehmlassung vom 8. März 2022, Ziff. 14) hat der

Rekurrent damit nicht erklärt, der Saldo sei dem Verein B____ oder der C____

GmbH überwiesen worden, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl.

Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 19). Der Rekurrent will offenbar

vielmehr behaupten, der jährliche Saldo sei dem Verein B____ bzw. der C____

GmbH zugewiesen worden. Auch diese Behauptung entbehrt jedoch der Grundlage.

Sie findet insbesondere in den in Ziff. 30 der Rekursbegründung vom 7. Januar

2022 zitierten Passagen der Leitungssitzungsprotokolle keine Stütze. Es ist

nicht Sache des Gerichts, ohne weitere Hinweise in der Rekursbegründung vom 7.

Januar 2022 in der als Beweismittel genannten sehr umfangreichen Sammelbeilage

8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 nach Belegen für die Behauptung des

Rekurrenten zu suchen. Bei einer kursorischen Durchsicht ist allerdings auch

dort kein Beleg zu finden. Da die Bezeichnung B____ sowohl für den Verein B____

bzw. die C____ GmbH als auch für ein Weiterbildungsangebot der Fakultät für

Psychologie der Universität verwendet worden ist (vgl. oben E. 3.3 und 3.5),

ist bereits unklar, ob es sich um Sitzungen der Leitung des Vereins B____ bzw.

der C____ GmbH oder um Sitzungen der Leitung des Weiterbildungsangebots der

Fakultät für Psychologie der Universität gehandelt hat. Die Behauptung des

Rekurrenten, in der Leitung seien auch Angehörige der Universität

vertreten gewesen (Replik vom 25. März 2021, Ziff. 30), spricht für Ersteres.

In beiden Fällen wäre die Leitung nicht befugt gewesen, den jährlichen Saldo

verbindlich definitiv dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH zuzuweisen. Die

Behauptung des Rekurrenten, in der Leitung seien auch Angehörige der

Universität vertreten gewesen, ändert daran auch bei Wahrunterstellung nichts.

Vor allem aber kann den Leitungsprotokollen nicht entnommen werden, dass der

jährliche Saldo dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH zugewiesen worden wäre.

Noch weniger

geht aus den Protokollen aber hervor, dass nach Auflösung des MAS-Studiengangs

die Mittel auf dem Konto [...] dem Rekurrenten, dem Verein B____ oder der C____

GmbH zustehen. Vielmehr heisst es im Leitungssitzungsprotokoll vom 16. November

2017 unter Ziff. 3.2 betreffend «Kontakt zu anderen Organisationen/Universität

Basel»:

«A____ weist darauf hin, dass alles

erwirtschaftete Geld dem Studiengang zugehörig bleibt und für das Reengineering

genutzt werden soll. Im Falle einer Auflösung eines Studiengangs fällt das

erwirtschaftete Geld an die Advanced Studies.»

Auf Rückstellungen

für das «Reengineering» des Weiterbildungsgangs berief sich der Rekurrent auch

in seiner Befragung vor dem Verwaltungsgericht. Dabei bezog er sich auf die

Mittel auf dem Konto [...] (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Daraus erhellt,

dass der Rekurrent vor der Auflösung des MAS-Studiengangs selber noch der

Ansicht war, dass er bzw. der Verein B____ oder die C____ GmbH keinen Anspruch

auf die Mittel auf dem Konto [...] habe.

5.4.2 Weiter

macht der Rekurrent geltend, in den letzten 20 Jahren seien die jährlichen

Überschüsse auf dem Konto [...] verblieben und zur Bildung von Rückstellungen

für die Akkreditierung bzw. die spätere Reakkreditierung des

Weiterbildungsgangs verwendet worden. Aufgrund dieser Praxis hätten der

Rekurrent respektive der Verein B____ bzw. die C____ GmbH darauf vertrauen

dürfen, dass ihnen nach der Aufhebung des MAS-Studiengangs der Überschuss auf

dem Konto [...] zukomme (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 30 und

34). Aus der Behauptung, dass während des Bestands des MAS-Studiengangs die

jährlichen Überschüsse auf dem Projektkonto geblieben und damit Rückstellungen

gebildet worden wären, könnte auch bei Wahrunterstellung nicht geschlossen

werden, dass ein Überschuss auf dem Konto im allfällige Rückstellungen

übersteigenden Umfang nach der Aufhebung des Studiengangs dem Rekurrenten oder

dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH zustände. Damit ist diesbezüglich ein

berechtigtes Vertrauen des Rekurrenten oder des Vereins B____ bzw. der C____

GmbH ausgeschlossen. Dafür, dass derzeit noch Rückstellungen für die

Reakkreditierung des Weiterbildungsgangs bestehen und sich die entsprechenden

Mittel auf dem Konto [...] befinden, ist der Rekurrent den Beweis schuldig

geblieben. Die für die Akkreditierung gebildeten Rückstellungen mussten längst

aufgelöst werden, weil die Akkreditierung inzwischen erfolgt ist. Zudem ist aus

dem Leitungssitzungsprotokoll vom 10. November 2015 (Ziff. 2.8.2 S. 5,

Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020) und dem

Leitungssitzungsprotokoll vom 9. November 2016 (Ziff. 3.8.2 9 S. 5,

Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020) zu schliessen, dass

von den Rückstellungen für die Akkreditierung von CHF 30'000.– nur CHF 10'652.–

benötigt worden sind. Unter diesen Umständen könnte für die Reakkreditierung

höchstens von einem Rückstellungsbedarf in entsprechendem Umfang ausgegangen

werden. Wie soeben erwogen sind Rückstellungen für die Reakkreditierung

allerdings nicht belegt.

Dass der

Rekurrent über die Verwendung von Rückstellungen für die Reakkreditierung

hinaus darauf vertraut hat, dass die Mittel auf dem Konto [...] ihm bzw. dem

Verein B____ oder der C____ GmbH zustehen, ist aktenwidrig (vgl. oben E. 5.4.1).

Der Rekurrent kann sich demzufolge nicht auf sein Vertrauen berufen, um einen

Anspruch auf Auszahlung der Mittel zu begründen.

5.5

5.5.1 Der

Rekurrent moniert sodann, dass die Universität gemäss § 18 der Weiterbildungsordnung

2016 über die Verwendung der Mittel auf dem Konto [...] nur hätte verfügen

dürfen, nachdem sie diesbezüglich einen Antrag des Studiengangleiters eingeholt

hatte. Einen solchen Antrag habe sie aber nicht eingeholt.

Diese Rüge erhob

der Rekurrent erstmals an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 11) und damit verspätet (vgl. oben E. 1.2.1.1). Doch

selbst wenn der Rekurrent die Rüge rechtzeitig vorgebracht hätte, wäre sie

unbegründet, wie die folgende Erwägung zeigt.

5.5.2 §

18 der Weiterbildungsordnung 2016 lautet folgendermassen:

§ 18.

Finanzabschluss bei Aufhebung eines Weiterbildungsstudiengangs

1 Nach der Aufhebung eines

Studiengangs ist das Projektkonto zu saldieren.

2 Das Rektorat entscheidet auf Antrag

der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters über die Verwendung eines

positiven Saldos bzw. über den Ausgleich eines Fehlbetrags.

Der Beschluss

des Rektorats der Universität vom 28. April 2020 über die Genehmigung der Aufhebung

des MAS-Studiengangs und die Verwendung der Mittel erwähnt keinen Antrag des

Studiengangleiters bzw. des Rekurrenten. Ein diesem Beschluss vorangegangener ausdrücklicher

Antrag findet sich auch nicht in den Akten. Ob das Rektorat damals von einem

konkludenten Antrag des Rekurrenten auf Auszahlung der Mittel auf dem Konto [...]

ausgehen durfte, kann vorliegend offengelassen werden. Mit E-Mail vom 22. Juni

2020 teilte der Rechtsvertreter des Rekurrenten der Universität mit, «dass

meine Mandantschaft darauf besteht, dass der auf dem Konto [...] bestehende

Saldo in Höhe von mind. CHF 270'000.00 […] vollumfänglich auf das Konto meiner

Mandantschaft übertragen wird» (Beilage 11 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober

2020, vgl. auch Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, Ziff. 19). Dementsprechend

nahm die Universität im Betreffnis der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

12. August 2020 über die Verwendung der Mittel auf dem Konto [...] auf den

Antrag des Rekurrenten Bezug («Ablehnung des Antrags auf Auszahlung der Mittel

auf dem Konto [...] der Universität Basel»). Damit steht fest, dass der

Rekurrent vor der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2020 einen Antrag über

die Verwendung des positiven Saldos gestellt hat und die Universität in

Kenntnis dieses Antrags über die Verwendung der Mittel verfügt hat.

5.6

5.6.1 Schliesslich

kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar

2022, Ziff. 22 S. 9 f.) weder aus der Pflicht zur Festsetzung kostendeckender

Studiengebühren noch aus dem Kostendeckungs- oder dem Äquivalenzprinzip

abgeleitet werden, dass aus der Durchführung des MAS-Studiengangs kein Gewinn

resultieren durfte oder dass ein positiver Saldo des Kontos [...] nicht der

Universität zustehen kann.

5.6.2 Gemäss

§ 14 lit. e des Universitätsvertrags sind Leistungen im Bereich der

universitären Weiterbildung kostendeckend in Rechnung zu stellen. Dementsprechend

wird die von den Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung zu

bezahlende Gebühr gemäss § 8 der Ordnung betreffend die Erhebung von Gebühren

an der Universität Basel (Gebührenordnung, SG 442.600) kostendeckend

festgesetzt. Gemäss § 16 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung 2014 und § 16 Abs. 1

der Weiterbildungsordnung 2016 sind Weiterbildungsstudiengänge unter

Berücksichtigung der Mindestteilnehmerzahl und von Beiträgen Dritter

kostendeckend durchzuführen. Diese Regelung ist mit § 14 lit. e des Universitätsvertrags

und § 8 der Gebührenordnung vereinbar, weil diesen Bestimmungen nicht zu

entnehmen ist, wie die kostendeckenden Gebühren zu kalkulieren sind. Zudem ist

nur mit einer Kalkulation auf der Basis der Mindestteilnehmerzahl

gewährleistet, dass die Durchführung der Weiterbildungsstudiengänge in jedem

Fall kostendeckend ist. Wenn die Studiengebühren bloss unter Berücksichtigung

der Mindestteilnehmerzahl kostendeckend festzusetzen sind, kann und darf aber

ein Gewinn erzielt werden, falls die tatsächliche Zahl der Teilnehmenden höher

ist. Dementsprechend wurde der MAS-Studiengang gemäss der Darstellung der

Universität zwar kostendeckend kalkuliert. Da die Kalkulation aber auf der

Grundlage der Mindestteilnehmerzahl erfolgt sei und die tatsächliche

Teilnehmerzahl höher gewesen sei, habe ein Gewinn resultiert (vgl.

Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. II.B.5d). Dies wurde

vom Rekurrenten nicht wirksam bestritten (vgl. zur Unwirksamkeit der pauschalen

Bestreitung in Ziff. 3 der Replik vom 25. März 2021 statt vieler VGE

VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5). Gemäss § 18 Abs. 2 der

Weiterbildungsordnung 2014 und § 18 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung 2016

entscheidet das Rektorat nach der Aufhebung eines Studiengangs über die Verwendung

eines positiven Saldos. Diese Regelung setzt voraus, dass bei der Durchführung

eines Weiterbildungsstudiengangs ein Gewinn erzielt werden kann und darf.

Gemäss § 17 Abs. 1 des Studienreglements 2006 finanziert sich der

MAS-Studiengang «selbst tragend durch die Beiträge der

Weiterbildungsteilnehmenden, ohne universitäre Zuschüsse und Gegenleistungen,

aber unter Nutzung der Infrastruktur der Universität.» Entgegen der Ansicht des

Rekurrenten (Replik vom 25. März 2021, Ziff. 9 f.) kann auch daraus nicht

geschlossen werden, dass die Universität mit dem MAS-Studiengang keinen Gewinn

habe erzielen dürfen.

5.6.3 Das

Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des

betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2 S. 65, 140 I 176 E. 5.2 S. 180; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar

2022 E. 4.2.1). Dies schliesst eine gewisse Schematisierung oder

Pauschalisierung der Abgabe nicht aus (BGE 141 V 509 E. 7.1.2 S. 517; VGE

VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.2.1). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die

laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene

Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa

S. 188; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.2.1). Nach dem

Kostendeckungsprinzip können mittels Verwaltungsgebühren jene Auslagen gedeckt

werden, die dem Gemeinwesen aus einem bestimmten Verwaltungszweig erwachsen.

Dieser ist in erster Linie nach sachlich zusammengehörenden Verwaltungsaufgaben,

d.h. nach funktionellen Kriterien, zu definieren (BGE 126 I 180 E. 3b.cc S. 190;

VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.2.1). Im vorliegenden Fall ist die

Fakultät für Psychologie als massgebender Verwaltungszweig zu betrachten. Dass

der Gebührenertrag der gesamten Fakultät die Kosten der gesamten Fakultät

überstiegen hat, wird vom Rekurrenten nicht behauptet und erscheint

ausgeschlossen. Im Übrigen macht die Universität zu Recht geltend, dass erst

dann von Gewinn ausgegangen werden könne, wenn Rückstellungen und Reserven

gebildet und alle Aufwendungen für den MAS-Studiengang getätigt worden sind

(Vernehmlassung vom 8. März 2022, Ziff. 22).

5.6.4 Das

Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV) für den Bereich der

Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in

vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 145 I 52 E. 5.2.3 S. 66, 140 I 176 E. 5.2

S. 180 f., 130 III 225 E. 2.3 S. 228). Weshalb die Studiengebühren für den

MAS-Studiengang in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert

der Leistung gestanden oder sich nicht in vernünftigen Grenzen gehalten haben könnten,

ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht begründet. Der Umstand

allein, dass ein Gewinn erzielt worden ist, begründet keine Verletzung des

Äquivalenzprinzips. Damit ist auch die Rüge der Verletzung des

Äquivalenzprinzips unbegründet.

5.6.5 Im

Übrigen hat die Rekurskommission entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.

Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 22 S. 9 f.) zu Recht erwogen, dass

die Studiengebühren für den MAS-Studiengang selbst im Fall einer Verletzung des

Kostendeckungsprinzips nicht dem Rekurrenten oder dem Verein B____ bzw. der C____

GmbH zuständen, sondern höchstens eine Anfechtung der Höhe der Studiengebühren

durch die Studierenden denkbar wäre (vgl. angefochtener Entscheid, E. 18). Das Gleiche

gälte für eine Verletzung der Pflicht zur Festsetzung kostendeckender

Studiengebühren oder des Äquivalenzprinzips.

6.

Die

Studiengebühren für den MAS-Studiengang wurden auf das Konto [...] der

Universität einbezahlt. Der Rekurrent veranlasste jedoch einseitig und ohne

Abstimmung mit der Universität, dass die Studiengebühren für den

MAS-Studiengang für das Frühjahrssemester 2019 auf ein Konto der C____ GmbH

einbezahlt wurden. Vor der Umleitung der Studiengebühren betrug der Saldo des

Kontos [...] rund CHF 800'000.–. Danach wurden über dieses Konto nur noch

Ausgaben abgewickelt. Dadurch reduzierte sich der Saldo auf rund CHF 280'000.–

(vgl. angefochtener Entscheid, E. 20 f.; Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020,

Ziff. 35; Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. 9;

Rechnungen vom 24. Januar 2018 und 30. Januar 2019 [Beilagen 11 und 12 zur

Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020]). Gemäss den

Feststellungen der Vorinstanz leitete der Rekurrent die Studiengebühren für den

MAS-Studiengang von 160 Studierenden in Höhe von je CHF 3'350.– für das

Frühjahrssemester 2019 um (angefochtener Entscheid, E. 21). Dass er die

Studiengebühren von 160 Studierenden umgeleitet hat, bestreitet der Rekurrent

nicht. Er macht jedoch sinngemäss geltend, bei den Studiengebühren von CHF 3'350.–

habe es sich ganz oder teilweise um Studiengebühren für den Weiterbildungsgang

gehandelt (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 32–34). Wie

vorstehend dargelegt wurde, betrugen die Studiengebühren für den

MAS-Studiengang gemäss dem Studiengangreglement 2017 CHF 1'953.– pro Semester

(vgl. oben E. 5.3). Daher besteht kein Zweifel, dass es sich bei den mit der

Rechnung vom 30. Januar 2019 (Beilage 12 zur Stellungnahme der Universität vom

14. Dezember 2020) für das Frühjahrssemester 2019 geltend gemachten CHF 3'350.–

jedenfalls im Umfang von CHF 1'953.– um Studiengebühren für den MAS-Studiengang

gehandelt hat. Die implizite Behauptung der Universität, die Studiengebühren

für den MAS-Studiengang hätten CHF 6'700.– pro Semester betragen (vgl.

Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. 9), entbehrt der

Grundlage. CHF 1'953.– pro Studentin oder Student entsprechen bei 160

Studierenden Studiengebühren für den MAS-Studiengang für das Frühjahrssemester

2019 von insgesamt CHF 312'480.–. Die Aufhebung des MAS-Studiengangs wurde erst

mit Beschluss des Rektorats vom 28. April 2020 (Beilage 12 zur Rekursbegründung

vom 8. Oktober 2020) genehmigt. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt standen die

Studiengebühren für den MAS-Studiengang der Universität zu (vgl. oben E. 5.3)

und hätten sie dementsprechend auf das Konto [...] einbezahlt werden müssen. Durch

die Umleitung der Studiengebühren für den MAS-Studiengang auf ein Konto der C____

GmbH entstand der Universität ein Schaden in Höhe der entgangenen

Studiengebühren von CHF 312'480.–. Selbst wenn die C____ GmbH Anspruch auf

Mittel auf dem Konto [...] gehabt hätte, was nicht der Fall ist, hätte die

Gesellschaft somit aufgrund des pflichtwidrigen eigenmächtigen Verhaltens des

Rekurrenten zulasten der Universität mehr Geld erhalten, als ihr zugestanden

haben könnte.

7.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf

eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent in

Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden unter Mitberücksichtigung der

komplizierten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse sowie des besonders

hohen Streitwerts von rund CHF 280'000.– auf CHF 5'000.– festgesetzt (§ 23 Abs.

1–3 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 5'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Universität Basel, Vizerektorat Lehre

-

Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.