VD.2021.257
Aufhebung der Zusammenarbeit und Auszahlung von Mitteln
7. Dezember 2022Deutsch53 min
der Universität Basel (nachfolgend Universität) mit der Bezeichnung [...] wurden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.257
URTEIL
vom 7. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr.
Claudius Gelzer, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Universität Basel,
Vizerektorat Lehre Beigeladene
Petersgraben 35, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der Universität
Basel vom 9. November 2021
betreffend Aufhebung der
Zusammenarbeit und Auszahlung von Mitteln
Sachverhalt
Sachverhalt
Über ein Konto
der Universität Basel (nachfolgend Universität) mit der Bezeichnung [...] wurden
sowohl der Weiterbildungsstudiengang «Master of Advanced Studies (MAS) in [...]»
(nachfolgend MAS-Studiengang) als auch der Weiterbildungsgang [...]
(nachfolgend Weiterbildungsgang) administriert. Trägerin des MAS-Studiengangs
war die Fakultät für Psychologie der Universität. Die für den
Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation war bis Mitte 2018 der Verein B____
(nachfolgend Verein B____) und seither die C____ GmbH (nachfolgend C____ GmbH).
Studiengangleiter des MAS-Studiengangs war A____ (nachfolgend Rekurrent).
Mit Beschluss
vom 28. April 2020 genehmigte das Rektorat der Universität die Aufhebung des
MAS-Studiengangs. Am 12. August 2020 verfügte das Rektorat der Universität,
dass die Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten per sofort beendet werde. Mit einer
weiteren Verfügung vom selben Tag ordnete die Universität an, dass die Mittel
auf dem Konto [...] im Umfang von CHF 279'441.42 vollumfänglich im Eigentum der
Universität bleiben. Einen gegen diese Verfügungen erhobenen Rekurs de[s]
Rekurrenten wies die Rekurskommission der Universität (nachfolgend
Rekurskommission) mit Entscheid vom 9. November 2021 ab.
Gegen den
Entscheid der Rekurskommission vom 9. November 2021 richtet sich der mit
Eingaben vom 19. November 2021 und 7. Januar 2022 erhobene und begründete
Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt der Rekurrent die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und der beiden Verfügungen der Universität vom 12.
August 2020. Die sich auf dem Konto [...] befindlichen Mittel seien der C____ GmbH
zu überweisen. Eventualiter sei die Sache zum Entscheid über die sich auf
diesem Konto befindlichen Mittel sowie zur Saldierung des Kontos und zur
Vervollständigung des Sachverhalts betreffend die Aufhebung der Zusammenarbeit
an die Universität zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent, eine mündliche
Verhandlung durchzuführen. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts lud die
Universität zum Rekursverfahren bei (Verfügung vom 10. Januar 2022). Mit
Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 beantragt die Rekurskommission die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Universität begehrt mit
Vernehmlassung vom 8. März 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung
des Rekurses. Eventualiter sei der Rekurrent zu einer umfassenden Mitwirkung zu
verpflichten, «so insbesondere zur Beibringung der notwendigen Belege der C____
GmbH, der D____ GmbH, der Einzelfirma des Rekurrenten als Therapeut und der
Buchhaltung des damaligen Vereins B____ als auch durch mündliche Information.»
Der Rekurrent reichte mit Eingabe vom 18. März 2022 neue Unterlagen ein, wozu
die Universität am 1. April 2022 Stellung nahm. Der Verfahrensleiter wies mit
Verfügung vom 20. Juni 2022 den Antrag des Rekurrenten ab, es sei ihm die
Möglichkeit einzuräumen, eine oder mehrere Personen zu bestimmen, die mit dem
rechtserheblichen Sachverhalt vertraut seien und mit ihm als Vertreter der C____
GmbH in die Hauptverhandlung geladen würden. Auf eine dagegen erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 2C_652/2022 vom 23. August
2022). Der Rekurs wurde am 7. Dezember 2022 vor dem Verwaltungsgericht
verhandelt. Dabei wurden der Rekurrent und die Beigeladene befragt und
gelangten ihre Rechtsvertretungen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen. Die Vorbringen der Beteiligten und die weiteren
Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Am
12.
August 2020 verfügte das Rektorat der Universität (nachfolgend Rektorat),
dass die Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten per sofort beendet werde. Die
Rekurskommission wies den Rekurs gegen diese Verfügung mit eingehender
Begründung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 13–15) ab. Der Rekurrent beantragt
in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht zwar, dass die Verfügung vom 12.
August 2020 betreffend die Aufhebung der Zusammenarbeit und der diesbezügliche
Entscheid der Rekurskommission aufzuheben seien. Weshalb diese Verfügung bzw.
der diesbezügliche Entscheid unrichtig sein sollen, begründete der Rekurrent
aber weder in seinen Rechtsschriften noch an der Hauptverhandlung. Mangels
Begründung ist auf den Rekurs, soweit er die Beendigung der Zusammenarbeit mit
dem Rekurrenten als solche betrifft, daher nicht einzutreten.
1.1.2
Ebenfalls
am 12. August 2020 verfügte die Universität, dass die Mittel auf dem Konto [...]
im Umfang von CHF 279'441.42 vollumfänglich im Eigentum der Universität
bleiben. Soweit der Rekurs an das Verwaltungsgericht den Entscheid über den
Verbleib der Mittel auf diesem Konto betrifft, ist darauf einzutreten.
1.2
1.2.1
1.2.1.1
Gemäss § 16 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) hat
die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie eine
kurze Rechtserörterung zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129
vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert
darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein
und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der
Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die
Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein
(VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E.
1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip
(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm,
a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom
27.
Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom
18.
Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der
Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr
nachgeholt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November
2018.
E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1). Zusätzliche
Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die
Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78 vom
27.
Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom
16.
November 2017 E. 1.2.1).
1.2.1.2
In
seiner Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 (Ziff. 12) erklärt der Rekurrent, an
sämtlichen Ausführungen im Rekursverfahren vor der Rekurskommission,
insbesondere in der Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 und in der Replik vom
25.
März 2021, werde vollumfänglich festgehalten. Soweit ein blosser Verweis
auf frühere Rechtsschriften und Eingaben im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren ausnahmsweise überhaupt zulässig ist, darf sich der Verweis
zumindest bei anwaltlich vertretenen Rekurrierenden grundsätzlich nur auf
einzelne Punkte beziehen und genügt ein pauschaler Verweis auf frühere
Rechtsschriften höchstens dann, wenn der angefochtene Entscheid mit der
vorangehenden Verfügung identisch ist. Zudem sind Verweise auf frühere
Rechtsschriften nur insoweit zulässig, als darin eine Auseinandersetzung mit
dem angefochtenen Entscheid gesehen werden kann (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai
2020.
E. 1.5, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2). Der Entscheid der
Rekurskommission vom 9. November 2021, der Anfechtungsobjekt des Rekurses an
das Verwaltungsgericht bildet, unterscheidet sich wesentlich von den
Verfügungen vom 12. August 2020, die Anfechtungsobjekte des Rekurses an die
Rekurskommission gebildet haben. Insbesondere setzt sich die Rekurskommission
in der Begründung des angefochtenen Entscheids mit diversen Rügen auseinander,
die der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 und seiner
Replik vom 25. März 2021 vorgebracht hat. Schliesslich ist der Rekurrent
anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen ist der pauschale Verweis in der
Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 auf die Ausführungen im Rekursverfahren vor
der Rekurskommission und insbesondere auf die Rekursbegründung vom 8. Oktober
2020.
und die Replik vom 25. März 2021 unzulässig und damit unbeachtlich (vgl.
VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.5).
1.2.2
Art.
110.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,
SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen.
Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen
auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese
vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr
Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen
Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/ 2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2,
2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1;
VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die
materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber
durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher
nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der
Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende
Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder
Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt
geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass
bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7.
November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind
sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
Der Rekurrent
reichte an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2022 den Beschluss des
Rektorats vom 28. April 2020 (betreffend Weiterbildung/Advanced Studies,
Aufhebung MAS [...]) und eine Evaluation der Fakultät für Psychologie vom 6.
September 2013 (betreffend finanzielle Aspekte der durch die Fakultät für
Psychologie getragenen [...] Weiterbildungsprogramme) ein. Der Beschluss vom
28.
April 2020 befindet sich bereits in den Akten (Beilage 12 zur Begründung
des Rekurses an die Rekurskommission vom 8. Oktober 2020 und Beilage 24 zur
Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020). Die Evaluation vom 6.
September 2013 hingegen reichte der Rekurrent an der Hauptverhandlung erstmals
ein. Er macht weder geltend, dass diese Urkunde erst nach der Rekursbegründung
bekannt geworden sei, noch, dass zu ihrer Einreichung vorher kein Anlass
bestanden habe. Es ist dann auch nicht ersichtlich, dass erst die Stellungnahme
der Universität vom 8. März 2022 Anlass zur Einreichung dieser Urkunde gegeben
hat. Die darin behandelte Führung des Kontos [...] war schon früher Thema des
Verfahrens gewesen. Selbst wenn – nach der älteren Praxis – unechte Noven
zulässig wären, könnte die Evaluation daher im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren nicht berücksichtigt werden.
2.
2.1
2.1.1
Der
Rekurrent macht geltend, anlässlich der Verhandlung sei allen mit der
Rekurssache befassten Personen die Gelegenheit zu geben, zu Wort zu kommen.
Dies sei für die Rekonstruktion der Geschehnisse essenziell. Es sei zweckfremd,
wenn Personen das vorliegende Verfahren führten, die weder von Beginn an in die
Zusammenarbeit zwischen dem Rekurrenten bzw. dem Verein B____ und der C____ GmbH
einerseits und der Universität andererseits involviert gewesen seien noch die
Historie und den Entstehungsprozess des Weiterbildungsgangs und des MAS-Studiengangs
miterlebt hätten (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 5 und 10).
Falls der Rekurrent damit die Einvernahme aller mit der Rekurssache befassten
Personen beantragen sollte, wäre dieser Antrag aus den folgenden Gründen
abzuweisen.
2.1.2
Das
Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und § 18 Satz 2 VRPG (VGE
VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020 E. 3.1.2; vgl. VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3). Es setzt voraus, dass der Betroffene frist- und
formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und
verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist
(VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom
23.
November 2020 E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit
dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE
VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November
2020.
E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N 10).
Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere
dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt
ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten
Beweiswürdigung (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27.
Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl.
Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,
Dispositiv
a.a.O., Art. 33 N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen
absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der
Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren Gründen
annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde
(VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E.
2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 88 und Art. 33 N 22).
Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die
Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2020.27 vom
1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom
14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 537).
2.1.3
2.1.3.1
Beim Antrag, allen mit der Rekurssache befassten Personen sei Gelegenheit zu
geben, zu Wort zu kommen, fehlt bereits die Bezeichnung eines konkreten
Beweismittels. Der Rekurrent versteht dabei unter der Rekurssache
offensichtlich die gesamte Zusammenarbeit zwischen ihm bzw. dem Verein B____
und der C____ GmbH einerseits und der Universität andererseits sowie die
gesamte Historie des Weiterbildungsgangs und des MAS-Studiengangs. Bei diesem
Verständnis des Begriffs der Rekurssache waren damit sehr viele Personen
befasst (vgl. dazu auch Vernehmlassung der Universität vom 8. März 2022v Ziff.
2). Welche konkreten Personen der Rekurrent mit seinem Antrag meint, bleibt
aber im Dunkeln. Im Übrigen wäre die Befragung sämtlicher Personen, die mit der
erwähnten Zusammenarbeit und der erwähnten Historie befasst gewesen sind,
offensichtlich unverhältnismässig. Weiter fehlen jegliche konkreten Angaben zu
den zu beweisenden Tatsachen. Die pauschale Behauptung, die Befragungen seien
für die Rekonstruktion der Geschehnisse essenziell, genügt dazu nicht.
2.1.3.2
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 setzte die Rekurskommission eine Frist an
zur Stellungnahme zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 mit dem Hinweis,
dass in der Stellungnahme alle mit der Rekurssache befassten Personen zu Wort
gelangen sollten. Der Rekurrent moniert in diesem Zusammenhang, dass die
Rekurskommission sich in Widerspruch zu dieser Verfügung gesetzt habe, indem
sie mit Verfügung vom 26. Mai 2021 auf die Befragung von Zeugen verzichtet
habe.
Wie die
Rekurskommission zu Recht geltend macht, handelt es sich bei der Verfügung vom
14. Oktober 2020 jedoch lediglich um eine Empfehlung (Vernehmlassung der
Rekurskommission vom 26. Januar 2022, S. 1). Im Übrigen kann eine
Beweisverfügung bis zum Endentscheid abgeändert werden (vgl. statt vieler Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 154 N 15). Selbst wenn
die Verfügung vom 14. Oktober 2020 als Beweisverfügung qualifiziert würde,
hätte die Rekurskommission diese daher später abändern können. Entgegen der
Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 7–9)
hat sich die Rekurskommission weder widersprüchlich verhalten noch gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie darauf verzichtet hat,
weitere Personen zu Wort kommen zu lassen. Die Verfügung vom 14. Oktober 2020
wurde bereits nach dem Eingang der Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020
erlassen. Bevor die Rekurskommission mit Verfügung vom 26. Mai 2021 auf die
Befragung weiterer Zeugen verzichtete, waren eine vom Vizerektor Lehre
unterzeichnete Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020 mit
zahlreichen Beilagen, eine Replik des Rekurrenten vom 25. März 2021 mit
zahlreichen Beilagen und eine vom Vizerektor Lehre unterzeichnete Duplik der
Universität vom 17. Mai 2021 eingegangen. Damit verfügte die Rekurskommission
im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2021 über viel mehr Informationen und
viel mehr Akten als im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Oktober 2020. Selbst
wenn sie es am 14. Oktober 2020 noch für erforderlich gehalten hätte, dass mehr
Personen zu Wort kommen, hätte damit nach Eingang der Duplik vom 17. Mai 2021
ein sachlicher Grund dafür bestanden, diese Einschätzung zu revidieren und
darauf zu verzichten, weitere Personen zu Wort kommen zu lassen.
2.1.4 Mit
Verfügung vom 1. Juni 2022 ersuchte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident im Hinblick auf die Hauptverhandlung die
Universität, als Vertretung eine oder mehrere Personen zu bestimmen, die mit
dem rechtserheblichen Sachverhalt vertraut sind. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 beantragte
die Universität die Ladung der folgenden Personen zur Hauptverhandlung: E____,
Leiter Ressort Bildungsangebote und Leiter Weiterbildungsangebot der
Universität, F____, Geschäftsführer der Fakultät für Psychologie der
Universität, und G____, Leiterin Rechtsdienst der Universität. Am 14. Juni 2022
verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass diese drei
Personen als Vertretung der Universität in die Hauptverhandlung geladen werden.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 beantragte der Rekurrent, dass er ebenfalls die
Möglichkeit erhalte, eine weitere oder mehrere Personen zu bestimmen, die mit
dem rechtserheblichen Sachverhalt betraut sind und zusammen mit dem Rekurrenten
als Vertreter der B____ in die Hauptverhandlung geladen werden. Mit Verfügung
vom 20. Juni 2022 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
diesen Antrag ab. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist die Abweisung seines
Antrags nicht zu beanstanden. Rekurrierende Partei des vorliegenden
Rekursverfahrens ist der Rekurrent als natürliche Person. Der Verein B____ und
die C____ GmbH sind am vorliegenden Rekursverfahren nicht beteiligt. Dass der
Rekurrent geltend macht, die angefochtenen Verfügungen hätten gegenüber der C____
GmbH eröffnet werden müssen, ändert daran nichts. Da der Verein B____ und die C____
GmbH nicht Verfahrensbeteiligte sind, sind auch keine Vertreterinnen oder
Vertreter des Vereins B____ oder der C____ GmbH in die Hauptverhandlung zu
laden. Auf der Seite des Rekurrenten wurden der Rekurrent persönlich als Partei
und sein Rechtsvertreter in die Hauptverhandlung geladen. Als Vertretung der
Universität wurden E____, F____ und G____ in die Hauptverhandlung geladen. Der
Ladung der Leiterin des Rechtsdiensts der Universität, G____, entspricht auf
der Seite des Rekurrenten die Ladung seines Rechtsvertreters. Dass als weitere
Vertretung der Universität der Leiter Ressort Bildungsangebote und Leiter
Weiterbildungsangebot, E____, und der Geschäftsführer der Fakultät für
Psychologie, F____, und damit zwei Personen geladen wurden, war dadurch
sachlich gerechtfertigt, dass die beiden Personen für unterschiedliche
Organisationseinheiten der Universität tätig waren. Im Übrigen wurde an der
Hauptverhandlung festgestellt, dass F____ seit dem 1. August 2022 nicht mehr
Geschäftsführer der Fakultät für Psychologie ist und daher nicht als Partei
befragt werden kann. Auf seine Befragung als Auskunftsperson verzichtete das
Gericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).
2.2
2.2.1 Der
Rekurrent beanstandet, dass die Rekurskommission auf die beantragte Befragung
von Zeugen verzichtet hat (Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 9). Er
legt jedoch in seiner Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 nicht dar, wann er wo
im Rekursverfahren vor der Rekurskommission die Befragung welcher Zeugen
beantragt habe und weshalb diese erforderlich gewesen sei. Daher ist auf seine
Rüge wegen Verletzung der Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben E. 1.2.1)
nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Rüge aus den nachstehenden Gründen auch
unbegründet und hat die Rekurskommission die Beweisanträge zu Recht abgewiesen.
2.2.2
2.2.2.1
In der Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 beantragte der Rekurrent keine
Zeugenbefragungen.
2.2.2.2
Am Ende von Ziff. 18 seiner Replik vom 25. März 2021 nannte der Rekurrent H____
als Zeugin und I____ als Zeugen. In der betreffenden Ziffer der Replik stellte
der Rekurrent jedoch keine einzige konkrete Tatsachenbehauptung auf, die von
der Zeugin oder vom Zeugen bestätigt werden könnte. Er machte nur pauschal
geltend, die beiden Personen würden den Sachverhalt, wie er vom Rekurrenten
dargelegt werde, bestätigen. Eine solche pauschale Anrufung einer Zeugin und
eines Zeugen für sämtliche Tatsachenbehauptungen des Rekurrenten stellt keinen
gültigen Beweisantrag dar (vgl. oben E. 2.1.2).
Einzig in Ziff.
30 der Replik vom 25. März 2021 rief der Rekurrent H____ und I____ als Zeugin
und Zeugen zum Beweis konkreter Tatsachenbehauptungen an. Der Absatz, an dessen
Ende sich die betreffenden Beweisanträge befinden, lautet folgendermassen:
«Indem die Universität geltend macht, der Rekurrent habe alle
Studiengebühreneinnahmen auf das Projektkonto [...] einzahlen lassen, bestätigt
sie unmissverständlich und gibt richtigerweise zu, dass sich den Fachtitel
betreffende Mittel auf dem streitigen Konto befinden. Weder der Rekurrent noch
die B____ haben sich je Mittel von diesem Konto auszahlen lassen. Vielmehr
wurde der Abschluss von Jahr zu Jahr von der Universität und dem
Leitungsgremium der B____, in welchem auch Angehörige der Universität als
Leitungsmitglieder vertreten waren, genehmigt, mit der Massgabe, dass
Überschüsse als Rückstellungen für den Rekurrenten resp. der C____ GmbH zu
verstehen sind». Anschliessend folgen Zitate aus sechs
Leitungssitzungsprotokollen. Schliesslich werden als Beweis vor der Zeugin und
dem Zeugen die Leitungssitzungsprotokolle und Rechenschaftsberichte in der
Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 genannt.
Der erste Satz
von Ziff. 30 der Replik enthält eine Schlussfolgerung des Rekurrenten, auf die
sich der Beweisantrag offensichtlich nicht beziehen kann. Wie die genannte
Zeugin und der genannte Zeuge in der Lage sein könnten, zu bestätigen, dass
sich weder der Rekurrent noch der Verein B____ bzw. die C____ GmbH Mittel vom
Konto [...] haben auszahlen lassen (zweiter Satz), ist nicht ersichtlich. Zudem
ist die betreffende Behauptung nicht rechtserheblich. Genauso unerheblich ist,
ob die Abschlüsse genehmigt worden sind (dritter Satz). Aus der Darstellung von
Ziff. 30 der Replik und der zugehörigen Beweisanträge ist zu schliessen, dass
die Behauptung, die Genehmigung der Abschlüsse sei mit der Massgabe erfolgt,
dass «Überschüsse als Rückstellungen für den Rekurrenten resp. der C____ GmbH»
zu verstehen seien, auch durch die Protokolle der Leitungssitzungen und die
Rechenschaftsberichte bewiesen werden soll. Den Leitungssitzungsprotokollen
kann zwar entnommen werden, dass Rückstellungen für die Akkreditierung des
Weiterbildungsgangs gebildet worden sind. Dies ist aber für die Beurteilung des
vorliegenden Falls unerheblich (vgl. unten E. 5.4.2). Dass die Überschüsse als
Rückstellungen dem Rekurrenten, dem Verein B____ oder der C____ GmbH zustehen
sollten, ergibt sich aus den zitierten Passagen der Leitungssitzungsprotokolle
hingegen nicht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, ohne weitere
Hinweise in der als Beweismittel genannten sehr umfangreichen Sammelbeilage 8
zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 nach Belegen für die Behauptung des
Rekurrenten zu suchen. Bei einer kursorischen Durchsicht ist allerdings auch
dort kein Beleg zu finden. Im Rechenschaftsbericht 2014 [der Studiengänge] vom
27. Mai 2015 (Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020) finden
sich auf S. 8 die folgenden Feststellungen: «Der Studiengang MAS ist seit 1996
selbsttragend. Der in den vergangenen Jahren angefallene Überschuss wurde der
Reserve zugeschrieben (unerwartete Schwankung der Teilnehmerzahl; Finanzierung
des Studiengangs im Auslauffall, Kosten für Miete und Mobiliar an der UPK).»
Abgesehen davon, dass sich diese Angaben höchstens auf die Zeit bis 2014
beziehen, spricht die Erwähnung des Studiengangs MAS dafür, dass die genannte
Reserve der Fakultät für Psychologie der Universität als Trägerin des
MAS-Studiengangs zustand. Nachdem sich in den Leitungssitzungsprotokollen und
den Rechenschaftsberichten keine Hinweise für eine Zuweisung der Überschüsse an
den Rekurrenten, den Verein B____ oder die C____ GmbH finden, erscheint es
unwahrscheinlich, dass die Zeugin oder der Zeuge als Teilnehmende der
betreffenden Sitzungen eine solche bestätigen würden. Im Übrigen wäre die
Behauptung der Zeugin oder des Zeugen, die Genehmigung der Abschlüsse sei mit
der Massgabe erfolgt, dass «Überschüsse als Rückstellungen für den Rekurrenten
resp. der C____ GmbH» zu verstehen seien, unglaubhaft, weil davon auszugehen
ist, dass ein derart wichtiger Punkt protokolliert worden wäre, entsprechende
Hinweise in den Protokollen aber fehlen. Selbst wenn die erwähnte Behauptung
rechtserheblich wäre, hätte die Rekurskommission die Beweisanträge auf
Einvernahme der Zeugin und des Zeugen aus den vorstehenden Gründen in
antizipierter Beweiswürdigung abweisen dürfen. Im Übrigen ist auch die
Behauptung, die Genehmigung der Abschlüsse sei mit der Massgabe erfolgt, dass
«Überschüsse als Rückstellungen für den Rekurrenten resp. der C____ GmbH» zu
verstehen seien, schlussendlich nicht rechtserheblich, weil ein
Rechtsverhältnis zwischen der Universität und dem Verein B____ bzw. der C____
GmbH und damit eine Grundlage für einen Anspruch des Vereins B____ bzw. der C____
GmbH fehlt (vgl. unten E. 4.1).
2.2.2.3
In Ziff. 12 der Replik vom 25. März 2021 referierte der Rekurrent den Inhalt
von Bestimmungen der Ordnung über die Weiterbildung an der Universität Basel
vom 5. Dezember 2016 (nachfolgend Weiterbildungsordnung 2016; Beilage 3 zur
Replik vom 25. März 2021) sowie der Ausführungsbestimmungen zu § 16 der Weiterbildungsordnung
2016 vom 26. Juni 2018 (Beilage 4 zur Replik vom 25. März 2021) und machte er
geltend, dass diese Bestimmungen auf den Weiterbildungsgang keine Anwendung
fänden und die Studiengebühren für den Weiterbildungsgang ausschliesslich der C____
GmbH zuständen. Als Beweise reichte er unter anderem die Weiterbildungsordnung
2016 und die Ausführungsbestimmungen zu § 16 der Weiterbildungsordnung 2016 ein
und beantragte er die Befragung von J____ als Zeugen. Der Inhalt der
referierten Bestimmungen ergibt sich aus den eingereichten Urkunden.
Diesbezüglich ist eine Zeugenbefragung offensichtlich nicht erforderlich. Ob
die erwähnten Bestimmungen auf den Weiterbildungsgang Anwendung finden und die
Studiengebühren für den Weiterbildungsgang der C____ GmbH zustehen, sind
Rechtsfragen. Zu solchen sind keine Zeugen zu befragen.
2.2.3 Auch
in Ziff. 11 der Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht beantragte
der Rekurrent die Befragung von I____ als Zeugen und H____ als Zeugin. Er
bleibt jedoch jegliche Angaben zu den zu beweisenden Tatsachen schuldig. In der
Verhandlung vom 7. Dezember 2022 wiederholte der Rekurrent den Beweisantrag. Er
begründete ihn damit, dass der Sachverhalt nicht wirklich aufgeklärt werden
könne, wenn man die Historie nicht kenne (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Eine
solche pauschale Anrufung einer Zeugin und eines Zeugen stellt keinen gültigen
Beweisantrag dar (vgl. oben E. 2.1.2 und E. 2.2.2.2). Daher hat der Rekurrent
bereits mangels eines gültigen Beweisantrags keinen Anspruch auf Abnahme der
beantragten Beweismittel (vgl. oben E. 2.1.2). Im Übrigen wären die
Beweisanträge aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 2.2.2.2)
selbst dann abzuweisen, wenn zu ihrer Konkretisierung die im Rekursverfahren
vor der Rekurskommission eingereichten Rechtsschriften mitberücksichtigt
würden.
2.3 Der
Rekurrent beanstandet, dass die Rekurskommission seinen Antrag, die Parteien zu
einer Einigungsverhandlung zu laden, abgewiesen hat (Rekursbegründung vom 7.
Januar 2022, Ziff. 9). Der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und
Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel
(Universitätsvertrag, SG 442.400) und die Vollziehungsvorschriften dazu
enthalten keine Regelung betreffend Einigungsverhandlungen vor der
Rekurskommission. Subsidiär sind auf das Verfahren vor der Rekurskommission die
Vorschriften des VRPG anwendbar (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E.
3.2.2; vgl. VGE VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 2.1). Auch diese sehen
keine Einigungsverhandlung vor. Dies hindert die Rechtsmittelinstanz zwar nicht
daran, im Rahmen einer Instruktionsverhandlung (vgl. dazu § 21 Abs. 1 VRPG in
Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR
172.021]; Moser, in: Auer et al.
[Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 57 N 32; Seethaler/Plüss, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 57 N 57) zu versuchen, eine Einigung der Parteien
herbeizuführen (vgl. Guth,
Konsensuale Streitbeilegung im öffentlichen Verfahrensrecht, Diss. Zürich 2017,
S. 78; Moser, a.a.O., Art. 57 N
32; Seethaler/Plüss, a.a.O., Art.
57 N 57). Ein Anspruch der Parteien auf einen solchen Einigungsversuch besteht
jedoch nicht. Zudem ist nicht ersichtlich und wird in der Rekursbegründung vom
7. Januar 2022 nicht dargelegt, weshalb ein Einigungsversuch im vorliegenden
Fall geboten gewesen sei. Damit ist die Rüge des Rekurrenten unbegründet und
ist es nicht zu beanstanden, dass die Rekurskommission den Antrag auf
Durchführung einer Einigungsverhandlung abgewiesen hat.
2.4
2.4.1 Des
Weiteren rügte der Rekurrent an der Hauptverhandlung vor dem
Verwaltungsgericht, dass die Rekurskommission keine Hauptverhandlung durchgeführt
habe. Dadurch habe sie § 25 VRPG verletzt, der die Durchführung einer
Hauptverhandlung vorsehe.
2.4.2 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine
mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. In
den übrigen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag
oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzen (§ 26 Abs. 3 VRPG).
Der Rekurrent
beantragte vor der Rekurskommission, die Parteien seien zu einer
Einigungsverhandlung zu laden (Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, S. 2;
Replik vom 25. März 2021, S. 3). Er begründete diesen Verfahrensantrag damit,
dass er nach wie vor gesprächsbereit sei. In einer mündlichen
«(Einigungs-)Verhandlung» könnte das Rekursverfahren allenfalls ohne
langwierigen Schriftenwechsel und einvernehmlich abgeschlossen werden
(Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, Ziff. 38). In der Replik begründete er
den Antrag ausserdem damit, dass eine «Parteiverhandlung» sich für die
«Befragung der Auskunftspersonen» als notwendig erweise (Replik vom 25. März
2021, Ziff. 58). Mit den Auskunftspersonen meinte er offenbar die in Ziff. 12,
18, 30 der Replik genannten Zeugen.
Die beantragte
Verhandlung sollte nach Ansicht des Rekurrenten somit in erster Linie
bezwecken, eine Einigung der Parteien zu ermöglichen. Dazu dient eine
Einigungsverhandlung. Der Antrag ist daher insoweit nicht als Antrag auf
Durchführung einer Hauptverhandlung zu verstehen. Auch der Antrag auf
Durchführung einer Verhandlung zur Befragung von Zeugen kann nicht mit einem
Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung gleichgesetzt werden. Eine
Hauptverhandlung geht über die Befragung von Zeugen hinaus. Da die
Rekurskommission zu Recht auf die Zeugenbefragung verzichtete (vgl. oben E.
2.2.2), musste sie dafür auch keine Verhandlung durchführen. Einen darüber
hinausgehenden Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung stellte der Rekurrent
nicht. In diesem Umfang verzichtete er konkludent auf die Durchführung einer
Hauptverhandlung (vgl. dazu VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April 2021
E. 1.5). Die Rekurskommission konnte daher in Ausübung ihres Ermessen von der Durchführung
einer Hauptverhandlung absehen. Und selbst wenn die Rekurskommission zu Unrecht
auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtete hätte, wäre dieser
Mangel durch die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht
geheilt worden. Die Rüge des Rekurrenten ist demzufolge unbegründet.
2.5
Der Rekurrent
macht geltend, die Rekurskommission sei auf zentrale Vorbringen von ihm nicht
eingegangen. Zudem sei sie mehrfach eine Subsumption schuldig geblieben und
habe stattdessen ergebnisorientiert argumentiert. Damit habe die
Rekurskommission seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
(Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 21–23).
Diese Rügen sind
unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt
unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,
dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.11). In der
Begründung des angefochtenen Entscheids nannte die Rekurskommission eingehend
und nachvollziehbar die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf
die sie ihren Entscheid stützte. Zudem setzte sie sich mit diversen Vorbringen
des Rekurrenten einlässlich auseinander (vgl. insbesondere angefochtener
Entscheid, E. 14 f. und 17–19). Dabei ging die Rekurskommission zumindest auf
einen Grossteil der in Ziff. 22 der Rekursbegründung vom 7. Januar 2022
erwähnten Vorbringen des Rekurrenten ein. Ein Rechtsverhältnis zwischen der
Universität und dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH hatte die Rekurskommission
entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 Ziff.
22 S. 9) nicht zu qualifizieren, weil sie ein solches zu Recht verneint hat
(vgl. unten E. 4.1). Entgegen der Darstellung des Rekurrenten berücksichtigte
die Rekurskommission auch, dass auf das Konto [...] sowohl Studiengebühren für
den MAS-Studiengang als auch Studiengebühren für den Weiterbildungsgang
einbezahlt wurden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 20 f.). Ob sich per 12.
August 2020 auf dem Konto noch Studiengebühren für den Weiterbildungsgang
befanden, liess sie mangels Entscheidwesentlichkeit offen (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 21). Damit ist auch die Rüge des Rekurrenten unbegründet, die
Rekurskommission habe das Gleichbehandlungsgebot verletzt, indem sie es unterlassen
habe, «essentielle Unterscheidungen bezüglich der Zweckverwendung
(MAS-Studiengang ggü. Fachtitel) der eingegangenen Studiengebühren zu treffen»
(vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 24–27).
3.
3.1 Im
vorliegenden Fall ist zwischen dem Weiterbildungsstudiengang Master of Advanced
Studies (MAS) in [...] (im vorliegenden Urteil als MAS-Studiengang bezeichnet)
und dem Weiterbildungsgang [...] (im vorliegenden Urteil als Weiterbildungsgang
bezeichnet) zu unterscheiden.
3.2 Träger
des MAS-Studiengangs war die Fakultät für Psychologie der Universität
(Studienreglement Master of Advanced Studies in [...] Universität Basel vom 12.
Juli 2006 [nachfolgend Studienreglement 2006; Beilage 5 zur Replik vom 25. März
2021], § 2 Abs. 1; Studiengangreglement Master of Advanced Studies [MAS] in [...]
vom 20. Dezember 2017 [nachfolgend Studiengangreglement 2017; Beilage 6 zur
Replik vom 25. März 2021], § 2 Abs. 1; Rechenschaftsbericht 2014 [der
Studiengänge] [Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020], Ziff.
2.3 S. 3). Studiengangleiter des MAS-Studiengangs war der Rekurrent
(Rechenschaftsbericht 2014 [der Studiengänge] [Sammelbeilage 8 zur
Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020], Ziff. 3 S. 4).
3.3 Die
für den Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation war bis Mitte 2018 der
Verein B____ und ist seither die C____ GmbH (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar
2022, Ziff. 13 und 15).
3.4 Gewisse
Lehrveranstaltungen waren sowohl im Rahmen des MAS-Studiengangs als auch im
Rahmen des Weiterbildungsgangs zu besuchen (vgl. Rekursbegründung vom 8.
Oktober 2020, Ziff. 9; Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020,
Ziff. 3). Alle Personen, die den Weiterbildungsgang absolvierten, waren auch im
MAS-Studiengang immatrikuliert (vgl. Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020,
Ziff. 9; Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. 3).
3.5 B____
[ausgeschrieben] bzw. B____ [Abkürzung] war nicht nur die Bezeichnung für den
Verein B____ bzw. ohne «in» für die C____ GmbH, sondern vor allem auch die
Bezeichnung für ein Weiterbildungsangebot der Fakultät für Psychologie der
Universität. Die B____ der Fakultät für Psychologie umfassten die folgenden
drei Studiengänge der Universität: MAS […] (MAS-Studiengang), DAS […] und CAS
[…] (Vernehmlassung der Universität vom 8. März 2022, Ziff. 4 f.; Stellungnahme
der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. 2; vgl. Evaluation [...]
Weiterbildung der Fakultät für Psychologie vom 31. Oktober 2013, S. 4 [Beilage
1 zur Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020]; vgl. ferner
Rechenschaftsbericht Weiterbildungsstudiengänge 2017 Anhang 1 [Sammelbeilage 8
zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020]).
4.
4.1
4.1.1 Der
Rekurrent macht sinngemäss geltend, der Verein B____ bzw. die C____ GmbH habe
den MAS-Studiengang selbständig organisiert und durchgeführt. Die Universität
habe keine Eigenleistungen erbracht, sondern gestützt auf eine mündliche
Vereinbarung dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH bloss das Recht zur
Verwendung ihres Namens und ihres Logos gewährt und die Verleihung eines
akademischen Titels sichergestellt. Für die Verwendung der Immaterialgüter habe
der Verein B____ bzw. die C____ GmbH der Universität eine Gebühr von 5 % der
Weiterbildungskosten bezahlt. Mit dieser mündlichen Vereinbarung seien nur
mittelbar öffentliche Interessen verfolgt worden. Daher handle es sich um einen
privatrechtlichen Vertrag (vgl. Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, Ziff. 21–23
und 30). Diese Darstellung steht im Widerspruch zu den massgebenden
Rechtsnormen.
4.1.2 Gemäss
dem Studienreglement 2006 und dem Studiengangreglement 2017 sowie dem vom
Rekurrenten selbst unterzeichneten Rechenschaftsbericht 2014 war die Fakultät
für Psychologie der Universität Trägerin des MAS-Studiengangs. Als Trägerin des
Studiengangs bot sie den MAS-Studiengang in eigener Verantwortung an. Dies wird
durch die einschlägigen Reglemente bestätigt. Gemäss § 19 Abs. 3 des Reglements
für die Weiterbildung an der Universität Basel vom 18. Oktober 2001
(nachfolgend Weiterbildungsreglement 2001, Beilage 1 zur Replik vom 25. März
2021) trug die Trägerschaft des Weiterbildungsangebots die finanzielle
Verantwortung für ihr Angebot. Gemäss der Ordnung über die Weiterbildung an der
Universität Basel vom 25. Juni 2014 (nachfolgend Weiterbildungsordnung 2014,
Beilage 2 zur Replik vom 25. März 2021), welche das Weiterbildungsreglement
2001 ersetzte, und gemäss der Weiterbildungsordnung 2016, die an die Stelle der
Weiterbildungsordnung 2014 trat, trug die Trägerschaft eines MAS-Studiengangs
die Verantwortung für die Qualität der Weiterbildung (§ 3 Abs. 1 Weiterbildungsordnung 2014, § 3 Abs. 1 Weiterbildungsordnung 2016) und erliess
sie das Studiengangreglement (§ 3 Abs. 5 Weiterbildungsordnung 2014, § 3 Abs. 5 Weiterbildungsordnung 2016). Gemäss § 21 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt
(KV, SG 111.100) betreibt der Kanton eine Universität. Dabei strebt er eine
kantonsübergreifende Trägerschaft an. Gemäss § 1 Abs. 1 des
Universitätsvertrags führen die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt in
gemeinsamer Trägerschaft die Universität Basel. Die Universität ist eine
bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und
mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen des Universitätsvertrags und des
Leistungsauftrags der Regierungen der Vertragskantone (§ 1 Abs. 2 Universitätsvertrag). Die Universität ist eine Stätte der wissenschaftlichen
Lehre, Forschung und Dienstleistung und erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der
Allgemeinheit (§ 2 Universitätsvertrag, § 1 Abs. 1 Statut der Universität Basel
vom 3. Mai 2012 [Universitätsstatut, SG 440.110]). In § 2 Abs. 1 des
Weiterbildungsreglements 2001 wurde sogar ausdrücklich festgehalten, dass die
Weiterbildung eine Kernaufgabe der Universität ist. Indem die Fakultät für
Psychologie der Universität den MAS-Studiengang als Trägerin anbot, erfüllte
die Universität unmittelbar ihre öffentliche Aufgabe und verfolgte sie
unmittelbar ein öffentliches Interesse.
4.1.3 Gemäss
§ 20 Abs. 3 des Weiterbildungsreglements 2001 können die direkten und
indirekten Leistungen der Universität der Trägerschaft des
Weiterbildungsangebots in Rechnung gestellt werden. Gemäss § 16 Abs. 2 der
Weiterbildungsordnung 2014 und § 16 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung 2016
leisteten die MAS-Studiengänge eine angemessene Abgabe, die zur Abgeltung der
Leistungen der Universität sowie zur Deckung von Kosten, die der Universität
durch das Weiterbildungsprogramm entstanden, verwendet wurde. Diese Abgabe
wurde vom Rektorat nach Anhörung der Weiterbildungskommission pauschal
festgelegt (§ 16 Abs. 3 Weiterbildungsordnung 2014, § 16 Abs. 3 Weiterbildungsordnung 2016). Gemäss den Ausführungsbestimmungen zu § 16 der
Weiterbildungsordnung 2016 leisteten die MAS-Studiengänge zur teilweisen
Abgeltung von zentralen Aufwendungen der Universität für Weiterbildungsprogramme
eine Abgeltung von insgesamt 5 % aus allen Teilnahmegebühren (§ 1 Abs. 1).
Damit wurden folgende Leistungen der Universität abgegolten: Benützung der
Marke «Universität Basel» und des Logos, Vergabe eines MAS durch die
Universität, Dienstleistungen des Rechtsdiensts im üblichen Rahmen,
Durchführung der Verfahren zur Bewilligung, Änderung und Aufhebung von
Studiengängen, Erlass von Verordnungen durch universitäre Organe bzw. deren
Überprüfung durch das Rektorat, Dienstleistungen der Abteilung Finanzen &
Controlling im üblichen Rahmen, Dienstleitungen der Abteilung Personal im
üblichen Rahmen, Grundangebot des Ressort Advanced Studies und Nutzung von
weiteren Dienstleistungen der Universität, sofern diese nicht anderweitig
verrechnet werden. Demzufolge handelt es sich bei der Zahlung von 5 %
offensichtlich nicht um eine gestützt auf einen privatrechtlichen Vertrag
geleistete Gebühr, sondern um eine gestützt auf die Weiterbildungsordnungen und
damit eine öffentlich-rechtliche Grundlage geleistete Abgabe zur Abgeltung von
Leistungen der Universität und stellen die Benützung der Marke und des Logos
sowie die Vergabe des MAS nur einen kleinen Teil der damit abgegoltenen
Leistungen dar.
4.1.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 4.1.2 f.) folgt, dass es aufgrund der
massgebenden Rechtsnormen ausgeschlossen ist, dass das vom Rekurrenten
behauptete privatrechtliche Rechtsverhältnis mit dem vom Rekurrenten
behaupteten Inhalt (vgl. oben E. 4.1.1) bestanden hat. Diesbezüglich wendet der
Rekurrent sinngemäss ein, dass die Zusammenarbeit zwischen der Universität und
dem Rekurrenten bzw. dem Verein B____ und der C____ GmbH mehrere Jahrzehnte
gedauert habe und das Weiterbildungsreglement 2001 sowie die
Weiterbildungsordnung 2014 und die Weiterbildungsordnung 2016 – wenn überhaupt
– nur zeitlich beschränkt hätten Anwendung finden können (vgl. Rekursbegründung
vom 7. Januar 2022, Ziff. 36). Es ist aber nicht ersichtlich und wird vom
Rekurrenten nicht begründet, weshalb sich die Rechtslage vor dem Inkrafttreten
des Weiterbildungsreglements 2001 im Ergebnis von der späteren unterschieden
haben sollte. Daher ist auf den Einwand mangels hinreichender Begründung nicht
weiter einzugehen.
Irgendein
anderes Rechtsverhältnis zwischen dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH und der
Universität als den behaupteten privatrechtlichen Vertrag (vgl. oben E. 4.1.1)
wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Damit ist
die Feststellung der Rekurskommission, ein Rechtsverhältnis zwischen der Universität
und dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH sei nicht ersichtlich (angefochtener
Entscheid, E. 14), nicht zu beanstanden und gibt es entgegen der Ansicht des
Rekurrenten (Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 2 S. 9) kein
Rechtsverhältnis zwischen der Universität und dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH,
das die Rekurskommission hätte qualifizieren müssen. Mangels eines
Rechtsverhältnisses zwischen der Universität und dem Verein B____ bzw. der C____
GmbH fehlt es an einer Grundlage für einen Anspruch des Vereins B____ bzw. der C____
GmbH auf den Saldo oder einen Teil des Saldos auf dem Konto [...] der
Universität. Im Übrigen wäre ein Anspruch des Vereins B____ bzw. der C____ GmbH
mangels Beweises der anspruchsbegründenden Tatsachen auch im Fall der Bejahung
eines Rechtsverhältnisses zwischen der Universität und dem Verein B____ bzw.
der C____ GmbH zu verneinen (vgl. unten E. 5).
4.2 Jeder
Weiterbildungsstudiengang hat eine gewählte Studiengangleiterin bzw. einen
gewählten Studiengangleiter (§ 5 Abs. 1 Weiterbildungsordnung 2014, § 5 Abs. 1 Weiterbildungsordnung 2016). Der Studiengangleiter trägt die operative
Gesamtverantwortung für den Studiengang in Zusammenarbeit mit dem Ressort
Advanced Studies und stellt Anträge an die Studiengangkommission. Er unterzeichnet
die Urkunden, setzt Massnahmen zur Qualitätssicherung um und ist verantwortlich
für die Kostendeckung des Studiengangs (§ 5 Abs. 2 Weiterbildungsordnung 2014,
§ 5 Abs. 2 Weiterbildungsordnung 2016). Damit dient der Einsatz einer
Studiengangleiterin oder eines Studiengangleiters unmittelbar der Erfüllung der
öffentlichen Aufgabe der Universität. Das Rechtsverhältnis zwischen der
Universität und dem Rekurrenten als Studiengangleiter ist daher als
öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1294). Gemäss der
Weiterbildungsordnung 2014 und der Weiterbildungsordnung 2016 ist für jeden
Weiterbildungsstudiengang ein eigenes Projektkonto an der Universität zu
eröffnen und zu führen (§ 16 Abs. 4), ist das Projektkonto nach der Aufhebung
des Studiengangs zu saldieren (§ 18 Abs. 1) und entscheidet das Rektorat auf
Antrag der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters über die Verwendung
eines positiven Saldos bzw. über den Ausgleich eines Fehlbetrags (§ 18 Abs. 2).
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Universität mit
einer an den Rekurrenten als Studiengangleiter adressierten Verfügung über die
Mittel auf dem Konto [...] entschieden hat.
5.
5.1 Der
Rekurrent macht einen Anspruch auf Vermögenswerte auf einem Konto der
Universität geltend. In analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) trägt er die objektive Beweislast für die
anspruchsbegründenden Umstände (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 207 und 209).
5.2 Auf
das Konto [...] wurden bis und mit Herbstsemester 2018/2019 sowohl
Studiengebühren für den MAS-Studiengang als auch Studiengebühren für den
Weiterbildungsgang einbezahlt und mit Mitteln auf dem erwähnten Konto wurden
sowohl Kosten des MAS-Studiengangs als auch Kosten des Weiterbildungsgangs
bezahlt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 16 und 20 f.; Rekursbegründung vom 8.
Oktober 2020, Ziff. 35; Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 16, 25 f.;
Stellungnahme der Universität vom 8. März 2022, Ziff. 10–12). Gemäss der Verfügung
vom 12. August 2020 konnte die Universität die einzelnen Positionen nicht
definieren, weil der Rekurrent ihr die dazu erforderlichen Informationen,
Unterlagen und Belege nicht zur Verfügung gestellt habe. Basierend auf den ihr
vorliegenden Unterlagen geht die Universität gemäss der Verfügung vom 12.
August 2020 aber davon aus, dass sich der ihr zustehende Betrag mindestens im
Rahmen der Mittel bewegt, die sich auf dem Konto [...] befinden. Mit seiner
Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 macht der Rekurrent zwar geltend, die
Mittel auf dem Konto [...] seien dem Weiterbildungsgang und nicht dem
MAS-Studiengang zuzuordnen (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 16
und 22 Spiegelstrich 4). Zur Begründung dieser Behauptung begnügt er sich aber
mit pauschalen Argumenten. Diese vermögen nicht zu überzeugen, wie nachstehend
dargelegt wird (vgl. unten E. 5.3–5.6). Dass sich auf dem Konto [...] noch
Studiengebühren für den Weiterbildungsgang befinden, wird in der
Rekursbegründung vom 7. Januar 2022 weder nachvollziehbar aufgezeigt noch
belegt. Der Rekurrent legt auch nicht nachvollziehbar dar, wie die Universität
oder die Rekursinstanzen die einzelnen Positionen hätten bestimmen können oder
bestimmen könnten. Damit hat der Rekurrent einen Anspruch von ihm selbst oder
des Vereins B____ bzw. der C____ GmbH auf Vermögenswerte auf dem Konto [...]
nicht substanziiert begründet und bleiben die Voraussetzungen eines solchen
Anspruchs beweislos. Unter diesen Umständen ist ein Anspruch des Rekurrenten
oder des Vereins B____ bzw. der C____ GmbH auf Vermögenswerte auf dem Konto [...]
zu verneinen und ist mit der Universität davon auszugehen, dass die Mittel auf
diesem Konto der Universität zustehen.
5.3 Der
Rekurrent macht geltend, von den Studiengebühren sei ein Teil buchhalterisch
dem MAS-Studiengang zugeordnet worden zur Ermöglichung der Bezahlung der
Franchisegebühr von 5 %. Faktisch hätten aber die gesamten Studiengebühren
Gebühren für den Weiterbildungsgang dargestellt (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar
2022, Ziff. 25 und 33). Diese Behauptungen entbehren der Grundlage. Abgesehen
davon ist für die Zuordnung der Mittel auf dem Konto [...] nicht eine
angebliche faktische Qualifikation, sondern die rechtliche Qualifikation der
Studiengebühren massgebend. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist,
handelt es sich bei der Zahlung von 5 % nicht um eine Franchisegebühr (vgl.
oben E. 4.1.3). Gemäss § 20 Abs. 1 des Weiterbildungsreglements 2001 hatten die
Teilnehmenden für den Besuch von Weiterbildungsangeboten und damit auch für den
Besuch des MAS-Studiengangs ein Kursgeld zu leisten. Gemäss § 17 Abs. 1 der
Weiterbildungsordnung 2014 und § 17 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung 2016
hatten die Studierenden für den Besuch von Weiterbildungsangeboten und damit
auch für den Besuch des MAS-Studiengangs eine Studiengebühr zu leisten. Die
Studiengebühren waren so festzulegen, dass sie die Vollkosten des Studiengangs
deckten (§ 17 Abs. 2 Weiterbildungsordnung 2014, § 17 Abs. 2 Weiterbildungsordnung 2016). Die Abgabe von 5 % zur Abgeltung von Leistungen
der Universität stellte nur einen kleinen Teil der Kosten des MAS-Studiengangs
dar. Folglich mussten die Studiengebühren für den MAS-Studiengang entgegen der
Darstellung des Rekurrenten deutlich höher sein als diese Abgabe. Gemäss § 17
Abs. 2 des Studienreglements 2006 betrug das Kursgeld für den MAS-Studiengang
CHF 26'800.– und gemäss § 19 Abs. 1 des Studienreglements 2017 betrugen die
Studiengebühren für den MAS-Studiengang CHF 15'624.–. Der MAS-Studiengang
dauerte vier Jahre (§ 12 Abs. 1 Studienreglement 2006) bzw. vier bis maximal
sechs Jahre (§ 5 Studienreglement 2017). Damit betrugen die Studiengebühren für
den MAS-Studiengang zunächst CHF 3'350.– pro Semester und später CHF 1'953.–
pro Semester. Dementsprechend erklärte der Rekurrent selbst, die Kosten des
MAS-Studiengangs hätten sich insgesamt auf CHF 15'624.– belaufen (vgl.
Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 Ziff. 9). Dies entspricht geteilt durch
die Studiendauer von acht Semestern CHF 1'953.– pro Semester. Die gestützt auf
das Weiterbildungsreglement bzw. die Weiterbildungsordnungen in den
Studienreglementen festgelegten Studiengebühren für den MAS-Studiengang standen
offensichtlich der Fakultät für Psychologie der Universität als Trägerin des
MAS-Studiengangs zu. In § 20 Abs. 2 des Weiterbildungsreglements 2001 wurde
dementsprechend sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Kursgelder der
Trägerschaft des Weiterbildungsangebots zufliessen.
5.4
5.4.1 Der
Rekurrent behauptet, in den letzten 20 Jahren sei der jährliche Saldo des
Kontos [...] immer dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH zuteilgeworden bzw. bei
diesen verblieben (Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 30 und 34).
Entgegen der Unterstellung der Rekurskommission (vgl. angefochtener Entscheid, E.
4) und der Universität (vgl. Vernehmlassung vom 8. März 2022, Ziff. 14) hat der
Rekurrent damit nicht erklärt, der Saldo sei dem Verein B____ oder der C____
GmbH überwiesen worden, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl.
Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 19). Der Rekurrent will offenbar
vielmehr behaupten, der jährliche Saldo sei dem Verein B____ bzw. der C____
GmbH zugewiesen worden. Auch diese Behauptung entbehrt jedoch der Grundlage.
Sie findet insbesondere in den in Ziff. 30 der Rekursbegründung vom 7. Januar
2022 zitierten Passagen der Leitungssitzungsprotokolle keine Stütze. Es ist
nicht Sache des Gerichts, ohne weitere Hinweise in der Rekursbegründung vom 7.
Januar 2022 in der als Beweismittel genannten sehr umfangreichen Sammelbeilage
8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020 nach Belegen für die Behauptung des
Rekurrenten zu suchen. Bei einer kursorischen Durchsicht ist allerdings auch
dort kein Beleg zu finden. Da die Bezeichnung B____ sowohl für den Verein B____
bzw. die C____ GmbH als auch für ein Weiterbildungsangebot der Fakultät für
Psychologie der Universität verwendet worden ist (vgl. oben E. 3.3 und 3.5),
ist bereits unklar, ob es sich um Sitzungen der Leitung des Vereins B____ bzw.
der C____ GmbH oder um Sitzungen der Leitung des Weiterbildungsangebots der
Fakultät für Psychologie der Universität gehandelt hat. Die Behauptung des
Rekurrenten, in der Leitung seien auch Angehörige der Universität
vertreten gewesen (Replik vom 25. März 2021, Ziff. 30), spricht für Ersteres.
In beiden Fällen wäre die Leitung nicht befugt gewesen, den jährlichen Saldo
verbindlich definitiv dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH zuzuweisen. Die
Behauptung des Rekurrenten, in der Leitung seien auch Angehörige der
Universität vertreten gewesen, ändert daran auch bei Wahrunterstellung nichts.
Vor allem aber kann den Leitungsprotokollen nicht entnommen werden, dass der
jährliche Saldo dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH zugewiesen worden wäre.
Noch weniger
geht aus den Protokollen aber hervor, dass nach Auflösung des MAS-Studiengangs
die Mittel auf dem Konto [...] dem Rekurrenten, dem Verein B____ oder der C____
GmbH zustehen. Vielmehr heisst es im Leitungssitzungsprotokoll vom 16. November
2017 unter Ziff. 3.2 betreffend «Kontakt zu anderen Organisationen/Universität
Basel»:
«A____ weist darauf hin, dass alles
erwirtschaftete Geld dem Studiengang zugehörig bleibt und für das Reengineering
genutzt werden soll. Im Falle einer Auflösung eines Studiengangs fällt das
erwirtschaftete Geld an die Advanced Studies.»
Auf Rückstellungen
für das «Reengineering» des Weiterbildungsgangs berief sich der Rekurrent auch
in seiner Befragung vor dem Verwaltungsgericht. Dabei bezog er sich auf die
Mittel auf dem Konto [...] (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Daraus erhellt,
dass der Rekurrent vor der Auflösung des MAS-Studiengangs selber noch der
Ansicht war, dass er bzw. der Verein B____ oder die C____ GmbH keinen Anspruch
auf die Mittel auf dem Konto [...] habe.
5.4.2 Weiter
macht der Rekurrent geltend, in den letzten 20 Jahren seien die jährlichen
Überschüsse auf dem Konto [...] verblieben und zur Bildung von Rückstellungen
für die Akkreditierung bzw. die spätere Reakkreditierung des
Weiterbildungsgangs verwendet worden. Aufgrund dieser Praxis hätten der
Rekurrent respektive der Verein B____ bzw. die C____ GmbH darauf vertrauen
dürfen, dass ihnen nach der Aufhebung des MAS-Studiengangs der Überschuss auf
dem Konto [...] zukomme (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 30 und
34). Aus der Behauptung, dass während des Bestands des MAS-Studiengangs die
jährlichen Überschüsse auf dem Projektkonto geblieben und damit Rückstellungen
gebildet worden wären, könnte auch bei Wahrunterstellung nicht geschlossen
werden, dass ein Überschuss auf dem Konto im allfällige Rückstellungen
übersteigenden Umfang nach der Aufhebung des Studiengangs dem Rekurrenten oder
dem Verein B____ bzw. der C____ GmbH zustände. Damit ist diesbezüglich ein
berechtigtes Vertrauen des Rekurrenten oder des Vereins B____ bzw. der C____
GmbH ausgeschlossen. Dafür, dass derzeit noch Rückstellungen für die
Reakkreditierung des Weiterbildungsgangs bestehen und sich die entsprechenden
Mittel auf dem Konto [...] befinden, ist der Rekurrent den Beweis schuldig
geblieben. Die für die Akkreditierung gebildeten Rückstellungen mussten längst
aufgelöst werden, weil die Akkreditierung inzwischen erfolgt ist. Zudem ist aus
dem Leitungssitzungsprotokoll vom 10. November 2015 (Ziff. 2.8.2 S. 5,
Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020) und dem
Leitungssitzungsprotokoll vom 9. November 2016 (Ziff. 3.8.2 9 S. 5,
Sammelbeilage 8 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020) zu schliessen, dass
von den Rückstellungen für die Akkreditierung von CHF 30'000.– nur CHF 10'652.–
benötigt worden sind. Unter diesen Umständen könnte für die Reakkreditierung
höchstens von einem Rückstellungsbedarf in entsprechendem Umfang ausgegangen
werden. Wie soeben erwogen sind Rückstellungen für die Reakkreditierung
allerdings nicht belegt.
Dass der
Rekurrent über die Verwendung von Rückstellungen für die Reakkreditierung
hinaus darauf vertraut hat, dass die Mittel auf dem Konto [...] ihm bzw. dem
Verein B____ oder der C____ GmbH zustehen, ist aktenwidrig (vgl. oben E. 5.4.1).
Der Rekurrent kann sich demzufolge nicht auf sein Vertrauen berufen, um einen
Anspruch auf Auszahlung der Mittel zu begründen.
5.5
5.5.1 Der
Rekurrent moniert sodann, dass die Universität gemäss § 18 der Weiterbildungsordnung
2016 über die Verwendung der Mittel auf dem Konto [...] nur hätte verfügen
dürfen, nachdem sie diesbezüglich einen Antrag des Studiengangleiters eingeholt
hatte. Einen solchen Antrag habe sie aber nicht eingeholt.
Diese Rüge erhob
der Rekurrent erstmals an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 11) und damit verspätet (vgl. oben E. 1.2.1.1). Doch
selbst wenn der Rekurrent die Rüge rechtzeitig vorgebracht hätte, wäre sie
unbegründet, wie die folgende Erwägung zeigt.
5.5.2 §
18 der Weiterbildungsordnung 2016 lautet folgendermassen:
§ 18.
Finanzabschluss bei Aufhebung eines Weiterbildungsstudiengangs
1 Nach der Aufhebung eines
Studiengangs ist das Projektkonto zu saldieren.
2 Das Rektorat entscheidet auf Antrag
der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters über die Verwendung eines
positiven Saldos bzw. über den Ausgleich eines Fehlbetrags.
Der Beschluss
des Rektorats der Universität vom 28. April 2020 über die Genehmigung der Aufhebung
des MAS-Studiengangs und die Verwendung der Mittel erwähnt keinen Antrag des
Studiengangleiters bzw. des Rekurrenten. Ein diesem Beschluss vorangegangener ausdrücklicher
Antrag findet sich auch nicht in den Akten. Ob das Rektorat damals von einem
konkludenten Antrag des Rekurrenten auf Auszahlung der Mittel auf dem Konto [...]
ausgehen durfte, kann vorliegend offengelassen werden. Mit E-Mail vom 22. Juni
2020 teilte der Rechtsvertreter des Rekurrenten der Universität mit, «dass
meine Mandantschaft darauf besteht, dass der auf dem Konto [...] bestehende
Saldo in Höhe von mind. CHF 270'000.00 […] vollumfänglich auf das Konto meiner
Mandantschaft übertragen wird» (Beilage 11 zur Rekursbegründung vom 8. Oktober
2020, vgl. auch Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020, Ziff. 19). Dementsprechend
nahm die Universität im Betreffnis der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
12. August 2020 über die Verwendung der Mittel auf dem Konto [...] auf den
Antrag des Rekurrenten Bezug («Ablehnung des Antrags auf Auszahlung der Mittel
auf dem Konto [...] der Universität Basel»). Damit steht fest, dass der
Rekurrent vor der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2020 einen Antrag über
die Verwendung des positiven Saldos gestellt hat und die Universität in
Kenntnis dieses Antrags über die Verwendung der Mittel verfügt hat.
5.6
5.6.1 Schliesslich
kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar
2022, Ziff. 22 S. 9 f.) weder aus der Pflicht zur Festsetzung kostendeckender
Studiengebühren noch aus dem Kostendeckungs- oder dem Äquivalenzprinzip
abgeleitet werden, dass aus der Durchführung des MAS-Studiengangs kein Gewinn
resultieren durfte oder dass ein positiver Saldo des Kontos [...] nicht der
Universität zustehen kann.
5.6.2 Gemäss
§ 14 lit. e des Universitätsvertrags sind Leistungen im Bereich der
universitären Weiterbildung kostendeckend in Rechnung zu stellen. Dementsprechend
wird die von den Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung zu
bezahlende Gebühr gemäss § 8 der Ordnung betreffend die Erhebung von Gebühren
an der Universität Basel (Gebührenordnung, SG 442.600) kostendeckend
festgesetzt. Gemäss § 16 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung 2014 und § 16 Abs. 1
der Weiterbildungsordnung 2016 sind Weiterbildungsstudiengänge unter
Berücksichtigung der Mindestteilnehmerzahl und von Beiträgen Dritter
kostendeckend durchzuführen. Diese Regelung ist mit § 14 lit. e des Universitätsvertrags
und § 8 der Gebührenordnung vereinbar, weil diesen Bestimmungen nicht zu
entnehmen ist, wie die kostendeckenden Gebühren zu kalkulieren sind. Zudem ist
nur mit einer Kalkulation auf der Basis der Mindestteilnehmerzahl
gewährleistet, dass die Durchführung der Weiterbildungsstudiengänge in jedem
Fall kostendeckend ist. Wenn die Studiengebühren bloss unter Berücksichtigung
der Mindestteilnehmerzahl kostendeckend festzusetzen sind, kann und darf aber
ein Gewinn erzielt werden, falls die tatsächliche Zahl der Teilnehmenden höher
ist. Dementsprechend wurde der MAS-Studiengang gemäss der Darstellung der
Universität zwar kostendeckend kalkuliert. Da die Kalkulation aber auf der
Grundlage der Mindestteilnehmerzahl erfolgt sei und die tatsächliche
Teilnehmerzahl höher gewesen sei, habe ein Gewinn resultiert (vgl.
Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. II.B.5d). Dies wurde
vom Rekurrenten nicht wirksam bestritten (vgl. zur Unwirksamkeit der pauschalen
Bestreitung in Ziff. 3 der Replik vom 25. März 2021 statt vieler VGE
VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5). Gemäss § 18 Abs. 2 der
Weiterbildungsordnung 2014 und § 18 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung 2016
entscheidet das Rektorat nach der Aufhebung eines Studiengangs über die Verwendung
eines positiven Saldos. Diese Regelung setzt voraus, dass bei der Durchführung
eines Weiterbildungsstudiengangs ein Gewinn erzielt werden kann und darf.
Gemäss § 17 Abs. 1 des Studienreglements 2006 finanziert sich der
MAS-Studiengang «selbst tragend durch die Beiträge der
Weiterbildungsteilnehmenden, ohne universitäre Zuschüsse und Gegenleistungen,
aber unter Nutzung der Infrastruktur der Universität.» Entgegen der Ansicht des
Rekurrenten (Replik vom 25. März 2021, Ziff. 9 f.) kann auch daraus nicht
geschlossen werden, dass die Universität mit dem MAS-Studiengang keinen Gewinn
habe erzielen dürfen.
5.6.3 Das
Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des
betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2 S. 65, 140 I 176 E. 5.2 S. 180; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar
2022 E. 4.2.1). Dies schliesst eine gewisse Schematisierung oder
Pauschalisierung der Abgabe nicht aus (BGE 141 V 509 E. 7.1.2 S. 517; VGE
VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.2.1). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die
laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene
Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa
S. 188; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.2.1). Nach dem
Kostendeckungsprinzip können mittels Verwaltungsgebühren jene Auslagen gedeckt
werden, die dem Gemeinwesen aus einem bestimmten Verwaltungszweig erwachsen.
Dieser ist in erster Linie nach sachlich zusammengehörenden Verwaltungsaufgaben,
d.h. nach funktionellen Kriterien, zu definieren (BGE 126 I 180 E. 3b.cc S. 190;
VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.2.1). Im vorliegenden Fall ist die
Fakultät für Psychologie als massgebender Verwaltungszweig zu betrachten. Dass
der Gebührenertrag der gesamten Fakultät die Kosten der gesamten Fakultät
überstiegen hat, wird vom Rekurrenten nicht behauptet und erscheint
ausgeschlossen. Im Übrigen macht die Universität zu Recht geltend, dass erst
dann von Gewinn ausgegangen werden könne, wenn Rückstellungen und Reserven
gebildet und alle Aufwendungen für den MAS-Studiengang getätigt worden sind
(Vernehmlassung vom 8. März 2022, Ziff. 22).
5.6.4 Das
Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV) für den Bereich der
Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in
vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 145 I 52 E. 5.2.3 S. 66, 140 I 176 E. 5.2
S. 180 f., 130 III 225 E. 2.3 S. 228). Weshalb die Studiengebühren für den
MAS-Studiengang in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert
der Leistung gestanden oder sich nicht in vernünftigen Grenzen gehalten haben könnten,
ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht begründet. Der Umstand
allein, dass ein Gewinn erzielt worden ist, begründet keine Verletzung des
Äquivalenzprinzips. Damit ist auch die Rüge der Verletzung des
Äquivalenzprinzips unbegründet.
5.6.5 Im
Übrigen hat die Rekurskommission entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 22 S. 9 f.) zu Recht erwogen, dass
die Studiengebühren für den MAS-Studiengang selbst im Fall einer Verletzung des
Kostendeckungsprinzips nicht dem Rekurrenten oder dem Verein B____ bzw. der C____
GmbH zuständen, sondern höchstens eine Anfechtung der Höhe der Studiengebühren
durch die Studierenden denkbar wäre (vgl. angefochtener Entscheid, E. 18). Das Gleiche
gälte für eine Verletzung der Pflicht zur Festsetzung kostendeckender
Studiengebühren oder des Äquivalenzprinzips.
6.
Die
Studiengebühren für den MAS-Studiengang wurden auf das Konto [...] der
Universität einbezahlt. Der Rekurrent veranlasste jedoch einseitig und ohne
Abstimmung mit der Universität, dass die Studiengebühren für den
MAS-Studiengang für das Frühjahrssemester 2019 auf ein Konto der C____ GmbH
einbezahlt wurden. Vor der Umleitung der Studiengebühren betrug der Saldo des
Kontos [...] rund CHF 800'000.–. Danach wurden über dieses Konto nur noch
Ausgaben abgewickelt. Dadurch reduzierte sich der Saldo auf rund CHF 280'000.–
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 20 f.; Rekursbegründung vom 8. Oktober 2020,
Ziff. 35; Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. 9;
Rechnungen vom 24. Januar 2018 und 30. Januar 2019 [Beilagen 11 und 12 zur
Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020]). Gemäss den
Feststellungen der Vorinstanz leitete der Rekurrent die Studiengebühren für den
MAS-Studiengang von 160 Studierenden in Höhe von je CHF 3'350.– für das
Frühjahrssemester 2019 um (angefochtener Entscheid, E. 21). Dass er die
Studiengebühren von 160 Studierenden umgeleitet hat, bestreitet der Rekurrent
nicht. Er macht jedoch sinngemäss geltend, bei den Studiengebühren von CHF 3'350.–
habe es sich ganz oder teilweise um Studiengebühren für den Weiterbildungsgang
gehandelt (vgl. Rekursbegründung vom 7. Januar 2022, Ziff. 32–34). Wie
vorstehend dargelegt wurde, betrugen die Studiengebühren für den
MAS-Studiengang gemäss dem Studiengangreglement 2017 CHF 1'953.– pro Semester
(vgl. oben E. 5.3). Daher besteht kein Zweifel, dass es sich bei den mit der
Rechnung vom 30. Januar 2019 (Beilage 12 zur Stellungnahme der Universität vom
14. Dezember 2020) für das Frühjahrssemester 2019 geltend gemachten CHF 3'350.–
jedenfalls im Umfang von CHF 1'953.– um Studiengebühren für den MAS-Studiengang
gehandelt hat. Die implizite Behauptung der Universität, die Studiengebühren
für den MAS-Studiengang hätten CHF 6'700.– pro Semester betragen (vgl.
Stellungnahme der Universität vom 14. Dezember 2020, Ziff. 9), entbehrt der
Grundlage. CHF 1'953.– pro Studentin oder Student entsprechen bei 160
Studierenden Studiengebühren für den MAS-Studiengang für das Frühjahrssemester
2019 von insgesamt CHF 312'480.–. Die Aufhebung des MAS-Studiengangs wurde erst
mit Beschluss des Rektorats vom 28. April 2020 (Beilage 12 zur Rekursbegründung
vom 8. Oktober 2020) genehmigt. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt standen die
Studiengebühren für den MAS-Studiengang der Universität zu (vgl. oben E. 5.3)
und hätten sie dementsprechend auf das Konto [...] einbezahlt werden müssen. Durch
die Umleitung der Studiengebühren für den MAS-Studiengang auf ein Konto der C____
GmbH entstand der Universität ein Schaden in Höhe der entgangenen
Studiengebühren von CHF 312'480.–. Selbst wenn die C____ GmbH Anspruch auf
Mittel auf dem Konto [...] gehabt hätte, was nicht der Fall ist, hätte die
Gesellschaft somit aufgrund des pflichtwidrigen eigenmächtigen Verhaltens des
Rekurrenten zulasten der Universität mehr Geld erhalten, als ihr zugestanden
haben könnte.
7.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent in
Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden unter Mitberücksichtigung der
komplizierten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse sowie des besonders
hohen Streitwerts von rund CHF 280'000.– auf CHF 5'000.– festgesetzt (§ 23 Abs.
1–3 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 5'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Universität Basel, Vizerektorat Lehre
-
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.