VD.2021.258
kantonale Steuern pro 2016 und direkte Bundessteuer pro 2016
21. März 2022Deutsch30 min
und Beschwerdeführende, in der Folge Rekurrierende genannt) den geltend gemachten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.258
VD.2021.259
URTEIL
vom 21. März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Suheyla Büklü
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
und
B____
Rekurrentin
[...] Beschwerdeführerin
vertreten durch A____
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 27. Mai 2021
betreffend kantonale Steuern pro
2016 und direkte Bundessteuer pro 2016
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Veranlagungsverfügung vom 19. Juli 2018 rechnete die Steuerverwaltung in
Abweichung von der Steuererklärung pro 2016 von A____ und B____ (Rekurrierende
und Beschwerdeführende, in der Folge Rekurrierende genannt) den geltend gemachten
Kinderabzug auf und setzte die Eigenmiete gestützt auf den mittels Neubewertung
per 31. Dezember 2016 festgesetzten Vermögenssteuerwert auf CHF 40'810.–
(kantonale Steuern) bzw. CHF 46'640.– (direkte Bundessteuer) fest. Die
dagegen von den Rekurrierenden erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung
mit Entscheid vom 18. Februar 2019 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid
erhoben die Rekurrierenden Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission,
welche mit Entscheiden vom 27. Mai 2021 kostenfällig abgewiesen wurden.
Gegen diese
Entscheide erhoben die Rekurrierenden am 19. November 2021 Rekurs bzw.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Damit beantragen die Rekurrierenden, es
sei in kosten- und entschädigungsfälliger Aufhebung des Rekursentscheids vom
22. Oktober 2021 betreffend die Veranlagung der kantonalen sowie der
direkten Bundessteuer 2016 «ein steuerbares Einkommen für Zwecke der Kantonssteuern
von CHF 169'000.– bzw. von CHF 184'200.– für Zwecke der direkten
Bundessteuern zu verfügen». In einem ersten Eventualstandpunkt beantragen sie,
es sei ein «Kinderabzug in der Höhe von CHF 7'800.– für die Staatssteuern
bzw. CHF 6'500.– für die direkten Bundessteuern zuzulassen. Weiter
beantragen die Rekurrierenden eventualiter die Herabsetzung des Ertrages aus
Eigenmiete auf CHF 14'284.–. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021
verzichtete die Steuerrekurskommission auf eine Vernehmlassung und beantragte
die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Den gleichen
Antrag stellte die Steuerverwaltung mit der Vernehmlassung vom 5. Januar
2022. Die Rekurrierenden verzichteten darauf, sich innert der ihnen gesetzten
Frist zu diesen Eingaben vernehmen zu lassen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit die für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern
pro 2016 (VD.2021.258) sowie die direkte Bundessteuer pro 2016 (VD.2021.259).
Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben
Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben
Rechtsfragen, welche aufgrund paralleler Bestimmungen zu beurteilen sind. Es
rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen
Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.206.249 und 250 vom 2. November
2017.
E. 1.1 und BGer 2C_437/2020 vom 17. Februar 2021 E. 1.1 mit
Hinweis auf BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264).
1.2
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids
mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen
(Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6
S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern
ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte
Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in:
BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer
gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der
Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die
Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs
(Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug
der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom
31.
Oktober 2013 E. 1.1).
1.3
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die
angefochtenen Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die
Rekurrierenden als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht
eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1
und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe
Dispositiv
§ 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug
auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des
angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden
(Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
Strittig ist zunächst,
ob die Rekurrierenden von ihrem steuerbaren Einkommen für die kantonalen
Steuern und die Bundessteuer pro 2016 einen Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG respektive Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG
in Abzug bringen können. Gemäss diesen Bestimmungen kann für jedes minderjährige
oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen
Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, bei der kantonalen Steuer der
Betrag von CHF 7'800.– und bei der direkten Bundessteuer der Betrag von
CHF 6'500.– als Sozialabzug vom Einkommen in Abzug gebracht werden.
Vorliegend ist unstrittig, dass der Sohn der Rekurrierenden [...] 2017 geboren
worden ist. Die Rekurrierenden stellen sich auf den Standpunkt, dass der
Sozialabzug aber bereits für den Nasciturus zu berücksichtigen sei.
2.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, die Zulässigkeit des Kinderabzugs als Sozialabzug
beurteile sich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode bzw. der
Steuerpflicht. Voraussetzung für den Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG respektive Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG sei, dass
das Kind zum Stichtag das 18. Lebensjahr nicht vollendet habe oder in der
beruflichen oder schulischen Ausbildung stehe und die steuerpflichtige Person
für dessen Unterhalt sorge. Ein Mindestalter sehe das Gesetz nicht vor. Anders
als das Zivilrecht kenne das Steuerrecht den Begriff des Nasciturus nicht.
Gemäss Art. 31 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) beginne die
Persönlichkeit mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und ende mit dem Tode.
Ein Kind sei aber bereits vor der Geburt unter dem Vorbehalt seiner lebendigen
Geburt rechtsfähig. Diese zeitlich rückwirkende Rechtsfähigkeit könne
insbesondere beim Erbrecht von Bedeutung sein. Sie finde aber im Steuerrecht
keine Anwendung. Im Steuerrecht gelte im Unterschied zum Erbrecht vielmehr das
Stichtagsprinzip. Am Stichtag vom 31. Dezember 2016 habe noch nicht
festgestanden, ob das Kind lebend geboren werde. Zudem könne der Abzug auch
deshalb nicht gewährt werden, weil die Rekurrierenden keine Kosten für den
Unterhalt des ungeborenen Kindes zu tragen hätten und solche wohl zu Recht
weder geltend gemacht noch nachgewiesen hätten (vgl. angefochtene Entscheide,
E. 3b f.).
2.2 Mit
ihrem Rekurs bzw. ihrer Beschwerde anerkennen die Rekurrierenden explizit die
Geltung des Stichtagprinzips bei Sozialabzügen. Sie machen aber geltend, dass
dem Nasciturus nach der Schweizer Rechtsordnung ex tunc Rechtspersönlichkeit
zukomme. Die Rechtspersönlichkeit bestehe daher bereits vor dem Stichtag. Die
Stichtagsbetrachtung könne folglich nicht zu einer Aberkennung des
Kinderabzuges führen. Die gesetzlichen Regelungen sähen kein Mindestalter vor
und würden nicht voraussetzen, dass ein Kind bereits geboren sein müsse. Gemäss
Art. 12 DBG übernehme ein Nasciturus auch die anteilmässige
Steuernachfolge (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 8 f.). Auch wenn ein
expliziter Verweis für die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen für den
Kinderabzug auf das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)
fehle, sei für die Beurteilung des Begriffs des Kindes die Definition von
Art. 31 ZGB hinzuzuziehen. Es gehe daher nicht darum, woran der
Kinderabzug anknüpfe, sondern lediglich darum, ob ein ungeborenes Kind bereits
als Kind existiere beziehungsweise rechtsfähig sei (vgl. Rekurs und Beschwerde,
Rz 10 f.). Dem Kind beziehungsweise dem Nasciturus werde bereits vor
der Geburt eine besondere Stellung zuerkannt. Der Nasciturus werde rückwirkend
als rechtsfähig anerkennt, besitze gemäss Art. 31 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 544 Abs. 1 ZGB bedingte Erbfähigkeit, sei
Mitglied der Erbengemeinschaft, hafte solidarisch für Erbschafts- und
Erbgangsschulden, habe einen schuldrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz aus ungerechtfertigten
Eingriffen der körperlichen Integrität für Ereignisse vor der Geburt aus Art. 41
ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Anspruch auf Ersatz des
Versorgerschadens bei Tötung einer Person mit Versorgerqualität aus
Art. 45 Abs. 3 OR. Strafrechtlich stehe ein vorsätzlich begangener Schwangerschaftsabbruch
unter Strafe und schütze somit auch die rechtlich bereits vorhandene
Persönlichkeit des Kindes (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 12). Die Folge
der Rechtsfähigkeit des Nasciturus sei die Erlangung sämtlicher
Persönlichkeitsrechte im Sinne der Rechtsordnung. Die zeitliche Rückwirkung sei
auch für die steuerrechtliche Beurteilung des stichtagsbezogenen Sozialabzuges
relevant. Aufgrund der tatsächlichen Rückwirkung habe das Kind bereits zum hier
relevanten Stichtag vom 31. Dezember 2016 ex tunc die
Persönlichkeitsrechte erlangt. Folglich sei der Kinderabzug zu gewähren, da das
Kind im Zeitpunkt des Stichtages bereits gezeugt gewesen sei (vgl. Rekurs und
Beschwerde, Rz 14 f.).
2.3 Darin
kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Strittig ist die Auslegung des
Begriffs des Kindes in § 35 Abs. 1 lit. a StG und Art. 35
Abs. 1 lit. a DBG.
2.3.1 Ausgangspunkt
der Gesetzesauslegung ist auch im Steuerrecht der Wortlaut der Bestimmung
(grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und
unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger
Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung
vorbei. Anlass für eine solche Annahme können im Sinne einer historischen
Auslegung die Entstehungsgeschichte der Bestimmung, im Sinne einer
teleologischen Auslegung ihr Zweck oder im Sinne einer systematischen Auslegung
der Zusammenhang mit andern Vorschriften geben. Dies gilt insbesondere, wenn
die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber
nicht gewollt haben kann (BGer 2C_116/2015 vom 30. September 2015
E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87
und viele andere Urteile). Dabei kommt dem Grundsatz der Einheit der
Rechtsordnung namentlich im Schnittstellenbereich verschiedenartiger
Rechtsgebiete Bedeutung zu, wo sich fremdrechtliche Vorfragen stellen, welche
nach einer einheitlichen, harmonisierenden Beantwortung rufen (BGE 143 II 8
E. 7.3 S. 23 f. mit Hinweis auf BGer 2C_771/2014 vom 27. August
2015 E. 2.1 und 2C_628/2013 vom 27. November 2013 E. 2.2.2).
2.3.2 Bereits
in grammatikalischer Hinsicht zielt die gesetzliche Regelung auf einen Abzug
für ein Kind, welches bis zum Stichtag auf die Welt gekommen ist. Dem
entspricht denn auch in Anwendung des Stichtagprinzips die Auslegung in der
Literatur. Massgebend ist eine Geburt vor dem Jahresende (Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 35 N 33).
Demgegenüber entfällt der Abzug, wenn die Voraussetzungen für die Vornahme
eines Sozialabzuges erst nach Beginn der Steuerperiode eintreten, wie zum
Beispiel bei der «Geburt eines Kindes erst nach dem Stichtag» (Locher, Kommentar DBG, 2. Auflage,
Basel 2019 Art. 35 N 58). Voraussetzung für die Geltendmachung eines
Kinderabzugs ist daher der Bestand eines Kindsverhältnisses (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 35 N 20 und 25;
Häfeli, in: Tarolli
Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 35 N 7, Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 34 N
17b). Dieses beginnt aber frühestens mit der Geburt eines Kindes (Art. 252
Abs. 1 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; für den Fall einer pränatalen
Anerkennung durch den Vater vgl. Schwenzer/Cottier,
Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 260 N 4 und
21).
Diesem Ergebnis
der grammatikalischen Auslegung entspricht auch die teleologische Auslegung.
Der Kinderabzug berücksichtigt nach dem subjektiven Nettoprinzip die
Verminderung der Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person aufgrund der
Mittel, die sie für Personen aufwenden muss, für die sie gesetzlich zum
Unterhalt verpflichtet ist (Reich,
Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, § 12 N 40 und § 13 N 276
f.; Baumgartner/Eichenberger, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 35
N 6; Häfeli, a.a.O., § 35 N
5). Es bedarf daher einer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 35 N 20; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,
a.a.O., § 34 N 17b; Häfeli,
a.a.O., § 35 N 7). Mit dem Kinderabzug sollen daher die direkten Kosten
berücksichtigt werden, welche ein Kind den unterhaltspflichtigen Eltern
verursacht. Eltern können daher den Kinderabzug geltend machen, wenn sie für
deren Unterhalt sorgen (Locher,
a.a.O., Art. 35 N 7 und 16; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 35 N 25 f.). Aus dem Stichtagsprinzip folgt denn auch,
dass Sozialabzüge dann gewährt werden, wenn und soweit die Unterstützungskosten
in der Steuerperiode angefallen sind und die Voraussetzungen für die Gewährung
des Abzugs am Stichtag noch fortbestehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 35 N 83; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,
a.a.O., § 34 N 69).
Voraussetzung
für eine Unterhaltspflicht ist aber der Bestand eines Kindesverhältnisses (Roelli, in: Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276 N 1), welches nach dem
Gesagten mit der Geburt des Kindes beginnt. Die Rekurrierenden bestreiten denn
auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie vor der Geburt keine Kosten
für den Unterhalt des ungeborenen Kindes zu tragen hätten, nicht. Soweit Eltern
für Kinder vor der Geburt Auslagen tätigen, betrifft dies im Ergebnis zudem den
Zeitraum ab der Geburt, weshalb diese in steuerrechtlicher Hinsicht
periodengerecht auf diesen anzurechnen sind.
2.3.3 An
diesem Auslegungsergebnis ändert auch die Regelung über den Nasciturus in Art.
31 Abs. 2 ZGB entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nichts. Auch
nach der zivilrechtlichen Regelung beginnt die Persönlichkeit mit der
vollendeten Geburt (Art. 31 Abs. 1 ZGB). Die Regelung in Art. 31
Abs. 2 ZGB bezieht sich allein auf den Beginn der Rechtsfähigkeit, indem
dem Nasciturus diese unter der Bedingung seiner vollendeten Geburt rückwirkend
zuerkannt wird. Die Bestimmung ist vor allem im Zusammenhang mit dem Erbrecht
von Relevanz (Beretta, in: Basler
Kommentar ZGB I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 31 N 21; Breitschmid, in: Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 31 N 7).
Diesbezüglich besteht kein Schnittstellenbereich zur steuerrechtlichen
Behandlung der Eltern eines Kindes. Die rückwirkende Anerkennung der
Rechtsfähigkeit hat auch keinen Bezug zu Sinn und Zweck des strittigen
Kinderabzugs.
2.4 Daraus
folgt, dass der Beurteilung der Vorinstanz bezüglich der Aufrechnung des
geltend gemachten Kinderabzugs für Steuern pro 2016 in allen Teilen gefolgt
werden kann.
3.
Weiter strittig ist die Höhe des
den Rekurrierenden als Einkommen anzurechnenden Eigenmietwerts ihrer
Liegenschaft [...].
3.1 Nicht
bestritten wird von den Rekurrierenden, dass gemäss Art. 7 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14) alle wiederkehrenden
und einmaligen Einkünfte auch aus Vermögensertrag der Einkommenssteuer unterliegen,
wozu auch die Eigennutzung von Grundstücken zählt. Die Vorinstanz hat dazu
erwogen, dass das Steuerharmonisierungsgesetz keine näheren Vorgaben darüber enthalte,
wie dieser Eigenmietwert zu bestimmen sei, und den Kantonen diesbezüglich im
Rahmen des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der
Bundesverfassung (BV) einen Spielraum belasse. Weiter hat die
Steuerrekurskommission darauf verwiesen, dass gemäss § 22 Abs. 1 lit. b StG die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der
Mietwert der Liegenschaften, die einer steuerpflichtigen Person aufgrund von
Eigentum oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehe,
steuerbar seien. Gemäss § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über
die direkten Steuern (StV, SG 640.110) berechne sich der Eigenmietwert für
Wohnliegenschaften durch Multiplikation des Vermögenssteuerwertes der
Liegenschaft mit dem Eigenmietwertsatz. Der Eigenmietwertsatz bestehe aus dem
Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12a der Bundesverordnung über
die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG, SR 221.213.11) und
einem Zuschlag von 1,75 % und höchstens 4,5 %. In der Steuerperiode
2016 sei als Eigenmietwert bei der kantonalen Einkommenssteuer 3,5 % des
Steuerwertes einzusetzen (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2016 für
natürliche Personen, S. 28; vgl. angefochtener Entscheid STRK.2019.18, E. 4b
f.).
Mit Bezug auf
die direkte Bundessteuer hat die Vorinstanz auf Art. 21 Abs. 1 lit. b
DBG verwiesen, wonach Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der
Mietwert der Liegenschaften, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von
Eigentum oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen,
steuerbar sind. Auf dem für die kantonalen Steuern gültigen Mietwert von
Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen erfolge für die direkte Bundessteuer
ein Zuschlag von 15 % (vgl. Rundschreiben der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 21. Februar 2008; vgl. angefochtener Entscheid
STRK.2019.19, E. 4c).
Bezogen auf den
vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass der
Vermögenssteuerwert der Liegenschaft der Rekurrierenden rechtskräftig auf
CHF 1'166'000.– festgesetzt worden und damit nicht mehr streitig sei. Daraus
resultiere der von der Steuerverwaltung korrekt auf CHF 40'800.– für die
kantonale Einkommenssteuer und CHF 46'640.– für die direkte Bundessteuer
festgesetzte Eigenmietwert. Den von den Rekurrierenden gegen diese klaren
gesetzlichen Vorgaben, welche keinen Spielraum für alternative
Berechnungsweisen zuliessen, erhobenen Einwände könne nicht gefolgt werden. Der
angerechnete Eigenmietwert erscheine auch nicht im Geringsten als überhöht. Die
Vorinstanz hat dabei auf die von der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid zitierten
Wohninserate für Einfamilienhäuser im Quartier mit Mietpreisen zwischen
CHF 3'950.– und CHF 5'500.– verwiesen, was einem monatlichen
Quadratmeterpreis zwischen CHF 21.85 und CHF 33.85 entspreche. Selbst
mit dem tiefsten Wert ergäbe sich für die Liegenschaft der Rekurrierenden mit 200 m2
Wohnfläche ein Mietzins von CHF 4'370.– pro Monat respektive CHF 52'440.–
im Jahr. Damit erwiesen sich die festgesetzten Eigenmietwerte keinesfalls als
übersetzt, sondern als angemessen. Soweit sich die Rekurrierenden auf ein
eigenes Inserat beriefen, mit welchem sie ihre Liegenschaft zu einem monatlichen
Mietpreis von CHF 1'190.– bei gleichzeitiger Leistung eines Depots von
CHF 300'000.–, dem Ausschluss des Mieterschutzes und der Übertragung der
Vermögenssteuer auf der Liegenschaft ohne Resonanz ausgeschrieben hätten (vgl.
Rekurs und Beschwerde, Rz 36), würden sie Ungleiches vergleichen, da sie
ihre Liegenschaft damit gerade nicht zu Marktkonditionen angeboten hätten.
3.2 Die
Rekurrierenden halten mit ihren Rechtsmitteln an ihrer Rüge fest, dass der auf
der Grundlage des Steuerwerts der Liegenschaft berechnete Eigenmietwertsatz
gemäss § 16 Abs. 1 StV wesentlich zu hoch sei und gegen die mit
Art. 7 Abs. 1 StHG verfolgte Gleichbehandlung der Hauseigentümer und
Mieter verstosse. Der Eigenmietwertsatz sei maximal auf den von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) publizierten Höchstzinssatz für Liegenschaftskredite
festzulegen (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 20). Den Kantonen komme bei
der Bemessung des Eigenmietwerts unter Berücksichtigung des genannten
Normzwecks kein uneingeschränkter Ermessenspielraum zu. In Konkretisierung des Grundsatzes
der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und der daraus im
Steuerrecht abgeleiteten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der
Besteuerung sowie des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV habe das Bundesgericht
als Berechnungsbasis für den Eigenmietwert den Marktwert der Liegenschaft
festgelegt. Dabei habe das Bundesgericht als untere Grenze im Einzelfall 60 %
des Marktwertes sowie eine gesetzlich festgeschriebene Unterschreitung des
Verkehrswertes bis zu einem Wert von 70 % als verfassungskonform
beurteilt. Der Eigenmietwert dürfe aber 100 % der Marktmiete in keinem
Fall überschreiten. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, da die schematisch
berechnete Berechnungsbasis bereits über dem Marktwert liege und zudem der
Eigenmietwertsatz wesentlich zu hoch angesetzt ist. Dadurch würden die
Rekurrierenden wesentlich schlechter gestellt als Mietende, was gegen den
Grundsatz der Rechtsgleichheit verstosse (vgl. Rekurs und Beschwerde,
Rz 22-24).
Im Kanton Basel-Stadt
bestehe der Eigenmietwertsatz aus dem Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss
Art. 12a VMWG bei Beginn der Steuerperiode und einem willkürlichen
Zuschlag von 1,75 %. In der Steuerperiode habe dieser für die Kantons- und
Gemeindesteuern 3,5 % und für die direkten Bundessteuern 4 % betragen.
Der willkürliche Zuschlag werde mit keiner Silbe begründet (vgl. Rekurs und
Beschwerde, Rz 25 f.).
Mit der
Anwendung eines Eigenmietwertsatzes werde berücksichtigt, dass ein Vermieter
als Immobilieninvestor, welcher eine Liegenschaft an Dritte vermiete, mit dem
Mietertrag eine angemessene Rendite erziele. Der Wohneigentümer, welcher von
Gesetzes wegen als (Eigen-)Vermieter in die Rolle des Investors gedrängt werde,
sollte also ebenfalls eine Rendite erzielen, welche einem Drittvergleich
standhält. Die Rendite wäre eigentlich auf dem historischen Verkehrswert zu
berechnen. Da dieser nicht erfasst werde, sei der rechtskräftig veranlagte
Steuerwert hinzuzuziehen. Ein solcher Zinssatz für eine fiktive Rendite des
Eigentums dürfe jedoch nicht höher ausfallen, als die maximal zulässige Rendite
auf einem hypothekarisch gesicherten Darlehen an einen Nahestehenden. Dieser
würde bei einer 100 % Belehnung einer Liegenschaft maximal 1,225 %
betragen (1 % für die ersten 70 % und 1,75 % für die restlichen
30 %). Der Eigenmietwert für die Steuerperiode 2016 dürfe folglich
CHF 14'284.– nicht überschreiten. Der veranlagte Eigenmietwert sei
dementsprechend um rund 185 % (Kantonssteuern) bzw. 227 % (direkte
Bundessteuern) zu hoch (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 27 ff.).
Da der
Eigenmietwert eine Miete an sich selbst darstelle, sei es naheliegend, auch die
Zinssätze beizuziehen, welche gemäss Steuerpraxis gegenüber Nahestehenden
gelten würden. Da der Wohneigentümer in der ihm unterstellten unternehmerischen
Tätigkeit als Eigenvermieter mit sich selbst und damit mit einem Nahestehenden
in eine wirtschaftliche Beziehung trete, sollten die Eigenmietwertsätze gemäss
dem für die Steuerperiode 2016 publizierten und jährlich überprüften ESTV-Rundschreiben
«Steuerlich anerkannte Zinssätze 2016 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer
Franken» herangezogen werden. Der Kanton Basel-Stadt wende stattdessen deutlich
höhere Renditeziele an und setze diese mit 3,75 % bzw. 4 % vorliegend
viel zu hoch an. Der Zuschlag von 1,75 % könne insbesondere dann nicht
nachvollzogen werden, wenn der Verkehrswert der betreffenden Liegenschaft
aufgrund einer kürzlich erfolgten Transaktion – wie vorliegend der Fall – sogar
unter dem Steuerwert liege (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 30 f.).
Zu
berücksichtigen sei im Sinne der Gleichbehandlung von Wohneigentümern mit
Mietern weiter, dass bestimmte Abgaben, Aufwendungen sowie wirtschaftliche
Belastungen nur bei einem Wohneigentümer, nicht aber bei einem Mieter anfielen.
Es handele sich dabei um «Verantwortung und Kostenrisiko für den Betrieb der
Haustechnik», das «Kostenrisiko betr. unvorhergesehene Grosssanierungen», die «Verantwortung
für den Unterhalt für die Liegenschaft (u.a. kein Service für die Organisation
eines Sanitär, Schreiners, Architekten, Mauerers, etc.)», ein «existenzielles
Verlustrisiko bei Marktschwankungen», die «Blockierung der Eigenmittel ohne
Zinsertrag», und der fehlende «Mieterschutz gemäss ZGB (z.B. Anrecht auf
Mietzinsreduktion bei Immissionen auf die Liegenschaft)» (vgl. Rekurs und
Beschwerde, Rz 32).
Der von der
Vorinstanz vorgenommene «Mieten-Vergleich» sei untauglich, würden doch der
individuelle Charakter der Liegenschaft ausser Acht gelassen und die
Unterschiede bei einem Eigenvermieter nicht berücksichtigt. Ein Mieter habe
nicht die gleichen Risiken und Pflichten wie ein Eigentümer zu tragen. Ein
Vergleich mit lediglich vier Objekten sei ohnehin untauglich und lasse nur
beschränkte Rückschlüsse zu. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass das Bundesgericht
Einschläge zu Mieten von bis zu 40 % zulasse. Aussagekräftig sei daher
ihre eigene Erhebung. Die Rekurrierenden haben auf dem Internetportal [...] unter
dem Titel „Wohnen mit den Lasten des Eigentümers“ ein individuell konkretes
Immobilien-Inserat der Liegenschaft [...] aufgeschaltet, damit Gleiches mit
Gleichem verglichen werden könne. Zum angebotenen Mietpreis von CHF 1'190.–
seien aber weder konkrete Angebote noch ernsthafte Nachfragen eingegangen (vgl.
Rekurs und Beschwerde, Rz 33 und 35 ff.).
3.3
3.3.1 Wie
das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgestellt hat, bildet Hintergrund
der Eigenmietwertbesteuerung die Beachtung der Steuergerechtigkeit und damit
des Grundsatzes der Besteuerung nach Massgabe der finanziellen
Leistungsfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2
BV. Sie knüpft am Umstand an, dass Eigentümerinnen und Eigentümer einer
selbstbewohnten Immobilie einen erheblichen Teil der Wohnkosten wie die
Hypothekarzinsen oder die Unterhaltskosten steuerlich zum Abzug bringen können,
während Mieterinnen und Mietern ein solcher Abzug verwehrt ist, obwohl auch sie
unerlässliche Auslagen für die Wohnungsmiete zu tätigen haben (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.2 S. 140, 131 I 377 E. 2.1 S. 380 f., 123 II 9 E.
3 S. 11 ff. und 112 Ia 240 E. 3c S. 243 ff.). Der Eigenmietwert hat
daher grundsätzlich dem Marktmietwert zu entsprechen (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.3
S. 140 f., 132 I 157 E. 4.4 S. 164 und 125 I 65 E. 3c
S. 68; Reich/Weidmann, in: Steuerharmonisierungsgesetz,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Zweifel/Beusch [Hrsg.],
3. Auflage 2017, Art. 7 N 43). Das Bundesgericht lässt es aber zu,
dass der steuerbare Eigenmietwert aufgrund der geringeren Disponibilität in der
Nutzung des Eigentums sowie des zulässigen Anliegens, die Selbstvorsorge durch
Eigentumsbildung fiskalisch zu fördern, unter dem Betrag einer Marktmiete
angesetzt wird (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 141, 132 I 157 E. 4.5
S. 164, 125 I 65 E. 3c S. 68 und 124 I 145 E. 4a S.
154). Dabei bildet 60 % des Marktmietwerts die auch im Einzelfall nicht
unterschreitbare Untergrenze dessen, was mit dem Gebot der rechtsgleichen
Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV noch zu vereinbaren ist (BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 141, 125 I 65 E. 4 S. 69 ff. und 124 I 145 E. 4d S. 156
f.).
3.3.2 Soweit
sich die Rekurrierenden auf diese Untergrenze einer zulässigen Abweichung des
Eigenmietwerts vom Marktmietwert einer Liegenschaft berufen, ist festzustellen,
dass es sich hierbei allein um eine entsprechende Regelungskompetenz handelt.
Das Bundesrecht öffnet den Kantonen diesbezüglich einen entsprechenden
Spielraum bei ihrer steuerrechtlichen Gesetzgebung. Es verpflichtet sie aber
nicht dazu, die Eigenmietwerte im Verhältnis zu den Werten der Marktmieten zu
senken. Im Recht des Kantons Basel-Stadt findet sich keine Bestimmung, wonach
der Eigenmietwert unter dem Marktmietwert einer Liegenschaft anzusetzen ist
(vgl. § 22 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StG und § 16 StV).
Auch das Bundesrecht kennt keinen Grundsatz der bloss massvollen
Eigenmietwertbesteuerung (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art 16 Abs. 2 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 21 N 86). Vielmehr ist allein der nach objektiven Kriterien
festgelegte Marktmietwert ohne prozentuale Reduktion Bemessungsgrundlage des
Eigenmietwerts (vgl. Reich,
a.a.O., § 13 N 56).
3.3.3 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtene Entscheide, E. 4c),
berechnet sich der Eigenmietwert für selbstgenutzte Wohnliegenschaften
(Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentumswohnungen) durch Multiplikation des
Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft mit dem Eigenmietwertsatz. Dieser besteht
aus dem Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12a VMWG bei Beginn
der Steuerperiode und einem Zuschlag von 1,75 %. Insgesamt beträgt der Eigenmietwertsatz
aber höchstens 4,5 % des Vermögenssteuerwerts (§ 16 Abs. 1 StV).
Mit dieser Regelung ist der bisherige Faktor für die Bestimmung des
Eigenmietwerts aufgrund der 2016 vorgenommenen Neubewertung von selbstgenutzem
Wohneigentum reduziert worden (Treu,
in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi [Hrsg.], a.a.O., § 22
N 22).
3.3.3.1 Soweit
sich die Kritik grundsätzlich gegen die Anwendung einer schematisierenden Regelung
richten sollte, könnte ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass
einer formelmässigen Bestimmung des massgebenden Marktmietwerts respektive
Eigenmietwerts stets eine gewisse Streubreite inhärent ist (vgl. BGE 143 I 137
E. 4.5.1 S. 145, 128 I 240 E. 2.6 S. 245 f., 124 I 193 E. 3f S. 197 f. und
123 II 9 E. 4b S. 14 f.). Eigenmietwerte sind das Ergebnis von Schätzungen
und als solche immer mit einem gewissen Ermessen verbunden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 21 N 90; Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des
Ständerates, Parlamentarische Initiative Systemwechsel bei der
Wohneigentumsbesteuerung, in: BBl 2021 1631 ff. [S. 12/48]).
Auch eine individuelle Bewertungsmethode vermöchte aber aufgrund der
anzuwendenden schematisierenden Elemente, der subjektiven, bei der schätzenden
Person liegenden Faktoren wie auch aus Gründen eines fehlenden Mietmarkts respektive
fehlender Vergleichbarkeit bei bestimmten Wohnobjekten wie etwa bei
Einfamilienhäusern bei weitem nicht immer präzise Ergebnisse zu liefern (BGE 128 I 240 E. 2.6 S. 245 und 125 I 65 E. 4e S. 70). Gerade der Versuch des
konkreten Vergleichs des Mietwerts von selbstgenutzten Einfamilienhäusern mit
vermieteten Einfamilienhäusern ist schwierig, da es nur einen sehr beschränkten
Markt für vermietete Einfamilienhäuser gibt und bloss ein kleiner, wenig
repräsentativer Teil der in aller Regel zur Eigennutzung durch die jeweilige
Eigentümerschaft bestimmten Einfamilienhäuser vermietet wird (vgl. Botschaft
zum Steuerpaket 2001, in: BBl 2001 3055 f.). Die Anwendung von
Schätzmethoden ist daher unvermeidlich, wobei bei ihrer Anwendung gerade dem
Streubereich Rechnung zu tragen ist, muss doch eine Überschreitung der Höhe der
Marktmiete in jedem Einzelfall vermieden werden (BBl 2001 3056). Wie
bereits bei der Bestimmung des Vermögenssteuerwerts von Wohneigentum führt jede
Schätzmethode auch bei der Bestimmung des Eigenmietwerts zwangsläufig zu einer
gewissen Pauschalierung und Schematisierung und vermag nicht allen
Einzelaspekten völlig gerecht zu werden. Dies ist aus praktischen und
veranlagungsökonomischen Gründen unvermeidlich und in einem gewissen Ausmass
zulässig, auch wenn dabei die rechtsgleiche Behandlung nicht restlos
gewährleistet wird (VGE VD.2019.7 vom 25. September 2019 E. 3.1 mit
Hinweis auf BGE 131 I 291 E. 3.2.2 S. 307, 128 I 240 E. 2.3 S. 243;
BGer 2C_834/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.4 f. und 2P.36/1999 vom
3. November 2000 E. 2c). Das Bundesgericht räumt den Kantonen daher
bei der Festlegung der kantonalen Eigenmietwerte einen recht grossen Spielraum
ein (Reich, a.a.O., § 13
N 55) und lässt sie in diesem Sinne «an der langen Leine» (Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 7
N 44). Die Kantone sind diesbezüglich autonom (Treu, a.a.O., § 22 N 19). Eine formelmässige Ermittlung der
Eigenmieten ist daher grundsätzlich zulässig (Reich,
a.a.O., § 13 N 56, Reich/Weidmann,
a.a.O., Art. 7 N 45a).
3.3.3.2 Indem
der Eigenmietwert auf der Grundlage des Vermögenssteuerwerts einer Liegenschaft
ermittelt wird, wird auch ihrer konkreten Beschaffenheit angemessen Rechnung
getragen (vgl. zur analogen Rechtslage im Kanton Zürich Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 21 N 71). Der
Vorhalt der Rekurrierenden, mit der gesetzlichen Berechnungsmethode werde «der
individuelle Charakter der Liegenschaft ausser Acht gelassen», ist daher
unzutreffend. Der Vermögenssteuerwert richtet sich nach dem Verkehrswert eines
Grundstücks (§ 46 Abs. 4 StG). Bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern
und Eigentumswohnungen wird er auf der Basis des Realwerts geschätzt, welcher
sich aus dem Gebäudewert und dem Landwert zusammensetzt (§ 51 Abs. 1 StV).
Als Gebäudewert gilt dabei der indexierte Gebäudeversicherungswert unter
angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss
Gebäudeversicherung. Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, welcher sich
aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ableitet und die
altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen
Einschlag berücksichtigt.
Wie die
Steuerverwaltung bereits mit ihrem Einspracheentscheid festgestellt hat, ist
der Steuerwert der Liegenschaft [...] mit Einspracheentscheid vom
27. Februar 2018 auf CHF 1'166'000.– festgesetzt worden. Nachdem der
dagegen erhobene Rekurs mangels Leistung des verfügten Kostenvorschusses von
der Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 3. Mai 2018 abgeschrieben
worden war, erwuchs die Bewertung des Steuerwerts der Liegenschaft in
Rechtskraft. Es ist daher von diesem Vermögenssteuerwert auszugehen.
3.3.3.3 Nicht
konkret bestritten wird von den Rekurrierenden die Berücksichtigung des
Referenzzinssatzes gemäss Art. 12a VMWG. Die entsprechende Kopplung bringt
im Rahmen des maximalen Faktors von 4,5 % eine Anbindung des
Eigenmietwertes bei steigenden Mieten (Treu,
a.a.O., § 22 N 22) und sorgt damit für eine entsprechende
Gleichbehandlung. Demgegenüber rügen sie, dass der «willkürliche Zuschlag» von
1,75 % auf diesem Referenzzinssatz, mit welchem der Eigenmietwert für die
kantonalen Steuern auf einen Prozentsatz von 3,5 % des Vermögenssteuerwert
zu liegen kommt, nicht begründet werde. Das Gleiche gelte auch für den
Prozentsatz von 4 % bei der direkten Bundessteuer (vgl. Rekurs und
Beschwerde, Rz 25 f.). Tatsächlich kann den Akten nicht entnommen
werden, auf welcher Grundlage und mit welcher Begründung der Regierungsrat
diesen Zuschlag festgesetzt hat. Bekannt ist einzig, dass mit der Regelung der
Erhöhung der Vermögenssteuerwerte Rechnung getragen und der bisher angewandte
Faktor reduziert worden ist (vgl. Treu,
a.a.O., § 22 N 22). Zudem entspricht der Prozentsatz jenem gemäss der
Berechnungsmethode im Kanton Zürich (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,
a.a.O., § 21 N 84). Dies kann aber offen bleiben. Zu prüfen ist vielmehr,
ob die schematische Festsetzung des Eigenmietwerts gemäss § 16 Abs. 1 StV im vorliegend zu beurteilenden Fall zu einem Wert über dem Marktmietwert zu
liegen kommt.
3.3.4 Entgegen
der Auffassung der Rekurrierenden führt die Berechnungsmethode für den
Eigenmietwert dabei nicht bereits grundsätzlich zu einer Schlechterstellung von
Wohneigentümerinnen und -eigentümern gegenüber Mietenden. Soweit sich die
Rekurrierenden dabei auf Aufwendungen beziehen, die nur bei
Wohneigentümerschaft, nicht aber bei Mietenden anfielen (vgl. Rekurs und
Beschwerde, Rz 32), geht ihre Argumentation an der wirtschaftlichen
Ausgangslage vorbei. Die von ihnen geltend gemachten finanziellen Belastungen
von Wohneigentümerinnen und -eigentümern werden selbstverständlich auch bei der
Vermietung von Grundeigentum bereits bei der Berechnung einer Kostenmiete
berücksichtigt.
Mit ihrer auf ihren
Aufwand abzielenden Argumentation blenden die Rekurrierenden vollkommen aus,
dass sie als Liegenschaftseigentümer neben den Schuldzinsen Aufwendungen zum
Unterhalt und zum Werterhalt ihrer Liegenschaft von ihrem steuerbaren Einkommen
in Abzug bringen können. Dabei kann bei Gebäuden, die älter als zehn Jahre
sind, ein Pauschalabzug von 20 % des Eigenmietwerts vorgenommen werden,
auch wenn in der betreffenden Steuerperiode keine Unterhaltskosten in dieser
Höhe angefallen sind, und ohne dass eine Anrechnung in Steuerperioden mit
höheren Unterhaltskosten erfolgen würde (vgl. § 37 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 StV). Unerfindlich ist auch, welche Bedeutung dem fehlenden
Zinsertrag auf den investierten Eigenmitteln zukommen soll. Mit der Aufrechnung
des Eigenmietwerts und dem Abzug der Schuldzinsen vom Einkommen soll gerade dem
Naturalertrag aus der Liegenschaft Rechnung getragen werden. Dieser ersetzt
einen Zinsertrag auf seinem Kapital, welches Mietende zu versteuern haben.
Unverständlich
ist auch der Hinweis auf fehlenden Mieterschutz bei Wohneigentum. Die
Rekurrierenden vermögen sich als Eigentümerschaft in ihrem Wohnrecht selbst zu
schützen. Soweit es ihnen aufgrund veränderter finanzieller Situation nicht
mehr möglich sein sollte, ihr Eigentum zu halten, finden sie sich in
vergleichbarer Situation von zahlungssäumigen Mietenden, welche sich im
schnellen Mietrecht nur noch in sehr beschränktem Umfang auf Mieterschutz berufen
können (vgl. Art. 257d, 271a Abs. 3 lit. b und
272 Abs. 1 lit. a OR).
3.3.5 Ebenfalls
nicht zu folgen ist der Anknüpfung der Berechnung an die «Steuerlich anerkannte
Zinssätze 2016 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» gemäss dem ESTV-Rundschreiben
(vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 30). Diese Ansätze dienen der Bemessung
einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer
Franken, wenn im Einzelfall unverzinsliche oder ungenügend verzinste Kredite
gewährt worden sind. Der Berücksichtigung der Verzinsung des investierten
Kapitals dient aber bereits die Anwendung des Referenzzinssatzes. Zudem ist bei
der Eigennutzung von Wohneigentum nicht ein hypothetischer Ertrag eines
Darlehens, sondern von Grundeigentum zu bemessen.
3.3.6 Schliesslich
erscheint der Einwand, dass der auf bloss vier Vergleichsobjekte bezogene
Vergleich der Steuerverwaltung mit Mietangeboten für Einfamilienhäuser bloss
beschränkte Rückschlüsse zulasse (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 33), zwar
grundsätzlich richtig. Die Schwierigkeiten einer konkreten Einzelbewertung
liegt aber nach dem Gesagten gerade in der Natur der Sache, welche zur
Anwendung einer schematisierenden Schätzmethode führt (vgl. oben E. 3.3.3.1).
Jedenfalls
offensichtlich untauglich für die Konkretisierung der Höhe einer Marktmiete ist
das Inserat der Rekurrierenden auf der Internetplattform [...], beruht dieses
doch auf klarerweise nicht marktkonformen Konditionen. Die von der
Steuerverwaltung erhobenen Vergleiche mit Mietangeboten für Einfamilienhäuser
an der [...], an der [...], an der [...] und an der [...] sind daher mit den
Erwägungen der Vorinstanz geeignet zur Plausibilisierung ermittelter
Schätzwerte (vgl. Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019, E. 5).
Dies gilt umso mehr, als die Eigenmietwerte von CHF 3'400.85 respektive
CHF 3'886.65 bei einer nicht bestrittenen Wohnfläche von 200 m2
einem monatlichen Nettoquadratmeterpreis von CHF 17.– respektive CHF 19.45
entsprechen. Die mit der gesetzlichen Schätzmethode ermittelten Marktmietpreise
liegen damit auch im Bereich des auf Wohnungen mit fünf Zimmern anwendbaren
Mietpreisrasters (vgl. https://www.statistik.bs.ch/analysen-berichte/raum-umwelt/mietpreisraster.html).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht die Miete für eine Wohnung,
sondern für ein Einfamilienhaus zu schätzen ist und es sich bei der [...]
notorischerweise um eine bevorzugte Wohnlage innerhalb des gesamten Quartiers
handelt.
3.4 Insgesamt
sind daher keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die gesetzliche Schätzmethode
gemäss § 16 Abs. 1 StV im vorliegend zu beurteilenden Fall zu einem
Eigenmietwert führen würde, welcher 100 % des Marktmietwerts überschreiten
würde.
4.
Daraus folgt,
dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind. Entsprechend diesem Ausgang
der Verfahren tragen die Rekurrierenden deren Kosten mit Gebühren von je
CHF 1'500.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die
Beschwerde werden abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen in solidarischer Verbindung
die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1'500.– für das Verfahren VD.2021.258 und von CHF 1'500.–
für das Verfahren VD.2021.259, je einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.