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Entscheid

VD.2021.258

kantonale Steuern pro 2016 und direkte Bundessteuer pro 2016

21. März 2022Deutsch30 min

und Beschwerdeführende, in der Folge Rekurrierende genannt) den geltend gemachten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.258

VD.2021.259

URTEIL

vom 21. März 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Suheyla Büklü

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...] Beschwerdeführer

und

B____

Rekurrentin

[...] Beschwerdeführerin

vertreten durch A____

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10,

4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 27. Mai 2021

betreffend kantonale Steuern pro

2016 und direkte Bundessteuer pro 2016

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Veranlagungsverfügung vom 19. Juli 2018 rechnete die Steuerverwaltung in

Abweichung von der Steuererklärung pro 2016 von A____ und B____ (Rekurrierende

und Beschwerdeführende, in der Folge Rekurrierende genannt) den geltend gemachten

Kinderabzug auf und setzte die Eigenmiete gestützt auf den mittels Neubewertung

per 31. Dezember 2016 festgesetzten Vermögenssteuerwert auf CHF 40'810.–

(kantonale Steuern) bzw. CHF 46'640.– (direkte Bundessteuer) fest. Die

dagegen von den Rekurrierenden erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung

mit Entscheid vom 18. Februar 2019 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid

erhoben die Rekurrierenden Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission,

welche mit Entscheiden vom 27. Mai 2021 kostenfällig abgewiesen wurden.

Gegen diese

Entscheide erhoben die Rekurrierenden am 19. November 2021 Rekurs bzw.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Damit beantragen die Rekurrierenden, es

sei in kosten- und entschädigungsfälliger Aufhebung des Rekursentscheids vom

22. Oktober 2021 betreffend die Veranlagung der kantonalen sowie der

direkten Bundessteuer 2016 «ein steuerbares Einkommen für Zwecke der Kantonssteuern

von CHF 169'000.– bzw. von CHF 184'200.– für Zwecke der direkten

Bundessteuern zu verfügen». In einem ersten Eventualstandpunkt beantragen sie,

es sei ein «Kinderabzug in der Höhe von CHF 7'800.– für die Staatssteuern

bzw. CHF 6'500.– für die direkten Bundessteuern zuzulassen. Weiter

beantragen die Rekurrierenden eventualiter die Herabsetzung des Ertrages aus

Eigenmiete auf CHF 14'284.–. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021

verzichtete die Steuerrekurskommission auf eine Vernehmlassung und beantragte

die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Den gleichen

Antrag stellte die Steuerverwaltung mit der Vernehmlassung vom 5. Januar

2022. Die Rekurrierenden verzichteten darauf, sich innert der ihnen gesetzten

Frist zu diesen Eingaben vernehmen zu lassen. Die Tatsachen und

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit die für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern

pro 2016 (VD.2021.258) sowie die direkte Bundessteuer pro 2016 (VD.2021.259).

Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben

Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben

Rechtsfragen, welche aufgrund paralleler Bestimmungen zu beurteilen sind. Es

rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen

Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.206.249 und 250 vom 2. November

2017.

E. 1.1 und BGer 2C_437/2020 vom 17. Februar 2021 E. 1.1 mit

Hinweis auf BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264).

1.2

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10

Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet

sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle

Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der

direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids

mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen

(Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

[DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges

Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch

für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6

S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern

ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte

Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in:

BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer

gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der

Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die

Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs

(Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug

der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom

31.

Oktober 2013 E. 1.1).

1.3

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die

angefochtenen Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer

Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die

Rekurrierenden als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht

eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1

und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen

Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe

Dispositiv

§ 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von

dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug

auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des

angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden

(Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

2.

Strittig ist zunächst,

ob die Rekurrierenden von ihrem steuerbaren Einkommen für die kantonalen

Steuern und die Bundessteuer pro 2016 einen Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG respektive Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG

in Abzug bringen können. Gemäss diesen Bestimmungen kann für jedes minderjährige

oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen

Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, bei der kantonalen Steuer der

Betrag von CHF 7'800.– und bei der direkten Bundessteuer der Betrag von

CHF 6'500.– als Sozialabzug vom Einkommen in Abzug gebracht werden.

Vorliegend ist unstrittig, dass der Sohn der Rekurrierenden [...] 2017 geboren

worden ist. Die Rekurrierenden stellen sich auf den Standpunkt, dass der

Sozialabzug aber bereits für den Nasciturus zu berücksichtigen sei.

2.1 Die

Vorinstanz hat erwogen, die Zulässigkeit des Kinderabzugs als Sozialabzug

beurteile sich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode bzw. der

Steuerpflicht. Voraussetzung für den Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG respektive Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG sei, dass

das Kind zum Stichtag das 18. Lebensjahr nicht vollendet habe oder in der

beruflichen oder schulischen Ausbildung stehe und die steuerpflichtige Person

für dessen Unterhalt sorge. Ein Mindestalter sehe das Gesetz nicht vor. Anders

als das Zivilrecht kenne das Steuerrecht den Begriff des Nasciturus nicht.

Gemäss Art. 31 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) beginne die

Persönlichkeit mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und ende mit dem Tode.

Ein Kind sei aber bereits vor der Geburt unter dem Vorbehalt seiner lebendigen

Geburt rechtsfähig. Diese zeitlich rückwirkende Rechtsfähigkeit könne

insbesondere beim Erbrecht von Bedeutung sein. Sie finde aber im Steuerrecht

keine Anwendung. Im Steuerrecht gelte im Unterschied zum Erbrecht vielmehr das

Stichtagsprinzip. Am Stichtag vom 31. Dezember 2016 habe noch nicht

festgestanden, ob das Kind lebend geboren werde. Zudem könne der Abzug auch

deshalb nicht gewährt werden, weil die Rekurrierenden keine Kosten für den

Unterhalt des ungeborenen Kindes zu tragen hätten und solche wohl zu Recht

weder geltend gemacht noch nachgewiesen hätten (vgl. angefochtene Entscheide,

E. 3b f.).

2.2 Mit

ihrem Rekurs bzw. ihrer Beschwerde anerkennen die Rekurrierenden explizit die

Geltung des Stichtagprinzips bei Sozialabzügen. Sie machen aber geltend, dass

dem Nasciturus nach der Schweizer Rechtsordnung ex tunc Rechtspersönlichkeit

zukomme. Die Rechtspersönlichkeit bestehe daher bereits vor dem Stichtag. Die

Stichtagsbetrachtung könne folglich nicht zu einer Aberkennung des

Kinderabzuges führen. Die gesetzlichen Regelungen sähen kein Mindestalter vor

und würden nicht voraussetzen, dass ein Kind bereits geboren sein müsse. Gemäss

Art. 12 DBG übernehme ein Nasciturus auch die anteilmässige

Steuernachfolge (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 8 f.). Auch wenn ein

expliziter Verweis für die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen für den

Kinderabzug auf das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)

fehle, sei für die Beurteilung des Begriffs des Kindes die Definition von

Art. 31 ZGB hinzuzuziehen. Es gehe daher nicht darum, woran der

Kinderabzug anknüpfe, sondern lediglich darum, ob ein ungeborenes Kind bereits

als Kind existiere beziehungsweise rechtsfähig sei (vgl. Rekurs und Beschwerde,

Rz 10 f.). Dem Kind beziehungsweise dem Nasciturus werde bereits vor

der Geburt eine besondere Stellung zuerkannt. Der Nasciturus werde rückwirkend

als rechtsfähig anerkennt, besitze gemäss Art. 31 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 544 Abs. 1 ZGB bedingte Erbfähigkeit, sei

Mitglied der Erbengemeinschaft, hafte solidarisch für Erbschafts- und

Erbgangsschulden, habe einen schuldrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz aus ungerechtfertigten

Eingriffen der körperlichen Integrität für Ereignisse vor der Geburt aus Art. 41

ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Anspruch auf Ersatz des

Versorgerschadens bei Tötung einer Person mit Versorgerqualität aus

Art. 45 Abs. 3 OR. Strafrechtlich stehe ein vorsätzlich begangener Schwangerschaftsabbruch

unter Strafe und schütze somit auch die rechtlich bereits vorhandene

Persönlichkeit des Kindes (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 12). Die Folge

der Rechtsfähigkeit des Nasciturus sei die Erlangung sämtlicher

Persönlichkeitsrechte im Sinne der Rechtsordnung. Die zeitliche Rückwirkung sei

auch für die steuerrechtliche Beurteilung des stichtagsbezogenen Sozialabzuges

relevant. Aufgrund der tatsächlichen Rückwirkung habe das Kind bereits zum hier

relevanten Stichtag vom 31. Dezember 2016 ex tunc die

Persönlichkeitsrechte erlangt. Folglich sei der Kinderabzug zu gewähren, da das

Kind im Zeitpunkt des Stichtages bereits gezeugt gewesen sei (vgl. Rekurs und

Beschwerde, Rz 14 f.).

2.3 Darin

kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Strittig ist die Auslegung des

Begriffs des Kindes in § 35 Abs. 1 lit. a StG und Art. 35

Abs. 1 lit. a DBG.

2.3.1 Ausgangspunkt

der Gesetzesauslegung ist auch im Steuerrecht der Wortlaut der Bestimmung

(grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und

unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger

Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung

vorbei. Anlass für eine solche Annahme können im Sinne einer historischen

Auslegung die Entstehungsgeschichte der Bestimmung, im Sinne einer

teleologischen Auslegung ihr Zweck oder im Sinne einer systematischen Auslegung

der Zusammenhang mit andern Vorschriften geben. Dies gilt insbesondere, wenn

die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber

nicht gewollt haben kann (BGer 2C_116/2015 vom 30. September 2015

E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87

und viele andere Urteile). Dabei kommt dem Grundsatz der Einheit der

Rechtsordnung namentlich im Schnittstellenbereich verschiedenartiger

Rechtsgebiete Bedeutung zu, wo sich fremdrechtliche Vorfragen stellen, welche

nach einer einheitlichen, harmonisierenden Beantwortung rufen (BGE 143 II 8

E. 7.3 S. 23 f. mit Hinweis auf BGer 2C_771/2014 vom 27. August

2015 E. 2.1 und 2C_628/2013 vom 27. November 2013 E. 2.2.2).

2.3.2 Bereits

in grammatikalischer Hinsicht zielt die gesetzliche Regelung auf einen Abzug

für ein Kind, welches bis zum Stichtag auf die Welt gekommen ist. Dem

entspricht denn auch in Anwendung des Stichtagprinzips die Auslegung in der

Literatur. Massgebend ist eine Geburt vor dem Jahresende (Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 35 N 33).

Demgegenüber entfällt der Abzug, wenn die Voraussetzungen für die Vornahme

eines Sozialabzuges erst nach Beginn der Steuerperiode eintreten, wie zum

Beispiel bei der «Geburt eines Kindes erst nach dem Stichtag» (Locher, Kommentar DBG, 2. Auflage,

Basel 2019 Art. 35 N 58). Voraussetzung für die Geltendmachung eines

Kinderabzugs ist daher der Bestand eines Kindsverhältnisses (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Handkommentar DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 35 N 20 und 25;

Häfeli, in: Tarolli

Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel

2019, § 35 N 7, Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 34 N

17b). Dieses beginnt aber frühestens mit der Geburt eines Kindes (Art. 252

Abs. 1 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; für den Fall einer pränatalen

Anerkennung durch den Vater vgl. Schwenzer/Cottier,

Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 260 N 4 und

21).

Diesem Ergebnis

der grammatikalischen Auslegung entspricht auch die teleologische Auslegung.

Der Kinderabzug berücksichtigt nach dem subjektiven Nettoprinzip die

Verminderung der Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person aufgrund der

Mittel, die sie für Personen aufwenden muss, für die sie gesetzlich zum

Unterhalt verpflichtet ist (Reich,

Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, § 12 N 40 und § 13 N 276

f.; Baumgartner/Eichenberger, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 35

N 6; Häfeli, a.a.O., § 35 N

5). Es bedarf daher einer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 35 N 20; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,

a.a.O., § 34 N 17b; Häfeli,

a.a.O., § 35 N 7). Mit dem Kinderabzug sollen daher die direkten Kosten

berücksichtigt werden, welche ein Kind den unterhaltspflichtigen Eltern

verursacht. Eltern können daher den Kinderabzug geltend machen, wenn sie für

deren Unterhalt sorgen (Locher,

a.a.O., Art. 35 N 7 und 16; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 35 N 25 f.). Aus dem Stichtagsprinzip folgt denn auch,

dass Sozialabzüge dann gewährt werden, wenn und soweit die Unterstützungskosten

in der Steuerperiode angefallen sind und die Voraussetzungen für die Gewährung

des Abzugs am Stichtag noch fortbestehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 35 N 83; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,

a.a.O., § 34 N 69).

Voraussetzung

für eine Unterhaltspflicht ist aber der Bestand eines Kindesverhältnisses (Roelli, in: Handkommentar zum Schweizer

Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276 N 1), welches nach dem

Gesagten mit der Geburt des Kindes beginnt. Die Rekurrierenden bestreiten denn

auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie vor der Geburt keine Kosten

für den Unterhalt des ungeborenen Kindes zu tragen hätten, nicht. Soweit Eltern

für Kinder vor der Geburt Auslagen tätigen, betrifft dies im Ergebnis zudem den

Zeitraum ab der Geburt, weshalb diese in steuerrechtlicher Hinsicht

periodengerecht auf diesen anzurechnen sind.

2.3.3 An

diesem Auslegungsergebnis ändert auch die Regelung über den Nasciturus in Art.

31 Abs. 2 ZGB entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nichts. Auch

nach der zivilrechtlichen Regelung beginnt die Persönlichkeit mit der

vollendeten Geburt (Art. 31 Abs. 1 ZGB). Die Regelung in Art. 31

Abs. 2 ZGB bezieht sich allein auf den Beginn der Rechtsfähigkeit, indem

dem Nasciturus diese unter der Bedingung seiner vollendeten Geburt rückwirkend

zuerkannt wird. Die Bestimmung ist vor allem im Zusammenhang mit dem Erbrecht

von Relevanz (Beretta, in: Basler

Kommentar ZGB I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 31 N 21; Breitschmid, in: Handkommentar zum

Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 31 N 7).

Diesbezüglich besteht kein Schnittstellenbereich zur steuerrechtlichen

Behandlung der Eltern eines Kindes. Die rückwirkende Anerkennung der

Rechtsfähigkeit hat auch keinen Bezug zu Sinn und Zweck des strittigen

Kinderabzugs.

2.4 Daraus

folgt, dass der Beurteilung der Vorinstanz bezüglich der Aufrechnung des

geltend gemachten Kinderabzugs für Steuern pro 2016 in allen Teilen gefolgt

werden kann.

3.

Weiter strittig ist die Höhe des

den Rekurrierenden als Einkommen anzurechnenden Eigenmietwerts ihrer

Liegenschaft [...].

3.1 Nicht

bestritten wird von den Rekurrierenden, dass gemäss Art. 7 des

Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14) alle wiederkehrenden

und einmaligen Einkünfte auch aus Vermögensertrag der Einkommenssteuer unterliegen,

wozu auch die Eigennutzung von Grundstücken zählt. Die Vorinstanz hat dazu

erwogen, dass das Steuerharmonisierungsgesetz keine näheren Vorgaben darüber enthalte,

wie dieser Eigenmietwert zu bestimmen sei, und den Kantonen diesbezüglich im

Rahmen des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der

Bundesverfassung (BV) einen Spielraum belasse. Weiter hat die

Steuerrekurskommission darauf verwiesen, dass gemäss § 22 Abs. 1 lit. b StG die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der

Mietwert der Liegenschaften, die einer steuerpflichtigen Person aufgrund von

Eigentum oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehe,

steuerbar seien. Gemäss § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über

die direkten Steuern (StV, SG 640.110) berechne sich der Eigenmietwert für

Wohnliegenschaften durch Multiplikation des Vermögenssteuerwertes der

Liegenschaft mit dem Eigenmietwertsatz. Der Eigenmietwertsatz bestehe aus dem

Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12a der Bundesverordnung über

die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG, SR 221.213.11) und

einem Zuschlag von 1,75 % und höchstens 4,5 %. In der Steuerperiode

2016 sei als Eigenmietwert bei der kantonalen Einkommenssteuer 3,5 % des

Steuerwertes einzusetzen (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2016 für

natürliche Personen, S. 28; vgl. angefochtener Entscheid STRK.2019.18, E. 4b

f.).

Mit Bezug auf

die direkte Bundessteuer hat die Vorinstanz auf Art. 21 Abs. 1 lit. b

DBG verwiesen, wonach Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der

Mietwert der Liegenschaften, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von

Eigentum oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen,

steuerbar sind. Auf dem für die kantonalen Steuern gültigen Mietwert von

Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen erfolge für die direkte Bundessteuer

ein Zuschlag von 15 % (vgl. Rundschreiben der Eidgenössischen

Steuerverwaltung vom 21. Februar 2008; vgl. angefochtener Entscheid

STRK.2019.19, E. 4c).

Bezogen auf den

vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass der

Vermögenssteuerwert der Liegenschaft der Rekurrierenden rechtskräftig auf

CHF 1'166'000.– festgesetzt worden und damit nicht mehr streitig sei. Daraus

resultiere der von der Steuerverwaltung korrekt auf CHF 40'800.– für die

kantonale Einkommenssteuer und CHF 46'640.– für die direkte Bundessteuer

festgesetzte Eigenmietwert. Den von den Rekurrierenden gegen diese klaren

gesetzlichen Vorgaben, welche keinen Spielraum für alternative

Berechnungsweisen zuliessen, erhobenen Einwände könne nicht gefolgt werden. Der

angerechnete Eigenmietwert erscheine auch nicht im Geringsten als überhöht. Die

Vorinstanz hat dabei auf die von der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid zitierten

Wohninserate für Einfamilienhäuser im Quartier mit Mietpreisen zwischen

CHF 3'950.– und CHF 5'500.– verwiesen, was einem monatlichen

Quadratmeterpreis zwischen CHF 21.85 und CHF 33.85 entspreche. Selbst

mit dem tiefsten Wert ergäbe sich für die Liegenschaft der Rekurrierenden mit 200 m2

Wohnfläche ein Mietzins von CHF 4'370.– pro Monat respektive CHF 52'440.–

im Jahr. Damit erwiesen sich die festgesetzten Eigenmietwerte keinesfalls als

übersetzt, sondern als angemessen. Soweit sich die Rekurrierenden auf ein

eigenes Inserat beriefen, mit welchem sie ihre Liegenschaft zu einem monatlichen

Mietpreis von CHF 1'190.– bei gleichzeitiger Leistung eines Depots von

CHF 300'000.–, dem Ausschluss des Mieterschutzes und der Übertragung der

Vermögenssteuer auf der Liegenschaft ohne Resonanz ausgeschrieben hätten (vgl.

Rekurs und Beschwerde, Rz 36), würden sie Ungleiches vergleichen, da sie

ihre Liegenschaft damit gerade nicht zu Marktkonditionen angeboten hätten.

3.2 Die

Rekurrierenden halten mit ihren Rechtsmitteln an ihrer Rüge fest, dass der auf

der Grundlage des Steuerwerts der Liegenschaft berechnete Eigenmietwertsatz

gemäss § 16 Abs. 1 StV wesentlich zu hoch sei und gegen die mit

Art. 7 Abs. 1 StHG verfolgte Gleichbehandlung der Hauseigentümer und

Mieter verstosse. Der Eigenmietwertsatz sei maximal auf den von der Eidgenössischen

Steuerverwaltung (ESTV) publizierten Höchstzinssatz für Liegenschaftskredite

festzulegen (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 20). Den Kantonen komme bei

der Bemessung des Eigenmietwerts unter Berücksichtigung des genannten

Normzwecks kein uneingeschränkter Ermessenspielraum zu. In Konkretisierung des Grundsatzes

der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und der daraus im

Steuerrecht abgeleiteten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der

Besteuerung sowie des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV habe das Bundesgericht

als Berechnungsbasis für den Eigenmietwert den Marktwert der Liegenschaft

festgelegt. Dabei habe das Bundesgericht als untere Grenze im Einzelfall 60 %

des Marktwertes sowie eine gesetzlich festgeschriebene Unterschreitung des

Verkehrswertes bis zu einem Wert von 70 % als verfassungskonform

beurteilt. Der Eigenmietwert dürfe aber 100 % der Marktmiete in keinem

Fall überschreiten. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, da die schematisch

berechnete Berechnungsbasis bereits über dem Marktwert liege und zudem der

Eigenmietwertsatz wesentlich zu hoch angesetzt ist. Dadurch würden die

Rekurrierenden wesentlich schlechter gestellt als Mietende, was gegen den

Grundsatz der Rechtsgleichheit verstosse (vgl. Rekurs und Beschwerde,

Rz 22-24).

Im Kanton Basel-Stadt

bestehe der Eigenmietwertsatz aus dem Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss

Art. 12a VMWG bei Beginn der Steuerperiode und einem willkürlichen

Zuschlag von 1,75 %. In der Steuerperiode habe dieser für die Kantons- und

Gemeindesteuern 3,5 % und für die direkten Bundessteuern 4 % betragen.

Der willkürliche Zuschlag werde mit keiner Silbe begründet (vgl. Rekurs und

Beschwerde, Rz 25 f.).

Mit der

Anwendung eines Eigenmietwertsatzes werde berücksichtigt, dass ein Vermieter

als Immobilieninvestor, welcher eine Liegenschaft an Dritte vermiete, mit dem

Mietertrag eine angemessene Rendite erziele. Der Wohneigentümer, welcher von

Gesetzes wegen als (Eigen-)Vermieter in die Rolle des Investors gedrängt werde,

sollte also ebenfalls eine Rendite erzielen, welche einem Drittvergleich

standhält. Die Rendite wäre eigentlich auf dem historischen Verkehrswert zu

berechnen. Da dieser nicht erfasst werde, sei der rechtskräftig veranlagte

Steuerwert hinzuzuziehen. Ein solcher Zinssatz für eine fiktive Rendite des

Eigentums dürfe jedoch nicht höher ausfallen, als die maximal zulässige Rendite

auf einem hypothekarisch gesicherten Darlehen an einen Nahestehenden. Dieser

würde bei einer 100 % Belehnung einer Liegenschaft maximal 1,225 %

betragen (1 % für die ersten 70 % und 1,75 % für die restlichen

30 %). Der Eigenmietwert für die Steuerperiode 2016 dürfe folglich

CHF 14'284.– nicht überschreiten. Der veranlagte Eigenmietwert sei

dementsprechend um rund 185 % (Kantonssteuern) bzw. 227 % (direkte

Bundessteuern) zu hoch (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 27 ff.).

Da der

Eigenmietwert eine Miete an sich selbst darstelle, sei es naheliegend, auch die

Zinssätze beizuziehen, welche gemäss Steuerpraxis gegenüber Nahestehenden

gelten würden. Da der Wohneigentümer in der ihm unterstellten unternehmerischen

Tätigkeit als Eigenvermieter mit sich selbst und damit mit einem Nahestehenden

in eine wirtschaftliche Beziehung trete, sollten die Eigenmietwertsätze gemäss

dem für die Steuerperiode 2016 publizierten und jährlich überprüften ESTV-Rundschreiben

«Steuerlich anerkannte Zinssätze 2016 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer

Franken» herangezogen werden. Der Kanton Basel-Stadt wende stattdessen deutlich

höhere Renditeziele an und setze diese mit 3,75 % bzw. 4 % vorliegend

viel zu hoch an. Der Zuschlag von 1,75 % könne insbesondere dann nicht

nachvollzogen werden, wenn der Verkehrswert der betreffenden Liegenschaft

aufgrund einer kürzlich erfolgten Transaktion – wie vorliegend der Fall – sogar

unter dem Steuerwert liege (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 30 f.).

Zu

berücksichtigen sei im Sinne der Gleichbehandlung von Wohneigentümern mit

Mietern weiter, dass bestimmte Abgaben, Aufwendungen sowie wirtschaftliche

Belastungen nur bei einem Wohneigentümer, nicht aber bei einem Mieter anfielen.

Es handele sich dabei um «Verantwortung und Kostenrisiko für den Betrieb der

Haustechnik», das «Kostenrisiko betr. unvorhergesehene Grosssanierungen», die «Verantwortung

für den Unterhalt für die Liegenschaft (u.a. kein Service für die Organisation

eines Sanitär, Schreiners, Architekten, Mauerers, etc.)», ein «existenzielles

Verlustrisiko bei Marktschwankungen», die «Blockierung der Eigenmittel ohne

Zinsertrag», und der fehlende «Mieterschutz gemäss ZGB (z.B. Anrecht auf

Mietzinsreduktion bei Immissionen auf die Liegenschaft)» (vgl. Rekurs und

Beschwerde, Rz 32).

Der von der

Vorinstanz vorgenommene «Mieten-Vergleich» sei untauglich, würden doch der

individuelle Charakter der Liegenschaft ausser Acht gelassen und die

Unterschiede bei einem Eigenvermieter nicht berücksichtigt. Ein Mieter habe

nicht die gleichen Risiken und Pflichten wie ein Eigentümer zu tragen. Ein

Vergleich mit lediglich vier Objekten sei ohnehin untauglich und lasse nur

beschränkte Rückschlüsse zu. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass das Bundesgericht

Einschläge zu Mieten von bis zu 40 % zulasse. Aussagekräftig sei daher

ihre eigene Erhebung. Die Rekurrierenden haben auf dem Internetportal [...] unter

dem Titel „Wohnen mit den Lasten des Eigentümers“ ein individuell konkretes

Immobilien-Inserat der Liegenschaft [...] aufgeschaltet, damit Gleiches mit

Gleichem verglichen werden könne. Zum angebotenen Mietpreis von CHF 1'190.–

seien aber weder konkrete Angebote noch ernsthafte Nachfragen eingegangen (vgl.

Rekurs und Beschwerde, Rz 33 und 35 ff.).

3.3

3.3.1 Wie

das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgestellt hat, bildet Hintergrund

der Eigenmietwertbesteuerung die Beachtung der Steuergerechtigkeit und damit

des Grundsatzes der Besteuerung nach Massgabe der finanziellen

Leistungsfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2

BV. Sie knüpft am Umstand an, dass Eigentümerinnen und Eigentümer einer

selbstbewohnten Immobilie einen erheblichen Teil der Wohnkosten wie die

Hypothekarzinsen oder die Unterhaltskosten steuerlich zum Abzug bringen können,

während Mieterinnen und Mietern ein solcher Abzug verwehrt ist, obwohl auch sie

unerlässliche Auslagen für die Wohnungsmiete zu tätigen haben (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.2 S. 140, 131 I 377 E. 2.1 S. 380 f., 123 II 9 E.

3 S. 11 ff. und 112 Ia 240 E. 3c S. 243 ff.). Der Eigenmietwert hat

daher grundsätzlich dem Marktmietwert zu entsprechen (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.3

S. 140 f., 132 I 157 E. 4.4 S. 164 und 125 I 65 E. 3c

S. 68; Reich/Weidmann, in: Steuerharmonisierungsgesetz,

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Zweifel/Beusch [Hrsg.],

3. Auflage 2017, Art. 7 N 43). Das Bundesgericht lässt es aber zu,

dass der steuerbare Eigenmietwert aufgrund der geringeren Disponibilität in der

Nutzung des Eigentums sowie des zulässigen Anliegens, die Selbstvorsorge durch

Eigentumsbildung fiskalisch zu fördern, unter dem Betrag einer Marktmiete

angesetzt wird (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 141, 132 I 157 E. 4.5

S. 164, 125 I 65 E. 3c S. 68 und 124 I 145 E. 4a S.

154). Dabei bildet 60 % des Marktmietwerts die auch im Einzelfall nicht

unterschreitbare Untergrenze dessen, was mit dem Gebot der rechtsgleichen

Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV noch zu vereinbaren ist (BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 141, 125 I 65 E. 4 S. 69 ff. und 124 I 145 E. 4d S. 156

f.).

3.3.2 Soweit

sich die Rekurrierenden auf diese Untergrenze einer zulässigen Abweichung des

Eigenmietwerts vom Marktmietwert einer Liegenschaft berufen, ist festzustellen,

dass es sich hierbei allein um eine entsprechende Regelungskompetenz handelt.

Das Bundesrecht öffnet den Kantonen diesbezüglich einen entsprechenden

Spielraum bei ihrer steuerrechtlichen Gesetzgebung. Es verpflichtet sie aber

nicht dazu, die Eigenmietwerte im Verhältnis zu den Werten der Marktmieten zu

senken. Im Recht des Kantons Basel-Stadt findet sich keine Bestimmung, wonach

der Eigenmietwert unter dem Marktmietwert einer Liegenschaft anzusetzen ist

(vgl. § 22 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StG und § 16 StV).

Auch das Bundesrecht kennt keinen Grundsatz der bloss massvollen

Eigenmietwertbesteuerung (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art 16 Abs. 2 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 21 N 86). Vielmehr ist allein der nach objektiven Kriterien

festgelegte Marktmietwert ohne prozentuale Reduktion Bemessungsgrundlage des

Eigenmietwerts (vgl. Reich,

a.a.O., § 13 N 56).

3.3.3 Wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtene Entscheide, E. 4c),

berechnet sich der Eigenmietwert für selbstgenutzte Wohnliegenschaften

(Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentumswohnungen) durch Multiplikation des

Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft mit dem Eigenmietwertsatz. Dieser besteht

aus dem Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12a VMWG bei Beginn

der Steuerperiode und einem Zuschlag von 1,75 %. Insgesamt beträgt der Eigenmietwertsatz

aber höchstens 4,5 % des Vermögenssteuerwerts (§ 16 Abs. 1 StV).

Mit dieser Regelung ist der bisherige Faktor für die Bestimmung des

Eigenmietwerts aufgrund der 2016 vorgenommenen Neubewertung von selbstgenutzem

Wohneigentum reduziert worden (Treu,

in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi [Hrsg.], a.a.O., § 22

N 22).

3.3.3.1 Soweit

sich die Kritik grundsätzlich gegen die Anwendung einer schematisierenden Regelung

richten sollte, könnte ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass

einer formelmässigen Bestimmung des massgebenden Marktmietwerts respektive

Eigenmietwerts stets eine gewisse Streubreite inhärent ist (vgl. BGE 143 I 137

E. 4.5.1 S. 145, 128 I 240 E. 2.6 S. 245 f., 124 I 193 E. 3f S. 197 f. und

123 II 9 E. 4b S. 14 f.). Eigenmietwerte sind das Ergebnis von Schätzungen

und als solche immer mit einem gewissen Ermessen verbunden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 21 N 90; Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des

Ständerates, Parlamentarische Initiative Systemwechsel bei der

Wohneigentumsbesteuerung, in: BBl 2021 1631 ff. [S. 12/48]).

Auch eine individuelle Bewertungsmethode vermöchte aber aufgrund der

anzuwendenden schematisierenden Elemente, der subjektiven, bei der schätzenden

Person liegenden Faktoren wie auch aus Gründen eines fehlenden Mietmarkts respektive

fehlender Vergleichbarkeit bei bestimmten Wohnobjekten wie etwa bei

Einfamilienhäusern bei weitem nicht immer präzise Ergebnisse zu liefern (BGE 128 I 240 E. 2.6 S. 245 und 125 I 65 E. 4e S. 70). Gerade der Versuch des

konkreten Vergleichs des Mietwerts von selbstgenutzten Einfamilienhäusern mit

vermieteten Einfamilienhäusern ist schwierig, da es nur einen sehr beschränkten

Markt für vermietete Einfamilienhäuser gibt und bloss ein kleiner, wenig

repräsentativer Teil der in aller Regel zur Eigennutzung durch die jeweilige

Eigentümerschaft bestimmten Einfamilienhäuser vermietet wird (vgl. Botschaft

zum Steuerpaket 2001, in: BBl 2001 3055 f.). Die Anwendung von

Schätzmethoden ist daher unvermeidlich, wobei bei ihrer Anwendung gerade dem

Streubereich Rechnung zu tragen ist, muss doch eine Überschreitung der Höhe der

Marktmiete in jedem Einzelfall vermieden werden (BBl 2001 3056). Wie

bereits bei der Bestimmung des Vermögenssteuerwerts von Wohneigentum führt jede

Schätzmethode auch bei der Bestimmung des Eigenmietwerts zwangsläufig zu einer

gewissen Pauschalierung und Schematisierung und vermag nicht allen

Einzelaspekten völlig gerecht zu werden. Dies ist aus praktischen und

veranlagungsökonomischen Gründen unvermeidlich und in einem gewissen Ausmass

zulässig, auch wenn dabei die rechtsgleiche Behandlung nicht restlos

gewährleistet wird (VGE VD.2019.7 vom 25. September 2019 E. 3.1 mit

Hinweis auf BGE 131 I 291 E. 3.2.2 S. 307, 128 I 240 E. 2.3 S. 243;

BGer 2C_834/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.4 f. und 2P.36/1999 vom

3. November 2000 E. 2c). Das Bundesgericht räumt den Kantonen daher

bei der Festlegung der kantonalen Eigenmietwerte einen recht grossen Spielraum

ein (Reich, a.a.O., § 13

N 55) und lässt sie in diesem Sinne «an der langen Leine» (Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 7

N 44). Die Kantone sind diesbezüglich autonom (Treu, a.a.O., § 22 N 19). Eine formelmässige Ermittlung der

Eigenmieten ist daher grundsätzlich zulässig (Reich,

a.a.O., § 13 N 56, Reich/Weidmann,

a.a.O., Art. 7 N 45a).

3.3.3.2 Indem

der Eigenmietwert auf der Grundlage des Vermögenssteuerwerts einer Liegenschaft

ermittelt wird, wird auch ihrer konkreten Beschaffenheit angemessen Rechnung

getragen (vgl. zur analogen Rechtslage im Kanton Zürich Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 21 N 71). Der

Vorhalt der Rekurrierenden, mit der gesetzlichen Berechnungsmethode werde «der

individuelle Charakter der Liegenschaft ausser Acht gelassen», ist daher

unzutreffend. Der Vermögenssteuerwert richtet sich nach dem Verkehrswert eines

Grundstücks (§ 46 Abs. 4 StG). Bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern

und Eigentumswohnungen wird er auf der Basis des Realwerts geschätzt, welcher

sich aus dem Gebäudewert und dem Landwert zusammensetzt (§ 51 Abs. 1 StV).

Als Gebäudewert gilt dabei der indexierte Gebäudeversicherungswert unter

angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss

Gebäudeversicherung. Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, welcher sich

aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ableitet und die

altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen

Einschlag berücksichtigt.

Wie die

Steuerverwaltung bereits mit ihrem Einspracheentscheid festgestellt hat, ist

der Steuerwert der Liegenschaft [...] mit Einspracheentscheid vom

27. Februar 2018 auf CHF 1'166'000.– festgesetzt worden. Nachdem der

dagegen erhobene Rekurs mangels Leistung des verfügten Kostenvorschusses von

der Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 3. Mai 2018 abgeschrieben

worden war, erwuchs die Bewertung des Steuerwerts der Liegenschaft in

Rechtskraft. Es ist daher von diesem Vermögenssteuerwert auszugehen.

3.3.3.3 Nicht

konkret bestritten wird von den Rekurrierenden die Berücksichtigung des

Referenzzinssatzes gemäss Art. 12a VMWG. Die entsprechende Kopplung bringt

im Rahmen des maximalen Faktors von 4,5 % eine Anbindung des

Eigenmietwertes bei steigenden Mieten (Treu,

a.a.O., § 22 N 22) und sorgt damit für eine entsprechende

Gleichbehandlung. Demgegenüber rügen sie, dass der «willkürliche Zuschlag» von

1,75 % auf diesem Referenzzinssatz, mit welchem der Eigenmietwert für die

kantonalen Steuern auf einen Prozentsatz von 3,5 % des Vermögenssteuerwert

zu liegen kommt, nicht begründet werde. Das Gleiche gelte auch für den

Prozentsatz von 4 % bei der direkten Bundessteuer (vgl. Rekurs und

Beschwerde, Rz 25 f.). Tatsächlich kann den Akten nicht entnommen

werden, auf welcher Grundlage und mit welcher Begründung der Regierungsrat

diesen Zuschlag festgesetzt hat. Bekannt ist einzig, dass mit der Regelung der

Erhöhung der Vermögenssteuerwerte Rechnung getragen und der bisher angewandte

Faktor reduziert worden ist (vgl. Treu,

a.a.O., § 22 N 22). Zudem entspricht der Prozentsatz jenem gemäss der

Berechnungsmethode im Kanton Zürich (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,

a.a.O., § 21 N 84). Dies kann aber offen bleiben. Zu prüfen ist vielmehr,

ob die schematische Festsetzung des Eigenmietwerts gemäss § 16 Abs. 1 StV im vorliegend zu beurteilenden Fall zu einem Wert über dem Marktmietwert zu

liegen kommt.

3.3.4 Entgegen

der Auffassung der Rekurrierenden führt die Berechnungsmethode für den

Eigenmietwert dabei nicht bereits grundsätzlich zu einer Schlechterstellung von

Wohneigentümerinnen und -eigentümern gegenüber Mietenden. Soweit sich die

Rekurrierenden dabei auf Aufwendungen beziehen, die nur bei

Wohneigentümerschaft, nicht aber bei Mietenden anfielen (vgl. Rekurs und

Beschwerde, Rz 32), geht ihre Argumentation an der wirtschaftlichen

Ausgangslage vorbei. Die von ihnen geltend gemachten finanziellen Belastungen

von Wohneigentümerinnen und -eigentümern werden selbstverständlich auch bei der

Vermietung von Grundeigentum bereits bei der Berechnung einer Kostenmiete

berücksichtigt.

Mit ihrer auf ihren

Aufwand abzielenden Argumentation blenden die Rekurrierenden vollkommen aus,

dass sie als Liegenschaftseigentümer neben den Schuldzinsen Aufwendungen zum

Unterhalt und zum Werterhalt ihrer Liegenschaft von ihrem steuerbaren Einkommen

in Abzug bringen können. Dabei kann bei Gebäuden, die älter als zehn Jahre

sind, ein Pauschalabzug von 20 % des Eigenmietwerts vorgenommen werden,

auch wenn in der betreffenden Steuerperiode keine Unterhaltskosten in dieser

Höhe angefallen sind, und ohne dass eine Anrechnung in Steuerperioden mit

höheren Unterhaltskosten erfolgen würde (vgl. § 37 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 StV). Unerfindlich ist auch, welche Bedeutung dem fehlenden

Zinsertrag auf den investierten Eigenmitteln zukommen soll. Mit der Aufrechnung

des Eigenmietwerts und dem Abzug der Schuldzinsen vom Einkommen soll gerade dem

Naturalertrag aus der Liegenschaft Rechnung getragen werden. Dieser ersetzt

einen Zinsertrag auf seinem Kapital, welches Mietende zu versteuern haben.

Unverständlich

ist auch der Hinweis auf fehlenden Mieterschutz bei Wohneigentum. Die

Rekurrierenden vermögen sich als Eigentümerschaft in ihrem Wohnrecht selbst zu

schützen. Soweit es ihnen aufgrund veränderter finanzieller Situation nicht

mehr möglich sein sollte, ihr Eigentum zu halten, finden sie sich in

vergleichbarer Situation von zahlungssäumigen Mietenden, welche sich im

schnellen Mietrecht nur noch in sehr beschränktem Umfang auf Mieterschutz berufen

können (vgl. Art. 257d, 271a Abs. 3 lit. b und

272 Abs. 1 lit. a OR).

3.3.5 Ebenfalls

nicht zu folgen ist der Anknüpfung der Berechnung an die «Steuerlich anerkannte

Zinssätze 2016 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» gemäss dem ESTV-Rundschreiben

(vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 30). Diese Ansätze dienen der Bemessung

einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer

Franken, wenn im Einzelfall unverzinsliche oder ungenügend verzinste Kredite

gewährt worden sind. Der Berücksichtigung der Verzinsung des investierten

Kapitals dient aber bereits die Anwendung des Referenzzinssatzes. Zudem ist bei

der Eigennutzung von Wohneigentum nicht ein hypothetischer Ertrag eines

Darlehens, sondern von Grundeigentum zu bemessen.

3.3.6 Schliesslich

erscheint der Einwand, dass der auf bloss vier Vergleichsobjekte bezogene

Vergleich der Steuerverwaltung mit Mietangeboten für Einfamilienhäuser bloss

beschränkte Rückschlüsse zulasse (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 33), zwar

grundsätzlich richtig. Die Schwierigkeiten einer konkreten Einzelbewertung

liegt aber nach dem Gesagten gerade in der Natur der Sache, welche zur

Anwendung einer schematisierenden Schätzmethode führt (vgl. oben E. 3.3.3.1).

Jedenfalls

offensichtlich untauglich für die Konkretisierung der Höhe einer Marktmiete ist

das Inserat der Rekurrierenden auf der Internetplattform [...], beruht dieses

doch auf klarerweise nicht marktkonformen Konditionen. Die von der

Steuerverwaltung erhobenen Vergleiche mit Mietangeboten für Einfamilienhäuser

an der [...], an der [...], an der [...] und an der [...] sind daher mit den

Erwägungen der Vorinstanz geeignet zur Plausibilisierung ermittelter

Schätzwerte (vgl. Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019, E. 5).

Dies gilt umso mehr, als die Eigenmietwerte von CHF 3'400.85 respektive

CHF 3'886.65 bei einer nicht bestrittenen Wohnfläche von 200 m2

einem monatlichen Nettoquadratmeterpreis von CHF 17.– respektive CHF 19.45

entsprechen. Die mit der gesetzlichen Schätzmethode ermittelten Marktmietpreise

liegen damit auch im Bereich des auf Wohnungen mit fünf Zimmern anwendbaren

Mietpreisrasters (vgl. https://www.statistik.bs.ch/analysen-berichte/raum-umwelt/mietpreisraster.html).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht die Miete für eine Wohnung,

sondern für ein Einfamilienhaus zu schätzen ist und es sich bei der [...]

notorischerweise um eine bevorzugte Wohnlage innerhalb des gesamten Quartiers

handelt.

3.4 Insgesamt

sind daher keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die gesetzliche Schätzmethode

gemäss § 16 Abs. 1 StV im vorliegend zu beurteilenden Fall zu einem

Eigenmietwert führen würde, welcher 100 % des Marktmietwerts überschreiten

würde.

4.

Daraus folgt,

dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind. Entsprechend diesem Ausgang

der Verfahren tragen die Rekurrierenden deren Kosten mit Gebühren von je

CHF 1'500.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die

Beschwerde werden abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen in solidarischer Verbindung

die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer

Gebühr von CHF 1'500.– für das Verfahren VD.2021.258 und von CHF 1'500.–

für das Verfahren VD.2021.259, je einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.