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Entscheid

VD.2021.260

Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB

31. Januar 2022Deutsch3 min

A____ (Rekurrent)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2021.260

URTEIL

vom 31. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug Rekursgegnerin

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 11. November 2021

betreffend unterbliebene

Rekursbegründung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

meldete mit Eingabe vom 22. November 2021 gegen einen Entscheid der Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug vom 11. November

2021 betreffend Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Rekurs an das Verwaltungsgericht

Basel-Stadt an. Eine Rekursbegründung reichte der Rekurrent bis heute nicht

ein. Die Akten der Vollzugsbehörde wurden beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig

(§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]).

Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen

dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig

(§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen

Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen

(§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht

rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen

(§ 16 Abs. 3 VRPG).

Mit Eingabe vom

22.

November 2021 meldete der Rekurrent gegen den vorliegenden Entscheid

Rekurs an. Allerdings hat er bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung

eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Der Rekurrent

reichte weder eine Rekursbegründung ein noch erklärte er, kein Interesse mehr

an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf

die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird

als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von

Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.