VD.2021.260
Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB
31. Januar 2022Deutsch3 min
A____ (Rekurrent)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2021.260
URTEIL
vom 31. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug Rekursgegnerin
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 11. November 2021
betreffend unterbliebene
Rekursbegründung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
meldete mit Eingabe vom 22. November 2021 gegen einen Entscheid der Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug vom 11. November
2021 betreffend Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Rekurs an das Verwaltungsgericht
Basel-Stadt an. Eine Rekursbegründung reichte der Rekurrent bis heute nicht
ein. Die Akten der Vollzugsbehörde wurden beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig
(§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]).
Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen
dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig
(§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen
Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen
(§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht
rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen
(§ 16 Abs. 3 VRPG).
Mit Eingabe vom
22.
November 2021 meldete der Rekurrent gegen den vorliegenden Entscheid
Rekurs an. Allerdings hat er bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung
eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Der Rekurrent
reichte weder eine Rekursbegründung ein noch erklärte er, kein Interesse mehr
an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf
die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird
als dahingefallen erklärt.
Auf die Erhebung von
Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.