Lexipedia

Entscheid

VD.2021.262

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

14. Mai 2022Deutsch43 min

76'102.70 in Basel-Stadt und CHF 113'835.65 in Basel-Landschaft sowie wegen Sozialhilfebezugs

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.262

URTEIL

vom 14. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic.

iur. Lucienne Renaud und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. August 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der am [...]

1978 geborene, türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) heiratete [...]

1995 in der Türkei seine in der Schweiz niedergelassene, türkische Ehefrau und

erhielt am 25. Juni 1996 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum

Verbleib bei der Ehefrau. Die Ehegatten wurden Eltern der beiden gemeinsamen

Söhne B____, geboren [...] 1997, und C____, geboren am [...] 2005.

Im Kanton

Basel-Landschaft wurden der Rekurrent und seine Ehefrau mit Schreiben vom 12.

Dezember 2007, 10. November 2008, 3. Mai 2010, 21. Juni 2011 und 27. Dezember

2012 auf ihre Verschuldung, die Notwendigkeit einer Schuldensanierung und ihren

Sozialhilfebezug hingewiesen und verwarnt.

Mit Schreiben

des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt) vom 9. Dezember

2016 wurde A____ beim Schuldenstand von Verlustscheinen in Höhe von CHF

76'102.70 in Basel-Stadt und CHF 113'835.65 in Basel-Landschaft sowie wegen Sozialhilfebezugs

mit Saldo von CHF 29'872.– seit 1. April 2016 auf die migrationsrechtlichen

Konsequenzen dieses Verhaltens hingewiesen und aufgefordert, die

Schuldensituation auch mit Hilfe einer Schuldenberatung zur Vermeidung weiterer

Konsequenzen in den Griff zu bekommen.

Nachdem der

Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli

2017 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 180

Tagessätzen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt

worden war, wurden die Ehegatten mit Schreiben des Migrationsamts vom 30.

Januar 2018 bei einem Schuldenstand mit Verlustscheinen in Höhe von CHF

99'943.15 (Rekurrent) und CHF 56'256.60 (Ehefrau) in Basel-Stadt und CHF

113’835.65 in Basel-Landschaft (Rekurrent) sowie wegen des Strafbefehls erneut

auf die migrationsrechtlichen Folgen dieses Verhaltens hingewiesen und nochmals

aufgefordert, die Schuldensituation auch mit Hilfe einer Schuldenberatung zur

Vermeidung weiterer Konsequenzen in den Griff zu bekommen und sich

strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen.

Seit dem 1.

Februar 2019 wird A____ wieder von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Der

bisher an ihn ausbezahlte Saldo beträgt CHF 106'538.– (Stand:

2. Juli 2021).

Mit Entscheid

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2019 wurde das seit dem 15. Februar

2019 bestehende Getrenntleben der Ehegatten bewilligt und die Obhut über den

minderjährigen Sohn C____ der Ehefrau zugeteilt. In der Folge verlängerte das

Migrationsamt nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen

Gehörs dem Rekurrenten mit Verfügung vom 28. September 2020 die

Aufenthaltsbewilligung nicht und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum

weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement

mit Entscheid vom 24. August 2021 ab, bewilligte dem Rekurrenten aber die

beantragte unentgeltliche Prozessführung.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 3. September und 9. November

2021 angemeldete und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat,

mit dem er dessen vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung

und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragte. Diesen Rekurs

überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 24. November 2021 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid, worauf dessen Instruktionsrichter dem

Rekurrenten die beantragte unentgeltliche Prozessführung auch im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren bewilligte. Das Justiz- und

Sicherheitsdepartement beantragte mit Vernehmlassung die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Hierzu liess sich der Rekurrent mit Eingabe vom 11.

Februar 2022 replicando vernehmen. Mit Eingabe vom 21. März 2022 liess er zudem

einen Beleg zu seiner sprachlichen Integration sowie die Honorarnote seines

Vertreters einreichen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen

Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf

dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des

vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des

Präsidialdepartements vom 24. November 2021 sowie § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem

Dispositiv

unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG

zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist

somit einzutreten.

1.2

1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen

Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden

gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit

der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes

Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen

(vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1).

1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz

1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die

Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit

den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,

305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,

504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2 und VD.2016.66 vom 20.

Juni 2016 E. 1.3).

1.3 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der

Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass

die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig

zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus

folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch

neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.92

vom 2. Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend sind

bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen

Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse

massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen

(vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2020.92

vom 2. Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).

2.

Im Unterschied

zum vorinstanzlichen Verfahren stellt sich der Rekurrent zu Recht nicht mehr

auf den Standpunkt, aufgrund seiner Ehe mit seiner niederlassungsberechtigten

Ehefrau einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss

Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu

haben. Strittig ist vielmehr allein ein Aufenthaltsanspruch nach erfolgter

Auflösung der Familiengemeinschaft aufgrund der seit dem 15. Februar 2019

bestehenden Trennung der Ehegatten.

3.

3.1 Nach

Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den

Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei

Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht, oder wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AIG).

3.2 Die

Erfüllung der Dreijahresfrist sowie einer erfolgreichen Integration stellen

kumulativ zu erfüllende Kriterien für einen Anspruch nach Art.

50 Abs. 1 lit. a AIG dar (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119,

mit weiteren Hinweisen, 140 II 289 E. 3.5.3 S. 295). Vorliegend ist

unbestritten, dass die heute beendete eheliche Gemeinschaft des Rekurrenten die

erforderliche Dauer aufweist.

3.2.1 Die

Vorinstanz hielt mit dem angefochtenen Entscheid fest, dass der Rekurrent

gesamthaft betrachtet nicht als integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG bezeichnet werden könne.

Zur Begründung

erwog sie, dass der Rekurrent wohl seit 2013 arbeitslos gewesen sei und danach

bis 2015 Arbeitslosentaggelder bezogen habe, bevor er sozialhilfeabhängig

geworden sei. Gemäss den Akten sei er erstmals mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom 9. April 2018 bis zum 21. August 2019 krankgeschrieben worden. Er habe mit

seiner Ehefrau zunächst im Kanton Basel-Landschaft Sozialhilfeleistungen in der

Höhe von CHF 146'000.– und seit 2016 zunächst zusammen mit der Ehefrau und seit

2019 alleine im Kanton Basel-Stadt solche mit Saldo von CHF 106'538.– bezogen.

Sein Sozialhilfebezug dauere somit bereits viele Jahre an, so dass seine

psychischen Probleme nicht die gesamte Dauer seiner Fürsorgeabhängigkeit zu

erklären vermögen. Sein aktuelles Arztzeugnis attestiert ihm sodann lediglich

vom 10. November 2020 bis zum 4. Januar 2021 eine 100-prozentige

Arbeitsunfähigkeit. Es sei daher zu erwarten, dass er sich nun wieder verstärkt

um eine neue Arbeitsstelle bzw. um eine Pensumerhöhung bemühe. Ansonsten wäre

bei einem erneuten Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer

Dauerhaftigkeit die Einleitung eines IV-Verfahrens anzustrengen, was bisher

aber nicht geschehen zu sein scheine.

Beim

Sozialhilfebezug müsse die aktuelle Pandemiesituation bei der Entscheidfindung

berücksichtigt werden. Es sei daher nachvollziehbar, dass es für den

Rekurrenten zum Zeitpunkt der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren

schwierig gewesen sei, eine neue Anstellung zu finden. Allerdings habe sich die

Situation auf dem Arbeitsmarkt in den letzten Monaten entspannt, ohne dass der

Rekurrent eine feste Anstellung vorweisen könne. Er habe auch schon lange vor

Ausbruch der Pandemie Sozialhilfe bezogen, weshalb ihm zumindest vorzuwerfen

sei, dass er sich in der Vergangenheit - als er auch noch über eine gültige

Aufenthaltsbewilligung verfügte - ungenügend um seine berufliche Integration

bemüht habe. Somit vermögen weder der Ausbruch der Covid-19-Pandemie noch die

Tatsache, dass er mittlerweile lediglich über eine Anwesenheitsbestätigung

verfüge, die gesamte Dauer seiner Fürsorgeabhängigkeit zu erklären. Es könne

daher nicht sein gesamter Sozialhilfebezug als unverschuldet bezeichnet werden.

Es könne in Anbetracht aller Umstände auch keine gute Prognose gestellt werden,

da eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe nicht in Sicht scheine.

Weiter liege als

Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine strafrechtliche

Verurteilung wegen Sozialhilfebetruges vor, welche erst vier Jahre zurückliege

und sich nicht auf ein einmaliges Fehlverhalten, sondern auf einen Zeitraum von

2010 bis 2013 beziehe. Hinzu kämen mutwillig angehäufte Schulden. Entgegen

seiner Behauptung sei der Bestand der gegen ihn ausgestellten Verlustscheine

auch im vergangenen Jahr von CHF 114'989.25 auf CHF 133'558.– angestiegen. Wie

sich aus den im Betreibungsregister ausgewiesenen Betreibungen der «D____»

ergebe, sei er trotz dem Bezug von Sozialhilfe seiner Pflicht zur Bezahlung der

Krankenkassenkosten nicht nachgekommen. Soweit er Doppelbetreibungen behaupte,

weise er solche nicht nach. Schliesslich lasse der Umstand, dass er in seiner

finanziell schon seit Jahren angespannten Situation einen Kredit in der Höhe

von CHF 50‘000.– aufgenommen habe, um sich ein Auto zu kaufen und in die Ferien

zu fahren, keinen anderen Schluss zu, als dass er bewusst über seinen

Verhältnissen gelebt habe. Die verfügende Behörde sei daher zu Recht zum

Schluss gelangt, dass die Schulden mutwillig angehäuft worden seien und der

Rekurrent damit zusammen mit der strafrechtlichen Verurteilung wegen

Sozialhilfebetrugs die öffentliche Sicherheit und Ordnung missachtet habe.

Selbst eine allenfalls genügende sprachliche Integration würde daher an seiner

fehlenden erfolgreichen Integration nichts ändern, zumal seine fehlende

berufliche und wirtschaftliche Integration in erheblicherem Ausmass negativ ins

Gewicht falle.

3.2.2 Mit

seiner Rekursbegründung hält der Rekurrent daran fest, dass sein Bezug von

Sozialhilfeleistungen seit längerer Zeit unverschuldet sei, da er seit Jahren

unter gesundheitlichen Problemen leide. Er sei zeitweise aktenkundig auch

psychologisch behandelt worden und seit Januar resp. seit April 2021 durchwegs

zu 100 % arbeitsunfähig. Soweit die Vorinstanz die Einleitung eines

IV-Verfahrens verlange, verkenne sie, dass er einerseits grundsätzlich

arbeitswillig sei und bis vor kurzem noch bei der E____ AG gearbeitet habe und

die IV-Behörden andererseits immer höhere Anforderungen an eine IV-Rente oder

an Hilfsmassnahmen stellten, weshalb sich die Frage stelle, ob die Einleitung

eines IV-Verfahrens überhaupt sinnvoll wäre. Fakt sei, dass der Rekurrent

weiterhin arbeitsunfähig sei. Ausserdem kämpfe die ganze Welt nach wie vor mit

der Pandemie, weshalb die Erwerbssituation für unqualifizierte Leute sehr

schwierig sei, was auch die Vorinstanz anerkenne. Eine Entspannung der

Situation sei in den letzten Monaten nur teilweise eingetreten, seien die

Arbeitgeber aufgrund der laufend angepassten behördlichen Massnahmen doch

weiterhin sehr vorsichtig. Gerade in Niedriglohnbranchen sei es überhaupt nicht

einfach, eine Anstellung zu finden. Auch die fehlende Bewilligung wirke sich

nachteilig aus, suggeriere die ihm ausgestellte Anwesenheitsbescheinigung doch

einen unsicheren, vorübergehenden Aufenthaltsstatus. Zudem bestehe das

ungekündigte Arbeitsverhältnis bei der E____ AG faktisch immer noch fort, wobei

er aktuell keine Krankentaggelder beziehe. Vor diesem Hintergrund sei sein

Sozialhilfebezug als unverschuldet zu qualifizieren und könne als

Widerrufsgrund nicht genügen.

Mit Bezug auf

den gegen ihn ausgestellten Strafbefehl vom 26. Juli 2017 sei er einsichtig und

bereue, dass es zu solch einem Vorfall gekommen sei. Das von ihm begangene

Vermögensdelikt, welches mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe geahndet

wurde, liege aber im Rahmen des gesetzlich definierten Bagatellbereichs. Die

Sanktion zeige, dass es sich nicht um eine schwerwiegende Verfehlung handelte

und auch keine Rückfallgefahr drohe. Zudem liege die rechtswidrige Handlung

etwa acht Jahre zurück. Seither, wie auch während seiner weiteren

Aufenthaltsdauer von insgesamt etwa 25 Jahren, habe er sich klaglos verhalten.

Er sei damit willens und auch fähig, sich an das hiesige Rechtssystem zu

halten. Unverständlich sei auch, dass diese Verurteilung zusammen mit den

angehäuften Schulden betrachtet werden solle, habe das eine doch mit dem

anderen nichts zu tun. Seine Schuldensituation werde zudem unrichtig

wiedergegeben. Richtig sei zwar, dass die Verlustscheine seit Gewährung des

rechtlichen Gehörs angestiegen seien, was aber «nicht zwangsläufig» bedeute,

dass sich die Forderungen insgesamt erhöht hätten. So hätten sich die Ausstände

bei der D____ von etwa knapp CHF 58'000.– per Juni 2020 um etwa CHF 750.–

erhöht, was aufzeige, dass das Betreibungs- resp. Verlustscheinregister eben

doch Doppelforderungen aufweise. Es sei insgesamt nicht zu negieren, dass er

Schulden von über CHF 110'000.– habe. Allerdings seien diese im Kontext seiner

langen Aufenthaltsdauer und seiner Familiensituation keinesfalls mutwillig

erfolgt. Zudem bestehe der Grossteil der Schulden gegenüber zwei Gläubigern,

der F____ Bank und der D____, was aufzeige, dass weder Schuldenmacherei noch

ein ausschweifender Lebenswandel betrieben worden sei. Mit dem Kredit seien

mehrheitlich Schulden zurückbezahlt und nicht primär ein schöneres Leben

geführt worden. Es sei offensichtlich, dass vor allem die gesundheitliche

Situation, das daraus folgende fehlende Einkommen und die

Sozialhilfeabhängigkeit zur Verschuldungssituation beigetragen und eine

Schuldensanierung verunmöglicht hätten.

3.2.3 Eine

im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfolgreiche Integration ist

gegeben, wenn die in Art. 58a AIG verankerten Integrationskriterien erfüllt

sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG liegt eine erfolgreiche Integration

vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche

Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a und b),

sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am

Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. c und d). Gemäss Art.

58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die

Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG der Sprachkompetenzen (lit. c)

und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d)

aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen

Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können,

angemessen Rechnung zu tragen (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.3).

Eine erfolgreiche Integration setzt grundsätzlich voraus, dass die ausländische

Person für sich selbst aufkommen kann. Sie fehlt daher, wenn sie kein

Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,

und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist

(BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4, 2C_125/2021 vom 17.

September 2021 E. 4.2 und 4.3.3, 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.2,

2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.1.1, 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2,

2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1, 2C_546/2010 vom 30. November

2010 E. 5.2.3 f.; VGE VD.2021.82 vom 4. August 2021 E. 2.2.2).

Geringfügige

Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus, falls

andere Aspekte für eine erfolgreiche Integration sprechen (BGer 2C_125/2021 vom

17. August 2021 E. 4.2, 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2,

2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem

Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat

kommen lassen, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (BGer 2C_175/2015

vom 30. Oktober 2015 E 2.3, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2;

VGE VD.2021.82 vom 4. August 2021 E. 2.2.3). Auch eine Verschuldung einer

ausländischen Person schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus, solange

sie im Begriff ist, ihre Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (BGer

2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.2 und 4.3.3).

Schliesslich

sind die Sprachkenntnisse einer ausländischen Person am sozioprofessionellen

Umfeld zu messen; genügen sie für dieses, kann der Grad der Sprachbeherrschung

dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (BGer 2C_595/2017 vom 13. April

2018 E. 5.7.2, 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).

3.2.4 Vor

dem Hintergrund dieser bundesgerichtlichen Rechtssprechung kann dem Rekurrenten

aufgrund der Akten mit der vorinstanzlichen Beurteilung keine erfolgreiche

Integration attestiert werden. Der Rekurrent bestreitet nicht, von April 2016 bis

Juli 2017, von April bis Mai 2018 und seit Februar 2019 von der Sozialhilfe

Basel-Stadt unterstützt worden zu sein (Anfrage Sozialhilfe vom 11. April

2019). Bereits zuvor bezog er mit seiner Ehefrau von September 2008 bis Mai

2014 bei der Gemeinde [...] Sozialhilfe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

vom 26. Juli 2017). Belege für gesundheitliche Einschränkungen und eine

daraus folgende Arbeitsunfähigkeit liegen erst für den Zeitraum ab Juli 2019

vor (vgl. Bestätigung Dr. [...] vom 3. September 2019). Auch mit dem Rekurs

werden bloss Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2021 nachgereicht

(act. 5/1). Daraus folgt, dass der Bezug von Sozialhilfe vor Juli 2019 nicht

aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen als unverschuldet qualifiziert werden

kann.

Weiter spricht

auch der gegen den Rekurrenten ausgestellte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 26. Juli 2017 gegen eine erfolgreiche Integration. Daraus

folgt, dass er es aktiv und in Kenntnis seiner entsprechenden

Mitteilungspflicht arglistig unterliess, der Sozialhilfebehörde zu melden, dass

seine Ehefrau im Zeitraum von Juni 2010 bis September 2013 entgegen ihrer

behaupteten Arbeits­losigkeit bei den Firmen [...], [...] und [...] ein

Nettoeinkommen von insgesamt CHF 43'760.55 erzielte. Diese Verurteilung kann

nicht dem Bagatellbereich zugewiesen werden. Dem steht bereits die in Art. 121 Abs. 3

lit. b der Bundesverfassung (BV, SR 101) erfolgte Würdigung entgegen, auch

wenn diese erst nach der Begehung der Straftat erfolgte. Insbesondere ist aber

nicht ersichtlich, welche anderen Aspekte dieses aus seiner strafrechtlichen

Verurteilung folgende Integrationsdefizit im Sinne einer erfolgreichen

Integration aufwiegen könnte. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang

vielmehr im Gegenteil im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch auf die

Verschuldung des Rekurrenten hinzuweisen. Der Rekurrent macht nicht einmal

geltend, dass er diese abtrage. Auch legt er nicht nachvollziehbar dar, wieso

diese unverschuldet eingetreten wäre. Schliesslich bestreitet er auch nicht die

vorinstanzliche Feststellung, dass er einen Kredit von CHF 50'000.– für

den Erwerb eines Autos und für die Bestreitung von Ferien aufgenommen hat,

obwohl er gleichzeitig von der Sozialhilfe unterstützt worden ist. Aufgrund

seiner bereits lange vor dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit eingetretenen

Sozialhilfeabhängigkeit, seiner Straffälligkeit und seiner erheblichen

Verschuldung haben die Vorinstanzen eine erfolgreiche Integration im Sinne von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und damit einen nachehelichen

Aufenthaltsanspruch gemäss dieser Bestimmung zu Recht verneint. Daran vermag

auch der mit Eingabe vom 21. März 2022 eingereichte Sprachenpass der Geschäftsstelle

[...], mit welchem ihm per 26. Februar 2022 ein Sprachniveau auf

Stufe B1 mündlich und A2 schriftlich attestiert wird nichts zu ändern, zumal

die damit nachgewiesene sprachliche Integration die genannten Defizite nicht

aufzuwiegen vermag.

3.3 Zu

prüfen ist daher, ob sich der Rekurrent nach der Beendigung seiner

Familiengemeinschaft auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG berufen kann.

3.3.1 Diesbezüglich

erwog die Vorinstanz, dass eine Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat

aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, wo er sein gesamtes

Erwachsenenleben verbracht hat, sicherlich mit Schwierigkeiten verbunden sei.

Sein Herkunftsland sei ihm aber nicht völlig unbekannt, habe er dort doch

praktisch seine gesamte Jugend und während seines Aufenthalts in der Schweiz auch

seine Ferien verbracht. Den bestehenden Kontakt mit den dort lebenden drei

Schwestern könne er bei einer Rückkehr intensivieren. Soweit er geltend mache,

in der Türkei keine Existenzgrundlage aufbauen zu können, sei ihm dies trotz

seines langen Aufenthalts auch in der Schweiz nicht gelungen. Er würde hier

nicht aus einer beruflich gefestigten Situation herausgerissen. Seine

Depression sowie seine Angststörungen seien in der Türkei auf jeden Fall

behandelbar, sollten diese denn noch weiterbestehen und behandlungsbedürftig

sein. Inwiefern er schliesslich als Alevit in der Türkei konkret benachteiligt

sein soll, lege er nicht substantiiert dar.

Weiter erwog die

Vorinstanz in diesem Zusammenhang, mit Bezug auf die vom Rekurrenten unter

Hinweis auf den Schutz von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) geltend gemachten Beziehungen zu seinen Söhnen, dass nur sein

minderjähriger Sohn C____ in den Schutzbereich dieser Bestimmung falle. Mit

Bezug auf diesen machte sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Kindern,

die nicht in der Obhut der betroffenen ausländischen Person lebten, geltend,

dass seine strafrechtliche Verurteilung, sein verschuldeter Sozialhilfebezug

und seine mutwillig angehäuften Schulden gegen ein klagloses Verhalten

sprächen. Zudem bezahle er keine Alimente für seinen Sohn, obwohl ihn das Zivilgericht

mit Entscheid vom 26. März 2019 dabei behaftet habe, sich zwecks Bezahlung von

Unterhalt intensiv um eine Vollzeitstelle zu bemühen. Gemäss dem Arztbericht

der UPK vom 22. Juni 2021 habe C____ zwar ein ängstliches Temperament, erfülle

aber die Kriterien für eine Angststörung nach ICD-10 nicht. Es bestünden

Hinweise auf eine Überbehütung durch die Kindseltern, da sie C____ öfters

schonen würden anstatt zu beruhigen und altersgemäss zu fördern. Es werde für

ihn eine Psychotherapie empfohlen. Dem Arztbericht könne auch entnommen werden,

dass die UPK diverse Fragebögen von den Kindseltern nicht zurückerhalten habe.

Es sei deshalb davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme von C____

nicht dermassen gravierend seien, dass die Anwesenheit seines Vaters dauernd

notwendig erscheine. Das Kind befinde sich zudem in einem Alter, in dem es die

modernen Kommunikationsmittel selbständig nutzen und den Rekurrenten auch

alleine in der Türkei, etwa zusammen mit seinem erwachsenen Bruder, besuchen

könne. Im Rahmen einer globalen Interessenabwägung sei damit der Schluss zu

ziehen, dass der Rekurrent die Kriterien der wirtschaftlichen Beziehung zu

seinem Sohn und des tadellosen Verhaltens nicht erfülle und dass daher seinem

Antrag auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK

nicht entsprochen werden könne. In Würdigung der gesamten Umstände und unter

Berücksichtigung von Art. 96 AIG und der persönlichen Verhältnisse sowie des

Grads seiner Integration sei es dem Rekurrenten zumutbar, in sein Herkunftsland

zurückzukehren.

3.3.2 Mit

seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, seine Heimat im Alter von gerade mal

17 Jahren verlassen zu haben, also als Teenager in die Schweiz eingereist zu

sein. Er habe damit auch «einen Teil seiner Kindheit und die gesamte Jugendzeit

in der Schweiz verbracht», wo er aufgrund seiner frühen Heirat und der Geburt

seiner beiden Kinder «tief verwurzelt» sei. Die Lebensweise und die

gesellschaftlichen wie wirtschaftlichen Gepflogenheiten in seiner Heimat seien

ihm nicht geläufig. Die Türkei kenne er nur noch aus Besuchen, die über die 25

Jahre an einer Hand abgezählt werden könnten und die in den letzten Jahren

ohnehin sehr rar geworden seien. Zuletzt sei er vor etwa sieben Jahren dort

gewesen. Nach dem Tod seiner Eltern verfüge er dort über kein soziales Netz und

die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern die Intensivierung des Kontakts zu den

an verschiedenen Orten lebenden drei Schwestern ihm bei der Wiedereingliederung

von Nutzen sein solle, zumal ihnen die Mittel zu seiner Unterstützung fehlten.

Seine gesundheitlichen Probleme seien in der Türkei wohl theoretisch

behandelbar, doch wüsste er nicht, wie diese Behandlung aufgrund des Fehlens

einer staatlichen Krankenkasse finanziert werden sollte. Aufgrund der

mangelnden finanziellen Existenzgrundlage und des fehlenden staatlichen

Fürsorgesystems sei eine Ausreise in sein Heimatland für ihn somit mit einer

schweren Härte verbunden. Hinzu komme, dass die Türkei in letzter Zeit und

heute immer wieder von militärischen, politischen und wirtschaftlichen Krisen

geschüttelt werde. Besonders Aleviten wie der Rekurrent erlitten dabei nach wie

vor grosse Nachteile, indem sie aufgrund ihrer notorischen Diskriminierung in

ihrer Religion unterdrückt und ihnen das wirtschaftliche Fortkommen erschwert

werde. Einen individuellen Nachweis hierfür könne er schon deshalb nicht

erbringen, weil er nicht in der Türkei lebe.

Unter Bezugnahme

auf das nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Familienleben macht er

geltend, dass seine beiden Kinder, der bereits volljährige B____ sowie der hier

gefestigt anwesenheitsberechtigte minderjährige C____, in der Schweiz geboren

worden seien. Er habe zu beiden Kindern eine innige Beziehung, was seitens der

Vorinstanz nicht in Abrede gestellt werde. Der realitätsfremden Bestreitung der

Voraussetzungen für den Schutz seiner Familienbeziehung zu seinen Kindern durch

die Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Er sei selbst als Kind eingereist

und habe seine beiden Kinder während der Ehe mitbetreut und seit der Trennung

begleitet. Es bestehe eine innige Beziehung. Gemäss dem Bericht der UPK vom 22.

Juni 2021 sei er eng in die Erziehung und den Alltag des Kindes eingebunden.

Seine Anwesenheit sei für das gesundheitlich angeschlagene Kind von zentraler

Bedeutung. Die Relativierung der gesundheitlichen Probleme des damals 16-jährigen,

in der UPK behandelten Kindes mute eigenartig an. Gerade weil die affektive

Beziehung so wichtig sei, könne die Anwendung moderner Kommunikationsmitteln

die physische Anwesenheit nicht ersetzen, zumal auch der persönliche Austausch

der Eltern in den Kinderbelangen sehr wichtig sei. In wirtschaftlicher Hinsicht

fehlten ihm schlicht die Mittel, um Unterhalt zu leisten. Er habe sich zwar

verpflichtet, eine Stelle zu suchen, doch sei dies aufgrund seiner eigenen

gesundheitlichen Probleme sowie der allgemeinen aktuellen Situation in der

Pandemie nicht möglich gewesen. Dabei treffe ihn kein Verschulden. Er bemühe

sich aber, seiner Unterhaltspflicht in Form von Naturalleistungen nachzukommen.

Er sei «für C____ immer da», nehme sein Kontaktrecht jederzeit wahr, begleitet

das Kind bei dessen Behandlung und betreue es. Soweit ihm kein klagloses

Verhalten vorgeworfen werde, liege der seiner Verurteilung zu Grunde liegende

Sachverhalt bereits acht Jahre zurück.

Eine Abwägung

aller Interessen ergebe, dass die öffentlichen Interessen die Wegweisung des

Rekurrenten überhaupt nicht notwendig machten. Er habe keine Gewaltdelikte

begangen, stelle keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar und weise

bloss eine geringe Neuverschuldung auf. Auch seine Gläubiger hätten kein

Interesse an seiner Fernhaltung, da ihre Befriedung dadurch praktisch

verunmöglicht werde. Es bleibe einzig das fiskalische Interesse der

Sozialhilfeabhängigkeit, dem aber mit seinem Recht auf Familienleben gewichtige

private Interessen gegenüberstünden. Auch wenn B____ bereits volljährig sei,

müsse die Trennung von ihm als Teil der Kernfamilie mitberücksichtigt werden.

Dem minderjährigen Kind drohe eine Verschärfung seiner gesundheitlichen

Probleme beim Verlust seiner wichtigsten männlichen Bezugsperson. Persönliche

Besuche wären aufgrund der langen Entfernung und der Kosten illusorisch.

3.3.3

3.3.3.1 Wichtige

persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können

gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die betroffene Person

Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat

oder ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG; Spescha,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 50 AIG N 25; Caroni, in:

Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Ausländergesetz [AuG], Bern

2010, Art. 50 AuG N 23). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre

Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in

ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der

Schweiz einfacher wäre und von der betroffenen Person daher vorgezogen würde.

Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände

eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art.

43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss

(vgl. BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3,

VGE VD.2020.116 vom E. 4.1).

3.3.3.2 Unter

dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht die Praxis unter

gewissen Umständen zudem auch einen Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand

der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind

durch die aufenthaltsbeendende Massnahme in Frage gestellt wäre (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1, mit Hinweis; 139 I 315 E. 2.1 S. 319; BGer

2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1).

Der unbestimmte Rechtsbegriff der «wichtigen persönlichen Gründe» im Sinne von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird in diesem Zusammenhang im Lichte des

verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des

Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) ausgelegt. Dabei können die

Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht einschränkender

verstanden werden als ein aus den vorgenannten Garantien fliessender Anspruch

auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_896/2020

vom 11. März 2021 E. 4.3.1, 2C_904/2018 vom 24. April 2018 E. 2.1;

2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 5; 2C_1125/2014 vom 9. September 2015

E. 4.1). Dieser Schutz des Familienlebens begründet praxisgemäss indessen

keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen

Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die

Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer

Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und

Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96

[= Praxis 2019 Nr. 11], 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f. [= Praxis 2014 Nr.

90], 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f. und 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250,

jeweils mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte [EGMR] Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014).

Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und

Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336 und 137 I 247 E. 4.1.2

S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE

VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1

mit Hinweisen).

3.3.3.3 Ein

nicht hauptsächlich betreuungsberechtigter ausländischer Elternteil kann die

familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen

durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen

Umgang und dem damit verbundenen Betreuungsanteil (Art. 273 Abs. 1 ZGB

[«Besuchsrecht»]) leben. Hierfür ist im Grundsatz nicht erforderlich, dass er

sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein

Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 96 f.; BGer

2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 5.4, 2C_614/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3.1).

Da nach heutigem Familienrecht die gemeinsame elterliche Sorge die Regel

bildet, kommt es darauf bei der Beurteilung nicht mehr an (BGE 143 I 21 E. 5.5.4,

BGer 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 5.4). Ein Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung

grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht hauptsächlich

betreuungsberechtigten Ausländer und dessen minderjährigem Kind mit einem

gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und affektiver

Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen

der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte,

praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher

in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen

Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 und E. 5.2.1 f. S. 98

f., 142 II 35 E. 6.2 S. 47 und 139 I 315 E. 2.2 S. 319, je

mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE

VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni

2019, je mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen für einen

Verlängerungsanspruch grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft

vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91

E. 5.2 S. 97; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1).

Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende

Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei

Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier

Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen

überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,

wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen

Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren

Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3,

2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4).

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche

Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen

Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es

sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24. April

2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2).

Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse,

das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive

Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt,

die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des

Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern

(vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2021.243 vom

25. Februar 2022 E. 2.1, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).

3.3.4 Der

[...] 1978 geborene Rekurrent heiratete seine Ehefrau [...] 1995 in der Türkei

und erhielt am 25. Juni 1996 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verblieb bei

seiner hier niedergelassenen Ehefrau. Er ist somit kurz vor seinem 18.

Geburtstag in die Schweiz eingereist. Es kann daher entgegen der Auffassung des

Rekurrenten nicht die Rede davon sein, dass er «einen Teil seiner Kindheit und

die gesamte Jugendzeit in der Schweiz verbracht hat». Vielmehr steht fest, dass

er die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat

verbracht hat. Fest steht aber auch, dass er mit seiner nun bald 26-jährigen

Aufenthaltsdauer den grösseren Teil seines Lebens und sein gesamtes Leben als

erwachsene Person in der Schweiz verbracht hat.

Nicht

glaubwürdig erscheint aber, wenn er ein Vertrautsein mit den

Lebensverhältnissen in seiner Heimat und dortige Beziehungen verneint. Seine

Muttersprache ist Türkisch und er hat sich auch in dieser Sprache mit seiner

Ehefrau verständigt (vgl. Beantwortung der Fragen des Migrationsamts vom 15.

April 2019 durch die Ehefrau). Gleiches dürfte auch für sein sonstiges

persönliches Umfeld gelten, werden doch Beziehungen zu Nichtlandsleuten weder

behauptet noch belegt. Offensichtlich hat er auch persönliche Beziehungen in

seine Heimat, gab er doch mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 dem

Migrationsamt an, zwei Wochen Sommerferien wegen einer Verlobung in der Türkei

verbracht zu haben. Unbestritten ist auch, dass sich seine drei verheirateten

Schwestern in der Türkei befinden. Während er mit dem genannten Schreiben wie

auch mit der undatierten Beantwortung der Fragen des Migrationsamts vom 15.

April 2019 noch angab, dass sie in Ankara wohnten, sollen sie nun «an

verschiedenen Orten leben». Widersprüchlich sind auch seine Angaben zu seinen

Aufenthalten in der Türkei. Während er wie ausgeführt im Oktober 2016 noch

angab, im Sommer wegen einer Verlobung zwei Wochen Ferien in der Türkei

verbracht zu haben und alle zwei bis drei Jahre die Heimat zu besuchen, gab er

gemäss der undatierten Beantwortung der Fragen des Migrationsamts vom 15. April

2019 an, letztmals im Juli 2014 Ferien dort verbracht zu haben. Vor diesem

Hintergrund ist daher mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Rekurrent mit der

Sprache und den Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut ist, was seine

Integration in der Türkei erleichtern dürfte. Die Vorinstanz hat daher insoweit

zu Recht angenommen, dass er die Kontakte zu seinen in der Türkei lebenden

Verwandten nach einer Rückkehr wieder intensivieren kann.

Soweit sich der

Rekurrent zur Begründung der Unzumutbarkeit einer Wiedereingliederung in der

Türkei auf seine Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft beruft,

ohne eine konkrete Gefährdung zu substantiieren, ist darauf hinzuweisen, dass

Personen alevitischen Glaubens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die

Rückkehr in die Türkei nicht bereits wegen der allgemeinen Situation dieser

Glaubensgemeinschaft in der Türkei unzumutbar ist (BGer 2C_495/2020 vom

28. September 2020 E. 6.4, 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3;

vgl. auch Urteil 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 4.3.2). Daran vermag

die ältere, vom Rekurrenten replicando eingereichte «Schnellrecherche» der

Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. August 2016 (act. 10) nichts zu

ändern.

Ebenso wenig

erscheint die soziale Wiedereingliederung des Rekurrenten in der Türkei

aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme stark gefährdet zu sein. Wie den

Akten aufgrund einer Auskunft des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge vom

26. Oktober 2012 entnommen werden kann, haben «auch unversicherte

Personen» in der Türkei Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung («yesil

kart» auch bekannt als «Grüne Karte»). Auf diesen mittels der «yesil kart» auch

für mittellose Personen kostenlosen Zugang zur Gesundheitsvorsorge hat das

Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung regelmässig verwiesen (vgl. VGE

VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2.3.2 m.w.H. etwa auf die

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Wie das Verwaltungsgericht unter

Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt hat,

seien staatliche Gesundheitsinstitutionen zwar vorwiegend auf stationäre

Behandlungen ausgelegt und mit Psychiatern chronisch unterbesetzt (BVGer E-8679/2010

vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3), weshalb davon auszugehen sei, dass die

medizinische Behandlung in der Türkei nicht dem schweizerischen Standard

entsprechen würde. Soweit diesbezüglich aber gestützt auf die Mitwirkungspflicht

gemäss Art. 90 AIG nicht konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil substantiiert

werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Türkei eine

psychiatrische Behandlung nicht ausreichend gewährleistet ist (VGE VD.2019.242

vom 24. Mai 2020 E. 3.4.5). Solche Anhaltspunkte legt der Rekurrent nicht

dar.

3.3.5 Zu

prüfen ist daher, ob sich ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG aus seinen familiären Beziehungen ergibt. Dabei steht jene zu

seinem minderjährigen Sohn C____ im Vordergrund, welchem unbestrittenermassen

ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zukommt.

3.3.5.1 Eine

besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht eines ausländischen Elternteils

zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im

Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I

315 E. 2.2) bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines

nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315

E. 2.5; BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1). Massgebend ist

dabei grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des

angefochtenen Entscheids (vgl. die BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4,

2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 und 2C_123/2015 vom 30.

September 2015 E. 2.7; VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.3.1).

Gemäss den Beantwortungen der Fragen des Migrationsamts vom 15. April 2019

durch den Rekurrenten und seine Ehefrau besuchte ihn sein Sohn C____ damals

jeweils von Freitag bis Sonntag mit Übernachtungen. Hinweise dafür, dass diese

Beziehung heute nicht mehr in diesem Umfang gelebt wird, bestehen keine. Der

Bestand einer in affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung zwischen dem

Rekurrenten und seinem Sohn ist daher zu Recht nicht strittig.

3.3.5.2 Bezüglich

der Prüfung einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensiven Beziehung

zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn steht ebenso unstrittig fest, dass der

Rekurrent seit seiner Trennung keine Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn

geleistet hat (vgl. auch die undatierte Beantwortung der Fragen des

Migrationsamts vom 15. April 2019). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen

Verbundenheit können allerdings nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen

von Bedeutung sein (VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7, mit

Hinweis auf BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Auch

symbolischen Geldbeträgen kann bei engen affektiven Beziehungen und intensiver

Betreuung der Kinder mit entsprechender Entlastung des obhutsberechtigten

Elternteils als überdurchschnittlichen Naturalbeiträgen unter Umständen

erhebliches Gewicht zukommen (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3,

mit Hinweis auf BGE 140 I 145 E. 4.2 S. 149 f.; VGE VD.2018.205 vom

29. Mai 2019 E. 4.3.6.1). Entscheidend ist die Enge der tatsächlich

gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen

und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2; VGE VD.2016.113

vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7). Während von einem arbeitsfähigen,

unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden kann, dass er alle

Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den

Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom

10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar

2017 E. 3.2.7), ist eine unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der

Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu einem Kind zu

berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1, 2C_1141/2014

vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2021.243 vom 22. Februar 2022 E. 2.4.1,

VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).

Vorliegend ist

der Rekurrent zwar noch mit dem Entscheid des Zivilgerichts vom 26. März

2019 bezüglich der Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten zur Aufnahme der

Arbeitstätigkeit verpflichtet worden. Aufgrund der in diesem Verfahren

vorliegenden Akten steht aber fest, dass der Rekurrent erstmals mit

Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 9. April 2018 bis zum 21. August 2019

krankgeschrieben worden ist und ihm sein aktuelles Arztzeugnis vom 10. November

2020 bis zum 4. Januar 2021 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Weiter müssen auch die beschränkten Möglichkeiten eines Berufseinstiegs während

der Dauer der Covid-19-Pandemie in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden.

Das Fehlen einer in wirtschaftlicher Hinsicht engen Beziehung wird daher

insoweit relativiert.

3.3.5.3 Mit

Bezug auf die praktische Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts des

Rekurrenten mit seinem Sohn nach seiner Wegweisung in die Türkei, gilt es der

ärztlichen Beurteilung der Universitären Psychiatrischen Klinik für Kinder und

Jugendliche (UPKKJ) vom 22. Juni 2021 Rechnung zu tragen. Auch wenn sich C____

in einem Alter befindet, bei dem der Gebrauch moderner Kommunikationsmittel und

selbständige Reisen in die Türkei grundsätzlich möglich erscheinen, ist diese

Feststellung aufgrund seiner Beurteilung als damals «16-jährigen Jugendlichen

mit einem ängstlichen Temperament» und der Hinweise auf seine «Überbehütung

durch die Kindseltern» zu relativieren, auch wenn gemäss der ärztlichen

Diagnose die Kriterien für eine Angststörung nicht erfüllt sind und eine

umfassende Abklärung aufgrund der unterbliebenen Mitwirkung der Eltern bei der

Ausfüllung der notwendigen Fragebogen unterblieben ist.

3.3.5.4 Schliesslich

stellt sich die Frage, ob sich der Rekurrent bisher in der Schweiz tadellos

verhalten und zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben hat. Dem steht

seine mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli 2017

wegen gewerbsmässigen Betrugs zulasten der Sozialhilfe erfolgte Verurteilung

entgegen, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die damit geahndeten

Straftaten im Zeitraum von Juni 2010 bis September 2013 begangen worden sind

und mithin schon über acht Jahre zurückliegen. Einem klaglosen Verhalten steht

aber auch seine Verschuldung entgegen, soweit sie selbstverschuldet und

qualifiziert vorwerfbar erscheint (vgl. BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.3.3

und 5.2.2). Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in

einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden

und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend,

ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und

mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge

bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen

gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht,

Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus

(BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2, 2C_81/2018 vom 14. November

2018 E. 3.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).

Wurde eine Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) bereits ausgesprochen, ist ein

Widerruf zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft

wurden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, welche Anstrengungen zur Sanierung

unternommen worden sind (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.22C_789/2017

vom 7. März 2018 E. 3.3.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

Vorliegend ist

der Rekurrent mehrfach verwarnt worden. Mit den Schreiben des Migrationsamts

vom 9. Dezember 2016 und 30. Januar 2018 wurde er dabei explizit aufgefordert,

mit einer Schuldenberatungsstelle Kontakt aufzunehmen. Er macht nicht geltend,

dieser Aufforderung nachgekommen zu sein. Auch andere Bemühungen zur Sanierung

seiner Verschuldung macht er nicht geltend. Schliesslich muss festgestellt

werden, dass die Verschuldung in einem Zeitraum entstanden und angewachsen ist,

in welchem er von der Sozialhilfe unterstützt und damit sein Existenzbedarf

gesichert worden ist. Er hat denn auch zugestanden, dass der Verlustschein bei

der F____ Bank vom 25. August 2016 in der Höhe von CHF 53'540.25 auf die

Aufnahme eines Kredits zurückgeht, welcher trotz der seit 2008 bestehenden

Unterstützung durch die Sozialhilfe für den Erwerb eines Autos und Ferien

aufgenommen worden ist. Weiter weist das Verlustscheinregister 16

Verlustscheine in Betreibungen der D____ im Gesamtbetrag von CHF 49'724.15 auf.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und vom Rekurrenten nicht

bestritten worden ist, sind diese Krankenkassenkosten von der Sozialhilfe

abgedeckt worden, sodass ihm die entsprechende Verschuldung zum Vorwurf gemacht

werden muss.

Es kann daher

nicht von einem klaglosen Verhalten des Rekurrenten gesprochen werden.

3.3.6 Aufgrund

dieser Erfüllung der nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Zusammenhang

mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens

vorausgesetzten Elemente ist eine Gesamtbetrachtung im Sinne einer gesamthaft

vorzunehmenden Interessenabwägung vorzunehmen. Soweit der Schutzbereich des

Familienlebens tangiert ist, ist ein Eingriff dann zulässig, wenn er für die

nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,

zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der

Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Mit Bezug auf den Schutzbereich des

Familienlebens ist dabei zu beachten, dass sich die affektive Beziehung des

Rekurrenten auf ein psychisch angeschlagenes Kind bezieht, ihrem Schutz daher

besonderes Gewicht zukommt. Dies folgt auch daraus, dass das Kindesinteresse

bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 des

Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder

[UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107] sowie Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019

vom 22. Januar 2020 E. 4.5 m.H. auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30).

Weiter erscheint die unterbliebene Unterhaltsleistung seit der Trennung der

Ehegatten aufgrund der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit als

entschuldbar und die Aufrechterhaltung des Kontakts zum Kind im Falle einer

Wegweisung als gefährdet.

Darüber hinaus

sind bei dieser Interessenabwägung über die Aspekte des Familienlebens hinaus,

wie nach der Rechtsprechung zu Art. 96 AIG unter Berücksichtigung der gesamten

Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwere eines allfälligen

Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer der Anwesenheit in der

Schweiz und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile

sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl

zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2019.214 vom 23. Mai

2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis

auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523;

BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober

2010 E. 3.2). Dabei spricht vorliegend die lange Dauer der Anwesenheit des

Rekurrenten in der Schweiz und seine frühe, noch knapp im Jugendalter erfolgte

Emigration aus der Türkei zu Gunsten der Verlängerung des Aufenthalts (vgl.

auch BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 6.2). Gleichwertig dürfen

dagegen nach dem Gesagten die über die Kernfamilie hinausgehenden sozialen,

kulturellen und familiären Beziehungen zur Schweiz und zur Türkei gewertet

werden. Ebenfalls neutral zu beurteilen sind die vom Rekurrenten geltend

gemachten beruflichen und ökonomischen Integrationsschwierigkeiten in seiner

Heimat, ist ihm insoweit doch auch in der Schweiz die Integration nicht

gelungen, worauf die Vor­instanz zu Recht hingewiesen hat.

Den Interessen

des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz steht das durch seine

Straffälligkeit, seine Verschuldung und sein Bezug von Sozialhilfeleistungen

begründete öffentliche Interesse an seiner Wegweisung entgegen. Wie bereits im

Zusammenhang mit der Prüfung der Integration des Rekurrenten gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG erwogen, kann der Bezug von Sozialhilfe in dem von der

Vorinstanz beurteilten Umfang von CHF 146'000.– und CHF 106'538.– für sich und

seine Familie zumindest für die Vergangenheit nicht aufgrund gesundheitlicher

Einschränkungen als unverschuldet qualifiziert werden. Auch seine Verurteilung

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli 2017 zu

einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen wegen Sozialhilfebetruges

betrifft nicht den Bagatellbereich. Immerhin erfüllt sie noch nicht den

Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheits­strafe gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG und die beurteilten Tathandlungen liegen schon einige Jahre

zurück. Weiter lagen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids gemäss der

Betreibungsauskunft vom 2. August 2021 Betreibungen im Betrag von CHF 56'620.60

und Verlustscheine im Betrag von CHF 133'558.– vor. Diese erhebliche

Verschuldung muss dem Rekurrenten nach dem Gesagten zur Last gelegt werden.

Daraus resultiert mit den Erwägungen der Vorinstanz ein erhebliches

öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Zu beachten ist allerdings, dass

sich im Zeitpunkt der letzten Verwarnung des Rekurrenten vom 30. Januar 2018

bereits eine weitgehend vergleichbare Situation präsentiert hat. Zwar sind

seither weitere Betreibungen eingeleitet worden, sie bezogen sich aber auf eher

kleinere Beträge und der Umfang der betriebenen Forderungen erhöhte sich nicht

mehr substantiell. Im damaligen Zeitpunkt wurde aber insbesondere offenbar

explizit auf die familiäre Beziehung zum minderjährigen Sohn des Rekurrenten

Rücksicht genommen, aber «spätestens bei Volljährigkeit» des Sohnes eine

erneute Prüfung des Bewilligungswiderrufs und der Wegweisung vorbehalten. Die

mit der damaligen Verwarnung verbundenen Forderungen an den Rekurrenten wurden

von ihm teilweise erfüllt (keine weiteren Strafurteile). Der Forderung,

umgehend eine Vollzeitstelle zu suchen, steht die ärztlich attestierte

Arbeitsunfähigkeit entgegen. Die verlangte Verhinderung neuer Schulden konnte

nicht vollständig erreicht werden und eine Kontaktaufnahme mit einer

Schuldenberatungsstelle ist nicht erstellt. Insgesamt erscheint aber aufgrund

der nach wie vor, wenn nach der Trennung der Eltern auch in veränderten Form,

fortbestehenden Familienbeziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn C____ das

Interesse des Rekurrenten an einer zumindest vorläufigen Verlängerung seines

Aufenthalts gewichtiger als das öffentliche Interesse an seiner derzeitigen

Wegweisung. Der Rekurrent wird aber damit rechnen müssen, dass die Situation

bei weiteren Schulden und einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ohne

Ablösung durch Ansprüche aufgrund einer Invalidität infolge der ärztlich

attestierten Arbeitsunfähigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit von C____ neu

wird beurteilt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der heute

vorliegenden Akten nicht auf eine über die Volljährigkeit hinaus bestehende

Abhängigkeit von C____ von seinem Vater geschlossen werden kann.

3.4 Daraus

folgt, dass der Rekurrent derzeit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG i.V.m. Art. 8 EMRK Anspruch auf eine Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung hat. Die entsprechende Verlängerung ist allerdings

gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem

Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und

Vorentscheide (ZV-EJPD, SR 142.201.1) dem Staatssekretariat für Migration (SEM)

zur Zustimmung zu unterbreiten. In diesem Sinne ist der Rekurs gutzuheissen,

der vorinstanzliche Entscheid in der Sache aufzuheben und die Sache zur

entsprechenden Behandlung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Nicht substantiiert

angefochten ist der vorinstanzliche Kostenentscheid, weshalb dieser zu

bestätigen ist. Weiter ist die Vorinstanz anzuweisen, dem unentgeltlich

prozessierenden Rekurrenten zu Handen seines Vertreters eine

Parteientschädigung auszurichten. Mit seiner Kostennote vom 21. März 2022 macht

dieser einen angemessenen Vertretungsaufwand von 10 Stunden zum

Überwälzungstarif von CHF 250.– geltend. Entsprechend ist das Honorar auf CHF

2'500.– zu bemessen. Weiter macht er Auslagen für Kopien und Porti von CHF

137.25 geltend. Diesbezüglich ist auf § 23 Abs. 1 des Honorarreglements

(HoR, SG 291.400) zu verweisen, wonach für Telefonate, Porti, Kopien usw. eine

Pauschale von maximal 3 % des Honorars, in Rechnung gestellt werden kann.

Entsprechend ist die hierfür geschuldete Entschädigung auf CHF 75.– zu

reduzieren. Auf der Summe von CHF 2'575.– ist zudem die Mehrwertsteuer zu

entschädigen, woraus eine Parteientschädigung von CHF 2'575.– zuzüglich CHF 198.30

Mehrwertsteuer resultiert.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. August 2021 aufgehoben und die

Sache im Sinne der Erwägungen zur entsprechenden Behandlung an das

Migrationsamt zurückgewiesen.

Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Kosten erhoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird

dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zulasten des Justiz- und

Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 2'575.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 198.30, zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a. o. Gerichtsschreiber

BLaw Janick Dettwiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.