VD.2021.262
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
14. Mai 2022Deutsch43 min
76'102.70 in Basel-Stadt und CHF 113'835.65 in Basel-Landschaft sowie wegen Sozialhilfebezugs
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.262
URTEIL
vom 14. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic.
iur. Lucienne Renaud und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. August 2021
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der am [...]
1978 geborene, türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) heiratete [...]
1995 in der Türkei seine in der Schweiz niedergelassene, türkische Ehefrau und
erhielt am 25. Juni 1996 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum
Verbleib bei der Ehefrau. Die Ehegatten wurden Eltern der beiden gemeinsamen
Söhne B____, geboren [...] 1997, und C____, geboren am [...] 2005.
Im Kanton
Basel-Landschaft wurden der Rekurrent und seine Ehefrau mit Schreiben vom 12.
Dezember 2007, 10. November 2008, 3. Mai 2010, 21. Juni 2011 und 27. Dezember
2012 auf ihre Verschuldung, die Notwendigkeit einer Schuldensanierung und ihren
Sozialhilfebezug hingewiesen und verwarnt.
Mit Schreiben
des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt) vom 9. Dezember
2016 wurde A____ beim Schuldenstand von Verlustscheinen in Höhe von CHF
76'102.70 in Basel-Stadt und CHF 113'835.65 in Basel-Landschaft sowie wegen Sozialhilfebezugs
mit Saldo von CHF 29'872.– seit 1. April 2016 auf die migrationsrechtlichen
Konsequenzen dieses Verhaltens hingewiesen und aufgefordert, die
Schuldensituation auch mit Hilfe einer Schuldenberatung zur Vermeidung weiterer
Konsequenzen in den Griff zu bekommen.
Nachdem der
Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli
2017 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 180
Tagessätzen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt
worden war, wurden die Ehegatten mit Schreiben des Migrationsamts vom 30.
Januar 2018 bei einem Schuldenstand mit Verlustscheinen in Höhe von CHF
99'943.15 (Rekurrent) und CHF 56'256.60 (Ehefrau) in Basel-Stadt und CHF
113’835.65 in Basel-Landschaft (Rekurrent) sowie wegen des Strafbefehls erneut
auf die migrationsrechtlichen Folgen dieses Verhaltens hingewiesen und nochmals
aufgefordert, die Schuldensituation auch mit Hilfe einer Schuldenberatung zur
Vermeidung weiterer Konsequenzen in den Griff zu bekommen und sich
strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen.
Seit dem 1.
Februar 2019 wird A____ wieder von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Der
bisher an ihn ausbezahlte Saldo beträgt CHF 106'538.– (Stand:
2. Juli 2021).
Mit Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2019 wurde das seit dem 15. Februar
2019 bestehende Getrenntleben der Ehegatten bewilligt und die Obhut über den
minderjährigen Sohn C____ der Ehefrau zugeteilt. In der Folge verlängerte das
Migrationsamt nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs dem Rekurrenten mit Verfügung vom 28. September 2020 die
Aufenthaltsbewilligung nicht und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum
weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
mit Entscheid vom 24. August 2021 ab, bewilligte dem Rekurrenten aber die
beantragte unentgeltliche Prozessführung.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 3. September und 9. November
2021 angemeldete und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat,
mit dem er dessen vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragte. Diesen Rekurs
überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 24. November 2021 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid, worauf dessen Instruktionsrichter dem
Rekurrenten die beantragte unentgeltliche Prozessführung auch im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren bewilligte. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement beantragte mit Vernehmlassung die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Hierzu liess sich der Rekurrent mit Eingabe vom 11.
Februar 2022 replicando vernehmen. Mit Eingabe vom 21. März 2022 liess er zudem
einen Beleg zu seiner sprachlichen Integration sowie die Honorarnote seines
Vertreters einreichen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des
Präsidialdepartements vom 24. November 2021 sowie § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem
Dispositiv
unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist
somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen
Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen
(vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1).
1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz
1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die
Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit
den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,
305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2 und VD.2016.66 vom 20.
Juni 2016 E. 1.3).
1.3 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass
die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig
zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus
folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch
neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.92
vom 2. Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend sind
bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2020.92
vom 2. Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
2.
Im Unterschied
zum vorinstanzlichen Verfahren stellt sich der Rekurrent zu Recht nicht mehr
auf den Standpunkt, aufgrund seiner Ehe mit seiner niederlassungsberechtigten
Ehefrau einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu
haben. Strittig ist vielmehr allein ein Aufenthaltsanspruch nach erfolgter
Auflösung der Familiengemeinschaft aufgrund der seit dem 15. Februar 2019
bestehenden Trennung der Ehegatten.
3.
3.1 Nach
Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den
Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht, oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AIG).
3.2 Die
Erfüllung der Dreijahresfrist sowie einer erfolgreichen Integration stellen
kumulativ zu erfüllende Kriterien für einen Anspruch nach Art.
50 Abs. 1 lit. a AIG dar (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119,
mit weiteren Hinweisen, 140 II 289 E. 3.5.3 S. 295). Vorliegend ist
unbestritten, dass die heute beendete eheliche Gemeinschaft des Rekurrenten die
erforderliche Dauer aufweist.
3.2.1 Die
Vorinstanz hielt mit dem angefochtenen Entscheid fest, dass der Rekurrent
gesamthaft betrachtet nicht als integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG bezeichnet werden könne.
Zur Begründung
erwog sie, dass der Rekurrent wohl seit 2013 arbeitslos gewesen sei und danach
bis 2015 Arbeitslosentaggelder bezogen habe, bevor er sozialhilfeabhängig
geworden sei. Gemäss den Akten sei er erstmals mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom 9. April 2018 bis zum 21. August 2019 krankgeschrieben worden. Er habe mit
seiner Ehefrau zunächst im Kanton Basel-Landschaft Sozialhilfeleistungen in der
Höhe von CHF 146'000.– und seit 2016 zunächst zusammen mit der Ehefrau und seit
2019 alleine im Kanton Basel-Stadt solche mit Saldo von CHF 106'538.– bezogen.
Sein Sozialhilfebezug dauere somit bereits viele Jahre an, so dass seine
psychischen Probleme nicht die gesamte Dauer seiner Fürsorgeabhängigkeit zu
erklären vermögen. Sein aktuelles Arztzeugnis attestiert ihm sodann lediglich
vom 10. November 2020 bis zum 4. Januar 2021 eine 100-prozentige
Arbeitsunfähigkeit. Es sei daher zu erwarten, dass er sich nun wieder verstärkt
um eine neue Arbeitsstelle bzw. um eine Pensumerhöhung bemühe. Ansonsten wäre
bei einem erneuten Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer
Dauerhaftigkeit die Einleitung eines IV-Verfahrens anzustrengen, was bisher
aber nicht geschehen zu sein scheine.
Beim
Sozialhilfebezug müsse die aktuelle Pandemiesituation bei der Entscheidfindung
berücksichtigt werden. Es sei daher nachvollziehbar, dass es für den
Rekurrenten zum Zeitpunkt der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren
schwierig gewesen sei, eine neue Anstellung zu finden. Allerdings habe sich die
Situation auf dem Arbeitsmarkt in den letzten Monaten entspannt, ohne dass der
Rekurrent eine feste Anstellung vorweisen könne. Er habe auch schon lange vor
Ausbruch der Pandemie Sozialhilfe bezogen, weshalb ihm zumindest vorzuwerfen
sei, dass er sich in der Vergangenheit - als er auch noch über eine gültige
Aufenthaltsbewilligung verfügte - ungenügend um seine berufliche Integration
bemüht habe. Somit vermögen weder der Ausbruch der Covid-19-Pandemie noch die
Tatsache, dass er mittlerweile lediglich über eine Anwesenheitsbestätigung
verfüge, die gesamte Dauer seiner Fürsorgeabhängigkeit zu erklären. Es könne
daher nicht sein gesamter Sozialhilfebezug als unverschuldet bezeichnet werden.
Es könne in Anbetracht aller Umstände auch keine gute Prognose gestellt werden,
da eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe nicht in Sicht scheine.
Weiter liege als
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine strafrechtliche
Verurteilung wegen Sozialhilfebetruges vor, welche erst vier Jahre zurückliege
und sich nicht auf ein einmaliges Fehlverhalten, sondern auf einen Zeitraum von
2010 bis 2013 beziehe. Hinzu kämen mutwillig angehäufte Schulden. Entgegen
seiner Behauptung sei der Bestand der gegen ihn ausgestellten Verlustscheine
auch im vergangenen Jahr von CHF 114'989.25 auf CHF 133'558.– angestiegen. Wie
sich aus den im Betreibungsregister ausgewiesenen Betreibungen der «D____»
ergebe, sei er trotz dem Bezug von Sozialhilfe seiner Pflicht zur Bezahlung der
Krankenkassenkosten nicht nachgekommen. Soweit er Doppelbetreibungen behaupte,
weise er solche nicht nach. Schliesslich lasse der Umstand, dass er in seiner
finanziell schon seit Jahren angespannten Situation einen Kredit in der Höhe
von CHF 50‘000.– aufgenommen habe, um sich ein Auto zu kaufen und in die Ferien
zu fahren, keinen anderen Schluss zu, als dass er bewusst über seinen
Verhältnissen gelebt habe. Die verfügende Behörde sei daher zu Recht zum
Schluss gelangt, dass die Schulden mutwillig angehäuft worden seien und der
Rekurrent damit zusammen mit der strafrechtlichen Verurteilung wegen
Sozialhilfebetrugs die öffentliche Sicherheit und Ordnung missachtet habe.
Selbst eine allenfalls genügende sprachliche Integration würde daher an seiner
fehlenden erfolgreichen Integration nichts ändern, zumal seine fehlende
berufliche und wirtschaftliche Integration in erheblicherem Ausmass negativ ins
Gewicht falle.
3.2.2 Mit
seiner Rekursbegründung hält der Rekurrent daran fest, dass sein Bezug von
Sozialhilfeleistungen seit längerer Zeit unverschuldet sei, da er seit Jahren
unter gesundheitlichen Problemen leide. Er sei zeitweise aktenkundig auch
psychologisch behandelt worden und seit Januar resp. seit April 2021 durchwegs
zu 100 % arbeitsunfähig. Soweit die Vorinstanz die Einleitung eines
IV-Verfahrens verlange, verkenne sie, dass er einerseits grundsätzlich
arbeitswillig sei und bis vor kurzem noch bei der E____ AG gearbeitet habe und
die IV-Behörden andererseits immer höhere Anforderungen an eine IV-Rente oder
an Hilfsmassnahmen stellten, weshalb sich die Frage stelle, ob die Einleitung
eines IV-Verfahrens überhaupt sinnvoll wäre. Fakt sei, dass der Rekurrent
weiterhin arbeitsunfähig sei. Ausserdem kämpfe die ganze Welt nach wie vor mit
der Pandemie, weshalb die Erwerbssituation für unqualifizierte Leute sehr
schwierig sei, was auch die Vorinstanz anerkenne. Eine Entspannung der
Situation sei in den letzten Monaten nur teilweise eingetreten, seien die
Arbeitgeber aufgrund der laufend angepassten behördlichen Massnahmen doch
weiterhin sehr vorsichtig. Gerade in Niedriglohnbranchen sei es überhaupt nicht
einfach, eine Anstellung zu finden. Auch die fehlende Bewilligung wirke sich
nachteilig aus, suggeriere die ihm ausgestellte Anwesenheitsbescheinigung doch
einen unsicheren, vorübergehenden Aufenthaltsstatus. Zudem bestehe das
ungekündigte Arbeitsverhältnis bei der E____ AG faktisch immer noch fort, wobei
er aktuell keine Krankentaggelder beziehe. Vor diesem Hintergrund sei sein
Sozialhilfebezug als unverschuldet zu qualifizieren und könne als
Widerrufsgrund nicht genügen.
Mit Bezug auf
den gegen ihn ausgestellten Strafbefehl vom 26. Juli 2017 sei er einsichtig und
bereue, dass es zu solch einem Vorfall gekommen sei. Das von ihm begangene
Vermögensdelikt, welches mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe geahndet
wurde, liege aber im Rahmen des gesetzlich definierten Bagatellbereichs. Die
Sanktion zeige, dass es sich nicht um eine schwerwiegende Verfehlung handelte
und auch keine Rückfallgefahr drohe. Zudem liege die rechtswidrige Handlung
etwa acht Jahre zurück. Seither, wie auch während seiner weiteren
Aufenthaltsdauer von insgesamt etwa 25 Jahren, habe er sich klaglos verhalten.
Er sei damit willens und auch fähig, sich an das hiesige Rechtssystem zu
halten. Unverständlich sei auch, dass diese Verurteilung zusammen mit den
angehäuften Schulden betrachtet werden solle, habe das eine doch mit dem
anderen nichts zu tun. Seine Schuldensituation werde zudem unrichtig
wiedergegeben. Richtig sei zwar, dass die Verlustscheine seit Gewährung des
rechtlichen Gehörs angestiegen seien, was aber «nicht zwangsläufig» bedeute,
dass sich die Forderungen insgesamt erhöht hätten. So hätten sich die Ausstände
bei der D____ von etwa knapp CHF 58'000.– per Juni 2020 um etwa CHF 750.–
erhöht, was aufzeige, dass das Betreibungs- resp. Verlustscheinregister eben
doch Doppelforderungen aufweise. Es sei insgesamt nicht zu negieren, dass er
Schulden von über CHF 110'000.– habe. Allerdings seien diese im Kontext seiner
langen Aufenthaltsdauer und seiner Familiensituation keinesfalls mutwillig
erfolgt. Zudem bestehe der Grossteil der Schulden gegenüber zwei Gläubigern,
der F____ Bank und der D____, was aufzeige, dass weder Schuldenmacherei noch
ein ausschweifender Lebenswandel betrieben worden sei. Mit dem Kredit seien
mehrheitlich Schulden zurückbezahlt und nicht primär ein schöneres Leben
geführt worden. Es sei offensichtlich, dass vor allem die gesundheitliche
Situation, das daraus folgende fehlende Einkommen und die
Sozialhilfeabhängigkeit zur Verschuldungssituation beigetragen und eine
Schuldensanierung verunmöglicht hätten.
3.2.3 Eine
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfolgreiche Integration ist
gegeben, wenn die in Art. 58a AIG verankerten Integrationskriterien erfüllt
sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG liegt eine erfolgreiche Integration
vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche
Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a und b),
sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am
Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. c und d). Gemäss Art.
58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die
Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG der Sprachkompetenzen (lit. c)
und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d)
aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen
Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können,
angemessen Rechnung zu tragen (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.3).
Eine erfolgreiche Integration setzt grundsätzlich voraus, dass die ausländische
Person für sich selbst aufkommen kann. Sie fehlt daher, wenn sie kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,
und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist
(BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4, 2C_125/2021 vom 17.
September 2021 E. 4.2 und 4.3.3, 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.2,
2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.1.1, 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2,
2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1, 2C_546/2010 vom 30. November
2010 E. 5.2.3 f.; VGE VD.2021.82 vom 4. August 2021 E. 2.2.2).
Geringfügige
Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus, falls
andere Aspekte für eine erfolgreiche Integration sprechen (BGer 2C_125/2021 vom
17. August 2021 E. 4.2, 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2,
2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem
Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat
kommen lassen, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (BGer 2C_175/2015
vom 30. Oktober 2015 E 2.3, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2;
VGE VD.2021.82 vom 4. August 2021 E. 2.2.3). Auch eine Verschuldung einer
ausländischen Person schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus, solange
sie im Begriff ist, ihre Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (BGer
2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.2 und 4.3.3).
Schliesslich
sind die Sprachkenntnisse einer ausländischen Person am sozioprofessionellen
Umfeld zu messen; genügen sie für dieses, kann der Grad der Sprachbeherrschung
dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (BGer 2C_595/2017 vom 13. April
2018 E. 5.7.2, 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).
3.2.4 Vor
dem Hintergrund dieser bundesgerichtlichen Rechtssprechung kann dem Rekurrenten
aufgrund der Akten mit der vorinstanzlichen Beurteilung keine erfolgreiche
Integration attestiert werden. Der Rekurrent bestreitet nicht, von April 2016 bis
Juli 2017, von April bis Mai 2018 und seit Februar 2019 von der Sozialhilfe
Basel-Stadt unterstützt worden zu sein (Anfrage Sozialhilfe vom 11. April
2019). Bereits zuvor bezog er mit seiner Ehefrau von September 2008 bis Mai
2014 bei der Gemeinde [...] Sozialhilfe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 26. Juli 2017). Belege für gesundheitliche Einschränkungen und eine
daraus folgende Arbeitsunfähigkeit liegen erst für den Zeitraum ab Juli 2019
vor (vgl. Bestätigung Dr. [...] vom 3. September 2019). Auch mit dem Rekurs
werden bloss Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2021 nachgereicht
(act. 5/1). Daraus folgt, dass der Bezug von Sozialhilfe vor Juli 2019 nicht
aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen als unverschuldet qualifiziert werden
kann.
Weiter spricht
auch der gegen den Rekurrenten ausgestellte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 26. Juli 2017 gegen eine erfolgreiche Integration. Daraus
folgt, dass er es aktiv und in Kenntnis seiner entsprechenden
Mitteilungspflicht arglistig unterliess, der Sozialhilfebehörde zu melden, dass
seine Ehefrau im Zeitraum von Juni 2010 bis September 2013 entgegen ihrer
behaupteten Arbeitslosigkeit bei den Firmen [...], [...] und [...] ein
Nettoeinkommen von insgesamt CHF 43'760.55 erzielte. Diese Verurteilung kann
nicht dem Bagatellbereich zugewiesen werden. Dem steht bereits die in Art. 121 Abs. 3
lit. b der Bundesverfassung (BV, SR 101) erfolgte Würdigung entgegen, auch
wenn diese erst nach der Begehung der Straftat erfolgte. Insbesondere ist aber
nicht ersichtlich, welche anderen Aspekte dieses aus seiner strafrechtlichen
Verurteilung folgende Integrationsdefizit im Sinne einer erfolgreichen
Integration aufwiegen könnte. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang
vielmehr im Gegenteil im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch auf die
Verschuldung des Rekurrenten hinzuweisen. Der Rekurrent macht nicht einmal
geltend, dass er diese abtrage. Auch legt er nicht nachvollziehbar dar, wieso
diese unverschuldet eingetreten wäre. Schliesslich bestreitet er auch nicht die
vorinstanzliche Feststellung, dass er einen Kredit von CHF 50'000.– für
den Erwerb eines Autos und für die Bestreitung von Ferien aufgenommen hat,
obwohl er gleichzeitig von der Sozialhilfe unterstützt worden ist. Aufgrund
seiner bereits lange vor dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit eingetretenen
Sozialhilfeabhängigkeit, seiner Straffälligkeit und seiner erheblichen
Verschuldung haben die Vorinstanzen eine erfolgreiche Integration im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und damit einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch gemäss dieser Bestimmung zu Recht verneint. Daran vermag
auch der mit Eingabe vom 21. März 2022 eingereichte Sprachenpass der Geschäftsstelle
[...], mit welchem ihm per 26. Februar 2022 ein Sprachniveau auf
Stufe B1 mündlich und A2 schriftlich attestiert wird nichts zu ändern, zumal
die damit nachgewiesene sprachliche Integration die genannten Defizite nicht
aufzuwiegen vermag.
3.3 Zu
prüfen ist daher, ob sich der Rekurrent nach der Beendigung seiner
Familiengemeinschaft auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG berufen kann.
3.3.1 Diesbezüglich
erwog die Vorinstanz, dass eine Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat
aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, wo er sein gesamtes
Erwachsenenleben verbracht hat, sicherlich mit Schwierigkeiten verbunden sei.
Sein Herkunftsland sei ihm aber nicht völlig unbekannt, habe er dort doch
praktisch seine gesamte Jugend und während seines Aufenthalts in der Schweiz auch
seine Ferien verbracht. Den bestehenden Kontakt mit den dort lebenden drei
Schwestern könne er bei einer Rückkehr intensivieren. Soweit er geltend mache,
in der Türkei keine Existenzgrundlage aufbauen zu können, sei ihm dies trotz
seines langen Aufenthalts auch in der Schweiz nicht gelungen. Er würde hier
nicht aus einer beruflich gefestigten Situation herausgerissen. Seine
Depression sowie seine Angststörungen seien in der Türkei auf jeden Fall
behandelbar, sollten diese denn noch weiterbestehen und behandlungsbedürftig
sein. Inwiefern er schliesslich als Alevit in der Türkei konkret benachteiligt
sein soll, lege er nicht substantiiert dar.
Weiter erwog die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang, mit Bezug auf die vom Rekurrenten unter
Hinweis auf den Schutz von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) geltend gemachten Beziehungen zu seinen Söhnen, dass nur sein
minderjähriger Sohn C____ in den Schutzbereich dieser Bestimmung falle. Mit
Bezug auf diesen machte sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Kindern,
die nicht in der Obhut der betroffenen ausländischen Person lebten, geltend,
dass seine strafrechtliche Verurteilung, sein verschuldeter Sozialhilfebezug
und seine mutwillig angehäuften Schulden gegen ein klagloses Verhalten
sprächen. Zudem bezahle er keine Alimente für seinen Sohn, obwohl ihn das Zivilgericht
mit Entscheid vom 26. März 2019 dabei behaftet habe, sich zwecks Bezahlung von
Unterhalt intensiv um eine Vollzeitstelle zu bemühen. Gemäss dem Arztbericht
der UPK vom 22. Juni 2021 habe C____ zwar ein ängstliches Temperament, erfülle
aber die Kriterien für eine Angststörung nach ICD-10 nicht. Es bestünden
Hinweise auf eine Überbehütung durch die Kindseltern, da sie C____ öfters
schonen würden anstatt zu beruhigen und altersgemäss zu fördern. Es werde für
ihn eine Psychotherapie empfohlen. Dem Arztbericht könne auch entnommen werden,
dass die UPK diverse Fragebögen von den Kindseltern nicht zurückerhalten habe.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme von C____
nicht dermassen gravierend seien, dass die Anwesenheit seines Vaters dauernd
notwendig erscheine. Das Kind befinde sich zudem in einem Alter, in dem es die
modernen Kommunikationsmittel selbständig nutzen und den Rekurrenten auch
alleine in der Türkei, etwa zusammen mit seinem erwachsenen Bruder, besuchen
könne. Im Rahmen einer globalen Interessenabwägung sei damit der Schluss zu
ziehen, dass der Rekurrent die Kriterien der wirtschaftlichen Beziehung zu
seinem Sohn und des tadellosen Verhaltens nicht erfülle und dass daher seinem
Antrag auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK
nicht entsprochen werden könne. In Würdigung der gesamten Umstände und unter
Berücksichtigung von Art. 96 AIG und der persönlichen Verhältnisse sowie des
Grads seiner Integration sei es dem Rekurrenten zumutbar, in sein Herkunftsland
zurückzukehren.
3.3.2 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, seine Heimat im Alter von gerade mal
17 Jahren verlassen zu haben, also als Teenager in die Schweiz eingereist zu
sein. Er habe damit auch «einen Teil seiner Kindheit und die gesamte Jugendzeit
in der Schweiz verbracht», wo er aufgrund seiner frühen Heirat und der Geburt
seiner beiden Kinder «tief verwurzelt» sei. Die Lebensweise und die
gesellschaftlichen wie wirtschaftlichen Gepflogenheiten in seiner Heimat seien
ihm nicht geläufig. Die Türkei kenne er nur noch aus Besuchen, die über die 25
Jahre an einer Hand abgezählt werden könnten und die in den letzten Jahren
ohnehin sehr rar geworden seien. Zuletzt sei er vor etwa sieben Jahren dort
gewesen. Nach dem Tod seiner Eltern verfüge er dort über kein soziales Netz und
die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern die Intensivierung des Kontakts zu den
an verschiedenen Orten lebenden drei Schwestern ihm bei der Wiedereingliederung
von Nutzen sein solle, zumal ihnen die Mittel zu seiner Unterstützung fehlten.
Seine gesundheitlichen Probleme seien in der Türkei wohl theoretisch
behandelbar, doch wüsste er nicht, wie diese Behandlung aufgrund des Fehlens
einer staatlichen Krankenkasse finanziert werden sollte. Aufgrund der
mangelnden finanziellen Existenzgrundlage und des fehlenden staatlichen
Fürsorgesystems sei eine Ausreise in sein Heimatland für ihn somit mit einer
schweren Härte verbunden. Hinzu komme, dass die Türkei in letzter Zeit und
heute immer wieder von militärischen, politischen und wirtschaftlichen Krisen
geschüttelt werde. Besonders Aleviten wie der Rekurrent erlitten dabei nach wie
vor grosse Nachteile, indem sie aufgrund ihrer notorischen Diskriminierung in
ihrer Religion unterdrückt und ihnen das wirtschaftliche Fortkommen erschwert
werde. Einen individuellen Nachweis hierfür könne er schon deshalb nicht
erbringen, weil er nicht in der Türkei lebe.
Unter Bezugnahme
auf das nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Familienleben macht er
geltend, dass seine beiden Kinder, der bereits volljährige B____ sowie der hier
gefestigt anwesenheitsberechtigte minderjährige C____, in der Schweiz geboren
worden seien. Er habe zu beiden Kindern eine innige Beziehung, was seitens der
Vorinstanz nicht in Abrede gestellt werde. Der realitätsfremden Bestreitung der
Voraussetzungen für den Schutz seiner Familienbeziehung zu seinen Kindern durch
die Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Er sei selbst als Kind eingereist
und habe seine beiden Kinder während der Ehe mitbetreut und seit der Trennung
begleitet. Es bestehe eine innige Beziehung. Gemäss dem Bericht der UPK vom 22.
Juni 2021 sei er eng in die Erziehung und den Alltag des Kindes eingebunden.
Seine Anwesenheit sei für das gesundheitlich angeschlagene Kind von zentraler
Bedeutung. Die Relativierung der gesundheitlichen Probleme des damals 16-jährigen,
in der UPK behandelten Kindes mute eigenartig an. Gerade weil die affektive
Beziehung so wichtig sei, könne die Anwendung moderner Kommunikationsmitteln
die physische Anwesenheit nicht ersetzen, zumal auch der persönliche Austausch
der Eltern in den Kinderbelangen sehr wichtig sei. In wirtschaftlicher Hinsicht
fehlten ihm schlicht die Mittel, um Unterhalt zu leisten. Er habe sich zwar
verpflichtet, eine Stelle zu suchen, doch sei dies aufgrund seiner eigenen
gesundheitlichen Probleme sowie der allgemeinen aktuellen Situation in der
Pandemie nicht möglich gewesen. Dabei treffe ihn kein Verschulden. Er bemühe
sich aber, seiner Unterhaltspflicht in Form von Naturalleistungen nachzukommen.
Er sei «für C____ immer da», nehme sein Kontaktrecht jederzeit wahr, begleitet
das Kind bei dessen Behandlung und betreue es. Soweit ihm kein klagloses
Verhalten vorgeworfen werde, liege der seiner Verurteilung zu Grunde liegende
Sachverhalt bereits acht Jahre zurück.
Eine Abwägung
aller Interessen ergebe, dass die öffentlichen Interessen die Wegweisung des
Rekurrenten überhaupt nicht notwendig machten. Er habe keine Gewaltdelikte
begangen, stelle keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar und weise
bloss eine geringe Neuverschuldung auf. Auch seine Gläubiger hätten kein
Interesse an seiner Fernhaltung, da ihre Befriedung dadurch praktisch
verunmöglicht werde. Es bleibe einzig das fiskalische Interesse der
Sozialhilfeabhängigkeit, dem aber mit seinem Recht auf Familienleben gewichtige
private Interessen gegenüberstünden. Auch wenn B____ bereits volljährig sei,
müsse die Trennung von ihm als Teil der Kernfamilie mitberücksichtigt werden.
Dem minderjährigen Kind drohe eine Verschärfung seiner gesundheitlichen
Probleme beim Verlust seiner wichtigsten männlichen Bezugsperson. Persönliche
Besuche wären aufgrund der langen Entfernung und der Kosten illusorisch.
3.3.3
3.3.3.1 Wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die betroffene Person
Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG; Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 50 AIG N 25; Caroni, in:
Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Ausländergesetz [AuG], Bern
2010, Art. 50 AuG N 23). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in
ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der
Schweiz einfacher wäre und von der betroffenen Person daher vorgezogen würde.
Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art.
43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss
(vgl. BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3,
VGE VD.2020.116 vom E. 4.1).
3.3.3.2 Unter
dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht die Praxis unter
gewissen Umständen zudem auch einen Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand
der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind
durch die aufenthaltsbeendende Massnahme in Frage gestellt wäre (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1, mit Hinweis; 139 I 315 E. 2.1 S. 319; BGer
2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der «wichtigen persönlichen Gründe» im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird in diesem Zusammenhang im Lichte des
verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des
Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) ausgelegt. Dabei können die
Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht einschränkender
verstanden werden als ein aus den vorgenannten Garantien fliessender Anspruch
auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_896/2020
vom 11. März 2021 E. 4.3.1, 2C_904/2018 vom 24. April 2018 E. 2.1;
2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 5; 2C_1125/2014 vom 9. September 2015
E. 4.1). Dieser Schutz des Familienlebens begründet praxisgemäss indessen
keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer
Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und
Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96
[= Praxis 2019 Nr. 11], 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f. [= Praxis 2014 Nr.
90], 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f. und 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250,
jeweils mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EGMR] Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014).
Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und
Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336 und 137 I 247 E. 4.1.2
S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE
VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1
mit Hinweisen).
3.3.3.3 Ein
nicht hauptsächlich betreuungsberechtigter ausländischer Elternteil kann die
familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen
durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen
Umgang und dem damit verbundenen Betreuungsanteil (Art. 273 Abs. 1 ZGB
[«Besuchsrecht»]) leben. Hierfür ist im Grundsatz nicht erforderlich, dass er
sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein
Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 96 f.; BGer
2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 5.4, 2C_614/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3.1).
Da nach heutigem Familienrecht die gemeinsame elterliche Sorge die Regel
bildet, kommt es darauf bei der Beurteilung nicht mehr an (BGE 143 I 21 E. 5.5.4,
BGer 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 5.4). Ein Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung
grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht hauptsächlich
betreuungsberechtigten Ausländer und dessen minderjährigem Kind mit einem
gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen
der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte,
praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher
in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen
Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 und E. 5.2.1 f. S. 98
f., 142 II 35 E. 6.2 S. 47 und 139 I 315 E. 2.2 S. 319, je
mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE
VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni
2019, je mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen für einen
Verlängerungsanspruch grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft
vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91
E. 5.2 S. 97; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1).
Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei
Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier
Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen
überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,
wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen
Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren
Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3,
2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4).
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche
Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen
Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es
sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24. April
2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2).
Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse,
das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive
Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt,
die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des
Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern
(vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2021.243 vom
25. Februar 2022 E. 2.1, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).
3.3.4 Der
[...] 1978 geborene Rekurrent heiratete seine Ehefrau [...] 1995 in der Türkei
und erhielt am 25. Juni 1996 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verblieb bei
seiner hier niedergelassenen Ehefrau. Er ist somit kurz vor seinem 18.
Geburtstag in die Schweiz eingereist. Es kann daher entgegen der Auffassung des
Rekurrenten nicht die Rede davon sein, dass er «einen Teil seiner Kindheit und
die gesamte Jugendzeit in der Schweiz verbracht hat». Vielmehr steht fest, dass
er die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat
verbracht hat. Fest steht aber auch, dass er mit seiner nun bald 26-jährigen
Aufenthaltsdauer den grösseren Teil seines Lebens und sein gesamtes Leben als
erwachsene Person in der Schweiz verbracht hat.
Nicht
glaubwürdig erscheint aber, wenn er ein Vertrautsein mit den
Lebensverhältnissen in seiner Heimat und dortige Beziehungen verneint. Seine
Muttersprache ist Türkisch und er hat sich auch in dieser Sprache mit seiner
Ehefrau verständigt (vgl. Beantwortung der Fragen des Migrationsamts vom 15.
April 2019 durch die Ehefrau). Gleiches dürfte auch für sein sonstiges
persönliches Umfeld gelten, werden doch Beziehungen zu Nichtlandsleuten weder
behauptet noch belegt. Offensichtlich hat er auch persönliche Beziehungen in
seine Heimat, gab er doch mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 dem
Migrationsamt an, zwei Wochen Sommerferien wegen einer Verlobung in der Türkei
verbracht zu haben. Unbestritten ist auch, dass sich seine drei verheirateten
Schwestern in der Türkei befinden. Während er mit dem genannten Schreiben wie
auch mit der undatierten Beantwortung der Fragen des Migrationsamts vom 15.
April 2019 noch angab, dass sie in Ankara wohnten, sollen sie nun «an
verschiedenen Orten leben». Widersprüchlich sind auch seine Angaben zu seinen
Aufenthalten in der Türkei. Während er wie ausgeführt im Oktober 2016 noch
angab, im Sommer wegen einer Verlobung zwei Wochen Ferien in der Türkei
verbracht zu haben und alle zwei bis drei Jahre die Heimat zu besuchen, gab er
gemäss der undatierten Beantwortung der Fragen des Migrationsamts vom 15. April
2019 an, letztmals im Juli 2014 Ferien dort verbracht zu haben. Vor diesem
Hintergrund ist daher mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Rekurrent mit der
Sprache und den Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut ist, was seine
Integration in der Türkei erleichtern dürfte. Die Vorinstanz hat daher insoweit
zu Recht angenommen, dass er die Kontakte zu seinen in der Türkei lebenden
Verwandten nach einer Rückkehr wieder intensivieren kann.
Soweit sich der
Rekurrent zur Begründung der Unzumutbarkeit einer Wiedereingliederung in der
Türkei auf seine Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft beruft,
ohne eine konkrete Gefährdung zu substantiieren, ist darauf hinzuweisen, dass
Personen alevitischen Glaubens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
Rückkehr in die Türkei nicht bereits wegen der allgemeinen Situation dieser
Glaubensgemeinschaft in der Türkei unzumutbar ist (BGer 2C_495/2020 vom
28. September 2020 E. 6.4, 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3;
vgl. auch Urteil 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 4.3.2). Daran vermag
die ältere, vom Rekurrenten replicando eingereichte «Schnellrecherche» der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. August 2016 (act. 10) nichts zu
ändern.
Ebenso wenig
erscheint die soziale Wiedereingliederung des Rekurrenten in der Türkei
aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme stark gefährdet zu sein. Wie den
Akten aufgrund einer Auskunft des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge vom
26. Oktober 2012 entnommen werden kann, haben «auch unversicherte
Personen» in der Türkei Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung («yesil
kart» auch bekannt als «Grüne Karte»). Auf diesen mittels der «yesil kart» auch
für mittellose Personen kostenlosen Zugang zur Gesundheitsvorsorge hat das
Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung regelmässig verwiesen (vgl. VGE
VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2.3.2 m.w.H. etwa auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Wie das Verwaltungsgericht unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt hat,
seien staatliche Gesundheitsinstitutionen zwar vorwiegend auf stationäre
Behandlungen ausgelegt und mit Psychiatern chronisch unterbesetzt (BVGer E-8679/2010
vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3), weshalb davon auszugehen sei, dass die
medizinische Behandlung in der Türkei nicht dem schweizerischen Standard
entsprechen würde. Soweit diesbezüglich aber gestützt auf die Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 90 AIG nicht konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil substantiiert
werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Türkei eine
psychiatrische Behandlung nicht ausreichend gewährleistet ist (VGE VD.2019.242
vom 24. Mai 2020 E. 3.4.5). Solche Anhaltspunkte legt der Rekurrent nicht
dar.
3.3.5 Zu
prüfen ist daher, ob sich ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG aus seinen familiären Beziehungen ergibt. Dabei steht jene zu
seinem minderjährigen Sohn C____ im Vordergrund, welchem unbestrittenermassen
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zukommt.
3.3.5.1 Eine
besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht eines ausländischen Elternteils
zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im
Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I
315 E. 2.2) bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines
nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315
E. 2.5; BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1). Massgebend ist
dabei grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids (vgl. die BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4,
2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 und 2C_123/2015 vom 30.
September 2015 E. 2.7; VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.3.1).
Gemäss den Beantwortungen der Fragen des Migrationsamts vom 15. April 2019
durch den Rekurrenten und seine Ehefrau besuchte ihn sein Sohn C____ damals
jeweils von Freitag bis Sonntag mit Übernachtungen. Hinweise dafür, dass diese
Beziehung heute nicht mehr in diesem Umfang gelebt wird, bestehen keine. Der
Bestand einer in affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung zwischen dem
Rekurrenten und seinem Sohn ist daher zu Recht nicht strittig.
3.3.5.2 Bezüglich
der Prüfung einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensiven Beziehung
zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn steht ebenso unstrittig fest, dass der
Rekurrent seit seiner Trennung keine Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn
geleistet hat (vgl. auch die undatierte Beantwortung der Fragen des
Migrationsamts vom 15. April 2019). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Verbundenheit können allerdings nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen
von Bedeutung sein (VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7, mit
Hinweis auf BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Auch
symbolischen Geldbeträgen kann bei engen affektiven Beziehungen und intensiver
Betreuung der Kinder mit entsprechender Entlastung des obhutsberechtigten
Elternteils als überdurchschnittlichen Naturalbeiträgen unter Umständen
erhebliches Gewicht zukommen (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3,
mit Hinweis auf BGE 140 I 145 E. 4.2 S. 149 f.; VGE VD.2018.205 vom
29. Mai 2019 E. 4.3.6.1). Entscheidend ist die Enge der tatsächlich
gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen
und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2; VGE VD.2016.113
vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7). Während von einem arbeitsfähigen,
unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden kann, dass er alle
Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den
Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom
10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar
2017 E. 3.2.7), ist eine unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der
Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu einem Kind zu
berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1, 2C_1141/2014
vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2021.243 vom 22. Februar 2022 E. 2.4.1,
VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).
Vorliegend ist
der Rekurrent zwar noch mit dem Entscheid des Zivilgerichts vom 26. März
2019 bezüglich der Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten zur Aufnahme der
Arbeitstätigkeit verpflichtet worden. Aufgrund der in diesem Verfahren
vorliegenden Akten steht aber fest, dass der Rekurrent erstmals mit
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 9. April 2018 bis zum 21. August 2019
krankgeschrieben worden ist und ihm sein aktuelles Arztzeugnis vom 10. November
2020 bis zum 4. Januar 2021 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Weiter müssen auch die beschränkten Möglichkeiten eines Berufseinstiegs während
der Dauer der Covid-19-Pandemie in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden.
Das Fehlen einer in wirtschaftlicher Hinsicht engen Beziehung wird daher
insoweit relativiert.
3.3.5.3 Mit
Bezug auf die praktische Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts des
Rekurrenten mit seinem Sohn nach seiner Wegweisung in die Türkei, gilt es der
ärztlichen Beurteilung der Universitären Psychiatrischen Klinik für Kinder und
Jugendliche (UPKKJ) vom 22. Juni 2021 Rechnung zu tragen. Auch wenn sich C____
in einem Alter befindet, bei dem der Gebrauch moderner Kommunikationsmittel und
selbständige Reisen in die Türkei grundsätzlich möglich erscheinen, ist diese
Feststellung aufgrund seiner Beurteilung als damals «16-jährigen Jugendlichen
mit einem ängstlichen Temperament» und der Hinweise auf seine «Überbehütung
durch die Kindseltern» zu relativieren, auch wenn gemäss der ärztlichen
Diagnose die Kriterien für eine Angststörung nicht erfüllt sind und eine
umfassende Abklärung aufgrund der unterbliebenen Mitwirkung der Eltern bei der
Ausfüllung der notwendigen Fragebogen unterblieben ist.
3.3.5.4 Schliesslich
stellt sich die Frage, ob sich der Rekurrent bisher in der Schweiz tadellos
verhalten und zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben hat. Dem steht
seine mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli 2017
wegen gewerbsmässigen Betrugs zulasten der Sozialhilfe erfolgte Verurteilung
entgegen, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die damit geahndeten
Straftaten im Zeitraum von Juni 2010 bis September 2013 begangen worden sind
und mithin schon über acht Jahre zurückliegen. Einem klaglosen Verhalten steht
aber auch seine Verschuldung entgegen, soweit sie selbstverschuldet und
qualifiziert vorwerfbar erscheint (vgl. BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.3.3
und 5.2.2). Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in
einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden
und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend,
ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und
mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge
bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen
gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht,
Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus
(BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2, 2C_81/2018 vom 14. November
2018 E. 3.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).
Wurde eine Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) bereits ausgesprochen, ist ein
Widerruf zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft
wurden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, welche Anstrengungen zur Sanierung
unternommen worden sind (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.22C_789/2017
vom 7. März 2018 E. 3.3.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
Vorliegend ist
der Rekurrent mehrfach verwarnt worden. Mit den Schreiben des Migrationsamts
vom 9. Dezember 2016 und 30. Januar 2018 wurde er dabei explizit aufgefordert,
mit einer Schuldenberatungsstelle Kontakt aufzunehmen. Er macht nicht geltend,
dieser Aufforderung nachgekommen zu sein. Auch andere Bemühungen zur Sanierung
seiner Verschuldung macht er nicht geltend. Schliesslich muss festgestellt
werden, dass die Verschuldung in einem Zeitraum entstanden und angewachsen ist,
in welchem er von der Sozialhilfe unterstützt und damit sein Existenzbedarf
gesichert worden ist. Er hat denn auch zugestanden, dass der Verlustschein bei
der F____ Bank vom 25. August 2016 in der Höhe von CHF 53'540.25 auf die
Aufnahme eines Kredits zurückgeht, welcher trotz der seit 2008 bestehenden
Unterstützung durch die Sozialhilfe für den Erwerb eines Autos und Ferien
aufgenommen worden ist. Weiter weist das Verlustscheinregister 16
Verlustscheine in Betreibungen der D____ im Gesamtbetrag von CHF 49'724.15 auf.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und vom Rekurrenten nicht
bestritten worden ist, sind diese Krankenkassenkosten von der Sozialhilfe
abgedeckt worden, sodass ihm die entsprechende Verschuldung zum Vorwurf gemacht
werden muss.
Es kann daher
nicht von einem klaglosen Verhalten des Rekurrenten gesprochen werden.
3.3.6 Aufgrund
dieser Erfüllung der nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Zusammenhang
mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens
vorausgesetzten Elemente ist eine Gesamtbetrachtung im Sinne einer gesamthaft
vorzunehmenden Interessenabwägung vorzunehmen. Soweit der Schutzbereich des
Familienlebens tangiert ist, ist ein Eingriff dann zulässig, wenn er für die
nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,
zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Mit Bezug auf den Schutzbereich des
Familienlebens ist dabei zu beachten, dass sich die affektive Beziehung des
Rekurrenten auf ein psychisch angeschlagenes Kind bezieht, ihrem Schutz daher
besonderes Gewicht zukommt. Dies folgt auch daraus, dass das Kindesinteresse
bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder
[UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107] sowie Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019
vom 22. Januar 2020 E. 4.5 m.H. auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30).
Weiter erscheint die unterbliebene Unterhaltsleistung seit der Trennung der
Ehegatten aufgrund der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit als
entschuldbar und die Aufrechterhaltung des Kontakts zum Kind im Falle einer
Wegweisung als gefährdet.
Darüber hinaus
sind bei dieser Interessenabwägung über die Aspekte des Familienlebens hinaus,
wie nach der Rechtsprechung zu Art. 96 AIG unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwere eines allfälligen
Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile
sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl
zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2019.214 vom 23. Mai
2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis
auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523;
BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober
2010 E. 3.2). Dabei spricht vorliegend die lange Dauer der Anwesenheit des
Rekurrenten in der Schweiz und seine frühe, noch knapp im Jugendalter erfolgte
Emigration aus der Türkei zu Gunsten der Verlängerung des Aufenthalts (vgl.
auch BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 6.2). Gleichwertig dürfen
dagegen nach dem Gesagten die über die Kernfamilie hinausgehenden sozialen,
kulturellen und familiären Beziehungen zur Schweiz und zur Türkei gewertet
werden. Ebenfalls neutral zu beurteilen sind die vom Rekurrenten geltend
gemachten beruflichen und ökonomischen Integrationsschwierigkeiten in seiner
Heimat, ist ihm insoweit doch auch in der Schweiz die Integration nicht
gelungen, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat.
Den Interessen
des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz steht das durch seine
Straffälligkeit, seine Verschuldung und sein Bezug von Sozialhilfeleistungen
begründete öffentliche Interesse an seiner Wegweisung entgegen. Wie bereits im
Zusammenhang mit der Prüfung der Integration des Rekurrenten gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG erwogen, kann der Bezug von Sozialhilfe in dem von der
Vorinstanz beurteilten Umfang von CHF 146'000.– und CHF 106'538.– für sich und
seine Familie zumindest für die Vergangenheit nicht aufgrund gesundheitlicher
Einschränkungen als unverschuldet qualifiziert werden. Auch seine Verurteilung
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli 2017 zu
einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen wegen Sozialhilfebetruges
betrifft nicht den Bagatellbereich. Immerhin erfüllt sie noch nicht den
Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG und die beurteilten Tathandlungen liegen schon einige Jahre
zurück. Weiter lagen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids gemäss der
Betreibungsauskunft vom 2. August 2021 Betreibungen im Betrag von CHF 56'620.60
und Verlustscheine im Betrag von CHF 133'558.– vor. Diese erhebliche
Verschuldung muss dem Rekurrenten nach dem Gesagten zur Last gelegt werden.
Daraus resultiert mit den Erwägungen der Vorinstanz ein erhebliches
öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Zu beachten ist allerdings, dass
sich im Zeitpunkt der letzten Verwarnung des Rekurrenten vom 30. Januar 2018
bereits eine weitgehend vergleichbare Situation präsentiert hat. Zwar sind
seither weitere Betreibungen eingeleitet worden, sie bezogen sich aber auf eher
kleinere Beträge und der Umfang der betriebenen Forderungen erhöhte sich nicht
mehr substantiell. Im damaligen Zeitpunkt wurde aber insbesondere offenbar
explizit auf die familiäre Beziehung zum minderjährigen Sohn des Rekurrenten
Rücksicht genommen, aber «spätestens bei Volljährigkeit» des Sohnes eine
erneute Prüfung des Bewilligungswiderrufs und der Wegweisung vorbehalten. Die
mit der damaligen Verwarnung verbundenen Forderungen an den Rekurrenten wurden
von ihm teilweise erfüllt (keine weiteren Strafurteile). Der Forderung,
umgehend eine Vollzeitstelle zu suchen, steht die ärztlich attestierte
Arbeitsunfähigkeit entgegen. Die verlangte Verhinderung neuer Schulden konnte
nicht vollständig erreicht werden und eine Kontaktaufnahme mit einer
Schuldenberatungsstelle ist nicht erstellt. Insgesamt erscheint aber aufgrund
der nach wie vor, wenn nach der Trennung der Eltern auch in veränderten Form,
fortbestehenden Familienbeziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn C____ das
Interesse des Rekurrenten an einer zumindest vorläufigen Verlängerung seines
Aufenthalts gewichtiger als das öffentliche Interesse an seiner derzeitigen
Wegweisung. Der Rekurrent wird aber damit rechnen müssen, dass die Situation
bei weiteren Schulden und einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ohne
Ablösung durch Ansprüche aufgrund einer Invalidität infolge der ärztlich
attestierten Arbeitsunfähigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit von C____ neu
wird beurteilt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der heute
vorliegenden Akten nicht auf eine über die Volljährigkeit hinaus bestehende
Abhängigkeit von C____ von seinem Vater geschlossen werden kann.
3.4 Daraus
folgt, dass der Rekurrent derzeit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG i.V.m. Art. 8 EMRK Anspruch auf eine Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung hat. Die entsprechende Verlängerung ist allerdings
gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem
Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide (ZV-EJPD, SR 142.201.1) dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
zur Zustimmung zu unterbreiten. In diesem Sinne ist der Rekurs gutzuheissen,
der vorinstanzliche Entscheid in der Sache aufzuheben und die Sache zur
entsprechenden Behandlung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Nicht substantiiert
angefochten ist der vorinstanzliche Kostenentscheid, weshalb dieser zu
bestätigen ist. Weiter ist die Vorinstanz anzuweisen, dem unentgeltlich
prozessierenden Rekurrenten zu Handen seines Vertreters eine
Parteientschädigung auszurichten. Mit seiner Kostennote vom 21. März 2022 macht
dieser einen angemessenen Vertretungsaufwand von 10 Stunden zum
Überwälzungstarif von CHF 250.– geltend. Entsprechend ist das Honorar auf CHF
2'500.– zu bemessen. Weiter macht er Auslagen für Kopien und Porti von CHF
137.25 geltend. Diesbezüglich ist auf § 23 Abs. 1 des Honorarreglements
(HoR, SG 291.400) zu verweisen, wonach für Telefonate, Porti, Kopien usw. eine
Pauschale von maximal 3 % des Honorars, in Rechnung gestellt werden kann.
Entsprechend ist die hierfür geschuldete Entschädigung auf CHF 75.– zu
reduzieren. Auf der Summe von CHF 2'575.– ist zudem die Mehrwertsteuer zu
entschädigen, woraus eine Parteientschädigung von CHF 2'575.– zuzüglich CHF 198.30
Mehrwertsteuer resultiert.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. August 2021 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur entsprechenden Behandlung an das
Migrationsamt zurückgewiesen.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird
dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zulasten des Justiz- und
Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 2'575.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 198.30, zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a. o. Gerichtsschreiber
BLaw Janick Dettwiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.