VD.2021.263
Warnungsentzug des Führerausweises
25. Januar 2022Deutsch22 min
A____ (Rekurrent)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.263
URTEIL
vom 10. Februar 2022
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. August 2021
betreffend Warnungsentzug des
Führerausweises
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
fuhr am 15. Juli 2016 um 14.10 Uhr in Basel auf der Schwarzwaldallee in
Fahrtrichtung Grenzacherstrasse und überschritt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h. Er wurde wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen à CHF 200.–
(bedingter Vollzug) und einer Busse von CHF 800.– verurteilt (Urteil des
Appellationsgerichts als strafrechtliches Berufungsgericht vom 14. Januar
2020). Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 entzog die Kantonspolizei
Basel-Stadt dem Rekurrenten den Führerausweis für sechs Monate. Der dagegen
gerichtete Rekurs von A____ wurde mit Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (JSD) vom 24. August 2021 kostenfällig
abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent am 3.
September 2021 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und diesen mit Eingabe vom
9. November 2021 begründet. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Anweisung des JSD, anstelle des Warnungsentzugs eine
Verwarnung auszusprechen. Eventualiter sei die Dauer des Warnungsentzugs auf
einen Monat zu reduzieren, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das
JSD zurückzuweisen.
Mit Schreiben
vom 24. November 2021 hat der Regierungspräsident den Rekurs dem
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das
Verwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen und auf die
Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Regierungspräsident hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das
Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit
gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 153.100) ist das Dreiergericht zum
Dispositiv
Entscheid berufen. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.2 Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die
Vorinstanzen stellten fest, dass der Rekurrent am 15. Juli 2016 eine schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1
lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begangen habe.
Der Rekurrent scheint dies bestreiten zu wollen.
2.2 Eine
schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG,
wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung im
Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht einer groben
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234
E. 3.2 S. 238; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.1,
VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 2.4.2). Gemäss Art. 90 Abs. 2
SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer
durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt
die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben
Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Fahrzeugführer eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Eine solche setzt die
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus.
Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln
grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96,
131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGer 6B_628/2014 vom
30. September 2014 E. 1.2; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.1).
Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf
ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit
ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das
Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 1C_26/2018
vom 15. Juni 2018 E. 5.2, 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2;
VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.1).
2.3 Im
Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im
Interesse der Rechtsgleichheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte,
mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 f.; BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober
2011 E. 3.3). Die vom Bundesgericht festgesetzten Limiten stehen auch im
Dienst der Rechtssicherheit (Rütsche,
in: Basler Kommentar, 2014, Art. 16 SVG N 104). Nach der erwähnten
Rechtsprechung liegt objektiv unabhängig von den konkreten Umständen wie z.B.
günstigen Verkehrsverhältnissen oder einem tadellosen automobilistischen
Leumund eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts 25 km/h oder mehr,
ausserorts 30 km/h oder mehr und auf einer Autobahn 35 km/h oder mehr
beträgt (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 f.; BGer 1C_144/2011
vom 26. Oktober 2011 E. 3.3, 1C_224/2010, 1C_238/2010 vom 6. Oktober
2010 E. 3.3, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1; Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N 101 f.;
Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 16c
N 6). Teilweise wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25
km/h, 30 km/h oder 35 km/h verlangt (BGer 1C_210/2020 vom 30. November
2020 E. 2.2, 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3,
1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2; VGE VD.2016.143 vom 21. Februar
2017 E. 2.2). Diesen Urteilen, die ohne jegliche Begründung von der
langjährigen und teilweise in der amtlichen Sammlung publizierten
Rechtsprechung des Bundesgerichts abweichen, kann nicht gefolgt werden.
Insbesondere hat das Bundesgericht ausdrücklich entschieden, dass auch eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von genau 25 km/h innerorts objektiv eine
schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
darstellt (BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.4, 1C_83/2008
vom 16. Oktober 2008 E. 2.2). Im Übrigen ist die Frage im
vorliegenden Fall nicht entscheiderheblich, weil die
Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h übersteigt.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falls in der Regel
mindestens grobfahrlässig (vgl. BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.5,
1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3, 1C_224/2010, 1C_238/2010 vom 6.
Oktober 2010 E. 4.5). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende
Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den
Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob
besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger
gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer oder die Fahrerin aus
ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer
geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten
Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen
(BGer 1C_2010/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2, 1C_144/2011 vom
26. Oktober 2011 E. 3.3; VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 2.2).
Bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Verkehrsregelverletzung weniger
gravierend erscheinen lassen, kann es am subjektiven Tatbestand der schweren
Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG fehlen
(vgl. BGE 123 II 37 E. 1f S. 41 f.; BGer 1C_710/2013
vom 7. Januar 2014 E. 2.5, 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3;
Weissenberger, a.a.O., Art. 16c
N 8).
Eine übersetzte
Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl
der von einer ein Fahrzeug lenkenden Person zu verarbeitenden Reize ist
innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte
Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmende
vorhanden (Fussgängerinnen und Fussgänger, Velofahrerinnen und Velofahrer), die
– vor allem Kinder und ältere Menschen – einem besonderen Risiko ausgesetzt
sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen
Verkehrsteilnehmenden dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den
Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein
Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht (BGer 1C_144/2011
vom 26. Oktober 2011 E. 3.3).
2.4 Im
Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass
derselbe Lebensvorgang zu unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen von
Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend
gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die
verstärkten Mitwirkungsrechte der beschuldigten Person, die umfassenderen
persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden
prozessualen Befugnisse insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen
besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der
materiellen Wahrheit liegt als im weniger formstrengen Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158
E. 2c/bb S. 161 f.; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.2,
VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 3.1.1, VD.2016.31 vom
26. August 2016 E. 5.1.1). Um widersprüchliche Entscheide im Rahmen
des Möglichen zu vermeiden, soll eine Verwaltungsbehörde deshalb nicht ohne Not
von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil
abweichen (BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368,
136 II 447 E. 3.1 S. 451, 124 II 8 E. 3d S. 13 ff.;
VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.2, VD.2016.198 vom
11. April 2017 E. 3.1.1, VD.2016.31 vom 26. August 2016
E. 5.1.1). Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die
Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt,
die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind oder die es nicht beachtet hat,
wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid
führt, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden
Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung
auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447
E. 3.1 S. 451, 124 II 8 E. 3d/aa S. 13 f.,
119 Ib 158 E. 3c/aa S. 163 f.; VGE VD.2020.219
vom 11. März 2021 E. 2.2.2, VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 3.1.1,
VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 5.1.1). Damit ist die
Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Feststellung des Sachverhalts durch das
Strafgericht gebunden. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die
Verwaltungsbehörde hingegen frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark
von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa
weil es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (BGer 1C_26/2018
vom 15. Juni 2018 E. 2.4; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021
E. 2.2.2). Dabei qualifiziert das Bundesgericht die Beurteilung der
Gefährdung und des Verschuldens als Rechtsfragen (BGer 1C_813/2013 vom
9. Januar 2014 E. 3.4, 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 3.1;
VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.2). Auch bei der rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts hat die Verwaltungsbehörde aber den Grundsatz,
widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen.
Insbesondere hat sie sich bezüglich der Würdigung des Verschuldens
grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafgerichts
anzuschliessen (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4, 1C_746/2013
vom 12. Dezember 2013 E. 3.4; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.2).
3.
3.1 Gemäss
den Feststellungen des Appellationsgerichts im rechtskräftigen Strafurteil und
den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD lenkte der Rekurrent am
15. Juli 2016 einen Personenwagen über die Schwarzwaldallee in Basel in
Fahrtrichtung Grenzacherstrasse und überschritt er dabei die zulässige
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h (AGE SB.2018.77 vom 14. Januar
2020 E. 3; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 und E. 5).
3.2 Das
Verhalten des Rekurrenten stellt in objektiver Hinsicht eine schwere
Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar, wie das JSD
richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 5). Dementsprechend
hat das Appellationsgericht im Strafurteil festgestellt, dass der Rekurrent den
objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90
Abs. 2 SVG erfüllt habe (AGE SB.2018.77 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2).
3.3
3.3.1 Grundsätzlich
ist aufgrund des Vorliegens eines objektiv schweren Falls davon auszugehen,
dass der Rekurrent zumindest grobfahrlässig gehandelt hat (vgl. oben E. 2.1 f.).
Zu prüfen bleibt, ob es wegen besonderer Umstände, welche die
Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, am subjektiven
Tatbestand der schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG fehlt.
3.3.2 Betreffend
den subjektiven Tatbestand stellte das JSD fest, der Rekurrent habe die
Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Innerortsstrecke begangen, bei der die
linke Fahrspur, auf die der Rekurrent zum Zeitpunkt der
Geschwindigkeitskontrolle eingespurt habe, zu einer Autobahneinfahrt führe. Da
der Strassenabschnitt nicht in einem Wohnquartier oder einer belebten Gegend
liege, sei die Gefährdung von schwächeren Verkehrsteilnehmenden wie Fussgängerinnen
und Fussgängern oder Fahrrad fahrenden Personen eher klein gewesen. Dennoch
werde die Strecke auch von schwächeren Verkehrsteilnehmenden wie Motorrad- oder
Rollerfahrerinnen und ‑fahrern befahren. Zudem bestehe aufgrund der
Strassenführung mit verschiedenen Spuren sowie Ein- und Ausfahrten allgemein
ein erhöhtes Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmenden, wenn sich ein
Fahrzeug in diesem Bereich mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit
fortbewege. Der Rekurrent habe jederzeit damit rechnen müssen, dass andere
Fahrzeuge auf die Fahrbahn einbiegen oder die Spur wechseln könnten. Der Lenker
oder die Lenkerin eines anderen Fahrzeugs, das die Spur wechseln wolle, habe
hingegen nicht damit rechnen müssen, dass der Rekurrent mit überhöhter
Geschwindigkeit gefahren ist. Gerade bei solchen Strassenabschnitten sei die
Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit aufgrund des üblicherweise hohen
Verkehrsaufkommens und der diversen Spurwechsel notwendig, weil eine erhöhte
Gefahr von Seitenkollisionen bestehe (angefochtener Entscheid E. 6).
3.3.3 Der
Rekurrent wendet dagegen ein, am Tatort habe für andere Verkehrsteilnehmende
kein erhöhtes Gefahrenpotential bestanden, weil es sich um eine
Autobahneinfahrt gehandelt habe, auf welcher die Spur nicht mehr gewechselt
werde und auf welcher unmittelbar nach dem Ende der innerorts geltenden
Höchstgeschwindigkeit zwingend beschleunigt werden müsse, um in die Autobahn
einzuspuren. Er habe sich bereits klar auf der Auffahrt zu einer Autobahn
befunden und habe am Messpunkt nicht mehr damit rechnen müssen, dass andere
Fahrzeuge auf die Fahrbahn einbiegen oder die Spur wechseln könnten (Rekursbegründung
Ziff. II.B.a.2 f.). Diese Einwände sind nicht geeignet, die
Richtigkeit der Feststellungen des JSD in Frage zu stellen. Auf dem in den
Akten befindlichen Foto ist zweifelsfrei zu erkennen, dass sich der
Personenwagen des Rekurrenten im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung mitten
auf einer Leitlinie zwischen zwei Fahrspuren befunden hat. Zudem ist auch aus
dem rechtskräftigen Strafurteil des Appellationsgerichts ersichtlich, dass der
Rekurrent während der Geschwindigkeitsmessung einen Spurwechsel vollzogen hat
(vgl. AGE SB.2018.77 vom 14. Januar 2020 E. 3.1 und 3.3).
Schliesslich hat das Appellationsgericht in seinem rechtskräftigen Strafurteil
festgestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung «wenige Meter vor der
Einfahrt zur Autobahn» stattgefunden hat (AGE SB.2018.77 vom 14. Januar
2020 E. 4.2.1). Aus den Tatsachen, dass die Fahrspuren nur durch eine
Leitlinie getrennt sind und der Rekurrent selbst die Fahrspur gewechselt hat,
kann geschlossen werden, dass am Tatort offensichtlich noch Spurwechsel
stattfinden und der Rekurrent damit rechnen musste, dass auch andere Fahrzeuge
die Spur wechseln oder auf die Fahrspur einbiegen könnten.
3.3.4 Weiter
macht der Rekurrent geltend, gemäss den verbindlichen Feststellungen des
Appellationsgerichts habe er niemanden konkret gefährdet. Eine lediglich
entfernte Möglichkeit einer konkreten Gefährdung genüge für die Annahme einer
schweren Widerhandlung aber nicht (Rekursbegründung Ziff. II.B.a.4).
Dieser Einwand ist unbegründet, weil er auf dem unrichtigen Schluss beruht, bei
Verneinung einer konkreten Gefährdung bestehe bloss eine entfernte Möglichkeit
einer konkreten Gefährdung. Gemäss dem Strafurteil des Appellationsgerichts hat
der Rekurrent zwar niemanden konkret gefährdet (AGE SB.2018.77 vom 14. Januar
2020 E. 4.2.1). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es habe nicht
die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung und
damit eine erhöhte abstrakte Gefährdung bestanden. Eine solche hat das
Appellationsgericht mit seinem Strafurteil vielmehr implizit festgestellt,
indem es die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer groben
Verkehrsregelverletzung bejaht hat (vgl. AGE SB.2018.77 vom 14. Januar
2020 E. 3.4.2).
3.3.5 Schliesslich
macht der Rekurrent geltend, es sei ihm nicht darum gegangen, schnell zu
fahren, sondern darum, genügend Geschwindigkeit für das unmittelbar folgende
Einspurmanöver auf die Autobahn zu haben. Die Erhöhung der Geschwindigkeit sei
daher nicht grundlos, sondern einfach zu früh erfolgt (Rekursbegründung Ziff. II.B.b.1 ff.).
Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des JSD ist der Rekurrent ortskundig
und kann nicht anführen, er kenne die Strecke und die geltende Tempolimite
nicht (angefochtener Entscheid E. 6). Das spätere Einspuren auf die Autobahn
rechtfertigt es in keiner Art und Weise, bereits vor der Aufhebung der
innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf eine höhere
Geschwindigkeit zu beschleunigen.
3.3.6 Aus
den vorstehenden Gründen hat das JSD zu Recht festgestellt, dass keine Umstände
erkennbar sind, die den Rekurrenten in subjektiver Hinsicht entlasten würden,
und dass der Rekurrent mindestens grobfahrlässig gehandelt habe. Damit ist auch
der subjektive Tatbestand der schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6).
3.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent eine schwere
Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat,
wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 f.).
4.
4.1 Nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1) ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16
Abs. 2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2
lit. b SVG für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den
vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren
Widerhandlung entzogen gewesen ist. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind
bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit,
das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch
nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4
dritter Satz SVG gemildert wird.
Die besonderen
Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, können damit nach dem Willen des
Gesetzgebers nur bis zur gesetzlichen vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer
berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.;
BGer 1C_445/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3 und 2.5; VGE VD.2019.114
vom 3. Dezember 2019 E. 2.2.4; Weissenberger,
a.a.O., Art. 16 N 28 f. und 32). Eine Unterschreitung der
Mindestentzugsdauer kommt selbst bei einer Verletzung des Anspruchs auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) nicht in Frage (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.; BGer 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 4.1,
1C_445/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3 und 2.5; a. M. Weissenberger, a.a.O., Art. 16 N 33
und Art. 16c N 45). Ob bei einer schweren Verletzung des Anspruchs
auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung
getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf einen Führerausweisentzug
verzichtet werden kann, wenn sich der Betroffene seit dem massnahmeauslösenden
Ereignis wohl verhalten hat und ihn an der Verfahrensdauer kein Verschulden
trifft, hat das Bundesgericht offen gelassen (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2
S. 336 und E. 2.3 S. 337; BGer 1C_190/2018 vom 21. August
2018 E. 4.1). Wenn Art. 16 Abs. 3 SVG eine Unterschreitung der
Mindestentzugsdauer ausschliesst, darf – allenfalls unter Vorbehalt einer
schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist –
grundsätzlich erst Recht nicht ganz auf einen Entzug des Führerausweises
verzichtet werden (vgl. zur grundsätzlich zwingenden Natur des
Führerausweisentzugs bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage,
Zürich 2014, Art. 16c N 6; Rütsche,
a.a.O., Art. 16 SVG N 4, 31 und 127; Rütsche/Weber,
in: Basler Kommentar, 2014, Art. 16c SVG N 49; Weissenberger, a.a.O., Art. 16c N 45).
Dementsprechend hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Massnahmenverzicht
grundsätzlich auch dann nicht in Frage kommt, wenn seit der Verkehrsregelverletzung
viel Zeit verstrichen ist und sich der Betroffene wohl verhalten hat. Die
Frage, ob unter ganz besonders gelagerten Umständen dennoch nach Massgabe der
früheren Praxis auf den Führerausweisentzug verzichtet oder die
Mindestentzugsdauer unterschritten werden dürfe, hat es offengelassen (vgl. BGer 1C_190/2018
vom 21. August 2018 E. 5.2). Bezüglich des Führerausweisentzugs als
solchem und der Mindestentzugsdauer ist damit eine Verhältnismässigkeitsprüfung
grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind (vgl. zum Führerausweisentzug als solchem Rütsche,
a.a.O., Art. 16 SVG N 31). Die Ausführungen des Rekurrenten sind
nicht geeignet, die Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen in Frage zu
stellen. Wenn Gründe nach Art. 17 ff. oder 54 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vorliegen, kann auf einen
Führerausweisentzug verzichtet werden (BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober
2008 E. 2.1; VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 2.2).
4.2 Wie
vorstehend eingehend dargelegt worden ist, hat der Rekurrent am 15. Juli 2016
eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen
(vgl. oben E. 3). Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des
JSD war der Führerausweis dem Rekurrenten aufgrund einer mittelschweren
Widerhandlung bereits bis am 4. Mai 2012 und damit in den dem Vorfall vom 15.
Juli 2016 vorangegangenen fünf Jahren für einen Monat entzogen (angefochtener
Entscheid E. 10). Folglich muss ihm der Führerausweis gemäss Art. 16 Abs. 2
und 3 sowie Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG grundsätzlich zwingend
für mindestens sechs Monate entzogen werden.
4.3 Der
Rekurrent macht geltend, der Führerausweisentzug und seine Dauer seien weder
geeignet noch erforderlich, weil er sich seit der
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. Juli 2016 während inzwischen mehr als
fünf Jahren tadellos verhalten habe und die mittelschwere Widerhandlung, mit
der das JSD die Entzugsdauer von sechs Monaten begründet, nur 45 Tage später
nicht mehr ins Gewicht gefallen wäre. Insbesondere weil der Rekurrent beruflich
auf das Auto angewiesen sei und ein Führerausweisentzug von sechs Monaten
existenzielle wirtschaftliche Folgen für ihn und seine Angestellten haben
könne, sei die Dauer des Führerausweisentzugs auch unzumutbar. Aus den
vorstehenden Gründen verletze die angeordnete Massnahme den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und § 5 Abs. 2
der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100; vgl.
Rekursbegründung Ziff. II.B.c.1 ff.). Diese Vorbringen sind nicht
geeignet, einen Verzicht auf den Entzug des Führerausweises des Rekurrenten
oder eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer von sechs Monaten zu
rechtfertigen.
4.4 Die
Anwendung von Art. 100 Ziff. 4 SVG ist im vorliegenden Fall mangels
einer Dienstfahrt ausgeschlossen. Ganz besonders gelagerte Umstände, unter
denen allenfalls auf den Führerausweisentzug verzichtet oder die
Mindestentzugsdauer unterschritten werden könnte, liegen nicht vor. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht solche Umstände selbst in einem Fall
verneint hat, in dem seit der groben Verkehrsregelverletzung, die den
Führerausweisentzug veranlasst hat, gut neun Jahre vergangen waren und sich der
Betroffene in dieser Zeit wohl verhalten hatte (vgl. BGer 1C_190/2018 vom
21. August 2018 E. 4.2 und 5.2). Ein Grund nach Art. 17 ff. oder
54 StGB wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
Gemäss den insoweit vom Rekurrenten nicht beanstandeten Erwägungen des JSD
liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (angefochtener Entscheid E. 10).
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent selbst gewünscht hat,
dass das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei erst nach Vorliegen
eines rechtskräftigen Strafurteils über den Führerausweisentzug entscheidet
(vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4 f.). Eine schwere
Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist liegt
offensichtlich nicht vor. Aus den vorstehenden Gründen ist es im vorliegenden
Fall nach dem Willen des Gesetzgebers und der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht möglich, auf einen Führerausweisentzug zu verzichten oder
die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten zu unterschreiten. Soweit für die
Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes Raum bleibt, haben die
Vorinstanzen diesen beachtet, indem sie dem Rekurrenten den Führerausweis nur
für die Mindestdauer von sechs Monaten entzogen haben.
4.5 Im
Übrigen beruht die Argumentation des Rekurrenten teilweise auf unbewiesenen
Behauptungen und unrichtigen Annahmen. Das JSD hat die berufliche Notwendigkeit
des Autos für den Rekurrenten zwar implizit anerkannt (vgl. angefochtener
Entscheid E. 10). Dass ein Führerausweisentzug von sechs Monaten für den
Rekurrenten und seine Angestellten existenzielle wirtschaftliche Folgen haben
könnte, ist vom JSD aber nicht festgestellt und vom Rekurrenten weder
substanziiert noch begründet worden. Die Behauptung des Rekurrenten, die mittelschwere
Widerhandlung wäre 45 Tage später nicht mehr ins Gewicht gefallen, beruht
auf der Annahme, für die Beantwortung der Frage, ob der Führerausweis in den
vorangegangenen fünf Jahren entzogen gewesen ist, sei auf das Datum der
Entzugsverfügung abzustellen. Dies ist unzutreffend. Die Bewährungsfrist
beginnt nicht mit der letzten Widerhandlung oder der früheren Entzugsverfügung,
sondern erst mit dem Ablauf des Ausweisentzugs (Rütsche,
a.a.O., Art. 16 SVG N 100; vgl. BGE 136 II 447 E. 5.3 S. 455 f.;
BGer 1C_83/2020 vom 13. Februar 2020 E. 4.3, 1C_180/2010 vom 22.
September 2010 E. 2). Der Führerausweis war dem Rekurrenten wegen einer
mittelschweren Widerhandlung bis am 4. Mai 2012 entzogen (angefochtener
Entscheid E. 10). Folglich wäre die mittelschwere Widerhandlung für die
Bestimmung der Entzugsdauer noch bis fast zehn Monate nach der Widerhandlung
vom 15. Juli 2016 relevant gewesen. Selbst wenn der Führerausweisentzug für den
Rekurrenten und seine Angestellten existenzielle wirtschaftliche Folgen hätte
und die mittelschwere Widerhandlung 45 Tage später nicht mehr ins Gewicht
gefallen wäre, kämen ein Verzicht auf den Führerausweisentzug oder eine
Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aus den vorstehend erwähnten Gründen
(vgl. oben E. 4.1 und 4.4) aber nicht in Frage. Schliesslich ist die vom
Fahrzeuglenker allenfalls ausgehende Gefahr von Widerhandlungen in der Zukunft
kein Grund für die Anordnung des Warnungsentzugs (BGE 133 II 331 E. 6.4.2
S. 345). Dem Warnungsentzug kommt nicht nur eine spezialpräventive,
sondern auch eine generalpräventive Funktion zu (vgl. Rütsche, a.a.O., Vor Art. 16-17a SVG N 35). Im
Hinblick auf die zweite Funktion ist es unerheblich, ob beim Rekurrenten eine
Rückfallgefahr besteht oder nicht.
4.6 Aus
den vorstehenden Gründen ist der Entzug des Führerausweises des Rekurrenten für
sechs Monate nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist abzuweisen.
5.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Verfahrenskosten zu tragen. Die
Gebühr für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird in Anwendung von § 23
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1’500.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’500.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.