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Entscheid

VD.2021.263

Warnungsentzug des Führerausweises

25. Januar 2022Deutsch22 min

A____ (Rekurrent)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.263

URTEIL

vom 10. Februar 2022

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Urs

Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. August 2021

betreffend Warnungsentzug des

Führerausweises

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

fuhr am 15. Juli 2016 um 14.10 Uhr in Basel auf der Schwarzwaldallee in

Fahrtrichtung Grenzacherstrasse und überschritt die zulässige

Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h. Er wurde wegen grober Verletzung

der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen à CHF 200.–

(bedingter Vollzug) und einer Busse von CHF 800.– verurteilt (Urteil des

Appellationsgerichts als strafrechtliches Berufungsgericht vom 14. Januar

2020). Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 entzog die Kantonspolizei

Basel-Stadt dem Rekurrenten den Füh­rer­ausweis für sechs Monate. Der dagegen

gerichtete Rekurs von A____ wurde mit Entscheid des Justiz- und

Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (JSD) vom 24. August 2021 kostenfällig

abgewiesen.

Gegen diesen

Entscheid hat der Rekurrent am 3.

September 2021 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und diesen mit Eingabe vom

9. November 2021 begründet. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Anweisung des JSD, anstelle des Warnungsentzugs eine

Verwarnung auszusprechen. Eventualiter sei die Dauer des Warnungsentzugs auf

einen Monat zu reduzieren, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das

JSD zurückzuweisen.

Mit Schreiben

vom 24. November 2021 hat der Regierungspräsident den Rekurs dem

Appellations­gericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das

Verwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen und auf die

Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem

angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Regierungspräsident hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das

Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes

(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit

gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 153.100) ist das Dreiergericht zum

Dispositiv

Entscheid berufen. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.2 Als

Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

2.

2.1 Die

Vorinstanzen stellten fest, dass der Rekurrent am 15. Juli 2016 eine schwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1

lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begangen habe.

Der Rekurrent scheint dies bestreiten zu wollen.

2.2 Eine

schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG,

wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung im

Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht einer groben

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234

E. 3.2 S. 238; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.1,

VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 2.4.2). Gemäss Art. 90 Abs. 2

SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer

durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt

die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben

Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Fahrzeugführer eine wichtige

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei

einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Eine solche setzt die

naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus.

Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges

Verhalten erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln

grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96,

131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGer 6B_628/2014 vom

30. September 2014 E. 1.2; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.1).

Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf

ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit

ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das

Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 1C_26/2018

vom 15. Juni 2018 E. 5.2, 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2;

VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.1).

2.3 Im

Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im

Interesse der Rechtsgleichheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte,

mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 f.; BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober

2011 E. 3.3). Die vom Bundesgericht festgesetzten Limiten stehen auch im

Dienst der Rechtssicherheit (Rütsche,

in: Basler Kommentar, 2014, Art. 16 SVG N 104). Nach der erwähnten

Rechtsprechung liegt objektiv unabhängig von den konkreten Umständen wie z.B.

günstigen Verkehrsverhältnissen oder einem tadellosen automobilistischen

Leumund eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts 25 km/h oder mehr,

ausserorts 30 km/h oder mehr und auf einer Autobahn 35 km/h oder mehr

beträgt (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 f.; BGer 1C_144/2011

vom 26. Oktober 2011 E. 3.3, 1C_224/2010, 1C_238/2010 vom 6. Oktober

2010 E. 3.3, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1; Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N 101 f.;

Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 16c

N 6). Teilweise wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25

km/h, 30 km/h oder 35 km/h verlangt (BGer 1C_210/2020 vom 30. November

2020 E. 2.2, 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3,

1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2; VGE VD.2016.143 vom 21. Februar

2017 E. 2.2). Diesen Urteilen, die ohne jegliche Begründung von der

langjährigen und teilweise in der amtlichen Sammlung publizierten

Rechtsprechung des Bundesgerichts abweichen, kann nicht gefolgt werden.

Insbesondere hat das Bundesgericht ausdrücklich entschieden, dass auch eine

Geschwindigkeitsüberschreitung von genau 25 km/h innerorts objektiv eine

schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

darstellt (BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.4, 1C_83/2008

vom 16. Oktober 2008 E. 2.2). Im Übrigen ist die Frage im

vorliegenden Fall nicht entscheid­erheblich, weil die

Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h übersteigt.

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falls in der Regel

mindestens grobfahrlässig (vgl. BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.5,

1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3, 1C_224/2010, 1C_238/2010 vom 6.

Oktober 2010 E. 4.5). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende

Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den

Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob

besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger

gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer oder die Fahrerin aus

ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer

geschwindigkeits­be­grenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten

Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen

(BGer 1C_2010/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2, 1C_144/2011 vom

26. Oktober 2011 E. 3.3; VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 2.2).

Bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Verkehrsregelverletzung weniger

gravierend erscheinen lassen, kann es am subjektiven Tatbestand der schweren

Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG fehlen

(vgl. BGE 123 II 37 E. 1f S. 41 f.; BGer 1C_710/2013

vom 7. Januar 2014 E. 2.5, 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3;

Weissenberger, a.a.O., Art. 16c

N 8).

Eine übersetzte

Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl

der von einer ein Fahrzeug lenkenden Person zu verarbeitenden Reize ist

innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte

Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmende

vorhanden (Fussgängerinnen und Fussgänger, Velofahrerinnen und Velofahrer), die

– vor allem Kinder und ältere Menschen – einem besonderen Risiko ausgesetzt

sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen

Verkehrsteilnehmenden dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den

Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein

Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht (BGer 1C_144/2011

vom 26. Oktober 2011 E. 3.3).

2.4 Im

Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass

derselbe Lebensvorgang zu unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen von

Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend

gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die

verstärkten Mitwirkungsrechte der beschuldigten Person, die umfassenderen

persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden

prozessualen Befugnisse insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen

besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der

materiellen Wahrheit liegt als im weniger formstrengen Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158

E. 2c/bb S. 161 f.; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.2,

VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 3.1.1, VD.2016.31 vom

26. August 2016 E. 5.1.1). Um widersprüchliche Entscheide im Rahmen

des Möglichen zu vermeiden, soll eine Verwaltungsbehörde deshalb nicht ohne Not

von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil

abweichen (BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368,

136 II 447 E. 3.1 S. 451, 124 II 8 E. 3d S. 13 ff.;

VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.2, VD.2016.198 vom

11. April 2017 E. 3.1.1, VD.2016.31 vom 26. August 2016

E. 5.1.1). Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die

Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt,

die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind oder die es nicht beachtet hat,

wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid

führt, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden

Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung

auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447

E. 3.1 S. 451, 124 II 8 E. 3d/aa S. 13 f.,

119 Ib 158 E. 3c/aa S. 163 f.; VGE VD.2020.219

vom 11. März 2021 E. 2.2.2, VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 3.1.1,

VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 5.1.1). Damit ist die

Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Feststellung des Sachverhalts durch das

Strafgericht gebunden. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die

Verwaltungsbehörde hingegen frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark

von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa

weil es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (BGer 1C_26/2018

vom 15. Juni 2018 E. 2.4; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021

E. 2.2.2). Dabei qualifiziert das Bundesgericht die Beurteilung der

Gefährdung und des Verschuldens als Rechtsfragen (BGer 1C_813/2013 vom

9. Januar 2014 E. 3.4, 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 3.1;

VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.2). Auch bei der rechtlichen

Würdigung des Sachverhalts hat die Verwaltungsbehörde aber den Grundsatz,

widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen.

Insbesondere hat sie sich bezüglich der Würdigung des Verschuldens

grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafgerichts

anzuschliessen (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4, 1C_746/2013

vom 12. Dezember 2013 E. 3.4; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.2).

3.

3.1 Gemäss

den Feststellungen des Appellationsgerichts im rechtskräftigen Strafurteil und

den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD lenkte der Rekurrent am

15. Juli 2016 einen Personenwagen über die Schwarzwaldallee in Basel in

Fahrtrichtung Grenzacherstrasse und überschritt er dabei die zulässige

Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h (AGE SB.2018.77 vom 14. Januar

2020 E. 3; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 und E. 5).

3.2 Das

Verhalten des Rekurrenten stellt in objektiver Hinsicht eine schwere

Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar, wie das JSD

richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 5). Dementsprechend

hat das Appellationsgericht im Strafurteil festgestellt, dass der Rekurrent den

objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90

Abs. 2 SVG erfüllt habe (AGE SB.2018.77 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2).

3.3

3.3.1 Grundsätzlich

ist aufgrund des Vorliegens eines objektiv schweren Falls davon auszugehen,

dass der Rekurrent zumindest grobfahrlässig gehandelt hat (vgl. oben E. 2.1 f.).

Zu prüfen bleibt, ob es wegen besonderer Umstände, welche die

Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, am subjektiven

Tatbestand der schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG fehlt.

3.3.2 Betreffend

den subjektiven Tatbestand stellte das JSD fest, der Rekurrent habe die

Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Innerortsstrecke begangen, bei der die

linke Fahrspur, auf die der Rekurrent zum Zeitpunkt der

Geschwindigkeitskontrolle eingespurt habe, zu einer Autobahneinfahrt führe. Da

der Strassenabschnitt nicht in einem Wohnquartier oder einer belebten Gegend

liege, sei die Gefährdung von schwächeren Verkehrsteilnehmenden wie Fussgängerinnen

und Fussgängern oder Fahrrad fahrenden Personen eher klein gewesen. Dennoch

werde die Strecke auch von schwächeren Verkehrsteilnehmenden wie Motorrad- oder

Rollerfahrerinnen und ‑fahrern befahren. Zudem bestehe aufgrund der

Strassenführung mit verschiedenen Spuren sowie Ein- und Ausfahrten allgemein

ein erhöhtes Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmenden, wenn sich ein

Fahrzeug in diesem Bereich mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit

fortbewege. Der Rekurrent habe jederzeit damit rechnen müssen, dass andere

Fahrzeuge auf die Fahrbahn einbiegen oder die Spur wechseln könnten. Der Lenker

oder die Lenkerin eines anderen Fahrzeugs, das die Spur wechseln wolle, habe

hingegen nicht damit rechnen müssen, dass der Rekurrent mit überhöhter

Geschwindigkeit gefahren ist. Gerade bei solchen Strassenabschnitten sei die

Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit aufgrund des üblicherweise hohen

Verkehrsaufkommens und der diversen Spurwechsel notwendig, weil eine erhöhte

Gefahr von Seitenkollisionen bestehe (angefochtener Entscheid E. 6).

3.3.3 Der

Rekurrent wendet dagegen ein, am Tatort habe für andere Verkehrsteilnehmende

kein erhöhtes Gefahrenpotential bestanden, weil es sich um eine

Autobahneinfahrt gehandelt habe, auf welcher die Spur nicht mehr gewechselt

werde und auf welcher unmittelbar nach dem Ende der innerorts geltenden

Höchstgeschwindigkeit zwingend beschleunigt werden müsse, um in die Autobahn

einzuspuren. Er habe sich bereits klar auf der Auffahrt zu einer Autobahn

befunden und habe am Messpunkt nicht mehr damit rechnen müssen, dass andere

Fahrzeuge auf die Fahrbahn einbiegen oder die Spur wechseln könnten (Rekursbegründung

Ziff. II.B.a.2 f.). Diese Einwände sind nicht geeignet, die

Richtigkeit der Feststellungen des JSD in Frage zu stellen. Auf dem in den

Akten befindlichen Foto ist zweifelsfrei zu erkennen, dass sich der

Personenwagen des Rekurrenten im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung mitten

auf einer Leitlinie zwischen zwei Fahrspuren befunden hat. Zudem ist auch aus

dem rechtskräftigen Strafurteil des Appellationsgerichts ersichtlich, dass der

Rekurrent während der Geschwindigkeitsmessung einen Spurwechsel vollzogen hat

(vgl. AGE SB.2018.77 vom 14. Januar 2020 E. 3.1 und 3.3).

Schliesslich hat das Appellationsgericht in seinem rechtskräftigen Strafurteil

festgestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung «wenige Meter vor der

Einfahrt zur Autobahn» stattgefunden hat (AGE SB.2018.77 vom 14. Januar

2020 E. 4.2.1). Aus den Tatsachen, dass die Fahrspuren nur durch eine

Leitlinie getrennt sind und der Rekurrent selbst die Fahrspur gewechselt hat,

kann geschlossen werden, dass am Tatort offensichtlich noch Spurwechsel

stattfinden und der Rekurrent damit rechnen musste, dass auch andere Fahrzeuge

die Spur wechseln oder auf die Fahrspur einbiegen könnten.

3.3.4 Weiter

macht der Rekurrent geltend, gemäss den verbindlichen Feststellungen des

Appellationsgerichts habe er niemanden konkret gefährdet. Eine lediglich

entfernte Möglichkeit einer konkreten Gefährdung genüge für die Annahme einer

schweren Widerhandlung aber nicht (Rekursbegründung Ziff. II.B.a.4).

Dieser Einwand ist unbegründet, weil er auf dem unrichtigen Schluss beruht, bei

Verneinung einer konkreten Gefährdung bestehe bloss eine entfernte Möglichkeit

einer konkreten Gefährdung. Gemäss dem Strafurteil des Appellationsgerichts hat

der Rekurrent zwar niemanden konkret gefährdet (AGE SB.2018.77 vom 14. Januar

2020 E. 4.2.1). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es habe nicht

die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung und

damit eine erhöhte abstrakte Gefährdung bestanden. Eine solche hat das

Appellationsgericht mit seinem Strafurteil vielmehr implizit festgestellt,

indem es die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer groben

Verkehrsregelverletzung bejaht hat (vgl. AGE SB.2018.77 vom 14. Januar

2020 E. 3.4.2).

3.3.5 Schliesslich

macht der Rekurrent geltend, es sei ihm nicht darum gegangen, schnell zu

fahren, sondern darum, genügend Geschwindigkeit für das unmittelbar folgende

Einspurmanöver auf die Autobahn zu haben. Die Erhöhung der Geschwindigkeit sei

daher nicht grundlos, sondern einfach zu früh erfolgt (Rekursbegründung Ziff. II.B.b.1 ff.).

Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des JSD ist der Rekurrent ortskundig

und kann nicht anführen, er kenne die Strecke und die geltende Tempolimite

nicht (angefochtener Entscheid E. 6). Das spätere Einspuren auf die Autobahn

rechtfertigt es in keiner Art und Weise, bereits vor der Aufhebung der

innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf eine höhere

Geschwindigkeit zu beschleunigen.

3.3.6 Aus

den vorstehenden Gründen hat das JSD zu Recht festgestellt, dass keine Umstände

erkennbar sind, die den Rekurrenten in subjektiver Hinsicht entlasten würden,

und dass der Rekurrent mindestens grobfahrlässig gehandelt habe. Damit ist auch

der subjektive Tatbestand der schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6).

3.4 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent eine schwere

Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat,

wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 f.).

4.

4.1 Nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1) ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16

Abs. 2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2

lit. b SVG für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den

vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren

Widerhandlung entzogen gewesen ist. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind

bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit,

das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch

nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4

dritter Satz SVG gemildert wird.

Die besonderen

Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das

Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, können damit nach dem Willen des

Gesetzgebers nur bis zur gesetzlichen vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer

berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.;

BGer 1C_445/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3 und 2.5; VGE VD.2019.114

vom 3. Dezember 2019 E. 2.2.4; Weissenberger,

a.a.O., Art. 16 N 28 f. und 32). Eine Unterschreitung der

Mindestentzugsdauer kommt selbst bei einer Verletzung des Anspruchs auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) nicht in Frage (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.; BGer 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 4.1,

1C_445/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3 und 2.5; a. M. Weissenberger, a.a.O., Art. 16 N 33

und Art. 16c N 45). Ob bei einer schweren Verletzung des Anspruchs

auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung

getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf einen Führerausweisentzug

verzichtet werden kann, wenn sich der Betroffene seit dem massnahmeaus­lösenden

Ereignis wohl verhalten hat und ihn an der Verfahrensdauer kein Verschulden

trifft, hat das Bundesgericht offen gelassen (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2

S. 336 und E. 2.3 S. 337; BGer 1C_190/2018 vom 21. August

2018 E. 4.1). Wenn Art. 16 Abs. 3 SVG eine Unterschreitung der

Mindestentzugsdauer ausschliesst, darf – allenfalls unter Vorbehalt einer

schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist –

grundsätzlich erst Recht nicht ganz auf einen Entzug des Führerausweises

verzichtet werden (vgl. zur grundsätzlich zwingenden Natur des

Führerausweisentzugs bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage,

Zürich 2014, Art. 16c N 6; Rütsche,

a.a.O., Art. 16 SVG N 4, 31 und 127; Rütsche/Weber,

in: Basler Kommentar, 2014, Art. 16c SVG N 49; Weissenberger, a.a.O., Art. 16c N 45).

Dementsprechend hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Massnahmenverzicht

grundsätzlich auch dann nicht in Frage kommt, wenn seit der Verkehrsregelverletzung

viel Zeit verstrichen ist und sich der Betroffene wohl verhalten hat. Die

Frage, ob unter ganz besonders gelagerten Umständen dennoch nach Massgabe der

früheren Praxis auf den Führerausweis­entzug verzichtet oder die

Mindestentzugsdauer unterschritten werden dürfe, hat es offengelassen (vgl. BGer 1C_190/2018

vom 21. August 2018 E. 5.2). Bezüglich des Führerausweisentzugs als

solchem und der Mindestentzugsdauer ist damit eine Verhältnismässigkeitsprüfung

grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Vor­aussetzungen erfüllt

sind (vgl. zum Führerausweisentzug als solchem Rütsche,

a.a.O., Art. 16 SVG N 31). Die Ausführungen des Rekurrenten sind

nicht geeignet, die Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen in Frage zu

stellen. Wenn Gründe nach Art. 17 ff. oder 54 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vorliegen, kann auf einen

Führerausweisentzug verzichtet werden (BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober

2008 E. 2.1; VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 2.2).

4.2 Wie

vorstehend eingehend dargelegt worden ist, hat der Rekurrent am 15. Juli 2016

eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen

(vgl. oben E. 3). Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des

JSD war der Führerausweis dem Rekurrenten aufgrund einer mittelschweren

Widerhandlung bereits bis am 4. Mai 2012 und damit in den dem Vorfall vom 15.

Juli 2016 vor­angegangenen fünf Jahren für einen Monat entzogen (angefochtener

Entscheid E. 10). Folglich muss ihm der Führerausweis gemäss Art. 16 Abs. 2

und 3 sowie Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG grundsätzlich zwingend

für mindestens sechs Monate entzogen werden.

4.3 Der

Rekurrent macht geltend, der Führerausweisentzug und seine Dauer seien weder

geeignet noch erforderlich, weil er sich seit der

Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. Juli 2016 während inzwischen mehr als

fünf Jahren tadellos verhalten habe und die mittelschwere Widerhandlung, mit

der das JSD die Entzugsdauer von sechs Monaten begründet, nur 45 Tage später

nicht mehr ins Gewicht gefallen wäre. Insbesondere weil der Rekurrent beruflich

auf das Auto angewiesen sei und ein Führerausweisentzug von sechs Monaten

existenzielle wirtschaftliche Folgen für ihn und seine Angestellten haben

könne, sei die Dauer des Führerausweisentzugs auch unzumutbar. Aus den

vorstehenden Gründen verletze die angeordnete Massnahme den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und § 5 Abs. 2

der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100; vgl.

Rekursbegründung Ziff. II.B.c.1 ff.). Diese Vorbringen sind nicht

geeignet, einen Verzicht auf den Entzug des Führerausweises des Rekurrenten

oder eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer von sechs Monaten zu

rechtfertigen.

4.4 Die

Anwendung von Art. 100 Ziff. 4 SVG ist im vorliegenden Fall mangels

einer Dienstfahrt ausgeschlossen. Ganz besonders gelagerte Umstände, unter

denen allenfalls auf den Führerausweisentzug verzichtet oder die

Mindestentzugsdauer unterschritten werden könnte, liegen nicht vor. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht solche Umstände selbst in einem Fall

verneint hat, in dem seit der groben Verkehrsregelverletzung, die den

Führerausweisentzug veranlasst hat, gut neun Jahre vergangen waren und sich der

Betroffene in dieser Zeit wohl verhalten hatte (vgl. BGer 1C_190/2018 vom

21. August 2018 E. 4.2 und 5.2). Ein Grund nach Art. 17 ff. oder

54 StGB wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

Gemäss den insoweit vom Rekurrenten nicht beanstandeten Erwägungen des JSD

liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (angefochtener Entscheid E. 10).

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent selbst gewünscht hat,

dass das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei erst nach Vorliegen

eines rechtskräftigen Strafurteils über den Führerausweisentzug entscheidet

(vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4 f.). Eine schwere

Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist liegt

offensichtlich nicht vor. Aus den vorstehenden Gründen ist es im vorliegenden

Fall nach dem Willen des Gesetzgebers und der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht möglich, auf einen Führerausweisentzug zu verzichten oder

die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten zu unterschreiten. Soweit für die

Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrund­satzes Raum bleibt, haben die

Vorinstanzen diesen beachtet, indem sie dem Rekurrenten den Führerausweis nur

für die Mindestdauer von sechs Monaten entzogen haben.

4.5 Im

Übrigen beruht die Argumentation des Rekurrenten teilweise auf unbewiesenen

Behauptungen und unrichtigen Annahmen. Das JSD hat die berufliche Notwendigkeit

des Autos für den Rekurrenten zwar implizit anerkannt (vgl. angefochtener

Entscheid E. 10). Dass ein Führerausweisentzug von sechs Monaten für den

Rekurrenten und seine Angestellten existenzielle wirtschaftliche Folgen haben

könnte, ist vom JSD aber nicht festgestellt und vom Rekurrenten weder

substanziiert noch begründet worden. Die Behauptung des Rekurrenten, die mittelschwere

Widerhandlung wäre 45 Tage später nicht mehr ins Gewicht gefallen, beruht

auf der Annahme, für die Beantwortung der Frage, ob der Führerausweis in den

vorangegangenen fünf Jahren entzogen gewesen ist, sei auf das Datum der

Entzugsverfügung abzustellen. Dies ist unzutreffend. Die Bewährungsfrist

beginnt nicht mit der letzten Widerhandlung oder der früheren Entzugsverfügung,

sondern erst mit dem Ablauf des Ausweisentzugs (Rütsche,

a.a.O., Art. 16 SVG N 100; vgl. BGE 136 II 447 E. 5.3 S. 455 f.;

BGer 1C_83/2020 vom 13. Februar 2020 E. 4.3, 1C_180/2010 vom 22.

September 2010 E. 2). Der Führerausweis war dem Rekurrenten wegen einer

mittelschweren Widerhandlung bis am 4. Mai 2012 entzogen (angefochtener

Entscheid E. 10). Folglich wäre die mittelschwere Widerhandlung für die

Bestimmung der Entzugsdauer noch bis fast zehn Monate nach der Widerhandlung

vom 15. Juli 2016 relevant gewesen. Selbst wenn der Führerausweisentzug für den

Rekurrenten und seine Angestellten existenzielle wirtschaftliche Folgen hätte

und die mittelschwere Widerhandlung 45 Tage später nicht mehr ins Gewicht

gefallen wäre, kämen ein Verzicht auf den Führerausweisentzug oder eine

Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aus den vorstehend erwähnten Gründen

(vgl. oben E. 4.1 und 4.4) aber nicht in Frage. Schliesslich ist die vom

Fahrzeuglenker allenfalls ausgehende Gefahr von Widerhandlungen in der Zukunft

kein Grund für die Anordnung des Warnungsentzugs (BGE 133 II 331 E. 6.4.2

S. 345). Dem Warnungsentzug kommt nicht nur eine spezialpräventive,

sondern auch eine generalpräventive Funktion zu (vgl. Rütsche, a.a.O., Vor Art. 16-17a SVG N 35). Im

Hinblick auf die zweite Funktion ist es unerheblich, ob beim Rekurrenten eine

Rückfallgefahr besteht oder nicht.

4.6 Aus

den vorstehenden Gründen ist der Entzug des Führerausweises des Rekurrenten für

sechs Monate nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist abzuweisen.

5.

Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Verfahrenskosten zu tragen. Die

Gebühr für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird in Anwendung von § 23

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1’500.–

festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’500.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel

in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.