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Entscheid

VD.2021.266

Nichteintreten auf Rekurs infolge Verspätung (BGer vom 30. Mai 2022 betr. 2C_413/2022)

6. März 2022Deutsch8 min

und Migration, BdM) Basel-Stadt die Kurzaufenthaltsbewilligung von A____ (Rekurrentin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.266

URTEIL

vom 6.

März 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer

Beteiligte

A____

Rekurrentin

c/o [...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Regierungsrats

vom 24. November 2021

betreffend Nichteintreten auf

Rekurs infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 7. Oktober 2020 verlängerte das Migrationsamt (Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration, BdM) Basel-Stadt die Kurzaufenthaltsbewilligung von A____ (Rekurrentin)

nicht und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz per 31. Dezember 2020 an. Einen

hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)

mit Entscheid vom 1. Juli 2021 ab.

Gegen diesen

Entscheid meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 beim

Regierungsrat Rekurs an. Nachdem der Regierungsrat der Rekurrentin Gelegenheit

zur Stellungnahme gegeben hatte, trat er mit Entscheid vom 24. November 2021

infolge verspäteter Rekursanmeldung nicht auf den Rekurs ein.

Mit Schreiben

vom 30. November 2021 meldete die Rekurrentin beim Appellationsgericht

Basel-Stadt Rekurs an und leistete am 13. Dezember 2021 fristgerecht den

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.–. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021

begründete sie den Rekurs.

Mit Verfügung

vom 15. Dezember 2021 bat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den

Regierungsrat darum, dem Gericht die Vorakten zu edieren. Auf die Einholung

einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtete er.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss §

12.

Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,

SG 270.100) zuständig. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die

Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an seiner Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert ist. Die Rekurrentin hat den Rekurs fristgerecht angemeldet und

begründet.

1.2

1.2.1

Fraglich

erscheint, ob die Rekurrentin ihren Rekurs mit ihrer Eingabe vom 14. Dezember

2021.

inhaltlich genügend begründet hat. Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG soll die

schriftliche Rekursbegründung Anträge, Angabe der Tatsachen und Beweismittel

und eine kurze Rechtserörterung enthalten. Dabei hat die rekurrierende Partei

ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Bei juristischen Laien neigt die

Praxis zur Nachsicht und stellt an die Substantiierung geringere Anforderungen,

wobei aber nur auf solche Punkte eingetreten wird, die Verfahrensgegenstand

bilden (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2015.91

vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504).

1.2.2

Streitgegenstand

im vorliegenden Verfahren ist die Säumnis der Rekurrentin bei der Anmeldung

ihres Rekurses an den Regierungsrat. In ihrer Rekursbegründung gegenüber dem

Verwaltungsgericht geht die Rekurrentin darauf kaum ein. Sie führt in ihrer

Eingabe vom 14. Dezember 2021 lediglich aus, sie habe sich um ihren kranken Onkel

kümmern müssen und habe deshalb «auch diese Frist von damals verpasst».

Aufgrund der geringeren Anforderungen an die Begründungsobliegenheit einer Laieneingabe

vermögen diese Ausführungen knapp zu genügen.

1.3

Auf

den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz

das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist wie erwähnt die Frage, ob die Vorinstanz zu

Recht auf den Rekurs infolge Verspätung nicht eingetreten ist. Zu prüfen ist

mithin im Folgenden, ob der Regierungsrat das Recht richtig angewandt hat, als er

feststellte, die Rekursanmeldung vom 9. Oktober 2021 sei zu spät erfolgt.

2.2 Gemäss

§ 46 Abs. 1 und 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) ist der Rekurs

innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz

anzumelden und innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, zu

begründen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Entscheid des JSD vom 1. Juli

2021 der Rekurrentin am 2. Juli 2021 mittels A-Post Plus zugestellt wurde. Die

zehntägige Frist zur Rekursanmeldung endete somit am 12. Juli 2021. Damit ist

erstellt, dass die Rekurrentin mit ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2021 die Frist

für die Anmeldung des Rekurses um mehr als zwei Monate verpasste.

2.3 In

ihrer Stellungnahme vom 2. November 2021 machte die Rekurrentin gegenüber dem

Regierungsrat unter anderem geltend, sie sei nach dem abschlägigen Entscheid des

JSD vom 1. Juli 2021 zusammengebrochen, da ihr der Verbleib in der Schweiz sehr

wichtig sei. Diese Ausführung der Rekurrentin konnte sinngemäss als eine Berufung

auf einen Anspruch auf Wiedereinsetzung im verwaltungsinternen Rekursverfahren

verstanden werden. Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon

ausging, dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten

Frist nicht gegeben waren.

2.3.1 Im

kantonalen baselstädtischen Recht gilt diesbezüglich das OG, welches jedoch

keine ausdrückliche Vorschrift darüber enthält, ob und gegebenenfalls unter welchen

Voraussetzungen im Falle einer Fristsäumnis im verwaltungsinternen

Rekursverfahren eine Wiedereinsetzung möglich ist (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons

Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 449). Dass

versäumte Fristen unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden

können, entspricht indessen einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches

Prozessrecht, 4. Auflage 2021, Rz. 924). Auch das Verwaltungsgericht anerkennt

nach ständiger Praxis das Institut der Wiedereinsetzung in den früheren Stand

aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze für das verwaltungsinterne und das

verwaltungsgerichtliche Verfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo die

Voraussetzungen für den Restitutionsanspruch im Gesetz nicht umschrieben sind,

eine echte Gesetzeslücke vor, die durch analoge Anwendung von § 147 Abs. 5 des

kantonalen Steuergesetzes (StG, SG 640.100) zu füllen ist (Schwank, a.a.O., S. 449 f.; VGE VD.2021.15

vom 3. September 2021 E. 2.1; VD.2013.97 vom 15. Oktober 2013 E. 2.2.1).

2.3.2 Gemäss

§ 147 Abs. 5 StG ist die Rekursfrist wiederherzustellen, wenn eine Partei von

der Einhaltung der Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden

ist. Hierfür kann analog auf die Praxis zu Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwiesen werden. Demnach sind

nur Gründe massgeblich, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei

Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer

Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa

Naturkatastrophen, Militärdienst, oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen

Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (Vogel, in: Auer/Müller/Schindler

[Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2.

Aufl., 2019, Art. 24 N 10 f. mit Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet dann

einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn der rekurrierenden Partei aufgrund ihrer

Erkrankung jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht wird

(BGE 119 II 86 E. 2.; BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE

VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., Rz. 1833). Dies muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt

werden. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst einer

daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung

eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3,

2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2; VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E.

2.2.2).

2.3.3 Diese

strengen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand waren

vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Rekurrentin belegte gegenüber der

Vorinstanz ihren Zusammenbruch nicht und substantiierte insbesondere in keiner

Weise, wie sie deswegen an der Verfassung schriftlicher Eingaben verhindert gewesen

sein soll. Es ist darum der Vorinstanz beizupflichten, dass die Rekurrentin

kein Hindernis belegte, das höherer Gewalt gleichkommt und es ihr aus

tatsächlicher Sicht verunmöglichte, die Rekursfrist einzuhalten. Lediglich der

Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Gesuch um Wiedereinsetzung ohnehin

auch aus formellen Gründen gescheitert wäre. Ein solches Gesuch ist innert 30

Tagen seit Wegfall des Hindernisses zu stellen. Mit ihrem (sinngemässen) Gesuch

um Wiedereinsetzung vom 2. November 2021 dürfte die Rekurrentin auch diese

Frist verpasst haben, ist doch nicht davon auszugehen, dass sie wegen ihres

Zusammenbruchs von Anfang Juli während mehrerer Monate am Verfassen von

Eingaben gehindert war.

3.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs infolge Fristsäumnis nicht

eintrat. Der gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Rekurs ist mithin

abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Rekurrentin dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.