VD.2021.266
Nichteintreten auf Rekurs infolge Verspätung (BGer vom 30. Mai 2022 betr. 2C_413/2022)
6. März 2022Deutsch8 min
und Migration, BdM) Basel-Stadt die Kurzaufenthaltsbewilligung von A____ (Rekurrentin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.266
URTEIL
vom 6.
März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer
Beteiligte
A____
Rekurrentin
c/o [...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Regierungsrats
vom 24. November 2021
betreffend Nichteintreten auf
Rekurs infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 7. Oktober 2020 verlängerte das Migrationsamt (Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration, BdM) Basel-Stadt die Kurzaufenthaltsbewilligung von A____ (Rekurrentin)
nicht und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz per 31. Dezember 2020 an. Einen
hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
mit Entscheid vom 1. Juli 2021 ab.
Gegen diesen
Entscheid meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 beim
Regierungsrat Rekurs an. Nachdem der Regierungsrat der Rekurrentin Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben hatte, trat er mit Entscheid vom 24. November 2021
infolge verspäteter Rekursanmeldung nicht auf den Rekurs ein.
Mit Schreiben
vom 30. November 2021 meldete die Rekurrentin beim Appellationsgericht
Basel-Stadt Rekurs an und leistete am 13. Dezember 2021 fristgerecht den
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.–. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021
begründete sie den Rekurs.
Mit Verfügung
vom 15. Dezember 2021 bat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den
Regierungsrat darum, dem Gericht die Vorakten zu edieren. Auf die Einholung
einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtete er.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss §
12.
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100) zuständig. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die
Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an seiner Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist. Die Rekurrentin hat den Rekurs fristgerecht angemeldet und
begründet.
1.2
1.2.1
Fraglich
erscheint, ob die Rekurrentin ihren Rekurs mit ihrer Eingabe vom 14. Dezember
2021.
inhaltlich genügend begründet hat. Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG soll die
schriftliche Rekursbegründung Anträge, Angabe der Tatsachen und Beweismittel
und eine kurze Rechtserörterung enthalten. Dabei hat die rekurrierende Partei
ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Bei juristischen Laien neigt die
Praxis zur Nachsicht und stellt an die Substantiierung geringere Anforderungen,
wobei aber nur auf solche Punkte eingetreten wird, die Verfahrensgegenstand
bilden (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2015.91
vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504).
1.2.2
Streitgegenstand
im vorliegenden Verfahren ist die Säumnis der Rekurrentin bei der Anmeldung
ihres Rekurses an den Regierungsrat. In ihrer Rekursbegründung gegenüber dem
Verwaltungsgericht geht die Rekurrentin darauf kaum ein. Sie führt in ihrer
Eingabe vom 14. Dezember 2021 lediglich aus, sie habe sich um ihren kranken Onkel
kümmern müssen und habe deshalb «auch diese Frist von damals verpasst».
Aufgrund der geringeren Anforderungen an die Begründungsobliegenheit einer Laieneingabe
vermögen diese Ausführungen knapp zu genügen.
1.3
Auf
den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist wie erwähnt die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf den Rekurs infolge Verspätung nicht eingetreten ist. Zu prüfen ist
mithin im Folgenden, ob der Regierungsrat das Recht richtig angewandt hat, als er
feststellte, die Rekursanmeldung vom 9. Oktober 2021 sei zu spät erfolgt.
2.2 Gemäss
§ 46 Abs. 1 und 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) ist der Rekurs
innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz
anzumelden und innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, zu
begründen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Entscheid des JSD vom 1. Juli
2021 der Rekurrentin am 2. Juli 2021 mittels A-Post Plus zugestellt wurde. Die
zehntägige Frist zur Rekursanmeldung endete somit am 12. Juli 2021. Damit ist
erstellt, dass die Rekurrentin mit ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2021 die Frist
für die Anmeldung des Rekurses um mehr als zwei Monate verpasste.
2.3 In
ihrer Stellungnahme vom 2. November 2021 machte die Rekurrentin gegenüber dem
Regierungsrat unter anderem geltend, sie sei nach dem abschlägigen Entscheid des
JSD vom 1. Juli 2021 zusammengebrochen, da ihr der Verbleib in der Schweiz sehr
wichtig sei. Diese Ausführung der Rekurrentin konnte sinngemäss als eine Berufung
auf einen Anspruch auf Wiedereinsetzung im verwaltungsinternen Rekursverfahren
verstanden werden. Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausging, dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten
Frist nicht gegeben waren.
2.3.1 Im
kantonalen baselstädtischen Recht gilt diesbezüglich das OG, welches jedoch
keine ausdrückliche Vorschrift darüber enthält, ob und gegebenenfalls unter welchen
Voraussetzungen im Falle einer Fristsäumnis im verwaltungsinternen
Rekursverfahren eine Wiedereinsetzung möglich ist (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 449). Dass
versäumte Fristen unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden
können, entspricht indessen einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 4. Auflage 2021, Rz. 924). Auch das Verwaltungsgericht anerkennt
nach ständiger Praxis das Institut der Wiedereinsetzung in den früheren Stand
aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze für das verwaltungsinterne und das
verwaltungsgerichtliche Verfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo die
Voraussetzungen für den Restitutionsanspruch im Gesetz nicht umschrieben sind,
eine echte Gesetzeslücke vor, die durch analoge Anwendung von § 147 Abs. 5 des
kantonalen Steuergesetzes (StG, SG 640.100) zu füllen ist (Schwank, a.a.O., S. 449 f.; VGE VD.2021.15
vom 3. September 2021 E. 2.1; VD.2013.97 vom 15. Oktober 2013 E. 2.2.1).
2.3.2 Gemäss
§ 147 Abs. 5 StG ist die Rekursfrist wiederherzustellen, wenn eine Partei von
der Einhaltung der Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden
ist. Hierfür kann analog auf die Praxis zu Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwiesen werden. Demnach sind
nur Gründe massgeblich, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei
Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa
Naturkatastrophen, Militärdienst, oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen
Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (Vogel, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2.
Aufl., 2019, Art. 24 N 10 f. mit Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet dann
einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn der rekurrierenden Partei aufgrund ihrer
Erkrankung jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht wird
(BGE 119 II 86 E. 2.; BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE
VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 1833). Dies muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt
werden. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst einer
daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung
eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3,
2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2; VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E.
2.2.2).
2.3.3 Diese
strengen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand waren
vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Rekurrentin belegte gegenüber der
Vorinstanz ihren Zusammenbruch nicht und substantiierte insbesondere in keiner
Weise, wie sie deswegen an der Verfassung schriftlicher Eingaben verhindert gewesen
sein soll. Es ist darum der Vorinstanz beizupflichten, dass die Rekurrentin
kein Hindernis belegte, das höherer Gewalt gleichkommt und es ihr aus
tatsächlicher Sicht verunmöglichte, die Rekursfrist einzuhalten. Lediglich der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Gesuch um Wiedereinsetzung ohnehin
auch aus formellen Gründen gescheitert wäre. Ein solches Gesuch ist innert 30
Tagen seit Wegfall des Hindernisses zu stellen. Mit ihrem (sinngemässen) Gesuch
um Wiedereinsetzung vom 2. November 2021 dürfte die Rekurrentin auch diese
Frist verpasst haben, ist doch nicht davon auszugehen, dass sie wegen ihres
Zusammenbruchs von Anfang Juli während mehrerer Monate am Verfassen von
Eingaben gehindert war.
3.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs infolge Fristsäumnis nicht
eintrat. Der gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Rekurs ist mithin
abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Rekurrentin dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.