VD.2021.268
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Sistierung des Verfahrens
14. April 2022Deutsch20 min
hin mit Zwischenentscheid vom 3. August 2017 erneut. Nach dem neuerlichen Urteil
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.268
URTEIL
vom 14. April 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und
Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 28. Oktober 2021
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Sistierung des Verfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 3. November 2014 verweigerte das Migrationsamt (Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration, BdM) A____ (Rekurrent) die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Auf sein Gesuch hin sistierte das JSD
dieses Verfahren. Nachdem das Appellationsgericht die vom Strafgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 22. November 2013 ausgesprochene strafrechtliche
Verurteilung des Rekurrenten zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren mit Urteil
vom 15. Januar 2016 bestätigte, hob das JSD die Sistierung mit Verfügung vom
22. April 2016 auf (act. 10 Akten JSD S. 1194). Auf ein Gesuch um
Wiedererwägung dieses Zwischenentscheids trat es mit Zwischenentscheiden vom
28. Juni 2016 nicht ein (act. 10 Akten JSD S. 1178). Auf den gegen diese beiden
Zwischenentscheide erhobenen Rekurs trat das Verwaltungsgericht mit Urteil
VD.2016.186/206 vom 12. Januar 2017 nicht ein (act. 10 Akten JSD S. 968 ff.).
Nachdem das Bundesgericht das strafrechtliche Urteil des Appellationsgerichts
mit Urteil 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen hatte, sistierte das JSD das Rekursverfahren auf ein
neuerliches Gesuch des Rekurrenten vom 17. Mai 2017 (act. 10 Akten JSD S. 700)
hin mit Zwischenentscheid vom 3. August 2017 erneut. Nach dem neuerlichen Urteil
des Appellationsgerichts SB.2014.46 vom 9. Dezember 2020 hob das JSD diese
Sistierung mit Zwischenentscheid vom 31. August 2021 wieder auf (act. 10 Akten
JSD 1173).
Mit Eingabe vom
4. Oktober 2021 reichte der Rekurrent dem JSD eine ergänzende Stellungnahme mit
neuen Anträgen ein. Er hielt dabei an seinem Antrag fest, «es sei die Verfügung
vom 3. November 2014 vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend von einer
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten abzusehen». Als
neues Begehren stellte er unter Verweis auf seine Anfechtung des
appellationsgerichtlichen Strafurteils den Antrag, «eventualiter sei das
vorliegende Rekursverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts
über die mit Schreiben vom 19. Mai 2021 erhobene Beschwerde in Strafsachen zu
sistieren» (act. 10 Akten JSD S. 340, 788 ff.).
Mit
Zwischenentscheid vom 28. Oktober 2021 sistierte das JSD dieses Rekursverfahren
entsprechend dem Eventualantrag des Rekurrenten bis zum Urteil des
Bundesgerichts in dem bei jenem hängigen strafrechtlichen Beschwerdeverfahren
6B_595/2021. Gleichzeitig wurde der Rekurrent verpflichtet, die Rekursinstanz
unverzüglich nach ergangenem Urteil über dessen Abschluss zu informieren und
das Urteil einzureichen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. und 16. November 2021 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seinem Rekurs lässt der
Rekurrent beantragen, es sei in Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 28.
Oktober 2021 die Verfügung des Migrationsamts vom 3. November 2014
vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend von einer Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten abzusehen. In seinem Eventualstandpunkt
beantragt der Rekurrent, es sei die Sistierung des Rekursverfahrens in
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2021 aufzuheben. Diesen
Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 erhob der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts einen Kostenvorschuss, der in der
Folge geleistet worden ist, und verzichtete auf die Einholung einer
Vernehmlassung der Vorinstanz. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 wandte sich der
Rekurrent an das Verwaltungsgericht und beantragte die Einholung einer
Vernehmlassung des Migrationsamts zum eingereichten Rekurs. In der Folge gab
der Instruktionsrichter den Vorinstanzen mit Verfügung vom 17. Januar 2022
Gelegenheit, sich zu dieser Eingabe zu äussern, sofern sie dies wünschen.
Sowohl das Migrationsamt wie auch das Justiz- und Sicherheitsdepartement haben
mit Eingaben vom 26. Januar 2022 resp. 8. Februar 2022 auf eine Stellungnahme
verzichtet.
Die Tatsachen
und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der
Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 1. Dezember 2021
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Angefochten
ist vorliegend ein Zwischenentscheid des JSD vom 28. Oktober 2021, mit welchem
das Rekursverfahren betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Rekurrenten sistiert worden ist. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind
Zwischenverfügungen dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können,
wobei im Interesse der Rechtssicherheit eine grosszügige Bejahung von
rechtlichen Nachteilen angezeigt erscheint (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 485).
Keinen genügenden Nachteil, welcher die Anfechtbarkeit einer Sistierung
begründen könnte, bewirkt indessen die blosse Verzögerung oder Verteuerung des
Verfahrens, da es sich hierbei um rein tatsächliche Nachteile handelt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_215/2012 vom 17. März 2012 E.
1.2.2). Auf einen Rekurs im Zusammenhang mit einer Verfahrenssistierung kann daher
nur eingetreten werden, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots
respektive eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geltend gemacht wird
(VGE VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 E. 1.2, VD.2016.186 vom 12. Januar 2017
E. 2.1, mit Hinweis auf BGer 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.4 und
2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 2.1; enger: Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 281 ff.). Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent eine Verletzung
seines Anspruchs auf Entscheid innert angemessener Frist und damit der
staatlichen Justizgewährungspflicht geltend. Er weist darauf hin, dass er nun
schon seit über sieben Jahren keine ordentlichen Ausweispapiere, sondern bloss
noch eine befristete Aufenthaltsbescheinigung erhalte. Er könne so nicht ohne
weiteres in Nicht-Schengenstaaten reisen und benötige für seine Wiedereinreise
ein Rückreisevisum. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung
der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem
Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2 und VD.2017.168 vom 9. Februar
2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277 ff., 305; Stamm,
a.a.O., S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.5 Das
vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Vorliegend
ist aber nicht primär die materielle ausländerrechtliche Beurteilung der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung strittig, sondern die Frage der
Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens. Es handelt sich dabei um eine
verfahrensrechtliche Frage, welche vom AuG und vom AIG nicht geregelt wird,
sodass revidierte ausländerrechtliche Verfahrensbestimmungen nicht zur
Diskussion stehen.
2.
Mit seinem
Rekurs wendet sich der Rekurrent gegen die mit dem angefochtenen Entscheid
erneut angeordnete Sistierung des migrationsrechtlichen Verfahrens bis zum
Entscheid des Bundesgerichts im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren
(6B_595/2021). Bevor auf die Rekursbegründung im Einzelnen einzugehen ist, ist
der Rekurs des Rekurrenten in grundsätzlicher Weise zu beurteilen.
2.1 Die
angefochtene Sistierung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens entspricht dem
eigenen Eventualantrag des Rekurrenten vom 4. Oktober 2021. Es stellt sich
daher die Frage, ob sein Rekurs nicht gegen den verfassungsrechtlichen
Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, welcher Behörden wie Privaten ein
widersprüchliches Verhalten verbietet (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV,
SR. 101]). Dieser Grundsatz kommt auch im Verfahrensrecht zur Anwendung (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013 N 203). Ein Eventualbegehren stellt eine Partei für den Fall, dass sie mit
ihrem Hauptbegehren nicht durchdringt (vgl. Staehelin/Bachofner,
in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, §
10 N 44). Entspricht eine Behörde somit einem Eventualbegehren, so bedingt
dies, dass sie dem Hauptbegehren der Partei nicht entsprochen hat und diese
insoweit beschwert ist. Daraus folgt, dass auch die Anfechtung eines Urteils,
mit welchem einem Eventualbegehren einer Partei entsprochen worden ist, nicht
von vornherein als treuwidriges Verhalten gewertet werden kann. Dies muss
zumindest bei der materiellen Beurteilung eines Rechtsmittels gelten. Fraglich
erscheint allerdings, ob dies auch für einen im Eventualstandpunkt gestellten
Verfahrensantrag gelten kann, mit welchem die Sistierung des Verfahrens
beantragt wird. Es stellt sich die Frage, welcher Sinn einem solchen eigenen
Verfahrensantrag einer rekurrierenden Partei überhaupt zukommen kann, wenn sie
der Auffassung ist, dass in jedem Fall sofort zu entscheiden ist. Mit einem
Eventualantrag in der Sache macht eine Partei einen Anspruch auf ein Minus oder
ein Aliud im Vergleich zu ihrem Hauptantrag geltend. Sie stellt damit ein
Rechtsbegehren, dessen Inhalt sie beansprucht. Demgegenüber verhält sich die
Situation hier vollkommen anders. Obwohl der Rekurrent die Sistierung selber
beantragt hat – im Eventualstandpunkt als Verfahrensantrag für den Fall, dass
seinem Antrag in der Sache (noch) nicht entsprochen werden könne –, macht er nun
geltend, dass die Sistierung des Verfahrens seinen Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist gemäss Art. 29 BV, die staatliche
Justizgewährleistungspflicht und sein Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss
Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK verletze. Mit seinem Rekurs stellt sich der
Rekurrent damit auf den Standpunkt, dass sein eigener Eventualantrag vom 4.
Oktober 2021 einen verfassungswidrigen Inhalt gehabt hat. Dieses
widersprüchliche Verhalten des Rekurrenten verstösst in eklatanter Weise gegen
die Verpflichtung zu einem Verhalten nach Treu und Glauben im Verfahren und
erscheint daher geradezu trölerisch.
2.2 Dieses
Ergebnis wird noch bekräftigt, wenn das bisherige prozessuale Verhalten des
Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren beleuchtet wird.
2.2.1 Bereits
mit seiner Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Februar 2015
stellte sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass die «vorliegende
ausländerrechtliche Fragestellung nach wie vor nicht spruchreif» sei, weshalb
«das ausländerrechtliche Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft der
Strafurteile zu sistieren» sei (act. 10 Akten JSD S. 532 ff., Ziff. 12).
2.2.2 Auch
im weiteren Verfahren hat der Rekurrent mehrfach die Sistierung des Verfahrens
bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens
verlangt. So hat er den Zwischenentscheid des JSD vom 22. April 2016, mit dem
die seinerzeitige Sistierung des departementalen Rekursverfahrens nach dem
Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.46 vom 15. Januar 2016 aufgehoben wurde,
mit dem Antrag angefochten, es sei das hängige Rekursverfahren betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung weiterhin bis zum
rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesgericht beschwerdeweise anhängig
gemachten Verfahren gegen dieses Urteil und gegen ein Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 sistiert zu halten (vgl. act. 10 Akten JSD
S. 135 ff.). Gleichzeitig hat er mit Eingabe vom 19. Mai 2016 beim JSD ein
Wiederwägungsgesuch gestellt und beantragt, «das Verfahren weiterhin bis zum
rechtskräftigen Abschluss» des Strafverfahrens sistiert zu halten (act. 10
Akten JSD S. 716 ff.). Dieses Wiedererwägungsgesuch hat das JSD mit
Zwischenentscheid vom 28. Juni 2016 abgewiesen. Auf die gegen beide
Zwischenentscheide erhobenen Rekurse ist das Verwaltungsgericht mit Urteil
VD.2016.186/206 vom 12. Januar 2017 nicht eingetreten (act. 10 Akten JSD S. 968
ff.). Nach der Rückweisung der Strafsache durch das Bundesgericht an das Appellationsgericht
(vgl. BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017, act. 10 Akten JSD S. 684 ff., 702 ff.)
beantragte der Rekurrent der Vorinstanz mit seiner Eingabe vom 17. Mai 2017 in
seinem Hauptstandpunkt wiederum explizit, das migrationsrechtliche
«Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (…) zu
sistieren» (act. 10 Akten JSD S. 682 f., 700 f.). Diesem Antrag folgte die
Vorinstanz mit ihrem Zwischenentscheid vom 3. August 2017 (act. 10 Akten JSD S.
1178 f.).
Während er
damals also eine Sistierung des migrationsrechtlichen Verfahrens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens verlangt hat, macht er nun
geltend, dass der Ausgang dieses Verfahrens irrelevant für die
migrationsrechtliche Beurteilung sein soll. Diese Kehrtwende ist auch unter
Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs nicht verständlich.
2.3 Das
mit dem Rekurs gestellte Rechtsbegehren stellt somit eine Verletzung von Treu
und Glauben im Verfahren dar und ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
3.
Auch in der
Sache erscheint die angefochtene Sistierung des Verfahrens aber im Rahmen des
entsprechenden Ermessens der Vorinstanz zulässig.
3.1 Das
auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren anwendbare OG enthält keine
Regelungen über die Sistierung des Verfahrens. Ebenso wenig findet sich im
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eine allgemeine
Bestimmung zur Verfahrenssistierung. Es rechtfertigt sich daher, hilfsweise die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) respektive die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
beizuziehen (vgl. VGE VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2012.47 vom
28. Juni 2012 E. 2.3). Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert
werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid
vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Damit können sich
widersprechende Urteile wie auch mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie Prozesskosten
und Zeitaufwand vermindert werden (Staehelin,
in: Sutter-Somm et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N 3). Auch im
Strafprozess kann eine Sistierung unter anderem aus den gleichen Gründen dann
erfolgen, wenn das Abwarten des Ausgangs eines anderen Verfahrens angebracht
erscheint (Art. 314 StPO). Dabei ist von einer Sistierung des Verfahrens stets
nur zurückhaltend Gebrauch zu machen, da sie leicht mit dem
Beschleunigungsgebot in Konflikt geraten kann (vgl. AGE BES.2016.52 vom 23. November
2016 E. 2.1, BES.2015.149 vom 4. April 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der
Entscheid über die Sistierung erfordert somit eine Abwägung zwischen dem
Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem Grad der Abhängigkeit
vom Ausgang eines anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass der Ausgang des
anderen Verfahrens das vorliegende Verfahren bedeutend vereinfacht (Staehelin, a.a.O., Art. 126 N 3 f.).
Diese Grundsätze sind auch im Verwaltungsprozess zur Anwendung zu bringen (VGE
VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2017.74 vom 6. Oktober 2017 E. 2.1,
VD.2015.156 vom 14. März 2016 E. 4.1, VD.2012.207 und VD.2012.211 vom 10.
Dezember 2012 E. 2.1).
3.2 Zur
Begründung der Sistierung des Verfahrens hat die Vorinstanz erwogen, dass das
Strafgericht Basel-Stadt und das Appellationsgericht den Rekurrenten mit
Urteilen vom 22. November 2013 resp. 15. Januar 2016 der mehrfachen
Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und
der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen
Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt
hätten. Mit Urteil 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 habe das Bundesgericht das
Urteil des Appellationsgerichts aber in teilweiser Gutheissung der dagegen
erhobenen Beschwerde des Rekurrenten aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In der Folge habe das
Appellationsgericht den Rekurrenten mit Urteil vom 9. Dezember 2020 der
mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen
Nötigung und der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung und der
mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt, wogegen der Rekurrent wiederum Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht erhoben habe. Da eine strafrechtliche Verurteilung des
Rekurrenten für den Ausgang des Verfahrens zentral sei, erscheine es in casu
opportun, im vorliegenden ausländerrechtlichen Rekursverfahren den
strafrechtlichen Entscheid beim Bundesgericht abzuwarten.
3.3 Mit
seiner Rekursbegründung stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass der
Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Strafsache für den
Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens nicht zentral sei. Die angefochtene
Freiheitsstrafe sei auf 3 Jahre mit teilbedingtem Vollzug herabgesetzt worden,
was in strafrechtlicher Hinsicht eine günstige Prognose voraussetze. Zudem
lasse sich der vom Appellationsgericht gefällte Schuldspruch «schlechterdings [wohl:
nicht] halten», da das angebliche Opfer «schlicht und ergreifend unglaubhaft»
sei. Es habe im Jahr 2014 im Kanton Aargau gleichlautende Vorwürfe gegen ihn
erhoben, von denen er wegen «bedenklich[er] […] Aussagen zum Kerngeschehen» vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_760/2016 vom 29. Juli 2017 rechtskräftig von Schuld
und Strafe freigesprochen worden sei. Weiter lägen die ihm zur Last gelegten
angeblichen Delikte nun bald 10 Jahre zurück. Er sei seither nicht mehr negativ
in Erscheinung getreten und sei «wirtschaftlich ausserordentlich gut
integriert». Er lebe in der Schweiz seit 1990, habe hier seine Familie mit den
erwachsenen Kindern und Enkelkindern und spreche sehr gut Deutsch. Er müsse
daher «als bestens integriert bezeichnet werden». Schliesslich lebe seine neue
Ehefrau in Deutschland. Um ihre dortige Niederlassung nicht zu verlieren, habe
sie bisher aufgrund seiner ungewissen Bewilligungssituation von einem Umzug
abgesehen. In rechtlicher Hinsicht macht der Rekurrent geltend, dass seine
lange Aufenthaltsdauer unter den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK
falle, in den im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nur eingegriffen
werden dürfe, wenn von einer Rückfallgefahr ausgegangen werden könne. Davon sei
das Appellationsgericht nicht ausgegangen, habe es ihm doch eine günstige
Prognose gestellt. Aufgrund dieser Umstände erweise sich die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung «als klarerweise unverhältnismässig». Die
Streitsache sei daher spruchreif, da selbst im Fall einer Bestätigung des
Strafurteils des Appellationsgerichts die Voraussetzungen für eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung «klarerweise nicht erfüllt» seien.
3.4 Ohne
der materiellen Beurteilung des vorinstanzlich erhobenen Rekurses vorgreifen zu
wollen, kann entgegen der heute vertretenen Auffassung des Rekurrenten und in
Übereinstimmung mit seinen bisherigen diesbezüglichen Verfahrensanträgen nicht
davon ausgegangen werden, dass der Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens für
die Beurteilung der angefochtenen Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung gänzlich irrelevant wäre.
3.4.1 Mit
dem Urteil SB.2014.46 vom 9. Dezember 2020 hat das Appellationsgericht mit
eingehender Begründung im Ergebnis den Sachverhalt in dem Umfang als erstellt
beurteilt, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat
(E. 4.8). Es hat es als erwiesen erachtet, dass der Rekurrent sein Opfer im
Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen mehrfachen Vergewaltigungen «über
mehrere Monate massiv unterdrückte und in dem durch ihn erschaffenen Klima der
Angst und Unterdrückung zusätzlich die Vergewaltigungen durchführte». Hinzu
kamen die mehrfachen sexuellen Nötigungen, Drohungen und Tätlichkeiten sowie
eine einfache Körperverletzung. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, ist die
sexuelle Integrität bzw. sexuelle Freiheit eines Menschen ein hochwertiges
Rechtsgut (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131; 124 IV 154 E. 3a S. 158; Urteile
2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.2.1; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.3).
Die Vergewaltigung zählt daher zu denjenigen strafbaren Verhaltensweisen, die heute
unter Vorbehalt der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a
Abs. 2 StGB) eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a
Abs. 1 lit. h StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten
anwendbar, die wie vorliegend vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind (BGE 146 II 1 E. 2.1.2 S. 3 f.), doch ist der damit durch den Verfassungs- und
Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in
Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem
Widerspruch zu übergeordnetem Recht (insbesondere der BV und der EMRK) kommt
(BGE 139 I 16 E. 5 S. 28 ff.; BGer 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3.2).
3.4.2 Auch
aus dem Umstand, dass mit dem angefochtenen Berufungsurteil des
Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2020 der teilbedingte Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe bewilligt worden ist, kann der Rekurrent nicht
zwingend auf die Irrelevanz eines entsprechenden Schuldspruchs schliessen. Bei
der Beurteilung der Rückfallgefahr gilt im Ausländerrecht praxisgemäss ein
strengerer Massstab als im Straf- und Strafvollzugsrecht (BGE 137 II 233 E.
5.2.2 S. 236 f.; BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3; VGE VD.2019.201 vom
9. Dezember 2019 E. 5.2.5). Zudem ist für die Gewährung des teilbedingten
Strafvollzugs keine günstige Prognose erforderlich, sondern genügt bereits das
Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], StGB
Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 42 N 6). Entsprechend hat das
Appellationsgericht im Urteil SB.2014.46 vom 9. Dezember 2020 allein
festgestellt, dass «die Legalprognose des Täters nicht schlecht» ausfalle (E.
6.13.2).
3.4.3 Soweit
der Rekurrent schliesslich das nicht rechtskräftige Strafurteil des Appellationsgerichts
(AGE SB.201446 vom 9. Dezember 2020) inhaltlich kritisiert, kann dieser Kritik
nicht gefolgt werden. Die Verwaltungsbehörden wie auch die Verwaltungsgerichte
sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich an rechtskräftige
Strafurteile gebunden (BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 2.3 und
2C_35/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2). Vorliegend fehlt es noch an einem
rechtskräftigen Strafurteil. Soweit einem noch nicht rechtskräftigen
Strafurteil im migrationsrechtlichen Verfahren vorfrageweise nicht gefolgt
werden soll, ist daher für die Beurteilung das rechtskräftige Strafurteil
abzuwarten (vgl. zur analogen Rechtslage im SVG-Adminstrativverfahren: BGer
1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.3 m.H. auf BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb S. 162).
Der strafrechtlichen Beurteilung des Bundesgerichts ist daher im
migrationsrechtlichen Verfahren nicht vorzugreifen. Daran ändert auch der
Freispruch im Strafverfahren im Kanton Aargau nichts. Vorliegend massgebend ist
allein das hängige Strafverfahren betreffend der im Kanton Basel-Stadt
beurteilten Anklagen.
3.4.4 Der
Schluss der Vorinstanz, es erscheine opportun, im vorliegenden
ausländerrechtlichen Rekursverfahren den strafrechtlichen Entscheid beim
Bundesgericht abzuwarten, erscheint daher auch in Anbetracht der vom
Rekurrenten geltend gemachten Belastung durch eine weitere Verlängerung des
Verfahrens zutreffend. Der Rekurrent ist in seinem Aufenthalt und in seiner
Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht beeinträchtigt. Inwieweit er überhaupt
einen Anspruch auf Familienleben mit seiner neuen Ehefrau in der Schweiz hat,
ist aufgrund des aktuellen Verfahrensstands offen, sodass er sich darauf
ebenfalls nicht berufen kann. Sein Interesse, in den nächsten Monaten ohne
weitere Formalien ins Ausland reisen zu können, tritt daher hinter das
Interesse an einer umfassenden Beurteilung der durch eine Wegweisung des
Rekurrenten aus der Schweiz berührten Interessen. Schliesslich darf davon
ausgegangen werden, dass das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen des
Rekurrenten vom 19. Mai 2021 im Verfahren 6B_595/2021 innert angemessener Frist
fällen wird, nachdem auch die Vernehmlassungen bereits eingeholt worden sind.
3.5 Schliesslich
ist der Behauptung des Rekurrenten, das Migrationsamt wolle seine Verfügung vom
3. November 2014 in Wiedererwägung ziehen, mit dessen Eingabe vom 26. Januar
2022 die Grundlage entzogen.
4.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF
1'200.–, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag verrechnet
wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.