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Entscheid

VD.2021.268

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Sistierung des Verfahrens

14. April 2022Deutsch20 min

hin mit Zwischenentscheid vom 3. August 2017 erneut. Nach dem neuerlichen Urteil

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.268

URTEIL

vom 14. April 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und

Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Zwischenentscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 28. Oktober 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Sistierung des Verfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 3. November 2014 verweigerte das Migrationsamt (Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration, BdM) A____ (Rekurrent) die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Auf sein Gesuch hin sistierte das JSD

dieses Verfahren. Nachdem das Appellationsgericht die vom Strafgericht

Basel-Stadt mit Urteil vom 22. November 2013 ausgesprochene strafrechtliche

Verurteilung des Rekurrenten zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren mit Urteil

vom 15. Januar 2016 bestätigte, hob das JSD die Sistierung mit Verfügung vom

22. April 2016 auf (act. 10 Akten JSD S. 1194). Auf ein Gesuch um

Wiedererwägung dieses Zwischenentscheids trat es mit Zwischenentscheiden vom

28. Juni 2016 nicht ein (act. 10 Akten JSD S. 1178). Auf den gegen diese beiden

Zwischenentscheide erhobenen Rekurs trat das Verwaltungsgericht mit Urteil

VD.2016.186/206 vom 12. Januar 2017 nicht ein (act. 10 Akten JSD S. 968 ff.).

Nachdem das Bundesgericht das strafrechtliche Urteil des Appellationsgerichts

mit Urteil 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die

Vorinstanz zurückgewiesen hatte, sistierte das JSD das Rekursverfahren auf ein

neuerliches Gesuch des Rekurrenten vom 17. Mai 2017 (act. 10 Akten JSD S. 700)

hin mit Zwischenentscheid vom 3. August 2017 erneut. Nach dem neuerlichen Urteil

des Appellationsgerichts SB.2014.46 vom 9. Dezember 2020 hob das JSD diese

Sistierung mit Zwischenentscheid vom 31. August 2021 wieder auf (act. 10 Akten

JSD 1173).

Mit Eingabe vom

4. Oktober 2021 reichte der Rekurrent dem JSD eine ergänzende Stellungnahme mit

neuen Anträgen ein. Er hielt dabei an seinem Antrag fest, «es sei die Verfügung

vom 3. November 2014 vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend von einer

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten abzusehen». Als

neues Begehren stellte er unter Verweis auf seine Anfechtung des

appellationsgerichtlichen Strafurteils den Antrag, «eventualiter sei das

vorliegende Rekursverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts

über die mit Schreiben vom 19. Mai 2021 erhobene Beschwerde in Strafsachen zu

sistieren» (act. 10 Akten JSD S. 340, 788 ff.).

Mit

Zwischenentscheid vom 28. Oktober 2021 sistierte das JSD dieses Rekursverfahren

entsprechend dem Eventualantrag des Rekurrenten bis zum Urteil des

Bundesgerichts in dem bei jenem hängigen strafrechtlichen Beschwerdeverfahren

6B_595/2021. Gleichzeitig wurde der Rekurrent verpflichtet, die Rekursinstanz

unverzüglich nach ergangenem Urteil über dessen Abschluss zu informieren und

das Urteil einzureichen.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. und 16. November 2021 erhobene

und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seinem Rekurs lässt der

Rekurrent beantragen, es sei in Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 28.

Oktober 2021 die Verfügung des Migrationsamts vom 3. November 2014

vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend von einer Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten abzusehen. In seinem Eventualstandpunkt

beantragt der Rekurrent, es sei die Sistierung des Rekursverfahrens in

Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2021 aufzuheben. Diesen

Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 erhob der

Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts einen Kostenvorschuss, der in der

Folge geleistet worden ist, und verzichtete auf die Einholung einer

Vernehmlassung der Vorinstanz. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 wandte sich der

Rekurrent an das Verwaltungsgericht und beantragte die Einholung einer

Vernehmlassung des Migrationsamts zum eingereichten Rekurs. In der Folge gab

der Instruktionsrichter den Vorinstanzen mit Verfügung vom 17. Januar 2022

Gelegenheit, sich zu dieser Eingabe zu äussern, sofern sie dies wünschen.

Sowohl das Migrationsamt wie auch das Justiz- und Sicherheitsdepartement haben

mit Eingaben vom 26. Januar 2022 resp. 8. Februar 2022 auf eine Stellungnahme

verzichtet.

Die Tatsachen

und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden

Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der

Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 1. Dezember 2021

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Angefochten

ist vorliegend ein Zwischenentscheid des JSD vom 28. Oktober 2021, mit welchem

das Rekursverfahren betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

des Rekurrenten sistiert worden ist. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind

Zwischenverfügungen dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten

einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können,

wobei im Interesse der Rechtssicherheit eine grosszügige Bejahung von

rechtlichen Nachteilen angezeigt erscheint (Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 485).

Keinen genügenden Nachteil, welcher die Anfechtbarkeit einer Sistierung

begründen könnte, bewirkt indessen die blosse Verzögerung oder Verteuerung des

Verfahrens, da es sich hierbei um rein tatsächliche Nachteile handelt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_215/2012 vom 17. März 2012 E.

1.2.2). Auf einen Rekurs im Zusammenhang mit einer Verfahrenssistierung kann daher

nur eingetreten werden, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots

respektive eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geltend gemacht wird

(VGE VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 E. 1.2, VD.2016.186 vom 12. Januar 2017

E. 2.1, mit Hinweis auf BGer 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.4 und

2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 2.1; enger: Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 281 ff.). Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent eine Verletzung

seines Anspruchs auf Entscheid innert angemessener Frist und damit der

staatlichen Justizgewährungspflicht geltend. Er weist darauf hin, dass er nun

schon seit über sieben Jahren keine ordentlichen Ausweispapiere, sondern bloss

noch eine befristete Aufenthaltsbescheinigung erhalte. Er könne so nicht ohne

weiteres in Nicht-Schengenstaaten reisen und benötige für seine Wiedereinreise

ein Rückreisevisum. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung

der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012

E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem

Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2 und VD.2017.168 vom 9. Februar

2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.4 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277 ff., 305; Stamm,

a.a.O., S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.5 Das

vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Vorliegend

ist aber nicht primär die materielle ausländerrechtliche Beurteilung der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung strittig, sondern die Frage der

Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens. Es handelt sich dabei um eine

verfahrensrechtliche Frage, welche vom AuG und vom AIG nicht geregelt wird,

sodass revidierte ausländerrechtliche Verfahrensbestimmungen nicht zur

Diskussion stehen.

2.

Mit seinem

Rekurs wendet sich der Rekurrent gegen die mit dem angefochtenen Entscheid

erneut angeordnete Sistierung des migrationsrechtlichen Verfahrens bis zum

Entscheid des Bundesgerichts im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren

(6B_595/2021). Bevor auf die Rekursbegründung im Einzelnen einzugehen ist, ist

der Rekurs des Rekurrenten in grundsätzlicher Weise zu beurteilen.

2.1 Die

angefochtene Sistierung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens entspricht dem

eigenen Eventualantrag des Rekurrenten vom 4. Oktober 2021. Es stellt sich

daher die Frage, ob sein Rekurs nicht gegen den verfassungsrechtlichen

Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, welcher Behörden wie Privaten ein

widersprüchliches Verhalten verbietet (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV,

SR. 101]). Dieser Grundsatz kommt auch im Verfahrensrecht zur Anwendung (Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013 N 203). Ein Eventualbegehren stellt eine Partei für den Fall, dass sie mit

ihrem Hauptbegehren nicht durchdringt (vgl. Staehelin/Bachofner,

in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, §

10 N 44). Entspricht eine Behörde somit einem Eventualbegehren, so bedingt

dies, dass sie dem Hauptbegehren der Partei nicht entsprochen hat und diese

insoweit beschwert ist. Daraus folgt, dass auch die Anfechtung eines Urteils,

mit welchem einem Eventualbegehren einer Partei entsprochen worden ist, nicht

von vornherein als treuwidriges Verhalten gewertet werden kann. Dies muss

zumindest bei der materiellen Beurteilung eines Rechtsmittels gelten. Fraglich

erscheint allerdings, ob dies auch für einen im Eventualstandpunkt gestellten

Verfahrensantrag gelten kann, mit welchem die Sistierung des Verfahrens

beantragt wird. Es stellt sich die Frage, welcher Sinn einem solchen eigenen

Verfahrensantrag einer rekurrierenden Partei überhaupt zukommen kann, wenn sie

der Auffassung ist, dass in jedem Fall sofort zu entscheiden ist. Mit einem

Eventualantrag in der Sache macht eine Partei einen Anspruch auf ein Minus oder

ein Aliud im Vergleich zu ihrem Hauptantrag geltend. Sie stellt damit ein

Rechtsbegehren, dessen Inhalt sie beansprucht. Demgegenüber verhält sich die

Situation hier vollkommen anders. Obwohl der Rekurrent die Sistierung selber

beantragt hat – im Eventualstandpunkt als Verfahrensantrag für den Fall, dass

seinem Antrag in der Sache (noch) nicht entsprochen werden könne –, macht er nun

geltend, dass die Sistierung des Verfahrens seinen Anspruch auf Beurteilung

innert angemessener Frist gemäss Art. 29 BV, die staatliche

Justizgewährleistungspflicht und sein Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss

Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK verletze. Mit seinem Rekurs stellt sich der

Rekurrent damit auf den Standpunkt, dass sein eigener Eventualantrag vom 4.

Oktober 2021 einen verfassungswidrigen Inhalt gehabt hat. Dieses

widersprüchliche Verhalten des Rekurrenten verstösst in eklatanter Weise gegen

die Verpflichtung zu einem Verhalten nach Treu und Glauben im Verfahren und

erscheint daher geradezu trölerisch.

2.2 Dieses

Ergebnis wird noch bekräftigt, wenn das bisherige prozessuale Verhalten des

Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren beleuchtet wird.

2.2.1 Bereits

mit seiner Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Februar 2015

stellte sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass die «vorliegende

ausländerrechtliche Fragestellung nach wie vor nicht spruchreif» sei, weshalb

«das ausländerrechtliche Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft der

Strafurteile zu sistieren» sei (act. 10 Akten JSD S. 532 ff., Ziff. 12).

2.2.2 Auch

im weiteren Verfahren hat der Rekurrent mehrfach die Sistierung des Verfahrens

bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens

verlangt. So hat er den Zwischenentscheid des JSD vom 22. April 2016, mit dem

die seinerzeitige Sistierung des departementalen Rekursverfahrens nach dem

Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.46 vom 15. Januar 2016 aufgehoben wurde,

mit dem Antrag angefochten, es sei das hängige Rekursverfahren betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung weiterhin bis zum

rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesgericht beschwerdeweise anhängig

gemachten Verfahren gegen dieses Urteil und gegen ein Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 sistiert zu halten (vgl. act. 10 Akten JSD

S. 135 ff.). Gleichzeitig hat er mit Eingabe vom 19. Mai 2016 beim JSD ein

Wiederwägungsgesuch gestellt und beantragt, «das Verfahren weiterhin bis zum

rechtskräftigen Abschluss» des Strafverfahrens sistiert zu halten (act. 10

Akten JSD S. 716 ff.). Dieses Wiedererwägungsgesuch hat das JSD mit

Zwischenentscheid vom 28. Juni 2016 abgewiesen. Auf die gegen beide

Zwischenentscheide erhobenen Rekurse ist das Verwaltungsgericht mit Urteil

VD.2016.186/206 vom 12. Januar 2017 nicht eingetreten (act. 10 Akten JSD S. 968

ff.). Nach der Rückweisung der Strafsache durch das Bundesgericht an das Appellationsgericht

(vgl. BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017, act. 10 Akten JSD S. 684 ff., 702 ff.)

beantragte der Rekurrent der Vorinstanz mit seiner Eingabe vom 17. Mai 2017 in

seinem Hauptstandpunkt wiederum explizit, das migrationsrechtliche

«Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (…) zu

sistieren» (act. 10 Akten JSD S. 682 f., 700 f.). Diesem Antrag folgte die

Vorinstanz mit ihrem Zwischenentscheid vom 3. August 2017 (act. 10 Akten JSD S.

1178 f.).

Während er

damals also eine Sistierung des migrationsrechtlichen Verfahrens bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens verlangt hat, macht er nun

geltend, dass der Ausgang dieses Verfahrens irrelevant für die

migrationsrechtliche Beurteilung sein soll. Diese Kehrtwende ist auch unter

Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs nicht verständlich.

2.3 Das

mit dem Rekurs gestellte Rechtsbegehren stellt somit eine Verletzung von Treu

und Glauben im Verfahren dar und ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

3.

Auch in der

Sache erscheint die angefochtene Sistierung des Verfahrens aber im Rahmen des

entsprechenden Ermessens der Vorinstanz zulässig.

3.1 Das

auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren anwendbare OG enthält keine

Regelungen über die Sistierung des Verfahrens. Ebenso wenig findet sich im

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eine allgemeine

Bestimmung zur Verfahrenssistierung. Es rechtfertigt sich daher, hilfsweise die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) respektive die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

beizuziehen (vgl. VGE VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2012.47 vom

28. Juni 2012 E. 2.3). Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert

werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid

vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Damit können sich

widersprechende Urteile wie auch mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie Prozesskosten

und Zeitaufwand vermindert werden (Staehelin,

in: Sutter-Somm et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N 3). Auch im

Strafprozess kann eine Sistierung unter anderem aus den gleichen Gründen dann

erfolgen, wenn das Abwarten des Ausgangs eines anderen Verfahrens angebracht

erscheint (Art. 314 StPO). Dabei ist von einer Sistierung des Verfahrens stets

nur zurückhaltend Gebrauch zu machen, da sie leicht mit dem

Beschleunigungsgebot in Konflikt geraten kann (vgl. AGE BES.2016.52 vom 23. November

2016 E. 2.1, BES.2015.149 vom 4. April 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der

Entscheid über die Sistierung erfordert somit eine Abwägung zwischen dem

Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem Grad der Abhängigkeit

vom Ausgang eines anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass der Ausgang des

anderen Verfahrens das vorliegende Verfahren bedeutend vereinfacht (Staehelin, a.a.O., Art. 126 N 3 f.).

Diese Grundsätze sind auch im Verwaltungsprozess zur Anwendung zu bringen (VGE

VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2017.74 vom 6. Oktober 2017 E. 2.1,

VD.2015.156 vom 14. März 2016 E. 4.1, VD.2012.207 und VD.2012.211 vom 10.

Dezember 2012 E. 2.1).

3.2 Zur

Begründung der Sistierung des Verfahrens hat die Vorinstanz erwogen, dass das

Strafgericht Basel-Stadt und das Appellationsgericht den Rekurrenten mit

Urteilen vom 22. November 2013 resp. 15. Januar 2016 der mehrfachen

Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und

der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen

Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt

hätten. Mit Urteil 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 habe das Bundesgericht das

Urteil des Appellationsgerichts aber in teilweiser Gutheissung der dagegen

erhobenen Beschwerde des Rekurrenten aufgehoben und die Sache zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In der Folge habe das

Appellationsgericht den Rekurrenten mit Urteil vom 9. Dezember 2020 der

mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen

Nötigung und der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung und der

mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt, wogegen der Rekurrent wiederum Beschwerde in Strafsachen beim

Bundesgericht erhoben habe. Da eine strafrechtliche Verurteilung des

Rekurrenten für den Ausgang des Verfahrens zentral sei, erscheine es in casu

opportun, im vorliegenden ausländerrechtlichen Rekursverfahren den

strafrechtlichen Entscheid beim Bundesgericht abzuwarten.

3.3 Mit

seiner Rekursbegründung stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass der

Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Strafsache für den

Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens nicht zentral sei. Die angefochtene

Freiheitsstrafe sei auf 3 Jahre mit teilbedingtem Vollzug herabgesetzt worden,

was in strafrechtlicher Hinsicht eine günstige Prognose voraussetze. Zudem

lasse sich der vom Appellationsgericht gefällte Schuldspruch «schlechterdings [wohl:

nicht] halten», da das angebliche Opfer «schlicht und ergreifend unglaubhaft»

sei. Es habe im Jahr 2014 im Kanton Aargau gleichlautende Vorwürfe gegen ihn

erhoben, von denen er wegen «bedenklich[er] […] Aussagen zum Kerngeschehen» vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_760/2016 vom 29. Juli 2017 rechtskräftig von Schuld

und Strafe freigesprochen worden sei. Weiter lägen die ihm zur Last gelegten

angeblichen Delikte nun bald 10 Jahre zurück. Er sei seither nicht mehr negativ

in Erscheinung getreten und sei «wirtschaftlich ausserordentlich gut

integriert». Er lebe in der Schweiz seit 1990, habe hier seine Familie mit den

erwachsenen Kindern und Enkelkindern und spreche sehr gut Deutsch. Er müsse

daher «als bestens integriert bezeichnet werden». Schliesslich lebe seine neue

Ehefrau in Deutschland. Um ihre dortige Niederlassung nicht zu verlieren, habe

sie bisher aufgrund seiner ungewissen Bewilligungssituation von einem Umzug

abgesehen. In rechtlicher Hinsicht macht der Rekurrent geltend, dass seine

lange Aufenthaltsdauer unter den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK

falle, in den im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nur eingegriffen

werden dürfe, wenn von einer Rückfallgefahr ausgegangen werden könne. Davon sei

das Appellationsgericht nicht ausgegangen, habe es ihm doch eine günstige

Prognose gestellt. Aufgrund dieser Umstände erweise sich die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung «als klarerweise unverhältnismässig». Die

Streitsache sei daher spruchreif, da selbst im Fall einer Bestätigung des

Strafurteils des Appellationsgerichts die Voraussetzungen für eine

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung «klarerweise nicht erfüllt» seien.

3.4 Ohne

der materiellen Beurteilung des vorinstanzlich erhobenen Rekurses vorgreifen zu

wollen, kann entgegen der heute vertretenen Auffassung des Rekurrenten und in

Übereinstimmung mit seinen bisherigen diesbezüglichen Verfahrensanträgen nicht

davon ausgegangen werden, dass der Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens für

die Beurteilung der angefochtenen Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung gänzlich irrelevant wäre.

3.4.1 Mit

dem Urteil SB.2014.46 vom 9. Dezember 2020 hat das Appellationsgericht mit

eingehender Begründung im Ergebnis den Sachverhalt in dem Umfang als erstellt

beurteilt, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat

(E. 4.8). Es hat es als erwiesen erachtet, dass der Rekurrent sein Opfer im

Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen mehrfachen Vergewaltigungen «über

mehrere Monate massiv unterdrückte und in dem durch ihn erschaffenen Klima der

Angst und Unterdrückung zusätzlich die Vergewaltigungen durchführte». Hinzu

kamen die mehrfachen sexuellen Nötigungen, Drohungen und Tätlichkeiten sowie

eine einfache Körperverletzung. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, ist die

sexuelle Integrität bzw. sexuelle Freiheit eines Menschen ein hochwertiges

Rechtsgut (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131; 124 IV 154 E. 3a S. 158; Urteile

2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.2.1; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.3).

Die Vergewaltigung zählt daher zu denjenigen strafbaren Verhaltensweisen, die heute

unter Vorbehalt der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a

Abs. 2 StGB) eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a

Abs. 1 lit. h StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten

anwendbar, die wie vorliegend vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind (BGE 146 II 1 E. 2.1.2 S. 3 f.), doch ist der damit durch den Verfassungs- und

Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in

Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem

Widerspruch zu übergeordnetem Recht (insbesondere der BV und der EMRK) kommt

(BGE 139 I 16 E. 5 S. 28 ff.; BGer 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3.2).

3.4.2 Auch

aus dem Umstand, dass mit dem angefochtenen Berufungsurteil des

Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2020 der teilbedingte Vollzug der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe bewilligt worden ist, kann der Rekurrent nicht

zwingend auf die Irrelevanz eines entsprechenden Schuldspruchs schliessen. Bei

der Beurteilung der Rückfallgefahr gilt im Ausländerrecht praxisgemäss ein

strengerer Massstab als im Straf- und Strafvollzugsrecht (BGE 137 II 233 E.

5.2.2 S. 236 f.; BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3; VGE VD.2019.201 vom

9. Dezember 2019 E. 5.2.5). Zudem ist für die Gewährung des teilbedingten

Strafvollzugs keine günstige Prognose erforderlich, sondern genügt bereits das

Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], StGB

Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 42 N 6). Entsprechend hat das

Appellationsgericht im Urteil SB.2014.46 vom 9. Dezember 2020 allein

festgestellt, dass «die Legalprognose des Täters nicht schlecht» ausfalle (E.

6.13.2).

3.4.3 Soweit

der Rekurrent schliesslich das nicht rechtskräftige Strafurteil des Appellationsgerichts

(AGE SB.201446 vom 9. Dezember 2020) inhaltlich kritisiert, kann dieser Kritik

nicht gefolgt werden. Die Verwaltungsbehörden wie auch die Verwaltungsgerichte

sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich an rechtskräftige

Strafurteile gebunden (BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 2.3 und

2C_35/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2). Vorliegend fehlt es noch an einem

rechtskräftigen Strafurteil. Soweit einem noch nicht rechtskräftigen

Strafurteil im migrationsrechtlichen Verfahren vorfrageweise nicht gefolgt

werden soll, ist daher für die Beurteilung das rechtskräftige Strafurteil

abzuwarten (vgl. zur analogen Rechtslage im SVG-Adminstrativverfahren: BGer

1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.3 m.H. auf BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb S. 162).

Der strafrechtlichen Beurteilung des Bundesgerichts ist daher im

migrationsrechtlichen Verfahren nicht vorzugreifen. Daran ändert auch der

Freispruch im Strafverfahren im Kanton Aargau nichts. Vorliegend massgebend ist

allein das hängige Strafverfahren betreffend der im Kanton Basel-Stadt

beurteilten Anklagen.

3.4.4 Der

Schluss der Vorinstanz, es erscheine opportun, im vorliegenden

ausländerrechtlichen Rekursverfahren den strafrechtlichen Entscheid beim

Bundesgericht abzuwarten, erscheint daher auch in Anbetracht der vom

Rekurrenten geltend gemachten Belastung durch eine weitere Verlängerung des

Verfahrens zutreffend. Der Rekurrent ist in seinem Aufenthalt und in seiner

Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht beeinträchtigt. Inwieweit er überhaupt

einen Anspruch auf Familienleben mit seiner neuen Ehefrau in der Schweiz hat,

ist aufgrund des aktuellen Verfahrensstands offen, sodass er sich darauf

ebenfalls nicht berufen kann. Sein Interesse, in den nächsten Monaten ohne

weitere Formalien ins Ausland reisen zu können, tritt daher hinter das

Interesse an einer umfassenden Beurteilung der durch eine Wegweisung des

Rekurrenten aus der Schweiz berührten Interessen. Schliesslich darf davon

ausgegangen werden, dass das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen des

Rekurrenten vom 19. Mai 2021 im Verfahren 6B_595/2021 innert angemessener Frist

fällen wird, nachdem auch die Vernehmlassungen bereits eingeholt worden sind.

3.5 Schliesslich

ist der Behauptung des Rekurrenten, das Migrationsamt wolle seine Verfügung vom

3. November 2014 in Wiedererwägung ziehen, mit dessen Eingabe vom 26. Januar

2022 die Grundlage entzogen.

4.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF

1'200.–, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag verrechnet

wird.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.