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Entscheid

VD.2021.269

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

9. August 2022Deutsch70 min

A____ (Rekurrentin), geboren am [...], reiste zuletzt am 29. Juli 2011 von X____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.269

URTEIL

vom 8. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 4. November 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die spanische Staatsangehörige

A____ (Rekurrentin), geboren am [...], reiste zuletzt am 29. Juli 2011 von X____

(Spanien) herkommend in die Schweiz ein. Am 6. September 2011 wurde ihr vom Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (Bereich BdM) eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt. Seit dem

1. Oktober 2012 wird die Rekurrentin von der Sozialhilfe unterstützt. Mit

Schreiben vom 1. September 2016 gewährte der Bereich BdM der Rekurrentin das

rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz. Hierzu liess sich

die Rekurrentin mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 und 26. Januar 2017

vernehmen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 ersuchte der Bereich BdM um

Einreichung weiterer Unterlagen. Dieser Bitte kam die Rekurrentin mit zwei

Schreiben vom 20. und 26. Juni 2017 nach. Aufgrund der zum damaligen

Zeitpunkt bestehenden erheblichen gesundheitlichen Probleme der Rekurrentin,

ersuchte der Bereich BdM das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 28. Juni

2017, dem Vorhaben, der Rekurrentin eine – vorerst bis Ende Dezember 2017

gültige – Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen,

zuzustimmen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 teilte das SEM dem Bereich

BdM mit, dass es die Zustimmung für ein Jahr erteilt habe. Die Rekurrentin sei

jedoch darauf hinzuweisen, dass sie nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der aus

humanitären Gründen erteilten Aufenthaltsbewilligung mit einer Wegweisung aus

der Schweiz und mit einer Rückkehr nach Spanien zu rechnen habe und

entsprechende Vorkehrungen treffen solle. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 teilte

der Bereich BdM der Rekurrentin mit, dass das SEM dem Antrag um Erteilung einer

Härtefallbewilligung für ein Jahr zugestimmt habe. Das mit rechtlichem Gehör

vom 1. September 2016 eröffnete Verfahren betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung werde somit eingestellt. Die

Voraussetzungen für die Bewilligungsverlängerung würden jedoch im nächsten Jahr

durch den Bereich BdM erneut überprüft. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018

gewährte der Bereich BdM der Rekurrentin das rechtliche Gehör betreffend die

beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die

damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz. Hierzu liess sich die Rekurrentin

mit Schreiben vom 29. November 2018 vernehmen. Mit Schreiben vom 16. April 2019

verfügte der Bereich BdM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Rekurrentin aufgrund fehlender freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsansprüche

und aufgrund langjähriger umfassender Sozialhilfeabhängigkeit und wies sie

dementsprechend aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 4. November 2021 ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 22. November 2021 erhobene Rekurs an

den Regierungsrat, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 1. Dezember

2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Die Rekurrentin hat

beantragt, es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzubilligen. Der

Rekurrentin sei mit prozessleitender Verfügung der Aufenthalt während der Dauer

des Verfahrens zu gestatten; alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der

Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom

7. Dezember 2021 sprach der Instruktionsrichter dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zu. Auf den Antrag, der Rekurrentin mit prozessleitender

Verfügung den Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens zu gestatten, wurde

nicht eingetreten. Mit Rekursbegründung vom 10. Januar 2021 beantragt

die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Der Bereich BdM sei anzuweisen, ihr die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter

sei der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In

beweisrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der IV-Akten beantragt. Mit

Verfügung des Instruktionsrichters wurde die IV-Stelle Basel-Stadt ersucht, die

IV-Akten betreffend die Rekurrentin zur Einsichtnahme zuzustellen. Mit Eingabe

vom 19. Januar 2022 reichte die IV-Stelle Basel-Stadt die IV-Akten betreffend

die Rekurrentin ein. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2022

die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Vernehmlassung hat die

Rekurrentin mit Eingabe vom 31. März 2022 repliziert. Mit unaufgeforderter

E-Mail vom 9. August 2022 meldete das JSD, dass sich die Rekurrentin im Spital

befinde. Mit unaufgeforderter E-Mail vom 16. August 2022 leitete das JSD

zusätzliche Unterlagen weiter. Mit Eingabe vom 15. September 2022 reichte der

Rechtsvertreter der Rekurrentin verschiedene Arztberichte ein. Mit Eingabe vom

6. Oktober 2022 hat die Rekurrentin weitere Arztberichte eingereicht. Mit

unaufgefordertem Schreiben vom 6. Oktober 2022 (Eingang 21. Oktober 2022) hat

die Rekurrentin ausführen lassen, dass sie am 13. September 2022 in

Spanien einen Unfall erlitten und sich dabei beidseits vier Rippenbögen

gebrochen habe.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und

den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der

vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich

aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 1. Dezember 2021 sowie aus

§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als

Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist

deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2

Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des

Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht

oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen

überschritten oder missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2016.90 vom 8. Juni

2016.

E. 1.1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VD.2010.160 vom 11.

Oktober 2010 E. 1.1).

1.3

Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip.

Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die

Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren

Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2022.135

vom 27. September 2022 E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4

Art.

110.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,

SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig

zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus

folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch

neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können.

1.5

Das

Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in

das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Einige

geänderte Bestimmungen traten bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in

Kraft, die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten

Titels hingegen erst am 1. Januar 2019. Nach der Rechtsprechung ist das

bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen

Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die

erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind,

unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden

sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der

Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Praxis

beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2020.113

vom 4. November 2020 E. 1.4 mit Nachweisen). Das Verfahrensrecht

richtet sich demgegenüber nach den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG

bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18

vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019

E. 1.4). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener

Entscheid, E. 3), wurde der Rekurrentin vom Bereich BdM zuletzt am 28.

Dispositiv

Juni 2017 eine auf ein Jahr und demnach bis zum 27. Juni 2018 befristet gültige

Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt. Mit Schreiben vom

23. Mai 2018 stellte die Rekurrentin in Bezug auf ihre nunmehr bald

auslaufende Aufenthaltsbewilligung ein entsprechendes Verlängerungsgesuch beim

Bereich BdM. Dieses Verlängerungsgesuch ist dem Bereich BdM am 28. Mai 2018

zugegangen. Mit dem Verlängerungsgesuch der Rekurrentin vom 23. Mai 2018 ist

das Verlängerungsverfahren somit formell anhängig gemacht worden. Nach Eingang des

Verlängerungsgesuchs startete der Bereich BdM direkt auch mit der Prüfung des

weiteren Aufenthalts der Rekurrentin in der Schweiz und tätigte in diesem

Zusammenhang diverse Abklärungen, bevor sie mit Schreiben vom 3. Oktober 2018

der Rekurrentin schliesslich das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte

Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und damit verbunden betreffend

ihre Wegweisung aus der Schweiz gewährte. Insofern ergibt sich, dass vorliegend

das AuG sowie die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) in der bis Ende Mai 2018 gültigen

Fassung zur Anwendung gelangen. Bei der materiellen Beurteilung des

vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet

(vgl. VGE VD.2021.269 vom 29. Juni 2022 E. 1).

2.

2.1

2.1.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die

Arbeitnehmereigenschaft der Rekurrentin allerspätestens per Ende Februar 2015

untergegangen und durch die fünf Arbeitseinsätze zwischen März 2015 und März

2018 nicht wiederaufgelebt sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 13). Die

Rekurrentin hält dem entgegen, dass sie zwischen März und November 2016 während

der Dauer von 57 Tagen drei Kurzeinsätze bei drei verschiedenen Firmen

absolviert und dabei einen marktüblichen Verdienst von CHF 4'500.– erzielt habe.

Sie habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz durch die drei Stellenantritte

im Jahre 2016 die Arbeitnehmereigenschaft wieder erworben (vgl. Rekursbegründung

Ziff. 23 f.).

2.1.2

2.1.2.1 Gemäss

einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VGer ZH VB.2018.00520

vom 9. Januar 2019 E. 2.3) und dem angefochtenen Entscheid (E. 7) wird die Arbeitnehmereigenschaft

nach längerer Arbeitslosigkeit durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht

mehr wiedererlangt. Ob die Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft durch

kürzere, befristete Arbeitseinsätze nach längerer Arbeitslosigkeit generell

ausgeschlossen ist, oder ob im Einzelfall auch kürzere, befristete

Arbeitseinsätze nach längerer Arbeitslosigkeit geeignet sein können, die Arbeitnehmereigenschaft

wieder aufleben zu lassen, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.

Jedenfalls unter den konkreten Umständen des vorliegend zu beurteilenden Falls

waren die kurzen Arbeitseinsätze der Rekurrentin in den Jahren 2015, 2016 und

2018 nicht geeignet, ihre Arbeitnehmereigenschaft wiederaufleben zu lassen. Für

die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerinnenbegriffs kommt es

grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe

des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist

jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive

Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung

tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses

betreffen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf

dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E.

2.2.4 S. 6; BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2; VGE VD.2021.137 vom

21. Dezember 2021 E. 2.3). In BGE 141 II 1 E. 3.2.1 S. 8 hat das

Bundesgericht zwar erwogen, die Dauer und der Umfang des Arbeitsverhältnisses

spielten bei der Umschreibung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft

keine Rolle. Soweit damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Dauer

und der Umfang des Arbeitsverhältnisses bei der Prüfung, ob ein Arbeitsverhältnis

die Arbeitnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen Sinn begründe, nicht

berücksichtigt werden dürfen, stünde diese Erwägung im Widerspruch zur

überzeugenden übrigen ständigen Praxis des Bundesgerichts und könnte ihr daher

nicht gefolgt werden. Zur Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche, echte

und nicht bloss eine marginale oder symbolische Tätigkeit vorliegt, dürfen die

Unregelmässigkeit und/oder beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten

Leistungen und/oder deren geringfügige Entlohnung mitberücksichtigt werden

(vgl. BGE 131 II 339 E. 3.4 S. 347; BGer 2C_626/2021 vom

2. November 2021 E. 5.3, 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 5.3.2;

VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 2.3). Erforderlich ist nach der

Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichts eine Gesamtsicht, die der Praxis

zum Recht auf Stellensuche von bereits in den hiesigen Arbeitsmarkt

integrierten freizügigkeitsberechtigten unselbständig erwerbstätigen Personen

und dem Grundsatz einer nicht übermässigen Belastung des Sozialsystems

angemessen Rechnung trägt (BGE 141 II 1 E. 3.2.1 S. 8). In Übereinstimmung mit

den vorstehend erwähnten Grundsätzen erwog das Bundesgericht schon mehrmals,

dass kurze Arbeitsverhältnisse von zwei oder drei Monaten nach einer langen

Arbeitslosigkeit, während der die ausländische Person Arbeits­losentaggelder

oder Sozialhilfe bezogen hat, die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

nicht wiederaufleben liessen (vgl. BGer 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 4.4,

2C_967/2010 vom 17. Juni 2011 E. 4.2 f.). Die von einem Autor geäusserte Kritik

an dieser Rechtsprechung (vgl. Pirker,

Zum Verlust der Arbeitnehmer­eigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, in: AJP

2014 S. 1217, 1222 ff.) ist nicht geeignet, deren Überzeugungskraft in Frage zu

stellen. Aus dem Urteil des EuGH V. J. M. Raulin gegen Minister van Onderwijs

en Wetenschappen vom 26. Februar 1992 [C-357/89] kann zwar geschlossen werden,

dass eine kurze Dauer der verrichteten Tätigkeiten allein die Arbeitnehmereigenschaft

im freizügigkeitsrechtlichen Sinn nicht ausschliesst (vgl. Urteil des EuGH V.

J. M. Raulin gegen Minister van Onderwijs en Wetenschappen vom 26. Februar 1992

[C-357/89] §§ 12 ff.). Der EuGH hielt aber ausdrücklich fest, dass die Dauer

der von der betroffenen Person verrichteten Tätigkeiten ein Gesichtspunkt ist,

den das Gericht berücksichtigen kann bei der Beurteilung der Frage, ob es sich

dabei um tatsächliche und echte Tätigkeiten handelt oder ob sie vielmehr einen

so geringen Umfang haben, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet sind

(Urteil des EuGH V. J. M. Raulin gegen Minister van Onderwijs en Wetenschappen

vom 26. Februar 1992 [C-357/89] § 15). Damit wird die Praxis des Bundesgerichts

durch das von der Rekurrentin zitierte Urteil des EuGH nicht in Frage gestellt,

sondern vielmehr bestätigt.

2.1.2.2 Gemäss

den unbestrittenen Feststellungen des JSD erzielte die Rekurrentin zwischen

Februar 2013 und Februar 2015 und somit während gut 24 Monaten am Stück

keinerlei Erwerbseinkommen und wurde sie während dieser Zeit ununterbrochen von

der Sozialhilfe finanziell unterstützt (angefochtener Entscheid E. 8 f.). Im

März 2015 erzielte die Rekurrentin mit einer Temporäranstellung von zwei Wochen

bei der B____ AG ein Bruttogehalt von rund CHF 1'184.– (angefochtener Entscheid

E. 10). Die Einsatzdauer war von vornherein auf zwei Wochen befristet (vgl.

Einsatzvertrag vom 13. März 2015). Dass dieser sehr kurze Arbeitseinsatz als quantitativ

und qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit zu

qualifizieren sei, mit der sie die Arbeitnehmereigenschaft im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn wiedererlangt habe, macht die Rekurrentin zu

Recht nicht geltend.

2.1.2.3 Im

Jahr 2016 leistete die Rekurrentin gemäss den unbestrittenen Feststellungen des

JSD im März im Rahmen einer Messe einen mit einem Bruttogehalt von CHF 1'068.– vergüteten

Arbeitseinsatz von acht Tagen für die B____ AG, vom 22. Juni bis 18. Juli

einen mit einem Bruttogehalt von CHF 1'524.– vergüteten Arbeitseinsatz für die C____

AG und vom 17. Oktober bis 11. November einen mit einem Bruttogehalt von

CHF 2'933.– vergüteten Arbeitseinsatz für die D____ AG (angefochtener Entscheid

E. 11). Der Einsatz für die B____ AG war von vornherein befristet (vgl.

Aufgebot vom 26. Januar 2017). Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen der C____ AG

und der Rekurrentin vom 20. Juni 2016 betrug die garantierte wöchentliche

Arbeitszeit, falls ein Arbeitseinsatz stattfand, durchschnittlich zwölf Stunden

(Ziff. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass ein Arbeitseinsatz stattgefunden

hat. Allerdings war bereits im Arbeitsvertrag vorgesehen, dass das

Arbeitsverhältnis unter Vorbehalt der Kündigung auf einen früheren Zeitpunkt

nach Ablauf des Einsatzes voraussichtlich am 30. September 2016 endete (Ziff.

5). Tatsächlich wurde das Arbeitsverhältnis jedoch bereits innerhalb der

Probezeit (vgl. dazu Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2016 Ziff. 9) per 18.

Juli 2016 beendet (Arbeitsbestätigung vom 18. Juli 2016). Beim Einsatz für die D____

AG handelte es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis im Stundenlohn, das

bis zum 4. November 2016 befristet war (Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2016

[IV-Akten Dokument 8]), offenbar einmal bis am 11. November 2016 verlängert

wurde (Rekursbegründung Ziff. 24) und aufgrund der Befristung endete (vgl.

Fragebogen für Arbeitgebende [IV-Akten Dokument 14]). Mit der Rekurrentin

(Rekursbegründung Ziff. 24) kann davon ausgegangen werden, dass ihr Gehalt für

die drei Arbeitseinsätze marktüblich gewesen ist. Gemäss den unbestrittenen

Feststellungen des JSD erzielte die Rekurrentin zwischen den beiden

Arbeitseinsätzen für die B____ AG während knapp eines Jahres kein

Erwerbseinkommen und erzielte sie im Jahr 2016 mit den drei befristeten und

jeweils weniger als einen Monat dauernden Arbeitseinsätzen bloss während gut

zwei Monaten ein Erwerbseinkommen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten

Umstände können die drei Arbeitseinsätze der Rekurrentin im Jahr 2016 entgegen

ihrer Ansicht nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit

qualifiziert werden, mit der sie die Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangt

hätte, und hat das JSD zu Recht festgestellt, dass die Arbeitnehmereigenschaft

dadurch nicht wiederaufgelebt ist.

2.1.2.4 Gemäss

den unbestrittenen Feststellungen des JSD leistete die Rekurrentin im März 2018

mutmasslich an einer sechstägigen Messe einen mit einem Bruttoge­halt von CHF

789.– vergüteten Arbeitseinsatz für die B____ AG, war die Rekurrentin zwischen

dem Ende des Arbeitseinsatzes für die D____ AG am 11. November 2016 und dem

Einsatz für die B____ AG im März 2018 erwerbslos und sind spätere

Arbeitseinsätze der Rekurrentin weder geltend gemacht worden noch aktenkundig

(angefochtener Entscheid E. 12). Dass der sehr kurze Arbeitseinsatz im März

2018 als quantitativ und qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit zu qualifizieren sei, mit der sie die Arbeitnehmereigenschaft im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn wiedererlangt habe, macht die Rekurrentin zu

Recht nicht geltend.

2.1.2.5 Die

Rekurrentin macht geltend, selbst wenn ihre Arbeitnehmereigenschaft durch die

Arbeitseinsätze im Jahr 2016 nicht wiederaufgelebt wäre, hätte ihr nach der

Beendigung des Arbeitsvertrags mit der D____ AG am 11. November 2016 für

sechs Monate ein Aufenthaltsrecht zur Stellensuche gewährt werden müssen. Der

Verweis auf Art. 18 Abs. 3 Verordnung über die schrittweise Einführung des

freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des

freien Personenverkehrs [VEP], SR 142.203) – welche seit dem 1. Januar

2021 Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der

Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem

Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP], SR

142.203) heisst (vgl. VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 2.2), wobei die

angerufene Bestimmung inhaltlich unverändert geblieben ist – und die Behauptung

nicht von vornherein aussichtsloser Stellensuchbemühungen deuten darauf hin,

dass die Rekurrentin weiter geltend machen will, die Bewilligung des

Aufenthalts zur Stellensuche hätte auf ein Jahr verlängert werden müssen. Da

der Arbeitnehmerstatus zur Stellensuche über die Beendigung des Arbeitsvertrags

hinaus dauere, sei ihre Arbeitnehmereigenschaft «erst im März 2018 erloschen,

sechs Monate nach Aufgabe der Stelle gemäss Arbeitsvertrag vom 28.10.2016»

(Rekursbegründung Ziff. 25). Der von der Rekurrentin angegebene Zeitpunkt ist

von vornherein offensichtlich unrichtig. Der Arbeitsvertrag vom

28. Oktober 2016 endete am 11. November 2016. Ein sechsmonatiger

Aufenthalt seit diesem Datum hätte am 11. Mai 2017 geendet. Selbst ein

Aufenthalt von 15 Monaten seit dem 11. November 2016 hätte nicht im März 2018,

sondern am 11. Februar 2018 geendet. Im Übrigen ist die Ansicht der

Rekurrentin, ihre Arbeitnehmereigenschaft habe erst nach dem Ende eines

Aufenthalts zur Stellensuche geendet, unabhängig vom Zeitpunkt ohnehin unrichtig.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine EU-Angehörige auch nach

dem Ende eines Arbeitsvertrags, der ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht hat

wiederaufleben lassen, gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 Abs. 2 Anhang I des Abkommens

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und Art. 18 Abs. 1 und 2 VEP das

Recht auf einen Aufenthalt zur Stellensuche von mindestens sechs Monaten. Dies

ändert aber nichts daran, dass ihr die Arbeitnehmereigenschaft im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn fehlt, solange sie keine neue Stelle gefunden

hat, welche ihre Arbeitnehmereigenschaft wiederaufleben lässt (vgl. BGer

2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 4.4 und 5.1 f., 2C_967/2010 vom 17. Juni

2011 E. 4.3). Für die ersten drei Monate des Aufenthalts zur Stellensuche

benötigt eine EU-Angehörige keine Bewilligung (vgl. Art. 18 Abs. 1 VEP). Für

die weiteren drei Monate ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung erforderlich.

Diese setzt voraus, dass die Ausländerin über die für den Unterhalt notwendigen

finanziellen Mittel verfügt (vgl. Art. 18 Abs. 2 VEP). Diese Voraussetzung

erfüllte die Rekurrentin aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit nicht. Die

Bewilligung des Aufenthalts zur Stellensuche kann gemäss Art. 18 Abs. 3 VEP bis

zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EU-Angehörige Suchbemühungen

nachweist und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht. Auch die

Verlängerung der Bewilligung setzt voraus, dass die Ausländerin über die für

den Unterhalt notwendigen Mittel verfügt (Weisungen und Erläuterungen des SEM

zur Verordnung über den freien Personenverkehr [Weisungen VFP] vom Januar 2022,

Ziff. 6.3.1). Damit wäre eine Verlängerung der Bewilligung der Rekurrentin

bereits wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen

entbehrt auch die Behauptung der Rekurrentin, sie habe sich während des ganzen

Jahres 2016 intensiv auf Stellensuche befunden (Rekursbegründung Ziff. 25),

jeglicher Grundlage. Mit der in der Rekursbegründung erwähnten Eingabe vom

26. Januar 2017 reichte sie keine einzige Bewerbung aus der Zeit nach dem

Ende des Arbeitsvertrags mit der D____ AG am 11. November 2016 ein. Die letzte

Bewerbung, welche die Rekurrentin mit dem erwähnten Schreiben eingereicht hat,

stammt vom 2. Mai 2016 und die letzte Absage vom 30. Mai 2016. Allerdings

anerkennt das JSD in seiner Vernehmlassung (Ziff. 2), dass sich die Rekurrentin

während des gesamten Jahres 2016 intensiv auf Stellensuche befunden habe.

Nachdem die Rekurrentin in den gut vier Jahren von Februar 2013 bis Mai 2017

nur vier Arbeitsstellen mit einer Gesamtdauer von knapp elf Wochen gefunden

hatte, fehlte es offensichtlich auch an der Voraussetzung der begründeten

Aussicht auf eine Beschäftigung. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Rekurrentin nur vom 12. November 2016 bis am 11. Februar 2017 gestützt auf

Art. 2 Ziff. 1 Abs. 2 Anhang I FZA und Art. 18 Abs. 1 VEP zum Aufenthalt

zur Stellensuche berechtigt gewesen ist. Selbst wenn sie bis am 11. Februar

2018 zum Aufenthalt zur Stellensuche berechtigt gewesen wäre, ihr dafür eine

Bewilligung erteilt und verlängert worden wäre und sie in dieser Zeit

tatsächlich Stellensuchbemühungen unternommen hätte, wäre dadurch ihre Arbeitnehmereigenschaft

jedoch nicht wiederaufgelebt. E. 4.1 des von der Rekurrentin zitierten Urteils

BGer 2A.513/2002 vom 27. Februar 2003 betrifft offensichtlich die Beendigung

eines Arbeitsverhältnisses, das die Arbeitnehmereigenschaft im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn begründet hat. Entgegen der Ansicht der

Rekurrentin kann daraus selbstverständlich nicht abgeleitet werden, dass eine

Ausländerin, welche die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund einer langen

unfreiwilligen Arbeitslosigkeit verloren hat, nach der Beendigung eines

Arbeitsverhältnisses, das ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht hat wiederaufleben

lassen, während der Arbeitssuche als Arbeitnehmerin im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn zu qualifizieren wäre.

2.2

2.2.1 Die

Rekurrentin macht geltend, dass bei ihr im makroskopischen Befund am 29.

Dezember 2016 ein Mammakarzinom nachgewiesen worden und sie ab 17. Januar 2017

deswegen arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Da sie sich zu diesem Zeitpunkt

auf Stellensuche befunden habe, sei ihr die Arbeitnehmereigenschaft zugekommen,

«so dass daraus abgeleitet sie gemäss Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA

verbleibeberechtigt» sei (vgl. Rekursbegründung Ziff. 27).

2.2.2 Die

Behauptung der Rekurrentin, als sie ab dem 17. Januar 2017 wegen ihres

Brustkrebses arbeitsunfähig geschrieben worden sei, sei sie Arbeitnehmerin im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn gewesen, weil sie sich auf Stellensuche befunden

habe, entbehrt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht

jeglicher Grundlage. Für die Behauptung, sie habe sich am 17. Januar 2017 auf

Stellensuche befunden, bleibt die anwaltlich vertretene Rekurrentin in

Verletzung ihrer Begründung- und Mitwirkungspflicht jeglichen Beleg schuldig.

Mangels Angabe irgendwelcher Belegstellen ist es nicht Sache des

Verwaltungsgerichts, in den sehr umfangreichen Akten nach allfälligen Belegen

zu suchen. Bei einer trotzdem vorgenommenen kursiven Durchsicht der Akten des

JSD und des Bereichs BdM sowie der IV-Akten konnte für die Zeit ab Juni 2016

keine einzige Bewerbung gefunden werden. Soweit ersichtlich stammen die letzte

Bewerbung vom 2. Mai 2015 und die letzte Absage vom 30. Mai 2016. Damit ist

davon auszugehen, dass sich die Rekurrentin im Januar und Februar 2017 nicht

auf Stellensuche befunden hat. Nachdem die Rekurrentin die Arbeitnehmereigenschaft

im freizügigkeitsrechtlichen Sinn längst verloren hatte, hätte aber auch der

Umstand, dass sie sich im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Arbeitsunfähigkeit auf

Stellensuche befunden hätte, offensichtlich nicht zur Folge, dass sie als

Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn zu qualifizieren wäre.

2.3

2.3.1 Die

Rekurrentin macht geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand und ihre

Leistungsfähigkeit gemäss den Abklärungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit

(AWA) im Schlussgespräch des Arbeitsintegrationszentrums (AIZ) vom 13. Mai 2014

damals nicht verbessert hätten. Eine Berufstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt

sei als «nicht gegeben» betrachtet worden. Als gesundheitliche

Beeinträchtigungen seien Müdigkeit, Kopfschmerzen, Antriebslosigkeit und

Pollenallergie lokalisiert worden. In einer pneumologischen Untersuchung vom

16. Juli 2015 seien bei der Rekurrentin ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

– mit Tagesmüdigkeit im Vordergrund, Einschlafstörung, nächtliches Aufwachen

ohne wieder einschlafen zu können, nie ausgeruht fühlen am Morgen – festgestellt

worden. Gemäss dem internistischen Fachgutachten der Medizinischen

Abklärungsstelle Bern (MEDAS) vom 20. Oktober 2020 seien bei der

Rekurrentin eine qualitative Leistungseinschränkung durch die COPD/Asthma, den

Bluthochdruck und die Adipositas schon seit Jahren attestiert worden (vgl. Rekursbegründung

Ziff. 19).

2.3.2

2.3.2.1 Im

Protokoll des AIZ des AWA (vgl. IV-Akten Dokument 15 S. 2 ff.) finden sich

betreffend ein Schlussgespräch im AIZ mit der Rekurrentin, einer Coachin und

einer Mitarbeiterin des AIZ vom 13. Mai 2014 in Bezug auf die Gesundheit der

Rekurrentin die folgenden Angaben: Der Gesundheitszustand der Rekurrentin und

damit ihre Leistungsfähigkeit haben sich «nicht verbessert und dementsprechend

ist eine Berufstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht gegeben. Gesundheitliche

Beeinträchtigung: Müdigkeit, Kopfschmerzen, Antriebslosigkeit, Pollenallergie.

Insbesondere leidet A____ an ihrem Übergewicht, diesbezüglich rate ich ihr

Kontakt mit ihrem Hausarzt oder einen Termin im Universitätsspital/Poliklinik

zu vereinbaren, so dass sie an die Spezialkliniken überwiesen werden kann, wie

Endokrinologie/Adipositas/Ernährungsberatung» (S. 11). Unter dem Titel

Kurzbeschreibung der aktuellen Situation finden sich die folgenden Angaben:

«Frau A____ absolvierte bei E____ die berufliche Standortbestimmung und

3-monatiges Arbeitstraining im Nähatelier E____. Leider hat sich der

Gesundheitszustand und damit auch die Leistungsfähigkeit im Arbeitstraining

nicht verbessert, weshalb momentan die Grundvoraussetzungen für eine

Berufstätigkeit nicht gegeben sind. […] Desweitern empfehlen wir aufgrund ihrer

multiplen gesundheitlichen Probleme eine Abklärung im Universitätsspital Basel»

(S. 12). Dieser Eintrag stammt wohl vom 5. Juni 2014. Aus den vorstehenden

Angaben folgt, dass die Rekurrentin gemäss der Einschätzung einer Mitarbeiterin

des AIZ und möglicherweise auch ihrer Coachin im Mai und Juni 2014 aus

gesundheitlichen Gründen die Voraussetzungen für eine Arbeitstätigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt nicht erfüllt hat. Für die Beurteilung, ob und in wieweit

die Rekurrentin angesichts ihres Gesundheitszustands fähig gewesen ist, in

ihrem bisherigen Beruf oder in einer leidensangepassten Verweistätigkeit

zumutbare Arbeit zu leisten, fehlen der Mitarbeiterin des AIZ und der Coachin

die notwendigen Sachkenntnisse. Dass sie ihre Einschätzung auf ärztliche

Berichte oder Zeugnisse gestützt hätten, ist nicht ersichtlich. Die Tatsache,

dass eine Abklärung im Universitätsspital empfohlen worden ist, deutet vielmehr

darauf hin, dass der Gesundheitszustand der Rekurrentin nicht hinreichend

geklärt gewesen ist und daher eine seriöse Beurteilung ihrer Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit noch gar nicht möglich gewesen ist. Aus den vorstehenden

Gründen ist das Protokoll des AIZ nicht geeignet zum Beweis, dass die Fähigkeit

der Rekurrentin, in ihrem bisherigen Beruf oder in einer leidensangepassten

Verweistätigkeit zumutbare Arbeit zu leisten, aufgrund einer Beeinträchtigung

ihrer Gesundheit bereits im Jahr 2014 eingeschränkt gewesen ist. Das Protokoll

mag zwar ein Indiz dafür sein, dass eine solche Beeinträchtigung Mitte 2014

bestanden haben könnte. Selbst eine solche Bedeutung kann ihm aber

höchstens für kurze Zeit beigemessen werden. Die Rekurrentin war im März 2015

für zwei Wochen sowie im März 2016, vom 22. Juni bis 18. Juli 2016 und vom 17.

Oktober bis 11. November 2016 auf dem ersten Arbeitsmarkt für drei verschiedene

Arbeitgeberinnen tätig (vgl. angefochtener Entscheid E. 10 f.). Die Behauptung,

sie habe diese Anstellungen aus gesundheitlichen Gründen wieder verloren, entbehrt

jeglicher Grundlage (vgl. unten E. 2.6). Damit besteht kein Zweifel, dass die

Rekurrentin die Voraussetzungen für eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt spätestens seit März 2015 wieder erfüllt hat.

2.3.2.2 Am

16. Juli 2015 wurde bei der Rekurrentin ein mittelschweres obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Im Vordergrund standen, wie von ihr zu

Recht dargelegt, Tagesmüdigkeit, Nykturie, Einschlafstörungen, nächtliches

Aufwachen ohne wieder einschlafen zu können, sich morgens nie ausgeruht fühlen,

behinderte Nasenatmung und Schnarchen (Konsultationsbericht vom 28. Juli 2015 [IV-Akten

Dokument 13 S. 13]).

2.3.2.3 Aufgrund

des Gutachtens der MEDAS vom 9. September 2021 (nachfolgend MEDAS-Gutachten;

IV-Akten Dokument 101) erscheint es ausgeschlossen, dass die Beeinträchtigungen

der Gesundheit der Rekurrentin, die im Protokoll des AIZ erwähnt und am 16.

Juli 2015 diagnostiziert worden sind, ihre Leistungsfähigkeit derart

eingeschränkt haben könnten, dass ihr sowohl in ihren bisherigen Tätigkeiten

als auch in leidensangepassten Verweistätigkeiten eine berufliche Aktivität,

die einer qualitativ und quantitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen

Tätigkeit gleichkommt, aus gesundheitlichen Gründen auf dem konkreten

Arbeitsmarkt nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Denkbar sind bis

zur Diagnose des Brustkrebses Ende Dezember 2016 höchstens eine Leistungsminderung

von weniger als 20 % für ihre bisherigen Tätigkeiten und eine

Leistungsminderung von weniger als 10 % für leidensangepasste

Verweistätigkeiten. Solche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vermöchten

auch die Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin nicht zu entschuldigen.

Zunächst ist

darauf hinzuweisen, dass die Angabe der Schmerzausprägung durch die Rekurrentin

gemäss dem MEDAS-Gutachten nicht im klinischen Ausdrucksverhalten

nachvollziehbar war (IV-Akten Dokument 101 S. 7 f.). Die angegebenen

Beschwerden bezüglich subjektiver Müdigkeit und Leistungsminderung sowie

Schmerzen können somatisch nicht in der angegebenen Ausprägung erklärt werden.

Zur angegebenen hochskalierten Schmerzsymptomatik finden sich kein affektives

oder vegetatives Korrelat und insbesondere auch keine angemessene

therapeutische Aktivität (IV-Akten Dokument 101 S. 11). Auch gemäss dem allgemeinmedizinisch-internistischen

Teilgutachten der MEDAS vom 20. Oktober 2020 (nachfolgend

allgemeinmedizinisch-internistisches Teilgutachten-MEDAS) ergaben sich

mehrfache Inkonsistenzen, welche die Verwertbarkeit der anamnestischen Angaben

der Rekurrentin zu den subjektiv angegebenen Leistungseinschränkungen

relativieren (IV-Akten Dokument 101 S. 67). Unter diesen Umständen muss damit

gerechnet werden, dass die Rekurrentin ihre Beschwerden gegenüber der

Mitarbeiterin des AIZ und ihrer Coachin übertrieben dargestellt hat.

2.3.2.4 Gemäss

dem MEDAS-Gutachten wurde bei der Rekurrentin im Jahr 2015 ein mittelgradiges

Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Hinweise für eine abnormale Tagesschläfrigkeit

hätten aber bereits damals nicht bestanden. Dass damals die nachweislich

wirksame CPAP-Therapie keine subjektive Verbesserung der Müdigkeitsgefühle

bewirkt haben solle, deute darauf hin, dass nicht die formal bestehende

Schlafapnoe-Symptomatik für diese subjektiven Beschwerden relevant gewesen sei.

Auch aktuell habe die Rekurrentin weiterhin Müdigkeitsgefühle angegeben, aber

weiterhin keine erhöhte Tagesschläfrigkeit, keine Veränderung der

Müdigkeitsgefühle im Tagesverlauf und keine verkürzte Einschlaflatenz. Damit

ergäben sich keine Hinweise auf eine somatisch begründbare Ermüdung.

Zusammenfassend könne eine relevante Beeinträchtigung der Tagesaktivität und

damit der Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin durch das Schlafapnoe-Syndrom nicht

festgestellt werden. Aus pneumologischer Sicht könne maximal eine geringe

Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10 % begründet werden infolge

einer allenfalls leichten Tagesschläfrigkeit bei obstruktiver und kombinierte

Ventilationsstörung (IV-Akten Dokument 101 S. 6 f.).

Im

MEDAS-Gutachten werden als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

genannt a) eine leichtgradige restriktive Ventilationsstörung bei COPD/Asthma

bronchiale und adipositasbedingter Hypoventilation sowie b) subjektiv

verstärkte Tagesmüdigkeit und körperliche Erschöpfung, multifaktoriell bedingt

bei Adipositas permagna mit alveolärer Hypoventilation, Dekonditionierung bei

Adipositas permagna III, multifaktoriellem Chronic Fatigue-Syndrom mit Status

nach Chemotherapie/Bestrahlung, schlecht eingestelltem Bluthochdruck,

obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom und psychophysiologischer Insomnie bei

psychosozialen Belastungen. Als relevante Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit werden unter anderem erwähnt a) aktenkundig mittelschweres

obstruktives Schlafapnoe-Syndrom ohne objektivierbare relevante Auswirkungen

auf die Tagesaktivität, b) subjektives Müdigkeitsgefühl, nicht hinreichend

neurologisch erklärbar, bei Schlafapnoe-Syndrom, ohne arbeitsrelevante

Auswirkung, Status nach Mammakarzinom mit brusterhaltender OP, Radiatio und

Chemotherapie, jedoch ohne Hinweis auf relevante organische Fatigue-Symptomatik,

und psychophysiologischer Insomnie, b) anamnestisch polytopes Schmerzsyndrom,

c) Adipositas permagna III und d) Adipositas mit statischen Rückenschmerzen

(IV-Akten Dokument 101 S. 9 f.). Bedingt durch internistische Erkrankungen

bestehe eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die

Adipositas permagna mit alveolärer Hypoventilation und eingeschränkter körperlicher

Belastbarkeit, die restriktive Ventilationsstörung bei COPD/Asthma, durch einen

unzureichend behandelten Bluthochdruck und durch ein mögliches multifaktoriell

verursachtes Fatigue-Syndrom. Ein bedeutender Teil dieser Faktoren wären durch

konsequente Mitarbeit der Rekurrentin und durch medikamentöse Massnahmen

deutlich zu verbessern (IV-Akten Dokument 101 S. 10). In der Gesamtschau könne

aufgrund der internistischen/pneumologischen Befunde retrospektiv ab etwa Mitte

2018 für die bisherigen körperlich beanspruchenden Tätigkeiten der Rekurrentin

als Logistikmitarbeiterin und Reinigungsperson eine Leistungsminderung um etwa

20 % angenommen und für eine ideal leidensangepasste Tätigkeit eine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 10 % begründet werden

(IV-Akten Dokument 101 S. 11). Gemäss dem

allgemeinmedizinisch-internistischen Teilgutachten-MEDAS dürfte die qualitative

Leistungseinschränkung durch die COPD/Asthma, den Bluthochdruck und die

Adipositas permagna schon seit mehreren Jahren bestehen (IV-Akten Dokument 101

S. 68 f.). Von internistischer Seite sei seit dem Jahr 2015 von einer leichten

Verschlechterung der körperlichen qualitativen Leistungsfähigkeit auszugehen

(IV-Akten Dokument 101 S. 67). Gemäss den Angaben der Rekurrentin sollen die Tagesmüdigkeit

und Abgeschlagenheit im Rahmen der Brustkrebstherapie deutlich zugenommen haben

(vgl. IV-Akten Dokument 101 S. 51 f.). Damit muss eine allfällige Einschränkung

der Leistungsfähigkeit der Rekurrentin bis zur Diagnose des Brustkrebses Ende

Dezember 2016 geringer gewesen sein als die im MEDAS-Gutachten für die Zeit ab

etwa Mitte 2018 festgestellte.

2.4

2.4.1 Die

Rekurrentin führt an, dass sie dem JSD mitgeteilt habe, dass ihr behandelnder

Psychiater Dr. med. F____ das Standardformular des SEM zur Abklärung von

medizinischen Wegweisungsvollzugshindernissen ausgefüllt, dieses jedoch

versehentlich dem SEM zugesendet und keine Kopie angefertigt habe. Sie habe in

der Folge dem JSD unter Einreichung entsprechender Belege mitgeteilt, dass sie Dr. med.

F____ schon am 16. September 2021 gebeten habe, das Standardformular des SEM

zur Abklärung von medizinischen Wegweisungsvollzugshindernissen auszufüllen und

ihm mitgeteilt, dass das Formular bis 5. Oktober 2021 vorliegen sollte.

Zwischenzeitlich sei auch der Vorbescheid der IV ergangen. Die Rekurrentin habe

den Austrittsbericht der Rehaklinik vom 22. September 2021 nachgereicht. Sie

beantragt in beweisrechtlicher Hinsicht die Edition des Formulars bzw. des

Berichts von Dr. med. F____ beim SEM (vgl. Rekursbegründung Ziff. 13).

2.4.2

2.4.2.1 Der

Hinweis, wonach Dr. med. F____ das Standardformular des SEM zur Abklärung von

medizinischen Wegweisungsvollzugshindernissen ausgefüllt und dem SEM gesendet

habe, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Insbesondere hat die

Rekurrentin keine Bestätigung von Dr. med. F____, dass er das Formular

ausgefüllt und dem SEM gesendet habe, eingereicht. Damit ist nicht erstellt,

dass das Formular ausgefüllt und dem SEM gesendet worden ist. Bereits aus

diesem Grund ist der Beweisantrag, das Formular bzw. den Bericht von Dr. med. F____

vom SEM edieren zu lassen, abzuweisen.

2.4.2.2 Zwar

gilt im ausländerrechtlichen Verfahren wie allgemein in der

Verwaltungsrechtspflege der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird jedoch durch

die Mitwirkungspflicht des Betroffenen relativiert (VGE VD.2020.259 vom 5. März

2021 E. 2.3.4). Gemäss Art. 90 AuG sind die Ausländerinnen und Ausländer

verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des AuG massgebenden

Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere die erforderlichen

Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb

einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 90 lit. b AuG). Selbst wenn Dr.

med. F____ das Formular ausgefüllt, dem SEM gesendet und keine Kopie erstellt

hätte, wäre es der Rekurrentin möglich und zumutbar gewesen, Dr. med. F____

darum zu ersuchen, das Formular erneut auszufüllen und mit der Rekursbegründung

einzureichen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Mitwirkungspflicht

verletzt. Auch deshalb ist der Beweisantrag auf Edition des Formulars bzw.

Berichts abzuweisen.

2.4.2.3 Das

Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR

101) und § 18 Abs. 2 VRPG (VGE VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23.

November 2020 E. 3.1.2; vgl. VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020

E. 2.9.3). Es setzt voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht

einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar

sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2020.27

vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020

E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem

Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche

Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden

soll (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134

vom 23. November 2020 E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3;

vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O.,

Art. 33 N 10). Die Rekurrentin gibt nicht an, für welche

rechtserhebliche Tatsache mit dem Formular der Beweis oder der Gegenbeweis

erbracht werden soll, und bleibt jegliche Angaben zum Inhalt des ausgefüllten

Formulars schuldig. Damit fehlt es an einem formgerechten Beweisantrag. Auch

daher ist der Beweisantrag auf Edition des Formulars bzw. Berichts abzuweisen.

2.5

2.5.1 Die

Rekurrentin lässt ausführen, dass das Verbleiberecht eine dauernde

Arbeitsunfähigkeit voraussetze, welche gegeben sei. Die IV-Stelle sei davon

ausgegangen, dass die Rekurrentin zu 93 % als Erwerbstätige und zu 7 % als

Hausfrau gearbeitet habe. Aus den IV-Akten würden sich somit ausreichend

Indizien ergeben, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bis in das Jahr

2014 zurückreichen und ihr ab dann die Verrichtung einer angepassten

Berufstätigkeit unzumutbar gewesen sein könnte. Die IV-Stelle habe der

Rekurrentin vom 1. Februar 2018 bis 31. August 2018 eine befristete ganze Rente

zugesprochen, wobei nicht davon auszugehen sei, dass die IV-Stelle an diesem

Vorbescheid im Lichte der bisher nicht berücksichtigten medizinischen

Unterlagen betreffend schwere depressive Erkrankung festhalten werde. Die

Migrationsbehörden seien bei dieser Sachlage verpflichtet, den IV-Entscheid bzw.

dessen Rechtskraft abzuwarten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 14, 20 und 29).

2.5.2

2.5.2.1 Die

dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung

(EWG) Nr. 1251/70 setzt voraus, dass der Ausländerin sowohl im bisherigen Beruf

oder Aufgabenbereich als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich

(Verweistätigkeiten) eine berufliche Aktivität, die einer qualitativ und

quantitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommt,

aus gesundheitlichen Gründen auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht möglich oder

nicht zumutbar ist (vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3.4 S. 42, 146 II 89 E. 4.6 S.

93 f.; BGer 2C_973/2020 vom 18. Februar 2021 E. 5.1; VGE VD.2021. 137

vom 21. Dezember 2021 E. 3.4.1-3.4.3).

2.5.2.2 Für

die Feststellung einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2

Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und den Zeitpunkt ihres

Eintritts ist grundsätzlich auf die Ergebnisse des

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abzustellen (BGer 2C_755/2019 vom

6. Februar 2020 E. 4.3.1; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.7; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.6.2 S. 128). Ausnahmsweise ist jedoch davon

auszugehen, dass die dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1

lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 in einem anderen als dem von der

IV-Stelle festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist, wenn klar feststellbar ist,

dass die Ausländerin vor dem in der Rentenverfügung festgelegten Zeitpunkt

dauernd arbeitsunfähig geworden ist (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.7;

vgl. BGer 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3.1; vgl. ferner BGer

2C_1034/2016 vom 13. November 2017 Sachverhalt lit. B und E. 4.2). Bei geltend

gemachter Arbeitsunfähigkeit darf die Migrationsbehörde nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts grundsätzlich nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus

entscheiden, solange die IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde

Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. In Zweifelsfällen ist die Verfügung der

zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Regelmässig kann nur gestützt auf deren

Entscheid abschliessend beurteilt werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit im Sinn

von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vorliegt. Die Migrationsbehörde

darf den Aufenthaltsstatus nur dann früher regeln, wenn die IV-rechtliche

Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig

erscheint (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 S. 11 f.; BGer 2C_771/2014 vom 27.

August 2015 E. 2.3.3; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.7). Die

grundsätzliche Pflicht, die Verfügung der IV-Stelle abzuwarten, kann aber nur

gelten, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt des

Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft überhaupt Gegenstand

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens bildet. Wenn dies nicht der Fall

ist, liefert das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine für das

ausländerrechtliche Verfahren relevanten Ergebnisse und es besteht deshalb kein

Anlass, die Verfügung der IV-Stelle abzuwarten (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober

2020 E. 2.7).

2.5.3 Gemäss

dem MEDAS-Gutachten ist die Leistungsfähigkeit der Rekurrentin ab etwa Mitte

2018 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Logistikmitarbeiterin und

Reinigungsperson um etwa 20 % und in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit

maximal um 10 % eingeschränkt (S. 11). Das Gutachten wurde zwar erst am 9.

September 2021 fertiggestellt. Die Untersuchungen fanden aber bereits viel

früher statt (psychiatrische Untersuchung 17. September 2020,

allgemein-internistische Untersuchung 28. September 2020, neurologische

Untersuchung 1. Dezember 2020, pneumologische Untersuchung 3. Dezember

2020, orthopädische Untersuchung 7. April 2021 [S. 1 f.]). Gemäss der

Stellungnahme des RAD vom (IV-Akten Dokument 103) war die Rekurrentin in ihrer

angestammten Tätigkeit als Logistikmitarbeiterin und Reinigungsperson vom 11.

Januar 2017 bis Juni 2018 100 % arbeitsunfähig und ist sie in ihrer

angestammten Tätigkeit ab Juni 2018 20 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten

Verweistätigkeit sei sie vom 11. Januar 2017 bis Juni 2018 0 % arbeitsfähig

gewesen und sei sie ab Juni 2018 90 % arbeitsfähig. Gemäss Vorbescheid der

IV-Stelle Basel-Stadt vom 7. Oktober 2021 (IV-Akten Dokument 108) hat die

Rekurrentin vom 1. Februar bis 31. August 2018 einen befristeten Anspruch auf

eine ganze IV-Rente. Die Rekurrentin habe ihre Arbeitsunfähigkeit der IV-Stelle

am 9. Februar 2017 gemeldet und die Wartefrist sei im Februar 2018 abgelaufen.

Zu diesem Zeitpunkt habe bei noch laufender onkologischer Therapiebehandlung

noch keine Arbeitsfähigkeit für eine berufliche Tätigkeit in der freien

Wirtschaft bestanden. Die onkologische Therapie sei erfolgreich gewesen und

habe mit gutem Ergebnis beendet werden können. Ab Juni 2018 sei der Rekurrentin

eine leidensangepasste Verweistätigkeit ganztags zumutbar. Für eine solche

bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %. Daraus resultiere ein

Invaliditätsgrad von 9 % und damit weniger als 40 %. Daher würden die

Rentenleistungen nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist von drei Monaten

ab September 2018 aufgehoben.

2.5.4

2.5.4.1 Mit

Einwand vom 8. November 2021 (IV-Akten Dokument 109) beantragt die Rekurrentin,

die befristete Rente sei ihr auch ab 1. September 2018 auszuzahlen. Sie macht

geltend, dass nach der MEDAS-Begutachtung 2020 erhobene medizinische Befunde

deren Ergebnis ernstlich und stichhaltig in Frage stellten und dass weiterhin

von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in adaptierten Tätigkeiten auszugehen sei,

wobei sie offensichtlich eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % meint (vgl.

Rekursbegründung Ziff. 29).

2.5.4.2 Anspruch

auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Versicherte, die

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]

gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Die Wartezeit bezieht sich auf die

Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), nicht die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG)

oder gar die Invalidität (Art. 8 ATSG) (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E.

2.7; Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N

24). Zur Eröffnung der Wartezeit genügt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (VGE

VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.7; Meyer/Reichmuth,

a.a.O., Art. 28 N 32). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1

ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG), d.h. nach der Anmeldung bei der IV (VGE VD.2020.140

vom 19. Oktober 2020 E. 2.7; Scartazzini/Hürzeler,

Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 13 N 86).

Die sechsmonatige Karenzzeit hat zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die

Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug noch für die ersten sechs Monate

danach den Rentenanspruch zu prüfen hat, weshalb sie insoweit von Abklärungen

freigestellt ist (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.7; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 29 N 4).

Somit braucht die IV-Stelle die Arbeitsunfähigkeit nur für die Zeit ab sechs

Monaten vor der Anmeldung und die Invalidität sogar nur für die Zeit sechs

Monate nach der Anmeldung abzuklären.

2.5.4.3 Am

28. Juli 2017 unterzeichnete die Rekurrentin eine Anmeldung für berufliche

Integration/Rente (IV-Akten Dokument 6). Diese ging am 7. August 2017 bei der IV-Stelle

Basel-Stadt ein. Dementsprechend wird in der Anfrage der IV-Stelle Basel-Stadt

an den regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend RAD) vom 20. September 2021

(IV-Akten Dokument 103 S. 2) als Datum des Gesuchs der 7. August 2017 genannt.

Die Wartefrist begann gemäss den Feststellungen der IV-Stelle Basel-Stadt am 9.

Februar 2017 (Anfrage vom 20. September 2021 [IV-Akten Dokument 103 S. 2];

vgl. Vorbescheid vom 7. Oktober 2021 [IV-Akten Dokument 108 S. 2]). Damit kann

der Rekurrentin frühestens ab dem 1. Februar 2018 eine IV-Rente zugesprochen

werden (vgl. Vorbescheid vom 7. Oktober 2021 [IV-Akten Dokument 108 S. 2];

Anfrage vom 20. September 2021 [IV-Akten Dokument 103 S. 2]). Folglich

sind im IV-Verfahren die Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin erst ab Anfang

Februar 2017 und die Invalidität erst ab Anfang Februar 2018 abzuklären. Die

Rekurrentin macht geltend, weil sie sich am 3. Februar 2017 zum Bezug von

IV-Leistungen angemeldet habe, könne ihr ab dem 1. September 2017 eine

IV-Rente zugesprochen werden (Rekursbegründung Ziff. 20). Dies ist

unzutreffend. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs. Mit ihrer Anmeldung vom 3. Februar 2017 (IV-Akten

Dokument 2) beantragte die Rekurrentin bloss ein Hilfsmittel in Form einer

Perücke. Diese Anmeldung ist daher für den Beginn eines Rentenanspruchs

irrelevant. Im Übrigen könnte die Rekurrentin im ausländerrechtlichen Verfahren

auch aus der Annahme, eine IV-Rente könnte ihr ab dem 1. September 2017

zugesprochen werden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. In diesem Fall wären im

IV-Verfahren die Arbeitsunfähigkeit erst ab Anfang August 2016 und die

Invalidität erst ab Anfang September 2017 abzuklären.

2.5.5 Aus

den vorstehenden Gründen ist die Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin bis Januar

2017 nicht Gegenstand des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens und

erscheint es ausgeschlossen, dass im invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren diesbezüglich weitergehende Abklärungen oder Feststellungen erfolgen.

Im Februar 2017 hatte die Rekurrentin ihre Arbeitnehmereigenschaft im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn längst verloren und nicht wieder begründet. Ob

die Rekurrentin seit Februar 2017 arbeits- oder erwerbsunfähig gewesen ist, ist

für die ausländerrechtliche Beurteilung unerheblich und kann daher

offenbleiben. Ebenso unerheblich für die ausländerrechtliche Beurteilung ist,

ob die Rekurrentin seit Juni 2018 entgegen den Feststellungen im

MEDAS-Gutachten und im Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt arbeits- oder

erwerbsunfähig gewesen ist. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen

des JSD ist anzunehmen, dass die Rekurrentin im Fall der Gewährung einer

IV-Rente zusätzlich mit höchster Wahrscheinlichkeit auf Ergänzungsleistungen

angewiesen sein dürfte (angefochtener Entscheid E. 21). Folglich hätte sie auch

in diesem Fall keinen Anspruch auf Aufenthalt als Nichterwerbstätige gemäss

Art. 24 Anhang I FZA. Aus den vorstehenden Gründen ist die Verfügung der

IV-Stelle Basel-Stadt mangels Entscheidwesentlichkeit entgegen der Ansicht der

Rekurrentin nicht abzuwarten.

2.6

2.6.1 Die

Rekurrentin bringt vor, dass generelle gesundheitliche Gründe für die

Schwierigkeiten verantwortlich gewesen seien, eine Stelle zu finden. Diese

würden sich aus den Feststellungen im IV-Verfahren ergeben. Die Stelle in der

Unterhaltsreinigung bei der C____ AG sei gekündigt worden, weil die Rekurrentin

aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht habe gerecht

werden können. Sie habe ihre gesundheitliche Situation verschwiegen und sei

krank und unter Schmerzmittel arbeiten gegangen, in der Hoffnung, so die

Probezeit zu bestehen. Die Kausalität ihres Gesundheitszustandes zur Aufgabe

des Beschäftigungsstatus könne nicht zweifelhaft sein. Entgegen Ziff. 18 des angefochtenen

Entscheides des JSD sei es unerheblich, dass für die Zeit der letzten

Beschäftigung bei der D____ AG kein Arztzeugnis vorliege. Entscheidend sei

vielmehr, dass es der Gesundheitszustand der Rekurrentin nicht zugelassen habe,

eine neue Stelle anzutreten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 4 und 28).

2.6.2 Dass

die Rekurrentin mehrere Stellen aus gesundheitlichen Gründen verloren habe,

behauptete die Rekurrentin in ihren Eingaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs

nicht einmal. In ihrer Eingabe vom 5. September 2016 behauptete sie bloss, ihre

befristete Arbeitsstelle bei der C____ AG und damit eine einzige Stelle sei ihr

gekündigt worden, weil sie aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen der

Stelle nicht habe gerecht werden können. Aus Angst, die Stelle zu verlieren,

habe sie der Arbeitgeberin ihre gesundheitliche Situation verschwiegen und sei

sie krank und unter Schmerzen arbeiten gegangen in der Hoffnung, auf diese

Weise die Probezeit zu überstehen. Zudem handelt es sich bei dieser Darstellung

um blosse Parteibehauptungen. Deren Richtigkeit hat die Rekurrentin nicht

ansatzweise nachgewiesen. In ihrer Eingabe vom 5. September 2016 verweist sie

zwar auf eine Kündigung der C____ AG und eine ärztliche Bescheinigung in einem

Anhang 3. Mit der Eingabe vom 5. September 2016 reichte sie jedoch

offensichtlich keine Anhänge ein. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 reichte sie

zwar die Anhänge ihrer Eingabe vom 5. September 2016 nach. Darin befinden sich

aber weder eine Kündigung der C____ AG noch eine ärztliche Bescheinigung

betreffend den Gesundheitszustand der Rekurrentin während des Arbeitsverhältnisses

mit der C____ AG oder den Grund für dessen Beendigung. Dem von der Rekurrentin

als Zeugnis bezeichneten Dokument von Dr. med. G____ vom 11. Januar 2017 können

diesbezüglich überhaupt keine Angaben entnommen werden.

2.7

2.7.1 Die

Rekurrentin ist der Auffassung, dass bei gegebenem Bewilligungsanspruch das

Kriterium der fehlenden wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit im Falle von

Behinderten eine direkte Diskriminierung darstelle. Ihre Behinderung sei als

Teil ihres Persönlichkeitsrechts geschützt. Hätte sie ausreichende finanzielle

Mittel, oder wäre die IV-Rente existenzsichernd, würde sie gestützt auf Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA als Nichterwerbstätige zugelassen. Gemäss Art. 16 Abs. 2

VEP würden jedoch nur solche finanzielle Mittel berücksichtigt, die den Betrag

übersteigen, den sie zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtige. Sowohl die

Sozialhilfe wie auch die Ergänzungsleistung seien Bedarfsleistungen, die

subsidiär zur Eigenversorgungskapazität ausgestaltet sind. Ausländische

behinderte Personen ohne Eigenversorgungskapazität seien im Vergleich zur

ausländischen Gesamtbevölkerung ohne Eigenversorgungskapazität weit deutlicher

auf staatliche Transferzahlungen angewiesen, die zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung führen können. Damit liege ein Musterfall einer

indirekten Diskriminierung vor. Einerseits stelle zudem der Bezug von

Ergänzungsleistungen für Aufenthaltsberechtigte mit einem Titel ausserhalb des FZA

kein Widerrufsgrund dar. Art. 2 FZA verbiete aber jede Diskriminierung aufgrund

der Staatsangehörigkeit, somit auch im Verhältnis der EU/EFTA-Ausländerinnen

und Ausländer zu andern Ausländergruppen. Anderseits sei ausserhalb des FZA der

Bezug von Sozialhilfe nur dann ein Widerrufsgrund, wenn dieser verschuldetermassen

erfolgt. Vorausgesetzt sei zudem eine Verwarnung. Die Rekurrentin beziehe «unverschuldeterweise

Ergänzungsleistungen» (recte Sozialhilfeleistungen) und sei bisher auch nie

verwarnt worden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gelte auch im Bereich des FZA

und es bestehe kein Beendigungsautomatismus (vgl. Rekursbegründung Ziff. 31-34).

2.7.2

2.7.2.1 Gemäss

Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen

oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich

nicht begründete Anknüpfung an das verpönte Merkmal der Behinderung, namentlich

eine mit dieser verbundenen Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder

Ausgrenzung zu gelten hat (BGE 139 I 169 E. 7.2 S. 174 f., 138 I 305

E. 3.3 S. 316 f., 135 I 49 E. .1 S. 53 f., 134 I 105

E. 5 S. 108; VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.2.2). Das

Diskriminierungsverbot verlangt, dass ungleiche Behandlungen einer besonders

qualifizierten Begründungspflicht unterstehen (BGE 136 I 121 E. 5.2

S. 127, 135 I 49 E. 4.1 S. 53, 129 I 392 E. 3.2.2

S. 397; VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.2.2).

Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkte, sondern

auch die indirekte Diskriminierung. Letztere ist dann gegeben, wenn eine

Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen

Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen

Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt,

ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 139 I 292 E. 8.2.1

S. 303, 138 I 305 E. 3.3 S. 316 f., 136 I 297 E. 7.1

S. 306, 135 I 49 E. 4.1 S. 53 f.; VGE VD.2021.194 vom 2. Mai

2022 E. 3.2.2, VD.2019.110 vom 28. April 2020 E. 4.2.1, VD.2017.260

vom 11. Juni 2018 E. 3.2.1).

2.7.2.2 Die

Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs.

2 VEP stellt entgegen der Ansicht der Rekurrentin offensichtlich keine direkte

Diskriminierung wegen der Behinderung dar, weil sie nicht an dieses Merkmal

anknüpft (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.2.4; vgl. zur Definition der

direkten Diskriminierung statt vieler BGE 135 I 49 E. 4.1 S. 53 f.; Kiener/Kälin/ Wyttenbach, Grundrechte,

3. Auflage, Bern 2018, § 36 N 36; Waldmann,

in: Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N 62). Sie stellt aber auch keine

indirekte Diskriminierung (vgl. dazu Waldmann,

a.a.O., Art. 8 BV N 63) dar, weil sie Behinderte nicht besonders benachteiligt

(VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.2.4; vgl. VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember

2021 E. 5.3.2). Art. 16 Abs. 2 VEP gilt nicht nur für behinderte

Staatsangehörige eines EU-Staats, die Anspruch auf eine Invalidenrente haben,

sondern auch für nicht behinderte Staatsangehörige eines EU-Staats, die

Anspruch auf eine Altersrente haben. Dass der Anteil der behinderten

Staatsangehörigen eines EU-Staats mit Anspruch auf eine Invalidenrente, die

Ergänzungsleistungen beziehen, höher sei als der Anteil der nicht behinderten

Staatsangehörigen eines EU-Staats mit Anspruch auf eine Altersrente, die

Ergänzungsleistungen beziehen, behauptet die Rekurrentin nicht. Für nicht

rentenberechtigte nicht erwerbstätige Staatsangehörige eines EU-Staats setzt

ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I

FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 VEP voraus, dass ihre finanziellen Mittel

die Leistungen der Sozialhilfe, die schweizerischen Antragstellenden in der

gleichen Situation gewährt würden, übersteigen. Es besteht kein Grund zur

Annahme und wird von der Rekurrentin nicht einmal behauptet, dass der Anteil

der nicht rentenberechtigten nicht erwerbstätigen Staatsangehörigen eines

EU-Staats, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, kleiner wäre als der

Anteil der rentenberechtigten nicht erwerbstätigen behinderten

Staatsangehörigen eines EU-Staates, die Ergänzungsleistungen beziehen. Art. 24

Anhang I FZA und Art. 16 VEP betreffen ausschliesslich nicht erwerbstätige

Personen. Erwerbstätige ausländische Personen werden von diesen Bestimmungen

nicht erfasst und befinden sich in einer Situation, die mit derjenigen der von

den erwähnten Bestimmungen erfassten Personen nicht vergleichbar ist. Der

Umstand, dass im Jahr 2020 einerseits rund 49 % der Personen mit einer

Invalidenrente Ergänzungsleistungen bezogen und andererseits nur rund 6 % aller

Ausländerinnen und Ausländer und damit auch der erwerbstätigen Sozialhilfe

bezogen (vgl. dazu Bundesamt für Sozialversicherungen, Schweizerische

Sozialversicherungsstatistik 2021, S. 123), ist daher entgegen der Ansicht der

Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 33) nicht geeignet, eine indirekte

Diskriminierung zu begründen. Weshalb der Umstand, dass von den 20- bis

30-jährigen Personen mit einer Invalidenrente zwischen 60 % und 80 %

Ergänzungsleistungen benötigen, während insgesamt nur rund 49 % der Personen

mit einer Invalidenrente Ergänzungsleistungen beziehen, ein Argument dafür sein

sollte, dass die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung

mit Art. 16 Abs. 2 VEP eine indirekte Diskriminierung bewirkt, ist nicht

nachvollziehbar. Im Übrigen könnte die Rekurrentin aus einer allfälligen

Diskriminierung junger behinderter Personen ohnehin nichts zu ihren Gunsten

ableiten, weil sie mit 56 Jahren nicht zur Gruppe junger behinderter Personen gezählt

werden kann. Mit ihrem Einwand, erwerbslose Personen dürften nicht als

Vergleichsbasis herangezogen werden, weil sie nicht aus behinderungsbedingten

Gründen mittelarm seien (Rekursbegründung Ziff. 32), verkennt die Rekurrentin

offensichtlich Wesen und Funktion des Diskriminierungsverbots. Eine indirekte

Diskriminierung setzt voraus, dass eine Regelung Personen mit einem sensiblen

Merkmal besonders stark benachteiligt. Ob dies der Fall ist, kann nur

festgestellt werden, indem die Auswirkungen der Regelung auf Personen mit

diesem Merkmal mit denjenigen auf Personen ohne dieses Merkmal verglichen

werden.

2.7.2.3 In

ihrer Replik macht die Rekurrentin geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts

VGE VD.2021.97 sei nicht rechtskräftig, sondern werde vom Bundesgericht im

Verfahren 2C_121/2022 überprüft. Dass das Urteil VGE VD.2021.97 noch nicht

rechtskräftig ist, weil die betroffene Ausländerin Beschwerde an das

Bundesgericht ergriffen hat, kann auch ohne Aktenbeizug bestätigt werden. Ein

anderer Grund, weshalb die Akten des Verfahrens VD.2021.97 beigezogen werden

sollten, wird von der Rekurrentin nicht geltend gemacht und ist nicht

ersichtlich. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. Im Übrigen ändert

die Tatsache, dass das Urteil VGE VD.2021.97 noch nicht rechtskräftig ist,

nichts an der Überzeugungskraft seiner Begründung.

2.7.2.4 Selbst

wenn die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit

Art. 16 Abs. 2 VEP Behinderte besonders stark benachteiligte, läge

entgegen der Ansicht der Rekurrentin keine (indirekte) Diskriminierung vor,

weil die Benachteiligung durch einen qualifizierten sachlichen Grund

gerechtfertigt wäre (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.2.4). Bereits eine

geringfügige Rente wegen Invalidität oder Alter eines anderen EU-Staats hat zur

Folge, dass in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen eines EU-Staats

Ergänzungsleistungen auszurichten sind (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E.

3.2.4; vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Es ist notorisch, dass die

wirtschaftlichen Lebensbedingungen mit Ergänzungsleistungen in der Schweiz

deutlich günstiger sind als mit einer bescheidenen Rente in vielen EU-Staaten.

Wenn auch beim Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I

FZA ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestünde, wäre deshalb damit

zu rechnen, dass eine grosse Zahl von Staatsangehörigen eines EU-Staats mit einer

geringfügigen Rente in der Schweiz Wohnsitz nähmen, um dank der

Ergänzungsleistungen ein wirtschaftlich besseres Leben zu führen (VGE

VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.2.4). Aus den vorstehenden Gründen käme es

ohne die Regelung von Art. 16 Abs. 2 VFP zu einer ungebührlichen Belastung

der öffentlichen Finanzen der Schweiz (vgl. dazu BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273).

Das Ziel, eine solche zu vermeiden, stellt einen qualifizierten sachlichen

Grund für die Regelung von Art. 16 Abs. 2 VFP dar (VGE VD.2021.194 vom 2.

Mai 2022 E. 3.2.4). Etwas Gegenteiliges kann entgegen der Ansicht der

Rekurrentin insbesondere auch nicht aus BGE 135 I 49 geschlossen werden. In

diesem Urteil hat das Bundesgericht zwar die Belastung der öffentlichen

Finanzen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des zu beurteilenden

Einzelfalls nicht als hinreichende Rechtfertigung für die Benachteiligung einer

behinderten Einbürgerungswilligen qualifiziert. Seine Erwägungen sprechen aber

dafür, dass die Belastungen der öffentlichen Hand eine Benachteiligung

Behinderter sehr wohl rechtfertigen können (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E.

3.2.4; vgl. BGE 135 I 49 E. 6 S. 58 ff.).

2.7.3 Die

Rüge der Rekurrentin, die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an

Angehörige eines EU-Staats, die Ergänzungsleistungen beziehen, stelle eine

Diskriminierung im Sinn von Art. 2 FZA dar, weil der Bezug von

Ergänzungsleistungen für ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA erteilte

Aufenthaltsbewilligungen keinen Widerrufsgrund darstelle, ist ebenfalls unbegründet.

Ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA haben auch ausländische Personen, die

über die notwendigen Mittel verfügen, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung (vgl. insb. Art. 27-29 AuG). Staatsangehörige eines

EU-Staats werden daher gegenüber Staatsangehörigen anderer Staaten nicht

benachteiligt, sondern bevorzugt, wenn ihnen ein Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung eingeräumt wird und dieser bloss von der Bedingung

abhängig gemacht wird, dass sie im Fall der Rentenberechtigung keine

Ergänzungsleistungen beziehen. Zudem können Rentnerinnen und Rentner gemäss

Landesrecht für einen über eine medizinische Behandlung hinausgehenden

Aufenthalt grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn sie mindestens 55 Jahre

alt sind und ihre finanziellen Mittel den Betrag übersteigen, der eine

Schweizerin oder einen Schweizer zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt

(vgl. Art. 28 lit. a und c AuG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und Abs. 4

VZAE). Die Behauptung, der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs setze

ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA Verschulden und eine Verwarnung

voraus (Rekursbegründung Ziff. 34), ist offensichtlich unrichtig. Ob und

inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit

trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die

Verhältnismässigkeitsprüfung (statt vieler Spescha,

in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14).

2.8

2.8.1 Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den

Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AuG) abgewichen

werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung des

Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sind gemäss

Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere zu berücksichtigen die Integration der

Gesuchstellerin (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung durch die

Gesuchstellerin (lit. b), ihre Familienverhältnisse (lit. c), ihre finanziellen

Verhältnisse sowie ihr Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb

von Bildung (lit. d), die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz (lit. e),

ihr Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG kommt Ausnahmecharakter zu und die

Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben.

Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das

bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse

in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den

Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei

der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles

berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und

berufliche Integration sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht

aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr

wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur

Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen

Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche,

freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene

Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen

normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; BVGer F-3332/2015 vom 13. Februar 2018

E. 4.3, C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.2; VGE VD.2018.20 vom 19 März 2018 E.

4.2.2, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1, VD.2016.152 vom

17. Januar 2017 E. 3.3.1). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden

persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte

ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz

liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind auch der Gesundheitszustand einer

Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland

mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen,

familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische

Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014 vom 15. März

2016 E. 5.4; VGE VD.2020.94 vom 21. Dezember 2020 E. 3.2, VD.2018.20 vom

19. März 2018 E. 4.2.2, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1,

VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 3.3.1).

2.8.2 Die

Rekurrentin macht geltend, weil bei der Beurteilung des Vorliegens eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls der Schwerpunkt auf der Verankerung in

der Schweiz liege, sei es nicht massgebend, ob die Betreuung und Nachsorge

ihres Brustkrebses sowie die Behandlung ihrer Depression auch in Spanien

möglich seien. Diese Ansicht ist offensichtlich unrichtig. Wenn die Betreuung,

Nachsorge und Behandlung im Heimatland ohne weiteres gewährleistet ist, kann

der Gesundheitszustand der Rekurrentin von vornherein nicht zur Folge haben,

dass die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung für

die Rekurrentin mit schweren Nachteilen verbunden ist. Gemäss Art. 31

Abs. 1 lit. f VZAE stellt der Gesundheitszustand

ein Kriterium dar, das in Verbindung mit anderen Elementen grundsätzlich zur

Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls führen kann.

Voraussetzung ist, dass die Betroffene an einer ernsthaften gesundheitlichen

Beeinträchtigung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernde ärztliche

Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig macht, die

im Herkunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz

die Gefahr schwerwiegender Folgen für ihre Gesundheit nach sich zieht. Die

Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren

Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (BVGer C-188/2014 vom

15. März 2016 E. 6.3.4.1; VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016 E.

4.3.5; vgl. BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209).

2.8.3

2.8.3.1 Gemäss

dem Bericht von Dr. med. G____, Facharzt FMH Innere Medizin und Facharzt FMH

Onkologie-Hämatologie, vom 22. Juni 2017 hätte die Therapie des Brustkrebses

der Rekurrentin prinzipiell auch an einem grösseren Spital mit Brustzentrum in

Spanien durchgeführt werden können. Im damaligen Zeitpunkt hätte ein Wechsel

der Therapie nach Spanien aber mit Sicherheit zu grösseren Verzögerungen im

Behandlungsplan geführt und die Rekurrentin gesundheitlich gefährdet. Aus

medizinischer Sicht sollte die Behandlung bis und mit Operation in der Schweiz

abgeschlossen werden. Die anschliessende Fortsetzung der Antikörpertherapie mit

Herceptin und die Nachbestrahlung könnten in Spanien erfolgen.

2.8.3.2 Im

ärztlichen Bericht vom 16. Mai 2018 antwortete Dr. med. H____ auf die Frage,

was aus ärztlicher Sicht gegen eine medizinische Behandlung der Rekurrentin im

Herkunftsstaat spreche, falls die Nachsorge/Vorsorge gewährleistet sei, dass aus

onkologischer Sicht kein Einwand dagegen zu erheben sei. Gemäss dem Bericht von

Dr. med. H____ vom 19. November 2018 sind die Antikörpertherapie und die

Nachbestrahlung abgeschlossen. Bei der Rekurrentin bestehe eine High-risk

Situation hinsichtlich der Gefahr des Auftretens eines Tumorrezidivs von ca. 40 %.

Daher sei eine optimale medizinische Betreuung und Nachsorge indiziert, d.h.

eine regelmässige Vorstellung beim Onkologen und Gynäkologen sei notwendig.

Eine solche optimale medizinische Anbindung sei in der Schweiz sicher

gewährleistet. Zudem habe die Rekurrentin in der Schweiz ihre medizinischen

Bezugs- bzw. Vertrauenspersonen. Aus medizinischer Sicht sei eine Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sinnvoll. Dem Bericht kann in

keiner Art und Weise entnommen werden, dass die notwendige optimale

medizinische Betreuung und Nachsorge, die offensichtlich bloss in einer

regelmässigen Vorstellung beim Onkologen und Gynäkologen besteht, in Spanien

nicht gewährleistet wäre, dass eine Betreuung und Nachsorge in Spanien aus

medizinischer Sicht mit relevanten Nachteilen für die Rekurrentin verbunden

wäre oder dass im Fall des Wiederauftretens eines Tumors eine adäquate

Behandlung in Spanien nicht gewährleistet wäre.

2.8.3.3 Im

angefochtenen Entscheid stellte das JSD fest, in X____ (Spanien), wo die

Rekurrentin vor ihrer letzten Einreise in die Schweiz gelebt habe, gebe es ein

Universitätsspital, das auch über eine onkologische Abteilung verfüge. Es

bestehe kein Zweifel, dass die Rekurrentin im Fall einer Übersiedlung nach

X____ dort ebenfalls eine adäquate Nachsorge in Bezug auf ihr Mammakarzinom

erhalten würde. Auch für das SEM stehe ausser Frage, dass in Spanien eine

adäquate medizinische Versorgung sichergestellt sei. Eine Ausreise aus der

Schweiz nach Spanien hätte somit bezüglich der Nachsorge ihres Mammakarzinoms

keine schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit der Rekurrentin (angefochtener

Entscheid E. 28). Da die anwaltlich vertretene Rekurrentin diese Feststellungen

nicht bestritten hat, gelten sie als zugestanden (§ 18 VRPG).

2.8.3.4 Die

Erteilung der Härtefallbewilligung im Sommer 2017 wurde damit begründet, dass

die Strapazen eines Umzugs nach Spanien momentan aufgrund der laufenden

medizinischen Behandlung nicht zumutbar gewesen seien (vgl. Zusatzblatt

Verfügungsrapport S. 3). Nachdem die Behandlung des Brustkrebses inzwischen

abgeschlossen ist und nur noch medizinische Betreuung und Nachsorge

erforderlich sind, ist der im Sommer 2017 bejahte Grund für die Annahme eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls weggefallen. Entgegen der Behauptung

der Rekurrentin ändert die Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens eines Tumors

von 40 % offensichtlich nichts daran, dass die Krebsbehandlung derzeit

abgeschlossen ist. Dementsprechend benötigt die Rekurrentin gemäss dem

ärztlichen Bericht vom 19. November 2018 entgegen der aktenwidrigen Behauptung

der Rekurrentin keine «Behandlung und Nachsorge», sondern bloss eine

«medizinische Betreuung und Nachsorge». Zudem unterscheidet sich die aktuelle

gesundheitliche Situation der Rekurrentin insoweit wesentlich von derjenigen im

Sommer 2017, als eine Rückkehr nach Spanien die Rekurrentin damals

gesundheitlich gefährdet hätte und heute nicht einmal behauptet wird und erst

recht nicht erstellt ist, dass im Fall der Rückkehr nach Spanien eine

Gesundheitsgefährdung bestünde.

2.8.3.5 Gemäss

dem an Dr. med. F____ adressierten Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom

22. September 2021 (Akten des JSD S. 119 ff.) war die Rekurrentin vom 19. Juni

bis 16. August 2021 dort hospitalisiert. Als psychiatrische Diagnosen werden

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne

psychotische Symptome (F33.2) und sonstige Reaktionen auf schwere Belastung

(F43.8) genannt. Die Rekurrentin habe gut von der Behandlung profitieren und in

teil-remittiertem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden

können. Dabei handelt es sich um die Weiterführung der Austrittsmedikation

sowie um eine ambulante Nachsorge durch Dr. med. F____, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I____, Fachärztin FMH für

Onkologie und innere Medizin. Aufgrund des erwähnten Austrittsberichts ist die

Behauptung der Rekurrentin, sie befinde sich bei Dr. med. F____ in einer

Psychotherapie, glaubhaft.

2.8.3.6 Das

Vorbringen der Rekurrentin, der Therapieabbruch müsse in die Interessenabwägung

einbezogen werden, geht an der Sache vorbei, weil aufgrund der nicht bestrittenen

und damit zugestandenen (vgl. § 18 VRPG) Feststellungen im angefochtenen

Entscheid davon auszugehen ist, dass die Psychotherapie in Spanien fortgesetzt

werden kann. Im angefochtenen Entscheid stellte das JSD fest, die Depression

der Rekurrentin könne mittels ambulanter Nachsorge behandelt werden. Eine

ambulante Nachsorge könne auch in ihrem Herkunftsort X____ fortgeführt werden.

So erbringe beispielsweise das Hospital [...] de X____ unter anderem auch

psychiatrische Dienstleistungen. Es bestehe kein Zweifel, dass die Rekurrentin

im Fall einer Übersiedlung nach X____ dort ebenfalls eine adäquate ambulante

Nachsorge in Bezug auf ihre Depression erhalten würde. Eine Ausreise aus der

Schweiz nach Spanien hätte somit auch bezüglich der ambulanten Nachsorge ihres

psychischen Leidens keine schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit der

Rekurrentin (angefochtener Entscheid E. 29). Der bei einer Rückkehr in ihr

Heimatland erforderliche Wechsel des Therapeuten mag zwar für die Rekurrentin

eine gewisse Belastung darstellen und die Therapie vorübergehend geringfügig

beeinträchtigen. Dies stellt aber noch lange keinen schweren Nachteil dar, der

geeignet sein könnte, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu

begründen.

2.8.3.7 Gemäss

Bericht von Dr. med. I____ vom 15. Juli 2022 zeigen die Mammographie und

Mammasonographie keine Hinweise für ein Rezidiv oder ein Zweitmalignom waren

die Laborwerte unauffällig. Die Rekurrentin habe sich in deutlich reduziertem

Allgemeinzustand befunden. Sie habe berichtet, dass sie seit dem 12. Juli 2022

starke Gelenk- und Muskelschmerzen habe und auch psychisch sehr angeschlagen

sei. Gemäss dem Bericht steht zudem eine massive Fatigue im Vordergrund. Da sie

seit der neoadjuvanten Chemotherapie aufgetreten sei, handle es sich dabei am

ehesten um eine Cancer Related Fatigue. Am 1. August 2022 stellte sich die

Rekurrentin mit lumbalen Rückenschmerzen bei J____ vor. Dort wurde ihr eine

intramuskuläre Kortisoninjektion verabreicht und eine antibiotische Therapie

begonnen. Bei der erneuten Vorstellung am 2. August 2022 bestand eine partiell

immobilisierende Situation (vgl. Bericht von J____ vom 2. August 2022; Bericht

des St. Claraspitals vom 12. August 2022 S. 1). Gleichentags stellte sich die

Rekurrentin aufgrund von lumbalen kolikartigen Schmerzen links sowie

immobilisierenden Knieschmerzen beidseits mit begleitender Gangunsicherheit

notfallmässig beim St. Claraspital vor. Beim Eintritt befand sich die

Rekurrentin in schmerzbedingt reduziertem Allgemeinzustand. Das Spital ging von

einer beginnenden Pyelonephritis (Nierenbeckenentzündung

[https://flexikon.doccheck.com/ de/Pyelonephritis]) als wahrscheinliche Ursache

der Entzündungskonstellation aus. Unter einer intravenösen Therapie mit

Rocephin für sieben Tage waren die Entzündungsparameter fast komplett

regredient. Ein somatisches Korrelat der Schmerzen der Rekurrentin konnte das

Spital nicht finden. Bei sozialer Belastungssituation sei eine psychogene

Komponente wahrscheinlich. Zudem stellte das Spital eine Aggravierung durch

psychosoziale Dekompensation fest. Zur symptomatischen Behandlung der Schmerzen

wurde eine NSAR-Analgesie mit Irfen mit begleitendem PPI installiert. Diese

konnte im Verlauf auf Dafalgan und Novalgin umgestellt werden. Im Verlauf waren

die lumbalen Schmerzen und die Knieschmerzen komplett regredient. Bei der

Serumeiweisselektrophorese mit Immunfixation fand das Spital mehrere zonale

Klonierungen. Die Medikation bei Austritt besteht aus AMLODIPIN, ECOFENAC,

SAROTEN, SERTRALIN, NOVALGIN und DAFALGAN. Das Spital bittet um eine zeitnahe

psychiatrische Verlaufskontrolle in der Sprechstunde von Dr. med. F____ zur

Reevaluation der Psychopharmaka, weil die Rekurrentin diese aufgrund

Unverträglichkeit selbständig reduziert hat, sowie in drei bis sechs Monaten um

eine Kontrolle der bei der Serumeiweisselektrophorose festgestellten zonalen

Klonierungen. Wenn die Rekurrentin zu Trainingstherapie bereit sei, komme zudem

eine multimodale Schmerzrehabilitation in Betracht (vgl. Bericht des St.

Claraspitals vom 12. August 2022). Auch aufgrund der neuesten

Entwicklungen und Berichte ist nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr

nach Spanien die Gefahr schwerwiegender Folgen für die Rekurrentin besteht.

Insbesondere behauptet die anwaltlich vertretene Rekurrentin nicht einmal und

besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die erwähnten Medikamente oder

vergleichbare Präparate in Spanien nicht erhältlich und die erwähnte Kontrolle

in Spanien nicht durchführbar wären.

2.8.3.8 Am

13. September 2022 brach sich die Rekurrentin bei einem Unfall in Spanien auf

beiden Seiten vier Rippenbögen. Sie macht geltend, Rippenbrüche seien sehr

schmerzhaft und träfen im vorliegenden Fall eine gesundheitlich schwer

vorbelastete Person. Daher seien die genauen Auswirkungen des Vorfalls auf die

weitere Prognose abzuwarten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Aufgrund

des von der Rekurrentin eingereichten Spitalberichts besteht kein Grund zur

Annahme, dass die Rippenbrüche ihren Gesundheitszustand nachhaltig negativ

beeinflussen könnten. Die Rippenbrüche als solche hätten bereits im Zeitpunkt

des Berichts einer Rückkehr der Rekurrentin nach Spanien nicht

entgegengestanden. Gemäss dem Bericht befand sich die Rekurrentin in gutem

Allgemeinzustand. Nach konservativer Therapie habe sie im Ruhezustand keine

Schmerzen mehr gehabt und hätten Schmerzen im Bereich der Rippen nur noch bei

Klopfen sowie bei tiefem Ein- und Ausatmen bestanden. Die medizinischen

Behandlungen und die Nachkontrolle nach einem bis zwei Monaten, die im Bericht

des spanischen Spitals empfohlen werden, sind offensichtlich (auch) in Spanien

erhältlich.

2.8.4 Aus

den vorstehenden Gründen ist der Gesundheitszustand der Rekurrentin nicht

geeignet, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen.

2.9

2.9.1 Die

Rekurrentin lässt weiter ausführen, dass bei der Beurteilung der

wirtschaftlichen Integration nicht auf die Verhältnisse bis zur Diagnose des

Brustkrebses Ende 2016 abgestellt werden dürfe. Sie habe trotz dem damaligen

(und vorangegangenen) Sozialhilfebezug am 28. Juni 2017 die

Aufenthaltsbewilligung erhalten. Für die Verhältnismässigkeitsprüfung seien vielmehr

die aktuellen Verhältnisse massgebend. Bekannt sei die Depression der

Rekurrentin, die sich durch die Krebserkrankung verstärkt hätte. Ihr könnten

die Sozialhilfeabhängigkeit nicht vorgeworfen werden, habe sie sich auch

während der laufenden Depressionsbehandlung um den Antritt einer Stelle bemüht (vgl.

Rekursbegründung Ziff. 41 f. und 44).

2.9.2 Die

Rekurrentin begründet ihr fehlendes Verschulden an ihrer

Sozialhilfeabhängigkeit ausschliesslich mit den Beeinträchtigungen ihrer

Gesundheit. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist davon

auszugehen, dass die Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit es der Rekurrentin bis

Ende Dezember 2016 weder unmöglich noch unzumutbar gemacht haben, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen, mit der sie ein ihren Lebensbedarf deckendes

Einkommen hätte erzielen können. Bis Ende Dezember 2016 ist der

Sozialhilfebezug der Rekurrentin daher als verschuldet zu betrachten. Für die

Zeit ab dem 11. Januar 2017 bis heute wird hingegen zugunsten der Rekurrentin

angenommen, dass sie aufgrund ihrer bis Juni 2018 erstellten und für die Zeit

danach behaupteten Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden mehr an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit

trifft. Im Übrigen wären die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Rekurrentin und ihre Wegweisung auch dann verhältnismässig, wenn davon

ausgegangen würde, dass ihr Sozialhilfebezug auch von Mitte 2014 bis Februar

2015 unverschuldet gewesen sei (vgl. dazu oben E. 2.3.2).

2.9.3 Aufgrund

des Wegfalls des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs ist die

Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der Bewilligung und der Wegweisung

der Rekurrentin zu beurteilen (vgl. Art. 96 AuG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8

Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101], soweit

die Massnahme in diesen Schutzbereich eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E.

4.3 S. 381; BGer 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6). Bei dieser Prüfung der

Verhältnismässigkeit ist zu klären, ob das private Interesse der Rekurrentin am

Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung

ihres Aufenthalts und ihrer Wegweisung überwiegt. Dazu berücksichtigen die

zuständigen Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG nebst den öffentlichen

Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der

Ausländerinnen und Ausländer. Demgegenüber kommen aufgrund des Fehlens eines

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs die erhöhten Schranken einer

Wegweisung nach Art. 5 Anhang I FZA nicht zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 1 E.

2.2.1 S. 4; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 5.1, VD.2020.206 vom 7.

Juli 2021 E. 2.2.2, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.2). Gemäss der

Praxis des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des

Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit zu

berücksichtigen, ob und inwieweit die betroffene Person an der

Sozialhilfebedürftigkeit ein Verschulden trifft (BGer 2C_937/2020 vom 18. Februar

2021 E. 6.1, 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6.1, 2C_13/2019 vom 31. Oktober

2019 E. 4.2.1, 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.2, 2C_13/2018 vom 16.

November 2018 E. 3.2 f., 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.1;

VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 5.2). Aus dieser Rechtsprechung kann

jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Belastung der öffentlichen Finanzen

durch den Bezug von Sozialhilfe überhaupt nicht mehr als öffentliches Interesse

an der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder am Widerruf

berücksichtigt werden dürfte, wenn die Betroffene aufgrund einer Invalidität an

ihrer Sozialhilfebedürftigkeit kein Verschulden mehr trifft. In diesem Fall ist

dem betreffenden öffentlichen Interesse bloss ein geringeres Gewicht beizumessen

(vgl. VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 5.5). Es ist im Übrigen darauf

hinzuweisen, dass vorliegend nicht der Widerruf oder die Nichtverlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens des Widerrufsgrunds der

Sozialhilfeabhängigkeit zur Diskussion steht, sondern die Nichtverlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung wegen Fehlens der Voraussetzungen für die Erteilung

einer solchen (vgl. hierzu unten E. 2.9.5.3).

2.9.4 Was

die persönlichen Verhältnisse der Rekurrentin betrifft, so hatte diese bereits

in den Jahren 1999 bis und mit 2004 einen bewilligten Aufenthalt hier in der

Schweiz. Damals war sie noch kolumbianische Staatsangehörige. Zwischen 2005 und

Mitte 2011 lebte sie indes gut sechs Jahre in Spanien und erwarb dort auch die

spanische Staatsbürgerschaft. Per 29. Juli 2011 reiste sie von X____ herkommend

im Alter von 45 Jahren erneut in die Schweiz ein, wo sie sich bis heute

aufhält. Ihr unterdessen gut zehn Jahre andauernder ununterbrochener Aufenthalt

hierzulande ist dabei zweifelsohne als längerfristig zu bezeichnen. Sprachlich

vermochte sie sich hierzulande ebenfalls gut zu integrieren und es liegen

gemäss Aktenlage auch keine Hinweise vor, dass sie die rechtsstaatliche Ordnung

und die Werte der Bundesverfassung nicht respektieren oder sich mit den

hiesigen Lebensbedingungen nicht auseinandersetzen würde. Eine besondere

Integrationsleistung stellen diese Gegebenheiten jedoch gleichwohl nicht dar,

denn schliesslich darf dies alles bei einer solch langen Aufenthaltsdauer mit

den zutreffenden Erwägungen des JSD auch als selbstverständlich vorausgesetzt

werden. Der Rekurrentin kann weder eine berufliche noch eine wirtschaftliche

Integration zugesprochen werden. Da die Rekurrentin seit 1. Oktober 2012

bis heute ununterbrochen von der Sozialhilfe Basel-Stadt mit bis zum Zeitpunkt

des angefochtenen Entscheids des JSD total CHF 245’326.70 finanziell

unterstützt werden muss(te), besteht aufgrund der dauerhaft und erheblichen

Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin ein gewichtiges öffentliches Interesse

(im Sinne einer Entlastung des staatlichen Finanzhaushaltes) an der

Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und damit verbunden auch an

ihrer Wegweisung aus der Schweiz. Ein Ende der Fürsorgeunterstützung der

Rekurrentin scheint sodann auch weiterhin nicht bzw. allerhöchstens dann

absehbar, falls ihr eine IV-Rente ausgerichtet würde, welche sie sich in ihrem

Herkunftsland Spanien ohne weiteres auszahlen lassen könnte. Entgegen der

Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 41) darf bei der

Beurteilung der Verhältnismässigkeit selbstverständlich auch der

Sozialhilfebezug vor der Erteilung der Härtefallbewilligung im Sommer 2017

berücksichtigt werden. Etwas Gegenteiliges kann insbesondere auch den von der

Rekurrentin zitierten Urteilen (BGer 2C_522/2011 vom 27. Dezember 2011 E.

3.3.4, 2C_329/2009 vom 14. September 2009 E. 4.2.2) nicht entnommen

werden.

2.9.5

2.9.5.1 Die

Rekurrentin macht weiter geltend, dass mangels vorausgehender Verwarnung der

Bezug von Sozialhilfe auch dann nicht vorwerfbar sei, wenn ihr zugemutet werden

sollte, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, was angesichts des jetzigen

Gesundheitszustandes jedoch nicht in Frage komme. Die Unverhältnismässigkeit

liege auf der Hand (vgl. Rekursbegründung Ziff. 46).

2.9.5.2 Ist

eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die

betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96

Abs. 2 AuG). Die Verwarnung ergeht im Sinn einer letzten Chance, wenn der

Widerrufsgrund zwar erfüllt ist, die Interessenabwägung den Entzug der

Bewilligung aber als unverhältnismässig erscheinen lässt (BGer 2C_1018/2016 vom

22. Mai 2017 E. 3.2; VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.5). Wenn der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung ohne vorgängige Androhung

verhältnismässig ist, ist eine solche nicht angezeigt (VGE VD.2019.11 vom 17.

April 2019 E. 3.5; VGer ZH VB.2016.00039 vom 6. April 2016 E. 6; vgl. BGer

2C_656/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.6). Eine Verwarnung muss dem Widerruf

der Niederlassungsbewilligung somit nicht zwingend vorangehen (BGer 2C_561/2017

vom 7. September 2017 E. 3.2.5, 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1;

VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.5). Die Verwarnung bietet sich zwar

insbesondere bei Personen an, die schon sehr lange in der Schweiz leben oder

hier geboren sind, weil bei diesen das Interesse am Erhalt der Bewilligung

naturgemäss hoch ist (BGer 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2; VGE VD.2019.11

vom 17. April 2019 E. 3.5). Das Bundesgericht erwog sogar, bei einem längeren

Aufenthalt setze der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in der Regel eine

vorgängige Verwarnung voraus (BGer 2C_562/2017 vom 30. Oktober 2017 E.

6.2.4). Je nach Höhe des öffentlichen Interesses kann eine Verwarnung aber auch

bei Personen, die schon sehr lange in der Schweiz leben oder hier geboren

sind, entfallen (BGer 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2; VGE VD.2019.11

vom 17. April 2019 E. 3.5). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des

beurteilten Falls hat das Bundesgericht insbesondere auch schon bei einem Widerruf

gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG auf das

Erfordernis einer Verwarnung verzichtet (BGer 2C_1018/2016 vom 22. Mai

2017 E. 3.1, 5 und 6.6). Ob die Praxis zum Widerruf von

Niederlassungsbewilligungen bei langjährigem Aufenthalt auf den Widerruf von

Aufenthaltsbewilligungen analog anwendbar ist, erscheint fraglich, weil die

Anforderungen an den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit bei

Niederlassungsbewilligungen höher sind als bei Aufenthaltsbewilligungen (vgl.

Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Jedenfalls kann eine

Verwarnung höchstens dann erforderlich sein, wenn sie geeignet erscheint, die

ausländische Person zu einer Verhaltensänderung zu bewegen.

2.9.5.3 Im

vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass nicht der Widerruf oder die

Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens des

Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit zur Diskussion steht, sondern die

Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Fehlens der

Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen. Während der Gültigkeitsdauer

von fünf Jahren der am 6. September 2011 erteilten Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit kam eine Verwarnung der

Rekurrentin wegen Sozialhilfeabhängigkeit nicht in Betracht, weil die

Sozialhilfeabhängigkeit als solche keinen Grund für den Widerruf oder die

Nichtverlängerung einer solchen Bewilligung darstellt. Seit dem 11. Januar

2017 wäre eine Verwarnung wegen Sozialhilfeabhängigkeit offensichtlich nicht

mehr geeignet gewesen, die Rekurrentin zu einer Verhaltensänderung zu bewegen,

weil sie zumindest vom 11. Januar 2017 bis Juni 2018 arbeitsunfähig

gewesen ist und auch für die Zeit danach eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %

zumindest behauptet. Aus den vorstehenden Gründen kann aus dem Umstand, dass

die Rekurrentin nicht wegen Sozialhilfebezugs verwarnt worden ist, entgegen

ihrer Ansicht nicht geschlossen werden, die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

sei unverhältnismässig.

2.9.6 Am

28. September 2020 gab die Rekurrentin gegenüber dem MEDAS-Gutachter an, dass

sie weder Freunde noch gute Bekannte und auch keinen Kontakt zu ihren Nachbarn

habe (IV-Akten Dokument 101 S. 52). Seit ihrer Erkrankung hätten sich ihre

Bekannten von ihr zurückgezogen. Sie kommuniziere zwar noch mit einigen von

ihnen, aber nur sehr oberflächlich (IV-Akten Dokument 101 S. 57). Damit ist

davon auszugehen, dass die Rekurrentin in der Schweiz nicht über engere private

Beziehungen verfügt, die durch die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung aus der Schweiz beeinträchtigt

würden. Dass der Rekurrentin eine Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland

Spanien trotz ihres Alters von gut 55 Jahren und ihres zehnjährigen Aufenthalts

in der Schweiz nach wie vor ohne grössere Schwierigkeiten zumutbar erscheint,

dafür sprechen des Weiteren auch die folgenden Tatsachen: Spanisch ist die

Muttersprache der Rekurrentin und die Landessprache von Spanien. Sie hat somit

keine Hürden in sprachlicher Hinsicht zu überwinden, welche ihr eine

Wiedereingliederung in Spanien erschweren würden. Darüber hinaus ist

unbestritten, dass sich der erwachsene Sohn der Rekurrentin, [...], geb. am [...],

in Spanien aufhält und dieser ihr somit bei der dortigen Wiedereingliederung

eine nicht unwesentliche Stütze sein könnte. Schliesslich sind auch die

Lebensumstände in Spanien als EU-Staat mit denjenigen der Schweiz – dies auch

wenn der Lebensstandard dort allenfalls etwas tiefer ist – vergleichbar.

2.9.7 Zusammengefasst

erweisen sich die Nichtverlängerungen der Aufenthaltsbewilligung und die

Wegweisung mit den in jeglicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

(vgl. angefochtener Entscheid E. 31 ff.) auch als verhältnismässig.

3.

3.1 Daraus

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’200.–. Die Kosten

gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der

Gerichtskasse.

3.2 Der

unentgeltliche Rechtsbeistand der Rekurrentin macht für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren mit Honorarnote vom 2. Mai 2022 einen

Zeitaufwand von 17.58 Stunden geltend. Angesichts der umfangreichen Akten

erscheint dieser Aufwand als angemessen. Für die Eingaben vom 6. und 15.

September 2022 sowie 6. Oktober 2022 und die Beschaffung der eingereichten

Berichte ist ein zusätzlicher Aufwand von einer Stunde zu berücksichtigen. Der

Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Damit beläuft sich das Honorar auf

CHF 3'716.–. Weiter werden mit der Honorarnote vom 2. Mai 2022 127 Kopien zu

CHF 0.25 und Porti von CHF 42.50 und damit Auslagen von insgesamt CHF

74.25 geltend gemacht. Gemäss § 23 Abs. 1 HoR kann für Telefonate, Porti,

Kopien usw. eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars in Rechnung gestellt

werden. Unter Mitberücksichtigung der Auslagen für die Eingaben nach

Einreichung der Honorarnote wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine

Auslagenpauschale von CHF 100.– zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, Advokat [...], für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3'716.–, zuzüglich

Auslagen von CHF 100.– und 7,7 % MWST von CHF 293.85, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.